Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 246/08

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4841

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT EUROPA- UND VÖLKERRECHT ENERGIERECHT OBERLANDESGERICHT OLDENBURG ENERGIEPREISE GASPREISE PREISANPASSUNGSKLAUSEL

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Gasbelieferungsvertrag: Inhaltskontrolle für Preisanpassungsklauseln


Leitsatz

1. Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverhältnis bzw. für die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen formularmäßigen Gassondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Bestätigung der Senatsurteile vom 15. Juli 2009, VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717 und vom 15. Juli 2009, VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711) .

2. Die von einem Energieversorgungsunternehmen in Erdgassonderverträgen verwendete Klausel

"Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der EWE AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.

...

Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen."

hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 5. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der vor dem 1. April 2007 in den jeweiligen Vertragsverhältnissen erfolgten Preiserhöhungen zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Auf die Revision der Kläger zu 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 20, 21, 24, 25, 27, 31, 33, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65 und 66 wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der vorgenannten Kläger entschieden worden ist. Dies gilt nicht, soweit die Klage der Kläger zu 14, 24, 43, 55, 58 und 63 hinsichtlich der Preiserhöhung vom 1. August 2008 abgewiesen worden ist. Insofern wird die Revision dieser Kläger zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen. Die Kläger werden als Endverbraucher von dem beklagten Energieversorgungsunternehmen zum "Sondertarif I" (ab 1. April 2007 "[X.]") leitungsgebunden mit Erdgas beliefert. Die Beklagte verwendete Auftragsformulare für die Herstellung von neuen Gasanschlüssen, in denen es auszugsweise heißt:

"Es wird die Versorgung mit Erdgas zum Sondertarif der [X.] [= Beklagte] beantragt.

Der Auftrag erfolgt aufgrund der "Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Elektrizitäts- und Gasversorgung von [X.]" ([X.]/[X.]) vom 21. Juli 1979 einschließlich der "Ergänzenden Bestimmungen der [X.] Aktiengesellschaft" in jeweils gültiger Fassung".

2

Ferner verwendete die Beklagte [X.], in denen die [X.] als Grundlage des Vertragsverhältnisses bezeichnet wurde.

3

Seit 1. April 2007 verwendet die Beklagte "Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Energie … außerhalb der Grundversorgung". Diese lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Vertragsgrundlage für die Energielieferung

Die Lieferung von Erdgas erfolgt auf der Grundlage der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - [X.] vom 26.10.2006 ([X.])), …, sofern in diesen "[X.]" sowie in den Ergänzenden Bedingungen der [X.] AG [= Beklagte] nichts anderes geregelt ist.

3. Vertragslaufzeit und Kündigung

Der [X.] hat eine Laufzeit von sechs Monaten gerechnet ab [X.]. Er verlängert sich automatisch jeweils um einen Monat, wenn er nicht von einer Vertragspartei gekündigt wird. Es gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen [X.]

Die Möglichkeit zur Kündigung anlässlich von [X.] bzw. im Falle eines Umzugs gemäß … [X.] bleibt unberührt.

4. Preisänderung

Der Erdgaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der [X.] AG für die Grundversorgung eintritt; es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in [X.]/a. Die Preisänderung wird zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam.

Im Falle einer Preisänderung hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen."

4

Die Beklagte erhöhte seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten einseitig gegenüber den Klägern die Arbeitspreise für das von ihr gelieferte Erdgas. Mit ihrer Klage haben die Kläger die Feststellung begehrt, dass die zwischen ihnen und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge über den 31. August 2004 hinaus (hinsichtlich der Kläger zu 23 und 58: über den 31. Juli 2005 hinaus) zu einem nicht höheren als dem bis dahin von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I bis zur nächsten auf die mündliche Verhandlung folgenden Preisänderung der Beklagten gegenüber den Klägern fortbestehen. Hilfsweise haben die Kläger die Feststellung beantragt, dass die von der Beklagten zum 1. September 2004 bekannt gemachte Preiserhöhung sowie ihre nachfolgend bekannt gemachten Preiserhöhungen des Gaspreises im Sondertarif I unbillig sind und die von der Beklagten seither geforderten Gaspreise nicht dem Erfordernis des § 315 Abs. 3 BGB entsprechen, beziehungsweise festzustellen, dass die Kläger bis zur Bestimmung eines der Billigkeit entsprechenden Gaspreises durch das Gericht nicht verpflichtet sind, die von der Beklagten seit dem 1. September 2004 bekannt gemachten erhöhten Gaspreise zu zahlen.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger - außer den Klägern zu 1, 11, 26, 34, 38 und 56 - Berufung eingelegt. Die Kläger zu 13, 17, 18 und 19 haben ihre Berufung später zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die zwischen den nachstehend aufgeführten Klägern und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsverträge zu einem nicht höheren als dem bis dahin von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I fortbestehen (mit Ausnahme der im Hinblick auf den erhöhten Mehrwertsteuersatz erfolgten Preiserhöhung zum 1. Januar 2007, hinsichtlich derer die Klage zurückgenommen worden ist), und zwar für folgende Zeiträume:

- für die Kläger zu 6, 10, 22, 29, 30, 32, 47 und 54 über den 31. August 2004 hinaus;

- für die Kläger zu 2, 3, 5, 7 bis 9, 16, 20, 21, 23, 25, 27, 28, 31, 33, 35 bis 37, 40 bis 42, 45, 46, 48 bis 53, 57, 60 bis 62, 64, 65 über den 31. Juli 2005 hinaus;

- für die Kläger zu 4, 12, 15, 39, 44, 59 über den 31. Januar 2006 hinaus;

- für den Kläger zu 66 über den 31. März 2007 hinaus;

- für die Kläger zu 14 sowie 43 über den 31. Juli 2005 hinaus bis zur Preisänderung der Beklagten vom 1. August 2008;

- für die Kläger zu 24, 55, 63 über den 31. August 2004 hinaus bis zur Preisänderung der Beklagten vom 1. August 2008;

- für den Kläger zu 58 über den 31. Januar 2006 hinaus bis zur Preisänderung der Beklagten vom 1. August 2008.

6

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kläger zu 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 20, 21, 24, 25, 27, 31, 33, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65 und 66 wenden sich mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gegen das Berufungsurteil, soweit ihre Berufung erfolglos geblieben ist, und verfolgen ihre Klageanträge in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision der [X.] hat teilweise, die Revision der Kläger hat überwiegend Erfolg. Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A.

8

Das Berufungsgericht ([X.], [X.], 25 = [X.], 885) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

9

Die Klage sei zulässig. Die Kläger hätten ein rechtliches Interesse (§ 256 ZPO) an der Feststellung, dass die Zahlungsansprüche der [X.] nicht in der von ihr geltend gemachten Höhe bestehen. Die Klage sei auch begründet, soweit die Kläger einzelnen Preiserhöhungen zumindest konkludent widersprochen hätten.

Die Kläger seien nicht [X.], sondern (Norm-)[X.] der [X.]. Dies gelte auch für die [X.], in der die Beklagte den [X.] die [X.] zugrunde gelegt habe. Die Sondervereinbarungen, die die Beklagte jeweils mit den Klägern getroffen habe, fielen ausdrücklich nicht unter die Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie seien auch kein "allgemeiner Tarif" im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Die streitgegenständlichen Verträge würden auch nicht deshalb zu [X.]verträgen, weil die Beklagte die Sonderkonditionen einer unbestimmten Vielzahl von Kunden einräume und Preiserhöhungen öffentlich bekannt mache. Auf [X.] finde die [X.] keine unmittelbare Anwendung. Auch die [X.] regele nicht die Bedingungen im [X.]bereich. Das Preisbestimmungsrecht, das die Beklagte für sich in Anspruch nehme, ergebe sich daher nicht aus einer gesetzlichen Regelung. Erforderlich sei damit eine vertragliche Vereinbarung, und zwar entweder durch eine ausdrückliche Bestimmung in den [X.] der [X.] oder eine darin enthaltene Bezugnahme auf anderweitige Regelungen, die ein einseitiges Preisbestimmungsrecht begründeten.

Ob eine wirksame anfängliche Einbeziehung der [X.] in die jeweiligen Vertragsverhältnisse stattgefunden habe, sei schon nach dem eigenen Vortrag der [X.] zweifelhaft. Dieser Punkt könne aber offen bleiben, weil es auf ihn nicht ankomme. Denn selbst wenn man zu Gunsten der [X.] unterstellte, dass es zumindest nachträglich im Laufe der Vertragsbeziehungen zu einer wirksamen Einbeziehung der jeweiligen [X.] für alle Kläger gekommen sei, führe dies nicht zu einem [X.] der [X.]. Insoweit sei hinsichtlich der in Anspruch genommenen Rechtsgrundlagen zu differenzieren:

Für die [X.] bis 31. März 2007, in der in den [X.] der [X.] auf die [X.] Bezug genommen worden sei, stütze sich die Beklagte auf die Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 [X.]. Für den [X.]bereich sei höchstrichterlich entschieden, dass § 4 Abs. 1 und 2 [X.] gesetzliche Regeln enthielten, die dem Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 [X.] gewährten. Für den hier in Rede stehenden [X.]bereich stellten die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] hingegen keine tauglichen Regelungen dar, auf die im Wege einer Bezugnahme zurückgegriffen oder über die ohne eine ergänzende vertragliche Bestimmung ein einseitiges [X.] für die Beklagte begründet werden könne. Im [X.]bereich hätte die Beklagte vielmehr ein solches Recht nur durch ausdrückliche Regelung in ihren [X.] vereinbaren können. Überschrift und Wortlaut der Vorschrift offenbarten nicht, dass der Verordnungsgeber in § 4 [X.] ein [X.] habe schaffen wollen. Auch die Entstehungsgeschichte und der [X.], in dem die Bestimmung stehe, rechtfertigten diese Schlussfolgerung nicht. Demgemäß sei die von der [X.] für die [X.] bis einschließlich März 2007 praktizierte Bezugnahme in ihren [X.] auf die [X.] nicht geeignet gewesen, im [X.]bereich ein [X.] zu begründen.

Für die [X.] ab dem 1. April 2007 leite die Beklagte ihr [X.] aus einer Änderung ihrer [X.] ab. Da in Ziffer 4 der neuen [X.] auf die Preise im Bereich der Grundversorgung Bezug genommen werde, könne die Regelung für sich allein betrachtet kein Preisänderungsrecht schaffen. Dieses Recht könne sich nur daraus ergeben, dass auf die [X.] zurückgegriffen werde, auf die die Beklagte auch in Ziffer 1 ihrer [X.] verweise. Durch den Verweis auf § 5 Abs. 2 [X.] könne ebenfalls kein [X.] zugunsten der [X.] begründet werden. Schon der Wortlaut gebe dies - ebenso wie bei § 4 Abs. 1 und 2 [X.] - nicht her. Im Übrigen könne § 5 Abs. 2 [X.] aus einem weiteren Grund keine taugliche Regelung darstellen, um im Wege einer Bezugnahme im [X.]bereich ein [X.] zu begründen. Denn durch die in § 39 Abs. 2 [X.] 2005 enthaltene Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der [X.] werde der Verordnungsgeber im [X.] nicht zum Erlass von Regelungen ermächtigt, die ein Preisänderungsrecht des Versorgungsunternehmens begründeten.

Selbst wenn man eine wirksame vertragliche Einbeziehung der [X.] und der [X.] in die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse voraussetzte und weiter unterstellte, dass die Verweisungen auf die beiden Verordnungen grundsätzlich geeignet wären, ein [X.] zu begründen, so hätte eine Überprüfung der Vorschriften anhand der §§ 305 ff. [X.] zu erfolgen. Die von der [X.] verwendeten Bestimmungen seien unwirksam, weil sie aus zwei Gründen gegen das Transparenzgebot verstießen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Zum einen könne selbst der juristisch vorgebildete Kunde aus § 4 [X.] sowie § 5 Abs. 2 [X.] nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Versorger überhaupt ein einseitiges [X.] zu seinen Gunsten begründen wolle. Zum anderen enthielten die genannten Bestimmungen kein einziges Kriterium, aus dem sich die sachlichen Voraussetzungen und der zulässige Umfang einer Preisänderung ergeben könnten. Das gleiche gelte für die ergänzende Bestimmung in den [X.], die die Beklagte ab dem 1. April 2007 ihren [X.] zugrunde legen wolle. Zwar heiße es dort, dass sich die Preise im [X.]bereich in gleicher Weise änderten wie im Bereich der Grundversorgung. Da es aber an einer transparenten Regelung für die Grundversorgung fehle, erfasse dieser Mangel auch die Bestimmungen bezüglich der [X.].

Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass den Bestimmungen der [X.] und der [X.] eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zukommen könne und sie damit einen Hinweis darauf geben könnten, was auch im Vertragsverhältnis mit [X.] als im Einklang mit § 307 [X.] anzusehen sei. Ein Leitbild für eine ausgewogene Regelung, die beiden Vertragsseiten gerecht werde, müsse die Kriterien aufzeigen, nach denen die Anpassung der Preise stattfinden solle. Daran fehle es hier.

Die Intransparenz der Regelungen in § 4 [X.] und § 5 [X.] werde auch nicht durch ein Kündigungsrecht der Kläger ausreichend kompensiert. Dies scheide im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil den Klägern das Recht zur Lösung vom Vertrag nicht spätestens gleichzeitig mit der Preiserhöhung, sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt werde. Auch eine gerichtliche [X.] nach § 315 Abs. 3 [X.] könne keinen angemessenen Ausgleich für die fehlende Transparenz der Regelungen in § 4 [X.] und § 5 [X.] bieten. Der Kunde könne mangels Kenntnis der Preiskriterien nicht beurteilen, ob eine gerichtliche Billigkeitsprüfung überhaupt Aussicht auf Erfolg habe.

Der [X.] sei schließlich auch kein Preisänderungsrecht im Wege ergänzender Vertragsauslegung zuzubilligen. Eine ergänzende Vertragsauslegung komme nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch [X.] Gesetzesrecht füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebe. Das sei nicht der Fall. Der [X.] stehe das Recht zu, sich nach sechsmonatiger Vertragsdauer mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Halbjahres vom [X.]. Wenn sie bis zu diesem [X.]punkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden sei, führe das nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis.

Vor diesem Hintergrund gelte zum Erfolg der Klage für die einzelnen Kläger folgendes:

Den Klägern stünden die geltend gemachten Ansprüche - auch die [X.] - nicht zu, soweit sie die einseitigen Preiserhöhungen der [X.] und die darauf basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener [X.] akzeptiert hätten, indem sie weiterhin Gas bezogen und die nachfolgenden Rechnungen bezahlt hätten. Hierdurch sei der einseitig erhöhte Preis zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis geworden.

Die Kläger zu 6, 10, 22, 29, 30, 32, 47 und 54 obsiegten in vollem Umfang, denn sie hätten rechtzeitig Widerspruch gegen die Preiserhöhungen erhoben oder diese durch Zahlungsverweigerung oder Klageerhebung beanstandet. Gleiches gelte für den Kläger zu 23, der allerdings die Preiserhöhung zum 1. September 2004 mit der Klage nicht angegriffen habe. Die Klageerhebung umfasse alle nachfolgenden Erhöhungen, da die Kläger hierdurch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie die Preisänderungen nicht akzeptierten. Hinsichtlich der übrigen in der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens noch vertretenen Kläger gelte die Preiserhöhung zum 1. September 2004, teilweise auch noch spätere Preiserhöhungen, mangels rechtzeitiger Beanstandung als vereinbart. Von einigen Klägern könne auch die Preiserhöhung zum 1. August 2008 nicht mehr angegriffen werden, weil deren Vertragsverhältnisse mit der [X.] zu diesem [X.]punkt bereits beendet gewesen seien.

B.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

I. Revision der [X.]

Die Beklagte wendet sich gegen das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht die den Klägern gegenüber vorgenommenen einseitigen Preiserhöhungen als unwirksam angesehen hat. Damit hat sie hinsichtlich der vor dem 1. April 2007 erfolgten Preiserhöhungen Erfolg.

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Insbesondere haben die Kläger ein rechtliches Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung, dass die ihnen gegenüber vorgenommenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind. Auf eine Leistungsklage können sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann ([X.], 315, [X.]. 10).

2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht unmittelbar aufgrund des gesetzlichen Preisänderungsrechts (vgl. dazu [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 1717, zur Veröffentlichung in [X.], 59 vorgesehen, [X.]. 19, und [X.], [X.], 1711, zur Veröffentlichung in [X.], 41 vorgesehen, [X.]. 20) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] beziehungsweise § 5 Abs. 2 [X.] zur Preisänderung befugt war. Die bis zum 7. November 2006 geltenden Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von [X.] mit Gas ([X.]; außer [X.] getreten gemäß Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom 1. November 2006, [X.]l. I, [X.]) und die danach geltenden Vorschriften der Gasgrundversorgungsverordnung ([X.]) sind nicht von Gesetzes wegen Vertragsbestandteil der zwischen den Parteien bestehenden Versorgungsverträge, weil es sich bei den Klägern nicht um [X.] (§ 1 Abs. 2 [X.]) oder Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung (§ 1 Abs. 1, 2 [X.]) handelt (vgl. [X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 12).

Wie der [X.] nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, kommt es für die Beurteilung, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten [X.] und Preisen um [X.] beziehungsweise [X.] mit allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG 1935), [X.] (§ 10 Abs. 1 [X.] 1998) oder [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1 [X.] 2005 handelt, darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet ([X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 14 m.w.[X.]). Letzteres ist hier nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.

Dagegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO den unter Beweis gestellten [X.]vortrag übergangen, die Tarifeinstufung der Kunden sei bei der [X.] automatisch verbrauchsabhängig nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt, das typisch für die Versorgung von [X.] beziehungsweise [X.] sei. Selbst wenn eine automatische Einstufung erfolgt sein sollte und - bei einem Verbrauch unter 5.000 kWh/Jahr - auch eine Einstufung in den Basistarif der [X.] denkbar gewesen wäre, änderte das nichts daran, dass es sich bei den im Streit stehenden Lieferverhältnissen aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Abnehmer um (Norm-)[X.]verträge handelt. Denn die Kläger sind nach den von der Revision der [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst zu einem von der [X.] selbst ausdrücklich als "Sondertarif" bezeichneten Tarif beliefert worden. Bei dem für die Kläger seit 1. April 2007 maßgeblichen Tarif "[X.]" handelt es sich schon ausweislich des Titels der von der [X.] verwendeten [X.] um einen Tarif "außerhalb der Grundversorgung".

3. Für die Wirksamkeit der von den Klägern beanstandeten Preiserhöhungen kommt es deshalb darauf an, ob die Beklagte sich wirksam vertraglich ein Preisänderungsrecht vorbehalten hat. Das ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt (dazu nachstehend unter 3 a aa) nur hinsichtlich des [X.]raums vor dem 1. April 2007 der Fall.

Bei (Sonder-)[X.] der Gasversorgung findet zwar gemäß § 310 Abs. 2 [X.] eine Inhaltskontrolle nach §§ 308 und 309 [X.] nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von [X.] mit Gas ([X.]) abweichen, an deren Stelle die [X.] getreten ist. Die Preisanpassungsregelungen unterliegen aber als Preisnebenabreden in jedem Fall der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 [X.] ([X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 18, und [X.], [X.]. 17, jeweils m.w.[X.]). Insofern ist zwischen den unterschiedlichen Vertragsbedingungen in den [X.]räumen vor und nach dem 1. April 2007 zu unterscheiden:

a) In der [X.] vor dem 1. April 2007 verwendete die Beklagte [X.] und [X.], in denen - ohne ausdrückliche Formulierung eines vertraglichen [X.]s - insgesamt auf die [X.] Bezug genommen wurde.

aa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob eine den Anforderungen des § 305 Abs. 2 [X.] genügende Einbeziehung der [X.] in alle im Streit stehenden Vertragsverhältnisse erfolgt ist, und hat dies für die weitere Prüfung unterstellt. Deshalb ist - wie die Revision der [X.] mit Recht geltend macht - die Einbeziehung der [X.] einschließlich der ein gesetzliches Preisänderungsrecht im [X.]verhältnis begründenden Vorschriften des § 4 Abs. 1 und 2 [X.] ([X.], 315, [X.]. 13 ff.) auch für das Revisionsverfahren zu unterstellen.

bb) Die durch vollständige Einbeziehung des Wortlauts der [X.] erfolgte Übernahme des in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] geregelten Preisänderungsrechts des Versorgungsunternehmens in die zwischen den Parteien bestehenden [X.]verträge hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] stand.

(1) Eine [X.], die das gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] unverändert in einen Normsondervertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 [X.] dar. Zwar genügt eine § 4 Abs. 1 und 2 [X.] nachgebildete vertragliche [X.] nicht den Anforderungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Fällen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt. Dies steht der unveränderten Übernahme von § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in einen [X.]vertrag unter dem Gesichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des [X.] (§ 307 Abs. 1 [X.]) indes nicht entgegen ([X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 19, 23 f. m.w.[X.]). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] trotz der teilweise im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. [X.], [X.], 291, 293 f.; zustimmend hingegen [X.], NJW 2009, 3125, 3129; Rottnauer, [X.], 765, 766; [X.], [X.] 2009, 2281 f.) fest. Sie steht (entgegen [X.], aaO) nicht in Widerspruch zu § 310 Abs. 2 Satz 1 [X.].

(a) Mit der Regelung des § 310 Abs. 2 Satz 1 [X.] hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre [X.] für Verträge mit [X.] entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Tarifabnehmer auszugestalten. Dahinter steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer ([X.]. 14/6040, [X.]). Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] kommt deshalb ebenso wie denjenigen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von [X.] mit elektrischer Energie und den Nachfolgeregelungen der [X.] für [X.]verträge "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zu, auch wenn sie dafür unmittelbar nicht gelten ([X.], 118, 126 f.). Ein und dieselbe Regelung kann sich allerdings für Sonderabnehmer ungleich nachteiliger auswirken als für [X.]. § 310 Abs. 2 [X.] verhindert daher die Überprüfung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in einem Sonderabnehmervertrag auf eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anhand der Generalklausel des § 307 Abs. 1 [X.] nicht. Diese ermöglicht es, Unterschiede zwischen [X.] und [X.] zu berücksichtigen ([X.], 118, 123). Den Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von [X.] ist deshalb Leitbildfunktion für [X.]verträge nicht pauschal beizumessen; vielmehr ist sie für jede einzelne in Rede stehende Bestimmung zu prüfen ([X.], 244, [X.]. 25). Für das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1 und 2 [X.] ist sie zu bejahen (dazu im Einzelnen [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 20 ff., und - für § 5 Abs. 2 [X.] - [X.], aaO, [X.]. 22 ff.).

Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 4 Abs. 1 und 2 [X.] selbst den Maßstab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob [X.] durch eine [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 [X.] unangemessen benachteiligt werden. Stimmt die vertragliche [X.] mit § 4 [X.] inhaltlich überein, das heißt, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt eine unangemessene Benachteiligung des [X.] nicht vor ([X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 24 m.w.[X.]).

(b) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ([X.], aaO, 294) ist es auch nicht erforderlich, die aus der Bindung an den Maßstab billigen Ermessens folgenden Anforderungen hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts in der Klausel tatbestandlich zu konkretisieren. Insoweit sind - auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz - im Bereich von [X.] keine höheren Anforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung zu stellen, als sie im Bereich der [X.]versorgung durch § 4 Abs. 1 und 2 [X.] und im Bereich der Grundversorgung nunmehr durch § 5 [X.] unmittelbar erfüllt werden. Dem [X.] steht ebenso wie dem [X.] oder dem [X.] eine Überprüfung von einseitigen Preisänderungen nach § 315 [X.] offen (vgl. [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 24, und [X.], aaO, [X.]. 27).

(2) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die von der [X.] bis zum 31. März 2007 - und damit nicht über die in § 115 Abs. 3 Satz 2, 3 [X.] 2005 geregelte Übergangsfrist für die [X.] nach Inkrafttreten der [X.] hinaus - verwendete Preisanpassungsregelung der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] stand, denn sie gewährleistet in jeder Hinsicht eine sachliche Gleichbehandlung von [X.] und [X.]. Durch die vollständige Einbeziehung des Wortlauts der [X.] wird das in § 4 Abs. 1 und 2 [X.] geregelte Preisänderungsrecht unverändert in die zwischen den Parteien bestehenden [X.]verträge übernommen. Die umfassende Einbeziehung der [X.] erstreckt sich auch auf das den Kunden für den Fall der Änderung der allgemeinen Tarife eingeräumte Kündigungsrecht gemäß § 32 Abs. 2 [X.] (vgl. dazu [X.]surteile vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 32 f., und [X.], aaO, [X.]. 33, 35).

b) Seit 1. April 2007 verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die Lieferung auf der Grundlage der [X.] erfolgt, sofern in den [X.] sowie den Ergänzenden Bedingungen der [X.] nichts anderes geregelt ist. Ziffer 4 der [X.] enthält eine ausdrückliche Regelung zur Preisänderung. Auch hinsichtlich dieser Bedingungen ist - mit dem Berufungsgericht - die ordnungsgemäße Einbeziehung (§ 305 Abs. 2 [X.]) in die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisse zu unterstellen. Daraus ergibt sich aber kein Recht der [X.] zur einseitigen Preisanpassung, denn die in Ziffer 4 der [X.] enthaltene Preisänderungsbestimmung ist unwirksam, weil sie nicht hinreichend klar und verständlich ist und die Kunden der [X.] entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]).

aa) Allerdings enthält § 5 Abs. 2 [X.] entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ein gesetzliches Preisänderungsrecht ([X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 20) und stellt eine [X.] in einem Sondervertrag, die dieses gesetzliche Preisänderungsrecht unverändert in einen Normsondervertrag übernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des Preisänderungsrechts für den Grundversorger abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des [X.] im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 [X.] dar ([X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 21, 27). Diesen Anforderungen wird die von der [X.] seit 1. April 2007 verwendete [X.] indessen nicht gerecht.

bb) Zwar ergibt sich aus der Formulierung "Der [X.] ändert sich, wenn eine Änderung der Preise der [X.] für die Grundversorgung eintritt" hinreichend klar und verständlich, dass der [X.] eine einseitige Preisanpassungsbefugnis zustehen soll. Aus der weiteren Formulierung "es ändert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in [X.]ent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in [X.]" ist für die Kunden der [X.] auch ersichtlich, dass die Änderungen des [X.] und des Grundpreises jeweils nominal an die Änderungen der entsprechenden Preise für die Grundversorgung gekoppelt sein sollen.

(1) Daraus ergibt sich aber nicht, dass auch die gegenüber den [X.] der [X.] erfolgenden Preisänderungen wie bei dem gesetzlichen Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 [X.] der [X.] gemäß § 315 Abs. 3 [X.] unterliegen (vgl. [X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 20; [X.], 315, [X.]. 16 f.; 178, 362, [X.]. 26). Bei kundenfeindlichster Auslegung kommt vielmehr auch ein Verständnis der Klausel in Betracht, nach dem der [X.] wegen der festen Koppelung der Preisänderungen an die Änderungen der [X.] kein Ermessensspielraum zusteht und deshalb keine [X.] stattfindet (vgl. [X.]surteil vom 11. Oktober 2006 - [X.], [X.], 40, [X.]. 19).

(a) Mit diesem Inhalt hält die Klausel einer Prüfung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht stand, denn sie stellt keine unveränderte Übernahme des gesetzlichen Preisänderungsrechts gemäß § 5 Abs. 2 [X.] dar, weil es an der Möglichkeit der [X.] gemäß § 315 Abs. 3 [X.] fehlt.

(b) Selbst wenn man die Klausel dahin verstehen wollte, dass aus der Koppelung an die Preisänderungen der [X.] gegenüber [X.] zugleich die Bindung auch der im Verhältnis zu [X.] erfolgenden Preisänderungen an den Maßstab billigen Ermessens folgte, verstieße die Klausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.]). Denn ein solcher Verstoß liegt unter anderem auch dann vor, wenn eine Formularbestimmung die Rechtslage irreführend darstellt und es dem Verwender dadurch ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzuwehren ([X.]surteil vom 21. September 2005 - [X.], NJW 2005, 3567, unter [X.]; [X.]/[X.]oester, [X.] (2006), § 307 Rdnr. 192; jeweils m.w.[X.]). Das ist hier der Fall, weil sich - wie bereits dargelegt - aus der Klausel nicht hinreichend deutlich ergibt, dass die Preisänderungen der [X.] gemäß § 315 Abs. 3 [X.] unterliegen und dem Kunden damit eine gerichtliche Überprüfung möglich ist.

(2) Die Preisanpassungsregelung der [X.] entspricht auch im Übrigen inhaltlich nicht in vollem Umfang der Regelung in § 5 Abs. 2 [X.]. Danach werden Änderungen der [X.] und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss (Satz 1). Ferner ist der Grundversorger verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner [X.]seite zu veröffentlichen (Satz 2). Diese Vorschriften gewährleisten im Zusammenhang mit der Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.], nach der der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann, dass dem [X.] im Falle einer Preisänderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preisänderung gemäß § 315 [X.] auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen. Oder er kann sich spätestens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preisänderung vom [X.] und den Anbieter wechseln ([X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 35 f.).

(a) Davon weicht die in Ziffer 4 der [X.] der [X.] getroffene Regelung zum Nachteil der Kunden ab. Denn danach wird die Preisänderung "zu dem in der öffentlichen Bekanntgabe über die Änderung der [X.]e genannten [X.]punkt wirksam". Die Bekanntgabe muss somit nicht mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung, die Änderung nicht zum Monatsbeginn erfolgen. Unerwähnt bleiben die in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelten weiteren Pflichten (briefliche Mitteilung, Veröffentlichung im [X.]). Ob § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] Anwendung findet, weil die Gasgrundversorgungsverordnung gemäß Ziffer 1 der [X.] gelten soll, soweit in diesen nichts anderes geregelt ist, ist jedenfalls unklar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Denn bei der ausdrücklichen Preisanpassungsregelung in Ziffer 4 der [X.] handelt es sich aus Sicht des Kunden um eine vorrangige und insoweit abschließende Regelung (vgl. [X.], 186, [X.]. 17; [X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 31). Die unveränderte Übernahme von § 5 Abs. 2 [X.] in einen formularmäßigen Erdgassondervertrag muss aber auch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 [X.] geregelten Mitteilungspflichten des [X.] erfassen. Diese Pflichten sind auch im Verhältnis zu [X.] von wesentlicher Bedeutung, weil diese ebenso wie [X.] ein Interesse daran haben, rechtzeitig über Preisänderungen informiert zu werden, um gegebenenfalls einen zügigen Lieferantenwechsel einleiten zu können ([X.]surteil vom 27. Januar 2010 - [X.], unter [X.] b bb).

(b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kunden in der [X.] ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird, das ihn berechtigt, "das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Preisänderung zu kündigen". Diese Regelung weicht schon deshalb zum Nachteil des Kunden von den Regelungen in § 5 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] ab, weil sie nicht gewährleistet, dass dem Kunden ein [X.]raum von mindestens sechs Wochen ab Bekanntgabe und Mitteilung der beabsichtigten Änderung zur Einleitung eines Lieferantenwechsels zur Verfügung steht. Den [X.] muss aber im Zusammenhang mit einer entsprechend den Regelungen der [X.] gestalteten Preisanpassungsregelung ein § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] entsprechendes Kündigungsrecht eingeräumt werden, um eine sachliche Gleichbehandlung von [X.] und [X.] in jeder Hinsicht zu gewährleisten ([X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 36).

Auch die Kündigungsregelung in Ziffer 3 sowie die allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der [X.] in Ziffer 1 der [X.] führen nicht zu einem anderen Ergebnis, denn die Einräumung eines Sonderkündigungsrechts für den Fall einer Preisänderung in Ziffer 4 der [X.] stellt aus Sicht eines [X.] eine abschließende Regelung dar, so dass zumindest unklar ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]), ob die Kündigungsregelung in Ziffer 3 oder das Kündigungsrecht gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Falle einer Preisänderung Anwendung finden (vgl. [X.], 186, [X.]. 23).

(c) Deshalb kann das Kündigungsrecht auch nicht als Kompensation für die unangemessene Benachteiligung der Kunden der [X.] dienen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche zum Nachteil der Kunden von den Regelungen der [X.] abweicht.

4. Ein einseitiges Preisänderungsrecht der [X.] lässt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten.

Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 [X.] im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Abs. 2 [X.] nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 [X.] über die ergänzende Vertragsauslegung ([X.], 69, 75 zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 2 [X.]). Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch [X.] Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt ([X.], 69, 77 f.; 137, 153, 157). Das ist hier nicht der Fall.

a) Gemäß Ziffer 3 der seit dem 1. April 2007 von der [X.] verwendeten [X.] steht der [X.] das Recht zu, sich jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der [X.] von sechs Monaten und sodann zum Ablauf der um je einen Monat verlängerten Vertragslaufzeit vom [X.]. Wenn die Beklagte bis zu diesem [X.]punkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so führt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. [X.], 244, [X.]. 33; 179, 186, [X.]. 26). Am 1. April 2007 hatten bereits sämtliche Kläger durch Widersprüche gegen vorangegangene Preiserhöhungen und durch Erhebung der vorliegenden Klage deutlich gemacht, dass sie mit den Preiserhöhungen der [X.] nicht einverstanden sind. Für die Beklagte bestand deshalb Anlass, auch eine Kündigung der mit den Klägern bestehenden Verträge in Betracht zu ziehen. Aus diesem Grund führt auch das Vorbringen der [X.], der von den Klägern bis zum 31. August 2004 geschuldete Preis vermöge jedenfalls nach dem Stand vom 1. August 2008 noch nicht einmal die [X.] der [X.] zu decken, nicht zur Annahme eines Ergebnisses, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt.

Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren [X.]raum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter [X.]) und nunmehr auch für länger zurück liegende [X.]abschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf Rückzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des [X.] erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen [X.]räume ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, lässt sich die Annahme eines nicht mehr [X.]en Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der länger zurück liegenden [X.]abschnitte nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass eine Kündigungsmöglichkeit bestand. Denn für das Versorgungsunternehmen bestand in einem solchen Fall zunächst kein Anlass, eine Kündigung des [X.] zu ziehen.

b) Ohne Erfolg wendet die Revision der [X.] weiter ein, es sei zwischen dem "Ob" und dem "Wie" einer Preisänderung zu differenzieren. Diese Auffassung stützt die Beklagte auf die Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats des [X.]. Danach stellt bei Spareinlagen der Kunden ebenso wie bei Darlehen der Kreditinstitute die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und einer variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung der Vertragspartner dar, die keiner [X.] Inhaltskontrolle unterliegt ([X.], 149, 152 f.; [X.], Urteil vom 10. Juni 2008 - [X.] ZR 211/07, [X.], 3422, [X.]. 11). Die bei Unwirksamkeit (nur) der [X.], nicht auch der Vereinbarung über die Zinsvariabilität, entstehende Regelungslücke (hinsichtlich des "Wie" der Zinsänderung) ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu schließen ([X.], Urteil vom 10. Juni 2008, aaO, [X.]. 18). Diese Rechtsprechung lässt sich allerdings auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen, denn im Streitfall haben die Parteien nicht von vornherein einen variablen Preis vereinbart. Vielmehr geht es hier um die Befugnis der [X.] zur nachträglichen Änderung eines ursprünglich vereinbarten (festen) Preises (vgl. [X.]surteil vom 28. Oktober 2009 - [X.], [X.], 228, [X.]. 46; [X.]sbeschluss vom 26. Januar 2010 - [X.], juris).

c) Soweit die Beklagte geltend macht, bei Bestätigung des Berufungsurteils habe sie massenhaft Rückforderungsansprüche zu erwarten, die existenzbedrohende Verluste zur Folge hätten, kann dahinstehen, ob diesem Umstand für die Frage der ergänzenden Vertragsauslegung im Hinblick auf ein einseitiges Preisänderungsrecht Bedeutung zukommt (vgl. [X.]surteil vom 15. Juli 2009 - [X.], aaO, [X.]. 37). Denn die Beklagte führt dazu keinen hinreichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen an.

II. Revision der Kläger

Die Kläger zu 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 20, 21, 24, 25, 27, 31, 33, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65 und 66 wenden sich gegen das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht ihre Klage abgewiesen hat, weil die genannten Kläger die einseitigen Preiserhöhungen der [X.] und die darauf basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in angemessener [X.] akzeptiert haben. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe haben Erfolg. Allein der Revision der Kläger zu 14, 24, 43, 55, 58 und 63 bleibt der Erfolg teilweise, nämlich insoweit versagt, als sie sich auch gegen die aus anderen Gründen erfolgte Abweisung der Klage dieser Kläger hinsichtlich der Preisänderung vom 1. August 2008 richtet (siehe dazu unten unter 3).

1. Bei einer einseitigen Preiserhöhung eines [X.] aufgrund einer [X.], die unwirksam oder - beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden lässt sich der Übersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erhöhte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versorgungsunternehmens entnehmen, eine Änderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuführen. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zunächst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (vgl. [X.]surteil vom 10. Oktober 2007 - [X.], [X.], 81, [X.]. 19). Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält grundsätzlich über seinen [X.]harakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen ([X.]surteil vom 11. November 2008 - [X.], [X.], 911, [X.]. 12 m.w.[X.]).

Allerdings hat der [X.] zu einseitigen Preiserhöhungen in einem [X.]vertrag entschieden: Wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener [X.] gemäß § 315 [X.] zu beanstanden, wird der zum [X.]punkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 [X.] auf seine Billigkeit überprüft werden ([X.], 315, [X.]. 36; vgl. auch [X.]Z 178, 362, [X.]. 15 f.).

Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch, anders als das Berufungsgericht meint, nicht auf Fälle übertragen, in denen nicht (nur) die Billigkeit der Preiserhöhung im Streit steht, sondern in denen es bereits an einem wirksamen [X.] des Versorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisanpassungsregelung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist. Denn anders als in solchen Fällen ist bei einseitigen Preiserhöhungen in einem [X.]vertrag gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] (jetzt für [X.]: § 5 Abs. 2 [X.]; zum Fall der unveränderten Übernahme dieser [X.]e in einen [X.]vertrag siehe unten unter [X.]) nicht zweifelhaft, ob das Versorgungsunternehmen den Preis überhaupt anpassen durfte; es besteht lediglich Ungewissheit darüber, ob die Preisanpassung der [X.] gemäß § 315 Abs. 3 [X.] standhält. Diese gerichtliche [X.] findet nur statt, wenn der Kunde die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch Klage geltend macht oder wenn er gegenüber der Leistungsbestimmung des Versorgers den Einwand der Unbilligkeit erhebt und der Versorger im Wege der Leistungsklage vorgeht (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 315 Rdnr. 47; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 315 Rdnr. 17; jeweils m.w.[X.]). Vor diesem Hintergrund hält der [X.] es weiterhin für gerechtfertigt, das Verhalten des Kunden, der nach Übersendung einer auf einer einseitigen Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener [X.] gemäß § 315 [X.] zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preiserhöhung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt. Hingegen kommt eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preisänderung, sondern - soweit es darauf ankommt - auch die Berechtigung des Versorgungsunternehmens zur einseitigen Preisänderung an sich akzeptiert, nicht in Betracht.

2. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Allerdings hat das Berufungsgericht die Klagen im Wesentlichen (vgl. im Übrigen sogleich unter 3) abgewiesen, soweit sie sich auf Preiserhöhungen beziehen, die vor dem 1. April 2007 erfolgt sind, also in einem [X.]raum, in dem die Beklagte grundsätzlich eine wirksame Preisanpassungsregelung verwendet hat (vgl. oben unter [X.] a). Es steht aber nicht fest, ob der [X.] in den jeweiligen Vertragsverhältnissen ein wirksam vereinbartes einseitiges [X.] zustand, weil es bisher an den erforderlichen Feststellungen fehlt, ob die [X.] mit dem darin enthaltenen Preisbestimmungsrecht gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in die zwischen den Parteien jeweils bestehenden Vertragsverhältnisse wirksam einbezogen worden sind (siehe dazu auch unten unter [X.]).

3. Das Berufungsgericht hat die Klage der Kläger zu 14, 24, 43, 55, 58 und 63 auch abgewiesen, soweit sie sich auf die Preisänderung vom 1. August 2008 bezieht, weil die Vertragsverhältnisse zu diesem [X.]punkt jeweils bereits beendet waren. Dies wird von der Revision der Kläger nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.

[X.].

Nach alledem ist die Revision der [X.] zurückzuweisen, soweit das Berufungsgericht die ab 1. April 2007 erfolgten Preiserhöhungen als unwirksam angesehen hat.

Hingegen ist das Berufungsurteil auf die Revision der [X.] aufzuheben, soweit hinsichtlich der vor dem 1. April 2007 erfolgten Preiserhöhungen zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur wirksamen Einbeziehung der [X.] in die zwischen den Parteien jeweils bestehenden Vertragsverhältnisse und - sofern eine wirksame Einbeziehung zu bejahen ist - zur Billigkeit der vor dem 1. April 2007 vorgenommenen Preiserhöhungen (§ 315 [X.]) getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ferner ist das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger zu 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 20, 21, 24, 25, 27, 31, 33, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65 und 66 aufzuheben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist (mit Ausnahme der Klageabweisung hinsichtlich der Preiserhöhung vom 1. August 2008; vgl. dazu oben unter [X.]). Das gilt - wie bereits dargelegt (vgl. oben unter B [X.]) - auch, soweit das Berufungsgericht die Klagen hinsichtlich der vor dem 1. April 2007 erfolgten Preiserhöhungen abgewiesen hat. Der Rechtsstreit ist auch insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil es bisher an den erforderlichen Feststellungen zur wirksamen Einbeziehung der [X.] in die zwischen den Parteien jeweils bestehenden Vertragsverhältnisse fehlt (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sofern hinsichtlich der Vertragsverhältnisse dieser Kläger eine wirksame Einbeziehung der [X.] zu bejahen sein sollte, weist der [X.] für das weitere Verfahren im Hinblick auf die Billigkeit der Preiserhöhungen (§ 315 [X.]) auf Folgendes hin:

Der [X.] hat zu einseitigen Preiserhöhungen in einem [X.]vertrag entschieden: Eine Preiserhöhung kann auch deshalb der Billigkeit widersprechen, weil die bereits zuvor geltenden Tarife des Gasversorgers unbillig überhöht waren. Das gilt jedoch nicht, wenn die Preise bis zu der streitgegenständlichen Preiserhöhung von dem Versorger nicht einseitig festgesetzt, sondern zwischen den Parteien vereinbart worden sind ([X.], 315, [X.]. 28 f.; 178, 362, [X.]. 15). Wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer öffentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserhöhung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener [X.] gemäß § 315 [X.] zu beanstanden, wird der zum [X.]punkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erhöhte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 [X.] auf seine Billigkeit überprüft werden ([X.], 315, [X.]. 36; vgl. auch [X.]Z 178, 362, [X.]. 15 f.).

Dieser Grundsatz ist - sollte eine wirksame Einbeziehung der [X.] in die zwischen den Parteien jeweils bestehenden Vertragsverhältnisse zu bejahen sein - auch im vorliegenden Fall anzuwenden, soweit die Kläger geltend machen, die umstrittenen Preiserhöhungen seien unbillig im Sinne des § 315 [X.]. In dogmatischer Hinsicht besteht insoweit kein entscheidungserheblicher Unterschied zwischen [X.]verträgen einerseits und [X.]verträgen oder [X.]n andererseits, denn auch bei [X.]verträgen sind konkludente vertragliche Vereinbarungen möglich. Der [X.] hält es daher auch bei [X.]verträgen für [X.], nach Übersendung einer auf der Grundlage einer einseitigen Preiserhöhung vorgenommenen Jahresabrechnung durch das Versorgungsunternehmen und anschließender Fortsetzung des Gasbezugs durch den Kunden ohne Beanstandung der Preiserhöhung gemäß § 315 [X.] in angemessener [X.] den zum [X.]punkt der Jahresabrechnung geltenden, zuvor einseitig erhöhten Preis nicht mehr gemäß § 315 Abs. 3 [X.] auf seine Billigkeit zu überprüfen (vgl. dazu oben unter B [X.]). Die erforderliche Bestimmtheit des Preises ist bei einer unveränderten Übernahme des gesetzlichen [X.]s gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] (jetzt: § 5 Abs. 2 [X.]) in einen [X.]vertrag aufgrund der Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten des Versorgungsunternehmens gewährleistet.

[X.]                                     Dr. Frellesen                                      Dr. Milger

                Dr. [X.]                                    Dr. Schneider

Meta

VIII ZR 246/08

14.07.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 5. September 2008, Az: 12 U 49/07, Urteil

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 4 Abs 1 AVBGasV, § 4 Abs 2 AVBGasV, § 5 Abs 2 GasGVV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2010, Az. VIII ZR 246/08 (REWIS RS 2010, 4841)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4841

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