Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2021, Az. IX ZR 265/20

9. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1693

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzverfahren: Geltendmachung von vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Schadensersatzansprüchen der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner durch den Insolvenzverwalter; unrichtige Angaben zur Verschiebung von Vermögensbestandteilen


Leitsatz

1. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von Vermögensbestandteilen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen.

2. Hat der Insolvenzschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bestandteile seines Vermögens verschoben, um sie den Insolvenzgläubigern vorzuenthalten, begründen unrichtige Angaben hierzu nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine selbstständig geltend zu machenden Neuverbindlichkeiten.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Schlussvorbehaltsurteil des 14. Zivilsenats des [X.] vom 28. August 2020 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Beklagte zu 1 als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3 verurteilt worden ist, an den Kläger 4.998.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 2. Juni 2009 zu zahlen.

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer 104a des [X.] vom 11. Oktober 2019 wird zurückgewiesen, soweit sie den Beklagten zu 1 betrifft.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 tragen der Kläger 11 % und die Beklagte zu 3 89 %. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 75 % und die Beklagte zu 3 25 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Am 2. Juni 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 1 (fortan nur: Beklagter) eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss vom 6. Juli 2015 wurde dem Beklagten die Restschuldbefreiung erteilt.

2

Mit seiner am 6. November 2017 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Beklagten neben der Beklagten zu 2, der Ehefrau des Beklagten, und der Beklagten zu 3, einer in [X.] ansässigen, von der Ehefrau des Beklagten gesetzlich vertretenen Gesellschaft, auf Zahlung von 5.000.000 € nebst Zinsen, von weiteren 400.000 €, von weiteren 100.000 € und von weiteren 200.000 € in Anspruch genommen. Im Laufe des Rechtsstreits hat er Zahlung weiterer 1.500.000 € verlangt. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, hat der Kläger auf Einzahlungen auf das Konto der Ehefrau in Höhe von insgesamt 4.998.000 € Bezug genommen, welche der Beklagte am 15. April 2008, am 6. Mai 2008 und am 9. Mai 2008 getätigt hat, sowie auf eine Überweisung in Höhe von 5.400.000 € vom Konto der Ehefrau des Beklagten auf das Konto der Beklagten zu 3 am 20. Mai 2008. Er hat behauptet, dem Beklagten sei es angesichts der drohenden Zahlungsunfähigkeit darauf angekommen, sein Vermögen vor dem Zugriff der Gläubiger zu sichern. Darum habe er den Grund der Zahlungen verschleiern wollen. Im eröffneten Insolvenzverfahren habe er unzutreffende Angaben zum Grund der Zahlungen gemacht und damit Bestandteile seines Vermögens dem Verfahren entziehen wollen.

3

Das [X.] hat die im [X.] erhobene Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 3 im Wege des [X.] zur Zahlung von 4.998.000 € nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es den Beklagten betrifft, und zur Wiederherstellung des die Klage insoweit abweisenden Urteils des [X.].

I.

5

Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Der Beklagte habe die Gesamtheit der Gläubiger vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise geschädigt, indem er am 15. April 2008, am 6. Mai 2008 und am 9. Mai 2008 insgesamt 4.998.000 € in bar auf das Konto seiner Ehefrau eingezahlt und von dort aus am 20. Mai 2008 an die Beklagte zu 3 weitergeleitet habe. Die Einordnung der aus diesen Handlungen folgenden Forderungen als Insolvenzforderungen ändere nichts daran, dass ein Schaden in Form der Verkürzung der Insolvenzmasse entstanden sei. Der Beklagte habe durch die genannten Einzahlungen und die Überweisung im kollusiven Zusammenwirken mit der Beklagten zu 3 sein wesentliches Vermögen dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Der Beklagte habe keine Tatsachen vorgetragen, welche den Schluss darauf zuließen, dass der Kläger die Unrichtigkeit der Angaben des Beklagten zum Grund der streitigen Einzahlungen und die Überweisung vor dem Jahre 2014 gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt habe.

II.

6

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, etwaige Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Schadensersatz wegen masseschädigenden Verhaltens vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den [X.] geltend zu machen.

7

1. Hat jemand zielgerichtet darauf hingewirkt, wesentliches Vermögen des späteren [X.]s dem Gläubigerzugriff zu entziehen, kann dies den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB erfüllen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 24. Oktober 1973 - [X.], [X.], 1354, 1355 unter II.; vom 8. Mai 2003 - [X.], [X.], 1178, 1179 unter II.2; vom 16. November 2007 - [X.], [X.]Z 174, 228 Rn. 16; vom 8. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 300 Rn. 55 ff, 58; zur Innenhaftung der Gesellschafter vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2007 - [X.], [X.]Z 173, 246 Rn. 16 ff, 22 ff). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die aus einem solchen Verhalten etwa folgenden Schadensersatzansprüche der Insolvenzgläubiger vom Verwalter geltend gemacht. Dies folgt aus § 92 Satz 1 [X.]. Nach dieser Bestimmung können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben, während des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Ein derartiger Gesamtschaden kann sich auch aus der Verschiebung von Gegenständen des Schuldnervermögens ergeben ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1999 - [X.], [X.]Z 143, 246, 251).

8

2. Die aus § 92 Satz 1 [X.] folgende Befugnis des Verwalters, Schadensersatzansprüche wegen Masseverkürzung geltend zu machen, erstreckt sich jedoch nicht auf Ansprüche gegen den Schuldner selbst, wenn das masseschädigende Verhalten, wie das Berufungsgericht hier angenommen hat, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.

9

a) Die Vorschrift des § 92 Satz 1 [X.] betrifft den Fall, dass die Insolvenzmasse durch eine Handlung verkürzt worden ist, die nach den Bestimmungen des Haftungsrechts Schadensersatzansprüche der Insolvenzgläubiger begründet. Diese Ansprüche dürfen während der Dauer des Insolvenzverfahrens nicht von den einzelnen Gläubigern, sondern nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Sie gehören zur Insolvenzmasse. Der Schädiger hat den Schadensersatz in die Masse zu leisten. So soll verhindert werden, dass sich einzelne Gläubiger durch gesonderten Zugriff Vorteile verschaffen und dadurch den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verletzen (BT-Drucks. 12/2443, [X.] zu § 103; [X.]/[X.], [X.], § 92 Rn. 3; vgl. auch [X.], Urteil vom 21. März 2013 - [X.], [X.]Z 197, 75 Rn. 45). Zudem erleichtert die Bündelung der Ansprüche in der Hand des Insolvenzverwalters deren Durchsetzung (vgl. [X.], Urteil vom 22. April 2004 - [X.], [X.]Z 159, 25, 29 mwN; [X.]/[X.], aaO). Der einzelne Gläubiger sieht häufig davon ab, seinen Ersatzanspruch geltend zu machen, weil für ihn der mit dessen Bezifferung verbundene Aufwand außer Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag steht (MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 92 Rn. 1; vgl. zur Schwierigkeit, einen Quotenschaden zu berechnen, auch [X.], Urteil vom 6. Juni 1994 - [X.], [X.]Z 126, 181, 197 f). Die Vorschrift dient folglich dazu, den ungestörten Ablauf des Insolvenzverfahrens zu sichern und die Insolvenzmasse zugunsten aller Gläubiger zu vervollständigen ([X.], Urteil vom 21. März 2013, aaO).

b) Für Schadensersatzansprüche der Insolvenzgläubiger gegen den Schuldner persönlich treffen die vorstehenden Überlegungen nicht zu. Vermögensverschiebungen des Schuldners vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. [X.], Urteil vom 25. September 2014 - [X.], [X.], 2175 Rn. 6) oder nach § 826 BGB begründen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können die Insolvenzgläubiger derartige Ansprüche jedoch nicht mehr außerhalb des Insolvenzverfahrens verfolgen. Es handelt sich dann nämlich um Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 [X.], die gemäß § 87 [X.] nur nach den Vorschriften des Insolvenzverfahrens, nämlich durch Anmeldung zur Tabelle (§§ 174 ff [X.]), verfolgt werden können. [X.] einzelner Gläubiger, welche dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zuwiderliefen, sind hierdurch ausgeschlossen, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 92 Satz 1 [X.] bedarf.

Aus diesem Grund hat der Senat bezüglich des Rechtszustands vor Inkrafttreten der [X.] angenommen, der Konkursverwalter sei berechtigt, Ansprüche (nur) gegen Dritte zu verfolgen, welche die Masse geschädigt hätten ([X.], Urteil vom 9. Dezember 1999 - [X.], [X.]Z 143, 246, 251). Eine § 92 [X.] entsprechende Vorschrift gab es in der Konkursordnung nicht; jedoch war in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, dass die Befugnis, auf Ersatz eines Gesamtschadens gerichtete Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen, beim Verwalter lag ([X.], Urteil vom 8. Mai 2003 - [X.], [X.], 1178, 1180 unter [X.]). Die Vorschrift des § 92 [X.] erfasst Ansprüche der Insolvenzgläubiger gegen Gesellschafter oder Organe der insolventen Schuldnerin oder gegen Dritte ([X.], Urteil vom 8. Mai 2003 - [X.], aaO unter III.2), nicht jedoch Ansprüche gegen den Schuldner selbst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das masseschädigende Verhalten vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.

c) Ein Zahlungsanspruch, den der Verwalter gegen den Schuldner mit dem Ziel der Wiederherstellung der Insolvenzmasse durchsetzt, fügt sich zudem nicht in die von der [X.] vorgegebene Struktur eines Insolvenzverfahrens ein.

aa) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen verfügt der Insolvenzschuldner regelmäßig nicht mehr über Mittel, aus denen er einen vom Verwalter für die Insolvenzgläubiger geltend gemachten Zahlungsanspruch befriedigen könnte.

(1) Zur Insolvenzmasse gehört gemäß § 35 Abs. 1 [X.] das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erwirbt. Der Zwangsvollstreckung unterliegendes insolvenzfreies Vermögen gibt es regelmäßig nicht. Aus einem Zahlungstitel gegen den Schuldner könnte der Verwalter regelmäßig nur in solches Vermögen vollstrecken, welches schon gemäß § 80 Abs. 1 [X.] seiner Verwaltung und Verfügung unterliegt.

(2) Soweit der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund besonderer Umstände Vermögen erwirbt, welches nicht dem [X.] unterfällt, dient dieses Vermögen nicht der Befriedigung von Insolvenzforderungen.

(aa) Gibt der Verwalter die selbständige Tätigkeit des Schuldners gemäß § 35 Abs. 2, 3 [X.] frei, entsteht ein insolvenzfreies Sondervermögen, welches nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Verwalters unterliegt. Der Anspruch aus § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 [X.] aF analog auf Abführung des pfändbaren Betrages aus einem fiktiven angemessenen Dienstverhältnis war nach der bisherigen Senatsrechtsprechung im Wege der Klage vor dem Prozessgericht geltend zu machen ([X.], Urteil vom 13. März 2014 - [X.], [X.], 751 Rn. 12 ff). Ob dies nach der Einführung des Beschlussverfahrens gemäß § 295a Abs. 2 [X.] durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 ([X.]) weiterhin gilt, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. BeckOK-[X.]/[X.], 2021, § 295a Rn. 6 f). Jedenfalls stehen die vom Schuldner ab Wirksamwerden der Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte nur dem Zugriff der Neugläubiger offen ([X.], Urteil vom 13. März 2014, aaO Rn. 13 mwN). Sie dienen nicht der Befriedigung von Insolvenzforderungen.

([X.]) Gleiches gilt im Ergebnis für den Neuerwerb nach der Erteilung der Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren. Wird dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt, gehört das Vermögen, welches der Schuldner nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 Satz 1 [X.] (§ 300 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.) erwirbt, nicht mehr zur Insolvenzmasse (vgl. § 300a Abs. 1 Satz 1 [X.]). Der Neuerwerb gebührt dem Schuldner. Er dient nicht der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2009 - [X.], [X.]Z 183, 258 Rn. 36).

[X.]) Die [X.] hält zudem kein Verfahren für die Geltendmachung eines vor der Eröffnung entstandenen Zahlungsanspruchs gegen den Schuldner durch den Verwalter bereit. Insolvenzforderungen werden zur Tabelle angemeldet (§§ 174 ff [X.]). Der Insolvenzverwalter selbst kann keine Forderungen zur Tabelle anmelden. Seine Aufgabe ist es, die angemeldeten Forderungen in die Tabelle einzutragen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und zu prüfen (§ 176 Satz 1 [X.]). Er müsste den Anspruch folglich nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung geltend machen. Eine Zahlungsklage gegen den Schuldner kommt, vom bereits erörterten Ausnahmefall der Durchsetzung eines Anspruchs auf Zahlung des nach § 295 Abs. 2 [X.] aF geschuldeten Betrages abgesehen, jedoch nicht in Betracht. Eine derartige Klage wäre wenig sinnvoll, weil es während des Insolvenzverfahrens keine Vermögensmasse gibt, in welche die Zwangsvollstreckung aus einem Zahlungstitel wegen einer Insolvenzforderung betrieben werden könnte (vgl. [X.], Urteil vom 3. November 2011 - [X.], [X.], 979 Rn. 6). Die Aussicht auf eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens ändert hieran nichts. Die Befugnisse des Insolvenzverwalters enden mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 [X.]).

cc) Für die Sicherung der Masse vor dem Zugriff des Schuldners sieht die [X.] zudem ein anderes Verfahren vor. Gemäß § 148 Abs. 1 [X.] hat der Verwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz zu nehmen. Der Schuldner ist dementsprechend verpflichtet, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen an den Verwalter herauszugeben. Wenn der Schuldner seinen hierauf bezogenen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann der Verwalter gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 [X.] aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung des [X.] die Herausgabevollstreckung betreiben. Die vollstreckbare Ausfertigung des [X.] ist ein Herausgabetitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gegen den Schuldner ([X.], Urteil vom 3. November 2011, aaO mwN). Im Verhältnis zu [X.] findet § 148 [X.] zwar keine Anwendung (MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 148 Rn. 60; HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 148 Rn. 14; [X.], [X.], 19. Aufl., § 148 Rn. 13). Schon ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift nur für Gegenstände im Gewahrsam des Schuldners. Insoweit kann der Verwalter jedoch die [X.] und die sonstigen Ansprüche des Schuldners gegen den [X.] geltend machen (§ 80 Abs. 1 [X.]). Ansprüche des Schuldners gegen sich selbst, die der Insolvenzverwalter kraft seines Amtes (§ 80 Abs. 1 [X.]) geltend machen könnte, kann es aus Rechtsgründen wegen der Identität von [X.] und [X.] nicht geben.

d) Für den hier in Rede stehenden Fall einer Masseverkürzung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hält die Rechtsordnung schließlich andere Mittel bereit. Der Kläger wirft dem Beklagten die Verschiebung von Geldmitteln vor, die Weitergabe eigenen Geldes an Dritte. Soweit dem Beklagten aus den diesen Verschiebungen zugrundeliegenden Rechtsgeschäften Ansprüche zustehen, könnte der Kläger sie kraft seiner umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 Abs. 1 [X.]) geltend machen. [X.] seines Amtes als Insolvenzverwalter könnte der Kläger zudem mit den Mitteln des Insolvenzanfechtungsrechts (§§ 129 ff [X.]) gegen die Empfänger des Geldes vorgehen. Haben diese (oder sonstige Dritte) planmäßig mit dem Schuldner zusammengewirkt, um dessen wesentliches Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, kommt daneben auch ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht, welchen der Verwalter gemäß § 92 Satz 1 [X.] geltend machen kann ([X.], Urteil vom 8. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 300 Rn. 55 ff, 58 mwN; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 92 Rn. 9 mwN). Der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Schuldner bedarf es nicht, auch nicht dann, wenn die einzelnen Gläubiger nicht bereit sind, die ihnen jeweils zustehenden Ansprüche auf Ersatz des [X.] zu verfolgen.

III.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Revisionserwiderung meint, der Kläger habe die Klage gegen den Beklagten auch auf dessen Verhalten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestützt. Ob dies zutrifft, ist durchaus zweifelhaft. Der Kläger hätte nicht nur das Verhalten des Beklagten nach der Eröffnung darstellen, sondern auch zum Ausdruck bringen müssen, dass er (auch) hieraus Schadensersatzansprüche der Gläubiger aus § 826 BGB (oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) herleiten wollte (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 19. Dezember 1991 - [X.], [X.]Z 117, 1, 6 f; vom 25. Oktober 2012 - [X.], [X.], 2242 Rn. 21). Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder diese Frage noch die tatsächlichen Voraussetzungen eines aus dem Verhalten des Beklagten nach der Eröffnung folgenden Schadensersatzanspruchs geprüft.

Zweifelhaft ist weiter, ob der Kläger berechtigt wäre, einen entsprechenden Anspruch geltend zu machen. In der Kommentarliteratur wird zwar vertreten, auch die Haftung des Schuldners wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach §§ 97, 101 [X.] unterliege der Einziehungsbefugnis des Verwalters ([X.]/[X.], [X.], § 92 Rn. 9). Da es sich um ein Verhalten des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt, die Voraussetzungen des § 38 [X.] also nicht erfüllt sind, liegt jedoch die Annahme einer Neuverbindlichkeit näher, die außerhalb des Insolvenzverfahrens durchzusetzen wäre. Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch dessen eigenes, vom Verwalter weder geduldetes noch sonst veranlasstes Verhalten entstehen (vgl. HK-[X.]/[X.], 10. Aufl., § 55 Rn. 9), richten sich ausschließlich gegen das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners, welches nicht der Verwaltung und Verfügung des Verwalters gemäß § 80 Abs. 1 [X.] unterliegt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 38 Rn. 14).

Auf alle diese Fragen kommt es hier jedoch nicht an. Der Schaden, welchen der Kläger ersetzt verlangt, ist durch Handlungen entstanden, welche der Beklagte vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat. Seine unrichtigen Erklärungen nach der Eröffnung haben keinen gesonderten Schaden herbeigeführt. Sie hatten lediglich zur Folge, dass die bereits eingetretene Schmälerung der Masse nicht ausgeglichen wurde. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens stellt eine Insolvenzforderung dar, unabhängig davon, ob man auf die Vermögensverschiebungen vor der Eröffnung oder auf deren Verschleierung nach der Eröffnung abstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2014 - [X.], [X.], 470 Rn. 12 mwN).

IV.

Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es ist im Umfang der Anfechtung aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das landgerichtliche Urteil wird wiederhergestellt, soweit es die Klage gegen den Beklagten insgesamt abgewiesen hat.

[X.]     

      

[X.]     

      

Möhring

      

Schultz     

      

Selbmann     

      

Berichtigungsbeschluss vom 18. November 2021

Tenor:

Das am 21. Oktober 2021 verkündete [X.] wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung lautet:

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 tragen der Kläger 11 % und die Beklagte zu 3 89 %. Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] und den Gerichtskosten tragen der Kläger 75 % und die Beklagte zu 3 25 %.

[X.]     

      

[X.]     

      

Möhring

      

Schultz     

      

Selbmann     

      

Meta

IX ZR 265/20

21.10.2021

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin , 28. August 2020, Az: 14 U 168/19

§ 38 InsO, § 92 S 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2021, Az. IX ZR 265/20 (REWIS RS 2021, 1693)

Papier­fundstellen: WM 2022, 39 MDR 2022, 269-270 REWIS RS 2021, 1693

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 140/21 (Bundesgerichtshof)

Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens: Umwandlung einer nicht auf Geld gerichteten Insolvenzforderung in eine Geldforderung: Begründung von …


IX ZR 142/21 (Bundesgerichtshof)

Insolvenz eines Luftfahrtunternehmens: Umwandlung einer nicht auf Geld gerichteten Insolvenzforderung in eine Geldforderung: Begründung von …


IX ZR 90/22 (Bundesgerichtshof)

Begründung einer Masseverbindlichkeit durch eine schuldumschaffende Vereinbarung zwischen Gläubiger und Insolvenzverwalter


IX ZR 147/21 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 163/17 (Bundesgerichtshof)

Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Wirkung einer dem Schuldner erteilten Restschuldbefreiung


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.