(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
(3) (weggefallen)
Fußnote Paragraph
(+++ § 66: Zur Anwendung vgl. § 52 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
01.06.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
27.05.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
17.03.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2020 | Synopse | |
01.07.2020 | Synopse |
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