Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2015, Az. B 12 KR 15/12 R

12. Senat | REWIS RS 2015, 4638

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenversicherung - Krankenversicherung - Pflegeversicherung - Beitragsbemessung - keine Minderung der Beitragsbelastung aufgrund des Aufwands für Betreuung und Erziehung von Kindern - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Eltern können von Verfassungs wegen nicht verlangen, wegen ihres Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge als einfachrechtlich geregelt zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung zahlen zu müssen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des [X.] vom 24. April 2012 und des [X.] vom 11. Mai 2010 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2006 und die Widerspruchsbescheide vom 16. Mai 2007 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ([X.]), zur gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und zur [X.] Pflegeversicherung ([X.]) bei Eltern im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder zu reduzieren sind.

2

Die Klägerin und der Kläger - verheiratete Eltern ihrer drei 1990, 1992 und 1995 geborenen Kinder - waren bei der Beigeladenen zu 3. versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der beklagten Krankenkasse sowie bei der Beigeladenen zu 1. pflege- und bei der Beigeladenen zu 2. rentenversichert; seit Juli 2010 ist die Klägerin anderweit beschäftigt.

3

Im Juli 2006 beantragten die Kläger bei der Beklagten als Einzugsstelle unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - zur [X.] ([X.]E 103, 242 = [X.]-3300 § 54 [X.], im Folgenden: [X.]-Urteil) mit Blick auf die Betreuungs- und Erziehungsleistungen für ihre Kinder die beitragsmindernde Berücksichtigung ihres Unterhalts in den oben genannten [X.]. Dies lehnte die Beklagte ab, da der Gesetzgeber seinen Pflichten aus dem [X.]-Urteil mit Schaffung des Kinder-Berücksichtigungsgesetzes ([X.]) vom 15.12.2004 ([X.] 3448; [X.]) nachgekommen sei (ua Einführung eines Beitragszuschlags für Kinderlose von 0,25 Beitragssatzpunkten in der [X.] durch § 55 Abs 3 [X.] - Art 1 [X.] 1 [X.]) und die Versicherungsträger an die gesetzlichen Vorgaben gebunden seien (Bescheid vom [X.] in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16.5.2007).

4

Das [X.] hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 11.5.2010).

5

Im anschließenden Berufungsverfahren haben die Kläger begehrt, dass die Sozialversicherungsbeiträge nur nach der "Hälfte der bisherigen Bemessung" erhoben werden, hilfsweise, dass bei der Beitragsbemessung 833 Euro je Kind und Monat bzw (weiter) hilfsweise, dass ein Betrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums abgezogen wird. Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beitragsbemessung bei den Klägern entspreche den gesetzlichen Regelungen. Diese Regelungen verstießen nicht gegen Art 6 Abs 1 iVm Art 3 GG, weil der Gesetzgeber einen weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum habe. Als Konkretisierung und Ausformung des verfassungsrechtlichen Schutzauftrages nach Art 6 Abs 1 GG sei dabei auch der [X.] zu berücksichtigen, selbst wenn sich die additive Höhe der hierdurch bewirkten Entlastung von Familien nicht konkret beziffern lasse. Der Gesetzgeber habe das Verfassungsrecht bei der Ausgestaltung der Teilsysteme der Sozialversicherung beachtet, weil er den [X.] durch zahlreiche Vorschriften ausgebaut (zB Kindererziehungszeiten in der [X.]; kostenfreie Familienversicherung in der [X.]) und er die Entscheidung des [X.] für die [X.] mit dem [X.] zudem beanstandungsfrei umgesetzt habe. Das [X.] selbst habe die Erwägungen des [X.]-Urteils in der Folgezeit nicht auf andere Sozialversicherungszweige übertragen, sondern sei - in einem Urteil zur Alterssicherung der Landwirte ([X.]E 109, 96 = [X.]-5868 § 1 [X.]) - davon sogar abgerückt. Auch das B[X.] habe aus dem [X.]-Urteil keinen verfassungsrechtlichen Änderungsbedarf für andere Sozialversicherungszweige hergeleitet. Einer Beweiserhebung habe es bei alledem weder unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs der Kläger noch unter demjenigen der Amtsermittlungspflicht bedurft, insbesondere nicht zu der von den Klägern postulierten Pflicht, durch Sachverständige einzelne "Transfersalden" für Kinder zu ermitteln. Da der [X.] durch zahlreiche Regelungen des Sozialrechts und des Steuerrechts bewirkt werde, komme es auf solche Ermittlungen wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht an. Der [X.] sei nicht isoliert auf das Sozialversicherungsrecht bezogen (Urteil vom 24.4.2012).

6

Mit ihrer Revision rügen die Kläger - mit umfänglichem Vorbringen - im Wesentlichen, das L[X.] habe verkannt, dass die einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen zur Beitragsbemessung gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG verstießen, soweit versicherte Eltern mit gleich hohen Beiträgen wie kinderlose Versicherte belastet würden. Konkret rügen sie einen Verstoß gegen Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG in Bezug auf die [X.] durch § 157, § 161 Abs 1, § 162 [X.] 1 [X.]B VI sowie § 1 der Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der [X.] für das [X.] (vom 19.12.2011, [X.] 2795; Beitragssatzverordnung 2012 - BSV 2012), hinsichtlich der [X.] durch § 223 Abs 2, § 226 Abs 1 S 1 [X.] 1, § 241 [X.]B V, und im Hinblick auf die [X.] durch § 55 Abs 3 [X.] sowie durch § 54 Abs 2 S 1, § 55 Abs 1 [X.]B XI und § 57 Abs 1 [X.] iVm § 226 [X.]B V.

7

Das [X.] habe sich in seinem [X.]-Urteil von einem leistungsrechtlichen Ansatz distanziert. Es diskutiere dort die unzureichende Kompensation der Erziehungslasten nicht mehr unter dem Aspekt der allgemeinen leistungsrechtlichen Förderungspflicht des Staates (Art 6 Abs 1 GG), sondern als Gleichheits- und Teilhabeproblem (Art 3 Abs 1 GG) unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz werde zu einem Grundrecht auf "intragene-rationelle Gleichbehandlung" fortentwickelt.

8

Die Systeme der [X.], [X.] und [X.] erfüllten die Voraussetzungen, die das [X.] für eine zu beanstandende fehlende Differenzierung im Beitragsrecht zwischen Eltern und [X.] aufgestellt habe (= Abdeckung eines in einem geschlossenen intergenerationellen System erfassten Risikos, das überproportional im Alter auftrete und durch Beiträge nachwachsender Generationen finanziert werde; [X.], dass ein signifikanter Teil der Versicherten kinderlos bleibe). Das [X.]-Urteil sei auch auf die [X.] und die [X.] zu übertragen: [X.] und [X.] deckten als umlagefinanzierte Systeme ebenso wie die [X.] ein Risiko ab, das überproportional im Alter auftrete. Die Mindestgeschlossenheit der Systeme folge in Zusammenschau mit der Rechtsprechung des [X.] zur Alterssicherung der Landwirte daraus, dass 87 % der Bevölkerung in der [X.], 80 % der erwerbstätigen Bevölkerung in der [X.] und 90 % der Bevölkerung in der [X.] versichert seien. Zudem sei die Geburtenrate von 2,49 Kindern je Frau - Mitte der 1960er Jahre - auf mittlerweile 1,3 Kinder gesunken. Da die Kindererziehung für die Funktionsfähigkeit der Systeme genauso bedeutsam sei wie die Beiträge, erhielten Kinderlose in allen drei Sozialversicherungssystemen einen spezifischen, systembedingten Vorteil, der nach der Rechtsprechung des [X.] auch innerhalb des jeweiligen [X.] ausgeglichen werden müsse. Die Pflicht zum Ausgleich bestehe nur auf der Beitragsseite, da die Belastung der Eltern in der [X.] auftrete und auch in diesem Zeitraum ausgeglichen werden müsse.

9

In Bezug auf die einzelnen [X.] gelte Folgendes: In der [X.] müsse die Umsetzung der Maßstäbe aus dem [X.]-Urteil des [X.] systemimmanent erfolgen. Die Rechtsprechung des [X.] sei insoweit bindend (§ 31 [X.]G). Die in der [X.] anerkannten Kindererziehungszeiten seien für die Annahme eines Vorteilsausgleichs strukturell ungeeignet und stellten auch keinen echten Vorteilsausgleich dar, weil die Beiträge hierfür der [X.] leiste (§ 177 Abs 1 [X.]B VI); dh alle Steuerpflichtigen und nicht nur Kinderlose. Gleichzeitig bestehe eine Benachteiligung der Eltern im Leistungsrecht. Diese erlitten durch die Unterbrechungen und Einschränkungen der Erwerbsbiografie (zB Teilzeitarbeit) vielfach Verluste an persönlichen Entgeltpunkten, die nicht durch Kindererziehungszeiten (§ 56 [X.]B VI) kompensiert würden. Das Argument, die demografische Entwicklung sei ein gesamtgesellschaftliches Problem und müsse [X.] auf [X.] gelöst werden, sei ohne verfassungsrechtliche Relevanz.

Auch in der [X.] müsse ein systeminterner Vorteilsausgleich gesucht werden. Die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung (§ 10 [X.]B V) reiche insoweit nicht aus. Diese Begünstigung wiege nach den bindenden Ausführungen des [X.] den mit der Erziehungsleistung zusätzlich erbrachten generativen Beitrag und den damit erlittenen Nachteil gegenüber [X.] nicht auf.

Das Beitragsrecht in der [X.] sei auch nach den Änderungen durch das [X.] verfassungswidrig. Insbesondere fehle im geltenden Recht die - auf der Grundlage des [X.]-Urteils gebotene - Berücksichtigung der Anzahl der Kinder bei der Beitragsbemessung. Mit mehreren Kindern werde nämlich ein größerer generativer Beitrag für die Funktionsfähigkeit des [X.] erbracht als mit nur einem Kind.

Die Kläger untermauern ihre Auffassung durch Gutachten der [X.] ([X.], [X.] in der [X.]? Die "beitragsfreie Mitversicherung" auf dem Prüfstand, [X.], 2013; [X.], Familien in der gesetzlichen Rentenversicherung: Das Umlageverfahren auf dem Prüfstand, [X.], 2013).

Überdies rügen die Kläger einen Verstoß des L[X.] gegen seine Amtsermittlungspflicht. Es sei bei seiner Prüfung von Art 6 Abs 1 GG ausgegangen. Zu Unrecht habe es die Frage, ob die staatliche Familienförderung offensichtlich unangemessen sei und dem Förderungsgebot aus Art 6 Abs 1 GG nicht mehr genüge, als eine Frage einer Gesamtabwägung aufgefasst, ohne Ermittlungen zu den konkreten Belastungen durch die Erziehung und Betreuung von Kindern vorzunehmen. Insoweit habe das L[X.] selbst eingeräumt, zu einer konkreten Bezifferung der additiven Höhe der durch die legislativen Maßnahmen bewirkten Entlastung der Familien nicht in der Lage zu sein. Angesichts der von ihnen (den Klägern) vorlegten Gutachten und Aufsätzen habe sich das L[X.] zu Ermittlungen "zu den Realitäten des [X.]s" gedrängt sehen müssen, diese aber verfahrensfehlerhaft unterlassen.

Mit Schriftsatz vom 11.8.2015 haben die Kläger - nach Ablauf der [X.] - Tabellen zu "Durchschnittlichen Leistungsausgaben Frauen/Männer im Alter von 0 bis 90 Jahren" vorgelegt, die als "generelle Tatsachen" von Amts wegen zu berücksichtigen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger im Revisionsverfahren wird vor allem auf Blatt 25 bis 102, Blatt 165 bis 173, Blatt 201 bis 224, 227/228 und Blatt 232 bis 244 der Revisionsakte verwiesen.

Die Kläger beantragen,
die Urteile des [X.] vom 24. April 2012 und des [X.] vom 11. Mai 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Juli 2006 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. Mai 2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und [X.] Pflegeversicherung ab 1. Juli 2006 nicht über eine Höhe von [X.] der gegenwärtigen Bemessung zu erheben sind,

hilfsweise festzustellen,
dass die Beitragsbemessung unter Abzug eines Betrags von 833 Euro je Kind von der Beitragsbemessungsgrundlage monatlich erfolgen muss,

weiter hilfsweise festzustellen,
dass die Beitragsbemessung unter Abzug des in § 32 Abs 6 EStG genannten Betrags je Kind von der Beitragsbemessungsgrundlage erfolgen muss,

hilfsweise den Rechtsstreit gemäß Art 100 GG auszusetzen und dem [X.]esverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob die die Beitragspflicht und die Höhe der Beiträge zur Pflege-, Kranken- und Rentenversicherung regelnden Vorschriften (§§ 157, 161 Abs 1, 162 [X.] 1 [X.]B VI, §§ 223 Abs 2, 226 Abs 1 Satz 1 [X.] 1 sowie § 241 [X.]B V und §§ 54 Abs 2 Satz 1, 55 Abs 1 und 3 Satz 1, 57 Abs 1 Satz 1 [X.]B XI iVm § 226 [X.]B V) unter Berücksichtigung der Ausführungen des [X.]esverfassungsgerichts im Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - mit den Grundrechten der Kläger aus den Art 3, 6, 20 und 28 (Sozialstaatsprinzip) GG vereinbar sind;

weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] Baden-Württemberg zurückzuverweisen.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2. beantragen,
die Revision der Kläger zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Beigeladenen zu 1. und zu 3. stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 3. schließt sich vollumfänglich der Revisionsbegründung der Kläger an.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten aller Instanzen sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Kläger ist im Wesentlichen unbegründet.

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind der mit der Anfechtungsklage angegriffene Bescheid der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle vom [X.] in der Gestalt ihrer Wi[X.]pruchsbescheide vom 16.5.2007, in denen sie festgestellt hat, dass es für die von den Klägern erstrebte Beitragsminderung keine Rechtsgrundlage gebe. Zu befinden ist außerdem über einen Feststellungsantrag. [X.]treitig ist die Höhe der Beiträge zur [X.], [X.] und [X.] für den [X.]raum vom [X.] (= Monat der Antragstellung bei der [X.] als Beginn) bis 24.4.2012 (= Tag der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen als Endzeitpunkt; vgl dazu allgemein zB [X.], 62 = [X.]-2500 § 240 [X.], Rd[X.]9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 55 Rd[X.]1). Für den Kläger zu 1. ist bezüglich der Beiträge zur [X.] und zur [X.] allerdings nur die [X.] bis 31.12.2010 im [X.]treit, weil er nur bis zu diesem [X.]punkt versicherungspflichtiges Mitglied der [X.] und auch der Beigeladenen zu 1. (vgl § 48 Abs 1 [X.]) war.

2. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 [X.] 1 Alt 1, § 55 Abs 1 [X.], [X.] [X.] zulässig (vgl zB B[X.]G [X.]-2600 § 157 [X.] Rd[X.]5 ff, unter Hinweis auf B[X.]G [X.]-2600 § 2 [X.] Rd[X.]5 ff). Der Anfechtungsklage steht unter dem [X.]ickwinkel ihrer [X.]tatthaftigkeit nicht entgegen, dass sich die [X.] in ihren Bescheiden darauf beschränkt hat, allgemein nur die Belastung der Kläger mit Beiträgen "festzustellen". [X.]ie hat damit für die Kläger objektiv erkennbar eine einseitige und konkrete, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Feststellung getroffen; allein hierauf kommt es für die [X.] an (vgl B[X.]G [X.]-2600 § 157 [X.] Rd[X.]5 ff ).

3. Auf die Anfechtungsklage der Kläger sind die angefochtenen Bescheide aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind. Dementsprechend sind die Urteile des [X.] und [X.]G zu ändern; insoweit muss die Revision der Kläger (teilweise) erfolgreich sein.

Mit diesen Bescheiden hat die [X.] nämlich entgegen den einschlägigen Regelungen des materiellen Rechts zu Unrecht nur über die Beitragstragungspflicht und das Fehlen der Möglichkeit zu einer Beitragsreduzierung entschieden und sich dabei auf bloße allgemeine rechtliche Hinweise zur Bemessung und Tragung der Beiträge in der [X.]ozialversicherung beschränkt. [X.]ie hat dagegen - an[X.] als hier erforderlich - nicht über die konkrete Beitragshöhe selbst entschieden.

Nach der Rechtsprechung des [X.]enats ist einer Krankenkasse in ihrer Funktion als Einzugsstelle ua die Aufgabe übertragen, in gesetzlicher Verfahrens- und Prozessstandschaft (vgl zur Entwicklung [X.]-2400 § 28h [X.]) anstelle der hierfür originär zuständigen Träger über die Beitragshöhe zu entscheiden (§ 28h [X.] [X.]). Gegenüber Pflichtversicherten wegen Beschäftigung, die - wie die Kläger - nicht selbst Beitragsschuldner sind (vgl § 28e Abs 1 [X.]), kommt bei der Entscheidung über die Beitragspflicht als festsetzungsfähige Rechtsfolge nur die betragsmäßig konkrete Feststellung der von ihnen zu tragenden Beitragsanteile in Betracht (vgl B[X.]G [X.]-2500 § 7 [X.] Rd[X.]7 mwN). Die hierfür relevanten Umstände - wie die beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragssatz -, zu denen die [X.] in den angefochtenen Bescheiden zum Teil Aussagen gemacht hat, sind jeweils nur reine Berechnungs- bzw Begründungselemente und daher in der Regel auch nicht selbst einer Festlegung durch Verwaltungsakt (§ 31 [X.] 1 [X.]GB X) zugänglich. Hieran hält der [X.]enat fest (zur Problematik allgemein auch bereits: B[X.]G [X.]-2600 § 157 [X.] Rd[X.]5 ff; [X.] vom 17.12.2014 - [X.] KR 23/12 R - Juris Rd[X.]8 f).

4. Die neben der - mithin erfolgreichen - Anfechtungsklage erhobene Feststellungsklage ist zulässig (dazu a), aber sowohl hinsichtlich ihres [X.] und hinsichtlich der im Rahmen des [X.] ergänzend gestellten Hilfsanträge, aber auch hinsichtlich der übrigen Hilfsanträge unbegründet. Die Feststellungsklage hat keinen Erfolg, weil die Bemessung der Beiträge der Kläger den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Beitragsrechts entspricht (dazu b). Diese gesetzlichen Bestimmungen im Recht der [X.] (dazu 5.), der [X.] (dazu 6.) und der [X.] (dazu 7.) sind auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Aussetzung des Verfahrens und der Vorlage an das [X.] gemäß Art 100 Abs 1 [X.] iVm § 13 [X.]1, §§ 80 ff [X.]verfassungsgerichtsgesetz ([X.]G) bedurfte es daher nicht.

a) Das für eine zulässige Feststellungsklage erforderliche besondere Interesse der Kläger an der baldigen Feststellung i[X.] von § 55 Abs 1 [X.] ist nicht durch [X.]ablauf erloschen. Die begehrte Feststellung der konkreten Beitragsbelastung für den (mittlerweile) zurückliegenden [X.]raum hat nämlich ua Bedeutung für einen möglicherweise von den Klägern künftig geltend gemachten Beitragserstattungsanspruch (vgl zum Feststellungsinteresse [X.] vom 18.5.1983 - 12 RK 28/82 - Juris Rd[X.]; allgemein [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 55 Rd[X.]5).

b) Die Feststellungsklage bleibt im Hauptantrag der Kläger zur Beitragsbemessung sowie in Bezug auf ihre Hilfsanträge ohne Erfolg. Die feststellenden Ausführungen der [X.] zur Beitragsbemessung erfolgten in den Zweigen der [X.], der [X.] und der [X.] in Einklang mit den dafür einschlägigen gesetzlichen und untergesetzlichen Vorschriften (ua § 157, § 161 Abs 1, § 162 [X.] [X.]I sowie § 1 B[X.]V 2012; § 223 [X.], § 226 Abs 1 [X.] 1 [X.], § 241 [X.]; § 55 Abs 3 [X.], § 54 [X.] [X.] 1, § 55 Abs 1, § 57 Abs 1 [X.] iVm § 226 [X.], hier anzuwenden in den jeweils zum [X.]punkt der Beitragserhebung in der streitigen [X.] vom [X.] bis 24.4.2012 geltenden Fassungen). Dass die von der [X.] vorgenommene bzw für zutreffend erachtete Beitragsbemessung in Einklang mit den [X.]en und untergesetzlichen Regelungen stand, ist zwischen den Beteiligten außer [X.]treit.

5. Der [X.]enat ist nicht davon überzeugt, dass die hier maßgebenden gesetzlichen Vorschriften des Beitragsrechts der [X.] (dazu a) verfassungswidrig sind, soweit danach der Rentenversicherungsbeitrag von Eltern nicht im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder in der von den Klägern geforderten Weise zu mindern ist (dazu b).

a) Abhängig beschäftigte Versicherte - wie die Kläger - haben sich während der Dauer der Beschäftigung in aller Regel durch die hälftige Tragung der nach ihrem Bruttoentgelt bemessenen [X.] an den Ausgaben der [X.] zu beteiligen. Das ergibt sich [X.] aus den Vorschriften des Vierten Kapitels (§§ 153 ff) des [X.]I (diese wie auch die folgenden Bestimmungen des [X.]I im Wesentlichen in bis heute fortgeltender Fassung). Einnahmen der allgemeinen Rentenversicherung sind hiernach insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des [X.] (§ 153 [X.] [X.]I). Die Beiträge werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird (§ 157 [X.]I). Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs 1 [X.]I), die bei Beschäftigten wie den Klägern aus dem Arbeitsentgelt bestehen (§ 162 [X.] [X.]I). Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze sind von der [X.]regierung durch Rechtsverordnung festzusetzen (§ 160 [X.]I). Insoweit ist § 158 [X.]I trotz mehrfacher Änderungen durchgehend zu entnehmen, dass der Beitragssatz grundsätzlich so festzusetzen ist, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben zu decken (und sicherzustellen, dass die Mittel der [X.]chwankungsreserve dem gesetzlich bestimmten Betrag entsprechen). Unter Zugrundelegung des hiernach festgesetzten jeweiligen Beitragssatzes und des bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts der Kläger ergibt sich die sie neben dem Arbeitgeber treffende hälftige [X.].

b) Die Kläger können nicht verlangen, von dieser Beitragsbelastung entgegen der [X.]en Rechtslage deshalb in dem beantragten Umfang freigestellt zu werden, weil sie bereits durch Tragung des [X.] ausreichend Vorleistungen zugunsten des [X.] erbracht hätten und andernfalls gegenüber Versicherten ohne Kinder bzw solchen mit weniger Kindern gleichheitswidrig benachteiligt würden. [X.]ie können sich auf das [X.]-Urteil des [X.] vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - ([X.]E 103, 242 = [X.]-3300 § 54 [X.]) und den dort enthaltenen Regelungsauftrag/[X.] an den Gesetzgeber nicht berufen; das Beitragsrecht der [X.] ist von der Bindungswirkung dieser Entscheidung (§ 31 [X.]G) sachlich nicht erfasst (dazu [X.]). Der [X.]enat ist auch unter Würdigung der Ausführungen des [X.] in einem weiteren verfassungs-/gleichheitsrechtlichen Zusammenhang nicht davon überzeugt, dass (allein) die von den Klägern geforderte Ausgestaltung des Beitragsrechts der [X.] im Hinblick auf Art 6 Abs 1 [X.] (dazu [X.]) bzw [X.] [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] (dazu [X.]) von [X.] wegen geboten ist. Es ist deshalb unzutreffend, dass - wie die Kläger meinen - "sämtliche der vom [X.] im Beitragskinderurteil als wesentlich identifizierten und zur [X.]widrigkeit der [X.] führenden Elemente in gleicher Weise und erst recht auch bei der … [X.] wirken".

[X.]) Das [X.]-Urteil des [X.] ist nicht insoweit auf das Beitragsrecht der [X.] "übertragbar", als Entscheidungen des [X.] nach § 31 [X.] [X.] 2 [X.]G Gesetzeskraft haben und insbesondere nach § 31 Abs 1 [X.]G auch für die Fachgerichte bindend sind. Das [X.] hat nach dem Tenor des [X.]-Urteils die seinerzeit geltenden Beitragsvorschriften der § 54 Abs 1 und 2, § 55 Abs 1 [X.] 1 und 2 sowie § 57 [X.] als mit [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] nicht vereinbar angesehen, soweit Versicherte der [X.], die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen [X.] wie Versicherte ohne Kinder belastet wurden (hierzu im Einzelnen unter 7. a>). Die Entscheidung hatte also die Pflegeversicherung und deren [X.] Normen zum Gegenstand. Nur für diese entfaltet sie Bindungswirkung (§ 31 Abs 1 [X.]G). Im [X.]-Urteil hat das [X.] nicht etwa gleichzeitig das rentenrechtliche Konzept eines Ausgleichs des Aufwandes für Kinder (allein) auf der [X.] aufgegeben (so schon B[X.]G [X.]-2600 § 157 [X.] Rd[X.] 41 ff, 50). Die Bindungswirkung bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auf die Entscheidungsformel und die tragenden Gründe. Allerdings - und das ist entscheidend - ist Gegenstand der Bindungswirkung die "konkrete" Entscheidung (so ausdrücklich zB [X.]E 104, 151, 197). Das [X.] geht davon aus, dass auch die "tragenden Entscheidungsgründe" nur in Ansehung des konkreten [X.]treitgegenstandes und nur im Hinblick auf künftige gleichgelagerte Fälle, mithin in [X.] binden (so zB [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 1. Aufl 1992, § 31 Rd[X.] 72, mwN aus der Rspr des [X.]).

[X.]) Die hier einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Beitragsrechts der [X.] stehen nicht im Wi[X.]pruch zu Art 6 Abs 1 [X.].

Der besondere [X.]chutz der Familie, zu dem Art 6 Abs 1 [X.] den [X.]t[X.]t verpflichtet, hält den Gesetzgeber nicht verfassungsrechtlich an, jede zusätzliche finanzielle Belastung der Familie zu vermeiden. Der [X.]t[X.]t ist auch nicht durch die in Art 6 Abs 1 [X.] enthaltene Pflicht zur Förderung der Familie gehalten, die [X.] auszugleichen. Die st[X.]tliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Abwägung aller Belange lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den [X.]t[X.]t offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 [X.] nicht mehr genügt. Demgemäß lässt sich aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 [X.] in Verbindung mit dem [X.]ozialst[X.]tsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des [X.]t[X.]tes zu einem [X.] entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher [X.] Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem [X.]auftrag, einen wirksamen [X.] zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der [X.] zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl [X.]E 103, 242, 258 ff = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 13 f; [X.]E 87, 1, 35 f = [X.]-5761 Allg [X.] [X.] 6; aus späterer [X.] [X.]E 107, 205, 212 = [X.]-2500 § 10 [X.] Rd[X.]8; [X.]E 110, 412, 445). Dem hat sich der [X.]enat bereits in seinen Urteilen vom [X.] angeschlossen (vgl stellvertretend B[X.]G [X.]-2600 § 157 [X.] Rd[X.] 49; zur Bedeutung des aus Art 6 Abs 1 [X.] folgenden Förderungsgebots als Prüfungsmaßstab zuletzt [X.] vom 28.5.2015 - [X.] KR 15/13 R - Juris Rd[X.]1). Hieran hält er fest.

[X.]) Der [X.]enat ist auch nicht davon überzeugt, dass die [X.]n Vorschriften der [X.] gegen [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] verstoßen, soweit der Rentenversicherungsbeitrag der von den Klägern repräsentierten Personengruppe - versicherte Eltern mit Kindern - danach nicht im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder im geforderten Umfang zu reduzieren ist. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung entspricht die [X.] in ihren wesentlichen [X.]trukturmerkmalen nicht den Anforderungen, die das [X.] im [X.]-Urteil für ein verfassungsrechtliches Gebot der [X.]n Differenzierung zwischen Versicherten mit und solchen ohne Kinder aufgestellt hat; denn es fehlt an der Mindestgeschlossenheit dieses [X.]ozialversicherungs(teil)[X.] (dazu <1>). Unabhängig davon läge auch deshalb kein Verstoß gegen [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] vor, weil eine Gleichbehandlung bzw benachteiligende Ungleichbehandlung von Personen wie den Klägern im Beitragsrecht (gerade) der [X.] in einem weiteren gleichheitsrechtlichen Kontext sachlich gerechtfertigt wäre (dazu <2>).

(1) [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] ist nach dem [X.]-Urteil des [X.] durch die Nichtberücksichtigung eines in der Betreuung und Erziehung von Kindern liegenden "generativen Beitrags" bei der Bemessung von Pflegeversicherungsbeiträgen - auch nach Auffassung der Kläger - nur verletzt, wenn

        

1.    

das [X.]ozialversicherungssystem ein Risiko abdeckt, das überproportional im Alter auftritt und durch Beiträge nachwachsender Generationen finanziert wird,

        

2.    

das [X.]ozialversicherungssystem eine Mindestgeschlossenheit aufweist (zu dieser Voraussetzung auch: [X.]E 109, 96, 127 = [X.]-5868 § 1 [X.] Rd[X.] 83) und

        

3.    

absehbar ist, dass ein signifikanter Teil der Versicherten keine Kinder bekommt.

Es kann offenbleiben, ob die [X.] die erste und die dritte der vom [X.] aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Jedenfalls weist die [X.] nicht die geforderte Mindestgeschlossenheit auf, weil nicht angenommen werden kann, dass ein wesentlicher Anteil aller Kinder in Zukunft Beitragszahler in der [X.] sein wird. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung besteht keine "rechtlich fundierte Wahrscheinlichkeit, dass die Kinder der Beitragszahler in dem [X.]icherungssystem der [X.] zukünftig selbst Beiträge leisten und dadurch zum Fortbestand des [X.] beitragen werden".

Im [X.]-Urteil hat das [X.] entschieden, dass die Betreuungs- und Erziehungsleistung in der [X.] auch in Zukunft nachhaltig zum Tragen und den kinderlosen Versicherten der [X.] zugutekommt, weil dort aufgrund der umfassenden gesetzlichen Versicherungspflicht in jedem Fall eine Versicherung entweder in der [X.] oder in der privaten Pflegeversicherung begründet wird. Dies trifft auf die [X.] nicht zu (in diesem [X.]inne bereits B[X.]G [X.]-2600 § 157 [X.] Rd[X.] 58). Ein "generativer Beitrag" führt allenfalls dann zu einem "Vorteil im Versicherungsfall" für Kinderlose aus der Zahlung der Beiträge nachwachsender Generationen, wenn diese später auch tatsächlich Beiträge erbringen (so das [X.] im [X.]-Urteil: [X.]E 103, 242, 264 f = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 17 f). Es reicht dafür entgegen der Ansicht der Kläger nicht aus, dass ein wesentlicher Anteil aller Kinder in Zukunft "überhaupt" Mitglied der [X.] wird, sondern es kommt darauf an, dass ein wesentlicher Anteil aller Kinder in Zukunft voraussichtlich auch "Beitragszahler" in der [X.] sein wird; denn im Wesentlichen finanzieren im geltenden Umlagesystem nur die (aktuellen) Beitragszahler die (aktuellen) Leistungen an die Rentner.

Eine solche "rechtlich fundierte Wahrscheinlichkeit", dass Kinder von Beitragszahlern in Zukunft durch eigene Rentenversicherungsbeiträge zum Fortbestand der [X.] beitragen werden, kann jedenfalls für den vorliegend streitigen [X.]raum der Jahre 2006 bis 2012 nicht angenommen werden, weil es sich nach den öffentlich zugänglichen statistischen Daten vielmehr so verhält, dass etwa die Hälfte der potentiellen Beitragszahler - obwohl statistisch als "Versicherte" geführt - tatsächlich keine Beiträge zur [X.] zahlt bzw wenn, dann nur in einem geringfügigen Umfang. Beruhend auf den Beobachtungen aus der Vergangenheit und bei unveränderten Annahmen über die zukünftige Entwicklung muss davon ausgegangen werden, dass seinerzeit - im streitigen [X.]raum - betreute und erzogene Kinder als spätere Rentenversicherte das [X.]ystem der [X.] jedenfalls nicht (wie vom [X.] gefordert) zu einem "wesentlichen Anteil" bzw "maßgeblich" stützen werden. Insoweit kann auch nicht davon gesprochen werden, dass eine aktuelle "Leistung" durch die Betreuung und Erziehung von Kindern in der [X.] in Zukunft "nachhaltig" zum Tragen und Versicherten ohne Kinder bzw solchen mit weniger Kindern zugutekommen wird.

[X.]o waren beispielsweise im [X.] rund 51,97 [X.] Menschen in der [X.] ohne Rentenbezug versichert, davon 35,02 [X.] "aktiv" und 16,95 [X.] "passiv" (zur Verteilung zwischen aktiv und passiv Versicherten in den Jahren ab 2006: [X.], Rentenversicherung in [X.]reihen, Oktober 2015, [X.]). Als "Versicherte" der [X.] werden statistisch alle Personen bezeichnet, die einen Leistungsanspruch ihr gegenüber erworben haben. Die Versicherten mit Rentenbezug werden in den Rentenstatistiken erfasst und als "Rentenzahlfall" bzw bei personeller Zuordnung als "Rentner" bezeichnet. Gegenstand der [X.] sind hingegen im Allgemeinen die Versicherten ohne Rentenbezug, die aktuell Rentenanwartschaften erwerben oder zu einem früheren [X.]punkt erworben haben. Zu den "aktiv Versicherten" zählen alle Beitragszahler, aber auch sog [X.]. Dies sind Versicherte mit [X.]en, für die grundsätzlich keine Beiträge zur [X.] gezahlt werden (vgl § 58 [X.]I). Die [X.]n werden in den angegebenen Zahlen nicht separat ausgewiesen. Bei den "passiv Versicherten" handelt es sich um (lebende) Versicherte ohne Rentenbezug, deren Versichertenkonten aktuell keine Einträge aus aktiver Versicherung aufweisen, für die aber in den [X.]en davor mindestens ein versicherungspflichtiger Tatbestand oder ein Bonus aus einem Versorgungsausgleich gespeichert ist. In Abhängigkeit davon, ob solche Einträge innerhalb des Berichtsjahres oder davor liegen, unterscheidet man bei den passiv Versicherten zwischen Übergangsfällen und latent Versicherten, die wiederum nicht separat ausgewiesen wurden (zu den Definitionen: [X.]/[X.], [X.] aktuell 2009, 83; [X.], [X.] 2014, [X.] ff, 18). Von den aktiv versicherten Personen waren im [X.] 5,55 [X.] Leistungsempfänger nach dem [X.]/[X.], die ihre Beiträge nicht selbst tragen. Das bedeutet, dass von den 51,97 [X.] Menschen ca 22,5 [X.] Menschen (16,95 [X.] passiv Versicherte plus 5,55 [X.] Leistungsempfänger nach dem [X.]/III) nicht selbst oder tatsächlich keine Rentenversicherungsbeiträge im Berichtszeitraum bzw am [X.]tichtag leisteten. Das sind immerhin 43 % aller Versicherten ohne Rentenbezug. Hierin sind die 5,1 [X.] geringfügig Beschäftigten unter den aktiv Versicherten noch nicht eingerechnet. Unter Einrechnung auch dieser Personengruppe ergeben sich sogar 53 %, die nahezu keine Beiträge entrichten (zu dieser Problematik bereits [X.]/[X.], Ehe und Familie in der [X.]teuerrechts- und [X.]ozialordnung, [X.] 2006, [X.]; [X.], [X.] 2002, 245, 253; zu der Verteilung zwischen aktiv und passiv Versicherten in den Jahren ab 2006 vgl erneut [X.], Rentenversicherung in [X.]reihen, [X.]O, [X.]).

Ein ähnliches Bild ergeben die Zahlen des Jahres 2012. In diesem Jahr waren 35,71 [X.] Menschen aktiv und 16,96 [X.] Menschen passiv ohne Rentenbezug in der [X.] versichert. Unter den aktiv Versicherten waren 926 406 Menschen Bezieher von Arbeitslosengeld nach dem [X.] und 2,5 [X.] [X.] (zu diesen Zahlen: [X.], [X.] 2014, [X.] 6). Von 52,67 [X.] "Versicherten" zahlten also ca 20,39 [X.] Menschen nicht selbst oder tatsächlich keine Rentenversicherungsbeiträge. Dies sind immerhin 38,7 % aller Versicherten. Berücksichtigt sind dabei noch nicht die 5,23 [X.] geringfügig Beschäftigten unter den aktiv Versicherten, diese eingerechnet ergeben sogar 48,65 %.

(2) Unabhängig von einer "an der Argumentationsstruktur" des [X.]-Urteils des [X.] "orientierten" Würdigung ist die [X.] Gleichbehandlung bzw Benachteiligung der von den Klägern repräsentierten Personengruppe auch in einem weiteren gleichheitsrechtlichen Kontext sachlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt (hierzu allgemein: [X.]E 103, 242, 258 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 12; [X.]K 12, 81, 83 mwN; [X.] in von [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl 2012, Art 3 Rd[X.]02).

[X.] [X.] gebietet es, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln (vgl zB [X.]E 103, 242, 258 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 12). Es kann offenbleiben, ob die vorliegende Konstellation unter dem Aspekt einer Gleich- oder Ungleichbehandlung betrachtet wird (vgl [X.], V[X.][X.]R 2004, 3, 11 f). Unter beiden Aspekten kommt es nämlich entscheidend auf das Kriterium der Betreuung und Erziehung von Kindern an. Für die Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung spielt die Einordnung als Gleich- oder Ungleichbehandlung vorliegend jedenfalls keine Rolle. Es genügt in beiden Fällen das Vorliegen eines sachlichen Grundes zur Rechtfertigung. Als Grund für eine Ungleichbehandlung kommt jede vernünftige Erwägung in Betracht. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ist zu verneinen, wenn ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung fehlt bzw die tatsächlichen Ungleichheiten so bedeutsam sind, dass ihre Nichtbeachtung gegen eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise verstößt ([X.]E 103, 242, 258 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 12). Innerhalb dieser Grenzen ist der Gesetzgeber in seiner Entscheidung frei. Allerdings kann sich eine weitergehende Einschränkung aus anderen [X.]normen ergeben. Insbesondere ist bei der Prüfung der [X.]mäßigkeit von Beitragsregelungen, die Personen mit und ohne Kinder gleich behandeln oder zum Nachteil der Familie differenzieren, der besondere [X.]chutz zu beachten, den der [X.]t[X.]t nach Art 6 Abs 1 [X.] der Familie schuldet ([X.]E 103, 242, 258 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 12; [X.]E 87, 1, 37 = [X.]-5761 Allg [X.] [X.] 7). Jedoch verfügt der Gesetzgeber auch dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen. Er darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle [X.]ituation der [X.], sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen [X.]ystem der [X.] berücksichtigen ([X.]K 12, 81, 83 mwN).

(a) Der Gesetzgeber hat bereits deshalb die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er seit Ergehen des "Trümmerfrauen"-Urteils ([X.]E 87, 1 = [X.]-5761 Allg [X.]) in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente in das Leistungsspektrum gerade der [X.] eingefügt und die durch Kindererziehung entstehenden Nachteile so - entgegen der Auffassung der Kläger - [X.] bereits im Leistungsrecht der [X.] ausgeglichen hat. Auf den Ausgleich eines von den Klägern angeführten "externen Effektes" eines Kindes für die [X.] kommt es hierfür insoweit nicht an.

([X.]) Der [X.]enat hat schon in seinen Urteilen vom [X.] einen Ausgleich des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern im Leistungsrecht der [X.] als [X.] und ausreichend bestätigt (B[X.]G [X.]-2600 § 157 [X.] Rd[X.] 51; ebenso Hase, [X.]ozialversicherung und Familie zwischen sozialem Ausgleich und st[X.]tlicher Verantwortung, D[X.]-[X.]chriften 46 <2003>, 29, 64; [X.], NJW 2001, 1673, 1674; [X.], [X.], 493, 494; [X.], [X.]chriftenreihe des Deutschen [X.]ozialrechtsverbandes <[X.]D[X.][X.]> 57 <2008>, 71, 90, 94; [X.], NZ[X.] 2007, 407, 409; dazu auch [X.], [X.] 2002, 245, 253). Daran hält der [X.]enat fest. Unter diese Leistungen, die auch in den vorliegend streitigen Jahren fortwirkten, fallen insbesondere:

        

•       

große Witwen- oder Witwerrente bei Kindererziehung (§ 46 [X.] [X.] 1 [X.] und § 243 [X.] und Abs 3 [X.]I),

        

•       

Erziehungsrente (§§ 47, 243a [X.]I),

        

•       

[X.] (§ 3 [X.] 1 [X.] iVm §§ 56, 249, 249a [X.]I),

        

•       

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 [X.]I),

        

•       

Anrechnungszeiten für [X.]chwangerschaft oder Mutterschaft (§ 58 Abs 1 [X.] 1 [X.] [X.]I),

        

•       

Zuschlag für [X.]en der Kindererziehung bei Witwen- und Witwerrenten (§ 78a [X.]I),

        

•       

[X.] (§ 270 [X.]I),

        

•       

Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtenjahrgänge vor 1921 (§§ 294 bis 299 [X.]I),

        

•       

Zuzahlungsfreiheit für unter 18-jährige bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen (§ 32 Abs 1 [X.]I).

Zu den einzelnen seit dem "Trümmerfrauen"-Urteil des [X.] in Ansehung von Betreuung und Erziehung von Kindern eingeführten Leistungen der [X.] wird für den [X.]raum von 1992 bis 2004 im Übrigen ergänzend auf den Bericht der [X.]regierung (Unterrichtung durch die [X.]regierung - Bericht der [X.]regierung zur Bedeutung des Urteils des [X.]verfassungsgerichts zur [X.]ozialen Pflegeversicherung vom 3. April 2001 <1 BvR 1629/94> für andere Zweige der [X.]ozialversicherung vom 4.11.2004, BT-Drucks 15/4375 , [X.] 6 ff) verwiesen.

Die den vorstehenden Ausführungen des [X.]enats zugrunde liegende Beurteilung, dass auf einen Ausgleich des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern im Leistungsrecht der [X.] als [X.] abgestellt werden darf, hat das [X.] für den Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung als verfassungsgemäß bestätigt; ein Ausgleich ist demnach - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht nur im Beitragsrecht möglich. [X.]o hat das [X.] in seiner Entscheidung zur landwirtschaftlichen [X.]ozialversicherung ([X.]E 109, 96, 127 = [X.]-5868 § 1 [X.] Rd[X.] 84 ff) einen Verstoß des Beitragsrechts der landwirtschaftlichen Alterssicherung gegen [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] auch unter Berücksichtigung seines [X.]-Urteils ua deshalb verneint, weil in der Alterssicherung "im Unterschied zur [X.] Pflegeversicherung die Erziehungsleistung … nicht unberücksichtigt (bleibt). [X.]en der Kindererziehung wirken sich … im Zusammenhang mit der Erfüllung der Wartezeit rechtsbegründend nach § 17 Abs 1 [X.]atz 2 [X.] ALG in Verbindung mit § 56 Abs 1 [X.]I aus. Auch hat der [X.] auf Grund von [X.]en der Kindererziehung Zugang zur gesetzlichen Rente …". Diese Argumentation lässt darauf schließen, dass das [X.] die Regelungen des Rentenrechts als mit dem [X.] insoweit vereinbar angesehen hat (vgl [X.], [X.]D[X.][X.] 57 <2008>, 53, 57) und macht deutlich, dass auch das [X.] für die [X.] von einem ausreichenden Ausgleich der Kindererziehung auf der [X.] ausgeht (zum Verhältnis dieser Entscheidung zum [X.]-Urteil vgl B[X.]G <13. [X.]enat> [X.]-2600 § 70 [X.] Rd[X.]7). Die Anerkennung von [X.] fügt sich in die [X.]truktur der Rentenversicherung ein ([X.] [X.]K 12, 81, 83).

([X.]) Auf den Ausgleich eines "externen Effektes" eines Kindes für die [X.] kommt es dabei - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht an. Positive "'externe Effekte' der Erziehung und Ausbildung von Kindern" werden nach Ansicht eines von den Klägern angeführten Gutachtens ([X.], Familien in der gesetzlichen Rentenversicherung: Das Umlageverfahren auf dem Prüfstand, [X.], 2013, [X.] 27) erzeugt, "wenn ein Gutteil der Erträge der dabei vorgenommenen Humankapitalinvestitionen nicht den Finanziers (etwa den Eltern, soweit diese die Kosten der Erziehung und Ausbildung der Kinder überwiegend selbst tragen), sondern Dritten (nämlich allen Angehörigen der Rentnergeneration, unabhängig von ihrer individuellen Beteiligung an der [X.]) zugutekommen". [X.]ie entstehen also, wenn sich für "durchschnittliche Kinder" aus heutiger [X.]icht ein Überschuss aller von ihnen geleisteten [X.]ozialversicherungsbeiträge und [X.]teuern über die von ihnen in Anspruch genommenen Geld- und [X.]achleistungen ergibt (vgl [X.], [X.]O, [X.] 89, 47). Entscheidend ist demgegenüber vielmehr, inwieweit die mit der Betreuungs- und Erziehungsleistung der Eltern verbundene Belastung, die in deren [X.] auftritt, ausgeglichen wird. Vor diesem Hintergrund veranlasst das von den Klägern vorgelegte Gutachten ([X.], [X.]O, [X.] 47, 84) den [X.]enat nicht dazu, das Beitragsrecht der [X.] insoweit für verfassungswidrig zu halten. Entscheidend ist demgegenüber vielmehr, inwieweit die mit der Betreuungs- und Erziehungsleistung der Eltern verbundene Belastung, die in deren [X.] auftritt, ausgeglichen wird.

In dem Gutachten wird aus sozialökonomischer [X.]icht der Versuch unternommen, innerhalb bestimmter als modellhaft angenommener Rahmenbedingungen einen "externen Vorteil" von Kindern für die [X.] zu beziffern. Der Ausgleich eines "externen Effektes" eines Kindes ist jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten. Zwar besteht der generative Beitrag nach den Ausführungen des [X.] im [X.]-Urteil in der pekuniären Beitragsleistung, die die heutigen Kinder in der Zukunft erbringen werden (vgl [X.], [X.] 2002, 245, 254). Es soll der Vorteil ausgeglichen werden, der Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall erwächst. Dieser Vorteil soll sich aber in der Erziehungsleistung der Eltern spiegeln, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil - im Vergleich zu [X.] - auf Konsum und Vermögensbildung verzichten ([X.]E 103, 242, 264 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 17). Dieser Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung entsteht wiederum durch die Kosten, die sich ergeben, wenn sich Eltern der Erziehung widmen und auf eine Berufstätigkeit verzichten oder dieser nur eingeschränkt nachgehen, durch Betreuungskosten oder sonstige Kosten, die mit der Betreuung und Erziehung von Kindern zusammenhängen. [X.]o formuliert das [X.] ausdrücklich, dass die mit der Erziehungsleistung verbundene Belastung der Eltern, die in deren [X.] auftritt, auch in diesem [X.]raum auszugleichen ist ([X.]E 103, 242, 270 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 22). Demnach können zum Ausgleich des Nachteils aber auch alle familienfördernden Elemente mitberücksichtigt werden, dh auch solche, die in anderen Bereichen als der [X.] seit jeher vorhanden sind bzw sukzessive eingeführt wurden und die die "Nachteile", die Eltern durch die Betreuung und Erziehung von Kindern in der [X.] entstehen, vermindern (aA [X.], [X.] 2002, 245, 251). Zu den vielfältigen derartigen Leistungen für die [X.] von 1992 bis 2004 ist ebenfalls auf den Bericht der [X.]regierung ([X.]O, BT-Drucks 15/4375) zu verweisen. Leistungen für Familien außerhalb der [X.] in den Jahren nach 2004 werden im Einzelnen in den [X.]ozialberichten der [X.]regierung aufgeführt (vgl Unterrichtung durch die [X.]regierung - [X.]ozialbericht 2005, BT-Drucks 15/5955, [X.] 21, 37 f, 94 ff, 100; Unterrichtung durch die [X.]regierung - [X.]ozialbericht 2009, BT-Drucks 16/13830, [X.] 20 ff, 57, 64, 74 ff, 79, 83, 86, 96, 109 f, 113, 117, 127 f, 132 f, 135, 190 f; Unterrichtung durch die [X.]regierung - Nationaler [X.]ozialbericht 2012, BT-Drucks 17/12649, [X.] 7, 9 ff; Unterrichtung durch die [X.]regierung - [X.]ozialbericht 2013, BT-Drucks 17/14332, [X.] 21, 41, 45 ff, 54, 57, 60, 99, 101, 149 f).

Die - auch von den Klägern angeführte - Untersuchung von [X.]chmähl/[X.]/Viebrok (Berücksichtigung von Familienleistungen in der Alterssicherung - Analyse und Folgerungen aus ökonomischer [X.]icht, D[X.]-[X.]chriften Band 65 <2006> 106) weist insoweit zutreffend darauf hin, dass das [X.] in seinem [X.]-Urteil (gerade) "nicht versucht hat, das Zusammenspiel von elterlichen, st[X.]tlichen, betrieblichen und anderen [X.] zu durchdringen und auf dieser Basis den Beitrag der Eltern und damit den externen Effekt ihrer [X.] zu beziffern" (vgl ebenda). Gleiches ist auch im vorliegenden Rechtsstreit bedeutsam, weil es nach den dargestellten verfassungsrechtlichen Maßstäben jedenfalls keine zwingende Notwendigkeit für eine Berücksichtigung des "externen Effekts" gibt. Darüber hinaus machen diese - ebenfalls aus dem Bereich der [X.]ozialökonomie stammenden - Autoren deutlich, dass der externe Effekt selbst bei fachspezifischer Analyse nicht betragsmäßig beziffert werden kann.

(b) Die [X.] Differenzierung bzw Gleichbehandlung ist auch deshalb gerechtfertigt, weil ein in der Betreuung und Erziehung von Kindern liegender "Beitrag" und der Finanzbeitrag in der [X.] weder gleichartig noch gleichwertig sind; denn mit der Erziehungsleistung wird für die - aktuell - zu finanzierenden Renten weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Beitrag geleistet. Der Beitrag zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der [X.], der in Form von Kindererziehung geleistet wird, kann im Unterschied zu den "echten" monetären Beiträgen der Erwerbstätigen nicht sogleich wieder in Form von Rentenzahlungen an die nicht mehr Erwerbstätigen ausgeschüttet werden ([X.]E 87, 1, 40 = [X.]-5761 Allg [X.] [X.] 9 <"[X.]">; im Ergebnis auch [X.], NJW 2001, 1673, 1677). Im (einfachrechtlichen) Rentenrecht gibt es keine dokumentierte und fixierte [X.]onderbeziehung zwischen aktiv erwerbstätiger Generation und nachwachsender Generation. Eine solche [X.]onderbeziehung besteht nur zwischen der jeweiligen Generation der aktiv Erwerbstätigen einerseits und der jeweils aktuellen Rentnergeneration andererseits. Mit anderen Worten: Mit "generativen Beiträgen" (durch Kindererziehung) können aktuelle Renten nicht bezahlt werden. Dies hat der [X.]enat bereits entschieden (B[X.]G [X.]-2600 § 157 [X.] Rd[X.] 57 f). Daran hält er fest.

Dieser Befund der fehlenden Möglichkeit der Gleichsetzung eines "monetären" mit dem "generativen" Beitrag ([X.], [X.]D[X.][X.] 57 <2008>, 71, 88 f) wird auch nicht durch einen Rückgriff auf den durch die Betreuungs- und Erziehungsleistung entstehenden "Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung" als Vergleichsmaßstab bzw "gemeinsamer Nenner" (so [X.], NZ[X.] 2007, 407, 408) in Frage gestellt. Hierbei handelt es sich nur um eine "Umformulierung" desselben [X.]achverhalts, weil der "Verzicht" gerade durch den Aufwand für Beiträge bzw durch das durch die Betreuungs- und Erziehungsleistung verminderte Einkommen der Eltern entsteht; dh der Aufwand der Eltern für die Beitrags- bzw die Betreuungs- und Erziehungsleistung geht auf der anderen [X.]eite zwingend mit einem Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung einher.

(c) Ein sachlicher Grund für die Nichtberücksichtigung eines in der Betreuung und Erziehung von Kindern liegenden "generativen Beitrags" bei der Bemessung von Rentenversicherungsbeiträgen für Versicherte mit Kindern liegt weiter darin, dass sich der Ausgleich des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern als Teil der allgemeinen Rahmenbedingungen der [X.] darstellt. Ein solcher von den Klägern geforderter Ausgleich wäre keine "[X.]pezifische" Aufgabe der [X.].

Die [X.] ist für ihren Fortbestand auf nachwachsende Beitragszahler ebenso angewiesen, wie das [X.]t[X.]tswesen für seinen Fortbestand auf ein nachwachsendes [X.]t[X.]tsvolk. Auch wenn sich derartige allgemeine Voraussetzungen für die Funktionsfähigkeit des [X.]t[X.]tes (auch) innerhalb des [X.] der [X.] auswirken, handelt es sich doch nur bei "genuin innerhalb des [X.]-[X.] entstehenden Auswirkungen um [X.]pezifische" (vgl B[X.]G [X.]-2600 § 157 [X.] Rd[X.] 52; unter Hinweis H[X.]ss, KJ 2002, 104, 108 f). Im bestehenden [X.]t[X.]tswesen der [X.]republik [X.] liegt es verteilungs- und ordnungspolitisch näher - bzw ist jedenfalls verfassungsrechtlich auch aus heutiger [X.]icht nicht zu beanstanden -, wenn der von den Klägern erstrebte Ausgleich des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern als Teil des Ganzen durch Maßnahmen im [X.]teuerrecht gelöst wird (vgl ebenso: Bericht der [X.]regierung, [X.]O, BT-Drucks 15/4375, [X.] 7, 13; [X.]ministerium für Gesundheit und [X.]oziale [X.]icherung, Nachhaltigkeit in der Finanzierung der [X.]ozialen [X.]icherungssysteme, Bericht der [X.], 2003, [X.]4 f; aus der Literatur: [X.], NJW 2001, 1673, 1677; [X.], [X.]D[X.][X.] 57 <2008>, 53; H[X.]ss, KJ 2002, 104, 107; [X.], V[X.][X.]R 2004, 3, 17; Hase, V[X.][X.]R 2004, 55, 68; [X.], Veröffentlichungen der Deutschen [X.]teuerjuristischen Gesellschaft - D[X.]tJG - 29 <2006>, 175, 192).

Dies hat der [X.]enat bereits in seinen Urteilen vom [X.] entschieden (stellvertretend B[X.]G [X.]-2600 § 157 [X.] Rd[X.] 52 ff). Die [X.] darf nicht Aufgaben der Gesamtgesellschaft lösen (vgl [X.]E 75, 108, 148). Jede st[X.]tliche Gemeinschaft ist auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen angewiesen, weshalb an der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien ein Interesse der Allgemeinheit besteht. Das allein gebietet es nicht, diese Betreuungs- und Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten [X.] Leistungssystem zu berücksichtigen ([X.]E 103, 242, 265 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 18). Dieses Argument ist deshalb (gerade) nicht - wie die Kläger meinen - im Hinblick auf die Bindungswirkung des [X.]-Urteils nach § 31 [X.]G für die [X.] ohne verfassungsrechtliche Relevanz. Das Teilsystem der [X.] kann die Elemente des dieses [X.]ystem fördernden und fordernden Umfeldes nicht selbst steuern oder intern ausgleichen; wer es unternimmt, innerhalb des [X.] dessen äußere Voraussetzungen zu korrigieren, bewegt sich logisch außerhalb eines [X.]ystemausgleichs. Die Probleme des Ausgleichs des Aufwandes für Kinder sind Teil der allgemeinen Rahmenbedingungen jedweder Altersvorsorge bzw Zukunftsfähigkeit jeder Gemeinschaft und damit keine spezifische Aufgabe der [X.] (vgl erneut B[X.]G [X.]-2600 § 157 [X.] Rd[X.] 52 ff). Hieran hält der [X.]enat fest.

(d) Die Berücksichtigung einer auf der Betreuungs- und Erziehungsleistung beruhenden Vorleistung im Recht der [X.] könnte ferner zu verfassungsrechtlich kaum hinnehmbaren Verwerfungen an anderer [X.]telle führen (vgl hierzu die Nachweise in B[X.]G [X.]-2600 § 157 [X.] Rd[X.] 58). Ein solcher Binnenausgleich auf der Beitragsseite könnte Eltern benachteiligen, die einen gleich hohen Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern haben, aber nicht Mitglied der [X.] sind und daher für ihre Altersvorsorge selbst (privat) zu sorgen haben (vgl hierzu Bericht der [X.]regierung, [X.]O, BT-Drucks 15/4375, [X.] 5, 7; Unterrichtung durch die [X.]regierung - [X.]tellungnahme des [X.]ozialbeirats, [X.]O, BT-Drucks 14/6099, [X.] 8; [X.]ministerium für Gesundheit und [X.]oziale [X.]icherung, [X.]O; [X.], NJW 2001, 1673, 1675). Umgekehrt könnten Kinderlose, die nicht Versicherte der [X.] sind, nicht an diesem Ausgleich teilnehmen (vgl hierzu Bericht der [X.]regierung, BT-Drucks 15/4375, [X.] 5; [X.]ministerium für Gesundheit und [X.]oziale [X.]icherung, [X.]O; [X.], NJW 2001, 1673, 1674; [X.], [X.] 2002, 401, 404; [X.] V[X.][X.]R 2004, 3, 17; kritisch hierzu [X.], [X.]D[X.][X.] 57 <2008>, 71, 90).

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass es vorliegend "nur" um den Ausgleich von Betreuungs- und [X.] von in der [X.] versicherten Eltern gehe: Zum einen verkennt dies den - wie dargestellt - übergreifenden Charakter der Betreuungs- und [X.] von Eltern. Zum anderen könnte es selbst bei einer Betrachtung nur innerhalb der [X.] zu einer verfassungsrechtlich schwer zu rechtfertigenden Umverteilung von niedrigen zu höheren Einkommen kommen, weil besserverdienende Kindererziehende durch die Beitragsentlastung stärker begünstigt würden als Kindererziehende mit geringerem Einkommen. Bei [X.] könnte es zu einer Privilegierung von gut verdienenden gegenüber weniger gut verdienenden Versicherten kommen. Dies alles würde aus dem Umstand folgen, dass das beitragspflichtige Einkommen in der [X.] durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist (vgl hierzu Bericht der [X.]regierung, [X.]O, BT-Drucks 15/4375, [X.] 5). Allgemein ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass jedwede Änderung im Recht der [X.] als einem auf lange [X.]icht angelegten [X.]ystem der [X.] Alterssicherung vielfältige verfassungsrechtliche Risiken und Folgewirkungen beinhalten würde. Den [X.]ozialgesetzgeber trifft insoweit auch eine gewisse [X.]chutzverpflichtung zugunsten des selbstgesetzten [X.] (vgl hierzu Papier, D[X.] 2001, 350, 358).

(e) [X.]chließlich ist die [X.] Gleichbehandlung bzw Benachteiligung der von den Klägern repräsentierten Personengruppe auch wegen des grundsätzlichen strukturellen Unterschieds zwischen [X.] und [X.] im Hinblick auf die Leistungsbemessung gerechtfertigt. Geld- und Pflegesachleistungen in der [X.] sind nicht arbeitsentgelt- oder beitragsbezogen, sondern abhängig vom jeweils bestehenden Pflegebedarf (vgl §§ 36 ff [X.]). Auch besteht der Leistungsanspruch grundsätzlich bereits - ohne Wartezeit - mit Beginn des Versicherungsschutzes in vollem Umfang (vgl schon Bericht der [X.]regierung, [X.]O, BT-Drucks 15/4375, [X.] 6 ff; Hase, [X.]ozialversicherung und Familie zwischen sozialem Ausgleich und st[X.]tlicher Verantwortung, D[X.]-[X.]chriften 46 <2003>, 29, 61; [X.], [X.]D[X.][X.] 57 <2008>, 53, 57). Der Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern kann daher in der [X.] von vornherein nur auf der Beitragsseite berücksichtigt werden. Hiervon unterscheidet sich das Leistungsrecht in der [X.] strukturell. Hier sind die Rentenleistungen hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme und hinsichtlich ihrer Höhe von der individuellen Versicherungsbiografie, einschließlich der konkreten Beitragsleistung abhängig (vgl § 63 [X.]I). Ein systeminterner Nachteilsausgleich im Beitragsrecht der [X.] mag bei alledem "nicht verfassungsrechtlich unzulässig" sein, verfassungsgeboten - wie die Kläger meinen - ist er jedoch nicht.

6. Der [X.]enat ist auch nicht i[X.] von Art 100 Abs 1 [X.] davon überzeugt, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Beitragsrechts der [X.] (dazu a) verfassungswidrig sind, soweit danach der Krankenversicherungsbeitrag von Eltern nicht im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für Kinder in der von den Klägern verlangten Weise zu reduzieren ist (dazu b).

a) Nach §§ 241 ff [X.] (diese wie auch die folgenden Bestimmungen des [X.] im Wesentlichen in bis heute fortgeltender Fassung) sind Krankenversicherungsbeiträge nach einem Beitragssatz zu erheben, der in [X.] der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt wird. Der allgemeine Beitragssatz war anfänglich [X.] verschieden und wird seit dem 1.1.2009 bundeseinheitlich festgelegt. Für bestimmte Versicherte sieht das Beitragsrecht der [X.] ermäßigte bzw besondere Beitragssätze vor (§§ 243 ff [X.]). Nach § 223 [X.] [X.] 1 [X.] werden die Krankenversicherungsbeiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Welche Einnahmen hierunter fallen, wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten durch § 226 Abs 1 [X.] bestimmt. Der Umfang der beitragspflichtigen Einnahmen ist nach unten durch eine Bagatellgrenze (§ 226 [X.] [X.]) und nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs 3 [X.] 1 [X.]) beschränkt. Die Krankenversicherungsbeiträge werden bei Beschäftigten von diesen und ihren Arbeitgebern im Grundsatz jeweils zur Hälfte getragen (§ 249b [X.]).

b) Die Kläger können nicht beanspruchen, von ihren auf dieser Gesetzeslage beruhenden Krankenversicherungsbeiträgen deshalb im geforderten Umfang entlastet zu werden, weil sie ihrer Auffassung nach bereits durch die Tragung des [X.] ausreichend Vorleistungen zugunsten des [X.] der [X.] erbracht hätten und anderenfalls gegenüber Versicherten ohne Kinder bzw solchen mit weniger Kindern gleichheitswidrig benachteiligt würden. [X.]ie können sich auf das [X.]-Urteil des [X.] nicht berufen, weil das Beitragsrecht der [X.] von der Bindungswirkung dieses Urteils (§ 31 [X.]G) nicht erfasst wird (vgl bereits - zum Beitragsrecht der [X.] - oben 5. b> [X.]>). Auch können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf das aus Art 6 Abs 1 [X.] folgende Gebot zur Förderung der Familie stützen (so schon - zum Beitragsrecht der [X.] - oben 5. b> [X.]>).

Der [X.]enat ist schließlich nicht davon überzeugt, dass die hier einschlägigen [X.]n Vorschriften der [X.] in ihrer Anwendung auf Personen wie die Kläger [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] verletzen. Entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht ist bereits zweifelhaft, ob die [X.] alle vom [X.] in seinem [X.]-Urteil aufgestellten Voraussetzungen für einen - von ihnen so bezeichneten - "intergenerationellen" [X.] erfüllt; fraglich ist nämlich vor allem, ob die [X.] ein versichertes Risiko abdeckt, das "überproportional" im Alter auftritt und durch Beiträge der nachwachsenden Generation finanziert wird (dazu [X.]). Unabhängig davon ergäbe sich auch deshalb kein Verstoß gegen [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.], weil bei Prüfung in einem weiteren gleichheitsrechtlichen Zusammenhang für eine Gleichbehandlung bzw Benachteiligung der von den Klägern repräsentierten Personengruppe im Beitragsrecht der [X.] rechtfertigende [X.]achgründe vorliegen (dazu [X.]).

[X.]) Würden die im [X.]-Urteil aufgestellten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen das [X.] einen Verstoß der [X.]n Vorschriften der [X.] gegen [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] angenommen hat, auf die [X.] "übertragen", so wäre eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch deren einschlägige gesetzliche Beitragsvorschriften nach diesen Maßstäben zumindest zweifelhaft. An[X.] als die Kläger meinen, ist die "Übertragbarkeit" des [X.]-Urteils auf die [X.] nämlich nicht schon deshalb "weniger problematisch", weil sich die Organisations- und Finanzierungsstrukturen der [X.] und der [X.] "weitgehend entsprechen". Dies mag bezogen auf die Organisations- und Finanzierungsstrukturen zutreffen. Ein erheblicher Unterschied besteht jedoch bei dem jeweils versicherten Risiko.

Im [X.]-Urteil hat das [X.] ausgeführt, es ist entscheidend, dass "der durch den Eintritt des Versicherungsfalls verursachte finanzielle Bedarf überproportional häufig in der [X.] (60 Jahre und älter) auftritt" ([X.], 103, 242, 263 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 16). Als Lebensrisiko betrifft das Risiko einer Erkrankung alle Altersgruppen der Gesellschaft; Entsprechendes gilt für das in der [X.] versicherte Risiko, die durch Krankheit bedingten ([X.] und ggf Verdienstausfälle finanziell nicht tragen zu können. Zwar steigen die Krankheitskosten pro Kopf nach den öffentlich, dh für jedermann verfügbaren statistischen Daten allgemein - unabhängig von der Zugehörigkeit zur [X.] - grundsätzlich im Alter deutlich an.

[X.]o lagen die Krankheitskosten etwa im [X.] für Einwohner unter 15 Jahren bei jährlich 1240 Euro, bei Einwohnern zwischen 15 und 30 Jahren bei 1180 Euro, bei den 30 bis 45-jährigen bei 1600 Euro, bei den 45 bis 65-jährigen bei 2930 Euro, bei den 65 bis 85-jährigen bei 6140 Euro und bei Einwohnern von 85 Jahren und älter bei 14 440 Euro ([X.]tatistisches [X.]amt, Gesundheit - Krankheitskosten, [X.] 2010, [X.]). Das allgemeine Ausgabenvolumen stellte sich im [X.] jedoch so dar, dass für die Gruppe der unter 65 Jahre alten Personen Krankheitskosten von insgesamt rund 124,7 Mrd Euro entstanden sind, für die Gruppe der 65-jährigen und älter aber "nur" rund 111,9 Mrd Euro ( https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/link/tabelleErgebnis/23631-0002 , recherchiert am [X.]). Für das [X.] galt [X.]: Die Krankheitskosten für Einwohner unter 15 Jahren lagen bei jährlich 1360 Euro, bei Einwohnern zwischen 15 und 30 Jahren bei 1320 Euro, bei den 30 bis 45-jährigen bei 1700 Euro, bei den 45 bis 65-jährigen bei 3010 Euro, bei den 65 bis 85-jährigen bei 6520 Euro und bei Einwohnern von 85 Jahren und älter bei 14 840 Euro ([X.]tatistisches [X.]amt, [X.]O, [X.]). Das allgemeine Ausgabenvolumen stellte sich im [X.] jedoch so dar, dass für die Gruppe der unter 65 Jahre alten Personen Krankheitskosten von insgesamt rund 131,2 Mrd Euro entstanden sind, für die Gruppe der 65-jährigen und älter aber "nur" rund 123,1 Mrd Euro ( https://www-genesis.destatis.de/genesis/online/link/
tabelleErgebnis/23631-0002 , recherchiert am [X.]). Öffentlich zugängliche [X.]tatistiken für die Jahre ab 2009 sind in der hier angegebenen Form nicht ersichtlich, was sich ua dadurch erklärt, dass nur bis 2008 die Zuteilung der Mittel an die Krankenkassen ua nach den durchschnittlichen altersabhängigen Leistungsausgaben erfolgte und diese dementsprechend altersabhängig ermittelt wurden. [X.]eit 2009 werden die Mittel im Risikostrukturausgleich in erster Linie morbiditätsorientiert vergeben. Die altersabhängigen [X.] werden seit 2009 vom [X.]versicherungsamt nur auf [X.]tichprobenbasis ermittelt (vgl [X.], [X.] in der [X.]? Die "beitragsfreie Mitversicherung" auf dem Prüfstand, [X.], 2013, [X.] 33).

Der überwiegende Teil der Gesamtkosten (Krankheitskosten) entstand nach den vorstehenden Ausführungen in der Generation der Erwerbstätigen selbst, und nicht - wie vom [X.] im [X.]-Urteil gefordert ([X.]E 103, 242, 263 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 16 f) - "überproportional" in der Generation der Älteren/Nichterwerbstätigen. Hinzu kommt speziell im Beitragsrecht der [X.], dass ein nicht unerheblicher Anteil der Krankheitskosten von der nicht mehr erwerbstätigen Generation selbst getragen wird, weil auch Rentner selbst Beiträge zur [X.] aufbringen, sodass hier gerade keine eindeutige "überproportionale" Umverteilung von der jungen zur alten Generation erfolgt (vgl hierzu bereits B[X.]G <1. [X.]enat> B[X.]GE 92, 46 Rd[X.]3 = [X.]-2500 § 61 [X.] Rd[X.]4 ; [X.], [X.], 280, 282 [X.]). Entsprechend wies die [X.]regierung in einer Unterrichtung des Deutschen [X.]tages am 4.11.2004 darauf hin, dass Rentner in der [X.] nur ca 25 % ihrer Leistungsausgaben durch Beitragszahlungen selbst aufbringen, jedoch mehr als 80 % der Gesamtausgaben verursachen. Demgegenüber liegt der [X.] in der [X.] immerhin bei ca 46 % ihrer Leistungsausgaben (vgl Bericht der [X.]regierung, [X.]O, BT-Drucks 15/4375, [X.] 8).

[X.]) Dessen ungeachtet ist die [X.] Gleichbehandlung bzw Ungleichbehandlung der Kläger in der [X.] auch in einem weiteren gleichheitsrechtlichen Kontext sachlich gerechtfertigt. In Anwendung der aus [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] vom [X.] entnommenen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (dazu oben 5. b> [X.]> <2>) stellt die Nichtberücksichtigung eines in der Betreuung und Erziehung liegenden "generativen Beitrags" bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge für Versicherte mit Kindern keinen [X.] dar. Der Gesetzgeber hat auch im Beitragsrecht der [X.] jedenfalls die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt (zu dieser Voraussetzung siehe bereits die Nachweise oben unter 5. b> [X.]> <2>), weil er die durch die Kindererziehung entstehenden Nachteile bereits im Beitrags- bzw Leistungsrecht der [X.] ausgeglichen hat (dazu im Folgenden <1>). Überdies sind der "[X.]" einerseits und der Finanzbeitrag andererseits auch in der [X.] nicht gleichartig oder gleichwertig (dazu <2>). Ein sachlicher Grund für das Fehlen einer weitergehenden Berücksichtigung der Kindererziehungsleistung im Beitragsrecht der [X.] liegt weiter darin, dass sich der Ausgleich des Aufwandes für die Betreuung und Erziehung von Kindern auch in der [X.] als Teil ihrer allgemeinen Rahmenbedingungen darstellt (dazu <3>). [X.]chließlich könnte eine Berücksichtigung dieses Aufwandes im Beitragsrecht der [X.] ebenso wie in der [X.] zu anderen verfassungsrechtlich problematischen Verwerfungen führen (dazu <4>).

(1) Der Gesetzgeber hat bereits deshalb die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil im Recht der [X.] in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente bestehen und er die durch Kinderbetreuung und -erziehung entstehenden Nachteile so - entgegen der Auffassung der Kläger - bereits im Beitrags- bzw Leistungsrecht der [X.] ausgeglichen hat (Bericht der [X.]regierung, [X.]O, BT-Drucks 15/4375 [X.] 7 ff; ebenso [X.], D[X.]tJG 29 <2006>, 175, 198 mwN; [X.], ZIP 2001, 1041, 1045; zweifelnd [X.], [X.]F 2001, 121, 123). Wie schon oben zum Beitragsrecht der [X.] unter 5 b) [X.]) (2) ausgeführt, kommt es für die Frage nach einer Kompensation der Nachteile darauf an, inwieweit die mit der Betreuungs- und Erziehungsleistung der Eltern verbundene Belastung, die in der [X.] auftritt, ausgeglichen wird. Das [X.] verlangt in seinem [X.]-Urteil gerade nicht den Ausgleich des Vorteils der [X.] im Versicherungsfall, also des Transfers, den die heutigen Kinder als zukünftige Beitragszahler zugunsten der kinderlosen Versicherten im Rentenalter werden erbringen müssen (aA [X.], [X.] 2002, 245, 252). Die mit der Betreuungs- und Erziehungsleistung verbundene Belastung der Eltern, die in deren [X.] auftritt, ist auch in diesem [X.]raum auszugleichen ([X.]E 103, 242, 270 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 22). Familienfördernde Elemente im [X.]ystem der [X.] sind - zusammengefasst -:

        

•       

Beitragsfreie Familienversicherung (§ 10 [X.]),

        

•       

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (§ 45 [X.]),

        

•       

Anspruch auf Haushaltshilfe (§ 38 [X.]),

        

•       

keine Zuzahlungspflicht für Kinder (§ 39 Abs 4, § 40 Abs 5, 6 [X.]),

        

•       

Minderung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen (§ 62 [X.] [X.]),

        

•       

Fortbestehen der Pflichtmitgliedschaft bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld, Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder bei Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 192 Abs 1 [X.] [X.]),

        

•       

Beitragsfreiheit bei Anspruch auf Mutterschaftsgeld, Bezug von Erziehungsgeld oder von Elterngeld (§ 224 Abs 1 [X.]),

        

•       

Leistungen bei [X.]chwangerschaft und Mutterschaft (früher: §§ 195 bis 200 [X.]O, seit 30.10.2012: §§ 24c bis 24i [X.]).

[X.] und Leistungsspektrum der [X.] ist daher bereits spezifisch familien- und kinderorientiert; demzufolge ist die [X.]olidarkomponente in der [X.] zugunsten von Versicherten mit Kindern und Familien - de lege lata - erheblich stärker ausgeprägt als in der [X.]. Dass mit der Berücksichtigung dieser Elemente - wie die Kläger meinen - lediglich eine "[X.]ymmetrie im Lebenslängsschnitt hergestellt" werde mit der Folge, dass diese Vergünstigungen als Kompensationen zwischen Eltern und [X.] ausscheiden, erschließt sich daher nicht. Zu den Leistungen für kindererziehende Familien verweist der [X.]enat ergänzend für die [X.] bis 2004 auf den Bericht der [X.]regierung ([X.]O, BT-Drucks 15/4375, [X.] 7 ff), für die [X.] nach 2004 verweist er ergänzend auf die [X.]ozialberichte der [X.]regierung (Unterrichtung durch die [X.]regierung - [X.]ozialbericht 2005, BT-Drucks 15/5955, [X.] 21, 37, 94 ff, 100; Unterrichtung durch die [X.]regierung - [X.]ozialbericht 2009, BT-Drucks 16/13830, [X.] 20 ff, 57, 64, 74 ff, 79, 83, 86, 96, 109 f, 113, 117, 127 f, 132 f, 135, 190 f; Unterrichtung durch die [X.]regierung - Nationaler [X.]ozialbericht 2012, BT-Drucks 17/12649, [X.] 7, 9 ff; Unterrichtung durch die [X.]regierung - [X.]ozialbericht 2013, BT-Drucks 17/14332, [X.] 21, 41, 45 ff, 54, 57, 60, 99, 101, 149 f).

Neben anderen Vergünstigungen rechtfertigt vor allem die beitragsfreie Familienversicherung (§ 10 [X.]), dass von einer weiteren Berücksichtigung von Kindererziehung im Beitragsrecht der [X.] abgesehen werden durfte (siehe auch Bericht der [X.]regierung, [X.]O, BT-Drucks 15/4375 [X.] 7 ff; [X.], ZIP 2001, 1041, 1045; [X.], D[X.]tJG 29 <2006>, 175, 198 mwN). Die Familienversicherung in der [X.] reicht weiter als in der [X.], weil die Leistungen im Krankheitsfall von Kindern und beitragsfrei versicherten Ehegatten auch häufiger in Anspruch genommen werden. Ohne die Familienversicherung müssten Eltern Beiträge für Kinder aufbringen oder für Behandlungskosten bei Eintritt des Versicherungsfalles selbst aufkommen. Dem steht auch nicht das Ergebnis des von den Klägern vorgelegten Gutachtens ([X.], [X.]O) entgegen; danach soll die "Durchschnittsfamilie" mehr an Beiträgen in die [X.] einzahlen als sie Leistungen in Anspruch nimmt; dieses Verhältnis soll sich erst ab dem vierten Kind umkehren. [X.]elbst wenn man diesen Befund als richtig unterstellt und die der Untersuchung zugrunde gelegten (volkswirtschaftlichen) Parameter bzw den durch Zahlenwerte konkretisierten Rahmen der [X.]tudie für zutreffend hält, ist der Ansatzpunkt dieser Untersuchung problematisch und macht aus der "beitragsfreien Familienversicherung" - entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht - keine solche, in der Beiträge (mittelbar) eben doch entrichtet werden müssen. Die "[X.]imulationsrechnung" berücksichtigt nicht, dass die [X.] eine Risikoabsicherung bietet, also im weiteren [X.]inne eine Risikoversicherung ist. Durch seine Beiträge "erkauft" der Versicherte für sich und seine Mitversicherten, dass er bzw sie bei Eintritt des Versicherungsfalles gegen das Risiko "Krankheit" verbunden mit Krankheitskosten abgesichert ist und sind und entsprechende Leistungen in Anspruch nehmen kann und können. Allein schon hierin besteht ein wirtschaftlicher Wert. Ob sich das Risiko tatsächlich verwirklicht und falls ja, in welchem Umfang, ist für die Beitragsbemessung unerheblich; Beiträge in der [X.] sind bezogen auf den einzelnen Versicherten ausschließlich einnahmenorientiert.

(2) Für die hier zu prüfende Differenzierung bzw Gleichbehandlung im Beitragsrecht der [X.] besteht auch deshalb ein rechtfertigender Grund, weil der in der Betreuung und Erziehung von Kindern liegende "Beitrag" und der Finanzbeitrag in der [X.] nicht gleichartig oder gleichwertig sind. Auf die bereits oben zum Beitragsrecht der [X.] gemachten Ausführungen wird insoweit verwiesen (oben 5. b> [X.]> <2> ). Es fehlt auch in der [X.] an der Gleichartigkeit, weil mit der Betreuungs- und Erziehungsleistung für die - aktuell - zu finanzierenden Leistungen der [X.] weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Beitrag geleistet wird. Der Beitrag zur Aufrechterhaltung der [X.], der in Form von Kinderbetreuung und -erziehung geleistet wird, kann im Unterschied zu den "greifbaren" monetären Beiträgen nicht sogleich wieder als Leistung an Leistungsberechtigte gewährt werden. Ebenso wie in der [X.] geht es - entgegen der Auffassung der Kläger - auch hier weiterhin um die Frage einer Gleichsetzung von monetären mit generativen Beiträgen (aA [X.], [X.] 2002, 245, 249; [X.], [X.]D[X.][X.] 57 <2008>, 71, 88 f). Der Rückgriff auf den mit der Erziehungsleistung einhergehenden "Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung" als Vergleichsmaßstab bzw "gemeinsamer Nenner" (so [X.], NZ[X.] 2007, 407, 408) verhilft dem Begehren der Kläger auch in der [X.] nicht zum Erfolg, weil dieser "Verzicht" gerade aus dem Aufwand für die Kinderbetreuung und -erziehung bzw aus der Aufbringung der Beiträge stammt.

(3) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der einschlägigen [X.]n Bestimmungen am Maßstab des [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] ist überdies zu berücksichtigen, dass sich der Aufwand für die Betreuung und Erziehung von Kindern auch in der [X.] als Teil ihrer allgemeinen Rahmenbedingungen darstellt. [X.]ein Ausgleich ist keine spezifische Aufgabe der [X.] und muss daher nicht zwingend durch eine weitergehende Berücksichtigung der Kinderbetreuungs- und -erziehungsleistung im Beitragsrecht der [X.] vorgenommen werden. Auf die obigen Ausführungen zum Beitragsrecht der [X.] (oben 5. b> [X.]> <2>) wird insoweit verwiesen. Auch für die [X.] gilt, dass sie nicht Aufgaben der Gesamtgesellschaft zu lösen hat. Wie bereits angesprochen führt das [X.] in seinem [X.]-Urteil aus, dass auf die Wertschöpfung durch heranwachsende Generationen jede st[X.]tliche Gemeinschaft angewiesen ist und so an der Betreuungs- und Erziehungsleistung von Familien ein Interesse der Allgemeinheit besteht. Das allein gebietet es nicht, diese Erziehungsleistung zugunsten der Familien in einem bestimmten [X.] Leistungssystem zu berücksichtigen ([X.]E 103, 242, 265 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 18).

(4) Zu bedenken ist schließlich, dass eine von den Klägern erstrebte besondere Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern auch im Beitragsrecht der [X.] zu anderen verfassungsrechtlich kaum hinnehmbaren Verwerfungen führen könnte, weil sie neue Gleichbehandlungsprobleme nach sich zöge. Auch insoweit ist auf die bereits oben gemachten Ausführungen zur [X.] zu verweisen (oben 5. b> [X.]> <2> ). Die Berücksichtigung auf der Beitragsseite könnte auch in der [X.] solche Eltern benachteiligen, die nicht Mitglied der [X.] sind. Zudem könnten Kinderlose, die nicht Mitglied der [X.] sind, nicht an einem Ausgleich teilnehmen. [X.]chließlich könnte die von den Klägern geforderte Ausgestaltung des Beitragsrechts auch in der [X.] eine Umverteilung von niedrigen zu höheren Einkommen zur Folge haben. Zum einen könnten im [X.]ystem besserverdienende Kindererziehende durch die Beitragsentlastung stärker begünstigt werden als Kindererziehende mit geringerem Einkommen. Zum anderen käme es möglicherweise bei [X.] zu einer Privilegierung von gut verdienenden gegenüber weniger gut verdienenden Versicherten. Dass dies eintreten kann, beruht auf dem Umstand, dass die beitragspflichtigen Einnahmen auch in der [X.] durch eine Beitragsbemessungsgrenze begrenzt sind. Bei alledem kommt in der [X.] hinzu, dass die Berücksichtigung der Kinderkomponente innerhalb dieses [X.] auf der Beitragsseite Personen, die wegen Überschreitens der [X.] versicherungsfrei sind und das [X.]ystem daher verlassen können (vgl § 6 Abs 1 [X.] iVm Abs 6, § 9 [X.]), an einem kinderbetreuungs- und kindererziehungsbezogenen Ausgleich gar nicht beteiligen würde.

7. Der [X.]enat ist schließlich nicht i[X.] von Art 100 Abs 1 [X.] davon überzeugt, dass die hier maßgebenden Bestimmungen des Beitragsrechts der [X.] unter Einschluss ihrer Änderungen in Umsetzung des [X.]-Urteils (dazu a) verfassungswidrig sind, soweit danach der [X.] von Versicherten mit Kindern nicht - wie von den Klägern gefordert - zu ermäßigen ist (dazu b).

a) Die Bemessung der (eigenen) Beiträge der Kläger zur [X.] ohne Berücksichtigung des [X.] - im Umfang eines fixen Betrages bzw gestaffelt nach der Kinderzahl - steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften.

Nach § 54 [X.] [X.] (diese wie auch die nachfolgenden Bestimmungen des [X.] im Wesentlichen in der bis heute [X.] Fassung vom [X.], [X.] 1014) werden die Pflegeversicherungsbeiträge nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 55 [X.]) erhoben. § 55 Abs 1 [X.] regelt den Beitragssatz. Er betrug in der hier streitigen [X.] [X.] bzw ab [X.] [X.] der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Nach § 55 Abs 3 [X.] (eingefügt durch Art 1 [X.] vom 15.12.2004, [X.] 3448) erhöht sich der Beitragssatz nach Abs 1 [X.] 1 und 2 für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Den Beitragszuschlag für Kinderlose tragen grundsätzlich die Mitglieder (§ 58 Abs 1 [X.] 3, § 59 Abs 5 [X.]). Kein Beitragszuschlag ist nach § 55 Abs 3 [X.] 2 [X.] von versicherten Eltern i[X.] des § 56 Abs 1 [X.] 1 [X.] und Abs 3 [X.] und 3 [X.]GB I zu entrichten. Keinen Beitragszuschlag zahlen auch vor dem 1.1.1940 geborene Versicherte, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von [X.] (§ 55 Abs 3 [X.] 7 [X.]). § 57 Abs 1 [X.] bestimmt, dass bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der [X.] pflichtversichert sind, für die Beitragsbemessung ua § 226 [X.] gilt. Nach § 58 Abs 1 [X.] tragen die in der [X.] versicherungspflichtigen Beschäftigten und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Dass Pflegeversicherungsbeiträge der Kläger im [X.]raum von 2006 bis 2012 in zutreffender Anwendung dieser Vorschriften erhoben wurden, ist zwischen den Beteiligten nicht im [X.]treit.

Der Gesetzgeber hat mit den Regelungen über den Beitragszuschlag für Kinderlose das [X.]-Urteil des [X.] ([X.]E 103, 242 = [X.]-3300 § 54 [X.]) umgesetzt (vgl dazu bereits B[X.]GE 100, 77 = [X.]-3300 § 55 [X.], Rd[X.]0). Das [X.] hatte in dieser Entscheidung die damaligen [X.]n Vorschriften der § 54 Abs 1 und 2, § 55 Abs 1 [X.] 1 und [X.] sowie § 57 [X.] für unvereinbar mit [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] erklärt, soweit Mitglieder der [X.] mit Kindern mit einem gleich hohen [X.] belastet wurden wie Mitglieder ohne Kinder. Es hat ausgeführt, dass [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] dadurch verletzt ist, dass die Betreuung und Erziehung von Kindern als konstitutive Leistung für das Pflegeversicherungssystem bei der Bemessung von Beiträgen beitragspflichtiger Versicherter keine Berücksichtigung findet. Dadurch wird - so das [X.] - die Gruppe der Versicherten mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der [X.], die aus dieser Betreuungs- und Erziehungsleistung im Fall ihrer Pflegebedürftigkeit Nutzen ziehen, in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Wird dieser "generative Beitrag" nicht mehr in der Regel von allen Versicherten erbracht, führt dies zu einer spezifischen Belastung kindererziehender Versicherter im Pflegeversicherungssystem, deren benachteiligende Wirkung auch innerhalb dieses [X.] auszugleichen ist.

Das [X.] hat damit verbindlich entschieden, dass der Nachteil kindererziehender Versicherter bzw der Vorteil kinderloser Versicherter in der [X.] [X.]pezifisch beitragsrechtlich zu kompensieren ist. Für die vom [X.] geforderte [X.] Kompensation des Nachteils kindererziehender Versicherter in der [X.] hat der Gesetzgeber allerdings nicht die (eigenen) Beiträge der Versicherten mit Kindern - etwa (allein) anknüpfend an den Tatbestand ihrer Elternschaft oder sogar in Abhängigkeit von der Kinderzahl - reduziert, sondern die Beiträge für Kinderlose um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht.

b) Die Kläger können nicht unter Hinweis auf das [X.]-Urteil, dh [X.] iVm Art 6 Abs 1 [X.] in der Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes durch das [X.], beanspruchen, wegen des [X.] beitragsrechtlich weitergehend - als mit dem [X.] bereits geschehen - entlastet zu werden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers durch das [X.]-Urteil in der von ihnen behaupteten Weise eingeschränkt war (dazu [X.]). Bei der Ausfüllung des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums hat der Gesetzgeber die ihm eingeräumte Befugnis zur Generalisierung und Typisierung bei der Ordnung von [X.] nicht überschritten (dazu [X.]).

[X.]) Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung stellt das [X.] in seinem [X.]-Urteil nicht auf die "Zahl der generativen Beiträge" ab und hat der Gesetzgeber des [X.] dieses Urteil auch nicht missachtet, weil § 55 Abs 3 [X.] "lediglich einen Beitragszuschlag für Kinderlose anordnet, aber keine Differenzierung nach der Kinderzahl enthält". Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers war durch das [X.]-Urteil nicht in der von den Klägern behaupteten Weise verengt.

Wie der [X.]enat bereits entschieden hat (B[X.]GE 100, 77 = [X.]-3300 § 55 [X.], Rd[X.]5, 17) hat die Entscheidung des Gesetzgebers, Kinderlose mit einem erhöhten Beitrag zu belasten, Versicherte mit Kindern aber ohne Unterscheidung nach der Kinderzahl, (allein) in Anknüpfung an ihre Elterneigenschaft weiter Pflegeversicherungsbeiträge nach dem bisherigen Beitragssatz zahlen zu lassen, die vom [X.] geforderte relative Beitragsentlastung bewirkt. Es ist nicht erkennbar, dass danach verfassungsrechtlich zusätzlich eine Reduzierung der (eigenen) Pflegeversicherungsbeiträge von Eltern ggf in Abhängigkeit von der Zahl der Kinder - etwa (auch) durch den Abzug von [X.] je Kind von der Bemessungsgrundlage - geboten gewesen wäre. An dieser Bewertung des [X.]-Urteils hält der [X.]enat fest. Die von den Klägern geforderte Regelung würde demgegenüber zu Beitragsausfällen führen, die mit Beitragssatzerhöhungen für andere Pflegeversicherte kompensiert werden müssten; bei angestrebter Beibehaltung des Beitragsaufkommens hätte das zur Folge, dass Kinderlose (noch) höhere Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssten (B[X.]GE 100, 77 = [X.]-3300 § 55 [X.], Rd[X.]5).

Zwar formuliert das [X.] im [X.]-Urteil, dass den Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter erwächst, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichten ([X.]E 103, 242, 264 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 17 mwN). An anderer [X.]telle wird ausgeführt, dass der danach zwischen Eltern und kinderlosen Personen vorzunehmende Ausgleich jedenfalls durch Regelungen erfolgen muss, die die Elterngeneration während der [X.] der Betreuung und Erziehung entlasten; denn die Beiträge, die von der heutigen [X.] später im Erwachsenenalter auch zugunsten pflegebedürftiger kinderloser Versicherter geleistet werden, basieren maßgeblich auf den [X.] ihrer heute versicherungspflichtigen Eltern. Die hiermit verbundene Belastung der Eltern tritt in deren [X.] auf und ist deshalb auch in diesem [X.]raum auszugleichen ([X.]E 103, 242, 270 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 22 mwN).

Vor diesem Hintergrund ist den Klägern zwar einzuräumen, dass die Erziehung von mehreren Kindern auch zu entsprechend größeren Erziehungslasten führt und "Konsumverzicht und Vermögensbildung nicht nur abhängig vom Einkommen, sondern insbesondere auch von der Kinderzahl größer oder kleiner ausfallen" (so auch die Ausführungen des [X.]rates in seiner Unterrichtung des [X.]tages über die Anrufung des Vermittlungsausschusses zum [X.]: BT-Drucks 15/4176 unter a; [X.]/[X.], NJW 2005, 180, 181 f). Das [X.] zieht jedoch in seinen Ausführungen gerade nicht den [X.]chluss, dass ein Nachteilsausgleich nur durch eine Beitragsentlastung der Eltern - ggf gestaffelt nach der Kinderzahl - erfolgen könne. Vielmehr verweist es darauf, dass dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offenstehen, die [X.]widrigkeit zu beseitigen. Das [X.] verpflichtet den Gesetzgeber - so das [X.] - lediglich dazu, beitragspflichtige Versicherte mit einem oder mehreren Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern der [X.] bei der Bemessung der Beiträge relativ zu entlasten. Insoweit ist er von [X.] wegen verpflichtet, eine Lösung zu wählen, die Unterhaltsverpflichtete bereits ab dem ersten Kind relativ entlastet. Das ist zwar nicht in der Weise geschehen, dass eine individuelle, die jeweilige konkrete Familiensituation erfassende Beitragsvergünstigung für versicherte Eltern gewährt wird, sondern indem kinderlosen Versicherten generalisierend eine zusätzliche Belastung in Form eines höheren Beitragssatzes allgemein auferlegt wird.

[X.]) War der Gesetzgeber danach in den geschilderten Grenzen frei zu entscheiden, wie er Versicherte mit einem Kind oder mehreren Kindern im Hinblick auf ihren Betreuungs- und Erziehungsaufwand gegenüber kinderlosen Mitgliedern bei der Bemessung der Pflegeversicherungsbeiträge relativ entlastete, so hat er hier bei der Ausgestaltung eines den verfassungsgerichtlichen Vorgaben entsprechenden Beitragsrechts der [X.] durch das [X.] die ihm von [X.] wegen im [X.]ozialrecht gezogenen Grenzen für generalisierende bzw typisierende Regelungen eingehalten (vgl allgemein zu der hier bestehenden Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers [X.] [X.]-3300 § 55 [X.] Rd[X.]-11).

Jede Norm muss verallgemeinern. Bei der Ordnung von [X.] wie bei der Beitragsbemessung in der [X.] (vgl - zur Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten der [X.] - [X.] vom 28.5.2015 - [X.] KR 15/13 R - Juris Rd[X.]9, zur Veröffentlichung in B[X.]GE und [X.]-2500 § 240 [X.]5 vorgesehen) sind generalisierende, typisierende und pauschalierende Regeln allgemein als notwendig anerkannt und vom [X.] im Grundsatz ständig als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen worden (vgl [X.]E 17, 1, 23; aus der letzten [X.] [X.]E 113, 167, 236; stRspr); der Gesetzgeber ist dabei gezwungen, aber auch berechtigt, sich am Regelfall zu orientieren. Unbedenklich ist eine Typisierung aber nur, soweit eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen benachteiligt wird und der Grundrechtsverstoß nicht sehr intensiv ist (vgl [X.]E 26, 265, 275 f; aus jüngerer [X.] [X.]E 133, 377, 413); wesentlich für die Zulässigkeit einer typisierenden Regelung ist hierbei auch, ob eine durch sie entstehende Ungerechtigkeit nur unter [X.]chwierigkeiten vermeidbar wäre (vgl [X.]E 63, 119, 128; [X.]E 133, 377, 413).

Hieran gemessen ist die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Bemessung der Beiträge zur [X.] von Mitgliedern mit Kindern nicht nach der Kinderzahl zu differenzieren, nicht zu beanstanden. Das Gesetz behandelt die von den Klägern repräsentierte Personengruppe - Eltern mit drei Kindern - und Eltern mit (nur) einem Kind oder zwei Kindern zwar gleich, weil alle Eltern weiter Pflegeversicherungsbeiträge nach dem bisherigen Beitragssatz bzw ohne Absetzungen für Kinder von der Bemessungsgrundlage zahlen. Die hierdurch entstehenden Härten und Ungerechtigkeiten sind jedoch hinzunehmen.

Der [X.]enat hat bereits entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Beitragsrechts in der [X.] durch das [X.] vom Regelfall ausgegangen ist und so die vom [X.] geforderte relative Entlastung gegenüber [X.] an das (bloße) Vorhandensein bereits eines Kindes knüpfen sowie ab dessen Geburt eine dauerhafte Beitragsentlastung vorsehen durfte (B[X.]GE 100, 77 = [X.]-3300 § 55 [X.], Rd[X.]7). [X.]o lebten im [X.] in 16 % aller Privathaushalte ein Kind, in 11,4 % aller Privathaushalte zwei Kinder, in 2,9 % der Privathaushalte - wie die Kläger einen führen - drei Kinder, in 0,6 % vier Kinder und in 0,2 % fünf Kinder und mehr ([X.]tatistisches [X.]amt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit - Haushalte und Familien - Ergebnisse des [X.], 2008). Die [X.]ituation stellte sich im [X.] ähnlich dar: In 15,1 % aller Privathaushalte lebte ein Kind, in 10,6 % aller Privathaushalte lebten zwei Kinder, in 2,6 % drei Kinder, in 0,5 % vier Kinder und in 0,2 % fünf Kinder und mehr ([X.]tatistisches [X.]amt, Bevölkerung und Erwerbstätigkeit - Haushalte und Familien - Ergebnisse des [X.], 2013, [X.] 27). Die geforderte Berücksichtigung des "generativen Beitrags" reicht vor diesem Hintergrund aus, um typisierend an die [X.]tellung als Eltern als solche, dh die Elterneigenschaft, anzuknüpfen, ohne dass etwa nach tatsächlichem Umfang oder tatsächlicher Dauer der Kinderbetreuung und -erziehung differenziert werden müsste; die Entlastung kann bei der Beitragsbemessung durch die Berücksichtigung allein der Tatsache geschehen, dass bei einem Versicherten betreuungs- bzw erziehungsbedürftige Kinder vorhanden sind. Auch das hat der [X.]enat in der genannten Entscheidung bereits ausgeführt (B[X.]GE 100, 77 = [X.]-3300 § 55 [X.], Rd[X.]7). Nichts anderes kann für einen tatsächlich erhöhten Umfang bzw eine tatsächlich längere Dauer der Kinderbetreuung und -erziehung infolge einer größeren Kinderzahl gelten. [X.]oweit gesetzliche Verallgemeinerungen auf einer möglichst weiten, alle betroffenen Personengruppen einschließenden Beobachtung aufbauen, ist der Gesetzgeber nicht gehalten, allen Besonderheiten durch [X.]onderregelungen Rechnung zu tragen ([X.]E 96, 1, 6 mwN; zuletzt [X.]E 133, 377, 412 mwN).

8. Die Klage ist schließlich auch hinsichtlich des [X.] der Kläger unbegründet, das angefochtene Urteil des [X.] mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die [X.]ache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Eine solche Verfahrensweise kommt nach § 170 [X.] [X.] 1 und 2 [X.] nur in Betracht, wenn die Revision zwar begründet, eine Entscheidung des B[X.]G in der [X.]ache aber - etwa weil zur Gewährleistung eines verfahrensfehlerfreien sozialgerichtlichen Prozesses in tatsächlicher Hinsicht noch Feststellungen zu treffen sind (vgl zB [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 170 Rd[X.] 7 ff mwN) - "untunlich" ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Ein Verfahrensmangel - hier ein von den Klägern geltend gemachter Verstoß des [X.] gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 103 [X.]) -, der ggf zur Aufhebung des Urteils des [X.] führen müsste, ist nicht gegeben, weil sich das [X.] als Tatsachengericht ausgehend von seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung nicht gedrängt fühlen musste, weitere Ermittlungen anzustellen (zu den Voraussetzungen: zB B[X.]GE 40, 49, 50 = [X.]100 § 30 [X.] 7 [X.] 33 f).

Das [X.] hat in seinem [X.]-Urteil ([X.]E 103, 242, 259 = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 13) entschieden, dass die st[X.]tliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen unter dem Vorbehalt des Möglichen und im Kontext anderweitiger Fördernotwendigkeiten steht. Der Gesetzgeber hat danach unter Ausübung des ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraums im Interesse des Gemeinwohls - wie bereits oben wiederholt ausgeführt - neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Abwägung aller Belange lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den [X.]t[X.]t offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art 6 Abs 1 [X.] nicht mehr genügt. Konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme und somit auch für die [X.]ozialversicherungszweige lassen sich hieraus - so das [X.] im [X.]-Urteil ([X.]E 103, 242, 259 f = [X.]-3300 § 54 [X.] [X.] 13 f) - gerade nicht ableiten.

Dies bedeutet indessen, dass eine Prüfung nach verfassungsrechtlichen Maßstäben "nur" eine Gesamtabwägung aller Gemeinschaftsbelange erfordert. Demzufolge kommt es in diesem Zusammenhang gerade nicht entscheidend auf einen konkret bezifferten "externen Effekt" eines Kindes an - also darauf, in welchem Maße die Beiträge, die ein Kind im Verlaufe seines Lebens im jeweiligen [X.]ozialversicherungszweig entrichtet, die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen übersteigt (so aber am Beispiel der [X.] [X.], [X.]O; allgemein: [X.], [X.] [X.], Beitrag für [X.], vom 14. bis 16. März 2012 in [X.]) - oder ob möglicherweise mehr durch Familien an Beiträgen unter Berücksichtigung der Kosten in die [X.]ozialversicherungszweige eingezahlt wird, als an Leistungen in Anspruch genommen werden (dazu zur [X.]: [X.], [X.]O; zur [X.]: [X.], Kurzgutachten zum Thema "Transferausbeutung der Familien durch die Gesetzlichen [X.]ozialversicherungen - am Beispiel der [X.]", [X.] 254 ff der [X.]-Akte) an. Zu entsprechenden weitergehenden Ermittlungen war das [X.] daher nicht verpflichtet.

9. Auch der [X.]enat war - vor dem Hintergrund der vorstehend unter 8. gemachten Ausführungen - nicht gehalten, in eigene Ermittlungen einzutreten bzw insoweit auf die von den Klägern für entscheidungserheblich angesehenen und als allgemeine Tatsachen bewerteten Umstände einzugehen bzw diesen weiter nachzugehen. Es fehlt insoweit aus den oben wiederholt dargelegten rechtlichen Erwägungen an der Entscheidungserheblichkeit für den Ausgang des Rechtsstreits.

10. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 [X.]. Dabei hat der [X.]enat nach billigem Ermessen davon abgesehen, den Klägern trotz ihres Obsiegens mit ihrer Anfechtungsklage gegen die [X.] einen Anspruch auf teilweise Kostenerstattung einzuräumen. Denn die erfolgte Aufhebung der Bescheide beruht auf rechtlichen Erwägungen, auf die sich die Kläger im Rechtsstreit nicht einmal gestützt haben. Entscheidend und offenkundig prägend für den Ausgang des Revisionsverfahrens ist es vielmehr, dass die Kläger mit ihrem Begehren in der [X.]ache in allen Punkten nicht durchgedrungen sind.

Meta

B 12 KR 15/12 R

30.09.2015

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 11. Mai 2010, Az: S 14 KR 3338/07, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 13 Nr 11 BVerfGG, § 31 BVerfGG, § 80 BVerfGG, §§ 80ff BVerfGG, § 223 Abs 2 S 1 SGB 5, § 223 Abs 3 S 1 SGB 5, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 241 SGB 5, § 157 SGB 6, § 161 Abs 1 SGB 6, § 162 Nr 1 SGB 6, § 54 Abs 2 S 1 SGB 11, § 55 Abs 1 SGB 11, § 55 Abs 3 S 1 SGB 11, § 57 Abs 1 S 1 SGB 11, § 1 BSV 2012

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.2015, Az. B 12 KR 15/12 R (REWIS RS 2015, 4638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4638

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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