§ 4a BEEG

Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt.

(2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:

1.
der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1,
2.
der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2a Absatz 1 Satz 1,
3.
der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 sowie
4.
die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 24. April 2024 03:01

G. zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
G. Neugefasst durch Bek. v. 27.01.2015 I 33;


Alte Fassungen (a.F.) zu § 4a BEEG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.08.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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