Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.05.2022, Az. 1 BvR 2342/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2022, 2844

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT VERFASSUNG URHEBER BUNDESGERICHTSHOF (BGH) BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EUROPA- UND VÖLKERRECHT EUGH VERFASSUNGSBESCHWERDE

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art 267 Abs 3 AEUV (hier: zur urheberrechtliche Vergütungspflicht für direkt an gewerbliche Endkunden veräußerte PCs)


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der [X.] mit der Anerkennung einer urheberrechtlichen Vergütungspflicht für [X.], die direkt an gewerbliche Endkunden veräußert werden, ohne vorherige Vorlage zur Auslegung von Inhalt und Reichweite des Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/[X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V an den [X.] das Recht des Beschwerdeführers auf [X.] verletzt hat.

2

1. Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens war der Abschluss eines Gesamtvertrages zwischen dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Nutzervereinigung im Sinne von §§ 8, 35 Verwertungsgesellschaftsgesetz und den zuständigen Verwertungsgesellschaften der Urheber, den späteren Beklagten, zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für [X.] für die [X.] vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2010. Zentraler Streitpunkt zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und den späteren Beklagten andererseits war die Frage, ob sich die urheberrechtliche Vergütungspflicht auch auf [X.] erstreckt, die unmittelbar an gewerbliche Endkunden veräußert werden (Business-[X.]).

3

2. a) [X.] ([X.]) verneinte dies in ihrem Einigungsvorschlag. Das [X.] wies die Klage des Beschwerdeführers ab und setzte auf Widerklage einen Gesamtvertrag fest, der auch eine Vergütungspflicht für direkt an gewerbliche Endkunden gelieferte [X.] umfasste.

4

b) Der [X.] wies die hiergegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers mit Urteil vom 16. März 2017 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/[X.] zwar die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, unionsrechtswidrig sei. Allerdings habe der Gerichtshof unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung die Aufstellung einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gebilligt. Dies gelte nicht nur, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen, sondern auch dann, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen würden. Eine Vorlage an den [X.] sei nicht veranlasst. Es stelle sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sei.

5

c) Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers hat der [X.] mit ebenfalls angegriffenem Beschluss zurückgewiesen. Er habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst, sei jedoch der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht gefolgt und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] davon ausgegangen, dass die Vermutung einer ausgleichspflichtigen Nutzung grundsätzlich auch bei einer Abgabe von Geräten oder Medien an gewerbliche Abnehmer eintrete. Die Rechtsprechung der Gerichte anderer Mitgliedstaaten gehe gleichfalls davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Zwischenhändler ein gerechter Ausgleich zu entrichten sein könne. Dabei berief er sich unter anderem auf eine zeitlich knapp vor der Revisionsentscheidung des [X.]s ergangene neuere Entscheidung des [X.] ([X.]. [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 Ob 62/16w -, [X.] ./. [X.] u.a., [X.], [X.] Rn. 46, 59).

6

3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Rechts auf [X.] aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der [X.] habe die entscheidungserhebliche Frage, ob eine urheberrechtliche Geräteabgabe nach den §§ 54 ff. [X.] auch bei Überlassung von Geräten an juristische Personen zulässig sei, unter willkürlicher Missachtung der Pflicht aus Art. 267 Abs. 3 A[X.]V nicht dem [X.] vorgelegt. Der [X.] habe damit jedenfalls den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V überschritten. Eine Aussage des Gerichtshofs der [X.], dass eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung auch bei Abgabe der Geräte an juristische Personen gelte, existiere nicht. Die Annahme eines acte clair oder acte éclairé sei insbesondere schon deshalb nicht vertretbar, weil der [X.]erreichische Oberste Gerichtshof die unionsrechtlichen Vorgaben genau gegenteilig verstanden habe. Durch die Nichtvorlage realisiere sich daher die Gefahr abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der [X.], die Art. 267 Abs. 3 A[X.]V verhindern wolle. Darüber hinaus sei die Rechtslage im [X.] Recht ebenfalls umstritten.

7

Weiter habe der [X.] verkannt, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Voraussetzung einer Anwendung der Vergütungspflicht auf Zwischenhändler sei, dass für den Fall, dass noch nicht feststehe, ob die Letztveräußerung zu gewerblichem oder privatem Nutzen erfolge, ein wirksamer Rückerstattungsanspruch für zu viel gezahlte Vergütung vorgesehen sei. Ein solches Rückerstattungssystem bestehe in [X.] weder gesetzlich noch sei es in dem Gesamtvertrag vorgesehen. Der [X.] sei damit von der unionsrechtlichen Vorgabe abgewichen, ohne dem [X.] die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Abweichung vorzulegen oder zu begründen, warum aus seiner Sicht hier keine Abweichung vorliege.

8

4. Im Rahmen der Zustellung nach § 23 Abs. 2 [X.] haben die Gegnerinnen des Ausgangsverfahrens sowie die [X.] und Urheberrecht e.V. Stellung genommen. Außerdem gab der [X.] eine Stellungnahme ab.

9

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht gemäß § 93a Abs. 2 [X.] zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass der [X.] seine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V im Ausgangsverfahren in nicht mehr vertretbarer Weise gehandhabt und durch das Unterlassen der Vorlage an den [X.] die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat (vgl. [X.] 126, 286 <316>; 135, 155 <231 f. Rn. 180>; 147, 364 <380 Rn. 40>).

1. Zur Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer vermag der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg aufzuzeigen, dass der [X.] seine Vorlagepflicht im Ausgangsverfahren in nicht mehr vertretbarer Weise gehandhabt hat.

a) Der [X.] hat die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V weder grundsätzlich verkannt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er in den angegriffenen Entscheidungen ohne Vorlagebereitschaft bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] abgewichen wäre (vgl. [X.] 128, 157 <189>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 -, juris, Rn. 26). Er hat zwar die unionsrechtliche Vorlagepflicht in Erwägung gezogen, aber angenommen, dass die Anwendung der urheberrechtlichen Vergütungsregelung auch auf unmittelbar an gewerbliche Endkunden veräußerte [X.] im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] stehe und die Rechtslage unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt sei.

b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der [X.] das Vorliegen eines acte clair oder acte éclairé in unvertretbarer Weise bejaht hätte.

(1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.], [X.]/81, [X.]:C:1982:335, Rn. 21; Urteil vom 6. Oktober 2021, [X.], [X.]/19, [X.]:C:2021:799, Rn. 33) ist ein nationales letztinstanzliches Gericht zur Vorlage verpflichtet, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den [X.] war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. Ein nationales Gericht darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage nur verneinen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982, [X.], [X.]/81, [X.]:C:1982:335, Rn. 16).

(2) Zur Vergütungspflicht nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/[X.] existiert bereits umfassende Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2013, [X.].com International Sales u.a., [X.]/11, [X.]:[X.], Rn. 31 ff.; Urteil vom 5. März 2015, [X.], [X.]/12, [X.]:C:2015:144, Rn. 55). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] hat der [X.] auch ausgewertet.

(3) Allerdings ist angesichts der divergierenden Rechtsprechung des [X.] zweifelhaft, ob hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer von einer unionsrechtlichen Rechtslage auszugehen ist, die eindeutig oder in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt.

Zwar hielt der [X.]erreichische Oberste Gerichtshof die Unterwerfung gewerblicher Zwischenhändler unter die Vergütungspflicht für Privatkopien grundsätzlich für unionsrechtskonform (vgl. [X.]. [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 Ob 62/16w -, [X.] ./. [X.] u.a., [X.], [X.], Rn. 35, 46, 59). Allerdings betreffen die angegriffenen Entscheidungen des [X.]s nicht nur die Vergütungspflicht für gewerbliche Zwischenhändler, sondern auch die Vergütungspflicht bei einer direkten Abgabe der Geräte vom Hersteller oder Importeur an einen gewerblichen Endkunden. Der [X.] stellt die Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung ausdrücklich für jede "Überlassung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräten an andere als natürliche Personen" auf. Der [X.]erreichische Oberste Gerichtshof differenziert hingegen ausdrücklich zwischen einer Abgabe an gewerbliche Zwischenhändler und einer Abgabe an juristische Personen als Endkunden. Wenn der Hersteller oder Importeur an juristische Personen liefere, komme eine Vergütungspflicht nicht in Betracht (vgl. [X.]. [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 Ob 62/16w -, [X.] ./. [X.] u.a., [X.], [X.], Rn. 50 f., 53). Gleiches gelte, wenn eine Lieferung an natürliche Personen erfolge, die erkennbar als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellten (vgl. Rn. 52 f.). Dieser Widerspruch zwischen den Entscheidungen des [X.]s und des [X.] betrifft Fragen der Auslegung des Unionsrechts. Der [X.]erreichische Oberste Gerichtshof begründet seine Erwägungen nämlich mit einer Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/29/[X.] (vgl. [X.], [X.], S. 342 <348>; [X.], [X.], [X.] <393>).

(4) Wenn dem in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gericht das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen - von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats oder zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten - zur Auslegung einer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts zur Kenntnis gebracht wird, muss es bei seiner Beurteilung der Frage, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Auslegung der fraglichen Unionsrechtsvorschrift fehlt, besonders sorgfältig sein und dabei insbesondere das mit dem Vorabentscheidungsverfahren angestrebte Ziel berücksichtigen, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 2021, [X.], [X.]/19, [X.]:C:2021:799, Rn. 47 ff.; dazu [X.]K 17, 533 <546 f.>; 18, 460 <467>).

Allerdings trägt der Beschwerdeführer nicht vor, wann die nur kurze [X.] vor der Verkündung des angegriffenen Revisionsurteils ergangene Entscheidung des [X.] veröffentlicht wurde, so dass anzunehmen wäre, dass der [X.] diese zum maßgeblichen [X.]punkt der Urteilsverkündung gekannt hätte oder sie jedenfalls hätte kennen müssen. Der Beschwerdeführer hat dem [X.] die Entscheidung selbst erst im [X.] zur Kenntnis gebracht (zu den Anforderungen an die Subsidiarität vgl. [X.] 129, 78 <93 f.>).

2. Die durch den Beschwerdeführer ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Generalklauseln im [X.] Recht die Anforderungen erfüllen, welche die Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] an einen Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Privatkopievergütung trotz ausschließlich kommerzieller Nutzung von Geräten zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke stellt, ist als Frage der Subsumtion des nationalen Rechts unter das Unionsrecht schon nach dem Wortlaut des Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a A[X.]V nicht vorlagefähig. Danach entscheidet der Gerichtshof nur über die Auslegung der Verträge, nicht aber über die Anwendung des Unionsrechts im nationalen Recht auf einen bestimmten Fall (so bereits [X.], Urteil vom 28. März 1979, [X.], [X.]/78, [X.]:[X.], Rn. 10 ff.). Insbesondere entscheidet er nicht über die Auslegung nationaler Vorschriften und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (vgl. [X.], Urteil vom 18. November 2020, [X.], [X.]/19, [X.]:C:2020:932, Rn. 29 m.w.N.; stRspr). Kommt das höchste nationale Fachgericht - wie hier der [X.] - zu dem Ergebnis, dass das nationale Recht unter Einbeziehung seiner Generalklauseln so ausgelegt werden kann, dass es den unionsrechtlichen Erfordernissen gerecht wird, ergibt sich daraus keine vorlagefähige Rechtsfrage. Dies gilt zumal für das höchste Revisionsgericht, das mit seiner Rechtsprechung die Erfüllung der unionsrechtlichen Anforderungen sicherstellen kann. Einer Vorlage an den [X.] bedarf es hingegen nur, wenn unklar ist, wie die unionsrechtlichen Anforderungen zu verstehen sind.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2342/17

24.05.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 13. Juli 2017, Az: I ZR 36/15, Beschluss

Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 5 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, §§ 54ff UrhG, § 54 UrhG, § 8 VGG, § 35 VGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.05.2022, Az. 1 BvR 2342/17 (REWIS RS 2022, 2844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2844 GRUR 2022, 1060 REWIS RS 2022, 2844 NJW 2022, 2828 REWIS RS 2022, 2844


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZR 36/15

Bundesgerichtshof, I ZR 36/15, 16.03.2017.


Az. 1 BvR 2342/17

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2342/17, 24.05.2022.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 490/21

VERG 13.22 V

Zitiert

2 BvR 1702/18

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