Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.04.2022, Az. 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17

1. Senat | REWIS RS 2022, 296

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Gegenstand

Von der Kinderzahl unabhängige Beitragsbelastung von Eltern in der sozialen Pflegeversicherung verstößt gg Art 3 Abs 1 GG - hingegen kein Verstoß gg den Gleichheitssatz durch gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Beitragspflichtigen ohne Kinder in ges Renten- u Krankenversicherung


Leitsatz

1. Bei der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert Art. 3 Abs. 1 GG die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit, das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt. Wirken sich Beitragsregelungen innerhalb der Gruppe der Familien zu Lasten bestimmter Familienkonstellationen nachteilig aus, so muss der Staat den besonderen Schutz beachten, den er der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG schuldet.

2. Aus Art. 3 Abs. 1 GG folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich (Differenzierungsverbot) und wesentlich Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) zu behandeln.

a) Bei formal gleichbehandelnden Vorschriften ist der allgemeine Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Differenzierungsverbot einschlägig, wenn durch sie eine Belastungsungleichheit normativ veranlasst wird; demgegenüber ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot in Ansatz zu bringen, wenn die Belastungsungleichheit auf tatsächlichen Ungleichheiten des zu ordnenden Lebenssachverhalts beruht.

b) Für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einer Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem sind im Ausgangspunkt die für die Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen geltenden Maßstäbe in Ansatz zu bringen.

c) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist darauf zu beziehen, ob gerade die nicht differenzierende Regelung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist.

d) Eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ist dann nicht erforderlich, wenn der Gesetzgeber durch eine stärker zugunsten der hierdurch Benachteiligten differenzierende Regelung das angestrebte Regelungsziel ohne Belastung Dritter oder der Allgemeinheit gleich wirksam erreichen oder fördern kann.

Im Sozialversicherungsrecht ist der Gesetzgeber aber nicht gehalten, eine eventuell gebotene Besserstellung einzelner Versicherter durch einen Steuerzuschuss zu finanzieren. Mildere Mittel sind nicht solche, die eine Kostenlast lediglich verschieben.

e) Eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem ist nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Bedeutung der mit der gleichen Behandlung verfolgten Ziele in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Ungleichheit des zu ordnenden Lebenssachverhalts und zum Ausmaß der sich hieraus bei gleicher Behandlung ergebenden Benachteiligung stehen.

3. In der sozialen Pflegeversicherung führt die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.

In der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung begründet die gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Beitragspflichtigen ohne Kinder dagegen keine Benachteiligung der Eltern, weil durch die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten und die beitragsfreie Familienversicherung im Krankenversicherungsrecht ein hinreichender Nachteilsausgleich erfolgt.

Tenor

1. § 55 Absatz 1 Satz 1 des [X.] in der Fassung vom 26. Mai 1994 ([X.] I Seite 1014), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des [X.] - Beitragssatzanpassung - vom 17. Dezember 2018 ([X.] I Seite 2587), § 55 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des [X.] in der Fassung vom 15. Dezember 2004 ([X.] I Seite 3448), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 14 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz) vom 11. Juli 2021 ([X.] I Seite 2754), und § 57 Absatz 1 Satz 1 des [X.] in der Fassung vom 23. Dezember 2002 ([X.] I Seite 4607), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 15 des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes, sind insoweit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, als beitragspflichtige Eltern unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden.

2. Die vorgenannten Vorschriften können bis zu einer Neuregelung weiter angewendet werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Juli 2023 zu treffen.

3. Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16 wird im Übrigen, die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17 wird vollständig zurückgewiesen.

4. Die [X.] hat der Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 717/16 ihre notwendigen Auslagen vollständig zu erstatten. In dem Verfahren 1 BvR 2257/16 hat die [X.] der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfahren betreffen die Frage der Berü[X.]ksi[X.]htigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur [X.] Pflegeversi[X.]herung, zur gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und zur gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung.

2

Das [X.] 1 BvL 3/18 sowie die [X.] in den Verfahren 1 BvR 717/16 und 1 BvR 2257/16 haben zum Gegenstand, ob im Beitragsre[X.]ht der [X.] Pflegeversi[X.]herung, das - anders als das der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung - kinderbetreuende und -erziehende Versi[X.]herte (na[X.]hfolgend au[X.]h: Eltern eins[X.]hließli[X.]h Stief- und Pflegeeltern; vgl. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des [X.] <[X.] I>) gegenüber [X.] beitragsre[X.]htli[X.]h privilegiert, eine Beitragsdifferenzierung in Abhängigkeit von der Kinderzahl geboten ist. Die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16 betrifft daneben die weiteren Fragen, ob eine beitragsre[X.]htli[X.]he Privilegierung der Eltern au[X.]h in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung und der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung geboten ist; letztere Frage ist alleiniger Verfahrensgegenstand der [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17.

3

1. Die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung (a), die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung (b) und die [X.] Pflegeversi[X.]herung ([X.]) sind wie folgt gestaltet:

4

a) Die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung ist in ihrer allgemeinen Anlage (aa), ihrer Versi[X.]hertenstruktur ([X.]), ihrer Finanzierung ([X.][X.]) sowie im Hinbli[X.]k auf familienbezogene Leistungen und sonstige Vergünstigungen ([X.]) wie folgt verfasst:

5

aa) Die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung wurde dur[X.]h das Gesetz betreffend die Krankenversi[X.]herung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 ([X.] ff.) zum 1. Dezember 1884 als erster Versi[X.]herungszweig der Sozialversi[X.]herung ges[X.]haffen und ist heute im Fünften Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h ([X.]) geregelt. Na[X.]h § 1 Satz 1 [X.] hat die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung als Solidargemeins[X.]haft die Aufgabe, die Gesundheit der Versi[X.]herten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Alle Versi[X.]herten haben grundsätzli[X.]h den glei[X.]hen Leistungsanspru[X.]h auf Krankenbehandlung (§ 27 [X.]). Bei Krankheit besteht zudem ein Anspru[X.]h auf Krankengeld (§§ 44 ff. [X.]) als Entgeltersatz im Falle krankheitsbedingten Lohnausfalls.

6

[X.]) Versi[X.]herungss[X.]hutz in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung kann kraft Pfli[X.]htversi[X.]herung (§ 5 [X.]) oder kraft freiwilliger Versi[X.]herung (§ 9 [X.]) erlangt werden. Versi[X.]herungspfli[X.]htig sind na[X.]h § 5 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Bes[X.]häftigte, die gegen Arbeitsentgelt bes[X.]häftigt sind. Versi[X.]herungspfli[X.]htig sind daneben insbesondere au[X.]h Rentner und bestimmte Rentenantragsteller in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung (§ 5 Abs. 1 Nr. 11, Abs. 2 [X.]). § 10 [X.] regelt die sogenannte Familienversi[X.]herung. Dana[X.]h sind Ehegatten, Lebenspartner, Kinder von Mitgliedern sowie Kinder von familienversi[X.]herten Kindern in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung unter den in § 10 [X.] näher genannten positiven wie negativen Voraussetzungen beitragsfrei (§ 3 Satz 3 [X.]) mitversi[X.]hert (dazu unten Rn. 14).

7

Am 31. Dezember 2020 waren etwa 88 % der Gesamtbevölkerung in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung versi[X.]hert. Na[X.]h Eins[X.]hätzung der [X.]regierung wird si[X.]h an dieser Versi[X.]hertenquote bei unveränderter Re[X.]htslage au[X.]h künftig ni[X.]hts Wesentli[X.]hes ändern. Rund 78 % der Versi[X.]herten (etwa 69 % der Gesamtbevölkerung) sind als Mitglieder aktive Beitragszahler in dem Sinne, dass von ihnen oder für sie Krankenversi[X.]herungsbeiträge entri[X.]htet werden. Etwa 22 % der Versi[X.]herten waren beitragsfrei versi[X.]herte Familienangehörige (vgl. [X.], Soziale Pflegeversi[X.]herung - Versi[X.]herte in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung und der [X.] Pflegeversi[X.]herung na[X.]h Altersgruppen und Ges[X.]hle[X.]ht am 1.7.2020).

8

[X.][X.]) Die Finanzierung der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung erfolgt seit dem 1. Januar 2009 über den [X.] (§ 271 [X.]) als Sondervermögen des [X.], in den alle Beitragseinnahmen der Krankenkassen (§ 223 [X.]) sowie [X.]zus[X.]hüsse aus Steuermitteln (§§ 221 ff. [X.]) sowie weitere Einnahmen fließen.

9

(1) [X.] lagen die Einnahmen des [X.] bei insgesamt rund 264,29 Mrd. [X.] (2019: [X.]a. 246,39 Mrd. [X.]). Davon entfielen etwa 236,48 Mrd. [X.] auf Einnahmen aus Beiträgen (2019: [X.]a. 232,02 Mrd. [X.]). Den Einnahmen standen Ausgaben von rund 267,85 Mrd. [X.] (2019: [X.]a. 245,84 Mrd. [X.]) gegenüber (vgl. [X.]amt für Soziale Si[X.]herung, Jährli[X.]he Re[X.]hnungsergebnisse des [X.], 2016 bis 2020, [X.] f.). Die Leistungsausgaben je Versi[X.]hertenjahr betrugen na[X.]h den Angaben der [X.]regierung im Jahr 2018 für Versi[X.]herte im Alter von unter 20 Jahren 1.500,61 [X.], für Versi[X.]herte im Alter von 20 bis 64 Jahren 2.518,82 [X.] und für 65-jährige oder ältere Versi[X.]herte 6.085,80 [X.].

(2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung erhoben (§ 223 Abs. 1 [X.]). Aufgrund des [X.] (§ 1 Satz 1 [X.]) ri[X.]htet si[X.]h die Beitragsbemessung in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung - anders als in der privaten Krankenversi[X.]herung - ni[X.]ht na[X.]h dem persönli[X.]hen Krankheitsrisiko, sondern na[X.]h einem auf die beitragspfli[X.]htigen Einnahmen bezogenen festen Beitragssatz (§ 223 Abs. 2 und 3, §§ 226 ff., 241 ff. [X.]). Seit dem 1. Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 % (§ 241 [X.]). Die Beitragsbemessungsgrenze beläuft si[X.]h seit dem 1. Januar 2021 auf 4.837,50 [X.] monatli[X.]h (§ 223 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 7 [X.]).

Bei versi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigten ist regelmäßig das Arbeitsentgelt [X.] (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]). Das sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Bes[X.]häftigung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Viertes Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h <[X.] [X.]>). Die Beiträge werden grundsätzli[X.]h na[X.]h dem Bruttoarbeitsentgelt bemessen (vgl. [X.], 110 <111 f.>). Bei versi[X.]herungspfli[X.]htigen Rentnerinnen und Rentnern werden der Beitragsbemessung insbesondere der Zahlbetrag der Rente der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung sowie verglei[X.]hbarer Einnahmen (Versorgungsbezüge, § 229 [X.]) zugrunde gelegt (§ 237 Satz 1 Nr. 1 und 2 [X.]).

Im häufigsten Fall der Versi[X.]herungspfli[X.]ht aufgrund Bes[X.]häftigung tragen Bes[X.]häftigte und ihre Arbeitgeber die na[X.]h dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte (§ 249 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Bei Versi[X.]herungspfli[X.]htigen, die eine Rente aus der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung beziehen, tragen die Rentenversi[X.]herungsträger die Hälfte der na[X.]h der Rente zu bemessenden Beiträge (§ 249a [X.]).

[X.]) Im Re[X.]ht der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung finden si[X.]h vers[X.]hiedene Maßnahmen des Familienlastenausglei[X.]hs und besondere Leistungsansprü[X.]he für Mütter, Väter und Kinder.

Zentral ist hierbei die Familienversi[X.]herung na[X.]h § 10 [X.]. Sie ist heute eine eigene Versi[X.]herung der Familienangehörigen in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung. Die Familienversi[X.]herung setzt unter anderem voraus, dass der Ehegatte, Lebenspartner oder das Kind kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatli[X.]hen Bezugsgröße na[X.]h § 18 [X.] [X.] übers[X.]hreitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 [X.]; im Jahr 2022: 470 [X.]; 1/7 von 3.290 [X.]). Die Familienversi[X.]herung für Kinder besteht zunä[X.]hst bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).Wenn das Kind ni[X.]ht erwerbstätig ist, läuft die Familienversi[X.]herung weiter bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Kinder mit Behinderungen können unter den gesetzli[X.]hen Voraussetzungen zeitli[X.]h unbefristet familienversi[X.]hert sein (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). Kinder sind ni[X.]ht versi[X.]hert, [X.]n der mit den Kindern verwandte Ehegatte des Mitglieds ni[X.]ht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der [X.] übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist (§ 10 Abs. 3 [X.]). Die Ausgaben (Leistungsausgaben und Verwaltungskosten) der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung für beitragsfrei mitversi[X.]herte Kinder beliefen si[X.]h im Jahr 2018 na[X.]h S[X.]hätzung der [X.]regierung auf 20,1 Mrd. [X.].

Der Anspru[X.]h auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes und auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß § 45 [X.] besteht, [X.]n Versi[X.]herte zur Beaufsi[X.]htigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versi[X.]herten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind ni[X.]ht beaufsi[X.]htigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr no[X.]h ni[X.]ht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für jedes Kind besteht in jedem Kalenderjahr ein Anspru[X.]h auf Krankengeld für zehn Arbeitstage (§ 45 Abs. 2 [X.]). Für jeweils einen Versi[X.]herten ist der Anspru[X.]h jedo[X.]h im Kalenderjahr auf insgesamt 25 Arbeitstage begrenzt. Bei alleinerziehenden Versi[X.]herten verdoppelt si[X.]h der Anspru[X.]h. Bei einem s[X.]hwerwiegenden und unheilbaren Erkrankungszustand des Kindes besteht ein zeitli[X.]h unbegrenzter Anspru[X.]h auf Krankengeld (§ 45 Abs. 4 [X.]). Im Zuge der [X.] ist der Krankengeldanspru[X.]h je Kind ausgeweitet worden; für das [X.] beträgt er längstens 30 und für Alleinerziehende längstens 60 Arbeitstage (§ 45 Abs. 2a Satz 1 [X.]).

Eine weitere Maßnahme zur Förderung von Familien im Re[X.]ht der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ist der Anspru[X.]h auf Gewährung von Haushaltshilfe na[X.]h § 38 [X.]. Der Anspru[X.]h besteht, [X.]n Versi[X.]herten insbesondere wegen Krankenhausbehandlung die Weiterführung des Haushalts ni[X.]ht mögli[X.]h ist. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr no[X.]h ni[X.]ht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Anspru[X.]h ist ausges[X.]hlossen, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.

Au[X.]h bei den Regelungen zu Zuzahlungen für Leistungen der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung (§§ 61, 62 [X.]) gibt es Entlastungen für Familien. Versi[X.]herte müssen zu einer Vielzahl von Leistungen der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung gesetzli[X.]h vorges[X.]hriebene Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze (grundsätzli[X.]h 2 % der jährli[X.]hen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt) leisten. Die Entlastung für Familien besteht insoweit, als Zuzahlungen von Versi[X.]herten unter 18 Jahren mit Ausnahme der Fahrkostenzuzahlung (§ 60 [X.]) regelmäßig ni[X.]ht zu leisten sind (vgl. etwa § 31 Abs. 3 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1, § 39 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Des Weiteren werden Kinder bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen berü[X.]ksi[X.]htigt.

Weitere Maßnahmen zur Familienförderung beziehen si[X.]h auf S[X.]hwangers[X.]haft und Elterns[X.]haft. Na[X.]h § 192 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bleibt die Mitglieds[X.]haft Versi[X.]herter unter anderem erhalten, solange Anspru[X.]h auf Mutters[X.]haftsgeld besteht oder diese Leistung in Anspru[X.]h genommen wird. Die Regelung gilt au[X.]h, [X.]n na[X.]h gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspru[X.]h genommen wird. Na[X.]h § 192 Abs. 2 [X.] bleibt die Mitglieds[X.]haft während der S[X.]hwangers[X.]haft au[X.]h dann erhalten, [X.]n das Bes[X.]häftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder die Bes[X.]häftigte unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, sofern ni[X.]ht eine Mitglieds[X.]haft na[X.]h anderen Vors[X.]hriften besteht. Für die [X.] der na[X.]h § 192 Abs. 1 Nr. 2 [X.] weiterbestehenden Mitglieds[X.]haft existiert na[X.]h § 224 Abs. 1 Satz 1 [X.] Beitragsfreiheit hinsi[X.]htli[X.]h der genannten Entgeltersatzleistungen.

Daneben stehen die Leistungen na[X.]h § 24[X.] [X.] der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung bei S[X.]hwangers[X.]haft und Mutters[X.]haft. Sie umfassen ärztli[X.]he Versorgung, Hilfe dur[X.]h eine Hebamme, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, die Übernahme der Kosten der Entbindung, häusli[X.]he Pflege, Haushaltshilfe und Mutters[X.]haftsgeld. Mutters[X.]haftsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für erwerbstätige Frauen während der [X.] der gesetzli[X.]hen S[X.]hutzfristen vor und na[X.]h der Entbindung.

Na[X.]h § 24 [X.] haben Mütter und Väter Anspru[X.]h auf stationäre medizinis[X.]he Leistungen in Einri[X.]htungen des Müttergenesungswerks oder verglei[X.]hbaren Einri[X.]htungen, [X.]n ihre Gesundheit insbesondere wegen gesundheitli[X.]her Belastungen gefährdet ist, die aus der Versorgung von Kindern resultieren. § 41 [X.] regelt einen entspre[X.]henden Anspru[X.]h von [X.] und [X.] auf Rehabilitationsleistungen.

Na[X.]h §§ 26 und 22 [X.] kommen Kinder und Jugendli[X.]he bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in den Genuss spezieller Früherkennungsuntersu[X.]hungen und Leistungen der zahnmedizinis[X.]hen Individualprophylaxe. Hinzu kommen Leistungen, die von volljährigen Versi[X.]herten nur ausnahmsweise beanspru[X.]ht werden können, namentli[X.]h kieferorthopädis[X.]he Behandlungen (§ 28 Abs. 2 Satz 6, § 29 [X.]) sowie die Versorgung mit Sehhilfen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]).

S[X.]hließli[X.]h werden na[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] [X.]en der Kindererziehung im Umfang von drei Jahren pro Kind auf die Vorversi[X.]herungszeit für die beitragsgünstigere Krankenversi[X.]herung der Rentner angere[X.]hnet.

b) Die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung ist in ihrer allgemeinen Anlage (aa), ihrer Versi[X.]hertenstruktur ([X.]), ihrer Finanzierung ([X.][X.]) sowie im Hinbli[X.]k auf familienbezogene Leistungen und sonstige Vergünstigungen ([X.]) wie folgt verfasst:

aa) Die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung wurde in Deuts[X.]hland dur[X.]h das Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversi[X.]herung vom 22. Juni 1891 ([X.]) mit Wirkung vom 1. Januar 1891 eingeführt. [X.] wurde das bisherige Kapitalde[X.]kungsverfahren in ein Umlageverfahren umgestaltet, die Rentenhöhe deutli[X.]h gesteigert und die dynamis[X.]he Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwi[X.]klung eingeführt. Mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurden die re[X.]htli[X.]hen Grundlagen der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung dur[X.]h das Gesetz zur Reform der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung (Rentenreformgesetz 1992 - [X.] 1992) vom 18. Dezember 1989 ([X.] [X.]261, Beri[X.]htigung in [X.] 1990 [X.]337) in das Se[X.]hste Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h ([X.]I) überführt.

Die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung leistet Renten insbesondere wegen Alters (§ 33 Abs. 1 und 2 [X.]I), wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 1 und 3 [X.]I) und wegen Todes (§ 33 Abs. 1 und 4 [X.]I). Die Höhe einer Rente ri[X.]htet si[X.]h vor allem na[X.]h der Höhe der während des Versi[X.]herungslebens dur[X.]h Beiträge versi[X.]herten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 [X.]I; im Einzelnen §§ 64 ff. [X.]I); diese werden in Entgeltpunkte umgere[X.]hnet (§ 63 Abs. 2 [X.]I). Für beitragsfreie [X.]en werden Entgeltpunkte angere[X.]hnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen [X.] versi[X.]herten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 [X.]I). Daneben erbringt die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung an Versi[X.]herte vers[X.]hiedene Leistungen zur Teilhabe (§ 9 [X.]I), aber au[X.]h an Kinder von Versi[X.]herten, Kinder von Beziehern einer Alters- oder Erwerbsminderungsrente sowie Kinder, die selbst eine Hinterbliebenenrente beziehen (Kinderrehabilitation, § 15a [X.]I).

[X.]) Au[X.]h die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung ist für die meisten ihrer Mitglieder eine Pfli[X.]htversi[X.]herung. Versi[X.]herungspfli[X.]htig sind insbesondere gegen Arbeitsentgelt bes[X.]häftigte Personen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]I) sowie bestimmte Selbstständige (§ 2 [X.]I). Als versi[X.]herungspfli[X.]htige Mitglieder sind in die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung insbesondere au[X.]h Personen in der [X.] einbezogen, für die ihnen [X.] anzure[X.]hnen sind (§ 3 Satz 1 Nr. 1, § 56, § 249 Abs. 1 [X.]I; dazu unten Rn. 36). Einbezogen sind überdies ni[X.]ht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, [X.]n der Pflegebedürftige Anspru[X.]h auf Leistungen aus der [X.] Pflegeversi[X.]herung oder einer privaten Pflege-Pfli[X.]htversi[X.]herung hat (§ 3 Satz 1 Nr. 1a, Satz 2 und 3 [X.]I), zudem no[X.]h Empfänger von Einkommensersatzleistungen wie etwa Kranken- oder Arbeitslosengeld (§ 3 Satz 1 Nr. 3 [X.]I).

Sowohl für die Zurü[X.]klegung von Wartezeiten als au[X.]h für die Höhe von Rentenansprü[X.]hen sind die sogenannten rentenre[X.]htli[X.]hen [X.]en von Bedeutung. Dies sind Beitragszeiten, also [X.]en, für die Pfli[X.]htbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt wurden (§ 54 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 [X.]I), beitragsfreie [X.]en (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]I) sowie Berü[X.]ksi[X.]htigungszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 3 [X.]I). Beitragszeiten na[X.]h § 55 [X.]I sind das grundlegende versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Anspru[X.]hselement der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung. Sie sind konstitutiv für die Begründung eines - obligatoris[X.]hen oder fakultativen -Versi[X.]herungsverhältnisses und nehmen Einfluss auf Leistungsansprü[X.]he dem Grunde und der Höhe na[X.]h.

Beitragszeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 [X.]I liegt ein versi[X.]hertes Arbeitsentgelt oder -einkommen zugrunde. Ihre vom Gesetz hervorgehobene zentrale Bedeutung für die Höhe der Rentenansprü[X.]he (vgl. § 63 Abs. 1 [X.]I) entspri[X.]ht dem versi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Äquivalenzprinzip. Daneben treten die sogenannten Anre[X.]hnungszeiten (§ 58 [X.]I), bei denen es si[X.]h entweder um beitragsfreie (§ 54 Abs. 4 [X.]I) oder beitragsgeminderte [X.]en (§ 54 Abs. 3 [X.]I) handelt, die aber als Element des [X.] Ausglei[X.]hs rentenre[X.]htli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt werden sollen. Das sind beispielsweise [X.]en, in denen die versi[X.]herte Person wegen S[X.]hwangers[X.]haft oder Mutters[X.]haft eine versi[X.]herte Tätigkeit ni[X.]ht ausgeübt hat (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]I).

Versi[X.]herte in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung sind alle Personen, die in ihrem Leben rentenre[X.]htli[X.]he [X.]en zurü[X.]kgelegt haben, sowie Personen, die aufgrund eines Versorgungsausglei[X.]hs Entgeltpunkte erhalten haben. Versi[X.]herungsstatistis[X.]h wird zwis[X.]hen aktiv und passiv Versi[X.]herten unters[X.]hieden. Aktiv Versi[X.]herte sind alle na[X.]h Kenntnis der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung lebenden gesetzli[X.]h Rentenversi[X.]herten, für die rentenre[X.]htli[X.]he [X.]en - wie Pfli[X.]htbeitragszeiten, freiwillige Beitragszeiten, geringfügige Bes[X.]häftigungszeiten oder Anre[X.]hnungszeiten - im Versi[X.]herungskonto innerhalb des Beri[X.]htsjahres (bei [X.]raumbetra[X.]htung) oder für den 31. Dezember des Beri[X.]htsjahres (bei Sti[X.]htagsbetra[X.]htung) gespei[X.]hert sind. Die Versi[X.]herten der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung, die im maßgebli[X.]hen [X.]raum oder zum maßgebli[X.]hen [X.]punkt als ni[X.]ht oder ni[X.]ht dur[X.]hweg aktiv versi[X.]hert gelten, dies jedo[X.]h in einer früheren [X.] waren, werden passiv Versi[X.]herte genannt.

Am 31. Dezember 2020 waren in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung rund 56,77 Mio. Mens[X.]hen ohne Rentenbezug versi[X.]hert (2019: [X.]a. 56,73 Mio.). Davon waren etwa 39,04 Mio. aktiv Versi[X.]herte (2019: [X.]a. 39,12 Mio.). 17,73 Mio. Mens[X.]hen waren passiv versi[X.]hert (2019: [X.]a. 17,60 Mio.). [X.] zählten zu den aktiv Versi[X.]herten neben [X.]a. 36,10 Mio. Beitragszahlern (2019: [X.]a. 36,34 Mio.) weitere rund 2,94 Mio. Anre[X.]hnungszeitversi[X.]herte (2019: [X.]a. 2,78 Mio.; dazu oben Rn. 28; zum Ganzen: Statistik der Deuts[X.]hen Rentenversi[X.]herung, Versi[X.]herte 2019/2020 , jeweils S. 3).

[X.][X.]) Die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung finanziert si[X.]h dur[X.]h Beiträge im Umlageverfahren und Zus[X.]hüsse beziehungsweise Ausglei[X.]hsmittel des [X.] (§ 153 [X.]I).

(1) [X.] hatte die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung Gesamteinnahmen in Höhe von rund 334,41 Mrd. [X.] (2019: [X.]a. 326,68 Mrd. [X.]). Die Beitragseinnahmen betrugen etwa 252,73 Mrd. [X.] (2019: [X.]a. 247,98 Mrd. [X.]), also knapp 76 % der Gesamteinnahmen. [X.] beliefen si[X.]h die [X.]zus[X.]hüsse auf rund 80,55 Mrd. [X.] (2019: [X.]a. 77,56 Mrd. [X.]), also knapp 24 % der Gesamteinnahmen. Hinzu kamen unter 1 % sonstige Einnahmen, insbesondere Erstattungen. Dem standen rund 338,30 Mrd. [X.] Ausgaben gegenüber (2019: [X.]a. 324,82 Mrd. [X.]). Davon entfielen 303,68 Mrd. [X.] auf Rentenzahlungen (2019: [X.]a. 291,36 Mrd. [X.]; zum Ganzen: Statistik der Deuts[X.]hen Rentenversi[X.]herung, Rentenversi[X.]herung in [X.]reihen , [X.]38 f.).

(2) Die Beiträge werden na[X.]h einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) der [X.] erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berü[X.]ksi[X.]htigt wird (§ 157 [X.]I). [X.] für Versi[X.]herungspfli[X.]htige sind die beitragspfli[X.]htigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 [X.]I), bei versi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigten regelmäßig das Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 [X.] [X.] (§ 162 Nr. 1 [X.]I). [X.] und Beitragsbemessungsgrenzen werden von der [X.]regierung dur[X.]h Re[X.]htsverordnung mit Zustimmung des [X.]rates festgesetzt (§§ 160, 275b [X.]I). Seit 2018 beträgt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversi[X.]herung 18,6 %. Die Beitragsbemessungsgrenze (West) liegt [X.] bei jährli[X.]h 84.600 [X.] (2021: 85.200 [X.]) und monatli[X.]h 7.050 [X.] (2021: 7.100 [X.]), die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei jährli[X.]h 81.000 [X.] und monatli[X.]h 6.750 [X.] (2021: jährli[X.]h 80.400 [X.] und monatli[X.]h 6.700 [X.]).

Versi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigte tragen ihre Beiträge zur Hälfte selbst (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 [X.]I; die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber), während bestimmte selbstständig Tätige sowie die freiwillig Versi[X.]herten ihre Beiträge vollumfängli[X.]h selbst tragen (§ 169 Nr. 1, § 171 [X.]I). Teilweise sind die Versi[X.]herten von der Beitragstragung aber au[X.]h gänzli[X.]h freigestellt, so etwa sonstige Versi[X.]herte mit [X.], bei denen allein der [X.] die Beiträge trägt (§ 170 Abs. 1 Nr. 1 [X.]I).

[X.]) Im Re[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung finden si[X.]h zahlrei[X.]he familienbezogene Maßnahmen.

Insbesondere findet die Kindererziehung über die [X.] (§ 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 56, 249, 249a [X.]I) im Rahmen der Beitragszeiten Berü[X.]ksi[X.]htigung. Dur[X.]h das Rentenreformgesetz 1992 (dazu oben Rn. 24) wurde die Anre[X.]hnung von [X.] zum 1. Januar 1992 von den ersten zwölf auf die ersten 36 Lebensmonate eines Kindes erweitert und betragsmäßig von 75 % auf (nahezu) 100 % des Dur[X.]hs[X.]hnittsverdienstes angehoben (§ 56 Abs. 1 Satz 1 und § 70 Abs. 2 [X.]I). Bei [X.] handelt es si[X.]h um Beitragszeiten, wobei die Beiträge seit dem 1. Juni 1999 vollständig vom [X.] getragen werden (§ 177 Abs. 1 [X.]I). [X.] belief si[X.]h dieser Betrag auf rund 16,21 Mrd. [X.], im Vorjahr auf etwa 15,39 Mrd. [X.] (Statistik der Deuts[X.]hen Rentenversi[X.]herung, Rentenversi[X.]herung in [X.]reihen , [X.]43; zur Wirkungsweise der [X.] näher unten Rn. 337 ff.).

§ 249 Abs. 1 [X.]I ergänzt § 56 [X.]I um eine Regelung über die Anre[X.]hnung von [X.] für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder. Na[X.]h der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Re[X.]htslage konnte für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder nur ein Jahr [X.] angere[X.]hnet werden. Mit Wirkung vom 1. Juli 2014 wurde der Umfang der [X.] bei Geburten vor 1992 auf zwei Jahre verdoppelt (sogenannte [X.]). Mit Wirkung vom 1. Januar 2019 wurde die Anre[X.]hnung von [X.] für vor 1992 geborene Kinder erneut um se[X.]hs Kalendermonate verlängert (sogenannte [X.]I).

Zusätzli[X.]h zu [X.] als Beitragszeiten werden unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes maximal zehn Jahre Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeit angere[X.]hnet (vgl. § 57 [X.]I). Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten wirken insoweit anspru[X.]hsbegründend, als sie bei der Wartezeit von 35 Jahren, die für die Rente für langjährig Versi[X.]herte und für s[X.]hwerbehinderte Mens[X.]hen maßgebend ist (vgl. § 50 Abs. 4 [X.]I), mitgezählt werden (§ 51 Abs. 3 [X.]I). Glei[X.]hes gilt für die Rentenbere[X.]hnung bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 [X.]I). Sie haben anspru[X.]hserhaltende Wirkung, weil [X.]räume, in denen eine bestimmte Beitragsdi[X.]hte an Pfli[X.]htbeiträgen gefordert wird, verlängert werden (vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 2 sowie § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.]I für die Rente wegen Erwerbsminderung und § 45 Abs. 4 [X.]I bei der Rente für Bergleute). Sie haben au[X.]h insoweit anspru[X.]hserhöhende Wirkung, als sie bei der Bere[X.]hnung des Zus[X.]hlags für die Waisenrente berü[X.]ksi[X.]htigt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 [X.]I). Unmittelbar rentensteigernde Wirkung haben Berü[X.]ksi[X.]htigungszeiten wegen Kindererziehung seit dem 1. Januar 2002 unter den Voraussetzungen des § 70 Abs. 3a [X.]I (zur Wirkungsweise näher unten Rn. 343 ff.). Ferner s[X.]hließen Berü[X.]ksi[X.]htigungszeiten wegen Kindererziehung bei der Rentenbere[X.]hnung im Rahmen der sogenannten [X.] Lü[X.]ken im Versi[X.]herungsverlauf und wirken si[X.]h so indirekt auf die Rentenhöhe aus (§ 71 Abs. 3 [X.]I).

Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten finden au[X.]h bei den Anspru[X.]hsvoraussetzungen für die dur[X.]h das Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versi[X.]herung in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung mit unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) vom 12. August 2020 ([X.] [X.]879) mit Wirkung zum 1. Januar 2021 eingeführte Grundrente na[X.]h § 76g [X.]I Berü[X.]ksi[X.]htigung. Dana[X.]h wird die Rente um einen Zus[X.]hlag erhöht, [X.]n Versi[X.]herte mindestens 33 Jahre an sogenannten [X.] aufweisen (§ 76g Abs. 1 [X.]I). [X.] sind dabei au[X.]h sol[X.]he Monate, die mit Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten belegt sind (§ 76g Abs. 2 Satz 1 [X.]I in Verbindung mit § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 [X.]I).

Daneben finden si[X.]h Vorgaben zur Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] im Re[X.]ht der Wit[X.]- beziehungsweise Witwerrente. Wit[X.] und Witwer, die ni[X.]ht wieder geheiratet haben, haben na[X.]h § 46 Abs. 1 [X.]I einen Anspru[X.]h auf eine so genannte kleine Wit[X.]-/Witwerrente, [X.]n der verstorbene Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner die allgemeine Wartezeit in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung erfüllt hat. Der Anspru[X.]h auf kleine Wit[X.]-/Witwerrente ist grundsätzli[X.]h auf 24 Kalendermonate na[X.]h Ablauf des Sterbemonats des Versi[X.]herten begrenzt. Die kleine Wit[X.]-/Witwerrente wird in Höhe von 25 % einer Altersrente geleistet (§ 67 Nr. 5 [X.]I). Bei Vorliegen bestimmter weiterer Voraussetzungen besteht ein Anspru[X.]h auf große Wit[X.]-/Witwerrente (§ 46 Abs. 2 [X.]I), die 55 % einer Altersrente ausma[X.]ht (§ 67 Nr. 6 [X.]I). Die Voraussetzungen für eine große Wit[X.]-/Witwerrente liegen na[X.]h Vollendung des 47. Lebensjahrs vor, [X.]n der oder die Hinterbliebene ein eigenes Kind oder ein Kind des versi[X.]herten Ehegatten erzieht, das das 18. Lebensjahr no[X.]h ni[X.]ht vollendet hat. Die Bezugsdauer ist grundsätzli[X.]h unbegrenzt. Die große Wit[X.]-/Witwerrente wegen Kindererziehung wird na[X.]h § 102 Abs. 3 [X.]I jedo[X.]h auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussi[X.]htli[X.]h endet. Dies wird in der Regel der Monat sein, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr vollendet. Zum 1. Januar 2002 wurde die Rentenhöhe der großen Wit[X.]-/Witwerrente von 60 % einer Altersrente auf 55 % reduziert. Zuglei[X.]h wurde zur Kompensation eine Kinderkomponente eingeführt: Na[X.]h § 78a Abs. 1 Satz 1 [X.]I sind die persönli[X.]hen Entgeltpunkte bei Wit[X.]-/Witwerrenten um einen kinderzahlabhängigen Zus[X.]hlag zu erhöhen, der si[X.]h an der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres orientiert.

Au[X.]h die Erziehungsrente (§§ 47, 243a [X.]I) ist eine Rente wegen Todes mit Unterhaltsersatzfunktion, der Anspru[X.]h ergibt si[X.]h jedo[X.]h aus eigener Versi[X.]herung. Anspru[X.]hsbere[X.]htigt sind Versi[X.]herte na[X.]h Erfüllung der allgemeinen Wartezeit bis zum Errei[X.]hen der Regelaltersgrenze na[X.]h dem Tod ihres ges[X.]hiedenen Ehegatten, [X.]n ihre Ehe na[X.]h dem 30. Juni 1977 ges[X.]hieden worden ist, sie ni[X.]ht wieder geheiratet haben und ein eigenes oder ein Kind des ges[X.]hiedenen Ehegatten erziehen.

[X.]) Die [X.] Pflegeversi[X.]herung ist in ihrer allgemeinen Anlage (aa), ihrer Versi[X.]hertenstruktur ([X.]), ihrer Finanzierung ([X.][X.]) sowie im Hinbli[X.]k auf familienbezogene Leistungen und sonstige Vergünstigungen ([X.]) wie folgt verfasst:

aa) Die [X.] Pflegeversi[X.]herung wurde als jüngster Zweig der Sozialversi[X.]herung dur[X.]h das Gesetz zur [X.] Absi[X.]herung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versi[X.]herungsgesetz - [X.]) vom 26. Mai 1994 ([X.] [X.]014) zum 1. Januar 1995 eingeführt. Sie dient der Absi[X.]herung des Risikos, pflegebedürftig zu werden, und ist im Elften Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h ([X.] XI) geregelt.

Pflegebedürftig sind na[X.]h der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 3 [X.] XI Personen, die auf Dauer gesundheitli[X.]h bedingte Beeinträ[X.]htigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe dur[X.]h andere bedürfen. Die Leistungen im Pflegefall sind einheitli[X.]h festgelegt (§§ 28 ff. [X.] XI) und wurden gemäß dem "Grad der Pflegebedürftigkeit" gestaffelt(§ 15 Abs. 2 [X.] XI).

[X.]) Zum versi[X.]herten Personenkreis gehören alle, die in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung versi[X.]hert sind (§ 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] XI). Wer gegen Krankheit bei einem privaten Krankenversi[X.]herungsunternehmen versi[X.]hert ist, muss eine private Pflegeversi[X.]herung abs[X.]hließen (§ 1 Abs. 2 Satz 2, § 23 [X.] XI). Die weit überwiegende Zahl der Versi[X.]herten ist in der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]h verfassten [X.] Pflegeversi[X.]herung versi[X.]hert.

Am 31. Dezember 2020 waren etwa 88 % der Gesamtbevölkerung in der [X.] Pflegeversi[X.]herung versi[X.]hert ([X.], Zahlen und Fakten zur Pflegeversi[X.]herung, Stand: 14. Juni 2021, [X.]), woran si[X.]h na[X.]h Eins[X.]hätzung der [X.]regierung bei unveränderter Re[X.]htslage au[X.]h künftig ni[X.]hts Wesentli[X.]hes ändern wird. Rund 78 % der Versi[X.]herten (etwa 69 % der Gesamtbevölkerung) sind als Mitglieder aktive [X.] und Beitragszahler in dem Sinne, dass von ihnen oder für sie Pflegeversi[X.]herungsbeiträge entri[X.]htet werden ([X.], Soziale Pflegeversi[X.]herung - Versi[X.]herte in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung und der [X.] Pflegeversi[X.]herung na[X.]h Altersgruppen und Ges[X.]hle[X.]ht am 1.7.2020).

[X.] bezogen [X.]a. 4,32 Mio. Pflegebedürftige Leistungen der [X.] Pflegeversi[X.]herung. Davon erhielten 3,48 Mio. ambulante und 0,84 Mio. stationäre Leistungen ([X.], Zahlen und Fakten zur Pflegeversi[X.]herung, Stand: 14. Juni 2021, [X.]). Die Zahl der Leistungsbezieher in der [X.] Pflegeversi[X.]herung hat si[X.]h in der Vergangenheit beständig erhöht (1995: 1,061 Mio.; 2000: 1,822 Mio.; 2005: 1,951 Mio.; 2010: 2,288 Mio.; 2015: 2,665 Mio.; 2016: 2,749 Mio.; 2017: 3,301 Mio.; 2018: 3,685 Mio.; 2019: 4 Mio.; zum Ganzen: [X.], Leistungsempfänger der [X.] Pflegeversi[X.]herung am Jahresende na[X.]h Altersgruppen 1995 bis 2020, [X.]). Die starke Zunahme zum [X.] ist au[X.]h auf die Einführung des neuen, weiter gefassten Pflegebedürftigkeitsbegriffs ab dem 1. Januar 2017 zurü[X.]kzuführen (Siebter Beri[X.]ht der [X.]regierung über die Entwi[X.]klung der Pflegeversi[X.]herung und den Stand der pflegeris[X.]hen Versorgung in der [X.]republik Deuts[X.]hland, April 2021, [X.]8).

Daneben ergibt si[X.]h die beständige Erhöhung aus einer zunehmenden Zahl älterer Mens[X.]hen (vgl. dazu: Statistis[X.]hes [X.]amt , Bevölkerung im Wandel, Annahmen und Ergebnisse der 14. koordinierten Bevölkerungsvorausbere[X.]hnung, 2019, [X.]2 ff.) in Verbindung mit dem Umstand, dass das Risiko, pflegebedürftig zu werden, in hohem Maße vom Lebensalter bestimmt wird. Bei Personen unter 60 Jahren beträgt das Risiko der Pflegebedürftigkeit 1 %, im Alter zwis[X.]hen 60 und 80 Jahren hingegen bereits - mit dem Alter ansteigend - 3 % bis über 13 %. Bei Personen über 80 Jahren beträgt das Risiko über 26 %. Dabei steigt das Risiko innerhalb der Altersgruppe der über 80-jährigen Personen no[X.]hmals deutli[X.]h an, von 26 % bei den 80- bis 85-Jährigen auf über 47 % bei den über 85-Jährigen (Siebter Beri[X.]ht der [X.]regierung über die Entwi[X.]klung der Pflegeversi[X.]herung und den Stand der pflegeris[X.]hen Versorgung in der [X.]republik Deuts[X.]hland, April 2021, [X.]6; ges[X.]hle[X.]htsbezogene Angaben gemittelt).

[X.][X.]) Die Finanzierung der [X.] Pflegeversi[X.]herung erfolgt im Wesentli[X.]hen dur[X.]h Beiträge sowie sonstige Einnahmen (§ 54 Abs. 1 [X.] XI; vgl. au[X.]h § 1 Abs. 6 Satz 1 [X.] XI). In der [X.] Pflegeversi[X.]herung war bis zum [X.] kein Zus[X.]huss aus Steuermitteln vorgesehen. Bedingt dur[X.]h die [X.] erfolgte erstmals 2020 ein Steuerzus[X.]huss in Höhe von 1,8 Mrd. [X.] (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Feststellung eines Zweiten Na[X.]htrags zum [X.]haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 vom 14. Juli 2020 <[X.] [X.]669>). Na[X.]h § 61a [X.] XI in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwi[X.]klung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwi[X.]klungsgesetz - GVWG) vom 11. Juli 2021 ([X.] [X.]754) überweist der [X.] ab dem [X.] zur paus[X.]halen Beteiligung an den Auf[X.]dungen der [X.] Pflegeversi[X.]herung jährli[X.]h 1 Mrd. [X.].

(1) [X.] standen Gesamteinnahmen von rund 50,62 Mrd. [X.] Ausgaben in Höhe von etwa 49,08 Mrd. [X.] gegenüber, so dass si[X.]h ein Übers[X.]huss ergab. Ein sol[X.]her bestand au[X.]h im Jahr 2019 (Gesamteinnahmen in Höhe von [X.]a. 47,24 Mrd. [X.] gegenüber Ausgaben in Höhe von etwa 43,95 Mrd. [X.]). Die Beitragseinnahmen betrugen [X.]a. 47,89 Mrd. im [X.] und rund 46,53 Mrd. [X.] im Jahr 2019. Die Einnahmen der [X.] Pflegeversi[X.]herung stiegen im Jahr 2019 gegenüber dem Vorjahr deutli[X.]h um rund 25,2 % an, die Ausgaben erhöhten si[X.]h um etwa 6,5 % (zum Ganzen: [X.]ministerium der Gesundheit, Die Finanzentwi[X.]klung der [X.] Pflegeversi[X.]herung von 1995 bis 2020, [X.]). Für das [X.] ist mit einem Defizit in Höhe von [X.]a. 1,35 Mrd. [X.] zu re[X.]hnen, das dur[X.]h die Rü[X.]klagen ausgegli[X.]hen werden kann ([X.], "Pflegeversi[X.]herung muss in ruhigeres Fahrwasser geführt werden", Statement vom 23. Februar 2022).

(2) Die Beiträge werden von den Mitgliedern der [X.] Pflegeversi[X.]herung erhoben (§ 54 Abs. 2 [X.] XI). Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversi[X.]herung na[X.]h § 25 [X.] XI beitragsfrei versi[X.]hert (§ 56 Abs. 1 [X.] XI). Die Beiträge werden wie in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ni[X.]ht na[X.]h dem versi[X.]herten Risiko, insbesondere ni[X.]ht na[X.]h Gesundheitszustand, Alter und Ges[X.]hle[X.]ht, sondern na[X.]h einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) der beitragspfli[X.]htigen Einnahmen der Mitglieder bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze erhoben (§ 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 55, 57 [X.] XI). [X.] ist bei Bes[X.]häftigten - wie au[X.]h in der gesetzli[X.]hen Kranken- und Rentenversi[X.]herung - na[X.]h § 57 [X.] XI in Verbindung mit § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] und § 14 [X.] [X.] das Bruttoarbeitsentgelt.

Der Beitragssatz in der zum 1. Januar 1995 eingeführten [X.] Pflegeversi[X.]herung betrug ursprüngli[X.]h bundeseinheitli[X.]h 1 % der beitragspfli[X.]htigen Einnahmen der Mitglieder. Später erhöhte er si[X.]h zunä[X.]hst auf 1,7 % ab 1. Juli 1996 und sodann weiter auf 1,95 % ab 1. Juli 2008, 2,05 % ab 1. Januar 2013, 2,35 % ab 1. Januar 2015 und 2,55 % ab 1. Januar 2017. Seit dem 1. Januar 2019 beträgt der Beitragssatz 3,05 % (§ 55 Abs. 1 Satz 1 [X.] XI).

Für Versi[X.]herte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und ni[X.]ht Eltern sind, erhöht si[X.]h der Beitragssatz um einen Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 Sätze 1 und 2 [X.] XI). Die Regelungen zum Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose in § 55 Abs. 3 und 4 [X.] XI sind in Reaktion auf das Urteil des [X.] des [X.]verfassungsgeri[X.]hts vom 3. April 2001 ([X.] 103, 242) zum 1. Januar 2005 eingeführt (dazu unten Rn. 67 ff.) und dana[X.]h mehrfa[X.]h geändert worden. Bis eins[X.]hließli[X.]h 31. Dezember 2021 betrug der Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose unverändert 0,25 Beitragssatzpunkte. Dur[X.]h das Gesundheitsversorgungsweiterentwi[X.]klungsgesetz (dazu oben Rn. 49) vom 11. Juli 2021 ([X.] [X.]754) wurde der Beitragszus[X.]hlag mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 auf 0,35 Beitragssatzpunkte angehoben.

Die maßgebli[X.]hen und in den hier zu ents[X.]heidenden Verfahren gegenständli[X.]hen Regelungen zum Beitragssatz und zum Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose in § 55 [X.] XI sowie zum Bruttoarbeitsentgelt als [X.] (§ 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] XI) lauten in den ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassungen:

§ 55 [X.] XI

Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze

(1)

(2) …

(3)

(3a), (4) und (5) …

§ 57 [X.] XI

Beitragspfli[X.]htige Einnahmen

(1)

(2) bis (5) …

§ 226 [X.]

Beitragspfli[X.]htige Einnahmen versi[X.]herungspfli[X.]htig Bes[X.]häftigter

(1)

1. das Arbeitsentgelt aus einer versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung,

(2) bis (4)

Die na[X.]h § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] XI Pfli[X.]htversi[X.]herten, also die gegen Arbeitsentgelt bes[X.]häftigten Arbeiter, Angestellten und zu ihrer Berufsausbildung Bes[X.]häftigten (die jeweils au[X.]h in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung versi[X.]herungspfli[X.]htig sind), sowie ihre Arbeitgeber tragen die na[X.]h dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge grundsätzli[X.]h jeweils zur Hälfte (§ 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] XI; vgl. au[X.]h § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.] XI; zur sä[X.]hsis[X.]hen Sonderregelung [X.], 198 <199 f.>). Den Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose tragen die Bes[X.]häftigten jedo[X.]h stets allein (§ 58 Abs. 1 Satz 3 [X.] XI).

(3) Der mit Wirkung zum 1. Januar 2015 dur[X.]h das [X.] der pflegeris[X.]hen Versorgung und zur Änderung weiterer Vors[X.]hriften ([X.] - [X.]) vom 17. Dezember 2014 ([X.] [X.]222) eingeführte "[X.] der [X.] Pflegeversi[X.]herung" ([X.]) dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwi[X.]klung in der [X.] Pflegeversi[X.]herung (§ 131, § 132 Satz 1 [X.] XI). Mit ihm sollen dur[X.]h Bildung einer Demografie-Rü[X.]klage die Finanzierung der im [X.]verlauf steigenden Leistungsausgaben gere[X.]hter auf die Generationen verteilt und künftige Generationen von steigenden Pflegeversi[X.]herungsbeiträgen teilweise entlastet werden (vgl. BTDru[X.]ks 18/1798, [X.], 16 f., 18). Hierzu werden von 2015 bis 2033 Mittel angespart und sodann in den folgenden Jahren ab 2035 allmähli[X.]h der [X.] Pflegeversi[X.]herung zur De[X.]kung von Leistungsmehrausgaben, die ni[X.]ht auf Leistungsverbesserungen beruhen, wieder zugeführt (§ 135 Abs. 2, § 136 [X.] XI). Ein individualisiertes De[X.]kungskapital wird ni[X.]ht gebildet.

Der [X.] wurde mit Rü[X.]ksi[X.]ht darauf gewählt, dass die Geburtsjahrgänge 1959 bis 1967 deutli[X.]h stärker besetzt seien als die davor und dana[X.]h liegenden Jahrgänge und dass im Jahr 2034 der erste der geburtenstarken Jahrgänge das 75. Lebensjahr errei[X.]he, na[X.]h dem die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit der Pflegebedürftigkeit deutli[X.]h ansteige. Etwa 20 Jahre später sei ein größerer Teil dieses Personenkreises bereits verstorben, und die erhebli[X.]h s[X.]hwä[X.]her besetzten Jahrgänge na[X.]h 1967 rü[X.]kten in das [X.] vor (vgl. BTDru[X.]ks 18/1798, [X.]). Glei[X.]hzeitig mit der Einführung des [X.] wurde der Beitragssatz zum 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte von 2,05 % auf 2,35 % erhöht. Dies wurde damit begründet, dass die Erhöhung insbesondere zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen, zur Dynamisierung der Leistungen sowie zum Aufbau des [X.] erforderli[X.]h sei. Von der Erhöhung des [X.] soll dem [X.] jährli[X.]h insgesamt ein Betrag zugeführt werden, der 0,1 Beitragssatzpunkten entspri[X.]ht (vgl. BTDru[X.]ks 18/1798, [X.]). Die Mittel werden monatli[X.]h zu Lasten des Ausglei[X.]hsfonds (§§ 65 ff. [X.] XI) an den [X.] überwiesen. [X.] wurden dem [X.] [X.]a. 1,53 Mrd. [X.] (2019: etwa 1,48 Mrd. [X.]) zugeführt ([X.]ministerium der Gesundheit, Finanzentwi[X.]klung der [X.] Pflegeversi[X.]herung von 1995 bis 2020, [X.]).

[X.]) Maßnahmen des Familienlastenausglei[X.]hs in der [X.] Pflegeversi[X.]herung sind die beitragsfreie Familienversi[X.]herung (§ 25 [X.] XI) und der Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose (§ 55 Abs. 3 [X.] XI; dazu oben Rn. 53).

Die sa[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Familienversi[X.]herung entspre[X.]hen im Wesentli[X.]hen denen der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung (dazu oben Rn. 14). Die Leistungen, die die [X.] Pflegeversi[X.]herung für die mitversi[X.]herten Kinder erbringt, haben na[X.]h Auskunft der [X.]regierung einen Wert von knapp 2 Mrd. [X.] jährli[X.]h. Der bis zum 31. Dezember 2021 mit 0,25 Beitragssatzpunkten bemessene Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose führte zuletzt zu jährli[X.]hen Mehreinnahmen der [X.] Pflegeversi[X.]herung in Höhe von rund 1 Mrd. [X.]. Hiervon ausgehend sind angesi[X.]hts der Erhöhung des Beitragszus[X.]hlags auf 0,35 Beitragssatzpunkte zum 1. Januar 2022 jährli[X.]he Mehreinnahmen von etwa 1,4 Mrd. [X.] zu erwarten.

Darüber hinaus gewährt die [X.] Pflegeversi[X.]herung zahlrei[X.]he Leistungen, die von ihrer Ausgestaltung her primär auf die Versorgung dur[X.]h pflegende Angehörige ausgeri[X.]htet sind. Dies hat den Hintergrund, dass die Pflegeversi[X.]herung mit ihren Leistungen vorrangig die häusli[X.]he Pflege und die Pflegebereits[X.]haft der Angehörigen und Na[X.]hbarn unterstützen soll, damit die Pflegebedürftigen mögli[X.]hst lange in ihrer häusli[X.]hen Umgebung bleiben können (§ 3 Satz 1 [X.] XI). Diese Leistungen kommen insbesondere Kindern und S[X.]hwiegerkindern zugute, die mit 39 % die größte Gruppe unter den Pflegepersonen ausma[X.]hen, gefolgt von pflegenden Partnerinnen und Partnern mit 34 %.

Na[X.]h § 41 [X.] XI haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspru[X.]h auf teilstationäre Pflege in Einri[X.]htungen der Tages- und Na[X.]htpflege, [X.]n häusli[X.]he Pflege ni[X.]ht in ausrei[X.]hendem Umfang si[X.]hergestellt werden kann oder [X.]n dies zur Ergänzung der Stärkung der häusli[X.]hen Pflege erforderli[X.]h ist. Das Ausgabenvolumen lag im Jahr 2019 bei knapp 1 Mrd. [X.].

Anspru[X.]h auf Verhinderungspflege gemäß § 39 [X.] XI besteht, [X.]n die Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist. Die Verhinderungspflege kann zur Entlastung der Pflegeperson(en) stunden-, tage- oder wo[X.]henweise genutzt werden. Das Ausgabenvolumen lag im Jahr 2019 bei rund 1,5 Mrd. [X.].

Anspru[X.]h auf [X.] gemäß § 42 [X.] XI besteht, [X.]n die häusli[X.]he Pflege zeitweise ni[X.]ht, no[X.]h ni[X.]ht oder ni[X.]ht im erforderli[X.]hen Umfang erbra[X.]ht werden kann und teilstationäre Hilfe ni[X.]ht ausrei[X.]ht. Dies gilt für eine Übergangszeit im Ans[X.]hluss an eine stationäre Behandlung der Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen. Das Ausgabenvolumen lag im Jahr 2019 bei rund 0,7 Mrd. [X.].

Pflegebedürftige in häusli[X.]her Pflege haben gemäß § 45b [X.] XI Anspru[X.]h auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 [X.] monatli[X.]h. Dieser ist zwe[X.]kgebunden einzusetzen für qualitätsgesi[X.]herte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und verglei[X.]hbarer Nahestehender in ihrer Eigens[X.]haft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Das Ausgabenvolumen lag im Jahr 2019 bei rund 1,9 Mrd. [X.].

Pflegende Angehörige, die na[X.]h § 3 des [X.]es von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Bes[X.]häftigung dur[X.]h Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Bes[X.]häftigung wird, erhalten auf Antrag Zus[X.]hüsse zur Kranken- und Pflegeversi[X.]herung (§ 44a Abs. 1 [X.] XI). Im Falle kurzzeitiger Arbeitsverhinderung na[X.]h § 2 des [X.]es kann ein pflegender Angehöriger Anspru[X.]h auf einen Ausglei[X.]h für entgangenes Arbeitsentgelt ([X.]) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage haben (§ 44a Abs. 3 [X.] XI).

Zur Verbesserung der [X.] Si[X.]herung pflegender Angehöriger werden für ehrenamtli[X.]he Pflegepersonen unter den in § 44 Abs. 1 [X.] XI genannten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversi[X.]herung von der Pflegeversi[X.]herung gezahlt. Die Ausgaben der [X.] Pflegeversi[X.]herung für Leistungen zur Alterssi[X.]herung pflegender Angehöriger betrugen im Jahr 2019 rund 2,4 Mrd. [X.]. Ferner besteht für Pflegepersonen unter den in § 26 Abs. 2b Drittes Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h ([X.] [X.]) genannten Voraussetzungen eine Versi[X.]herungspfli[X.]ht in der Arbeitslosenversi[X.]herung.

2. Der Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose in der [X.] Pflegeversi[X.]herung geht zurü[X.]k auf das Urteil des [X.] des [X.]verfassungsgeri[X.]hts vom 3. April 2001 ([X.] 103, 242 ff. - Pflegeversi[X.]herungsurteil). Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht stellte fest, dass es mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ni[X.]ht zu vereinbaren sei, dass Mitglieder der [X.] Pflegeversi[X.]herung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem [X.] einen "generativen Beitrag" zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversi[X.]herungssystems leisten, mit einem glei[X.]h hohen Pflegeversi[X.]herungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entspre[X.]henden Beitragsre[X.]hts in der [X.] Pflegeversi[X.]herung verfüge der Gesetzgeber über einen großen Spielraum. Bei der Bemessung der dem Gesetzgeber für eine verfassungskonforme Neuregelung gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2004 berü[X.]ksi[X.]htigte das [X.]verfassungsgeri[X.]ht, "dass die Bedeutung des vorliegenden Urteils au[X.]h für andere Zweige der Sozialversi[X.]herung zu prüfen sein wird" ([X.] 103, 242 <270>).

3. Der Gesetzgeber reagierte auf den ihm mit dem Pflegeversi[X.]herungsurteil erteilten Auftrag für die Ausgestaltung der [X.] Pflegeversi[X.]herung und zur Prüfung der Bedeutung des Urteils für andere Zweige der Sozialversi[X.]herung wie folgt:

a) Zur Umsetzung des Pflegeversi[X.]herungsurteils wurde dur[X.]h das Kinder-Berü[X.]ksi[X.]htigungsgesetz der Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose gemäß § 55 Abs. 3 [X.] XI mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingeführt (dazu oben Rn. 53 f.). Im Gesetzgebungsverfahren zum Kinder-Berü[X.]ksi[X.]htigungsgesetz war kontrovers erörtert worden, ob eine Beitragsdifferenzierung au[X.]h na[X.]h der Anzahl der Kinder verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten sei (vgl. BTDru[X.]ks 15/3837, [X.] f.; Wortprotokoll der 72. Sitzung des Auss[X.]husses für Gesundheit und Soziale Si[X.]herung, [X.]. 15/72, [X.], 10 ff.). Der [X.]rat rief unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der Sa[X.]hverständigen den Vermittlungsauss[X.]huss an (vgl. BTDru[X.]ks 15/4176). Das Vermittlungsverfahren wurde ohne Einigungsvors[X.]hlag abges[X.]hlossen (vgl. BRDru[X.]ks 942/04). Der vom [X.]rat gegen das Gesetz erhobene Einspru[X.]h (vgl. [X.] 806, [X.]) wurde vom Deuts[X.]hen [X.]tag zurü[X.]kgewiesen (vgl. [X.] 15/143, [X.]3334 D, 13349).

b) In Umsetzung des mit dem Pflegeversi[X.]herungsurteil erteilten Auftrags, dessen Bedeutung au[X.]h für andere Zweige der Sozialversi[X.]herung zu prüfen, verfasste die [X.]regierung einen Beri[X.]ht, den sie dem [X.]tag zuleitete (Beri[X.]ht der [X.]regierung zur Bedeutung des Urteils des [X.]verfassungsgeri[X.]hts zur Sozialen Pflegeversi[X.]herung vom 3. April 2001 <1 BvR 1629/94> für andere Zweige der Sozialversi[X.]herung vom 4. November 2004, BTDru[X.]ks 15/4375).Diesem Beri[X.]ht der [X.]regierung entspre[X.]hend wurde weder im Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung no[X.]h in dem der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung eine [X.] wegen Kindererziehung eingeführt.

4. Seit dem Ergehen des Pflegeversi[X.]herungsurteils baute der Gesetzgeber außerhalb der Sozialversi[X.]herungssysteme bereits bestehende familienfördernde Maßnahmen aus und s[X.]huf neue (dazu a). Insgesamt ergibt si[X.]h ein erhebli[X.]hes Entlastungsvolumen (dazu b).

a) aa) Eltern erfahren über das Kindergeld mit der Einkommensteuer eine Steuerentlastung (§ 31 Satz 3 Einkommensteuergesetz ; subsidiär gilt das [X.]kindergeldgesetz, vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Daneben kommen jedem Elternteil für jedes zu berü[X.]ksi[X.]htigende Kind na[X.]h § 32 Abs. 6 EStG grundsätzli[X.]h ein Freibetrag für das sä[X.]hli[X.]he Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) und ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung zu. Ergibt si[X.]h, dass die Entlastung dur[X.]h die Freibeträge na[X.]h § 32 Abs. 6 EStG höher ist als das Kindergeld, werden diese Freibeträge vom zu versteuernden Einkommen abgezogen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 EStG); andernfalls bleibt es beim Kindergeld. Der Anspru[X.]h auf den Kinderfreibetrag entsteht im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie au[X.]h der Kindergeldanspru[X.]h besteht. Grundsätzli[X.]h erfolgt die Berü[X.]ksi[X.]htigung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 32 Abs. 3 EStG). Bei volljährigen Kindern müssen für den [X.] weitere Voraussetzungen erfüllt werden, so dass si[X.]h die Bezugsdauer des Kindergeldes bis zum 25. Lebensjahr verlängern kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG). Ist ein Kind behindert und außerstande, si[X.]h selbst zu unterhalten, besteht der Anspru[X.]h au[X.]h über das 25. Lebensjahr hinaus (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Die Höhe des Kindergeldes beläuft si[X.]h [X.] auf 219 [X.] für das erste und zweite Kind, auf 225 [X.] für das dritte Kind und auf 250 [X.] ab dem vierten Kind (§ 66 EStG beziehungsweise § 6 [X.]). Für jedes bei einem Steuerpfli[X.]htigen zu berü[X.]ksi[X.]htigende Kind werden [X.] ein Kinderfreibetrag von 2.730 [X.] sowie ein Freibetrag für den [X.] von 1.464 [X.] abgezogen (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Dieser Gesamtfreibetrag von 4.194 [X.] wird bei zusammen veranlagten Eltern, [X.]n das Kind zu beiden in einem Kinds[X.]haftsverhältnis steht, zusammengeführt (8.388 [X.]). Damit wurde das Kindergeld seit dem [X.] (138 [X.] für das erste und zweite Kind, 153 [X.] für das dritte Kind, 179 [X.] ab dem vierten Kind) um 58,7 % (bezogen auf das erste Kind) erhöht. Beim Gesamtfreibetrag ist seit dem [X.] (damals 5.080 [X.] für Kinder unter 16 Jahren) ein Anstieg um 65,1 % zu verzei[X.]hnen.

[X.]) Das Elterngeld wurde dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 ([X.] [X.]748) zum 1. Januar 2007 eingeführt und löste das [X.]erziehungsgeld ab. Anders als das frühere Erziehungsgeld wird das Elterngeld dana[X.]h bere[X.]hnet, wel[X.]hes Erwerbseinkommen zuvor erzielt wurde, es hat zumindest au[X.]h eine Lohnersatzfunktion.

Das [X.]elterngeld- und [X.] ([X.]) gewährt Eltern, die na[X.]h der Geburt eines Kindes ganz oder teilweise auf Erwerbstätigkeit verzi[X.]hten, für zwölf Monate (beziehungsweise bei Inanspru[X.]hnahme dur[X.]h beide Elternteile für 14 Monate - "Partnermonate", § 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 [X.]) einen Anspru[X.]h auf Ersatz von (mindestens) 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielten monatli[X.]hen dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Nettoerwerbseinkommens (na[X.]h Abzug von Steuern, Pfli[X.]htbeiträgen zur Sozialversi[X.]herung und einem Zwölftel des steuerli[X.]hen Arbeitnehmerpaus[X.]hbetrags) bis zu einem Hö[X.]hstbetrag von 1.800 [X.] (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]); das Mindestelterngeld beträgt [X.] 300 [X.] monatli[X.]h (§ 2 Abs. 4 [X.]). Für Bere[X.]htigte mit einem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen monatli[X.]hen Einkommen von [X.]iger als 1.000 [X.] vor der Geburt des Kindes wird das Elterngeld auf bis zu 100 % des Einkommens aufgesto[X.]kt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

Das [X.] wurde zum 1. Januar 2015 dur[X.]h das Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partners[X.]haftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im [X.]elterngeld- und [X.] ([X.] 2014 [X.]325) geändert. Jeder Elternteil kann seitdem statt eines Elterngeldmonats (Basiselterngeld im Sinne von § 4a Abs. 1 [X.]) zwei Elterngeld Plus-Monate in Anspru[X.]h nehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 3, § 4a Abs. 2 [X.]). Elterngeld Plus kann damit dur[X.]h Halbierung des Auszahlungsbetrags doppelt so lange wie das Basiselterngeld, also längstens bis zu 28 Monate, beanspru[X.]ht werden. Jeder Elternteil hat Anspru[X.]h auf bis zu vier zusätzli[X.]he Elterngeld Plus-Monate, [X.]n die Eltern si[X.]h gemeinsam um das Kind kümmern und beide zwis[X.]hen 24 und 32 Wo[X.]henstunden erwerbstätig sind (§ 4b Abs. 1 [X.]).

[X.][X.]) Der Kinderzus[X.]hlag na[X.]h § 6a [X.] wurde dur[X.]h das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom24. Dezember 2003 ([X.] [X.]954) zum 1. Januar 2005 eingeführt. Es handelt si[X.]h dabei um eine gezielte Förderung gering verdienender Familien mit Kindern. Der Kinderzus[X.]hlag betrug bei seiner Einführung pro Monat und Kind maximal 140 [X.] und wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2016 auf 160 [X.], ab dem 1. Januar 2017 auf 170 [X.], ab dem 1. Juli 2019 auf 185 [X.] und ab dem 1. Januar 2021 auf maximal 205 [X.] erhöht. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt er maximal 209 [X.] je Monat und Kind.

[X.]) Der bereits dur[X.]h das Gesetz zur Si[X.]herung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter dur[X.]h Unterhaltsvors[X.]hüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvors[X.]hussgesetz <[X.]>) vom 23. Juli 1979 ([X.] [X.]184) zum 1. Januar 1980 eingeführte Unterhaltsvors[X.]huss kann seit dem 1. Juli 2017 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bezogen werden (§ 1 Abs. 1a Satz 1 [X.]), zuglei[X.]h ist die frühere Hö[X.]hstbezugsdauer von 72 Monaten ersatzlos entfallen. Mit der Zahlung der Unterhaltsvors[X.]hussleistung an Bere[X.]htigte findet gemäß § 7 Abs. 1 [X.] ein gesetzli[X.]her Übergang des Anspru[X.]hs auf Kindesunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil auf das Land statt. Zur Bere[X.]hnung der Höhe der Leistung verweist § 2 Abs. 1 [X.] auf den Mindestunterhalt na[X.]h § 1612a Abs. 1 Satz 3 [X.]. Seit dem 1. Januar 2022 beträgt der monatli[X.]he Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (von 0 bis 5 Jahren) 396 [X.], in der zweiten Altersstufe (von 6 bis 11 Jahren) 455 [X.] und in der dritten Altersstufe (von 12 bis 17 Jahren) 533 [X.]. Ein Kindergeldanspru[X.]h führt zu einer entspre[X.]henden Minderung des [X.] (§ 2 Abs. 2 [X.]).

ee) Na[X.]h dem dur[X.]h das [X.] unter drei Jahren in Tageseinri[X.]htungen und in [X.] ([X.]) vom 10. Dezember 2008 ([X.] [X.]403) ges[X.]haffenen § 24 Abs. 2 Satz 1 A[X.]htes Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h ([X.][X.]) hat jedes Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspru[X.]h auf frühkindli[X.]he Förderung in einer Tageseinri[X.]htung oder [X.]. Dieser Anspru[X.]h ergänzt den bereits zuvor bestehenden aus § 24 Abs. 3 [X.][X.], na[X.]h dem ein Kind ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum S[X.]huleintritt Anspru[X.]h auf Förderung in einer Tageseinri[X.]htung hat. Ziel der Ausweitung war neben der Förderung der Kinder au[X.]h die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben (vgl. BTDru[X.]ks 16/9299, [X.]).

b) Na[X.]h Angaben des [X.]ministeriums der Finanzen ([X.]ministerium der Finanzen, Datensammlung zur Steuerpolitik 2020/2021, [X.] ff.) wurde 2021 für [X.]a. 17,649 Mio. Kinder Kindergeld bezahlt. Der Familienleistungsausglei[X.]h lag bei insgesamt rund 49,24 Mrd. [X.]. Davon entfielen 46,66 Mrd. [X.] auf das Kindergeld und 2,58 Mrd. [X.] auf die Zusatzentlastung dur[X.]h den Kinderfreibetrag. Es ergaben si[X.]h eine Freistellung des Existenzminimums in Höhe von 27,095 Mrd. [X.] und ein Förderanteil von 22,145 Mrd. [X.]. Die finanziellen Auswirkungen familienpolitis[X.]her Maßnahmen im Berei[X.]h der Steuerentlastungen und Ausgaben insgesamt wurden für das [X.] auf 84,102 Mrd. [X.] beziffert (53,140 Mrd. [X.] Steuerentlastungen; 30,962 Mrd. [X.] Ausgaben). Dabei sind im Berei[X.]h der Steuern neben Kindergeld und [X.]n der steuerli[X.]he Absetzbetrag für Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) mit 860 Mio. [X.], der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) mit 975 Mio. [X.], der Unterhaltsfreibetrag (§ 33a Abs. 1 EStG) mit 865 Mio. [X.], der Pflegepaus[X.]hbetrag (§ 33b EStG) mit 80 Mio. [X.], die Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Bes[X.]häftigungsverhältnissen und Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG) mit 590 Mio. [X.] (ohne geringfügige Bes[X.]häftigung und Handwerkerleistungen) und das [X.] (Sonderausgabenabzug der Unterhaltsleistung für na[X.]heheli[X.]hen Unterhalt und Trennungsunterhalt) mit 310 Mio. [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt. Bei den sonstigen Ausgaben war der größte Posten die Beitragszahlung des [X.] für [X.] (knapp 16,919 Mrd. [X.]; dazu oben Rn. 36), gefolgt von den Ausgaben na[X.]h dem [X.]elterngeld- und [X.] (7,343 Mrd. [X.]), na[X.]h dem [X.]ausbildungsförderungsgesetz (3,220 Mrd. [X.]), na[X.]h dem Unterhaltsvors[X.]hussgesetz (2,187 Mrd. [X.]), na[X.]h dem [X.]kindergeldgesetz (1,19 Mrd. [X.]), für die Stiftung "Mutter und Kind" (96 Mio. [X.]) und den Ausgaben für Mutters[X.]haftsgeld (4 Mio. [X.]).

1. Das Verfahren 1 BvL 3/18 betrifft das Beitragsre[X.]ht der [X.] Pflegeversi[X.]herung für den [X.]raum ab eins[X.]hließli[X.]h dem 1. Januar 2015.

a) Die Klägerin und der Kläger des Ausgangsverfahrens sind Eltern von vier in den Jahren 2007, 2009, 2011 und 2013 geborenen Kindern. Sie gehen jeweils einer abhängigen Bes[X.]häftigung na[X.]h und sind in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung und der [X.] Pflegeversi[X.]herung pfli[X.]htversi[X.]hert. Sie sind Mitglieder der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse sowie der dort beigeladenen Pflegekasse.

Im April 2015 stellten die Klägerin und der Kläger bei der Beklagten den Antrag, die von ihnen dur[X.]h Barunterhalt und Betreuung ihrer Kinder erbra[X.]hte Erziehungsleistung bei der Beitragserhebung zur gesetzli[X.]hen Kranken- und Rentenversi[X.]herung sowie zur [X.] Pflegeversi[X.]herung gemäß der Anzahl der Kinder [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Im Ans[X.]hluss teilten sie der Beklagten mit, sie beanspru[X.]hten eine Berü[X.]ksi[X.]htigung ab dem 1. Januar 2015 sowie rü[X.]kwirkend für vier Jahre.

Mit Bes[X.]heiden vom 29. Juni 2015 lehnte die Beklagte eine Absenkung der in dem Bes[X.]heid bezifferten Arbeitnehmeranteile an den Kranken-, Renten- und Pflegeversi[X.]herungsbeiträgen wegen der Erziehung von Kindern unter Hinweis auf entgegenstehende gesetzli[X.]he Vorgaben ab. Na[X.]h erfolglosem Widerspru[X.]hsverfahren wies das Sozialgeri[X.]ht die hiergegen geri[X.]htete Klage, mit der die [X.]widrigkeit des Beitragsre[X.]hts und mindestens die Berü[X.]ksi[X.]htigung eines § 32 Abs. 6 EStG entspre[X.]henden Freibetrags bei der Ermittlung der jeweiligen [X.] geltend gema[X.]ht wurde, ab, soweit sie die Beiträge zur gesetzli[X.]hen Kranken- und Rentenversi[X.]herung betraf. Zuvor hatte es das Verfahren betreffend die Beiträge zur [X.] Pflegeversi[X.]herung abgetrennt. Insoweit begehrten die Klägerin und der Kläger zuletzt, die angegriffenen Bes[X.]heide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Beiträge ab 1. Januar 2015, betreffend die Klägerin des Ausgangsverfahrens bis zum 31. August 2016, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des in § 32 Abs. 6 EStG genannten Betrags festzusetzen.

b) Mit Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2018 hat das Sozialgeri[X.]ht das Verfahren ausgesetzt und dem [X.]verfassungsgeri[X.]ht die Frage zur Ents[X.]heidung vorgelegt, ob die §§ 54, 55, 57, 131 bis 136 [X.] XI insofern mit der Verfassung, namentli[X.]h Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, im Einklang stehen, als Eltern von mehreren Kindern in glei[X.]her Weise zu Beiträgen zur [X.] Pflegeversi[X.]herung herangezogen werden wie Versi[X.]herte mit nur einem Kind.

aa) Für die Ents[X.]heidung des Re[X.]htsstreits komme es auf die [X.]mäßigkeit der Beitragsregelungen des [X.] XI an. Die Klägerin und der Kläger verlangten in der Sa[X.]he eine Reduzierung ihrer Beiträge unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Zahl ihrer Kinder, also einen größeren Teil ihres Einkommens als bisher beitragsfrei zu belassen. Die als kombinierte Anfe[X.]htungs- und Verpfli[X.]htungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgeri[X.]htsgesetz ([X.]) zulässige Klage sei ni[X.]ht bereits deshalb begründet, weil die angefo[X.]htenen Bes[X.]heide gegen einfa[X.]hes Re[X.]ht verstießen. Die Beklagte habe die Pflegeversi[X.]herungsbeiträge in An[X.]dung der §§ 55, 57 [X.] XI zutreffend festgesetzt. Die beantragte Reduzierung der beitragspfli[X.]htigen Einkommen um [X.] sei im Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht ni[X.]ht vorgesehen. Die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der Vorlagefrage sei au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h ausges[X.]hlossen, dass mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den großen gesetzgeberis[X.]hen Spielraum bei der Gestaltung [X.]r Si[X.]herungssysteme der in konkreter Höhe geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h von vornherein aus [X.]re[X.]ht ni[X.]ht ableitbar sei. Die Klägerin und der Kläger sähen si[X.]h ni[X.]ht in der Lage, ihren dur[X.]h Kindererziehung geleisteten Beitrag zu beziffern, so dass sie auf die steuerre[X.]htli[X.]hen Freibeträge zurü[X.]kgriffen. Ihr Antrag zur Sa[X.]he sei so auszulegen, dass jedenfalls als Minus au[X.]h andere Ausgestaltungen der Beitragsreduzierung wie etwa ein geringerer Beitragssatz umfasst seien.

[X.]) Die im Ausgangsverfahren ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Beitragsregelungen seien, jedenfalls im Hinbli[X.]k auf die ab dem 1. Januar 2015 geltende Re[X.]htslage, verfassungswidrig.

(1) Bisher habe das Geri[X.]ht angenommen, der Gesetzgeber sei im Rahmen des Spielraums, der ihm bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entspre[X.]henden Beitragsre[X.]hts zukomme, in der Weise zur Paus[X.]halierung befugt, dass er von einer - dur[X.]h den ni[X.]ht zu zahlenden Beitragszus[X.]hlag von 0,25 Beitragssatzpunkten relativ entlasteten - Zwei-Kind-Familie als Standard ausgehe und eine Abwei[X.]hung von einem Kind "na[X.]h oben oder unten" als unerhebli[X.]h ansehe. Die Grenzen zulässiger Typisierung seien vor dem Hintergrund von Art. 6 Abs. 1 GG jedo[X.]h übers[X.]hritten, [X.]n si[X.]h - wie hier - die Beitragsvors[X.]hriften im Ergebnis in besonderer Weise zu Lasten kinderrei[X.]her Familien mit mehr als drei Kindern auswirkten. [X.] hätten in 1,8 % der Familienhaushalte vier Kinder gelebt. Der Anteil kinderrei[X.]her Familien an der Gesamtzahl der Familien sei dana[X.]h ni[X.]ht so gering, dass der Gesetzgeber sie habe vollständig unberü[X.]ksi[X.]htigt lassen dürfen, denn ihr Anteil an den zukünftigen Beitragszahlern und somit ihr generativer Beitrag zur Funktionsfähigkeit der [X.] Pflegeversi[X.]herung sei überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h ho[X.]h. Darüber hinaus [X.] si[X.]h ihr monetärer Beitrag, [X.]n - wie hier - die Mütter au[X.]h kleiner Kinder zunehmend wieder einer bezahlten Erwerbstätigkeit na[X.]hgingen und deshalb ihrerseits ni[X.]ht mehr den Vorteil beitragsfreier Mitversi[X.]herung [X.]. S[X.]hließli[X.]h bestünden Zweifel, ob der Gesetzgeber bei der Festlegung der Höhe des Beitragszus[X.]hlags seinen Gestaltungsspielraum eingehalten, insbesondere eine na[X.]hvollziehbare Typisierung vorgenommen habe. Typisierung setze eine gesetzgeberis[X.]he Abwägung der tatsä[X.]hli[X.]hen Ents[X.]heidungsgrundlagen voraus. Trotz fehlender Quantifizierbarkeit des generativen Beitrags vermisse es eine Begründung für die Höhe des Beitragszus[X.]hlags.

(2) Jedenfalls mit Einführung des [X.] und der unters[X.]hiedslosen Beitragssatzsteigerung um 0,3 Beitragssatzpunkte zum 1. Januar 2015 und weiteren 0,2 Beitragssatzpunkten zum 1. Januar 2016 (ri[X.]htig: 2017) seien die Grenzen des gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsspielraums aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG in Fällen wie dem vorliegenden übers[X.]hritten.

(a) Der Gesetzgeber sei seinem verfassungsre[X.]htli[X.]hen Auftrag ni[X.]ht gere[X.]ht geworden, bei der zum Aufbau dieses Fonds erforderli[X.]hen zusätzli[X.]hen Beitragserhebung die Belange von Eltern mit mehreren Kindern und deren generativen Beitrag zumindest mit in die Überlegungen einzubeziehen und entspre[X.]hend zu gewi[X.]hten. Die Finanzierung des [X.] erfolge dur[X.]h Überweisungen aus dem Ausglei[X.]hsfonds (vgl. § 135 Abs. 1 Satz 1 [X.] XI) und damit mittelbar dur[X.]h die au[X.]h kinderrei[X.]he Versi[X.]herte wie die Kläger treffende Beitragserhöhung. Denn der Ausglei[X.]hsfonds speise si[X.]h unter anderem aus den von den [X.] überwiesenen Übers[X.]hüssen (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 2 [X.] XI), die ihrerseits auf Beiträgen der Versi[X.]herten beruhten. Umgekehrt würden die dem Ausglei[X.]hsfonds na[X.]h § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 3 [X.] XI unmittelbar zugeführten Mittel aus von Sozialversi[X.]herungsträgern zu tragenden oder einzubehaltenden Beiträgen den Betriebsmitteln der Pflegekasse entzogen, so dass Leistungen dann vermehrt aus Beiträgen der versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigten finanziert werden müssten. Der Ausglei[X.]hsfonds und ihm folgend der [X.] würden damit im wirts[X.]haftli[X.]hen Ergebnis re[X.]htli[X.]h relevant zumindest au[X.]h aus Beiträgen versi[X.]herungspfli[X.]htiger Bes[X.]häftigter gebildet. Jedenfalls seien Bezugspunkt für die Höhe der dem [X.] zuzuführenden Mittel gemäß § 135 Abs. 1 Satz 1 [X.] XI die beitragspfli[X.]htigen Einnahmen der [X.] Pflegeversi[X.]herung, womit die beitragspfli[X.]htigen Einnahmen ihrer Mitglieder gemeint seien. Für die Bere[X.]hnung des [X.] werde gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 [X.] XI der Beitragssatz na[X.]h § 55 Abs. 1 [X.] XI, also derjenige ohne den Beitragszus[X.]hlag na[X.]h § 55 Abs. 3 [X.] XI, zugrunde gelegt. Das bedeute, dass Bezugspunkt für die Mittel des Fonds ein Beitragssatz sei, der für kinderlose, ein Kind und mehrere Kinder erziehende Beitragszahler glei[X.]h sei.

An der Maßgebli[X.]hkeit der Kindererziehung für die Funktionsfähigkeit der [X.] Pflegeversi[X.]herung habe si[X.]h dur[X.]h die Erri[X.]htung des [X.] ni[X.]hts Wesentli[X.]hes geändert. Der [X.] belaste spezifis[X.]h die derzeit unterhaltsverpfli[X.]htete Elterngeneration. Sie leiste (zumindest mittelbar) Beiträge zu dem Fonds, obwohl sie dur[X.]h finanzielle Beiträge und Kindererziehung bereits doppelt ihren Teil zur Funktionsfähigkeit der [X.] Pflegeversi[X.]herung erbringe, ohne dass sie während der Laufzeit des Fonds voraussi[X.]htli[X.]h Bedarf an Leistungen der Pflegeversi[X.]herung habe, weil sie währen[X.]essen ni[X.]ht das Alter errei[X.]he, in dem Pflegebedürftigkeit in gesteigertem Maße zu erwarten sei. Kinderrei[X.]he Eltern wie die Klägerin und der Kläger trügen bereits dur[X.]h Erziehung und Betreuung einer überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h hohen Anzahl an Kindern zu der mit der Erri[X.]htung des [X.] bezwe[X.]kten Beitragsstabilität bei. Diesen Beitrag habe der Gesetzgeber zumindest gewi[X.]hten müssen.

(b) Au[X.]h im Übrigen habe der Gesetzgeber die Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG bei der unters[X.]hiedslosen Erhöhung der Beiträge um 0,5 Beitragssatzpunkte ni[X.]ht hinrei[X.]hend bea[X.]htet. Die Erhöhung beruhe zumindest teilweise au[X.]h auf der demografis[X.]hen Entwi[X.]klung. Sie führe zu einem erkennbaren Unglei[X.]hgewi[X.]ht zwis[X.]hen dem Gesamtbeitrag, den kinderrei[X.]he Versi[X.]herte in die Versi[X.]herung einbrä[X.]hten, und dem Geldbetrag von [X.] oder Eltern mit einem Kind. Der Gesetzgeber hätte au[X.]h insoweit die Belange kinderrei[X.]her Familien in seine Überlegungen einbeziehen und gegebenenfalls die Höhe des Beitragszus[X.]hlags für Kinderlose oder die Beitragserhöhung um 0,5 Beitragssatzpunkte bei Familien mit vielen unterhaltsbere[X.]htigten Kindern überprüfen müssen.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG werde ni[X.]ht dadur[X.]h ausges[X.]hlossen, dass der Gesetzgeber in anderen Berei[X.]hen einen Familienlastenausglei[X.]h ges[X.]haffen habe, namentli[X.]h dur[X.]h Anhebung des Kindergeldes, des steuerfreien Grundfreibetrags und der [X.] sowie dur[X.]h Einführung eines höheren und vereinfa[X.]hten [X.] beziehungsweise nunmehr Elterngeldes. Denn na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts sei ein systeminterner Na[X.]hteilsausglei[X.]h geboten.

Die zusätzli[X.]hen Mögli[X.]hkeiten der Freistellung von der Arbeit während einer Pflegezeit na[X.]h dem [X.] und dem Familienpflegezeitgesetz und die damit verbundenen Leistungen na[X.]h § 44a [X.] XI kämen zwar im intergenerationellen Ergebnis Pflegebedürftigen mit Kindern zugute. Sie vermieden jedo[X.]h vor allem weitere Na[X.]hteile bei einer Dreifa[X.]hbelastung dur[X.]h Kindererziehung, Pflege der Eltern und Berufstätigkeit, gli[X.]hen aber den Na[X.]hteil der Doppelbelastung dur[X.]h Kindererziehung und monetäre Beiträge ni[X.]ht aus.

([X.]) Der Gesetzgeber habe darüber hinaus seinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Auftrag aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG insofern ni[X.]ht erfüllt, als er bei der Änderung der [X.] zum 1. Januar 2015 ni[X.]ht überprüft habe, ob die lebenslange Befreiung vom Beitragszus[X.]hlag für Eltern na[X.]h Beendigung der Unterhaltspfli[X.]ht oder zumindest na[X.]h der [X.] weiterhin gere[X.]htfertigt sei.

2. Die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 717/16 betrifft das Beitragsre[X.]ht der [X.] Pflegeversi[X.]herung für den [X.]raum vom 9. Januar 2008 bis zum 15. April 2008.

a) Die Bes[X.]hwerdeführerin ist verheiratet und Mutter von vier in den Jahren 2001, 2002, 2004 und 2009 geborenen Kindern. Sie war bis zum 15. April 2008 versi[X.]herungspfli[X.]htig bes[X.]häftigt und dana[X.]h arbeitslos beziehungsweise wegen der Geburt ihres vierten Kindes ni[X.]ht mehr erwerbstätig. Im März 2017 hat sie erneut eine versi[X.]herungspfli[X.]htige Tätigkeit aufgenommen. Sie ist Mitglied der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse sowie der dort beigeladenen Pflegekasse. Kranken- und Pflegeversi[X.]herungsbeiträge wurden in dem im Ausgangsverfahren streitigen [X.]raum in gesetzli[X.]her Höhe entri[X.]htet. Ihren im Januar 2008 gestellten Antrag, ihr in der [X.] Pflegeversi[X.]herung anstelle eines paus[X.]halen Beitragsna[X.]hlasses gegenüber kinderlosen Versi[X.]herten "denselben Beitragsna[X.]hlass je Kind […] für den [X.]raum, in dem für [X.] Anspru[X.]h auf Kindergeld für das entspre[X.]hende Kind besteht", zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bes[X.]heid vom 26. Februar 2008 unter Hinweis auf entgegenstehende gesetzli[X.]he Vorgaben ab. Den hiergegen geri[X.]hteten Widerspru[X.]h der Bes[X.]hwerdeführerin wies die Beklagte mit Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 12. März 2008 unter Hinweis auf die Gesetzeslage zurü[X.]k. Mit Bes[X.]heid vom 28. November 2008 "konkretisierte" die Beklagte die vorangegangenen Bes[X.]heide dahingehend, dass der Pflegeversi[X.]herungsbeitrag für den Beitragszeitraum vom 9. Januar 2008 bis zum 15. April 2008 95,04 [X.] betrage und jeweils zur Hälfte von der Bes[X.]hwerdeführerin und ihrem Arbeitgeber zu tragen sei. Das Sozialgeri[X.]ht wies die dagegen erhobene Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 14. September 2010 ab, die hiergegen geri[X.]htete Berufung der Bes[X.]hwerdeführerin wurde mit dem angegriffenen Urteil vom 22. März 2013 zurü[X.]kgewiesen.

b) Die Revision wies das [X.]sozialgeri[X.]ht mit angegriffenem Urteil vom 30. September 2015 zurü[X.]k. Die Bemessung der Pflegeversi[X.]herungsbeiträge der Bes[X.]hwerdeführerin stehe im Einklang mit den eins[X.]hlägigen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften, mit denen der Gesetzgeber in verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandender Weise das Pflegeversi[X.]herungsurteil des [X.]verfassungsgeri[X.]hts umgesetzt habe. Eine Differenzierung na[X.]h der Kinderzahl habe das [X.]verfassungsgeri[X.]ht ni[X.]ht verlangt, sondern ledigli[X.]h eine relative Beitragsentlastung von Versi[X.]herten mit Kindern gegenüber [X.], wie sie der vom Gesetzgeber eingeführte Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose bewirke. Die von der Bes[X.]hwerdeführerin geforderte zusätzli[X.]he Beitragsentlastung von Eltern mit mehreren Kindern würde zu Beitragsausfällen führen, die mit Beitragssatzerhöhungen für andere Versi[X.]herte kompensiert werden müssten, was bei angestrebter Beibehaltung des [X.] (no[X.]h) höhere Beiträge für Kinderlose zur Folge hätte.

Der Gesetzgeber habe mit seiner Ents[X.]heidung, die gebotene relative Beitragsentlastung von Versi[X.]herten mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Versi[X.]herten dur[X.]h einen Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose zu bewerkstelligen, die ihm bei der Ausgestaltung des Sozialre[X.]hts von [X.] wegen gezogenen Grenzen für generalisierende beziehungsweise typisierende Regelungen eingehalten. Das [X.]sozialgeri[X.]ht habe bereits früher ents[X.]hieden, dass der Gesetzgeber vom Regelfall ausgegangen sei und so die geforderte relative Entlastung gegenüber [X.] an das (bloße) Vorhandensein bereits eines Kindes habe knüpfen und ab dessen Geburt eine dauerhafte Beitragsentlastung habe vorsehen dürfen (Bezugnahme auf [X.], 77 <81 Rn. 17>). So hätten im [X.] in 15,6 % aller Privathaushalte ein Kind, in 11 % zwei Kinder, in 2,8 % drei Kinder, in 0,6 % vier Kinder und in 0,2 % fünf und mehr Kinder gelebt. Vor diesem Hintergrund rei[X.]he die geforderte Berü[X.]ksi[X.]htigung des "generativen Beitrags" aus, um typisierend an die Elterneigens[X.]haft anzuknüpfen, ohne dass etwa na[X.]h tatsä[X.]hli[X.]hem Umfang oder tatsä[X.]hli[X.]her Dauer der Kinderbetreuung und -erziehung differenziert werden müsse. Ni[X.]hts Anderes könne für einen tatsä[X.]hli[X.]h erhöhten Umfang beziehungsweise eine tatsä[X.]hli[X.]h längere Dauer der Kinderbetreuung und -erziehung infolge einer größeren Kinderzahl gelten.

[X.]) Mit ihrer [X.]bes[X.]hwerde, die si[X.]h gegen die sozialgeri[X.]htli[X.]hen Urteile sowie die ihnen vorausgegangenen Bes[X.]heide ri[X.]htet, ma[X.]ht die Bes[X.]hwerdeführerin geltend, die gesetzli[X.]hen Regelungen zur Berü[X.]ksi[X.]htigung der Kindererziehung im Beitragsre[X.]ht der [X.] Pflegeversi[X.]herung in § 55 [X.] XI, auf denen die angefo[X.]htenen Ents[X.]heidungen beruhten, verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie keine Staffelung des [X.] na[X.]h der Kinderzahl vorsähen.

Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht habe in seinem Pflegeversi[X.]herungsurteil eine relative Beitragsentlastung "bereits ab dem ersten Kind" gefordert und damit betont, dass jedes Kind zähle. Eine Beitragsdifferenzierung na[X.]h der Kinderzahl sei dana[X.]h geboten, weil - was das [X.]sozialgeri[X.]ht verkannt habe - das [X.]verfassungsgeri[X.]ht den auszuglei[X.]henden Na[X.]hteil kindererziehender Versi[X.]herter explizit konkretisiert habe. Dieser bestehe in dem erziehungsbedingten Verzi[X.]ht auf [X.] und Vermögensbildung, der aber, so die Bes[X.]hwerdeführerin, mit zunehmender Kinderzahl entspre[X.]hend höher ausfalle. Es sei sogar davon auszugehen, dass der Verzi[X.]ht im Wesentli[X.]hen proportional zur Kinderzahl sei. Es wäre sonst ni[X.]ht erklärli[X.]h, weshalb im Steuerre[X.]ht [X.] in glei[X.]her Höhe gemäß der Anzahl der Kinder gewährt würden. Es fehle an einem einleu[X.]htenden Grund dafür, dass der tatsä[X.]hli[X.]he Unters[X.]hied in der Erziehungsleistung beispielsweise im Verhältnis von Versi[X.]herten mit einem Kind und Versi[X.]herten mit zwei Kindern unberü[X.]ksi[X.]htigt bleibe, obwohl er - im Hinbli[X.]k auf die Nützli[X.]hkeit der aufgezogenen Kinder als potentielle Beitragszahler in der [X.] Pflegeversi[X.]herung - na[X.]h Art und Ausmaß genauso groß sei wie der Unters[X.]hied zwis[X.]hen Versi[X.]herten mit einem Kind und [X.]. Dabei handele es si[X.]h ni[X.]ht um eine zulässige gesetzgeberis[X.]he Typisierung. Die gegenteilige Auffassung des [X.]sozialgeri[X.]hts sei ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, weil na[X.]h den von ihm selbst angeführten statistis[X.]hen Zahlen die Gruppe der Privathaushalte mit nur einem Kind und die Gruppe der Privathaushalte mit zwei und mehr Kindern in etwa glei[X.]h groß seien. Der Grundre[X.]htsverstoß sei au[X.]h intensiv. Denn der relative Unters[X.]hied zwis[X.]hen Versi[X.]herten mit einem Kind und Versi[X.]herten mit zwei oder mehr Kindern sei - gemessen an dem kindererziehungsbedingten Verzi[X.]ht auf [X.] und Vermögensbildung - genauso groß wie oder größer als derjenige zwis[X.]hen kinderlosen Versi[X.]herten und Versi[X.]herten mit einem Kind, den das [X.]verfassungsgeri[X.]ht als so intensiv angesehen habe, dass es eine Beitragsentlastung bereits ab dem ersten Kind gefordert habe. Dementspre[X.]hend hätten au[X.]h im Gesetzgebungsverfahren zum Kinder-Berü[X.]ksi[X.]htigungsgesetz zahlrei[X.]he Experten sowie der [X.]rat eine Beitragsstaffelung na[X.]h der Kinderzahl für erforderli[X.]h gehalten. Besondere S[X.]hwierigkeiten seien damit ni[X.]ht verbunden. So könne der Beitragssatz etwa an der Anzahl der kindergeldbere[X.]htigten Kinder festgema[X.]ht werden, womit zuglei[X.]h der Forderung des Pflegeversi[X.]herungsurteils na[X.]h einer Entlastung der Elterngeneration während der [X.] der Betreuung und Erziehung Re[X.]hnung getragen würde.

Mit ergänzendem Vorbringen [X.]det si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin gegen die Annahme der [X.]regierung, dass die seit dem Ergehen des Pflegeversi[X.]herungsurteils erfolgte Ausweitung der Leistungen der Pflegeversi[X.]herung insbesondere Familien mit Kindern zugutekomme. Die Pflegeversi[X.]herung bewirke in erster Linie eine Umverteilung von jüngeren zu älteren Versi[X.]herten, weil Kinder seltener auf Leistungen der Pflegeversi[X.]herung angewiesen oder in kostenintensiven Heimen untergebra[X.]ht seien. Außerdem werde der Anteil der Leistungen an Kinder bezogen auf die Gesamtausgaben der Pflegeversi[X.]herung in den nä[X.]hsten Jahren sinken.

Die Not[X.]digkeit, die Kindererziehung auf der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, entfalle ni[X.]ht aufgrund der Einführung eines kapitalgede[X.]kten [X.]. Hierfür sei die demografis[X.]he Entwi[X.]klung maßgebli[X.]h gewesen, also der Geburtenrü[X.]kgang sowie die ungünstige Entwi[X.]klung des Verhältnisses von Beitragszahlern und Leistungsempfängern in dem [X.]raum, in dem die geburtenstarken Jahrgänge ins pflegebedürftige Alter kämen. Auf die Bes[X.]hwerdeführerin, die gemeinsam mit [X.] vier Kinder erziehe, treffe dies ni[X.]ht zu. Unerhebli[X.]h sei au[X.]h der Anstieg der Leistungen der allgemeinen Familienförderung seit 2001, weil es si[X.]h ni[X.]ht um den vom [X.]verfassungsgeri[X.]ht geforderten systeminternen Ausglei[X.]h handele. Soweit der Gesetzgeber auf die demografis[X.]hen Veränderungen reagiert habe, sei der Erfolg dieser Maßnahmen, etwa die Förderung gezielter Zuwanderung, ungewiss oder diese belasteten, wie der [X.], Eltern wie Kinderlose glei[X.]hermaßen. S[X.]hließli[X.]h sei das Beitragsre[X.]ht der Sozialversi[X.]herung eine wesentli[X.]he Ursa[X.]he für Kinderarmut.

3. Die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16 betrifft das Beitragsre[X.]ht in der [X.] Pflegeversi[X.]herung, der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung in den im [X.]raum vom 1. Juli 2006 bis 24. April 2012 geltenden Fassungen; für den Bes[X.]hwerdeführer ist hinsi[X.]htli[X.]h der gesetzli[X.]hen Kranken- und [X.] Pflegeversi[X.]herung nur der [X.]raum bis zum 31. Dezember 2010 in Streit, weil er nur bis zu diesem [X.]punkt Mitglied der beklagten beziehungsweise beigeladenen Kranken- und Pflegekasse war.

a) Die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer sind Eltern dreier in den Jahren 1990, 1992 und 1995 geborener Kinder. Sie gehen jeweils einer abhängigen Bes[X.]häftigung na[X.]h und sind in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung, der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und der [X.] Pflegeversi[X.]herung pfli[X.]htversi[X.]hert. Sie sind (oder waren) Mitglieder der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse sowie der im Ausgangsverfahren jeweils beigeladenen Deuts[X.]hen Rentenversi[X.]herung [X.] und einer Pflegekasse.

Im Juli 2006 beantragten die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer unter Bezugnahme auf das Pflegeversi[X.]herungsurteil des [X.]verfassungsgeri[X.]hts aufgrund der Betreuungs- und Erziehungsleistung für ihre Kinder die beitragsmindernde Berü[X.]ksi[X.]htigung ihres Unterhalts in der gesetzli[X.]hen Kranken-, Renten- und [X.] Pflegeversi[X.]herung. Mit Bes[X.]heid vom 20. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis auf entgegenstehende gesetzli[X.]he Vorgaben ab. Den hiergegen geri[X.]hteten Widerspru[X.]h wies die Beklagte mit Widerspru[X.]hsbes[X.]heiden vom 16. Mai 2007 unter Hinweis auf die Gesetzeslage zurü[X.]k. Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Sozialgeri[X.]ht abgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg.

b) Auf die Revision der Bes[X.]hwerdeführerin und des Bes[X.]hwerdeführers hob das [X.]sozialgeri[X.]ht dur[X.]h Urteil vom 30. September 2015 unter Abänderung der Urteile des Sozialgeri[X.]hts und des Landessozialgeri[X.]hts den Ausgangsbes[X.]heid und die Widerspru[X.]hsbes[X.]heide auf, weil es an einer Festsetzung der konkreten Beitragshöhe fehle. Im Übrigen wies das [X.]sozialgeri[X.]ht die Revision zurü[X.]k, weil die im streitigen [X.]raum eins[X.]hlägigen Beitragsregelungen die begehrte Beitragsreduzierung ni[X.]ht vorsähen, was verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden sei.

aa) Das Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung sei von der Bindungswirkung des Pflegeversi[X.]herungsurteils na[X.]h § 31 [X.] ni[X.]ht erfasst. Au[X.]h entspre[X.]he die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung in ihren wesentli[X.]hen Strukturmerkmalen ni[X.]ht den Anforderungen, die das [X.]verfassungsgeri[X.]ht im Pflegeversi[X.]herungsurteil für ein verfassungsre[X.]htli[X.]hes Gebot der beitragsre[X.]htli[X.]hen Differenzierung zwis[X.]hen Versi[X.]herten mit Kindern und Versi[X.]herten ohne Kinder aufgestellt habe. Ihr fehle es an der not[X.]digen Mindestges[X.]hlossenheit, weil ni[X.]ht angenommen werden könne, dass ein wesentli[X.]her Anteil aller Kinder der heutigen Beitragszahler in Zukunft ni[X.]ht nur Mitglieder, sondern au[X.]h selbst Beitragszahler in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung sein werde. Ein "generativer Beitrag" dur[X.]h Kindererziehung und -betreuung und ein daraus folgender Vorteil kinderloser Versi[X.]herter bestehe deshalb jedenfalls im hier streitigen [X.]raum ni[X.]ht, in dem etwa die Hälfte der potentiellen [X.] und Beitragszahler - obwohl statistis[X.]h als "Versi[X.]herte" geführt - tatsä[X.]hli[X.]h keine oder allenfalls in einem geringfügigen Umfang Beiträge gezahlt hätten.

Unabhängig hiervon sei die beitragsre[X.]htli[X.]he Glei[X.]hbehandlung beziehungsweise Bena[X.]hteiligung der von der Bes[X.]hwerdeführerin und dem Bes[X.]hwerdeführer repräsentierten Personengruppe au[X.]h "in einem weiteren glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]hen Kontext" sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Der Gesetzgeber habe im Rahmen des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums einen Ausglei[X.]h der dur[X.]h die Kindererziehung entstehenden Na[X.]hteile zulässigerweise bereits im Leistungsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bewirkt. Dass auf einen Ausglei[X.]h des Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern im Leistungsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung als systemgere[X.]ht abgestellt werden dürfe, habe das [X.]verfassungsgeri[X.]ht für den Berei[X.]h der landwirts[X.]haftli[X.]hen Alterssi[X.]herung als verfassungsgemäß bestätigt; ein Ausglei[X.]h sei demna[X.]h ni[X.]ht nur im Beitragsre[X.]ht mögli[X.]h (Bezugnahme auf [X.] 109, 96 <127>). Insoweit komme es - entgegen der Auffassung der Bes[X.]hwerdeführerin und des Bes[X.]hwerdeführers - ni[X.]ht auf den Ausglei[X.]h eines "positiven externen Effektes" eines Kindes auf die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung an, sondern darauf, inwieweit die mit der Erziehungs- und Betreuungsleistung der Eltern verbundene Belastung während der [X.] ausgegli[X.]hen werde, was au[X.]h dur[X.]h familienfördernde Elemente außerhalb der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ges[X.]hehen könne, die in vielfältiger Form existierten.

Die beitragsre[X.]htli[X.]he (Un-)Glei[X.]hbehandlung sei au[X.]h deshalb gere[X.]htfertigt, weil ein in der Betreuung und Erziehung von Kindern liegender "Beitrag" einerseits und der Finanzbeitrag in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung andererseits weder glei[X.]hartig no[X.]h glei[X.]hwertig seien. Denn mit "generativen Beiträgen" dur[X.]h Kindererziehung könnten aktuelle Renten ni[X.]ht bezahlt werden.

Ein sa[X.]hli[X.]her Grund für die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung der Rentenversi[X.]herungsbeiträge liege au[X.]h darin, dass der Ausglei[X.]h des Betreuungs- und [X.] keine "systemspezifis[X.]he" Aufgabe der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung sei, sondern si[X.]h als Teil ihrer allgemeinen Rahmenbedingungen darstelle, weil sie in ihrem Fortbestand auf na[X.]hwa[X.]hsende [X.] und -zahler ebenso angewiesen sei wie das Staatswesen in seinem Fortbestand auf ein na[X.]hwa[X.]hsendes Staatsvolk. Der Ausglei[X.]h könne deshalb au[X.]h dur[X.]h steuerre[X.]htli[X.]he Maßnahmen bewerkstelligt werden und müsse ni[X.]ht in einem bestimmten [X.] Leistungssystem erfolgen.

Eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der Kinderbetreuung und -erziehung im Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung könne zudem zu verfassungsre[X.]htli[X.]h kaum hinnehmbaren Verwerfungen an anderer Stelle in Gestalt neuer Unglei[X.]hbehandlungen führen. Ein beitragsre[X.]htli[X.]her Binnenausglei[X.]h könne Eltern bena[X.]hteiligen, die ni[X.]ht Mitglieder der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung seien und deshalb selbst (privat) für ihre Altersvorsorge sorgen müssten, obwohl sie einen glei[X.]h hohen Betreuungs- und Erziehungsaufwand hätten wie gesetzli[X.]h rentenversi[X.]herte Eltern. Umgekehrt könnten Kinderlose, die ni[X.]ht Mitglieder der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung seien, an diesem Ausglei[X.]h ni[X.]ht teilnehmen. Selbst bei einer Betra[X.]htung nur innerhalb der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung könne es zu einer s[X.]hwer zu re[X.]htfertigenden Umverteilung zu Lasten der Bezieherinnen und Bezieher niedriger Einkommen kommen, weil besserverdienende Kindererziehende von einer Beitragsentlastung in stärkerem Maße begünstigt würden. Bei [X.] könnten gut verdienende Versi[X.]herte gegenüber [X.]iger gut verdienenden Versi[X.]herten privilegiert werden. Dies alles folge daraus, dass das beitragspfli[X.]htige Einkommen dur[X.]h die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt sei. Allgemein sei in diesem Zusammenhang au[X.]h zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass jedwede Änderung im Re[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung als einem auf lange Si[X.]ht angelegten System der [X.] Alterssi[X.]herung vielfältige verfassungsre[X.]htli[X.]he Risiken und Folgewirkungen enthalte. Den Sozialgesetzgeber treffe insoweit au[X.]h eine gewisse S[X.]hutzverpfli[X.]htung zugunsten des selbstgesetzten [X.]. Zuletzt sei der Verzi[X.]ht auf eine beitragsre[X.]htli[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung des Betreuungs- und [X.] von Eltern au[X.]h wegen des grundsätzli[X.]hen strukturellen Unters[X.]hieds, der im Hinbli[X.]k auf die Leistungsbemessung zwis[X.]hen bedarfsbezogener [X.]r Pflegeversi[X.]herung und beitragsbezogener gesetzli[X.]her Rentenversi[X.]herung bestehe, gere[X.]htfertigt.

[X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h des Beitragsre[X.]hts der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung sei bereits das Vorliegen der im Pflegeversi[X.]herungsurteil des [X.]verfassungsgeri[X.]hts aufgestellten Voraussetzungen für einen Glei[X.]hheitsverstoß zweifelhaft. Es sei fragli[X.]h, ob die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung ein versi[X.]hertes Risiko abde[X.]ke, das "überproportional" im Alter auftrete und dur[X.]h Beiträge na[X.]hwa[X.]hsender Generationen finanziert werde. Denn der überwiegende Teil der Gesamtkosten (Krankheitskosten) sei in den statistis[X.]h erfassten Jahren in der Generation der Erwerbstätigen entstanden. Überdies werde ein ni[X.]ht unerhebli[X.]her Anteil der Krankheitskosten von der ni[X.]ht mehr erwerbstätigen Generation selbst getragen, weil au[X.]h Rentner Krankversi[X.]herungsbeiträge entri[X.]hteten.

Ungea[X.]htet dessen sei die beitragsre[X.]htli[X.]he Glei[X.]hbehandlung beziehungsweise Unglei[X.]hbehandlung der Bes[X.]hwerdeführerin und des Bes[X.]hwerdeführers in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung au[X.]h in einem "weiteren glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]hen Kontext" sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Im Re[X.]ht der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung gebe es in erhebli[X.]hem Umfang familienfördernde Elemente, mit denen der Gesetzgeber die dur[X.]h Kinderbetreuung und -erziehung entstehenden Na[X.]hteile bereits im Beitrags- und Leistungsre[X.]ht ausgegli[X.]hen habe. Insoweit komme es na[X.]h dem Pflegeversi[X.]herungsurteil des [X.]verfassungsgeri[X.]hts auf den Ausglei[X.]h der mit der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Eltern während ihrer [X.] verbundenen Belastung an, ni[X.]ht hingegen auf einen Ausglei[X.]h des Vorteils der [X.] im Versi[X.]herungsfall, also des Transfers, den die heutigen Kinder als zukünftige Beitragszahler zugunsten der kinderlosen Versi[X.]herten im Rentenalter würden erbringen müssen. Beitragsre[X.]ht und Leistungsspektrum der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung seien bereits spezifis[X.]h familien- und kinderorientiert, die Solidarkomponente zugunsten von Versi[X.]herten mit Kindern und Familien demzufolge erhebli[X.]h stärker ausgeprägt als in der [X.] Pflegeversi[X.]herung. Re[X.]htfertigend wirke vor allem die beitragsfreie Familienversi[X.]herung, die in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung erhebli[X.]h weiter rei[X.]he als in der [X.] Pflegeversi[X.]herung, weil Leistungen im Krankheitsfall von Kindern und beitragsfrei mitversi[X.]herten Ehegatten häufiger in Anspru[X.]h genommen würden. Dieser Eins[X.]hätzung stehe das Ergebnis des von den Bes[X.]hwerdeführern vorgelegten Guta[X.]htens([X.], Familienlastenausglei[X.]h in der Gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung? Die "beitragsfreie Mitversi[X.]herung" auf dem Prüfstand, 2013)ni[X.]ht entgegen, wona[X.]h Familien im Dur[X.]hs[X.]hnitt mehr an Beiträgen einzahlten als sie an Leistungen der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung in Anspru[X.]h nähmen. Selbst [X.]n dieser Befund sa[X.]hli[X.]h zutreffen sollte, bliebe dabei do[X.]h zu Unre[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung eine Risikoabsi[X.]herung biete, in der allein s[X.]hon ein wirts[X.]haftli[X.]her Wert liege.

Ni[X.]ht anders als in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung seien au[X.]h in der Krankenversi[X.]herung der "generative Beitrag" und der Finanzbeitrag weder glei[X.]hartig no[X.]h glei[X.]hwertig, sei der Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder Teil der allgemeinen Rahmenbedingungen und sein Ausglei[X.]h deshalb keine spezifis[X.]he Aufgabe der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung und könne eine beitragsre[X.]htli[X.]he Berü[X.]ksi[X.]htigung der Kinderbetreuung und -erziehung zu verfassungsre[X.]htli[X.]h kaum hinnehmbaren Verwerfungen an anderer Stelle in Gestalt neuer Unglei[X.]hbehandlungen führen.

[X.][X.]) S[X.]hließli[X.]h hielt das [X.]sozialgeri[X.]ht wie im Verfahren 1 BvR 717/16 au[X.]h das Beitragsre[X.]ht der [X.] Pflegeversi[X.]herung für verfassungsgemäß.

[X.]) Zwei gegen das Urteil erhobene Anhörungsrügen hat das [X.]sozialgeri[X.]ht verworfen. Die erste - bereits vor Vorliegen der s[X.]hriftli[X.]hen Urteilsgründe erhobene - Anhörungsrüge sei unstatthaft, die zweite mangels Darlegung einer Gehörsverletzung unzulässig.

d) Mit ihrer [X.]bes[X.]hwerde [X.]den si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer gegen das Urteil des [X.]sozialgeri[X.]hts sowie mittelbar gegen das Beitragsre[X.]ht der drei Sozialversi[X.]herungszweige. Zudem greifen sie die erst- und zweitinstanzli[X.]he geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung sowie die ihnen zugrunde liegenden Bes[X.]heide der Kasse an.

aa) Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG sei verletzt, weil die angegriffenen Ents[X.]heidungen und die ihnen zugrundeliegenden gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung der Sozialversi[X.]herungsbeiträge ni[X.]ht (gesetzli[X.]he Kranken- und Rentenversi[X.]herung) oder nur unzurei[X.]hend ([X.] Pflegeversi[X.]herung) berü[X.]ksi[X.]htigten.

(1) Na[X.]h Maßgabe von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG sei eine beitragsre[X.]htli[X.]he Differenzierung zwis[X.]hen Versi[X.]herten mit Kindern und sol[X.]hen ohne Kinder au[X.]h in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten. Wie die [X.] Pflegeversi[X.]herung de[X.]ke die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung in erster Linie die Risiken des Alters ab und werde als Umlagesystem wesentli[X.]h dur[X.]h die Beiträge der jeweils erwerbstätigen Generation finanziert, so dass sie von einem stabilen Glei[X.]hgewi[X.]ht zwis[X.]hen Beitragszahlern und Rentenbeziehern und damit insbesondere au[X.]h von "generativen Beiträgen" dur[X.]h Betreuung und Erziehung der na[X.]hwa[X.]hsenden Generation abhänge.

Die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung weise au[X.]h auf Grundlage einer auf den Längss[X.]hnitt des Versi[X.]hertenlebens bezogenen Betra[X.]htung die not[X.]dige Mindestges[X.]hlossenheit im Sinne der re[X.]htli[X.]h fundierten Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit auf, dass die Kinder gegenwärtiger Beitragszahler künftig selbst Beiträge leisteten und dadur[X.]h zum Fortbestand des [X.] beitrügen. Aufgrund gegebenenfalls au[X.]h mehrfa[X.]her We[X.]hsel im Erwerbsstatus und in der berufli[X.]hen Stellung im Lebenszyklus trage effektiv ein weit höherer Anteil der Erwerbs- und letztli[X.]h der Gesamtbevölkerung - mindestens phasenweise - zur Finanzierung des [X.] bei, als si[X.]h na[X.]h Maßgabe der vom [X.]sozialgeri[X.]ht eingenommenen Quers[X.]hnittsperspektive, das heißt anhand der Daten einzelner Jahre, ablesen lasse. Bei den sogenannten passiv Versi[X.]herten, auf die das [X.]sozialgeri[X.]ht für die fehlende Mindestges[X.]hlossenheit abhebe, handele es si[X.]h ganz überwiegend um frühere oder zukünftige Beitragszahler, die nur gerade in dem bei einer Quers[X.]hnittsbetra[X.]htung in den Bli[X.]k genommenen Jahr keine Beiträge geleistet hätten. Es sei deshalb zur Bestimmung der Mindestges[X.]hlossenheit auf die Versi[X.]herten und ni[X.]ht ledigli[X.]h auf die aktiven Beitragszahler abzustellen.

Da au[X.]h seit langem absehbar sei, dass ein relevanter Teil der Versi[X.]herten den zur Erhaltung der umlagefinanzierten Rentenversi[X.]herung not[X.]digen generativen Beitrag der Pflege und Erziehung na[X.]hwa[X.]hsender Beitragszahler ni[X.]ht erbringe, sei eine beitragsre[X.]htli[X.]he Differenzierung zwis[X.]hen Mitgliedern der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung, die Kinder betreuen und erziehen, und kinderlosen Versi[X.]herten verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten. Mit dem vom [X.]sozialgeri[X.]ht herangezogenen "weiteren glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]hen Kontext" [X.]de es si[X.]h in der Sa[X.]he gegen das Pflegeversi[X.]herungsurteil, das es ganz offensi[X.]htli[X.]h ablehne.

Die Annahme, der Gesetzgeber habe dur[X.]h die Kindererziehung entstehende Na[X.]hteile systemgere[X.]ht bereits im Leistungsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ausgegli[X.]hen, stehe im Widerspru[X.]h zu der Prämisse des [X.]verfassungsgeri[X.]hts, dass der gebotene Ausglei[X.]h während der [X.] zu erfolgen habe. [X.] seien zudem aufgrund ihrer Finanzierung dur[X.]h die Gesamtheit der Steuerzahler kein e[X.]hter Vorteilsausglei[X.]h zwis[X.]hen Versi[X.]herten mit Kindern und [X.]. Anders als in der Pflegeversi[X.]herung wirke si[X.]h die Erziehung von Kindern in der Rentenversi[X.]herung negativ auf den Leistungsumfang aus, der maßgebli[X.]h von einer dur[X.]hgängigen Erwerbsbiografie abhängig sei. Die Anerkennung von [X.] und Ansprü[X.]he auf Wit[X.]rente kompensierten den - regelmäßig Frauen treffenden - Verlust an persönli[X.]hen Entgeltpunkten infolge kindererziehungsbedingter Unterbre[X.]hungen und Eins[X.]hränkungen der Erwerbsbiografien ni[X.]ht.

Ohnehin treffe die Annahme des [X.]sozialgeri[X.]hts ni[X.]ht zu, der Gesetzgeber habe seit Ergehen des "[X.]s" des [X.]verfassungsgeri[X.]hts ([X.] 87, 1) in erhebli[X.]hem Umfang familienfördernde Elemente in das Leistungsspektrum der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung eingefügt. Tatsä[X.]hli[X.]h seien Leistungserweiterungen vielfa[X.]h mit mindestens ebenso tiefen Eins[X.]hnitten zu Lasten von [X.] bei zuvor bestehenden Fördermaßnahmen oder Ausglei[X.]hsme[X.]hanismen einhergegangen. Beispielhaft lasse si[X.]h der Fall einer Mutter bilden, deren Rentenanspru[X.]h auf der Grundlage des Re[X.]htszustands von 2001 im Verglei[X.]h zum Re[X.]htszustand von 1996 aufgrund zwis[X.]henzeitli[X.]her Vers[X.]hle[X.]hterungen bei der rentenre[X.]htli[X.]hen Bewertung der ersten Berufsjahre sowie von [X.]en der Arbeitslosigkeit um gut 46 % geringer ausfalle.

Soweit das [X.]sozialgeri[X.]ht für den Fall eines beitragsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hteilsausglei[X.]hs "verfassungsre[X.]htli[X.]h kaum hinnehmbare Verwerfungen an anderer Stelle" erwarte, bleibe unklar, wel[X.]he Verwerfungen dies sein und wo genau die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Probleme liegen sollten. Letztli[X.]h betreffe das Argument die Frage der Umsetzung, die indes ni[X.]ht Gegenstand des [X.]bes[X.]hwerdeverfahrens sei. Im Übrigen gebe es seit langem Vors[X.]hläge, wie eine Beitragsdifferenzierung versi[X.]herungsmathematis[X.]h so ausgestaltet werden könne, dass sie keine zusätzli[X.]hen Umverteilungseffekte auslöse - etwa dur[X.]h [X.].

(2) Die Erwägungen im Pflegeversi[X.]herungsurteil seien au[X.]h übertragbar auf die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung, deren Organisations- und Finanzierungsstrukturen denjenigen der Pflegeversi[X.]herung weitgehend entsprä[X.]hen. Au[X.]h in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung trete der dur[X.]h den Eintritt des Versi[X.]herungsfalls verursa[X.]hte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der Großelterngeneration auf, wie - vom [X.]sozialgeri[X.]ht selbst zitierte - statistis[X.]he Zahlen zu dem mit zunehmendem Lebensalter einhergehenden Anstieg der Leistungsausgaben pro Kopf belegten.

Die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung werde trotz der Beitragspfli[X.]ht der Rentnerinnen und Rentner dur[X.]h die [X.] finanziert. Im Übrigen könne aus der gebotenen realökonomis[X.]hen Perspektive von einem "Eigenfinanzierungsanteil" der Rentner ohnehin keine Rede sein, weil deren Beiträge auf ihrerseits im Umlageverfahren finanzierten Leistungen der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung beruhten. Aufgrund einer weitgehend identis[X.]hen Versi[X.]hertenstruktur weise die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung eine mit der [X.] Pflegeversi[X.]herung verglei[X.]hbare Mindestges[X.]hlossenheit auf.

Ein Ausglei[X.]h der dur[X.]h die Kindererziehung entstehenden Na[X.]hteile sei im Beitrags- oder Leistungsre[X.]ht trotz der beitragsfreien Familienversi[X.]herung na[X.]h § 10 [X.] ni[X.]ht erfolgt. Ents[X.]heidend sei allein, dass das Krankheitsrisiko überproportional im Alter auftrete. Au[X.]h de[X.]kten die meisten Familien in der Phase, in der die Kinder no[X.]h im elterli[X.]hen Haushalt lebten, ihre Krankheitskosten dur[X.]h die eigenen Krankenversi[X.]herungsbeiträge im Dur[X.]hs[X.]hnitt selbst. Zudem werde mit dem Bruttoeinkommen der Eltern zuglei[X.]h der vom Unterhaltsre[X.]ht den Kindern und ni[X.]ht erwerbstätigen Ehegatten zugewiesene Einkommensanteil [X.], so dass bei vollständiger Betra[X.]htung von Beitragsfreiheit keine Rede sein könne. Im Übrigen finde s[X.]hon deshalb kein Vorteilsausglei[X.]h dur[X.]h Kinderlose statt, weil diese in aller Regel während ihrer Kindheit selbst in den Genuss der Mitversi[X.]herung gekommen seien. Dies gelte au[X.]h für die übrigen vom [X.]sozialgeri[X.]ht aufgeführten Leistungen.

(3) Hinsi[X.]htli[X.]h einer kinderzahlabhängigen Beitragsdifferenzierung in der [X.] Pflegeversi[X.]herung sei es dem [X.]verfassungsgeri[X.]ht im Pflegeversi[X.]herungsurteil auf die Zahl der Kinder gerade angekommen. Es liege auf der Hand, dass der laut [X.]verfassungsgeri[X.]ht auszuglei[X.]hende Na[X.]hteil des kindererziehungsbedingten Verzi[X.]hts auf [X.] und Vermögensbildung in Abhängigkeit von der Kinderzahl größer oder kleiner ausfalle. Um eine unzulässige gesetzli[X.]he Typisierung handele es si[X.]h s[X.]hließli[X.]h au[X.]h insoweit, als Eltern unabhängig davon, ob sie no[X.]h Unterhalts-, Betreuungs- und Erziehungsleistungen erbrä[X.]hten, in der Pflegeversi[X.]herung lebenslang beitragsre[X.]htli[X.]h privilegiert würden.

[X.]) Im Hinbli[X.]k auf den gerügten Verstoß gegen das "Grundre[X.]ht auf intragenerationelle Glei[X.]hbehandlung" (Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG) sei es für ein aussagekräftiges Bild der Belastung von [X.] im Verglei[X.]h zu anderen Haushalten unzurei[X.]hend, ledigli[X.]h bestimmte Leistungspositionen in den Bli[X.]k zu nehmen. Geboten sei eine system- und generationenübergreifende Betra[X.]htung der komplexen Transferzusammenhänge unter Berü[X.]ksi[X.]htigung insbesondere der Entwi[X.]klung von Einkommen- und Verbrau[X.]hsteuern sowie der Sozialversi[X.]herungsbeiträge. Während der [X.] an der Bevölkerung seit Jahrzehnten rü[X.]kläufig sei, hätten si[X.]h dur[X.]h Reformen bei der Einkommen-steuer Einkommensunters[X.]hiede unter dem Stri[X.]h zulasten der Familienhaushalte vergrößert und seien vertikale Effekte der Einkommensteuer deutli[X.]h abgemildert worden, was ebenso eine höhere relative Belastung von Familien zur Folge habe wie gestiegene Verbrau[X.]hsteuern und Sozialversi[X.]herungsbeiträge. Die Überlasten von Familien in der Sozialversi[X.]herung zeigten si[X.]h augenfällig darin, dass selbst Dur[X.]hs[X.]hnittsfamilien mit zwei Kindern und dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Einkommen allein dur[X.]h die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversi[X.]herungsbeiträgen unter das steuerre[X.]htli[X.]he Existenzminimum gedrü[X.]kt würden. Ein sol[X.]hes Ergebnis sei verfassungswidrig.

Darüber hinaus sehen die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer "ihre allgemeine Handlungsfreiheit, das Re[X.]htsstaatsprinzip (Transparenz-, Saldierungs- und Wahrheitsgebot sowie Systemgere[X.]htigkeit) und das Sozialstaatsprinzip" verletzt.

4. Die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17 betrifft das Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung für den [X.]raum vom 1. Januar 2004 bis zum 27. Januar 2012.

a) Die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer sind Eltern dreier in den Jahren 1990, 1993 und 1996 geborener Kinder. Sie gehen jeweils einer abhängigen Bes[X.]häftigung na[X.]h. Die Bes[X.]hwerdeführerin ist in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung pfli[X.]htversi[X.]hert und Mitglied der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse. Der Bes[X.]hwerdeführer war bis 2010 dort versi[X.]herungspfli[X.]htiges Mitglied; seit 2011 ist er dort als versi[X.]herungsfreier Arbeitnehmer freiwillig krankenversi[X.]hert. Die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer sind bei der im Ausgangsverfahren beigeladenen Pflegekasse pflegeversi[X.]hert und bei der im Ausgangsverfahren glei[X.]hfalls beigeladenen Deuts[X.]hen Rentenversi[X.]herung [X.] rentenversi[X.]hert. Ihren im Januar 2004 gestellten Antrag, auf die Erhebung von Beiträgen zur gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung zu verzi[X.]hten, hilfsweise einen Beitragsna[X.]hlass zu gewähren, lehnte die Beklagte mit Bes[X.]heiden vom 3. Februar 2004 unter Hinweis auf entgegenstehende gesetzli[X.]he Vorgaben ab. Die hiergegen geri[X.]hteten Widersprü[X.]he wies die Beklagte mit Widerspru[X.]hsbes[X.]heid vom 1. November 2006 unter Hinweis auf die Gesetzeslage zurü[X.]k, bezugnehmend au[X.]h auf ein S[X.]hreiben der Bes[X.]hwerdeführerin und des Bes[X.]hwerdeführers vom 17. Dezember 2005, in dem diese eine verfassungskonforme Reduzierung der Rentenversi[X.]herungsbeiträge, darüber hinaus aber au[X.]h der Beiträge zur gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung und zur [X.] Pflegeversi[X.]herung verlangt hatten. Das Sozialgeri[X.]ht wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 17. Juni 2010 ab, die hiergegen geri[X.]htete Berufung der Bes[X.]hwerdeführerin und des Bes[X.]hwerdeführers wurde mit Urteil vom 27. Januar 2012 zurü[X.]kgewiesen.

b) Auf ihre Revision hob das [X.]sozialgeri[X.]ht dur[X.]h das angegriffene Urteil vom 20. Juli 2017 unter Abänderung der Urteile des Sozialgeri[X.]hts und des Landessozialgeri[X.]hts die Ausgangsbes[X.]heide und den Widerspru[X.]hsbes[X.]heid der Beklagten auf, weil es an einer Festsetzung der konkreten Beitragshöhe fehle. Die darüber hinausgehende Revision zu dem Antrag festzustellen, dass die monatli[X.]hen Beiträge zur gesetzli[X.]hen Kranken-, Renten- und [X.] Pflegeversi[X.]herung ni[X.]ht über eine Höhe von 50 vom Hundert der gegenwärtigen Bemessung hinaus zu erheben seien, hilfsweise festzustellen, dass bei der Beitragsbemessung ein Betrag von 833 [X.] je Kind und Monat beziehungsweise (weiter) hilfsweise ein Betrag in Höhe des steuerli[X.]hen Existenzminimums gemäß § 32 Abs. 6 EStG von der [X.] abzuziehen sei, wies es zurü[X.]k.

Hinsi[X.]htli[X.]h des auf die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung und die [X.] Pflegeversi[X.]herung bezogenen Begehrens sei die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig, weil es an einer Verwaltungsents[X.]heidung der zuständigen Behörde über einen entspre[X.]henden Feststellungsantrag fehle. Im Übrigen, also in Bezug auf die Beitragserhebung in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung, sei die Feststellungsklage unbegründet, weil die eins[X.]hlägigen beitragsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften die von der Bes[X.]hwerdeführerin und dem Bes[X.]hwerdeführer begehrte Beitragsreduzierung ni[X.]ht vorsähen, was verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden sei.

Zwar trügen - was das [X.]sozialgeri[X.]ht anders als im Verfahren 1 BvR 2257/16 ausdrü[X.]kli[X.]h anerkennt - Versi[X.]herte mit Kindern im Verglei[X.]h zu Versi[X.]herten ohne Kinder im Allgemeinen in ganz besonderem Maße zur Leistungsfähigkeit und Na[X.]hhaltigkeit des Umlagesystems der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bei, indem sie dafür sorgten, dass es au[X.]h in der Zukunft [X.] und Beitragszahler zur Finanzierung künftiger Renten gebe. Damit leisteten sie zusätzli[X.]h zu ihren monetären Beiträgen einen generativen Beitrag und unterlägen wegen des damit verbundenen Betreuungs- und [X.] typis[X.]herweise Eins[X.]hränkungen persönli[X.]her und finanzieller Art, von denen kinderlose Versi[X.]herte ni[X.]ht betroffen seien.

Glei[X.]hwohl aber verletze das geltende Beitragsre[X.]ht den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ni[X.]ht. Für die beitragsre[X.]htli[X.]he Glei[X.]hbehandlung von Versi[X.]herten mit Kindern und kinderlosen Versi[X.]herten gebe es au[X.]h unter Zugrundelegung eines strengen, am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten [X.] hinrei[X.]hende sa[X.]hli[X.]he Gründe. Der Gesetzgeber habe insoweit die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt. Der generative Beitrag finde Berü[X.]ksi[X.]htigung in Form vers[X.]hiedener familienfördernder Elemente zugunsten Versi[X.]herter mit Kindern, und zwar in erster Linie im Leistungsre[X.]ht, darüber hinaus aber au[X.]h in anderen Zweigen der Sozialversi[X.]herung, in weiteren Berei[X.]hen des Sozialre[X.]hts und in sonstigen Re[X.]htsgebieten wie etwa dem Steuerre[X.]ht oder in Form kostenloser S[X.]hul-, Fa[X.]hs[X.]hul- und Ho[X.]hs[X.]hulausbildung.

Die Verfassung gebiete ni[X.]ht, dass Versi[X.]herte mit Kindern dur[X.]h den Gesetzgeber "auf [X.] und Cent" so gestellt werden müssten, als hätten sie keine Kinder. Die [X.]regierung habe den si[X.]h aus dem Pflegeversi[X.]herungsurteil des [X.]verfassungsgeri[X.]hts ergebenden Prüfauftrag für andere Zweige der Sozialversi[X.]herung angenommen und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Gesetzgeber bes[X.]hrittene Weg, im Re[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung die Kindererziehung auf der [X.] zu honorieren, sa[X.]hgere[X.]ht sei. Damit werde ein Eingriff in das Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und die sie prinzipiell prägende Beziehung von erbra[X.]hter Beitragsleistung und späterer Rentenleistung (vgl. § 63 [X.]I) verhindert. Zuglei[X.]h unters[X.]heide si[X.]h das Leistungsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung hierdur[X.]h strukturell wesentli[X.]h von dem ni[X.]ht arbeitsentgelt- oder beitragsbezogenen Leistungsre[X.]ht der [X.] Pflegeversi[X.]herung, wo der Erziehungs- und Betreuungsaufwand für Kinder von vornherein nur auf der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden könne.

Die eins[X.]hlägigen beitragsre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen stünden ni[X.]ht im Widerspru[X.]h zu Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber sei dana[X.]h ni[X.]ht gehalten, jede zusätzli[X.]he finanzielle Belastung von Familien zu vermeiden. Aus der in Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip wurzelnden allgemeinen Pfli[X.]ht des Staates zu einem Familienlastenausglei[X.]h ließen si[X.]h keine konkreten Folgerungen für einzelne Re[X.]htsgebiete und Teilsysteme ableiten. Insoweit bestehe vielmehr Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Im Übrigen existierten zahlrei[X.]he eins[X.]hlägige Leistungen, unter anderem familienfördernde und familienentlastende Leistungen in anderen Berei[X.]hen des Sozialversi[X.]herungsre[X.]hts, des Sozialre[X.]hts und in anderen Re[X.]htsberei[X.]hen.

[X.]) Mit ihrer [X.]bes[X.]hwerde [X.]den si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer unmittelbar gegen das Urteil des [X.]sozialgeri[X.]hts und mittelbar gegen das Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung, namentli[X.]h die § 157, § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 [X.]I in den im streitigen [X.]raum geltenden Fassungen und rügen eine Verletzung ihres Grundre[X.]hts aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Hierfür nehmen sie zunä[X.]hst Bezug auf die Bes[X.]hwerdes[X.]hrift im Verfahren der [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 2257/16, namentli[X.]h betreffend die dortigen Ausführungen zum Pflegeversi[X.]herungsurteil des [X.]verfassungsgeri[X.]hts und zur Übertragbarkeit der maßgebli[X.]hen Prämissen dieses Urteils auf die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung.

In der hier angegriffenen Ents[X.]heidung habe das [X.]sozialgeri[X.]ht die Rei[X.]hweite seiner Bindung gemäß § 31 Abs. 1 [X.] an das Pflegeversi[X.]herungsurteil verkannt, die si[X.]h au[X.]h auf die tragenden Ents[X.]heidungsgründe zu den Funktionsbedingungen eines umlagefinanzierten Sozialversi[X.]herungssystems erstre[X.]ke, das der Absi[X.]herung eines maßgebli[X.]h vom Älterwerden der Versi[X.]herten bestimmten Risikos diene und von na[X.]hwa[X.]hsenden [X.] und -zahlern abhängig sei. Daraus habe das [X.]verfassungsgeri[X.]ht gefolgert, dass Versi[X.]herte mit Kindern ni[X.]ht nur einen monetären, sondern au[X.]h einen generativen Beitrag zur Stabilisierung des [X.] leisteten. Dies beanspru[X.]he Geltung au[X.]h und erst re[X.]ht für die Rentenversi[X.]herung, desglei[X.]hen seine Annahme, dass ein Belastungsausglei[X.]h zwis[X.]hen Eltern und [X.] während der [X.] der kindererziehungsbedingten Belastung der Elterngeneration und mithin in ihrer [X.] zu erfolgen habe, was nur auf [X.] mögli[X.]h sei.

Der vom [X.]sozialgeri[X.]ht angenommene Ausglei[X.]h auf der [X.] werde ausnahmslos von der nä[X.]hsten Generation erbra[X.]ht, also gerade ni[X.]ht von den Versi[X.]herten ohne Kinder. Es handele si[X.]h damit nur um innerfamiliäre "In-si[X.]h-Transfers".

Darüber hinaus weisen die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer darauf hin, dass die Honorierung der Kindererziehung über [X.] in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung je na[X.]h den Verhältnissen des Einzelfalles hö[X.]hst unters[X.]hiedli[X.]h erfolge und ihr deswegen "die [X.]widrigkeit auf der Stirn" ges[X.]hrieben stehe. Au[X.]h bestehe eine erhebli[X.]he Differenz zwis[X.]hen Altersrenten von Männern und Frauen. Mit einer in Bezug genommenen [X.]bes[X.]hwerde anderer Bes[X.]hwerdeführer ma[X.]hen sie weiterhin eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Wirkdimension als Freiheitsgarantie gegen staatli[X.]he Eingriffe, insbesondere unter dem Gesi[X.]htspunkt einer "Verbeitragung des Familien-existenzminiminus" (dazu oben Rn. 130 f.), geltend.

Die [X.] und ni[X.]ht na[X.]h Familiengröße und Unterhaltsbelastungen differenzierenden Sozialversi[X.]herungsbeiträge seien eine wesentli[X.]he Ursa[X.]he einer heutigen "doppelten Kinderarmut", die darin liege, dass si[X.]h die Zahl der Geburten seit 1964 halbiert habe, während im glei[X.]hen [X.]raum der Anteil der Kinder im Sozialhilfebezug oder im Bezug von Leistungen na[X.]h dem Zweiten Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h ([X.] [X.]) auf das 16-fa[X.]he gestiegen sei. Eine steuerli[X.]he Kompensation elterli[X.]her Na[X.]hteile sei wegen der überproportionalen Beteiligung von Familien am Aufkommen von Umsatz- und Verbrau[X.]hsteuern na[X.]h geltendem Re[X.]ht unmögli[X.]h und in Anbetra[X.]ht des Volumens der Einnahmen aus Sozialversi[X.]herungsbeiträgen, wel[X.]hes das Einkommensteueraufkommen bei weitem übersteige, überdies völlig illusoris[X.]h. Bei der gebotenen saldierenden Betra[X.]htung über mehrere Re[X.]htsberei[X.]he - Unterhaltsre[X.]ht, Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht sowie direkte und indirekte Steuern - hinweg ergebe si[X.]h der Befund einer "Transferausbeutung" von Familien. Allen s[X.]heinbar begünstigenden Regelungen zum Trotz bewege si[X.]h die Bena[X.]hteiligung von Eltern in einer Größenordnung von ungefähr dem Se[X.]hsfa[X.]hen des um "In-si[X.]h-Transfers" bereinigten Familienlasten- und -leistungsausglei[X.]hs im engeren Sinne.

Zu dem Vorlagebes[X.]hluss und den [X.]bes[X.]hwerdeverfahren haben die [X.]regierung, das [X.]sozialgeri[X.]ht, der Bevollmä[X.]htigte der [X.]regierung für Pflege, die Deuts[X.]he Rentenversi[X.]herung [X.], der Spitzenverband [X.] der Krankenkassen ([X.]), der [X.], der Deuts[X.]he Gewerks[X.]haftsbund, die [X.]vereinigung der Deuts[X.]hen Arbeitgeberverbände, der Deuts[X.]he Juristinnenbund e.V., der [X.], [X.]verband e.V., der Deuts[X.]he Caritasverband e.V., der [X.] ([X.]verband) e.V. und der Deuts[X.]he Familienverband e.V., der Deuts[X.]he Sozialgeri[X.]htstag e.V., der Verband kinderrei[X.]her Familien Deuts[X.]hland e.V., die [X.], das Institut der deuts[X.]hen Wirts[X.]haft sowie die Kläger des Ausgangsverfahrens im [X.] 1 BvL 3/18 Stellung genommen.

1. a) Die [X.]regierung hebt übergreifend hervor, dass über die systeminterne Berü[X.]ksi[X.]htigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Eltern in den hier in Rede stehenden Sozialversi[X.]herungszweigen hinaus insbesondere mit den Regelungen zum Mutters[X.]hutz, den sogenannten Frühen Hilfen na[X.]h der Geburt, dem Elterngeld, dem Ausbau der Kindertagesbetreuung, den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, unter anderem Hilfen zur Erziehung, der Kinderzulage na[X.]h § 85 EStG ("Riester-Förderung"), dem Re[X.]htsanspru[X.]h auf Kinderbetreuung, der staatli[X.]hen Finanzierung eines Großteils der Kindertagesbetreuung und der [X.] Gestaltung der Elternbeiträge, der Unentgeltli[X.]hkeit staatli[X.]her S[X.]hulen, der Ausbildungsförderung na[X.]h dem [X.]gesetz über individuelle Förderung der Ausbildung, den Zus[X.]hüssen an Studierende, den Betreuungskostenzus[X.]hüssen und dem [X.], dem erhöhten [X.] und Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer mit Kindern, den auf Familien und Alleinerziehende bezogenen Regelungen für die Gewährung von Wohngeld und Grundsi[X.]herungsleistungen na[X.]h dem [X.] [X.], dem Kinderzus[X.]hlag oder dem Unterhaltsvors[X.]huss ein umfangrei[X.]hes System vielfältiger staatli[X.]her Familienleistungen existiere. Hinzu kämen die zahlrei[X.]hen familien- und kinderbezogenen steuerli[X.]hen Vorteile.

b) Das [X.]sozialgeri[X.]ht hat zur Frage einer (stärkeren) Berü[X.]ksi[X.]htigung des Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern in der deuts[X.]hen Sozialversi[X.]herung wiederholt Ents[X.]heidungen getroffen.

So habe der 13. [X.] ents[X.]hieden, eine weitergehende Berü[X.]ksi[X.]htigung des Betreuungs- und [X.] von Eltern im Leistungsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung sei au[X.]h von [X.] wegen ni[X.]ht geboten. Ebenso habe der 12. [X.] darauf erkannt, dass Versi[X.]herte au[X.]h unter verfassungsre[X.]htli[X.]hen Aspekten keinen Anspru[X.]h darauf hätten, wegen des Betreuungs- und [X.] für Kinder geringere Beiträge zur gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung, zur gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung und zur [X.] Pflegeversi[X.]herung zu leisten. Es sei Aufgabe des parlamentaris[X.]hen Gesetzgebers, gesells[X.]haftli[X.]he und volkswirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klungen zu beoba[X.]hten und daraus Rü[X.]ks[X.]hlüsse für die Ausgestaltung des Sozialversi[X.]herungssystems zu ziehen. Versi[X.]herte mit Kindern stellten - aus ihrer subjektiven Si[X.]ht verständli[X.]h - weitergehende re[X.]hts- und familienpolitis[X.]he Forderungen, deren Erfüllung indes verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht geboten sei.

[X.]) Der [X.] dringt auf die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Erziehungsleistungen aller Familienformen im Leistungsre[X.]ht der [X.] Si[X.]herungssysteme. Dies gelte insbesondere für alleinerziehende Eltern ("Einelternfamilien"), bei denen es si[X.]h zu 88 % um Frauen handele und die überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h stark von Armut bedroht seien. Für Alleinerziehende seien leistungsre[X.]htli[X.]he Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Kindererziehung derzeit unverzi[X.]htbar für den Zugang zum Gesundheitssystem und die Existenzsi[X.]herung im Alter. Sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he [X.] je na[X.]h Kinderzahl seien dagegen kein geeignetes Mittel, um das Glei[X.]hbehandlungsgebot zu wahren und den S[X.]hutzauftrag zugunsten der Familien sowie das Sozialstaatsprinzip zu verwirkli[X.]hen. Denn es bestehe die Gefahr, dass dann Leistungen stagnieren oder sogar reduziert würden, wovon überproportional Alleinerziehende und ihre Kinder betroffen wären.

d) Na[X.]h Auffassung des [X.] und des Deuts[X.]hen Familienverbandes wird die besondere Belastung der Familien dur[X.]h Sozialversi[X.]herungsbeiträge ni[X.]ht dur[X.]h den Familienlastenausglei[X.]h kompensiert. Dies sei ni[X.]ht systemimmanent, und Steuerzahlungen würden ganz überwiegend von den Familien selbst geleistet. Ein aussagekräftiges Bild der finanziellen Situation von Familien ergebe si[X.]h bei einem horizontalen Verglei[X.]h des verfügbaren Nettoeinkommens von Erwerbstätigenhaushalten in Abhängigkeit von der Kinderzahl na[X.]h Abzug von Steuern und Sozialabgaben sowie unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Kindergeldes. Hier zeige si[X.]h, dass das [X.] dur[X.]h Sozialversi[X.]herungsbeiträge "[X.]" werde und si[X.]h mit jedem weiteren Kind die Armutsgefährdung der Familie vers[X.]härfe. Eine Beitragsentlastung dur[X.]h [X.] für jedes Kind, unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern, wirke am stärksten, wo die größten Einkommensrisiken bestünden, also bei Familien mit geringen Einkommen, [X.] und [X.]. Dies sei sozial gere[X.]ht und familienformneutral. Freibeträge könnten au[X.]h ohne wesentli[X.]hen Aufwand berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

e) Der Verband kinderrei[X.]her Familien Deuts[X.]hland hebt hervor, dass die aus der Bevölkerungsalterung für die Funktionsfähigkeit der [X.] Si[X.]herungssysteme resultierenden Probleme nur mit einer Erhöhung der Geburtenrate zu lösen seien. Im Übrigen benötige man "systeminterne" Reformen, die der doppelten Belastung insbesondere kinderrei[X.]her Familien dur[X.]h finanzielle und "generative" Sozialbeiträge Re[X.]hnung trügen. Eine steuerfinanzierte "systemexterne" Lösung würde die verfassungsferne Situation zusätzli[X.]h vers[X.]härfen, weil Familien den größten Anteil an der Bevölkerung und an den Steuerzahlern hätten. Eine Freibetragslösung zur kinderzahlbezogenen Bemessung der Sozialversi[X.]herungsbeiträge sei daher ein sinnvoller Ansatz.

f) Der [X.] sieht eine systeminterne Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] in den einzelnen Sozialversi[X.]herungszweigen kritis[X.]h. [X.] wirke eine Entlastung über das Kindergeld. Dafür sprä[X.]hen au[X.]h die fehlende Ges[X.]hlossenheit der [X.] Si[X.]herungssysteme und die Entlastung der Familie in glei[X.]her Weise bei jedem Kind unabhängig von dem Versi[X.]herungsstatus der Eltern.

g) Na[X.]h Auffassung der [X.]vereinigung der Deuts[X.]hen Arbeitgeberverbände eigne si[X.]h die Sozialversi[X.]herung ni[X.]ht für die familienpolitis[X.]he Umverteilung, weil ni[X.]ht alle Bürgerinnen und Bürger darin einbezogen seien. Au[X.]h heute trügen sie dem grundgesetzli[X.]h garantierten S[X.]hutz der Familie sowohl auf der Finanzierungs- als au[X.]h auf der [X.] in vielfältiger Weise Re[X.]hnung. Darüber hinaus erhielten Familien in vielen weiteren Lebensberei[X.]hen Unterstützung.

h) Na[X.]h Auffassung des Instituts der deuts[X.]hen Wirts[X.]haft sei ein Familienleistungsausglei[X.]h wegen des gesamtgesells[X.]haftli[X.]hen Nutzens von Kindern aus ökonomis[X.]her Si[X.]ht begründet, aber eine konkrete Bezifferung der Höhe dieses [X.] Nutzens und eine Saldierung kinderbedingter Be- und Entlastungen von Familien s[X.]hwierig. Die Abgrenzung der mit der Kindererziehung einhergehenden Kosten sei ebenso umstritten wie die Inanspru[X.]hnahme gesells[X.]haftli[X.]h bereitgestellter Leistungen (zum Beispiel Bildung). Zudem sei die Bemessung positiver Nutzeneffekte, die der Gesells[X.]haft aus der privaten Ents[X.]heidung zugunsten einer Familiengründung erwü[X.]hsen, praktis[X.]h ni[X.]ht mögli[X.]h. Mit Bli[X.]k auf kinderbezogene Differenzierungen in den umlagefinanzierten Sozialversi[X.]herungssystemen gelte es zu bea[X.]hten, dass darin jeweils nur ein Teil der Bevölkerung einbezogen sei und si[X.]h damit die Frage na[X.]h dem Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz in Bezug auf außerhalb der gesetzli[X.]hen Sozialversi[X.]herungen abgesi[X.]herte Personen stelle. Daraus lasse si[X.]h die ökonomis[X.]h begründete S[X.]hlussfolgerung ableiten, dass Fragen na[X.]h der Bedeutung von Familien grundsätzli[X.]h an den [X.], steuerfinanzierten Familienleistungsausglei[X.]h zu adressieren seien.

2. Mehrere Stellungnahmen äußern si[X.]h zur [X.] Pflegeversi[X.]herung.

a) Na[X.]h Auffassung der [X.]regierung ist sowohl die Ri[X.]htervorlage als au[X.]h die ebenfalls die Beiträge zur [X.] Pflegeversi[X.]herung betreffende [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 717/16 unzulässig, zumindest aber unbegründet.

aa) Das Sozialgeri[X.]ht habe die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der zur verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung gestellten Normen ni[X.]ht in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 2 [X.] entspre[X.]henden Weise dargelegt. Es fehle an einer na[X.]hvollziehbaren Darlegung, wie die Ents[X.]heidung des Sozialgeri[X.]hts im Fall der [X.]widrigkeit des § 55 [X.] XI ausfiele. Soweit das Sozialgeri[X.]ht das Fehlen einer Beitragsminderung für Eltern von vier und mehr Kindern für verfassungswidrig halte, fehle es bereits an einer Begründung für die dem zugrundeliegende Eins[X.]hätzung, der festgestellte Anteil kinderrei[X.]her Familien an der Gesamtzahl der Familien weise eine typisierungss[X.]hädli[X.]he Größe auf. Au[X.]h sei die als maßgebli[X.]h angesehene Gruppe der Eltern mit vier und mehr Kindern ni[X.]ht identis[X.]h mit der Gruppe der Haushalte mit dieser Kinderzahl, zu der allein das Vorlagegeri[X.]ht statistis[X.]he Daten ermittelt habe. Insgesamt setze si[X.]h die Vorlage ni[X.]ht angemessen mit der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts auseinander.

[X.]) Die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 717/16 genüge ni[X.]ht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]. Die Bes[X.]hwerdeführerin setze si[X.]h ni[X.]ht mit den vom [X.]sozialgeri[X.]ht in der angegriffenen Ents[X.]heidung in Bezug genommenen Ausführungen des [X.]verfassungsgeri[X.]hts zum großen Spielraum auseinander, über den der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG entspre[X.]henden Beitragsre[X.]hts in der [X.] Pflegeversi[X.]herung verfüge.

[X.][X.]) In der Sa[X.]he hält die [X.]regierung die Beitragsregelungen für verfassungsgemäß. Eine weitere Differenzierung der Pflegeversi[X.]herungsbeiträge na[X.]h der Kinderzahl sei von [X.] wegen ni[X.]ht geboten. Eine Pfli[X.]ht zur Berü[X.]ksi[X.]htigung des generativen Beitrags setze voraus, dass Eltern einen wesentli[X.]h größeren "Gesamtbeitrag" zur Finanzierung und Stabilisierung der Sozialversi[X.]herungssysteme erbrä[X.]hten als Kinderlose. Der Gesamtbeitrag der Eltern setze si[X.]h aus [X.] und monetärem Beitrag zusammen, während er bei [X.] auss[X.]hließli[X.]h aus deren monetärem Beitrag bestehe. Dabei komme dem generativen Beitrag der Eltern eine geringere Bedeutung für die Finanzierung der Sozialversi[X.]herungssysteme zu, weil si[X.]h dieser erst Jahrzehnte später realisieren ließe und ni[X.]ht feststehe, ob und zu wel[X.]hem Anteil Kinder tatsä[X.]hli[X.]h spätere Beitragszahler würden. Zudem sei das Gewi[X.]ht des monetären Beitrags in der [X.] Pflegeversi[X.]herung angesi[X.]hts der signifikanten Erhöhung des [X.] deutli[X.]h gestiegen. Der Gesetzgeber dürfe zudem berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he monetäre Beitrag von Eltern hinter dem von [X.] zurü[X.]kbleibe. Da insbesondere die Erwerbstätigkeitsquote von [X.] und - damit zusammenhängend - au[X.]h deren [X.] deutli[X.]h geringer als bei kinderlosen Frauen seien, entri[X.]hteten Mütter entspre[X.]hend [X.]iger Sozialbeiträge. Da eine hohe Kinderzahl mit Einkommensverlusten korreliere, nehme der monetäre Beitrag bei Familien mit mehreren Kindern zudem deutli[X.]h ab.

Sehr kinderrei[X.]he Familien (vier Kinder oder mehr), bei wel[X.]hen der generative Beitrag den vermutli[X.]h geringeren monetären mehr als aufwiegen würde, könne der Gesetzgeber im Rahmen seiner Generalisierungs- und Typisierungsbefugnis aufgrund ihrer Seltenheit unberü[X.]ksi[X.]htigt lassen. Au[X.]h durfte er den Erfassungsmehraufwand als so ho[X.]h eins[X.]hätzen, dass er von einer weiteren, verhältnismäßig geringen Begünstigung eines kleinen Versi[X.]hertenkreises - vermutli[X.]h [X.]iger als 1,8 % - absehen könne.

Eine weitergehende Differenzierung sei ni[X.]ht aufgrund einer mit zunehmender Kinderzahl sinkenden Belastbarkeit der Versi[X.]herungspfli[X.]htigen geboten. Die Sa[X.]hlogik des Beitragsre[X.]hts sei - anders als das Einkommensteuerre[X.]ht mit seinen Freibeträgen - ni[X.]ht an der individuellen Leistungsfähigkeit der Versi[X.]herten und damit der Herstellung von Belastungsglei[X.]hheit orientiert.

Mit der Figur des "generativen Beitrags" habe das [X.]verfassungsgeri[X.]ht das ökonomis[X.]he Konzept der Internalisierung negativer externer Effekte (hier in Form der für die no[X.]h ni[X.]ht erwerbsfähige Generation aufgewandten Kosten) fru[X.]htbar gema[X.]ht. Aus ökonomis[X.]her Si[X.]ht sei der Preis eines Produkts oder einer Dienstleistung korrekt kalkuliert, [X.]n er alle Herstellungskosten umfasse. Übertragen auf die generationenübergreifend umlagefinanzierte Sozialversi[X.]herung sei es dana[X.]h für eine korrekte Kalkulation der Kosten der Absi[X.]herung des versi[X.]herten Lebensrisikos sinnvoll, die Sozialversi[X.]herung mit Na[X.]hhaltigkeitskosten, hier also den Kosten der Kindererziehung, zu belasten. [X.] Mitgliedern der [X.] Pflegeversi[X.]herung im erwerbsfähigen Alter sei aus der damals fehlenden Internalisierung von Kindererziehungskosten glei[X.]hheitswidrig ein systemspezifis[X.]her Vorteil erwa[X.]hsen, weil sie - anders als Versi[X.]herte mit Kindern - diese Kosten ni[X.]ht zu tragen hätten. Da nur zwis[X.]hen kinderlosen Personen und Eltern der Unters[X.]hied in der "na[X.]hhaltigkeitskostenfreien" Beitragsbemessung bestehe, sei au[X.]h nur der Unters[X.]hied zwis[X.]hen diesen Personen ausglei[X.]hspfli[X.]htig.

Seit dem Pflegeversi[X.]herungsurteil im [X.] seien Leistungen des Familienlastenausglei[X.]hs vor allem in Bezug auf Einbußen bei [X.] und Vermögensbildung deutli[X.]h erweitert worden. Au[X.]h die [X.] Pflegeversi[X.]herung gewähre [X.] auf der [X.] weitergehende Vorteile. Über die vom [X.]verfassungsgeri[X.]ht in seiner Ents[X.]heidung von 2001 angespro[X.]hene beitragsfreie Familienversi[X.]herung (§ 25 [X.] XI) hinaus seien insbesondere die Leistungen an Pflegepersonen und an pflegebedürftige Versi[X.]herte in häusli[X.]her Versorgung zu nennen.

S[X.]hließli[X.]h sei das Fehlen einer Beitragsdifferenzierung na[X.]h der Kinderzahl ni[X.]ht deshalb verfassungswidrig, weil bei der Einführung des [X.] der generative Beitrag von Eltern unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben sei. Von der finanziellen Entlastung dur[X.]h den [X.] in der Auszahlungsphase profitierten Versi[X.]herte mit mehreren Kindern ebenso wie alle anderen Beitragszahler. Mit der Annahme, dass Eltern und Kinderlose glei[X.]hermaßen zur Finanzierung des Fonds herangezogen würden, habe das Vorlagegeri[X.]ht die Finanzierungsgrundlagen und -me[X.]hanismen des Fonds missverstanden.

Aus der gegenwärtigen Beitragsdifferenzierung zwis[X.]hen Eltern und [X.] ergebe si[X.]h unabhängig davon, ob sie heute no[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h zwingend sei, keine Verpfli[X.]htung, die Geburt jedes weiteren Kindes ebenfalls beitragsmindernd zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Der Zus[X.]hlag ziele darauf, bei [X.] das Verhältnis zwis[X.]hen künftigen Leistungsansprü[X.]hen und gezahlten Beiträgen - die "Rendite" - [X.]iger günstig zu gestalten, um so einen spezifis[X.]hen Vorteil gegenüber Eltern, die zusätzli[X.]h mit dem "generativen Beitrag" der Kindererziehung belastet seien, auszuglei[X.]hen. Dieser Sa[X.]hlogik der Vorteilsabs[X.]höpfung bei [X.] entspre[X.]he es ni[X.]ht, dass Eltern mit [X.]iger Kindern in der [X.] Pflegeversi[X.]herung eine geringere "Rendite" haben sollten als Eltern mit mehr Kindern.

Zwar spre[X.]he der S[X.]hutzauftrag aus Art. 6 Abs. 1 GG für eine Berü[X.]ksi[X.]htigung jedes Kindes. Die beitragsre[X.]htli[X.]he Unglei[X.]hbehandlung der ersten Geburt und aller weiteren Geburten sei aber gere[X.]htfertigt. So habe eine Beitragssatzerhöhung, derer es zur Gegenfinanzierung der Einnahmeausfälle dur[X.]h eine zusätzli[X.]he Entlastung von Eltern mit mehreren Kindern bedürfe, negative Konsequenzen für den Arbeitsmarkt oder die Beitragsparität. Mit Rü[X.]ksi[X.]ht hierauf dürfe der Gesetzgeber von einer weiteren Beitragsdifferenzierung absehen, ebenso mit Bli[X.]k auf den damit verbundenen beträ[X.]htli[X.]hen Verwaltungsmehraufwand für [X.] und Arbeitgeber, der außer Verhältnis zu dem erzielbaren Entlastungseffekt stehe. Bei Beibehaltung der Beitragsparität würden vers[X.]hiedene Arbeitgeber je na[X.]h der Kinderzahl ihrer Mitarbeiter unters[X.]hiedli[X.]h be- oder entlastet.

b) Na[X.]h Auffassung des Bevollmä[X.]htigten der [X.]regierung für Pflege habe si[X.]h der Gesetzgeber mit der Einführung eines Beitragszus[X.]hlags für Kinderlose innerhalb des ihm bei der Herstellung des verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen [X.] zwis[X.]hen [X.] und kinderlosen Versi[X.]herten zukommenden Gestaltungsspielraums bewegt. Das von ihm gewählte Zus[X.]hlagssystem sei ni[X.]ht zuletzt aus Gründen der Kalkulationssi[X.]herheit hinsi[X.]htli[X.]h der zukünftigen voraussi[X.]htli[X.]hen Einnahmen der [X.] Pflegeversi[X.]herung unabdingbar. Eine na[X.]h der Kinderzahl gestaffelte [X.] wäre demgegenüber in der Kalkulation komplexer und zudem im Vollzug insbesondere dur[X.]h [X.], Arbeitgeber und Versi[X.]herte deutli[X.]h aufwändiger. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Typisierung sei daher sa[X.]hgere[X.]ht und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung au[X.]h der beitragsfreien Mitversi[X.]herung von Kindern verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]) Na[X.]h Auffassung des Deuts[X.]hen Gewerks[X.]haftsbundes stehe das au[X.]h die [X.] Pflegeversi[X.]herung beherrs[X.]hende Solidarprinzip selektiven Ausnahmen zugunsten einzelner Interessen- und Personengruppen diametral entgegen. S[X.]hon jetzt berü[X.]ksi[X.]htige der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums und unter Bea[X.]htung der Mögli[X.]hkeiten des Sozialversi[X.]herungssystems den generativen Beitrag kindererziehender Versi[X.]herter auf Beitrags- und [X.] hinlängli[X.]h dur[X.]h bea[X.]htli[X.]he Entlastungseffekte.

d) Der Deuts[X.]he Juristinnenbund hält eine na[X.]h der Kinderzahl differenzierte Beitragsbemessung ni[X.]ht für verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten. Der Familienlastenausglei[X.]h habe si[X.]h seit 2001 deutli[X.]h verbessert. Eine Berü[X.]ksi[X.]htigung der spezifis[X.]h von Eltern erbra[X.]hten Betreuungs- und Erziehungsleistung na[X.]h der Anzahl der Kinder sei zudem als Typisierung sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht begründbar, [X.]n sie ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf eine tatsä[X.]hli[X.]h geleistete Betreuung und Erziehung allein an die Kinderzahl anknüpfe.

Eine zusätzli[X.]he Beitragsentlastung in Abhängigkeit von der Kinderzahl verstärkte zudem unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG eine Bena[X.]hteiligung von [X.] gegenüber [X.], wie sie bereits na[X.]h geltendem Re[X.]ht bestehe. S[X.]hon jetzt würden Mütter im Verglei[X.]h zu [X.] bedingt dur[X.]h ges[X.]hle[X.]htsbezogene Einkommensdifferenzen und die Verteilung von Erwerbs- und Sorgearbeit regelmäßig in geringerem Umfang entlastet. Eine [X.] na[X.]h der Anzahl der Kinder ließe die reale [X.] demzufolge no[X.]h geringer ausfallen und verstärkte die unglei[X.]he Entlastung von Frauen im Verglei[X.]h zu Männern.

e) Der [X.] hält das Beitragsre[X.]ht der [X.] Pflegeversi[X.]herung für verfassungskonform. Mit dem Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose würdige der Gesetzgeber au[X.]h die Erziehungsleistung Alleinerziehender. Von einer Beitragsdifferenzierung na[X.]h der Kinderzahl habe er typisierend aufgrund des geringen Anteils der Familien mit drei und mehr Kindern absehen dürfen. Zudem würde eine Höherbelastung ni[X.]ht kinderrei[X.]her Familien dazu führen, dass au[X.]h Geringverdiener und Alleinerziehende mit [X.]iger Kindern entgegen dem Sozialstaatsprinzip stärker belastet würden. [X.] bei der Erhebung von Sozialversi[X.]herungsbeiträgen kämen in erster Linie gut verdienenden [X.] zugute, während Einelternfamilien mit mehreren Kindern und geringem Einkommen von einer Freibetragsregelung kaum oder jedenfalls [X.]iger profitierten. Damit würde die steuerre[X.]htli[X.]he Bena[X.]hteiligung Alleinerziehender und Unverheirateter im Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht fortges[X.]hrieben.

Im Hinbli[X.]k auf die wirts[X.]haftli[X.]he Situation von Familien und die finanziellen Na[X.]hteile, die Eltern wegen der Pflege und Erziehung ihrer Kinder gegenüber [X.] entstünden, gelte es zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die dadur[X.]h im Einzelfall entstehende Belastung ni[X.]ht allein von der Kinderzahl abhänge, sondern ebenso von der Familienform und der Höhe des Familieneinkommens. Besserverdiener könnten zusätzli[X.]he Ausgaben dur[X.]h ein (weiteres) Kind lei[X.]hter kompensieren als geringverdienende Eltern oder die - ganz überwiegend weibli[X.]hen - [X.], was si[X.]h au[X.]h in einem erhöhten Armutsrisiko widerspiegele.

f) Na[X.]h Eins[X.]hätzung des Deuts[X.]hen Caritasverbandes ist die gegenwärtige, nur zwis[X.]hen kinderlosen Versi[X.]herten und Versi[X.]herten mit Kindern unters[X.]heidende beitragsre[X.]htli[X.]he Typisierung unzurei[X.]hend. Der Gesetzgeber habe zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass si[X.]h der in der Kinderbetreuung und -erziehung liegende generative Beitrag zum Erhalt der Funktionsfähigkeit des umlagefinanzierten Pflegeversi[X.]herungssystems mit der Zahl der Kinder erhöhe. Versi[X.]herten ohne Kinder erwa[X.]hse hieraus dementspre[X.]hend ein mehrfa[X.]her Vorteil. Der Gesetzgeber könne si[X.]h dafür ents[X.]heiden, jedes einzelne Kind zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dürfe aber au[X.]h typisierend zum Beispiel zwis[X.]hen Familien mit ein und zwei Kindern und kinderrei[X.]hen Familien (ab drei oder vier Kindern) unters[X.]heiden.

g) Der [X.] und der Deuts[X.]he Familienverband vertreten in ihren gemeinsamen Stellungnahmen die Auffassung, der Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose beseitige den vom [X.]verfassungsgeri[X.]ht im Pflegeversi[X.]herungsurteil festgestellten [X.]verstoß ni[X.]ht, sondern führe im Gegenteil zu weiteren [X.]verstößen. Die Glei[X.]hbehandlung aller Familien unabhängig von der Kinderzahl und dem konkret erbra[X.]hten generativen Beitrag behandele erneut wesentli[X.]h Unglei[X.]hes willkürli[X.]h glei[X.]h und verstoße damit gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Dass Eltern vom Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose au[X.]h dann no[X.]h befreit seien, [X.]n sie ihren Kindern ni[X.]ht mehr unterhaltspfli[X.]htig seien, stelle eine verfassungswidrige willkürli[X.]he Glei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem dar, weil Eltern ohne Unterhaltspfli[X.]ht im ökonomis[X.]hen Sinne kinderlos und daher anderen [X.] glei[X.]hzustellen seien. S[X.]hließli[X.]h sei die Höhe des Beitragszus[X.]hlags von 0,25 Beitragssatzpunkten willkürli[X.]h und offensi[X.]htli[X.]h zu niedrig. [X.]widrig sei, dass der generative Beitrag von Eltern bei den Beitragssatzerhöhungen in den letzten Jahren unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben sei. Insbesondere verstoße die Finanzierung des aufgrund des demografis[X.]hen Wandels eingeri[X.]hteten [X.] gegen die Verfassung. Denn Eltern würden dazu in glei[X.]her Weise wie alle anderen herangezogen, obwohl sie bereits dur[X.]h Pflege und Erziehung ihrer Kinder einen essentiellen Beitrag zur Abfederung des demografis[X.]hen Wandels leisteten. Seit dem Pflegeversi[X.]herungsurteil des [X.]verfassungsgeri[X.]hts hätten si[X.]h familienbezogene Leistungen der [X.] Pflegeversi[X.]herung ni[X.]ht so grundlegend verbessert, dass sie die Na[X.]hteile der Erziehenden aufwögen.

h) Na[X.]h Auffassung des Deuts[X.]hen Sozialgeri[X.]htstags bestehen erhebli[X.]he verfassungsre[X.]htli[X.]he Bedenken dagegen, dass der entspre[X.]hend der Kinderzahl größere generative Beitrag von [X.] im geltenden Beitragsre[X.]ht keine Berü[X.]ksi[X.]htigung finde. Der Anteil dieser Familien an den zukünftigen Beitragszahlern sei überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h groß, so dass ni[X.]ht allein die bloße zahlenmäßige Verteilung von [X.] Gradmesser für eine gesetzgeberis[X.]he Typisierung sein könne. Geboten sei eine relative Beitragsentlastung der Familien entspre[X.]hend der Kinderzahl, die au[X.]h (no[X.]h) höhere Beiträge für Kinderlose zur Folge haben könnte. Zuglei[X.]h wäre im Interesse einer Stabilisierung der [X.] die lebenslange Beitragsprivilegierung von Eltern, die ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen sei, auf die Phase der Kindererziehung, das heißt auf die Lebensphase zu begrenzen, in der der generative Beitrag erbra[X.]ht werde. Hierdur[X.]h würden au[X.]h etwaige Beitragsausfälle minimiert.

i) Der Verband kinderrei[X.]her Familien Deuts[X.]hland hält eine na[X.]h der Kinderzahl differenzierende Beitragsentlastung von Eltern für verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten. Wer mehr Kinder habe, leiste einen entspre[X.]hend höheren generativen Beitrag zum Fortbestand der [X.] Pflegeversi[X.]herung und damit au[X.]h zur Absi[X.]herung von Versi[X.]herten mit [X.]iger Kindern. Die geltende Regelung sei au[X.]h keine zulässige gesetzgeberis[X.]he Typisierung, weil sie ni[X.]ht an den vermeintli[X.]h abgebildeten Sa[X.]hverhalten orientiert sei, sondern das je unters[X.]hiedli[X.]he Maß generativer Beiträge von Eltern bewusst übergehe und damit den gebotenen Wirkli[X.]hkeitsbezug vermissen lasse. Überdies fehle es an einem re[X.]htfertigenden Grund für eine derart starke Vereinfa[X.]hung. Die Kinderzahl der Versi[X.]herten ließe si[X.]h regelungs- wie verwaltungste[X.]hnis[X.]h ausgespro[X.]hen lei[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen, s[X.]hon weil sie bereits für Zwe[X.]ke der Kindergeldbere[X.]hnung ermittelt worden sei. Der Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose stelle keine Umsetzung des Pflegeversi[X.]herungsurteils dar, weil er zu gering und außerdem ungere[X.]ht sei, weil Kinderlose ihn im Falle späterer Elterns[X.]haft ni[X.]ht erstattet bekämen.

j) Die [X.] als im Ausgangsverfahren des [X.]s 1 BvL 3/18 beigeladene Arbeitgeberin der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die geltende Ausgestaltung der Pflegeversi[X.]herungsbeiträge für verfassungswidrig. Der paus[X.]hale Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG, weil die jeweilige Kinderzahl unberü[X.]ksi[X.]htigt bleibe und damit unabhängig vom jeweils geleisteten generativen Beitrag wesentli[X.]h Unglei[X.]hes willkürli[X.]h glei[X.]h behandelt werde. Die Begründung entspri[X.]ht im Wesentli[X.]hen derjenigen des Sozialgeri[X.]hts im Vorlagebes[X.]hluss.

k) Die [X.]vereinigung der Deuts[X.]hen Arbeitgeberverbände hält die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, das Pflegeversi[X.]herungsurteil dur[X.]h einen Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose umzusetzen, für verfassungsre[X.]htli[X.]h bedenkli[X.]h. Die relative Entlastung [X.] sei unabhängig von der Kinderzahl, abhängig vom Einkommen der Versi[X.]herten und ihrem Alter bei der Geburt des Kindes und - entgegen den Vorgaben des [X.]verfassungsgeri[X.]hts - ni[X.]ht auf die [X.] der Erziehung und Betreuung begrenzt.

l) Na[X.]h Auffassung der Kläger des Ausgangsverfahrens im [X.] 1 BvL 3/18 verstoßen die angegriffenen Beitragsregelungen gegen das - von ihnen so genannte - Re[X.]ht von Eltern auf intragenerationelle Glei[X.]hbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Entgegen der in dem Vorlagebes[X.]hluss des Sozialgeri[X.]hts vertretenen Auffassung gelte dies freili[X.]h ni[X.]ht nur für kinderrei[X.]he Eltern, sondern bereits ab dem ersten Kind. Darüber hinaus verletze die Finanzierung des [X.] aus [X.] Versi[X.]herte im Allgemeinen und Eltern im Besonderen in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 2 Abs. 1 GG, was dur[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht entspre[X.]hend festzustellen sei.

3. Die Stellungnahmen befassen si[X.]h au[X.]h mit dem Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung.

a) Na[X.]h Auffassung der [X.]regierung besteht keine Not[X.]digkeit, die in der [X.] Pflegeversi[X.]herung erforderli[X.]he beitragsre[X.]htli[X.]he Differenzierung zwis[X.]hen [X.] und kinderlosen Pfli[X.]htbeitragszahlern auf die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung zu übertragen. Das Pflegeversi[X.]herungsurteil des [X.]verfassungsgeri[X.]hts entfalte insoweit keine Bindungswirkung für den Gesetzgeber.

aa) Angesi[X.]hts der anteiligen Finanzierung aus Steuermitteln - der [X.]zus[X.]huss (vgl. § 213 [X.]I) liege seit etwa dem [X.] bei rund 30 % der Gesamteinnahmen - bestünden Zweifel daran, ob es si[X.]h bei der Rentenversi[X.]herung um ein auf einem Umlageverfahren beruhendes, beitragsfinanziertes Sozialversi[X.]herungssystem handele. Angesi[X.]hts des hohen Steuerfinanzierungsgrades komme dem generativen Beitrag ein geringeres Gewi[X.]ht zu. In dem Maße, in dem die Sozialversi[X.]herungssysteme steuerfinanziert würden, seien die Systeme ni[X.]ht auf das Na[X.]hwa[X.]hsen von Beitrags-, sondern von Steuerzahlern und damit eine Stabilisierung von außerhalb des [X.] angewiesen. Daher könne au[X.]h die Erziehungsleistung der Eltern für ihre Kinder als künftige Steuerzahler ni[X.]ht nur innerhalb der Sozialversi[X.]herungssysteme, sondern au[X.]h außerhalb, insbesondere im Steuerre[X.]ht dur[X.]h Familienlasten- und -leistungsausglei[X.]h - zuglei[X.]h in Erfüllung des Fördergebots des Art. 6 Abs. 1 GG - ausgegli[X.]hen werden. Jedenfalls liege dies im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

[X.]) Zudem weise die Rentenversi[X.]herung ni[X.]ht die not[X.]dige Mindestges[X.]hlossenheit auf. Dabei sei maßgebli[X.]h, ob die Kinder der heutigen Beitragszahler die Beitragszahler von morgen (und ni[X.]ht: ledigli[X.]h Versi[X.]herte von morgen) sein würden, weil nur im Falle späterer Beitragsleistung ein Vorteil [X.] in Betra[X.]ht zu ziehen sei. [X.]geri[X.]htli[X.]h ungeklärt seien der für eine Mindestges[X.]hlossenheit not[X.]dige Anteil der Kinder, die in Zukunft [X.] und -zahler sein müssten. In der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung betrage der Anteil der [X.] und -zahler an der Gesamtbevölkerung ledigli[X.]h [X.]a. 43,2 % (gegenüber 87 % in der [X.] Pflegeversi[X.]herung). Wie si[X.]h der [X.] in Zukunft entwi[X.]kele, sei ni[X.]ht zu prognostizieren.

[X.][X.]) Eine Verglei[X.]hsbetra[X.]htung von Rentenversi[X.]herten mit Kindern und [X.] auss[X.]hließli[X.]h anhand der jeweiligen Beitragsbelastung greife zu kurz. Die Umlagefinanzierung unters[X.]heide si[X.]h gesamtwirts[X.]haftli[X.]h kaum von anderen, insbesondere kapitalgede[X.]kten Alterssi[X.]herungssystemen, die ebenfalls auf na[X.]hwa[X.]hsende Generationen angewiesen seien. Letztli[X.]h könne aller Sozialaufwand nur aus dem laufenden Bruttosozialprodukt erwirts[X.]haftet werden. Die Not[X.]digkeit eines Kinderlastenausglei[X.]hs sei deshalb ein gesamtgesells[X.]haftli[X.]hes Problem, das einer übergreifenden Betra[X.]htung über die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung hinaus bedürfe. Die Frage, ob der generative Beitrag zum Bestand der Rentenversi[X.]herung ausrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt werde, sei daher nur unter Einbeziehung sämtli[X.]her familien- und kinderbezogener staatli[X.]her Leistungen, etwa in der s[X.]hulis[X.]hen und berufli[X.]hen Bildung, zu beantworten.

[X.]) Aber au[X.]h bereits bei systemimmanenter Betra[X.]htung sei das Absehen des Gesetzgebers von einer [X.] Beitragsdifferenzierung sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt. Denn aufgrund der Si[X.]herungsziele und der besonderen Struktur der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung könne die Kindererziehung bestmögli[X.]h auf der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden, auf der sie au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h Berü[X.]ksi[X.]htigung finde. Die Bemessung der Rentenversi[X.]herungsleistungen knüpfe vielfa[X.]h an Umstände an, die auf Kindererziehende ausgeri[X.]htet seien. Eltern seien ausrei[X.]hend bereits dur[X.]h beitragsfreie Kindererziehungs- und Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten entlastet. Der Wert der kinderbezogenen Vorteile von Eltern in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ma[X.]he mindestens 17 Mrd. [X.] aus. Mit diesen Leistungen sei dem Gebot der Vorteilsgere[X.]htigkeit jedenfalls genügt. Dies gelte au[X.]h in Ansehung der teilweisen Finanzierung aus Steuermitteln.

ee) Die Zuerkennung kindererziehungsbedingter Leistungsansprü[X.]he gehe mit einer entspre[X.]henden Beitragsentlastung der Erziehenden bereits während ihrer [X.] einher. Rentenre[X.]htli[X.]he [X.] stellten eine "Art beitragsfreie Elternmitversi[X.]herung" dar, weil Eltern dur[X.]h die Kindererziehung Rentenansprü[X.]he erwürben, ohne monetäre Beiträge zu leisten. Der Gesetzgeber stelle so den generativen Beitrag der Versi[X.]herten mit Kindern wertmäßig dem monetären Beitrag kinderloser Dur[X.]hs[X.]hnittsverdiener glei[X.]h. S[X.]hon die bestehenden Regelungen zu den Kindererziehungs- und -berü[X.]ksi[X.]htigungszeiten führten zu einer na[X.]h der Kinderzahl gestaffelten beitragsmäßigen Entlastung der [X.] in der [X.]. Die Bes[X.]hränkung der beitragsfreien [X.] auf drei Jahre halte si[X.]h im Rahmen des gesetzgeberis[X.]hen Gestaltungsspielraums.

ff) Eine darüber hinausgehende Beitragssatzsenkung für Kindererziehende sei bedenkli[X.]h, weil hiervon trotz glei[X.]her Wertigkeit der Kindererziehung einkommensstarke Personen stärker profitierten als Personen mit geringem Einkommen. Außerdem käme eine Beitragssatzermäßigung aufgrund des geringeren [X.]s von Frauen vorwiegend Männern zugute. Dies führe zu einem Konflikt mit Art. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GG und widerspre[X.]he der Lebenswirkli[X.]hkeit, in der der generative Beitrag von [X.] tatsä[X.]hli[X.]h höher sei. Eltern, die Lohnersatzleistungen erhielten und deshalb keine eigenen Beiträge entri[X.]hteten, würden von einer Beitragssatzsenkung gar ni[X.]ht profitieren. Au[X.]h [X.] führten zu keiner gere[X.]hten Lösung, weil [X.] ohne Einkommen oder mit einem Einkommen unterhalb der Freibeträge ni[X.]ht oder nur unterdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h entlastet würden, obwohl gerade sie eine zusätzli[X.]he finanzielle Unterstützung am stärksten benötigten. Zudem würden ni[X.]ht sozialversi[X.]herungspfli[X.]htige Eltern ni[X.]ht erfasst, obwohl au[X.]h ihre Kinder potentielle Beitragszahler seien. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung einer Beitragsentlastung müsste zum Ausglei[X.]h entstehender Einnahmenausfälle der Beitragssatz angehoben werden, wovon Erziehende ebenfalls betroffen wären, was wiederum den angestrebten Entlastungseffekt dämpfen würde. Eine Beitragsentlastung habe darüber hinaus zahlrei[X.]he weitere problematis[X.]he Effekte.

b) Na[X.]h Auffassung der Deuts[X.]hen Rentenversi[X.]herung [X.] begegnet die beitragsre[X.]htli[X.]he Glei[X.]hbehandlung der Rentenversi[X.]herten mit und ohne Kinder keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken. Die einheitli[X.]he Beitragserhebung ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf einen etwaigen Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder sei au[X.]h, was im Einzelnen ausgeführt wird, dur[X.]h hinrei[X.]hende sa[X.]hli[X.]he Gründe gere[X.]htfertigt und entspre[X.]he den strukturellen Besonderheiten und gewa[X.]hsenen Prinzipien der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung.

Der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung fehle es an der Mindestges[X.]hlossenheit, insbesondere unter Außera[X.]htlassung der "passiv Versi[X.]herten" und unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Umstands, dass zu den "aktiv Versi[X.]herten" zahlrei[X.]he Personen gehörten, die keine oder nur ganz geringfügig Beiträge zahlten. Diese Quers[X.]hnittsbetra[X.]htung sei einer Längss[X.]hnittbetra[X.]htung, also unter Eins[X.]hluss der "passiv Versi[X.]herten", vorzuziehen und entspre[X.]he dem Vorgehen des [X.]verfassungsgeri[X.]hts im Pflegeversi[X.]herungsurteil. Au[X.]h das vom [X.]verfassungsgeri[X.]ht für die [X.] Pflegeversi[X.]herung hervorgehobene Merkmal der Absi[X.]herung eines Altersrisikos treffe nur einges[X.]hränkt auf die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung zu. Denn neben der Einkommenssi[X.]herung im Alter umfasse ihr Spektrum no[X.]h andere Leistungen, die ni[X.]ht auf das Alter na[X.]h Abs[X.]hluss des Erwerbslebens bezogen seien und vielfa[X.]h Angehörigen der aktuell erwerbstätigen Generation zugutekämen. Dies betreffe etwa Leistungen - Renten oder Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe - bei verminderter Erwerbsfähigkeit sowie zur Hinterbliebenenversorgung. Zudem sei in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung - im Gegensatz zur [X.] Pflegeversi[X.]herung - ein Ausglei[X.]h kindererziehungsbedingter Na[X.]hteile auf der [X.] mögli[X.]h und finde au[X.]h tatsä[X.]hli[X.]h in hinrei[X.]hendem Maße statt, insbesondere dur[X.]h die Anerkennung von [X.] und Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten.

[X.]) Der [X.] hält eine Beitragsdifferenzierung zwis[X.]hen Eltern und [X.] in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung weder für geboten no[X.]h für sinnvoll. Die indirekte Beitragsentlastung von Eltern dur[X.]h erziehungsspezifis[X.]he Leistungen erfolge zu einem großen Teil aus Steuermitteln. Die beitragsmindernde Berü[X.]ksi[X.]htigung der Kindererziehung hätte den Na[X.]hteil geringerer Rentenanwarts[X.]haften zur Folge. Einnahmeausfälle müssten dur[X.]h kinderlose Beitragszahler kompensiert werden, obwohl es si[X.]h beim Familienlastenausglei[X.]h grundsätzli[X.]h um eine gesamtgesells[X.]haftli[X.]he Aufgabe handele.

d) Au[X.]h der Deuts[X.]he Gewerks[X.]haftsbund hält die [X.] für unbegründet. Die Erwägungen de[X.]ken si[X.]h im Wesentli[X.]hen mit jenen der [X.]regierung und des [X.]s.

e) Der Deuts[X.]he Juristinnenbund hält eine Differenzierung der Rentenversi[X.]herungsbeiträge dana[X.]h, ob Kinder erzogen werden, im Ans[X.]hluss an die Erwägungen des [X.]sozialgeri[X.]hts ni[X.]ht für verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten. Eine Beitragsentlastung für Eltern unabhängig davon, wer die Kinder tatsä[X.]hli[X.]h betreue, würde überdies Mütter, die erwerbsbedingt keine oder nur geringere Beiträge zahlten, gegenüber [X.] bena[X.]hteiligen. Dem kindererziehungsbedingten Aufwand könne glei[X.]hstellungsgere[X.]ht nur dur[X.]h Entlastungen beziehungsweise Leistungen Re[X.]hnung getragen werden, die den Personen zugutekämen, die die Erziehungsleistung erbrä[X.]hten. Die [X.] auf der [X.] entsprä[X.]hen diesen Anforderungen.

f) Au[X.]h na[X.]h Eins[X.]hätzung der [X.]vereinigung der Deuts[X.]hen Arbeitgeberverbände ist die im geltenden Re[X.]ht vorgesehene Anerkennung rentenanwarts[X.]haftsbegründender [X.] einer Differenzierung der Beitragshöhe vorzuziehen.

g) Der [X.] und der Deuts[X.]he Familienverband halten in ihren gemeinsamen Stellungnahmen die [X.] für begründet. Die Grundsätze des Pflegeversi[X.]herungsurteils seien auf die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung übertragbar, die in der insoweit maßgebli[X.]hen, lebensphasenübergreifenden Längss[X.]hnittperspektive - also unter Eins[X.]hluss der "passiv Versi[X.]herten" - die nötige Mindestges[X.]hlossenheit aufweise. Der [X.]verstoß werde insbesondere ni[X.]ht dur[X.]h die [X.] und -berü[X.]ksi[X.]htigungszeiten beseitigt, weil sie Eltern ni[X.]ht, wie vom [X.]verfassungsgeri[X.]ht gefordert, während der [X.] der Betreuung und Erziehung entlasteten. Au[X.]h die vers[X.]hiedentli[X.]h vorgenommene Ho[X.]hre[X.]hnung künftiger Rentenleistungen in [X.] helfe den überlasteten Familien ni[X.]ht in der aktiven Familienphase, obwohl sie gerade in dieser Phase wegen der Erziehung der Kinder auf [X.] und Vermögensbildung verzi[X.]hteten. [X.] man den generativen Beitrag als Beitrag ernst, sei es zwingend, dass er si[X.]h sowohl auf die Beitrags- als au[X.]h auf die Rentenhöhe auswirke. Hierdur[X.]h würde die Bena[X.]hteiligung [X.] in jeweils unters[X.]hiedli[X.]hen Lebensphasen kompensiert. Die derzeitigen Instrumente rei[X.]hten bei weitem ni[X.]ht aus, die Na[X.]hteile von Eltern auszuglei[X.]hen.

h) Der Verband kinderrei[X.]her Familien Deuts[X.]hland hält die [X.] für begründet. Die Familien- und Erziehungsarbeit kinderrei[X.]her Eltern werde zu [X.]ig berü[X.]ksi[X.]htigt. Obwohl sie dur[X.]h die Beitragszahlungen der von ihnen erzogenen Kinder besonders viel zur Funktionsfähigkeit der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung beitrügen, erwürben sie infolge ihrer meist einges[X.]hränkten Erwerbstätigkeit geringere Rentenansprü[X.]he als kinderlose Versi[X.]herte.

i) Dieser Auffassung ist au[X.]h die [X.] als im Ausgangsverfahren des Verfahrens 1 BvR 2824/17 beigeladene Arbeitgeberin des Bes[X.]hwerdeführers. Im Unters[X.]hied zu Versi[X.]herten mit Kindern erfüllten Kinderlose in dem auf einem "Dreigenerationenvertrag" beruhenden System der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung dur[X.]h ihre Beitragszahlungen nur die eine Hälfte des [X.]es, während sie die andere Hälfte - die mit Eins[X.]hränkungen bei [X.] und Vermögensbildung verbundene Kindererziehung - ni[X.]ht erfüllten.

j) Der Deuts[X.]he Caritasverband hält die Anerkennung von Kindererziehungs- und -berü[X.]ksi[X.]htigungszeiten dem Grunde na[X.]h für einen geeigneten Ausglei[X.]h, der derzeit allerdings no[X.]h unzurei[X.]hend sei. Die Altersrenten von Frauen seien no[X.]h immer nur etwa halb so ho[X.]h wie die von Männern.

k) Der [X.] hält eine [X.] für Eltern in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ni[X.]ht für verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten. Die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung mindere au[X.]h Risiken von Erwerbsminderung und Tod, was im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung über Waisen- und Wit[X.]renten insbesondere Familien mit Kindern bereits vor dem Renteneintritt zugutekomme. Ferner minderten Vergünstigungen auf der [X.], namentli[X.]h Kindererziehungs- und -berü[X.]ksi[X.]htigungszeiten, familienbezogene Na[X.]hteile. Soweit aber die Bes[X.]hwerdeführer diesen Ausglei[X.]h als unzurei[X.]hend ansähen, bestehe in der Tat Reformbedarf.

4. Die Stellungnahmen führen au[X.]h zu den Beitragsregelungen in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung aus.

a) Na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.]regierung verstoßen diese ni[X.]ht gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Es sei - ni[X.]ht anders als bei der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung - bereits im Ansatz zweifelhaft, ob in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung angesi[X.]hts deren umfängli[X.]her Steuerfinanzierung die im Pflegeversi[X.]herungsurteil entwi[X.]kelten Voraussetzungen für die Berü[X.]ksi[X.]htigung des generativen Beitrags vorlägen. Die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung de[X.]ke zudem ni[X.]ht - wie im Pflegeversi[X.]herungsurteil gefordert - ein regelmäßig erst in der [X.] auftretendes Lebensrisiko ab. Das Krankheitsrisiko, das die Krankenversi[X.]herung lebenslang in Form einer "S[X.]hadensversi[X.]herung" abde[X.]ke, könne in jedem Alter auftreten. Es seien ni[X.]ht die Pro-Kopf-Ausgaben für die Versi[X.]herten, sondern die auf die einzelnen Generationen entfallenden Anteile an den Leistungsausgaben in den Bli[X.]k zu nehmen. Dana[X.]h entstünden die Leistungsausgaben ni[X.]ht überproportional in der Generation der [X.].

Im Beitragssystem der Krankenversi[X.]herung seien die generativen und monetären Beiträge von Eltern und [X.] zudem insgesamt ausgewogen. Es müssten drei Phasen unters[X.]hieden werden: Aufgrund der beitragsfreien Familienversi[X.]herung trügen Kinderlose während der [X.] der Versi[X.]herten mit Kindern erhebli[X.]h stärker zur Finanzierung bei. In der zweiten Phase, in der die inzwis[X.]hen erwa[X.]hsenen Kinder selbst Beitragszahler seien, entri[X.]hteten Kinderlose weiterhin den vollen Beitrag. Vorteile für Kinderlose könnten si[X.]h erst in der dritten Phase ergeben, in wel[X.]her Kinderlose im Rentenalter seien und die Kinder der Elterngeneration au[X.]h für deren Versi[X.]herungsfälle aufkämen. Diese Vorteile seien jedo[X.]h gering, weil au[X.]h die [X.] weiterhin Beiträge entri[X.]hte, mit wel[X.]hen sie die dur[X.]h ihre Generation verursa[X.]hten Leistungsausgaben zu etwa 46 % abde[X.]ke. Au[X.]h glei[X.]he die stärkere Heranziehung der [X.] in der ersten Phase zur Finanzierung der Familienversi[X.]herung deren lei[X.]hte Vorteile in der dritten Phase aus. Der verbleibende Teil sei zum Teil steuerfinanziert.

Im Falle der Berü[X.]ksi[X.]htigungsbedürftigkeit des generativen Beitrags habe der Gesetzgeber jedenfalls seinen weiten sozialpolitis[X.]hen Gestaltungsspielraum dahingehend ausgeübt, den Unterhalts- und Betreuungsaufwand von Eltern ni[X.]ht über einen na[X.]h der Kinderzahl gestaffelten Beitrag, sondern insbesondere im Rahmen der beitragsfreien Mitversi[X.]herung der Kinder (§ 10 [X.]) zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Daneben träten weitere beitragsseitige familien- beziehungsweise kinderbedingte Vorteile oder Entlastungen. Dur[X.]h die beitragsfreie Mitversi[X.]herung würden Eltern s[X.]hon in der [X.] in erhebli[X.]hem Umfang von [X.] entlastet. Die beitragsfreie Familienmitversi[X.]herung habe in der Krankenversi[X.]herung einen vielfa[X.]h höheren Wert als in der Pflegeversi[X.]herung. Die Entlastung erstre[X.]ke si[X.]h hierbei über den gesamten [X.]raum der Erziehung und Pflege sowie zum Teil darüber hinaus. Da die Beitragsbefreiung für jedes Kind gelte, werde au[X.]h - hier ni[X.]ht verfahrensgegenständli[X.]h - na[X.]h der Anzahl der Kinder differenziert.

b) Der Deuts[X.]he Gewerks[X.]haftsbund hält mit Bli[X.]k auf die beitragsfreie Familienversi[X.]herung, die Versi[X.]herte mit Kindern mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf ihren generativen Beitrag entlaste, einen [X.]verstoß dur[X.]h die für alle Versi[X.]herten einheitli[X.]hen Krankenversi[X.]herungsbeiträge ni[X.]ht für gegeben.

[X.]) Der Deuts[X.]he Juristinnenbund hält eine kinderzahlabhängige Differenzierung der Krankenversi[X.]herungsbeiträge ni[X.]ht für verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten. Der Aufwand für die Betreuung und die Erziehung von Kindern werde in der [X.] dur[X.]h familienfördernde Elemente in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ausgegli[X.]hen. Ni[X.]ht anders als in der [X.] Pflegeversi[X.]herung lasse si[X.]h eine Beitragsentlastung allein na[X.]h der Anzahl der Kinder ohne einen Bezug zur tatsä[X.]hli[X.]hen Betreuungs- und Erziehungsleistung sa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht begründen.

d) Na[X.]h Eins[X.]hätzung des [X.] diene die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung der Absi[X.]herung eines unabhängig vom Lebensalter bereits im [X.]punkt der Beitragszahlung bestehenden Risikos. Die besonderen Belastungen, die si[X.]h für Eltern aufgrund der Erziehung ihrer Kinder ergäben, fänden dur[X.]h die beitragsfreie Mitversi[X.]herung sowie [X.] für Kinder ausrei[X.]hende Berü[X.]ksi[X.]htigung.

e) Der [X.] und der Deuts[X.]he Familienverband vertreten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme die Auffassung, in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung sei eine Beitragsentlastung Erziehender während der aktiven Familienphase gemäß der Kinderzahl verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten. Die Argumentation entspri[X.]ht im Wesentli[X.]hen derjenigen der Bes[X.]hwerdeführerin und des Bes[X.]hwerdeführers im Verfahren 1 BvR 2257/16.

f) Der Verband kinderrei[X.]her Familien Deuts[X.]hland meint, dur[X.]h die beitragsfreie Mitversi[X.]herung von Kindern erwa[X.]hse Familien gegenüber kinderlosen Versi[X.]herten kein Vorteil, weil die beitragsfreie Familienversi[X.]herung allen Kindern und mithin au[X.]h jenen zugutekomme, die später kinderlos blieben. Der vom [X.]sozialgeri[X.]ht angestellte Verglei[X.]h der [X.] zugunsten der unter 65-jährigen Versi[X.]herten einerseits und der ab 65-jährigen Versi[X.]herten andererseits sei wegen der unters[X.]hiedli[X.]hen Gruppengrößen ni[X.]ht aussagekräftig. Ents[X.]heidend seien die Pro-Kopf-Ausgaben. Die altersbedingt höheren Leistungsausgaben seien dur[X.]h die Beitragszahlungen der [X.] bei weitem ni[X.]ht gede[X.]kt.

g) Die [X.], die im Ausgangsverfahren der [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16 beigeladene Arbeitgeberin der Bes[X.]hwerdeführerin und des Bes[X.]hwerdeführers, meint, der au[X.]h in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung erforderli[X.]he systemimmanente Ausglei[X.]h könne nur auf der [X.] erfolgen. Die Leistungen der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung würden bedarfsorientiert na[X.]h Maßgabe des Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebotes erbra[X.]ht. Zusätzli[X.]he oder höhere Leistungen für kindererziehende Versi[X.]herte wären damit ni[X.]ht vereinbar. Außerdem würden Kindererziehende sol[X.]he höheren Leistungen über ihre Beiträge oder als Steuerzahler bei einem höheren [X.]zus[X.]huss mitfinanzieren. Ein Ausglei[X.]h auf [X.] bedeute s[X.]hließli[X.]h au[X.]h keinen Transfer gerade von kinderlosen zu [X.] Versi[X.]herten.

Die Normenkontrollvorlage des Sozialgeri[X.]hts ist zulässig (I). Die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 717/17 ist insgesamt ([X.]), die [X.] in den Verfahren 1 BvR 2257/16 ([X.]) und 1 BvR 2824/17 ([X.]) sind teilweise zulässig.

Die der Präzisierung, Begrenzung und zeitli[X.]hen Erstre[X.]kung bedürftige (1) Vorlage des Sozialgeri[X.]hts ist zulässig (2).

1. Um der [X.] der Normenkontrolle gere[X.]ht zu werden, kann das [X.]verfassungsgeri[X.]ht die Vorlagefrage präzisieren sowie diese begrenzen (vgl. [X.] 121, 241 <253>; 145, 106 <140 f. Rn. 95>). Darüber hinaus ist es befugt, die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Überprüfung zeitli[X.]h na[X.]h hinten auf die frühere Re[X.]htslage oder na[X.]h vorne auf die bis zum Ergehen der Ents[X.]heidung über den Vorlagebes[X.]hluss geltende zu erstre[X.]ken, sofern ein gewi[X.]htiges öffentli[X.]hes Interesse an der Klärung au[X.]h der [X.]gemäßheit der zeitli[X.]h vor oder na[X.]h der im Ausgangsverfahren maßgebli[X.]hen Re[X.]htslage besteht (vgl. [X.] 139, 285 <298 f. Rn. 41>).

Gemessen hieran bedarf die Vorlage der Präzisierung, Begrenzung und zeitli[X.]hen Erstre[X.]kung. Ausweisli[X.]h des Tenors des Vorlagebes[X.]hlusses hat das Sozialgeri[X.]ht die §§ 54, 55, 57, 131 bis 136 [X.] XI zur verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Prüfung gestellt, soweit dana[X.]h "Eltern von mehreren Kindern" in glei[X.]her Weise zu Beiträgen herangezogen werden wie "Versi[X.]herte mit nur einem Kind". Dies ist im Li[X.]hte der Vorlagebegründung zunä[X.]hst präzisierend dahingehend auszulegen, dass auf beitragspfli[X.]htige Versi[X.]herte mit einer unters[X.]hiedli[X.]hen Anzahl von Kindern abzustellen ist.

Gegenstand der Vorlage sind § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] XI, ni[X.]ht hingegen die vom Sozialgeri[X.]ht vorgelegten Bestimmungen in ihrer Gesamtheit oder die den [X.] betreffenden Regelungen (§§ 131 bis 136 [X.] XI). Letztere hat das Vorlagegeri[X.]ht ledigli[X.]h argumentativ zur Begründung der angenommenen [X.]widrigkeit des allein vorgelegten Beitragsre[X.]hts herangezogen. Au[X.]h eine [X.]widrigkeit der vom Tenor des Vorlagebes[X.]hlusses nominell erfassten Regelungen in § 55 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 3 bis 7, Abs. 3a, Abs. 4 und Abs. 5 [X.] XI hat das Vorlagegeri[X.]ht als sol[X.]he ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Insoweit bedarf es au[X.]h keiner Erweiterung des Vorlagebes[X.]hlusses, weil die auf den Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose bezogenen verfahrensre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen im Falle ihrer [X.]widrigkeit ohne Weiteres gegenstandslos würden (vgl. [X.] 108, 1 <33 f.>). Insoweit ist der Tenor des Vorlagebes[X.]hlusses auf die na[X.]h Maßgabe der Vorlagebegründung vom Sozialgeri[X.]ht tatsä[X.]hli[X.]h als ents[X.]heidungserhebli[X.]h era[X.]hteten Normen zu begrenzen.

In zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht stellt si[X.]h die Vorlagefrage erst für den im Ausgangsverfahren streitigen [X.]raum ab dem 1. Januar 2015, weil das Sozialgeri[X.]ht seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit ab der zu diesem [X.]punkt wirkenden, die Einri[X.]htung des [X.] begleitenden Beitragssatzerhöhung hat gewinnen können. Die Erhöhung des allgemeinen [X.] ab dem 1. Januar 2019 von 2,55 % auf 3,05 % sowie die Erhöhung des Beitragszus[X.]hlags für Kinderlose zum 1. Januar 2022 auf 0,35 % sind erst na[X.]h Ergehen des Vorlagebes[X.]hlusses in [X.] getreten. Der [X.] ma[X.]ht aber insoweit von seiner Befugnis Gebrau[X.]h, die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Überprüfung zeitli[X.]h na[X.]h vorne bis zum Ergehen dieser Ents[X.]heidung über den Vorlagebes[X.]hluss zu erstre[X.]ken, um dem gewi[X.]htigen öffentli[X.]hen Interesse an der Klärung der [X.]gemäßheit au[X.]h des geltenden Beitragsre[X.]hts zu entspre[X.]hen.

2. Die Vorlage des Sozialgeri[X.]hts ist zulässig.

a) Na[X.]h Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 GG hat ein Geri[X.]ht das Verfahren auszusetzen und die Ents[X.]heidung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts einzuholen, [X.]n es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Ents[X.]heidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.] muss das vorlegende Geri[X.]ht darlegen, inwiefern seine Ents[X.]heidung von der Gültigkeit der Re[X.]htsvors[X.]hrift abhängt und mit wel[X.]her übergeordneten Re[X.]htsnorm die Vors[X.]hrift unvereinbar ist. Die Begründung muss daher mit hinrei[X.]hender Deutli[X.]hkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Geri[X.]ht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Re[X.]htsvors[X.]hrift zu einem anderen Ergebnis käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. [X.] 153, 310 <333 Rn. 55> m.w.N.; 153, 358 <375 f. Rn. 37>; stRspr). Das vorlegende Geri[X.]ht muss dabei den Sa[X.]hverhalt darstellen, si[X.]h mit der einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htslage auseinandersetzen, seine insoweit eins[X.]hlägige Re[X.]htspre[X.]hung darlegen und die in der Literatur und Re[X.]htspre[X.]hung entwi[X.]kelten Re[X.]htsauffassungen berü[X.]ksi[X.]htigen, die für die Auslegung der vorgelegten Re[X.]htsvors[X.]hrift von Bedeutung sind (vgl. [X.] 136, 127 <142 Rn. 45; 145 ff. Rn. 53 ff.>; 138, 1 <13 f. Rn. 37>). Für die Beurteilung der Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der Vorlagefrage ist grundsätzli[X.]h die Re[X.]htsauffassung des vorlegenden Geri[X.]hts maßgebend, sofern diese ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h unhaltbar ist (vgl. [X.] 138, 1 <15 Rn. 41> m.w.N.).

Steht in Rede, dass die zur Prüfung gestellte Norm das in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgte Grundre[X.]ht oder einen speziellen Glei[X.]hheitssatz verletzt, rei[X.]ht es für die Feststellung der Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit aus, dass die [X.]widrigerklärung der Norm dem Kläger des Ausgangsverfahrens die Chan[X.]e offen hält, eine für ihn günstige Regelung dur[X.]h den Gesetzgeber zu errei[X.]hen (vgl. [X.] 121, 108 <115>; 121, 241 <252>; 130, 131 <140>). Die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit ist damit in der Regel s[X.]hon dann zu bejahen, [X.]n der Gesetzgeber den Glei[X.]hheitsverstoß auf vers[X.]hiedenen Wegen heilen kann und eine der dem Gesetzgeber mögli[X.]hen Ents[X.]heidungsvarianten den - bis dahin weiter ausgesetzten - Prozess in Ri[X.]htung einer für den betroffenen Grundre[X.]htsträger günstigen Ents[X.]heidung beeinflusst (vgl. [X.] 121, 108 <115 f.>; 121, 241 <252>). Dass ledigli[X.]h eine Feststellung der Unvereinbarkeit der Normen mit dem Grundgesetz und für einen gewissen [X.]raum womögli[X.]h au[X.]h die Anordnung ihrer Fortgeltung dur[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht na[X.]h § 35 [X.] zu erwarten sind, steht der Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit ni[X.]ht entgegen (vgl. [X.] 148, 147 <178 Rn. 79> m.w.N.).

Das vorlegende Geri[X.]ht muss von der [X.]widrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgebli[X.]hen Erwägungen na[X.]hvollziehbar darlegen (vgl. [X.] 138, 1 <13 f. Rn. 37> m.w.N.). Der Vorlagebes[X.]hluss muss hierzu den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfungsmaßstab angeben und si[X.]h mit der Re[X.]htslage auseinandersetzen, insbesondere au[X.]h mit der maßgebli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts (vgl. [X.] 138, 1 <15 f. Rn. 42> m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen genügt der Vorlagebes[X.]hluss.

aa) Das vorlegende Sozialgeri[X.]ht legt die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der vorgelegten Re[X.]htsfrage hinrei[X.]hend dar.

Es hat den [X.] s[X.]hon dadur[X.]h genügt, dass es vertretbar dem auf die Beitragsneufestsetzung gerade unter Berü[X.]ksi[X.]htigung einkommensteuerre[X.]htli[X.]her Freibeträge geri[X.]hteten Anliegen der Klägerin und des [X.] als Minus au[X.]h das Begehren na[X.]h einer Beitragsreduzierung anderer Ausgestaltung - etwa einer Reduzierung des [X.] - entnommen hat. Da der Gesetzgeber im Falle einer [X.] im Regelfall verpfli[X.]htet ist, eine der Verfassung entspre[X.]hende Re[X.]htslage rü[X.]kwirkend zumindest für alle no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftigen Ents[X.]heidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen, herzustellen (vgl. [X.] 133, 377 <423 Rn. 108> m.w.N.; siehe aber no[X.]h unten Rn. 372), ihm eine sol[X.]he rü[X.]kwirkende Neuregelung zumindest aber frei steht (vgl. [X.] 87, 153 <180>), eröffnet si[X.]h für die Klägerin und den Kläger des Ausgangsverfahrens im Falle der [X.]widrigerklärung jedenfalls die Chan[X.]e auf eine ihnen günstigere Neuregelung.

[X.]) Das Vorlagegeri[X.]ht hat au[X.]h seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit des geltenden Beitragsre[X.]hts hinrei[X.]hend dargelegt. Es hat ausrei[X.]hend begründet, dass und weshalb die für alle beitragspfli[X.]htigen Versi[X.]herten mit Kindern einheitli[X.]he, ni[X.]ht na[X.]h der Kinderzahl differenzierende Beitragserhebung jedenfalls seit der die Erri[X.]htung des [X.] begleitenden und dieser na[X.]hfolgenden Anhebung des allgemeinen [X.] zumindest in Bezug auf Versi[X.]herte mit vier oder mehr Kindern in Forts[X.]hreibung des Pflegeversi[X.]herungsurteils und unter An[X.]dung der verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Maßstäbe zur Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, weil mit ansteigender Kinderzahl sowohl der Aufwand für die Eltern als au[X.]h der Nutzen für die [X.] Pflegeversi[X.]herung ansteigt. Au[X.]h ohne nähere Darlegungen durfte das Vorlagegeri[X.]ht dabei vom prozentualen Anteil kinderrei[X.]her Haushalte auf einen typisierungss[X.]hädli[X.]hen Anteil kinderrei[X.]her Familien s[X.]hließen.

Uns[X.]hädli[X.]h ist, dass das Vorlagegeri[X.]ht - der im Ausgangsverfahren vorgefundenen Familienkonstellation entspre[X.]hend, aber hinter der weiter gefassten Vorlagefrage zurü[X.]kbleibend - seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit nur in Bezug auf Familien mit vier oder mehr Kindern formuliert hat. Folge des von der Kinderzahl unabhängigen gesetzgeberis[X.]hen [X.] ist es, dass die Frage na[X.]h einem verfassungsgeri[X.]htli[X.]hen Gebot kinderzahlbezogener Beitragsdifferenzierung für Zwei-, Drei- und sonstige [X.] mit der Vorlagefrage untrennbar verknüpft und deswegen au[X.]h ohne nähere Darlegungen in die verfassungsgeri[X.]htli[X.]he Prüfung miteinzubeziehen ist.

Die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 717/16 ist zulässig. Mit ihrer das Beitragsre[X.]ht der [X.] Pflegeversi[X.]herung betreffenden [X.]bes[X.]hwerde [X.]det si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin gegen die sozialgeri[X.]htli[X.]hen Urteile sowie die ihnen zugrundeliegenden Bes[X.]heide. Die Bes[X.]hwerdeführerin ist der Ansi[X.]ht, dass die gesetzli[X.]hen Regelungen zur Berü[X.]ksi[X.]htigung der Kindererziehung im Beitragsre[X.]ht der [X.] Pflegeversi[X.]herung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen. Gegenständli[X.]h sind die Normen in den vom 9. Januar 2008 bis zum 15. April 2008 geltenden Fassungen. Die Bes[X.]hwerdeführerin ist bes[X.]hwerdebefugt (§ 90 Abs. 1 [X.]). Sie zeigt ausrei[X.]hend auf, dur[X.]h die angefo[X.]htenen Geri[X.]hts- und Verwaltungsents[X.]heidungen und die ihnen zugrundeliegenden beitragsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften mögli[X.]herweise in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verletzt zu sein (§ 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz [X.]).

Die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16 ist nur teilweise zulässig.

1. Mit ihrer das Beitragsre[X.]ht der [X.] Pflegeversi[X.]herung, gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung betreffenden [X.]bes[X.]hwerde [X.]den si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer unmittelbar gegen die Ents[X.]heidungen des Sozialgeri[X.]hts, des Landessozialgeri[X.]hts und des [X.]sozialgeri[X.]hts eins[X.]hließli[X.]h des die (zweite) Anhörungsrüge zurü[X.]kweisenden Bes[X.]hlusses (vgl. hierzu [X.] 119, 292 <295> m.w.N.) sowie die im fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Verfahren angegriffenen Bes[X.]heide. Eins[X.]hränkend ist die [X.]bes[X.]hwerde entspre[X.]hend dem erkennbaren Re[X.]htss[X.]hutzziel dahin auszulegen, dass die fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen Urteile insoweit ni[X.]ht angegriffen sind, wie das [X.]sozialgeri[X.]ht auf die Revision die Ents[X.]heidungen von Sozialgeri[X.]ht und Landessozialgeri[X.]ht unter Aufhebung der angefo[X.]htenen Bes[X.]heide abgeändert hat. Die aufgehobenen Bes[X.]heide sind allerdings angesi[X.]hts der insoweit keiner Auslegung zugängli[X.]hen [X.]bes[X.]hwerde mit angegriffen. [X.] [X.]den si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer gegen die den angegriffenen Urteilen zugrundeliegenden Bestimmungen des Beitragsre[X.]hts, namentli[X.]h § 223 Abs. 2, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 241 [X.], § 157, § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 [X.]I, § 55 Abs. 3 [X.] XI in ihren im streitigen [X.]raum vom 1. Juli 2006 bis zum 24. April 2012 (beziehungsweise für den Bes[X.]hwerdeführer hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] Pflege- und gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung bis zum 31. Dezember 2010) geltenden Fassungen.

2. Die [X.]bes[X.]hwerde ist nur teilweise zulässig.

a) Soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer gegen die dur[X.]h das [X.]sozialgeri[X.]ht aufgehobenen Bes[X.]heide [X.]den, fehlt es an einer Bes[X.]hwer.

b) Die Rüge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG genügt den [X.] nur teilweise.

aa) Für eine zulässige Rüge der Verletzung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG muss plausibel dargelegt werden, wer in Bezug auf [X.] in wel[X.]her Weise bena[X.]hteiligt wird. Die [X.]bes[X.]hwerde muss erkennen lassen, worin konkret ein individueller Na[X.]hteil liegt. Ri[X.]htet si[X.]h der Angriff gegen eine Regelung, muss vorgetragen werden, zwis[X.]hen wel[X.]hen konkreten Verglei[X.]hsgruppen eine au[X.]h individuell na[X.]hteilig wirkende Glei[X.]h- oder Unglei[X.]hbehandlung bestehen soll. Dabei ist au[X.]h auf naheliegende Gründe für und gegen die angegriffene Differenzierung beziehungsweise deren Fehlen einzugehen (vgl. [X.] 131, 66 <82 f.> m.w.N.).

[X.]) Diesen Anforderungen haben die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer genügt, soweit sie die glei[X.]he Beitragsbelastung von Eltern und [X.] in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung sowie ferner rügen, dass in der [X.] Pflegeversi[X.]herung die Beiträge unabhängig von der Kinderzahl bemessen werden. Die [X.]bes[X.]hwerde genügt den Begründungsanforderungen hingegen ni[X.]ht, soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer au[X.]h dadur[X.]h in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG verletzt sehen, dass na[X.]h der dem angefo[X.]htenen Urteil des [X.]sozialgeri[X.]hts zugrundeliegenden Vors[X.]hrift des § 55 Abs. 3 Satz 2 [X.] XI Eltern lebenslang und somit au[X.]h dann (no[X.]h) beitragsre[X.]htli[X.]h privilegiert werden, [X.]n sie - anders als die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer in dem im Ausgangsverfahren streitigen [X.]raum - tatsä[X.]hli[X.]h keine Betreuungs- und Erziehungsleistung für Kinder (mehr) erbringen. Abgesehen davon, dass die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer insoweit keinen konkreten individuellen Na[X.]hteil aufzeigen, setzen sie si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht mit sol[X.]hen Aspekten auseinander, die diese zeitli[X.]he Entgrenzung der Befreiung vom Beitragszus[X.]hlag naheliegend re[X.]htfertigen könnten, namentli[X.]h damit, dass die Opportunitätskosten der Kindererziehung typis[X.]herweise über die [X.] der aktiven Elternphase hinaus belastende Wirkung entfalten.

[X.]) Soweit die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer in vielfältiger Weise einen Verstoß des [X.]sozialgeri[X.]hts gegen ihr Re[X.]ht auf Gewährung re[X.]htli[X.]hen Gehörs na[X.]h Art. 103 Abs. 1 GG rügen, genügen ihre Ausführungen ebenfalls ni[X.]ht den na[X.]h § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz [X.] zu stellenden Anforderungen. Insbesondere setzen sie si[X.]h im Hinbli[X.]k auf die Ausführungen zur gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ni[X.]ht - wie es unter dem Gesi[X.]htspunkt der Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der gerügten Gehörsverstöße erforderli[X.]h wäre - mit den na[X.]h der Begründungsstruktur des angefo[X.]htenen Urteils naheliegenden Fragen auseinander. Dazu gehört, ob es si[X.]h bei den dem "weiteren glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]hen Kontext" zugeordneten Erwägungen um selbstständig tragende handelt und jede einzelne von ihnen auf einer gehörswidrigen - und ni[X.]ht ledigli[X.]h auf einer na[X.]h Auffassung der Bes[X.]hwerdeführerin und des Bes[X.]hwerdeführers sa[X.]hli[X.]h unzutreffenden - Re[X.]htsan[X.]dung beruht (vgl. dazu [X.] 64, 1 <12>). Insbesondere hat das [X.]sozialgeri[X.]ht entgegen dem Bes[X.]hwerdevorbringen ni[X.]ht das Bestehen "positiver externer Effekte" der Kindererziehung für die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung und die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung, sondern die re[X.]htli[X.]he Not[X.]digkeit deren beitragsre[X.]htli[X.]hen Ausglei[X.]hs in Abrede gestellt. Der gegen die Bea[X.]htli[X.]hkeit des in den s[X.]hriftli[X.]hen Urteilsgründen entfalteten "weiteren glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]hen Kontextes" geri[X.]htete Einwand, maßgebli[X.]h seien allein die mündli[X.]hen Urteilsgründe, zeigt ni[X.]ht auf, dass die dem entgegenstehende fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]he Auffassung (vgl. au[X.]h BSG, Bes[X.]hluss vom 10. April 1961 - 10 RV 715/58 -, NJW 1961, [X.]183; [X.]St 15, 263 <264>; BFH, Bes[X.]hluss vom 13. Dezember 1996 - [X.] B 56/95 -, juris, Rn. 9) verfassungswidrig sein könnte.

d) Die Rüge einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist unzulässig, weil sie ni[X.]ht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhoben wurde. Die entspre[X.]hende Rüge ist erst mit S[X.]hriftsatz vom 30. April 2019 ausgebra[X.]ht worden. Die Zustellung des Bes[X.]hlusses über die Anhörungsrüge erfolgte bereits am 5. September 2016. Glei[X.]hes gilt - ungea[X.]htet der insoweit bestehenden Substantiierungsmängel - hinsi[X.]htli[X.]h der mit ergänzendem S[X.]hriftsatz vom 3. Mai 2021 ausgebra[X.]hten Rüge einer Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Gehalten des Re[X.]htsstaats- und des Sozialstaatsprinzips.

Die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17 ist nur teilweise zulässig.

1. Die [X.]bes[X.]hwerde ri[X.]htet si[X.]h unmittelbar gegen das Urteil des [X.]sozialgeri[X.]hts und mittelbar gegen das Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung, namentli[X.]h gegen § 157, § 161 Abs. 1, § 162 Nr. 1 [X.]I in den vom 1. Januar 2004 bis zum 27. Januar 2012 geltenden Fassungen. Dem erkennbaren Re[X.]htss[X.]hutzziel entspre[X.]hend ist die [X.]bes[X.]hwerde eins[X.]hränkend dahin auszulegen, dass nur das Urteil des [X.]sozialgeri[X.]hts und dieses nur in dem Umfang angegriffen ist, wie mit ihm die Revision zurü[X.]kgewiesen wurde (dazu oben Rn. 134).

2.Die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer legen eine mögli[X.]he Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG hinrei[X.]hend dar. Soweit sie mit weiterem S[X.]hriftsatz dur[X.]h paus[X.]hale Bezugnahme auf die [X.]bes[X.]hwerdes[X.]hrift in einem anderen Verfahren au[X.]h eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG in seiner Funktion als Eingriffsabwehrre[X.]ht wegen einer angenommenen Verletzung des ([X.], genügt ihr Vortrag demgegenüber ni[X.]ht den na[X.]h § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz [X.] zu stellenden Anforderungen.

§ 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] XI sind mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit ni[X.]ht vereinbar, als beitragspfli[X.]htige Mitglieder der [X.] Pflegeversi[X.]herung, die Kinder betreuen und erziehen, unabhängig von der Zahl ihrer Kinder in glei[X.]her Weise zu Beiträgen herangezogen werden.

Die vorgelegten Vors[X.]hriften sind an Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (I). Die von der Kinderzahl unabhängige glei[X.]he Beitragsbelastung von Eltern führt zu einer Glei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem ([X.]), die verfassungsre[X.]htli[X.]h im Berei[X.]h des Freiheitsre[X.]hts des Art. 6 Abs. 1 GG ni[X.]ht gere[X.]htfertigt ist ([X.]).

I.

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Mens[X.]hen vor dem Gesetz glei[X.]h zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln, gilt für Belastungen und Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber ni[X.]ht jede Differenzierung (vgl. [X.] 138, 136 <180 Rn. 121>; 139, 285 <309 Rn. 70> m.w.N.). Ebenso [X.]ig ist er gehalten, Unglei[X.]hes unter allen Umständen unglei[X.]h zu behandeln. Differenzierungen bedürfen stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen si[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern nur na[X.]h den jeweils betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]hen bestimmen lassen (vgl. [X.] 138, 136 <180 Rn. 121>; 139, 285 <309 Rn. 70> m.w.N.).

Die Erhebung von Sozialversi[X.]herungsbeiträgen erfordert vor diesem Hintergrund die Bea[X.]htung des aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsglei[X.]hheit, das si[X.]h auf alle staatli[X.]h geforderten Abgaben erstre[X.]kt ([X.] 149, 50 <76 Rn. 75>).

Eine Unglei[X.]hbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann si[X.]h au[X.]h aus den praktis[X.]hen Auswirkungen einer formalen Glei[X.]hbehandlung ergeben; ents[X.]heidend sind der sa[X.]hli[X.]he Gehalt der Vors[X.]hrift und die auf die re[X.]htli[X.]he Gestaltung der Norm zurü[X.]kgehenden Wirkungen (vgl. [X.] 24, 300 <358>; 49, 148 <165>; 149, 50 <78 f. Rn. 80>). Bei formal glei[X.]hbehandelnden Vors[X.]hriften ist der allgemeine Glei[X.]hheitssatz in seiner Ausprägung als Differenzierungsverbot eins[X.]hlägig, [X.]n dur[X.]h sie eine Belastungsunglei[X.]hheit normativ veranlasst wird (vgl. [X.] 149, 50 <78 f. Rn. 80>). Demgegenüber ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als [X.] in Ansatz zu bringen, [X.]n die Belastungsunglei[X.]hheit auf tatsä[X.]hli[X.]hen Unglei[X.]hheiten des zu ordnenden Lebenssa[X.]hverhalts beruht (vgl. [X.] 149, 50 <79 Rn. 80>). Als [X.] ist der allgemeine Glei[X.]hheitssatz ni[X.]ht s[X.]hon dann verletzt, [X.]n der Gesetzgeber Differenzierungen, die er vornehmen darf, ni[X.]ht vornimmt (vgl. [X.] 90, 226 <239>; 110, 141 <167>). Er verletzt aber das Glei[X.]hheitsgrundre[X.]ht, [X.]n er es versäumt, tatsä[X.]hli[X.]he Unglei[X.]hheiten des zu ordnenden Lebenssa[X.]hverhalts zu berü[X.]ksi[X.]htigen, die so bedeutsam sind, dass sie bea[X.]htet werden müssen (vgl. [X.] 110, 141 <167>).

[X.].

Hieran gemessen bewirkt im gegenwärtigen, weitgehend umlagefinanzierten System der [X.] Pflegeversi[X.]herung die unabhängig von der Kinderzahl erfolgende glei[X.]he Beitragsbelastung beitragspfli[X.]htiger Eltern innerhalb dieser Gruppe eine Glei[X.]hbehandlung (1) von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem (2) zum Na[X.]hteil der Eltern mit mehr Kindern (3).

1. Na[X.]h geltendem Beitragsre[X.]ht werden Eltern unabhängig von der Kinderzahl in glei[X.]her Weise mit Beiträgen belastet. Bezugspunkt der glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]hen Prüfung ist damit eine Glei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem innerhalb der Gruppe beitragspfli[X.]htiger Eltern. Aus dem Umstand, dass si[X.]h die glei[X.]he Beitragsbelastung in Abhängigkeit von der Kinderzahl in unters[X.]hiedli[X.]her Weise auf beitragspfli[X.]htige Eltern auswirkt (dazu unten Rn. 248 ff.), lässt si[X.]h hingegen keine re[X.]htfertigungsbedürftige Unglei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Glei[X.]hem ableiten. Die in Rede stehenden unglei[X.]hen Auswirkungen glei[X.]her Beitragsbelastung stellen si[X.]h im hier betroffenen Sa[X.]hberei[X.]h des Beitragsre[X.]hts der [X.] Pflegeversi[X.]herung ihrem sa[X.]hli[X.]hen Gehalt na[X.]h ni[X.]ht als dur[X.]h das Beitragsre[X.]ht normativ veranlasste Belastungsunglei[X.]hheit dar, sondern beruhen auf tatsä[X.]hli[X.]h vorgefundenen Unglei[X.]hheiten des zu ordnenden Sa[X.]hverhalts, namentli[X.]h der Anzahl der Kinder, die beitragspfli[X.]htig Versi[X.]herte in Erfüllung ihrer Unterhaltspfli[X.]ht zu betreuen und zu versorgen haben.

2. Na[X.]h Maßgabe der die Ausgestaltung des gegenwärtigen Beitragsre[X.]hts tragenden Erwägungen (a) bestehen zwis[X.]hen beitragspfli[X.]htigen Eltern mit unters[X.]hiedli[X.]h vielen Kindern glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]h relevante Unters[X.]hiede (b).

a) Mit dem Pflegeversi[X.]herungsurteil war dem Gesetzgeber aufgegeben worden, beitragspfli[X.]htige Versi[X.]herte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der [X.] Pflegeversi[X.]herung bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten (vgl. [X.] 103, 242 <270>). Dies beruhte auf der Erwägung, dass beitragspfli[X.]htige Eltern dur[X.]h ihre Erziehungsleistung in dem als Umlageverfahren organisierten und der Absi[X.]herung eines Altersrisikos dienenden System der [X.] Pflegeversi[X.]herung neben ihrem die gegenwärtige Funktionsfähigkeit des [X.] si[X.]hernden monetären Beitrag - anders als Kinderlose - au[X.]h einen "generativen Beitrag" (vgl. [X.] 103, 242 <266>) zur Si[X.]herung des Vorhandenseins künftiger Beitragszahler und damit des künftigen Bestands des [X.] leisteten, von dem Kinderlose im Falle späterer Pflegebedürftigkeit in glei[X.]hem Maße wie Eltern profitierten. Die von den Eltern in Erfüllung ihrer Unterhaltspfli[X.]ht aufzu[X.]dende "Kostenlast der Kindererziehung" (vgl. [X.] 103, 242 <269>) bringe im Verhältnis von Eltern zu [X.] einen ausglei[X.]hsbedürftigen Na[X.]hteil hervor.

Da die mit der Erziehungsleistung verbundene "Kostenlast der Kindererziehung" beziehungsweise der mit der Kindererziehung einhergehende "Verzi[X.]ht auf [X.] und Vermögensbildung" (vgl. [X.] 103, 242 <264>) während der [X.] beitragspfli[X.]htiger Eltern auftrete, war dem Gesetzgeber aufgetragen, die Betreuungs- und Erziehungsleistung beitragspfli[X.]htiger Eltern im Beitragsre[X.]ht auszuglei[X.]hen. Dabei hat das [X.]verfassungsgeri[X.]ht den großen Gestaltungsspielraum, über den der Gesetzgeber bei der glei[X.]hheitsgere[X.]hten Ausgestaltung des Beitragsre[X.]hts verfügt, betont (vgl. [X.] 103, 242 <270 f.>).

In Umsetzung des Pflegeversi[X.]herungsurteils hat der Gesetzgeber den Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose ges[X.]haffen und damit das Beitragsre[X.]ht der [X.] Pflegeversi[X.]herung (nur) im Verhältnis von beitragspfli[X.]htigen Eltern zu [X.] neu geordnet. Die Re[X.]htfertigung des dur[X.]h den Beitragszus[X.]hlag erzeugten [X.] zwis[X.]hen Eltern und [X.] leitet die Begründung des Gesetzentwurfs - den Begründungsweg des Pflegeversi[X.]herungsurteils ausdrü[X.]kli[X.]h aufgreifend - aus der "[X.] besonderen finanziellen und sonstigen Belastung" (vgl. BTDru[X.]ks 15/3671, S. 4) sowie daraus ab, dass Kindererziehende "mit der Kindererziehung neben ihrem monetären Beitrag einen ents[X.]heidenden zusätzli[X.]hen Beitrag zum Erhalt des umlagefinanzierten Sozialversi[X.]herungssystems leisten" (vgl. BTDru[X.]ks 15/3671, [X.]). Dem soll die Mehrbelastung [X.] Re[X.]hnung tragen.

b) Auf Grundlage dieser die Ausgestaltung des gegenwärtigen Beitragsre[X.]hts tragenden Erwägungen bestehen wesentli[X.]he Unters[X.]hiede innerhalb der Gruppe beitragspfli[X.]htiger Eltern in Abhängigkeit von der Anzahl der Kinder.

Der wesentli[X.]he Unters[X.]hied liegt zwar ni[X.]ht in einem unters[X.]hiedli[X.]hen Armutsrisiko begründet (aa). Allerdings wä[X.]hst mit steigender Kinderzahl der wirts[X.]haftli[X.]he Aufwand der Eltern ([X.]).

aa) Ein für die Beitragsbemessung glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]h relevanter Unters[X.]hied liegt ni[X.]ht in einem unters[X.]hiedli[X.]hen Armutsrisiko von Familien mit mehr gegenüber sol[X.]hen mit [X.]iger Kindern begründet, weil es in Abhängigkeit von der Kinderzahl zu einer weitergehenden "Verbeitragung" des familiären Existenzminimums käme.

Zutreffend ist allerdings, dass in [X.] mit drei und mehr Kindern ein überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hes Armutsrisiko gegenüber [X.] mit [X.]iger Kindern besteht. Hierfür ist neben der Familiengröße - weil mehr Personen mit dem Einkommen auskommen müssen - insbesondere bedeutsam, dass die Erwerbsquote von [X.] mit drei und mehr Kindern trotz der in den letzten Jahren errei[X.]hten Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit na[X.]h wie vor unter derjenigen von [X.] mit einem oder zwei Kindern liegt und sol[X.]hen Familien deshalb nur ein geringeres Familieneinkommen zur Verfügung steht. In [X.]haushalten liegt das Armutsrisiko bereits für Einzelkinder signifikant höher als im Dur[X.]hs[X.]hnitt aller unter 18-Jährigen, steigt aber bei zwei oder mehr Kindern weiter an (zum Ganzen: [X.]ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienreport 2020, [X.]03 ff.; 6. Armuts- und Rei[X.]htumsberi[X.]ht der [X.]regierung, 2021, [X.] ff.; [X.], Fa[X.]tsheet Kinderarmut in Deuts[X.]hland, 2020, S. 4 f.; dies. , [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Wie hat si[X.]h die Einkommenssituation von Familien entwi[X.]kelt? Ein neues Messkonzept, 2018, [X.]1 ff.).

Ein unters[X.]hiedli[X.]hes Armutsrisiko von Eltern mit mehr oder mit [X.]iger Kindern begründet im Sa[X.]hberei[X.]h des Beitragsre[X.]hts der [X.] Pflegeversi[X.]herung jedo[X.]h keinen glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]h relevanten Na[X.]hteil.

Die im Einkommensteuerre[X.]ht zu bea[X.]htenden Grundsätze über die Steuerfreiheit des Existenzminimums für sämtli[X.]he Familienmitglieder (vgl. [X.] 82, 60 <85 f., 94>; 152, 274 <315 Rn. 105>) sind auf die Erhebung des zwe[X.]kgebundenen und gegenleistungsbezogenen [X.] in der [X.] Pflegeversi[X.]herung ni[X.]ht übertragbar (vgl. für die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung bereits [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 15. April 1986 - 1 BvR 1304/85 -, [X.] 2200 § 385 RVO Nr. 15). Die Steuer ist dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zwe[X.]k zur De[X.]kung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentli[X.]hen Gemeinwesens erhoben wird (vgl. [X.] 149, 222 <249 Rn. 53> m.w.N.). Weder der Zwe[X.]k der Besteuerung, den staatli[X.]hen Haushalt mit Finanzmitteln auszustatten, no[X.]h die Ver[X.]dung des Steueraufkommens geben der Steuerbelastung Anknüpfungspunkte oder ziehen ihr Grenzen. Mangels konkreter Zwe[X.]kbindung und individueller Gegenleistung gewinnt der in der Steuer liegende Eingriff in die Vermögens- und Re[X.]htssphäre des Steuerpfli[X.]htigen seine Re[X.]htfertigung au[X.]h und gerade aus der Glei[X.]hheit der Lastenzuteilung (vgl. [X.] 84, 239 <268 f.>). Demgegenüber erfolgt die Beitragserhebung in der [X.] Pflegeversi[X.]herung zwe[X.]kgebunden; zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner sonstigen Glieder steht das [X.] ni[X.]ht zur Verfügung (vgl. [X.] 75, 108 <148>; 113, 167 <203>; 149, 50 <77 f. Rn. 78>; stRspr). Dies hat ni[X.]ht nur Bedeutung für die Beitragserhebung dem Grunde na[X.]h, sondern begrenzt glei[X.]hzeitig ihre Bemessung (vgl. [X.] 149, 50 <77 f. Rn. 78>). Zudem steht den Sozialversi[X.]herungsbeiträgen als Gegenleistung der individuelle Versi[X.]herungss[X.]hutz gegenüber (vgl. [X.] 79, 223 <236>; 113, 167 <221>). Der [X.] s[X.]hützt die Einzelnen in einem auf Zwangsmitglieds[X.]haft und Beitragspfli[X.]ht beruhenden Versi[X.]herungssystem, bei dem die Einzelnen typis[X.]herweise keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe ihres Beitrags und auf Art und Ausmaß der aus ihrem Versi[X.]herungsverhältnis ges[X.]huldeten Leistung haben, davor, dass Beitrag und Leistung außer Verhältnis stehen (vgl. [X.] 140, 229 <237 Rn. 20>). Angesi[X.]hts der Zwe[X.]kbindung und des [X.]s der Sozialversi[X.]herungsbeiträge darf der Gesetzgeber zur Beitragsbemessung in verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]her Weise auf das Bruttoeinkommen und die hierin verkörperte (typisierte) wirts[X.]haftli[X.]he Leistungsfähigkeit (vgl. dazu [X.] 103, 172 <185>; 115, 25 <43>) abstellen und bei Geringverdienern die Gewährleistung eines mens[X.]henwürdigen Existenzminimums den grundsi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Leistungssystemen mit seinen Aufsto[X.]kungsregelungen zuweisen.

Das unters[X.]hiedli[X.]he Armutsrisiko von Eltern in Abhängigkeit von der Kinderzahl betrifft deshalb ni[X.]ht in spezifis[X.]her Weise die [X.] Pflegeversi[X.]herung oder einen anderen Zweig der Sozialversi[X.]herung, sondern den Familienlastenausglei[X.]h im Allgemeinen. Konkrete Folgerungen für die [X.] Pflegeversi[X.]herung und deren Beitragsre[X.]ht, wie sie Gegenstand des [X.]s und der [X.]bes[X.]hwerdeverfahren sind, lassen si[X.]h daraus ni[X.]ht ableiten. Der Gesetzgeber ist vielmehr in seiner Ents[X.]heidung, auf wel[X.]he Weise er Bena[X.]hteiligungen von Familien beseitigen und diese fördern will, grundsätzli[X.]h frei (vgl. bereits zur gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung [X.] 87, 1 <39>; sowie allgemein [X.] 82, 60 <81>; 103, 242 <259 f.>; 107, 205 <213>; 110, 412 <436, 445>; 112, 50 <65 f.>; 112, 164 <175>; 127, 263 <277 f.>).

[X.]) Eltern, die in der [X.] Pflegeversi[X.]herung beitragspfli[X.]htig sind, tragen neben der [X.] au[X.]h den wirts[X.]haftli[X.]hen Aufwand der Kindererziehung. Dieser besteht einerseits aus den tatsä[X.]hli[X.]h aufge[X.]deten Kindererziehungskosten, insbesondere den erziehungsbedingten [X.]ausgaben (na[X.]hfolgend au[X.]h: [X.]), und andererseits aus Opportunitätskosten, also den erziehungsbedingt entgangenen Erwerbs- und Versorgungs[X.]han[X.]en (vgl. [X.] 103, 242 <264, 269>: "Kostenlast der Kindererziehung" beziehungsweise erziehungsbedingter Verzi[X.]ht "auf [X.] und Vermögensbildung").

Im Rahmen einer gesetzgeberis[X.]hen Ents[X.]heidung, die Kindererziehungsleistung im Beitragsre[X.]ht der [X.] Pflegeversi[X.]herung zu berü[X.]ksi[X.]htigen, sind beide Elemente Ausgangspunkt der glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hteilsbetra[X.]htung. Der Umfang des [X.]s (1) wie derjenige der Opportunitätskosten (2) steigt in Abhängigkeit von der Kinderzahl substantiell an, au[X.]h [X.]n dur[X.]h die zwis[X.]henzeitli[X.]he Stärkung des allgemeinen Familienlastenausglei[X.]hs eine weitergehende Kompensation des [X.] stattfindet als no[X.]h na[X.]h der zum [X.]punkt des Pflegeversi[X.]herungsurteils geltenden Re[X.]htslage (3) und si[X.]h der dana[X.]h verbleibende Aufwand ni[X.]ht proportional zur Anzahl der Kinder verhält (4).

(1) Im Hinbli[X.]k auf den [X.] liegen die monatli[X.]hen kinderbezogenen [X.]ausgaben im Dur[X.]hs[X.]hnitt bei Paaren mit zwei Kindern um den Faktor 1,7 und bei Paaren mit drei Kindern um den Faktor 2,3 höher als bei Paaren mit einem Kind. Alleinerziehende mit zwei Kindern [X.]den im Dur[X.]hs[X.]hnitt um den Faktor 1,6 höhere [X.]ausgaben als sol[X.]he mit einem Kind auf. Die kinderbezogenen [X.]ausgaben ma[X.]hen im Dur[X.]hs[X.]hnitt bei Paaren mit einem Kind 21,2 %, bei Paaren mit zwei Kindern 32,6 % und bei Paaren mit drei Kindern 41,4 % der gesamten [X.]ausgaben aus. Bei [X.] mit einem Kind liegen die kinderbezogenen [X.]ausgaben bei 35 %, bei [X.] mit zwei Kindern gar bei 45,9 % der gesamten [X.]ausgaben (zum Ganzen: Statistis[X.]hes [X.]amt , [X.]ausgaben von Familien für Kinder - Bere[X.]hnungen auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrau[X.]hssti[X.]hprobe 2018, 2021, S. 31 ff.).

(2) Das Ausmaß erziehungsbedingter Opportunitätskosten wird dur[X.]h die - ihrerseits kinderzahlabhängige - Erwerbstätigen- und Teilzeitquote der Eltern geprägt. Die aus erziehungsbedingter Erwerbslosigkeit oder Minderung des [X.] resultierende Einbuße an Erwerbseinkommen wird in der Lebenswirkli[X.]hkeit typis[X.]herweise von Frauen getragen, zieht aber regelmäßig zuglei[X.]h familieninterne Lastenvers[X.]hiebungen na[X.]h si[X.]h. Na[X.]h Feststellungen des [X.]ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, auf die si[X.]h au[X.]h die [X.]regierung in ihrer Stellungnahme bezieht, konnten die Erwerbstätigenquote und der Erwerbsumfang von [X.] seit 2007 zwar stetig gesteigert werden. Allerdings wirken neben der Ausbildung der Mütter na[X.]h wie vor Alter und Anzahl der Kinder auf die Teilnahme am Erwerbsleben ein. Mit der Geburt von Kindern geben viele Frauen ihre Erwerbstätigkeit zumindest vorübergehend auf. Der Wiedereinstieg in das Berufsleben erfolgt mehrheitli[X.]h in Teilzeit. Je jünger das jüngste Kind im Haushalt ist und je mehr (junge) Kinder im Haushalt leben, desto geringer ist die Beteiligung von [X.] am Erwerbsleben und desto länger dauert die Phase verringerter Beteiligung am Erwerbsleben an ([X.]ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Familienreport 2020, [X.]09 ff.). Ausweisli[X.]h einer weiteren von der [X.]regierung in Bezug genommenen Studie ([X.] , [X.]/[X.], Bes[X.]häftigung im Wandel 06.2020, Frauen auf dem deuts[X.]hen Arbeitsmarkt - Was es sie kostet, Mutter zu sein, [X.], 7 f. und 10 mit A[X.]ildung 6, bezogen auf Mütter des Jahrgangs 1982) ergibt si[X.]h, ausgehend von kinderlosen Frauen als Bezugspunkt, eine Einbuße an [X.] bei [X.] mit einem Kind von rund 40 %, bei [X.] mit zwei Kindern von [X.]a. 50 % und bei [X.] mit drei und mehr Kindern von fast 70 %.

Den Opportunitätskosten der Kindererziehung kommt - anders als dem erziehungsbedingten [X.] - deswegen besonderes Gewi[X.]ht zu, weil sie si[X.]h über die gesamte [X.] und darüber hinaus auswirken. [X.] Karriere[X.]han[X.]en und Einkommenseinbußen lassen si[X.]h im Verlauf der Erwerbsbiografie kaum mehr kompensieren und führen regelhaft zu einer geringeren Altersversorgung.

(3) Dabei ist ni[X.]ht zu verkennen, dass seit dem Ergehen des Pflegeversi[X.]herungsurteils zahlrei[X.]he Maßnahmen des allgemeinen Familienleistungsausglei[X.]hs zur (anteiligen) Kompensation des [X.], au[X.]h in Abhängigkeit von der Kinderzahl, ergriffen und bestehende erweitert wurden.

Ein anteiliger Ausglei[X.]h für die [X.] der Kindererziehung findet insbesondere dur[X.]h die Gewährung von Kindergeld beziehungsweise den einkommensteuerre[X.]htli[X.]hen Kinderfreibetrag statt. Die entspre[X.]henden Leistungen wurden seit dem [X.] deutli[X.]h erhöht (dazu oben Rn. 73).

Die Opportunitätskosten der Kindererziehung werden in gewissem Umfang dur[X.]h das zum 1. Januar 2007 eingeführte und seitdem ausgebaute Elterngeld na[X.]h dem [X.]elterngeld- und [X.] gesenkt, dem die Wirkung eines Lohnersatzanspru[X.]hs zukommt (dazu oben Rn. 74 ff.). Zudem haben seit dem 1. August 2013 alle Kinder ab dem ersten Lebensjahr einen Re[X.]htsanspru[X.]h auf Förderung in einer Tageseinri[X.]htung oder in einer [X.] (§ 24 [X.][X.]). Dur[X.]h beide Instrumente wird Eltern die Mögli[X.]hkeit eröffnet, eine Erwerbstätigkeit frühzeitig wieder oder erstmals aufzunehmen und so die kindererziehungsbedingten Opportunitätskosten zu mindern.

Allerdings bleiben trotz der unternommenen gesetzgeberis[X.]hen Anstrengungen die Erwerbstätigenquote und das Erwerbsvolumen von [X.] mit mehr Kindern gegenüber sol[X.]hen mit [X.]iger Kindern na[X.]h wie vor substantiell zurü[X.]k.

(4) Der wirts[X.]haftli[X.]he [X.] verhält si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht proportional zur Kinderzahl. So tragen etwa beitragspfli[X.]htige Eltern, die vier Kinder erziehen, gegenüber Einkindeltern keine vierfa[X.]he Kostenlast.

Dies gilt zunä[X.]hst für den [X.]. In [X.] können vorhandene Ressour[X.]en zu einem gewissen Grad für die Bedürfnisbefriedigung aller Haushaltsmitglieder eingesetzt oder gemeinsam genutzt werden. Sol[X.]he Größenvorteile und Verbundeffekte führen zu einem effizienteren Einsatz vorhandener Ressour[X.]en ("Haushaltsersparnisse"; vgl. [X.] , [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Wie hat si[X.]h die Einkommenssituation von Familien entwi[X.]kelt? Ein neues Messkonzept, 2018, [X.]1). So können beispielsweise für das erste Kind erworbene [X.]güter teilweise au[X.]h von den weiteren Kindern genutzt werden, so dass insoweit Neuans[X.]haffungen verzi[X.]htbar werden.

Neben diese "faktis[X.]he Degression" tritt die normative, [X.]n etwa Beitragsregelungen für die [X.] oder sonstige außers[X.]hulis[X.]he Betreuungs-, Bildungs- und Freizeitangebote Beitragsfreiheit oder Beitragssenkungen für Ges[X.]hwisterkinder vorsehen (siehe die Länderübersi[X.]ht betreffend die Beiträge für die [X.]: [X.]ministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Gute-Kita-Beri[X.]ht 2020, [X.]7 ff.).

Im Hinbli[X.]k auf die Opportunitätskosten verhält si[X.]h der für die Kinderbetreuung und Kindererziehung aufzu[X.]dende - und damit ni[X.]ht für Erwerbstätigkeit verfügbare - [X.]aufwand s[X.]hon deswegen ni[X.]ht proportional zur Kinderzahl, weil mehrere Kinder jüngeren Alters typis[X.]herweise zeitglei[X.]h betreut werden oder bei größerem Geburtenabstand mitunter die älteren Kinder in die Betreuung ihrer jüngeren Ges[X.]hwister eingebunden werden. Insofern kommt es zu einer effektiveren Nutzung der zeitli[X.]hen Ressour[X.]en und Synergieeffekten. Die mangelnde Proportionalität zwis[X.]hen der Kinderzahl und dem wirts[X.]haftli[X.]hen Gesamtaufwand der Kindererziehung ändert allerdings ni[X.]hts daran, dass der Gesamtaufwand mit der Kinderzahl substantiell ansteigt.

3. Dur[X.]h die glei[X.]he Beitragsbelastung innerhalb der Gruppe der Eltern mit unters[X.]hiedli[X.]h vielen Kindern werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber sol[X.]hen mit [X.]iger Kindern in spezifis[X.]her Weise bena[X.]hteiligt (a). Diese Bena[X.]hteiligung wird dur[X.]h Ausglei[X.]hsme[X.]hanismen innerhalb des [X.] der [X.] Pflegeversi[X.]herung ni[X.]ht hinrei[X.]hend kompensiert (b).

a) Die kinderzahlunabhängige Beitragsbelastung der Eltern bena[X.]hteiligt innerhalb des vom Gesetzgeber gewählten [X.] der [X.] Pflegeversi[X.]herung Eltern mit mehr gegenüber sol[X.]hen mit [X.]iger Kindern (aa) bereits ab eins[X.]hließli[X.]h dem zweiten Kind ([X.]).

aa) Der glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]h relevante Na[X.]hteil liegt darin, dass Eltern mit mehr Kindern beitragsre[X.]htli[X.]h ledigli[X.]h in dem glei[X.]hen Maße besser gestellt werden wie Eltern mit [X.]iger Kindern, obwohl der wirts[X.]haftli[X.]he [X.] mit wa[X.]hsender Kinderzahl steigt.

[X.]) Diese Bena[X.]hteiligung tritt bereits ab eins[X.]hließli[X.]h dem zweiten Kind ein. Denn der Gesetzgeber hat entgegen der Annahme des Vorlagegeri[X.]hts (dazu oben Rn. 88) ni[X.]ht einen "Regelfall" der Zwei-Kind-Familie vor Augen gehabt und si[X.]h von diesem Leitbild ausgehend in paus[X.]halierender Abwei[X.]hung "na[X.]h unten" dafür ents[X.]hieden, bereits Versi[X.]herte mit einem Kind relativ zu entlasten und demgemäß in paus[X.]halierender Abwei[X.]hung "na[X.]h oben" erst Versi[X.]herten mit drei und mehr Kindern eine weitergehende Entlastung zu versagen. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht hat zwar ein vertretbares fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hes Verständnis von einer gesetzli[X.]hen Typisierung seiner verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfung grundsätzli[X.]h zugrunde zu legen (vgl. [X.] 127, 224 <246 f.>). Jedo[X.]h findet die Annahme, der gesetzli[X.]hen Regelung liege der Regelfall der Zwei-Kind-Familie zugrunde, weder im Gesetz selbst no[X.]h in der Begründung des Gesetzentwurfs oder sonst in der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte eine Stütze.

Anknüpfungspunkt der gesetzgeberis[X.]hen Typisierung ist allein die Kinderlosigkeit beziehungsweise (Ni[X.]ht-)Elterneigens[X.]haft des Mitglieds. Dem liegt na[X.]h der Begründung des Gesetzentwurfs die Erwägung zugrunde, das [X.]verfassungsgeri[X.]ht habe aus der [X.] besonderen finanziellen und sonstigen Belastung ein "Abstandsgebot" im Verhältnis der Mitglieder mit Kindern und der Mitglieder ohne Kinder abgeleitet. Diese Gesetzgebungste[X.]hnik führt zu einer paus[X.]halen relativen Begünstigung aller Eltern unabhängig von der Kinderzahl bereits ab dem ersten Kind. Dies entspri[X.]ht der Verpfli[X.]htung aus dem Pflegeversi[X.]herungsurteil, eine Entlastung (bereits) "ab dem ersten Kind" zu s[X.]haffen (vgl. [X.] 103, 242 <271>). Dem Gesetzgeber hätte es aufgrund dessen s[X.]hon gar ni[X.]ht freigestanden, im Wege zulässiger - dann aber eben au[X.]h ni[X.]ht zwingender - Paus[X.]halierung einer erst ab dem zweiten Kind eingreifenden relativen Beitragsentlastung Versi[X.]herte mit nur einem Kind in die Regelung einzubeziehen. Au[X.]h deswegen lässt si[X.]h ein auf einen Regelfall der Zwei-Kind-Familie geri[X.]hteter gesetzgeberis[X.]her Wille ni[X.]ht annehmen.

Hiervon ausgehend entfaltet die relative Besserstellung von Versi[X.]herten mit Kindern gegenüber kinderlosen Versi[X.]herten innerhalb der Gruppe der Erstgenannten ihre bena[X.]hteiligende Wirkung bereits ab eins[X.]hließli[X.]h dem zweiten Kind, weil der substantiell ansteigenden Kostenlast der Kindererziehung ni[X.]ht mit einer (relativen) Beitragsentlastung im Verhältnis zu Versi[X.]herten mit [X.]iger Kindern Re[X.]hnung getragen wird.

b) Diese Bena[X.]hteiligung beitragspfli[X.]htiger Eltern mit mehr Kindern gegenüber sol[X.]hen mit [X.]iger Kindern wird innerhalb des [X.] der [X.] Pflegeversi[X.]herung ni[X.]ht hinrei[X.]hend kompensiert (vgl. zur Kompensation [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 106).

aa) Ein gewisser Ausglei[X.]h besteht allerdings darin, dass die beitragspfli[X.]htigen Versi[X.]herten mit mehr Kindern bei glei[X.]hen Beiträgen, wie sie beitragspfli[X.]htige Versi[X.]herte mit [X.]iger Kindern leisten, Versi[X.]herungss[X.]hutz au[X.]h für die anderen Familienangehörigen erhalten (vgl. [X.] 103, 242 <269>), so dass beitragspfli[X.]htigen Eltern kinderzahlabhängige Vorteile eingeräumt sind, die si[X.]h als faktis[X.]he [X.] au[X.]h gegenwärtig vorteilhaft auswirken. Angesi[X.]hts des geringen Risikos der Pflegebedürftigkeit von Kindern, dem eine verhältnismäßig geringe Belastung der Sozialversi[X.]herungsträger dur[X.]h die beitragsfreie Mitversi[X.]herung entspri[X.]ht (vgl. zur privaten Pflegeversi[X.]herung [X.], in: [X.], [X.] XI, § 110 Rn. 26 ), ist dieser Vorteil aber ni[X.]ht geeignet, den mit der Mehrbelastung einhergehenden Na[X.]hteil hinrei[X.]hend aufzuwiegen.

[X.]) Au[X.]h die Absi[X.]herung pflegender Angehöriger in der gesetzli[X.]hen Renten- und Arbeitslosenversi[X.]herung na[X.]h § 44 [X.] XI und § 26 Abs. 2b [X.] [X.] oder die Gewährung von Re[X.]hten und Leistungen bei Inanspru[X.]hnahme von Pflegezeit eins[X.]hließli[X.]h des [X.]es gemäß § 44a Abs. 3 [X.] XI glei[X.]hen den Na[X.]hteil ni[X.]ht aus. Diese Instrumenteknüpfen ni[X.]ht an die Frage an, ob überhaupt und [X.]n ja für wie viele Kinder bei der Pflegeperson neben dem Pflegeaufwand au[X.]h wirts[X.]haftli[X.]her Erziehungsaufwand anfällt. Diese Leistungen sind deshalb ni[X.]ht auf den Ausglei[X.]h eines kinderzahlabhängigen [X.], sondern auf den Ausglei[X.]h des [X.] und die Stärkung der Pflegebereits[X.]haft ausgelegt. Soweit die Pflegebedürftigen von der dur[X.]h ihre Kinder erbra[X.]hten Pflegeleistung oder der Ausweitung des Leistungsangebots - etwa im Hinbli[X.]k auf flexibilisierte Leistungen bei Verhinderungspflege (§ 39 [X.] XI), Tages- und Na[X.]htpflege (§ 41 [X.] XI), [X.] (§ 42 [X.] XI) und den Entlastungsbetrag (§ 45b [X.] XI) - profitieren, fallen diese Vorteile typis[X.]herweise ni[X.]ht in der [X.] und nur im Falle von Pflegebedürftigkeit an.

[X.].

Die von der Kinderzahl unabhängige glei[X.]he Beitragsbelastung der Eltern, die im Berei[X.]h des Freiheitsre[X.]hts aus Art. 6 Abs. 1 GG na[X.]h strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen zu überprüfen ist (1), erweist si[X.]h als verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt (2).

1. Für die Re[X.]htfertigung der kinderzahlunabhängig glei[X.]hen Beitragsbelastung beitragspfli[X.]htiger Eltern sind strengere Verhältnismäßigkeitsanforderungen in Ansatz zu bringen.

a) Hinsi[X.]htli[X.]h der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an den eine Unglei[X.]hbehandlung tragenden Sa[X.]hgrund ergeben si[X.]h aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz je na[X.]h Regelungsgegenstand und [X.] unters[X.]hiedli[X.]he Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelo[X.]kerten auf das Willkürverbot bes[X.]hränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen rei[X.]hen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann si[X.]h aus den jeweils betroffenen Freiheitsre[X.]hten ergeben. Zudem vers[X.]härfen si[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen, je [X.]iger die Merkmale, an die die gesetzli[X.]he Differenzierung anknüpft, für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie si[X.]h denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. [X.] 138, 136 <180 f. Rn. 122>; 148, 147 <183 f. Rn. 94 f.>; 148, 217 <242 f. Rn. 103 f.> jeweils m.w.N.; stRspr).

Geht es, wie vorliegend, ni[X.]ht um eine Unglei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Glei[X.]hem, sondern eine Glei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem, sind im Ausgangspunkt dieselben Kriterien in Ansatz zu bringen. Namentli[X.]h kommt es wesentli[X.]h darauf an, inwieweit si[X.]h die Glei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem im Sa[X.]hberei[X.]h grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Freiheiten na[X.]hteilig auswirkt und der Einzelne über die na[X.]hteilsbegründenden Merkmale verfügen und so eine für si[X.]h günstigere Sa[X.]h- und Re[X.]htslage willentli[X.]h herbeiführen kann. Au[X.]h ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, inwieweit dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Ausgangslage und der mögli[X.]hen Auswirkungen der von ihm getroffenen Regelung eine Eins[X.]hätzungsprärogative zukommt (vgl. [X.] 110, 141 <167 f.>). Wie bei der Unglei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Glei[X.]hem kann die An[X.]dung dieser Kriterien zu dem Ergebnis führen, dass strengere Verhältnismäßigkeitsanforderungen in Ansatz zu bringen sind (vgl. [X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, Rn. 100 f.).

b) Na[X.]h diesen Grundsätzen ist für die Re[X.]htfertigung der bena[X.]hteiligenden Glei[X.]hbehandlung eine strengere Verhältnismäßigkeitsprüfung dur[X.]hzuführen.

aa) Die glei[X.]he [X.] wirkt si[X.]h bei beitragspfli[X.]htigen Eltern in Abhängigkeit von der Kinderzahl in unters[X.]hiedli[X.]her Weise auf grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützte Freiheiten aus.

(1) Ein vers[X.]härfter glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab ergibt si[X.]h allerdings ni[X.]ht aus der Betroffenheit der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG. Sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]he Regelungen, die eine Zwangsmitglieds[X.]haft nebst Beitragspfli[X.]ht anordnen, greifen zwar darin ein (vgl. [X.] 115, 25 <42> m.w.N.). Der Umstand allein, dass Art. 2 Abs. 1 GG au[X.]h davor s[X.]hützt, dur[X.]h die Staatsgewalt mit einem finanziellen Na[X.]hteil in Form einer Geldleistungspfli[X.]ht belastet zu werden, die ni[X.]ht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist, führt als sol[X.]her aber ni[X.]ht zu einem vers[X.]härften glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]hen Prüfungsmaßstab (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 117).

(2) Jedo[X.]h ist dur[X.]h die glei[X.]he Beitragsbelastung beitragspfli[X.]htiger Eltern der S[X.]hutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG berührt. Wirkt si[X.]h eine gesetzli[X.]he Regelung zum Na[X.]hteil der Familie aus, so ist der besondere S[X.]hutz zu bea[X.]hten, den der Staat na[X.]h Art. 6 Abs. 1 GG der Familie s[X.]huldet (vgl. [X.] 87, 1 <37>; 103, 242 <258>; 111, 176 <184>; 130, 240 <254 f.>; 133, 59 <87 Rn. 73>; 151, 101 <128 Rn. 67>). Glei[X.]hes gilt, [X.]n si[X.]h eine gesetzli[X.]he Regelung innerhalb der Gruppe der Familien zu Lasten bestimmter Familienkonstellationen na[X.]hteilig auswirkt (vgl. [X.] 106, 166 <176>; 127, 263 <278>).

Hier bena[X.]hteiligt die glei[X.]he [X.] beitragspfli[X.]htige Eltern im System der [X.] Pflegeversi[X.]herung in umso stärkerem Maße, je mehr Kinder betreut und erzogen werden. Bestimmte Familienkonstellationen, nämli[X.]h Versi[X.]herte mit mehr Kindern, sind deshalb im System der [X.] Pflegeversi[X.]herung einer stärkeren Belastung als andere Familienkonstellationen, nämli[X.]h sol[X.]he mit [X.]iger Kindern, ausgesetzt (dazu oben Rn. 248 ff.). Dies bedingt eine gegenüber der bloßen Willkürprüfung strengere Prüfung (vgl. [X.] 130, 240 <254 f.>; 133, 59 <87 Rn. 73>).

[X.]) Au[X.]h ist der mit der Kinderzahl anwa[X.]hsende wirts[X.]haftli[X.]he Aufwand der Kindererziehung, aus dem si[X.]h die Bena[X.]hteiligung ableitet, der Verfügbarkeit der Eltern trotz des Ausbaus etwa der Kinderbetreuung entzogen, weil er in Erfüllung einer gesetzli[X.]hen Unterhaltspfli[X.]ht anfällt. Der Umstand, dass die vorgelagerte Ents[X.]heidung für mehr oder [X.]iger Kinder zumeist frei getroffen wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Au[X.]h ist der Staat aus Art. 6 Abs. 1 GG gehalten, die Ents[X.]heidung der Eltern zugunsten von Kindern zu a[X.]hten und darf den Eltern ni[X.]ht etwa die "Vermeidbarkeit" von Kindern in glei[X.]her Weise entgegenhalten wie die Verfügbarkeit anderer Umstände (vgl. für das Steuerre[X.]ht: [X.] 82, 60 <87>; 89, 346 <352 f.>; 107, 27 <49>).

[X.]) Allerdings kommt dem Gesetzgeber hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, wie ein den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügendes Beitragsre[X.]ht glei[X.]hheitsgere[X.]ht auszugestalten ist, ein großer Eins[X.]hätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. [X.] 103, 242 <270 f.>). Dieser betrifft ni[X.]ht nur die Frage, in wel[X.]hem Umfang im gewählten System der [X.] Pflegeversi[X.]herung der wirts[X.]haftli[X.]he [X.] im Beitragsre[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist, sondern au[X.]h, auf wel[X.]he Weise und auf wessen Kosten dies erfolgt.

Insbesondere muss eine Entlastung ni[X.]ht im Wege einer "Vorteilsabs[X.]höpfung" auf Kosten der Verglei[X.]hsgruppe realisiert werden. Der Gesetzgeber s[X.]huldet nur ein glei[X.]hheitsgere[X.]htes Ergebnis. Wie er dieses erzielt, liegt in seinem grundsätzli[X.]hen Gestaltungsermessen. Dass die relative Entlastung der bena[X.]hteiligten Gruppe gerade so auszugestalten ist, dass sie der bevorteilten Gruppe ni[X.]ht nur vorenthalten bleibt, sondern darüber hinaus gerade au[X.]h auf deren Kosten zu gewähren ist, dass also kompensatoris[X.]her Vor- und Na[X.]hteil einander spiegelbildli[X.]h entspre[X.]hen müssen, lässt si[X.]h aus Art. 3 Abs. 1 GG ni[X.]ht ableiten.

Der Gesetzgeber kann si[X.]h au[X.]h zu einer Steuerfinanzierung ents[X.]hließen. Die Verfassung enthält keine Bestimmung, wona[X.]h es geboten oder verboten wäre, die gesetzli[X.]he Sozialversi[X.]herung teilweise aus Steuermitteln zu finanzieren (vgl. [X.] 113, 167 <219>). Das in diesem Zusammenhang angeführte Argument, steuerfinanzierte Begünstigungen würden dur[X.]h die Familien selbst mitfinanziert und seien deshalb für einen Ausglei[X.]h ungeeignet (vgl. [X.], in: S[X.]hriftenreihe des Deuts[X.]hen Sozialre[X.]htsverbandes 57 <2008>, [X.]1 <90>; [X.], NZS 2007, S. 407 <409>; dies., [X.] 2017, [X.]30 <133>), greift ni[X.]ht dur[X.]h. Das Steueraufkommen fließt in den allgemeinen Haushalt und ist grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zwe[X.]kgebunden. Eine Zuordnung einzelner haushaltsre[X.]htli[X.]her Ver[X.]dungsents[X.]heidungen zur Steuererhebung bei bestimmten Steuerzahlerinnen und -zahlern ist ausges[X.]hlossen (vgl. [X.]4, 287 <294>; 18, 477 <478>).

2. Die von der Kinderzahl unabhängige glei[X.]he Beitragsbelastung beitragspfli[X.]htiger Eltern genügt diesen strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen ni[X.]ht. Steht, wie hier, eine Glei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem in Rede, so ist die Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf zu beziehen, ob gerade die ni[X.]ht differenzierende Regelung legitimen Zwe[X.]ken dient und zu deren Errei[X.]hung geeignet, erforderli[X.]h und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Die Ausgestaltung des geltenden Beitragsre[X.]hts dient zwar einem Bündel legitimer Zwe[X.]ke (a) und ist zu deren Errei[X.]hung au[X.]h geeignet (b) und erforderli[X.]h ([X.]). Allerdings erweist si[X.]h das geltende Beitragsre[X.]ht als ni[X.]ht verhältnismäßig im engeren Sinne, weil der Gesetzgeber die Grenzen zulässiger Typisierung übers[X.]hritten hat (d).

a) Mit der Glei[X.]hbehandlung aller Eltern ohne Differenzierung na[X.]h der Kinderzahl hat der Gesetzgeber ein Bündel unters[X.]hiedli[X.]her Zwe[X.]ke verfolgt, die sowohl für si[X.]h betra[X.]htet als au[X.]h in der Gesamts[X.]hau legitim sind. Dabei ist das [X.]verfassungsgeri[X.]ht ni[X.]ht auf die Prüfung sol[X.]her Zwe[X.]ke bes[X.]hränkt, die der Gesetzgeber selbst ausdrü[X.]kli[X.]h benannt hat (vgl. [X.] 151, 101 <136 Rn. 89>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 169).

Im Einzelnen wollte der Gesetzgeber des Kinder-Berü[X.]ksi[X.]htigungsgesetzes in Umsetzung des Pflegeversi[X.]herungsurteils dur[X.]h die beitragsre[X.]htli[X.]he Glei[X.]hbehandlung aller Eltern hinrei[X.]hend den wirts[X.]haftli[X.]hen Erziehungsaufwand sowohl von [X.] als au[X.]h von Mehrkindeltern ausglei[X.]hen (aa), dabei die finanzielle Stabilität der [X.] Pflegeversi[X.]herung gewährleisten ([X.]) und glei[X.]hzeitig den Interessen von Praktikabilität und Verwaltungsvereinfa[X.]hung Re[X.]hnung tragen ([X.][X.]).

aa) Der Gesetzgeber hat mit dem Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose die relative Beitragsentlastung beitragspfli[X.]htiger Eltern wegen deren erziehungsbedingter Mehrbelastung (vgl. [X.] 103, 242 <263 ff., 265 f., 270>; vgl. BTDru[X.]ks 15/3671, S. 4) ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Anzahl ihrer Kinder erwirken wollen. Diese Zwe[X.]ksetzung ist legitim. Da im Gesetzgebungsverfahren die Not[X.]digkeit einer kinderzahlabhängigen Entlastung mehrfa[X.]h thematisiert, aber ni[X.]ht aufgegriffen wurde (dazu oben Rn. 69 f.), beruht das gesetzgeberis[X.]he Konzept erkennbar auf der Annahme, au[X.]h für Eltern mit mehreren Kindern einen no[X.]h hinrei[X.]henden Ausglei[X.]h ges[X.]haffen zu haben.

[X.]) Dur[X.]h die von der Kinderzahl unabhängige Beitragsbelastung aller Eltern hat der Gesetzgeber die Stabilität und Finanzierbarkeit der [X.] Pflegeversi[X.]herung si[X.]herstellen wollen (vgl. § 21 [X.] [X.] sowie BTDru[X.]ks 15/3671, S. 4). Dies entspri[X.]ht au[X.]h dem an den Gesetzgeber geri[X.]hteten Auftrag des Pflegeversi[X.]herungsurteils (vgl. [X.] 103, 242 <270>). In Verfolgung dieses Ziels hat si[X.]h der Gesetzgeber vers[X.]hiedene flankierende Zwe[X.]ke gesetzt.

(1) Da der Gesetzgeber die relative Entlastung beitragspfli[X.]htiger Eltern allein dur[X.]h eine Beitragsmehrbelastung [X.] herbeiführen wollte, wären diese im rein umlagefinanzierten System bei einer no[X.]h weitergehenden Entlastung der Eltern mit mehreren Kindern eventuell stärker als ges[X.]hehen belastet worden. Für den Gesetzgeber spielte aber die Zumutbarkeit der Mehrbelastung von [X.] eine zentrale Rolle (vgl. BTDru[X.]ks 15/3671, S. 4 f., 6). Dies ist, au[X.]h jenseits der verfassungsre[X.]htli[X.]h au[X.]h im Beitragsre[X.]ht der Sozialversi[X.]herungen zu berü[X.]ksi[X.]htigenden äußersten Belastungsgrenze einer "erdrosselnden Wirkung" (vgl. [X.]3, 372 <380>), ein legitimer gesetzgeberis[X.]her Belang. Denn der Gesetzgeber darf, um eine mögli[X.]hst breite Finanzierung der Pflegeversi[X.]herung si[X.]herzustellen, ents[X.]heiden, in wel[X.]hem Maße ein "no[X.]h höheres Maß an Solidarität mit den [X.]" (vgl. BTDru[X.]ks 15/3671, [X.]) von kinderlosen Mitgliedern der [X.] Pflegeversi[X.]herung eingefordert werden kann, ohne die Stabilität des [X.] zu gefährden und gerade für gut verdienende Mitglieder den Anreiz entstehen zu lassen, si[X.]h statt in der [X.] in der privaten Pflegeversi[X.]herung abzusi[X.]hern.

(2) Vor dem Hintergrund der Begrenzung der Mehrbelastung [X.] hat es der Gesetzgeber als zumutbar angesehen, abwei[X.]hend von der grundsätzli[X.]h paritätis[X.]hen Beitragstragung (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 [X.] XI) den Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose ni[X.]ht hälftig den Arbeitgebern, sondern allein den kinderlosen Bes[X.]häftigten aufzuerlegen (§ 58 Abs. 1 Satz 3 [X.] XI). Hierdur[X.]h wollte der Gesetzgeber unters[X.]hiedli[X.]h hohe Lohnnebenkosten bei [X.] und [X.] vermeiden (vgl. BTDru[X.]ks 15/3671, S. 4, 6 f.). Zuglei[X.]h hat er als weiteren Sa[X.]hgrund angeführt, dass au[X.]h der wirts[X.]haftli[X.]he Aufwand der Kindererziehung von den Eltern alleine erbra[X.]ht werde (vgl. BTDru[X.]ks 15/3671, a.a.O.).

In diesem gesetzgeberis[X.]hen Gesamtkonzept sind die von der Kinderzahl unabhängige Entlastung der Eltern, die hierdur[X.]h begrenzte, no[X.]h als zumutbar angesehene Mehrbelastung [X.] dur[X.]h den Beitragszus[X.]hlag und die gesetzgeberis[X.]he Ents[X.]heidung, diesen den [X.] ni[X.]ht-paritätis[X.]h allein aufzuerlegen, untrennbar miteinander verknüpft. Wären Kinderlose zur Finanzierung einer weitergehenden Entlastung von Eltern in Abhängigkeit von der Kinderzahl herangezogen worden, hätte dies unter den vom Gesetzgeber in den Vordergrund gerü[X.]kten Zumutbarkeitsgesi[X.]htspunkten naheliegend Anlass für eine anteilige Lastenverteilung zwis[X.]hen Arbeitgebern und kinderlosen Arbeitnehmern gegeben, die zu unters[X.]hiedli[X.]h hohen Lohnnebenkosten bei kinderlosen und [X.] Bes[X.]häftigten geführt hätte. Hiervon durfte der Gesetzgeber legitimerweise absehen.

[X.][X.]) Zuletzt durfte der Gesetzgeber gerade au[X.]h im Hinbli[X.]k darauf, dass es si[X.]h beim sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Beitragseinzug um ein Massenverfahren handelt, Praktikabilitätserwägungen und Gesi[X.]htspunkte der Verwaltungsvereinfa[X.]hung berü[X.]ksi[X.]htigen. Dies betrifft ni[X.]ht nur die Sozialversi[X.]herungsträger, sondern au[X.]h und gerade die Arbeitgeber, die na[X.]h § 28e Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] zahlungspfli[X.]htige S[X.]huldner des Gesamtsozialversi[X.]herungsbeitrages bei abhängig Bes[X.]häftigten sind. Im Rahmen dieser Indienstnahme der Arbeitgeber für die Beitragsabführung besteht ein legitimes Interesse an einer mögli[X.]hst weitgehenden Vereinheitli[X.]hung von Bemessungsgrundlagen und [X.]n sowie einem mögli[X.]hst geringen Erfassungs- und Pflegeaufwand hinsi[X.]htli[X.]h der erhobenen Daten.

b) Die von der Kinderzahl unabhängige Glei[X.]hbehandlung aller Eltern ist im verfassungsre[X.]htli[X.]hen Sinne geeignet.

Das verfassungsre[X.]htli[X.]he Geeignetheitsgebot verlangt keine vollständige Zielerrei[X.]hung, sondern ledigli[X.]h eine Eignung zur Förderung des Ziels (vgl. [X.] 138, 136 <189 Rn. 139>; 151, 101 <140 Rn. 100>; stRspr). Der Gesetzgeber verfügt in der Beurteilung der Eignung einer Regelung über eine Eins[X.]hätzungsprärogative. [X.]re[X.]htli[X.]h genügt es grundsätzli[X.]h, [X.]n die Mögli[X.]hkeit der Zwe[X.]kerrei[X.]hung besteht. Der Spielraum des Gesetzgebers bezieht si[X.]h insofern auf die Eins[X.]hätzung und Bewertung der Verhältnisse, der etwa erforderli[X.]hen Prognose und der Wahl der Mittel, um seine Ziele zu errei[X.]hen (vgl. [X.] 152, 68 <130 f. Rn. 166>). Eine Regelung ist erst dann ni[X.]ht mehr geeignet, [X.]n sie die Errei[X.]hung des Gesetzeszwe[X.]ks in keiner Weise fördern kann oder si[X.]h sogar gegenläufig auswirkt (vgl. [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 131).

Hieran gemessen ist die beitragsre[X.]htli[X.]he Glei[X.]hbehandlung der Eltern unabhängig von der Kinderzahl geeignet, die gesetzgeberis[X.]h verfolgten Zwe[X.]ke des Ausglei[X.]hs des wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] au[X.]h für Eltern mit mehreren Kindern (aa), der Gewährleistung von Finanzierbarkeit und Stabilität der [X.] Pflegeversi[X.]herung ([X.]) sowie der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfa[X.]hung ([X.][X.]) zu errei[X.]hen.

aa) Der Gesetzgeber wollte den wirts[X.]haftli[X.]hen Erziehungsaufwand in Umsetzung des Pflegeversi[X.]herungsurteils dur[X.]h S[X.]haffung einer relativen Beitragsentlastung zwis[X.]hen Eltern und [X.] ausglei[X.]hen und damit einen Ausglei[X.]h des wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] au[X.]h zugunsten von Eltern mit mehreren Kindern erzielen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber trotz vorgenommener Typisierungen (1) zumindest in gewissem Umfang errei[X.]ht (2).

(1) Der Gesetzgeber hat mit den vorgelegten Regelungen in mehrfa[X.]her Weise Typisierungen vorgenommen. Da die dur[X.]h den Beitragszus[X.]hlag hervorgebra[X.]hte Mehrbelastung [X.] not[X.]dig ni[X.]ht an die bei den Eltern bestehenden Verhältnisse anknüpft, behandelt das Beitragsre[X.]ht Eltern ni[X.]ht nur unabhängig von der Kinderzahl glei[X.]h, sondern verarbeitet au[X.]h ni[X.]ht - weil die Kinderlosigkeit allein als Abwesenheit von Elterns[X.]haft definiert wird -, ob überhaupt und [X.]n ja in wel[X.]hem [X.]raum wirts[X.]haftli[X.]her Aufwand der Kindererziehung tatsä[X.]hli[X.]h getragen wird. Vielmehr s[X.]hließt bereits das erste lebendgeborene Kind für beitragspfli[X.]htige Eltern den Beitragszus[X.]hlag mit lebenslanger Wirkung aus. Erst re[X.]ht ni[X.]ht erfasst wird, wie ho[X.]h der tatsä[X.]hli[X.]he wirts[X.]haftli[X.]he [X.] für beitragspfli[X.]htige Eltern jeweils ist.

(2) Glei[X.]hwohl ist hierdur[X.]h eine gewisse Entlastung au[X.]h von Eltern mit mehreren Kindern erzielt worden.

Mit § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] XI hat der Gesetzgeber einen Beitragsabstand zwis[X.]hen Eltern und [X.] im Wege einer Beitragserhöhung für Kinderlose ges[X.]haffen. Aufgrund der dur[X.]h den Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose generierten Beitragsmehreinnahmen musste der allgemeine Beitragssatz in der Folge zur De[X.]kung der Leistungsausgaben ni[X.]ht stärker als ges[X.]hehen angehoben werden. Hierdur[X.]h sind alle beitragspfli[X.]htigen Eltern, und damit au[X.]h sol[X.]he mit mehreren Kindern, wirts[X.]haftli[X.]h entlastet worden. Ob das Ausmaß an Entlastung quantitativ ausrei[X.]ht, ist für die Frage der Eignung ni[X.]ht von Belang. Ents[X.]heidend ist, dass dur[X.]h den Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose immerhin ein gewisser Ausglei[X.]h des wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] erfolgt.

Entgegen der vom Vorlagegeri[X.]ht vertretenen Auffassung hat die mit der Erri[X.]htung des [X.] einhergegangene Erhöhung des allgemeinen [X.] (von 2,05 % auf 2,35 %) zum 1. Januar 2015 diesen Vorteil au[X.]h für Mehrkindeltern ni[X.]ht aufgezehrt. Zwar sind die in den mittelbar aus [X.] besparten [X.] fließenden Mittel - deren Höhe die dur[X.]h den Beitragszus[X.]hlag erwirts[X.]hafteten Mehreinnahmen übersteigt - dem Umlageverfahren bis zum Jahr 2035 entzogen und stehen bis dahin zur beitragsseitigen Entlastung der Eltern ni[X.]ht zur Verfügung. Dies lässt die dur[X.]h den Beitragszus[X.]hlag bewirkte relative Entlastung jedo[X.]h ni[X.]ht entfallen. Diese hängt ni[X.]ht davon ab, für wel[X.]he Aufgabe ein den Mehreinnahmen entspre[X.]hender Teil des [X.] ver[X.]det wird, solange es si[X.]h nur um eine Aufgabe handelt, die dem Aufgabenkreis der [X.] Pflegeversi[X.]herung zugere[X.]hnet werden kann. Dies ist im Hinbli[X.]k auf die Finanzierung des [X.], mit dem die zukünftige Finanzierung der [X.] Pflegeversi[X.]herung in Ansehung einer zu erwartenden Belastungsspitze gesi[X.]hert werden soll, der Fall.

[X.]) Die mit dem Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose einhergehende paus[X.]hale, kinderzahlunabhängige Entlastung der Eltern trägt ferner den Finanzierungserwägungen Re[X.]hnung. Hierdur[X.]h wurde die Mehrbelastung [X.] begrenzt und so der Zwe[X.]k gefördert, für gutverdienende kinderlose Mitglieder keinen Anreiz zum We[X.]hsel in die private Pflegeversi[X.]herung zu setzen. Da der Beitragszus[X.]hlag allein von den Versi[X.]herten getragen wird, hat der Gesetzeber au[X.]h sein Ziel errei[X.]ht, unters[X.]hiedli[X.]he Lohnnebenkosten für Eltern und Kinderlose zu verhindern.

[X.][X.]) Zuletzt fördert die Ausgestaltung des Beitragszus[X.]hlags für Kinderlose au[X.]h die Zwe[X.]ke der Verwaltungsvereinfa[X.]hung und Praktikabilität. Zwar entsteht bereits na[X.]h geltendem Re[X.]ht ni[X.]ht unerhebli[X.]her Verwaltungsaufwand, weil der Versi[X.]herte na[X.]h § 55 Abs. 3 Satz 3 [X.] XI die Elterneigens[X.]haft in geeigneter Form na[X.]hzuweisen hat, sofern diese ni[X.]ht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Als Na[X.]hweis können alle Urkunden berü[X.]ksi[X.]htigt werden, die geeignet sind, die Elterneigens[X.]haft des Mitglieds zuverlässig zu belegen, zum Beispiel Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, beglaubigte Abs[X.]hrift aus dem Geburtenbu[X.]h des Standesamtes, Auszug aus dem Familienbu[X.]h, steuerli[X.]he Lebensbes[X.]heinigung des [X.] (vgl. BTDru[X.]ks 15/3671, [X.]). Ein alternatives, an die Kinderzahl anknüpfendes Privilegierungsmodell hätte aber weitergehenden Aufwand sowohl bei den Arbeitgebern als au[X.]h bei den Einzugsstellen und [X.] na[X.]h si[X.]h gezogen, weil gegenüber der jetzigen Re[X.]htslage das Hinzutreten weiterer Kinder na[X.]hzupflegen wäre. Das gewählte Privilegierungsmodell löst zumindest sol[X.]hen weitergehenden Verwaltungsaufwand ni[X.]ht aus, so dass ihm au[X.]h insoweit die Eignung ni[X.]ht abzuspre[X.]hen ist.

[X.]) Die glei[X.]he Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Kinderzahl ist au[X.]h für die Errei[X.]hung der verfolgten Ziele im verfassungsre[X.]htli[X.]hen Sinn erforderli[X.]h.

aa) Eine Unglei[X.]hbehandlung ist nur dann erforderli[X.]h, [X.]n kein anderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem der Gesetzgeber unter Bewirkung geringerer Unglei[X.]hheiten das angestrebte [X.] glei[X.]h wirksam errei[X.]hen oder fördern kann (vgl. [X.] 138, 136 <190 Rn. 142>; 151, 101 <141 Rn. 103>), ohne dabei Dritte oder die Allgemeinheit stärker zu belasten (vgl. [X.] 148, 40 <57 Rn. 47> m.w.N.; 151, 101 <141 Rn. 103>). Au[X.]h bei der Eins[X.]hätzung der Erforderli[X.]hkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. [X.] 155, 238 <280 Rn. 105> m.w.N.; stRspr). Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht prüft ni[X.]ht, ob der Gesetzgeber die beste Lösung für die hinter einem Gesetz stehenden Probleme gefunden hat (vgl. [X.] 149, 86 <120 Rn. 94>). Maßnahmen, die der Gesetzgeber zur Errei[X.]hung des Gesetzeszwe[X.]ks für erforderli[X.]h hält, können daher verfassungsre[X.]htli[X.]h nur beanstandet werden, [X.]n na[X.]h den dem Gesetzgeber bekannten Tatsa[X.]hen und im Hinbli[X.]k auf die bisher gema[X.]hten Erfahrungen feststellbar ist, dass die in Betra[X.]ht kommenden alternativen Mittel zwar die glei[X.]he Wirksamkeit verspre[X.]hen, aber zu geringerer Unglei[X.]hheit führen (vgl. zu Eingriffskonstellationen [X.] 126, 112 <145>). Die sa[X.]hli[X.]he Glei[X.]hwertigkeit der alternativen Maßnahme zur Zwe[X.]kerrei[X.]hung muss dabei in jeder Hinsi[X.]ht eindeutig feststehen (vgl. dazu [X.] 81, 70 <91> m.w.N.; zum Ganzen: [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 142).

Spiegelbildli[X.]h ist die Glei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem dann ni[X.]ht erforderli[X.]h, [X.]n der Gesetzgeber dur[X.]h eine stärker zugunsten der hierdur[X.]h Bena[X.]hteiligten differenzierende Regelung das angestrebte [X.] ohne Belastung Dritter oder der Allgemeinheit glei[X.]h wirksam errei[X.]hen oder fördern kann. Bei mehrpoligen Interessenlagen darf die Erforderli[X.]hkeit ni[X.]ht nur im Hinbli[X.]k auf eines der widerstreitenden Interessen beurteilt werden, sondern muss die Prüfung für jedes der kollidierenden Interessen zu einem positiven Ergebnis kommen (vgl. [X.] 115, 205 <233 f.>). Insbesondere ist der Gesetzgeber im Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt des Erforderli[X.]hkeitsgrundsatzes ni[X.]ht gehalten, die Besserstellung einzelner Versi[X.]herter dur[X.]h einen Steuerzus[X.]huss zu finanzieren und gegebenenfalls zu diesem Zwe[X.]k Steuern einzuführen oder zu erhöhen (vgl. [X.] 117, 272 <298 f.>). Mildere Mittel sind ni[X.]ht sol[X.]he, die eine Kostenlast ledigli[X.]h vers[X.]hieben (vgl. [X.] 103, 172 <183 f.>; 109, 64 <86>).

[X.]) Hieran gemessen kann dem geltenden - ni[X.]ht in Abhängigkeit von der Kinderzahl differenzierenden - Beitragsre[X.]ht die Erforderli[X.]hkeit ni[X.]ht abgespro[X.]hen werden. Zwar würde eine stärker zugunsten von Eltern mit mehr Kindern differenzierende Regelung zu einem weitergehenden Ausglei[X.]h des wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] führen. Bei der vorliegenden mehrpoligen Interessenlage ließe si[X.]h eine stärkere Begünstigung beitragspfli[X.]htiger Eltern mit mehr Kindern aber nur um den Preis einer höheren Belastung [X.] oder beitragspfli[X.]htiger Eltern mit [X.]iger Kindern, einer stärkeren Belastung der Allgemeinheit dur[X.]h Erhöhung des [X.] oder au[X.]h Leistungskürzungen zu Lasten der heute Pflegebedürftigen erkaufen. Ob sol[X.]he mit einer stärker differenzierenden - und damit aus der Perspektive von beitragspfli[X.]htigen Eltern mit mehr Kindern milderen - Regelung einhergehenden Belastungen hinzunehmen wären, ist indes keine Frage der Erforderli[X.]hkeit, sondern eine sol[X.]he der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (vgl. [X.] 109, 64 <86>). Zuglei[X.]h würde eine gegenüber der geltenden Re[X.]htslage stärker differenzierende Regelung ein Mehr an Informationen über die Kinderzahl beitragspfli[X.]htiger Eltern und damit einen erhöhten Verwaltungsaufwand erfordern.

d) Die glei[X.]he Beitragsbelastung beitragspfli[X.]htiger Eltern unabhängig von der Kinderzahl ist jedo[X.]h ni[X.]ht verhältnismäßig im engeren Sinne.

aa) Eine Unglei[X.]hbehandlung ist nur dann verhältnismäßig im engeren Sinne, [X.]n das Maß der Unglei[X.]hbehandlung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung des mit der Differenzierung verfolgten Ziels und zum Ausmaß und Grad der dur[X.]h die Unglei[X.]hbehandlung bewirkten Zielerrei[X.]hung steht (vgl. [X.] 138, 136 <197 Rn. 156>). Handelt es si[X.]h - wie vorliegend - ni[X.]ht um eine Unglei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Glei[X.]hem, sondern eine Glei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem, gilt Entspre[X.]hendes mit der Maßgabe, dass die Bedeutung der mit der glei[X.]hen Behandlung verfolgten Ziele in einem angemessenen Verhältnis zur tatsä[X.]hli[X.]hen Unglei[X.]hheit des zu ordnenden Lebenssa[X.]hverhalts und dem Ausmaß der si[X.]h hieraus bei glei[X.]her Behandlung ergebenden Bena[X.]hteiligung stehen muss.

Geht es - wie glei[X.]hfalls vorliegend - um die Prüfung einer typisierenden Regelung, ist insbesondere der mit der Typisierung verfolgte Zwe[X.]k der Verwaltungsvereinfa[X.]hung als ein Sa[X.]hgrund für die Glei[X.]hbehandlung heranzuziehen. Er vermag die Glei[X.]hbehandlung von Unglei[X.]hem zu re[X.]htfertigen, [X.]n die aus der Typisierung erwa[X.]hsenden Vorteile im re[X.]hten Verhältnis zu der damit not[X.]dig verbundenen Glei[X.]hbehandlung stehen (vgl. [X.] 151, 101 <146 Rn. 118> m.w.N.; stRspr).

Eine zulässige Typisierung setzt voraus, dass der Gesetzgeber keinen atypis[X.]hen Fall als Leitbild wählt, sondern realitätsgere[X.]ht den typis[X.]hen Fall als Maßstab zugrunde legt (vgl. [X.] 145, 106 <146 Rn. 107>; 148, 147 <202 Rn. 136>; stRspr). Die dur[X.]h sie eintretenden Härten und Ungere[X.]htigkeiten dürfen also nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen (vgl. [X.] 84, 348 <360>; 145, 106 <146 f. Rn. 108>; 151, 101 <146 Rn. 116>; stRspr). Darüber hinaus darf das Ausmaß der Unglei[X.]hbehandlung ni[X.]ht sehr intensiv sein (vgl. [X.] 84, 348 <360>; 145, 106 <146 f. Rn. 108>; 151, 101 <146 Rn. 117>; stRspr). Wesentli[X.]h ist ferner, ob die Härten nur unter S[X.]hwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind au[X.]h praktis[X.]he Erfordernisse der Verwaltung von Gewi[X.]ht (vgl. [X.] 84, 348 <359 f.>; 145, 106 <146 f. Rn. 107 f.>; 148, 147 <202 Rn. 136>; 151, 101 <146 Rn. 118>; stRspr). Geht es - wie hier - um die Bewältigung einer mehrpoligen Interessenlage, sind die für die typisierende Regelung spre[X.]henden Gesi[X.]htspunkte zuglei[X.]h zu den Na[X.]hteilen und Belastungen ins Verhältnis zu setzen, die dur[X.]h eine stärker differenzierende Regelung für Dritte oder die Allgemeinheit entstünden (dazu oben Rn. 311 f.).

[X.]) Den si[X.]h hieraus ergebenden Anforderungen genügt die vorgelegte Regelung ni[X.]ht, so dass sie si[X.]h als unverhältnismäßig im engeren Sinne erweist. Indem der Gesetzgeber alle beitragspfli[X.]htigen Versi[X.]herten mit Kindern unters[X.]hiedslos dem glei[X.]hen Beitragssatz unterwirft, hat er die Grenzen seiner Typisierungsbefugnis übers[X.]hritten.

(1) Der Gesetzgeber konnte hier ni[X.]ht deswegen einen besonders weitgehenden Typisierungsspielraum für si[X.]h in Anspru[X.]h nehmen, weil die paus[X.]hale "Befreiung" der Eltern vom Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose begünstigende Wirkung entfaltete und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei bevorzugender weiter als bei bena[X.]hteiligender Typisierung gespannt ist (vgl. [X.] 17, 1 <24>; 103, 310 <319>). Vors[X.]hriften über die Erhebung von Sozialversi[X.]herungsbeiträgen und deren Bemessung wirken als sol[X.]he belastend, ni[X.]ht begünstigend (vgl. [X.] 75, 108 <154 f.>; 78, 232 <244 f.>). Die Regelungen über den Beitragszus[X.]hlag als sol[X.]he lassen si[X.]h ni[X.]ht sinnvoll als begünstigende Befreiungsvors[X.]hriften qualifizieren, obwohl die über ihn generierten Mehreinnahmen glei[X.]hsam "reflexartig" dazu beitragen, dass eine (weitergehende) Erhöhung des allgemeinen [X.] unterbleiben kann (dazu oben Rn. 304 f.).

Indem der Gesetzgeber Versi[X.]herte mit Kindern vom Beitragszus[X.]hlag des § 55 Abs. 3 Satz 1 [X.] XI "vers[X.]hont" hat, hat er diesen ni[X.]ht im Wege des allgemeinen Familienlastenausglei[X.]hs unter Inanspru[X.]hnahme der insoweit eröffneten weiten Gestaltungsspielräume (vgl. [X.] 110, 412 <436>; 112, 164 <175>) eine Sozialleistung zur Förderung der Familie gewährt, sondern in Umsetzung des mit dem Pflegeversi[X.]herungsurteil erteilten Regelungsauftrags eine verfassungswidrige Bena[X.]hteiligung im Verhältnis zu [X.] beseitigen wollen. Hierzu war er dur[X.]h das Pflegeversi[X.]herungsurteil verpfli[X.]htet. In Umsetzung dieser Verpfli[X.]htung unterlag der Gesetzgeber keinen geringeren glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]hen Bindungen als bei S[X.]haffung des ursprüngli[X.]hen Beitragsre[X.]hts, dessen Glei[X.]hheitswidrigkeit es gerade zu beseitigen galt. Aus diesen Gründen stand dem Gesetzgeber kein besonders weit geste[X.]kter Typisierungsspielraum zur Verfügung.

(2) Die von der Typisierung na[X.]hteilig betroffenen beitragspfli[X.]htigen Versi[X.]herten mit zwei und mehr Kindern ma[X.]hen keine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen aus. Zwar liegen, da die Kinderzahl für die Beitragsbemessung na[X.]h geltendem Re[X.]ht ni[X.]ht relevant ist, keine exakten Daten zu den Anteilen der Versi[X.]herten in der [X.] Pflegeversi[X.]herung mit mehreren (unterhaltsbere[X.]htigten) Kindern vor. Hinrei[X.]hend valide Daten lassen si[X.]h aber aus den Ergebnissen des Mikrozensus 2019 ableiten. Bezogen auf Familien mit minderjährigen Kindern betrug dana[X.]h der Anteil von Familien mit einem Kind 50,7 %, von Familien mit zwei Kindern 37,4 %, von Familien mit drei Kindern 9,2 %, von Familien mit vier Kindern 2,1 % und von Familien mit fünf und mehr Kindern 0,6 % (Statistis[X.]hes [X.]amt , Fa[X.]hserie 1, Reihe 3, 2019, Tabellen 1.1, S. 35 f. und Tabelle 5.2, [X.]25 ff.). Es ist anzunehmen, dass si[X.]h diese Verteilung unter den Versi[X.]herten der [X.] Pflegeversi[X.]herung, die im Jahr 2019 fast 87 % der Gesamtbevölkerung ausma[X.]hten, ni[X.]ht grundlegend anders darstellt. Hiervon ausgehend ist der Anteil der Familien mit einem Kind ungefähr glei[X.]h groß wie der Anteil der Familien mit zwei oder mehr Kindern. Der Anteil derjenigen, die aufgrund ihrer Kinderzahl einen höheren wirts[X.]haftli[X.]hen Erziehungsaufwand haben, ist deswegen ni[X.]ht verhältnismäßig geringfügig, sondern signifikant.

(3) Die unters[X.]hiedslose Beitragsbelastung der Versi[X.]herten mit Kindern führt zu einer Bena[X.]hteiligung der Versi[X.]herten mit mehr gegenüber sol[X.]hen mit [X.]iger Kindern von einigem Gewi[X.]ht. Je mehr Kinder beitragspfli[X.]htige Eltern aufziehen, desto höher ist der wirts[X.]haftli[X.]he Erziehungsaufwand und desto mehr übersteigt dieser gegenüber Eltern mit [X.]iger Kindern das - glei[X.]he - Ausmaß an beitragsre[X.]htli[X.]her Besserstellung gegenüber den [X.], ohne dass dieser Mehraufwand dur[X.]h den Zuwa[X.]hs an Versi[X.]herungss[X.]hutz dur[X.]h die beitragsfreie Familienversi[X.]herung vollständig ausgegli[X.]hen würde. Der genaue Umfang dieses si[X.]h in Abhängigkeit von der Kinderzahl ergebenden Na[X.]hteils lässt si[X.]h zwar angesi[X.]hts der problematis[X.]hen Quantifizierbarkeit des wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] ni[X.]ht absolut bestimmen. Allerdings sind - für die glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]he Betra[X.]htung ausrei[X.]hend - relative Aussagen mögli[X.]h. Da si[X.]h der wirts[X.]haftli[X.]he Aufwand der Kindererziehung ni[X.]ht proportional zur Anzahl der Kinder verhält (dazu oben Rn. 264 ff.), steigt der ausglei[X.]hsbedürftige Anteil des [X.] in Abhängigkeit von der Kinderzahl zwar ni[X.]ht proportional, aber dur[X.]haus substantiell an.

Die Bena[X.]hteiligung von Eltern mit mehr gegenüber sol[X.]hen mit [X.]iger Kindern wird au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h ausgegli[X.]hen, dass die derzeit vorgesehene Typisierung unabhängig vom tatsä[X.]hli[X.]hen Vorliegen einer re[X.]htli[X.]hen Unterhaltsverpfli[X.]htung allein an die Elterneigens[X.]haft anknüpft und damit zeitli[X.]h unbes[X.]hränkt eine relative Besserstellung von Eltern gegenüber [X.] gewährleistet. Diese vom tatsä[X.]hli[X.]hen Betreuungsbedarf abgekoppelte Entlastung ist bereits strukturell ni[X.]ht geeignet, au[X.]h einen Ausglei[X.]h für die na[X.]h geltendem Re[X.]ht bislang unterbliebene Differenzierung in Abhängigkeit von der Kinderzahl zu s[X.]haffen. Denn die so ges[X.]haffene Entlastungswirkung "über die [X.]" verliert mit steigender Kinderzahl an Wirkung: Die zeitli[X.]he Entgrenzung der Befreiung vom Beitragszus[X.]hlag kann si[X.]h von vornherein nur in sol[X.]hen [X.]en begünstigend auswirken, in denen tatsä[X.]hli[X.]h kein wirts[X.]haftli[X.]her [X.] (mehr) getragen wird. Diese [X.]räume verkürzen si[X.]h aber mit steigender Kinderzahl. S[X.]hon deswegen kommt eine Kompensation dur[X.]h die zeitli[X.]he Entgrenzung der beitragsre[X.]htli[X.]hen Besserstellung ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

(4) Au[X.]h die verglei[X.]hsweise geringe absolute Belastungswirkung der Pflegeversi[X.]herungsbeiträge re[X.]htfertigt keine weitergehende Typisierung. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht hat die Frage, inwieweit [X.] überhaupt verfassungsre[X.]htli[X.]h tragfähig sind, bislang offengelassen (vgl. [X.] 148, 147 <204 Rn. 141>). Sie bedarf au[X.]h hier keiner Beantwortung. Jedenfalls vermögen [X.] substantielle und weit greifende Bena[X.]hteiligungen im Kernberei[X.]h einer Regelung - wie sie hier aufgrund der Breitenwirkung und des Ausmaßes der dur[X.]h die undifferenzierte Beitragserhebung entstehenden Bena[X.]hteiligung festzustellen sind - ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen (vgl. [X.] 148, 147 <204 Rn. 141>). Im Übrigen ist au[X.]h ni[X.]ht anzunehmen, dass eine [X.]e Differenzierung je na[X.]h Anzahl der Kinder für die Versi[X.]herten not[X.]dig nur verna[X.]hlässigbare Kleinstbeträge hervorbrä[X.]hte (vgl. aber [X.], in: Kasseler Kommentar Sozialversi[X.]herungsre[X.]ht, § 55 [X.] XI Rn. 16 ).

So hat die [X.]regierung mit ihrer Stellungnahme ein an den Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose anknüpfendes Alternativmodell skizziert, na[X.]h dem - ausgehend von einem (erhöhten) Beitragszus[X.]hlag für Kinderlose von 0,3 Prozentpunkten - für Eltern mit nur einem Kind ein Beitragszus[X.]hlag von 0,15 Prozentpunkten, für Eltern mit zwei Kindern kein Beitragszus[X.]hlag und für jedes weitere Kind ein Beitragsabs[X.]hlag von jeweils 0,15 Prozentpunkten vorzunehmen wäre. Na[X.]h Bere[X.]hnungen der [X.]regierung s[X.]hlüge si[X.]h dieses Modell bei Dur[X.]hs[X.]hnittsverdienern in einer Beitragsdifferenz von "[X.]iger als 5 [X.] monatli[X.]h" je Kind nieder. Auf Grundlage einer alternativen Freibetragslösung unter beispielhafter Zugrundelegung eines Freibetrags von 250 [X.] gelangt die [X.]regierung - gere[X.]hnet auf das Teilzeiteinkommen der Klägerin des Ausgangsverfahrens - zu einer Entlastung von 7,62 [X.] monatli[X.]h je weiterem Kind. Hierbei handelt es si[X.]h im hiesigen Kontext keinesfalls um verna[X.]hlässigbare Kleinstbeträge.

(5) Die vorgenommene Typisierung lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht unter Gesi[X.]htspunkten der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfa[X.]hung re[X.]htfertigen. Zwar durfte der Gesetzgeber gerade au[X.]h im Hinbli[X.]k darauf, dass es si[X.]h beim sozialversi[X.]herungsre[X.]htli[X.]hen Beitragseinzug um ein Massenverfahren handelt, für das zudem die Arbeitgeber in Dienst genommen sind, Praktikabilitätserwägungen und Gesi[X.]htspunkte der Verwaltungsvereinfa[X.]hung berü[X.]ksi[X.]htigen. Erweist si[X.]h aber eine gesetzli[X.]he Regelung als in substantiellem Umfang grundsätzli[X.]h glei[X.]hheitswidrig, könnte dies weder dur[X.]h ein Hö[X.]hstmaß an Verwaltungsvereinfa[X.]hung no[X.]h dur[X.]h eine weitaus bessere Kosten-/Nutzenrelation zwis[X.]hen [X.] und [X.] auf Dauer gere[X.]htfertigt werden (vgl. [X.] 148, 147 <201 f. Rn. 133> für die Steuererhebung). Vorliegend ist jedo[X.]h s[X.]hon ni[X.]ht erkennbar, dass die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Kinderzahl unverhältnismäßige Verwaltungsaufwände verursa[X.]hte.

Au[X.]h na[X.]h geltendem Re[X.]ht entsteht Verwaltungsaufwand, weil Versi[X.]herte na[X.]h § 55 Abs. 3 Satz 3 [X.] XI die Elterneigens[X.]haft in geeigneter Form na[X.]hzuweisen haben, sofern die Elterneigens[X.]haft ni[X.]ht bereits aus anderen Gründen bekannt ist (dazu oben Rn. 308). Bekannt sein kann die Elterneigens[X.]haft beispielsweise, weil si[X.]h diese aus den Lohnsteuerdaten des Arbeitnehmers ergibt, weil bei der Pflegekasse eine Familienversi[X.]herung für ein Kind des Mitglieds besteht oder weil in den Versi[X.]herungskonten der Rentenversi[X.]herungsträger Angaben zur Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] oder zum Bezug von Leistungen für Kindererziehung an Mütter enthalten sind (vgl. BTDru[X.]ks 15/3671, [X.] f.).

Damit sind au[X.]h bereits auf dem Boden des geltenden Re[X.]hts die Strukturen für eine Erfassung ni[X.]ht nur der Elterneigens[X.]haft, sondern au[X.]h der Kinderzahl angelegt. Was die den Großteil der beitragspfli[X.]htigen Versi[X.]herten ausma[X.]hende Gruppe der abhängig Bes[X.]häftigten anbelangt, enthalten die dem Arbeitgeber zugängli[X.]hen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits die Information über die Anzahl der [X.]. In der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung sind die mitversi[X.]herten Kinder na[X.]h § 10 Abs. 6 [X.] dur[X.]h das Mitglied zu melden. Auf diese Daten darf au[X.]h die Pflegekasse na[X.]h § 96 [X.] XI zugreifen.

(6) Es ist au[X.]h ni[X.]ht zu erkennen, dass eine in Abhängigkeit von der Kinderzahl erfolgende relative Entlastung not[X.]dig die verfassungsre[X.]htli[X.]he Belastungsgrenze kinderloser Versi[X.]herter oder sol[X.]her mit [X.]iger Kindern übers[X.]hritte.

Dass eine "Umverteilung" von [X.]en not[X.]dig mit einer unverhältnismäßigen Beeinträ[X.]htigung der Vermögensverhältnisse [X.] sowie der Eltern mit [X.]iger Kindern im Sinne einer erdrosselnden Wirkung verbunden wäre (vgl. zu diesem Maßstab für Krankenversi[X.]herungsbeiträge [X.]3, 372 <380> unter Hinweis auf [X.] 82, 159 <190>), ist s[X.]hon angesi[X.]hts der Einkommensabhängigkeit des Pflegeversi[X.]herungsbeitrags und des allgemeinen Niveaus des [X.] in der Pflegeversi[X.]herung ni[X.]ht zu besorgen.

Entspre[X.]hend konnte die Entwurfsbegründung des Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungs-Gesetzes davon ausgehen, dass eine - ohnehin auss[X.]hließli[X.]h im Hinbli[X.]k auf kinderlose Mitglieder mit geringem Einkommen thematisierte - Übers[X.]hreitung der Belastungsgrenze dur[X.]h die prozentuale Bemessung des Beitragszus[X.]hlags vermieden wird (vgl. BTDru[X.]ks 15/3671, S. 4 und [X.]). Bei den na[X.]h Einführung des Beitragszus[X.]hlags für Kinderlose erfolgten, diesen der Höhe na[X.]h deutli[X.]h übersteigenden Anhebungen des allgemeinen [X.] hat si[X.]h der Gesetzgeber zu Zumutbarkeitserwägungen s[X.]hon gar ni[X.]ht veranlasst gesehen und war hierzu au[X.]h von [X.] wegen ni[X.]ht gehalten.

Der Gesetzgeber kann im Rahmen seines grundsätzli[X.]hen Gestaltungsspielraums berü[X.]ksi[X.]htigen, in wel[X.]hem Maße ein "no[X.]h höheres Maß an Solidarität mit den [X.]" (vgl. BTDru[X.]ks 15/3671, [X.]) von kinderlosen Mitgliedern der [X.] Pflegeversi[X.]herung und sol[X.]hen mit [X.]iger Kindern eingefordert werden kann. Ihm steht es au[X.]h frei, si[X.]h den für eine Beitragsgestaltung in Abhängigkeit von der Kinderzahl erforderli[X.]hen weitergehenden Differenzierungsspielraum ni[X.]ht oder ni[X.]ht vollständig dur[X.]h die vorbes[X.]hriebene "Umverteilung der [X.]" von Eltern mit mehr Kindern auf Eltern mit [X.]iger Kindern und Kinderlose, sondern (anteilig) auf andere Weise, nämli[X.]h dur[X.]h steuerfinanzierte [X.]zus[X.]hüsse (Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG) oder au[X.]h sonstige beitrags- und leistungsseitige Instrumente zu vers[X.]haffen. Damit bestehen Gestaltungsmögli[X.]hkeiten, mit denen au[X.]h im Falle einer kinderzahlbezogenen Differenzierung die finanzielle Stabilität des [X.] gewährleistet bleiben kann.

Die mit der [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 717/16 angegriffenen, die [X.] Pflegeversi[X.]herung betreffenden Beitragsbes[X.]heide beruhen aus denselben Gründen wie im Verfahren 1 BvL 3/18 auf einem Beitragsre[X.]ht, das in dem streitigen [X.]raum vom 9. Januar 2008 bis zum 15. April 2008 mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit unvereinbar war, als beitragspfli[X.]htige Mitglieder der [X.] Pflegeversi[X.]herung, die mehr Kinder betreuen und erziehen, gegenüber beitragspfli[X.]htigen Mitgliedern, die [X.]iger Kinder betreuen und erziehen, in glei[X.]her Weise zu Beiträgen herangezogen werden. Die Bes[X.]heide und die sie bestätigenden Geri[X.]htsents[X.]heidungen verletzen deshalb die Bes[X.]hwerdeführerin in ihrem Grundre[X.]ht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die mit der [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 2257/16 mittelbar angegriffenen Bestimmungen des Beitragsre[X.]hts der [X.] Pflegeversi[X.]herung in ihren im streitigen [X.]raum vom 1. Juli 2006 bis zum 24. April 2012 (hinsi[X.]htli[X.]h der Bes[X.]hwerdeführerin) beziehungsweise bis zum 31. Dezember 2010 (hinsi[X.]htli[X.]h des Bes[X.]hwerdeführers) geltenden Fassungen verletzen aus den genannten Gründen Art. 3 Abs. 1 GG insoweit, als beitragspfli[X.]htige Eltern in der [X.] Pflegeversi[X.]herung unabhängig von der Kinderzahl in glei[X.]her Weise zu Beiträgen herangezogen werden.

2. Im Hinbli[X.]k auf das Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ist die [X.]bes[X.]hwerde unbegründet. Art. 3 Abs. 1 GG (zum Maßstab oben Rn. 239 ff.) ist ni[X.]ht dadur[X.]h verletzt, dass Mitglieder der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung mit Kindern mit einem glei[X.]h hohen Rentenversi[X.]herungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Zwar begründet die glei[X.]he Beitragsbelastung au[X.]h in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung auf der Grundlage der gesetzgeberis[X.]hen Konzeption eine Glei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem (a). Es fehlt allerdings an einer Bena[X.]hteiligung der Eltern, weil innerhalb des [X.] der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bereits ein hinrei[X.]hender Na[X.]hteilsausglei[X.]h erfolgt (b).

a) In der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung bedeutet auf der Grundlage der gesetzgeberis[X.]hen Konzeption die glei[X.]he Beitragsbelastung von Eltern und [X.] eine Glei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem. Diese gesetzgeberis[X.]he Konzeption ist darauf geri[X.]htet, den wirts[X.]haftli[X.]hen Aufwand der Kindererziehung im System der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung faktis[X.]h [X.] anzuerkennen.

aa) Im umlagefinanzierten System der Rentenversi[X.]herung dient die Anerkennung von [X.] - neben dem S[X.]hutz vor erziehungsbedingten Versorgungsna[X.]hteilen im Alter - au[X.]h der Honorierung des Wertes der Kindererziehung (1), wohingegen die Höherbewertung dur[X.]h die Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten maßgebli[X.]h auf die S[X.]hließung kindererziehungsbedingter Lü[X.]ken in der Versi[X.]hertenbiografie zielt (2).

(1) [X.] sind [X.]en der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren (§ 56 Abs. 1 Satz 1 [X.]I). Na[X.]h Erfüllung der allgemeinen Wartezeit begründet die [X.] eine eigenständige Rentenanwarts[X.]haft, deren Wert si[X.]h na[X.]h § 70 Abs. 2 [X.]I bemisst. Dana[X.]h werden für [X.] für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte angere[X.]hnet, also für ein Jahr 0,9996 Entgeltpunkte, was nahezu dem Dur[X.]hs[X.]hnittsentgelt der Rentenversi[X.]herten für das jeweilige Kalenderjahr entspri[X.]ht. Die Entgeltpunkte für [X.] werden zu den Entgeltpunkten für andere Beitragszeiten a[X.]iert, allerdings maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 70 Abs. 2 Satz 2 [X.]I - na[X.]hfolgend au[X.]h: " a[X.]itive Wirkung").

(aa) Die rentenre[X.]htli[X.]he Anerkennung von [X.] zielte na[X.]h ihrem überkommenen Zwe[X.]k allein auf die Kompensation erziehungsbedingter Na[X.]hteile beim Aufbau von Rentenanwarts[X.]haften (vgl. [X.], NZS 2004, [X.]05 <507>). Dies war bei Einführung dieses Instruments in das Re[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung dur[X.]h das [X.] ([X.]) vom 11. Juli 1985 ([X.] [X.]450) au[X.]h die erklärte Intention des Gesetzgebers (vgl. die Entwurfsbegründung BTDru[X.]ks 10/2677, [X.]8).

Mit dem sogenannten "[X.]" vom 7. Juli 1992 hatte das [X.]verfassungsgeri[X.]ht dem Gesetzgeber aufgegeben, die kindererziehungsbedingten Na[X.]hteile in weiterem Umfang als bisher auszuglei[X.]hen (vgl. [X.] 87, 1 <39> sowie den 2. Leitsatz der Ents[X.]heidung). Die seinerzeit vorgesehene Ausgestaltung der Rentenversi[X.]herung führe im Ergebnis zu einer Bena[X.]hteiligung der Familie, namentli[X.]h der Familie mit mehreren Kindern. Trotz der bestandssi[X.]hernden Bedeutung der Kindererziehung für das als [X.] ausgestaltete System der Altersversorgung müssten Eltern bei einem erziehungsbedingten Auss[X.]heiden aus dem Erwerbsleben im Verglei[X.]h zu [X.] Einkommenseinbußen hinnehmen und hätten deswegen künftig geringere Renten zu erwarten (vgl. [X.] 87, 1 <37 f.>). Die Bena[X.]hteiligung von Familien, in denen ein Elternteil si[X.]h der Erziehung widme, werde weder dur[X.]h staatli[X.]he Leistungen no[X.]h auf andere Weise ausgegli[X.]hen. Die festgestellten Na[X.]hteile hätten ihre Wurzel ni[X.]ht allein im Rentenre[X.]ht und bräu[X.]hten folgli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht nur dort ausgegli[X.]hen zu werden (vgl. [X.] 87, 1 <39>). Soweit si[X.]h aber die Bena[X.]hteiligung gerade in der Alterssi[X.]herung der [X.] Familienmitglieder nieders[X.]hlage, sei sie vornehmli[X.]h dur[X.]h rentenre[X.]htli[X.]he Regelungen auszuglei[X.]hen. Au[X.]h dabei bestehe ein ni[X.]ht unerhebli[X.]her Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, der insbesondere ni[X.]ht verpfli[X.]htet sei, Kindererziehung und Beitragszahlung hinsi[X.]htli[X.]h der Begründung von Rentenanwarts[X.]haften glei[X.]hzustellen. Die Anerkennung von [X.] als rentenbegründender und rentensteigernder Tatbestand sei ein grundsätzli[X.]h geeignetes und systemgere[X.]htes Instrument zur Verbesserung der Alterssi[X.]herung kindererziehender Versi[X.]herter (vgl. [X.] 87, 1 <40>).

Von diesen späteren kindererziehungsbedingten Anwarts[X.]haftsna[X.]hteilen, deren Auswirkungen erst im Alter spürbar werden, ist der si[X.]h bereits in der [X.] auswirkende wirts[X.]haftli[X.]he [X.] zu unters[X.]heiden (vgl. au[X.]h [X.] 82, 60 <80 f.>), au[X.]h [X.]n erziehungsbedingte Anwarts[X.]haftsna[X.]hteile, wie sie insbesondere Frauen erleiden, typis[X.]herweise auf den Opportunitätskosten der Kindererziehung beruhen. Dass es si[X.]h bei den Anwarts[X.]haftsna[X.]hteilen um einen "Folges[X.]haden" handelt, hindert jedo[X.]h ni[X.]ht, au[X.]h den primären Na[X.]hteil als gesondert ausglei[X.]hsfähig und gegebenenfalls -bedürftig anzuerkennen. Dies gilt au[X.]h deshalb, weil der wirts[X.]haftli[X.]he [X.] ni[X.]ht nur die die späteren Anwarts[X.]haftsna[X.]hteile begründenden Opportunitätskosten, sondern au[X.]h den [X.] (insbesondere erziehungsbedingte [X.]ausgaben) umfasst.

([X.]) Folge dieser überkommenen Ausri[X.]htung der [X.] auf den Ausglei[X.]h erziehungsbedingter Anwarts[X.]haftsna[X.]hteile war es, dass [X.], die mit beitragsbelegten [X.]en zusammentrafen, ni[X.]ht oder nur einges[X.]hränkt berü[X.]ksi[X.]htigt wurden. Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht sah hierin eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Bena[X.]hteiligung jener Versi[X.]herten, die au[X.]h während der ersten Lebensphase ihres Kindes einer versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung na[X.]hgingen (vgl. [X.] 94, 241 <260 ff.>). Der Gesetzgeber habe ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der Wert der Kindererziehung für die Rentenversi[X.]herung - im Sinne einer Si[X.]herung des Rentensystems und einer Garantiefunktion der Kindererziehung für das vom [X.] getragene Umlageverfahren - ni[X.]ht dadur[X.]h ges[X.]hmälert oder gar aufgehoben wird, dass die [X.] während der [X.] der ersten Lebensphase des Kindes einer versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung na[X.]hgegangen ist oder na[X.]hgeht oder freiwillig Beiträge zeitnah oder na[X.]hträgli[X.]h entri[X.]htet werden und deswegen ein Si[X.]herungsdefizit ni[X.]ht besteht (vgl. [X.] 94, 241 <263 f.>).

In Umsetzung dieser Ents[X.]heidung (vgl. BTDru[X.]ks 13/8011, [X.]1) dur[X.]h das Gesetz zur Reform der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung (Rentenreformgesetz 1999 <[X.] 1999>) vom 16. Dezember 1997 ([X.] [X.]998) sieht das Gesetz nunmehr eine a[X.]itive Berü[X.]ksi[X.]htigung von [X.] neben sonstigen Beitragszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze vor (vgl. § 70 Abs. 2 Satz 2 [X.]I). Werden [X.] demna[X.]h grundsätzli[X.]h - vorbehaltli[X.]h der Bes[X.]hränkung dur[X.]h die Beitragsbemessungsgrenze - unabhängig davon als Beitragszeiten angere[X.]hnet, ob und in wel[X.]hem Umfang der Versi[X.]herte im jeweiligen [X.]raum bereits anderweitig, insbesondere aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Beitragszeiten zurü[X.]kgelegt hat, rei[X.]ht ihr Zwe[X.]k über die Kompensation erziehungsbedingter Na[X.]hteile beim Erwerb von Rentenanwarts[X.]haften hinaus und öffnen sie si[X.]h im Sinne eines "Überhangs" für den Ausglei[X.]h weitergehender Na[X.]hteile wie den des wirts[X.]haftli[X.]hen [X.].

(2) Die daneben tretenden Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten dienen demgegenüber in ihrer Höherbewertungsfunktion maßgebli[X.]h dem Ausglei[X.]h erziehungsbedingter Versorgungsna[X.]hteile, ni[X.]ht aber dem des gegenwärtigen wirts[X.]haftli[X.]hen Aufwands der Kindererziehung.

Na[X.]h § 70 Abs. 3a [X.]I wird für Kalendermonate mit Berü[X.]ksi[X.]htigungszeiten wegen Kindererziehung (dazu oben Rn. 38) und Pfli[X.]htbeitragszeiten, also dem Bestehen einer versi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung, ein Zus[X.]hlag gewährt, [X.]n mindestens 25 Jahre mit rentenre[X.]htli[X.]hen [X.]en vorhanden sind. Der Zus[X.]hlag beträgt 50 % der für die Pfli[X.]htbeitragszeit ermittelten Entgeltpunkte, hö[X.]hstens aber ein Drittel Entgeltpunkt pro Jahr (§ 70 Abs. 3a Satz 2 Bu[X.]hstabe a [X.]I). Der Zus[X.]hlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den für Beitragszeiten und [X.] ermittelten Entgeltpunkten den Wert von (annähernd) einem Entgeltpunkt ni[X.]ht übers[X.]hreiten (§ 70 Abs. 3a Satz 3 [X.]I). Berü[X.]ksi[X.]htigungszeiten wegen Kindererziehung werden mithin dur[X.]h [X.] faktis[X.]h verdrängt, denn dur[X.]h die [X.] wird in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes bereits (annähernd) ein Entgeltpunkt pro Jahr gutges[X.]hrieben. Die Höherbewertungsfunktion der Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten kommt deshalb nur in der [X.] vom dritten bis zum zehnten Lebensjahr eines Kindes zum Tragen. Wer zeitglei[X.]h Berü[X.]ksi[X.]htigungszeiten wegen Kindererziehung für zwei Kinder vorweisen kann, erhält den Zus[X.]hlag au[X.]h bei ni[X.]ht beitragsbelegten [X.]en, also au[X.]h ohne versi[X.]herungspfli[X.]htige Bes[X.]häftigung (§ 70 Abs. 3a Satz 2 Bu[X.]hstabe b [X.]I). Die Maximalförderung kann dana[X.]h in Anspru[X.]h nehmen, wer in dieser [X.] über Entgeltpunkte aus Pfli[X.]htbeitragszeiten entspre[X.]hend zwei Drittel des Dur[X.]hs[X.]hnittsentgelts verfügt. Bleiben Versi[X.]herte darunter, fällt der 50 %-Zus[X.]hlag entspre[X.]hend geringer aus, bleiben sie darüber, wird ein Teil des Zus[X.]hlags gekappt, [X.]n die Summe die Grenze der Dur[X.]hs[X.]hnittsentgeltpunkte (auf ein Jahr bezogen einen Entgeltpunkt) errei[X.]ht (vgl. zum Ganzen Roller, NZS 2001, S. 408).

Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten sind demna[X.]h maßgebli[X.]h darauf geri[X.]htet, kindererziehungsbedingte Anwarts[X.]haftsna[X.]hteile auszuglei[X.]hen, weil entweder - bei während der [X.] ausgeübter Erwerbstätigkeit - ein geringeres beitragspfli[X.]htiges Einkommen erzielt wird (insbesondere aufgrund von Teilzeittätigkeit) oder aber - im Falle der glei[X.]hzeitigen Erziehung mehrerer Kinder - keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. BTDru[X.]ks 14/4595, [X.]). Aufgrund der Kappung der Höherbewertung na[X.]h § 70 Abs. 3a Satz 3 [X.]I steht ein "Überhang" - anders als bei den [X.] - grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zur Verfügung.

[X.]) Die rentenre[X.]htli[X.]he Anerkennung von [X.] auf der [X.] stellt si[X.]h zuglei[X.]h als faktis[X.]he Entlastung auf der [X.] dar. Ohne die leistungsre[X.]htli[X.]he Anerkennung von [X.] müsste der kindererziehende Versi[X.]herte den entspre[X.]henden Anwarts[X.]haftsteil dur[X.]h höhere Beiträge erwerben.

Einfa[X.]h-re[X.]htli[X.]h spiegelt si[X.]h die faktis[X.]he Beitragswirksamkeit der rentenre[X.]htli[X.]hen Anerkennung von [X.] au[X.]h darin wider, dass die anwarts[X.]haftsbegründende und anwarts[X.]haftssteigernde Wirkung in Entgeltpunkten ausgedrü[X.]kt und hierfür ein Betrag alljährli[X.]h vom [X.] als "Beitrag" gezahlt wird (vgl. § 177 [X.]I). Die Beitragsfreiheit der rentenre[X.]htli[X.]hen Anerkennung von [X.] kann deswegen - ni[X.]ht anders als die Beitragsfreiheit des Versi[X.]herungss[X.]hutzes für Familienmitglieder in der [X.] Pflege- und gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung - als grundsätzli[X.]h in der [X.] wirksamer Vorteil qualifiziert werden. Der Umstand, dass der vom [X.] na[X.]h § 177, § 178 Abs. 3 [X.]I zu tragende Abgeltungsbetrag für [X.] aus Steuermitteln aufgebra[X.]ht und so au[X.]h von beitragspfli[X.]htigen Eltern finanziert wird, re[X.]htfertigt keine andere Beurteilung (dazu oben Rn. 289).

b) In dieser gesetzgeberis[X.]hen Ausgestaltung liegt aber keine Bena[X.]hteiligung der Eltern. Es ist ni[X.]ht erkennbar, dass der wirts[X.]haftli[X.]he [X.] dur[X.]h die begrenzt-a[X.]itive Anre[X.]hnung der [X.] ni[X.]ht s[X.]hon im System der Rentenversi[X.]herung selbst hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt wird.

aa) Dur[X.]h die rentenre[X.]htli[X.]he Anerkennung der [X.] hat der Gesetzgeber für sol[X.]he beitragspfli[X.]htige Versi[X.]herte, die ihre Erwerbstätigkeit erziehungsbedingt reduzieren, einen dur[X.]haus spürbaren Ausglei[X.]h für daraus resultierende Anwarts[X.]haftsna[X.]hteile ges[X.]haffen. Reduziert der ein rentenre[X.]htli[X.]hes Dur[X.]hs[X.]hnittseinkommen beziehende Elternteil seinen Erwerbsumfang und erbringt er aus diesem Grund nur entspre[X.]hend verringerte Beiträge, führen die [X.] für die Dauer von drei Jahren im Umfang der Reduzierung zum vollständigen Ausglei[X.]h des erziehungsbedingten Anwarts[X.]haftsna[X.]hteils. Insoweit bringt die rentenre[X.]htli[X.]he Anerkennung der [X.] au[X.]h bereits in der [X.] einen spürbaren wirts[X.]haftli[X.]hen Vorteil hervor, weil Versi[X.]herte ohne [X.] aufgrund des mit der Reduzierung des [X.] einhergehenden Si[X.]herungsdefizits eigene Beiträge für entspre[X.]hende Anwarts[X.]haften aufzu[X.]den hätten.

Die [X.]regierung hat die in der Anre[X.]hnung der [X.] liegende faktis[X.]he [X.] quantifiziert und diese in Form einer (fiktiven) "re[X.]hneris[X.]hen Beitragssatzabsenkung" (ri[X.]htigerweise: Ausbleiben einer fiktiven Beitragssatzanhebung) ausgedrü[X.]kt, die sie auf die [X.], alternativ auf die gesamte Erwerbsbiografie, umgelegt hat. Ausgehend von einer dur[X.]h die [X.] insgesamt bewirkten faktis[X.]hen Beitragsentlastung von 22.618 [X.] erre[X.]hnet die [X.]regierung für einen Dur[X.]hs[X.]hnittsverdiener eine "re[X.]hneris[X.]he Beitragssatzabsenkung" von drei Prozentpunkten für gut 18 Jahre für ein Kind; für zwei Kinder erre[X.]hnet die [X.]regierung eine sol[X.]he von 2,5 Prozentpunkten für die gesamte Dauer der Erwerbsbiografie (Stand: 2020). Der dur[X.]h die rentenre[X.]htli[X.]he Anerkennung der [X.] bewirkte Ausglei[X.]h wirkt zudem au[X.]h in Abhängigkeit von der Kinderzahl, weil die drei Jahre [X.] für jedes einzelne Kind gewährt und bei si[X.]h überlappenden [X.]en - also einem Geburtenabstand unter drei Jahren - jeweils "angehängt" werden.

Wie si[X.]h daneben die zusätzli[X.]he Einbeziehung der Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten auswirkt, lässt si[X.]h ni[X.]ht allgemeingültig beantworten, weil deren Wirkung in hohem Maße von der individuellen Erwerbsbiografie abhängig ist. Die von der [X.]regierung angeführte hö[X.]hstmögli[X.]he Höherbewertung ([X.] von 17.582 [X.] bis zum 10. Lebensjahr) ist aufgrund der Wirkungsweise von Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten (dazu oben Rn. 343 ff.) jedenfalls nur bei einer ununterbro[X.]henen sozialversi[X.]herungspfli[X.]htigen Bes[X.]häftigung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes, dur[X.]h die über alle Jahre ein Einkommen in Höhe von exakt zwei Dritteln des rentenre[X.]htli[X.]hen Dur[X.]hs[X.]hnittsentgelts (vgl. § 70 Abs. 3a Satz 2 Bu[X.]hstabe a [X.]I) bezogen wird, errei[X.]hbar. Anders als die [X.] wirken Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten ni[X.]ht streng in Abhängigkeit von der Kinderzahl, weil sie stets mit Ablauf des [X.] für das zuletzt geborene Kind enden. Im Rahmen der [X.] nimmt der maximal mögli[X.]he Gesamteffekt mit zunehmender Kinderzahl sogar ab (vgl. S[X.]hmähl/[X.]/Viebrok, Fors[X.]hungsnetzwerk Alterssi[X.]herung des Verbandes Deuts[X.]her Rentenversi[X.]herungsträger , Berü[X.]ksi[X.]htigung von Familienleistungen in der Alterssi[X.]herung, [X.]1).

[X.]) Eine über die Kompensation von Anwarts[X.]haftsna[X.]hteilen hinausgehende Ausglei[X.]hswirkung des gegenwärtigen wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] dur[X.]h die a[X.]itive Wirkung der [X.] ergibt si[X.]h allerdings (nur) insoweit, wie die rentenre[X.]htli[X.]he Anerkennung ni[X.]ht bereits zum Ausglei[X.]h eines Si[X.]herungsdefizits "verbrau[X.]ht" wird. Damit fällt der "Überhang" umso geringer aus, je höher die Opportunitätskosten der Kindererziehung sind, und umso höher aus, je geringer sie sind. Dies wirkt si[X.]h gerade für erwerbstätige Mütter mit mehreren Kindern na[X.]hteilig aus, die typis[X.]herweise für eine längere [X.] höhere Opportunitätskosten tragen als Versi[X.]herte mit einem Kind (dazu oben Rn. 258).

Die bes[X.]hriebene Ausglei[X.]hswirkung mindert si[X.]h zudem bereits ab einem das rentenre[X.]htli[X.]he Dur[X.]hs[X.]hnittseinkommen (2022 vorläufig: 3.241,75 [X.] brutto monatli[X.]h) moderat übersteigenden Verdienst und bleibt - errei[X.]ht oder übers[X.]hreitet das Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze - s[X.]hließli[X.]h vollständig aus. Denn die auf Hö[X.]hstwerte entspre[X.]hend der Beitragsbemessungsgrenze bes[X.]hränkte Bewertung von [X.], die mit sonstigen beitragsbelegten [X.]en (insbesondere wegen Erwerbsarbeit) zusammentreffen (vgl. § 70 Abs. 2 Satz 2 [X.]I), hat zur Folge, dass die Kindererziehungsleistung geringer bewertet wird, sobald die Summe aus Entgeltpunkten für Kindererziehung und aus sonstigen Beitragszeiten den vorgesehenen Hö[X.]hstwert an Entgeltpunkten entspre[X.]hend der Beitragsbemessungsgrenze (2022: 7.050 [X.] monatli[X.]h in den alten und 6.750 [X.] in den neuen [X.]ländern) übers[X.]hreitet. Je mehr Beiträge für den [X.]raum der Kindererziehung geleistet werden, umso höher fällt die Kürzung der Entgeltpunkte für die [X.] aus. Wird ein die Beitragsbemessungsgrenze errei[X.]hendes oder übersteigendes Arbeitseinkommen bezogen und damit bereits der Hö[X.]hstbetrag an Pfli[X.]htbeiträgen gezahlt, bleibt die Kindererziehungsleistung vollständig unberü[X.]ksi[X.]htigt.

Au[X.]h wirken die [X.] personell begrenzt, weil sie - [X.]n das Kind von mehreren gesetzli[X.]h rentenversi[X.]herten Elternteilen erzogen wird - nur einem Elternteil zugeordnet werden (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 2 [X.]I). Der ni[X.]ht dur[X.]h die Zuordnung begünstigte, aber glei[X.]hfalls Kosten der Kindererziehung tragende Elternteil erfährt keinen Ausglei[X.]h seines wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]. Glei[X.]hes gilt für die Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten; au[X.]h diese sind einem Elternteil exklusiv zuzuordnen (§ 57 Satz 1 [X.]I in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 2 [X.]I). Hinzu kommt, dass die anwarts[X.]haftsbegründende und anwarts[X.]haftssteigernde Wirkung der [X.] auf drei Jahre bes[X.]hränkt ist und damit die [X.] zeitli[X.]h in erhebli[X.]hem Umfang unterde[X.]kt.

[X.][X.]) Glei[X.]hwohl hat der Gesetzgeber mit der begrenzt-a[X.]itiven Wirkung der [X.] einen hinrei[X.]henden Ausglei[X.]h für den wirts[X.]haftli[X.]hen [X.] ges[X.]haffen.

Mit der Kappung des Umfangs der rentenre[X.]htli[X.]hen Anerkennung von [X.] dur[X.]h die Beitragsbemessungsgrenze hat der Gesetzgeber der im Beitragsre[X.]ht allgemein geltenden "Leistungsbemessungsgrenze" Re[X.]hnung getragen, die den Renten einerseits ihre existenzsi[X.]hernde Funktion erhält, dabei aber andererseits die Finanzierbarkeit der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung für die Allgemeinheit si[X.]herstellt (vgl. [X.]2, 81 <84 f.>).

Hinsi[X.]htli[X.]h der personellen Begrenzung der rentenre[X.]htli[X.]hen Anerkennung von [X.] ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die hierin liegende [X.] typis[X.]herweise dem Familieneinkommen zugutekommt und im Fall einer S[X.]heidung au[X.]h die auf [X.] beruhenden Anwarts[X.]haften dem Versorgungsausglei[X.]h unterliegen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 11. September 2007 - X[X.] ZB 262/04 -, Rn. 13), so dass eine gewisse Ausglei[X.]hswirkung au[X.]h dem ni[X.]ht dur[X.]h die Zuordnung begünstigten Elternteil zuteil wird.

Die zeitli[X.]he Begrenzung der Kindererziehungs- und Kinderberü[X.]ksi[X.]htigungszeiten trägt dem Umstand Re[X.]hnung, dass die Opportunitätskosten in den ersten Lebensjahren des Kindes besonders intensiv ausfallen. Zudem durfte der Gesetzgeber annehmen, dass die abseits des Rentenre[X.]hts in Verfolgung seines Glei[X.]hstellungsauftrags aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ergriffenen Instrumente zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu einer steten Steigerung der Erwerbsquote und des [X.] insbesondere bei [X.] führen.

Angesi[X.]hts all dessen lässt si[X.]h ni[X.]ht feststellen, dass die insbesondere dur[X.]h die rentenre[X.]htli[X.]he Anerkennung von [X.] bewirkte faktis[X.]he Beitragsentlastung offensi[X.]htli[X.]h ungenügend ist, den entstehenden Na[X.]hteil auszuglei[X.]hen.

3. Au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ist die [X.]bes[X.]hwerde unbegründet. Art. 3 Abs. 1 GG (zum Maßstab oben Rn. 239 ff.) ist ni[X.]ht dadur[X.]h verletzt, dass Mitglieder der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung mit Kindern mit einem glei[X.]h hohen Krankenversi[X.]herungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Zwar begründet die glei[X.]he Beitragsbelastung au[X.]h in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung eine Glei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem (a). Es fehlt allerdings an einer Bena[X.]hteiligung der Eltern, weil innerhalb des [X.] der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ein hinrei[X.]hender Ausglei[X.]h erfolgt (b).

a) Ni[X.]ht anders als im Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung führt die glei[X.]he Beitragsbelastung von Eltern und [X.] zu einer Glei[X.]hbehandlung von wesentli[X.]h Unglei[X.]hem. In Ansehung der die Ausgestaltung der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung tragenden Strukturprinzipien bestehen zwis[X.]hen beitragspfli[X.]htigen Eltern und [X.] glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]h relevante Unters[X.]hiede. Der Gesetzgeber hat insbesondere dur[X.]h die S[X.]haffung der beitragsfreien Familienversi[X.]herung und der diese flankierenden kinder- und familienbezogenen Leistungen zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass er den wirts[X.]haftli[X.]hen Aufwand der Kindererziehung innerhalb des [X.] der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung anerkennen will.

Die beitragsfreie Versi[X.]herung von Kindern des Mitglieds einer gesetzli[X.]hen Krankenkasse na[X.]h § 10 Abs. 1, 2 und 4 [X.] ist eine Maßnahme des [X.] Ausglei[X.]hs zur Entlastung der Familie ([X.] 107, 205 <213>). Die Unterhaltspfli[X.]ht der Eltern gemäß §§ 1601 ff. [X.] (vgl. dazu [X.] 108, 52 <72>; 113, 88 <109 f.>) umfasst die Kosten eines angemessenen Krankenversi[X.]herungss[X.]hutzes der Kinder (vgl. [X.] 107, 205 <217>). Diese einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Unterhaltspfli[X.]hten konkretisieren die verfassungsre[X.]htli[X.]he Verpfli[X.]htung der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder gemäß Art. 6 Abs. 2 GG, die sie au[X.]h zur Unterhaltsgewährung verpfli[X.]htet (vgl. [X.] 108, 52 <72>; 113, 88 <109 f.>). Der in Familien mit Kindern bestehende mehrfa[X.]he Bedarf an Krankenversi[X.]herungss[X.]hutz zieht mithin erhöhten [X.] na[X.]h si[X.]h, den Eltern in Ermangelung einer beitragsfreien Familienversi[X.]herung dur[X.]h eigene Beiträge abde[X.]ken müssten. Diesem krankenversi[X.]herungss[X.]hutzbezogenen [X.] hat der Gesetzgeber ni[X.]ht im Wege des allgemeinen Familienlastenausglei[X.]hs Re[X.]hnung getragen, sondern ihn dur[X.]h S[X.]haffung der beitragsfreien Familienversi[X.]herung im System der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung selbst, also "systemintern", im Wege faktis[X.]her Beitragsentlastung anerkannt.

b) Es fehlt allerdings an einer Bena[X.]hteiligung, weil der wirts[X.]haftli[X.]he Erziehungsaufwand dur[X.]h die beitragsfreie Familienversi[X.]herung und die sie flankierenden kinderbezogenen Leistungen ni[X.]ht nur anerkannt, sondern s[X.]hon im System hinrei[X.]hend kompensiert wird.

aa) Leistungen zur Behandlung von Krankheiten und zur gesundheitli[X.]hen Vorsorge werden - anders als pflegebezogene Leistungen - in erhebli[X.]hem Umfang au[X.]h s[X.]hon in Kindheit und Jugend in Anspru[X.]h genommen. Na[X.]h den von der [X.]regierung mitgeteilten Angaben belaufen si[X.]h die Ausgaben (Leistungsausgaben und Verwaltungskosten) der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung auf über 20 Mrd. [X.]; die Leistungsausgaben je Versi[X.]hertenjahr lagen für Versi[X.]herte im Alter von unter 20 Jahren bei dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h etwa 1.500 [X.]. Im Verglei[X.]h zur beitragsfreien Familienversi[X.]herung in der [X.] Pflegeversi[X.]herung, die bereits einen gewissen Na[X.]hteilsausglei[X.]h darstellt (dazu oben Rn. 275), betragen die Leistungen in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung damit ungefähr das Zehnfa[X.]he, ohne dass in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung zehnfa[X.]h höhere Beiträge verlangt würden. Hierbei und au[X.]h bei dem diesen Leistungen zugrundeliegenden Versi[X.]herungss[X.]hutz handelt es si[X.]h um einen in der Phase der Kindererziehung und -betreuung wirts[X.]haftli[X.]h spürbaren Vorteil, zumal beitragspfli[X.]htige Eltern dur[X.]h die beitragsfreie Familienversi[X.]herung von einer gegenüber ihren Kindern bestehenden Unterhaltsverbindli[X.]hkeit befreit werden (dazu oben Rn. 362).

[X.]) Soweit die Bes[X.]hwerdeführerin und der Bes[X.]hwerdeführer das Ausmaß des Vorteils mit dem Argument in Zweifel ziehen, dass Familien im Dur[X.]hs[X.]hnitt mehr an Beiträgen einzahlten, als sie an Leistungen der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung in Anspru[X.]h nähmen, und erst ab vier oder mehr Kindern eine Familie in der aktiven Familienphase mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Einkommen und dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen in Anspru[X.]h genommenen Leistungen in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung Gesundheitskosten verursa[X.]he, die höher als die von ihr eingezahlten Beiträge seien (unter Bezugnahme auf [X.], Familienlastenausglei[X.]h in der Gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung? Die "beitragsfreie Mitversi[X.]herung" auf dem Prüfstand, 2013), zeigen sie hierdur[X.]h zum einen keinen spezifis[X.]hen Na[X.]hteil beitragspfli[X.]htiger Eltern auf und stellen zum anderen eine dem System der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung grundsätzli[X.]h fremde "renditebezogene" Betra[X.]htung an.

Die gesetzli[X.]he Krankenversi[X.]herung dient der Absi[X.]herung der als sozial s[X.]hutzbedürftig angesehenen Versi[X.]herten vor den finanziellen Risiken einer Erkrankung. Dabei findet ein umfassender [X.]r Ausglei[X.]h zwis[X.]hen Gesunden und Kranken, Jungen und Alten, Versi[X.]herten mit niedrigem Einkommen und sol[X.]hen mit höherem Einkommen sowie au[X.]h zwis[X.]hen [X.] und beitragspfli[X.]htigen Eltern statt (vgl. [X.] 113, 167 <220>). Selbst [X.]n die von Versi[X.]herten mit unterhaltspfli[X.]htigen Kindern geleisteten Beitragszahlungen den Wert der von ihnen und ihren familienversi[X.]herten Angehörigen während der aktiven Familienphase in Anspru[X.]h genommenen Versi[X.]herungsleistungen im Dur[X.]hs[X.]hnitt überstiegen, stellt dies den Vorteil, der ihnen dur[X.]h den beitragsfreien Erwerb des Re[X.]hts auf Inanspru[X.]hnahme von Versi[X.]herungsleistungen dur[X.]h Familienangehörige erwä[X.]hst, ni[X.]ht in Frage. Die Beitragszahlung zielt ni[X.]ht auf die Versi[X.]herungsleistung im Krankheitsfall, sondern den Versi[X.]herungss[X.]hutz, der im Falle der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ni[X.]ht bloß ein typis[X.]hes Altersrisiko, sondern ein alle Altersgruppen treffendes Lebensrisiko abde[X.]kt. Soweit beitragspfli[X.]htige Eltern als "Nettozahler" mehr in das Umlagesystem der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung einzahlen, als sie und ihre mitversi[X.]herten Angehörigen an Versi[X.]herungsleistungen in Anspru[X.]h nehmen, befinden sie si[X.]h in keiner anderen Lage als kinderlose erwerbstätige [X.] und Beitragszahler, bei denen die Differenz zwis[X.]hen eigenen Beitragszahlungen und in Anspru[X.]h genommenen Leistungen vielfa[X.]h no[X.]h größer ausfällt (vgl. [X.], Familienlastenausglei[X.]h in der Gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung? Die "beitragsfreie Mitversi[X.]herung" auf dem Prüfstand, 2013, [X.]2) und die mit ihren Beiträgen solidaris[X.]h die beitragsfreie Mitversi[X.]herung dadur[X.]h mitfinanzieren, dass - würden Kinderlose von einem entspre[X.]henden Beitragsanteil freigestellt - beitragspfli[X.]htige Eltern höhere Beiträge zu entri[X.]hten hätten.

Aus dem Vorstehenden ergibt si[X.]h, dass die si[X.]h mittelbar gegen das Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung ri[X.]htende [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17 - soweit zulässig - unbegründet ist.

Die von der Vorlage des Sozialgeri[X.]hts umfassten Normen der § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 [X.] XI sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] XI verstoßen in ihren ab dem 1. Juli 2006 geltenden Fassungen insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als beitragspfli[X.]htige Mitglieder, die Kinder betreuen und erziehen, unabhängig von der Zahl der Kinder in glei[X.]her Weise zu Beiträgen herangezogen werden. Aufgrund dessen haben au[X.]h die [X.] in den Verfahren 1 BvR 717/16 und 1 BvR 2257/16, soweit zulässig, (teilweise) Erfolg, wobei die letztgenannte [X.]bes[X.]hwerde im Hinbli[X.]k auf das Beitragsre[X.]ht der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung und der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung und die [X.]bes[X.]hwerde im Verfahren 1 BvR 2824/17 im Umfang ihrer Zulässigkeit insgesamt unbegründet sind.

1. Auf die Vorlage ist die [X.]widrigkeit der vorgelegten gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften auszuspre[X.]hen (§ 81 [X.]), was jedo[X.]h ni[X.]ht not[X.]dig zu deren Ni[X.]htigkeit (§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 78 Satz 1 [X.]) führt. Insbesondere [X.]n der Gesetzgeber vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten hat, den [X.]verstoß zu beseitigen, kommt au[X.]h eine bloße [X.] in Betra[X.]ht. Das ist grundsätzli[X.]h bei Verletzungen des Glei[X.]hheitssatzes anzunehmen (vgl. [X.] 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 117, 1 <69>; 122, 210 <245>; 126, 400 <431>; 148, 147 <211 Rn. 165>; stRspr).

Dana[X.]h ist vorliegend ledigli[X.]h die Unvereinbarkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit auszuspre[X.]hen, als beitragspfli[X.]htige Mitglieder, die Kinder betreuen und erziehen, unabhängig von der Zahl der Kinder in glei[X.]her Weise zu Beiträgen in der [X.] Pflegeversi[X.]herung herangezogen werden. Es bestehen vielfältige Mögli[X.]hkeiten, wie der Gesetzgeber die gebotene kinderzahlbezogene Differenzierung von Eltern im Beitragsre[X.]ht vornehmen und gegenfinanzieren könnte, ohne dass er verfassungsre[X.]htli[X.]h auf eine dieser Mögli[X.]hkeiten festgelegt wäre.

Der Gesetzgeber ist ni[X.]ht nur darin frei, auf wel[X.]he Weise er die kinderzahlabhängige Beitragsdifferenzierung s[X.]hafft, sondern genießt au[X.]h einen weiten Wertungs- und Gestaltungsspielraum hinsi[X.]htli[X.]h des Ausmaßes der Entlastung. Es steht dem Gesetzgeber darüber hinaus frei, wie er die kinderzahlabhängige Entlastung beitragspfli[X.]htiger Eltern gegenfinanziert. Im Zuge der erforderli[X.]hen Neuregelung wird si[X.]h der Gesetzgeber ferner mit der Frage zu befassen haben, ob er die beitragsre[X.]htli[X.]he Privilegierung der Eltern wie bislang lebenslang ausgestalten will oder auf den [X.]raum, in dem Erziehungsaufwand (typis[X.]herweise) tatsä[X.]hli[X.]h anfällt, bes[X.]hränkt.

2. Grundsätzli[X.]h erstre[X.]kt si[X.]h die Verpfli[X.]htung des Gesetzgebers, eine der Verfassung entspre[X.]hende Re[X.]htslage herzustellen, rü[X.]kwirkend auf den gesamten von der [X.] betroffenen [X.]raum und erfasst so zumindest alle no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftigen Ents[X.]heidungen, die auf der für verfassungswidrig erklärten Regelung beruhen (vgl. [X.] 133, 377 <423 Rn. 108> m.w.N.). Aus besonderem Grund, namentli[X.]h im Interesse einer verlässli[X.]hen Finanz- und Haushaltsplanung, kann allerdings die weitere An[X.]dbarkeit verfassungswidriger Normen gere[X.]htfertigt sein (vgl. [X.] 138, 136 <250 Rn. 287>; 139, 285 <319 Rn. 89>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 8. Juli 2021 - 1 BvR 2237/14 u.a. -, Rn. 250).

Hieran gemessen ist die Fortgeltung der vorgelegten Normen auszuspre[X.]hen und der Gesetzgeber unter Fristsetzung zur S[X.]haffung eines verfassungsgemäßen Zustands (nur) mit Wirkung für die Zukunft zu verpfli[X.]hten. Eine rü[X.]kwirkende Umgestaltung des Beitragsre[X.]hts würde in erhebli[X.]her Weise das Allgemeininteresse an einer verlässli[X.]hen Finanzplanung in der [X.] Pflegeversi[X.]herung berühren und gegebenenfalls zu erhebli[X.]hen Rü[X.]kabwi[X.]klungsaufwänden unter Einbeziehung vers[X.]hiedener Stellen führen.

3. Mit der Fortgeltungsanordnung ist dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung zu setzen. Aufgrund der Vielzahl der in Betra[X.]ht kommenden Gestaltungsmögli[X.]hkeiten für eine in Abhängigkeit von der Kinderzahl differenzierende Entlastung und deren Gegenfinanzierung ist dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Juli 2023 einzuräumen. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt das bisherige Re[X.]ht.

Die Unvereinbarkeit des Beitragsre[X.]hts der [X.] Pflegeversi[X.]herung mit Art. 3 Abs. 1 GG führt in den [X.]bes[X.]hwerdeverfahren 1 BvR 717/16 und 1 BvR 2257/16 zu der Feststellung, dass die Bes[X.]hwerdeführerinnen und der Bes[X.]hwerdeführer in diesem Grundre[X.]ht verletzt sind, soweit sie unabhängig von der Zahl ihrer Kinder in glei[X.]her Weise wie beitragspfli[X.]htige Versi[X.]herte mit [X.]iger Kindern zu Beiträgen in der [X.] Pflegeversi[X.]herung herangezogen wurden. Demgegenüber haben die angegriffenen Urteile und Bes[X.]heide, soweit zulässig angegriffen, aufgrund der befristeten Fortgeltungsanordnung Bestand, so dass den [X.] insoweit der Erfolg versagt bleiben muss (vgl. [X.] 103, 1 <20>; 109, 64 <96>; 111, 289 <306 f.>; 115, 276 <319>).

Die Ents[X.]heidung über die Auslagenerstattung in den [X.]bes[X.]hwerdeverfahren 1 BvR 717/16 und 1 BvR 2257/16 beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 [X.]. Der Umstand, dass die angegriffenen Ents[X.]heidungen angesi[X.]hts der auszuspre[X.]henden Fortgeltungsanordnung Bestand haben, gerei[X.]ht den Bes[X.]hwerdeführerinnen und dem Bes[X.]hwerdeführer im Rahmen der Auslagenerstattung ni[X.]ht zum Na[X.]hteil (vgl. [X.] 109, 64 <96>).

Meta

1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17

07.04.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 23. Januar 2018, Az: S 6 KR 448/18, Vorlagebeschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 80 Abs 2 S 1 GG, Art 100 Abs 1 S 1 Alt 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 55 Abs 1 S 1 SGB 11, § 55 Abs 3 S 1 SGB 11, § 55 Abs 3 S 2 SGB 11, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 10 Abs 1 SGB 5, § 10 Abs 2 SGB 5, § 10 Abs 4 SGB 5, § 56 Abs 1 S 1 SGB 6, § 70 Abs 2 SGB 6, § 70 Abs 3a SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.04.2022, Az. 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17 (REWIS RS 2022, 296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 296

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1 BvR 1629/94

1 BvR 2257/16

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