Aktenzeichen IX ZR 140/11

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 09.10.2014

Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für Schäden durch Untreuehandlungen des Insolvenzverwalters für eine Aktiengesellschaft: Umfang der Prüfungspflichten hinsichtlich des Geldverkehrs und -bestands; Untersagungpflicht für eine nicht von der Gläubigerversammlung gebilligte Führung von Hinterlegungs- und Betriebskonten; Anscheinsbeweis für ein ordnungsgemäßes Verwalterhandeln; anspruchsberechtigter Personenkreis und Verwendung einer durch einen neuen Insolvenzverwalter erwirkten Schadensersatzleistung

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