§ 10 EStG

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht. 2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat. 3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist. 2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen. 3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. 3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 oder 4 abgefunden wird. 4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen. 5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen. 6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen. 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. 2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. 3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. 4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil. 4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt. 5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4 800 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. 3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. 4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. 3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. 5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a) 1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. 5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend. 7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt. 8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt. 4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) 1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der andere Staat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt. 3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. 2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b) 1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben. 2Auf der Grundlage des § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung. 3Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass Bonusleistungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind. 4Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind. 5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern. 7Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

1(2c) Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse oder die berufsständische Versorgungseinrichtung als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordung unter Angabe der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) zu übermitteln sind. 3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 4§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen. 2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht. 4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. 5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar. 6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent. 7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden. 3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

b'
KalenderjahrVorwegabzug f\xc3\xbcr
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132\xc2\xa01004\xc2\xa0200
20141\xc2\xa08003\xc2\xa0600
20151\xc2\xa05003\xc2\xa0000
20161\xc2\xa02002\xc2\xa0400
2017\xc2\xa0\xc2\xa09001\xc2\xa0800
2018\xc2\xa0\xc2\xa06001\xc2\xa0200
2019\xc2\xa0\xc2\xa0300\xc2\xa0\xc2\xa0600


zuz\xc3\xbcglich des Erh\xc3\xb6hungsbetrags nach Satz 3 g\xc3\xbcnstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. 2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben w\xc3\xbcrde, wenn zus\xc3\xa4tzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die G\xc3\xbcnstigerpr\xc3\xbcfung einbezogen werden w\xc3\xbcrden; der Erh\xc3\xb6hungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. 3Erh\xc3\xb6hungsbetrag sind die Beitr\xc3\xa4ge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beitr\xc3\xa4ge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach \xc2\xa7 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten H\xc3\xb6chstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 \xc3\xbcberschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.
(4b) 1Erh\xc3\xa4lt der Steuerpflichtige f\xc3\xbcr die von ihm f\xc3\xbcr einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen. 2\xc3\x9cbersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungs\xc3\xbcberhang), ist der Erstattungs\xc3\xbcberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen. 3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungs\xc3\xbcberhangs ist dem Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte hinzuzurechnen. 4Nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung haben Beh\xc3\xb6rden im Sinne des \xc2\xa7 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere \xc3\xb6ffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen f\xc3\xbcr die von ihm geleisteten Beitr\xc3\xa4ge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zusch\xc3\xbcsse gew\xc3\xa4hren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach \xc2\xa7 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gew\xc3\xa4hrung und Pr\xc3\xbcfung des Sonderausgabenabzugs nach \xc2\xa7 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu \xc3\xbcbermitteln. 5\xc2\xa7 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 6\xc2\xa7 72a Absatz 4 und \xc2\xa7 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beitr\xc3\xa4ge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschl\xc3\xa4ge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Pr\xc3\xa4mie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.
(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist f\xc3\xbcr Vertragsabschl\xc3\xbcsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 10: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 10: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 18 (F 2014-12-22) +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 10a\xc2\xa0Zus\xc3\xa4tzliche Altersvorsorge

\n
(1) 1In der inl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte k\xc3\xb6nnen Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge (\xc2\xa7 82) zuz\xc3\xbcglich der daf\xc3\xbcr nach Abschnitt XI zustehenden Zulage j\xc3\xa4hrlich bis zu 2\xc2\xa0100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt f\xc3\xbcr
1.
Empf\xc3\xa4nger von inl\xc3\xa4ndischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
2.
Empf\xc3\xa4nger von Amtsbez\xc3\xbcgen aus einem inl\xc3\xa4ndischen Amtsverh\xc3\xa4ltnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des \xc2\xa7 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
die nach \xc2\xa7 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Besch\xc3\xa4ftigten, die nach \xc2\xa7 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach \xc2\xa7 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Besch\xc3\xa4ftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des \xc2\xa7 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, f\xc3\xbcr die Zeit einer Besch\xc3\xa4ftigung, wenn w\xc3\xa4hrend der Beurlaubung die Gew\xc3\xa4hrleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Besch\xc3\xa4ftigung erstreckt wird, und
5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbez\xc3\xbcge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach \xc2\xa7 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen k\xc3\xb6nnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen w\xc3\xbcrde,
wenn sie sp\xc3\xa4testens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (\xc2\xa7 88) gegen\xc3\xbcber der zust\xc3\xa4ndigen Stelle (\xc2\xa7 81a) schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (\xc2\xa7 81) j\xc3\xa4hrlich unter Angabe der Identifikationsnummer mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum beg\xc3\xbcnstigten Personenkreis geh\xc3\xb6rt, dass die zust\xc3\xa4ndige Stelle der zentralen Stelle die f\xc3\xbcr die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (\xc2\xa7 86) und die Gew\xc3\xa4hrung der Kinderzulage (\xc2\xa7 85) erforderlichen Daten \xc3\xbcbermittelt und die zentrale Stelle diese Daten f\xc3\xbcr das Zulageverfahren verarbeiten darf. 2Bei der Erteilung der Einwilligung ist der Steuerpflichtige darauf hinzuweisen, dass er die Einwilligung vor Beginn des Kalenderjahres, f\xc3\xbcr das sie erstmals nicht mehr gelten soll, gegen\xc3\xbcber der zust\xc3\xa4ndigen Stelle widerrufen kann. 3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz \xc3\xbcber die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch f\xc3\xbcr Personen, die
1.
eine Anrechnungszeit nach \xc2\xa7 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
2.
unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach \xc2\xa7 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten beg\xc3\xbcnstigten Personengruppen angeh\xc3\xb6rten.
4Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\xc3\xbcr Steuerpflichtige, die nicht zum beg\xc3\xbcnstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 geh\xc3\xb6ren und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunf\xc3\xa4higkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunf\xc3\xa4higkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten beg\xc3\xbcnstigten Personengruppen angeh\xc3\xb6rte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat. 5Bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage nach Satz 1 bleibt die Erh\xc3\xb6hung der Grundzulage nach \xc2\xa7 84 Satz 2 au\xc3\x9fer Betracht.
(1a) 1Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage f\xc3\xbcr ein Kind beantragen oder auf den Ehegatten \xc3\xbcbertragen haben, das im Beitragsjahr sein viertes Lebensjahr noch nicht vollendet hat und f\xc3\xbcr das gegen\xc3\xbcber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach \xc2\xa7\xc2\xa056 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nur auf Grund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Ber\xc3\xbccksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist. 2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige sp\xc3\xa4testens am Tag nach der Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zust\xc3\xa4ndigen Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. 3Werden die Kindererziehungszeiten vom Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entf\xc3\xa4llt r\xc3\xbcckwirkend die F\xc3\xb6rderberechtigung nach Satz 1. 4Wurde das Kind am 1. Januar geboren, gilt Satz 1 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass das f\xc3\xbcnfte Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.
(1b) 1Sofern eine Zulagenummer (\xc2\xa7 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach \xc2\xa7 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen \xc3\xbcber die zust\xc3\xa4ndige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 2F\xc3\xbcr Empf\xc3\xa4nger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 f\xc3\xbcr den Steuerpflichtigen g\xc3\xbcnstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erh\xc3\xb6ht sich die unter Ber\xc3\xbccksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2In den anderen F\xc3\xa4llen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. 3Die G\xc3\xbcnstigerpr\xc3\xbcfung wird von Amts wegen vorgenommen.
(2a) (weggefallen)
(3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach \xc2\xa7 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu. 2Geh\xc3\xb6rt nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 beg\xc3\xbcnstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach \xc2\xa7 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge und die daf\xc3\xbcr zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 zu ber\xc3\xbccksichtigen. 3Der H\xc3\xb6chstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erh\xc3\xb6ht sich in den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 um 60 Euro. 4Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 beg\xc3\xbcnstigten Personenkreis geh\xc3\xb6rt, geleisteten Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge vorrangig zu ber\xc3\xbccksichtigen, jedoch mindestens 60 Euro der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge. 5Geh\xc3\xb6ren beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 beg\xc3\xbcnstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach \xc2\xa7 26 Absatz 1 vor, ist bei der G\xc3\xbcnstigerpr\xc3\xbcfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.
(4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die \xc3\xbcber den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (\xc2\xa7 81) mit; \xc2\xa7 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Sind Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge zugunsten von mehreren Vertr\xc3\xa4gen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verh\xc3\xa4ltnis der nach Absatz 1 ber\xc3\xbccksichtigten Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge. 3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verh\xc3\xa4ltnis der nach Absatz 1 ber\xc3\xbccksichtigten Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge. 4Werden Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge nach Absatz 3 Satz 2 ber\xc3\xbccksichtigt, die der nach \xc2\xa7 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge geleistet wurden. 5Die \xc3\x9cbermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach \xc2\xa7 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) 1Nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die H\xc3\xb6he der im jeweiligen Beitragsjahr zu ber\xc3\xbccksichtigenden Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach \xc2\xa7 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die zentrale Stelle zu \xc3\xbcbermitteln. 2\xc2\xa7 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 3\xc2\xa7 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung. 4Die \xc3\xbcbrigen Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Sonderausgabenabzug nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach \xc2\xa7 91 \xc3\xbcberpr\xc3\xbcft. 5Erfolgt eine Daten\xc3\xbcbermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (\xc2\xa7 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach \xc2\xa7 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt \xc2\xa7 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(6) 1F\xc3\xbcr die Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 1 bis 5 stehen den in der inl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft
1.
mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inl\xc3\xa4ndischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
2.
vor dem 1. Januar 2010 begr\xc3\xbcndet wurde.
2F\xc3\xbcr die Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 1 bis 5 stehen den Steuerpflichtigen nach Absatz 1 Satz 4 die Personen gleich,
1.
die aus einem ausl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
2.
die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 beg\xc3\xbcnstigt waren und
3.
die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
3Als Altersvorsorgebeitr\xc3\xa4ge (\xc2\xa7 82) sind bei den in Satz 1 oder 2 genannten Personen nur diejenigen Beitr\xc3\xa4ge zu ber\xc3\xbccksichtigen, die vom Abzugsberechtigten zugunsten seines vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossenen Vertrags geleistet wurden. 4Endet die unbeschr\xc3\xa4nkte Steuerpflicht eines Zulageberechtigten im Sinne des Satzes 1 oder 2 durch Aufgabe des inl\xc3\xa4ndischen Wohnsitzes oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalts und wird die Person nicht nach \xc2\xa7 1 Absatz 3 als unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt, so gelten die \xc2\xa7\xc2\xa7 93 und 94 entsprechend; \xc2\xa7 99 Absatz 1 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist anzuwenden.
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des \xc2\xa7 10a und des Abschnitts XI in der f\xc3\xbcr das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 10a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 10b\xc2\xa0Steuerbeg\xc3\xbcnstigte Zwecke

\n
(1) 1Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeitr\xc3\xa4ge) zur F\xc3\xb6rderung steuerbeg\xc3\xbcnstigter Zwecke im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 52 bis 54 der Abgabenordnung k\xc3\xb6nnen insgesamt bis zu
1.
20 Prozent des Gesamtbetrags der Eink\xc3\xbcnfte oder
2.
4 Promille der Summe der gesamten Ums\xc3\xa4tze und der im Kalenderjahr aufgewendeten L\xc3\xb6hne und Geh\xc3\xa4lter
als Sonderausgaben abgezogen werden. 2Voraussetzung f\xc3\xbcr den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
1.
an eine juristische Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts oder an eine \xc3\xb6ffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
2.
an eine nach \xc2\xa7 5 Absatz 1 Nummer 9 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes steuerbefreite K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse oder
3.
an eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach \xc2\xa7 5 Absatz 1 Nummer 9 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit \xc2\xa7 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes steuerbefreit w\xc3\xa4re, wenn sie inl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte erzielen w\xc3\xbcrde,
geleistet werden. 3F\xc3\xbcr nicht im Inland ans\xc3\xa4ssige Zuwendungsempf\xc3\xa4nger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterst\xc3\xbctzung bei der Beitreibung geleistet werden. 4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes. 5Beitreibung ist die gegenseitige Unterst\xc3\xbctzung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschlie\xc3\x9flich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchf\xc3\xbchrungsbestimmungen in den f\xc3\xbcr den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. 6Werden die steuerbeg\xc3\xbcnstigten Zwecke des Zuwendungsempf\xc3\xa4ngers im Sinne von Satz 2 Nummer 1 nur im Ausland verwirklicht, ist f\xc3\xbcr den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass nat\xc3\xbcrliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gef\xc3\xb6rdert werden oder dass die T\xc3\xa4tigkeit dieses Zuwendungsempf\xc3\xa4ngers neben der Verwirklichung der steuerbeg\xc3\xbcnstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. 7Abziehbar sind auch Mitgliedsbeitr\xc3\xa4ge an K\xc3\xb6rperschaften, die Kunst und Kultur gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung f\xc3\xb6rdern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeitr\xc3\xa4ge nach Satz 8 Nummer 2 handelt, auch wenn den Mitgliedern Verg\xc3\xbcnstigungen gew\xc3\xa4hrt werden. 8Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeitr\xc3\xa4ge an K\xc3\xb6rperschaften,
1.
die den Sport (\xc2\xa7 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
2.
die kulturelle Bet\xc3\xa4tigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3.
die Heimatpflege und Heimatkunde (\xc2\xa7 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
4.
die Zwecke im Sinne des \xc2\xa7 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
f\xc3\xb6rdern oder
5.
deren Zweck nach \xc2\xa7 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung f\xc3\xbcr gemeinn\xc3\xbctzig erkl\xc3\xa4rt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 f\xc3\xb6rdert.
9Abziehbare Zuwendungen, die die H\xc3\xb6chstbetr\xc3\xa4ge nach Satz 1 \xc3\xbcberschreiten oder die den um die Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 10 Absatz 3 und 4, \xc2\xa7 10c und \xc2\xa7 10d verminderten Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte \xc3\xbcbersteigen, sind im Rahmen der H\xc3\xb6chstbetr\xc3\xa4ge in den folgenden Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen als Sonderausgaben abzuziehen. 10\xc2\xa7 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(1a) 1Spenden zur F\xc3\xb6rderung steuerbeg\xc3\xbcnstigter Zwecke im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 52 bis 54 der Abgabenordnung in das zu erhaltende Verm\xc3\xb6gen (Verm\xc3\xb6gensstock) einer Stiftung, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 6 erf\xc3\xbcllt, k\xc3\xb6nnen auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro, bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Millionen Euro, zus\xc3\xa4tzlich zu den H\xc3\xb6chstbetr\xc3\xa4gen nach Absatz 1 Satz 1 abgezogen werden. 2Nicht abzugsf\xc3\xa4hig nach Satz 1 sind Spenden in das verbrauchbare Verm\xc3\xb6gen einer Stiftung. 3Der besondere Abzugsbetrag nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann der H\xc3\xb6he nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden. 4\xc2\xa7 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des \xc2\xa7 2 des Parteiengesetzes sind, sofern die jeweilige Partei nicht gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, bis zur H\xc3\xb6he von insgesamt 1\xc2\xa0650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur H\xc3\xb6he von insgesamt 3\xc2\xa0300 Euro im Kalenderjahr abzugsf\xc3\xa4hig. 2Sie k\xc3\xb6nnen nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als f\xc3\xbcr sie nicht eine Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach \xc2\xa7 34g gew\xc3\xa4hrt worden ist.
(3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsg\xc3\xbctern mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zuwendung einem Betriebsverm\xc3\xb6gen entnommen worden, so bemisst sich die Zuwendungsh\xc3\xb6he nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde und nach der Umsatzsteuer, die auf die Entnahme entf\xc3\xa4llt. 3Ansonsten bestimmt sich die H\xc3\xb6he der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erf\xc3\xbcllen w\xc3\xbcrde. 4In allen \xc3\xbcbrigen F\xc3\xa4llen d\xc3\xbcrfen bei der Ermittlung der Zuwendungsh\xc3\xb6he die fortgef\xc3\xbchrten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur \xc3\xbcberschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. 5Aufwendungen zugunsten einer K\xc3\xb6rperschaft, die zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, k\xc3\xb6nnen nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung einger\xc3\xa4umt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. 6Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts einger\xc3\xa4umt worden sein.
(4) 1Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Best\xc3\xa4tigung \xc3\xbcber Spenden und Mitgliedsbeitr\xc3\xa4ge vertrauen, es sei denn, dass er die Best\xc3\xa4tigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Best\xc3\xa4tigung bekannt oder infolge grober Fahrl\xc3\xa4ssigkeit nicht bekannt war. 2Wer vors\xc3\xa4tzlich oder grob fahrl\xc3\xa4ssig eine unrichtige Best\xc3\xa4tigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Best\xc3\xa4tigung angegebenen steuerbeg\xc3\xbcnstigten Zwecken verwendet werden, haftet f\xc3\xbcr die entgangene Steuer. 3Diese ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 4In den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 zweite Alternative (Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempf\xc3\xa4nger in Anspruch zu nehmen; die in diesen F\xc3\xa4llen f\xc3\xbcr den Zuwendungsempf\xc3\xa4nger handelnden nat\xc3\xbcrlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach \xc2\xa7 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsma\xc3\x9fnahmen gegen den Zuwendungsempf\xc3\xa4nger nicht erfolgreich sind. 5Die Festsetzungsfrist f\xc3\xbcr Haftungsanspr\xc3\xbcche nach Satz 2 l\xc3\xa4uft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist f\xc3\xbcr von dem Empf\xc3\xa4nger der Zuwendung geschuldete K\xc3\xb6rperschaftsteuer f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige Best\xc3\xa4tigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Best\xc3\xa4tigung angegebenen steuerbeg\xc3\xbcnstigten Zwecken verwendet worden ist; \xc2\xa7 191 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 10b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 10c\xc2\xa0Sonderausgaben-Pauschbetrag

\n
1F\xc3\xbcr Sonderausgaben nach \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und nach \xc2\xa7 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht h\xc3\xb6here Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der Sonderausgaben-Pauschbetrag.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 10d\xc2\xa0Verlustabzug

\n
(1) 1Negative Eink\xc3\xbcnfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\xc3\xbcnfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 1\xc2\xa0000\xc2\xa0000 Euro, bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 2\xc2\xa0000\xc2\xa0000 Euro vom Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbetr\xc3\xa4gen abzuziehen (Verlustr\xc3\xbccktrag). 2Soweit ein Ausgleich der negativen Eink\xc3\xbcnfte nach Satz 1 nicht m\xc3\xb6glich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbetr\xc3\xa4gen abzuziehen. 3Dabei wird der Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums um die Beg\xc3\xbcnstigungsbetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 34a Absatz 3 Satz 1 gemindert. 4Ist f\xc3\xbcr den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu \xc3\xa4ndern, als der Verlustr\xc3\xbccktrag zu gew\xc3\xa4hren oder zu berichtigen ist. 5Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Eink\xc3\xbcnfte nicht ausgeglichen werden. 6Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustr\xc3\xbccktrags nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 insgesamt abzusehen.
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Eink\xc3\xbcnfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen bis zu einem Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte von 1 Million Euro unbeschr\xc3\xa4nkt, dar\xc3\xbcber hinaus bis zu 70 Prozent des 1 Million Euro \xc3\xbcbersteigenden Gesamtbetrags der Eink\xc3\xbcnfte vorrangig vor Sonderausgaben, au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbetr\xc3\xa4gen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zul\xc3\xa4ssig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\xc3\xbcnfte nicht ausgeglichenen negativen Eink\xc3\xbcnfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Betr\xc3\xa4ge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zust\xc3\xa4ndig f\xc3\xbcr die Feststellung ist das f\xc3\xbcr die Besteuerung zust\xc3\xa4ndige Finanzamt. 4Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu ber\xc3\xbccksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustr\xc3\xbccktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; \xc2\xa7 171 Absatz 10, \xc2\xa7 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und \xc2\xa7 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie \xc2\xa7 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. 5Die Besteuerungsgrundlagen d\xc3\xbcrfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 ber\xc3\xbccksichtigt werden, wie die Aufhebung, \xc3\x84nderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschlie\xc3\x9flich mangels Auswirkung auf die H\xc3\xb6he der festzusetzenden Steuer unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen ist; \xc2\xa7 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden, wenn die zust\xc3\xa4ndige Finanzbeh\xc3\xb6rde die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 10d: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 10d Abs. 4: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 6 Abs. 8 dieses G, \xc2\xa7 6 Abs. 8 u. \xc2\xa7 41 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 10e\xc2\xa0Steuerbeg\xc3\xbcnstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

\n
(1) 1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuz\xc3\xbcglich der H\xc3\xa4lfte der Anschaffungskosten f\xc3\xbcr den dazugeh\xc3\xb6renden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, h\xc3\xb6chstens jeweils 10\xc2\xa0124 Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, h\xc3\xb6chstens jeweils 8\xc2\xa0437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. 2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist. 3Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken \xc3\xbcberlassen werden. 4Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren h\xc3\xb6chstens jeweils 4\xc2\xa0602 Euro und in den vier darauffolgenden Jahren h\xc3\xb6chstens jeweils 3\xc2\xa0835 Euro abziehen. 5\xc2\xa7 6b Absatz 6 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. 6Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 7Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu k\xc3\xbcrzen. 8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen. 2Nachtr\xc3\xa4gliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, k\xc3\xb6nnen vom Jahr ihrer Entstehung an f\xc3\xbcr die Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 h\xc3\xa4tte abziehen k\xc3\xb6nnen, so behandelt werden, als w\xc3\xa4ren sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.
(4) 1Die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur f\xc3\xbcr eine Wohnung oder f\xc3\xbcr einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. 2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 vorliegen, k\xc3\xb6nnen die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 f\xc3\xbcr insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig f\xc3\xbcr zwei in r\xc3\xa4umlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 vorliegen. 3Den Abzugsbetr\xc3\xa4gen stehen die erh\xc3\xb6hten Absetzungen nach \xc2\xa7 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach \xc2\xa7 15 Absatz 1 bis 4 des Berlinf\xc3\xb6rderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich. 4Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Wohnung. 5Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum f\xc3\xbcr das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume zu k\xc3\xbcrzen, in denen der Steuerpflichtige f\xc3\xbcr das Erstobjekt die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 h\xc3\xa4tte abziehen k\xc3\xb6nnen; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum f\xc3\xbcr das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. 6F\xc3\xbcr das Folgeobjekt sind die Prozents\xc3\xa4tze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre ma\xc3\x9fgebend. 7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des \xc2\xa7 7b Absatz 5 Satz 4 sowie des \xc2\xa7 15 Absatz 1 und des \xc2\xa7 15b Absatz 1 des Berlinf\xc3\xb6rderungsgesetzes gleich. 8Ist f\xc3\xbcr den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den S\xc3\xa4tzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 f\xc3\xbcr ein weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und
1.
seinen ausschlie\xc3\x9flichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begr\xc3\xbcndet oder
2.
bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich dort \xc3\xbcberwiegend aufh\xc3\xa4lt.
9Voraussetzung f\xc3\xbcr die Anwendung des Satzes 8 ist, dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist. 10Die S\xc3\xa4tze 2 und 4 bis 6 sind f\xc3\xbcr im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden.
(5) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigent\xc3\xbcmer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigent\xc3\xbcmer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 vorliegen. 3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 weiter in der bisherigen H\xc3\xb6he abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 w\xc3\xa4hrend des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.
(5a) 1Die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 k\xc3\xb6nnen nur f\xc3\xbcr die Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte 61\xc2\xa0355 Euro, bei nach \xc2\xa7 26b zusammenveranlagten Ehegatten 122\xc2\xa0710 Euro nicht \xc3\xbcbersteigt. 2Eine Nachholung von Abzugsbetr\xc3\xa4gen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur f\xc3\xbcr Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume m\xc3\xb6glich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr nachtr\xc3\xa4gliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.
(6) 1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Geb\xc3\xa4udes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugeh\xc3\xb6renden Grund und Bodens zusammenh\xc3\xa4ngen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens geh\xc3\xb6ren und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden k\xc3\xb6nnten, k\xc3\xb6nnen wie Sonderausgaben abgezogen werden. 2Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, k\xc3\xb6nnen sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. 3Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Geb\xc3\xa4udes oder der Eigentumswohnung stehen, k\xc3\xb6nnen insgesamt nur bis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten des Geb\xc3\xa4udes oder der Eigentumswohnung, h\xc3\xb6chstens bis zu 15 Prozent von 76\xc2\xa0694 Euro, abgezogen werden. 4Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(6a) 1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbetr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr ein Objekt nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbetr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die f\xc3\xbcr die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur H\xc3\xb6he von jeweils 12\xc2\xa0000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. 2Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. 3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.
(7) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigent\xc3\xbcmer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so k\xc3\xb6nnen die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden. 2Die f\xc3\xbcr die gesonderte Feststellung von Eink\xc3\xbcnften nach \xc2\xa7 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 10e: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 10f\xc2\xa0Steuerbeg\xc3\xbcnstigung f\xc3\xbcr zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Geb\xc3\xa4ude in Sanierungsgebieten und st\xc3\xa4dtebaulichen Entwicklungsbereichen

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(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Geb\xc3\xa4ude im Kalenderjahr des Abschlusses der Bauma\xc3\x9fnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des \xc2\xa7 7h oder des \xc2\xa7 7i vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das Geb\xc3\xa4ude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach \xc2\xa7 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. 3F\xc3\xbcr Zeitr\xc3\xa4ume, f\xc3\xbcr die der Steuerpflichtige erh\xc3\xb6hte Absetzungen von Aufwendungen nach \xc2\xa7 7h oder \xc2\xa7 7i abgezogen hat, kann er f\xc3\xbcr diese Aufwendungen keine Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken \xc3\xbcberlassen werden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Geb\xc3\xa4ude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten geh\xc3\xb6rt, im Kalenderjahr des Abschlusses der Ma\xc3\x9fnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des \xc2\xa7 11a Absatz 1 in Verbindung mit \xc2\xa7 7h Absatz 2 oder des \xc2\xa7 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit \xc2\xa7 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Geb\xc3\xa4ude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach \xc2\xa7 10e Absatz 6 oder \xc2\xa7 10i abgezogen hat. 3Soweit der Steuerpflichtige das Geb\xc3\xa4ude w\xc3\xa4hrend des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht ber\xc3\xbccksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des \xc3\x9cbergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. 4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Geb\xc3\xa4ude in Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 vorliegen, k\xc3\xb6nnen die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Geb\xc3\xa4uden abziehen. 3Geb\xc3\xa4uden im Sinne der Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 stehen Geb\xc3\xa4ude gleich, f\xc3\xbcr die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit \xc2\xa7 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 52 Absatz 21 Satz 7.
(4) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigent\xc3\xbcmer eines Geb\xc3\xa4udes, so ist Absatz 3 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Geb\xc3\xa4ude dem Geb\xc3\xa4ude gleichsteht. 2Erwirbt ein Miteigent\xc3\xbcmer, der f\xc3\xbcr seinen Anteil bereits Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Geb\xc3\xa4ude hinzu, kann er f\xc3\xbcr danach von ihm durchgef\xc3\xbchrte Ma\xc3\x9fnahmen im Sinne der Abs\xc3\xa4tze 1 oder 2 auch die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen. 3\xc2\xa7 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden.
(5) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 sind auf Geb\xc3\xa4udeteile, die selbst\xc3\xa4ndige unbewegliche Wirtschaftsg\xc3\xbcter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 10f: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 10g\xc2\xa0Steuerbeg\xc3\xbcnstigung f\xc3\xbcr schutzw\xc3\xbcrdige Kulturg\xc3\xbcter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

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(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen f\xc3\xbcr Herstellungs- und Erhaltungsma\xc3\x9fnahmen an eigenen schutzw\xc3\xbcrdigen Kulturg\xc3\xbctern im Inland, soweit sie \xc3\xb6ffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen Kulturg\xc3\xbctern erzielte Einnahmen \xc3\xbcbersteigen, im Kalenderjahr des Abschlusses der Ma\xc3\x9fnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. 2Kulturg\xc3\xbcter im Sinne des Satzes 1 sind
1.
Geb\xc3\xa4ude oder Geb\xc3\xa4udeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
2.
Geb\xc3\xa4ude oder Geb\xc3\xa4udeteile, die f\xc3\xbcr sich allein nicht die Voraussetzungen f\xc3\xbcr ein Baudenkmal erf\xc3\xbcllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit gesch\xc3\xbctzten Geb\xc3\xa4udegruppe oder Gesamtanlage sind,
3.
g\xc3\xa4rtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Geb\xc3\xa4ude oder Geb\xc3\xa4udeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
4.
Mobiliar, Kunstgegenst\xc3\xa4nde, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder als nationales Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach \xc2\xa7 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) eingetragen ist und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung f\xc3\xbcr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im \xc3\xb6ffentlichen Interesse liegt,
wenn sie in einem den Verh\xc3\xa4ltnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der \xc3\x96ffentlichkeit zug\xc3\xa4nglich gemacht werden, es sei denn, dem Zugang stehen zwingende Gr\xc3\xbcnde des Denkmal- oder Archivschutzes entgegen. 3Die Ma\xc3\x9fnahmen m\xc3\xbcssen nach Ma\xc3\x9fgabe der geltenden Bestimmungen der Denkmal- und Archivpflege erforderlich und in Abstimmung mit der in Absatz 3 genannten Stelle durchgef\xc3\xbchrt worden sein; bei Aufwendungen f\xc3\xbcr Herstellungs- und Erhaltungsma\xc3\x9fnahmen an Kulturg\xc3\xbctern im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 und 2 ist \xc2\xa7 7i Absatz 1 Satz 1 bis 4 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden.
(2) 1Die Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in Anspruch nehmen, soweit er die schutzw\xc3\xbcrdigen Kulturg\xc3\xbcter im jeweiligen Kalenderjahr weder zur Erzielung von Eink\xc3\xbcnften im Sinne des \xc2\xa7 2 noch Geb\xc3\xa4ude oder Geb\xc3\xa4udeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht nach \xc2\xa7 10e Absatz 6, \xc2\xa7 10h Satz 3 oder \xc2\xa7 10i abgezogen hat. 2F\xc3\xbcr Zeitr\xc3\xa4ume, f\xc3\xbcr die der Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung, erh\xc3\xb6hte Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 10e Absatz 1 bis 5, den \xc2\xa7\xc2\xa7 10f, 10h, 15b des Berlinf\xc3\xb6rderungsgesetzes abgezogen hat, kann er f\xc3\xbcr diese Aufwendungen keine Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen; Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige f\xc3\xbcr Aufwendungen die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen hat. 3Soweit die Kulturg\xc3\xbcter w\xc3\xa4hrend des Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden, ist der noch nicht ber\xc3\xbccksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des \xc3\x9cbergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust\xc3\xa4ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen des Absatzes 1 f\xc3\xbcr das Kulturgut und f\xc3\xbcr die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat eine der f\xc3\xbcr Denkmal- oder Archivpflege zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rden ihm Zusch\xc3\xbcsse gew\xc3\xa4hrt, so hat die Bescheinigung auch deren H\xc3\xb6he zu enthalten; werden ihm solche Zusch\xc3\xbcsse nach Ausstellung der Bescheinigung gew\xc3\xa4hrt, so ist diese entsprechend zu \xc3\xa4ndern.
(4) 1Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind auf Geb\xc3\xa4udeteile, die selbst\xc3\xa4ndige unbewegliche Wirtschaftsg\xc3\xbcter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende R\xc3\xa4ume entsprechend anzuwenden. 2\xc2\xa7 10e Absatz 7 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 10g: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
\xc2\xa7 10g Abs. 3 Satz 2 Kursivdruck: Schreibung des Wortes "Beh\xc3\xb6rde" in "Beh\xc3\xb6rden" korrigiert
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 10h\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 10i\xc2\xa0(weggefallen)

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6.
Vereinnahmung und Verausgabung

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\n
(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich geh\xc3\xb6ren, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungs\xc3\xbcberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig verteilen, f\xc3\xbcr den die Vorauszahlung geleistet wird. 4F\xc3\xbcr Einnahmen aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit gilt \xc2\xa7 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und \xc2\xa7 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften \xc3\xbcber die Gewinnermittlung (\xc2\xa7 4 Absatz 1, \xc2\xa7 5) bleiben unber\xc3\xbchrt.
(2) 1Ausgaben sind f\xc3\xbcr das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2F\xc3\xbcr regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben f\xc3\xbcr eine Nutzungs\xc3\xbcberlassung von mehr als f\xc3\xbcnf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig zu verteilen, f\xc3\xbcr den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses markt\xc3\xbcblich ist. 5\xc2\xa7 42 der Abgabenordnung bleibt unber\xc3\xbchrt. 6Die Vorschriften \xc3\xbcber die Gewinnermittlung (\xc2\xa7 4 Absatz 1, \xc2\xa7 5) bleiben unber\xc3\xbchrt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 11: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 dieses G u. \xc2\xa7 38 Abs. 1 InvStG +++)
\xc2\xa7 11 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 9.12.2004 I 3310 mWv 16.12.2004; idF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 16.12.2004; iVm \xc2\xa7 52 Abs. 30 Satz 1 idF d. G v. 13.12.2006 I 2878 nach Ma\xc3\x9fgabe der Entscheidungsformel nichtig gem. BVerfGE v. 25.3.2021 - 2 BvL 1/11 -
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 11a\xc2\xa0Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Geb\xc3\xa4uden in Sanierungsgebieten und st\xc3\xa4dtebaulichen Entwicklungsbereichen

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(1) 1Der Steuerpflichtige kann durch Zusch\xc3\xbcsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsf\xc3\xb6rderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand f\xc3\xbcr Ma\xc3\x9fnahmen im Sinne des \xc2\xa7 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland belegenen Geb\xc3\xa4ude in einem f\xc3\xb6rmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder st\xc3\xa4dtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis f\xc3\xbcnf Jahre gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig verteilen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf durch Zusch\xc3\xbcsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsf\xc3\xb6rderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand f\xc3\xbcr Ma\xc3\x9fnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Geb\xc3\xa4udes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, k\xc3\xbcnstlerischen oder st\xc3\xa4dtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchf\xc3\xbchrung sich der Eigent\xc3\xbcmer neben bestimmten Modernisierungsma\xc3\x9fnahmen gegen\xc3\xbcber der Gemeinde verpflichtet hat.
(2) 1Wird das Geb\xc3\xa4ude w\xc3\xa4hrend des Verteilungszeitraums ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert, ist der noch nicht ber\xc3\xbccksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6rendes Geb\xc3\xa4ude in ein Betriebsverm\xc3\xb6gen eingebracht oder wenn ein Geb\xc3\xa4ude aus dem Betriebsverm\xc3\xb6gen entnommen oder wenn ein Geb\xc3\xa4ude nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht das Geb\xc3\xa4ude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigent\xc3\xbcmern auf den gleichen Zeitraum zu verteilen.
(4) \xc2\xa7 7h Absatz 1a bis 3 ist entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 11b\xc2\xa0Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen

\n
1Der Steuerpflichtige kann durch Zusch\xc3\xbcsse aus \xc3\xb6ffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand f\xc3\xbcr ein im Inland belegenes Geb\xc3\xa4ude oder Geb\xc3\xa4udeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, auf zwei bis f\xc3\xbcnf Jahre gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\xc3\xa4udes oder Geb\xc3\xa4udeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die Ma\xc3\x9fnahmen in Abstimmung mit der in \xc2\xa7 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 2Durch Zusch\xc3\xbcsse aus \xc3\xb6ffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand f\xc3\xbcr ein im Inland belegenes Geb\xc3\xa4ude oder Geb\xc3\xa4udeteil, das f\xc3\xbcr sich allein nicht die Voraussetzungen f\xc3\xbcr ein Baudenkmal erf\xc3\xbcllt, aber Teil einer Geb\xc3\xa4udegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit gesch\xc3\xbctzt ist, kann der Steuerpflichtige auf zwei bis f\xc3\xbcnf Jahre gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig verteilen, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des sch\xc3\xbctzenswerten \xc3\xa4u\xc3\x9feren Erscheinungsbildes der Geb\xc3\xa4udegruppe oder Gesamtanlage erforderlich und die Ma\xc3\x9fnahmen in Abstimmung mit der in \xc2\xa7 7i Absatz 2 bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 3\xc2\xa7 7h Absatz 3 und \xc2\xa7 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie \xc2\xa7 11a Absatz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

7.
Nicht abzugsf\xc3\xa4hige Ausgaben

\n
\n
Soweit in \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den \xc2\xa7\xc2\xa7 10a, 10b und den \xc2\xa7\xc2\xa7 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, d\xc3\xbcrfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte abgezogen werden
1.
die f\xc3\xbcr den Haushalt des Steuerpflichtigen und f\xc3\xbcr den Unterhalt seiner Familienangeh\xc3\xb6rigen aufgewendeten Betr\xc3\xa4ge. 2Dazu geh\xc3\xb6ren auch die Aufwendungen f\xc3\xbcr die Lebensf\xc3\xbchrung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur F\xc3\xb6rderung des Berufs oder der T\xc3\xa4tigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begr\xc3\xbcndeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegen\xc3\xbcber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer f\xc3\xbcr Ums\xc3\xa4tze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbetr\xc3\xa4ge auf Aufwendungen, f\xc3\xbcr die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des \xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch f\xc3\xbcr die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen verm\xc3\xb6gensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter \xc3\xbcberwiegt, und Leistungen zur Erf\xc3\xbcllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenh\xc3\xa4ngende Aufwendungen;
5.
(weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 12: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

8.
Die einzelnen Einkunftsarten

\n

a)
Land- und Forstwirtschaft (\xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 13\xc2\xa0Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft

\n
(1) Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
1.
Eink\xc3\xbcnfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkr\xc3\xa4fte gewinnen. 2Zu diesen Eink\xc3\xbcnften geh\xc3\xb6ren auch die Eink\xc3\xbcnfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr

f\xc3\xbcr die ersten
20 Hektar

nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
f\xc3\xbcr die n\xc3\xa4chsten
10 Hektar

nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
f\xc3\xbcr die n\xc3\xa4chsten
20 Hektar

nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
f\xc3\xbcr die n\xc3\xa4chsten
50 Hektar

nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und f\xc3\xbcr die weitere
Fl\xc3\xa4che

nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten


je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig landwirtschaftlich genutzten Fl\xc3\xa4che erzeugt oder gehalten werden. 3Die Tierbest\xc3\xa4nde sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. 4\xc2\xa7 241 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. 5Die Eink\xc3\xbcnfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, geh\xc3\xb6ren zu den Eink\xc3\xbcnften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des \xc2\xa7 13b erf\xc3\xbcllt sind und andere Eink\xc3\xbcnfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft geh\xc3\xb6ren;
2.
Eink\xc3\xbcnfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (\xc2\xa7 242 des Bewertungsgesetzes);
3.
Eink\xc3\xbcnfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4.
Eink\xc3\xbcnfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und \xc3\xa4hnlichen Realgemeinden im Sinne des \xc2\xa7 3 Absatz 2 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes.
(2) Zu den Eink\xc3\xbcnften im Sinne des Absatzes 1 geh\xc3\xb6ren auch
1.
Eink\xc3\xbcnfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. 2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2.
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art \xc3\xbcbliche Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe nicht \xc3\xbcberschreitet und das Geb\xc3\xa4ude oder der Geb\xc3\xa4udeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
3.
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur F\xc3\xb6rderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbst\xc3\xa4tigkeit.
(3) 1Die Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\xc3\xbcnfte nur ber\xc3\xbccksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro \xc3\xbcbersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Eink\xc3\xbcnfte 30\xc2\xa0700 Euro nicht \xc3\xbcbersteigt. 3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Betr\xc3\xa4ge der S\xc3\xa4tze 1 und 2.
(4) 1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen f\xc3\xbcr die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen. 2Der Steuerpflichtige kann f\xc3\xbcr einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird. 3\xc2\xa7 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. 4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugeh\xc3\xb6rende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird. 5Der Entnahmegewinn bleibt au\xc3\x9fer Ansatz. 6Werden
1.
die Wohnung und der dazugeh\xc3\xb6rende Grund und Boden entnommen oder ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
2.
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung \xc3\xbcberlassene Wohnung und der dazugeh\xc3\xb6rende Grund und Boden f\xc3\xbcr eigene Wohnzwecke oder f\xc3\xbcr Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinn ebenfalls au\xc3\x9fer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigent\xc3\xbcmers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn au\xc3\x9fer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur f\xc3\xbcr eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und f\xc3\xbcr eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.
(6) 1Werden einzelne Wirtschaftsg\xc3\xbcter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des \xc2\xa7 13b einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gew\xc3\xa4hrung von Mitgliedsrechten \xc3\xbcbertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in j\xc3\xa4hrlichen Teilbetr\xc3\xa4gen zu entrichten. 2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein F\xc3\xbcnftel dieser Steuer betragen.
(7) \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, \xc2\xa7\xc2\xa7 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 13: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 13a\xc2\xa0Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittss\xc3\xa4tzen

\n
(1) 1Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Abs\xc3\xa4tzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn
1.
der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, f\xc3\xbcr den Betrieb B\xc3\xbccher zu f\xc3\xbchren und regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig Abschl\xc3\xbcsse zu machen und
2.
in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres Fl\xc3\xa4chen der landwirtschaftlichen Nutzung (\xc2\xa7 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst bewirtschaftet werden und diese Fl\xc3\xa4chen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht \xc3\xbcberschreiten und
3.
die Tierbest\xc3\xa4nde insgesamt 50 Vieheinheiten (\xc2\xa7 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht \xc3\xbcbersteigen und
4.
die selbst bewirtschafteten Fl\xc3\xa4chen der forstwirtschaftlichen Nutzung (\xc2\xa7 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) 50 Hektar nicht \xc3\xbcberschreiten und
5.
die selbst bewirtschafteten Fl\xc3\xa4chen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht \xc3\xbcberschreiten.
2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht \xc3\xbcberschritten werden. 3Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigent\xc3\xbcmer, Miteigent\xc3\xbcmer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung \xc3\xbcbergegangen ist und der Gewinn bisher nach \xc2\xa7 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde. 4Der Gewinn ist letztmalig f\xc3\xbcr das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittss\xc3\xa4tzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbeh\xc3\xb6rde auf den Beginn der Buchf\xc3\xbchrungspflicht (\xc2\xa7 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat. 5Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittss\xc3\xa4tzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.
(2) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist f\xc3\xbcr einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn f\xc3\xbcr vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Abs\xc3\xa4tzen 3 bis 7 zu ermitteln. 2Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht nach \xc2\xa7 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn f\xc3\xbcr den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Abs\xc3\xa4tzen 3 bis 7 zu ermitteln. 3Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererkl\xc3\xa4rung, jedoch sp\xc3\xa4testens zw\xc3\xb6lf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. 4Er kann innerhalb dieser Frist zur\xc3\xbcckgenommen werden.
(3) 1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
1.
dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung,
2.
dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung,
3.
dem Gewinn der Sondernutzungen,
4.
den Sondergewinnen,
5.
den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsg\xc3\xbctern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm\xc3\xb6gens,
6.
den Einnahmen aus Kapitalverm\xc3\xb6gen, soweit sie zu den Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft geh\xc3\xb6ren (\xc2\xa7 20 Absatz 8).
2Die Vorschriften von \xc2\xa7 4 Absatz 4a, \xc2\xa7 6 Absatz 2 und 2a sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu Sonderabschreibungen finden keine Anwendung. 3Bei abnutzbaren Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens gilt die Absetzung f\xc3\xbcr Abnutzung in gleichen Jahresbetr\xc3\xa4gen nach \xc2\xa7 7 Absatz 1 Satz 1 bis 5 als in Anspruch genommen. 4Die Gewinnermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung sp\xc3\xa4testens mit der Steuererkl\xc3\xa4rung zu \xc3\xbcbermitteln. 5Auf Antrag kann die Finanzbeh\xc3\xb6rde zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten auf eine elektronische \xc3\x9cbermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererkl\xc3\xa4rung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizuf\xc3\xbcgen. 6\xc2\xa7 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(4) 1Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die nach den Grunds\xc3\xa4tzen des \xc2\xa7 4 Absatz 1 ermittelte Summe aus dem Grundbetrag f\xc3\xbcr die selbst bewirtschafteten Fl\xc3\xa4chen und den Zuschl\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr Tierzucht und Tierhaltung. 2Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (\xc2\xa7 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielf\xc3\xa4ltigt mit der selbst bewirtschafteten Fl\xc3\xa4che anzusetzen. 3Als Zuschlag f\xc3\xbcr Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielf\xc3\xa4ltigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.
(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (\xc2\xa7 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach \xc2\xa7 51 der Einkommensteuer-Durchf\xc3\xbchrungsverordnung zu ermitteln.
(6) 1Als Sondernutzungen gelten die in \xc2\xa7 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen. 2Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen \xc3\xbcberschreiten, ist ein Gewinn von 1\xc2\xa0000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. 3F\xc3\xbcr die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach \xc2\xa7 4 Absatz 3 zu ermitteln.
(7) 1Nach \xc2\xa7 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sondergewinne sind
1.
Gewinne
a)
aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugeh\xc3\xb6rigen Aufwuchs, den Geb\xc3\xa4uden, den immateriellen Wirtschaftsg\xc3\xbctern und den Beteiligungen; \xc2\xa7 55 ist anzuwenden;
b)
aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme der \xc3\xbcbrigen Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Anlageverm\xc3\xb6gens und von Tieren, wenn der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert f\xc3\xbcr das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15\xc2\xa0000 Euro betragen hat;
c)
aus Entsch\xc3\xa4digungen, die gew\xc3\xa4hrt worden sind f\xc3\xbcr den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Buchstaben a und b genannten Wirtschaftsg\xc3\xbcter;
d)
aus der Aufl\xc3\xb6sung von R\xc3\xbccklagen;
2.
Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach \xc2\xa7 9b Absatz 2;
3.
Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen T\xc3\xa4tigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abz\xc3\xbcglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Anlage 1a Nummer 3;
4.
R\xc3\xbcckverg\xc3\xbctungen nach \xc2\xa7 22 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes aus Hilfs- und Nebengesch\xc3\xa4ften.
2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsg\xc3\xbctern des abnutzbaren Anlageverm\xc3\xb6gens mindern sich f\xc3\xbcr die Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne nach den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 6 um die Absetzung f\xc3\xbcr Abnutzung in gleichen Jahresbetr\xc3\xa4gen. 3Die Wirtschaftsg\xc3\xbcter im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu f\xc3\xbchrende Verzeichnisse aufzunehmen. 4Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu \xc3\xa4ndern, dass es die darin aufgef\xc3\xbchrten Werte turnusm\xc3\xa4\xc3\x9fig an die Ergebnisse der Erhebungen nach \xc2\xa7 2 des Landwirtschaftsgesetzes und im \xc3\x9cbrigen an Erhebungen der Finanzverwaltung anpassen kann.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 13a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 22a F. 2014-12-22 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 13b\xc2\xa0Gemeinschaftliche Tierhaltung

\n
(1) 1Zu den Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft geh\xc3\xb6ren auch die Eink\xc3\xbcnfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften (\xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 2 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes), von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer (\xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) anzusehen sind, oder von Vereinen (\xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 5 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes), wenn
1.
alle Gesellschafter oder Mitglieder
a)
Inhaber eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit selbst bewirtschafteten regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig landwirtschaftlich genutzten Fl\xc3\xa4chen sind,
b)
nach dem Gesamtbild der Verh\xc3\xa4ltnisse hauptberuflich Land- und Forstwirte sind,
c)
Landwirte im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 2 des Gesetzes \xc3\xbcber die Alterssicherung der Landwirte sind und dies durch eine Bescheinigung der jeweiligen Sozialversicherungstr\xc3\xa4ger nachgewiesen wird und
d)
die sich nach \xc2\xa7 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 f\xc3\xbcr sie ergebende M\xc3\xb6glichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung in Vieheinheiten ganz oder teilweise auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein \xc3\xbcbertragen haben;
2.
die Anzahl der von der Genossenschaft, der Gesellschaft oder dem Verein im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten keine der nachfolgenden Grenzen nachhaltig \xc3\xbcberschreitet:
a)
die Summe der sich nach Nummer 1 Buchstabe d ergebenden Vieheinheiten und
b)
die Summe der Vieheinheiten, die sich nach \xc2\xa7 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 auf der Grundlage der Summe der von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig landwirtschaftlich genutzten Fl\xc3\xa4chen ergibt;
3.
die Betriebe der Gesellschafter oder Mitglieder nicht mehr als 40 Kilometer von der Produktionsst\xc3\xa4tte der Genossenschaft, der Gesellschaft oder des Vereins entfernt liegen.
2Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c gelten als erf\xc3\xbcllt, wenn hauptberufliche Landwirte (Nummer 1 Buchstabe b) nicht die Voraussetzungen des \xc2\xa7 1 Absatz 2 des Gesetzes \xc3\xbcber die Alterssicherung der Landwirte erf\xc3\xbcllen, weil sie im Inland in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind oder auf sie das Recht der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats der Europ\xc3\xa4ischen Union anzuwenden ist und dies durch eine Bescheinigung des zust\xc3\xa4ndigen Sozialversicherungstr\xc3\xa4gers nachgewiesen wird; entsprechendes gilt f\xc3\xbcr die Schweiz oder einen Staat, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 3Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und des Satzes 1 Nummer 2 sind durch besondere, laufend und zeitnah zu f\xc3\xbchrende Verzeichnisse nachzuweisen.
(2) Der Anwendung des Absatzes 1 steht es nicht entgegen, wenn die dort bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine die Tiererzeugung oder Tierhaltung ohne regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig landwirtschaftlich genutzte Fl\xc3\xa4chen betreiben.
(3) Von den in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereinen regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig landwirtschaftlich genutzte Fl\xc3\xa4chen sind bei der Ermittlung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ma\xc3\x9fgebenden Grenzen wie Fl\xc3\xa4chen von Gesellschaftern oder Mitgliedern zu behandeln, die ihre M\xc3\xb6glichkeit zur landwirtschaftlichen Tiererzeugung oder Tierhaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d auf die Genossenschaft, die Gesellschaft oder den Verein \xc3\xbcbertragen haben.
(4) Bei dem einzelnen Gesellschafter oder Mitglied der in Absatz 1 bezeichneten Genossenschaften, Gesellschaften oder Vereine ist \xc2\xa7 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass die in seinem Betrieb erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten mit den Vieheinheiten zusammenzurechnen sind, die im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d \xc3\xbcbertragenen M\xc3\xb6glichkeiten erzeugt oder gehalten werden.
(5) Die Vorschriften des \xc2\xa7 241 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 13b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 14\xc2\xa0Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung des Betriebs

\n
(1) 1Zu den Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft geh\xc3\xb6ren auch Gewinne, die bei der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsverm\xc3\xb6gen erzielt werden. 2\xc2\xa7 16 gilt entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass der Freibetrag nach \xc2\xa7 16 Absatz 4 nicht zu gew\xc3\xa4hren ist, wenn der Freibetrag nach \xc2\xa7 14a Absatz 1 gew\xc3\xa4hrt wird.
(2) 1Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb durch die Entnahme, \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung oder \xc3\x9cbertragung von Fl\xc3\xa4chen verkleinert und verbleibt mindestens eine Fl\xc3\xa4che, die der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa013 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist, liegt unabh\xc3\xa4ngig von der Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe dieser Fl\xc3\xa4che keine Betriebsaufgabe vor. 2\xc2\xa7 16 Absatz 3b bleibt unber\xc3\xbchrt.
(3) 1Werden im Rahmen der Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft Grundst\xc3\xbccke an den einzelnen Mitunternehmer \xc3\xbcbertragen oder scheidet ein Mitunternehmer unter Mitnahme einzelner Grundst\xc3\xbccke aus einer Mitunternehmerschaft aus, gelten diese unabh\xc3\xa4ngig von ihrer Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe auch bei fortgef\xc3\xbchrter oder erstmaliger Verpachtung bis zu einer Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme bei diesem weiterhin als Betriebsverm\xc3\xb6gen. 2Dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr Grundst\xc3\xbccke des bisherigen Sonderbetriebsverm\xc3\xb6gens des einzelnen Mitunternehmers. 3Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind nur anzuwenden, wenn mindestens eine \xc3\xbcbertragene oder aus dem Sonderbetriebsverm\xc3\xb6gen \xc3\xbcberf\xc3\xbchrte Fl\xc3\xa4che der Erzeugung von Pflanzen oder Tieren im Sinne des \xc2\xa7 13 Absatz 1 zu dienen bestimmt ist. 4F\xc3\xbcr den \xc3\xbcbernehmenden Mitunternehmer gilt \xc2\xa7 16 Absatz 3b entsprechend.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 14: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 14a\xc2\xa0Verg\xc3\xbcnstigungen bei der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

\n
(1) 1Ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird auf Antrag der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinn (\xc2\xa7 16 Absatz 2) nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 150\xc2\xa0000 Deutsche Mark \xc3\xbcbersteigt, wenn
1.
der f\xc3\xbcr den Zeitpunkt der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung ma\xc3\x9fgebende Wirtschaftswert (\xc2\xa7 46 des Bewertungsgesetzes) des Betriebs 40\xc2\xa0000 Deutsche Mark nicht \xc3\xbcbersteigt,
2.
die Eink\xc3\xbcnfte des Steuerpflichtigen im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung vorangegangenen beiden Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen jeweils den Betrag von 35\xc2\xa0000 Deutsche Mark nicht \xc3\xbcberstiegen haben. 2Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass die Eink\xc3\xbcnfte beider Ehegatten zusammen jeweils 70\xc2\xa0000 Deutsche Mark nicht \xc3\xbcberstiegen haben.
2Ist im Zeitpunkt der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung ein nach Nummer 1 ma\xc3\x9fgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen f\xc3\xbcr eine Wertfortschreibung erf\xc3\xbcllt, so ist der Wert ma\xc3\x9fgebend, der sich f\xc3\xbcr den Zeitpunkt der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung als Wirtschaftswert ergeben w\xc3\xbcrde.
(2) 1Der Anwendung des Absatzes 1 und des \xc2\xa7 34 Absatz 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Verm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6renden Geb\xc3\xa4ude mit dem dazugeh\xc3\xb6rigen Grund und Boden nicht mitver\xc3\xa4u\xc3\x9fert werden. 2In diesem Fall gelten die Geb\xc3\xa4ude mit dem dazugeh\xc3\xb6rigen Grund und Boden als entnommen. 3Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb geh\xc3\xb6rt und dieser nicht mitver\xc3\xa4u\xc3\x9fert, sondern als eigenst\xc3\xa4ndiger Betrieb vom Steuerpflichtigen fortgef\xc3\xbchrt wird. 4In diesem Fall erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich der Freibetrag auf den Teil, der dem Verh\xc3\xa4ltnis des tats\xc3\xa4chlich entstandenen Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinns zu dem bei einer Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinn entspricht.
(3) 1Als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung gilt auch die Aufgabe des Betriebs, wenn
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 erf\xc3\xbcllt sind und
2.
der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust\xc3\xa4ndigen Stelle nachweist.
2\xc2\xa7 16 Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) 1Ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh\xc3\xb6renden Grund und Bodens, so wird der bei der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 61\xc2\xa0800 Euro \xc3\xbcbersteigt. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
1.
der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreis nach Abzug der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungskosten oder der Grund und Boden innerhalb von zw\xc3\xb6lf Monaten nach der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hof\xc3\xbcbernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet wird und
2.
das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Ber\xc3\xbccksichtigung des Gewinns aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von 18\xc2\xa0000 Euro nicht \xc3\xbcberstiegen hat; bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammen veranlagt werden, erh\xc3\xb6ht sich der Betrag von 18\xc2\xa0000 Euro auf 36\xc2\xa0000 Euro.
3\xc3\x9cbersteigt das Einkommen den Betrag von 18\xc2\xa0000 Euro, so vermindert sich der Betrag von 61\xc2\xa0800 Euro nach Satz 1 je angefangene 250 Euro des \xc3\xbcbersteigenden Einkommens um 10\xc2\xa0300 Euro; bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammen veranlagt werden und deren Einkommen den Betrag von 36\xc2\xa0000 Euro \xc3\xbcbersteigt, vermindert sich der Betrag von 61\xc2\xa0800 Euro nach Satz 1 je angefangene 500 Euro des \xc3\xbcbersteigenden Einkommens um 10\xc2\xa0300 Euro. 4Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen wird. 5Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge w\xc3\xa4re, aber nicht zur \xc3\x9cbernahme des Betriebs berufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer des Betriebs bis zur Auseinandersetzung steht einer Behandlung als weichender Erbe nicht entgegen, wenn sich die Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall auseinandersetzen. 6Ist ein zur \xc3\x9cbernahme des Betriebs berufener Miterbe noch minderj\xc3\xa4hrig, beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintritt der Vollj\xc3\xa4hrigkeit.
(5) 1Ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh\xc3\xb6renden Grund und Bodens, so wird der bei der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 90\xc2\xa0000 Deutsche Mark \xc3\xbcbersteigt, wenn
1.
der Steuerpflichtige den Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreis nach Abzug der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geh\xc3\xb6ren und vor dem 1. Juli 1985 bestanden haben, und
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 erf\xc3\xbcllt sind.
2\xc3\x9cbersteigt das Einkommen den Betrag von 35\xc2\xa0000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Betrag von 90\xc2\xa0000 Deutsche Mark nach Satz 1 f\xc3\xbcr jede angefangenen 500 Deutsche Mark des \xc3\xbcbersteigenden Einkommens um 15\xc2\xa0000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammen veranlagt werden und bei denen das Einkommen den Betrag von 70\xc2\xa0000 Deutsche Mark \xc3\xbcbersteigt, vermindert sich der Betrag von 90\xc2\xa0000 Deutsche Mark nach Satz 1 f\xc3\xbcr jede angefangenen 1\xc2\xa0000 Deutsche Mark des \xc3\xbcbersteigenden Einkommens um 15\xc2\xa0000 Deutsche Mark. 3Der Freibetrag von h\xc3\xb6chstens 90\xc2\xa0000 Deutsche Mark wird f\xc3\xbcr alle Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt nur einmal gew\xc3\xa4hrt.
(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil zu den in den Abs\xc3\xa4tzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme steuerfrei.
(7) Auf die Freibetr\xc3\xa4ge nach Absatz 4 in dieser Fassung sind die Freibetr\xc3\xa4ge, die nach Absatz 4 in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen gew\xc3\xa4hrt worden sind, anzurechnen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 14a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

b)
Gewerbebetrieb (\xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 15\xc2\xa0Eink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb

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(1) 1Eink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb sind
1.
Eink\xc3\xbcnfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu geh\xc3\xb6ren auch Eink\xc3\xbcnfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Verg\xc3\xbctungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft f\xc3\xbcr seine T\xc3\xa4tigkeit im Dienst der Gesellschaft oder f\xc3\xbcr die Hingabe von Darlehen oder f\xc3\xbcr die \xc3\x9cberlassung von Wirtschaftsg\xc3\xbctern bezogen hat. 2Der mittelbar \xc3\xbcber eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der pers\xc3\xb6nlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Verg\xc3\xbctungen, die der pers\xc3\xb6nlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft f\xc3\xbcr seine T\xc3\xa4tigkeit im Dienst der Gesellschaft oder f\xc3\xbcr die Hingabe von Darlehen oder f\xc3\xbcr die \xc3\x9cberlassung von Wirtschaftsg\xc3\xbctern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch f\xc3\xbcr Verg\xc3\xbctungen, die als nachtr\xc3\xa4gliche Eink\xc3\xbcnfte (\xc2\xa7 24 Nummer 2) bezogen werden. 3\xc2\xa7 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundst\xc3\xbcck im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6rt hat.
(1a) 1In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer sp\xc3\xa4teren Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung dieser Anteile an der Europ\xc3\xa4ischen Gesellschaft oder Europ\xc3\xa4ischen Genossenschaft zu besteuern gewesen w\xc3\xa4re, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden h\xc3\xa4tte. 2Dies gilt auch, wenn sp\xc3\xa4ter die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europ\xc3\xa4ische Gesellschaft oder Europ\xc3\xa4ische Genossenschaft aufgel\xc3\xb6st wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zur\xc3\xbcckgezahlt wird oder wenn Betr\xc3\xa4ge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des \xc2\xa7 27 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes ausgesch\xc3\xbcttet oder zur\xc3\xbcckgezahlt werden.
(2) 1Eine selbst\xc3\xa4ndige nachhaltige Bet\xc3\xa4tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Bet\xc3\xa4tigung weder als Aus\xc3\xbcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\xc3\xbcbung eines freien Berufs noch als eine andere selbst\xc3\xa4ndige Arbeit anzusehen ist. 2Eine durch die Bet\xc3\xa4tigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im \xc3\x9cbrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Eink\xc3\xbcnfteerzielungsabsicht unternommene T\xc3\xa4tigkeit
1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine T\xc3\xa4tigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 aus\xc3\xbcbt oder gewerbliche Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht. 2Dies gilt unabh\xc3\xa4ngig davon, ob aus der T\xc3\xa4tigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine T\xc3\xa4tigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 aus\xc3\xbcbt und bei der ausschlie\xc3\x9flich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften pers\xc3\xb6nlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrung befugt sind (gewerblich gepr\xc3\xa4gte Personengesellschaft). 2Ist eine gewerblich gepr\xc3\xa4gte Personengesellschaft als pers\xc3\xb6nlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht f\xc3\xbcr die Beurteilung, ob die T\xc3\xa4tigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich gepr\xc3\xa4gte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4) 1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung d\xc3\xbcrfen weder mit anderen Eink\xc3\xbcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\xc3\xbcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie d\xc3\xbcrfen auch nicht nach \xc2\xa7 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; \xc2\xa7 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten entsprechend f\xc3\xbcr Verluste aus Termingesch\xc3\xa4ften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer ver\xc3\xa4nderlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. 4Satz 3 gilt nicht f\xc3\xbcr die Gesch\xc3\xa4fte, die zum gew\xc3\xb6hnlichen Gesch\xc3\xa4ftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes \xc3\xbcber das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes geh\xc3\xb6ren oder die der Absicherung von Gesch\xc3\xa4ften des gew\xc3\xb6hnlichen Gesch\xc3\xa4ftsbetriebs dienen. 5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Gesch\xc3\xa4fte handelt, die der Absicherung von Aktiengesch\xc3\xa4ften dienen, bei denen der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinn nach \xc2\xa7 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit \xc2\xa7 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach \xc2\xa7 8b Absatz 2 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens au\xc3\x9fer Ansatz bleiben. 6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, d\xc3\xbcrfen weder mit Eink\xc3\xbcnften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie d\xc3\xbcrfen auch nicht nach \xc2\xa7 10d abgezogen werden. 7Die Verluste mindern jedoch nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; \xc2\xa7 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 8Die S\xc3\xa4tze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine nat\xc3\xbcrliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entf\xc3\xa4llt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 15: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 15a\xc2\xa0Verluste bei beschr\xc3\xa4nkter Haftung

\n
(1) 1Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Eink\xc3\xbcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\xc3\xbcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh\xc3\xb6ht; er darf insoweit auch nicht nach \xc2\xa7 10d abgezogen werden. 2Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gl\xc3\xa4ubigern der Gesellschaft auf Grund des \xc2\xa7 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so k\xc3\xb6nnen abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur H\xc3\xb6he des Betrags, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage \xc3\xbcbersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erh\xc3\xb6ht. 3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Verm\xc3\xb6gensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Gesch\xc3\xa4ftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
(1a)1 Nachtr\xc3\xa4gliche Einlagen f\xc3\xbchren weder zu einer nachtr\xc3\xa4glichen Ausgleichs- oder Abzugsf\xc3\xa4higkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu einer Ausgleichs- oder Abzugsf\xc3\xa4higkeit des dem Kommanditisten zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zuk\xc3\xbcnftigen Wirtschaftsjahres, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erh\xc3\xb6ht. 2Nachtr\xc3\xa4gliche Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder abzugsf\xc3\xa4higer Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
(2) 1Soweit der Verlust nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in sp\xc3\xa4teren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. 2Der verrechenbare Verlust, der nach Abzug von einem Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im Zeitpunkt der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils oder der Betriebsver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder -aufgabe bis zur H\xc3\xb6he der nachtr\xc3\xa4glichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs- oder abzugsf\xc3\xa4hig.
(3) 1Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erh\xc3\xb6ht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu ber\xc3\xbccksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. 2Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht \xc3\xbcbersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsf\xc3\xa4hig gewesen ist. 3Wird der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsf\xc3\xa4hig gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung tats\xc3\xa4chlich geleistete Betr\xc3\xa4ge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. 4Die nach den S\xc3\xa4tzen 1 bis 3 zuzurechnenden Betr\xc3\xa4ge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in sp\xc3\xa4teren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsf\xc3\xa4hige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3 hinzuzurechnenden Betr\xc3\xa4ge (verrechenbarer Verlust), ist j\xc3\xa4hrlich gesondert festzustellen. 2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen. 3Zust\xc3\xa4ndig f\xc3\xbcr den Erlass des Feststellungsbescheids ist das f\xc3\xbcr die gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zust\xc3\xa4ndige Finanzamt. 4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegen\xc3\xbcber dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich ver\xc3\xa4ndert hat. 5Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 k\xc3\xb6nnen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und k\xc3\xb6rperschaftsteuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte verbunden werden. 6In diesen F\xc3\xa4llen sind die gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich durchzuf\xc3\xbchren.
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f f\xc3\xbcr andere Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist, insbesondere f\xc3\xbcr
1.
stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
2.
Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters f\xc3\xbcr Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Gesch\xc3\xa4ftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
3.
Gesellschafter einer ausl\xc3\xa4ndischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters f\xc3\xbcr Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters f\xc3\xbcr Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Gesch\xc3\xa4ftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
4.
Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abh\xc3\xa4ngigkeit von Erl\xc3\xb6sen oder Gewinnen aus der Nutzung, Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsg\xc3\xbctern zu tilgen sind,
5.
Mitreeder einer Reederei im Sinne des \xc2\xa7 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die pers\xc3\xb6nliche Haftung des Mitreeders f\xc3\xbcr die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders f\xc3\xbcr Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Gesch\xc3\xa4ftsbetriebs unwahrscheinlich ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 15a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 15b\xc2\xa0Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

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(1) 1Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell d\xc3\xbcrfen weder mit Eink\xc3\xbcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\xc3\xbcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie d\xc3\xbcrfen auch nicht nach \xc2\xa7 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Eink\xc3\xbcnfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. 3\xc2\xa7 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) 1Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Eink\xc3\xbcnfte erzielt werden sollen. 2Dies ist der Fall, wenn dem Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die M\xc3\xb6glichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit \xc3\xbcbrigen Eink\xc3\xbcnften zu verrechnen. 3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften die negativen Eink\xc3\xbcnfte beruhen.
(3) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verh\xc3\xa4ltnis der Summe der prognostizierten Verluste zur H\xc3\xb6he des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent \xc3\xbcbersteigt.
(3a) Unabh\xc3\xa4ngig von den Voraussetzungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 2 und 3 liegt ein Steuerstundungsmodell im Sinne des Absatzes 1 insbesondere vor, wenn ein Verlust aus Gewerbebetrieb entsteht oder sich erh\xc3\xb6ht, indem ein Steuerpflichtiger, der nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, B\xc3\xbccher zu f\xc3\xbchren und regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig Abschl\xc3\xbcsse zu machen, auf Grund des Erwerbs von Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Umlaufverm\xc3\xb6gens sofort abziehbare Betriebsausgaben t\xc3\xa4tigt, wenn deren \xc3\x9cbereignung ohne k\xc3\xb6rperliche \xc3\x9cbergabe durch Besitzkonstitut nach \xc2\xa7 930 des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuchs oder durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach \xc2\xa7 931 des B\xc3\xbcrgerlichen Gesetzbuchs erfolgt.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht ausgleichsf\xc3\xa4hige Verlust ist j\xc3\xa4hrlich gesondert festzustellen. 2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres auszugehen. 3Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegen\xc3\xbcber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich ver\xc3\xa4ndert hat. 4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des \xc2\xa7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das f\xc3\xbcr die gesonderte und einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und k\xc3\xb6rperschaftsteuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte aus dem Steuerstundungsmodell zust\xc3\xa4ndige Finanzamt f\xc3\xbcr den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz 1 zust\xc3\xa4ndig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (\xc2\xa7 18 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung) zust\xc3\xa4ndig. 5Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des \xc2\xa7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung, k\xc3\xb6nnen die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und k\xc3\xb6rperschaftsteuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen F\xc3\xa4llen sind die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuf\xc3\xbchren.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 15b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 32b Abs. 1, \xc2\xa7 52 dieses G u. \xc2\xa7 49 Abs. 4 InvStG 2018 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 16\xc2\xa0Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung des Betriebs

\n
(1) 1Zu den Eink\xc3\xbcnften aus Gewerbebetrieb geh\xc3\xb6ren auch Gewinne, die erzielt werden bei der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung
1.
des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Aufl\xc3\xb6sung der Kapitalgesellschaft ist \xc2\xa7 17 Absatz 4 Satz 3 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden;
2.
des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (\xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
3.
des gesamten Anteils eines pers\xc3\xb6nlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (\xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
2Gewinne, die bei der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.
(2) 1Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreis nach Abzug der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungskosten den Wert des Betriebsverm\xc3\xb6gens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsverm\xc3\xb6gen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) \xc3\xbcbersteigt. 2Der Wert des Betriebsverm\xc3\xb6gens oder des Anteils ist f\xc3\xbcr den Zeitpunkt der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung nach \xc2\xa7 4 Absatz 1 oder nach \xc2\xa7 5 zu ermitteln. 3Soweit auf der Seite des Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3) 1Als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3. 2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsg\xc3\xbcter in das jeweilige Betriebsverm\xc3\xb6gen der einzelnen Mitunternehmer \xc3\xbcbertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsg\xc3\xbcter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften \xc3\xbcber die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der \xc3\xbcbernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; \xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Dagegen ist f\xc3\xbcr den jeweiligen \xc3\x9cbertragungsvorgang r\xc3\xbcckwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsg\xc3\xbcter \xc3\xbcbertragen worden sind, zum Buchwert \xc3\xbcbertragener Grund und Boden, \xc3\xbcbertragene Geb\xc3\xa4ude oder andere \xc3\xbcbertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der \xc3\x9cbertragung ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererkl\xc3\xa4rung der Mitunternehmerschaft f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum der Realteilung. 4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsg\xc3\xbcter \xc3\xbcbertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsg\xc3\xbcter unmittelbar oder mittelbar auf eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse \xc3\xbcbertragen werden; in diesem Fall ist bei der \xc3\x9cbertragung der gemeine Wert anzusetzen. 5\xc2\xa7 6 Absatz 5 Satz 7 gilt entsprechend. 6Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsg\xc3\xbcter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert werden und soweit auf der Seite des Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn. 7Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsg\xc3\xbcter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert, so sind die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreise anzusetzen. 8Werden die Wirtschaftsg\xc3\xbcter nicht ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. 9Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist f\xc3\xbcr jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsg\xc3\xbcter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschr\xc3\xa4nkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung s\xc3\xa4mtlicher Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; \xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b) 1In den F\xc3\xa4llen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
1.
der Steuerpflichtige die Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ausdr\xc3\xbccklich gegen\xc3\xbcber dem Finanzamt erkl\xc3\xa4rt oder
2.
dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen f\xc3\xbcr eine Aufgabe im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 erf\xc3\xbcllt sind.
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 1 r\xc3\xbcckwirkend f\xc3\xbcr den vom Steuerpflichtigen gew\xc3\xa4hlten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerkl\xc3\xa4rung sp\xc3\xa4testens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird. 3Wird die Aufgabeerkl\xc3\xa4rung nicht sp\xc3\xa4testens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gew\xc3\xa4hlten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerkl\xc3\xa4rung beim Finanzamt eingeht.
(4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunf\xc3\xa4hig, so wird der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45\xc2\xa0000 Euro \xc3\xbcbersteigt. 2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gew\xc3\xa4hren. 3Er erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich um den Betrag, um den der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinn 136\xc2\xa0000 Euro \xc3\xbcbersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer \xc3\xbcbertragen werden, Anteile an einer K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von \xc2\xa7 8b Absatz 2 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes beg\xc3\xbcnstigten Steuerpflichtigen auf einen von \xc2\xa7 8b Absatz 2 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes beg\xc3\xbcnstigten Mitunternehmer \xc3\xbcbertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 r\xc3\xbcckwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der \xc3\xbcbernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert oder durch einen Vorgang nach \xc2\xa7 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter \xc3\xbcbertr\xc3\xa4gt; \xc2\xa7 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 16: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 17\xc2\xa0Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

\n
(1) 1Zu den Eink\xc3\xbcnften aus Gewerbebetrieb geh\xc3\xb6rt auch der Gewinn aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferer innerhalb der letzten f\xc3\xbcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der Anteile gleich. 3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschr\xc3\xa4nkter Haftung, Genussscheine oder \xc3\xa4hnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 1a des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes. 4Hat der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferer den ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferten Anteil innerhalb der letzten f\xc3\xbcnf Jahre vor der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorg\xc3\xa4nger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich \xc3\xbcbertragen worden ist, einer der Rechtsvorg\xc3\xa4nger innerhalb der letzten f\xc3\xbcnf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.
(2) 1Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreis nach Abzug der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungskosten die Anschaffungskosten \xc3\xbcbersteigt. 2In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. 3Weist der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begr\xc3\xbcndung der unbeschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Verm\xc3\xb6genszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach \xc2\xa7 6 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach \xc2\xa7 6 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, h\xc3\xb6chstens jedoch der gemeine Wert. 4Satz 3 ist in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 6 Absatz 3 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes nicht anzuwenden. 5Hat der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferer den ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorg\xc3\xa4ngers ma\xc3\x9fgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. 6Ein Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsverlust ist nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen, soweit er auf Anteile entf\xc3\xa4llt,
a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten f\xc3\xbcnf Jahre unentgeltlich erworben hatte. 2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorg\xc3\xa4nger anstelle des Steuerpflichtigen den Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsverlust h\xc3\xa4tte geltend machen k\xc3\xb6nnen;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten f\xc3\xbcnf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geh\xc3\xb6rt haben. 2Dies gilt nicht f\xc3\xbcr innerhalb der letzten f\xc3\xbcnf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begr\xc3\xbcndung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gef\xc3\xbchrt hat oder die nach Begr\xc3\xbcndung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(2a) 1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben. 2Zu den Anschaffungskosten geh\xc3\xb6ren auch die Nebenkosten sowie die nachtr\xc3\xa4glichen Anschaffungskosten. 3Zu den nachtr\xc3\xa4glichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 geh\xc3\xb6ren insbesondere
1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gew\xc3\xa4hrung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausf\xc3\xa4lle von B\xc3\xbcrgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umst\xc3\xa4nden zur\xc3\xbcckgefordert oder nicht gew\xc3\xa4hrt h\xc3\xa4tte. 5Leistet der Steuerpflichtige \xc3\xbcber den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig auf seine gesamten Anteile einschlie\xc3\x9flich seiner im Rahmen von Kapitalerh\xc3\xb6hungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.
(3) 1Der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9\xc2\xa0060 Euro \xc3\xbcbersteigt, der dem ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich um den Betrag, um den der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinn den Teil von 36\xc2\xa0100 Euro \xc3\xbcbersteigt, der dem ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
(4) 1Als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Aufl\xc3\xb6sung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zur\xc3\xbcckgezahlt wird, und die Aussch\xc3\xbcttung oder Zur\xc3\xbcckzahlung von Betr\xc3\xa4gen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des \xc2\xa7 27 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes. 2In diesen F\xc3\xa4llen ist als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zur\xc3\xbcckgezahlten Verm\xc3\xb6gens der Kapitalgesellschaft anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bez\xc3\xbcge nach \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6ren.
(5) 1Die Beschr\xc3\xa4nkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Gesch\xc3\xa4ftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der Anteile zum gemeinen Wert gleich. 2Dies gilt nicht in den F\xc3\xa4llen der Sitzverlegung einer Europ\xc3\xa4ischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union. 3In diesen F\xc3\xa4llen ist der Gewinn aus einer sp\xc3\xa4teren Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung dieser Anteile zu besteuern gewesen w\xc3\xa4re, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden h\xc3\xa4tte. 4\xc2\xa7 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferer innerhalb der letzten f\xc3\xbcnf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem der Buchwert oder ein Zwischenwert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt f\xc3\xbcr die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erf\xc3\xbcllt waren oder die Anteile auf einer Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils im Sinne von \xc2\xa7 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes beruhen.
(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschlie\xc3\x9flich der Europ\xc3\xa4ischen Genossenschaft.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 17: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

c)
Selbst\xc3\xa4ndige Arbeit (\xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)

\n
\n
(1) Eink\xc3\xbcnfte aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit sind
1.
Eink\xc3\xbcnfte aus freiberuflicher T\xc3\xa4tigkeit. 2Zu der freiberuflichen T\xc3\xa4tigkeit geh\xc3\xb6ren die selbst\xc3\xa4ndig ausge\xc3\xbcbte wissenschaftliche, k\xc3\xbcnstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische T\xc3\xa4tigkeit, die selbst\xc3\xa4ndige Berufst\xc3\xa4tigkeit der \xc3\x84rzte, Zahn\xc3\xa4rzte, Tier\xc3\xa4rzte, Rechtsanw\xc3\xa4lte, Notare, Patentanw\xc3\xa4lte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftspr\xc3\xbcfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchpr\xc3\xbcfer, Steuerbevollm\xc3\xa4chtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, \xc3\x9cbersetzer, Lotsen und \xc3\xa4hnlicher Berufe. 3Ein Angeh\xc3\xb6riger eines freien Berufs im Sinne der S\xc3\xa4tze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich t\xc3\xa4tig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskr\xc3\xa4fte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich t\xc3\xa4tig wird. 4Eine Vertretung im Fall vor\xc3\xbcbergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen T\xc3\xa4tigkeit nicht entgegen;
2.
Eink\xc3\xbcnfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Eink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Eink\xc3\xbcnfte aus sonstiger selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit, z.\xc2\xa0B. Verg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr die Vollstreckung von Testamenten, f\xc3\xbcr Verm\xc3\xb6gensverwaltung und f\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Eink\xc3\xbcnfte, die ein Beteiligter an einer verm\xc3\xb6gensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Verg\xc3\xbctung f\xc3\xbcr Leistungen zur F\xc3\xb6rderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Verg\xc3\xbctung unter der Voraussetzung einger\xc3\xa4umt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollst\xc3\xa4ndig zur\xc3\xbcckerhalten haben; \xc2\xa7 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Eink\xc3\xbcnfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vor\xc3\xbcbergehende T\xc3\xa4tigkeit handelt.
(3) 1Zu den Eink\xc3\xbcnften aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit geh\xc3\xb6rt auch der Gewinn, der bei der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung des Verm\xc3\xb6gens oder eines selbst\xc3\xa4ndigen Teils des Verm\xc3\xb6gens oder eines Anteils am Verm\xc3\xb6gen erzielt wird, das der selbst\xc3\xa4ndigen Arbeit dient. 2\xc2\xa7 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) 1\xc2\xa7 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundst\xc3\xbcck im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbst\xc3\xa4ndigen Arbeit dienenden Betriebsverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6rt hat. 2\xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, \xc2\xa7\xc2\xa7 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 18: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

d)
Nichtselbst\xc3\xa4ndige Arbeit (\xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)

\n
\n
(1) 1Zu den Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit geh\xc3\xb6ren
1.
Geh\xc3\xa4lter, L\xc3\xb6hne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bez\xc3\xbcge und Vorteile f\xc3\xbcr eine Besch\xc3\xa4ftigung im \xc3\xb6ffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anl\xc3\xa4sslich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). 2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschlie\xc3\x9flich Umsatzsteuer unabh\xc3\xa4ngig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegen\xc3\xbcber Dritten f\xc3\xbcr den \xc3\xa4u\xc3\x9feren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. 3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht \xc3\xbcbersteigen, geh\xc3\xb6ren sie nicht zu den Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angeh\xc3\xb6rigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. 4Satz 3 gilt f\xc3\xbcr bis zu zwei Betriebsveranstaltungen j\xc3\xa4hrlich. 5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von \xc2\xa7 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bez\xc3\xbcge und Vorteile aus fr\xc3\xbcheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach \xc2\xa7 10 oder \xc2\xa7 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgef\xc3\xbchrten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beitr\xc3\xa4ge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverh\xc3\xa4ltnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder f\xc3\xbcr eine Direktversicherung f\xc3\xbcr eine betriebliche Altersversorgung. 2Zu den Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit geh\xc3\xb6ren auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beitr\xc3\xa4gen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erf\xc3\xbcllung der Solvabilit\xc3\xa4tskapitalanforderung nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verst\xc3\xa4rkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vor\xc3\xbcbergehenden \xc3\x84nderung der Verh\xc3\xa4ltnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags f\xc3\xbchren oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgel\xc3\xb6st werden d\xc3\xbcrfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach \xc2\xa7 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anl\xc3\xa4sslich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels \xc3\xbcbersteigt. 4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anl\xc3\xa4sslich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung \xc3\xbcbersteigt.
2Es ist gleichg\xc3\xbcltig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bez\xc3\xbcge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) 1Von Versorgungsbez\xc3\xbcgen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen H\xc3\xb6chstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. 2Versorgungsbez\xc3\xbcge sind
1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grunds\xc3\xa4tzen von K\xc3\xb6rperschaften, Anstalten oder Stiftungen des \xc3\xb6ffentlichen Rechts oder \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Verb\xc3\xa4nden von K\xc3\xb6rperschaften
oder
2.
in anderen F\xc3\xa4llen Bez\xc3\xbcge und Vorteile aus fr\xc3\xbcheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsf\xc3\xa4higkeit oder Hinterbliebenenbez\xc3\xbcge; Bez\xc3\xbcge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbez\xc3\xbcge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der ma\xc3\x9fgebende Prozentsatz, der H\xc3\xb6chstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des VersorgungsbeginnsVersorgungsfreibetragZuschlag zum Versorgungsfreibetrag
in Euro
in % der
Versorgungsbez\xc3\xbcge
H\xc3\xb6chstbetrag in Euro
bis 200540,03\xc2\xa0000900
ab 200638,42\xc2\xa0880864
200736,82\xc2\xa0760828
200835,22\xc2\xa0640792
200933,62\xc2\xa0520756
201032,02\xc2\xa0400720
201130,42\xc2\xa0280684
201228,82\xc2\xa0160648
201327,22\xc2\xa0040612
201425,61\xc2\xa0920576
201524,01\xc2\xa0800540
201622,41\xc2\xa0680504
201720,81\xc2\xa0560468
201819,21\xc2\xa0440432
201917,61\xc2\xa0320396
202016,01\xc2\xa0200360
202115,21\xc2\xa0140342
202214,41\xc2\xa0080324
202314,01\xc2\xa0050315
202413,61\xc2\xa0020306
202513,2\xc2\xa0 990297
202612,8\xc2\xa0 960288
202712,4\xc2\xa0 930279
202812,0\xc2\xa0 900270
202911,6\xc2\xa0 870261
203011,2\xc2\xa0 840252
203110,8\xc2\xa0 810243
203210,4\xc2\xa0 780234
203310,0\xc2\xa0 750225
2034\xc2\xa09,6\xc2\xa0 720216
2035\xc2\xa09,2\xc2\xa0 690207
2036\xc2\xa08,8\xc2\xa0 660198
2037\xc2\xa08,4\xc2\xa0 630189
2038\xc2\xa08,0\xc2\xa0 600180
2039\xc2\xa07,6\xc2\xa0 570171
2040\xc2\xa07,2\xc2\xa0 540162
2041\xc2\xa06,8\xc2\xa0 510153
2042\xc2\xa06,4\xc2\xa0 480144
2043\xc2\xa06,0\xc2\xa0 450135
2044\xc2\xa05,6\xc2\xa0 420126
2045\xc2\xa05,2\xc2\xa0 390117
2046\xc2\xa04,8\xc2\xa0 360108
2047\xc2\xa04,4\xc2\xa0 330\xc2\xa099
2048\xc2\xa04,0\xc2\xa0 300\xc2\xa090
2049\xc2\xa03,6\xc2\xa0 270\xc2\xa081
2050\xc2\xa03,2\xc2\xa0 240\xc2\xa072
2051\xc2\xa02,8\xc2\xa0 210\xc2\xa063
2052\xc2\xa02,4\xc2\xa0 180\xc2\xa054
2053\xc2\xa02,0\xc2\xa0 150\xc2\xa045
2054\xc2\xa01,6\xc2\xa0 120\xc2\xa036
2055\xc2\xa01,2\xc2\xa0\xc2\xa0 90\xc2\xa027
2056\xc2\xa00,8\xc2\xa0\xc2\xa0 60\xc2\xa018
2057\xc2\xa00,4\xc2\xa0\xc2\xa0 30\xc2\xa0\xc2\xa09
2058\xc2\xa00,0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0 0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa00


4Bemessungsgrundlage f\xc3\xbcr den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005
das Zw\xc3\xb6lffache des Versorgungsbezugs f\xc3\xbcr Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005
das Zw\xc3\xb6lffache des Versorgungsbezugs f\xc3\xbcr den ersten vollen Monat,
jeweils zuz\xc3\xbcglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. 5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur H\xc3\xb6he der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage ber\xc3\xbccksichtigt werden. 6Bei mehreren Versorgungsbez\xc3\xbcgen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt ber\xc3\xbccksichtigungsf\xc3\xa4hige H\xc3\xb6chstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs. 7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der H\xc3\xb6chstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag f\xc3\xbcr den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs. 8Der nach den S\xc3\xa4tzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten f\xc3\xbcr die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs. 9Regelm\xc3\xa4\xc3\x9fige Anpassungen des Versorgungsbezugs f\xc3\xbchren nicht zu einer Neuberechnung. 10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erh\xc3\xb6hungs- oder K\xc3\xbcrzungsregelungen erh\xc3\xb6ht oder vermindert. 11In diesen F\xc3\xa4llen sind die S\xc3\xa4tze 3 bis 7 mit dem ge\xc3\xa4nderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der \xc3\x84nderung sind der h\xc3\xb6chste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ma\xc3\x9fgebend. 12F\xc3\xbcr jeden vollen Kalendermonat, f\xc3\xbcr den keine Versorgungsbez\xc3\xbcge gezahlt werden, erm\xc3\xa4\xc3\x9figen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zw\xc3\xb6lftel.
(3) 1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gew\xc3\xa4hrungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu ber\xc3\xbccksichtigen. 2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelm\xc3\xa4\xc3\x9fige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach \xc2\xa7\xc2\xa039b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen. 4In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 sind die \xc2\xa7\xc2\xa7 3 und 24a nicht anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 19 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 22 Nr. 5 +++)
(+++ \xc2\xa7 19: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 19a\xc2\xa0Sondervorschrift f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit bei Verm\xc3\xb6gensbeteiligungen

\n
(1) 1Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder einem Gesellschafter seines Arbeitgebers zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Verm\xc3\xb6gensbeteiligungen im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des F\xc3\xbcnften Verm\xc3\xb6gensbildungsgesetzes an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt \xc3\xbcbertragen, so unterliegt der Vorteil im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der \xc3\x9cbertragung nicht der Besteuerung. 2Dies gilt auch, wenn die Verm\xc3\xb6gensbeteiligungen mittelbar \xc3\xbcber Personengesellschaften gehalten werden. 3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des \xc2\xa7 18 des Aktiengesetzes, wenn die Schwellenwerte des Absatzes 3 in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht \xc3\xbcberschritten werden und die Gr\xc3\xbcndung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zur\xc3\xbcckliegt. 4Ein Vorteil im Sinne des Satzes 1 gilt in diesem Fall auch dann als zugeflossen, wenn es dem Arbeitnehmer rechtlich unm\xc3\xb6glich ist, \xc3\xbcber die Verm\xc3\xb6gensbeteiligung zu verf\xc3\xbcgen. 5Bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag nach \xc2\xa7 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. 6Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (\xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) einzubeziehen. 7Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert der Verm\xc3\xb6gensbeteiligung anzusetzen.
(2) 1Die vorl\xc3\xa4ufige Nichtbesteuerung nach Absatz 1 kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet werden. 2Eine Nachholung der vorl\xc3\xa4ufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.
(3) 1Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers im Zeitpunkt der \xc3\x9cbertragung der Verm\xc3\xb6gensbeteiligung betreffend den Jahresumsatz und die Jahresbilanzsumme das Doppelte und betreffend die Anzahl der besch\xc3\xa4ftigten Personen das Vierfache der in Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung genannten Schwellenwerte nicht \xc3\xbcberschreitet oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre nicht \xc3\xbcberschritten hat und seine Gr\xc3\xbcndung nicht mehr als 20 Jahre zur\xc3\xbcckliegt. 2Die Ermittlung der Schwellenwerte nach Satz 1 erfolgt gem\xc3\xa4\xc3\x9f der Artikel 4 und 5 des Anhangs der Empfehlung.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt erst dann der Besteuerung nach \xc2\xa7 19 und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug, wenn
1.
die Verm\xc3\xb6gensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich \xc3\xbcbertragen wird, insbesondere auch in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 17 Absatz 4 und des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 2 oder bei Einlagen in ein Betriebsverm\xc3\xb6gen,
2.
seit der \xc3\x9cbertragung der Verm\xc3\xb6gensbeteiligung 15 Jahre vergangen sind oder
3.
das Dienstverh\xc3\xa4ltnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird. 2\xc3\x9cbernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der \xc3\xbcbernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.
2In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 ist f\xc3\xbcr die zu besteuernden Arbeitsl\xc3\xb6hne \xc2\xa7 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn seit der \xc3\x9cbertragung der Verm\xc3\xb6gensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind. 3Die nach Satz 1 zu besteuernden Arbeitsl\xc3\xb6hne sind bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (\xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) nicht einzubeziehen. 4Ist in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 der gemeine Wert der Verm\xc3\xb6gensbeteiligung abz\xc3\xbcglich geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der verbilligten \xc3\x9cbertragung niedriger als der nach Absatz 1 nicht besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt nur der gemeine Wert der Verm\xc3\xb6gensbeteiligung abz\xc3\xbcglich geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung; in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 3 tritt bei einem R\xc3\xbcckerwerb der Verm\xc3\xb6gensbeteiligung durch den Arbeitgeber, einen Gesellschafter des Arbeitgebers oder ein Unternehmen im Sinne des \xc2\xa7 18 des Aktiengesetzes an die Stelle des gemeinen Werts die vom Arbeitgeber gew\xc3\xa4hrte Verg\xc3\xbctung. 5In den F\xc3\xa4llen des Satzes 4 gilt neben den geleisteten Zuzahlungen nur der tats\xc3\xa4chlich besteuerte Arbeitslohn als Anschaffungskosten im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 17 und 20. 6Die S\xc3\xa4tze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, soweit die Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtlichen Ma\xc3\x9fnahme, insbesondere einer Aussch\xc3\xbcttung oder Einlager\xc3\xbcckgew\xc3\xa4hr, beruht.
(4a) 1Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber sp\xc3\xa4testens mit der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung unwiderruflich erkl\xc3\xa4rt, bei Eintritt des in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 genannten Ereignisses f\xc3\xbcr die betreffende Lohnsteuer zu haften (\xc2\xa7 42d), ohne sich der Haftung durch eine Anzeige nach \xc2\xa7 38 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit \xc2\xa7 42d Absatz 2 entziehen zu k\xc3\xb6nnen. 2Eine Haftungsinanspruchnahme erfordert dann keine weitere Ermessenspr\xc3\xbcfung mehr.
(5) Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt hat nach der \xc3\x9cbertragung einer Verm\xc3\xb6gensbeteiligung im Rahmen einer Anrufungsauskunft (\xc2\xa7 42e) den vom Arbeitgeber nicht besteuerten Vorteil im Sinne des Absatzes 1 zu best\xc3\xa4tigen.
(6) 1Der nach Absatz 1 nicht besteuerte gemeine Wert der Verm\xc3\xb6gensbeteiligung und die \xc3\xbcbrigen Angaben des nach den vorstehenden Abs\xc3\xa4tzen durchgef\xc3\xbchrten Besteuerungsverfahrens sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. 2Die Aufbewahrungsfrist nach \xc2\xa7 41 Absatz 1 Satz 9 endet insoweit nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach der Besteuerung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 19a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

e)
Kapitalverm\xc3\xb6gen (\xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)

\n
\n
(1) Zu den Eink\xc3\xbcnften aus Kapitalverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6ren
1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bez\xc3\xbcge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserl\xc3\xb6s einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschr\xc3\xa4nkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 1a des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes. 2Zu den sonstigen Bez\xc3\xbcgen geh\xc3\xb6ren auch verdeckte Gewinnaussch\xc3\xbcttungen. 3Die Bez\xc3\xbcge geh\xc3\xb6ren nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Aussch\xc3\xbcttungen einer K\xc3\xb6rperschaft stammen, f\xc3\xbcr die Betr\xc3\xa4ge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des \xc2\xa7 27 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige Bez\xc3\xbcge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bez\xc3\xbcge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
2.
Bez\xc3\xbcge, die nach der Aufl\xc3\xb6sung einer K\xc3\xb6rperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der R\xc3\xbcckzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt f\xc3\xbcr Bez\xc3\xbcge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Aufl\xc3\xb6sung einer unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen K\xc3\xb6rperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnaussch\xc3\xbcttung im Sinne des \xc2\xa7 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes gelten;
3.
Investmentertr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 16 des Investmentsteuergesetzes;
3a.
Spezial-Investmentertr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 34 des Investmentsteuergesetzes;
4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind \xc2\xa7 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und \xc2\xa7 15a sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden;
5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entf\xc3\xa4llt;
6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitr\xc3\xa4ge (Ertr\xc3\xa4ge) im Erlebensfall oder bei R\xc3\xbcckkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gew\xc3\xa4hlt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zw\xc3\xb6lf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die H\xc3\xa4lfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beitr\xc3\xa4ge. 4Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind auf Ertr\xc3\xa4ge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Ertr\xc3\xa4ge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Ertr\xc3\xa4ge bei R\xc3\xbcckkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell f\xc3\xbcr diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf \xc3\xb6ffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines ver\xc3\xb6ffentlichten Indexes abbilden, beschr\xc3\xa4nkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar \xc3\xbcber die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der Verm\xc3\xb6gensgegenst\xc3\xa4nde und die Wiederanlage der Erl\xc3\xb6se bestimmen (verm\xc3\xb6gensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zuflie\xc3\x9fenden Ertr\xc3\xa4ge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; S\xc3\xa4tze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender H\xc3\xb6he bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der f\xc3\xbcr die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beitr\xc3\xa4ge betr\xc3\xa4gt und
b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung sp\xc3\xa4testens f\xc3\xbcnf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beitr\xc3\xa4ge \xc3\xbcbersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in j\xc3\xa4hrlich gleichen Schritten auf Null sinken.
7Hat der Steuerpflichtige Anspr\xc3\xbcche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben, geh\xc3\xb6rt zu den Eink\xc3\xbcnften aus Kapitalverm\xc3\xb6gen auch der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung bei Eintritt eines versicherten Risikos und den Aufwendungen f\xc3\xbcr den Erwerb und Erhalt des Versicherungsanspruches; insoweit findet Satz 2 keine Anwendung. 8Satz 7 gilt nicht, wenn die versicherte Person den Versicherungsanspruch von einem Dritten erwirbt oder aus anderen Rechtsverh\xc3\xa4ltnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsanspr\xc3\xbcche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch \xc3\x9cbertragung von Anspr\xc3\xbcchen aus Versicherungsvertr\xc3\xa4gen erf\xc3\xbcllt werden. 9Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrages steuerfrei oder d\xc3\xbcrfen nicht bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte abgezogen werden, soweit der Unterschiedsbetrag aus Investmentertr\xc3\xa4gen stammt;
7.
Ertr\xc3\xa4ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die R\xc3\xbcckzahlung des Kapitalverm\xc3\xb6gens oder ein Entgelt f\xc3\xbcr die \xc3\x9cberlassung des Kapitalverm\xc3\xb6gens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die H\xc3\xb6he der R\xc3\xbcckzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\xc3\xa4ngt. 2Dies gilt unabh\xc3\xa4ngig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. 3Erstattungszinsen im Sinne des \xc2\xa7 233a der Abgabenordnung sind Ertr\xc3\xa4ge im Sinne des Satzes 1;
8.
Diskontbetr\xc3\xa4ge von Wechseln und Anweisungen einschlie\xc3\x9flich der Schatzwechsel;
9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreiten K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes, die Gewinnaussch\xc3\xbcttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 geh\xc3\xb6ren; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend. 2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren K\xc3\xb6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\xc3\xb6gensmassen, die weder Sitz noch Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;
10.
a)
Leistungen eines nicht von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des \xc2\xa7 4 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspers\xc3\xb6nlichkeit, die zu mit Gewinnaussch\xc3\xbcttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen f\xc3\xbchren; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
b)
der nicht den R\xc3\xbccklagen zugef\xc3\xbchrte Gewinn und verdeckte Gewinnaussch\xc3\xbcttungen eines nicht von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des \xc2\xa7 4 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspers\xc3\xb6nlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsverm\xc3\xb6gensvergleich ermittelt oder Ums\xc3\xa4tze einschlie\xc3\x9flich der steuerfreien Ums\xc3\xa4tze, ausgenommen die Ums\xc3\xa4tze nach \xc2\xa7 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350\xc2\xa0000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30\xc2\xa0000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des \xc2\xa7 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Aufl\xc3\xb6sung der R\xc3\xbccklagen zu Zwecken au\xc3\x9ferhalb des Betriebs gewerblicher Art f\xc3\xbchrt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in F\xc3\xa4llen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die R\xc3\xbccklagen als aufgel\xc3\xb6st. 3Bei dem Gesch\xc3\xa4ft der Veranstaltung von Werbesendungen der inl\xc3\xa4ndischen \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des \xc2\xa7 8 Absatz 1 Satz 3 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Gesch\xc3\xa4ftsbetrieben der von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreiten K\xc3\xb6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\xc3\xb6gensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.
11.
Stillhalterpr\xc3\xa4mien, die f\xc3\xbcr die Einr\xc3\xa4umung von Optionen vereinnahmt werden; schlie\xc3\x9ft der Stillhalter ein Glattstellungsgesch\xc3\xa4ft ab, sind die im Glattstellungsgesch\xc3\xa4ft gezahlten Pr\xc3\xa4mien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(2) 1Zu den Eink\xc3\xbcnften aus Kapitalverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6ren auch
1.
der Gewinn aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an einer K\xc3\xb6rperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 2Anteile an einer K\xc3\xb6rperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 \xc3\xa4hnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
2.
der Gewinn aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung
a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Anspr\xc3\xbcchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugeh\xc3\xb6rigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitver\xc3\xa4u\xc3\x9fert werden. 2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugeh\xc3\xb6rigen Schuldverschreibungen nicht mitver\xc3\xa4u\xc3\x9fert werden. 2Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr die Einl\xc3\xb6sung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
2Satz 1 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f f\xc3\xbcr die Einnahmen aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsanspr\xc3\xbcchen oder sonstigen Anspr\xc3\xbcchen im Sinne des Satzes 1, wenn die dazugeh\xc3\xb6rigen Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind. 3Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsanspr\xc3\xbcchen aus Schuldbuchforderungen, die in ein \xc3\xb6ffentliches Schuldbuch eingetragen sind;
3.
der Gewinn
a)
bei Termingesch\xc3\xa4ften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer ver\xc3\xa4nderlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
b)
aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung eines als Termingesch\xc3\xa4ft ausgestalteten Finanzinstruments;
4.
der Gewinn aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Wirtschaftsg\xc3\xbctern, die Ertr\xc3\xa4ge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
5.
der Gewinn aus der \xc3\x9cbertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
6.
der Gewinn aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anspr\xc3\xbcchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung unverz\xc3\xbcglich Mitteilung an das f\xc3\xbcr den Steuerpflichtigen zust\xc3\xa4ndige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he der entrichteten Beitr\xc3\xa4ge im Zeitpunkt der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung zu erteilen;
7.
der Gewinn aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
8.
der Gewinn aus der \xc3\x9cbertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
2Als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung im Sinne des Satzes 1 gilt auch die Einl\xc3\xb6sung, R\xc3\xbcckzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den F\xc3\xa4llen von Satz 1 Nummer 4 gilt auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung. 3Die Anschaffung oder Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der anteiligen Wirtschaftsg\xc3\xbcter. 4Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt, gilt dies als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsg\xc3\xbcter. 5Eine Trennung gilt als vollzogen, wenn dem Inhaber der Schuldverschreibung die Wertpapierkennnummern f\xc3\xbcr die durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsg\xc3\xbcter zugehen.
(3) 1Zu den Eink\xc3\xbcnften aus Kapitalverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6ren auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gew\xc3\xa4hrt werden. 2Besondere Entgelte oder Vorteile nach Satz 1 liegen auch vor, wenn Bestandsprovisionen, Verwaltungsentgelte oder sonstige Aufwendungen durch den Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge nach Absatz 1 oder 2 oder durch einen Dritten erstattet werden.
(3a) 1Korrekturen im Sinne des \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu ber\xc3\xbccksichtigen. 2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach \xc2\xa7 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4) 1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4ft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro get\xc3\xa4tigten Gesch\xc3\xa4ften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. 2In den F\xc3\xa4llen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der Wirtschaftsg\xc3\xbcter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist f\xc3\xbcr das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatverm\xc3\xb6gen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe \xc3\xbcberf\xc3\xbchrt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach \xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 4 oder \xc2\xa7 16 Absatz 3 angesetzte Wert. 4In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beitr\xc3\xa4ge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beitr\xc3\xa4ge als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei einem Termingesch\xc3\xa4ft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer ver\xc3\xa4nderlichen Bezugsgr\xc3\xb6\xc3\x9fe bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abz\xc3\xbcglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingesch\xc3\xa4ft stehen. 6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger f\xc3\xbcr Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung des Wirtschaftsguts in das Privatverm\xc3\xb6gen, der Erwerb eines Rechts aus Termingesch\xc3\xa4ften oder die Beitr\xc3\xa4ge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorg\xc3\xa4nger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des \xc2\xa7 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) ge\xc3\xa4ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert wurden. 8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungserl\xc3\xb6s der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung. 9F\xc3\xbcr die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsg\xc3\xbcter aufzuteilen.
(4a) 1Werden Anteile an einer K\xc3\xb6rperschaft, Verm\xc3\xb6gensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen K\xc3\xb6rperschaft, Verm\xc3\xb6gensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Ma\xc3\x9fnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den \xc2\xa7\xc2\xa7 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die \xc3\xbcbernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschr\xc3\xa4nkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europ\xc3\xa4ischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 \xc3\xbcber das gemeinsame Steuersystem f\xc3\xbcr Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie f\xc3\xbcr die Verlegung des Sitzes einer Europ\xc3\xa4ischen Gesellschaft oder einer Europ\xc3\xa4ischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer sp\xc3\xa4teren Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der Anteile an der \xc3\xbcbertragenden K\xc3\xb6rperschaft zu besteuern w\xc3\xa4re, und \xc2\xa7 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Erh\xc3\xa4lt der Steuerpflichtige in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 zus\xc3\xa4tzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei F\xc3\xa4lligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei F\xc3\xa4lligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt f\xc3\xbcr den Erwerb der Forderung als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend. 4Werden Bezugsrechte ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert oder ausge\xc3\xbcbt, die nach \xc2\xa7 186 des Aktiengesetzes, \xc2\xa7 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\xc3\xa4nkter Haftung oder eines vergleichbaren ausl\xc3\xa4ndischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begr\xc3\xbcnden, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entf\xc3\xa4llt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden einem Steuerpflichtigen von einer K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse, die weder Gesch\xc3\xa4ftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der S\xc3\xa4tze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begr\xc3\xbcndenden Anteile bleiben unver\xc3\xa4ndert. 6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalma\xc3\x9fnahme im Sinne der vorstehenden S\xc3\xa4tze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen. 7Geht Verm\xc3\xb6gen einer K\xc3\xb6rperschaft durch Abspaltung auf andere K\xc3\xb6rperschaften \xc3\xbcber, gelten abweichend von Satz 5 und \xc2\xa7 15 des Umwandlungssteuergesetzes die S\xc3\xa4tze 1 und 2 entsprechend.
(5) 1Eink\xc3\xbcnfte aus Kapitalverm\xc3\xb6gen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem nach \xc2\xa7 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalverm\xc3\xb6gen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. 3Sind einem Nie\xc3\x9fbraucher oder Pfandgl\xc3\xa4ubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6) 1Verluste aus Kapitalverm\xc3\xb6gen d\xc3\xbcrfen nicht mit Eink\xc3\xbcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie d\xc3\xbcrfen auch nicht nach \xc2\xa7 10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch die Eink\xc3\xbcnfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen aus Kapitalverm\xc3\xb6gen erzielt. 3\xc2\xa7 10d Absatz 4 ist sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung. 4Verluste aus Kapitalverm\xc3\xb6gen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Aktien entstehen, d\xc3\xbcrfen nur mit Gewinnen aus Kapitalverm\xc3\xb6gen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die S\xc3\xa4tze 2 und 3 gelten sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. 5Verluste aus Kapitalverm\xc3\xb6gen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, d\xc3\xbcrfen nur verrechnet werden oder mindern die Eink\xc3\xbcnfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen aus Kapitalverm\xc3\xb6gen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7) 1\xc2\xa7 15b ist sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden. 2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des \xc2\xa7 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Eink\xc3\xbcnfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8) 1Soweit Eink\xc3\xbcnfte der in den Abs\xc3\xa4tzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung geh\xc3\xb6ren, sind sie diesen Eink\xc3\xbcnften zuzurechnen. 2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9) 1Bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte aus Kapitalverm\xc3\xb6gen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1\xc2\xa0000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tats\xc3\xa4chlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2\xc2\xa0000 Euro gew\xc3\xa4hrt. 3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur H\xc3\xa4lfte abzuziehen; sind die Kapitalertr\xc3\xa4ge eines Ehegatten niedriger als 1\xc2\xa0000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalertr\xc3\xa4ge dieses Ehegatten \xc3\xbcbersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag d\xc3\xbcrfen nicht h\xc3\xb6her sein als die nach Ma\xc3\x9fgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalertr\xc3\xa4ge.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 20: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7\xc2\xa7 22, 52 u. 92a +++)
(+++ \xc2\xa7 20 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 19 Abs. 2 InvStG +++)
(+++ \xc2\xa7 20 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 19 Abs. 2 InvStG, \xc2\xa7 19 Abs 1 u. \xc2\xa7 49 Abs. 3 InvStG 2018 +++)
(+++ \xc2\xa7 20 Abs. 4a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 38 Abs 7 InvStG 2018 +++)
(+++ \xc2\xa7 20 Abs. 6 u. 9: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 34 Abs. 2 InvStG 2018 +++)

f)
Vermietung und Verpachtung (\xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)

\n
\n
(1) 1Eink\xc3\xbcnfte aus Vermietung und Verpachtung sind
1.
Eink\xc3\xbcnfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Verm\xc3\xb6gen, insbesondere von Grundst\xc3\xbccken, Geb\xc3\xa4uden, Geb\xc3\xa4udeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des b\xc3\xbcrgerlichen Rechts \xc3\xbcber Grundst\xc3\xbccke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Eink\xc3\xbcnfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsverm\xc3\xb6gen;
3.
Eink\xc3\xbcnfte aus zeitlich begrenzter \xc3\x9cberlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, k\xc3\xbcnstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gef\xc3\xa4llen;
4.
Eink\xc3\xbcnfte aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Eink\xc3\xbcnfte im Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreis von Grundst\xc3\xbccken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferer noch Besitzer war.
2\xc2\xa7\xc2\xa7 15a und 15b sind sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden.
(2) 1Betr\xc3\xa4gt das Entgelt f\xc3\xbcr die \xc3\x9cberlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der orts\xc3\xbcblichen Marktmiete, so ist die Nutzungs\xc3\xbcberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. 2Betr\xc3\xa4gt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der orts\xc3\xbcblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Eink\xc3\xbcnfte der in den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Eink\xc3\xbcnften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen geh\xc3\xb6ren.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 21: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

g)
Sonstige Eink\xc3\xbcnfte (\xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 22\xc2\xa0Arten der sonstigen Eink\xc3\xbcnfte

\n
Sonstige Eink\xc3\xbcnfte sind
1.
Eink\xc3\xbcnfte aus wiederkehrenden Bez\xc3\xbcgen, soweit sie nicht zu den in \xc2\xa7 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten geh\xc3\xb6ren; \xc2\xa7 15b ist sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden. 2Werden die Bez\xc3\xbcge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begr\xc3\xbcndeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gew\xc3\xa4hrt, so sind sie nicht dem Empf\xc3\xa4nger zuzurechnen; dem Empf\xc3\xa4nger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bez\xc3\xbcge, die von einer K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse au\xc3\x9ferhalb der Erf\xc3\xbcllung steuerbeg\xc3\xbcnstigter Zwecke im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 52 bis 54 der Abgabenordnung gew\xc3\xa4hrt werden, und
b)
Bez\xc3\xbcge im Sinne des \xc2\xa7 1 der Verordnung \xc3\xbcber die Steuerbeg\xc3\xbcnstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, ver\xc3\xb6ffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Eink\xc3\xbcnften geh\xc3\xb6ren auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. 2Bemessungsgrundlage f\xc3\xbcr den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. 3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr ma\xc3\x9fgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Rentenbeginns
Besteuerungsanteil
in %
Jahr des
Rentenbeginns
Besteuerungsanteil
in %
bis 200550,0203287,0
ab 200652,0203387,5
200754,0203488,0
200856,0203588,5
200958,0203689,0
201060,0203789,5
201162,0203890,0
201264,0203990,5
201366,0204091,0
201468,0204191,5
201570,0204292,0
201672,0204392,5
201774,0204493,0
201876,0204593,5
201978,0204694,0
202080,0204794,5
202181,0204895,0
202282,0204995,5
202382,5205096,0
202483,0205196,5
202583,5205297,0
202684,0205397,5
202784,5205498,0
202885,0205598,5
202985,5205699,0
203086,0205799,5
203186,52058100,0


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, f\xc3\xbcr die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Ver\xc3\xa4nderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verh\xc3\xa4ltnis anzupassen, in dem der ver\xc3\xa4nderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. 7Regelm\xc3\xa4\xc3\x9fige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente f\xc3\xbchren nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung au\xc3\x9fer Betracht. 8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt f\xc3\xbcr die sp\xc3\xa4tere Rente Satz 3 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der sp\xc3\xa4teren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der f\xc3\xbcr das Jahr 2005. 9Verstirbt der Rentenempf\xc3\xa4nger, ist ihm die Rente f\xc3\xbcr den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bez\xc3\xbcgen Eink\xc3\xbcnfte aus Ertr\xc3\xa4gen des Rentenrechts enthalten sind. 2Dies gilt auf Antrag auch f\xc3\xbcr Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beitr\xc3\xa4gen beruhen, welche oberhalb des Betrags des H\xc3\xb6chstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des H\xc3\xb6chstbeitrags mindestens zehn Jahre \xc3\xbcberschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich \xc3\xbcbertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt \xc2\xa7 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend. 3Als Ertrag des Rentenrechts gilt f\xc3\xbcr die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichm\xc3\xa4\xc3\x9figer Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. 4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 79\xc2\xa09
80\xc2\xa08
81 bis 82\xc2\xa07
83 bis 84\xc2\xa06
85 bis 87\xc2\xa05
88 bis 91\xc2\xa04
92 bis 93\xc2\xa03
94 bis 96\xc2\xa02
ab 97\xc2\xa01


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abh\xc3\xa4ngt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschr\xc3\xa4nkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt. 6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Eink\xc3\xbcnfte aus Zusch\xc3\xbcssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bez\xc3\xbcge gew\xc3\xa4hrt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Eink\xc3\xbcnfte aus Leistungen und Zahlungen nach \xc2\xa7 10 Absatz 1a, soweit f\xc3\xbcr diese die Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach \xc2\xa7 10 Absatz 1a erf\xc3\xbcllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Eink\xc3\xbcnfte aus privaten Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4ften im Sinne des \xc2\xa7 23;
3.
Eink\xc3\xbcnfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (\xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Eink\xc3\xbcnften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 geh\xc3\xb6ren, z. B. Eink\xc3\xbcnfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenst\xc3\xa4nde. 2Solche Eink\xc3\xbcnfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. 3\xc3\x9cbersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der \xc3\xbcbersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach \xc2\xa7 10d abgezogen werden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 10d die Eink\xc3\xbcnfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; \xc2\xa7 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entsch\xc3\xa4digungen, Amtszulagen, Zusch\xc3\xbcsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\xc3\xa4gen, \xc3\x9cbergangsgelder, \xc3\x9cberbr\xc3\xbcckungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbez\xc3\xbcge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bez\xc3\xbcge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der L\xc3\xa4nder gezahlt werden, und die Entsch\xc3\xa4digungen, das \xc3\x9cbergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments von der Europ\xc3\xa4ischen Union gezahlt werden. 2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentsch\xc3\xa4digungen gezahlt, so d\xc3\xbcrfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europ\xc3\xa4ischen Parlament oder im Parlament eines Landes d\xc3\xbcrfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 4Es gelten entsprechend
a)
f\xc3\xbcr Nachversicherungsbeitr\xc3\xa4ge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und f\xc3\xbcr Zusch\xc3\xbcsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\xc3\xa4gen \xc2\xa7 3 Nummer 62,
b)
f\xc3\xbcr Versorgungsbez\xc3\xbcge \xc2\xa7 19 Absatz 2 nur bez\xc3\xbcglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbez\xc3\xbcgen im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt h\xc3\xb6chstens ein Betrag in H\xc3\xb6he des Versorgungsfreibetrags nach \xc2\xa7 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
f\xc3\xbcr das \xc3\x9cbergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und f\xc3\xbcr die Versorgungsabfindung \xc2\xa7 34 Absatz 1,
d)
f\xc3\xbcr die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entsch\xc3\xa4digungen, das \xc3\x9cbergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments von der Europ\xc3\xa4ischen Union erhoben wird, \xc2\xa7 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Eink\xc3\xbcnfte f\xc3\xbcr die entsprechende Anwendung des \xc2\xa7 34c Absatz 1 wie ausl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausl\xc3\xa4ndische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgevertr\xc3\xa4gen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beitr\xc3\xa4gen, auf die \xc2\xa7 3 Nummer 63, 63a, \xc2\xa7 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des \xc2\xa7 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des \xc2\xa7 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach \xc2\xa7 3 Nummer 66, nicht auf Anspr\xc3\xbcchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach \xc2\xa7 3 Nummer 56 oder die durch die nach \xc2\xa7 3 Nummer 55b Satz 1 oder \xc2\xa7 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begr\xc3\xbcndeten Anrecht erworben wurden, und nicht auf Beitr\xc3\xa4gen in eine ausl\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtung beruhen, f\xc3\xbcr die bei der deutschen Besteuerung oder der Besteuerung in einem anderen Staat eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Beg\xc3\xbcnstigung gew\xc3\xa4hrt wurde,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunf\xc3\xa4higkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsvertr\xc3\xa4gen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils f\xc3\xbcr den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beitr\xc3\xa4ge der Besteuerung; \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte gef\xc3\xb6rderte Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2. 4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach \xc2\xa7 92a Absatz 2 Satz 5 und der Aufl\xc3\xb6sungsbetrag nach \xc2\xa7 92a Absatz 3 Satz 5. 5Der Aufl\xc3\xb6sungsbetrag nach \xc2\xa7 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst. 6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des \xc2\xa7 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Aufl\xc3\xb6sungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; \xc2\xa7 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass als noch nicht zur\xc3\xbcckgef\xc3\xbchrter Betrag im Wohnf\xc3\xb6rderkonto der noch nicht erfasste Aufl\xc3\xb6sungsbetrag gilt. 7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 93 Absatz 1 sowie bei \xc3\x84nderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (\xc2\xa7 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der S\xc3\xa4tze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverst\xc3\xa4ndnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden. 8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1. 9In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem \xc3\xbcbertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der \xc3\x9cbertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen w\xc3\xa4re. 10Dies gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 3 Nummer 55 und 55e. 11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach \xc2\xa7 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds \xc3\xbcbertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser \xc3\x9cbertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 und \xc2\xa7 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; \xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden. 12Wird auf Grund einer internen Teilung nach \xc2\xa7 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach \xc2\xa7 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begr\xc3\xbcndet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 f\xc3\xbchren. 13F\xc3\xbcr Leistungen aus Altersvorsorgevertr\xc3\xa4gen nach \xc2\xa7 93 Absatz 3 ist \xc2\xa7 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 14\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung. 16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 22: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7\xc2\xa7 38, 52, 123 +++)
\xc2\xa7 22 Nr. 3 Satz 3: Soweit er sich auf laufende Eink\xc3\xbcnfte aus der Vermietung beweglicher Gegenst\xc3\xa4nde bezieht mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 30.9.1998 I 3430 - 2 BvR 1818/91 -
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 22a\xc2\xa0Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

\n
(1) 1Nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung haben die Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Vertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des \xc2\xa7 80 als mitteilungspflichtige Stellen der zentralen Stelle (\xc2\xa7 81) unter Beachtung der im Bundessteuerblatt ver\xc3\xb6ffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgende Daten zu \xc3\xbcbermitteln (Rentenbezugsmitteilung):
1.
die in \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass der Leistungsempf\xc3\xa4nger als Steuerpflichtiger gilt. 2Eine inl\xc3\xa4ndische Anschrift des Leistungsempf\xc3\xa4ngers ist nicht zu \xc3\xbcbermitteln. 3Ist der mitteilungspflichtigen Stelle eine ausl\xc3\xa4ndische Anschrift des Leistungsempf\xc3\xa4ngers bekannt, ist diese anzugeben. 4In diesen F\xc3\xa4llen ist auch die Staatsangeh\xc3\xb6rigkeit des Leistungsempf\xc3\xa4ngers, soweit bekannt, mitzuteilen;
2.
je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Satz 4 sowie Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit \xc2\xa7 55 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchf\xc3\xbchrungsverordnung sowie im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3. 2Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschlie\xc3\x9flich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen;
3.
Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, so ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen;
4.
die Beitr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit diese von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgef\xc3\xbchrt werden;
5.
die dem Leistungsempf\xc3\xa4nger zustehenden Beitragszusch\xc3\xbcsse nach \xc2\xa7 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;
6.
ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merkmal und ab dem 1. Januar 2019 zwei gesonderte Merkmale f\xc3\xbcr Vertr\xc3\xa4ge, auf denen gef\xc3\xb6rdertes Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gen gebildet wurde; die zentrale Stelle ist in diesen F\xc3\xa4llen berechtigt, die Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten;
7.
ab dem 1. Januar 2019 die gesonderte Kennzeichnung einer Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag nach \xc2\xa7 93 Absatz 3;
8.
ab dem 1. Januar 2022 die durch Steuerabzug gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 50a Absatz 7 einbehaltenen Betr\xc3\xa4ge.
2Die Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Rentenversicherung und die landwirtschaftliche Alterskasse haben gesondert neben der nach Satz 1 zu \xc3\xbcbermittelnden Rentenbezugsmitteilung f\xc3\xbcr Leistungsempf\xc3\xa4nger im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa01 Absatz 2 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes einmalig eine Rentenbezugsmitteilung nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung mit den Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den Betrag der Leistung nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes zu \xc3\xbcbermitteln. 3\xc2\xa7 72a Absatz 4 und \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2) 1Der Leistungsempf\xc3\xa4nger hat der mitteilungspflichtigen Stelle seine Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. 2Teilt der Leistungsempf\xc3\xa4nger die Identifikationsnummer der mitteilungspflichtigen Stelle trotz Aufforderung nicht mit, \xc3\xbcbermittelt das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Leistungsempf\xc3\xa4ngers sowie, falls es sich bei der mitteilungspflichtigen Stelle um einen Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, auch den beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gespeicherten Tag der Geburt des Leistungsempf\xc3\xa4ngers (\xc2\xa7 139b Absatz 3 Nummer 8 der Abgabenordnung), wenn dieser von dem in der Anfrage \xc3\xbcbermittelten Tag der Geburt abweicht und f\xc3\xbcr die weitere Daten\xc3\xbcbermittlung ben\xc3\xb6tigt wird; weitere Daten d\xc3\xbcrfen nicht \xc3\xbcbermittelt werden. 3In der Anfrage d\xc3\xbcrfen nur die in \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Leistungsempf\xc3\xa4ngers angegeben werden, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind. 4Die Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle und die Antwort des Bundeszentralamtes f\xc3\xbcr Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung \xc3\xbcber die zentrale Stelle zu \xc3\xbcbermitteln. 5Die zentrale Stelle f\xc3\xbchrt eine ausschlie\xc3\x9flich automatisierte Pr\xc3\xbcfung der ihr \xc3\xbcbermittelten Daten daraufhin durch, ob sie vollst\xc3\xa4ndig und schl\xc3\xbcssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist. 6Sie speichert die Daten des Leistungsempf\xc3\xa4ngers nur f\xc3\xbcr Zwecke dieser Pr\xc3\xbcfung bis zur \xc3\x9cbermittlung an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern oder an die mitteilungspflichtige Stelle. 7Die Daten sind f\xc3\xbcr die \xc3\x9cbermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zu verschl\xc3\xbcsseln. 8Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikationsnummer sowie einen nach Satz 2 mitgeteilten Tag der Geburt nur verarbeiten, soweit dies f\xc3\xbcr die Erf\xc3\xbcllung der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. 9\xc2\xa7 93c der Abgabenordnung ist f\xc3\xbcr das Verfahren nach den S\xc3\xa4tzen 1 bis 8 nicht anzuwenden. 10Die S\xc3\xa4tze 1 bis 9 gelten ab dem 1. Januar 2027 f\xc3\xbcr die mitteilungspflichtige Stelle nach Absatz 1 mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass diese die Identifikationsnummer ihrer Versicherten oder ihrer Kunden zur Durchf\xc3\xbchrung des Renten\xc3\xbcbersichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug erheben k\xc3\xb6nnen; in diesen F\xc3\xa4llen teilt das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Versicherten oder des Kunden nur mit, wenn die von der anfragenden Stelle \xc3\xbcbermittelten Daten mit den nach \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich \xc3\xbcbereinstimmen. 11Wird im Rahmen einer Registermodernisierung ein gesondertes Erhebungsverfahren f\xc3\xbcr die Erhebung der Identifikationsnummer eingerichtet, ist abweichend von Satz 10 das neu eingerichtete Erhebungsverfahren zu nutzen.
(3) Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Leistungsempf\xc3\xa4nger jeweils dar\xc3\xbcber zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.
(4) (weggefallen)
(5) 1Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Frist \xc3\xbcbermittelt, so ist f\xc3\xbcr jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in H\xc3\xb6he von 10 Euro f\xc3\xbcr jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten (Versp\xc3\xa4tungsgeld). 2Die Erhebung erfolgt durch die zentrale Stelle im Rahmen ihrer Pr\xc3\xbcfung nach \xc2\xa7 93c Absatz 4 der Abgabenordnung. 3Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die Frist\xc3\xbcberschreitung auf Gr\xc3\xbcnden beruht, die die mitteilungspflichtige Stelle nicht zu vertreten hat. 4Das Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erf\xc3\xbcllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln gleich. 5Das von einer mitteilungspflichtigen Stelle zu entrichtende Versp\xc3\xa4tungsgeld darf 50\xc2\xa0000 Euro f\xc3\xbcr alle f\xc3\xbcr einen Veranlagungszeitraum zu \xc3\xbcbermittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht \xc3\xbcbersteigen.
(6) Die zentrale Stelle ist berechtigt, in den in \xc2\xa7 151b Absatz 3 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten F\xc3\xa4llen die Rentenbezugsmitteilung an die Tr\xc3\xa4ger der gesetzlichen Rentenversicherung zu \xc3\xbcbermitteln.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 22a Abs. 2 Satz 2: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 30a +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 23\xc2\xa0Private Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte

\n
(1) 1Private Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte (\xc2\xa7 22 Nummer 2) sind
1.
Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte bei Grundst\xc3\xbccken und Rechten, die den Vorschriften des b\xc3\xbcrgerlichen Rechts \xc3\xbcber Grundst\xc3\xbccke unterliegen (z.\xc2\xa0B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung nicht mehr als zehn Jahre betr\xc3\xa4gt. 2Geb\xc3\xa4ude und Au\xc3\x9fenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr Geb\xc3\xa4udeteile, die selbst\xc3\xa4ndige unbewegliche Wirtschaftsg\xc3\xbcter sind, sowie f\xc3\xbcr Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende R\xc3\xa4ume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsg\xc3\xbcter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung ausschlie\xc3\x9flich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte bei anderen Wirtschaftsg\xc3\xbctern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung nicht mehr als ein Jahr betr\xc3\xa4gt. 2Ausgenommen sind Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungen von Gegenst\xc3\xa4nden des t\xc3\xa4glichen Gebrauchs. 3Bei Anschaffung und Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung mehrerer gleichartiger Fremdw\xc3\xa4hrungsbetr\xc3\xa4ge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Betr\xc3\xa4ge zuerst ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert wurden. 4Bei Wirtschaftsg\xc3\xbctern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Eink\xc3\xbcnfte erzielt werden, erh\xc3\xb6ht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte, bei denen die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der Wirtschaftsg\xc3\xbcter fr\xc3\xbcher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung eines Wirtschaftsguts in das Privatverm\xc3\xb6gen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. 3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger f\xc3\xbcr Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung des Wirtschaftsguts in das Privatverm\xc3\xb6gen durch den Rechtsvorg\xc3\xa4nger zuzurechnen. 4Die Anschaffung oder Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft gilt als Anschaffung oder Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der anteiligen Wirtschaftsg\xc3\xbcter. 5Als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsverm\xc3\xb6gen, wenn die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung aus dem Betriebsverm\xc3\xb6gen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Eink\xc3\xbcnfte aus privaten Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4ften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Eink\xc3\xbcnften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen geh\xc3\xb6ren.
(3) 1Gewinn oder Verlust aus Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4ften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. 2In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungspreises der f\xc3\xbcr den Zeitpunkt der Einlage nach \xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert. 3In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach \xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 4 oder \xc2\xa7 16 Absatz 3 angesetzte Wert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung, erh\xc3\xb6hte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind. 5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4ften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1\xc2\xa0000 Euro betragen hat. 6In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, in dem der Preis f\xc3\xbcr die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung aus dem Betriebsverm\xc3\xb6gen zugeflossen ist, in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 f\xc3\xbcr das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 7Verluste d\xc3\xbcrfen nur bis zur H\xc3\xb6he des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4ften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie d\xc3\xbcrfen nicht nach \xc2\xa7 10d abgezogen werden. 8Die Verluste mindern jedoch nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 10d die Eink\xc3\xbcnfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen aus privaten Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4ften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; \xc2\xa7 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 23 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 31 +++)
(+++ \xc2\xa7 23 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 31 dieses G u. \xc2\xa7 6 Abs. 4 InvStG 2018 +++)

h)
Gemeinsame Vorschriften

\n
\n
Zu den Eink\xc3\xbcnften im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 geh\xc3\xb6ren auch
1.
Entsch\xc3\xa4digungen, die gew\xc3\xa4hrt worden sind
a)
als Ersatz f\xc3\xbcr entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
f\xc3\xbcr die Aufgabe oder Nichtaus\xc3\xbcbung einer T\xc3\xa4tigkeit, f\xc3\xbcr die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach \xc2\xa7 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Eink\xc3\xbcnfte aus einer ehemaligen T\xc3\xa4tigkeit im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem fr\xc3\xbcheren Rechtsverh\xc3\xa4ltnis im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zuflie\xc3\x9fen;
3.
Nutzungsverg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme von Grundst\xc3\xbccken f\xc3\xbcr \xc3\xb6ffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsverg\xc3\xbctungen und auf Entsch\xc3\xa4digungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundst\xc3\xbccken f\xc3\xbcr \xc3\xb6ffentliche Zwecke zusammenh\xc3\xa4ngen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 24a\xc2\xa0Altersentlastungsbetrag

\n
1Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem H\xc3\xb6chstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Eink\xc3\xbcnfte, die nicht solche aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Betrags bleiben au\xc3\x9fer Betracht:
1.
Versorgungsbez\xc3\xbcge im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 2;
2.
Eink\xc3\xbcnfte aus Leibrenten im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;
3.
Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;
4.
Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 5 Satz 1, soweit \xc2\xa7 22 Nummer 5 Satz 11 anzuwenden ist;
5.
Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gew\xc3\xa4hrt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. 4Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 f\xc3\xbcr jeden Ehegatten gesondert anzuwenden. 5Der ma\xc3\x9fgebende Prozentsatz und der H\xc3\xb6chstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Das auf die Vollendung des
64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr
Altersentlastungsbetrag
in % der Eink\xc3\xbcnfteH\xc3\xb6chstbetrag in Euro
200540,01\xc2\xa0900
200638,41\xc2\xa0824
200736,81\xc2\xa0748
200835,21\xc2\xa0672
200933,61\xc2\xa0596
201032,01\xc2\xa0520
201130,41\xc2\xa0444
201228,81\xc2\xa0368
201327,21\xc2\xa0292
201425,61\xc2\xa0216
201524,01\xc2\xa0140
201622,41\xc2\xa0064
201720,8\xc2\xa0 988
201819,2\xc2\xa0 912
201917,6\xc2\xa0 836
202016,0\xc2\xa0 760
202115,2\xc2\xa0 722
202214,4\xc2\xa0 684
202314,0\xc2\xa0 665
202413,6\xc2\xa0 646
202513,2\xc2\xa0 627
202612,8\xc2\xa0 608
202712,4\xc2\xa0 589
202812,0\xc2\xa0 570
202911,6\xc2\xa0 551
203011,2\xc2\xa0 532
203110,8\xc2\xa0 513
203210,4\xc2\xa0 494
203310,0\xc2\xa0 475
2034\xc2\xa09,6\xc2\xa0 456
2035\xc2\xa09,2\xc2\xa0 437
2036\xc2\xa08,8\xc2\xa0 418
2037\xc2\xa08,4\xc2\xa0 399
2038\xc2\xa08,0\xc2\xa0 380
2039\xc2\xa07,6\xc2\xa0 361
2040\xc2\xa07,2\xc2\xa0 342
2041\xc2\xa06,8\xc2\xa0 323
2042\xc2\xa06,4\xc2\xa0 304
2043\xc2\xa06,0\xc2\xa0 285
2044\xc2\xa05,6\xc2\xa0 266
2045\xc2\xa05,2\xc2\xa0 247
2046\xc2\xa04,8\xc2\xa0 228
2047\xc2\xa04,4\xc2\xa0 209
2048\xc2\xa04,0\xc2\xa0 190
2049\xc2\xa03,6\xc2\xa0 171
2050\xc2\xa03,2\xc2\xa0 152
2051\xc2\xa02,8\xc2\xa0 133
2052\xc2\xa02,4\xc2\xa0 114
2053\xc2\xa02,0\xc2\xa0\xc2\xa0 95
2054\xc2\xa01,6\xc2\xa0\xc2\xa0 76
2055\xc2\xa01,2\xc2\xa0\xc2\xa0 57
2056\xc2\xa00,8\xc2\xa0\xc2\xa0 38
2057\xc2\xa00,4\xc2\xa0\xc2\xa0 19
2058\xc2\xa00,0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0 0

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 24a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 24b\xc2\xa0Entlastungsbetrag f\xc3\xbcr Alleinerziehende

\n
(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige k\xc3\xb6nnen einen Entlastungsbetrag von der Summe der Eink\xc3\xbcnfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind geh\xc3\xb6rt, f\xc3\xbcr das ihnen ein Freibetrag nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. 2Die Zugeh\xc3\xb6rigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach \xc2\xa7 64 Absatz 2 Satz 1 erf\xc3\xbcllt oder erf\xc3\xbcllen w\xc3\xbcrde in F\xc3\xa4llen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 besteht. 4Voraussetzung f\xc3\xbcr die Ber\xc3\xbccksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung). 5Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (\xc2\xa7 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 6Die nachtr\xc3\xa4gliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zur\xc3\xbcck, in denen die Voraussetzungen der S\xc3\xa4tze 1 bis 3 vorliegen.
(2) 1Geh\xc3\xb6rt zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, betr\xc3\xa4gt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4\xc2\xa0260 Euro. 2F\xc3\xbcr jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erh\xc3\xb6ht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.
(3) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Anwendung des Splitting-Verfahrens (\xc2\xa7 26 Absatz 1) erf\xc3\xbcllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen vollj\xc3\xa4hrigen Person bilden, es sei denn, f\xc3\xbcr diese steht ihnen ein Freibetrag nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des \xc2\xa7 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach \xc2\xa7 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine T\xc3\xa4tigkeit nach \xc2\xa7 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 aus\xc3\xbcbt. 2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer ehe\xc3\xa4hnlichen oder lebenspartnerschafts\xc3\xa4hnlichen Gemeinschaft.
(4) F\xc3\xbcr jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zw\xc3\xb6lftel.

III.
Veranlagung

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 25\xc2\xa0Veranlagungszeitraum, Steuererkl\xc3\xa4rungspflicht

\n
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach \xc2\xa7 43 Absatz 5 und \xc2\xa7 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) (weggefallen)
(3) 1Die steuerpflichtige Person hat f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum eine eigenh\xc3\xa4ndig unterschriebene Einkommensteuererkl\xc3\xa4rung abzugeben. 2W\xc3\xa4hlen Ehegatten die Zusammenveranlagung (\xc2\xa7 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererkl\xc3\xa4rung abzugeben, die von beiden eigenh\xc3\xa4ndig zu unterschreiben ist.
(4) 1Die Erkl\xc3\xa4rung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung zu \xc3\xbcbermitteln, wenn Eink\xc3\xbcnfte nach \xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsf\xc3\xa4lle gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt. 2Auf Antrag kann die Finanzbeh\xc3\xb6rde zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten auf eine \xc3\x9cbermittlung durch Datenfern\xc3\xbcbertragung verzichten.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 25: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 39 u. 68 +++)
(+++ \xc2\xa7 25: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52a Abs. 13 (\xc2\xa7 52a aufgeh. durch Art. 2 Nr. 35 G v. 25.7.2014 I 1266 mWv 31.7.2014) +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 26\xc2\xa0Veranlagung von Ehegatten

\n
(1) 1Ehegatten k\xc3\xb6nnen zwischen der Einzelveranlagung (\xc2\xa7 26a) und der Zusammenveranlagung (\xc2\xa7 26b) w\xc3\xa4hlen, wenn
1.
beide unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 oder 2 oder des \xc2\xa7 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgel\xc3\xb6st worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe f\xc3\xbcr die Anwendung des Satzes 1 unber\xc3\xbccksichtigt.
(2) 1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung w\xc3\xa4hlt. 2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung w\xc3\xa4hlen. 3Die Wahl wird f\xc3\xbcr den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererkl\xc3\xa4rung getroffen. 4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch ge\xc3\xa4ndert werden, wenn
1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, ge\xc3\xa4ndert oder berichtigt wird und
2.
die \xc3\x84nderung der Wahl der Veranlagungsart der zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des \xc3\x84nderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erkl\xc3\xa4rt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gew\xc3\xa4hlten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer ge\xc3\xa4nderten Aus\xc3\xbcbung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben w\xc3\xbcrde, positiv ist. 2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.
(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuf\xc3\xbchren.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 26: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
\xc2\xa7 26 (F. 16.4.1997 u. ff. F.): Nach Ma\xc3\x9fgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.5.2013 I 1647 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 15.7.2013 I 2397 mWv 19.7.2013
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 26a\xc2\xa0Einzelveranlagung von Ehegatten

\n
(1) 1Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Eink\xc3\xbcnfte zuzurechnen. 2Eink\xc3\xbcnfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Eink\xc3\xbcnfte mitgewirkt hat.
(2) 1Sonderausgaben, au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnliche Belastungen und die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2Auf \xc3\xbcbereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur H\xc3\xa4lfte abgezogen. 3Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begr\xc3\xbcndeten Einzelf\xc3\xa4llen ausreichend. 4\xc2\xa7 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Anwendung des \xc2\xa7 10d f\xc3\xbcr den Fall des \xc3\x9cbergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 26a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 26b\xc2\xa0Zusammenveranlagung von Ehegatten

\n
Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Eink\xc3\xbcnfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Fu\xc3\x9fnote

\xc2\xa7 26b (F. 16.4.1997 u. ff. F.): Nach Ma\xc3\x9fgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.5.2013 I 1647 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 15.7.2013 I 2397 mWv 19.7.2013
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 27\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 28\xc2\xa0Besteuerung bei fortgesetzter G\xc3\xbctergemeinschaft

\n
Bei fortgesetzter G\xc3\xbctergemeinschaft gelten Eink\xc3\xbcnfte, die in das Gesamtgut fallen, als Eink\xc3\xbcnfte des \xc3\xbcberlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtig ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7\xc2\xa7 29 und 30\xc2\xa0(weggefallen)

\n

IV.
Tarif

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 31\xc2\xa0Familienleistungsausgleich

\n
1Die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in H\xc3\xb6he des Existenzminimums eines Kindes einschlie\xc3\x9flich der Bedarfe f\xc3\xbcr Betreuung und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld daf\xc3\xbcr nicht erforderlich ist, dient es der F\xc3\xb6rderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als Steuerverg\xc3\xbctung monatlich gezahlt. 4Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld f\xc3\xbcr den gesamten Veranlagungszeitraum die nach Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollst\xc3\xa4ndig und werden deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erh\xc3\xb6ht sich die unter Abzug dieser Freibetr\xc3\xa4ge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld f\xc3\xbcr den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt. 5Bei der Pr\xc3\xbcfung der Steuerfreistellung und der Hinzurechnung nach Satz 4 bleibt der Anspruch auf Kindergeld f\xc3\xbcr Kalendermonate unber\xc3\xbccksichtigt, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen \xc2\xa7 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde. 6Satz 4 gilt entsprechend f\xc3\xbcr mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach \xc2\xa7 65. 7Besteht nach ausl\xc3\xa4ndischem Recht Anspruch auf Leistungen f\xc3\xbcr Kinder, wird dieser insoweit nicht ber\xc3\xbccksichtigt, als er das inl\xc3\xa4ndische Kindergeld \xc3\xbcbersteigt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 32\xc2\xa0Kinder, Freibetr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Kinder

\n
(1) Kinder sind
1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familien\xc3\xa4hnliches, auf l\xc3\xa4ngere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverh\xc3\xa4ltnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2) 1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverh\xc3\xa4ltnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu ber\xc3\xbccksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu ber\xc3\xbccksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ber\xc3\xbccksichtigt.
(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird ber\xc3\xbccksichtigt, wenn es
1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis steht und bei einer Agentur f\xc3\xbcr Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
f\xc3\xbcr einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer \xc3\x9cbergangszeit von h\xc3\xb6chstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden T\xc3\xa4tigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach \xc2\xa7 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach \xc2\xa7 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges \xc3\xb6kologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligent\xc3\xa4tigkeit im Rahmen des Europ\xc3\xa4ischen Solidarit\xc3\xa4tskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms f\xc3\xbcr das Europ\xc3\xa4ische Solidarit\xc3\xa4tskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von \xc2\xa7\xc2\xa05 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst \xe2\x80\x9eweltw\xc3\xa4rts\xe2\x80\x9c im Sinne der F\xc3\xb6rderleitlinie des Bundesministeriums f\xc3\xbcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von \xc2\xa7\xc2\xa02 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums f\xc3\xbcr Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen k\xc3\xb6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\xc3\x9ferstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 2 nur ber\xc3\xbccksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbst\xc3\xa4tigkeit nachgeht. 3Eine Erwerbst\xc3\xa4tigkeit mit bis zu 20 Stunden regelm\xc3\xa4\xc3\x9figer w\xc3\xb6chentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverh\xc3\xa4ltnis oder ein geringf\xc3\xbcgiges Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unsch\xc3\xa4dlich.
(5) 1In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig f\xc3\xbcr die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende T\xc3\xa4tigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausge\xc3\xbcbt hat,
f\xc3\xbcr einen der Dauer dieser Dienste oder der T\xc3\xa4tigkeit entsprechenden Zeitraum, h\xc3\xb6chstens f\xc3\xbcr die Dauer des inl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern f\xc3\xbcr die Dauer des inl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Zivildienstes \xc3\xbcber das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus ber\xc3\xbccksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes ma\xc3\x9fgebend. 3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) 1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird f\xc3\xbcr jedes zu ber\xc3\xbccksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3\xc2\xa0336 Euro f\xc3\xbcr das s\xc3\xa4chliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1\xc2\xa0464 Euro f\xc3\xbcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Betr\xc3\xa4ge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverh\xc3\xa4ltnis steht. 3Die Betr\xc3\xa4ge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverh\xc3\xa4ltnis steht.
4F\xc3\xbcr ein nicht nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 oder 2 unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtiges Kind k\xc3\xb6nnen die Betr\xc3\xa4ge nach den S\xc3\xa4tzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verh\xc3\xa4ltnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. 5F\xc3\xbcr jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen f\xc3\xbcr einen Freibetrag nach den S\xc3\xa4tzen 1 bis 4 nicht vorliegen, erm\xc3\xa4\xc3\x9figen sich die dort genannten Betr\xc3\xa4ge um ein Zw\xc3\xb6lftel. 6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn \xc3\xbcbertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegen\xc3\xbcber dem Kind f\xc3\xbcr das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsf\xc3\xa4higkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die \xc3\x9cbertragung des Kinderfreibetrags f\xc3\xbchrt stets auch zur \xc3\x9cbertragung des Freibetrags f\xc3\xbcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. 7Eine \xc3\x9cbertragung nach Satz 6 scheidet f\xc3\xbcr Zeitr\xc3\xa4ume aus, f\xc3\xbcr die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. 8Bei minderj\xc3\xa4hrigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag f\xc3\xbcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen \xc3\xbcbertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9Eine \xc3\x9cbertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der \xc3\x9cbertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten tr\xc3\xa4gt oder das Kind regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. 10Die den Eltern nach den S\xc3\xa4tzen 1 bis 9 zustehenden Freibetr\xc3\xa4ge k\xc3\xb6nnen auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Gro\xc3\x9felternteil \xc3\xbcbertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegen\xc3\xbcber dem Kind unterliegt. 11Die \xc3\x9cbertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur f\xc3\xbcr k\xc3\xbcnftige Kalenderjahre widerrufen werden kann. 12Voraussetzung f\xc3\xbcr die Ber\xc3\xbccksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags f\xc3\xbcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung). 13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (\xc2\xa7 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 14Die nachtr\xc3\xa4gliche Identifizierung oder nachtr\xc3\xa4gliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zur\xc3\xbcck, in denen die \xc3\xbcbrigen Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Gew\xc3\xa4hrung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags f\xc3\xbcr den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 32: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 32a\xc2\xa0Einkommensteuertarif

\n
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie betr\xc3\xa4gt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 vorbehaltlich der \xc2\xa7\xc2\xa7 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro f\xc3\xbcr zu versteuernde Einkommen
1.
bis 12\xc2\xa0096 Euro (Grundfreibetrag):
0;
2.
von 12\xc2\xa0097 Euro bis 17\xc2\xa0443 Euro:
(932,30 \xe2\x80\xa2 y + 1\xc2\xa0400) \xe2\x80\xa2 y;
3.
von 17\xc2\xa0444 Euro bis 68\xc2\xa0480 Euro:
(176,64 \xe2\x80\xa2 z + 2\xc2\xa0397) \xe2\x80\xa2 z + 1\xc2\xa0015,13;
4.
von 68\xc2\xa0481 Euro bis 277\xc2\xa0825 Euro:
0,42 \xe2\x80\xa2 x \xe2\x80\x93 10\xc2\xa0911,92;
5.
von 277\xc2\xa0826 Euro an:
0,45 \xe2\x80\xa2 x \xe2\x80\x93 19\xc2\xa0246,67.
3Die Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe \xe2\x80\x9ey\xe2\x80\x9c ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag \xc3\xbcbersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe \xe2\x80\x9ez\xe2\x80\x9c ist ein Zehntausendstel des 17\xc2\xa0443 Euro \xc3\xbcbersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe \xe2\x80\x9ex\xe2\x80\x9c ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den n\xc3\xa4chsten vollen Euro-Betrag abzurunden.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, betr\xc3\xa4gt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der \xc2\xa7\xc2\xa7 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich f\xc3\xbcr die H\xc3\xa4lfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer f\xc3\xbcr das zu versteuernde Einkommen
1.
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 Satz 1 erf\xc3\xbcllt haben,
2.
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgel\xc3\xb6st worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
a)
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 Satz 1 erf\xc3\xbcllt haben,
b)
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
c)
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 Satz 1 erf\xc3\xbcllen.
2Voraussetzung f\xc3\xbcr die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 32a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
\xc2\xa7 32a Abs. 5 (F. 23.10.2000 u. ff. F.): Nach Ma\xc3\x9fgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 7.5.2013 I 1647 (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07); zur Umsetzung der Anforderungen des BVerfG vgl. G v. 15.7.2013 I 2397 mWv 19.7.2013
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 32b\xc2\xa0Progressionsvorbehalt

\n
(1) 1Hat ein zeitweise oder w\xc3\xa4hrend des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtiger oder ein beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtiger, auf den \xc2\xa7 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,
1.
a)
Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zusch\xc3\xbcsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, \xc3\x9cbergangsgeld, Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach \xc2\xa7 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
b)
Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, \xc3\x9cbergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem F\xc3\xbcnften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz \xc3\xbcber die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz \xc3\xbcber die Krankenversicherung der Landwirte,
c)
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterst\xc3\xbctzung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Besch\xc3\xa4ftigungsverboten f\xc3\xbcr die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie f\xc3\xbcr den Entbindungstag w\xc3\xa4hrend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
d)
Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
e)
Entsch\xc3\xa4digungen f\xc3\xbcr Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
f)
Krankengeld der Sozialen Entsch\xc3\xa4digung, \xc3\x9cbergangsgeld nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, Krankengeld der Soldatenentsch\xc3\xa4digung oder \xc3\x9cbergangsgeld nach dem Soldatenentsch\xc3\xa4digungsgesetz,
g)
nach \xc2\xa7 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbetr\xc3\xa4ge oder Zuschl\xc3\xa4ge sowie nach \xc2\xa7 3 Nummer 28a steuerfreie Zusch\xc3\xbcsse,
h)
Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach \xc2\xa7 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
i)
nach \xc2\xa7 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,
j)
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
k)
nach \xc2\xa7 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inl\xc3\xa4ndischer \xc3\xb6ffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen, oder
2.
ausl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur f\xc3\xbcr F\xc3\xa4lle der zeitweisen unbeschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht einschlie\xc3\x9flich der in \xc2\xa7 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten F\xc3\xa4lle; ausgenommen sind Eink\xc3\xbcnfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen \xc3\x9cbereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem \xc3\x9cbereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
3.
Eink\xc3\xbcnfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
4.
Eink\xc3\xbcnfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen \xc3\x9cbereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
5.
Eink\xc3\xbcnfte, die bei Anwendung von \xc2\xa7 1 Absatz 3 oder \xc2\xa7 1a oder \xc2\xa7 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unber\xc3\xbccksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Eink\xc3\xbcnfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen \xc3\x9cbereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem \xc3\x9cbereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
bezogen, so ist auf das nach \xc2\xa7 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden. 2Satz 1 Nummer 3 gilt nicht f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte
1.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsst\xc3\xa4tte,
2.
aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsst\xc3\xa4tte, die nicht die Voraussetzungen des \xc2\xa7 2a Absatz 2 Satz 1 erf\xc3\xbcllt,
3.
aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Verm\xc3\xb6gen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
4.
aus der entgeltlichen \xc3\x9cberlassung von Schiffen, sofern diese ausschlie\xc3\x9flich oder fast ausschlie\xc3\x9flich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
a)
von einem Vercharterer ausger\xc3\xbcstet \xc3\xbcberlassen oder
b)
an in einem anderen als in einem Drittstaat ans\xc3\xa4ssige Ausr\xc3\xbcster, die die Voraussetzungen des \xc2\xa7 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erf\xc3\xbcllen, \xc3\xbcberlassen oder
c)
insgesamt nur vor\xc3\xbcbergehend an in einem Drittstaat ans\xc3\xa4ssige Ausr\xc3\xbcster, die die Voraussetzungen des \xc2\xa7 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erf\xc3\xbcllen, \xc3\xbcberlassen
worden sind, oder
5.
aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der \xc3\x9cbertragung eines zu einem Betriebsverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6renden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
3\xc2\xa7 2a Absatz 2a und \xc2\xa7 15b sind sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden.
(1a) Als unmittelbar von einem unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen bezogene ausl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte, die eine Organgesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 14 oder des \xc2\xa7 17 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem dem unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen das Einkommen der Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.
(2) 1Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer das nach \xc2\xa7 32a Absatz 1 zu versteuernde Einkommen vermehrt oder vermindert wird um
1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit abziehbar ist;
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Eink\xc3\xbcnfte, wobei die darin enthaltenen au\xc3\x9ferordentlichen Eink\xc3\xbcnfte mit einem F\xc3\xbcnftel zu ber\xc3\xbccksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
a)
ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit abziehbar ist;
b)
sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) \xc3\xbcbersteigen;
c)
sind bei Gewinnermittlung nach \xc2\xa7 4 Absatz 3 die Anschaffungs- oder Herstellungskosten f\xc3\xbcr Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Umlaufverm\xc3\xb6gens im Zeitpunkt des Zuflusses des Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungserl\xc3\xb6ses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu ber\xc3\xbccksichtigen. 2\xc2\xa7 4 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) 1Nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung haben die Tr\xc3\xa4ger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 f\xc3\xbcr jeden Leistungsempf\xc3\xa4nger der f\xc3\xbcr seine Besteuerung nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rde neben den nach \xc2\xa7 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten \xc3\xbcber die im Kalenderjahr gew\xc3\xa4hrten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu \xc3\xbcbermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (\xc2\xa7 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); \xc2\xa7 41b Absatz 2 und \xc2\xa7 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 2Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empf\xc3\xa4nger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererkl\xc3\xa4rungspflicht hinzuweisen. 3In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empf\xc3\xa4nger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch \xc3\xbcbertragen hat.
(4) 1In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 3 ist f\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 72a Absatz 4 und des \xc2\xa7 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Tr\xc3\xa4gers der jeweiligen Sozialleistungen zust\xc3\xa4ndig. 2Sind f\xc3\xbcr ihn mehrere Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanz\xc3\xa4mter zust\xc3\xa4ndig oder hat er keine Betriebsst\xc3\xa4tte im Sinne des \xc2\xa7 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk sich seine Gesch\xc3\xa4ftsleitung nach \xc2\xa7 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.
(5) Die nach Absatz 3 \xc3\xbcbermittelten Daten k\xc3\xb6nnen durch das nach Absatz 4 zust\xc3\xa4ndige Finanzamt bei den f\xc3\xbcr die Besteuerung der Leistungsempf\xc3\xa4nger nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rden abgerufen und zur Anwendung des \xc2\xa7 72a Absatz 4 und des \xc2\xa7 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 32b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 33 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 32c\xc2\xa0Tariferm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft

\n
(1) Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird nach Ablauf von drei Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen (Betrachtungszeitraum) unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des \xc2\xa7 13 eine Tariferm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Satz 2 gew\xc3\xa4hrt. Ist die Summe der tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des \xc2\xa7 13 entf\xc3\xa4llt, h\xc3\xb6her als die Summe der nach Absatz 2 ermittelten fiktiven tariflichen Einkommensteuer, die innerhalb des Betrachtungszeitraums auf die steuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des \xc2\xa7 13 entf\xc3\xa4llt, wird bei der Steuerfestsetzung des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum die tarifliche Einkommensteuer um den Unterschiedsbetrag erm\xc3\xa4\xc3\x9figt. Satz 1 gilt nicht, wenn nur in einem Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.
(2) Die fiktive tarifliche Einkommensteuer, die auf die steuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des \xc2\xa7 13 entf\xc3\xa4llt, wird f\xc3\xbcr jeden Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. Dabei treten an die Stelle der tats\xc3\xa4chlichen Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des \xc2\xa7 13 die nach Satz 3 zu ermittelnden durchschnittlichen Eink\xc3\xbcnfte. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft wird die Summe der tats\xc3\xa4chlichen Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft der Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume eines Betrachtungszeitraums gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig auf die Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume des Betrachtungszeitraums verteilt.
(3) Die auf die steuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des \xc2\xa7 13 entfallende tarifliche Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 ermittelt sich aus dem Verh\xc3\xa4ltnis der positiven steuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Eink\xc3\xbcnfte. Entsprechendes gilt bei der Ermittlung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer. Bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, werden f\xc3\xbcr die Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte jeder Einkunftsart im Sinne des Satzes 1 die Eink\xc3\xbcnfte beider Ehegatten zusammengerechnet.
(4) Bei der Ermittlung der tats\xc3\xa4chlichen und der durchschnittlichen Eink\xc3\xbcnfte aus Land-und Forstwirtschaft im Sinne der Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 bleiben au\xc3\x9fer Betracht:
1.
au\xc3\x9ferordentliche Eink\xc3\xbcnfte nach \xc2\xa7 34 Absatz 2,
2.
nach \xc2\xa7 34a beg\xc3\xbcnstigte nicht entnommene Gewinne sowie
3.
Eink\xc3\xbcnfte aus au\xc3\x9ferordentlichen Holznutzungen im Sinne des \xc2\xa7 34b Absatz 1 und 2.
(5) Die Inanspruchnahme der Tariferm\xc3\xa4\xc3\x9figung ist nur zul\xc3\xa4ssig, wenn
1.
f\xc3\xbcr negative Eink\xc3\xbcnfte, die im ersten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustr\xc3\xbccktrag nach \xc2\xa7 10d Absatz 1 Satz 1 in den letzten Veranlagungszeitraum des vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,
1a.
f\xc3\xbcr negative Eink\xc3\xbcnfte, die im zweiten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustr\xc3\xbccktrag nach \xc2\xa7 10d Absatz 1 Satz 2 in den letzten Veranlagungszeitraum des vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde,
2.
f\xc3\xbcr negative Eink\xc3\xbcnfte, die im zweiten und dritten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach \xc2\xa7 10d Absatz 1 Satz 6 gestellt wurde,
3.
der Steuerpflichtige kein Unternehmer in Schwierigkeiten im Sinne des Teils 1 Kapitel 2 Abschnitt 2.4 Absatz 33 Nummer 63 der Rahmenregelung der Europ\xc3\xa4ischen Union f\xc3\xbcr staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in l\xc3\xa4ndlichen Gebieten (2022/C 485/01) (ABl. C 485 vom 21.12.2022, S. 1) ist,
4.
ein Steuerpflichtiger, der zu einer R\xc3\xbcckzahlung von Beihilfen auf Grund eines fr\xc3\xbcheren Beschlusses der Europ\xc3\xa4ischen Kommission zur Feststellung der Unzul\xc3\xa4ssigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verpflichtet worden ist, dieser R\xc3\xbcckforderungsanordnung vollst\xc3\xa4ndig nachgekommen ist,
5.
die Beihilfen
a)
nicht zur Unterst\xc3\xbctzung von Fischereit\xc3\xa4tigkeiten gew\xc3\xa4hrt werden, die mit schweren Verst\xc3\xb6\xc3\x9fen gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 \xc3\xbcber ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bek\xc3\xa4mpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur \xc3\x84nderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einf\xc3\xbchrung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur \xc3\x84nderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) verbunden sind und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) darstellen oder unterst\xc3\xbctzen;
b)
nicht zur Unterst\xc3\xbctzung des Betriebs, des Managements oder des Besitzes eines Fischereifahrzeugs gew\xc3\xa4hrt werden, das auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 gef\xc3\xbchrt wird, oder des Betriebs, des Managements oder des Besitzes eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes f\xc3\xa4hrt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde;
c)
mit einer Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 \xc3\xbcber die gemeinsame Marktorganisation f\xc3\xbcr Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur \xc3\x84nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1) einhergehen oder
d)
nicht mit einer Erh\xc3\xb6hung der Fangkapazit\xc3\xa4t oder dem Bau neuer Schiffe einhergehen, die unmittelbar und automatisch zu einem Versto\xc3\x9f des Mitgliedstaats gegen Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 \xc3\xbcber die Gemeinsame Fischereipolitik und zur \xc3\x84nderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22) und die in Anhang II zu der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Obergrenzen f\xc3\xbcr die Fangkapazit\xc3\xa4t f\xc3\xbchren und
6.
ein Steuerpflichtiger mit Eink\xc3\xbcnften aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft oder Fischzucht f\xc3\xbcr Binnenfischerei und Teichwirtschaft versichert, dass er f\xc3\xbcr einen Zeitraum von f\xc3\xbcnf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tariferm\xc3\xa4\xc3\x9figung gew\xc3\xa4hrt wird, die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten wird.
Der Steuerpflichtige hat bei der Beantragung der Tariferm\xc3\xa4\xc3\x9figung zu erkl\xc3\xa4ren, dass die in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen bestehen. Der Steuerpflichtige hat dem zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt nach Beantragung der Tariferm\xc3\xa4\xc3\x9figung unverz\xc3\xbcglich mitzuteilen, wenn eine der in Satz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Satz 1 Nummer 3 und 4 findet keine Anwendung auf Eink\xc3\xbcnfte als Landwirt im Sinne des Artikels 211 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 \xc3\xbcber eine gemeinsame Marktorganisation f\xc3\xbcr landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1143 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) ge\xc3\xa4ndert worden ist.
(6) Ist f\xc3\xbcr einen Veranlagungszeitraum, in dem eine Tariferm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Absatz 1 gew\xc3\xa4hrt wurde, bereits ein Einkommensteuerbescheid erlassen worden, ist dieser zu \xc3\xa4ndern, soweit sich in einem Einkommensteuerbescheid des Betrachtungszeitraums Besteuerungsgrundlagen \xc3\xa4ndern. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem sich die Besteuerungsgrundlagen ge\xc3\xa4ndert haben. Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 36 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend f\xc3\xbcr die Anrechnungsverf\xc3\xbcgung.
(7) Wird w\xc3\xa4hrend eines Zeitraums von f\xc3\xbcnf Jahren nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids, mit dem die Tariferm\xc3\xa4\xc3\x9figung f\xc3\xbcr den jeweiligen Betrachtungszeitraum gew\xc3\xa4hrt wird, durch die zust\xc3\xa4ndige Beh\xc3\xb6rde festgestellt, dass die Voraussetzungen im Sinne des Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 nicht eingehalten wurden, ist eine Tariferm\xc3\xa4\xc3\x9figung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 r\xc3\xbcckg\xc3\xa4ngig zu machen. Diese Nichteinhaltung der Voraussetzung gilt als r\xc3\xbcckwirkendes Ereignis im Sinne von \xc2\xa7 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 der Abgabenordnung. Der Steuerpflichtige hat eine Nichteinhaltung der Voraussetzungen unverz\xc3\xbcglich nach deren Feststellung dem zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt anzuzeigen. Die Festsetzungsfrist f\xc3\xbcr die Steuer endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbeh\xc3\xb6rde von der Nichteinhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Kenntnis erlangt hat.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 32c: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 32d\xc2\xa0Gesonderter Steuertarif f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte aus Kapitalverm\xc3\xb6gen

\n
(1) 1Die Einkommensteuer f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte aus Kapitalverm\xc3\xb6gen, die nicht unter \xc2\xa7 20 Absatz 8 fallen, betr\xc3\xa4gt 25 Prozent. 2Die Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Ma\xc3\x9fgabe des Absatzes 5 anrechenbaren ausl\xc3\xa4ndischen Steuern. 3Im Fall der Kirchensteuerpflicht erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Steuer nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Kapitalertr\xc3\xa4ge entfallenden Kirchensteuer. 4Die Einkommensteuer betr\xc3\xa4gt damit
\xc2\xa0e \xe2\x80\x93 4q\xc2\xa0
\xc2\xa04 +k.
5Dabei sind \xe2\x80\x9ee\xe2\x80\x9c die nach den Vorschriften des \xc2\xa7 20 ermittelten Eink\xc3\xbcnfte, \xe2\x80\x9eq\xe2\x80\x9c die nach Ma\xc3\x9fgabe des Absatzes 5 anrechenbare ausl\xc3\xa4ndische Steuer und \xe2\x80\x9ek\xe2\x80\x9c der f\xc3\xbcr die Kirchensteuer erhebende Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,
a)
wenn Gl\xc3\xa4ubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalertr\xc3\xa4gen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Eink\xc3\xbcnften sind, die der inl\xc3\xa4ndischen Besteuerung unterliegen und \xc2\xa7 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,
b)
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, soweit die den Kapitalertr\xc3\xa4gen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Eink\xc3\xbcnften sind, die der inl\xc3\xa4ndischen Besteuerung unterliegen und \xc2\xa7 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet. 2Dies gilt auch, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder
c)
soweit ein Dritter die Kapitalertr\xc3\xa4ge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapital\xc3\xbcberlassung an einen Betrieb des Gl\xc3\xa4ubigers steht. 2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital \xc3\xbcberlassen wird
aa)
an eine dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge nahestehende Person oder
bb)
an eine Personengesellschaft, bei der der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder
cc)
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Gl\xc3\xa4ubiger oder eine diesem nahestehende Person zur\xc3\xbcckgreifen kann. 3Ein Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und die Kapital\xc3\xbcberlassung auf einem einheitlichen Plan beruhen. 4Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Kapital\xc3\xbcberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander verkn\xc3\xbcpft sind. 5Von einem Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die Zinsvereinbarungen markt\xc3\xbcblich sind oder die Anwendung des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem Belastungsvorteil f\xc3\xbchrt. 6Die S\xc3\xa4tze 1 bis 5 gelten sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f, wenn das \xc3\xbcberlassene Kapital vom Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr die Erzielung von Eink\xc3\xbcnften im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6 und 7 eingesetzt wird.
2Insoweit findet \xc2\xa7 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung;
2.
f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2. 2Insoweit findet \xc2\xa7 20 Absatz 6 keine Anwendung;
3.
auf Antrag f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, f\xc3\xbcr den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
a)
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
b)
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und durch eine berufliche T\xc3\xa4tigkeit f\xc3\xbcr diese ma\xc3\x9fgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche T\xc3\xa4tigkeit nehmen kann.
2Insoweit finden \xc2\xa7 3 Nummer 40 Satz 2 und \xc2\xa7 20 Absatz 6 und 9 keine Anwendung. 3Der Antrag gilt f\xc3\xbcr die jeweilige Beteiligung erstmals f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum, f\xc3\xbcr den er gestellt worden ist. 4Er ist sp\xc3\xa4testens zusammen mit der Einkommensteuererkl\xc3\xa4rung f\xc3\xbcr den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch f\xc3\xbcr die folgenden vier Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. 5Die Widerrufserkl\xc3\xa4rung muss dem Finanzamt sp\xc3\xa4testens mit der Steuererkl\xc3\xa4rung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum zugehen, f\xc3\xbcr den die S\xc3\xa4tze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen. 6Nach einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen f\xc3\xbcr diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr zul\xc3\xa4ssig;
4.
f\xc3\xbcr Bez\xc3\xbcge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 und f\xc3\xbcr Einnahmen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 9, soweit sie das Einkommen der leistenden K\xc3\xb6rperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnaussch\xc3\xbcttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erh\xc3\xb6ht hat und \xc2\xa7 32a des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.
(3) 1Steuerpflichtige Kapitalertr\xc3\xa4ge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererkl\xc3\xa4rung anzugeben. 2F\xc3\xbcr diese Kapitalertr\xc3\xa4ge erh\xc3\xb6ht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. 3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von \xc2\xa7 46 Absatz 2 durchzuf\xc3\xbchren.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererkl\xc3\xa4rung f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in F\xc3\xa4llen eines nicht vollst\xc3\xa4ndig ausgesch\xc3\xb6pften Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach \xc2\xa7 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des \xc2\xa7 43a Absatz 3 ber\xc3\xbccksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach \xc2\xa7 20 Absatz 6 und noch nicht ber\xc3\xbccksichtigter ausl\xc3\xa4ndischer Steuern, zur \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung des Steuereinbehalts dem Grund oder der H\xc3\xb6he nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5) 1In den F\xc3\xa4llen der Abs\xc3\xa4tze 3 und 4 ist bei unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen, die mit ausl\xc3\xa4ndischen Kapitalertr\xc3\xa4gen in dem Staat, aus dem die Kapitalertr\xc3\xa4ge stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf ausl\xc3\xa4ndische Kapitalertr\xc3\xa4ge festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungsanspruch gek\xc3\xbcrzte ausl\xc3\xa4ndische Steuer, jedoch h\xc3\xb6chstens 25 Prozent ausl\xc3\xa4ndische Steuer auf den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausl\xc3\xa4ndischen Steuer einschlie\xc3\x9flich einer als gezahlt geltenden Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend. 3Die ausl\xc3\xa4ndischen Steuern sind nur bis zur H\xc3\xb6he der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 1, 3 und 4 die nach \xc2\xa7 20 ermittelten Kapitaleink\xc3\xbcnfte den Eink\xc3\xbcnften im Sinne des \xc2\xa7 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschlie\xc3\x9flich Zuschlagsteuern f\xc3\xbchrt (G\xc3\xbcnstigerpr\xc3\xbcfung). 2Absatz 5 ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass die nach dieser Vorschrift ermittelten ausl\xc3\xa4ndischen Steuern auf die zus\xc3\xa4tzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die hinzugerechneten Kapitaleink\xc3\xbcnfte entf\xc3\xa4llt. 3Der Antrag kann f\xc3\xbcr den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich f\xc3\xbcr s\xc3\xa4mtliche Kapitalertr\xc3\xa4ge gestellt werden. 4Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur f\xc3\xbcr s\xc3\xa4mtliche Kapitalertr\xc3\xa4ge beider Ehegatten gestellt werden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 32d: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 dieses G u. \xc2\xa7 34 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 33\xc2\xa0Au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnliche Belastungen

\n
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsl\xc3\xa4ufig gr\xc3\xb6\xc3\x9fere Aufwendungen als der \xc3\xbcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\xc3\xa4ltnisse, gleicher Verm\xc3\xb6gensverh\xc3\xa4ltnisse und gleichen Familienstands (au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\xc3\xa4\xc3\x9figt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) \xc3\xbcbersteigt, vom Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte abgezogen wird.
(2) 1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsl\xc3\xa4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\xc3\xa4chlichen oder sittlichen Gr\xc3\xbcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\xc3\xa4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \xc3\xbcbersteigen. 2Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geh\xc3\xb6ren, bleiben dabei au\xc3\x9fer Betracht; das gilt f\xc3\xbcr Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben abgezogen werden k\xc3\xb6nnen. 3Aufwendungen, die durch Di\xc3\xa4tverpflegung entstehen, k\xc3\xb6nnen nicht als au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnliche Belastung ber\xc3\xbccksichtigt werden. 4Aufwendungen f\xc3\xbcr die F\xc3\xbchrung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bed\xc3\xbcrfnisse in dem \xc3\xbcblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu k\xc3\xb6nnen.
(2a) 1Abweichend von Absatz 1 wird f\xc3\xbcr Aufwendungen f\xc3\xbcr durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gew\xc3\xa4hrt (behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale). 2Die Pauschale erhalten:
1.
Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen \xe2\x80\x9eG\xe2\x80\x9c,
2.
Menschen mit dem Merkzeichen \xe2\x80\x9eaG\xe2\x80\x9c, mit dem Merkzeichen \xe2\x80\x9eBl\xe2\x80\x9c, mit dem Merkzeichen \xe2\x80\x9eTBl\xe2\x80\x9c oder mit dem Merkzeichen \xe2\x80\x9eH\xe2\x80\x9c.
3Bei Erf\xc3\xbcllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 1 betr\xc3\xa4gt die Pauschale 900 Euro. 4Bei Erf\xc3\xbcllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 Nummer 2 betr\xc3\xa4gt die Pauschale 4\xc2\xa0500 Euro. 5In diesem Fall kann die Pauschale nach Satz 3 nicht zus\xc3\xa4tzlich in Anspruch genommen werden. 6\xc3\x9cber die Fahrtkostenpauschale nach Satz 1 hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnliche Belastung nach Absatz 1 ber\xc3\xbccksichtigungsf\xc3\xa4hig. 7Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung \xc3\xbcbersteigt, einzubeziehen. 8Sie kann auch gew\xc3\xa4hrt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag nach \xc2\xa7 33b Absatz 5 \xc3\xbcbertragen wurde. 9\xc2\xa7 33b Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die zumutbare Belastung betr\xc3\xa4gt

bei einem Gesamtbetrag
der Eink\xc3\xbcnfte
bis
15\xc2\xa0340
EUR
\xc3\xbcber
15\xc2\xa0340
EUR
bis
51\xc2\xa0130
EUR
\xc3\xbcber
51\xc2\xa0130
EUR
1.bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
\xc2\xa0a) nach \xc2\xa7 32a Absatz 1,567
\xc2\xa0b) nach \xc2\xa7 32a Absatz 5
oder 6 (Splitting-Verfahren)
zu berechnen ist;

4

5

6
2.bei Steuerpflichtigen mit\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0
\xc2\xa0a) einem Kind oder zwei
Kindern,

2

3

4
\xc2\xa0b) drei oder mehr Kindern112
\xc2\xa0\xc2\xa0Prozent des Gesamtbetrags der Eink\xc3\xbcnfte.

2Als Kinder des Steuerpflichtigen z\xc3\xa4hlen die, f\xc3\xbcr die er Anspruch auf einen Freibetrag nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(4) Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Nachweises von Aufwendungen nach Absatz 1 und der Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 2a zu bestimmen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 33: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 33a\xc2\xa0Au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnliche Belastung in besonderen F\xc3\xa4llen

\n
(1) 1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen f\xc3\xbcr den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegen\xc3\xbcber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch erm\xc3\xa4\xc3\x9figt, dass die Aufwendungen bis zur H\xc3\xb6he des Grundfreibetrags nach \xc2\xa7\xc2\xa032a Absatz\xc2\xa01 Satz\xc2\xa02 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte abgezogen werden. 2Der H\xc3\xb6chstbetrag nach Satz 1 erh\xc3\xb6ht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 f\xc3\xbcr die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beitr\xc3\xa4ge; dies gilt nicht f\xc3\xbcr Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\xc3\xa4ge, die bereits nach \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inl\xc3\xa4ndische \xc3\xb6ffentliche Mittel mit R\xc3\xbccksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gek\xc3\xbcrzt werden. 4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld f\xc3\xbcr die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Verm\xc3\xb6gen besitzt; ein angemessenes Hausgrundst\xc3\xbcck im Sinne von \xc2\xa7 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zw\xc3\xb6lften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unber\xc3\xbccksichtigt. 5Hat die unterhaltene Person andere Eink\xc3\xbcnfte oder Bez\xc3\xbcge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Betr\xc3\xa4ge um den Betrag, um den diese Eink\xc3\xbcnfte und Bez\xc3\xbcge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr \xc3\xbcbersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus \xc3\xb6ffentlichen Mitteln oder von F\xc3\xb6rderungseinrichtungen, die hierf\xc3\xbcr \xc3\xb6ffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zusch\xc3\xbcsse; zu den Bez\xc3\xbcgen geh\xc3\xb6ren auch steuerfreie Gewinne nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 14, 16 Absatz 4, \xc2\xa7 17 Absatz 3 und \xc2\xa7 18 Absatz 3, die nach \xc2\xa7 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Eink\xc3\xbcnfte sowie Sonderabschreibungen und erh\xc3\xb6hte Absetzungen, soweit sie die h\xc3\xb6chstm\xc3\xb6glichen Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung nach \xc2\xa7 7 \xc3\xbcbersteigen. 6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig, so k\xc3\xb6nnen die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verh\xc3\xa4ltnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, h\xc3\xb6chstens jedoch der Betrag, der sich nach den S\xc3\xa4tzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inl\xc3\xa4ndischen Ma\xc3\x9fst\xc3\xa4ben zu beurteilen. 7Werden die Aufwendungen f\xc3\xbcr eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. 8Nicht auf Euro lautende Betr\xc3\xa4ge sind entsprechend dem f\xc3\xbcr Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europ\xc3\xa4ischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. 9Voraussetzung f\xc3\xbcr den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererkl\xc3\xa4rung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschr\xc3\xa4nkten oder beschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht unterliegt. 10Die unterhaltene Person ist f\xc3\xbcr diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der f\xc3\xbcr ihn zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen. 12Voraussetzung f\xc3\xbcr den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch \xc3\x9cberweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist.
(2) 1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, ausw\xc3\xa4rtig untergebrachten, vollj\xc3\xa4hrigen Kindes, f\xc3\xbcr das Anspruch auf einen Freibetrag nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in H\xc3\xb6he von 1\xc2\xa0200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Eink\xc3\xbcnfte abziehen. 2F\xc3\xbcr ein nicht unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Ma\xc3\x9fgabe des Absatzes 1 Satz 6. 3Erf\xc3\xbcllen mehrere Steuerpflichtige f\xc3\xbcr dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. 4Jedem Elternteil steht grunds\xc3\xa4tzlich die H\xc3\xa4lfte des Abzugsbetrags nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 zu. 5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung m\xc3\xb6glich.
(3) 1F\xc3\xbcr jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, erm\xc3\xa4\xc3\x9figen sich die dort bezeichneten Betr\xc3\xa4ge um je ein Zw\xc3\xb6lftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den n\xc3\xa4chsten vollen Euro-Betrag aufzurunden. 2Eigene Eink\xc3\xbcnfte und Bez\xc3\xbcge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 erm\xc3\xa4\xc3\x9figten H\xc3\xb6chstbetrag nicht. 3Als Ausbildungshilfe bezogene Zusch\xc3\xbcsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen H\xc3\xb6chstbetrag der Kalendermonate, f\xc3\xbcr die sie bestimmt sind.
(4) In den F\xc3\xa4llen der Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach \xc2\xa7 33 nicht in Anspruch nehmen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 33a Abs. 1: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 33b\xc2\xa0Pauschbetr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

\n
(1) 1Wegen der Aufwendungen f\xc3\xbcr die Hilfe bei den gew\xc3\xb6hnlichen und regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig wiederkehrenden Verrichtungen des t\xc3\xa4glichen Lebens, f\xc3\xbcr die Pflege sowie f\xc3\xbcr einen erh\xc3\xb6hten W\xc3\xa4schebedarf k\xc3\xb6nnen Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach \xc2\xa7 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann f\xc3\xbcr die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausge\xc3\xbcbt werden.
(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.
(3) 1Die H\xc3\xb6he des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbetrag werden gew\xc3\xa4hrt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

\xc2\xa0 \xc2\xa020384 Euro,
\xc2\xa0 \xc2\xa030620 Euro,
\xc2\xa0 \xc2\xa040860 Euro,
\xc2\xa0 \xc2\xa0501\xc2\xa0140 Euro,
\xc2\xa0 \xc2\xa0601\xc2\xa0440 Euro,
\xc2\xa0 \xc2\xa0701\xc2\xa0780 Euro,
\xc2\xa0 \xc2\xa0802\xc2\xa0120 Euro,
\xc2\xa0 \xc2\xa0902\xc2\xa0460 Euro,
\xc2\xa01002\xc2\xa0840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7\xc2\xa0400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zus\xc3\xa4tzlich in Anspruch genommen werden. 4Hilflos ist eine Person, wenn sie f\xc3\xbcr eine Reihe von h\xc3\xa4ufig und regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer pers\xc3\xb6nlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 5Diese Voraussetzungen sind auch erf\xc3\xbcllt, wenn die Hilfe in Form einer \xc3\x9cberwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine st\xc3\xa4ndige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
(4) 1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbez\xc3\xbcge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbez\xc3\xbcge geleistet werden
1.
nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch \xc3\xbcber Hinterbliebenenbez\xc3\xbcge f\xc3\xbcr entsprechend anwendbar erkl\xc3\xa4rt, oder
2.
nach den Vorschriften \xc3\xbcber die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentsch\xc3\xa4digungsgesetzes \xc3\xbcber die Entsch\xc3\xa4digung f\xc3\xbcr Sch\xc3\xa4den an Leben, K\xc3\xb6rper oder Gesundheit oder
5.
nach den Vorschriften des Soldatenentsch\xc3\xa4digungsgesetzes.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gew\xc3\xa4hrt, wenn das Recht auf die Bez\xc3\xbcge ruht oder der Anspruch auf die Bez\xc3\xbcge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.
(5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, f\xc3\xbcr das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen \xc3\xbcbertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. 2Dabei ist der Pauschbetrag grunds\xc3\xa4tzlich auf beide Elternteile je zur H\xc3\xa4lfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil \xc3\xbcbertragen. 3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung m\xc3\xb6glich. 4In diesen F\xc3\xa4llen besteht f\xc3\xbcr Aufwendungen, f\xc3\xbcr die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach \xc2\xa7 33. 5Voraussetzung f\xc3\xbcr die \xc3\x9cbertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererkl\xc3\xa4rung des Steuerpflichtigen.
(6) 1Wegen der au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach \xc2\xa7 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er daf\xc3\xbcr keine Einnahmen im Kalenderjahr erh\xc3\xa4lt und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebed\xc3\xbcrftigen pers\xc3\xb6nlich durchf\xc3\xbchrt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist. 2Zu den Einnahmen nach Satz 1 z\xc3\xa4hlt unabh\xc3\xa4ngig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen f\xc3\xbcr dieses Kind empfangene Pflegegeld. 3Als Pflege-Pauschbetrag wird gew\xc3\xa4hrt:
1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31\xc2\xa0100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51\xc2\xa0800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gew\xc3\xa4hrt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des \xc2\xa7 33b Absatz 3 Satz 4 ist. 5Bei erstmaliger Feststellung, \xc3\x84nderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem h\xc3\xb6chsten Grad zu gew\xc3\xa4hren, der im Kalenderjahr festgestellt war. 6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erf\xc3\xbcllt. 7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erf\xc3\xbcllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zus\xc3\xa4tzlich in Anspruch genommen werden. 8Voraussetzung f\xc3\xbcr die Gew\xc3\xa4hrung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererkl\xc3\xa4rung des Steuerpflichtigen. 9Wird ein Pflegebed\xc3\xbcrftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der S\xc3\xa4tze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.
(7) Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme der Pauschbetr\xc3\xa4ge vorliegen.
(8) Die Vorschrift des \xc2\xa7 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 33b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 33b Abs. 5: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 33 Abs. 2a +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 34\xc2\xa0Au\xc3\x9ferordentliche Eink\xc3\xbcnfte

\n
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen au\xc3\x9ferordentliche Eink\xc3\xbcnfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen au\xc3\x9ferordentlichen Eink\xc3\xbcnfte entfallende Einkommensteuer nach den S\xc3\xa4tzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die f\xc3\xbcr die au\xc3\x9ferordentlichen Eink\xc3\xbcnfte anzusetzende Einkommensteuer betr\xc3\xa4gt das F\xc3\xbcnffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer f\xc3\xbcr das um diese Eink\xc3\xbcnfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer f\xc3\xbcr das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuz\xc3\xbcglich eines F\xc3\xbcnftels dieser Eink\xc3\xbcnfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so betr\xc3\xa4gt die Einkommensteuer das F\xc3\xbcnffache der auf ein F\xc3\xbcnftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer. 4Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten nicht f\xc3\xbcr au\xc3\x9ferordentliche Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Eink\xc3\xbcnfte ganz oder teilweise \xc2\xa7 6b oder \xc2\xa7 6c anwendet.
(2) Als au\xc3\x9ferordentliche Eink\xc3\xbcnfte kommen nur in Betracht:
1.
Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinne im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 14, 14a Absatz 1, der \xc2\xa7\xc2\xa7 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgewinne, die nach \xc2\xa7 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit \xc2\xa7 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entsch\xc3\xa4digungen im Sinne des \xc2\xa7 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsverg\xc3\xbctungen und Zinsen im Sinne des \xc2\xa7 24 Nummer 3, soweit sie f\xc3\xbcr einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Verg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr mehrj\xc3\xa4hrige T\xc3\xa4tigkeiten; mehrj\xc3\xa4hrig ist eine T\xc3\xa4tigkeit, soweit sie sich \xc3\xbcber mindestens zwei Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zw\xc3\xb6lf Monaten umfasst.
(3) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen au\xc3\x9ferordentliche Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser au\xc3\x9ferordentlichen Eink\xc3\xbcnfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht \xc3\xbcbersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem erm\xc3\xa4\xc3\x9figten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunf\xc3\xa4hig ist. 2Der erm\xc3\xa4\xc3\x9figte Steuersatz betr\xc3\xa4gt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich erg\xc3\xa4be, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuz\xc3\xbcglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\xc3\xbcnfte zu bemessen w\xc3\xa4re, mindestens jedoch 14 Prozent. 3Auf das um die in Satz 1 genannten Eink\xc3\xbcnfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. 4Die Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach den S\xc3\xa4tzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach den S\xc3\xa4tzen 1 bis 3 nur f\xc3\xbcr einen Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungs- oder Aufgabegewinn beantragen. 6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 34: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7\xc2\xa7 22, 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 34 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 19a +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 34a\xc2\xa0Beg\xc3\xbcnstigung der nicht entnommenen Gewinne

\n
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist die Einkommensteuer f\xc3\xbcr diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt nicht, soweit f\xc3\xbcr die Gewinne der Freibetrag nach \xc2\xa7 16 Absatz 4 oder die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach \xc2\xa7 34 Absatz 3 in Anspruch genommen wird oder es sich um Gewinne im Sinne des \xc2\xa7 18 Absatz 1 Nummer 4 handelt. 2Der Antrag nach Satz 1 ist f\xc3\xbcr jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil f\xc3\xbcr jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem f\xc3\xbcr die Einkommensbesteuerung zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt zu stellen. 3\xc2\xa7 233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 4Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am nach \xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 1 oder \xc2\xa7 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent betr\xc3\xa4gt oder 10\xc2\xa0000 Euro \xc3\xbcbersteigt. 5Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids f\xc3\xbcr den n\xc3\xa4chsten Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zur\xc3\xbcckgenommen werden; der Einkommensteuerbescheid ist entsprechend zu \xc3\xa4ndern. 6Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist f\xc3\xbcr den n\xc3\xa4chsten Veranlagungszeitraum abgelaufen ist.
(2) 1Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach \xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 1 oder \xc2\xa7\xc2\xa05 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres vermehrt um die Gewerbesteuer des Wirtschaftsjahres. 2Entnahmen f\xc3\xbcr die Zahlung der Einkommensteuer nach Absatz 1 Satz 1 und des darauf entfallenden Solidarit\xc3\xa4tszuschlages bleiben au\xc3\x9fer Ansatz. 3Entnahmen gelten vorrangig bis zur H\xc3\xb6he der Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des darauf entfallenden Solidarit\xc3\xa4tszuschlages als zur Zahlung dieser Betr\xc3\xa4ge verwendet.
(3) 1Der Beg\xc3\xbcnstigungsbetrag ist der im Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag beg\xc3\xbcnstigte Gewinn. 2Der Beg\xc3\xbcnstigungsbetrag des Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfallende Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf entfallenden Solidarit\xc3\xa4tszuschlag, vermehrt um den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 \xc3\xbcbertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungsbetrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 \xc3\xbcbertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums. 3Dieser ist f\xc3\xbcr jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil j\xc3\xa4hrlich gesondert festzustellen.
(4) 1\xc3\x9cbersteigt der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil den nach \xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 1 oder \xc2\xa7 5 ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine Nachversteuerung durchzuf\xc3\xbchren, soweit zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde. 2Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag betr\xc3\xa4gt 25 Prozent. 3Der Nachversteuerungsbetrag ist um die Betr\xc3\xa4ge, die f\xc3\xbcr die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anl\xc3\xa4sslich der \xc3\x9cbertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern.
(5) 1Die \xc3\x9cbertragung oder \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung eines Wirtschaftsguts nach \xc2\xa7 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 f\xc3\xbchrt unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachversteuerung. 2Eine Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der Steuerpflichtige beantragt, den nachversteuerungspflichtigen Betrag in H\xc3\xb6he des Buchwerts des \xc3\xbcbertragenen oder \xc3\xbcberf\xc3\xbchrten Wirtschaftsguts, h\xc3\xb6chstens jedoch in H\xc3\xb6he des Nachversteuerungsbetrags, den die \xc3\x9cbertragung oder \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung des Wirtschaftsguts ausgel\xc3\xb6st h\xc3\xa4tte, auf den anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil zu \xc3\xbcbertragen.
(6) 1Eine Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuf\xc3\xbchren
1.
in den F\xc3\xa4llen der Betriebsver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder -aufgabe im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 14, 16 Absatz 1 und 3 sowie des \xc2\xa7 18 Absatz 3;
2.
in den F\xc3\xa4llen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sowie in den F\xc3\xa4llen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
3.
in den F\xc3\xa4llen der unentgeltlichen \xc3\x9cbertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach \xc2\xa7 6 Absatz 3, wenn die \xc3\x9cbertragung an eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse erfolgt. 2Ein Fall der unentgeltlichen \xc3\x9cbertragung liegt auch vor, wenn der Mitunternehmer ausscheidet und sein Anteil dem \xc3\xbcbrigen Mitunternehmer oder den \xc3\xbcbrigen Mitunternehmern unentgeltlich anw\xc3\xa4chst. 3Dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr eine unentgeltliche \xc3\x9cbertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der Betrieb oder der Mitunternehmeranteil einer K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse als Mitunternehmer zuzurechnen ist;
4.
wenn der Gewinn nicht mehr nach \xc2\xa7 4 Absatz 1 Satz 1 oder \xc2\xa7 5 ermittelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.
2Eine anteilige Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist durchzuf\xc3\xbchren
1.
in den F\xc3\xa4llen der entgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen oder der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung eines Teils eines Mitunternehmeranteils;
2.
in den F\xc3\xa4llen der Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
3.
in den F\xc3\xa4llen der unentgeltlichen \xc3\x9cbertragung eines Teilbetriebs oder Teils eines Mitunternehmeranteils oder der unentgeltlichen Aufnahme eines Mitunternehmers in ein bestehendes Einzelunternehmen, wenn die \xc3\x9cbertragung an eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse erfolgt. 2Ein Fall der unentgeltlichen \xc3\x9cbertragung liegt auch vor, wenn der Teil des Mitunternehmeranteils dem \xc3\xbcbrigen Mitunternehmer oder den \xc3\xbcbrigen Mitunternehmern unentgeltlich anw\xc3\xa4chst. 3Dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr eine unentgeltliche \xc3\x9cbertragung auf eine Mitunternehmerschaft, soweit der \xc3\xbcbertragene Teil des Betriebs oder des Teils eines Mitunternehmeranteils einer K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse als Mitunternehmer zuzurechnen ist.
3Absatz 7 Satz 3 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. 4In den F\xc3\xa4llen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist die nach Absatz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers in regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Teilbetr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr einen Zeitraum von h\xc3\xb6chstens zehn Jahren seit Eintritt der ersten F\xc3\xa4lligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre alsbaldige Einziehung mit erheblichen H\xc3\xa4rten f\xc3\xbcr den Steuerpflichtigen verbunden w\xc3\xa4re.
(7) 1In den F\xc3\xa4llen der unentgeltlichen \xc3\x9cbertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach \xc2\xa7 6 Absatz 3 hat der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Rechtsvorg\xc3\xa4ngers fortzuf\xc3\xbchren; Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Nummer 3 bleiben unber\xc3\xbchrt. 2Bei unentgeltlicher Aufnahme einer nat\xc3\xbcrlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen oder unentgeltlicher \xc3\x9cbertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine nat\xc3\xbcrliche Person hat der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag anteilig fortzuf\xc3\xbchren. 3Ma\xc3\x9fgeblich ist der Anteil des \xc3\xbcbertragenen Betriebsverm\xc3\xb6gens an dem Betriebsverm\xc3\xb6gen des Rechtsvorg\xc3\xa4ngers vor der \xc3\x9cbertragung. 4In den F\xc3\xa4llen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach \xc2\xa7\xc2\xa024 des Umwandlungssteuergesetzes geht der f\xc3\xbcr den eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil \xc3\xbcber. 5Bei Einbringung eines Teils eines Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach \xc2\xa7\xc2\xa024 des Umwandlungssteuergesetzes geht der nachversteuerungspflichtige Betrag anteilig auf den neuen Mitunternehmeranteil \xc3\xbcber; Satz 3 gilt entsprechend.
(8) Negative Eink\xc3\xbcnfte d\xc3\xbcrfen nicht mit erm\xc3\xa4\xc3\x9figt besteuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ausgeglichen werden; sie d\xc3\xbcrfen insoweit auch nicht nach \xc2\xa7 10d abgezogen werden.
(9) 1Zust\xc3\xa4ndig f\xc3\xbcr den Erlass der Feststellungsbescheide \xc3\xbcber den nachversteuerungspflichtigen Betrag ist das f\xc3\xbcr die Einkommensbesteuerung zust\xc3\xa4ndige Finanzamt. 2Die Feststellungsbescheide k\xc3\xb6nnen nur insoweit angegriffen werden, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegen\xc3\xbcber dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres ver\xc3\xa4ndert hat. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 k\xc3\xb6nnen mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden werden.
(10) 1Sind Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit nach \xc2\xa7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen, k\xc3\xb6nnen auch die H\xc3\xb6he der Entnahmen und Einlagen sowie weitere nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. 2Zust\xc3\xa4ndig f\xc3\xbcr die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das Finanzamt, das f\xc3\xbcr die gesonderte Feststellung nach \xc2\xa7\xc2\xa0180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zust\xc3\xa4ndig ist. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 k\xc3\xb6nnen mit der Feststellung nach \xc2\xa7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4Die Feststellungsfrist f\xc3\xbcr die gesonderte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist f\xc3\xbcr die Feststellung nach \xc2\xa7 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.
(11) 1Der Bescheid \xc3\xbcber die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu erlassen, aufzuheben oder zu \xc3\xa4ndern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder diesen ganz oder teilweise zur\xc3\xbccknimmt und sich die Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid \xc3\xa4ndern. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die Aufhebung oder \xc3\x84nderung des Einkommensteuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. 3Die Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der nachversteuerungspflichtige Betrag und das nachversteuerungsfreie Entnahmevolumen des Betriebs oder Mitunternehmeranteils gesondert festzustellen sind. 4Der Einkommensteuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu \xc3\xa4ndern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt oder diesen ganz oder teilweise zur\xc3\xbccknimmt und sich die gesonderte Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrags \xc3\xa4ndert. 5F\xc3\xbcr die Festsetzungsfrist gilt Satz 3 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 34a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 34b\xc2\xa0Steuers\xc3\xa4tze bei Eink\xc3\xbcnften aus au\xc3\x9ferordentlichen Holznutzungen

\n
(1) Au\xc3\x9ferordentliche Holznutzungen sind
1.
Holznutzungen, die aus volks- oder staatswirtschaftlichen Gr\xc3\xbcnden erfolgt sind. 2Sie liegen nur insoweit vor, als sie durch gesetzlichen oder beh\xc3\xb6rdlichen Zwang veranlasst sind;
2.
Holznutzungen infolge h\xc3\xb6herer Gewalt (Kalamit\xc3\xa4tsnutzungen). 2Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfra\xc3\x9f, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. 3Hierzu geh\xc3\xb6ren nicht die Sch\xc3\xa4den, die in der Forstwirtschaft regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig entstehen.
(2) 1Zur Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte aus au\xc3\x9ferordentlichen Holznutzungen sind von den Einnahmen s\xc3\xa4mtlicher Holznutzungen die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben abzuziehen. 2Das nach Satz 1 ermittelte Ergebnis ist auf die ordentlichen und au\xc3\x9ferordentlichen Holznutzungsarten aufzuteilen, in dem die au\xc3\x9ferordentlichen Holznutzungen zur gesamten Holznutzung ins Verh\xc3\xa4ltnis gesetzt wird. 3Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsverm\xc3\xb6gensvergleich sind die im Wirtschaftsjahr ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferten Holzmengen ma\xc3\x9fgebend. 4Bei einer Gewinnermittlung nach den Grunds\xc3\xa4tzen des \xc2\xa7 4 Absatz 3 ist von den Holzmengen auszugehen, die den im Wirtschaftsjahr zugeflossenen Einnahmen zugrunde liegen. 5Die S\xc3\xa4tze 1 bis 4 gelten f\xc3\xbcr entnommenes Holz entsprechend.
(3) Die Einkommensteuer bemisst sich f\xc3\xbcr die Eink\xc3\xbcnfte aus au\xc3\x9ferordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1
1.
nach der H\xc3\xa4lfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich erg\xc3\xa4be, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuz\xc3\xbcglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Eink\xc3\xbcnfte zu bemessen w\xc3\xa4re;
2.
nach dem halben Steuersatz der Nummer 1, soweit sie den Nutzungssatz (\xc2\xa7 68 der Einkommensteuer-Durchf\xc3\xbchrungsverordnung) \xc3\xbcbersteigen.
(4) Eink\xc3\xbcnfte aus au\xc3\x9ferordentlichen Holznutzungen sind nur anzuerkennen, wenn
1.
das im Wirtschaftsjahr ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferte oder entnommene Holz mengenm\xc3\xa4\xc3\x9fig getrennt nach ordentlichen und au\xc3\x9ferordentlichen Holznutzungen nachgewiesen wird und
2.
Sch\xc3\xa4den infolge h\xc3\xb6herer Gewalt unverz\xc3\xbcglich nach Feststellung des Schadensfalls der zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rde mitgeteilt und nach der Aufarbeitung mengenm\xc3\xa4\xc3\x9fig nachgewiesen werden.
(5) Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die Steuers\xc3\xa4tze abweichend von Absatz 3 f\xc3\xbcr ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgr\xc3\xbcnden zu regeln,
2.
die Anwendung des \xc2\xa7 4a des Forstsch\xc3\xa4den-Ausgleichsgesetzes f\xc3\xbcr ein Wirtschaftsjahr aus sachlichen Billigkeitsgr\xc3\xbcnden zu regeln,
wenn besondere Schadensereignisse nach Absatz 1 Nummer 2 vorliegen und eine Einschlagsbeschr\xc3\xa4nkung (\xc2\xa7 1 Absatz 1 des Forstsch\xc3\xa4den-Ausgleichsgesetzes) nicht angeordnet wurde.

V.
Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen

\n

1.
Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnften

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 34c\xc2\xa0

\n
(1) 1Bei unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen, die mit ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnften in dem Staat, aus dem die Eink\xc3\xbcnfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungsanspruch gek\xc3\xbcrzte ausl\xc3\xa4ndische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Eink\xc3\xbcnfte aus diesem Staat entf\xc3\xa4llt; das gilt nicht f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte aus Kapitalverm\xc3\xb6gen, auf die \xc2\xa7 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist. 2Die auf die ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschlie\xc3\x9flich der ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte, nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte anzuwenden ist. 3Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte sind die Eink\xc3\xbcnfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen; bei der Ermittlung der ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte sind die ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert werden. 4Geh\xc3\xb6ren ausl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte der in \xc2\xa7 34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines inl\xc3\xa4ndischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und Betriebsverm\xc3\xb6gensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Eink\xc3\xbcnften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5Die ausl\xc3\xa4ndischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Eink\xc3\xbcnfte entfallen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausl\xc3\xa4ndische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte abzuziehen, soweit sie auf ausl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte entf\xc3\xa4llt, die nicht steuerfrei sind.
(3) Bei unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausl\xc3\xa4ndische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Eink\xc3\xbcnfte stammen, oder weil keine ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungsanspruch gek\xc3\xbcrzte ausl\xc3\xa4ndische Steuer bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte abzuziehen, soweit sie auf Eink\xc3\xbcnfte entf\xc3\xa4llt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(4) (weggefallen)
(5) Die obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder oder die von ihnen beauftragten Finanzbeh\xc3\xb6rden k\xc3\xb6nnen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die auf ausl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gr\xc3\xbcnden zweckm\xc3\xa4\xc3\x9fig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6) 1Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der S\xc3\xa4tze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Eink\xc3\xbcnfte aus einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausl\xc3\xa4ndischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende und um einen entstandenen Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungsanspruch gek\xc3\xbcrzte ausl\xc3\xa4ndische Steuer anzuwenden; das gilt nicht f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte, auf die \xc2\xa7 32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausl\xc3\xa4ndischen Steuerbetr\xc3\xa4gen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entsprechend, wenn die Eink\xc3\xbcnfte in dem ausl\xc3\xa4ndischen Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht besteuert werden k\xc3\xb6nnen. 4Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 5In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 50d Absatz 9 sind die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Eink\xc3\xbcnfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, f\xc3\xbcr die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gr\xc3\xbcnde fehlen, oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Eink\xc3\xbcnfte.
(7) Durch Rechtsverordnung k\xc3\xb6nnen Vorschriften erlassen werden \xc3\xbcber
1.
die Anrechnung ausl\xc3\xa4ndischer Steuern, wenn die ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
2.
den Nachweis \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he der festgesetzten und gezahlten ausl\xc3\xa4ndischen Steuern,
3.
die Ber\xc3\xbccksichtigung ausl\xc3\xa4ndischer Steuern, die nachtr\xc3\xa4glich erhoben oder zur\xc3\xbcckgezahlt werden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 34c: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 34c Abs 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 26 Abs 1 KStG 1977 u. \xc2\xa7 47 Abs. 4 InvStG 2018 +++)
(+++ \xc2\xa7 34c Abs 6: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 26 Abs. 1 u. 2 KStG 1977 u. \xc2\xa7 47 Abs. 4 InvStG 2018 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 34d\xc2\xa0Ausl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte

\n
Ausl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 34c Absatz 1 bis 5 sind
1.
Eink\xc3\xbcnfte aus einer in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft (\xc2\xa7\xc2\xa7 13 und 14) und Eink\xc3\xbcnfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft geh\xc3\xb6ren;
2.
Eink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb (\xc2\xa7\xc2\xa7 15 und 16),
a)
die durch eine in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat belegene Betriebsst\xc3\xa4tte oder durch einen in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat t\xc3\xa4tigen st\xc3\xa4ndigen Vertreter erzielt werden, und Eink\xc3\xbcnfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Eink\xc3\xbcnften aus Gewerbebetrieb geh\xc3\xb6ren,
b)
die aus B\xc3\xbcrgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat hat, oder
c)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Bef\xc3\xb6rderungen zwischen ausl\xc3\xa4ndischen oder von ausl\xc3\xa4ndischen zu inl\xc3\xa4ndischen H\xc3\xa4fen erzielt werden, einschlie\xc3\x9flich der Eink\xc3\xbcnfte aus anderen mit solchen Bef\xc3\xb6rderungen zusammenh\xc3\xa4ngenden, sich auf das Ausland erstreckenden Bef\xc3\xb6rderungsleistungen;
3.
Eink\xc3\xbcnfte aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 18), die in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat ausge\xc3\xbcbt oder verwertet wird oder worden ist, und Eink\xc3\xbcnfte der in den Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Eink\xc3\xbcnften aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit geh\xc3\xb6ren;
4.
Eink\xc3\xbcnfte aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von
a)
Wirtschaftsg\xc3\xbctern, die zum Anlageverm\xc3\xb6gen eines Betriebs geh\xc3\xb6ren, wenn die Wirtschaftsg\xc3\xbcter in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat belegen sind,
b)
Anteilen an Kapitalgesellschaften,
aa)
wenn die Gesellschaft Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat hat oder
bb)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt w\xc3\xa4hrend der 365 Tage vor der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat belegenen unbeweglichen Verm\xc3\xb6gen beruhte und die Anteile dem Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; f\xc3\xbcr die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Betriebsverm\xc3\xb6gens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen w\xc3\xa4ren, zugrunde zu legen;
5.
Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 19), die in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat ausge\xc3\xbcbt oder, ohne im Inland ausge\xc3\xbcbt zu werden oder worden zu sein, in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat verwertet wird oder worden ist, und Eink\xc3\xbcnfte, die von ausl\xc3\xa4ndischen \xc3\xb6ffentlichen Kassen mit R\xc3\xbccksicht auf ein gegenw\xc3\xa4rtiges oder fr\xc3\xbcheres Dienstverh\xc3\xa4ltnis gew\xc3\xa4hrt werden. 2Eink\xc3\xbcnfte, die von inl\xc3\xa4ndischen \xc3\xb6ffentlichen Kassen einschlie\xc3\x9flich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit R\xc3\xbccksicht auf ein gegenw\xc3\xa4rtiges oder fr\xc3\xbcheres Dienstverh\xc3\xa4ltnis gew\xc3\xa4hrt werden, gelten auch dann als inl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte, wenn die T\xc3\xa4tigkeit in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat ausge\xc3\xbcbt wird oder worden ist;
6.
Eink\xc3\xbcnfte aus Kapitalverm\xc3\xb6gen (\xc2\xa7 20), wenn der Schuldner Wohnsitz, Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat hat oder das Kapitalverm\xc3\xb6gen durch ausl\xc3\xa4ndischen Grundbesitz gesichert ist;
7.
Eink\xc3\xbcnfte aus Vermietung und Verpachtung (\xc2\xa7 21), soweit das unbewegliche Verm\xc3\xb6gen oder die Sachinbegriffe in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat \xc3\xbcberlassen worden sind. Bei unbeweglichem Verm\xc3\xb6gen, das zum Anlageverm\xc3\xb6gen eines Betriebs geh\xc3\xb6rt, gelten als Eink\xc3\xbcnfte im Sinne dieser Nummer auch Wertver\xc3\xa4nderungen von Wirtschaftsg\xc3\xbctern, die mit diesem Verm\xc3\xb6gen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen;
8.
sonstige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22, wenn
a)
der zur Leistung der wiederkehrenden Bez\xc3\xbcge Verpflichtete Wohnsitz, Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat hat,
b)
bei privaten Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4ften die ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferten Wirtschaftsg\xc3\xbcter in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat belegen sind,
c)
bei Eink\xc3\xbcnften aus Leistungen einschlie\xc3\x9flich der Eink\xc3\xbcnfte aus Leistungen im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 9 der zur Verg\xc3\xbctung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat hat.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 34d: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

2.
Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 34e\xc2\xa0(weggefallen)

\n

2a.
Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung f\xc3\xbcr Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erh\xc3\xb6hter Absetzungen f\xc3\xbcr Wohngeb\xc3\xa4ude oder der Steuerbeg\xc3\xbcnstigungen f\xc3\xbcr eigengenutztes Wohneigentum

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 34f\xc2\xa0

\n
(1) 1Bei Steuerpflichtigen, die erh\xc3\xb6hte Absetzungen nach \xc2\xa7 7b oder nach \xc2\xa7 15 des Berlinf\xc3\xb6rderungsgesetzes in Anspruch nehmen, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen mit Ausnahme der \xc2\xa7\xc2\xa7 34g und 35, auf Antrag um je 600 Deutsche Mark f\xc3\xbcr das zweite und jedes weitere Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. 2Voraussetzung ist,
1.
dass der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann und
2.
dass es sich einschlie\xc3\x9flich des ersten Kindes um Kinder im Sinne des \xc2\xa7 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\xc3\xb6ren oder in dem f\xc3\xbcr die erh\xc3\xb6hten Absetzungen ma\xc3\x9fgebenden Beg\xc3\xbcnstigungszeitraum geh\xc3\xb6rt haben, wenn diese Zugeh\xc3\xb6rigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
(2) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbeg\xc3\xbcnstigung nach \xc2\xa7 10e Absatz 1 bis 5 oder nach \xc2\xa7 15b des Berlinf\xc3\xb6rderungsgesetzes in Anspruch nehmen, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen mit Ausnahme des \xc2\xa7 34g, auf Antrag um je 512 Euro f\xc3\xbcr jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des \xc2\xa7 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\xc3\xb6rt oder in dem f\xc3\xbcr die Steuerbeg\xc3\xbcnstigung ma\xc3\x9fgebenden Zeitraum geh\xc3\xb6rt hat, wenn diese Zugeh\xc3\xb6rigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
(3) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbeg\xc3\xbcnstigung nach \xc2\xa7 10e Absatz 1, 2, 4 und 5 in Anspruch nehmen, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen, auf Antrag um je 512 Euro f\xc3\xbcr jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des \xc2\xa7 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen geh\xc3\xb6rt oder in dem f\xc3\xbcr die Steuerbeg\xc3\xbcnstigung ma\xc3\x9fgebenden Zeitraum geh\xc3\xb6rt hat, wenn diese Zugeh\xc3\xb6rigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. 3Soweit sich der Betrag der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Satz 1 bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt, ist er von der tariflichen Einkommensteuer der zwei vorangegangenen Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume abzuziehen. 4Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen, die nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 3 nicht ber\xc3\xbccksichtigt werden k\xc3\xb6nnen, k\xc3\xb6nnen bis zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des \xc2\xa7 10e und in den zwei folgenden Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen abgezogen werden. 5Ist f\xc3\xbcr einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu \xc3\xa4ndern, als die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach den S\xc3\xa4tzen 3 und 4 zu gew\xc3\xa4hren oder zu berichtigen ist; die Verj\xc3\xa4hrungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verj\xc3\xa4hrungsfrist f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, f\xc3\xbcr den die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Satz 1 beantragt worden ist.
(4) 1Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 2 oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur H\xc3\xb6he der Bemessungsgrundlage der Abzugsbetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 10e Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen. 2Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach den Abs\xc3\xa4tzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur f\xc3\xbcr ein Objekt in Anspruch nehmen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 34f: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

2b.
Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabh\xc3\xa4ngige W\xc3\xa4hlervereinigungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 34g\xc2\xa0

\n
1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen mit Ausnahme des \xc2\xa7 34f Absatz 3, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich bei Zuwendungen an
1.
politische Parteien im Sinne des \xc2\xa7 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, und
2.
Vereine ohne Parteicharakter, wenn
a)
der Zweck des Vereins ausschlie\xc3\x9flich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschl\xc3\xa4gen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
b)
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zust\xc3\xa4ndigen Wahlbeh\xc3\xb6rde oder dem zust\xc3\xa4ndigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschl\xc3\xa4gen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils n\xc3\xa4chsten Wahl teilnehmen will.
2Nimmt der Verein an der jeweils n\xc3\xa4chsten Wahl nicht teil, wird die Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nur f\xc3\xbcr die bis zum Wahltag an ihn geleisteten Beitr\xc3\xa4ge und Spenden gew\xc3\xa4hrt. 3Die Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung f\xc3\xbcr Beitr\xc3\xa4ge und Spenden an den Verein wird erst wieder gew\xc3\xa4hrt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschl\xc3\xa4gen an einer Wahl beteiligt hat. 4Die Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung wird in diesem Fall nur f\xc3\xbcr Beitr\xc3\xa4ge und Spenden gew\xc3\xa4hrt, die nach Beginn des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.
2Die Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung betr\xc3\xa4gt 50 Prozent der Ausgaben, h\xc3\xb6chstens jeweils 825 Euro f\xc3\xbcr Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten h\xc3\xb6chstens jeweils 1\xc2\xa0650 Euro. 3\xc2\xa7 10b Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

3.
Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei Eink\xc3\xbcnften aus Gewerbebetrieb

\n
\n
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen mit Ausnahme der \xc2\xa7\xc2\xa7 34f, 34g, 35a und 35c, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Eink\xc3\xbcnfte entf\xc3\xa4llt (Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungsh\xc3\xb6chstbetrag),
1.
bei Eink\xc3\xbcnften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
um das Vierfache des jeweils f\xc3\xbcr den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach \xc2\xa7 14 des Gewerbesteuergesetzes f\xc3\xbcr das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2.
bei Eink\xc3\xbcnften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als pers\xc3\xb6nlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
um das Vierfache des jeweils f\xc3\xbcr den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2Der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungsh\xc3\xb6chstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Eink\xc3\xbcnfte
\xc2\xa0\xe2\x80\xa2\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Eink\xc3\xbcnfte


3Gewerbliche Eink\xc3\xbcnfte im Sinne der S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach \xc2\xa7 35 ausgenommen sind. 4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Betr\xc3\xa4gen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausl\xc3\xa4ndischen Steuern nach \xc2\xa7 32d Absatz 6 Satz 2, \xc2\xa7 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und \xc2\xa7 12 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes. 5Der Abzug des Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungsbetrags ist auf die tats\xc3\xa4chlich zu zahlende Gewerbesteuer beschr\xc3\xa4nkt.
(2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tats\xc3\xa4chlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die pers\xc3\xb6nlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. 2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Ma\xc3\x9fgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschl\xc3\xbcssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen. 3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags f\xc3\xbcr eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag ber\xc3\xbccksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Ma\xc3\x9fgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschl\xc3\xbcssels in voller H\xc3\xb6he auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen. 4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. 5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbetr\xc3\xa4ge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.
(3) 1Zust\xc3\xa4ndig f\xc3\xbcr die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das f\xc3\xbcr die gesonderte Feststellung der Eink\xc3\xbcnfte zust\xc3\xa4ndige Finanzamt. 2F\xc3\xbcr die Ermittlung der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3F\xc3\xbcr die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.
(4) F\xc3\xbcr die Aufteilung und die Feststellung der tats\xc3\xa4chlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 entsprechend.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 35: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

4.
Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei Aufwendungen f\xc3\xbcr haushaltsnahe Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnisse und f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 35a\xc2\xa0Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei Aufwendungen f\xc3\xbcr haushaltsnahe Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

\n
(1) F\xc3\xbcr haushaltsnahe Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnisse, bei denen es sich um eine geringf\xc3\xbcgige Besch\xc3\xa4ftigung im Sinne des \xc2\xa7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen, auf Antrag um 20 Prozent, h\xc3\xb6chstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
(2) 1F\xc3\xbcr andere als in Absatz 1 aufgef\xc3\xbchrte haushaltsnahe Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnisse oder f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen, auf Antrag um 20 Prozent, h\xc3\xb6chstens 4\xc2\xa0000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 2Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung kann auch in Anspruch genommen werden f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie f\xc3\xbcr Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten f\xc3\xbcr Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
(3) 1F\xc3\xbcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f\xc3\xbcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\xc3\x9fnahmen erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, h\xc3\xb6chstens jedoch um 1\xc2\xa0200 Euro. 2Dies gilt nicht f\xc3\xbcr \xc3\xb6ffentlich gef\xc3\xb6rderte Ma\xc3\x9fnahmen, f\xc3\xbcr die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zusch\xc3\xbcsse in Anspruch genommen werden.
(4) 1Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Besch\xc3\xa4ftigungsverh\xc3\xa4ltnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europ\xc3\xa4ischen Union oder dem Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder \xe2\x80\x93 bei Pflege- und Betreuungsleistungen \xe2\x80\x93 der gepflegten oder betreuten Person ausge\xc3\xbcbt oder erbracht wird. 2In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europ\xc3\xa4ischen Union oder dem Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum liegt.
(5) 1Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 k\xc3\xb6nnen nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnliche Belastungen ber\xc3\xbccksichtigt worden sind; f\xc3\xbcr Aufwendungen, die dem Grunde nach unter \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen. 2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Abs\xc3\xa4tzen 2 und 3 gilt nur f\xc3\xbcr Arbeitskosten. 3Voraussetzung f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 2 und 3 ist, dass der Steuerpflichtige f\xc3\xbcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, k\xc3\xb6nnen sie die H\xc3\xb6chstbetr\xc3\xa4ge nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 35a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

5.
Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 35b\xc2\xa0Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

\n
1Sind bei der Ermittlung des Einkommens Eink\xc3\xbcnfte ber\xc3\xbccksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeitr\xc3\xa4umen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen gek\xc3\xbcrzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Eink\xc3\xbcnfte entf\xc3\xa4llt, um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz erm\xc3\xa4\xc3\x9figt. 2Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verh\xc3\xa4ltnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (\xc2\xa7 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibetr\xc3\xa4ge nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach \xc2\xa7 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 35b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

6.
Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung f\xc3\xbcr energetische Ma\xc3\x9fnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb\xc3\xa4uden

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 35c\xc2\xa0Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung f\xc3\xbcr energetische Ma\xc3\x9fnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb\xc3\xa4uden

\n
(1) F\xc3\xbcr energetische Ma\xc3\x9fnahmen an einem in der Europ\xc3\xa4ischen Union oder dem Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Geb\xc3\xa4ude (beg\xc3\xbcnstigtes Objekt) erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Ma\xc3\x9fnahme und im n\xc3\xa4chsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, h\xc3\xb6chstens jedoch um je 14\xc2\xa0000 Euro und im \xc3\xbcbern\xc3\xa4chsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, h\xc3\xb6chstens jedoch um 12\xc2\xa0000 Euro f\xc3\xbcr das beg\xc3\xbcnstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das beg\xc3\xbcnstigte Objekt bei der Durchf\xc3\xbchrung der energetischen Ma\xc3\x9fnahme \xc3\xa4lter als zehn Jahre ist; ma\xc3\x9fgebend hierf\xc3\xbcr ist der Beginn der Herstellung. Energetische Ma\xc3\x9fnahmen im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
W\xc3\xa4rmed\xc3\xa4mmung von W\xc3\xa4nden,
2.
W\xc3\xa4rmed\xc3\xa4mmung von Dachfl\xc3\xa4chen,
3.
W\xc3\xa4rmed\xc3\xa4mmung von Geschossdecken,
4.
Erneuerung der Fenster oder Au\xc3\x9fent\xc3\xbcren,
5.
Erneuerung oder Einbau einer L\xc3\xbcftungsanlage,
6.
Erneuerung der Heizungsanlage,
7.
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
8.
Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese \xc3\xa4lter als zwei Jahre sind.
Zu den Aufwendungen f\xc3\xbcr energetische Ma\xc3\x9fnahmen geh\xc3\xb6ren auch die Kosten f\xc3\xbcr die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7 sowie die Kosten f\xc3\xbcr Energieberater, die vom Bundesamt f\xc3\xbcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum F\xc3\xb6rderprogramm \xe2\x80\x9eEnergieberatung f\xc3\xbcr Wohngeb\xc3\xa4ude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)\xe2\x80\x9c zugelassen sind, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Ma\xc3\x9fnahmen nach Satz 3 beauftragt worden ist; die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend von Satz 1 um 50 Prozent der Aufwendungen f\xc3\xbcr den Energieberater. Die F\xc3\xb6rderung kann f\xc3\xbcr mehrere Einzelma\xc3\x9fnahmen an einem beg\xc3\xbcnstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je beg\xc3\xbcnstigtes Objekt betr\xc3\xa4gt der H\xc3\xb6chstbetrag der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung 40\xc2\xa0000 Euro. Voraussetzung f\xc3\xbcr die F\xc3\xb6rderung ist, dass die jeweilige energetische Ma\xc3\x9fnahme von einem Fachunternehmen ausgef\xc3\xbchrt wurde und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 erf\xc3\xbcllt sind. Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen k\xc3\xb6nnen nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausf\xc3\xbchrenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der S\xc3\xa4tze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem Grunde und der H\xc3\xb6he nach erf\xc3\xbcllt sind.
(2) Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Absatz 1 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige das Geb\xc3\xa4ude im jeweiligen Kalenderjahr ausschlie\xc3\x9flich zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken \xc3\xbcberlassen werden.
(3) Der Steuerpflichtige kann die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Absatz 1 nicht in Anspruch nehmen, soweit die Aufwendungen als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnliche Belastungen ber\xc3\xbccksichtigt worden sind. Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Absatz 1 ist ebenfalls nicht zu gew\xc3\xa4hren, wenn f\xc3\xbcr die energetischen Ma\xc3\x9fnahmen eine Steuerbeg\xc3\xbcnstigung nach \xc2\xa7 10f oder eine Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach \xc2\xa7 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine \xc3\xb6ffentlich gef\xc3\xb6rderte Ma\xc3\x9fnahme handelt, f\xc3\xbcr die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zusch\xc3\xbcsse in Anspruch genommen werden.
(4) Voraussetzung f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme der Steuerm\xc3\xa4\xc3\x9figung f\xc3\xbcr energetische Ma\xc3\x9fnahmen ist, dass
1.
der Steuerpflichtige f\xc3\xbcr die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat, die die f\xc3\xb6rderungsf\xc3\xa4higen energetischen Ma\xc3\x9fnahmen, die Arbeitsleistung des Fachunternehmens und die Adresse des beg\xc3\xbcnstigten Objekts ausweisen, und die in deutscher Sprache ausgefertigt ist und
2.
die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
(5) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 sind auf Geb\xc3\xa4udeteile, die selbst\xc3\xa4ndige unbewegliche Wirtschaftsg\xc3\xbcter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
(6) Steht das Eigentum am beg\xc3\xbcnstigten Objekt mehreren Personen zu, k\xc3\xb6nnen die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figungen nach Absatz 1 f\xc3\xbcr das beg\xc3\xbcnstigte Objekt insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Aufwendungen k\xc3\xb6nnen einheitlich und gesondert festgestellt werden. Die f\xc3\xbcr die gesonderte Feststellung von Eink\xc3\xbcnften nach \xc2\xa7 180 Absatz 1 Nummer 2a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates die Mindestanforderungen f\xc3\xbcr die energetischen Ma\xc3\x9fnahmen nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Anforderungen an ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 6 festzulegen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 35c: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

VI.
Steuererhebung

\n

1.
Erhebung der Einkommensteuer

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 36\xc2\xa0Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

\n
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) 1Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
1.
die f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (\xc2\xa7 37);
2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entf\xc3\xa4llt auf
a)
die bei der Veranlagung erfassten Eink\xc3\xbcnfte oder
b)
die nach \xc2\xa7 3 Nummer 40 dieses Gesetzes, nach \xc2\xa7 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Ermittlung des Einkommens au\xc3\x9fer Ansatz bleibenden Bez\xc3\xbcge
und keine Erstattung beantragt oder durchgef\xc3\xbchrt worden ist. 2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in \xc2\xa7 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist oder die Angaben gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 45a Absatz 2a nicht \xc3\xbcbermittelt worden sind. 3Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach \xc2\xa7 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es f\xc3\xbcr die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. 4In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 8b Absatz 6 Satz 2 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes ist es f\xc3\xbcr die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach \xc2\xa7 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge ausgestellt worden ist. 5In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschr\xc3\xa4nkten zur beschr\xc3\xa4nkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Eink\xc3\xbcnfte entf\xc3\xa4llt, die weder der unbeschr\xc3\xa4nkten noch der beschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht unterliegen; \xc2\xa7 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;
3.
die nach \xc2\xa7 10 des Forschungszulagengesetzes festgesetzte Forschungszulage. 2 Das gilt auch f\xc3\xbcr die gesondert und einheitlich festgestellte Forschungszulage;
4.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 32c Absatz 1 Satz 2 der nicht zum Abzug gebrachte Unterschiedsbetrag, wenn dieser h\xc3\xb6her ist als die tarifliche Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums im Betrachtungszeitraum.
(3) 1Die Steuerbetr\xc3\xa4ge nach Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. 2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Betr\xc3\xa4ge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein \xc3\x9cberschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den f\xc3\xa4llig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im \xc3\x9cbrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). 2Wenn sich nach der Abrechnung ein \xc3\x9cberschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch f\xc3\xbcr und gegen den anderen Ehegatten.
(5) 1Die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn nach \xc2\xa7 16 Absatz 3a und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entf\xc3\xa4llt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen in f\xc3\xbcnf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsg\xc3\xbcter einem Betriebsverm\xc3\xb6gen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder des Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Amtshilferichtlinie gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes und gegenseitige Unterst\xc3\xbctzung bei der Beitreibung im Sinne der Beitreibungsrichtlinie einschlie\xc3\x9flich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchf\xc3\xbchrungsbestimmungen in den f\xc3\xbcr den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden. 2Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die \xc3\xbcbrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Juli der Folgejahre f\xc3\xa4llig. 3Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen; sie sollen in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gew\xc3\xa4hrt werden. 4Die noch nicht entrichtete Steuer wird innerhalb eines Monats nach Eintritt eines der nachfolgenden Ereignisse f\xc3\xa4llig,
1.
soweit ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert, entnommen, in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlagert oder verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt wird,
2.
wenn der Betrieb oder Teilbetrieb w\xc3\xa4hrend dieses Zeitraums eingestellt, ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt wird,
3.
wenn der Steuerpflichtige aus der inl\xc3\xa4ndischen unbeschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht oder der unbeschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht in den in Satz 1 genannten Staaten ausscheidet oder in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten ans\xc3\xa4ssig wird,
4.
wenn der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder
5.
wenn der Steuerpflichtige seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Ratenzahlungen nicht nachkommt und \xc3\xbcber einen angemessenen Zeitraum, der zw\xc3\xb6lf Monate nicht \xc3\xbcberschreiten darf, keine Abhilfe f\xc3\xbcr seine Situation schafft; Satz 2 bleibt unber\xc3\xbchrt.
5\xc3\x84ndert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen. 6Der Steuerpflichtige hat der zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rde j\xc3\xa4hrlich mit der Steuererkl\xc3\xa4rung oder, sofern keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererkl\xc3\xa4rung besteht, zum 31. Juli anzuzeigen, ob die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Ratenzahlung weiterhin erf\xc3\xbcllt sind; kommt er dieser Anzeigepflicht oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des \xc2\xa7 90 der Abgabenordnung nicht nach, werden die noch nicht entrichteten Jahresraten r\xc3\xbcckwirkend zum 1. August des vorangegangenen Jahres f\xc3\xa4llig, fr\xc3\xbchestens aber einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. 7Unbeschadet des Satzes 6 hat der Steuerpflichtige den Eintritt eines Ereignisses nach Satz 4 der zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rde unverz\xc3\xbcglich anzuzeigen. 8Unterliegt der Steuerpflichtige einer Erkl\xc3\xa4rungspflicht, kann die Anzeige auf Grund eines Ereignisses nach Satz 4 Nummer 1 abweichend von der in Satz 7 genannten Frist mit der n\xc3\xa4chsten Steuererkl\xc3\xa4rung erfolgen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 36: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 36a\xc2\xa0Beschr\xc3\xa4nkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

\n
(1) 1Ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung setzt bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalertr\xc3\xa4gen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine
1.
w\xc3\xa4hrend der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen wirtschaftlicher Eigent\xc3\xbcmer ist,
2.
w\xc3\xa4hrend der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das Mindestwert\xc3\xa4nderungsrisiko nach Absatz 3 tr\xc3\xa4gt und
3.
nicht verpflichtet ist, die Kapitalertr\xc3\xa4ge ganz oder \xc3\xbcberwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu verg\xc3\xbcten.
2Fehlen die Voraussetzungen des Satzes 1, so sind drei F\xc3\xbcnftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen. 3Die nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 2 nicht angerechnete Kapitalertragsteuer ist auf Antrag bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte abzuziehen. 4Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten entsprechend f\xc3\xbcr Anteile oder Genussscheine, die zu inl\xc3\xa4ndischen Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 3 Satz 1 f\xc3\xbchren und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anvertraut sind.
(2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der F\xc3\xa4lligkeit der Kapitalertr\xc3\xa4ge erreicht werden. 2Bei Anschaffungen und Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert wurden.
(3) 1Der Steuerpflichtige muss unter Ber\xc3\xbccksichtigung von gegenl\xc3\xa4ufigen Anspr\xc3\xbcchen und Anspr\xc3\xbcchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwert\xc3\xa4nderungsrisiko). 2Kein hinreichendes Mindestwert\xc3\xa4nderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgesch\xc3\xa4fte abgeschlossen hat, die das Wert\xc3\xa4nderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.
(4) 1Einkommen- oder k\xc3\xb6rperschaftsteuerpflichtige Personen, bei denen insbesondere auf Grund einer Steuerbefreiung kein Steuerabzug vorgenommen oder denen ein Steuerabzug erstattet wurde und die die Voraussetzungen f\xc3\xbcr eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 nicht erf\xc3\xbcllen, haben
1.
dies gegen\xc3\xbcber ihrem zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt anzuzeigen,
2.
Kapitalertragsteuer in H\xc3\xb6he von 15 Prozent der Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg anzumelden und
3.
die angemeldete Steuer zu entrichten.
2Die Anzeige, Anmeldung und Entrichtung hat bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsverm\xc3\xb6gensvergleich ermitteln, bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Wirtschaftsjahres folgenden Monats und bei anderen Steuerpflichtigen bis zum 10. Tag des auf den Ablauf des Kalenderjahres folgenden Monats zu erfolgen.
(5) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn
1.
die Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 im Veranlagungszeitraum nicht mehr als 20\xc2\xa0000 Euro betragen oder
2.
der Steuerpflichtige bei Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigent\xc3\xbcmer der Aktien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1Der Treuh\xc3\xa4nder und der Treugeber gelten f\xc3\xbcr die Zwecke der vorstehenden Abs\xc3\xa4tze als eine Person, wenn Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 4 einem Treuhandverm\xc3\xb6gen zuzurechnen sind, welches ausschlie\xc3\x9flich der Erf\xc3\xbcllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient und dem Zugriff \xc3\xbcbriger Gl\xc3\xa4ubiger entzogen ist. 2Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungen, wenn die Leistungen aus dem Vertrag an den Wert eines internen Fonds im Sinne des \xc2\xa7 124 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebunden sind.
(7) \xc2\xa7 42 der Abgabenordnung bleibt unber\xc3\xbchrt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 36a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 36a Abs. 5 u. 7: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 31 Abs. 3 InvStG 2018 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 37\xc2\xa0Einkommensteuer-Vorauszahlung

\n
(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. M\xc3\xa4rz, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er f\xc3\xbcr den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begr\xc3\xbcndet wird, mit Begr\xc3\xbcndung der Steuerpflicht.
(2) (weggefallen)
(3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. 2Die Vorauszahlungen bemessen sich grunds\xc3\xa4tzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbetr\xc3\xa4ge (\xc2\xa7 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der letzten Veranlagung ergeben hat. 3Das Finanzamt kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verl\xc3\xa4ngert sich auf 23 Monate, wenn die Eink\xc3\xbcnfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Eink\xc3\xbcnfte voraussichtlich \xc3\xbcberwiegen werden. 4Bei der Anwendung der S\xc3\xa4tze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der \xc2\xa7\xc2\xa7 10b und 33 sowie die abziehbaren Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 33a, wenn die Aufwendungen und abziehbaren Betr\xc3\xa4ge insgesamt 600 Euro nicht \xc3\xbcbersteigen, au\xc3\x9fer Ansatz. 5Die Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach \xc2\xa7 34a bleibt au\xc3\x9fer Ansatz. 6Bei der Anwendung der S\xc3\xa4tze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach \xc2\xa7 10a Absatz 1 au\xc3\x9fer Ansatz. 7Au\xc3\x9fer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des \xc2\xa7 10e Absatz 1 und 2 und \xc2\xa7 10h auch die Aufwendungen, die nach \xc2\xa7 10e Absatz 6 und \xc2\xa7 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes gilt auch f\xc3\xbcr Aufwendungen, die nach \xc2\xa7 10i f\xc3\xbcr nach dem Eigenheimzulagengesetz beg\xc3\xbcnstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen werden. 8Negative Eink\xc3\xbcnfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Geb\xc3\xa4udes im Sinne des \xc2\xa7 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur f\xc3\xbcr Kalenderjahre ber\xc3\xbccksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses Geb\xc3\xa4udes beginnen. 9Wird ein Geb\xc3\xa4ude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertigstellung. 10Satz 8 gilt nicht f\xc3\xbcr negative Eink\xc3\xbcnfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Geb\xc3\xa4udes, f\xc3\xbcr das Sonderabschreibungen nach \xc2\xa7 7b dieses Gesetzes oder erh\xc3\xb6hte Absetzungen nach den \xc2\xa7\xc2\xa7\xc2\xa014a, 14c oder 14d des Berlinf\xc3\xb6rderungsgesetzes in Anspruch genommen werden. 11Satz 8 gilt f\xc3\xbcr negative Eink\xc3\xbcnfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines anderen Verm\xc3\xb6gensgegenstands im Sinne des \xc2\xa7 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt. 12In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 31, in denen die gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in H\xc3\xb6he des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der S\xc3\xa4tze 2 und 3 Freibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld au\xc3\x9fer Ansatz.
(4) 1Bei einer nachtr\xc3\xa4glichen Erh\xc3\xb6hung der Vorauszahlungen ist die letzte Vorauszahlung f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum anzupassen. 2Der Erh\xc3\xb6hungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
(5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro f\xc3\xbcr einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. 2Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur zu erh\xc3\xb6hen, wenn sich der Erh\xc3\xb6hungsbetrag im Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 f\xc3\xbcr einen Vorauszahlungszeitpunkt auf mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5\xc2\xa0000 Euro bel\xc3\xa4uft.
(6) (weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 37: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 37 Abs. 3, 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 110 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 37a\xc2\xa0Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

\n
(1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachpr\xc3\xa4mien im Sinne des \xc2\xa7 3 Nummer 38 gew\xc3\xa4hrt, die Einkommensteuer f\xc3\xbcr den Teil der Pr\xc3\xa4mien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Pr\xc3\xa4mien, die den im Inland ans\xc3\xa4ssigen Steuerpflichtigen zuflie\xc3\x9fen. 3Der Pauschsteuersatz betr\xc3\xa4gt 2,25 Prozent.
(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist \xc2\xa7 40 Absatz 3 und 4 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden. 2Das Unternehmen hat die Pr\xc3\xa4mienempf\xc3\xa4nger von der Steuer\xc3\xbcbernahme zu unterrichten.
(3) 1\xc3\x9cber den Antrag entscheidet das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Unternehmens (\xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). 2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanz\xc3\xa4mter, so ist das Finanzamt der Betriebsst\xc3\xa4tte zust\xc3\xa4ndig, in der die f\xc3\xbcr die pauschale Besteuerung ma\xc3\x9fgebenden Pr\xc3\xa4mien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung f\xc3\xbcr die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgesch\xc3\xbctteten Pr\xc3\xa4mien.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsst\xc3\xa4tte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und sp\xc3\xa4testens am zehnten Tag nach Ablauf des f\xc3\xbcr die Betriebsst\xc3\xa4tte ma\xc3\x9fgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt abzuf\xc3\xbchren.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 37b\xc2\xa0Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

\n
(1) 1Steuerpflichtige k\xc3\xb6nnen die Einkommensteuer einheitlich f\xc3\xbcr alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gew\xc3\xa4hrten
1.
betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zus\xc3\xa4tzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
2.
Geschenke im Sinne des \xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent erheben. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschlie\xc3\x9flich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach \xc2\xa7 8 Absatz 3 Satz 1 ergebende Wert. 3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
1.
soweit die Aufwendungen je Empf\xc3\xa4nger und Wirtschaftsjahr oder
2.
wenn die Aufwendungen f\xc3\xbcr die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10\xc2\xa0000 Euro \xc3\xbcbersteigen.
(2) 1Absatz 1 gilt auch f\xc3\xbcr betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in Geld bestehen und zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. 2In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 8 Absatz 2 Satz 2 bis 10, Absatz 3, \xc2\xa7 40 Absatz 2 sowie in F\xc3\xa4llen, in denen Verm\xc3\xb6gensbeteiligungen \xc3\xbcberlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach \xc2\xa7 40 Absatz 1 pauschaliert worden sind. 3\xc2\xa7 37a Absatz 1 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte des Empf\xc3\xa4ngers au\xc3\x9fer Ansatz. 2Auf die pauschale Einkommensteuer ist \xc2\xa7 40 Absatz 3 und 4 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden. 3Der Steuerpflichtige hat den Empf\xc3\xa4nger von der Steuer\xc3\xbcbernahme zu unterrichten.
(4) 1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gew\xc3\xa4hrenden Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsst\xc3\xa4tte nach \xc2\xa7 41 Absatz 2 anzumelden und sp\xc3\xa4testens am zehnten Tag nach Ablauf des f\xc3\xbcr die Betriebsst\xc3\xa4tte ma\xc3\x9fgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt abzuf\xc3\xbchren. 2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsst\xc3\xa4tten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsst\xc3\xa4tte zust\xc3\xa4ndig, in der die f\xc3\xbcr die pauschale Besteuerung ma\xc3\x9fgebenden Sachbez\xc3\xbcge ermittelt werden.

2.
Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 38\xc2\xa0Erhebung der Lohnsteuer

\n
(1) 1Bei Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
1.
im Inland einen Wohnsitz, seinen gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt, seine Gesch\xc3\xa4ftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsst\xc3\xa4tte oder einen st\xc3\xa4ndigen Vertreter im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inl\xc3\xa4ndischer Arbeitgeber) oder
2.
einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsm\xc3\xa4\xc3\x9fig zur Arbeitsleistung im Inland \xc3\xbcberl\xc3\xa4sst, ohne inl\xc3\xa4ndischer Arbeitgeber zu sein (ausl\xc3\xa4ndischer Verleiher).
2In den F\xc3\xa4llen der internationalen Arbeitnehmerentsendung ist das nach Satz 1 Nummer 1 in Deutschland ans\xc3\xa4ssige aufnehmende Unternehmen inl\xc3\xa4ndischer Arbeitgeber, wenn es den Arbeitslohn f\xc3\xbcr die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich tr\xc3\xa4gt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz h\xc3\xa4tte tragen m\xc3\xbcssen; Voraussetzung hierf\xc3\xbcr ist nicht, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn im eigenen Namen und f\xc3\xbcr eigene Rechnung auszahlt. 3Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses von einem Dritten gew\xc3\xa4hrte Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber wei\xc3\x9f oder erkennen kann, dass derartige Verg\xc3\xbctungen erbracht werden; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn Arbeitgeber und Dritter verbundene Unternehmen im Sinne von \xc2\xa7 15 des Aktiengesetzes sind.
(2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zuflie\xc3\x9ft.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer f\xc3\xbcr Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen des \xc3\xb6ffentlichen Rechts hat die \xc3\xb6ffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des Arbeitgebers. 3In den F\xc3\xa4llen der nach \xc2\xa7 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Bund \xc3\xbcbertragenen Wertguthaben hat die Deutsche Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die Pflichten des Arbeitgebers.
(3a) 1Soweit sich aus einem Dienstverh\xc3\xa4ltnis oder einem fr\xc3\xbcheren Dienstverh\xc3\xa4ltnis tarifvertragliche Anspr\xc3\xbcche des Arbeitnehmers auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz, Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die Zahlung von Geld erf\xc3\xbcllt werden, hat der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers. 2In anderen F\xc3\xa4llen kann das Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erf\xc3\xbcllt. 3Voraussetzung ist, dass der Dritte
1.
sich hierzu gegen\xc3\xbcber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
2.
den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten f\xc3\xbcr von ihm vermittelte Arbeitnehmer \xc3\xbcbernimmt und
3.
die Steuererhebung nicht beeintr\xc3\xa4chtigt wird.
4Die Zustimmung erteilt das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Dritten auf dessen Antrag im Einvernehmen mit dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Arbeitgebers; sie darf mit Nebenbestimmungen versehen werden, die die ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9fe Steuererhebung sicherstellen und die \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung des Lohnsteuerabzugs nach \xc2\xa7 42f erleichtern sollen. 5Die Zustimmung kann mit Wirkung f\xc3\xbcr die Zukunft widerrufen werden. 6In den F\xc3\xa4llen der S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind die das Lohnsteuerverfahren betreffenden Vorschriften mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Dritte tritt; der Arbeitgeber ist von seinen Pflichten befreit, soweit der Dritte diese Pflichten erf\xc3\xbcllt hat. 7Erf\xc3\xbcllt der Dritte die Pflichten des Arbeitgebers, kann er den Arbeitslohn, der einem Arbeitnehmer in demselben Lohnabrechnungszeitraum aus mehreren Dienstverh\xc3\xa4ltnissen zuflie\xc3\x9ft, f\xc3\xbcr die Lohnsteuerermittlung und in der Lohnsteuerbescheinigung zusammenrechnen.
(4) 1Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verf\xc3\xbcgung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der anderen Bez\xc3\xbcge des Arbeitnehmers zur\xc3\xbcckzubehalten. 2Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zur\xc3\xbcckbehaltung von anderen Bez\xc3\xbcgen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt (\xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen. 3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gew\xc3\xa4hrten Bez\xc3\xbcge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt anzuzeigen. 4Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern.
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\xc2\xa7 38a\xc2\xa0H\xc3\xb6he der Lohnsteuer

\n
(1) 1Die Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 39b Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bez\xc3\xbcge), wird in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zuflie\xc3\x9ft.
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschlie\xc3\x9flich Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit erzielt.
(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2Von sonstigen Bez\xc3\xbcgen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit der Lohnsteuer f\xc3\xbcr den laufenden Arbeitslohn des Kalenderjahres und f\xc3\xbcr etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige Bez\xc3\xbcge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der Arbeitnehmer in Steuerklassen (\xc2\xa7 38b), Feststellung von Freibetr\xc3\xa4gen und Hinzurechnungsbetr\xc3\xa4gen (\xc2\xa7 39a) sowie Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug (\xc2\xa7 39 Absatz 3 und \xc2\xa7 39e Absatz 7 und 8) ber\xc3\xbccksichtigt.
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\xc2\xa7 38b\xc2\xa0Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge

\n
(1) 1F\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes:
1.
In die Steuerklasse I geh\xc3\xb6ren Arbeitnehmer, die
a)
unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig und
aa)
ledig sind,
bb)
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Steuerklasse III oder IV nicht erf\xc3\xbcllt sind; oder
b)
beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig sind;
2.
in die Steuerklasse II geh\xc3\xb6ren die unter Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag f\xc3\xbcr Alleinerziehende (\xc2\xa7 24b) zu ber\xc3\xbccksichtigen ist;
3.
in die Steuerklasse III geh\xc3\xb6ren Arbeitnehmer,
a)
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
b)
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
c)
deren Ehe aufgel\xc3\xb6st worden ist, wenn
aa)
im Kalenderjahr der Aufl\xc3\xb6sung der Ehe beide Ehegatten unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
bb)
der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig sind,
f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgel\xc3\xb6st worden ist;
4.
in die Steuerklasse IV geh\xc3\xb6ren Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; dies gilt auch, wenn einer der Ehegatten keinen Arbeitslohn bezieht und kein Antrag nach Nummer 3 Buchstabe a gestellt worden ist;
5.
in die Steuerklasse V geh\xc3\xb6ren die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
6.
die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, f\xc3\xbcr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverh\xc3\xa4ltnis sowie in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 39c.
3Als unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig im Sinne der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des \xc2\xa7 1 Absatz 1 oder 2 oder des \xc2\xa7 1a erf\xc3\xbcllen.
(2) 1F\xc3\xbcr ein minderj\xc3\xa4hriges und nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtiges Kind im Sinne des \xc2\xa7 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibetr\xc3\xa4ge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach \xc2\xa7 39 Absatz 1 wie folgt ber\xc3\xbccksichtigt:
1.
mit Z\xc3\xa4hler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder
2.
mit Z\xc3\xa4hler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
a)
die Voraussetzungen des \xc2\xa7 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen oder
b)
der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist oder
c)
der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat.
2Soweit dem Arbeitnehmer Kinderfreibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach Satz 1 ber\xc3\xbccksichtigt werden, ist die Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge auf Antrag vorbehaltlich des \xc2\xa7 39a Absatz 1 Nummer 6 zu Grunde zu legen. 3In den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 k\xc3\xb6nnen die Kinderfreibetr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr mehrere Jahre gelten, wenn nach den tats\xc3\xa4chlichen Verh\xc3\xa4ltnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben. 4Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge zu ber\xc3\xbccksichtigen. 5Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.
(3) 1Auf Antrag des Arbeitnehmers kann abweichend von Absatz 1 oder 2 eine f\xc3\xbcr ihn ung\xc3\xbcnstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden. 2Der Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten m\xc3\xb6glich mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden. 3Diese Antr\xc3\xa4ge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Antragsteller eigenh\xc3\xa4ndig zu unterschreiben.
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\xc2\xa7 39\xc2\xa0Lohnsteuerabzugsmerkmale

\n
(1) 1F\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (\xc2\xa7 39a Absatz 1 und 4, \xc2\xa7 39e Absatz 1 in Verbindung mit \xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 1 und nach \xc2\xa7 39e Absatz 8). 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach \xc2\xa7 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt f\xc3\xbcr die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zust\xc3\xa4ndig. 3F\xc3\xbcr die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebeh\xc3\xb6rden nach \xc2\xa7 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des \xc2\xa7 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachpr\xc3\xbcfung steht. 5Die Bildung und die \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Bekanntgabe richtet sich nach \xc2\xa7 119 Absatz 2 der Abgabenordnung und \xc2\xa7 39e Absatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung \xc3\xbcber den zul\xc3\xa4ssigen Rechtsbehelf beigef\xc3\xbcgt zu werden. 8Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung \xc3\xbcber den zul\xc3\xa4ssigen Rechtsbehelf ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist \xc2\xa7 153 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.
(2) 1F\xc3\xbcr die Bildung und die \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung und in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 4 Nummer 5 das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt nach \xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zust\xc3\xa4ndig. 2Ist der Arbeitnehmer nach \xc2\xa7 1 Absatz 2 unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig, nach \xc2\xa7 1 Absatz 3 als unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt f\xc3\xbcr die Bildung und die \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zust\xc3\xa4ndig. 3Ist der nach \xc2\xa7 1 Absatz 3 als unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inl\xc3\xa4ndischen Arbeitgebern t\xc3\xa4tig, ist f\xc3\xbcr die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zust\xc3\xa4ndig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inl\xc3\xa4ndischen Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des \xc3\xa4lteren Ehegatten zust\xc3\xa4ndig.
(3) 1In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer den Antrag f\xc3\xbcr die erstmalige Zu-teilung einer Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Satz 2 beim Be-triebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zu stellen. 2Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach \xc2\xa7 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollm\xc3\xa4chtigt hat. 3Ist dem Arbeitnehmer in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine Identifikations-nummer zugeteilt worden, teilt das zust\xc3\xa4ndige Finanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. 4Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. 5Wird einem Arbeitnehmer in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt \xc2\xa7 39e Absatz 8 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f. 6Hat der Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer f\xc3\xbcr das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung \xc3\xbcbermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverh\xc3\xa4ltnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zust\xc3\xa4ndige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage des Arbeitgebers mit.
(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
1.
Steuerklasse (\xc2\xa7 38b Absatz 1) und Faktor (\xc2\xa7 39f),
2.
Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge bei den Steuerklassen I bis IV (\xc2\xa7 38b Absatz 2),
3.
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (\xc2\xa7 39a),
4.
H\xc3\xb6he der monatlichen Beitr\xc3\xa4ge
a)
f\xc3\xbcr eine private Krankenversicherung und f\xc3\xbcr eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Gew\xc3\xa4hrung eines nach \xc2\xa7 3 Nummer 62 steuerfreien Zuschusses f\xc3\xbcr diese Beitr\xc3\xa4ge vorliegen,
b)
f\xc3\xbcr eine private Krankenversicherung und f\xc3\xbcr eine private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa010 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1,
5.
Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.
(4a) 1Das Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtige Stelle hat dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4 genannten Beitr\xc3\xa4ge unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu \xc3\xbcbermitteln, soweit der Versicherungsnehmer dieser \xc3\x9cbermittlung nicht gegen\xc3\xbcber dem Versicherungsunternehmen widerspricht; das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bildet aus den automatisiert \xc3\xbcbermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. 2Abweichend von \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sind die Daten bis zum 20. November des Vorjahres, f\xc3\xbcr das die Beitr\xc3\xa4ge ma\xc3\x9fgeblich sind, zu \xc3\xbcbermitteln. 3Bei unterj\xc3\xa4hrigen Beitrags\xc3\xa4nderungen sind die Daten dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zeitgleich mit der Mitteilung der Beitrags\xc3\xa4nderung an den Versicherungsnehmer zu \xc3\xbcbermitteln. 4\xc3\x84ndern sich die nach Satz 2 \xc3\xbcbermittelten Daten infolge von Beitragsvorausleistungen, sind die ge\xc3\xa4nderten Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar des laufenden Jahres dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zu \xc3\xbcbermitteln.
(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen f\xc3\xbcr eine f\xc3\xbcr ihn ung\xc3\xbcnstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge umgehend \xc3\xa4ndern zu lassen. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Ber\xc3\xbccksichtigung des Entlastungsbetrags f\xc3\xbcr Alleinerziehende, f\xc3\xbcr die die Steuerklasse II zur Anwendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer \xc3\x84nderung der Daten f\xc3\xbchrt, die nach \xc2\xa7 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebeh\xc3\xb6rden zu \xc3\xbcbermitteln sind. 4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, \xc3\xa4ndert das Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge von Amts wegen. 5Unterbleibt die \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro \xc3\xbcbersteigt.
(6) 1\xc3\x84ndern sich die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die Steuerklasse oder f\xc3\xbcr die Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt die \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die \xc3\x84nderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen f\xc3\xbcr die \xc3\x84nderung vorlagen. 3Ehegatten k\xc3\xb6nnen im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die \xc3\x84nderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies gilt unabh\xc3\xa4ngig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach \xc2\xa7 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gew\xc3\xbcnschten \xc3\x84nderung dieser automatisierten Bildung. 5Das Finanzamt hat eine \xc3\x84nderung nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung folgt. 6F\xc3\xbcr eine Ber\xc3\xbccksichtigung der \xc3\x84nderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 sp\xc3\xa4testens bis zum 30. November zu stellen.
(7) 1Wird ein unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverz\xc3\xbcglich mitzuteilen. 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschr\xc3\xa4nkten Einkommensteuerpflicht an zu \xc3\xa4ndern. 3Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro \xc3\xbcbersteigt.
(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur f\xc3\xbcr die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten.
(9) (weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 39: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39a\xc2\xa0Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

\n
(1) 1Auf Antrag des unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die H\xc3\xb6he eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Betr\xc3\xa4ge:
1.
Werbungskosten, die bei den Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbez\xc3\xbcgen den Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) \xc3\xbcbersteigen,
1a.
Sonderausgaben im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 10 Absatz 2, wenn die Beitr\xc3\xa4ge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungstr\xc3\xa4ger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Gesch\xc3\xa4ftsleitung nicht im Inland haben,
2.
Sonderausgaben im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und des \xc2\xa7 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro \xc3\xbcbersteigen,
3.
der Betrag, der nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen au\xc3\x9fergew\xc3\xb6hnlicher Belastungen zu gew\xc3\xa4hren ist,
4.
die Pauschbetr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (\xc2\xa7 33b Absatz 1 bis 5),
4a.
der Erh\xc3\xb6hungsbetrag nach \xc2\xa7 24b Absatz 2 Satz 2,
5.
die folgenden Betr\xc3\xa4ge, wie sie nach \xc2\xa7 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu ber\xc3\xbccksichtigen sind:
a)
die Betr\xc3\xa4ge, die nach \xc2\xa7 10d Absatz 2, \xc2\xa7\xc2\xa7 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach \xc2\xa7 15b des Berlinf\xc3\xb6rderungsgesetzes abgezogen werden k\xc3\xb6nnen,
b)
die negative Summe der Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
c)
das Vierfache der Steuererm\xc3\xa4\xc3\x9figung nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 34f,\xc2\xa035a und 35c,
6.
die Freibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 32 Absatz 6 f\xc3\xbcr jedes Kind im Sinne des \xc2\xa7 32 Absatz 1 bis 4, f\xc3\xbcr das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Soweit f\xc3\xbcr diese Kinder Kinderfreibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 38b Absatz 2 ber\xc3\xbccksichtigt worden sind, ist die Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge entsprechend zu vermindern. 3Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag \xc3\xa4ndern zu lassen, wenn f\xc3\xbcr das Kind ein Kinderfreibetrag nach \xc2\xa7 38b Absatz 2 ber\xc3\xbccksichtigt wird,
7.
ein Betrag f\xc3\xbcr ein zweites oder ein weiteres Dienstverh\xc3\xa4ltnis insgesamt bis zur H\xc3\xb6he der Summe aus dem Grundfreibetrag (\xc2\xa7\xc2\xa032a Absatz 1 Satz\xc2\xa02 Nummer\xc2\xa01), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7\xc2\xa09a Satz\xc2\xa01 Nummer\xc2\xa01 Buchstabe\xc2\xa0a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (\xc2\xa7 10c Satz\xc2\xa01), wenn im ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis die Steuerklasse I oder IV ma\xc3\x9fgeblich ist, sowie zus\xc3\xa4tzlich dem Entlastungsbetrag f\xc3\xbcr Alleinerziehende (\xc2\xa7 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis die Steuerklasse II ma\xc3\x9fgeblich ist; ist im ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis die Steuerklasse III ma\xc3\x9fgeblich, sind der doppelte Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis die Steuerklasse V ma\xc3\x9fgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen. 2Voraussetzung ist, dass
a)
der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis geringer ist als der nach Satz 1 ma\xc3\x9fgebende Betrag und
b)
in H\xc3\xb6he des Betrags f\xc3\xbcr ein zweites oder ein weiteres Dienstverh\xc3\xa4ltnis zugleich f\xc3\xbcr das erste Dienstverh\xc3\xa4ltnis ein Betrag ermittelt wird, der dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag).
3Soll f\xc3\xbcr das erste Dienstverh\xc3\xa4ltnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6, 8 und 9 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag \xc3\xbcbersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu ber\xc3\xbccksichtigen. 4Ist der Freibetrag h\xc3\xb6her als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag \xc3\xbcbersteigende Freibetrag zu ber\xc3\xbccksichtigen,
8.
der Entlastungsbetrag f\xc3\xbcr Alleinerziehende (\xc2\xa7 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II geh\xc3\xb6ren,
9.
der anteilige Entlastungsbetrag f\xc3\xbcr Alleinerziehende (\xc2\xa7 24b Absatz 4) bei dauerndem Getrenntleben der Ehegatten, ab dem Monat der Trennung bis zum Ende des Kalenderjahres und soweit die \xc3\xbcbrigen Voraussetzungen des \xc2\xa7 24b erf\xc3\xbcllt sind.
2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der S\xc3\xa4tze 3 bis 5 f\xc3\xbcr die gesamte Dauer eines Kalenderjahres. 3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 4a bis 9 ermittelten Betr\xc3\xa4ge wird l\xc3\xa4ngstens f\xc3\xbcr einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, f\xc3\xbcr das der Freibetrag erstmals gilt oder ge\xc3\xa4ndert wird, ber\xc3\xbccksichtigt. 4Der Arbeitnehmer kann eine \xc3\x84nderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verh\xc3\xa4ltnisse zu seinen Gunsten \xc3\xa4ndern. 5\xc3\x84ndern sich die Verh\xc3\xa4ltnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.
(2) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenh\xc3\xa4ndig zu unterschreiben. 2Die Frist f\xc3\xbcr die Antragstellung beginnt am 1. November des Vorjahres, f\xc3\xbcr das der Freibetrag gelten soll. 3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 8 und 9 in Betracht kommenden Aufwendungen und Betr\xc3\xa4ge unzul\xc3\xa4ssig, wenn die Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag \xc3\xbcbersteigen, die Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der \xc2\xa7\xc2\xa7 10b und 33 sowie die abziehbaren Betr\xc3\xa4ge nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt 600 Euro nicht \xc3\xbcbersteigen. 5Das Finanzamt kann auf n\xc3\xa4here Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er
1.
h\xc3\xb6chstens den Freibetrag beantragt, der f\xc3\xbcr das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und
2.
versichert, dass sich die ma\xc3\x9fgebenden Verh\xc3\xa4ltnisse nicht wesentlich ge\xc3\xa4ndert haben.
6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibetr\xc3\xa4ge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibetr\xc3\xa4ge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig zu verteilen. 7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an ber\xc3\xbccksichtigt werden. 8Ist der Arbeitnehmer beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbetr\xc3\xa4ge, falls erforderlich in Wochen und Tagesbetr\xc3\xa4ge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses im Kalenderjahr gleichm\xc3\xa4\xc3\x9fig zu verteilen. 9Die S\xc3\xa4tze 5 bis 8 gelten f\xc3\xbcr den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend.
(3) 1F\xc3\xbcr Ehegatten, die beide unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Betr\xc3\xa4ge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2F\xc3\xbcr die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der f\xc3\xbcr beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag \xc3\xbcbersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der \xc2\xa7\xc2\xa7 10b und 33 sowie der abziehbaren Betr\xc3\xa4ge nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 24b, 33a und 33b Absatz 6 ma\xc3\x9fgebend. 3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur H\xc3\xa4lfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn f\xc3\xbcr jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen. 4F\xc3\xbcr eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5F\xc3\xbcr einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, f\xc3\xbcr das der Freibetrag gilt, aufgel\xc3\xb6st worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Betr\xc3\xa4ge ausschlie\xc3\x9flich auf Grund der in seiner Person erf\xc3\xbcllten Voraussetzungen zu ermitteln. 6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach \xc2\xa7 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.
(4) 1F\xc3\xbcr einen beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, f\xc3\xbcr den \xc2\xa7 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Betr\xc3\xa4ge:
1.
Werbungskosten, die bei den Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbez\xc3\xbcgen den Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) \xc3\xbcbersteigen,
1a.
Sonderausgaben im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 10 Absatz 2, wenn die Beitr\xc3\xa4ge an Versicherungsunternehmen oder Sozialversicherungstr\xc3\xa4ger geleistet werden, die ihren Sitz oder ihre Gesch\xc3\xa4ftsleitung nicht im Inland haben,
2.
Sonderausgaben im Sinne des \xc2\xa7 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (\xc2\xa7 10c) \xc3\xbcbersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 10e oder \xc2\xa7 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des beg\xc3\xbcnstigten Objekts oder nach Fertigstellung der beg\xc3\xbcnstigten Ma\xc3\x9fnahme,
3.
den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, f\xc3\xbcr das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten.
(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro \xc3\xbcbersteigt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 39a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39b\xc2\xa0Einbehaltung der Lohnsteuer

\n
(1) Bei unbeschr\xc3\xa4nkt und beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Ma\xc3\x9fgabe der Abs\xc3\xa4tze 2 bis 6 durchzuf\xc3\xbchren.
(2) 1F\xc3\xbcr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die H\xc3\xb6he des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. 2Der Arbeitslohn eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums ist mit zw\xc3\xb6lf, der Arbeitslohn eines w\xc3\xb6chentlichen Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der Arbeitslohn eines t\xc3\xa4glichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu vervielf\xc3\xa4ltigen. 3Von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (\xc2\xa7 19 Absatz 2) und Altersentlastungsbetrag (\xc2\xa7 24a) abzuziehen. 4Au\xc3\x9ferdem ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal f\xc3\xbcr den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (\xc2\xa7 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (\xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7), vervielf\xc3\xa4ltigt unter sinngem\xc3\xa4\xc3\x9fer Anwendung von Satz 2, zu vermindern oder zu erh\xc3\xb6hen. 5Der so verminderte oder erh\xc3\xb6hte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
1.
den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbez\xc3\xbcgen den Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (\xc2\xa7 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
2.
den Sonderausgaben-Pauschbetrag (\xc2\xa7 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
3.
eine Vorsorgepauschale aus den Teilbetr\xc3\xa4gen
a)
f\xc3\xbcr die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach \xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in H\xc3\xb6he des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Ber\xc3\xbccksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
b)
f\xc3\xbcr die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in H\xc3\xb6he des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den erm\xc3\xa4\xc3\x9figten Beitragssatz (\xc2\xa7 243 des F\xc3\xbcnften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (\xc2\xa7 242 des F\xc3\xbcnften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
c)
f\xc3\xbcr die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in H\xc3\xb6he des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erh\xc3\xb6ht um den Beitragszuschlag und vermindert um die Abschl\xc3\xa4ge des Arbeitnehmers nach \xc2\xa7 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen daf\xc3\xbcr vorliegen,
d)
f\xc3\xbcr die Krankenversicherung und f\xc3\xbcr die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter die Buchstaben b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in H\xc3\xb6he der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b, etwaig vervielf\xc3\xa4ltigt unter sinngem\xc3\xa4\xc3\x9fer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um die nach \xc2\xa7 3 Nummer 62 steuerfreien Zusch\xc3\xbcsse, die unter Ber\xc3\xbccksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a ermittelt wurden;
e)
f\xc3\xbcr die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern, die in der Arbeitslosenversicherung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) versichert sind, in den Steuerklassen I bis V in H\xc3\xb6he des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Ber\xc3\xbccksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz, dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht; der Teilbetrag ist jedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen mit den Teilbetr\xc3\xa4gen nach den Buchstaben b bis d einen Betrag in H\xc3\xb6he von 1\xc2\xa0900 Euro nicht \xc3\xbcbersteigt;
Entsch\xc3\xa4digungen im Sinne des \xc2\xa7 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c und e nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen,
4.
den Entlastungsbetrag f\xc3\xbcr Alleinerziehende f\xc3\xbcr ein Kind (\xc2\xa7 24b Absatz 2 Satz 1) in der Steuerklasse II,
ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag. 6F\xc3\xbcr den zu versteuernden Jahresbetrag ist die Jahreslohnsteuer in den Steuerklassen I, II und IV nach \xc2\xa7 32a Absatz 1 sowie in der Steuerklasse III nach \xc2\xa7 32a Absatz 5 zu berechnen. 7In den Steuerklassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer zu berechnen, die sich aus dem Zweifachen des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag f\xc3\xbcr das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag f\xc3\xbcr das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags nach \xc2\xa7 32a Absatz 1 ergibt; die Jahreslohnsteuer betr\xc3\xa4gt jedoch mindestens 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags, f\xc3\xbcr den 13\xc2\xa0785 Euro \xc3\xbcbersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags h\xc3\xb6chstens 42 Prozent, f\xc3\xbcr den 34\xc2\xa0240 Euro \xc3\xbcbersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 42 Prozent und f\xc3\xbcr den 222\xc2\xa0260 Euro \xc3\xbcbersteigenden Teil des zu versteuernden Jahresbetrags 45 Prozent. 8F\xc3\xbcr die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach \xc2\xa7 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach \xc2\xa7 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse ma\xc3\x9fgebend. 9Die monatliche Lohnsteuer ist 1/12, die w\xc3\xb6chentliche Lohnsteuer sind 7/360 und die t\xc3\xa4gliche Lohnsteuer ist 1/360 der Jahreslohnsteuer. 10Bruchteile eines Cents, die sich bei der Berechnung nach den S\xc3\xa4tzen 2 und 9 ergeben, bleiben jeweils au\xc3\x9fer Ansatz. 11Die auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn einzubehalten. 12Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt kann allgemein oder auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 42b Absatz 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ermittelt wird, wenn gew\xc3\xa4hrleistet ist, dass die zutreffende Jahreslohnsteuer (\xc2\xa7 38a Absatz 2) nicht unterschritten wird. 13Dar\xc3\xbcber hinaus kann das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach \xc2\xa7 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig wiederkehrend besch\xc3\xa4ftigt werden und deren Dauer der Besch\xc3\xa4ftigung 24 zusammenh\xc3\xa4ngende Arbeitstage nicht \xc3\xbcbersteigt, der w\xc3\xa4hrend der Besch\xc3\xa4ftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zur\xc3\xbcckgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Besch\xc3\xa4ftigung gilt. 14Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverh\xc3\xa4ltnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde. 15Voraussetzung f\xc3\xbcr die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Besch\xc3\xa4ftigung
1.
unter Angabe seiner Identifikationsnummer gegen\xc3\xbcber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
2.
mit der Zustimmung den nach Satz 14 einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erkl\xc3\xa4rt und
3.
mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand nach \xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 2 und 3a bekannt ist.
16Die Zustimmungserkl\xc3\xa4rung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.
(3) 1F\xc3\xbcr die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug festzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer Lohnsteuerbescheinigungen aus fr\xc3\xbcheren Dienstverh\xc3\xa4ltnissen des Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn f\xc3\xbcr Besch\xc3\xa4ftigungszeiten bei fr\xc3\xbcheren Arbeitgebern mit dem Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Besch\xc3\xa4ftigungsdauer bei fr\xc3\xbcheren Arbeitgebern hochgerechnet wird. 3Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (\xc2\xa7 19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (\xc2\xa7 24a), wenn die Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Abzug dieser Betr\xc3\xa4ge jeweils erf\xc3\xbcllt sind, sowie um einen etwaigen als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungsbetrag zu erh\xc3\xb6hen. 4F\xc3\xbcr den so ermittelten Jahresarbeitslohn (ma\xc3\x9fgebender Jahresarbeitslohn) ist die Lohnsteuer nach Ma\xc3\x9fgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. 5Au\xc3\x9ferdem ist die Jahreslohnsteuer f\xc3\xbcr den ma\xc3\x9fgebenden Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln. 6Dabei ist der sonstige Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die Voraussetzungen f\xc3\xbcr den Abzug dieser Betr\xc3\xa4ge jeweils erf\xc3\xbcllt sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung f\xc3\xbcr den ma\xc3\x9fgebenden Jahresarbeitslohn ber\xc3\xbccksichtigt worden sind. 7F\xc3\xbcr die Lohnsteuerberechnung ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilte oder die nach \xc2\xa7 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach \xc2\xa7 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende Steuerklasse ma\xc3\x9fgebend. 8Der Unterschiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbetr\xc3\xa4gen ist die Lohnsteuer, die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist.
(4) (weggefallen)
(5) 1Wenn der Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Lohnzahlungszeitraum lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung f\xc3\xbcr einen l\xc3\xa4ngeren Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die Lohnsteuer abweichend von \xc2\xa7 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohnabrechnungszeitraum f\xc3\xbcnf Wochen \xc3\xbcbersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt kann anordnen, dass die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tats\xc3\xa4chlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder auf der Grundlage der Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 einen Programmablaufplan f\xc3\xbcr die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen. 2Im Programmablaufplan kann von den Regelungen in den Abs\xc3\xa4tzen 2 und 3 abgewichen werden, wenn sich das Ergebnis der maschinellen Berechnung der Lohnsteuer an das Ergebnis einer Veranlagung zur Einkommensteuer anlehnt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 39b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 39b Abs. 2 S 5 (FG. 2015-07-23): Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7\xc2\xa7 52 Abs. 37b Satz 1 u. 2 (F. 2015-07-16) +++)
(+++ \xc2\xa7 39b Abs. 3 Satz 9 u. 10: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 19a +++)
\xc2\xa7 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Schlusssatz Halbsatz 1 (Kursivdruck): Vor dem Wort "Entsch\xc3\xa4digungen" wurde die Satzbezeichnung abweichend vom Bundesgesetzblatt entfernt
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39c\xc2\xa0Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

\n
(1) 1Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Kann der Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer St\xc3\xb6rungen nicht abrufen oder hat der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der ihm zuzuteilenden Identifikationsnummer nicht zu vertreten, hat der Arbeitgeber f\xc3\xbcr die Lohnsteuerberechnung die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Sinne des \xc2\xa7 38b l\xc3\xa4ngstens f\xc3\xbcr die Dauer von drei Kalendermonaten zu Grunde zu legen. 3Hat nach Ablauf der drei Kalendermonate der Arbeitnehmer die Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt nicht mitgeteilt, ist r\xc3\xbcckwirkend Satz 1 anzuwenden. 4Sobald dem Arbeitgeber in den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, sind die Lohnsteuerermittlungen f\xc3\xbcr die vorangegangenen Monate zu \xc3\xbcberpr\xc3\xbcfen und, falls erforderlich, zu \xc3\xa4ndern. 5Die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der n\xc3\xa4chsten Lohnabrechnung auszugleichen.
(2) 1Ist ein Antrag nach \xc2\xa7 39 Absatz 3 Satz 1 oder \xc2\xa7 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Legt der Arbeitnehmer binnen sechs Wochen nach Eintritt in das Dienstverh\xc3\xa4ltnis oder nach Beginn des Kalenderjahres eine Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug vor, ist Absatz 1 Satz 4 und 5 sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden.
(3) 1In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 3a Satz 1 kann der Dritte die Lohnsteuer f\xc3\xbcr einen sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabh\xc3\xa4ngig von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers ermitteln, wenn der ma\xc3\x9fgebende Jahresarbeitslohn nach \xc2\xa7 39b Absatz 3 zuz\xc3\xbcglich des sonstigen Bezugs 10\xc2\xa0000 Euro nicht \xc3\xbcbersteigt. 2Bei der Feststellung des ma\xc3\x9fgebenden Jahresarbeitslohns sind nur die Lohnzahlungen des Dritten zu ber\xc3\xbccksichtigen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39d\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39e\xc2\xa0Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

\n
(1) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bildet f\xc3\xbcr jeden Arbeitnehmer grunds\xc3\xa4tzlich automatisiert die Steuerklasse und f\xc3\xbcr die bei den Steuerklassen I bis IV zu ber\xc3\xbccksichtigenden Kinder die Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 38b Absatz 2 Satz 1 als Lohnsteuerabzugsmerkmale (\xc2\xa7 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2); f\xc3\xbcr \xc3\x84nderungen gilt \xc2\xa7 39 Absatz 2 entsprechend. 2Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach \xc2\xa7 39 bildet, teilt es sie dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zum Zweck der Bereitstellung f\xc3\xbcr den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit. 3Lohnsteuerabzugsmerkmale sind fr\xc3\xbchestens bereitzustellen mit Wirkung von Beginn des Kalenderjahres an, f\xc3\xbcr das sie anzuwenden sind, jedoch nicht f\xc3\xbcr einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses.
(2) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern speichert zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale f\xc3\xbcr den Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Angabe der Identifikationsnummer sowie f\xc3\xbcr jeden Steuerpflichtigen folgende Daten zu den in \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten hinzu:
1.
rechtliche Zugeh\xc3\xb6rigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts,
2.
melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begr\xc3\xbcndung oder Aufl\xc3\xb6sung des Familienstands und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten,
3.
Kinder mit ihrer Identifikationsnummer,
4.
bei Verheirateten, ob und in welchem Zeitraum der Ehegatte im Inland nicht meldepflichtig ist oder die Ehegatten dauernd getrennt leben,
5.
die Bildung einer geringeren Zahl der Kinderfreibetr\xc3\xa4ge als Lohnsteuerabzugsmerkmal (\xc2\xa7 38b Absatz 3) bei einer Pflicht der Meldebeh\xc3\xb6rden zur Mitteilung der in Nummer 3 genannten Daten,
6.
Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1,
7.
Grad der Behinderung sowie den G\xc3\xbcltigkeitszeitraum,
8.
ob und in welchem Zeitraum der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des \xc2\xa7\xc2\xa033b Absatz 4 (Hinterbliebenen-Pauschbetrag) erf\xc3\xbcllt,
9.
Datum, ab dem die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt werden (Referenzdatum des Arbeitgebers).
2Die nach Landesrecht f\xc3\xbcr das Meldewesen zust\xc3\xa4ndigen Beh\xc3\xb6rden (Meldebeh\xc3\xb6rden) haben dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer und des Tages der Geburt die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Daten und deren \xc3\x84nderungen im Melderegister mitzuteilen. 3In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 3 besteht die Mitteilungspflicht nur, wenn das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zust\xc3\xa4ndigkeitsbereich der Meldebeh\xc3\xb6rde gemeldet ist und solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 4Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, teilt die Meldebeh\xc3\xb6rde die Daten unter Angabe des Vorl\xc3\xa4ufigen Bearbeitungsmerkmals nach \xc2\xa7 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung mit. 5F\xc3\xbcr die Daten\xc3\xbcbermittlung gelten die \xc2\xa7\xc2\xa7\xc2\xa02 und 3 der Zweiten Bundesmeldedaten\xc3\xbcbermittlungsverordnung vom 1.\xc2\xa0Dezember 2014 (BGBl.\xc2\xa0I S.\xc2\xa01950) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 6Das nach \xc2\xa7 19 der Abgabenordnung zust\xc3\xa4ndige Finanzamt hat dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern unter Angabe der Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen die in Satz 1 Nummer 4 bis 9 bezeichneten Daten und deren \xc3\x84nderungen automatisiert mitzuteilen und tr\xc3\xa4gt die Verantwortung f\xc3\xbcr die Rechtm\xc3\xa4\xc3\x9figkeit der \xc3\xbcbermittelten Daten. 7Das in Satz 6 genannte Finanzamt kann die nach Satz 1 Nummer 4 bis 9 bezeichneten Daten automatisiert abrufen.
(3) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern h\xc3\xa4lt die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale f\xc3\xbcr den Kirchensteuerabzug und die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach \xc2\xa7 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale). 2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, sind f\xc3\xbcr jedes weitere Dienstverh\xc3\xa4ltnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. 3Bei Eheschlie\xc3\x9fung wird f\xc3\xbcr jeden Ehegatten automatisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn zum Zeitpunkt der Eheschlie\xc3\x9fung die Voraussetzungen des \xc2\xa7 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen. 4Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern f\xc3\xbchrt die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts-Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139c der Abgabenordnung) des Arbeitgebers zusammen.
(4) 1Der Arbeitnehmer hat jedem seiner Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstverh\xc3\xa4ltnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen,
1.
wie die Identifikationsnummer sowie der Tag der Geburt lauten,
2.
ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverh\xc3\xa4ltnis handelt (\xc2\xa7 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6) und
3.
ob und in welcher H\xc3\xb6he ein nach \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 festgestellter Freibetrag abgerufen werden soll.
2Der Arbeitgeber hat bei Beginn des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern durch Datenfern\xc3\xbcbertragung abzurufen und sie in das Lohnkonto f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer zu \xc3\xbcbernehmen. 3F\xc3\xbcr den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer, die Daten des Arbeitnehmers nach Satz 1 Nummer 1 und 2, den Tag des Beginns des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses und etwaige Angaben nach Satz 1 Nummer 3 mitzuteilen. 4Zur Plausibilit\xc3\xa4tspr\xc3\xbcfung der Identifikationsnummer h\xc3\xa4lt das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern f\xc3\xbcr den Arbeitgeber entsprechende Regeln bereit. 5Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses unverz\xc3\xbcglich dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern durch Datenfern\xc3\xbcbertragung mitzuteilen. 6Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte f\xc3\xbcr den Datenabruf zu authentifizieren und zus\xc3\xa4tzlich seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. 7F\xc3\xbcr die Verarbeitung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt \xc2\xa7 39 Absatz 8 entsprechend.
(5) 1Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom Arbeitgeber f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzuwenden, bis
1.
ihm das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern ge\xc3\xa4nderte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt oder
2.
der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern die Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses mitteilt.
2Sie sind in der \xc3\xbcblichen Lohnabrechnung anzugeben. 3Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vom Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bereitgestellten Mitteilungen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale monatlich anzufragen und abzurufen. 4Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach den S\xc3\xa4tzen 1 und 3 sowie nach Absatz 4 Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt f\xc3\xbcr die Aufforderung zum Abruf und zur Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie zur Mitteilung der Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses und f\xc3\xbcr die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zust\xc3\xa4ndig.
(5a) 1Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein Dritter im Sinne des \xc2\xa7 38 Absatz 3a verschiedenartige Bez\xc3\xbcge als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber oder der Dritte die Lohnsteuer f\xc3\xbcr den zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. 2Verschiedenartige Bez\xc3\xbcge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber folgenden Arbeitslohn bezieht:
1.
neben dem Arbeitslohn f\xc3\xbcr ein aktives Dienstverh\xc3\xa4ltnis auch Versorgungsbez\xc3\xbcge,
2.
neben Versorgungsbez\xc3\xbcgen, Bez\xc3\xbcgen und Vorteilen aus seinem fr\xc3\xbcheren Dienstverh\xc3\xa4ltnis auch andere Versorgungsbez\xc3\xbcge oder
3.
neben Bez\xc3\xbcgen und Vorteilen w\xc3\xa4hrend der Elternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverh\xc3\xa4ltnisses auch Arbeitslohn f\xc3\xbcr ein weiteres befristetes aktives Dienstverh\xc3\xa4ltnis.
3\xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) 1Gegen\xc3\xbcber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale (\xc2\xa7 39 Absatz 4) mit dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als bekannt gegeben. 2Einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. 3Die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten gegen\xc3\xbcber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den nach Absatz 5 Satz 2 darin ausgewiesenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ausgeh\xc3\xa4ndigt oder elektronisch bereitgestellt hat. 4Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Steuerpflichtigen auf Antrag vom zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt mitzuteilen oder elektronisch bereitzustellen. 5Wird dem Arbeitnehmer bekannt, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den nach \xc2\xa7 39 zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt unverz\xc3\xbcglich mitzuteilen. 6Der Steuerpflichtige kann beim zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt
1.
den Arbeitgeber benennen, der zum Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechtigt ist (Positivliste) oder nicht berechtigt ist (Negativliste). 2Hierf\xc3\xbcr hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen. 3F\xc3\xbcr die Verarbeitung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt \xc2\xa7 39 Absatz 8 entsprechend; oder
2.
die Bildung oder die Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale allgemein sperren oder allgemein freischalten lassen.
7Macht der Steuerpflichtige von seinem Recht nach Satz 6 Gebrauch, hat er die Positivliste, die Negativliste, die allgemeine Sperrung oder die allgemeine Freischaltung in einem bereitgestellten elektronischen Verfahren oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck dem Finanzamt zu \xc3\xbcbermitteln. 8Werden wegen einer Sperrung nach Satz 6 einem Arbeitgeber, der Daten abrufen m\xc3\xb6chte, keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt und dieser hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.
(7) 1Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten zulassen, dass er nicht am Abrufverfahren teilnimmt. 2Dem Antrag eines Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschlie\xc3\x9flich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des \xc2\xa7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch besch\xc3\xa4ftigt, ist stattzugeben. 3Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Verzeichnis der besch\xc3\xa4ftigten Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer und des Tages der Geburt des Arbeitnehmers beizuf\xc3\xbcgen. 4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck j\xc3\xa4hrlich zu stellen und vom Arbeitgeber zu unterschreiben. 5Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt \xc3\xbcbermittelt dem Arbeitgeber f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs f\xc3\xbcr ein Kalenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug) sowie etwaige \xc3\x84nderungen. 6Diese Bescheinigung sowie die \xc3\x84nderungsmitteilungen sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen und bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren. 7Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 3 gelten entsprechend. 8Der Arbeitgeber hat den Tag der Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses unverz\xc3\xbcglich dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt mitzuteilen.
(8) 1Ist einem nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer keine Identifikationsnummer zugeteilt, hat das Wohnsitzfinanzamt auf Antrag eine Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug f\xc3\xbcr die Dauer eines Kalenderjahres auszustellen. 2Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach \xc2\xa7 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollm\xc3\xa4chtigt hat. 3Diese Bescheinigung ersetzt die Verpflichtung und Berechtigung des Arbeitgebers zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Abs\xc3\xa4tze 4 und 6). 4In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nach \xc2\xa7 41b Absatz 2 Satz 1 und 2. 5F\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder bei Eintritt in das Dienstverh\xc3\xa4ltnis die nach Satz 1 ausgestellte Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug vorzulegen. 6\xc2\xa7 39c Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden. 7Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug entgegenzunehmen und w\xc3\xa4hrend des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses, l\xc3\xa4ngstens bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, aufzubewahren.
(9) Ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht vollst\xc3\xa4ndig eingef\xc3\xbchrt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsst\xc3\xa4tte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug ma\xc3\x9fgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (\xc2\xa7 41 Absatz 2).
(10) Die beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern nach Absatz 2 Satz 1 gespeicherten Daten k\xc3\xb6nnen auch zur Pr\xc3\xbcfung und Durchf\xc3\xbchrung der Einkommensbesteuerung (\xc2\xa7\xc2\xa02) des Steuerpflichtigen f\xc3\xbcr Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume ab 2005, zur Ermittlung des reduzierten Beitragssatzes nach \xc2\xa7 55 Absatz 3 Satz 3 bis 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, zur Ermittlung des Einkommens nach \xc2\xa7 97a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und zur Pr\xc3\xbcfung eines Anspruchs auf Kindergeld verarbeitet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 39f\xc2\xa0Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

\n
(1) 1Bei Ehegatten, die in die Steuerklasse IV geh\xc3\xb6ren (\xc2\xa7 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 erster Halbsatz), hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach \xc2\xa7 39a anstelle der Steuerklassenkombination III/V (\xc2\xa7 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer zu bilden, wenn der Faktor kleiner als 1 ist. 2Der Faktor ist Y : X und vom Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3\xe2\x80\x9eY\xe2\x80\x9c ist die voraussichtliche Einkommensteuer f\xc3\xbcr beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (\xc2\xa7 32a Absatz 5) unter Ber\xc3\xbccksichtigung der in \xc2\xa7 39b Absatz 2 genannten Abzugsbetr\xc3\xa4ge. 4\xe2\x80\x9eX\xe2\x80\x9c ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer bei Anwendung der Steuerklasse IV f\xc3\xbcr jeden Ehegatten. 5Ma\xc3\x9fgeblich sind die Steuerbetr\xc3\xa4ge des Kalenderjahres, f\xc3\xbcr das der Faktor erstmals gelten soll.6In die Bemessungsgrundlage f\xc3\xbcr Y werden jeweils neben den Jahresarbeitsl\xc3\xb6hnen der ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnisse zus\xc3\xa4tzlich nur Betr\xc3\xa4ge einbezogen, die nach \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag ermittelt und als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden k\xc3\xb6nnten; Freibetr\xc3\xa4ge werden neben dem Faktor nicht als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet. 7In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y und X die Hinzurechnungsbetr\xc3\xa4ge zu ber\xc3\xbccksichtigen; die Hinzurechnungsbetr\xc3\xa4ge sind zus\xc3\xa4tzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal f\xc3\xbcr das erste Dienstverh\xc3\xa4ltnis zu bilden. 8Arbeitsl\xc3\xb6hne aus zweiten und weiteren Dienstverh\xc3\xa4ltnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen. 9Der nach Satz 1 gebildete Faktor gilt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Faktor erstmals gilt oder zuletzt ge\xc3\xa4ndert worden ist. 10Die Ehegatten k\xc3\xb6nnen eine \xc3\x84nderung des Faktors beantragen, wenn sich die f\xc3\xbcr die Ermittlung des Faktors ma\xc3\x9fgeblichen Jahresarbeitsl\xc3\xb6hne im Sinne des Satzes 6 \xc3\xa4ndern. 11Besteht eine Anzeigepflicht nach \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 5 oder wird eine \xc3\x84nderung des Freibetrags nach \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 4 beantragt, gilt die Anzeige oder der Antrag auf \xc3\x84nderung des Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors.
(2) F\xc3\xbcr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.
(3) 1\xc2\xa7 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass die \xc3\x84nderungen nach Absatz 1 Satz 10 und 11 keine \xc3\x84nderungen im Sinne des \xc2\xa7 39 Absatz 6 Satz 3 sind. 2\xc2\xa7 39a ist anzuwenden mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass ein Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (\xc2\xa7 39a Absatz 2) nur erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 ber\xc3\xbccksichtigt werden sollen.
(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan f\xc3\xbcr die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (\xc2\xa7 39b Absatz 6) zu ber\xc3\xbccksichtigen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 39f: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 40\xc2\xa0Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen F\xc3\xa4llen

\n
(1) 1Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt (\xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Ber\xc3\xbccksichtigung der Vorschriften des \xc2\xa7 38a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
1.
von dem Arbeitgeber sonstige Bez\xc3\xbcge in einer gr\xc3\xb6\xc3\x9feren Zahl von F\xc3\xa4llen gew\xc3\xa4hrt werden oder
2.
in einer gr\xc3\xb6\xc3\x9feren Zahl von F\xc3\xa4llen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig einbehalten hat.
2Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu ber\xc3\xbccksichtigen, dass die in Absatz 3 vorgeschriebene \xc3\x9cbernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Einnahme im Sinne des \xc2\xa7 8 Absatz 1 darstellt (Nettosteuersatz). 3Die Pauschalierung ist in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bez\xc3\xbcge von mehr als 1\xc2\xa0000 Euro im Kalenderjahr gew\xc3\xa4hrt. 4Der Arbeitgeber hat dem Antrag eine Berechnung beizuf\xc3\xbcgen, aus der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Jahresarbeitsl\xc3\xb6hne und der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse f\xc3\xbcr diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bez\xc3\xbcge gew\xc3\xa4hrt werden sollen oder gew\xc3\xa4hrt worden sind.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er
1.
arbeitst\xc3\xa4glich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzusch\xc3\xbcsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitst\xc3\xa4glich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. 2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a.
oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anl\xc3\xa4sslich einer beruflichen T\xc3\xa4tigkeit au\xc3\x9ferhalb seiner Wohnung und ersten T\xc3\xa4tigkeitsst\xc3\xa4tte Mahlzeiten zur Verf\xc3\xbcgung stellt, die nach \xc2\xa7 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,
2.
Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
3.
Erholungsbeihilfen gew\xc3\xa4hrt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr fr\xc3\xbcher gew\xc3\xa4hrt worden sind, 156 Euro f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer, 104 Euro f\xc3\xbcr dessen Ehegatten und 52 Euro f\xc3\xbcr jedes Kind nicht \xc3\xbcbersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
4.
Verg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr Verpflegungsmehraufwendungen anl\xc3\xa4sslich einer T\xc3\xa4tigkeit im Sinne des \xc2\xa7 9 Absatz 4a Satz 2 oder Satz 4 zahlt, soweit die Verg\xc3\xbctungen die nach \xc2\xa7 9 Absatz 4a Satz 3, 5 und 6 zustehenden Pauschalen um nicht mehr als 100 Prozent \xc3\xbcbersteigen,
5.
den Arbeitnehmern zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Datenverarbeitungsger\xc3\xa4te \xc3\xbcbereignet; das gilt auch f\xc3\xbcr Zubeh\xc3\xb6r und Internetzugang. 2Das Gleiche gilt f\xc3\xbcr Zusch\xc3\xbcsse des Arbeitgebers, die zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\xc3\xbcr die Internetnutzung gezahlt werden,
6.
den Arbeitnehmern zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt die Ladevorrichtung f\xc3\xbcr Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des \xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz \xc3\xbcbereignet. 2Das Gleiche gilt f\xc3\xbcr Zusch\xc3\xbcsse des Arbeitgebers, die zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\xc3\xbcr den Erwerb und die Nutzung dieser Ladevorrichtung gezahlt werden,
7.
den Arbeitnehmern zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des \xc2\xa7 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, \xc3\xbcbereignet.
2Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit folgenden Pauschsteuers\xc3\xa4tzen erheben:
1.
mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent f\xc3\xbcr die nicht nach \xc2\xa7 3 Nummer 15 steuerfreien
a)
Sachbez\xc3\xbcge in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Bef\xc3\xb6rderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster T\xc3\xa4tigkeitsst\xc3\xa4tte sowie Fahrten nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 oder
b)
Zusch\xc3\xbcsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f\xc3\xbcr Fahrten zwischen Wohnung und erster T\xc3\xa4tigkeitsst\xc3\xa4tte oder Fahrten nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3, die zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden,
soweit die Bez\xc3\xbcge den Betrag nicht \xc3\xbcbersteigen, den der Arbeitnehmer nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 als Werbungskosten geltend machen k\xc3\xb6nnte, wenn die Bez\xc3\xbcge nicht pauschal besteuert w\xc3\xbcrden; diese pauschal besteuerten Bez\xc3\xbcge mindern die nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
2.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent anstelle der Steuerfreiheit nach \xc2\xa7 3 Nummer 15 einheitlich f\xc3\xbcr alle dort genannten Bez\xc3\xbcge eines Kalenderjahres, auch wenn die Bez\xc3\xbcge dem Arbeitnehmer nicht zus\xc3\xa4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\xc3\xa4hrt werden; f\xc3\xbcr diese pauschal besteuerten Bez\xc3\xbcge unterbleibt eine Minderung der nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2 abziehbaren Werbungskosten oder
3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent f\xc3\xbcr die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach \xc2\xa7 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; f\xc3\xbcr diese pauschal besteuerten Bez\xc3\xbcge unterbleibt eine Minderung der nach \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten.
3Die nach Satz 2 pauschalbesteuerten Bez\xc3\xbcge bleiben bei der Anwendung des \xc2\xa7 40a Absatz 1 bis 4 au\xc3\x9fer Ansatz. 4Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer sind in den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Nummer 2 und 3 die Aufwendungen des Arbeitgebers einschlie\xc3\x9flich Umsatzsteuer.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu \xc3\xbcbernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgew\xc3\xa4lzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage. 3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich au\xc3\x9fer Ansatz. 4Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen.
(4) 1Das Pauschalierungswahlrecht des Arbeitgebers ist durch \xc3\x9cbermittlung oder Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung, in der die pauschale Lohnsteuer angegeben wird, auszu\xc3\xbcben. 2Abweichend von Satz 1 kann der Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Pr\xc3\xbcfungszeitraum einer Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung das Pauschalierungswahlrecht durch schriftliche oder elektronische Erkl\xc3\xa4rung gegen\xc3\xbcber dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt aus\xc3\xbcben. 3Die Erkl\xc3\xa4rung nach Satz 2 ist sp\xc3\xa4testens bis zur Bestandskraft der auf Grund der Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung erlassenen Bescheide abzugeben. 4Im Fall des Satzes 2 wird die pauschale Lohnsteuer vom Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt durch Steuerbescheid festgesetzt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 40: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 40a\xc2\xa0Pauschalierung der Lohnsteuer f\xc3\xbcr Teilzeitbesch\xc3\xa4ftigte und geringf\xc3\xbcgig Besch\xc3\xa4ftigte

\n
(1) 1Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug (\xc2\xa7 39 Absatz 3 oder \xc2\xa7 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig besch\xc3\xa4ftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2Eine kurzfristige Besch\xc3\xa4ftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelm\xc3\xa4\xc3\x9fig wiederkehrend besch\xc3\xa4ftigt wird, die Dauer der Besch\xc3\xa4ftigung 18 zusammenh\xc3\xa4ngende Arbeitstage nicht \xc3\xbcbersteigt und
1.
der Arbeitslohn w\xc3\xa4hrend der Besch\xc3\xa4ftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht \xc3\xbcbersteigt oder
2.
die Besch\xc3\xa4ftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug (\xc2\xa7 39 Absatz 3 oder \xc2\xa7 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschlie\xc3\x9flich Solidarit\xc3\xa4tszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) f\xc3\xbcr das Arbeitsentgelt aus geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigungen im Sinne des \xc2\xa7 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des \xc2\xa7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, f\xc3\xbcr das er Beitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c (geringf\xc3\xbcgig versicherungspflichtig Besch\xc3\xa4ftigte) oder nach \xc2\xa7 172 Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreite geringf\xc3\xbcgig Besch\xc3\xa4ftigte) oder nach \xc2\xa7 276a Absatz 1 (versicherungsfrei geringf\xc3\xbcgig Besch\xc3\xa4ftigte) des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in H\xc3\xb6he von insgesamt 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(2a) Hat der Arbeitgeber in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 keine Beitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach \xc2\xa7 172 Absatz 3 oder 3a oder nach \xc2\xa7 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug (\xc2\xa7 39 Absatz 3 oder \xc2\xa7 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in H\xc3\xb6he von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(3) 1Abweichend von den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug (\xc2\xa7 39 Absatz 3 oder \xc2\xa7 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskr\xc3\xa4ften, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des \xc2\xa7 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ausschlie\xc3\x9flich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten besch\xc3\xa4ftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskr\xc3\xa4fte im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die f\xc3\xbcr die Ausf\xc3\xbchrung und f\xc3\xbcr die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzj\xc3\xa4hrig anfallen, besch\xc3\xa4ftigt werden; eine Besch\xc3\xa4ftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten ist unsch\xc3\xa4dlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der Gesamtbesch\xc3\xa4ftigungsdauer nicht \xc3\xbcberschreitet. 3Aushilfskr\xc3\xa4fte sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkr\xc3\xa4ften geh\xc3\xb6ren oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im Kalenderjahr besch\xc3\xa4ftigt.
(4) Die Pauschalierungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 3 sind unzul\xc3\xa4ssig
1.
bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn w\xc3\xa4hrend der Besch\xc3\xa4ftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 19 Euro \xc3\xbcbersteigt,
2.
bei Arbeitnehmern, die f\xc3\xbcr eine andere Besch\xc3\xa4ftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach \xc2\xa7 39b oder \xc2\xa7 39c dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
(5) 1Auf die Pauschalierungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 bis 3 und 7 ist \xc2\xa7 40 Absatz 3 anzuwenden. 2Auf die Pauschalierungen nach den Abs\xc3\xa4tzen 1, 2a, 3 und 7 ist \xc2\xa7 40 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) 1F\xc3\xbcr die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zust\xc3\xa4ndig. 2Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind entsprechend anzuwenden. 3F\xc3\xbcr die Anmeldung, Abf\xc3\xbchrung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer sowie die Erhebung eines S\xc3\xa4umniszuschlags und das Mahnverfahren f\xc3\xbcr die einheitliche Pauschsteuer gelten dabei die Regelungen f\xc3\xbcr die Beitr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach \xc2\xa7 172 Absatz 3 oder 3a oder nach \xc2\xa7 276a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat die einheitliche Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten K\xc3\xb6rperschaften aufzuteilen; dabei entfallen aus Vereinfachungsgr\xc3\xbcnden 90 Prozent der einheitlichen Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidarit\xc3\xa4tszuschlag und 5 Prozent auf die Kirchensteuern. 5Die erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des Kirchensteueranteils zu verst\xc3\xa4ndigen und diesen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mitzuteilen. 6Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den Sozialversicherungsbeitr\xc3\xa4gen beim Arbeitgeber einzuziehen.
(7) 1 Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf den Abruf von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2) die Lohnsteuer f\xc3\xbcr Bez\xc3\xbcge von kurzfristigen, im Inland ausge\xc3\xbcbten T\xc3\xa4tigkeiten beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer, die einer ausl\xc3\xa4ndischen Betriebsst\xc3\xa4tte dieses Arbeitgebers zugeordnet sind, mit einem Pauschsteuersatz von 30 Prozent des Arbeitslohns erheben. 2 Eine kurzfristige T\xc3\xa4tigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die im Inland ausge\xc3\xbcbte T\xc3\xa4tigkeit 18 zusammenh\xc3\xa4ngende Arbeitstage nicht \xc3\xbcbersteigt.
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\xc2\xa7 40b\xc2\xa0Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen

\n
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer 1\xc2\xa0752 Euro im Kalenderjahr \xc3\xbcbersteigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis bezogen werden. 2Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt als Zuwendung f\xc3\xbcr den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der beg\xc3\xbcnstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1\xc2\xa0752 Euro nicht \xc3\xbcbersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, f\xc3\xbcr die Zuwendungen von mehr als 2\xc2\xa0148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. 3F\xc3\xbcr Zuwendungen, die der Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses erbracht hat, vervielf\xc3\xa4ltigt sich der Betrag von 1\xc2\xa0752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverh\xc3\xa4ltnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der vervielf\xc3\xa4ltigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverh\xc3\xa4ltnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
(3) Von den Beitr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Beitr\xc3\xa4ge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind.
(4) In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in H\xc3\xb6he von 15 Prozent der Sonderzahlungen zu erheben.
(5) 1\xc2\xa7 40 Absatz 3 und 4 ist anzuwenden. 2Die Anwendung des \xc2\xa7 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bez\xc3\xbcge im Sinne des Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 40b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 41\xc2\xa0Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug

\n
(1) 1Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsst\xc3\xa4tte (Absatz 2) f\xc3\xbcr jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu f\xc3\xbchren. 2In das Lohnkonto sind die nach \xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3 abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug (\xc2\xa7 39 Absatz 3 oder \xc2\xa7 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu \xc3\xbcbernehmen. 3Bei jeder Lohnzahlung f\xc3\xbcr das Kalenderjahr, f\xc3\xbcr das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und H\xc3\xb6he des gezahlten Arbeitslohns einschlie\xc3\x9flich der steuerfreien Bez\xc3\xbcge sowie die einbehaltene oder \xc3\xbcbernommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohnzahlung tritt in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 39b Absatz 5 Satz 1 die Lohnabrechnung. 4Ferner sind das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Besch\xc3\xa4ftigungsverboten f\xc3\xbcr die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie f\xc3\xbcr den Entbindungstag w\xc3\xa4hrend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entsch\xc3\xa4digungen f\xc3\xbcr Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), die nach \xc2\xa7 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbetr\xc3\xa4ge oder Zuschl\xc3\xa4ge und die nach \xc2\xa7 3 Nummer 28a steuerfreien Zusch\xc3\xbcsse einzutragen. 5Ist w\xc3\xa4hrend der Dauer des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses in anderen F\xc3\xa4llen als in denen des Satzes 4 der Anspruch auf Arbeitslohn f\xc3\xbcr mindestens f\xc3\xbcnf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragung des Gro\xc3\x9fbuchstabens U zu vermerken. 6Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverh\xc3\xa4ltnis berechnet und ist dabei der Arbeitslohn aus fr\xc3\xbcheren Dienstverh\xc3\xa4ltnissen des Kalenderjahres au\xc3\x9fer Betracht geblieben, so ist dies durch Eintragung des Gro\xc3\x9fbuchstabens S zu vermerken. 7Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind und Einzelheiten f\xc3\xbcr eine elektronische Bereitstellung dieser Daten im Rahmen einer Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung oder einer Lohnsteuer-Nachschau durch die Einrichtung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle zu regeln. 8Dabei k\xc3\xb6nnen f\xc3\xbcr Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und f\xc3\xbcr die F\xc3\xa4lle der \xc2\xa7\xc2\xa7 40 bis 40b Aufzeichnungserleichterungen sowie f\xc3\xbcr steuerfreie Bez\xc3\xbcge Aufzeichnungen au\xc3\x9ferhalb des Lohnkontos zugelassen werden. 9Die Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren. 10Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 9 gilt abweichend von \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung auch f\xc3\xbcr die dort genannten Aufzeichnungen und Unterlagen.
(2) 1Betriebsst\xc3\xa4tte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der f\xc3\xbcr die Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuerabzugs ma\xc3\x9fgebende Arbeitslohn ermittelt wird. 2Wird der ma\xc3\x9fgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsst\xc3\xa4tte der Mittelpunkt der gesch\xc3\xa4ftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland; im Fall des \xc2\xa7 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt als Betriebsst\xc3\xa4tte der Ort im Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet. 3Als Betriebsst\xc3\xa4tte gilt auch der inl\xc3\xa4ndische Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Niederlassung hat.
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\xc2\xa7 41a\xc2\xa0Anmeldung und Abf\xc3\xbchrung der Lohnsteuer

\n
(1) 1Der Arbeitgeber hat sp\xc3\xa4testens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsst\xc3\xa4tte (\xc2\xa7 41 Absatz 2) befindet (Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt), eine Steuererkl\xc3\xa4rung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu \xc3\xbcbernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und \xc3\xbcbernommene Lohnsteuer an das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt abzuf\xc3\xbchren.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung zu \xc3\xbcbermitteln. 3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten auf eine elektronische \xc3\x9cbermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben. 4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, f\xc3\xbcr die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu \xc3\xbcbernehmen hat, nicht mehr besch\xc3\xa4ftigt und das dem Finanzamt mitteilt.
(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grunds\xc3\xa4tzlich der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuf\xc3\xbchrende Lohnsteuer f\xc3\xbcr das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1\xc2\xa0080 Euro, aber nicht mehr als 5\xc2\xa0000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuf\xc3\xbchrende Lohnsteuer f\xc3\xbcr das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1\xc2\xa0080 Euro betragen hat. 3Hat die Betriebsst\xc3\xa4tte nicht w\xc3\xa4hrend des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die f\xc3\xbcr das vorangegangene Kalenderjahr abzuf\xc3\xbchrende Lohnsteuer f\xc3\xbcr die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebsst\xc3\xa4tte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete f\xc3\xbcr den ersten vollen Kalendermonat nach der Er\xc3\xb6ffnung der Betriebsst\xc3\xa4tte abzuf\xc3\xbchrende Lohnsteuer ma\xc3\x9fgebend.
(3) 1Die oberste Finanzbeh\xc3\xb6rde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt, sondern einer anderen \xc3\xb6ffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuf\xc3\xbchren ist; die Kasse erh\xc3\xa4lt insoweit die Stellung einer Landesfinanzbeh\xc3\xb6rde. 2Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt oder die zust\xc3\xa4ndige andere \xc3\xb6ffentliche Kasse k\xc3\xb6nnen anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 ma\xc3\x9fgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuf\xc3\xbchren ist, wenn die Abf\xc3\xbchrung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4) 1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, d\xc3\xbcrfen die anzumeldende und abzuf\xc3\xbchrende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entf\xc3\xa4llt, der an die Besatzungsmitglieder f\xc3\xbcr die Besch\xc3\xa4ftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird. 2Die Handelsschiffe m\xc3\xbcssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten f\xc3\xbchren und zur Bef\xc3\xb6rderung von Personen oder G\xc3\xbctern im Verkehr mit oder zwischen ausl\xc3\xa4ndischen H\xc3\xa4fen, innerhalb eines ausl\xc3\xa4ndischen Hafens oder zwischen einem ausl\xc3\xa4ndischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr \xc3\xbcberwiegend au\xc3\x9ferhalb der deutschen Hoheitsgew\xc3\xa4sser zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodensch\xc3\xa4tzen oder zur Vermessung von Energielagerst\xc3\xa4tten unter dem Meeresboden eingesetzt werden. 4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschlie\xc3\x9flich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelm\xc3\xa4\xc3\x9figen Personenbef\xc3\xb6rderungsdienst zwischen H\xc3\xa4fen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europ\xc3\xa4ischen Union eingesetzt werden, gelten die S\xc3\xa4tze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangeh\xc3\xb6rige eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist. 5Bei Seeschiffen, die f\xc3\xbcr Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die S\xc3\xa4tze 1 und 2 nur, wenn es sich um seet\xc3\xbcchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe w\xc3\xa4hrend mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit f\xc3\xbcr T\xc3\xa4tigkeiten auf See eingesetzt werden. 6Ist f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 41a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 41a Abs. 4 Satz 1: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 40a F. 2016-02-24 sowie Bek. v. 18.5.2016 I 1248 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 41b\xc2\xa0Abschluss des Lohnsteuerabzugs

\n
(1) 1Bei Beendigung eines Dienstverh\xc3\xa4ltnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschlie\xc3\x9fen. 2Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos f\xc3\xbcr jeden Arbeitnehmer der f\xc3\xbcr dessen Besteuerung nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rde nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung neben den in \xc2\xa7 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu \xc3\xbcbermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):
1.
die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgef\xc3\xbchrt worden ist,
2.
die Dauer des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses w\xc3\xa4hrend des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach \xc2\xa7 41 Absatz 1 Satz 5 vermerkten Gro\xc3\x9fbuchstaben U,
3.
die Art und H\xc3\xb6he des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach \xc2\xa7 41 Absatz 1 Satz 6 vermerkten Gro\xc3\x9fbuchstaben S,
4.
die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidarit\xc3\xa4tszuschlag und die Kirchensteuer,
5.
das Kurzarbeitergeld, das Qualifizierungsgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entsch\xc3\xa4digungen f\xc3\xbcr Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt ge\xc3\xa4ndert durch Artikel 11 \xc2\xa7 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, die nach \xc2\xa7 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbetr\xc3\xa4ge oder Zuschl\xc3\xa4ge sowie die nach \xc2\xa7 3 Nummer 28a steuerfreien Zusch\xc3\xbcsse,
6.
die auf die Entfernungspauschale nach \xc2\xa7 3 Nummer 15 Satz 3 und \xc2\xa7 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 5 anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen,
7.
die auf die Entfernungspauschale nach \xc2\xa7 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 2. Halbsatz anzurechnenden pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen,
8.
f\xc3\xbcr die dem Arbeitnehmer zur Verf\xc3\xbcgung gestellten Mahlzeiten nach \xc2\xa7 8 Absatz 2 Satz 8 den Gro\xc3\x9fbuchstaben M,
9.
f\xc3\xbcr die steuerfreie Sammelbef\xc3\xb6rderung nach \xc2\xa7 3 Nummer 32 den Gro\xc3\x9fbuchstaben F,
10.
die nach \xc2\xa7 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszusch\xc3\xbcsse und Verg\xc3\xbctungen bei doppelter Haushaltsf\xc3\xbchrung,
11.
Beitr\xc3\xa4ge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
12.
die nach \xc2\xa7 3 Nummer 62 gezahlten Zusch\xc3\xbcsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
13.
die Beitr\xc3\xa4ge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
14.
die Beitr\xc3\xa4ge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung.
3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuh\xc3\xa4ndigen oder elektronisch bereitzustellen. 4Soweit der Arbeitgeber nicht zur elektronischen \xc3\x9cbermittlung nach Absatz 1 Satz 2 verpflichtet ist, hat er nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverh\xc3\xa4ltnis vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu \xc3\xbcbersenden. 5Er hat dem Arbeitnehmer eine Zweitausfertigung dieser Bescheinigung auszuh\xc3\xa4ndigen. 6Nicht ausgeh\xc3\xa4ndigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt einzureichen.
(2) 1Ist dem Arbeitgeber die Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers nicht bekannt, hat er bis zum Veranlagungszeitraum 2022 f\xc3\xbcr die Daten\xc3\xbcbermittlung nach Absatz 1 Satz 2 aus dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal nach amtlich festgelegter Regel f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer zu bilden und das Ordnungsmerkmal zu verwenden. 2Er darf das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal nur f\xc3\xbcr die Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger f\xc3\xbcr das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten Steuerpflichtigen und f\xc3\xbcr Zwecke des Besteuerungsverfahrens verarbeiten oder bilden.
(2a) (weggefallen)
(3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschlie\xc3\x9flich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringf\xc3\xbcgigen Besch\xc3\xa4ftigung in seinem Privathaushalt im Sinne des \xc2\xa7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch besch\xc3\xa4ftigt und keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen und an das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des auf den Abschluss des Lohnkontos folgenden Kalenderjahres zu \xc3\xbcbersenden. 2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, eine Zweitausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung auszuh\xc3\xa4ndigen. 3Nicht ausgeh\xc3\xa4ndigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt einzureichen.
(4) 1In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 ist f\xc3\xbcr die Anwendung des \xc2\xa7 72a Absatz 4 und des \xc2\xa7 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie f\xc3\xbcr die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Arbeitgebers zust\xc3\xa4ndig. 2Sind f\xc3\xbcr einen Arbeitgeber mehrere Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanz\xc3\xa4mter zust\xc3\xa4ndig, so ist das Finanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk sich die Gesch\xc3\xa4ftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt, so ist das Finanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk sich die Betriebsst\xc3\xa4tte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.
(5) 1Die nach Absatz 1 \xc3\xbcbermittelten Daten k\xc3\xb6nnen durch das nach Absatz 4 zust\xc3\xa4ndige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des \xc2\xa7 72a Absatz 4 und des \xc2\xa7 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verarbeitet werden. 2Zur \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung der Ordnungsm\xc3\xa4\xc3\x9figkeit der Einbehaltung und Abf\xc3\xbchrung der Lohnsteuer k\xc3\xb6nnen diese Daten auch von den hierf\xc3\xbcr zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rden bei den f\xc3\xbcr die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndigen Finanzbeh\xc3\xb6rden verarbeitet werden.
(6) Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 5 gelten nicht f\xc3\xbcr Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 41b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 41c\xc2\xa0\xc3\x84nderung des Lohnsteuerabzugs

\n
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils n\xc3\xa4chstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachtr\xc3\xa4glich einzubehalten,
1.
wenn ihm elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf zur Verf\xc3\xbcgung gestellt werden oder ihm der Arbeitnehmer eine Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale oder vor Vorlage der Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug zur\xc3\xbcckwirken, oder
2.
wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig einbehalten hat; dies gilt auch bei r\xc3\xbcckwirkender Gesetzes\xc3\xa4nderung.
2In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sich um Lohnsteuerabzugsmerkmale nach \xc2\xa7 39 Absatz 4 Nummer 4 handelt, und in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) 1Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber f\xc3\xbcr seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder \xc3\xbcbernommen hat. 2Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu \xc3\xbcbernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt ersetzt.
(3) 1Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverh\xc3\xa4ltnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses, ist die \xc3\x84nderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur \xc3\x9cbermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zul\xc3\xa4ssig. 2Bei \xc3\x84nderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die nachtr\xc3\xa4glich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach \xc2\xa7 42b zul\xc3\xa4ssig. 4Eine Minderung der einzubehaltenden und zu \xc3\xbcbernehmenden Lohnsteuer (\xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nach \xc2\xa7 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung ist nach der \xc3\x9cbermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung nur dann zul\xc3\xa4ssig, wenn sich der Arbeitnehmer ohne vertraglichen Anspruch und gegen den Willen des Arbeitgebers Betr\xc3\xa4ge verschafft hat, f\xc3\xbcr die Lohnsteuer einbehalten wurde. 5In diesem Fall hat der Arbeitgeber die bereits \xc3\xbcbermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung zu berichtigen und sie als ge\xc3\xa4ndert gekennzeichnet an die Finanzverwaltung zu \xc3\xbcbermitteln; \xc2\xa7 41b Absatz 1 gilt entsprechend. 6Der Arbeitgeber hat seinen Antrag zu begr\xc3\xbcnden und die Lohnsteuer-Anmeldung (\xc2\xa7 41a Absatz 1 Satz 1) zu berichtigen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat die F\xc3\xa4lle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachtr\xc3\xa4glich einbeh\xc3\xa4lt oder die Lohnsteuer nicht nachtr\xc3\xa4glich einbehalten kann, weil
1.
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
2.
der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung \xc3\xbcbermittelt oder ausgeschrieben hat,
dem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt unverz\xc3\xbcglich anzuzeigen. 2Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde Betrag 10 Euro \xc3\xbcbersteigt. 3\xc2\xa7 42d bleibt unber\xc3\xbchrt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 41c: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7\xc2\xa7 42 und 42a\xc2\xa0(weggefallen)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42b\xc2\xa0Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

\n
(1) 1Der Arbeitgeber ist berechtigt, seinen Arbeitnehmern, die w\xc3\xa4hrend des abgelaufenen Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) st\xc3\xa4ndig in einem zu ihm bestehenden Dienstverh\xc3\xa4ltnis gestanden haben, die f\xc3\xbcr das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahreslohnsteuer \xc3\xbcbersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2Er ist zur Durchf\xc3\xbchrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer besch\xc3\xa4ftigt. 3Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchf\xc3\xbchren, wenn
1.
der Arbeitnehmer es beantragt oder
2.
der Arbeitnehmer f\xc3\xbcr das Ausgleichsjahr oder f\xc3\xbcr einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
3.
der Arbeitnehmer f\xc3\xbcr einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
3a.
bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu ber\xc3\xbccksichtigen war oder
3b.
das Faktorverfahren angewandt wurde oder
4.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Qualifizierungsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Besch\xc3\xa4ftigungsverboten f\xc3\xbcr die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie f\xc3\xbcr den Entbindungstag w\xc3\xa4hrend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entsch\xc3\xa4digungen f\xc3\xbcr Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), nach \xc2\xa7 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbetr\xc3\xa4ge oder Zuschl\xc3\xa4ge oder nach \xc2\xa7 3 Nummer 28a steuerfreie Zusch\xc3\xbcsse bezogen hat oder
4a.
die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Gro\xc3\x9fbuchstaben U mindestens eins betr\xc3\xa4gt oder
5.
f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis e oder der Beitragszuschlag nach \xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c ber\xc3\xbccksichtigt wurden oder sich im Ausgleichsjahr der Zusatzbeitragssatz (\xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b) ge\xc3\xa4ndert hat oder
5a.
f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschl\xc3\xa4ge (\xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c) ber\xc3\xbccksichtigt wurden oder
6.
der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit bezogen hat, von denen keine inl\xc3\xa4ndische Lohnsteuer einbehalten wurde.
4Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben die Verh\xc3\xa4ltnisse aus einem Dienstverh\xc3\xa4ltnis zu einem anderen Arbeitgeber unber\xc3\xbccksichtigt.
(2) 1F\xc3\xbcr den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden Dienstverh\xc3\xa4ltnis festzustellen. 2Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. 3F\xc3\xbcr den so geminderten Jahresarbeitslohn ist die Jahreslohnsteuer nach \xc2\xa7 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln nach Ma\xc3\x9fgabe der Steuerklasse, die f\xc3\xbcr den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal abgerufen oder auf der Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug oder etwaigen Mitteilungen \xc3\xbcber \xc3\x84nderungen zuletzt eingetragen wurde. 4Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten.
(3) 1Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich fr\xc3\xbchestens bei der Lohnabrechnung f\xc3\xbcr den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, sp\xc3\xa4testens bei der Lohnabrechnung f\xc3\xbcr den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchf\xc3\xbchren. 2Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber f\xc3\xbcr seine Arbeitnehmer f\xc3\xbcr den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben hat. 3\xc2\xa7 41c Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) 1Im Lohnkonto f\xc3\xbcr das Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert einzutragen. 2In der Lohnsteuerbescheinigung f\xc3\xbcr das Ausgleichsjahr ist der sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 42b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42c\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42d\xc2\xa0Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassung

\n
(1) Der Arbeitgeber haftet
1.
f\xc3\xbcr die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren hat,
2.
f\xc3\xbcr die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
f\xc3\xbcr die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verk\xc3\xbcrzt wird,
4.
f\xc3\xbcr die Lohnsteuer, die in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 3a der Dritte zu \xc3\xbcbernehmen hat.
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach \xc2\xa7 39 Absatz 5 oder \xc2\xa7 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des \xc2\xa7 41c Absatz 4.
(3) 1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 2Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgem\xc3\xa4\xc3\x9fem Ermessen gegen\xc3\xbcber jedem Gesamtschuldner geltend machen. 3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. 4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,
1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer wei\xc3\x9f, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig angemeldet hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverz\xc3\xbcglich mitgeteilt hat.
(4) 1F\xc3\xbcr die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber
1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr die Nachforderung zu \xc3\xbcbernehmender pauschaler Lohnsteuer.
(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht \xc3\xbcbersteigt.
(6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge\xc3\xa4ndert worden ist, zur Arbeitsleistung \xc3\xbcberlassen werden, haftet er mit Ausnahme der F\xc3\xa4lle, in denen eine Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassung nach \xc2\xa7 1 Absatz 3 des Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber. 2Der Entleiher haftet nicht, wenn der \xc3\x9cberlassung eine Erlaubnis nach \xc2\xa7 1 des Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach \xc2\xa7 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. 3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er \xc3\xbcber das Vorliegen einer Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassung ohne Verschulden irrte. 4Die Haftung beschr\xc3\xa4nkt sich auf die Lohnsteuer f\xc3\xbcr die Zeit, f\xc3\xbcr die ihm der Arbeitnehmer \xc3\xbcberlassen worden ist. 5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inl\xc3\xa4ndische bewegliche Verm\xc3\xb6gen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; \xc2\xa7 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 7Ist durch die Umst\xc3\xa4nde der Arbeitnehmer\xc3\xbcberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, f\xc3\xbcr die er haftet, niedriger ist. 8Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 9Die Zust\xc3\xa4ndigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsst\xc3\xa4tte des Verleihers.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
(8) 1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden. 2Der Verwaltungsakt kann auch m\xc3\xbcndlich erlassen werden. 3Die H\xc3\xb6he des einzubehaltenden und abzuf\xc3\xbchrenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begr\xc3\xbcndung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht \xc3\xbcberschritten wird.
(9) 1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach \xc2\xa7 38 Absatz 3a dessen Pflichten tr\xc3\xa4gt. 2In diesen F\xc3\xa4llen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber. 3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme des Dritten. 5Im Fall des \xc2\xa7 38 Absatz 3a Satz 2 beschr\xc3\xa4nkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die f\xc3\xbcr die Zeit zu erheben ist, f\xc3\xbcr die er sich gegen\xc3\xbcber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der ma\xc3\x9fgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegen\xc3\xbcber dem Arbeitgeber angezeigt hat. 6In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die f\xc3\xbcr den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tats\xc3\xa4chlich einbehaltene Lohnsteuer \xc3\xbcbersteigt. 7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verh\xc3\xa4ltnis der Arbeitsl\xc3\xb6hne und f\xc3\xbcr nachtr\xc3\xa4glich zu erfassende Arbeitslohnbetr\xc3\xa4ge nach dem Verh\xc3\xa4ltnis dieser Betr\xc3\xa4ge auf die Arbeitgeber aufzuteilen. 8In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 3a ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Dritten f\xc3\xbcr die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zust\xc3\xa4ndig.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42e\xc2\xa0Anrufungsauskunft

\n
1Das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten dar\xc3\xbcber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften \xc3\xbcber die Lohnsteuer anzuwenden sind. 2Sind f\xc3\xbcr einen Arbeitgeber mehrere Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanz\xc3\xa4mter zust\xc3\xa4ndig, so erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die Gesch\xc3\xa4ftsleitung (\xc2\xa7 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt, so ist das Finanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk sich die Betriebsst\xc3\xa4tte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. 4In den F\xc3\xa4llen der S\xc3\xa4tze 2 und 3 hat der Arbeitgeber s\xc3\xa4mtliche Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanz\xc3\xa4mter, das Finanzamt der Gesch\xc3\xa4ftsleitung und erforderlichenfalls die Betriebsst\xc3\xa4tte mit den meisten Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erkl\xc3\xa4ren, f\xc3\xbcr welche Betriebsst\xc3\xa4tten die Auskunft von Bedeutung ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42f\xc2\xa0Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung

\n
(1) F\xc3\xbcr die Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung der Einbehaltung oder \xc3\x9cbernahme und Abf\xc3\xbchrung der Lohnsteuer ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zust\xc3\xa4ndig.
(2) 1F\xc3\xbcr die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung gilt \xc2\xa7 200 der Abgabenordnung. 2Dar\xc3\xbcber hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Pr\xc3\xbcfung Beauftragten jede gew\xc3\xbcnschte Auskunft \xc3\xbcber Art und H\xc3\xb6he ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Bescheinigungen f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug sowie die Belege \xc3\xbcber bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen. 3Dies gilt auch f\xc3\xbcr Personen, bei denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder waren.
(3) 1In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 3a ist f\xc3\xbcr die Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Dritten zust\xc3\xa4ndig; \xc2\xa7 195 Satz 2 der Abgabenordnung bleibt unber\xc3\xbchrt. 2Die Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung ist auch beim Arbeitgeber zul\xc3\xa4ssig; dessen Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers k\xc3\xb6nnen die Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung und die Pr\xc3\xbcfungen durch die Tr\xc3\xa4ger der Rentenversicherung (\xc2\xa7 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit durchgef\xc3\xbchrt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 42g\xc2\xa0Lohnsteuer-Nachschau

\n
(1) 1Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9fen Einbehaltung und Abf\xc3\xbchrung der Lohnsteuer. 2Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufkl\xc3\xa4rung steuererheblicher Sachverhalte.
(2) 1Eine Lohnsteuer-Nachschau findet w\xc3\xa4hrend der \xc3\xbcblichen Gesch\xc3\xa4fts- und Arbeitszeiten statt. 2Dazu k\xc3\xb6nnen die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ank\xc3\xbcndigung und au\xc3\x9ferhalb einer Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung Grundst\xc3\xbccke und R\xc3\xa4ume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche T\xc3\xa4tigkeit aus\xc3\xbcben, betreten. 3Wohnr\xc3\xa4ume d\xc3\xbcrfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verh\xc3\xbctung dringender Gefahren f\xc3\xbcr die \xc3\xb6ffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
(3) 1Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, B\xc3\xbccher, Gesch\xc3\xa4ftspapiere und andere Urkunden \xc3\xbcber die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Ausk\xc3\xbcnfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. 2\xc2\xa7 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.
(4) 1Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Pr\xc3\xbcfungsanordnung (\xc2\xa7 196 der Abgabenordnung) zu einer Lohnsteuer-Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung nach \xc2\xa7 42f \xc3\xbcbergegangen werden. 2Auf den \xc3\x9cbergang zur Au\xc3\x9fenpr\xc3\xbcfung wird schriftlich hingewiesen.
(5) Werden anl\xc3\xa4sslich einer Lohnsteuer-Nachschau Verh\xc3\xa4ltnisse festgestellt, die f\xc3\xbcr die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern erheblich sein k\xc3\xb6nnen, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zul\xc3\xa4ssig, als ihre Kenntnis f\xc3\xbcr die Besteuerung der in Absatz 2 genannten Personen oder anderer Personen von Bedeutung sein kann.

3.
Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 43\xc2\xa0Kapitalertr\xc3\xa4ge mit Steuerabzug

\n
(1) 1Bei den folgenden inl\xc3\xa4ndischen und in den F\xc3\xa4llen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausl\xc3\xa4ndischen Kapitalertr\xc3\xa4gen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
1.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 2. 2Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2;
1a.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen,
a)
die gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,
b)
bei denen eine Sonderverwahrung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt,
c)
bei denen die Ertr\xc3\xa4ge gegen Aush\xc3\xa4ndigung der Dividendenscheine oder sonstiger Ertr\xc3\xa4gnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden oder
d)
die in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des \xc2\xa7 4 Absatz 1 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere eingetragen sind;
2.
Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der H\xc3\xb6he der Gewinnaussch\xc3\xbcttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), einger\xc3\xa4umt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind. 2Zu den Gewinnobligationen geh\xc3\xb6ren nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfu\xc3\x9f nur vor\xc3\xbcbergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abh\xc3\xa4ngige Zusatzverzinsung bis zur H\xc3\xb6he des urspr\xc3\xbcnglichen Zinsfu\xc3\x9fes festgelegt worden ist. 3Zu den Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des Satzes 1 geh\xc3\xb6ren nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des \xc2\xa7 3 Absatz 1 des Gesetzes \xc3\xbcber die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, ver\xc3\xb6ffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) ge\xc3\xa4ndert worden ist. 4Beim Steuerabzug auf Kapitalertr\xc3\xa4ge sind die f\xc3\xbcr den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn
a)
die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden,
b)
die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Satz 1 des Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden,
c)
die Ertr\xc3\xa4ge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen Aush\xc3\xa4ndigung der Ertr\xc3\xa4gnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden oder
d)
die Teilschuldverschreibungen in ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des \xc2\xa7 4 Absatz 1 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere eingetragen sind;
3.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 4, au\xc3\x9fer bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne der Nummer 8a;
4.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben f\xc3\xbcr Zwecke der Kapitalertragsteuer unber\xc3\xbccksichtigt. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts wei\xc3\x9f oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht wei\xc3\x9f, dass die Kapitalertr\xc3\xa4ge nach dieser Vorschrift zu den Eink\xc3\xbcnften aus Kapitalverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6ren;
5.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Gewinne aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des \xc2\xa7 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit \xc2\xa7 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes;
6.
ausl\xc3\xa4ndischen Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne der Nummern 1 und 1a;
7.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 7, au\xc3\x9fer bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne der Nummern 2 und 8a, wenn
a)
es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein \xc3\xb6ffentliches Schuldbuch, ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa04 Absatz 1 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere oder in ein ausl\xc3\xa4ndisches Register eingetragen oder \xc3\xbcber die Sammelurkunden im Sinne des \xc2\xa7 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
b)
der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalertr\xc3\xa4ge ein inl\xc3\xa4ndisches Kreditinstitut oder ein inl\xc3\xa4ndisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes \xc3\xbcber das Kreditwesen oder ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt f\xc3\xbcr Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen f\xc3\xbcr Ertr\xc3\xa4ge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegesch\xc3\xa4ften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Bundesbank bei Gesch\xc3\xa4ften mit jedermann einschlie\xc3\x9flich ihrer Betriebsangeh\xc3\xb6rigen im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 22 und 25 des Gesetzes \xc3\xbcber die Deutsche Bundesbank und eine inl\xc3\xa4ndische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausl\xc3\xa4ndischen Unternehmens im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 53 und 53b des Gesetzes \xc3\xbcber das Kreditwesen, nicht aber eine ausl\xc3\xa4ndische Zweigstelle eines inl\xc3\xa4ndischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts. 3Die inl\xc3\xa4ndische Zweigstelle oder Zweigniederlassung gilt anstelle des ausl\xc3\xa4ndischen Unternehmens als Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge;
c)
(weggefallen)
7a.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 9;
7b.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a;
7c.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b;
8.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 11;
8a.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die \xc3\xbcber eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden. 2Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsauftr\xc3\xa4ge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenf\xc3\xbchrt und so einen Vertragsabschluss vermittelt;
9.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des \xc2\xa7 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit \xc2\xa7 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes;
10.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 7;
11.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3;
12.
Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
2Dem Steuerabzug unterliegen auch Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 3, die neben den in den Nummern 1 bis 12 bezeichneten Kapitalertr\xc3\xa4gen oder an deren Stelle gew\xc3\xa4hrt werden. 3Der Steuerabzug ist ungeachtet des \xc2\xa7 3 Nummer 40 und des \xc2\xa7 8b des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4F\xc3\xbcr Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die \xc3\x9cbertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 2 auf einen anderen Gl\xc3\xa4ubiger als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung des Wirtschaftsguts. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche \xc3\x9cbertragung handelt. 6Die auszahlende Stelle hat in den F\xc3\xa4llen des Satzes 5 folgende Daten dem f\xc3\xbcr sie zust\xc3\xa4ndigen Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung mitzuteilen:
1.
Bezeichnung der auszahlenden Stelle,
2.
das zust\xc3\xa4ndige Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt,
3.
das \xc3\xbcbertragene Wirtschaftsgut, den \xc3\x9cbertragungszeitpunkt, den Wert zum \xc3\x9cbertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts,
4.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des \xc3\x9cbertragenden,
5.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empf\xc3\xa4ngers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos. 2Sofern die Identifikationsnummer des Empf\xc3\xa4ngers nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem maschinellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern erfragen. 3In der Anfrage d\xc3\xbcrfen nur die in \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden. 4Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die \xc3\xbcbermittelten Daten mit den nach \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gespeicherten Daten \xc3\xbcbereinstimmen. 5Ist eine eindeutige Zuordnung des Empf\xc3\xa4ngers nicht m\xc3\xb6glich, ist die Depot\xc3\xbcbertragung als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln,
6.
soweit bekannt, das pers\xc3\xb6nliche Verh\xc3\xa4ltnis (Verwandtschaftsverh\xc3\xa4ltnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen \xc3\x9cbertragendem und Empf\xc3\xa4nger.
7\xc2\xa7 72a Absatz 4, \xc2\xa7 93c Absatz 4 und \xc2\xa7 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(1a) (weggefallen)
(2) 1Der Steuerabzug ist au\xc3\x9fer in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gl\xc3\xa4ubiger und Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zuflie\xc3\x9fens dieselbe Person sind. 2Der Steuerabzug ist au\xc3\x9ferdem nicht vorzunehmen, wenn in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge ein inl\xc3\xa4ndisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inl\xc3\xa4ndische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist. 3Bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn
1.
eine unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtige K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse, die nicht unter Satz 2 oder \xc2\xa7 44a Absatz 4 Satz 1 f\xc3\xa4llt, Gl\xc3\xa4ubigerin der Kapitalertr\xc3\xa4ge ist, oder
2.
die Kapitalertr\xc3\xa4ge Betriebseinnahmen eines inl\xc3\xa4ndischen Betriebs sind und der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge dies gegen\xc3\xbcber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erkl\xc3\xa4rt; dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge aus Options- und Termingesch\xc3\xa4ften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Eink\xc3\xbcnften aus Vermietung und Verpachtung geh\xc3\xb6ren.
4Im Fall des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse durch eine Bescheinigung des f\xc3\xbcr sie zust\xc3\xa4ndigen Finanzamts ihre Zugeh\xc3\xb6rigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die F\xc3\xa4lle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und die Erkl\xc3\xa4rung der Zugeh\xc3\xb6rigkeit der Kapitalertr\xc3\xa4ge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sechs Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Freistellung letztmalig ber\xc3\xbccksichtigt wird.
(3) 1Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 sind inl\xc3\xa4ndische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inl\xc3\xa4ndische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 61, 65 oder des \xc2\xa7 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat. 2Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inl\xc3\xa4ndische, wenn der Schuldner der ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferten Anspr\xc3\xbcche die Voraussetzungen des Satzes 1 erf\xc3\xbcllt. 3Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inl\xc3\xa4ndische, wenn der Emittent der Aktien Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz im Inland hat. 4Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausl\xc3\xa4ndische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalertr\xc3\xa4ge beim Gl\xc3\xa4ubiger zu den Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung geh\xc3\xb6ren.
(5) 1F\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. 2Dies gilt nicht in F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 32d Absatz 2 und f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge, die zu den Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung geh\xc3\xb6ren. 3Auf Antrag des Gl\xc3\xa4ubigers werden Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalertr\xc3\xa4gen nach \xc2\xa7 32d einbezogen. 4Eine vorl\xc3\xa4ufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des \xc2\xa7 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Satzes 1, f\xc3\xbcr die der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 43: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
(+++ \xc2\xa7 43 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 50 Abs. 3 InvStG 2018 +++)
(+++ \xc2\xa7 43 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 34 Abs. 2 InvStG 2018 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 43a\xc2\xa0Bemessung der Kapitalertragsteuer

\n
(1) 1Die Kapitalertragsteuer betr\xc3\xa4gt
1.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:
25 Prozent des Kapitalertrags;
2.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c:
15 Prozent des Kapitalertrags.
2Im Fall einer Kirchensteuerpflicht erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalertr\xc3\xa4ge entfallenden Kirchensteuer. 3\xc2\xa7 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalertr\xc3\xa4ge ohne Abzug; dies gilt nicht f\xc3\xbcr Ertr\xc3\xa4ge aus Investmentfonds nach \xc2\xa7 16 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes, auf die nach \xc2\xa7 20 des Investmentsteuergesetzes eine Teilfreistellung anzuwenden ist; \xc2\xa7 20 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Investmentsteuergesetzes sind beim Steuerabzug nicht anzuwenden. 2In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der Steuerabzug
1.
bei Gewinnen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des \xc2\xa7 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit \xc2\xa7 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes nach \xc2\xa7 19 des Investmentsteuergesetzes und
2.
in allen \xc3\xbcbrigen F\xc3\xa4llen nach \xc2\xa7 20 Absatz 4 und 4a,
wenn die Wirtschaftsg\xc3\xbcter von der die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stelle erworben oder ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert und seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. 3\xc3\x9cbertr\xc3\xa4gt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsg\xc3\xbcter auf ein anderes Depot, hat die abgebende inl\xc3\xa4ndische auszahlende Stelle der \xc3\xbcbernehmenden inl\xc3\xa4ndischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen. 4Satz 3 gilt in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 5 entsprechend. 5Handelt es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein Wertpapierinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17 Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsertr\xc3\xa4gen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des ausl\xc3\xa4ndischen Instituts f\xc3\xbchren; dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr eine in diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inl\xc3\xa4ndischen Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inl\xc3\xa4ndischen Wertpapierinstitut. 6In allen anderen F\xc3\xa4llen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zul\xc3\xa4ssig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Einl\xc3\xb6sung der Wirtschaftsg\xc3\xbcter. 8In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 4 gelten der B\xc3\xb6rsenpreis zum Zeitpunkt der \xc3\x9cbertragung zuz\xc3\xbcglich St\xc3\xbcckzinsen als Einnahmen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung und die mit dem Depot\xc3\xbcbertrag verbundenen Kosten als Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungskosten im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 4 Satz 1. 9Zur Ermittlung des B\xc3\xb6rsenpreises ist der niedrigste am Vortag der \xc3\x9cbertragung im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am Vortag eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschaftsg\xc3\xbcter mit dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem \xc3\x9cbertragungstag im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt; Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr Wertpapiere, die im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen Staat des Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 \xc3\xbcber Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) zugelassen sind. 10Liegt ein B\xc3\xb6rsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungskosten. 11Die \xc3\xbcbernehmende auszahlende Stelle hat als Anschaffungskosten den von der abgebenden Stelle angesetzten B\xc3\xb6rsenpreis anzusetzen und die bei der \xc3\x9cbertragung als Einnahmen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung angesetzten St\xc3\xbcckzinsen nach Absatz 3 zu ber\xc3\xbccksichtigen. 12Satz 9 gilt entsprechend. 13Liegt ein B\xc3\xb6rsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Einl\xc3\xb6sung der Wirtschaftsg\xc3\xbcter. 14Hat die auszahlende Stelle die Wirtschaftsg\xc3\xbcter vor dem 1. Januar 1994 erworben oder ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Einl\xc3\xb6sung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. 15Abweichend von den S\xc3\xa4tzen 2 bis 14 bemisst sich der Steuerabzug bei Kapitalertr\xc3\xa4gen aus nicht f\xc3\xbcr einen marktm\xc3\xa4\xc3\x9figen Handel bestimmten schuldbuchf\xc3\xa4higen Wertpapieren des Bundes und der L\xc3\xa4nder oder bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Abzug.
(3) 1Die auszahlende Stelle hat ausl\xc3\xa4ndische Steuern auf Kapitalertr\xc3\xa4ge nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 32d Absatz 5 zu ber\xc3\xbccksichtigen. 2Sie hat unter Ber\xc3\xbccksichtigung des \xc2\xa7 20 Absatz 6 Satz 4 im Kalenderjahr negative Kapitalertr\xc3\xa4ge einschlie\xc3\x9flich gezahlter St\xc3\xbcckzinsen bis zur H\xc3\xb6he der positiven Kapitalertr\xc3\xa4ge auszugleichen; liegt ein gemeinsamer Freistellungsauftrag im Sinne des \xc2\xa7 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit \xc2\xa7 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich. 3Der nicht ausgeglichene Verlust ist auf das n\xc3\xa4chste Kalenderjahr zu \xc3\xbcbertragen. 4Auf Verlangen des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge hat sie \xc3\xbcber die H\xc3\xb6he eines nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlust\xc3\xbcbertrag entf\xc3\xa4llt in diesem Fall. 5Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zugehen. 6\xc3\x9cbertr\xc3\xa4gt der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge seine im Depot befindlichen Wirtschaftsg\xc3\xbcter vollst\xc3\xa4ndig auf ein anderes Depot, hat die abgebende auszahlende Stelle der \xc3\xbcbernehmenden auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge die H\xc3\xb6he des nicht ausgeglichenen Verlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht erteilt werden. 7Erf\xc3\xa4hrt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres von der Ver\xc3\xa4nderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen; \xc2\xa7 44 Absatz 5 bleibt unber\xc3\xbchrt. 8Die vorstehenden S\xc3\xa4tze gelten nicht in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 8 und des \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie bei K\xc3\xb6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\xc3\xb6gensmassen.
(4) 1Die Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 gelten entsprechend f\xc3\xbcr die das Bundesschuldbuch f\xc3\xbchrende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung als auszahlende Stelle. 2Werden die Wertpapiere oder Forderungen von einem Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut mit der Ma\xc3\x9fgabe der Verwahrung und Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch f\xc3\xbchrende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung erworben, hat das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut der das Bundesschuldbuch f\xc3\xbchrenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und die Anschaffungsdaten sowie in F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 den Erwerbspreis der f\xc3\xbcr einen marktm\xc3\xa4\xc3\x9figen Handel bestimmten schuldbuchf\xc3\xa4higen Wertpapiere des Bundes oder der L\xc3\xa4nder und au\xc3\x9ferdem mitzuteilen, dass es diese Wertpapiere und Forderungen erworben oder ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert und seitdem verwahrt oder verwaltet hat.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 43a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 43b\xc2\xa0Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften

\n
(1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union gelegenen Betriebsst\xc3\xa4tte dieser Muttergesellschaft, aus Aussch\xc3\xbcttungen einer Tochtergesellschaft zuflie\xc3\x9fen, nicht erhoben; \xc2\xa7 50d Absatz 3 gilt entsprechend. 2Satz 1 gilt auch f\xc3\xbcr Aussch\xc3\xbcttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union gelegenen Betriebsst\xc3\xa4tte einer unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zuflie\xc3\x9fen. 3Ein Zufluss an die Betriebsst\xc3\xa4tte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tats\xc3\xa4chlich zu dem Betriebsverm\xc3\xb6gen der Betriebsst\xc3\xa4tte geh\xc3\xb6rt. 4Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten nicht f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1, die anl\xc3\xa4sslich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zuflie\xc3\x9fen.
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede Gesellschaft, die
1.
die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erf\xc3\xbcllt und
2.
nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 \xc3\xbcber das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/86/EU (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 40) ge\xc3\xa4ndert worden ist, zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 2 nachweislich mindestens zu 10 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (Mindestbeteiligung).
2Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erf\xc3\xbcllt, ist der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses ma\xc3\x9fgeblich. 3Tochtergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/96/EU bezeichneten Voraussetzungen erf\xc3\xbcllt. 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zw\xc3\xb6lf Monate besteht. 5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und abgef\xc3\xbchrte Kapitalertragsteuer nach \xc2\xa7 50c Absatz 3 zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach \xc2\xa7 50c Absatz 2 ist ausgeschlossen.
(2a) Betriebsst\xc3\xa4tte im Sinne der Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 ist eine feste Gesch\xc3\xa4ftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union, durch die die T\xc3\xa4tigkeit der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausge\xc3\xbcbt wird, wenn das Besteuerungsrecht f\xc3\xbcr die Gewinne dieser Gesch\xc3\xa4ftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
(3) (weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 43b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 Abs. 42 u. 42a +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 44\xc2\xa0Entrichtung der Kapitalertragsteuer

\n
(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalertr\xc3\xa4ge dem Gl\xc3\xa4ubiger zuflie\xc3\x9fen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge, jedoch in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 die f\xc3\xbcr den Verk\xc3\xa4ufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1, und in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle den Steuerabzug unter Beachtung der im Bundessteuerblatt ver\xc3\xb6ffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung f\xc3\xbcr Rechnung des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge vorzunehmen. 4Die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle ist
1.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 Buchstabe a und Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2
a)
das inl\xc3\xa4ndische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b,
aa)
das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine, die Anteile an Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes, die elektronischen Wertpapiere im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa02 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere oder sonstigen Wirtschaftsg\xc3\xbcter verwahrt oder verwaltet oder deren Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung durchf\xc3\xbchrt und die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlt oder gutschreibt oder in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11 die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlt oder gutschreibt,
bb)
das die Kapitalertr\xc3\xa4ge gegen Aush\xc3\xa4ndigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausl\xc3\xa4ndischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszahlt oder gutschreibt;
b)
der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, wenn kein inl\xc3\xa4ndisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle ist;
2.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b das inl\xc3\xa4ndische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut, das die Kapitalertr\xc3\xa4ge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt;
2a.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7\xc2\xa043 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a
a)
der inl\xc3\xa4ndische Betreiber oder die inl\xc3\xa4ndische Zweigniederlassung eines ausl\xc3\xa4ndischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2, der die Kapitalertr\xc3\xa4ge an den Gl\xc3\xa4ubiger auszahlt oder gutschreibt,
b)
das inl\xc3\xa4ndische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa043 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inl\xc3\xa4ndische Zahlungsinstitut im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa01 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder das inl\xc3\xa4ndische E-Geld-Institut im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, das die Kapitalertr\xc3\xa4ge im Auftrag des inl\xc3\xa4ndischen oder ausl\xc3\xa4ndischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 oder nach Vermittlung der Kapitalforderung durch eine Internet-Dienstleistungsplattform f\xc3\xbcr den Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge an den Gl\xc3\xa4ubiger auszahlt oder gutschreibt,
c)
der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge, wenn es keinen inl\xc3\xa4ndischen Abzugsverpflichteten nach Buchstabe a oder b gibt. 2Der inl\xc3\xa4ndische Betreiber oder die inl\xc3\xa4ndische Zweigniederlassung eines ausl\xc3\xa4ndischen Betreibers einer Internet-Dienstleistungsplattform im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa043 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8a Satz 2 (Plattformbetreiber) haftet in diesem Fall f\xc3\xbcr die nicht einbehaltenen Steuern oder zu Unrecht gew\xc3\xa4hrten Steuervorteile. 3Der Plattformbetreiber haftet nicht nach Satz 2, wenn er den Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge auf seine Verpflichtung, die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren hingewiesen und dies dokumentiert hat;
3.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
a)
das inl\xc3\xa4ndische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welche die Anteile verwahrt oder verwaltet und die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalertr\xc3\xa4ge gegen Aush\xc3\xa4ndigung der Dividendenscheine auszahlt oder gutschreibt oder die Kapitalertr\xc3\xa4ge an eine ausl\xc3\xa4ndische Stelle auszahlt,
b)
die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, wenn sie die Kapitalertr\xc3\xa4ge an eine ausl\xc3\xa4ndische Stelle auszahlt,
c)
der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge,
aa)
soweit die Wertpapiersammelbank, der die Anteile zur Sammelverwahrung anvertraut wurden, keine Dividendenregulierung vornimmt; die Wertpapiersammelbank hat dem Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge den Umfang der Best\xc3\xa4nde ohne Dividendenregulierung mitzuteilen,
bb)
soweit im Fall elektronischer Aktien die registerf\xc3\xbchrende Stelle gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 12 Absatz 2 oder \xc2\xa7 16 Absatz 2 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere, die das Register f\xc3\xbchrt, in das die Aktien eingetragen sind, keine Dividendenregulierung vornimmt; die registerf\xc3\xbchrende Stelle hat dem Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge den Umfang der Best\xc3\xa4nde ohne Dividendenregulierung mitzuteilen;
4.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, soweit es sich um die Vorabpauschale nach \xc2\xa7 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes handelt, das inl\xc3\xa4ndische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, welches die Anteile an dem Investmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes verwahrt oder verwaltet;
5.
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Investmentfonds, wenn es sich um Kapitalertr\xc3\xa4ge aus Anteilen an inl\xc3\xa4ndischen Investmentfonds handelt, die nicht von einem inl\xc3\xa4ndischen oder ausl\xc3\xa4ndischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b verwahrt oder verwaltet werden;
6.
f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge aus Kryptowertpapieren im Sinne des \xc2\xa7 4 Absatz 3 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere, in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 2, 5, 7 Buchstabe a, Nummer 8 und 9 bis 12 die registerf\xc3\xbchrende Stelle nach \xc2\xa7 16 Absatz 2 des Gesetzes \xc3\xbcber elektronische Wertpapiere, sofern sich keine auszahlende Stelle aus den Nummern 1, 3, 4 und 5 ergibt.
5Die innerhalb eines Kalendermonats einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum zehnten des folgenden Monats an das Finanzamt abzuf\xc3\xbchren, das f\xc3\xbcr die Besteuerung
1.
des Schuldners der Kapitalertr\xc3\xa4ge,
2.
der den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrenden Stelle oder
3.
der die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stelle
nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndig ist; bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die einbehaltene Steuer in dem Zeitpunkt abzuf\xc3\xbchren, in dem die Kapitalertr\xc3\xa4ge dem Gl\xc3\xa4ubiger zuflie\xc3\x9fen. 6Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die zu demselben Zeitpunkt abzuf\xc3\xbchren ist, jeweils auf den n\xc3\xa4chsten vollen Eurobetrag abzurunden. 7Wenn Kapitalertr\xc3\xa4ge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (\xc2\xa7 8 Absatz 2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verf\xc3\xbcgung zu stellen. 8Zu diesem Zweck kann der zum Steuerabzug Verpflichtete den Fehlbetrag von einem bei ihm unterhaltenen und auf den Namen des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge lautenden Konto, ohne Einwilligung des Gl\xc3\xa4ubigers, einziehen. 9Soweit der Gl\xc3\xa4ubiger nicht vor Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge widerspricht, darf der zum Steuerabzug Verpflichtete auch insoweit die Geldbetr\xc3\xa4ge von einem auf den Namen des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge lautenden Konto einziehen, wie ein mit dem Gl\xc3\xa4ubiger vereinbarter Kontokorrentkredit f\xc3\xbcr dieses Konto nicht in Anspruch genommen wurde. 10Soweit der Gl\xc3\xa4ubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem f\xc3\xbcr ihn zust\xc3\xa4ndigen Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung anzuzeigen und neben den in \xc2\xa7\xc2\xa093c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu \xc3\xbcbermitteln:
1.
das Datum der Gutschrift des Kapitalertrags,
2.
die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der Wertpapiergattung sowie die dem Kapitalertrag zugrundeliegende St\xc3\xbcckzahl der Wertpapiere soweit vorhanden, ansonsten die Bezeichnung des betroffenen Kapitalertrags,
3.
sofern ermittelbar, die H\xc3\xb6he des Kapitalertrags, f\xc3\xbcr den der Steuereinbehalt fehlgeschlagen ist.
11Das Wohnsitz-Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7\xc2\xa032d Absatz 3 in der Veranlagung nachzufordern.
(1a) 1Werden inl\xc3\xa4ndische Aktien \xc3\xbcber eine ausl\xc3\xa4ndische Stelle mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert und leitet die ausl\xc3\xa4ndische Stelle auf die Ertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 einen einbehaltenen Steuerbetrag im Sinne des \xc2\xa7 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an eine inl\xc3\xa4ndische Wertpapiersammelbank weiter, ist diese zur Abf\xc3\xbchrung der einbehaltenen Steuer verpflichtet. 2Bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt Satz 1 entsprechend.
(1b) Bei inl\xc3\xa4ndischen und ausl\xc3\xa4ndischen Investmentfonds ist f\xc3\xbcr die Vorabpauschale nach \xc2\xa7 16 Absatz 1 Nummer 2 des Investmentsteuergesetzes Absatz 1 Satz 7 bis 11 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Aussch\xc3\xbcttung von einer K\xc3\xb6rperschaft beschlossen wird, flie\xc3\x9fen dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist. 2Ist die Aussch\xc3\xbcttung nur festgesetzt, ohne dass \xc3\xbcber den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zuflie\xc3\x9fens der Tag nach der Beschlussfassung; ist durch Gesetz eine abweichende F\xc3\xa4lligkeit des Auszahlungsanspruchs bestimmt oder l\xc3\xa4sst das Gesetz eine abweichende Bestimmung der F\xc3\xa4lligkeit durch Satzungsregelung zu, gilt als Zeitpunkt des Zuflie\xc3\x9fens der Tag der F\xc3\xa4lligkeit. 3F\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend.
(3) 1Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag \xc3\xbcber den Zeitpunkt der Aussch\xc3\xbcttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, sp\xc3\xa4testens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, f\xc3\xbcr das der Kapitalertrag ausgesch\xc3\xbcttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gl\xc3\xa4ubiger und Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge vor dem Zuflie\xc3\x9fen ausdr\xc3\xbccklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vor\xc3\xbcbergehend zur Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen.
(5) 1Die Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge, die den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrenden Stellen oder die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stellen haften f\xc3\xbcr die Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren haben, es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vors\xc3\xa4tzlich noch grob fahrl\xc3\xa4ssig verletzt haben. 2Der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge wird nur in Anspruch genommen, wenn
1.
der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrende Stelle oder die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle die Kapitalertr\xc3\xa4ge nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig gek\xc3\xbcrzt hat,
2.
der Gl\xc3\xa4ubiger wei\xc3\x9f, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrende Stelle oder die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig abgef\xc3\xbchrt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverz\xc3\xbcglich mitteilt oder
3.
das die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende inl\xc3\xa4ndische Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut die Kapitalertr\xc3\xa4ge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
3F\xc3\xbcr die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapitalertr\xc3\xa4ge, der den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrenden Stelle und der die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stelle bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrende Stelle oder die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig angemeldet hat oder soweit sie ihre Zahlungsverpflichtungen gegen\xc3\xbcber dem Finanzamt oder dem Pr\xc3\xbcfungsbeamten des Finanzamts schriftlich anerkennen.
(6) 1In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c gilt die juristische Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts und die von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreite K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse als Gl\xc3\xa4ubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche Gesch\xc3\xa4ftsbetrieb als Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnaussch\xc3\xbcttungen entf\xc3\xa4llt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht sp\xc3\xa4testens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung \xc3\xbcber die Verwendung und in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung. 3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. 4Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. 5Der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge haftet f\xc3\xbcr die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnaussch\xc3\xbcttungen und auf Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungen im Sinne des \xc2\xa7 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes entf\xc3\xa4llt.
(7) 1In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 14 Absatz 3 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der Organgesellschaft; sie entsteht sp\xc3\xa4testens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. 2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuf\xc3\xbchren, das f\xc3\xbcr die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndig ist. 3Im \xc3\x9cbrigen sind die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 44: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 44a\xc2\xa0Abstandnahme vom Steuerabzug

\n
(1) 1Soweit die Kapitalertr\xc3\xa4ge, die einem unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Gl\xc3\xa4ubiger zuflie\xc3\x9fen, zusammen mit den Kapitalertr\xc3\xa4gen, f\xc3\xbcr die die Kapitalertragsteuer nach \xc2\xa7 44b zu erstatten ist oder nach Absatz 10 kein Steuerabzug vorzunehmen ist, den Sparer-Pauschbetrag nach \xc2\xa7 20 Absatz 9 nicht \xc3\xbcbersteigen, ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des
1.
\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Genussrechten oder
2.
\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen, die von einer Kapitalgesellschaft ihren Arbeitnehmern \xc3\xbcberlassen worden sind und von ihr, einem von der Kapitalgesellschaft bestellten Treuh\xc3\xa4nder, einem inl\xc3\xa4ndischen Kreditinstitut oder einer inl\xc3\xa4ndischen Zweigniederlassung einer der in \xc2\xa7 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen verwahrt werden, und
3.
\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2.
2Den Arbeitnehmern im Sinne des Satzes 1 stehen Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbundenen Unternehmens nach \xc2\xa7 15 des Aktiengesetzes sowie fr\xc3\xbchere Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens gleich. 3Den von der Kapitalgesellschaft \xc3\xbcberlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerh\xc3\xb6hung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft \xc3\xbcberlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerh\xc3\xb6hung aus Gesellschaftsmitteln geh\xc3\xb6ren. 4Bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Gl\xc3\xa4ubiger zuflie\xc3\x9fen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn anzunehmen ist, dass auch f\xc3\xbcr F\xc3\xa4lle der G\xc3\xbcnstigerpr\xc3\xbcfung nach \xc2\xa7 32d Absatz 6 keine Steuer entsteht.
(2) 1Voraussetzung f\xc3\xbcr die Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den F\xc3\xa4llen
1.
des Absatzes 1 Satz 1 ein Freistellungsauftrag des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge nach amtlich vorgeschriebenem Muster oder
2.
des Absatzes 1 Satz 4 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger zust\xc3\xa4ndigen Wohnsitzfinanzamts
vorliegt. 2In den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf h\xc3\xb6chstens drei Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. 4Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zur\xc3\xbcck oder erkennt der Gl\xc3\xa4ubiger, dass die Voraussetzungen f\xc3\xbcr ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zur\xc3\xbcckzugeben.
(2a) 1Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge seine Identifikationsnummer (\xc2\xa7 139b der Abgabenordnung) und bei gemeinsamen Freistellungsauftr\xc3\xa4gen auch die Identifikationsnummer des Ehegatten mitteilt. 2Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des \xc2\xa7 45d Absatz 1 Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge und bei gemeinsamen Freistellungsauftr\xc3\xa4gen auch keine des Ehegatten vorliegen. 3Sofern der Meldestelle im Sinne des \xc2\xa7 45d Absatz 1 Satz 1 die Identifikationsnummer nicht bereits bekannt ist, kann sie diese beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern abfragen. 4In der Anfrage d\xc3\xbcrfen nur die in \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge und bei gemeinsamen Freistellungsauftr\xc3\xa4gen die des Ehegatten angegeben werden, soweit sie der Meldestelle bekannt sind. 5Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung zu erfolgen. 6Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer mit, sofern die \xc3\xbcbermittelten Daten mit den nach \xc2\xa7 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gespeicherten Daten \xc3\xbcbereinstimmen. 7Die Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur verarbeiten, soweit dies zur Erf\xc3\xbcllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist.
(3) Der nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsauftr\xc3\xa4ge aufzubewahren.
(4) 1Ist der Gl\xc3\xa4ubiger
1.
eine von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreite inl\xc3\xa4ndische K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse oder
2.
eine inl\xc3\xa4ndische juristische Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 nicht vorzunehmen. 2Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalertr\xc3\xa4gen um Bez\xc3\xbcge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 handelt, die der Gl\xc3\xa4ubiger von einer von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreiten K\xc3\xb6rperschaft bezieht. 3Voraussetzung ist, dass der Gl\xc3\xa4ubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden inl\xc3\xa4ndischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut durch eine Bescheinigung des f\xc3\xbcr seine Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder seinen Sitz zust\xc3\xa4ndigen Finanzamts nachweist, dass er eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 oder 2 ist. 4Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend. 5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalertr\xc3\xa4ge in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 1 in einem wirtschaftlichen Gesch\xc3\xa4ftsbetrieb anfallen, f\xc3\xbcr den die Befreiung von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Nummer 2 in einem nicht von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. 6Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d, die einem Anleger zuflie\xc3\x9fen, der eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder des Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraums gegr\xc3\xbcndete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags \xc3\xbcber die Arbeitsweise der Europ\xc3\xa4ischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Gesch\xc3\xa4ftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer K\xc3\xb6rperschaft im Sinne des \xc2\xa7 5 Absatz 1 Nummer 3 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraums gegr\xc3\xbcndete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Gesch\xc3\xa4ftsleitung in diesem Staat handelt, ist zus\xc3\xa4tzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht.
(4a) 1Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des \xc2\xa7 212 Absatz 1 des F\xc3\xbcnften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge.
(4b) 1Werden Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von einer Genossenschaft an ihre Mitglieder gezahlt, hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn ihr f\xc3\xbcr das jeweilige Mitglied
1.
eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
2.
eine Bescheinigung nach Absatz 5 Satz 4,
3.
eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 oder
4.
eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 vorliegt; in diesen F\xc3\xa4llen ist ein Steuereinbehalt in H\xc3\xb6he von drei F\xc3\xbcnfteln vorzunehmen.
2Eine Genossenschaft hat keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn ihr ein Freistellungsauftrag erteilt wurde, der auch Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Satzes 1 erfasst, soweit die Kapitalertr\xc3\xa4ge zusammen mit den Kapitalertr\xc3\xa4gen, f\xc3\xbcr die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder f\xc3\xbcr die die Kapitalertragsteuer nach \xc2\xa7 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten Freibetrag nicht \xc3\xbcbersteigen. 3Dies gilt auch, wenn die Genossenschaft einen Verlustausgleich nach \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des Satzes 1 durchgef\xc3\xbchrt hat.
(5) 1Bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschr\xc3\xa4nkt oder beschr\xc3\xa4nkt einkommensteuerpflichtigen Gl\xc3\xa4ubiger zuflie\xc3\x9fen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalertr\xc3\xa4ge Betriebseinnahmen des Gl\xc3\xa4ubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Gesch\xc3\xa4fte auf Dauer h\xc3\xb6her w\xc3\xa4re als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder K\xc3\xb6rperschaftsteuer. 2Ist der Gl\xc3\xa4ubiger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen als Organgesellschaft, ist f\xc3\xbcr die Anwendung des Satzes 1 eine bestehende Organschaft im Sinne des \xc2\xa7 14 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen, wenn die beim Organtr\xc3\xa4ger anzurechnende Kapitalertragsteuer, einschlie\xc3\x9flich der Kapitalertragsteuer des Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmens, die auf Grund von \xc2\xa7 19 Absatz 5 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes anzurechnen w\xc3\xa4re, h\xc3\xb6her w\xc3\xa4re, als die gesamte festzusetzende K\xc3\xb6rperschaftsteuer. 3F\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf die Verh\xc3\xa4ltnisse der dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des Satzes 4 vorangehenden drei Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume abzustellen. 4Die Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger zust\xc3\xa4ndigen Finanzamts nachzuweisen. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Voraussetzung des Satzes 2 ist gegen\xc3\xbcber dem f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt durch eine Bescheinigung des f\xc3\xbcr den Organtr\xc3\xa4ger zust\xc3\xa4ndigen Finanzamts nachzuweisen.
(6) 1Voraussetzung f\xc3\xbcr die Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Abs\xc3\xa4tzen 1, 4 und 5 bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben oder sonstigen Wirtschaftsg\xc3\xbcter im Zeitpunkt des Zuflie\xc3\x9fens der Einnahmen unter dem Namen des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge bei der die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach \xc2\xa7 45a Absatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen. 3Wird bei einem inl\xc3\xa4ndischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder bei einem inl\xc3\xa4ndischen Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b ein Konto oder Depot f\xc3\xbcr eine gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 5 Absatz 1 Nummer 9 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes befreite Stiftung im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 5 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes auf den Namen eines anderen Berechtigten gef\xc3\xbchrt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom \xc3\xbcbrigen Verm\xc3\xb6gen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, so gilt es f\xc3\xbcr die Anwendung des Absatzes 4, des Absatzes 7, des Absatzes 10 Satz 1 Nummer 2 und des \xc2\xa7 44b Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 als im Namen der Stiftung gef\xc3\xbchrt.
(7) 1Ist der Gl\xc3\xa4ubiger eine inl\xc3\xa4ndische
1.
K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse im Sinne des \xc2\xa7 5 Absatz 1 Nummer 9 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes oder
2.
Stiftung des \xc3\xb6ffentlichen Rechts, die ausschlie\xc3\x9flich und unmittelbar gemeinn\xc3\xbctzigen oder mildt\xc3\xa4tigen Zwecken dient, oder
3.
juristische Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts, die ausschlie\xc3\x9flich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a bis 7c nicht vorzunehmen. 2Voraussetzung f\xc3\xbcr die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gl\xc3\xa4ubiger durch eine Bescheinigung des f\xc3\xbcr seine Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder seinen Sitz zust\xc3\xa4ndigen Finanzamts nachweist, dass er eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse nach Satz 1 ist. 3Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) 1Ist der Gl\xc3\xa4ubiger
1.
eine nach \xc2\xa7 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der K\xc3\xb6rperschaftsteuer befreite K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse oder
2.
eine inl\xc3\xa4ndische juristische Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,
so ist der Steuerabzug bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 7a nur in H\xc3\xb6he von drei F\xc3\xbcnfteln vorzunehmen. 2Voraussetzung f\xc3\xbcr die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gl\xc3\xa4ubiger durch eine Bescheinigung des f\xc3\xbcr seine Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder seinen Sitz zust\xc3\xa4ndigen Finanzamts nachweist, dass er eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse im Sinne des Satzes 1 ist. 3Absatz 4 gilt entsprechend.
(8a) 1Absatz 8 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des \xc2\xa7 212 Absatz 1 des F\xc3\xbcnften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. 2Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge.
(9) 1Ist der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 eine beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtige K\xc3\xb6rperschaft im Sinne des \xc2\xa7 2 Nummer 1 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes, so werden zwei F\xc3\xbcnftel der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Kapitalertragsteuer erstattet. 2\xc2\xa7 50c Absatz 3 und 5 sowie \xc2\xa7 50d Absatz 3 sind entsprechend anzuwenden. 3Weitergehende Anspr\xc3\xbcche aus \xc2\xa7 43b oder \xc2\xa7 50g oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unber\xc3\xbchrt. 4Verfahren nach den vorstehenden S\xc3\xa4tzen und nach \xc2\xa7 50c Absatz 3 soll das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern verbinden.
(10) 1Werden Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a gezahlt, hat die auszahlende Stelle keinen Steuerabzug vorzunehmen, wenn
1.
der auszahlenden Stelle eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt wird,
2.
der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 2 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt wird; soweit die Kapitalertr\xc3\xa4ge einen Betrag von 20\xc2\xa0000 Euro \xc3\xbcbersteigen, ist bei Gl\xc3\xa4ubigern nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 abweichend vom ersten Halbsatz ein Steuerabzug in H\xc3\xb6he von drei F\xc3\xbcnfteln vorzunehmen, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger bei Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigent\xc3\xbcmer der Aktien oder Genussscheine ist oder
3.
der auszahlenden Stelle eine Bescheinigung nach Absatz 8 Satz 2 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt wird; in diesen F\xc3\xa4llen ist ein Steuereinbehalt in H\xc3\xb6he von drei F\xc3\xbcnfteln vorzunehmen.
2Wird der auszahlenden Stelle ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder f\xc3\xbchrt diese einen Verlustausgleich nach \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des Satzes 1 durch, so hat sie den Steuerabzug nicht vorzunehmen, soweit die Kapitalertr\xc3\xa4ge zusammen mit den Kapitalertr\xc3\xa4gen, f\xc3\xbcr die nach Absatz 1 kein Steuerabzug vorzunehmen ist oder die Kapitalertragsteuer nach \xc2\xa7 44b zu erstatten ist, den mit dem Freistellungsauftrag beantragten Freistellungsbetrag nicht \xc3\xbcbersteigen. 3Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. 4Werden Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a von einer auszahlenden Stelle im Sinne des \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 an eine ausl\xc3\xa4ndische Stelle ausgezahlt, hat diese auszahlende Stelle \xc3\xbcber den von ihr vor der Zahlung in das Ausland von diesen Kapitalertr\xc3\xa4gen vorgenommenen Steuerabzug der letzten inl\xc3\xa4ndischen auszahlenden Stelle in der Wertpapierverwahrkette, welche die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlt oder gutschreibt, auf deren Antrag eine Sammel-Steuerbescheinigung f\xc3\xbcr die Summe der eigenen und der f\xc3\xbcr Kunden verwahrten Aktien nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. 5Der Antrag darf nur f\xc3\xbcr Aktien gestellt werden, die mit Dividendenberechtigung erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden. 6Wird eine solche Sammel-Steuerbescheinigung beantragt, ist die Ausstellung von Einzel-Steuerbescheinigungen oder die Weiterleitung eines Antrags auf Ausstellung einer Einzel-Steuerbescheinigung \xc3\xbcber den Steuerabzug von denselben Kapitalertr\xc3\xa4gen ausgeschlossen; die Sammel-Steuerbescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 7Auf die ihr ausgestellte Sammel-Steuerbescheinigung wendet die letzte inl\xc3\xa4ndische auszahlende Stelle \xc2\xa7 44b Absatz 6 mit der Ma\xc3\x9fgabe an, dass sie von den ihr nach dieser Vorschrift einger\xc3\xa4umten M\xc3\xb6glichkeiten Gebrauch zu machen hat.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 44a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 44b\xc2\xa0Erstattung der Kapitalertragsteuer

\n
(1) Nach Ablauf eines Kalenderjahres hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die im vorangegangenen Kalenderjahr abgef\xc3\xbchrte Steuer auf Aussch\xc3\xbcttungen eines Investmentfonds zu erstatten, soweit die Aussch\xc3\xbcttungen nach \xc2\xa7 17 des Investmentsteuergesetzes nicht als Ertrag gelten.
(2) Ist bei Gl\xc3\xa4ubigern nach \xc2\xa7 44a Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 44a Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Kapitalertragsteuer einbehalten und abgef\xc3\xbchrt worden, wird auf Antrag durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder der Sitz des Gl\xc3\xa4ubigers befindet, die Kapitalertragsteuer erstattet, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger die Voraussetzungen nach \xc2\xa7 36a Absatz 1 bis 3 erf\xc3\xbcllt.
(3) und (4) (weggefallen)
(5) 1Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder abgef\xc3\xbchrt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, oder hat der Gl\xc3\xa4ubiger dem nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach \xc2\xa7 43 Absatz 2 Satz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigungen nach \xc2\xa7 44a Absatz 4 oder Absatz 5 erst zu einem Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgef\xc3\xbchrt war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erkl\xc3\xa4rung nach \xc2\xa7 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (\xc2\xa7 45a Absatz 1) insoweit zu \xc3\xa4ndern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der folgenden Steueranmeldung die abzuf\xc3\xbchrende Kapitalertragsteuer entsprechend k\xc3\xbcrzen. 2Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. 3Solange noch keine Steuerbescheinigung nach \xc2\xa7 45a erteilt ist, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete das Verfahren nach Satz 1 zu betreiben. 4Die vorstehenden S\xc3\xa4tze sind in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.
(6) 1Werden Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inl\xc3\xa4ndisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder sonstigen Wirtschaftsg\xc3\xbcter unter dem Namen des Gl\xc3\xa4ubigers verwahrt oder verwaltet, als Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder f\xc3\xbcr Rechnung des Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut die einbehaltene und abgef\xc3\xbchrte Kapitalertragsteuer dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, l\xc3\xa4ngstens bis zum 31. M\xc3\xa4rz des auf den Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge folgenden Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten:
1.
dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach \xc2\xa7 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt,
2.
dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine Bescheinigung nach \xc2\xa7 44a Absatz 5 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt,
3.
dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine Bescheinigung nach \xc2\xa7 44a Absatz 7 Satz 2 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt und eine Abstandnahme war nicht m\xc3\xb6glich oder
4.
dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut wird eine Bescheinigung nach \xc2\xa7 44a Absatz 8 Satz 2 f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger vorgelegt und die teilweise Abstandnahme war nicht m\xc3\xb6glich; in diesen F\xc3\xa4llen darf die Kapitalertragsteuer nur in H\xc3\xb6he von zwei F\xc3\xbcnfteln erstattet werden.
2Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das erstattende Wertpapierinstitut haftet in sinngem\xc3\xa4\xc3\x9fer Anwendung des \xc2\xa7 44 Absatz 5 f\xc3\xbcr zu Unrecht vorgenommene Erstattungen; f\xc3\xbcr die Zahlungsaufforderung gilt \xc2\xa7 219 Satz 2 der Abgabenordnung entsprechend. 3Das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut hat die Summe der Erstattungsbetr\xc3\xa4ge in der Steueranmeldung gesondert anzugeben und von der von ihm abzuf\xc3\xbchrenden Kapitalertragsteuer abzusetzen. 4Wird dem Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut ein Freistellungsauftrag erteilt, der auch Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des Satzes 1 erfasst, oder f\xc3\xbchrt das Institut oder das Wertpapierinstitut einen Verlustausgleich nach \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 2 unter Einbeziehung von Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung der Steuerbescheinigung, l\xc3\xa4ngstens bis zum 31. M\xc3\xa4rz des auf den Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge folgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und abgef\xc3\xbchrte Kapitalertragsteuer auf diese Kapitalertr\xc3\xa4ge zu erstatten; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(7) 1Eine Gesamthandsgemeinschaft kann f\xc3\xbcr ihre Mitglieder im Sinne des \xc2\xa7 44a Absatz 7 oder Absatz 8 eine Erstattung der Kapitalertragsteuer bei dem f\xc3\xbcr die gesonderte Feststellung ihrer Eink\xc3\xbcnfte zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt beantragen. 2Die Erstattung ist unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 44a Absatz 4, 7 oder Absatz 8 und in dem dort bestimmten Umfang zu gew\xc3\xa4hren. 3Kapitalertragsteuer, die nach \xc2\xa7\xc2\xa043 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a einbehalten wurde, ist unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 44a Absatz 10 und in dem dort bestimmten Umfang zu erstatten, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger die Voraussetzungen nach \xc2\xa7 36a Absatz 1 bis 3 erf\xc3\xbcllt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 44b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45\xc2\xa0Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer

\n
1In den F\xc3\xa4llen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer f\xc3\xbcr den Zahlungsempf\xc3\xa4nger ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht f\xc3\xbcr den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2; beim Erwerber sind drei F\xc3\xbcnftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen oder zu erstatten. 3In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach \xc2\xa7 37 Absatz 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 45: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45a\xc2\xa0Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer

\n
(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in \xc2\xa7 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu \xc3\xbcbermitteln; die auszahlende Stelle hat die Kapitalertragsteuer auf die Ertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a jeweils gesondert f\xc3\xbcr das Land, in dem sich der Ort der Gesch\xc3\xa4ftsleitung des Schuldners der Kapitalertr\xc3\xa4ge befindet, anzugeben. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller H\xc3\xb6he vorzunehmen ist. 3Der Grund f\xc3\xbcr die Nichtabf\xc3\xbchrung ist anzugeben. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten auf eine elektronische \xc3\x9cbermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausf\xc3\xbchrenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
(2) 1Folgende Stellen sind verpflichtet, dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach \xc2\xa7 32d erforderlichen Angaben enth\xc3\xa4lt; bei Vorliegen der Voraussetzungen des
1.
\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7a und 7b der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge,
2.
\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3,
3.
\xc2\xa7 44 Absatz 1a die zur Abf\xc3\xbchrung der Steuer verpflichtete Stelle und
4.
\xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 der Investmentfonds.
2Die Bescheinigung kann elektronisch \xc3\xbcbermittelt werden; auf Anforderung des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge ist sie auf Papier zu \xc3\xbcbersenden. 3Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen l\xc3\xa4sst. 4\xc2\xa7 44a Absatz 6 gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f; \xc3\xbcber die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu f\xc3\xbchren. 5Diese m\xc3\xbcssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg \xc3\xbcber die Auszahlung an den Empf\xc3\xa4nger der Bescheinigung enthalten.
(2a) Ist der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtig, tritt in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 an die Stelle der Bescheinigung nach Absatz 2 Satz 1 die \xc3\x9cbermittlung der Angaben gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 45b Absatz 5.
(3) 1Werden Kapitalertr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr Rechnung des Schuldners durch ein inl\xc3\xa4ndisches Kreditinstitut, ein inl\xc3\xa4ndisches Finanzdienstleistungsinstitut oder ein inl\xc3\xa4ndisches Wertpapierinstitut gezahlt, so hat anstelle des Schuldners das Kreditinstitut, das Finanzdienstleistungsinstitut oder das Wertpapierinstitut die Bescheinigung zu erteilen, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erf\xc3\xbcllt sind. 2Satz 1 gilt in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge.
(4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist auch zu erteilen, wenn in Vertretung des Gl\xc3\xa4ubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach \xc2\xa7 44b gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach \xc2\xa7 44a Absatz 8 Satz 1 der Steuerabzug nicht in voller H\xc3\xb6he vorgenommen worden ist.
(5) 1Eine Bescheinigung, die den Abs\xc3\xa4tzen 2 bis 4 nicht entspricht, hat der Aussteller unverz\xc3\xbcglich durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Der Aussteller hat dem f\xc3\xbcr ihn zust\xc3\xa4ndigen Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt unverz\xc3\xbcglich nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung neben den in \xc2\xa7 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu \xc3\xbcbermitteln:
1.
den Anlass f\xc3\xbcr die Ausstellung der berichtigten Bescheinigung und deren Ausstellungsdatum,
2.
die urspr\xc3\xbcnglichen und die berichtigten Angaben in der Bescheinigung sowie
3.
in den F\xc3\xa4llen des Gl\xc3\xa4ubigerwechsels die Identifikationsnummer, den Namen und die Anschrift des bisherigen Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge.
4Bei Steuerpflichtigen, die nicht unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtig sind, findet Satz 3 mit der Ma\xc3\x9fgabe Anwendung, dass der Aussteller die Daten an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zu \xc3\xbcbermitteln hat.
(6) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Abs\xc3\xa4tzen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet f\xc3\xbcr die auf Grund dessen verk\xc3\xbcrzten Steuern oder zu Unrecht gew\xc3\xa4hrten Steuervorteile; dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle und die Zwischenverwahrstellen nach \xc2\xa7 45b Absatz 7 bei der \xc3\x9cbermittlung fehlerhafter Angaben im Rahmen der Meldepflichten nach \xc2\xa7 45b Absatz 2 in Verbindung mit den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 6 Satz 1 und 2 sowie Absatz 7. 2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inl\xc3\xa4ndisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 45a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45b\xc2\xa0Angaben zur Bescheinigung und Abf\xc3\xbchrung der Kapitalertragsteuer

\n
(1) Die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle weist jeder nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 45a Absatz 2 zu erteilenden Bescheinigung und jedem nach \xc2\xa7 45b Absatz 5 zu \xc3\xbcbermittelnden Datensatz eine nach amtlichem Muster zu erstellende Ordnungsnummer zu.
(2) 1Wird dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 45a Absatz 2 Satz 1 eine Steuerbescheinigung erteilt, \xc3\xbcbermittelt die auszahlende Stelle bei Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\xc3\xbcbertragung \xc3\xbcber die amtlich bestimmte Schnittstelle folgende Angaben an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern:
1.
Angaben zur auszahlenden Stelle:
a)
den Namen, die Anschrift, das Ordnungsmerkmal und die Kontaktdaten,
b)
das Identifikationsmerkmal nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 139a bis 139c der Abgabenordnung oder, soweit dieses nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europ\xc3\xa4ische einheitliche Kennung (EUID) gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates oder die Steuernummer,
c)
hat die auszahlende Stelle einen Auftragnehmer im Sinne des \xc2\xa7 87d der Abgabenordnung mit der Daten\xc3\xbcbermittlung beauftragt, so sind die Angaben nach den Buchstaben a und b auch f\xc3\xbcr den Auftragnehmer anzugeben;
2.
Angaben zum Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge:
a)
den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt, die Anschrift und die Identifikationsnummer nach \xc2\xa7 139b der Abgabenordnung bei nat\xc3\xbcrlichen Personen,
b)
die Firma oder den Namen, die Anschrift, sofern es sich bei dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge nicht um eine nat\xc3\xbcrliche Person handelt, sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach \xc2\xa7\xc2\xa0139c der Abgabenordnung oder, wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europ\xc3\xa4ische einheitliche Kennung (EUID) gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates oder die Steuernummer,
c)
den Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge, sofern der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge seinen Wohn- oder Gesch\xc3\xa4ftssitz nicht im Inland hat,
d)
die durch den Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsnummer oder die Rechtsform sowie das Datum des Gr\xc3\xbcndungsaktes der K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse, sofern durch den Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat kein Identifikationsmerkmal vergeben wurde,
e)
die Konto- oder Depotnummer des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge, verbunden mit der Angabe zur Art des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 gef\xc3\xbchrten Depotkontos oder zur Art des sonstigen Depotkontos; werden die Wertpapiere durch einen Treuh\xc3\xa4nder f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge verwahrt, sind die Konto- oder Depotnummer des Treuh\xc3\xa4nders sowie die Angaben zu Buchstabe a oder Buchstabe b auch f\xc3\xbcr den Treuh\xc3\xa4nder anzugeben; dies gilt entsprechend, wenn die Kapitalertr\xc3\xa4ge einem Nie\xc3\x9fbraucher oder Pfandgl\xc3\xa4ubiger zuzurechnen sind;
3.
Angaben zu den in die Verwahrkette eingebundenen Verwahrstellen:
a)
die Firma, die Anschrift und den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europ\xc3\xa4ische einheitliche Kennung (EUID) gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates der jeweils in die Verwahrkette nacheinander eingebundenen Zwischenverwahrstellen der Wertpapiere sowie der Depotbank, die die Wertpapiere f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge unmittelbar verwahrt,
b)
die durch den Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank vergebene Steueridentifikationsnummer,
c)
den Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat des Zwischenverwahrers oder der Depotbank,
d)
die jeweiligen Konto- oder Depotnummern der durch die Zwischenverwahrstellen und von der Depotbank gef\xc3\xbchrten Depotkonten, in denen die Wertpapiere verwahrt werden, verbunden mit der Angabe zur Art des nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 gef\xc3\xbchrten Depotkontos oder sonstigen Depotkontos;
4.
Angaben zum Kapitalertrag:
a)
die Firma, die Anschrift, den Legal Entity Identifier (LEI) oder die europ\xc3\xa4ische einheitliche Kennung (EUID) gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates der die Kapitalertr\xc3\xa4ge aussch\xc3\xbcttenden Gesellschaft und die internationale Wertpapierkennnummer und die Art des Wertpapiers,
b)
die St\xc3\xbcckzahl der Wertpapiere je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
c)
den Bruttobetrag und den Nettobetrag der auf den Gl\xc3\xa4ubiger entfallenden Kapitalertr\xc3\xa4ge je Wertpapiergattung und Zahlungstag,
d)
den Betrag, der je Wertpapiergattung und Zahlungstag einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Zuschlagsteuern; die Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung der Kapitalertragsteuer um die auf die Kapitalertr\xc3\xa4ge entfallende Kirchensteuer ist nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen; sind die Kapitalertr\xc3\xa4ge nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalertr\xc3\xa4gen auszugleichen, sind statt der Betr\xc3\xa4ge der abgef\xc3\xbchrten Steuern der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalertr\xc3\xa4ge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchf\xc3\xbchrung des Verlustausgleiches, vor Ber\xc3\xbccksichtigung ausl\xc3\xa4ndischer Steuern und vor Ber\xc3\xbccksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern anzugeben,
e)
der jeweils angewendete Steuersatz und die Rechtsgrundlage f\xc3\xbcr den Steuerabzug oder f\xc3\xbcr die Abstandnahme vom Steuerabzug,
f)
die IBAN des Kontos, zu dessen Gunsten die Gutschrift der Ertr\xc3\xa4ge erfolgte,
g)
das zur Identifikation der Aussch\xc3\xbcttung vergebene Merkmal,
h)
die Art der Gutschrift, insbesondere ob eine Bardividende oder eine Sachdividende gutgeschrieben wurde,
i)
f\xc3\xbcr den Fall der Ausstellung einer Steuerbescheinigung das Datum der Ausstellung und die f\xc3\xbcr die Steuerbescheinigung vergebene Ordnungsnummer;
5.
Angaben zu den dem Kapitalertrag zugrundeliegenden Wertpapieren:
a)
die Anzahl der Wertpapiere, die mehr als f\xc3\xbcnf Tage vor dem auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Gesch\xc3\xa4ftstag erworben wurden und die Anzahl der Aktien, die innerhalb dieses Zeitraumes erworben wurden,
b)
die Anzahl der Wertpapiere, die mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind und die Anzahl der Wertpapiere, die nicht mit einer Finanzvereinbarung verbunden sind,
c)
das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tats\xc3\xa4chlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige St\xc3\xbcckzahl, verbunden mit der Angabe, ob der Transaktion ein Kauf, eine \xc3\x9cbertragung auf Grund einer Wertpapierleihe oder auf Grund eines Wertpapierpensionsgesch\xc3\xa4ftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere innerhalb eines Jahres vor dem zweiten auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Gesch\xc3\xa4ftstag angeschafft oder sonst \xc3\xbcbertragen wurden,
d)
das Datum des Handelstags, das Datum des vereinbarten Abwicklungstags und das Datum des tats\xc3\xa4chlichen Abwicklungstags sowie die jeweilige St\xc3\xbcckzahl, verbunden mit der Angabe, ob der Transaktion ein Verkauf, eine R\xc3\xbcck\xc3\xbcbertragung aufgrund einer Wertpapierleihe oder auf Grund eines Wertpapierpensionsgesch\xc3\xa4ftes zugrunde lag, sofern die Wertpapiere innerhalb von 47 Tagen nach dem Tag der Hauptversammlung ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert oder \xc3\xbcbertragen wurden;
6.
Erg\xc3\xa4nzende Angaben bei Hinterlegungsscheinen:
a)
die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der hinterlegten Wertpapiere,
b)
das in den Emissionsbedingungen des Hinterlegungsscheines festgelegte Verh\xc3\xa4ltnis der Hinterlegungsscheine zu den durch die inl\xc3\xa4ndische Hinterlegungsstelle verwahrten inl\xc3\xa4ndischen Wertpapieren,
c)
die Gesamtzahl ausgegebener Hinterlegungsscheine sowie die Gesamtzahl der hinterlegten Wertpapiere, jeweils zum Zeitpunkt des zweiten auf den Tag der Hauptversammlung folgenden Gesch\xc3\xa4ftstages,
d)
die Anzahl der Hinterlegungsscheine des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge,
e)
der Name und die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach \xc2\xa7 139c der Abgabenordnung, der Legal Entity Identifier (LEI) oder die europ\xc3\xa4ische einheitliche Kennung (EUID) gem\xc3\xa4\xc3\x9f Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europ\xc3\xa4ischen Parlaments und des Rates der Hinterlegungsstelle der inl\xc3\xa4ndischen Wertpapiere.
2Die auszahlende Stelle hat den Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge dar\xc3\xbcber zu unterrichten, dass Angaben zur Art der bezogenen Kapitalertr\xc3\xa4ge, zu den Verwahrstellen der jeweiligen Wertpapiere, zum Erwerb und der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der Wertpapiere sowie zu in Zusammenhang mit den jeweiligen Wertpapieren stehenden Finanzvereinbarungen an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern \xc3\xbcbermittelt werden.
(3) 1Eine Finanzvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b ist jede Vereinbarung oder vertragliche Verpflichtung zwischen dem Empf\xc3\xa4nger der Dividendenzahlung und einer verbundenen oder unabh\xc3\xa4ngigen Partei, die den vollst\xc3\xa4ndigen oder teilweisen Ausgleich der Dividende zwischen den Parteien zur Folge hat oder dauerhaft oder vor\xc3\xbcbergehend zu einer vollst\xc3\xa4ndigen oder teilweisen \xc3\x9cbertragung der mit dem Eigentum an der Aktie verbundenen Rechte f\xc3\xbchrt oder f\xc3\xbchren kann. 2Finanzvereinbarungen sind insbesondere Wertpapierleihgesch\xc3\xa4fte, Wertpapierkauf- und R\xc3\xbcckkaufgesch\xc3\xa4fte oder Termingesch\xc3\xa4fte. 3Bei Hinterlegungsscheinen beziehen sich die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf den Hinterlegungsschein.
(4) 1Die Daten\xc3\xbcbermittlung der auszahlenden Stelle nach Absatz 2 Satz 1 hat abweichend von \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung bis sp\xc3\xa4testens zum 31. M\xc3\xa4rz des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. 2Sind die Kapitalertr\xc3\xa4ge nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalertr\xc3\xa4gen auszugleichen, so sind neben den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 der Betrag der auf der nach amtlichem Muster erteilten Bescheinigung f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge ausgewiesenen Kapitalertragsteuer und der Betrag der ausgewiesenen Zuschlagsteuern zu \xc3\xbcbermitteln.
(5) In den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 45a Absatz 2a hat die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle auf Verlangen des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern f\xc3\xbcr jeden Zufluss unverz\xc3\xbcglich elektronisch die in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben unter Erg\xc3\xa4nzung der nach Absatz 1 vergebenen Ordnungsnummer zu \xc3\xbcbermitteln.
(6) 1Wurde f\xc3\xbcr Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a oder Nummer 2 Satz 4 durch die auszahlende Stelle keine Steuerbescheinigung erteilt oder kein Datensatz nach Ma\xc3\x9fgabe des Absatzes 5 an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern \xc3\xbcbermittelt, sind die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 f\xc3\xbcr den bei der auszahlenden Stelle gef\xc3\xbchrten Depotinhaber zu \xc3\xbcbermitteln. 2Im Falle einer Abstandnahme vom Steuerabzug sind die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 unter Angabe des Namens oder der Firma desjenigen zu \xc3\xbcbermitteln, f\xc3\xbcr dessen Rechnung vom Steuerabzug Abstand genommen wurde. 3Dies gilt auch f\xc3\xbcr Wertpapierbest\xc3\xa4nde, die in einem allgemeinen Konto, das f\xc3\xbcr Rechnung Dritter gef\xc3\xbchrt wird, enthalten sind. 4Die Daten\xc3\xbcbermittlung der auszahlenden Stelle hat abweichend von \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sp\xc3\xa4testens bis zum 30. April des auf den Zufluss des Kapitalertrages folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.
(7) 1Die inl\xc3\xa4ndischen und ausl\xc3\xa4ndischen Zwischenverwahrstellen sowie die Depotbank und der Treuh\xc3\xa4nder, die die Wertpapiere f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge unmittelbar verwahren, sind f\xc3\xbcr die Zwecke der Abs\xc3\xa4tze 2 bis 5 verpflichtet, ihrer jeweiligen Verwahrstelle die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 6 vollst\xc3\xa4ndig und richtig mitzuteilen. 2Die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe d und e sind durch die auszahlende Stelle zu erg\xc3\xa4nzen. 3Die Bescheinigung nach \xc2\xa7 45a Absatz 2 darf erst erteilt und die Angaben gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 45a Absatz 2a d\xc3\xbcrfen erst \xc3\xbcbermittelt werden, wenn der die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stelle die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 vollst\xc3\xa4ndig vorliegen.
(8) In den F\xc3\xa4llen der Abs\xc3\xa4tze 4 bis 6 gilt Folgendes:
1.
\xc2\xa7 93c Absatz 3 der Abgabenordnung ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass der \xc3\xbcbermittelte Datensatz unabh\xc3\xa4ngig davon zu korrigieren oder zu stornieren ist, wann die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle die Feststellung im Sinne des \xc2\xa7 93c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 der Abgabenordnung trifft; die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle ist unabh\xc3\xa4ngig von der in \xc2\xa7 93c Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Frist verpflichtet, einen Datensatz zu \xc3\xbcbermitteln, wenn sie nachtr\xc3\xa4glich erkennt, dass sie zur \xc3\x9cbermittlung eines Datensatzes verpflichtet war und der Datensatz nicht \xc3\xbcbermittelt wurde;
2.
\xc2\xa7 171 Absatz 10a der Abgabenordnung ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass die Festsetzungsfrist unabh\xc3\xa4ngig vom Zeitpunkt des Zugangs der Daten bei dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang der Daten endet.
(9) Inl\xc3\xa4ndische b\xc3\xb6rsennotierte Gesellschaften haben gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 67d des Aktiengesetzes Informationen \xc3\xbcber die Identit\xc3\xa4t ihrer Aktion\xc3\xa4re zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen \xc3\xbcbermittelten Informationen elektronisch nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung unverz\xc3\xbcglich elektronisch an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern zu \xc3\xbcbermitteln.
(10) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern speichert die nach den Abs\xc3\xa4tzen 4 bis 6 und 9 \xc3\xbcbermittelten Daten zur Ermittlung der auf die Kapitalertr\xc3\xa4ge einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im Hinblick auf missbr\xc3\xa4uchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. 2Es darf dazu auch ihm nach Ma\xc3\x9fgabe dieser Abs\xc3\xa4tze \xc3\xbcbermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\xc3\xbcllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 45b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45c\xc2\xa0Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abf\xc3\xbchrung der Kapitalertragsteuer

\n
(1) 1Die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle hat dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge folgenden Kalenderjahres folgende Daten zu \xc3\xbcbermitteln:
1.
die Summe der in einem Kalenderjahr je Wertpapiergattung und Zahlungstag durch die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlende Stelle ber\xc3\xbccksichtigten Bruttoertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4;
2.
den Betrag der auf diese Kapitalertr\xc3\xa4ge einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Zuschlagsteuern;
3.
die f\xc3\xbcr diese Kapitalertr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 45a Absatz 2 bescheinigte oder gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 45a Absatz 2a angegebene Kapitalertragsteuer und Zuschlagsteuern; sind die Kapitalertr\xc3\xa4ge nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 43a Absatz 3 Satz 2 mit negativen Kapitalertr\xc3\xa4gen auszugleichen, sind der Betrag der einbehaltenen und auf die Kapitalertr\xc3\xa4ge entfallenden Kapitalertragsteuer vor Durchf\xc3\xbchrung des Verlustausgleiches und vor Ber\xc3\xbccksichtigung des Sparer-Pauschbetrages sowie der Betrag der darauf entfallenden Zuschlagsteuern zu \xc3\xbcbermitteln;
4.
die diesen Kapitalertr\xc3\xa4gen zugrunde liegende St\xc3\xbcckzahl der Wertpapiere und
5.
die Bezeichnung und die Internationale Wertpapierkennnummer der Wertpapiergattung.
2Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr die Summe der gutgeschriebenen Kapitalertr\xc3\xa4ge, bei denen ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller H\xc3\xb6he vorgenommen wurde. 3Die Rechtsgrundlage f\xc3\xbcr die Abstandnahme vom Steuerabzug und die darauf entfallenden Betr\xc3\xa4ge sind anzugeben.
(2) 1Die inl\xc3\xa4ndische Wertpapiersammelbank hat dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bis zum 31. Juli des auf den Zufluss der Kapitalertr\xc3\xa4ge folgenden Kalenderjahres folgende Daten je Wertpapiergattung und Kundendepot unter Angabe der Internationalen Wertpapierkennnummer und der St\xc3\xbcckzahl der Wertpapiere zu \xc3\xbcbermitteln:
1.
die in \xc2\xa7 45b Absatz 2 Nummer 1 genannten Angaben zum Depotinhaber; verf\xc3\xbcgt der Depotinhaber nicht \xc3\xbcber eine inl\xc3\xa4ndische Steuernummer, so ist die durch seinen Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat vergebene Steueridentifikationsnummer anzugeben;
2.
die Konto- oder Depotnummer;
3.
die Summe der in einem Kalenderjahr am Zahlungstag gutgeschriebenen Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4, die auf Grund eines gebuchten Bestandes am Dividendenstichtag gutgeschrieben wurden;
4.
die Summe der in einem Kalenderjahr gutgeschriebenen Kompensationszahlungen;
5.
die Summe der in einem Kalenderjahr belasteten Kompensationszahlungen;
6.
den Saldo aus der Summe der gutgeschriebenen Kapitalertr\xc3\xa4ge zuz\xc3\xbcglich der Summe der gutgeschriebenen Kompensationszahlungen und der Summe der belasteten Kompensationszahlungen;
7.
den Betrag der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Kapitalertragsteuer und den Betrag der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Zuschlagsteuern auf die Betr\xc3\xa4ge nach den Nummern 3 und 4;
8.
die St\xc3\xbcckzahl der Wertpapiere, f\xc3\xbcr die die Wertpapiersammelbank keine Dividendenregulierung vorgenommen hat.
2Die Pflicht zur Daten\xc3\xbcbermittlung nach Satz 1 mit Ausnahme der Angabe nach Satz 1 Nummer 8 gilt entsprechend f\xc3\xbcr die die Kapitalertr\xc3\xa4ge auszahlenden Stellen nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3. 3Dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern sind bis zum 31. Juli des auf die Abf\xc3\xbchrung des Steuerbetrages folgenden Kalenderjahres der Betrag der nach \xc2\xa7 44 Absatz 1a abgef\xc3\xbchrten Kapitalertragsteuer sowie die nach \xc2\xa7 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bescheinigten Angaben zu \xc3\xbcbermitteln.
(3) 1\xc2\xa7 93c der Abgabenordnung ist mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d und Nummer 3 entsprechend anzuwenden. 2\xc2\xa7 45b Absatz 8 gilt entsprechend.
(4) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern speichert die ihm nach den Abs\xc3\xa4tzen 1 und 2 \xc3\xbcbermittelten Daten zur Ermittlung der auf diese Kapitalertr\xc3\xa4ge einbehaltenen und bescheinigten Kapitalertragsteuer und analysiert diese im Hinblick auf missbr\xc3\xa4uchliche Steuergestaltungsmodelle, die die Erlangung eines Steuervorteils aus der Erhebung oder Entlastung von Kapitalertragsteuer mit erheblicher Bedeutung zum Gegenstand haben. 2Es darf dazu ihm nach Ma\xc3\x9fgabe der Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 \xc3\xbcbermittelte personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erf\xc3\xbcllung der Aufgabe nach Satz 1 erforderlich ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 45c: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45d\xc2\xa0Mitteilungen an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern

\n
(1) 1Wer nach \xc2\xa7 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach \xc2\xa7 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7 93c der Abgabenordnung neben den in \xc2\xa7 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu \xc3\xbcbermitteln:
1.
bei den Kapitalertr\xc3\xa4gen, f\xc3\xbcr die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalertr\xc3\xa4ge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalertr\xc3\xa4ge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalertr\xc3\xa4ge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer nat\xc3\xbcrlichen Person nach \xc2\xa7 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu \xc3\xbcbermitteln. 3\xc2\xa7 72a Absatz 4, \xc2\xa7 93c Absatz 1 Nummer 3 und \xc2\xa7 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.
(2) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern darf den Sozialleistungstr\xc3\xa4gern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung des bei der Sozialleistung zu ber\xc3\xbccksichtigenden Einkommens oder Verm\xc3\xb6gens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt. 2F\xc3\xbcr Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungstr\xc3\xa4gern \xc3\xbcbermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu \xc3\xbcberpr\xc3\xbcfen und das Ergebnis den Sozialleistungstr\xc3\xa4gern mitzuteilen.
(3) (weggefallen)

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 45d: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 45e Satz 2, \xc2\xa7 52 Abs. 45 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 45e\xc2\xa0Erm\xc3\xa4chtigung f\xc3\xbcr Zinsinformationsverordnung

\n
1Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich der Besteuerung von Zinsertr\xc3\xa4gen umzusetzen. 2\xc2\xa7 45d Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

4.
Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Eink\xc3\xbcnften

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 46\xc2\xa0Veranlagung bei Bezug von Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit

\n
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgef\xc3\xbchrt,
1.
wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Betr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 13 Absatz 3 und \xc2\xa7 24a, oder die positive Summe der Eink\xc3\xbcnfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro betr\xc3\xa4gt;
2.
wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach \xc2\xa7 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
3.
wenn Beitr\xc3\xa4ge zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherungen im Sinne des \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 3 erstattet wurden, die Erstattung mehr als 410 Euro betrug und der im Kalenderjahr erzielte Arbeitslohn h\xc3\xb6her ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (\xc2\xa7 32a Absatz\xc2\xa01 Satz\xc2\xa02 Nummer\xc2\xa01), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7\xc2\xa09a Satz\xc2\xa01 Nummer\xc2\xa01 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (\xc2\xa7 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des \xc2\xa7\xc2\xa026 Absatz\xc2\xa01 erf\xc3\xbcllen, h\xc3\xb6her ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben-Pauschbetrag;
3a.
wenn von Ehegatten, die nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer f\xc3\xbcr den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (\xc2\xa7 39f) eingetragen worden ist;
4.
wenn f\xc3\xbcr einen Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des \xc2\xa7 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 ermittelt worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn h\xc3\xb6her ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (\xc2\xa7 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben- Pauschbetrag (\xc2\xa7 10c Satz 1) oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 erf\xc3\xbcllen, h\xc3\xb6her ist als die Summe aus dem doppelten Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer- Pauschbetrag und dem doppelten Sonderausgaben- Pauschbetrag; dasselbe gilt f\xc3\xbcr einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des \xc2\xa7 1 Absatz 2 geh\xc3\xb6rt;
4a.
wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des \xc2\xa7 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
a)
bis c) (weggefallen)
d)
im Fall des \xc2\xa7 33a Absatz 2 Satz 5 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verh\xc3\xa4ltnis als je zur H\xc3\xa4lfte beantragt oder
e)
im Fall des \xc2\xa7 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags f\xc3\xbcr Menschen mit Behinderungen oder des Pauschbetrags f\xc3\xbcr Hinterbliebene in einem anderen Verh\xc3\xa4ltnis als je zur H\xc3\xa4lfte beantragt.
2Die Veranlagungspflicht besteht f\xc3\xbcr jeden Elternteil, der Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit bezogen hat;
5.
wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer f\xc3\xbcr einen sonstigen Bezug nach \xc2\xa7 39c Absatz 3 ermittelt wurde;
5a.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus fr\xc3\xbcheren Dienstverh\xc3\xa4ltnissen des Kalenderjahres au\xc3\x9fer Betracht geblieben ist (\xc2\xa7 39b Absatz 3 Satz 2, \xc2\xa7 41 Absatz 1 Satz 6, Gro\xc3\x9fbuchstabe S);
6.
wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgel\xc3\xb6st worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgel\xc3\xb6sten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
7.
wenn
a)
f\xc3\xbcr einen unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (\xc2\xa7 39) ein Ehegatte im Sinne des \xc2\xa7 1a Absatz 1 Nummer 2 ber\xc3\xbccksichtigt worden ist oder
b)
f\xc3\xbcr einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des \xc2\xa7 1 Absatz 3 oder des \xc2\xa7 1a geh\xc3\xb6rt, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach \xc2\xa7 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach \xc2\xa7 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zust\xc3\xa4ndige Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt ist dann auch f\xc3\xbcr die Veranlagung zust\xc3\xa4ndig;
8.
wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\xc3\xa4rung zu stellen;
9.
wenn ein Antrag im Sinne der Nummer 8 gestellt wird und daneben beantragt wird, als unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtiger im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 3 behandelt zu werden; die Zust\xc3\xa4ndigkeit liegt beim lohnsteuerlichen Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt des Arbeitgebers.
(3) 1In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 ist ein Betrag in H\xc3\xb6he der einkommensteuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach \xc2\xa7 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Eink\xc3\xbcnfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach \xc2\xa7 24a Satz 5 ma\xc3\x9fgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbez\xc3\xbcge im Sinne des \xc2\xa7 19 Absatz 2 \xc3\xbcbersteigt, und um den nach \xc2\xa7 13 Absatz 3 zu ber\xc3\xbccksichtigenden Betrag.
(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit entf\xc3\xa4llt, f\xc3\xbcr den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht f\xc3\xbcr zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2\xc2\xa7 42b bleibt unber\xc3\xbchrt.
(5) Durch Rechtsverordnung kann in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Nummer 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist und die nicht nach \xc2\xa7 32d Absatz 6 der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden, den Betrag von 410 Euro \xc3\xbcbersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Eink\xc3\xbcnfte stufenweise \xc3\xbcbergeleitet wird.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 46: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 47\xc2\xa0(weggefallen)

\n
-

VII.
Steuerabzug bei Bauleistungen

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 48\xc2\xa0Steuerabzug

\n
(1) 1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des \xc2\xa7 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts (Leistungsempf\xc3\xa4nger), ist der Leistungsempf\xc3\xa4nger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in H\xc3\xb6he von 15 Prozent f\xc3\xbcr Rechnung des Leistenden vorzunehmen. 2Vermietet der Leistungsempf\xc3\xa4nger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen f\xc3\xbcr diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. 3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, \xc3\x84nderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. 4Als Leistender gilt auch derjenige, der \xc3\xbcber eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
(2) 1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempf\xc3\xa4nger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung g\xc3\xbcltige Freistellungsbescheinigung nach \xc2\xa7 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht \xc3\xbcbersteigen wird:
1.
15\xc2\xa0000 Euro, wenn der Leistungsempf\xc3\xa4nger ausschlie\xc3\x9flich steuerfreie Ums\xc3\xa4tze nach \xc2\xa7 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausf\xc3\xbchrt,
2.
5\xc2\xa0000 Euro in den \xc3\xbcbrigen F\xc3\xa4llen.
2F\xc3\xbcr die Ermittlung des Betrags sind die f\xc3\xbcr denselben Leistungsempf\xc3\xa4nger erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen.
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuz\xc3\xbcglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempf\xc3\xa4nger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgef\xc3\xbchrt hat,
1.
ist \xc2\xa7 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden,
2.
sind \xc2\xa7 42d Absatz 6 und 8 und \xc2\xa7 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 48: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 48a\xc2\xa0Verfahren

\n
(1) 1Der Leistungsempf\xc3\xa4nger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des \xc2\xa7 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug f\xc3\xbcr den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \xc3\xbcber die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu \xc3\xbcbermitteln. 2Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten auf die \xc3\x9cbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \xc3\xbcber die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall ist die Anmeldung vom Leistungsempf\xc3\xa4nger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums f\xc3\xa4llig und an das f\xc3\xbcr den Leistenden zust\xc3\xa4ndige Finanzamt f\xc3\xbcr Rechnung des Leistenden abzuf\xc3\xbchren. 4Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempf\xc3\xa4nger hat mit dem Leistenden unter Angabe
1.
des Namens und der Anschrift des Leistenden,
2.
des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
3.
der H\xc3\xb6he des Steuerabzugs und
4.
des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
\xc3\xbcber den Steuerabzug abzurechnen.
(3) 1Der Leistungsempf\xc3\xa4nger haftet f\xc3\xbcr einen nicht oder zu niedrig abgef\xc3\xbchrten Abzugsbetrag. 2Der Leistungsempf\xc3\xa4nger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (\xc2\xa7 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtm\xc3\xa4\xc3\x9figkeit er vertrauen konnte. 3Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrl\xc3\xa4ssigkeit nicht bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erl\xc3\xa4sst das f\xc3\xbcr den Leistenden zust\xc3\xa4ndige Finanzamt.
(4) \xc2\xa7 50b gilt entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 48b\xc2\xa0Freistellungsbescheinigung

\n
(1) 1Auf Antrag des Leistenden hat das f\xc3\xbcr ihn zust\xc3\xa4ndige Finanzamt, wenn der zu sichernde Steueranspruch nicht gef\xc3\xa4hrdet erscheint und ein inl\xc3\xa4ndischer Empfangsbevollm\xc3\xa4chtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempf\xc3\xa4nger von der Pflicht zum Steuerabzug befreit. 2Eine Gef\xc3\xa4hrdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
1.
Anzeigepflichten nach \xc2\xa7 138 der Abgabenordnung nicht erf\xc3\xbcllt,
2.
seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach \xc2\xa7 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt,
3.
den Nachweis der steuerlichen Ans\xc3\xa4ssigkeit durch Bescheinigung der zust\xc3\xa4ndigen ausl\xc3\xa4ndischen Steuerbeh\xc3\xb6rde nicht erbringt.
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueranspr\xc3\xbcche bestehen.
(3) 1In der Bescheinigung sind anzugeben:
1.
Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,
2.
Geltungsdauer der Bescheinigung,
3.
Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempf\xc3\xa4nger, wenn sie nur f\xc3\xbcr bestimmte Bauleistungen gilt,
4.
das ausstellende Finanzamt.
2Der Antragsteller ist \xc3\xbcber die Verarbeitung der in Satz 1 genannten Daten durch das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gem\xc3\xa4\xc3\x9f Absatz 6 zu informieren.
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben, die nur f\xc3\xbcr bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen Leistungsempf\xc3\xa4ngern mitzuteilen.
(5) Wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt \xc2\xa7 48 Absatz 4 entsprechend.
(6) 1Das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern speichert die Daten nach Absatz 3 Satz 1. 2Es erteilt dem Leistungsempf\xc3\xa4nger im Sinne des \xc2\xa7 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft \xc3\xbcber die beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern gespeicherten Freistellungsbescheinigungen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 48c\xc2\xa0Anrechnung

\n
(1) 1Soweit der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet:
1.
die nach \xc2\xa7 41a Absatz 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
2.
die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder K\xc3\xb6rperschaftsteuer,
3.
die Einkommen- oder K\xc3\xb6rperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
4.
die vom Leistenden im Sinne der \xc2\xa7\xc2\xa7 48, 48a anzumeldenden und abzuf\xc3\xbchrenden Abzugsbetr\xc3\xa4ge.
2Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 kann nur f\xc3\xbcr Vorauszahlungszeitr\xc3\xa4ume innerhalb des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums erfolgen, in dem die Leistung erbracht worden ist. 3Die Anrechnung nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht zu einer Erstattung f\xc3\xbchren.
(2) 1Auf Antrag des Leistenden erstattet das nach \xc2\xa7 20a Absatz 1 der Abgabenordnung zust\xc3\xa4ndige Finanzamt den Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder K\xc3\xb6rperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueranspr\xc3\xbcche entstehen werden. 3Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleiben unber\xc3\xbchrt.
(3) Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete Abzugsbetrag nicht abgef\xc3\xbchrt worden ist und Anlass zu der Annahme besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 48d\xc2\xa0Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen

\n
(1) 1K\xc3\xb6nnen Eink\xc3\xbcnfte, die dem Steuerabzug nach \xc2\xa7 48 unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so sind die Vorschriften \xc3\xbcber die Einbehaltung, Abf\xc3\xbchrung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des Abkommens anzuwenden. 2Unber\xc3\xbchrt bleibt der Anspruch des Gl\xc3\xa4ubigers der Gegenleistung auf Erstattung der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Steuer. 3Der Anspruch ist durch Antrag nach \xc2\xa7 48c Absatz 2 geltend zu machen. 4Der Gl\xc3\xa4ubiger der Gegenleistung hat durch eine Best\xc3\xa4tigung der f\xc3\xbcr ihn zust\xc3\xa4ndigen Steuerbeh\xc3\xb6rde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ans\xc3\xa4ssig ist. 5\xc2\xa7 48b gilt entsprechend. 6Der Leistungsempf\xc3\xa4nger kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gl\xc3\xa4ubigers aus dem Abkommen berufen.
(2) Unbeschadet des \xc2\xa7 5 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zust\xc3\xa4ndigkeit f\xc3\xbcr Entlastungsma\xc3\x9fnahmen nach Absatz 1 bei dem nach \xc2\xa7 20a der Abgabenordnung zust\xc3\xa4ndigen Finanzamt.

VIII.
Besteuerung beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtiger

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 49\xc2\xa0Beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtige Eink\xc3\xbcnfte

\n
(1) Inl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte im Sinne der beschr\xc3\xa4nkten Einkommensteuerpflicht (\xc2\xa7 1 Absatz 4) sind
\xc2\xa01.
Eink\xc3\xbcnfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (\xc2\xa7\xc2\xa7 13, 14);
\xc2\xa02.
Eink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb (\xc2\xa7\xc2\xa7 15 bis 17),
a)
f\xc3\xbcr den im Inland eine Betriebsst\xc3\xa4tte unterhalten wird oder ein st\xc3\xa4ndiger Vertreter bestellt ist,
b)
die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Bef\xc3\xb6rderungen zwischen inl\xc3\xa4ndischen und von inl\xc3\xa4ndischen zu ausl\xc3\xa4ndischen H\xc3\xa4fen erzielt werden, einschlie\xc3\x9flich der Eink\xc3\xbcnfte aus anderen mit solchen Bef\xc3\xb6rderungen zusammenh\xc3\xa4ngenden, sich auf das Inland erstreckenden Bef\xc3\xb6rderungsleistungen,
c)
die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland die Bef\xc3\xb6rderung durchf\xc3\xbchrt, aus Bef\xc3\xb6rderungen und Bef\xc3\xb6rderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
d)
die, soweit sie nicht zu den Eink\xc3\xbcnften im Sinne der Nummern 3 und 4 geh\xc3\xb6ren, durch im Inland ausge\xc3\xbcbte oder verwertete k\xc3\xbcnstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder \xc3\xa4hnliche Darbietungen erzielt werden, einschlie\xc3\x9flich der Eink\xc3\xbcnfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenh\xc3\xa4ngenden Leistungen, unabh\xc3\xa4ngig davon, wem die Einnahmen zuflie\xc3\x9fen,
e)
die unter den Voraussetzungen des \xc2\xa7 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland hat,
bb)
bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach \xc2\xa7 13 Absatz 2 oder \xc2\xa7 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die \xc2\xa7 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war oder
cc)
deren Anteilswert zu irgendeinem Zeitpunkt w\xc3\xa4hrend der 365 Tage vor der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent auf inl\xc3\xa4ndischem unbeweglichem Verm\xc3\xb6gen beruhte und die Anteile dem Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferer zu diesem Zeitpunkt zuzurechnen waren; f\xc3\xbcr die Ermittlung dieser Quote sind die aktiven Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Betriebsverm\xc3\xb6gens mit den Buchwerten, die zu diesem Zeitpunkt anzusetzen gewesen w\xc3\xa4ren, zugrunde zu legen,
f)
die, soweit sie nicht zu den Eink\xc3\xbcnften im Sinne des Buchstaben a geh\xc3\xb6ren, durch
aa)
Vermietung und Verpachtung oder
bb)
Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung
von inl\xc3\xa4ndischem unbeweglichem Verm\xc3\xb6gen, von Sachinbegriffen oder Rechten im Sinne des \xc2\xa7 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstigen Rechten, insbesondere Patentrechten, Markenrechten oder Sortenrechten, die im Inland belegen oder in ein inl\xc3\xa4ndisches \xc3\xb6ffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder deren Verwertung in einer inl\xc3\xa4ndischen Betriebsst\xc3\xa4tte oder anderen Einrichtung erfolgt, erzielt werden. 2Bei sonstigen Rechten, bei denen Eink\xc3\xbcnfte nur auf Grund der Eintragung in ein inl\xc3\xa4ndisches \xc3\xb6ffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Eink\xc3\xbcnfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa01 Absatz 2 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Eink\xc3\xbcnfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Ber\xc3\xbccksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen. 3\xc2\xa7 23 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4Als Eink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb gelten auch die Eink\xc3\xbcnfte aus T\xc3\xa4tigkeiten im Sinne dieses Buchstabens, die von einer K\xc3\xb6rperschaft im Sinne des \xc2\xa7 2 Nummer 1 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes erzielt werden, die mit einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen juristischen Person im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist. 5Zu den Eink\xc3\xbcnften aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von inl\xc3\xa4ndischem unbeweglichem Verm\xc3\xb6gen im Sinne dieses Buchstabens geh\xc3\xb6ren auch Wertver\xc3\xa4nderungen von Wirtschaftsg\xc3\xbctern, die mit diesem Verm\xc3\xb6gen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, oder
g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10\xc2\xa0000 Euro \xc3\xbcbersteigen;
\xc2\xa03.
Eink\xc3\xbcnfte aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 18), die im Inland ausge\xc3\xbcbt oder verwertet wird oder worden ist, oder f\xc3\xbcr die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsst\xc3\xa4tte unterhalten wird;
\xc2\xa04.
Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 19), die
a)
im Inland ausge\xc3\xbcbt oder verwertet wird oder worden ist. 2Die nichtselbst\xc3\xa4ndige Arbeit gilt dabei auch als im Inland ausge\xc3\xbcbt oder verwertet, soweit die T\xc3\xa4tigkeit im Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat des Steuerpflichtigen oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausge\xc3\xbcbt wird und ein mit dem Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat abgeschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung f\xc3\xbcr diese im Ans\xc3\xa4ssigkeitsstaat oder in einem oder mehreren anderen Staaten ausge\xc3\xbcbte T\xc3\xa4tigkeit Deutschland ein Besteuerungsrecht zuweist. 3Satz 2 gilt nicht f\xc3\xbcr Deutschland entsprechend Satz 2 zugewiesener Besteuerungsrechte hinsichtlich der Eink\xc3\xbcnfte aus einer an Bord eines Schiffes im internationalen Verkehr ausge\xc3\xbcbten nichtselbst\xc3\xa4ndigen Arbeit,
b)
aus inl\xc3\xa4ndischen \xc3\xb6ffentlichen Kassen einschlie\xc3\x9flich der Kassen des Bundeseisenbahnverm\xc3\xb6gens und der Deutschen Bundesbank mit R\xc3\xbccksicht auf ein gegenw\xc3\xa4rtiges oder fr\xc3\xbcheres Dienstverh\xc3\xa4ltnis gew\xc3\xa4hrt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegen\xc3\xbcber der inl\xc3\xa4ndischen \xc3\xb6ffentlichen Kasse bestehen muss; dies gilt nicht, wenn das Dienstverh\xc3\xa4ltnis im T\xc3\xa4tigkeitsstaat oder einem anderen ausl\xc3\xa4ndischen Staat begr\xc3\xbcndet wurde, der Arbeitnehmer keinen inl\xc3\xa4ndischen Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt auf Grund des Dienstverh\xc3\xa4ltnisses oder eines vorangegangenen vergleichbaren Dienstverh\xc3\xa4ltnisses aufgegeben hat und mit dem T\xc3\xa4tigkeitsstaat kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht,
c)
als Verg\xc3\xbctung f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit als Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland bezogen werden,
d)
als Entsch\xc3\xa4digung im Sinne des \xc2\xa7 24 Nummer 1 f\xc3\xbcr die Aufl\xc3\xb6sung eines Dienstverh\xc3\xa4ltnisses gezahlt werden, soweit die f\xc3\xbcr die zuvor ausge\xc3\xbcbte T\xc3\xa4tigkeit bezogenen Eink\xc3\xbcnfte der inl\xc3\xa4ndischen Besteuerung unterlegen haben,
e)
an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausge\xc3\xbcbt wird, das von einem Unternehmen mit Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland betrieben wird,
f)
f\xc3\xbcr Zeiten der widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses gew\xc3\xa4hrt werden, soweit ohne die Freistellung die Arbeit w\xc3\xa4hrend dieser Zeiten im Inland ausge\xc3\xbcbt worden w\xc3\xa4re;
\xc2\xa05.
Eink\xc3\xbcnfte aus Kapitalverm\xc3\xb6gen im Sinne des
a)
\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 6 und 9, wenn
aa)
der Schuldner Wohnsitz, Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz im Inland hat,
bb)
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 der Emittent der Aktien Gesch\xc3\xa4ftsleitung oder Sitz im Inland hat oder
cc)
es sich um F\xc3\xa4lle des \xc2\xa7 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb handelt;
dies gilt auch f\xc3\xbcr Ertr\xc3\xa4ge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
b)
(weggefallen)
c)
\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
aa)
das Kapitalverm\xc3\xb6gen durch inl\xc3\xa4ndischen Grundbesitz, durch inl\xc3\xa4ndische Rechte, die den Vorschriften des b\xc3\xbcrgerlichen Rechts \xc3\xbcber Grundst\xc3\xbccke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inl\xc3\xa4ndisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein \xc3\xb6ffentliches Schuldbuch eingetragen oder \xc3\xbcber die Sammelurkunden im Sinne des \xc2\xa7 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen, soweit es sich nicht um Wandelanleihen oder Gewinnobligationen handelt, ausgegeben sind, oder
bb)
das Kapitalverm\xc3\xb6gen aus Genussrechten besteht, die nicht in \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
d)
\xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inl\xc3\xa4ndischen Kreditinstitut oder einem inl\xc3\xa4ndischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem inl\xc3\xa4ndischen Wertpapierinstitut im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausl\xc3\xa4ndischen Kreditinstitut oder einem ausl\xc3\xa4ndischen Finanzdienstleistungsinstitut oder einem ausl\xc3\xa4ndischen Wertpapierinstitut
aa)
gegen Aush\xc3\xa4ndigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inl\xc3\xa4ndischen Kreditinstitut, dem inl\xc3\xa4ndischen Finanzdienstleistungsinstitut oder dem inl\xc3\xa4ndischen Wertpapierinstitut verwahrt werden oder
bb)
gegen \xc3\x9cbergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2\xc2\xa7 20 Absatz 3 gilt entsprechend;
\xc2\xa06.
Eink\xc3\xbcnfte aus Vermietung und Verpachtung (\xc2\xa7 21), soweit sie nicht zu den Eink\xc3\xbcnften im Sinne der Nummern 1 bis 5 geh\xc3\xb6ren, wenn das unbewegliche Verm\xc3\xb6gen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Sinne des \xc2\xa7 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder sonstige Rechte, insbesondere Patentrechte, Markenrechte oder Sortenrechte, im Inland belegen oder in ein inl\xc3\xa4ndisches \xc3\xb6ffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inl\xc3\xa4ndischen Betriebsst\xc3\xa4tte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden. 2Bei sonstigen Rechten, bei denen Eink\xc3\xbcnfte nur auf Grund der Eintragung in ein inl\xc3\xa4ndisches \xc3\xb6ffentliches Buch oder Register vorliegen, liegen Eink\xc3\xbcnfte abweichend von Satz 1 nicht vor, wenn die Vermietung und Verpachtung nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des \xc2\xa7\xc2\xa01 Absatz 2 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes erfolgt oder der Besteuerung der Eink\xc3\xbcnfte die Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter Ber\xc3\xbccksichtigung der ihre Anwendung regelnden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehen;
\xc2\xa07.
sonstige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inl\xc3\xa4ndischen gesetzlichen Rentenversicherungstr\xc3\xa4gern, der inl\xc3\xa4ndischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inl\xc3\xa4ndischen berufsst\xc3\xa4ndischen Versorgungseinrichtungen, den inl\xc3\xa4ndischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inl\xc3\xa4ndischen Zahlstellen gew\xc3\xa4hrt werden; dies gilt entsprechend f\xc3\xbcr Leibrenten und andere Leistungen ausl\xc3\xa4ndischer Zahlstellen, wenn die Beitr\xc3\xa4ge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben ber\xc3\xbccksichtigt wurden;
\xc2\xa08.
sonstige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 2, soweit es sich um private Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsgesch\xc3\xa4fte handelt, mit
a)
inl\xc3\xa4ndischen Grundst\xc3\xbccken oder
b)
inl\xc3\xa4ndischen Rechten, die den Vorschriften des b\xc3\xbcrgerlichen Rechts \xc3\xbcber Grundst\xc3\xbccke unterliegen;
\xc2\xa08a.
sonstige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 4;
\xc2\xa09.
sonstige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen w\xc3\xa4ren, soweit es sich um Eink\xc3\xbcnfte aus inl\xc3\xa4ndischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der \xc3\x9cberlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und \xc3\xa4hnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Pl\xc3\xa4nen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
10.
sonstige Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 22 Nummer 5; dies gilt auch f\xc3\xbcr Leistungen ausl\xc3\xa4ndischer Zahlstellen, soweit die Leistungen bei einem unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen zu Eink\xc3\xbcnften nach \xc2\xa7 22 Nummer 5 Satz 1 f\xc3\xbchren w\xc3\xbcrden oder wenn die Beitr\xc3\xa4ge, die den Leistungen zugrunde liegen, nach \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben ber\xc3\xbccksichtigt wurden.
11.
Eink\xc3\xbcnfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft, die ihren Sitz oder ihre Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland hat oder in ein inl\xc3\xa4ndisches Register eingetragen ist, soweit diese Eink\xc3\xbcnfte
a)
in dem Staat, in dem der Beteiligte seinen Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt hat, aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft keiner Besteuerung unterliegen,
b)
nicht bereits als Eink\xc3\xbcnfte im Sinne der Nummern 1 bis 10 einer Besteuerung unterliegen und
c)
in keinem anderen Staat einer Besteuerung unterliegen.
2Satz 1 gilt nur, wenn dem Beteiligten allein oder zusammen mit ihm nahestehenden Personen im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 2 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes, die keiner unbeschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht im Inland nach \xc2\xa7 1 Absatz 1 oder nach \xc2\xa7 1 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes unterliegen, mehr als die H\xc3\xa4lfte der Stimmrechte oder mehr als die H\xc3\xa4lfte der Anteile am Kapital unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind oder unmittelbar oder mittelbar ein Anspruch auf mehr als die H\xc3\xa4lfte des Gewinns oder des Liquidationserl\xc3\xb6ses der Personengesellschaft oder Gemeinschaft zusteht; eine Beteiligung in diesem Sinne setzt nicht die Stellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter voraus. 3Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich bei der Personengesellschaft oder Gemeinschaft um einen Altersvorsorgeverm\xc3\xb6gensfonds im Sinne des \xc2\xa7 53 des Investmentsteuergesetzes handelt oder die Eink\xc3\xbcnfte auch bei einer nicht vom deutschen Recht abweichenden Behandlung der Personengesellschaft oder Gemeinschaft im ausl\xc3\xa4ndischen Staat keiner Besteuerung unterliegen w\xc3\xbcrden. 4Die Besteuerung nach den vorstehenden S\xc3\xa4tzen erfolgt ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
(2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben au\xc3\x9fer Betracht, soweit bei ihrer Ber\xc3\xbccksichtigung inl\xc3\xa4ndische Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Absatzes 1 nicht angenommen werden k\xc3\xb6nnten.
(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der f\xc3\xbcr diese Bef\xc3\xb6rderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn solche Eink\xc3\xbcnfte durch eine inl\xc3\xa4ndische Betriebsst\xc3\xa4tte oder einen inl\xc3\xa4ndischen st\xc3\xa4ndigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a). 3Das gilt nicht in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten bleibt.
(4) 1Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind Eink\xc3\xbcnfte steuerfrei, die ein beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichem Aufenthalt in einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen Gesch\xc3\xa4ftsleitung sich in dem ausl\xc3\xa4ndischen Staat befindet. 2Voraussetzung f\xc3\xbcr die Steuerbefreiung ist, dass dieser ausl\xc3\xa4ndische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung f\xc3\xbcr derartige Eink\xc3\xbcnfte gew\xc3\xa4hrt und dass das Bundesministerium f\xc3\xbcr Verkehr und digitale Infrastruktur die Steuerbefreiung nach Satz 1 f\xc3\xbcr verkehrspolitisch unbedenklich erkl\xc3\xa4rt hat.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 49: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50\xc2\xa0Sondervorschriften f\xc3\xbcr beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtige

\n
(1) 1Beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtige d\xc3\xbcrfen Betriebsausgaben (\xc2\xa7 4 Absatz 4 bis 8) oder Werbungskosten (\xc2\xa7 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2\xc2\xa7 32a Absatz 1 ist mit der Ma\xc3\x9fgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde Einkommen um den Grundfreibetrag des \xc2\xa7 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erh\xc3\xb6ht wird; dies gilt bei Eink\xc3\xbcnften nach \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 nur in H\xc3\xb6he des diese Eink\xc3\xbcnfte abz\xc3\xbcglich der nach Satz 5 abzuziehenden Aufwendungen \xc3\xbcbersteigenden Teils des Grundfreibetrags. 3Wenn f\xc3\xbcr das um den Grundfreibetrag erh\xc3\xb6hte zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz nach \xc2\xa7 32b Absatz 2 oder nach \xc2\xa7 2 Absatz 5 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes gilt, ist dieser auf das zu versteuernde Einkommen anzuwenden. 4\xc2\xa7 10 Absatz 1, 1a Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2 bis 6, die \xc2\xa7\xc2\xa7 10a, 10c, 16 Absatz 4, die \xc2\xa7\xc2\xa7 24b, 32, 32a Absatz 6, die \xc2\xa7\xc2\xa7 33, 33a, 33b, 35a und 35c sind nicht anzuwenden. 5Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen, \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3 sowie \xc2\xa7 10c anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden und die Eink\xc3\xbcnfte nach \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht \xc3\xbcbersteigen. 6Die Jahres- und Monatsbetr\xc3\xa4ge der Pauschalen nach \xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer 1 und \xc2\xa7 10c erm\xc3\xa4\xc3\x9figen sich zeitanteilig, wenn Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht w\xc3\xa4hrend eines vollen Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist \xc2\xa7 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Absatz 2 und 3 auf Beitr\xc3\xa4ge an berufsst\xc3\xa4ndische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, wenn eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung besteht, die auf einer f\xc3\xbcr die inl\xc3\xa4ndische Berufsaus\xc3\xbcbung erforderlichen Zulassung beruht. 2Dies gilt nur f\xc3\xbcr Staatsangeh\xc3\xb6rige
1.
eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder der Schweiz ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt haben, sowie
2.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder der Schweiz haben.
3Die Beitr\xc3\xa4ge k\xc3\xb6nnen nur als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit inl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnften nach \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 stehen, die aus der durch die Zulassung erm\xc3\xb6glichten Berufsaus\xc3\xbcbung erzielt werden. 4Der Abzug der Beitr\xc3\xa4ge erfolgt entsprechend dem Anteil der inl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des Satzes 3 an dem Gesamtbetrag der positiven in- und ausl\xc3\xa4ndischen Eink\xc3\xbcnfte aus der durch die Zulassung erm\xc3\xb6glichten Berufsaus\xc3\xbcbung. 5Der Abzug der Beitr\xc3\xa4ge ist ausgeschlossen, soweit sie im Rahmen der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen in einem Staat, in dem er seinen Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt hat, abgezogen worden sind oder sie die Eink\xc3\xbcnfte nach Satz 3 \xc3\xbcbersteigen.
(2) 1Die Einkommensteuer f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des \xc2\xa7 50a unterliegen, gilt bei beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. 2Satz 1 gilt nicht
1.
f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte eines inl\xc3\xa4ndischen Betriebs;
2.
wenn nachtr\xc3\xa4glich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschr\xc3\xa4nkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des \xc2\xa7 1a nicht vorgelegen haben; \xc2\xa7 39 Absatz 7 ist sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f anzuwenden;
3.
in F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 2 Absatz 7 Satz 3;
4.
f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4,
a)
wenn als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach \xc2\xa7 39a Absatz 4 gebildet worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn h\xc3\xb6her ist als die Summe aus dem Grundfreibetrag (\xc2\xa7 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (\xc2\xa7 9a Satz 1 Nummer\xc2\xa01 Buchstabe\xc2\xa0a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (\xc2\xa7 10c Satz 1),
b)
wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (\xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 8),
c)
in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a,
d)
wenn au\xc3\x9ferordentliche Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 bezogen worden sind und in diesem Zusammenhang die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (\xc2\xa7 46 Absatz 2 Nummer 8) oder
e)
wenn die Anrechnung einer ausl\xc3\xa4ndischen Steuer nach \xc2\xa7 50d Absatz 7 Satz 2 beantragt wird;
5.
f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird;
6.
f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte aus Kapitalverm\xc3\xb6gen im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a, auf die \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 anzuwenden ist, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.
3In den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Nummer 4 erfolgt die Veranlagung durch das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt, das nach \xc2\xa7 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 f\xc3\xbcr die Bildung und die \xc3\x84nderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zust\xc3\xa4ndig ist. 4Bei mehreren Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanz\xc3\xa4mtern ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt besch\xc3\xa4ftigt war. 5Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt unter Anwendung der Steuerklasse I besch\xc3\xa4ftigt war. 6Hat der Arbeitgeber f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (\xc2\xa7 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde keine Bescheinigung f\xc3\xbcr den Lohnsteuerabzug nach \xc2\xa7 39 Absatz 3 oder \xc2\xa7 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, ist das Betriebsst\xc3\xa4ttenfinanzamt zust\xc3\xa4ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer zuletzt besch\xc3\xa4ftigt war. 7Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 gilt nur f\xc3\xbcr Staatsangeh\xc3\xb6rige eines Mitgliedstaats der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt haben. 8Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b gilt dar\xc3\xbcber hinaus auch f\xc3\xbcr Staatsangeh\xc3\xb6rige eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, die in der Schweiz ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt haben, sowie f\xc3\xbcr Staatsangeh\xc3\xb6rige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder der Schweiz haben. 9In den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Nummer 5 erfolgt die Veranlagung durch das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern. 10In den F\xc3\xa4llen des Satzes 2 Nummer 6 ist f\xc3\xbcr die Besteuerung des Gl\xc3\xa4ubigers nach dem Einkommen das Finanzamt zust\xc3\xa4ndig, das auch f\xc3\xbcr die Besteuerung des Schuldners nach dem Einkommen zust\xc3\xa4ndig ist; bei mehreren Schuldnern ist das Finanzamt zust\xc3\xa4ndig, das f\xc3\xbcr den Schuldner, dessen Leistung dem Gl\xc3\xa4ubiger im Veranlagungszeitraum zuerst zufloss, zust\xc3\xa4ndig ist. 11Werden im Rahmen einer Veranlagung Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ber\xc3\xbccksichtigt, gilt \xc2\xa7 46 Absatz 3 und 5 entsprechend.
(3) \xc2\xa7 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Eink\xc3\xbcnften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit, f\xc3\xbcr die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Eink\xc3\xbcnfte aus einem ausl\xc3\xa4ndischen Staat enthalten sind, mit denen der beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtige dort in einem der unbeschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht \xc3\xa4hnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
(4) Die obersten Finanzbeh\xc3\xb6rden der L\xc3\xa4nder oder die von ihnen beauftragten Finanzbeh\xc3\xb6rden k\xc3\xb6nnen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen \xc3\xb6ffentlichen Interesse liegt; ein besonderes \xc3\xb6ffentliches Interesse besteht
1.
an der inl\xc3\xa4ndischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, oder
2.
am inl\xc3\xa4ndischen Auftritt einer ausl\xc3\xa4ndischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus \xc3\xb6ffentlichen Mitteln gef\xc3\xb6rdert wird.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50a\xc2\xa0Steuerabzug bei beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen

\n
(1) Die Einkommensteuer wird bei beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
1.
bei Eink\xc3\xbcnften, die durch im Inland ausge\xc3\xbcbte k\xc3\xbcnstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder \xc3\xa4hnliche Darbietungen erzielt werden, einschlie\xc3\x9flich der Eink\xc3\xbcnfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenh\xc3\xa4ngenden Leistungen, unabh\xc3\xa4ngig davon, wem die Eink\xc3\xbcnfte zuflie\xc3\x9fen (\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Eink\xc3\xbcnfte aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach \xc2\xa7 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen,
2.
bei Eink\xc3\xbcnften aus der inl\xc3\xa4ndischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6),
3.
bei Eink\xc3\xbcnften, die aus Verg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr die \xc3\x9cberlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und \xc3\xa4hnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Pl\xc3\xa4nen, Mustern und Verfahren, herr\xc3\xbchren, sowie bei Eink\xc3\xbcnften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler \xc3\xbcber einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),
4.
bei Eink\xc3\xbcnften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder anderen mit der \xc3\x9cberwachung der Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrung von K\xc3\xb6rperschaften, Personenvereinigungen und Verm\xc3\xb6gensmassen im Sinne des \xc2\xa7 1 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inl\xc3\xa4ndischen Personenvereinigungen des privaten und \xc3\xb6ffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, f\xc3\xbcr die \xc3\x9cberwachung der Gesch\xc3\xa4ftsf\xc3\xbchrung gew\xc3\xa4hrt werden (\xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2) 1Der Steuerabzug betr\xc3\xa4gt 15 Prozent, in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Nummer 4 betr\xc3\xa4gt er 30 Prozent der gesamten Einnahmen. 2Vom Schuldner der Verg\xc3\xbctung ersetzte oder \xc3\xbcbernommene Reisekosten geh\xc3\xb6ren nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und \xc3\x9cbernachtungsauslagen die tats\xc3\xa4chlichen Kosten und die Verg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr Verpflegungsmehraufwand die Pauschbetr\xc3\xa4ge nach \xc2\xa7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 \xc3\xbcbersteigen. 3Bei Eink\xc3\xbcnften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro nicht \xc3\xbcbersteigen.
(3) 1Der Schuldner der Verg\xc3\xbctung kann von den Einnahmen in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, die ihm ein beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtiger in einer f\xc3\xbcr das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern nachpr\xc3\xbcfbaren Form nachgewiesen hat oder die vom Schuldner der Verg\xc3\xbctung \xc3\xbcbernommen worden sind. 2Das gilt nur, wenn der beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtige Staatsangeh\xc3\xb6riger eines Mitgliedstaats der Europ\xc3\xa4ischen Union oder eines anderen Staates ist, auf den das Abkommen \xc3\xbcber den Europ\xc3\xa4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder gew\xc3\xb6hnlichen Aufenthalt hat. 3Es gilt entsprechend bei einer beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse im Sinne des \xc2\xa7 32 Absatz 4 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes. 4In diesen F\xc3\xa4llen betr\xc3\xa4gt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
1.
Gl\xc3\xa4ubiger der Verg\xc3\xbctung eine nat\xc3\xbcrliche Person ist, 30 Prozent,
2.
Gl\xc3\xa4ubiger der Verg\xc3\xbctung eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse ist, 15 Prozent.
(4) 1Hat der Gl\xc3\xa4ubiger einer Verg\xc3\xbctung seinerseits Steuern f\xc3\xbcr Rechnung eines anderen beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Gl\xc3\xa4ubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach Absatz 2 unterlegen haben. 2Wenn der Schuldner der Verg\xc3\xbctung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach \xc2\xa7 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach \xc2\xa7 50c Absatz 3 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2 oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten; Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Verg\xc3\xbctung dem Gl\xc3\xa4ubiger zuflie\xc3\x9ft. 2In diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Verg\xc3\xbctung den Steuerabzug f\xc3\xbcr Rechnung des Gl\xc3\xa4ubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. 3Er hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einzubehaltende Steuer jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern anzumelden und die einbehaltene Steuer an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern abzuf\xc3\xbchren. 4Eine Anmeldungsverpflichtung beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern besteht auch, wenn ein Steuerabzug auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 oder des Absatzes 4 Satz 1 nicht vorzunehmen ist oder auf Grund des \xc2\xa7 50c Absatz 2 nicht oder nicht in voller H\xc3\xb6he vorzunehmen ist; Satz 3 gilt insoweit entsprechend. 5Der Schuldner der Verg\xc3\xbctung haftet f\xc3\xbcr die Einbehaltung und Abf\xc3\xbchrung der Steuer. 6Der Steuerschuldner kann in Anspruch genommen werden, wenn der Schuldner der Verg\xc3\xbctung den Steuerabzug nicht vorschriftsm\xc3\xa4\xc3\x9fig vorgenommen hat. 7Der Schuldner der Verg\xc3\xbctung ist verpflichtet, dem Gl\xc3\xa4ubiger auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
1.
den Namen und die Anschrift des Gl\xc3\xa4ubigers,
2.
die Art der T\xc3\xa4tigkeit und H\xc3\xb6he der Verg\xc3\xbctung in Euro,
3.
den Zahlungstag,
4.
den Betrag der einbehaltenen und abgef\xc3\xbchrten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Verg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer 3), die nicht unmittelbar an den Gl\xc3\xa4ubiger, sondern an einen Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Verg\xc3\xbctung der Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren hat und f\xc3\xbcr die Einbehaltung und Abf\xc3\xbchrung haftet.
(7) 1Das Finanzamt des Verg\xc3\xbctungsgl\xc3\xa4ubigers kann anordnen, dass der Schuldner der Verg\xc3\xbctung f\xc3\xbcr Rechnung des Gl\xc3\xa4ubigers (Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckm\xc3\xa4\xc3\x9fig ist. 2Der Steuerabzug betr\xc3\xa4gt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei K\xc3\xb6rperschaften, Personenvereinigungen oder Verm\xc3\xb6gensmassen 15 Prozent der gesamten Einnahmen; das Finanzamt kann die H\xc3\xb6he des Steuerabzugs hiervon abweichend an die voraussichtlich geschuldete Steuer anpassen. 3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass die Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuf\xc3\xbchren ist, das den Steuerabzug angeordnet hat; das Finanzamt kann anordnen, dass die innerhalb eines Monats einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuf\xc3\xbchren ist. 4\xc2\xa7 50 Absatz 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden. 5Ist f\xc3\xbcr Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgef\xc3\xbchrt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Verg\xc3\xbctung die Anmeldung \xc3\xbcber den Steuerabzug insoweit zu \xc3\xa4ndern; stattdessen kann der Schuldner der Verg\xc3\xbctung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgef\xc3\xbchrt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuf\xc3\xbchrenden Steuerabzug entsprechend k\xc3\xbcrzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Verg\xc3\xbctung; die nach Absatz 5 Satz 7 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der \xc3\x9cbermittlung in Papierform zur\xc3\xbcckzufordern. 6Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach \xc2\xa7 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der H\xc3\xb6he der in der Rentenbezugsmitteilung nach \xc2\xa7 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbetr\xc3\xa4ge. 7Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbetr\xc3\xa4ge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu \xc3\xa4ndern.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50a: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)

IX.
Sonstige Vorschriften, Bu\xc3\x9fgeld-, Erm\xc3\xa4chtigungs- und Schlussvorschriften

\n
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50b\xc2\xa0Pr\xc3\xbcfungsrecht

\n
1Die Finanzbeh\xc3\xb6rden sind berechtigt, Verh\xc3\xa4ltnisse, die f\xc3\xbcr die Anrechnung oder Verg\xc3\xbctung von K\xc3\xb6rperschaftsteuer, f\xc3\xbcr die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, f\xc3\xbcr die Nichtvornahme des Steuerabzugs, f\xc3\xbcr die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach \xc2\xa7 24c oder f\xc3\xbcr die Mitteilungen an das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern nach \xc2\xa7 45e von Bedeutung sind oder der Aufkl\xc3\xa4rung bed\xc3\xbcrfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu pr\xc3\xbcfen. 2Die \xc2\xa7\xc2\xa7 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50b: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50c\xc2\xa0Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten F\xc3\xa4llen

\n
(1) 1Soweit der Besteuerung von Eink\xc3\xbcnften, die der Kapitalertragsteuer oder dem Steuerabzug nach \xc2\xa7 50a unterliegen, der \xc2\xa7 43b, der \xc2\xa7 50g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegenstehen, sind dessen ungeachtet die Vorschriften zur Einbehaltung, Abf\xc3\xbchrung und Anmeldung der Steuer anzuwenden. 2Der zum Steuerabzug Verpflichtete kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gl\xc3\xa4ubigers der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen aus \xc2\xa7 43b, \xc2\xa7 50g oder dem Abkommen berufen.
(2) 1Der Schuldner der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen ist zur Einbehaltung und Abf\xc3\xbchrung der Steuer nicht verpflichtet,
1.
soweit dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen auf dessen Antrag (Freistellungsantrag) vom Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern bescheinigt wird, dass \xc2\xa7\xc2\xa043b, \xc2\xa7\xc2\xa050g oder ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Besteuerung der Eink\xc3\xbcnfte entgegensteht (Freistellungsbescheinigung), oder
2.
soweit es sich um Eink\xc3\xbcnfte eines beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen im Sinne des \xc2\xa7 50a Absatz 1 Nummer 3 handelt, der Besteuerung der Eink\xc3\xbcnfte ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entgegensteht und durch die Verg\xc3\xbctung zuz\xc3\xbcglich der dem beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen in demselben Kalenderjahr vom Schuldner bereits zugeflossenen Verg\xc3\xbctungen 10\xc2\xa0000 Euro nicht \xc3\xbcberschritten werden.
2Der Schuldner ist zur Steueranmeldung auch dann verpflichtet, wenn er gem\xc3\xa4\xc3\x9f Satz 1 keine Steuer einzubehalten und abzuf\xc3\xbchren hat. 3Eine Steueranmeldung kann auf der Grundlage des Satzes 1 nicht ge\xc3\xa4ndert werden, es sei denn, die Freistellungsbescheinigung ist zum Zeitpunkt der Anmeldung der Steuer noch nicht erteilt worden. 4Eine Freistellungsbescheinigung ist auf einen Zeitraum von h\xc3\xb6chstens f\xc3\xbcnf Jahren fr\xc3\xbchestens ab dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern eingeht, zu befristen und von der Einhaltung der Voraussetzungen ihrer Erteilung w\xc3\xa4hrend ihrer Geltung abh\xc3\xa4ngig zu machen; sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 120 Absatz 2 der Abgabenordnung versehen werden. 5Eine Freistellungsbescheinigung f\xc3\xbcr die Kapitalertragsteuer auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist nur zu erteilen, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge eine Kapitalgesellschaft ist, die im Staat ihrer Ans\xc3\xa4ssigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, und soweit dem Gl\xc3\xa4ubiger Kapitalertr\xc3\xa4ge von einer unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 1 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes zuflie\xc3\x9fen, an deren Nennkapital der Gl\xc3\xa4ubiger zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist. 6\xc3\x9cber einen Freistellungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Nachweise zu entscheiden.
(3) 1Dem beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen wird auf seinen fristgem\xc3\xa4\xc3\x9fen Antrag beim Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern (Erstattungsantrag) auf der Grundlage eines Freistellungsbescheides die gem\xc3\xa4\xc3\x9f Absatz 1 Satz 1 einbehaltene und abgef\xc3\xbchrte oder auf Grund eines Haftungsbescheids oder Nachforderungsbescheids entrichtete Steuer erstattet, wenn die Steuer nicht nach \xc2\xa7 36 Absatz 2 Nummer 2 auf die Einkommensteuer oder die K\xc3\xb6rperschaftsteuer des Gl\xc3\xa4ubigers angerechnet werden kann. 2Die Frist f\xc3\xbcr einen Erstattungsantrag betr\xc3\xa4gt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen bezogen worden sind; sie endet nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer und nicht vor Ablauf der im Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Frist. 3Ein Freistellungsbescheid f\xc3\xbcr Kapitalertragsteuer wird nur erteilt, wenn die in \xc2\xa7 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung vorgelegt wurde oder die Angaben gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 45a Absatz 2a \xc3\xbcbermittelt wurden; einem Antrag auf Erstattung der nach \xc2\xa7 50a entrichteten Steuer ist die Bescheinigung nach \xc2\xa7 50a Absatz 5 Satz 7 beizuf\xc3\xbcgen. 4Hat der Gl\xc3\xa4ubiger nach \xc2\xa7 50a Absatz 5 Steuern f\xc3\xbcr Rechnung anderer beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtiger Gl\xc3\xa4ubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davon abh\xc3\xa4ngig gemacht werden, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierf\xc3\xbcr Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit dem Steueranspruch nach \xc2\xa7 50a Absatz 5 Satz 3 erkl\xc3\xa4rt.
(4) 1Ein nach Absatz 3 in Verbindung mit \xc2\xa7 50g zu erstattender Betrag ist nach Ma\xc3\x9fgabe der \xc2\xa7\xc2\xa7 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Freistellungsbescheid erlassen, aufgehoben oder nach \xc2\xa7 129 der Abgabenordnung berichtigt worden ist. 3Der Zinslauf beginnt zw\xc3\xb6lf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Erstattungsantrag und alle f\xc3\xbcr die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, fr\xc3\xbchestens am Tag der Entrichtung der Steuer. 4Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. 5\xc2\xa7 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f.
(5) 1Der Freistellungsantrag und der Erstattungsantrag sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \xc3\xbcber die amtlich bestimmte Schnittstelle zu \xc3\xbcbermitteln. 2Der Antragsteller hat durch eine Best\xc3\xa4tigung der f\xc3\xbcr ihn zust\xc3\xa4ndigen Steuerbeh\xc3\xb6rde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ans\xc3\xa4ssig ist oder in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 43b Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative oder des \xc2\xa7 50g Absatz 1 Satz 1 letzte Alternative dort eine Betriebsst\xc3\xa4tte hat. 3Zur Vermeidung unbilliger H\xc3\xa4rten kann das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern auf Antrag auf eine \xc3\x9cbermittlung gem\xc3\xa4\xc3\x9f Satz 1 verzichten; in diesem Fall ist der Freistellungsantrag oder der Erstattungsantrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 4Die Entscheidung \xc3\xbcber einen Freistellungsantrag und die Entscheidung \xc3\xbcber einen Erstattungsantrag werden zum Datenabruf \xc3\xbcber die amtlich bestimmte Schnittstelle bereitgestellt, es sei denn, der Antrag war nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen; \xc2\xa7 122a Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50c: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7\xc2\xa7 44a u. 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50d\xc2\xa0Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

\n
(1) (weggefallen)
(1a) (weggefallen)
(2) (weggefallen)
(3) 1Eine K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse hat auf der Grundlage eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keinen Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach \xc2\xa7 50a, soweit
1.
Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgesch\xc3\xa4ft oder die sonstige Verfassung beg\xc3\xbcnstigt sind, denen dieser Anspruch nicht zust\xc3\xbcnde, wenn sie die Eink\xc3\xbcnfte unmittelbar erzielten, und
2.
die Einkunftsquelle keinen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftst\xc3\xa4tigkeit dieser K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse aufweist; das Erzielen der Eink\xc3\xbcnfte, deren Weiterleitung an beteiligte oder beg\xc3\xbcnstigte Personen sowie eine T\xc3\xa4tigkeit, soweit sie mit einem f\xc3\xbcr den Gesch\xc3\xa4ftszweck nicht angemessen eingerichteten Gesch\xc3\xa4ftsbetrieb ausge\xc3\xbcbt wird, gelten nicht als Wirtschaftst\xc3\xa4tigkeit.
2Satz 1 findet keine Anwendung, soweit die K\xc3\xb6rperschaft, Personenvereinigung oder Verm\xc3\xb6gensmasse nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist, oder wenn mit der Hauptgattung der Anteile an ihr ein wesentlicher und regelm\xc3\xa4\xc3\x9figer Handel an einer anerkannten B\xc3\xb6rse stattfindet. 3\xc2\xa7 42 der Abgabenordnung bleibt unber\xc3\xbchrt.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
(7) 1Werden einem beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 49 Absatz 1 Nummer 4 aus einer inl\xc3\xa4ndischen Kasse einer juristischen Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung \xc3\xbcber den \xc3\xb6ffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar gew\xc3\xa4hrt und besteht insoweit zu dieser kein Dienstverh\xc3\xa4ltnis, so gelten die Verg\xc3\xbctungen f\xc3\xbcr Zwecke der Anwendung des Abkommens als von der juristischen Person des \xc3\xb6ffentlichen Rechts f\xc3\xbcr ihr gegen\xc3\xbcber geleistete Dienste gezahlt. 2Soweit diese Verg\xc3\xbctungen sowohl nach Satz 1 als auch im anderen Vertragsstaat der Besteuerung unterliegen, ist die in diesem Staat auf diese Verg\xc3\xbctungen festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungsanspruch gek\xc3\xbcrzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausl\xc3\xa4ndische Steuer bis zur H\xc3\xb6he der anteilig auf diese Eink\xc3\xbcnfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. 3Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 sind bei einem unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Eink\xc3\xbcnften aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 19) entsprechend anzuwenden.
(8) 1Sind Eink\xc3\xbcnfte eines unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen aus nichtselbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gew\xc3\xa4hrt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Eink\xc3\xbcnfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird ein solcher Nachweis erst gef\xc3\xbchrt, nachdem die Eink\xc3\xbcnfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu \xc3\xa4ndern. 3\xc2\xa7 175 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9) 1Sind Eink\xc3\xbcnfte eines unbeschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Eink\xc3\xbcnfte ungeachtet des Abkommens nicht gew\xc3\xa4hrt, soweit
1.
der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Eink\xc3\xbcnfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden k\xc3\xb6nnen,
2.
die Eink\xc3\xbcnfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, st\xc3\xa4ndigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Gesch\xc3\xa4ftsleitung, des Sitzes oder eines \xc3\xa4hnlichen Merkmals unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtig ist, oder
3.
die Eink\xc3\xbcnfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie einer Betriebsst\xc3\xa4tte in einem anderen Staat zugeordnet werden oder auf Grund einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung die steuerliche Bemessungsgrundlage in dem anderen Staat gemindert wird.
2Nummer 2 gilt nicht f\xc3\xbcr Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der aussch\xc3\xbcttenden Gesellschaft abgezogen worden. 3Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Absatz 8 und \xc2\xa7 20 Absatz 2 des Au\xc3\x9fensteuergesetzes bleiben unber\xc3\xbchrt, soweit sie jeweils die Freistellung von Eink\xc3\xbcnften in einem weitergehenden Umfang einschr\xc3\xa4nken. 4Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, nach denen Eink\xc3\xbcnfte aufgrund ihrer Behandlung im anderen Vertragsstaat nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden, sind auch auf Teile von Eink\xc3\xbcnften anzuwenden, soweit die Voraussetzungen der jeweiligen Bestimmung des Abkommens hinsichtlich dieser Einkunftsteile erf\xc3\xbcllt sind.
(10) 1Sind auf eine Verg\xc3\xbctung im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden und enth\xc3\xa4lt das Abkommen keine solche Verg\xc3\xbctungen betreffende ausdr\xc3\xbcckliche Regelung, gilt die Verg\xc3\xbctung f\xc3\xbcr Zwecke der Anwendung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ausschlie\xc3\x9flich als Teil des Unternehmensgewinns des verg\xc3\xbctungsberechtigten Gesellschafters. 2Satz 1 gilt auch f\xc3\xbcr die durch das Sonderbetriebsverm\xc3\xb6gen veranlassten Ertr\xc3\xa4ge und Aufwendungen. 3Die Verg\xc3\xbctung des Gesellschafters ist ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung \xc3\xbcber die Zuordnung von Verm\xc3\xb6genswerten zu einer Betriebsst\xc3\xa4tte derjenigen Betriebsst\xc3\xa4tte der Gesellschaft zuzurechnen, der der Aufwand f\xc3\xbcr die der Verg\xc3\xbctung zugrunde liegende Leistung zuzuordnen ist; die in Satz 2 genannten Ertr\xc3\xa4ge und Aufwendungen sind der Betriebsst\xc3\xa4tte zuzurechnen, der die Verg\xc3\xbctung zuzuordnen ist. 4Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 gelten auch in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 sowie in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5Sind Eink\xc3\xbcnfte im Sinne der S\xc3\xa4tze 1 bis 4 einer Person zuzurechnen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als im anderen Staat ans\xc3\xa4ssig gilt, und weist der Steuerpflichtige nach, dass der andere Staat die Eink\xc3\xbcnfte besteuert, ohne die darauf entfallende deutsche Steuer anzurechnen, ist die in diesem Staat nachweislich auf diese Eink\xc3\xbcnfte festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungsanspruch gek\xc3\xbcrzte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende, anteilige ausl\xc3\xa4ndische Steuer bis zur H\xc3\xb6he der anteilig auf diese Eink\xc3\xbcnfte entfallenden deutschen Einkommensteuer anzurechnen. 6Satz 5 gilt nicht, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine ausdr\xc3\xbcckliche Regelung f\xc3\xbcr solche Eink\xc3\xbcnfte enth\xc3\xa4lt. 7Die S\xc3\xa4tze 1 bis 6
1.
sind nicht auf Gesellschaften im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 3 Nummer 2 anzuwenden;
2.
gelten entsprechend, wenn die Eink\xc3\xbcnfte zu den Eink\xc3\xbcnften aus selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit im Sinne des \xc2\xa7 18 geh\xc3\xb6ren; dabei tritt der Artikel \xc3\xbcber die selbst\xc3\xa4ndige Arbeit an die Stelle des Artikels \xc3\xbcber die Unternehmenseink\xc3\xbcnfte, wenn das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einen solchen Artikel enth\xc3\xa4lt.
8Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 bleibt unber\xc3\xbchrt.
(11) 1Sind Dividenden bei einem unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Zahlungsempf\xc3\xa4nger nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur insoweit gew\xc3\xa4hrt, als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht nicht einer anderen Person zuzurechnen sind. 2Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie bei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als Zahlungsempf\xc3\xa4nger nach Ma\xc3\x9fgabe des Abkommens freigestellt w\xc3\xbcrden.
(11a) Ist der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen eine Person, der die Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen nach diesem Gesetz oder nach dem Steuerrecht des anderen Vertragsstaats nicht zugerechnet werden, steht der Anspruch auf v\xc3\xb6llige oder teilweise Erstattung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag oder nach \xc2\xa7 50a auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Person zu, der die Kapitalertr\xc3\xa4ge oder Verg\xc3\xbctungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Eink\xc3\xbcnfte oder Gewinne einer ans\xc3\xa4ssigen Person zugerechnet werden.
(12) 1Abfindungen, die anl\xc3\xa4sslich der Beendigung eines Dienstverh\xc3\xa4ltnisses gezahlt werden, gelten f\xc3\xbcr Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als f\xc3\xbcr fr\xc3\xbchere T\xc3\xa4tigkeit geleistetes zus\xc3\xa4tzliches Entgelt. 2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdr\xc3\xbccklich solche Abfindungen betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft. 3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unber\xc3\xbchrt.
(13) Werden Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Gesch\xc3\xa4ftsleitung im Inland mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert, sind vom Erwerber an Stelle von Dividenden erhaltene sonstige Bez\xc3\xbcge f\xc3\xbcr Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Dividenden, die von dieser Gesellschaft gezahlt werden, gleichgestellt.
(14) 1Dem Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 1a des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes steht ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung kein Anspruch auf Entlastung von der Kapitalertragsteuer zu, wenn die Kapitalertr\xc3\xa4ge im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen. 2Gewinne aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Anteilen an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 1a des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes sind ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern, wenn sie im anderen Staat aufgrund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Behandlung der optierenden Gesellschaft nicht der Besteuerung unterliegen.
(15) 1Arbeitslohn, der f\xc3\xbcr Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverh\xc3\xa4ltnisses gezahlt wird, gilt f\xc3\xbcr Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als Verg\xc3\xbctung, die f\xc3\xbcr die Aus\xc3\xbcbung einer T\xc3\xa4tigkeit in dem Staat gew\xc3\xa4hrt wird, in dem die T\xc3\xa4tigkeit ohne die Freistellung ausge\xc3\xbcbt worden w\xc3\xa4re. 2Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdr\xc3\xbccklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft. 3Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 sowie Rechtsverordnungen gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben davon unber\xc3\xbchrt.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50d: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7\xc2\xa7 44a u. 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50e\xc2\xa0Bu\xc3\x9fgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringf\xc3\xbcgiger Besch\xc3\xa4ftigung in Privathaushalten

\n
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\xc3\xa4tzlich oder leichtfertig entgegen \xc2\xa7 45d Absatz 1 Satz 1, der nach \xc2\xa7 45e erlassenen Rechtsverordnung oder den unmittelbar geltenden Vertr\xc3\xa4gen mit den in Artikel 17 der Richtlinie 2003/48/EG genannten Staaten und Gebieten eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollst\xc3\xa4ndig oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vors\xc3\xa4tzlich oder leichtfertig
1.
entgegen \xc2\xa7 45b Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig oder nicht vollst\xc3\xa4ndig \xc3\xbcbermittelt,
2.
entgegen \xc2\xa7 45b Absatz 5 oder Absatz 6 Satz 1 oder 2, \xc2\xa7 45c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder \xc2\xa7 45c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Angabe oder dort genannte Daten nicht richtig oder nicht vollst\xc3\xa4ndig \xc3\xbcbermittelt oder
3.
entgegen \xc2\xa7 45b Absatz 7 Satz 1 oder 2 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollst\xc3\xa4ndig macht und dadurch erm\xc3\xb6glicht, Steuern zu verk\xc3\xbcrzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen.
(3) In den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 Nummer 3 kann die Ordnungswidrigkeit auch dann geahndet werden, wenn sie nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wird.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 2 mit einer Geldbu\xc3\x9fe bis zu zwanzigtausend Euro, in den F\xc3\xa4llen des Absatzes 1 mit einer Geldbu\xc3\x9fe bis zu f\xc3\xbcnftausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde im Sinne des \xc2\xa7 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes \xc3\xbcber Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt f\xc3\xbcr Steuern.
(6) 1Liegen die Voraussetzungen des \xc2\xa7 40a Absatz 2 vor, werden Steuerstraftaten (\xc2\xa7\xc2\xa7 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entgegen \xc2\xa7 41a Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 3 und \xc2\xa7 51a, und \xc2\xa7 40a Absatz 6 Satz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit \xc2\xa7 28a Absatz 7 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch f\xc3\xbcr das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung und die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht oder nicht rechtzeitig durchf\xc3\xbchrt und dadurch Steuern verk\xc3\xbcrzt oder f\xc3\xbcr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. 2Die Freistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt auch f\xc3\xbcr den Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Besch\xc3\xa4ftigung, der die Finanzbeh\xc3\xb6rde pflichtwidrig \xc3\xbcber steuerlich erhebliche Tatsachen aus dieser Besch\xc3\xa4ftigung in Unkenntnis l\xc3\xa4sst. 3Die Bu\xc3\x9fgeldvorschriften der \xc2\xa7\xc2\xa7 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit der Ma\xc3\x9fgabe anwendbar, dass \xc2\xa7 378 der Abgabenordnung auch bei vors\xc3\xa4tzlichem Handeln anwendbar ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50e: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50f\xc2\xa0Bu\xc3\x9fgeldvorschriften

\n
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors\xc3\xa4tzlich oder leichtfertig entgegen \xc2\xa7 22a Absatz 1 Satz 1 dort genannte Daten nicht, nicht vollst\xc3\xa4ndig oder nicht rechtzeitig \xc3\xbcbermittelt oder eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht vollst\xc3\xa4ndig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbu\xc3\x9fe bis zu f\xc3\xbcnfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbeh\xc3\xb6rde im Sinne des \xc2\xa7 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes \xc3\xbcber Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach \xc2\xa7 81.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50f: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50g\xc2\xa0Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgeb\xc3\xbchren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europ\xc3\xa4ischen Union

\n
(1) 1Auf Antrag werden die Kapitalertragsteuer f\xc3\xbcr Zinsen und die Steuer auf Grund des \xc2\xa7 50a f\xc3\xbcr Lizenzgeb\xc3\xbchren, die von einem Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsst\xc3\xa4tte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union gelegene Betriebsst\xc3\xa4tte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union als Gl\xc3\xa4ubiger gezahlt werden, nicht erhoben. 2Erfolgt die Besteuerung durch Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgeb\xc3\xbchren bei der Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte nicht erfasst. 3Voraussetzung f\xc3\xbcr die Anwendung der S\xc3\xa4tze 1 und 2 ist, dass der Gl\xc3\xa4ubiger der Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen Betriebsst\xc3\xa4tte ist. 4Die S\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren an eine Betriebsst\xc3\xa4tte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union als Gl\xc3\xa4ubiger gezahlt werden, die in einem Staat au\xc3\x9ferhalb der Europ\xc3\xa4ischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die T\xc3\xa4tigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausge\xc3\xbcbt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von
1.
Zinsen,
a)
die nach deutschem Recht als Gewinnaussch\xc3\xbcttung behandelt werden (\xc2\xa7 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) oder
b)
die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begr\xc3\xbcnden;
2.
Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren, die den Betrag \xc3\xbcbersteigen, den der Schuldner und der Gl\xc3\xa4ubiger ohne besondere Beziehungen, die zwischen den beiden oder einem von ihnen und einem Dritten auf Grund von Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b bestehen, vereinbart h\xc3\xa4tten.
(3) F\xc3\xbcr die Anwendung der Abs\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen und Beschr\xc3\xa4nkungen:
1.
Der Gl\xc3\xa4ubiger muss der Nutzungsberechtigte sein. 2Nutzungsberechtigter ist
a)
ein Unternehmen, wenn es die Eink\xc3\xbcnfte im Sinne von \xc2\xa7 2 Absatz 1 erzielt;
b)
eine Betriebsst\xc3\xa4tte, wenn
aa)
die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, auf Grund derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren geleistet werden, tats\xc3\xa4chlich zu der Betriebsst\xc3\xa4tte geh\xc3\xb6rt und
bb)
die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren Eink\xc3\xbcnfte darstellen, auf Grund derer die Gewinne der Betriebsst\xc3\xa4tte in dem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuern beziehungsweise im Fall Belgiens dem \xe2\x80\x9eimp\xc3\xb4t des non-r\xc3\xa9sidents/belasting der nietverblijfhouders\xe2\x80\x9c beziehungsweise im Fall Spaniens dem \xe2\x80\x9eImpuesto sobre la Renta de no Residentes\xe2\x80\x9c oder zu einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend \xc3\xa4hnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 \xc3\xbcber eine gemeinsame Steuerregelung f\xc3\xbcr Zahlungen von Zinsen und Lizenzgeb\xc3\xbchren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) ge\xc3\xa4ndert worden ist, anstelle der bestehenden Steuern oder erg\xc3\xa4nzend zu ihnen eingef\xc3\xbchrt wird.
2.
Eine Betriebsst\xc3\xa4tte gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der Betriebsst\xc3\xa4tte eine steuerlich abzugsf\xc3\xa4hige Betriebsausgabe ist.
3.
Gilt eine Betriebsst\xc3\xa4tte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union als Schuldner oder Gl\xc3\xa4ubiger von Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren, so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Schuldner oder Gl\xc3\xa4ubiger der Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren angesehen.
4.
Im Sinne des Absatzes 1 sind
a)
\xe2\x80\x9eZinsen\xe2\x80\x9c Eink\xc3\xbcnfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundst\xc3\xbccken gesichert sind, insbesondere Eink\xc3\xbcnfte aus \xc3\xb6ffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschlie\xc3\x9flich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; Zuschl\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr versp\xc3\xa4tete Zahlung und die R\xc3\xbcckzahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen;
b)
\xe2\x80\x9eLizenzgeb\xc3\xbchren\xe2\x80\x9c Verg\xc3\xbctungen jeder Art, die f\xc3\xbcr die Nutzung oder f\xc3\xbcr das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, k\xc3\xbcnstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschlie\xc3\x9flich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Pl\xc3\xa4nen, geheimen Formeln oder Verfahren oder f\xc3\xbcr die Mitteilung gewerblicher, kaufm\xc3\xa4nnischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen f\xc3\xbcr die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufm\xc3\xa4nnischer oder wissenschaftlicher Ausr\xc3\xbcstungen gelten als Lizenzgeb\xc3\xbchren.
5.
Die Ausdr\xc3\xbccke \xe2\x80\x9eUnternehmen eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union\xe2\x80\x9c, \xe2\x80\x9everbundenes Unternehmen\xe2\x80\x9c und \xe2\x80\x9eBetriebsst\xc3\xa4tte\xe2\x80\x9c bedeuten:
a)
\xe2\x80\x9eUnternehmen eines Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union\xe2\x80\x9c jedes Unternehmen, das
aa)
eine der in Anlage 3 Nummer 1 zu diesem Gesetz aufgef\xc3\xbchrten Rechtsformen aufweist und
bb)
nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat ans\xc3\xa4ssig ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Staat au\xc3\x9ferhalb der Europ\xc3\xa4ischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Eink\xc3\xbcnften f\xc3\xbcr steuerliche Zwecke als au\xc3\x9ferhalb der Gemeinschaft ans\xc3\xa4ssig gilt und
cc)
einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem Gesetz aufgef\xc3\xbchrten Steuern unterliegt und nicht von ihr befreit ist. 2Entsprechendes gilt f\xc3\xbcr eine mit diesen Steuern identische oder weitgehend \xc3\xa4hnliche Steuer, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. L 157 vom 26.6.2003, S. 49), zuletzt ge\xc3\xa4ndert durch die Richtlinie 2013/13/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 30) anstelle der bestehenden Steuern oder erg\xc3\xa4nzend zu ihnen eingef\xc3\xbchrt wird.
2Ein Unternehmen ist im Sinne von Doppelbuchstabe bb in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union ans\xc3\xa4ssig, wenn es der unbeschr\xc3\xa4nkten Steuerpflicht im Inland oder einer vergleichbaren Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union nach dessen Rechtsvorschriften unterliegt.
b)
\xe2\x80\x9eVerbundenes Unternehmen\xe2\x80\x9c jedes Unternehmen, das dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass
aa)
das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder
bb)
das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder
cc)
ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.
2Die Beteiligungen d\xc3\xbcrfen nur zwischen Unternehmen bestehen, die in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union ans\xc3\xa4ssig sind.
c)
\xe2\x80\x9eBetriebsst\xc3\xa4tte\xe2\x80\x9c eine feste Gesch\xc3\xa4ftseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union, in der die T\xc3\xa4tigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europ\xc3\xa4ischen Union ganz oder teilweise ausge\xc3\xbcbt wird.
(4) \xc2\xa7 50d Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Entlastungen von der Kapitalertragsteuer f\xc3\xbcr Zinsen und der Steuer auf Grund des \xc2\xa7 50a nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die weiter gehen als die nach Absatz 1 gew\xc3\xa4hrten, werden durch Absatz 1 nicht eingeschr\xc3\xa4nkt.
(6) 1Ist im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der Unternehmen ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegene Betriebsst\xc3\xa4tte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europ\xc3\xa4ischen Union Gl\xc3\xa4ubiger der Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren, gelten die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 5 entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union gleichgestellt ist. 2Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a gilt entsprechend mit der Ma\xc3\x9fgabe, dass ein Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedes Unternehmen ist, das
1.
eine der folgenden Rechtsformen aufweist:
\xe2\x80\x93
Aktiengesellschaft/soci\xc3\xa9t\xc3\xa9 anonyme/societ\xc3\xa0 anonima;
\xe2\x80\x93
Gesellschaft mit beschr\xc3\xa4nkter Haftung/soci\xc3\xa9t\xc3\xa9 \xc3\xa0 responsabilit\xc3\xa9 limit\xc3\xa9e/societ\xc3\xa0 \xc3\xa0 responsabilit\xc3\xa0 limitata;
\xe2\x80\x93
Kommanditaktiengesellschaft/soci\xc3\xa9t\xc3\xa9 en commandite par actions/societ\xc3\xa0 in accomandita per azioni, und
2.
nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort ans\xc3\xa4ssig ist und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Staat au\xc3\x9ferhalb der Europ\xc3\xa4ischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Eink\xc3\xbcnften f\xc3\xbcr steuerliche Zwecke als au\xc3\x9ferhalb der Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ans\xc3\xa4ssig gilt, und
3.
unbeschr\xc3\xa4nkt der schweizerischen K\xc3\xb6rperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50g: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50h\xc2\xa0Best\xc3\xa4tigung f\xc3\xbcr Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\xc3\xa4ischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

\n
Auf Antrag hat das Finanzamt, das f\xc3\xbcr die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsst\xc3\xa4tte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaats der Europ\xc3\xa4ischen Union im Sinne des \xc2\xa7 50g Absatz 3 Nummer 5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne des \xc2\xa7 50g Absatz 6 Satz 2 zust\xc3\xa4ndig ist, f\xc3\xbcr die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder Lizenzgeb\xc3\xbchren im Sinne des \xc2\xa7 50g zu bescheinigen, dass das empfangende Unternehmen steuerlich im Inland ans\xc3\xa4ssig ist oder die Betriebsst\xc3\xa4tte im Inland gelegen ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50i\xc2\xa0Besteuerung bestimmter Eink\xc3\xbcnfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

\n
(1) 1Sind Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Betriebsverm\xc3\xb6gens oder sind Anteile im Sinne des \xc2\xa7 17
1.
vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsverm\xc3\xb6gen einer Personengesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 3 \xc3\xbcbertragen oder \xc3\xbcberf\xc3\xbchrt worden,
2.
ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der \xc3\x9cbertragung oder \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung unterblieben, und
3.
ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme dieser Wirtschaftsg\xc3\xbcter oder Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschr\xc3\xa4nkt worden,
so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ans\xc3\xa4ssig ist, aus der sp\xc3\xa4teren Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme dieser Wirtschaftsg\xc3\xbcter oder Anteile erzielt, ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. 2Als \xc3\x9cbertragung oder \xc3\x9cberf\xc3\xbchrung von Anteilen im Sinne des \xc2\xa7 17 in das Betriebsverm\xc3\xb6gen einer Personengesellschaft gilt auch die Gew\xc3\xa4hrung neuer Anteile an eine Personengesellschaft, die bisher auch eine T\xc3\xa4tigkeit im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausge\xc3\xbcbt hat oder gewerbliche Eink\xc3\xbcnfte im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils dieser Personengesellschaft in eine K\xc3\xb6rperschaft nach \xc2\xa7 20 des Umwandlungssteuergesetzes, wenn
1.
der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. Juni 2013 liegt,
2.
die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 15 Absatz 3 fortbesteht und
3.
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme der neuen Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes bereits im Einbringungszeitpunkt ausgeschlossen oder beschr\xc3\xa4nkt ist oder vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschr\xc3\xa4nkt worden ist.
3Auch die laufenden Eink\xc3\xbcnfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf die die in Satz 1 genannten Wirtschaftsg\xc3\xbcter oder Anteile \xc3\xbcbertragen oder \xc3\xbcberf\xc3\xbchrt oder der im Sinne des Satzes 2 neue Anteile gew\xc3\xa4hrt wurden, sind ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. 4Die S\xc3\xa4tze 1 und 3 gelten sinngem\xc3\xa4\xc3\x9f, wenn Wirtschaftsg\xc3\xbcter vor dem 29. Juni 2013 Betriebsverm\xc3\xb6gen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Eink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige sowohl im \xc3\xbcberlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen gesch\xc3\xa4ftlichen Bet\xc3\xa4tigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung \xc3\xbcberl\xc3\xa4sst.
(2) Bei Einbringung nach \xc2\xa7 20 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Wirtschaftsg\xc3\xbcter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend von \xc2\xa7 20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung der erhaltenen Anteile oder hinsichtlich der mit diesen im Zusammenhang stehenden Anteile im Sinne des \xc2\xa7 22 Absatz 7 des Umwandlungssteuergesetzes ausgeschlossen oder beschr\xc3\xa4nkt ist.

Fu\xc3\x9fnote

(+++ \xc2\xa7 50i: Zur Anwendung vgl. \xc2\xa7 52 +++)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 50j\xc2\xa0Versagung der Entlastung von Kapitalertragsteuern in bestimmten F\xc3\xa4llen

\n
(1) 1Ein Gl\xc3\xa4ubiger von Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem Steuersatz unterhalb des Steuersatzes des \xc2\xa7 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 besteuert werden, hat ungeachtet dieses Abkommens nur dann Anspruch auf v\xc3\xb6llige oder teilweise Entlastung nach \xc2\xa7 50c Absatz 3, wenn er
1.
w\xc3\xa4hrend der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 hinsichtlich der diesen Kapitalertr\xc3\xa4gen zugrunde liegenden Anteile oder Genussscheine ununterbrochen wirtschaftlicher Eigent\xc3\xbcmer ist,
2.
w\xc3\xa4hrend der Mindesthaltedauer nach Absatz 2 ununterbrochen das Mindestwert\xc3\xa4nderungsrisiko nach Absatz 3 tr\xc3\xa4gt und
3.
nicht verpflichtet ist, die Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a ganz oder \xc3\xbcberwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu verg\xc3\xbcten.
2Satz 1 gilt entsprechend f\xc3\xbcr Anteile oder Genussscheine, die zu inl\xc3\xa4ndischen Kapitalertr\xc3\xa4gen im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 3 Satz 1 f\xc3\xbchren und einer Wertpapiersammelbank im Ausland zur Verwahrung anvertraut sind.
(2) 1Die Mindesthaltedauer umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der F\xc3\xa4lligkeit der Kapitalertr\xc3\xa4ge erreicht werden. 2Bei Anschaffungen und Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungen ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Anteile oder Genussscheine zuerst ver\xc3\xa4u\xc3\x9fert wurden.
(3) 1Der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge muss unter Ber\xc3\xbccksichtigung von gegenl\xc3\xa4ufigen Anspr\xc3\xbcchen und Anspr\xc3\xbcchen nahe stehender Personen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussscheine im Umfang von mindestens 70 Prozent tragen (Mindestwert\xc3\xa4nderungsrisiko). 2Kein hinreichendes Mindestwert\xc3\xa4nderungsrisiko liegt insbesondere dann vor, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge oder eine ihm nahe stehende Person Kurssicherungsgesch\xc3\xa4fte abgeschlossen hat, die das Wert\xc3\xa4nderungsrisiko der Anteile oder Genussscheine unmittelbar oder mittelbar um mehr als 30 Prozent mindern.
(4) 1Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn
1.
die Steuer auf die dem Antrag zu Grunde liegenden Kapitalertr\xc3\xa4ge nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 15 Prozent des Bruttobetrags der Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 2 unterschreitet und
2.
es sich nicht um Kapitalertr\xc3\xa4ge handelt, die einer beschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 1 des K\xc3\xb6rperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ans\xc3\xa4ssigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschr\xc3\xa4nkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zuflie\xc3\x9fen.
2Die Abs\xc3\xa4tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Gl\xc3\xa4ubiger der Kapitalertr\xc3\xa4ge im Sinne des \xc2\xa7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und des Absatzes 1 Satz 2 bei Zufluss seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigent\xc3\xbcmer der Aktien oder Genussscheine ist; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, \xc2\xa7 42 der Abgabenordnung und andere steuerliche Vorschriften bleiben unber\xc3\xbchrt, soweit sie jeweils die Entlastung in einem weitergehenden Umfang einschr\xc3\xa4nken.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

\xc2\xa7 51\xc2\xa0Erm\xc3\xa4chtigungen

\n
(1) Die Bundesregierung wird erm\xc3\xa4chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
1.
zur Durchf\xc3\xbchrung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichm\xc3\xa4\xc3\x9figkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H\xc3\xa4rtef\xc3\xa4llen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
a)
\xc3\xbcber die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschr\xc3\xa4nkung der Steuererkl\xc3\xa4rungspflicht auf die F\xc3\xa4lle, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt, \xc3\xbcber die den Einkommensteuererkl\xc3\xa4rungen beizuf\xc3\xbcgenden Unterlagen und \xc3\xbcber die Beistandspflichten Dritter;
b)
\xc3\xbcber die Ermittlung der Eink\xc3\xbcnfte und die Feststellung des Einkommens einschlie\xc3\x9flich der abzugsf\xc3\xa4higen Betr\xc3\xa4ge;
c)
\xc3\xbcber die H\xc3\xb6he von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetr\xc3\xa4gen f\xc3\xbcr Gruppen von Betrieben, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen ann\xc3\xa4hernd gleiche Verh\xc3\xa4ltnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Eink\xc3\xbcnfte aus Gewerbebetrieb (\xc2\xa7 15) oder selbst\xc3\xa4ndiger Arbeit (\xc2\xa7 18) erzielt, in H\xc3\xb6he eines Prozentsatzes der Ums\xc3\xa4tze im Sinne des \xc2\xa7 1 Absatz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes; Ums\xc3\xa4tze aus der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung von Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens sind nicht zu ber\xc3\xbccksichtigen. 2Einen besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag d\xc3\xbcrfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme-\xc3\x9cberschussrechnung nach \xc2\xa7 4 Absatz 3 ermitteln. 3Bei der Festlegung der H\xc3\xb6he des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der Betriebe entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung f\xc3\xbcr Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen. 4Bei der Ermittlung der besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetr\xc3\xa4ge sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu ber\xc3\xbccksichtigen. 5Bei der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Entnahme von Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung nach \xc2\xa7 7 Absatz 1 oder 4 sowie die Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungskosten neben dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag abzugsf\xc3\xa4hig. 6Der Steuerpflichtige kann im folgenden Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tats\xc3\xa4chlichen Betriebsausgaben \xc3\xbcbergehen. 7Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der tats\xc3\xa4chlichen Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsg\xc3\xbcter des Anlageverm\xc3\xb6gens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung nach \xc2\xa7 7 Absatz 1 oder 4, in ein laufend zu f\xc3\xbchrendes Verzeichnis aufzunehmen. 8\xc2\xa7 4 Absatz 3 Satz 5 bleibt unber\xc3\xbchrt. 9Nach dem Wechsel zur Ermittlung der tats\xc3\xa4chlichen Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden vier Veranlagungszeitr\xc3\xa4ume zul\xc3\xa4ssig; die \xc2\xa7\xc2\xa7 140 und 141 der Abgabenordnung bleiben unber\xc3\xbchrt;
d)
\xc3\xbcber die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung der Steuerentrichtung einschlie\xc3\x9flich der Steuerabz\xc3\xbcge;
e)
\xc3\xbcber die Besteuerung der beschr\xc3\xa4nkt Steuerpflichtigen einschlie\xc3\x9flich eines Steuerabzugs;
f)
(weggefallen)
2.
Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
a)
\xc3\xbcber die sich aus der Aufhebung oder \xc3\x84nderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichm\xc3\xa4\xc3\x9figkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in H\xc3\xa4rtef\xc3\xa4llen erforderlich ist;
b)
(weggefallen)
c)
\xc3\xbcber den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des \xc2\xa7 10b einschlie\xc3\x9flich erleichterter Nachweisanforderungen;
d)
\xc3\xbcber Verfahren, die in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 38 Absatz 1 Nummer 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, dass bei Befreiungen im Ausland ans\xc3\xa4ssiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ordnungsgem\xc3\xa4\xc3\x9fe Besteuerung im Ausland gew\xc3\xa4hrleistet ist. 2Hierzu kann nach Ma\xc3\x9fgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, dass
aa)
der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,
bb)
er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt;
e)
bis m) (weggefallen)
n)
\xc3\xbcber Sonderabschreibungen
aa)
im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens unter Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der F\xc3\xb6rderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterf\xc3\xbchrung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens \xc3\xbcber Tage, soweit die Wirtschaftsg\xc3\xbcter
f\xc3\xbcr die Errichtung von neuen F\xc3\xb6rderschachtanlagen, auch in Form von Anschlussschachtanlagen,
f\xc3\xbcr die Errichtung neuer Sch\xc3\xa4chte sowie die Erweiterung des Grubengeb\xc3\xa4udes und den durch Wasserzufl\xc3\xbcsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,
f\xc3\xbcr Rationalisierungsma\xc3\x9fnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauf\xc3\xb6rderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterf\xc3\xbchrung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,
f\xc3\xbcr die Zusammenfassung von mehreren F\xc3\xb6rderschachtanlagen zu einer einheitlichen F\xc3\xb6rderschachtanlage und
f\xc3\xbcr den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
bb)
im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten Wirtschaftsg\xc3\xbctern des beweglichen Anlageverm\xc3\xb6gens (Grubenaufschluss, Entw\xc3\xa4sserungsanlagen, Gro\xc3\x9fger\xc3\xa4te sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), die
f\xc3\xbcr die Erschlie\xc3\x9fung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen, f\xc3\xbcr Rationalisierungsma\xc3\x9fnahmen bei laufenden Tagebauen,
beim \xc3\x9cbergang zum Tieftagebau f\xc3\xbcr die Freilegung und Gewinnung der Lagerst\xc3\xa4tte und
f\xc3\xbcr die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach \xc2\xa7 5 ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. 2Die Sonderabschreibungen k\xc3\xb6nnen bereits f\xc3\xbcr Anzahlungen auf Anschaffungskosten und f\xc3\xbcr Teilherstellungskosten zugelassen werden. 3Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1990 die Wirtschaftsg\xc3\xbcter bestellt oder mit ihrer Herstellung begonnen, so k\xc3\xb6nnen die Sonderabschreibungen auch f\xc3\xbcr nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsg\xc3\xbcter sowie f\xc3\xbcr vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden. 4Voraussetzung f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die F\xc3\xb6rderungsw\xc3\xbcrdigkeit der bezeichneten Vorhaben von der obersten Landesbeh\xc3\xb6rde f\xc3\xbcr Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f\xc3\xbcr Wirtschaft und Energie bescheinigt worden ist. 5Die Sonderabschreibungen k\xc3\xb6nnen im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden, und zwar bei beweglichen Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens bis zu insgesamt 50 Prozent, bei unbeweglichen Wirtschaftsg\xc3\xbctern des Anlageverm\xc3\xb6gens bis zu insgesamt 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 6Bei den beg\xc3\xbcnstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues kann au\xc3\x9ferdem zugelassen werden, dass die vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Kosten f\xc3\xbcr den Vorabraum bis zu 50 Prozent als sofort abzugsf\xc3\xa4hige Betriebsausgaben behandelt werden;
o)
(weggefallen)
p)
\xc3\xbcber die Bemessung der Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsverm\xc3\xb6gen geh\xc3\xb6renden Wirtschaftsg\xc3\xbctern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben sind. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass die Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 ma\xc3\x9fgebender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorg\xc3\xa4ngers abz\xc3\xbcglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung von H\xc3\xa4rten kann zugelassen werden, dass anstelle der Absetzungen f\xc3\xbcr Abnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 ma\xc3\x9fgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der f\xc3\xbcr das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung f\xc3\xbcr Abnutzung geltend gemacht werden konnte. 4F\xc3\xbcr das Land Berlin tritt in den S\xc3\xa4tzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
q)
\xc3\xbcber erh\xc3\xb6hte Absetzungen bei Herstellungskosten
aa)
f\xc3\xbcr Ma\xc3\x9fnahmen, die f\xc3\xbcr den Anschluss eines im Inland belegenen Geb\xc3\xa4udes an eine Fernw\xc3\xa4rmeversorgung einschlie\xc3\x9flich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernw\xc3\xa4rmeversorgung \xc3\xbcberwiegend aus Anlagen der Kraft-W\xc3\xa4rme-Kopplung, zur Verbrennung von M\xc3\xbcll oder zur Verwertung von Abw\xc3\xa4rme gespeist wird,
bb)
f\xc3\xbcr den Einbau von W\xc3\xa4rmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur W\xc3\xa4rmer\xc3\xbcckgewinnung in einem im Inland belegenen Geb\xc3\xa4ude einschlie\xc3\x9flich der Anbindung an das Heizsystem,
cc)
f\xc3\xbcr die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie \xc3\xbcberwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizit\xc3\xa4tsbez\xc3\xbcgen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizit\xc3\xa4tsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen Geb\xc3\xa4udes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschlie\xc3\x9flich der Anbindung an das Versorgungssystem des Geb\xc3\xa4udes,
dd)
f\xc3\xbcr die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch G\xc3\xa4rung unter Sauerstoffabschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Geb\xc3\xa4udes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Geb\xc3\xa4ude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschlie\xc3\x9flich der Anbindung an das Versorgungssystem des Geb\xc3\xa4udes,
ee)
f\xc3\xbcr den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage f\xc3\xbcr den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer W\xc3\xa4rmeabgabeeinrichtung und eine \xc3\x84nderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Geb\xc3\xa4ude oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses Geb\xc3\xa4udes begonnen worden ist und der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei Anschaffungskosten f\xc3\xbcr neue Einzel\xc3\xb6fen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist.
2Voraussetzung f\xc3\xbcr die Gew\xc3\xa4hrung der erh\xc3\xb6hten Absetzungen ist, dass die Ma\xc3\x9fnahmen vor dem 1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den F\xc3\xa4llen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa m\xc3\xbcssen die Geb\xc3\xa4ude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt worden sein, es sei denn, dass der Anschluss nicht schon im Zusammenhang mit der Errichtung des Geb\xc3\xa4udes m\xc3\xb6glich war. 3Die erh\xc3\xb6hten Absetzungen d\xc3\xbcrfen j\xc3\xa4hrlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht \xc3\xbcbersteigen. 4Sie d\xc3\xbcrfen nicht gew\xc3\xa4hrt werden, wenn f\xc3\xbcr