Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. I ZR 53/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 590

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:141217U[X.]ZR53.15.0

BUN[X.]SGER[X.]CHTSHOF
[X.]M NAMEN [X.]S VOLKES
URTE[X.]L
[X.]
ZR 53/15
Verkündet am:
14. Dezember
2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der [X.].
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14.
Dezember
2017
durch [X.] Dr.
Büscher, [X.] Dr. Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr. [X.] und den Rich-ter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revi-sion der [X.]n das Teil-
und Endurteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2015 in Ziffer [X.] und [X.][X.] des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die [X.] wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der [X.] jeweils im [X.]raum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar
2003 bis 31. Dezember 2003, 1.
Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31.
Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Per-sonalcomputer ([X.]) mit eingebauter Festplatte einschließlich Lap-tops und Notebooks zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im [X.]n-land als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeich-nung und Adresse) zu benennen; ausgenommen
hiervon sind fol-gende Geräte: [X.] mit [X.] GHz, [X.] 128 MB, [X.] 10 GB; NB Overdose S mit [X.] GHz, [X.] 256 MB, [X.] 15 GB; NB Drive/Tango mit [X.], [X.] bis 1 GB, [X.] < 20 GB und NB Multimedia mit [X.],7-2,5 GHz, [X.] bis 2 GB, [X.] < 20 GB.
Die
Kosten des Revisionsverfahrens trägt
die [X.].
Von Rechts wegen
-
3
-

Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Zusammenschluss [X.] Verwertungsgesell-schaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild-
und Tonaufzeichnung nach §
54 [X.] aF geltend machen [X.]. Die [X.] ist Hersteller, [X.]mporteur und Händler von [X.]s mit eingebau-ter Festplatte. Die Klägerin macht gegen die [X.] wegen des [X.]nverkehr-bringens und der Veräußerung solcher [X.]s in den Jahren 2002 bis 2005 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung der Vergütung geltend.
Die Klägerin hat nach Durchführung des in §
14 Abs.
1 Nr. 1, §
16 Abs.
1 [X.] vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (vgl. [X.] vom 31. Juli 2007 -
Sch-Urh 75/05, ZUM 2007, 767) in der ersten Stufe der Klage -
soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung -
beantragt,
die [X.] zu verurteilen,
ihr Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der [X.] jeweils im [X.]raum vom 1. Januar 2002 bis 31. [X.] 2002, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. [X.] 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in [X.] gebrachten Personalcomputer ([X.]) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im [X.]nland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu [X.].
Das [X.] hat diesen Anträgen durch Teilurteil stattgege-ben. Auf die Revision der [X.]n hat der [X.] das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen
([X.],
Urteil vom 30.
November 2011

[X.]
ZR 59/10, [X.], 705 = [X.], 954 -
[X.] als Bild-
und Tonauf-zeichnungsgerät). Das [X.] hat die [X.] im wiedereröffneten Verfahren durch Teil-
und Endurteil unter Abweisung des weitergehenden Aus-kunftsanspruchs verurteilt,
1
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-
4
-

der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der [X.] jeweils im [X.]raum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußer-ten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer ([X.]) mit eingebauter [X.], einschließlich Laptops und Notebooks (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 13.
September 2012, [X.] = [X.]. 551 ff. d.A.), mit Ausnahme der Geräte [X.], [X.] Overdose S, [X.] Drive/Tango und [X.] Multimedia zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im [X.]nland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeich-nung und Adresse) zu benennen.
Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom [X.] zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin möchte mit ihrer Revision erreichen, dass der im Tenor des Urteils des [X.]s enthaltene Klammerzusatz, der
auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13. September 2012 verweist, entfällt, und bei den im Tenor namentlich aufgeführten Geräten, auf die sich
der Auskunftsanspruch nicht bezieht, eine exakte Gerätebezeichnung wie folgt vorgenommen wird: [X.] mit [X.]
1 GHz, [X.] 128 MB, [X.] 10 GB; NB Overdose S mit [X.] GHz, [X.] 256 MB, [X.] 15 GB; NB Dri-ve/Tango mit [X.], [X.] bis 1 GB, [X.] < 20 GB und NB Multimedia mit [X.],7-2,5 GHz, [X.] bis 2 GB, [X.] < 20 GB. Die [X.] erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A. Das [X.] hat angenommen,
bei den von der [X.]n zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2005 vertriebenen [X.]s mit Festplatte handele es sich -
mit Ausnahme der im Tenor genannten vier Ge-räte -
um nach §
54 Abs.
1 [X.] aF vergütungspflichtige Vervielfältigungsgerä-te, die zur Vornahme von nach §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF privilegierten Ver-vielfältigungen durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bildoder Tonträger auf einen anderen 4
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-
5
-

technisch geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien. Dazu hat es [X.]:
Die technische Eignung dieser Geräte zur Vornahme privilegierter Ver-vielfältigungen ergebe sich daraus, dass mit ihnen, jedenfalls nach Ausstattung mit Zusatzeinrichtungen, wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nämlich ein Fernsehfilm von zweistündiger Dauer gespeichert werden könne, weil sie über Prozessoren mit 300 MHz, einen Arbeitsspeicher mit 128 MB und Festplatten mit wenigstens 10 GB verfügten. Die erkennbare Bestimmung der Geräte ergebe sich daraus, dass im streitgegenständlichen [X.]raum allgemein bekannt gewesen oder dafür geworben worden sei, dass [X.]s einschließlich [X.]s der [X.]n, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild-
und Tonaufzeichnungen verwendet werden können.
Die [X.] könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die
weit über-wiegende Anzahl der Geräte werde nicht an private Endnutzer veräußert und daher nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet.
Es bestehe eine widerlegliche Vermutung dafür, dass zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen geeignete und bestimmte Geräte tatsächlich in einem nicht nur geringfügigen Umfang zur Anfertigung von Privatkopien schutzfähiger [X.] genutzt würden. Die [X.] habe nicht den ihr obliegenden Nachweis er-bracht, dass die von ihr in Verkehr gebrachten [X.]s eindeutig anderen Zwecken vorbehalten gewesen seien. Aus dem Umstand, dass die [X.] einen hohen Anteil sogenannter Business-[X.]s und ihre Geräte im Übrigen entweder direkt an gewerbliche Abnehmer oder weit überwiegend über Zwischenhändler in Verkehr
gebracht habe, lasse sich dies nicht herleiten. Einer Vergütungspflicht und einer Auskunftspflicht könne die [X.] nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Urheberrechtsgesetz keinen Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Vergütungen vorsehe.

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Das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Klägerin gegen Hersteller und [X.]m-porteure von [X.]s verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungs-verbot. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt.
Soweit die Klägerin Auskunft für die vier im Tenor des Urteils genannten Geräte begehre, sei der Klageantrag nicht schlüssig, da die Klägerin selbst vor-getragen habe, dass die [X.] die vier genannten Notebooks offensichtlich niemals verkauft, sondern lediglich angeboten habe.
B. Die Revision
der Klägerin hat Erfolg. Die Revision der [X.]n ist dagegen unbegründet.
[X.]. Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Urteils des [X.]s enthält keine Beschränkung der Revisions-zulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den [X.]. Das [X.] hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen zum [X.], insbesondere zur
Frage der erkennbaren Bestimmtheit von Business-[X.]s

zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen,
zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmit-tels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist ([X.], Urteil vom 16. März 2017 -
[X.] [X.], [X.], 702 Rn.
16 = [X.], 962 -
[X.] mit Festplatte [X.], mwN).
[X.][X.]. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der [X.]n für die von ihr durch das [X.]nverkehrbringen von Ge-räten oder Tonträgern geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheber-rechtlich geschützter Werke nach §
53 Abs.
1 und 2 [X.] aF vorzunehmen, 8
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-

dem Grunde nach gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF die Zahlung einer angemesse-nen Vergütung und nach §
54g Abs.
1 [X.] aF die Erteilung der zur [X.] dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen kann.
1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in [X.] getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der [X.]nformationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BG[X.]. [X.], [X.]) neu geregelt worden (§§
54 ff. [X.]). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002
bis 2005
betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.
Gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach
der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§
54
Abs.
1 Satz 1 [X.] aF) sowie gegen den [X.]m-porteur und den Händler (§
54 Abs.
1 Satz 2 [X.] aF) von Geräten und von Bild-
oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung
für die durch die Veräußerung oder sonstiges [X.]nverkehrbringen der Geräte sowie der Bild-
oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzu-nehmen.
Gemäß §
54g Abs.
1 Satz 1 [X.] aF kann der Urheber von dem nach §
54 Abs.
1 [X.] aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild-
oder Tonträger verlangen. Die [X.] erstreckt sich gemäß §
54g Abs.
1 Satz 2 [X.] aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.

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-

2. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als [X.]nkassogesellschaft der gemäß §
54h Abs.
1 [X.] aF wahrnehmungsbe-rechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobe-nen Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Vergütungspflicht und Zahlung der Vergütung gegen die [X.] als Hersteller, [X.]mporteur und Händ-ler von [X.]s mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (vgl. [X.], [X.], 705
Rn.
19 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 716 Rn.
24 -
[X.] mit Festplatte [X.]; [X.], Urteil vom 16. März 2017 -
[X.] [X.], [X.], 716
Rn.
20 bis 27 = [X.], 978 -
[X.] mit Festplatte [X.][X.]; Urteil vom 18. Mai 2017 -
[X.] [X.], juris Rn.
26 bis 30).

3. Nach den Feststellungen des [X.]s hat die [X.] [X.]s mit eingebauter
Festplatte hergestellt, importiert
und gehandelt, die im maßgeblichen [X.]raum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im [X.]nland in Verkehr gebracht
worden sind.
4. Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der [X.]n in Verkehr gebrachten [X.]s mit eingebauter [X.] technisch geeignet und erkennbar bestimmt waren, Audiowerke und [X.] Werke durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträ-ger oder durch Übertragung von einem Bild-
oder Tonträger auf einen anderen nach §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF zu vervielfältigen.
a) Die von der [X.]n im fraglichen [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.]s mit eingebauter Festplatte waren
geeignet, im Sinne von §
53 Abs.
1 oder 2 [X.] aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild-
oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.
[X.]) [X.] oder audiovisuelle Werke aus Fernseh-
oder Radiosendungen aufgezeichnet, von einem Server im [X.]nternet heruntergeladen 16
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9
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oder von einem anderen Bild-
oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von [X.] auf Bild-
oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild-
oder Ton-träger auf einen anderen gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF. Zu den von §
54 Abs.
1 [X.] aF erfassten Bild-
oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. Unter einem Bild-
oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in §
16 Abs.
2 [X.] eine Vorrichtung zur wiederholbaren [X.] von Bild-
oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Spei-chermedien und zwar
auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2015 -
C-463/12, [X.], 478 Rn.
35 f. = WRP 2015, 706 -
Copydan/[X.]; [X.], [X.], 702 Rn.
28 -
[X.] mit Festplat-te
[X.], mwN).
bb) Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen waren die von der [X.]n im entscheidenden [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.]s mit eingebauter Festplatte -
jedenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard-
und Software -
technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden.

(1) Das [X.] ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, die technische Eignung der hier in Rede stehenden [X.]s mit eingebauter [X.] zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei unter Berücksichtigung der für das Vervielfältigen wenigstens eines urheber-rechtlich schutzfähigen Werks erforderlichen Mindestausstattung zu beurteilen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,
für das Eingreifen der [X.] auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung ab-zustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach §
2 [X.] urheberrechtlich geschützten Werkes möglich ([X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
[X.] [X.], [X.], 172 21
22
-
10
-

Rn.
38 bis 40 = [X.], 206 -
[X.]; [X.], [X.], 702 Rn.
30 -
[X.] mit Festplatte [X.]).

(2) Das [X.] hat
unter Heranziehung von der Klägerin an-geführter Empfehlungen des Softwareunternehmens [X.], dem marktfüh-renden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems [X.], angenommen, dass [X.]s über Prozessoren ([X.]s) mit einer [X.] von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von
128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des [X.] speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Pro-zessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von [X.] hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der [X.] im streitgegenständlichen [X.]raum vertriebenen Modelle erfüllt.

Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt keinen Rechtsfehler erken-nen.
Seine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme, es sei auf die [X.] Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des [X.] ab-zuspeichern, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Das [X.] ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von [X.]s mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild-
und Tonda-teien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann ([X.], [X.], 172 Rn.
38 bis 40

[X.]; [X.], 702 Rn.
34 -
[X.] mit Festplatte [X.]).
Die Revision der [X.]n rügt
vergeblich, das [X.] habe eine unzulässige generalisierende Betrachtungsweise angestellt, indem es
die 23
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-
11
-

[X.]-Empfehlung ohne weitere tatrichterliche Feststellung herangezogen habe. Es habe sich nicht mit dem Vortrag der [X.]n befasst, die technische Eignung ihrer Geräte sei in den Jahren 2002 bis 2005 nicht vorhanden gewe-sen, weil die Prozessorleistung der [X.]s und die Arbeitsspeicherkapazität der [X.]s und der Grafikkarten zu gering gewesen seien
und es regelmäßig zu Sys-temabstürzen und weiteren technischen Problemen gekommen sei. Entgegen der Darstellung der Revision der [X.]n hat sich das [X.] mit diesem Vorbringen befasst. Es hat unter Heranziehung der [X.]-Empfeh-lungen festgestellt, dass bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB genüge, um wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nämlich einen
Fernsehfilm von zweistündiger Dauer, zu speichern. Da nach den Feststellungen des [X.]s alle von der [X.]n im streitgegenständlichen [X.]raum vertriebenen Modelle diese tech-nischen Mindestvoraussetzungen erfüllten, musste das [X.] kei-ne weiteren Feststellungen zu den einzelnen Gerätemodellen treffen. Die Beur-teilung des [X.]s beruht daher nicht auf einer unzulässigen
gene-ralisierenden
Betrachtungsweise.
Die Revision der [X.]n rügt weiter ohne Erfolg, das [X.] habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die [X.] mit Schrift-satz vom 19. Oktober 2012 eine Tabelle vorgelegt und darauf hingewiesen ha-be, dass viele der darin aufgelisteten und in den Jahren 2002 bis 2005 in [X.] gebrachten [X.]s nicht die empfohlene Systemkonfiguration für das [X.] erfüllt hätten.
Das [X.] habe den dazu
gehal-tenen Vortrag der [X.]n übergangen, die Grafikkarten ihrer [X.]s hätten im [X.] keinen oder einen zu klein dimensionierten eigenen Arbeitsspeicher gehabt und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsspeicher zugegriffen. Der dadurch belegte erhebliche Teil der Kapazität
habe
für den Rest des Systems nicht zur Verfügung gestanden. Die fehlenden
oder unzureichenden [X.]
-
12
-

tenspeicher hätten damit die technische Eignung der [X.]s insgesamt ausge-schlossen. Das [X.] musste sich mit der Behauptung der [X.], die Arbeitsspeicher der [X.]s und der Grafikkarten seien für das -
erst im [X.] erschienene -
Betriebssystem [X.] [X.]-Mediacenter 2005

zu gering dimensioniert gewesen, nicht auseinandersetzen. Für die An-nahme einer technischen Eignung genügte seine Feststellung, dass die in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten [X.]s der [X.]n bei einem Be-trieb mit dem seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems [X.]

über die erforderliche technische Mindestausstattung für Bild-
und Tonaufnahmen verfügten.

(3) Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der [X.]n in Verkehr gebrachten [X.]s mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigun-gen nicht voraussetzt, dass ihre [X.]s bereits mit der zusätzlich für eine Auf-zeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind. Vielmehr genügt es, wenn urheber-rechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des [X.] mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem [X.]/DVD-Laufwerk) aufge-zeichnet oder von anderen Bild-
oder Tonträgern übertragen und
auf der [X.] gespeichert werden können ([X.], [X.], 705 Rn.
21
bis 26 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät; [X.], 702 Rn.
35 -
[X.] mit [X.] [X.]). Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen konnten die von der [X.]n
im fraglichen
[X.]raum in Verkehr gebrachten [X.]s -
so-fern sie nicht ohnehin über derartige Hardwarekomponenten verfügten -
sämt-lich mit solchen Zusatzeinrichtungen nachgerüstet werden.

27
-
13
-

b) Das [X.] hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen,
die hier in Rede stehenden [X.]s der [X.]n seien erkennbar zur Vervielfälti-gung von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt
gewesen.
[X.]) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen eine entsprechende Zweckbe-stimmung tritt. Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfälti-gungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung ei-nes Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus [X.], Testberichten
und Presseveröffentlichungen ergeben ([X.], [X.], 702 Rn.
40 -
[X.] mit Festplatte [X.], mwN).
bb) Das [X.] hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der [X.]n in Verkehr gebrachten [X.]s mit eingebauter [X.] erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt. Es sei unerheblich, ob es sich bei den von der [X.]n vertriebenen [X.]s um sogenannte Business-[X.]s

handele, die -
je-denfalls teilweise -
anders als Consumer-[X.]s

über keine spezielle Multimedia-Ausrüstung verfügten. Die [X.] habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre [X.]s durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf ent-sprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten
kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild-
und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweck-bestimmung sei der Umstand, dass [X.]s als Multifunktionsgeräte auch vielfälti-gen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in [X.] Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei
allein, ob im fraglichen [X.]-raum allgemein bekannt gewesen oder dafür geworben worden sei, dass die 28
29
30
-
14
-

[X.]s der [X.]n, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild-
und Tonaufzeichnungen verwendet werden können. Davon sei für den [X.]raum ab 2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröf-fentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von [X.] anderer Computerhersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass [X.]s zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild-
und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines [X.] gespeichert werden können. Hinzu komme, dass die [X.] für einzelne der von ihr auf den Markt gebrachten Modelle auf deren [X.] hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die [X.] selbst für jedes der von ihr vertriebenen [X.]-Modelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten geworben habe.
Diese Beur-teilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Revision der [X.]n rügt, die Annahme des [X.]s, es sei in den Jahren ab 2002 allgemein bekannt gewesen, dass die [X.]s der [X.]n, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Verviel-fältigung von Bild-
und Tonaufzeichnungen verwendet werden können, entbeh-re einer Grundlage.
Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten
Publikationen könne nicht von einer solchen allgemeinen Bekanntheit in
der Öffentlichkeit ausgegangen werden. Zahlreiche Anlagen stammten aus den Jahren nach dem [X.] oder
bezögen sich auf nach dem [X.] vermarktete [X.]s. Die wenigsten Unterlagen stammten oder bezögen sich auf die [X.] vor
dem [X.]
oder auf das Jahr
2002. Gerade für den Anfangszeitraum der hier in Rede stehenden Jahre 2002 bis 2005 bestehe
deshalb keine Grundlage
für die An-nahme des [X.]s.
Damit dringt die Revision der [X.]n nicht durch. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das [X.] Würdigung der zahlreichen Publikationen, die den [X.]-raum vor oder ab dem [X.] betreffen und sich teilweise auf [X.]s der [X.]n, teilweise allgemein auf die Vervielfältigungsmöglichkeiten von [X.]s be-31
-
15
-

ziehen, auf die erkennbare Bestimmung der in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten [X.]s der [X.]n geschlossen hat. Entgegen der [X.] der Revision der [X.]n hat das [X.] dabei nicht den heutigen
Wissensstand in
Bezug auf die Möglichkeit, mit [X.]s Vervielfältigungen vornehmen zu können, auf die Jahre 2002 bis 2005 übertragen. Ebenso wenig hat es eine unzulässige generalisierende Betrachtung vorgenommen, indem
es die Werbekampagnen anderer [X.]-Hersteller berücksichtigt und aus den Anga-ben der [X.]n zu einzelnen Modellen auf sämtliche Modelle der [X.]n geschlossen
hat. Nach den Feststellungen des [X.]s haben
so-wohl die [X.] als auch andere Hersteller mit der [X.] der von ihnen in diesem [X.]raum in Verkehr gebrachten [X.]s geworben und verfüg-ten die von der [X.]n in Verkehr gebrachten [X.]s über die erforderliche Mindestausstattung zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen, auch wenn die einzelnen Modelle im Übrigen in technischer Hinsicht erheblich vonei-nander abwichen.
Die Annahme des [X.]s, die in dieser [X.] in Verkehr gebrachten [X.]s der [X.]n seien aus Sicht des Publikums zur [X.] solcher Vervielfältigungen bestimmt gewesen,
widerspricht unter diesen Umständen nicht der Lebenserfahrung.
c) Das [X.] hat entgegen der Ansicht der Revision der [X.]n zutreffend angenommen, dass es für die Frage der technischen [X.] und erkennbaren Bestimmung eines [X.]s zur Anfertigung von [X.] grundsätzlich nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der [X.] tatsäch-lich für solche Vervielfältigungen genutzt wird. Die Vergütungspflicht ist nach der gesetzlichen Regelung an die durch das [X.]nverkehrbringen der Geräte [X.] Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzuneh-men. Das rechtfertigt die (widerlegliche) Vermutung, dass mit solchen Geräten

bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung -
derartige
Vervielfälti-gungen in einem Umfang vorgenommen werden, die
eine Vergütungspflicht 32
-
16
-

auslösen
(vgl. [X.] [X.], 705 Rn.
34 f. -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeich-nungsgerät, mwN).
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.]n gegen die An-nahme des [X.]s, die [X.] könne einer Vergütungspflicht gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF und einer daran anknüpfenden Auskunftspflicht
gemäß
§
54g Abs.
1 [X.] aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende Anzahl ihrer [X.]s nicht an private Endnutzer veräußert.
a) Das [X.] ist zutreffend davon
ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur An-fertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, diese Vermutung könne durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit den von der [X.]n in Verkehr gebrachten [X.]s tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch ange-fertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung ge-schuldet ist ([X.], [X.], 702 Rn.
55 -
[X.] mit Festplatte [X.]). Entgegen der Ansicht der Revision der [X.]n ist es auch bei richtlinienkonformer
Ausle-gung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung unter Berück-sichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer (Business-[X.]s) von [X.] von der Vergütungspflicht gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF auszunehmen.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art. 5 Abs.
2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbe-halten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ([X.], Urteil vom 21. Oktober 2010
-
C-467/08, [X.]. 2010, [X.]-10098 = [X.], 50 Rn.
52 und 53 -
Pada-33
34
35
-
17
-

wan/[X.]; Urteil vom 11. Juli 2013 -
C-521/11, [X.], 1025 Rn.
28 = [X.], 1169 -
Amazon/[X.] [X.]; [X.], [X.], 478 Rn.
47 und 50 -
Copydan/[X.]; [X.], Urteil vom 9. Juni 2016 -
C-470/14, [X.], 687 Rn.
31 -
[X.]EDA u.a./Administración del [X.]). Unter Berücksichti-gung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder
Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der [X.] vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß §
53 Abs.
1 und 2 [X.] aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen über-lassen werden (vgl. [X.], [X.], 50 Rn.
54 und 55 -
Padawan/[X.]; [X.], 1025 Rn.
41 bis 43 -
Amazon/[X.] [X.]; [X.], 487 Rn.
24 -
Copydan/[X.]; [X.], 687 Rn.
28 -
[X.]EDA u.a./Administración
del [X.]). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergü-tungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien ge-eignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie ei-nem gewerblichen Abnehmer (vgl. [X.], [X.], 478 Rn.
44 -
Copy-dan/[X.]; [X.], Urteil vom 22. September 2016 -
[X.]/15, [X.] [X.]nt. 2016, 1066 Rn.
32 -
[X.] Mobile Sales [X.]nternational Oy u.a./M[X.]B[X.]C u.a.) oder ei-nem Zwischenhändler überlassen werden ([X.], [X.], 702 Rn.
56 -
[X.] mit Festplatte [X.], mwN).
An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der [X.] in seiner Entscheidung

zur Vereinbarkeit von [X.] einzelner Mitgliedst[X.]ten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/[X.] festgehalten (vgl. [X.], [X.] [X.]nt. 2016, 1066 Rn.
52 -
[X.] Mobile Sales [X.]nternational Oy u.a./M[X.]B[X.]C u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur 36
-
18
-

Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an Ge-schäftskunden und st[X.]tliche Stellen

oder der Erwerb solcher Speichermedien zur beruflichen Nutzung

dazu führen muss, dass die Anwendung der [X.] über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist ([X.] des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016, Rechtssache [X.]/15, juris Rn.
33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der [X.] diese Erwä-gungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen ([X.], [X.], 702 Rn.
57

[X.] mit Festplatte [X.]).
bb) Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer ge-rechtfertigte Vermutung für eine
vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Ge-räte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach §
53 Abs.
1 und 2 [X.] aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden ([X.], [X.], 702 Rn.
58 -
[X.] mit Festplat-te [X.], mwN).
cc) Entgegen der Ansicht der Revision der [X.]n steht diese Beurtei-lung in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] Obersten Ge-richtshofs
(vgl. [X.], Urteil vom 18. Mai 2017 -
[X.] [X.], juris Rn. 20). Die-ser geht gleichfalls davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Zwischenhändler ein gerechter Ausgleich zu entrichten sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 -
4 OB 62/16, [X.], 388 Rn. 46 und 59). Soweit der [X.] Oberste Gerichtshof annimmt, bei einer Lieferung von Geräten oder Medien an juristische Personen als Endnutzer liege der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] vom Anwendungsbereich der Vergütung ausgenommene Fall einer Lieferung an an-37
38
-
19
-

dere als natürliche Personen zu
eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vor (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 2017 -
4 OB 62/16, [X.], 388 Rn. 51), stimmt dies mit der Annahme des [X.] überein, dass keine Vergütung geschuldet ist, wenn Geräte oder Medien an gewerbliche Abnehmer geliefert werden und der Nachweis erbracht wird, dass diese die Geräte oder Medien nach dem normalen Gang der Dinge allenfalls in geringem Umfang zum Zwecke der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch nutzen (vgl. oben Rn. 37).
b) Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungs-pflichtige Nutzung gemäß §
53 Abs.
1 und 2 [X.] aF von Computern mit ein-gebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt entgegen der Ansicht der Revision der [X.]n nicht dazu, dass ein Hersteller, [X.]mporteur oder Händler von Geräten, die als Business-[X.]s

in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, keine andere Möglichkeit hätte, als die Vergütung vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferten Geräte einzukalkulieren
und im Ergebnis gewerbliche Kunden zu Unrecht mit der Gerätevergütung belastet würden.
[X.]) Zwar wird der Hersteller, [X.]mporteur oder Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist Art. 5 Abs.
2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] aller-dings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder
[X.]mporteure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzel-39
40
-
20
-

fall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speicherme-dien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. [X.], [X.], 1025 Rn.
31
-
Amazon/[X.] [X.]; [X.], 478 Rn.
55
-
Copydan/[X.]; [X.] [X.]nt. 2016, 1066 Rn.
52 -
[X.] Mobile Sales [X.]nternational Oy u.a./M[X.]B[X.]C u.a.). Danach darf den [X.] auch dann der Nachweis abver-langt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt ([X.], [X.], 172 Rn.
96 -
[X.]). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist
([X.], [X.], 702 Rn.
60 -
[X.] mit Festplatte [X.]).
bb) [X.]m Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflich-teten Herstellern, [X.]mporteuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum [X.]punkt der Klä-rung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Ver-wendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder [X.] über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist. Zum Beleg [X.] kann der Hersteller, [X.]mporteur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird. Erbringt der auf Zahlung einer Gerä-tevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch 41
-
21
-

dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an [X.] zur privaten Nutzung weiterveräußert wird
([X.], [X.], 702 Rn.
61 -
[X.] mit Festplatte [X.], mwN).

Die [X.] kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich an-gesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]raum geltend ge-machten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend ent-sprechende Belege beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des [X.] bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigun-gen verwendet werden (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
34 f. -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht er-gangenen Entscheidungen des
Senats vom 19. Dezember 1980 -
[X.] [X.], [X.] 1981, 355, 360 -
Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 -
[X.] [X.], [X.]Z 121, 215, 220 -
Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der [X.], die nach den Feststellungen des [X.]s grundsätzlich damit rechnen musste, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden [X.]raum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu wer-den, zur Wahrung ihrer eigenen [X.]nteressen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von [X.] belegen kann (vgl. [X.], [X.], 702 Rn.
62 -
[X.] mit Festplatte [X.], mwN).
cc) Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch
Gewerbetreibende zu [X.] anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom [X.] nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zu-42
43
-
22
-

lässiger [X.] an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach §
54c [X.] aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß §
54 Abs.
1 [X.] aF, da dann nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild-
oder Tonträger im Geltungsbereich des [X.] nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt wer-den ([X.], [X.], 702 Rn.
63 -
[X.] mit Festplatte [X.], mwN).
c) Die Revision der [X.]n
macht ohne Erfolg geltend, einer [X.] stehe entgegen, dass es im [X.] Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] notwendigen Rück-erstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der [X.] fehle.
[X.]) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] steht Art. 5 Abs.
2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] einer nationalen Rege-lung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung ver-pflichtet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden han-delt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Ge-räte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert ([X.], [X.], 1025 Rn.
37 -
Amazon/[X.]; [X.], 478 Rn.
55 -
Copydan/[X.]; [X.], [X.], 702 Rn.
65 -
[X.] mit Festplatte [X.], mwN).

44
45
-
23
-

bb) Diese Grundsätze stehen einem gegen die [X.] gerichteten [X.] auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen. Der auf eine nach-trägliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin erfasst von vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. Geräte und Speicherme-dien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vor-behalten sind, sind von der in §
54 Abs.
1 [X.] aF vorgesehenen Vergütungs-pflicht freigestellt. Der [X.]n ist es ferner unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass
die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütun-gen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereiche-rung zu erstatten. Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich insoweit
die Frage einer Rücker-stattung überzahlter Gerätevergütungen nicht stellt ([X.], [X.], 702 Rn.
66 -
[X.] mit Festplatte [X.]).
6. Das [X.] hat mit Recht angenommen, die [X.] habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr ge-brachten [X.]s mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich [X.] nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwendung der streitbefangenen [X.]s mit eingebauter Festplatte zur [X.] Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese -
nach [X.] der [X.]n -
zu einem ganz überwiegenden Anteil an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zwischenhändler sind 46
47
48
-
24
-

lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und [X.]mporteure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen
werden. Die Lieferung der streitbefangenen [X.]s mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden
([X.], [X.], 702 Rn.
71 -
[X.] mit Festplatte [X.], mwN).
b) Das [X.] ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der [X.]n in Verkehr ge-brachten Business-[X.]s

zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien auch dann nicht anzunehmen ist, wenn
diese
[X.]s unmittelbar an gewerbliche Abnehmer geliefert werden. Allein der Umstand, dass ein [X.] mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild-
und Tonaufzeichnungen
genutzt wer-den kann, einem gewerblichen Abnehmer
wie einer Behörde oder einem Unter-nehmen, einem Freiberufler oder einem Gewerbetreibenden überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen [X.] nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können ([X.], [X.], 702
Rn.
77 bis 74
-
[X.] mit Festplatte [X.], mwN).
[X.][X.][X.]. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der [X.]n gegen die An-nahme des [X.]s, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt soweit sie Geräte beträfen, die die [X.] in der [X.] bis zum 31.
März 2005 in Verkehr gebracht habe. Die [X.] kann den von
der Kläge-rin erhobenen Ansprüchen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§
242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra
factum proprium) entgegenhalten.
49
50
-
25
-

1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von §
242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig er-scheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmiss-bräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaf-fen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die [X.]nteressen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen ([X.], [X.], 702
Rn.
96 -
[X.] mit Festplatte [X.]; [X.], 716 Rn.
89 -
[X.] mit Festplatte [X.][X.], jeweils mwN).
2. Das [X.] hat angenommen, die [X.] könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund von Äußerungen des Verhandlungs-führers der Klägerin bei den Verhandlungen zwischen dieser und dem Bran-chenverband B[X.]TKOM über die [X.]vergütung sei für die Beteiligten völlig klar gewesen, dass neben der Abgabe für [X.] kein Raum für eine Vergü-tung für [X.]s bestehe. Die behaupteten Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin habe keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der [X.]n be-gründen können, weil die [X.] zum fraglichen [X.]punkt nicht Mitglied des B[X.]TKOM gewesen sei (vgl. [X.], [X.], 705 Rn. 52 -
[X.] als Bild-
und Tonaufzeichnungsgerät).
3. Die
Revision der [X.]n macht geltend, die Auffassung des Ober-landesgerichts sei
schon deshalb unzutreffend, weil gegenüber sämtlichen B[X.]TKOM-Mitgliedern ein Vertrauenstatbestand angenommen werde
und zwar unabhängig davon, ob sie an den Verhandlungen mit der Klägerin teilgenom-men hätten, während dieser Einwand allen Nicht-B[X.]TKOM-Mitgliedern versagt werde. Für die Annahme der Verwirkung könne nicht auf die Mitgliedschaft im 51
52
53
-
26
-

Verband abgestellt werden. Die Einigung auf die [X.]abgabe sei von den Vertragsparteien öffentlich kommuniziert worden und branchenweit bekannt gewesen. Die Klägerin habe für die Jahre 2003 bis 2005 keine Forderungen für [X.]s gestellt. Sie habe bis kurz vor Ablauf der Verjährung keine Ansprüche gel-tend gemacht und in ihren offiziellen Verlautbarungen nicht auf eine entspre-chende Absicht hingewiesen.
Damit sei auch gegenüber [X.]-Herstellern, die nicht Mitglied des B[X.]TKOM gewesen seien, faktisch ein Vertrauenstatbestand geschaffen
worden. Die nach der B[X.]TKOM-Mitgliedschaft differenzierende Beur-teilung des [X.] verstoße gegen das Gebot der Gleichbe-handlung.
4. Damit dringt die Revision der [X.]n nicht durch. Die Beurteilung des [X.]s lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Zwar können Äu-ßerungen des Verhandlungsführers der Klägerin, die gegenüber den Vertretern des [X.] B[X.]TKOM gefallen sind und mit denen der [X.] der Klägerin auf das Verhalten seiner Verhandlungspartner anläss-lich des Abschlusses eines Gesamtvertrages Einfluss genommen hat, grund-sätzlich geeignet sein, die Durchsetzung einer Forderung,
die zu einer von ihm geweckten Erwartung in Widerspruch steht, im Verhältnis zu den durch den Branchenverband repräsentierten Mitgliedern als rechtmissbräuchlich erschei-nen zu lassen (vgl. [X.], [X.], 702 Rn.
99 bis 127 -
[X.] mit Festplat-te
[X.]). Dies gilt allerdings mit Rücksicht darauf, dass zwischen den Beteiligten eine Sonderverbindung besteht. Außenstehende Dritte, die an den Gesamtver-tragsverhandlungen weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sind, können diesen Einwand nicht erheben, und zwar auch dann nicht, wenn sie derselben Branche wie die von dem Branchenverband B[X.]TKOM repräsentierten Hersteller und [X.]mporteure von [X.]s angehören, weil die erforderliche Sonder-verbindung fehlt
([X.], [X.], 716 Rn.
92 -
[X.] mit Festplatte [X.][X.], mwN). Diese Sonderverbindung ist ein Umstand, der es rechtfertigt, bei der Beurtei-lung des [X.] nach der B[X.]TKOM-Mitgliedschaft zu differen-54
-
27
-

zieren. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung
(vgl. dazu [X.], [X.], 716 Rn.
79 -
[X.] mit Festplatte [X.][X.], mwN) liegt daher nicht vor.
[X.]V. Die Revision der [X.]n macht vergeblich geltend, die Klägerin verstoße mit ihrem Verhalten gegen kartellrechtliche Gleichbehandlungsgebote. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin den Anspruch der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergü-tung nur selektiv gegenüber einzelnen Herstellern, [X.]mporteuren und Händlern geltend gemacht hätte. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Klägerin gegen Hersteller, [X.]mporteu-re und Händler von [X.]s nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsver-bot verstößt (vgl. [X.], [X.], 705 Rn.
55 -
[X.] als Bild-
und Tonauf-zeichnungsgerät). Zum anderen folgte auch aus einer gebotenen Gleichbe-handlung aller Vergütungsschuldner nicht, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die [X.] auf Zahlung einer Gerätevergütung und auf Erteilung der zu [X.] dieses Anspruchs notwendigen Auskünfte und unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich in den Verkehr gebrachten [X.]s mit eingebauter Festplat-te in Anspruch zu nehmen (vgl. [X.], [X.], 716 Rn.
82 -
[X.] mit [X.] [X.][X.]).
V. Die Revision der Klägerin beanstandet mit Erfolg, dass das Oberlan-desgericht zum einen in den Tenor seiner Entscheidung einen Klammerzusatz aufgenommen hat, der eine Bezugnahme auf eine Auflistung der von der [X.]n nach Kenntnis im streitgegenständlichen [X.]raum in Verkehr gebrach-ten Geräte enthält, und zum anderen im Tenor seiner Entscheidung vier von der Klägerin genannte Notebooks der [X.]n von der Auskunftsverpflichtung ausgenommen hat, ohne die von der Klägerin zu diesen Geräten angegebenen Gerätespezifikationen aufzuführen.
1. Die Revision der Klägerin rügt mit Erfolg, das [X.] habe dadurch, dass es in den [X.] einen Klammerzusatz aufgenommen hat, 55
56
57
-
28
-

der auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13. September 2012
verweist, die [X.] zur Auskunftserteilung zu Unrecht auf die von der Klägerin in diesem Schriftsatz genannten Geräte beschränkt.
a) [X.] enthält einen Klammerzusatz, in dem auf die [X.] 82 bis 87 des Schriftsatzes
der Klägerin vom 13. September 2012
verwie-sen wird. [X.]n den Entscheidungsgründen heißt es, in diesem Schriftsatz habe die Klägerin auf Hinweis des Senats die Geräte der [X.]n aufgelistet, diese seien daher der Beurteilung zugrunde zu legen. Das lässt darauf schließen, dass sich die Verurteilung zur Auskunftserteilung nur auf die auf den Seiten
82 bis 87 dieses Schriftsatzes aufgelisteten Geräte bezieht, mit Ausnahme der vier im [X.] anschließend ausdrücklich aufgeführten Geräte.
b) Die Revision der Klägerin macht zutreffend geltend, das [X.] habe den Prozessvortrag der Klägerin damit ersichtlich missverstanden. Die Klägerin hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihr nicht möglich sei, alle von der [X.]n im streitgegenständlichen [X.]raum vertriebenen Modelle zu erfassen, und sie vor allem deshalb Auskunft fordere, weil sie die streitge-genständlichen Geräte allenfalls zu einem geringen Teil kenne. Die Revision der Klägerin verweist auf weiteres Vorbringen der Klägerin, aus dem sich deut-lich ergibt, dass sie die geltend gemachten Ansprüche nicht auf die
von ihr
im Verfahren genannten Gerätemodelle
beschränken wollte.
c) Das [X.] hat ohne Rechtsfehler angenommen, für die Anfertigung von Bild-
und Tonaufzeichnungen auf der
Festplatte eines [X.]s sei jedenfalls ausreichend, wenn das Gerät (bei [X.] für [X.]/[X.] von 300 MHz/128 MB) über
eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB verfü-ge. Nach dem Vorbringen der Klägerin und dem eigenen Vorbringen der [X.]n haben alle von der [X.]n im streitgegenständlichen [X.]raum in Verkehr gebrachten Geräte diese technischen Mindestanforderungen erfüllt. Danach kann der Auskunftsanspruch nicht auf die Geräte beschränkt werden, 58
59
60
-
29
-

die die Klägerin in ihrem
Schriftsatz vom 13.
September 2012 auf den Seiten 82 bis 87 aufgelistet hat.
2. Die Revision der Klägerin macht weiter mit Erfolg geltend, soweit das [X.] im [X.] vier namentlich aufgeführte Bauserien von dem zugesprochenen Auskunftsanspruch ausgenommen habe, sei diese Ein-schränkung zu weitgehend.
a) Das [X.] hat angenommen, soweit die Klägerin ent-sprechend der tabellarischen Aufstellung in ihrem Schriftsatz vom [X.] 2012 Auskunft für die vier Notebooks [X.], [X.], [X.]/Tango und Hyrican Multimedia begehre, sei der Klageantrag nicht schlüssig und die Klage daher abzuweisen. Die Klägerin habe selbst vorgetra-gen, die [X.] habe die vier genannten Notebooks offensichtlich niemals verkauft, sondern lediglich angeboten. Da der Auskunftsanspruch der Beziffe-rung des Vergütungsanspruchs der Klägerin für die im streitgegenständlichen [X.]raum von der [X.]n veräußerten oder in Verkehr gebrachten vergü-tungspflichtigen Geräte diene, könne für die vier genannten [X.]s aufgrund des bloßen Angebots dieser Geräte keine Auskunft beansprucht werden.
b) Die Revision der
Klägerin rügt mit Erfolg, das [X.]
habe übersehen, dass sich der Vortrag der Klägerin, die [X.] habe die vier ge-nannten Notebooks offensichtlich niemals verkauft, sondern lediglich angebo-ten, allein auf die in den Anlagen zur Tabelle aufgeführten Modelle der vier ge-nannten Notebooks bezogen hat, die mit einer kleineren Festplatte als 20 GB ausgestattet waren. Die [X.] hatte vorgetragen, die Festplattenkapazität ihrer Notebooks habe selbst bei den angeblich wenig leistungsfähigen Busi-ness-[X.]s

nicht unter 20 GB gelegen. Daraufhin hatte die Klägerin entgegnet, aus diesem Vorbringen der [X.]n folge, dass die in den vorgelegten
Anla-gen aufgeführten
[X.]-Modelle mit kleinerer Festplatte (10 GB bzw. 15 GB) of-fensichtlich niemals tatsächlich verkauft, sondern nur angeboten worden
seien.
61
62
63
-
30
-

Aus
den vorgelegten Anlagen geht hervor, dass die vier genannten Notebooks im streitgegenständlichen [X.]raum zumindest teilweise auch mit Festplattenka-pazitäten von mehr als
20 GB in Verkehr gebracht wurden. Auf diese Note-books
hat sich der Vortrag der Klägerin, sie seien -
lege man das Vorbringen der [X.]n zugrunde -
offensichtlich niemals verkauft, sondern nur angebo-ten worden, ersichtlich nicht bezogen. Die Annahme des [X.]s, die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass die [X.] die vier genannten Notebooks offensichtlich niemals verkauft, sondern lediglich angeboten habe, trifft daher nur für die in den Anlagen aufgeführten Modelle der Notebooks zu, die eine Festplattenkapazität von weniger als 20 GB haben. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich, dass es sich dabei um folgende Geräte der [X.]n handelt: [X.] mit [X.] GHz, [X.] 128 MB, [X.] 10 GB; NB Overdo-se
S mit [X.] GHz, [X.] 256 MB, [X.] 15 GB; NB Drive/Tango mit [X.], [X.] bis 1 GB, [X.] < 20 GB und NB Multimedia mit [X.],7-2,5 GHz, [X.] bis 2 GB, [X.] < 20 GB.
Nur diese Geräte sind daher von der Verurteilung zur Auskunftserteilung auszunehmen.
V[X.]. Eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267
Abs.
3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 -
C-283/81, [X.]. 1982, 3415 Rn.
21 = NJW 1983, 1257 -
C.[X.].L.F.[X.].T.). [X.]m Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des [X.] ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
64
-
31
-

C. Danach war das Teil-
und Endurteil des [X.]s auf die Revision der Klägerin unter Zurückweisung der Revision der [X.]n in Ziffer [X.] und [X.][X.] des Tenors abzuändern und dahin neu zu fassen, dass der [X.] mit dem Verweis auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13. September 2012 entfällt und die von der Auskunftspflicht ausgenommenen Geräte näher [X.] werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf
§
92
Abs.
1, §
97 Abs.
1
ZPO.

Büscher
Koch
Löffler

[X.]
Feddersen
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.02.2015 -
6 WG 6/08 -

65
66

Meta

I ZR 53/15

14.12.2017

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.12.2017, Az. I ZR 53/15 (REWIS RS 2017, 590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 590

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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