Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 5b G v. 22.3.2024 I Nr. 101
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.11.2009 I 3710, 3973; 2011 I 363;
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