Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2020, Az. IX ZR 125/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 671

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Entscheidungsspielraum des Insolvenzverwalters; Einwirkungsmöglichkeiten der Gläubigerversammlung; Schadensersatz bei Masseunzulänglichkeit; Protokollierungspflicht der Beschlüsse der Gläubigerversammlung)


Leitsatz

1a. Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der Insolvenzzweck der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel - Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan - als Mittel der Zweckerreichung.

1b. Der dem Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen zustehende Ermessensspielraum ist überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex ante angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.

1c. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht entsprechend auf die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen anzuwenden.

2. Räumt das Gesetz der Gläubigerversammlung keine Entscheidungs- oder Zustimmungskompetenz ein, haben ihre Beschlüsse grundsätzlich keine Auswirkungen darauf, ob der Insolvenzverwalter einen Masseschaden pflichtwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat.

3. Bestellt das Insolvenzgericht einen Sonderinsolvenzverwalter, um gegen den Verwalter gerichtete Ansprüche auf Ersatz eines Schadens geltend zu machen, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben, ist der Sonderinsolvenzverwalter befugt, den vollständigen Gesamtschaden geltend zu machen, auch soweit er bei Massegläubigern eingetreten ist.

4. § 92 Satz 2 InsO ist entsprechend auf die Ansprüche der Massegläubiger aus § 60 InsO anzuwenden, wenn der von ihnen gemeinschaftlich erlittene Schaden durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintritt.

5. Das Protokoll der Gläubigerversammlung hat im Schadensersatzprozess gegen den Insolvenzverwalter keine negative Beweiskraft dahin, dass nicht protokollierte Erklärungen nicht abgegeben wurden.

6. Die gefassten Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind zu protokollieren.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin und des Beklagten - und unter Zurückweisung der weitergehenden Revision des Beklagten - wird das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 12. April 2017 im Kostenpunkt und dem Grunde nach hinsichtlich der Ansprüche im Zusammenhang mit den Zahlungen für Dienstleistungen von [X.], der Vergütung der A.                           für die Durchführung von Coaching-Leistungen, der Provisionszahlung an die [X.] sowie der Erfüllung von Forderungen der Firma [X.] aufgehoben. Weiter wird das vorbenannte Urteil der Höhe nach aufgehoben, soweit das Berufungsgericht den Beklagten zum Schadensersatz verurteilt und Ansprüche der Klägerin in Höhe von weiteren 707.017,14 € aberkannt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der [X.] ist Verwalter in dem am 1. Oktober 2003 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der     [X.] (fortan: Schuldnerin). Er führte das Unternehmen der Schuldnerin bis zum 31. Dezember 2004 fort. Mit Beschluss vom 23. August 2007 bestellte das Insolvenzgericht die Klägerin zur Sonderinsolvenzverwalterin "zum Zweck der Prüfung und ggfs. Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen" gegen den [X.]n. Die Klägerin wirft dem [X.]n im Zusammenhang mit der Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin mehrere Pflichtverletzungen vor.

2

Am 1. Oktober 2003 schloss der [X.] mit der [X.] einen schriftlichen Beratervertrag über die Beratung durch    [X.], der bereits seit Februar 2003 als Berater der Schuldnerin tätig gewesen war. Die erste Gläubigerversammlung fand am 16. Januar 2004 statt. Sie beschloss, den [X.]n mit der vorläufigen Fortführung des Geschäfts der Schuldnerin zu beauftragen. Am 14. Juli 2004 fasste die Gläubigerversammlung den Beschluss, [X.]solle bis zum 31. Dezember 2004 mit einem Tageshonorar von 875 € verpflichtet werden. Für die von [X.]erbrachten Dienstleistungen zahlte der [X.] aus der Masse an die [X.], die N.               und [X.]       persönlich insgesamt 354.553,21 € netto.

3

Mit Vertrag vom 29. November 2004 veräußerte der [X.] das vorhandene Vermögen der Schuldnerin, insbesondere Anlagevermögen, Vorräte, Rechte und nicht abgearbeitete Aufträge, sowie sämtliche Forderungen aus bis zum 31. Dezember 2004 nicht vollständig abgearbeiteten Aufträgen an die [X.]., [X.](fortan: [X.]); Geschäftsführer der [X.]waren [X.]    und    [X.]. [X.] [X.]     , der Geschäftsführer der Schuldnerin, war an der [X.]beteiligt. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 1.000.000 €. Mitte 2005 gab der [X.] trotz einer offenen Restkaufpreisforderung gegen die [X.]in Höhe von 46.140,95 € gegenüber den Zollbehörden unter Eigentumsvorbehalt der Schuldnerin stehende Maschinen frei, welche nach [X.] transportiert wurden.

4

In seinem Zwischenbericht zur weiteren Gläubigerversammlung am 7. Dezember 2004 bat der [X.], eine erfolgsorientierte Provisionszahlung an die [X.] (fortan: [X.]) für deren Bemühungen um die Unternehmensvermittlung zu genehmigen. Das Protokoll der Gläubigerversammlung verhält sich hierzu nicht. Mit Schreiben vom 5. Januar 2005 stellte die [X.] dem [X.]n ein Honorar für die Vermittlung des [X.] in Höhe von 66.342,94 € netto in Rechnung, welches der [X.] bezahlte.

5

Der [X.] erbrachte weiterhin - soweit noch von Interesse - mit Mitteln der Masse folgende Zahlungen:

Vergütung der A.                                 für die Durchführung von Coaching-Leistungen (netto)

47.550,00 €

Zahlung an die H.                   GmbH (fortan: H.  GmbH) für erbrachte [X.] (netto)

140.179,49 €

Ausgaben für Qualitätsmanagement-Maßnahmen (netto)

53.838,67 €

Provisionszahlungen an [X.]     für Verbandsarbeit (netto)

74.027,72 €

Vergütung der U.                                GmbH (fortan: U.   GmbH) für die Prüfung von Förderungsmöglichkeiten (netto)

3.519,83 €

Zahlung von [X.] an Rechtsanwalt [X.]   (netto)

3.400,00 €

Verauslagung von Tagungskosten (netto)

15.319,00 €

Erfüllung von Forderungen von E.        und der K.     GmbH & Co. KG (netto)

3.183,65 €

6

Die Klägerin macht geltend, die genannten Zahlungen sowie die Freigabe der Maschinen habe der [X.] unter Verletzung seiner [X.] vorgenommen. Aufgrund dieser Pflichtverletzungen sei die Masse um 808.055,46 € verkürzt worden. Zusammen mit weiteren - in der Revisionsinstanz nicht mehr streitgegenständlichen - Pflichtverletzungen errechnet die Klägerin eine Masseverkürzung von insgesamt 1.176.199,72 €. Die Klägerin meint, dies habe zu einem Schaden in Höhe von 897.262,18 € geführt.

7

Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht am 6. Januar 2010 gegen den [X.]n einen Mahnbescheid "wegen Schadensersatz nach § 60 [X.]" über eine Hauptforderung in Höhe von 923.609,46 € erlassen, gegen den der [X.] Widerspruch erhoben hat. Mit ihrer Anspruchsbegründung hat die Klägerin die Hauptforderung auf 897.262,18 € reduziert.

8

Das [X.] hat den [X.]n antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das landgerichtliche Urteil abgeändert, den [X.]n zur Zahlung von 101.038,35 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage - teilweise wegen fehlender Pflichtverletzungen, teilweise wegen eines fehlenden Schadens der Insolvenzgläubiger - im Übrigen abgewiesen. Nach Verkündung des Berufungsurteils hat der [X.] Masseunzulänglichkeit angezeigt; das Insolvenzgericht hat diese Anzeige am 6. Dezember 2017 öffentlich bekannt gemacht.

9

Mit der vom Senat für Ansprüche im Zusammenhang mit der Vergütung von Coaching-Leistungen und der Zahlungen für Dienstleistungen von [X.]sowie der Höhe nach für die vom Berufungsgericht angenommenen Pflichtverletzungen zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Verurteilung des [X.]n zur Zahlung weiterer 707.017,14 €. Der [X.] erstrebt mit seiner vom Senat für Ansprüche im Zusammenhang mit der Provisionszahlung an die [X.] insgesamt und der Höhe nach insoweit zugelassenen Revision, als das Berufungsgericht zum Nachteil des [X.]n entschieden hat, eine vollständige Klageabweisung; mit seiner Anschlussrevision wendet sich der [X.] auch gegen seine Haftung dem Grunde nach hinsichtlich der übrigen vom Berufungsgericht bejahten Pflichtverletzungen.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen der Klägerin und des [X.]n haben Erfolg. Die [X.] des [X.]n ist überwiegend unbegründet.

A.

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Provisionszahlung des [X.]n an die [X.] sei pflichtwidrig gewesen, weil diese keinen Provisionsanspruch gehabt habe. Der [X.] habe mit der [X.] eine unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gläubigerversammlung stehende Provisionsvereinbarung geschlossen. Diese Genehmigung sei nicht erteilt worden. Der [X.] habe die Beweiskraft des Protokolls der Gläubigerversammlung, die sich aus § 415 Abs. 1 ZPO ergebe, nicht zu entkräften vermocht.

Die Zahlungen an die Firma E.     sowie die [X.] habe der [X.] pflichtwidrig geleistet, weil es sich bei den zugrundeliegenden Forderungen um Insolvenzforderungen gehandelt habe. Der Schriftsatz des [X.]n, auf den er in der Berufungsbegründung verweise, enthalte keine Ausführungen zu Sonderrechten dieser Gläubiger.

Die Ausgaben für das Qualitätsmanagement seien in Höhe von 53.838,67 € nicht mehr vom Verfahrenszweck gedeckt gewesen. Die Zertifizierungsmaßnahmen seien angesichts der zuvor getroffenen Entscheidung für eine übertragende Sanierung von Anfang an nutzlos gewesen, weil die Zertifizierung rechtsträgergebunden sei. Die Behauptung des [X.]n, sie hätten gleichwohl eine bessere Veräußerung des Unternehmens ermöglicht, sei ohne Substanz geblieben. Mit seinem zweitinstanzlichen Vortrag zur Übertragbarkeit der Zertifikate für Managementsysteme sei der [X.] gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

Die Zahlung an die [X.] für die Prüfung von Förderungsmöglichkeiten sei [X.] und damit pflichtwidrig erfolgt, weil Vertragspartner und Schuldnerin des Vergütungsanspruchs die          [X.] gewesen sei. Hinsichtlich der über die Grundvergütung hinausgehenden Zahlungen an [X.]        in Höhe von 74.027,72 €, die das [X.] als pflichtwidrig angesehen habe, greife der [X.] das landgerichtliche Urteil nicht an. Die Mandatierung von Rechtsanwalt [X.]zu einem Pauschalhonorar von 3.400 € sei nicht erforderlich gewesen, weil der [X.] bereits seine Rechtsanwaltskanzlei mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die [X.]er der Schuldnerin beauftragt gehabt habe.

Die Zahlungen des [X.]n an die [X.] seien in Höhe von 140.179,49 € pflichtwidrig gewesen, weil hiermit Kosten für "interne Buchhaltung" des [X.]n nach § 66 [X.] aufgewandt worden seien. Es sei keine Abgrenzung danach möglich, ob die berechneten Tätigkeiten der Insolvenzbuchhaltung oder der Buchhaltung des fortgeführten Unternehmens zuzuordnen seien. Da dies gerade darauf beruhe, dass der [X.] seine internen Rechnungslegungspflichten aus § 66 [X.] verletzt habe, sei nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung die Pflichtverletzung als bewiesen anzusehen.

Der Entscheidung des [X.]s, der [X.] habe mit der Verauslagung von Aufwendungen für Hotels und Tagungen in Höhe von 15.319,09 € gegen das Sparsamkeitsgebot verstoßen, sei die Berufung nicht entgegengetreten. Die Freigabe der Maschinen aus dem Zoll zur Einfuhr nach [X.] sei pflichtwidrig gewesen, weil der zu erwartende Veräußerungserlös die voraussichtlichen Kosten für die Rückführung der Maschinen überstiegen habe.

Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den [X.]n wegen der Inanspruchnahme von [X.] bestehe hingegen nicht. Es handele sich um eine unternehmerische Entscheidung im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung, mit welcher der [X.] sich im Rahmen des ihm gewährten Ermessensspielraums gehalten habe. [X.] sei ein Handeln des Insolvenzverwalters, das zu einer Minderung der Masse führe und vom [X.] nicht getragen sei, weil ex [X.] feststehe, dass es mit der vornehmsten Aufgabe der Insolvenzordnung - der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger (vgl. § 1 Satz 1 [X.]) - in keinem Zusammenhang stehe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dieser Zusammenhang auch darin bestehen könne, eine übertragende Sanierung als Mittel der Gläubigerbefriedigung durchzuführen. [X.]widrig seien indes Maßnahmen, die unter jedem denkbaren Gesichtspunkt die Masse schädigen, weil sie ihr offensichtlich von vornherein weder unmittelbar noch mittelbar einen Vorteil bei der Gläubigerbefriedigung zu verschaffen vermögen. Bei den im operativen Geschäft getroffenen Entscheidungen müsse die Frage der Rechtmäßigkeit vor dem Hintergrund der strategischen Entscheidung über die Art der Verfahrensabwicklung beantwortet werden.

Der [X.] habe sich bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens für eine übertragende Sanierung entschieden. Dies ergebe sich aus den [X.] zu Workshops, die der [X.] im September, Oktober und Dezember 2003 mit [X.] und [X.]       durchgeführt habe. Das [X.] sei zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Inhalt der Protokolle dem tatsächlich in den Workshops Besprochenen entspreche. Unter dieser Voraussetzung sei seine Investition in die [X.] nicht pflichtwidrig gewesen. Das Coaching habe keineswegs dem [X.]n, [X.]oder [X.]      persönlich, sondern der Schuldnerin und deren Mitarbeitern zugutekommen sollen. Angesichts der durch den [X.]n vorgetragenen Ausfallrate von 20 vom Hundert habe das Risiko bestanden, dass durch Abwanderung von qualifiziertem Personal oder durch unmotiviertes Personal die Unternehmensfortführung beeinträchtigt werden würde. Hier sei ein Gegensteuern des [X.]n angezeigt gewesen. Zudem hätten die getroffenen Maßnahmen die Aussicht verbessert, das Unternehmen zu [X.] zu veräußern und einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Ob sie tatsächlich zu einer Kaufpreiserhöhung geführt hätten, sei ohne Relevanz.

Ein Schadensersatzanspruch gegen den [X.]n wegen der Zahlung von 354.553,21 € für die Dienstleistungen von [X.] bestehe ebenfalls nicht. Die Beauftragung des [X.]sei nicht pflichtwidrig, weil ihm keine Regelaufgaben zu Lasten der Masse übertragen worden seien. Dass die Beschäftigung nach dem Vortrag der Klägerin nur der übertragenden Sanierung auf einen anderen Rechtsträger gedient habe, mache sie nicht pflichtwidrig, denn auch die Planung der übertragenden Sanierung könne dem [X.] der Befriedigung der Gläubiger gedient haben. Es treffe zudem nicht zu, dass [X.] seine Tätigkeit ausschließlich im Interesse des neuen Rechtsträgers entfaltet habe.

Der vom [X.]n durch die angenommenen Pflichtverletzungen verursachte Gesamtschaden errechne sich aus der vorhandenen [X.] von Null und der ohne die Pflichtverletzungen des [X.]n anzunehmenden [X.]. Der [X.] habe die Masse durch pflichtwidrige Handlungen in Höhe von insgesamt 405.952,25 € gemindert, indem er pflichtwidrig 359.811,13 € ausgezahlt und 46.140,95 € nicht zur Masse gezogen habe. Hiervon entfalle auf bevorrechtigte Gläubiger ein Betrag von 304.913,90 €. In dieser Höhe habe der [X.] mehr ausgegeben als in der Masse vorhanden gewesen sei. Der [X.], der durch die Klägerin geltend gemacht werden könne, sei daher mit [X.] zu beziffern.

B.

Dies hält den Angriffen der Revision der Klägerin nicht stand.

I.

Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung des [X.]n im Zusammenhang mit den Zahlungen für Dienstleistungen von [X.] .

1. Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vortrag der Klägerin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlungen für die Dienstleistungen des [X.]   pflichtwidrig waren und zu einem Schaden in Höhe von 354.553,21 € geführt haben. Das Berufungsgericht legt zu großzügige Maßstäbe an den Spielraum eines Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Maßnahmen im Rahmen der Unternehmensfortführung an.

a) Die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen richtet sich nach § 60 [X.]. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] haftet er, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Dabei hat er nach § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

aa) Dieses an die handels- und gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltsanforderungen (§ 347 Abs. 1 HGB, § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 1 GmbHG) angelehnte Leitbild hat den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen ([X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.], [X.]Z 214, 220 Rn. 12 mwN). Maßstab aller unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Betriebsfortführung ist der [X.] der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger sowie das von den Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene [X.] - Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung oder Insolvenzplan - als Mittel der Zweckerreichung ([X.], aaO mwN).

Hierzu hat der Insolvenzverwalter unternehmerische Entscheidungen im Rahmen einer Unternehmensfortführung daran auszurichten, ob die zu erwartenden mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile für die Masse angesichts der mit der Maßnahme verbundenen Kosten, Aufwendungen, Chancen und Risiken aus der Sicht ex [X.] diese als eine für die Masse wirtschaftlich im Ergebnis sinnvolle Maßnahme erscheinen lassen. Maßgeblich ist, ob aus ex [X.]-Sicht die für die Unternehmensfortführung und für das von den Gläubigern beschlossene [X.] erreichbaren Vorteile der Masse die damit verbundenen Kosten zu rechtfertigen vermögen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2014 - [X.], [X.], 1434 Rn. 21 ff).

bb) Ob der Insolvenzverwalter durch eine Maßnahme im Rahmen einer auf eine übertragende Sanierung ausgerichteten Unternehmensfortführung seine insolvenzspezifischen Pflichten verletzt hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.], [X.]Z 214, 220 Rn. 14). Bei solchen unternehmerischen Entscheidungen kommt dem Insolvenzverwalter ein weiter, mit der Vielschichtigkeit des Verfahrens zunehmender Ermessensspielraum zu (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2014, aaO Rn. 20; vom 16. März 2017, aaO Rn. 15 mwN). Er ist überschritten, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex [X.] angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.

b) Die Business Judgement Rule und ihre gesetzliche Umsetzung in § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] gelten nicht für den Sorgfaltsmaßstab, an dem unternehmerische Entscheidungen des Insolvenzverwalters zu messen sind.

aa) Nach § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn das Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der [X.] zu handeln. Ob ein entsprechender "Haftungsfreiraum" (vgl. BT-Drucks. 15/5092, [X.]) auch für Insolvenzverwalter gilt, die in der Insolvenz der [X.] treffen, ist umstritten. Ein Teil der Literatur lehnt dies ab (vgl. [X.], [X.], 80; [X.] in [X.], [X.], 2018, § 60 Rn. 37b; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 60 Rn. 90a; [X.], Insolvenzverwalterhaftung bei Unternehmensfortführung, [X.]). Ein anderer Teil befürwortet hingegen, bei der haftungsrechtlichen Beurteilung unternehmerischer Entscheidungen des Insolvenzverwalters § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] analog oder zumindest den in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken anzuwenden (vgl. [X.] in Festschrift [X.], 2009, S. 1603, 1613 ff; [X.], [X.], 853, 856; [X.]/[X.]/Nicht, [X.], 321, 323 ff; [X.]/[X.]/Spliedt, Handbuch Insolvenzverwalterhaftung, Teil 3 Rn. 483; HmbKomm-[X.]/Weitzmann, 7. Aufl., § 60 Rn. 32 f; Nerlich/[X.]/[X.], [X.], 2017, § 60 Rn. 79; [X.], [X.] 2017, 1704; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 60 Rn. 14; [X.], Business Judgement Rule und Insolvenzverwalterhaftung, S. 197 ff).

Der [X.] hat hierzu noch keine Entscheidung getroffen. Das Urteil vom 16. März 2017 ([X.], [X.]Z 214, 220) verhält sich hierzu nicht. Die Anwendung dieser Regel kam in dem entschiedenen Fall schon deshalb nicht in Betracht, weil der in Anspruch genommene Insolvenzverwalter ausschließlich zum eigenen Wohl gehandelt und aus diesem Grund der Masse ein vorteilhaftes Geschäft vorenthalten hatte (vgl. [X.], aaO Rn. 16).

bb) Die Business Judgement Rule findet auf unternehmerische Entscheidungen des Insolvenzverwalters weder im Wege einer Analogie zu § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] noch anderweitig Anwendung. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Die [X.] für den Insolvenzverwalter ergeben sich aus den Bestimmungen der Insolvenzordnung, die Besonderheiten bei unternehmerischen Entscheidungen des Insolvenzverwalters ausreichend Rechnung tragen.

(1) § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] eröffnet einen ausreichenden Rahmen, um die nicht ausdrücklich geregelten Pflichten und die Sorgfaltsanforderungen eines Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen sachgerecht zu bestimmen. Der Insolvenzverwalter hat hiernach immer für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. Die insolvenzspezifische Festlegung eines objektiven Mindestmaßstabs ermöglicht es, den besonderen Umständen, unter denen der Insolvenzverwalter ein Unternehmen in der Insolvenz des Unternehmensträgers fortzuführen hat, hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. [X.] in [X.], [X.], 2018, § 60 Rn. 36 ff; [X.]/[X.]/Nicht, [X.], 321, 323). Hierzu gehört etwa, dem ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen einen weiten, vom [X.] geprägten Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.], [X.]Z 214, 220 Rn. 15 mwN).

(2) Die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters als allgemeiner Maßstab für das Handeln des Insolvenzverwalters entspricht auch der Intention des Gesetzgebers. Dieser hat bewusst von einer unveränderten Übertragung der Sorgfaltsanforderungen des Handels- und [X.]srechts auf den Insolvenzverwalter abgesehen, sondern die Formulierung in § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] nur an die entsprechenden Vorschriften (§ 347 Abs. 1 HGB, § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 43 Abs. 1 GmbHG) angelehnt. Damit hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Besonderheiten zu beachten sind, die sich aus den Aufgaben des Insolvenzverwalters und aus den Umständen ergeben, unter denen er seine Tätigkeit ausübt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, [X.]; [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2015 - [X.], [X.], 225 Rn. 4).

§ 93 Abs. 1 Satz 2 [X.] soll klarstellen, dass eine Erfolgshaftung der Organmitglieder gegenüber der [X.] ausscheidet, dass also für Fehler im Rahmen des unternehmerischen Entscheidungsspielraums nicht gehaftet wird (vgl. BT-Drucks. 15/5092, [X.]). Um für einen Insolvenzverwalter sicherzustellen, dass eine Erfolgshaftung für unternehmerische Entscheidungen ausscheidet und ihm ein unternehmerischer Entscheidungsspielraum zusteht, bedarf es keiner Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Für den Insolvenzverwalter und dessen besondere Erschwernisse bei der Unternehmensfortführung wird diesem Ziel dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass dem ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalter als Vergleichsmaßstab für pflichtwidriges und schuldhaftes Handeln ein entsprechend weiterer Ermessensspielraum zugebilligt wird. Zugleich wird auf diese Weise sichergestellt, dass jede Unternehmensfortführung den Zielen des § 1 [X.] dienen muss und keinen Selbstzweck hat (vgl. [X.] in [X.], [X.], 2019, § 60 Rn. 37b).

Bereits der aus § 60 Abs. 1 Satz 2 [X.] abzuleitende Verhaltensmaßstab berücksichtigt die schwierige Situation, in der sich der Insolvenzverwalter bei der Unternehmensfortführung befindet (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2014 - [X.], [X.], 1434 Rn. 16). Für nur objektiv ex post festzustellende unternehmerische Fehlentscheidungen haftet der Insolvenzverwalter nicht (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 60 Rn. 90a). Zudem wird ihm neben einem weiten Ermessensspielraum in der Regel auch eine Einarbeitungszeit zuzubilligen sein, deren Dauer sich nach Art und Umfang des jeweiligen Insolvenzverfahrens richtet (vgl. [X.], aaO Rn. 17).

Eine Haftung des Insolvenzverwalters kommt bei unternehmerischen Entscheidungen vor allem dann in Betracht, wenn dieser trotz angemessener Informationsgrundlage Entscheidungen trifft, die den mit dem Insolvenzverfahren verfolgten Zielen zuwiderlaufen, ohne noch von seinem weiten Handlungsermessen gedeckt zu sein. Auch für den Insolvenzverwalter gilt, dass er seine Entscheidungen auf der Grundlage angemessener Informationen zu treffen hat. Dabei überschreitet der Insolvenzverwalter den Bereich des Handlungsermessens nicht erst, wenn er das mit der unternehmerischen Entscheidung verbundene Risiko in völlig unverantwortlicher Weise falsch beurteilt hat oder sein unternehmerisches Handeln schlechthin unvertretbar ist. Eine solche auch auf der Grundlage eines anderen [X.] nicht ohne Weiteres folgerichtige Einengung der Haftung entspricht nicht der Interessenlage des Insolvenzverwalters und der Beteiligten des Insolvenzverfahrens.

Erst recht liegt eine pflichtwidrige Maßnahme nicht erst dann vor, wenn sie insolvenzzweckwidrig ist oder der Insolvenzverwalter grob fahrlässig handelt. [X.]widrig sind nur solche Handlungen, welche der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger klar und eindeutig zuwiderlaufen; sie verpflichten die Masse nicht ([X.], Urteil vom 25. April 2002 - [X.], [X.]Z 150, 353, 360 f; vom 10. Januar 2013 - [X.], [X.], 347 Rn. 8). Dies trifft indes nur dann zu, wenn der Widerspruch zum [X.] unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten für jeden verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist, wenn der Widerspruch zum [X.] also evident war und sich dem Geschäftspartner aufgrund der Umstände des Einzelfalls ohne weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen mussten, ihm somit der Sache nach zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2018 - [X.], [X.]Z 219, 98 Rn. 13 mwN). Eine Beschränkung der Haftung auf insolvenzzweckwidrige Handlungen knüpft die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen an zu strenge Voraussetzungen.

Richtigerweise muss die zu treffende unternehmerische Entscheidung dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Insolvenzverfahren (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2014 - [X.], [X.], 1434, Rn. 22, 28; vom 16. März 2017 - [X.], [X.]Z 214, 220 Rn. 21 f) Rechnung tragen. Der hierzu bestehende Spielraum des Insolvenzverwalters bestimmt sich nicht nach § 93 Abs. 1 Satz 2 [X.], sondern nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Der Spielraum zur Beurteilung der Risiken hängt davon ab, in welchem Stadium sich das Insolvenzverfahren befindet. Um eine Fortführung des Unternehmens nicht von vornherein unmöglich zu machen, steht dem Insolvenzverwalter zu Anfang ein erheblicher Spielraum für unternehmerische Entscheidungen zu. Nach Ablauf einer großzügig zu bemessenden Einarbeitungszeit ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Verfahrenszweck des § 1 [X.] in den Vordergrund zu rücken und verstärkt die Interessen der Insolvenzgläubiger an einer bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung zu berücksichtigen. Diesen steht gemäß §§ 157, 158 [X.] die Entscheidung zu, ob ein Unternehmen stillgelegt oder fortgeführt werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2017 - [X.], [X.]Z 214, 220 Rn. 13). Demgemäß handelt der Insolvenzverwalter bei unternehmerischen Entscheidungen nach Ablauf der Einarbeitungszeit pflichtwidrig, wenn die Maßnahme aus der Perspektive ex [X.] angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist.

(3) Die Situation des Insolvenzverwalters ist nicht derart derjenigen des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft angenähert, dass ihre Haftung für unternehmerische Entscheidungen die Erstreckung der Business Judgement Rule auf den Insolvenzverwalter erfordert.

Ein wesentlicher Unterschied in der Haftung für unternehmerische Entscheidungen folgt aus den Interessen der Beteiligten. Sowohl Insolvenzverwalter als auch Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft werden bei der Unternehmensführung zwar [X.] tätig (vgl. [X.] in Festschrift [X.], 2009, S. 1603, 1614 f; [X.]/[X.], [X.], 204, 206). Zur Übertragung des hinter der Business Judgement Rule stehenden Rechtsgedankens genügt diese Fremdnützigkeit jedoch nicht, weil der Insolvenzverwalter im Vergleich zu den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft sowie den sonstigen Geschäftsleitern über eine besondere Handlungsmacht verfügt. Der Insolvenzverwalter wird bei der Ausübung seines privaten Amtes gegenüber einer Vielzahl von Rechtsträgern in verschiedenster Weise zur Erfüllung des [X.]s tätig. Der [X.] erlaubt es in der Regel nicht, dass die Betroffenen sich vor solchen Risiken durch rechtsgeschäftliche Gestaltung selbst schützen; er rechtfertigt es andererseits aber auch nicht, dass sie den Schaden tragen, den der Insolvenzverwalter durch die Außerachtlassung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters herbeiführt (vgl. [X.], Urteil vom 26. April 2018 - [X.], [X.]Z 218, 290 Rn. 58 f).

Dies gilt insbesondere für das Verhältnis zwischen Insolvenzverwalter und [X.]. Dabei ist unerheblich, ob [X.] verallgemeinernd eine andere Risikopräferenz als Aktionären zu unterstellen ist (vgl. hierzu [X.], [X.], 80, 81 f; [X.]/[X.]/Spliedt, Handbuch der Insolvenzverwalterhaftung, Teil 3 Rn. 484 f; [X.], Business Judgement Rule und Insolvenzverwalterhaftung, S. 205 ff; [X.], Insolvenzverwalterhaftung bei Unternehmensfortführung, S. 44 ff). Auch beschränkt auf das Verhältnis zu den [X.] ist die Geltung eines besonderen Haftungsfreiraums für Insolvenzverwalter nicht [X.], weil es an alternativen Mechanismen fehlt, die in diesem Fall einen hinreichenden Schutz der Insolvenzgläubiger gewährleisten (vgl. [X.], aaO S. 47 ff). Insbesondere die Überwachung durch den Gläubigerausschuss (§ 69 [X.]) und die Aufsicht durch das Insolvenzgericht (§ 58 [X.]) sind hierzu nicht geeignet (vgl. [X.], aaO Rn. 55).

(4) Schließlich lässt sich eine Anwendung der Business Judgement Rule nicht mit der "Gefahr von Rückschaufehlern" begründen ([X.]/[X.]/Nicht, [X.], 321, 323, 326). Ob der Insolvenzverwalter seine unternehmerische Entscheidung pflichtgemäß getroffen hat, ist stets aus dem Blickwinkel zum [X.]punkt dieser Entscheidung zu beurteilen. Daraus folgt jedoch keine Rechtfertigung, an das pflichtgemäße Verhalten eines Insolvenzverwalters geringere Anforderungen zu stellen, zumal in anderen Rechtsbereichen eine Vielzahl von Entscheidungen einer Beurteilung aus ex [X.]-Sicht unterliegt (vgl. [X.], aaO S. 68 ff).

c) Das Berufungsgericht ist von einem unzutreffenden Maßstab ausgegangen, an dem die Beauftragung und Bezahlung der Beratungsdienstleistungen des [X.] zu messen sind.

aa) Beabsichtigt der Insolvenzverwalter - wie im Streitfall - eine übertragende Sanierung und führt er das Unternehmen nach einem entsprechenden Beschluss der Gläubigerversammlung mit dem Ziel der Unternehmensveräußerung fort, hat er daran seine unternehmerischen Entscheidungen auszurichten. Er ist berechtigt, frühzeitig vorbereitende Maßnahmen zu ergreifen, weil hiervon regelmäßig die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung und der daraus für die Masse zu erzielende Verwertungserlös abhängen (vgl. [X.], [X.], 233, 235 ff; [X.]/[X.], [X.], § 159 Rn. 74 ff; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8. Juli 2004 - [X.] 589/02, [X.], 1783, 1785). Dies gilt etwa für die Verbesserung betriebswirtschaftlicher Rahmenbedingungen und die Herstellung einer verkaufsfähigen Unternehmensstruktur (vgl. [X.], aaO S. 236; MünchKomm-[X.]/G[X.]r/Bruns, 4. Aufl., § 1 Rn. 94). Hierzu kann auch gehören, einen geeigneten Dienstleister mit der Unternehmensberatung und Begleitung des Veräußerungsprozesses zu beauftragen (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 75).

bb) Maßnahmen des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Unternehmensfortführung sind jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst dann pflichtwidrig, wenn sie zu einer Masseminderung führen und insolvenzzweckwidrig sind. Eine solche Abgrenzung knüpft die Haftung des Insolvenzverwalters bei unternehmerischen Entscheidungen an zu strenge Voraussetzungen; sie trägt insbesondere dem Grundsatz der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 [X.]) unzureichend Rechnung.

Anhand der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist keine abschließende Entscheidung darüber möglich, ob Beauftragung und Vergütung des [X.]pflichtwidrig waren. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - im Wesentlichen darauf beschränkt, Feststellungen zur Zweckdienlichkeit der Maßnahmen für die sanierende Übertragung des schuldnerischen Unternehmens zu treffen. Von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung hat es abgesehen. Es hat insbesondere nicht geprüft, ob die Beschäftigung des [X.] mit ca. fünf [X.] pro Woche für mindestens neun Monate aus der Perspektive ex [X.] angesichts der mit ihr verbundenen erheblichen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar gewesen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des [X.] in der Vereinbarung nur allgemein mit "Beratung und Begleitung des Unternehmens und der Insolvenzverwaltung in den Geschäftsprozessen des Unternehmens" festgelegt wurde. Zu erwägen ist weiter, inwieweit im Hinblick auf die Tätigkeit des [X.]als Geschäftsführer der [X.]       und seine Einbindung in die übertragende Sanierung ein erkennbares Eigeninteresse des [X.]   bestanden hat. Angesichts der mindestens für die [X.] vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2004 vorgesehenen Tätigkeit des [X.] war der [X.] zudem während des laufenden Insolvenzverfahrens verpflichtet zu prüfen, ob nach diesem Maßstab eine Beendigung der Tätigkeit des [X.]   angezeigt gewesen wäre.

Überdies diente nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zumindest ein Teil der Dienstleistungen von [X.]dem neuen Rechtsträger. Dem steht der schriftliche Dienstvertrag mit der [X.] nicht entgegen, weil darin die Tätigkeit des [X.]   nicht konkret geregelt wird. Es kommt in Betracht, dass der [X.] mit Mitteln der Masse teilweise auch Dienstleistungen beauftragt oder jedenfalls vergütet hat, die für die Masse nicht von Nutzen waren. Gegebenenfalls wäre ein solcher Schaden zu schätzen. Ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts fehlen.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich in diesem Punkt auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

a) Die Klägerin kann den Schadensersatzanspruch wegen der Beauftragung und Vergütung von Dienstleistungen des [X.]im Klagewege verfolgen. Anders als der [X.] meint, schließt die Befugnis des Insolvenzgerichts, unter bestimmten Voraussetzungen die festzusetzende Vergütung des Verwalters bei einer kostenträchtigen Einschaltung Externer um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2004 - [X.] 48/04, [X.], 36, 37; vom 4. Dezember 2014 - [X.] 60/13, [X.], 138 Rn. 18 mwN), einen [X.] nicht aus. Damit kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung der Vergütung vorliegen.

b) Schadensansatzansprüche der Klägerin gegen den [X.]n aus § 60 [X.] wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beauftragung und Bezahlung des [X.]sind - wie das Berufungsgericht für die Schadensersatzansprüche wegen der von ihm bejahten Pflichtverletzungen rechtsfehlerfrei angenommen hat - nicht verjährt.

aa) Die Verjährung dieser Ansprüche richtet sich gemäß Art. 229 § 12 Abs. 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit § 62 Satz 1 [X.] in der seit dem 15. Dezember 2004 geltenden Fassung nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Soweit aufgrund des Abschlusses des Dienstvertrags mit [X.]   am 1. Oktober 2003 gemäß Art. 229 § 12, § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für die [X.] vor dem 15. Dezember 2004 § 62 Satz 1 [X.] aF einschlägig ist, hat dies im Streitfall keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährung.

bb) Die danach geltende Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann frühestens zum Schluss des Jahres 2007, weil die Klägerin erst mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 23. August 2007 zur [X.] bestellt wurde.

(1) Eine durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters hervorgerufene Schmälerung der Insolvenzmasse, welche die Gläubiger gemeinschaftlich trifft, bildet einen Gesamtschaden, der während der Dauer des Insolvenzverfahrens durch Zahlung an die Masse auszugleichen ist. Dieser Schaden ist der [X.] zugewiesen und unterliegt dem Verwaltungs- und Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters. Er kann daher nicht von einem einzelnen Masse- oder Insolvenzgläubiger, sondern nur durch einen Sonderverwalter oder neu bestellten Verwalter verfolgt werden (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2004 - [X.], [X.]Z 159, 25, 26; vom 8. Mai 2008 - [X.], [X.], 1324 Rn. 13, jeweils zu § 82 KO). Aufgrund dieser [X.] beginnt die dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich erst mit dem Schluss des Jahres, in dem dieser Verwalter Kenntnis von den den Schadensersatzanspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2004, aaO S. 29 f; vom 17. Juli 2014 - [X.], [X.], 2009 Rn. 11). Für den Gesamtschaden im Sinne von § 92 [X.] gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2014, aaO).

(2) Umstände, aufgrund derer die Verjährung abweichend vom Grundsatz bereits vor Bestellung der Klägerin zur [X.] zu laufen beginnt, liegen nicht vor. Der [X.]punkt, zu dem das Insolvenzgericht Kenntnis von möglichen Schadensersatzansprüchen erlangt hat, ist entgegen der Auffassung des [X.]n unerheblich (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2014, aaO Rn. 13 ff). Gleiches gilt für die Kenntnis eines vom Insolvenzgericht mit der Prüfung einer Zwischenrechnung des Insolvenzverwalters beauftragten Sachverständigen. Im Übrigen vermittelt das hierzu erstattete Gutachten des vom Insolvenzgericht beauftragten Sachverständigen [X.]keinen Hinweis auf etwaige Pflichtverletzungen des [X.]n im Zusammenhang mit den Beratungsdienstleistungen des [X.]. Weder das Insolvenzgericht noch ein solcher Sachverständiger sind Inhaber der Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter oder zu deren Durchsetzung berufen.

Der [X.] hat bisher offengelassen, ob trotz fehlender rechtlicher Befugnis zu verjährungsunterbrechenden Maßnahmen dann auf die Kenntnis der Gläubiger abzustellen ist, wenn sämtliche Gläubiger sich über den Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen im Klaren waren, aber keiner von ihnen eine Sonderinsolvenzverwaltung oder die Ablösung des schadensersatzpflichtigen und die Einsetzung eines neuen Verwalters beantragt hat (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2004 - [X.], [X.]Z 159, 25, 30; vom 16. Juli 2015 - [X.], [X.], 1644 Rn. 15). Entgegen der Auffassung des [X.]n bedarf diese Rechtsfrage auch im Streitfall keiner Entscheidung. Der [X.] zeigt schon nicht auf, dass sich sämtliche Gläubiger über die geltend gemachten Schäden im Klaren waren. Die Würdigung des Berufungsgerichts, den Gläubigern sei kein treuwidriges Hinauszögern des Beginns der Verjährungsfrist vorzuwerfen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

cc) Die Verjährung ist spätestens mit Einreichung der Anspruchsbegründung im Juli 2010 und damit vor Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 167, 697 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des [X.]n scheitert die Hemmung nicht daran, dass die Klägerin in den Vorinstanzen nicht dargetan hat, wie sich der geltend gemachte Gesamtschaden auf die einzelnen Pflichtverletzungen aufteilt.

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s hemmt bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche; die Bestimmung, bis zu welcher Höhe oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, kann im Laufe des Rechtsstreits nachgeholt werden und wirkt auf den [X.]punkt der Klageeinreichung zurück ([X.], Urteil vom 6. Mai 2005 - [X.], [X.], 1544 Rn. 16 mwN; vom 7. Mai 2015 - [X.], [X.], 1202 Rn. 28 f).

Diese Voraussetzung hat die Klägerin jedenfalls in der Zwischenzeit erfüllt, indem sie bestimmt hat, in welcher Reihenfolge sie die Klageforderung auf die von ihr geltend gemachten Pflichtverletzungen stützt. Ungeachtet dessen übersteigt die Summe der noch streitbefangenen [X.] den von der Klägerin als Schadensersatz geforderten Betrag nicht mehr. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind [X.], die sich auf die noch rechtshängige Hauptforderung in Höhe von 808.055,49 € summieren.

c) Einer Haftung des [X.]n aus § 60 [X.] wegen der Beauftragung von Dienstleistungen des [X.] steht der Beschluss der Gläubigerversammlung vom 14. Juli 2004 über dessen Weiterbeschäftigung nicht entgegen.

aa) Zu den haftungsrechtlichen, von einer etwaigen Indizwirkung im [X.] (vgl. [X.]/Zipperer, [X.], 15. Aufl., § 160 Rn. 10 mwN) unabhängigen Auswirkungen von Beschlüssen der Gläubigerversammlung auf die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters wegen eines Masseschadens werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansätze verfolgt. Im Ergebnis liegen die verschiedenen Auffassungen allerdings nicht weit auseinander (vgl. [X.] in [X.], [X.], 2018, § 60 Rn. 43 f[X.]). Der Meinungsstreit kann dahinstehen, weil es im Streitfall an den Voraussetzungen fehlt, unter denen ein Beschluss der Gläubigerversammlung Einfluss auf die Haftung des Insolvenzverwalters haben könnte.

Soweit das Gesetz der Gläubigerversammlung keine Entscheidungs- oder Zustimmungskompetenz einräumt, berühren ihre Beschlüsse weder die Entscheidungsfreiheit noch die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters. Sie haben deshalb grundsätzlich keine Auswirkungen darauf, ob der Insolvenzverwalter einen Masseschaden pflichtwidrig und schuldhaft herbeigeführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 22. Januar 1985 - [X.], [X.], 423, 425 f; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 60 Rn. 38).

Allerdings kann sich ein derartiger Beschluss nach den Grundsätzen des Mitverschuldens (§ 254 BGB) anspruchsmindernd auf Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter wegen einer pflichtwidrigen Masseverkürzung auswirken (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juni 2008 - [X.] 220/07, [X.], 1414 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 60 Rn. 103; [X.] in [X.], [X.], 2018, § 60 Rn. 42; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 60 Rn. 101, [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2017, § 60 Rn. 71). Dies kommt jedoch allenfalls in Betracht, wenn dem Beschluss der Gläubigerversammlung nach den Umständen und seinem Gewicht eine Bedeutung für das Handeln des Insolvenzverwalters beizumessen ist, die es rechtfertigt, dass die [X.] der Insolvenzgläubiger das damit verbundene Risiko ganz oder teilweise mitzutragen hat. Die einfache Zustimmung zu einer vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Maßnahme, über welche dieser auch ohne Beteiligung der Gläubigerversammlung entscheiden kann, genügt hierfür nicht.

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze wirkt sich der Beschluss der Gläubigerversammlung zur Weiterbeschäftigung des [X.]nicht auf die Haftung des [X.]n aus. Die Weiterbeschäftigung zu einem bestimmten Tagessatz bedurfte nicht der Zustimmung der Gläubigerversammlung, weil es sich um keine besonders bedeutsame Rechtshandlung im Sinne von § 160 [X.] gehandelt hat. Ebensowenig kann der [X.] hierauf einen Mitverschuldenseinwand stützen, zumal der Beschluss sich nicht zu einer näher bestimmten Tätigkeit des [X.]   verhält.

II.

Erfolg hat die Revision der Klägerin weiter hinsichtlich der Vergütung für die Durchführung von [X.]. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine Pflichtverletzung des [X.]n verneint.

Auch bei den vom [X.]n beauftragten und bezahlten [X.] handelt es sich um eine unternehmerische Maßnahme, die im Rahmen einer beabsichtigten übertragenden Sanierung pflichtgemäß sein kann. Der dem Insolvenzverwalter zustehende Spielraum ist überschritten, wenn die Coaching-Leistung aus der Perspektive ex [X.] angesichts der mit ihr verbundenen Kosten, Aufwendungen und Risiken im Hinblick auf die Pflicht des Insolvenzverwalters, die Masse zu sichern und zu wahren, nicht mehr vertretbar ist. Das Berufungsgericht hat lediglich darauf abgestellt, ob das Handeln des [X.]n zu einer Minderung der Masse geführt und vom [X.] nicht getragen sei, weil ex [X.] feststehe, dass es mit der bestmöglichen gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger in keinem Zusammenhang stehe. Dies ist zu eng. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, dass es nicht auf den ex post festzustellenden wirtschaftlichen Erfolg ankommt. Richtig ist weiter, dass sich die Pflichtwidrigkeit der Maßnahme nach der Art der Verfahrensabwicklung richtet. Zu prüfen wird das Berufungsgericht haben, wem die [X.] konkret zugutekommen sollten und ob dies aus der Perspektive ex [X.] entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot vertretbar war. Gegebenenfalls wäre auch hier ein Schaden zu schätzen.

III.

Schließlich ist die Schadensberechnung des Berufungsgerichts von [X.] zum Nachteil der Klägerin beeinflusst.

1. Das Berufungsgericht trifft bereits keine hinreichenden Feststellungen, die eine Zuordnung des von ihm angenommenen [X.]s von [X.] zu den von ihm bejahten neun Pflichtverletzungen ermöglichen. Nach seinen Feststellungen haben diese Pflichtverletzungen die Masse in der Summe um 405.952,25 € gemindert. Dies übersteigt die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes, ohne dass erkennbar wäre, auf welche Pflichtverletzung der ausgeurteilte Schadensbetrag entfällt.

a) Art, Inhalt und Umfang des Schadensersatzanspruchs aus § 60 [X.] richten sich nach §§ 249 ff BGB. Der Anspruch ist regelmäßig auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie wenn der Insolvenzverwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte ([X.], Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.], 539 Rn. 14 mwN). Ob und inwieweit ein zu ersetzender Schaden vorliegt, beurteilt sich daher nach einem Vergleich der infolge der haftungsbegründenden Pflichtverletzung eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jene Pflichtverletzung eingetreten wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Februar 2013 - [X.], Z[X.] 2013, 671 Rn. 10). Unter den Voraussetzungen des § 287 Abs. 1 ZPO kann das Gericht dabei auch zu einer Schätzung greifen; bei besonderen Schwierigkeiten des Schadensnachweises ist ein Mindestschaden zu schätzen (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.], 978 Rn. 34). Sind dem Insolvenzverwalter mehrere selbständige Pflichtverletzungen vorzuwerfen, bedarf es entsprechender Feststellungen grundsätzlich für jede einzelne Pflichtverletzung.

b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Es hat eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sämtliche Leistungen, die der [X.] mit Mitteln der Masse erbracht hat, zur Berechnung einer "Soll-Masse" addiert und den Schaden aus einem Vergleich mit einer von ihm angenommenen "[X.]" errechnet.

2. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, es sei lediglich der um die Masseverkürzung zum Nachteil der [X.] bereinigte Schaden zu ersetzen. Richtigerweise erstreckt sich die Befugnis des Insolvenzverwalters aus § 92 Satz 2 [X.] auf den vollständigen Gesamtschaden aller Beteiligten.

a) Soweit gemäß § 92 Satz 2 [X.] gegen den Verwalter gerichtete Ansprüche auf Ersatz eines Schadens, den die Insolvenzgläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens erlitten haben, nur von einem neu bestellten Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können, besteht ein Anspruch auf Ersatz des vollständigen Gesamtschadens an der Insolvenzmasse. Dies bedeutet, dass die Klägerin die Zahlung des vollen Betrages verlangen kann, um den der [X.] die Masse pflichtwidrig verkürzt hat. Dieser ist insbesondere nicht um den Schaden zu kürzen, den [X.] gemeinschaftlich durch die Verkürzung der Masse erlitten haben. Dies ergibt sich aus § 249 Satz 1 BGB. Danach hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der ohne die schädigende Handlung bestehen würde. In diesem Fall befänden sich die ausgezahlten Beträge noch in der Insolvenzmasse (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1989 - [X.], [X.], 1407, 1410). Sofern die Bestellung keine wirksame Beschränkung enthält, kann der Sonderinsolvenzverwalter stets zugleich Ersatz des bei den [X.]n eingetretenen Gesamtschadens verlangen (vgl. [X.], aaO Leitsatz 1).

aa) Der Gesamtschaden bezieht sich auf den Schaden, den der einzelne Insolvenzgläubiger ausschließlich aufgrund seiner Gläubigerstellung und damit als Teil der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger erlitten hat. Das schädigende Verhalten, aus dem der Schädiger in Anspruch genommen wird, muss die Insolvenzmasse verkürzt und damit zu einer geringeren Quote für die Gläubiger geführt haben ([X.], Urteil vom 13. Dezember 2018 - [X.], [X.], 380 Rn. 11 mwN). Der Schaden besteht in der Differenz zwischen der für die Erreichung der ohne das schädigende Ereignis anzunehmenden (Soll-)Quote erforderlichen (Soll-)Insolvenzmasse und der vorhandenen ([X.] (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 202, 324 Rn. 45; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 92 Rn. 6). Er entspricht der Summe der [X.] der einzelnen Gläubiger ([X.], Urteil vom 25. September 2014 - [X.], [X.], 2175 Rn. 8).

bb) Die Befugnis des [X.] nach § 92 Satz 2 [X.] erstreckt sich jedoch auch auf einen den [X.]n entstandenen Gesamtschaden. Mithin kommt es bei der Berechnung des Schadens nur darauf an, inwieweit die Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse verkürzt und zu einem gemeinschaftlich erlittenen Schaden geführt hat.

(1) § 92 Satz 2 [X.] betrifft den vom Insolvenzverwalter verursachten Gesamtschaden. Die Vorschrift soll die Fälle erfassen, in denen der Insolvenzverwalter durch eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten die Insolvenzmasse vermindert hat (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 103 RegE-[X.]). Sie regelt unmittelbar nur die Fälle, in denen der Gesamtschaden allein bei den [X.] eintritt. Das bei einer Verminderung der Masse auftretende Konkurrenzproblem zwischen [X.]n und [X.] behandelt die Norm nicht.

(2) § 92 Satz 2 [X.] ist jedenfalls entsprechend auf die Ansprüche der [X.] aus § 60 [X.] anzuwenden, wenn der von ihnen gemeinschaftlich erlittene Schaden durch eine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit eintritt (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 92 Rn. 8; [X.] in [X.], [X.], 2012, § 92 Rn. 51; [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 92 Rn. 22; [X.]/[X.], [X.], § 92 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 92 Rn. 20; HmbKomm-[X.]/Pohlmann, 7. Aufl., § 92 Rn. 13; Dinstühler, [X.], 1697, 1706; in diese Richtung [X.], Urteil vom 6. Mai 2004 - [X.], [X.]Z 159, 104, 112; offen gelassen von [X.], Urteil vom 9. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 202, 324 Rn. 44; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 92 Rn. 26). Denn in diesem Fall haben die [X.] nur einen Anspruch auf eine Quote (arg. § 209 Abs. 1 [X.]) und werden durch eine Masseverkürzung in gleicher Weise geschädigt wie ein Insolvenzgläubiger. Die Zielsetzung des § 92 Satz 2 [X.], den [X.] für Masseschmälerungen allen Gläubigern gleichmäßig zukommen zu lassen und einen Wettlauf der Gläubiger zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 12/2443 [X.]; [X.]/[X.], aaO Rn. 2; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 1), trifft nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit auch auf sie zu.

(3) Damit liegt in den Fällen, in denen eine oder mehrere Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters die Masse verkürzen, der hierdurch herbeigeführte Gesamtschaden darin, dass alle Gläubiger - unabhängig davon, ob ihr Anspruch als Insolvenzforderung oder Masseforderung einzuordnen ist - einen Schaden gemeinschaftlich allein dadurch erleiden, dass die zur Verfügung stehende Masse geringer geworden ist. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die [X.] aus dem Vermögen des Schuldners zu befriedigen und besteht ein Verwertungsrecht für alle Insolvenzgläubiger, das allein durch den Insolvenzverwalter nach Maßgabe der Vorschriften der Insolvenzordnung ausgeübt wird. Durch eine schuldhaft pflichtwidrige Masseverkürzung werden diese Rechte beeinträchtigt; es entsteht ein Gesamtschaden (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1989 - [X.], [X.], 1407, 1409 für das Konkursverfahren). Der daraus entspringende Schadensersatzanspruch ist darauf gerichtet, dass der Schädiger die Masseverkürzung durch eine entsprechende Zahlung an die Masse rückgängig macht (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2004 - [X.], [X.]Z 159, 25, 26).

Wird ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt, um gemäß § 92 Satz 2 [X.] einen Gesamtschaden geltend zu machen, ergreift vor diesem Hintergrund die mit § 92 Satz 2 [X.] verbundene Ermächtigungswirkung (vgl. [X.]/[X.], [X.], aaO Rn. 7, 11; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO Rn. 15) auch die Ansprüche der [X.] hinsichtlich eines bei ihnen eingetretenen Gesamtschadens. Entscheidend ist allein, dass das Insolvenzgericht einen Sonderinsolvenzverwalter bestellt, um einen Gesamtschaden gemäß § 92 Satz 2 [X.] geltend zu machen. Daher ist es für die Bemessung des Gesamtschadens bei einem Anspruch aus § 60 [X.] unerheblich, in welchem Umfang der Gesamtschaden bei [X.]n eingetreten ist oder ob Masseunzulänglichkeit vorliegt. Vielmehr ist Maßstab, inwieweit die pflichtwidrigen Handlungen des Insolvenzverwalters dazu geführt haben, die insgesamt zur Befriedigung der [X.] und der Insolvenzgläubiger zur Verfügung stehende Masse zu verkürzen. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter keine Masseunzulänglichkeit angezeigt hat oder - wie im Streitfall - die Masseverkürzung erfolgt ist, bevor der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit anzeigt.

(4) Die umfassende Anwendung des § 92 Satz 2 [X.] auf Ansprüche aus § 60 [X.], die einen Gesamtschaden durch Verkürzung der Masse bewirkt haben, ist im Interesse eines wirksamen Schutzes der Masse und der Insolvenzgläubiger erforderlich. Die Ermittlung eines vorrangig auf die [X.] entfallenden Gesamtschadens erschwert die Feststellung des Schadens erheblich, obwohl die Ersatzpflicht des Insolvenzverwalters insgesamt nicht in Frage steht.

Zwar kann der Anteil an der Masseverkürzung, der auf die Befriedigung von Ansprüchen der [X.] entfiele, grundsätzlich als fiktiver Berechnungsposten bei der Ermittlung des Gesamtschadens berücksichtigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 202, 324 Rn. 44 f). Zudem kann bei laufendem Insolvenzverfahren der Gesamtschaden gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 92 Rn. 6). Beides stößt auf Schwierigkeiten, wenn erhebliche ungeklärte Ansprüche bevorrechtigter Gläubiger im Raum stehen. Dies gilt erst Recht, wenn - wie im Streitfall - aufgrund einer Vielzahl von Pflichtverletzungen eine erhebliche Masseverkürzung und ein hoher Gesamtschaden geltend gemacht werden und der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. In solchen Fällen bliebe häufig nur eine Feststellungsklage, weil die endgültige Höhe des Gesamtschadens der Insolvenzgläubiger erst mit Beendigung des Insolvenzverfahrens feststünde. Dies ist weder prozessökonomisch noch im Sinne der geschädigten Insolvenzgläubiger.

Demgegenüber wirft die Befugnis des [X.], im Fall des § 92 Satz 2 [X.] auch den auf die [X.] entfallenden Gesamtschaden geltend zu machen, für die weitere Verfahrensabwicklung keine besonderen Schwierigkeiten auf. Der Sonderinsolvenzverwalter hat vom Insolvenzverwalter persönlich geleisteten Schadensersatz als Bestandteil der einheitlichen Masse an den Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes abzuführen, sofern das Insolvenzgericht keine besonderen Anordnungen trifft (vgl. [X.]/[X.], [X.], 991, 997). Damit wird die Verkürzung der Masse rückgängig gemacht.

(5) Das Urteil des [X.]s vom 9. Oktober 2014 ([X.], [X.]Z 202, 324 Rn. 44 f) steht dem nicht entgegen. Die Entscheidung betraf die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nach § 71 [X.]. Verletzen diese die ihnen nach dem Gesetz obliegenden Pflichten, sind sie nur den absonderungsberechtigten Gläubigern und den [X.] zum Schadensersatz verpflichtet. Anders liegt der Fall bei der Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 Abs. 1 [X.], die gegenüber allen Beteiligten besteht.

cc) Aus der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2004 ([X.], [X.]Z 159, 104) zur Geltendmachung eines Masseverkürzungsschadens durch einen [X.] folgt nichts Anderes. Die Entscheidung betraf nur die Frage, ob ein [X.] für einen Anspruch aus § 60 [X.] prozessführungsbefugt ist, wenn er seinen Schaden aus einer Masseverkürzung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit herleitet. Der Senat hat dies mit der Begründung bejaht, § 92 [X.] erfasse einen solchen Fall weder unmittelbar noch entsprechend. Dies betrifft die Befugnis der [X.], den gerade ihnen infolge der Masseverkürzung entstandenen Ausfall (Einzelschaden) geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 5. Oktober 1989 - [X.], [X.], 1407, 1408). Dies steht der Geltendmachung des beschriebenen Gesamtschadens durch einen Sonderinsolvenzverwalter nicht entgegen.

Die Interessen des Insolvenzverwalters bleiben hinreichend gewahrt, wenn der Sonderinsolvenzverwalter ihn auf Ersatz des Gesamtschadens der [X.] in Anspruch nehmen kann. Insbesondere ist der Insolvenzverwalter nicht schutzlos einer doppelten Inanspruchnahme ausgesetzt, weil er die von ihm zu verantwortende Masseverkürzung entweder dem geschädigten [X.] oder dem Sonderinsolvenzverwalter gegenüber rückgängig machen kann. Soweit der Insolvenzverwalter die Masseverkürzung beseitigt, kann er dies dem anderen Anspruch - gegebenenfalls durch Vollstreckungsabwehrklage - entgegenhalten.

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kann die Klägerin vom [X.]n den Ersatz des vollständigen Gesamtschadens verlangen, den dieser durch pflichtwidrige Masseverkürzungen herbeigeführt hat. Der Beschluss, mit dem sie zur [X.] zum Zweck der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bestellt worden ist, enthält keine inhaltliche Beschränkung.

Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Bei der Bestimmung der Anspruchshöhe hat es von der Summe der festgestellten Masseverkürzungen einen Betrag von 304.913,90 € abgezogen und dies damit begründet, dieser Betrag entfalle auf bevorrechtigte Gläubiger. Dies ist mit den dargelegten Grundsätzen nicht vereinbar. Entgegen der Revision des [X.]n ist nicht erforderlich, den konkreten Quotenschaden der einzelnen Insolvenzgläubiger zu bestimmen. Es genügt, wenn feststeht, in welchem Umfang die pflichtwidrigen Handlungen des [X.]n die Masse verkürzt und damit die nach § 60 Abs. 1 [X.] zum Schadensersatz berechtigten Beteiligten geschädigt haben. Auf die weiteren von der Klägerin und dem [X.]n erhobenen Einwendungen gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des Quotenschadens kommt es daher nicht an.

Unerheblich ist, dass die Klägerin für die Höhe des Schadensersatzanspruchs allein den nach ihren Berechnungen bei den [X.] eingetretenen Gesamtschaden zugrunde gelegt hat. Der Anspruch auf Ersatz des Gesamtschadens durch eine Verkürzung der Insolvenzmasse bildet einen durch die Masseverkürzung und den die Pflichtverletzung bestimmenden Sachverhalt festgelegten, einheitlichen prozessualen Anspruch. Das Berufungsgericht hätte für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzes daher von Amts wegen den durch die Verkürzung der Insolvenzmasse entstandenen Gesamtschaden prüfen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2242 Rn. 11 ff).

C.

Der rechtlichen Überprüfung auf die zugelassene Revision des [X.]n hält das Berufungsurteil ebenfalls nicht stand.

I.

Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Haftung des [X.]n aus § 60 [X.] im Zusammenhang mit den Provisionszahlungen an die [X.] nicht bejaht werden.

1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der [X.] mit der [X.] eine unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gläubigerversammlung stehende Provisionsvereinbarung geschlossen hat. Daran ist der Senat gemäß § 559 ZPO gebunden. Die gegen diese Würdigung erhobenen Verfahrensrügen des [X.]n greifen nicht durch; von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, es fehle an einer solchen Genehmigung, weil der [X.] beweisbelastet sei und den erforderlichen Beweis nicht geführt habe.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass eine wirksame Genehmigung durch die Gläubigerversammlung nicht voraussetzt, den entsprechenden Beschluss zu protokollieren. Vielmehr hat sich das Gericht mit den zulässigen Beweismitteln die Überzeugung zu verschaffen, dass die Gläubigerversammlung eine verbindliche Entscheidung über den Beschlussgegenstand getroffen hat. Die Protokollierung dient dem Nachweis, nicht der Wirksamkeit.

Zu den formalen Voraussetzungen eines wirksamen Beschlusses der Gläubigerversammlung gehört die Einberufung und Leitung der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht (§ 76 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2007 - [X.], [X.], 1795 Rn. 10 f). Zudem muss das Insolvenzgericht zuvor eine Tagesordnung mit Ausführungen zum Beschlussgegenstand gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 [X.] öffentlich bekannt gemacht haben (vgl. Beschluss vom 9. Juni 2016 - [X.] 21/15, [X.], 1306 Rn. 11). Die Protokollierung des Beschlusses ist hingegen grundsätzlich keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Zwar hat das Insolvenzgericht gemäß § 4 [X.] in Verbindung mit §§ 159 ff ZPO ein Protokoll über die Gläubigerversammlung zu führen, in das auch die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 76 Rn. 18). Dies dient jedoch nur der Dokumentation der Beschlussfassung (vgl. MünchKomm-[X.]/Ehricke/[X.], 4. Aufl., § 76 Rn. 12). Eine konstitutive Wirkung hat die Protokollierung der Beschlüsse nicht (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 2019 - [X.], [X.], 629 Rn. 12 f). Inwieweit bei einer Gläubigerversammlung, die im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird, etwas Anderes gilt (vgl. [X.], Z[X.] 2019, 1233, 1236 ff), bedarf hier keiner Entscheidung.

b) Die Überzeugung des Berufungsgerichts, die Gläubigerversammlung vom 7. Dezember 2004 habe die erforderliche Provisionsvereinbarung nicht genehmigt, beruht auf [X.]. Das Berufungsgericht hat angenommen, Zweifel an der Genehmigung durch die Gläubigerversammlung gingen zu Lasten des [X.]n, weil die Klägerin sich auf die (negative) Beweiskraft des Protokolls der Gläubigerversammlung nach § 415 Abs. 1 ZPO berufen könne. Dies trifft nicht zu.

Die Klägerin, welche Schadensersatzansprüche aus einem pflichtwidrigen Verhalten des Insolvenzverwalters herleitet, hat die tatsächlichen Voraussetzungen für ein pflichtwidriges Verhalten zu beweisen. Enthält das Protokoll über die Gläubigerversammlung keine Angaben zu einem Beschluss der Gläubigerversammlung, ist dies im [X.] gegen den Insolvenzverwalter gemäß § 286 ZPO frei zu würdigen. Das Berufungsgericht verkennt bereits die Reichweite der Beweislastbestimmungen der § 415 Abs. 1, § 418 Abs. 1 ZPO. Aus diesen folgt grundsätzlich nur, dass der über die abgegebene Erklärung beurkundete Vorgang (§ 415 Abs. 1 ZPO) und die in der Urkunde bezeugten Tatsachen (§ 418 Abs. 1 ZPO) so wie beurkundet stattgefunden haben. Hingegen begründen diese Vorschriften - unbeschadet der hier nicht einschlägigen Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 5. Juli 2002 - [X.], [X.], 3164 [X.]) - keine negative Beweiskraft dahin, dass nicht protokollierte Erklärungen nicht abgegeben wurden (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1963 - [X.], NJW 1963, 1060, 1062; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 165 Rn. 12).

Auf § 165 ZPO kommt es schon deshalb nicht an, weil diese Vorschrift nur die für die Verhandlung, mithin die Gläubigerversammlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten betrifft. Auch wenn die gefassten Beschlüsse der Gläubigerversammlung gemäß § 160 ZPO zu protokollieren sind (vgl. MünchKomm-[X.]/Ehricke/[X.], 4. Aufl., § 76 Rn. 12 mwN), gehört die Feststellung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung nicht zu den Förmlichkeiten des Verfahrens (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juni 1999 - [X.], [X.]Z 142, 84, 89 zum gerichtlichen Vergleich). Unabhängig davon erstreckt sich die in § 165 ZPO zur besonderen Beweiskraft eines Protokolls getroffene Regelung, die gemäß § 4 [X.] grundsätzlich auch für das Protokoll der Gläubigerversammlung gilt (vgl. MünchKomm-[X.]/Ehricke/[X.], 4. Aufl., § 76 Rn. 12), ohnehin nur auf das Verfahren, in dem das Protokoll aufgenommen wurde (vgl. [X.], Urteil vom 7. Februar 1963 - [X.], NJW 1963, 1060, 1062 mwN; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 165 Rn. 5; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 16. Aufl., § 165 Rn. 1). Außerhalb dieses Verfahrens gelten die allgemeinen Beweisregeln (vgl. [X.], ZPO, 23. Aufl., § 165 Rn. 12). Dies gilt auch für den [X.] gegen den Insolvenzverwalter.

c) Im Hinblick auf die Pflichtverletzung des [X.]n ist die Klägerin beweisbelastet; sie hat mithin zu beweisen, dass die Auszahlung an die [X.] erfolgte, ohne dass die Gläubigerversammlung den Vertrag genehmigt hätte. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Beachtung dieser Grundsätze zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.

II.

Die Revision des [X.]n ist auch wegen der Höhe des der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzes begründet.

1. Das Berufungsgericht hat den vom [X.]n zu ersetzenden Gesamtschaden ermittelt, ohne festzulegen, welche Pflichtverletzungen den von ihm ausgeurteilten Schadensersatz tragen. Auf die Ausführungen zur Revision der Klägerin (unter B.III.1.) wird Bezug genommen. Dies benachteiligt auch den [X.]n.

2. Rechtsfehlerhaft sind zudem die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Umfang der eingetretenen Masseverkürzung. Hinsichtlich der Zahlungen an die [X.] für Buchhaltungsdienste fehlt es an einem Vermögensvergleich mit und ohne die pflichtwidrige Handlung. Nach den getroffenen Feststellungen steht nicht fest, dass die gesamten Zahlungen an die [X.] für die insolvenzrechtliche Rechnungslegung erfolgten. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht im Wege der Schätzung zu entscheiden haben, welcher Teilbetrag auf die zulässigerweise übertragene Unternehmensbuchhaltung entfiel und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist.

D.

Die [X.] des [X.]n ist zulässig, jedoch überwiegend unbegründet.

I.

Aus dem Charakter der [X.] als unselbständiges Rechtsmittel folgt, dass mit der [X.] kein Streitstoff eingeführt werden kann, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht ([X.], Urteil vom 22. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 244 Rn. 40; vom 6. Dezember 2018 - [X.], [X.], 492 Rn. 29 mwN; vom 10. Januar 2019 - [X.], [X.], 304 Rn. 19). Ist die Revision nur der Höhe nach zugelassen, besteht grundsätzlich ein ausreichender Zusammenhang mit dem Gegenstand der Hauptrevision, wenn der Revisionsbeklagte [X.] hinsichtlich des Grundes für diejenigen Ansprüche einlegt, hinsichtlich derer die Revision der Höhe nach zugelassen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Grund der Ansprüche und der Höhe der Ansprüche keine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zusammenhängenden Fragen bestehen. Dass der Revisionskläger seinerseits bei einer auf die Höhe des Anspruchs beschränkten Zulassung der Revision in der Regel keine Möglichkeit hat, das Urteil im Revisionsverfahren auch hinsichtlich für ihn nachteiliger Entscheidungen über den Grund anzugreifen, steht dem nicht entgegen.

II.

Die [X.] des [X.]n, mit der er die vom Berufungsgericht dem Grunde nach bejahte Haftung angreift, ist nur in einem Punkt begründet.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Beauftragung und Vergütung der [X.] einen Anspruch gegen den [X.]n aus § 60 [X.] dem Grunde nach bejaht.

a) Die Klägerin kann diesen Schadensersatzanspruch im Klagewege verfolgen. Anders als der [X.] meint, schließt die Befugnis des Insolvenzgerichts, unter bestimmten Voraussetzungen die festzusetzende Vergütung des Verwalters bei einer kostenträchtigen Einschaltung Externer um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag zu kürzen (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2004 - [X.] 48/04, [X.], 36, 37; vom 4. Dezember 2014 - [X.] 60/13, [X.], 138 Rn. 18 mwN), einen [X.] nicht aus. Damit kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Kürzung der Vergütung vorliegen.

b) Dem Grunde nach liegen die Voraussetzungen für eine Haftung des [X.]n aus § 60 [X.] vor.

aa) Der Insolvenzverwalter hat nach § 66 Abs. 1 [X.] der Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. Diese interne Rechnungslegung gehört zu den Regelaufgaben des Insolvenzverwalters (vgl. [X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 66 Rn. 15 f; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 66 Rn. 13; [X.] in: [X.], [X.], 2016, § 4 [X.] Rn. 58; HK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 66 Rn. 86). Er ist grundsätzlich verpflichtet, die insolvenzrechtliche Rechnungslegung selbst vorzunehmen; er darf die anfallenden Kosten nicht aus der Masse bestreiten (vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2004, aaO S. 36 f; vom 4. Dezember 2014, aaO; Nerlich/[X.]/[X.], [X.], 2019, § 66 Rn. 6). Dieses Verbot hat der [X.] verletzt. Nach den von der [X.] nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die [X.] auch die insolvenzrechtliche Rechnungslegung übernommen und ist hierfür aus der Masse bezahlt worden.

bb) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Insolvenzverwalter im Einzelfall in besonders gelagerten Verfahren berechtigt ist, die insolvenzrechtliche Buchhaltung auf Dritte zu delegieren (vgl. [X.], aaO; HK-[X.]/[X.], aaO), kann offenbleiben. Es fehlt schon an einem besonders gelagerten Verfahren. Alleine der Umstand, dass der [X.] - wie er behauptet - bei der Schuldnerin ein "chaotisches Buchhaltungssystem" und ein "vollkommen unbrauchbares Buchhaltungsprogramm" vorgefunden hat, begründet keine verfahrensuntypischen Anforderungen an die insolvenzrechtliche Buchhaltung. Dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Abgrenzung der Insolvenz- und der Unternehmensbuchhaltung durch die [X.] nicht durchgeführt worden ist und dies zu [X.] bei der Tätigkeit der [X.] führt, ist Folge der gleichzeitigen Beauftragung der [X.] mit der Insolvenz- und der Unternehmensbuchhaltung. Sie rechtfertigen es nicht, die Masse mit den Kosten der Insolvenzbuchhaltung zu belasten.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Freigabe der nach [X.] transportierten Maschinen gegenüber den Zollbehörden einen Anspruch gegen den [X.]n aus § 60 [X.] dem Grunde nach bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, der [X.] habe die Maschinen pflichtwidrig freigegeben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der [X.] insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Beauftragung und Vergütung von [X.] einen Anspruch gegen den [X.]n aus § 60 [X.] dem Grunde nach bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, es habe sich um eine pflichtwidrige Beauftragung gehandelt, weil auch bei einer Betrachtung ex [X.] die Masse einseitig mit Kosten belastet werde, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] die Zertifizierungsmaßnahmen veranlasst, obwohl sie für die Masse angesichts der gepl[X.]n übertragenden Sanierung mangels Übertragbarkeit der Zertifizierung erkennbar nutzlos waren. Die gegen diese Feststellungen von der [X.] erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

4. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass wegen der über die vertraglich vereinbarte Grundvergütung für Verbandsarbeit hinaus an [X.]      geleisteten Provisionszahlungen ein Schadensersatzanspruch gegen den [X.]n aus § 60 [X.] dem Grunde nach besteht. Die tatrichterliche Würdigung des [X.]s, dass die Tätigkeit des [X.]        keinen nicht schon mit der Grundvergütung abgegoltenen Mehrwert für die Masse geschaffen habe und die Bezahlung der [X.] pflichtwidrig sei, weil die [X.] nicht nachvollziehbar seien, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht; seine Würdigung, dass es insoweit an ausreichenden [X.] fehle, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Zahlung an die [X.] einen Anspruch gegen den [X.]n aus § 60 [X.] bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, eine entsprechende Zahlungspflicht habe nur für die       [X.] bestanden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der [X.] insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

6. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht wegen der Beauftragung und Vergütung von Rechtsanwalt [X.]   einen Anspruch gegen den [X.]n aus § 60 [X.] dem Grunde nach bejaht. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestand wegen der in der gleichen Angelegenheit bereits erfolgten Beauftragung der Anwaltskanzlei des [X.]n kein Anlass, einen weiteren Rechtsanwalt zu mandatieren. Die tatrichterliche Würdigung, die Bezahlung von Rechtsanwalt [X.]   habe daher Mehrkosten für die Masse verursacht, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

7. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Anspruch gegen den [X.]n aus § 60 [X.] wegen der [X.] zugesprochen. Die tatrichterliche Würdigung, dass die Tagungen in den Räumen der Schuldnerin hätten stattfinden können und insbesondere Personen zugutegekommen seien, die keine Mitarbeiter der Schuldnerin gewesen seien, und der [X.] deshalb angesichts der Umstände bei der Schuldnerin gegen das Sparsamkeitsgebot verstoßen habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die von der [X.] insoweit erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

8. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht demgegenüber einen Anspruch gegen den [X.]n aus § 60 [X.] wegen der Zahlung zur Erfüllung von Forderungen der Firma E.     sowie der [X.] bejaht. Die bislang getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der [X.] die Zahlungen pflichtwidrig geleistet hat. Voraussetzung hierfür wäre, dass es sich um Zahlungen auf ungesicherte Insolvenzforderungen gehandelt hat (vgl. [X.], Urteil vom 4. November 2004 - [X.], [X.]Z 161, 49, 55). Dazu treffen weder das Berufungsgericht noch das [X.] Feststellungen. Nach der Begründung des [X.]s bleibt offen, ob die vom [X.]n behaupteten Sicherungsrechte zu Gunsten der beiden Gläubiger bestanden.

E.

Das angefochtene Urteil kann danach überwiegend keinen Bestand haben und ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Kayser     

      

[X.]     

      

Grupp 

      

[X.]     

      

Röhl     

      

Meta

IX ZR 125/17

12.03.2020

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 12. April 2017, Az: 19 U 165/15

§ 60 Abs 1 S 2 InsO, § 76 Abs 1 InsO, § 92 S 2 InsO, § 160 InsO, § 209 InsO, § 93 Abs 1 S 2 AktG, § 160 ZPO, § 415 Abs 1 ZPO, § 418 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.2020, Az. IX ZR 125/17 (REWIS RS 2020, 671)

Papier­fundstellen: WM2020,969 REWIS RS 2020, 671


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 125/17

Bundesgerichtshof, IX ZR 125/17, 12.03.2020.


Az. 19 U 165/15

Oberlandesgericht Köln, 19 U 165/15, 21.04.2016.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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