Aktenzeichen IX ZR 47/18

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2019:070219UIXZR47.18.0
RCN:
RCNTEW9FYQH9GF8PM6

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesgerichtshof: Urteil vom 07.02.2019

Insolvenzverfahren: Voraussetzungen der Hinterlegung von Geld- und Wertgegenständen; Haftung einer zur Hinterlegungsstelle bestimmten Bank; Warnpflichten des ein Insolvenzsonderkonto führenden Kreditinstituts gegenüber dem Insolvenzgericht bei evident insolvenzzweckwidrigem Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters; Zulässigkeit der Führung eines Anderkontos als Insolvenzkonto

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Verfahrensgang

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Az. IX ZR 47/18
Bundesgerichtshof, IX ZR 47/18, 07.02.2019.
Az. 9 U 148/17
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 148/17, 18.12.2018.
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