Beitragspflichtige Einnahmen sind
Fußnote Paragraph
(+++ § 162 Nr. 3a: Zur Weiteranwendung in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung vgl. § 276 F 2020-03-04 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 27.3.2024 I Nr. 107
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
30.09.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
27.01.2020 | Synopse | |
07.01.2020 | Synopse |
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