1Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. 2Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 29. Juni 2022 02:19
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 5.10.2021 I 4607
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
AKTENEINSICHT BUNDESGERICHTSHOF OLG HAMM PROTOKOLLBERICHTIGUNG URTEILSERGÄNZUNG URTEILSVERKÜNDUNG PROTOKOLL Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D