§ 35 BVerfGG

Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung bestimmen, wer sie vollstreckt; es kann auch im Einzelfall die Art und Weise der Vollstreckung regeln.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:33

G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.4.2024 I Nr. 121
G. Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;

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ÖFFENTLICHES RECHT POLITIK BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) BEAMTENBESOLDUNG BEAMTENRECHT RICHTER STAATSANWALTSCHAFT GEWALTENTEILUNG BVERFG

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