Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.05.2013, Az. 1 BvL 1/08

1. Senat | REWIS RS 2013, 6031

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT STUDIUM GEBÜHREN

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Gegenstand

Ehemalige Landeskinderklausel des Bremischen Studienkontengesetzes partiell verfassungswidrig und nichtig - Zur Zulässigkeit allgemeiner Studiengebühren - Studiengebühren iHv 500 € bei hinreichendem sozialen Ausgleich nicht zu beanstanden


Leitsatz

1. Allgemeine Studiengebühren sind mit dem Teilhaberecht auf Zulassung zum Hochschulstudium aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar, solange sie nicht prohibitiv wirken und sozial verträglich ausgestaltet sind.

2. Die Bremische Landesregelung, die bei der Auferlegung von Studiengebühren nach der Wohnung zugunsten von Landeskindern unterscheidet, verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie den danach notwendigen freien und gleichen Hochschulzugang in einem bundesweit zusammenhängenden System ohne hinreichenden Sachgrund beeinträchtigt.

Tenor

§ 6 Satz 1 des Bremischen Studienkontengesetzes vom 18. Oktober 2005 - [X.] - (Gesetzblatt der [X.] Seite 550) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 [X.], soweit Studierende mit Wohnung außerhalb der [X.] vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen wurden, ist mit Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Gründe

1

Das konkrete Normenkontrollverfahren betrifft die Frage, ob eine landesrechtliche Regelung, nach der auswärtige Studierende anders als Studierende mit Wohnsitz oder - bei mehreren Wohnungen - Hauptwohnsitz im betreffenden Bundesland vom dritten bis zum 14. Semester zu einer allgemeinen Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen das Grundgesetz verstößt.

2

1. In [X.] galt zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine [X.]regelung, die Studierenden ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte und sie danach zu Gebühren heranzog. Dies betraf jedoch nur "[X.]" mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, Hauptwohnung in [X.]; demgegenüber erhielten Auswärtige ein Studienguthaben von lediglich zwei Semestern, zahlten also ab dem dritten Semester Gebühren.

3

2. Nach § 109 Abs. 2 Satz 1 des [X.] ([X.]; [X.]) war das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei nicht weiterbildenden Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nach Maßgabe des § 109a [X.] und des [X.] vom 18. Oktober 2005 ([X.]; [X.]), das mit dem Wintersemester 2005/2006 in [X.] trat, gebührenfrei. Für einheimische Studierende garantierte der damalige § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein gebührenfreies Studium von 14 Semestern. Demgegenüber begrenzte der Gesetzgeber das gebührenfreie Studium durch § 3 [X.], in [X.] vom 25. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2010, für auswärtige Studierende auf zwei Semester. § 6 [X.] regelte die Erhebung von Gebühren in Höhe von 500 € pro Semester nach dem Verbrauch des [X.]. Die dort vorgesehene Zahlungspflicht konnte allerdings auf Antrag aus [X.] oder hochschulpolitischen Gründen erlassen werden. Ein solcher Grund war die Pflege und Erziehung von Kindern von bis zu zwölf Jahren. Zudem verabschiedete der Gesetzgeber mit § 7 [X.] eine Härtefallregelung. Auf Antrag konnten die Gebühren gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn ihre Entrichtung zu einer unbilligen Härte führen würde, die der Gesetzgeber für [X.] definierte. Ein Regelfall war nach § 7 Nr. 1 [X.] etwa eine Behinderung oder schwere Erkrankung, die eine Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt [X.] erforderte.

4

a) Die einschlägigen damals geltenden Regelungen lauteten:

5

§ 109a [X.]

Studienkonten

Die Studierenden erhalten mit der Einschreibung ein Studienkonto mit einem gebührenfreien Studienguthaben in Form von gebührenfreien Studiensemestern. Die Höhe des [X.], Art und Umfang der Berücksichtigung besonderer Lebens- und Studienumstände der Studierenden, die Gebührenhöhe nach Verbrauch des [X.] und die Nutzung von nicht verbrauchten Studienguthaben werden durch gesondertes Gesetz bestimmt.

6

§ 2 [X.]

Studienkonten und Studienguthaben für Studierende mit Wohnung in der Freien Hansestadt [X.]

(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung in der Freien Hansestadt [X.] erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des [X.] ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern.

7

§ 3 [X.]

Studienkonten und Studienguthaben
für Studierende mit Wohnung außerhalb
der Freien Hansestadt [X.]

(1) Die Studierenden mit Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, mit Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt [X.] erhalten mit der Einschreibung nach den §§ 34 oder 35 des [X.] ein Studienkonto mit einem einmaligen Studienguthaben von zwei Semestern.

(2) Wird zu einem späteren Zeitpunkt ein Studienguthaben nach § 2 gewährt, erfolgt eine vollständige Anrechnung.

(3) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird ein Studienguthaben nicht gewährt.

8

§ 6 [X.]

Verbrauch des [X.]

Von Studierenden, die ihr Studienguthaben nach den §§ 2 oder 3 verbraucht haben, ohne das Studium abzuschließen, oder ein Zweitstudium absolvieren, das nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 erfüllt, erheben die [X.]n Studiengebühren in Höhe von 500 € für jedes Semester. Auf Antrag werden hiervon ausgenommen:

[X.] Studierende für die Dauer der Beurlaubung,

2. Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,

3. Doktoranden, soweit sie ausschließlich nach § 34 Abs. 3 Bremisches Hochschulgesetz immatrikuliert sind, und Meisterschüler sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der [X.] für Künste,

4. Studierende, denen aufgrund überregionaler Abkommen ein gebührenfreies Studium zusteht,

5. Studierende, die bereits an einer anderen [X.] zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und dort Studiengebühren bezahlen,

6. Studierende, die während ihres Studiums mindestens ein Kind im Alter von bis zu zwölf Jahren pflegen und erziehen, für die Dauer von bis zu sechs Semestern,

7. Studierende, die während ihres Studiums als gewählte Vertreter in Organen der [X.], der Studierendenschaft oder des [X.] mitwirken oder das Amt einer Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten wahrnehmen, für die Dauer von bis zu insgesamt zwei Semestern.

9

§ 7 [X.]

Stundung, Ermäßigung und Erlass

Die Studiengebühren können auf Antrag des Studierenden im Einzelfall gestundet, ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die Entrichtung der Studiengebühren zu einer unbilligen Härte führen würde. Eine unbillige Härte liegt in der Regel insbesondere vor, wenn

1. eine Behinderung oder schwere Erkrankung Studienzeit verlängernde Auswirkungen hat oder die Begründung oder Beibehaltung der Wohnung oder, soweit mehrere Wohnungen bestehen, der Hauptwohnung außerhalb der Freien Hansestadt [X.] erfordert,

2. sich die Folgen als Opfer einer Straftat Studienzeit verlängernd auswirken, oder

3. eine wirtschaftliche Notlage während des Ablegens der Abschlussprüfungen aufgetreten ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann eine Stundung, Ermäßigung oder ein Erlass von Studiengebühren nur erfolgen, wenn ein Studienguthaben nach § 2 verbraucht worden ist.

b) Das Land [X.] verfolgte mit diesen Regelungen ausweislich der Gesetzesbegründung ([X.] 16/758, [X.] f.) mehrere Zwecke: Sie dienten zunächst dazu, die Studierenden zu einem effizienten und zügigen Studium anzuhalten. Weiterhin zielten sie darauf, das Land [X.] in die finanzielle Lage zu versetzen, eine angemessene und wettbewerbsfähige Ausstattung der [X.]n des [X.] sowohl in personeller als auch in sachlicher Hinsicht zu gewährleisten. Dies könne im Wege der direkten Finanzierung durch die Studierenden per [X.] bei einem Wohnsitz außerhalb [X.]s geschehen oder über den Zuzug von Studierenden nach [X.], da dies die Einnahmen des [X.] im Rahmen des [X.] erhöhe. Die hochschulpolitische Zielsetzung werde dadurch unterstrichen, dass die über die [X.] eingenommenen Mittel insbesondere zur Verbesserung der Lehre verwendet werden. Die [X.] waren nach Auffassung der gesetzgebenden Körperschaft notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Die melderechtlichen Bestimmungen verpflichteten nicht zum Erstwohnsitz am Studienort. In der Bevorzugung von Studierenden mit Wohnsitz in [X.] liege kein Eingriff in die freie Wahl der Ausbildungsstätte sowie in das Recht auf Freizügigkeit. Eine etwaige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip sei gerechtfertigt, weil es sich nicht um eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterstellung handele. Etwaige Härtefälle seien in gesetzlichen Ausnahmeregelungen berücksichtigt worden.

In der Einzelbegründung zu § 3 [X.] ([X.] 16/758, [X.]) geht der Gesetzgeber ebenfalls davon aus, dass eine Differenzierung zwischen Ansässigen und [X.] hinsichtlich des [X.] zulässig sei. Im Übrigen befinde sich der [X.] bei einem ernsthaft betriebenen Studium sowieso am Studienort.

c) [X.] wurde durch Art. 13 Nr. 1 und 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 ([X.]) die [X.]regelung des § 3 [X.] aufgehoben und § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] dem angepasst. Seit dem Wintersemester 2010/2011 erhalten alle Studierenden in [X.] mit der Einschreibung ein einmaliges Studienguthaben von 14 Semestern, das ein gebührenfreies Erststudium gewährleisten soll. Diese Gesetzesänderung sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt [X.] das hier zur Entscheidung stehende [X.] eingeleitet hatte und das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Überprüfung abgewartet werden sollte ([X.] 17/1309, [X.]).

d) Für die Finanzierung der staatlichen [X.]n in [X.] ist der Wohnsitz der Studierenden seit 2007 von Bedeutung. Nach § 106 Abs. 2 Satz 3 [X.] in der Fassung des Hochschulreformgesetzes vom 27. Februar 2007 ([X.]) erhalten die [X.]n von den Einnahmen des [X.] aus den Steuereinnahmen nach Länderfinanzausgleich 1.000 € jährlich für Studierende, die als Einheimische ein Studienguthaben in Anspruch nehmen.

1. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens wehren sich gegen die [X.]pflicht als auswärtige Studierende. Mit [X.]n vom 16. Mai 2006 wurden sie für das Wintersemester 2006/2007 zur Zahlung einer Studiengebühr nach § 6 [X.] in Höhe von 500 € aufgefordert, weil sie bereits nach einem Studium von zwei Semestern über kein Studienguthaben mehr verfügten, das ein gebührenfreies Studium ermöglichte. Die Universität [X.] wies ihre Widersprüche dagegen als unbegründet zurück und lehnte die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung ab. Im nachfolgenden Klageverfahren ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche und der Klagen an.

2. Sodann hat das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausgesetzt und dem [X.] die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 6 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 [X.], soweit danach auswärtige Studierende - anders als Studierende mit Wohnung beziehungsweise Hauptwohnsitz in [X.] - vom dritten bis zum 14. Semester zu einer Studiengebühr in Höhe von 500 € pro Semester herangezogen werden, gegen Art. 11 [X.] sowie gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] verstoße.

Die Verfassungsmäßigkeit der zur Überprüfung vorgelegten Vorschriften sei entscheidungserheblich, da das Gericht bei Gültigkeit der Vorschriften anders entscheiden würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Wäre die Regelung in § 6 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 [X.] verfassungsgemäß, seien die zulässigen Anfechtungsklagen als unbegründet abzuweisen. Wäre die Heranziehung zur Zahlung von [X.] für auswärtige Studierende hingegen verfassungswidrig, wären die [X.] mangels erforderlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig, und den Klagen müsste stattgegeben werden.

Die vorgelegte Regelung verstoße gegen Art. 11 [X.] und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.]. Eine verfassungskonforme Auslegung sei nicht möglich.

Es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 [X.] vor, der das Recht gewährleiste, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebietes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Zwar hindere die zur Überprüfung gestellte Regelung Studierende nicht unmittelbar an der freien Wahl ihres Wohnortes; gleichwohl werde aber an diese Wahl eine nachteilige Rechtsfolge geknüpft. Die [X.]pflicht für auswärtige Studierende ziele auf eine Einschränkung der Freizügigkeit und sei nicht nur eine melderechtliche Formalität. Wollten Studierende von einem Studienguthaben nach § 2 [X.] profitieren, seien sie gezwungen, ihre Wohnung und melderechtlich auch ihren Lebensmittelpunkt nach [X.] zu verlegen. Die vorgelegten Regelungen knüpften an die Ausübung des Grundrechts der Freizügigkeit auch einen - gemessen an den typisierten wirtschaftlichen Verhältnissen von Studierenden - wirtschaftlich spürbaren Nachteil. Sie stellten damit eine mittelbare, zielgerichtete Beeinträchtigung des Grundrechts der Freizügigkeit dar. Dieser Eingriff in das Grundrecht der Freizügigkeit sei nicht zu rechtfertigen, da keiner der in Art. 11 Abs. 2 [X.] genannten Fälle vorliege.

Die Regelung in § 6 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 [X.] verstoße auch gegen das in Art. 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] gewährleistete Recht auf diskriminierungsfreien Hochschulzugang. Die drohende Exmatrikulation bei Nichtzahlung stelle einen Eingriff in die Ausbildungsfreiheit dar. Dieser Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] lasse sich verfassungsrechtlich nicht mit den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen rechtfertigen. Soweit einheimische und auswärtige Studierende ungleich behandelt würden, verstießen die [X.]regelungen des [X.] gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die [X.]klausel sei weder mit der Einwohnerprivilegierung auf [X.] noch mit der Erhebung von [X.] von auswärtigen Schülern und Schülerinnen im Rahmen der Subventionierung von Privatschulen vergleichbar. Da die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften der Nutzenden in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslöse, könne ferner niemand zu einer höheren Abgabe herangezogen werden, nur weil er oder sie nicht vor Ort wohne. Auch im Hinblick auf den Gebührenzweck der Kostendeckung sei kein [X.] ersichtlich. Soweit der Zweck darin liege, höhere Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erhalten, fehle es an einem ausreichenden Zusammenhang zwischen dessen Zweck und dem Benutzungsverhältnis. Die Ausgleichszahlungen aus dem Finanzausgleich seien kein sachnahes Surrogat für [X.].

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 6 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] komme nicht in Betracht. Sie scheitere daran, dass die ausdrückliche, in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommende Zielsetzung des [X.], Studierende zur Wohnsitznahme in [X.] zu bewegen, nicht so verstanden werden könne, dass damit lediglich oder vorrangig eine effektive Durchsetzung des Melderechts bezweckt werde.

Zu der Vorlage haben der Senat der Freien Hansestadt [X.], die Niedersächsische [X.]regierung, die [X.]regierung [X.], der 6. Senat des [X.], die [X.], der [X.], die [X.], das [X.], der [X.] im [X.], der Freie Zusammenschluss von [X.] und die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.

1. Der Senat der Freien Hansestadt [X.] hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung vorgelegten Normen.

Art. 11 Abs. 1 [X.] sei von den vorgelegten Regelungen nicht berührt. Das Bremische [X.] sei auch mit Art. 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] und dem Sozialstaatsprinzip vereinbar. Der Gesetzgeber habe das daraus folgende Teilhaberecht im [X.] - den Zugang zur [X.] - nur unter den Vorbehalt des Möglichen als Folge der Knappheit der Haushaltsmittel gestellt. Die Gebührenpflicht sei nach den Vorgaben des Sozialstaatsprinzips ausgestaltet und verhältnismäßig, insbesondere zumutbar. [X.] verfolge das legitime Ziel, sich gegen eine finanzielle Überlastung seiner [X.]n durch auswärtige Studierende zu schützen, indem auch von diesen ein finanzieller Beitrag zu den Kosten ihres Studiums verlangt werde. [X.] in Höhe von 500 € pro Semester seien zumutbar (Hinweis auf [X.] 112, 226 <245>). Auf Antrag könnten Studierende zudem von der Gebührenpflicht ausgenommen werden; § 7 [X.] ermögliche Stundung, Ermäßigung oder Erlass bei einer unbilligen Härte.

Die Regelungen in § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 [X.] seien mit Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar. Sie behandelten Studierende mit Wohnung in [X.] in Bezug auf das ihnen eingeräumte Studienguthaben zwar anders als Studierende mit Wohnung außerhalb [X.]s. Dies sei jedoch gerechtfertigt. Anders als bei der Zulassung zum Studium sei das Hochschulwesen in [X.] nicht als ein zusammenhängendes System anzusehen, das im Interesse länderübergreifender Nutzung der Ausbildungskapazitäten grundsätzlich eine bundesweite Reglementierung erfordere. Vielmehr entsprächen unterschiedliche Regelungen der bundesstaatlichen Ordnung. Zudem sei die Differenzierung sachlich begründet. In [X.] sollten alle Studierenden zu den erforderlichen Finanzmitteln für die Bereithaltung der Ausbildungskapazität bei angemessener Qualität beitragen ([X.] 16/758, [X.]). Studierende mit Wohnung in [X.] täten dies indirekt über den Länderfinanzausgleich; Auswärtige zahlten [X.].

Der [X.]gesetzgeber dürfe bei der Belastung mit Abgaben für die Benutzung von Einrichtungen des [X.] zwischen Personen mit Wohnsitz innerhalb und Personen mit Wohnsitz außerhalb des [X.] unterscheiden. Die Regelung sei zudem mit der Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer ([X.] 65, 325) vereinbar. Der Gesetzgeber könne auch entscheiden, welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er mit einer Gebühr verfolge. Dazu gehörten Zwecke "einer begrenzten Verhaltenssteuerung". Es sei ein sachlicher Grund für differenzierte Abgaben, dass Auswärtige für eine Gebietskörperschaft keine Teilhabe an Steuern beziehungsweise Schlüsselzuweisungen bewirkten. Die [X.] aus der primären Steuerverteilung und aus dem Finanzausgleich seien ein sachnahes Surrogat für [X.].

2. Der 6. Senat des [X.] hat mitgeteilt, dass er sich bislang zwar grundsätzlich zur Vereinbarkeit von Studienbeiträgen beziehungsweise [X.] mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 [X.] geäußert habe ([X.], 1). Die Besonderheit einer an den Wohnsitz anknüpfenden [X.] habe dort jedoch keine Rolle gespielt. Der Senat bezweifelt, dass die bremische Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] vereinbar ist.

3. Die [X.] macht sich hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgelegten Normen mit Art. 12 Abs. 1 [X.] die Ausführungen des vorlegenden Gerichts zu eigen. Mit der Erhebung eines Studienbeitrags in Höhe von 500 € pro Semester sei jedoch kein spürbarer wirtschaftlicher Nachteil im Sinne eines Eingriffs in Art. 11 [X.] verbunden.

4. Der [X.] hält § 6 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] für verfassungswidrig. Zwar stehe das Grundgesetz der bislang praktizierten Erhebung von Studienbeiträgen mit gesetzlich ausgestalteten Sicherungen wie in §§ 6 und 7 [X.], durch die insbesondere einkommensschwachen Bevölkerungsschichten ein gleichberechtigter Hochschulzugang ermöglicht wird, nicht entgegen. Doch sei die [X.]regelung ein nicht gerechtfertigter Eingriff in Art. 11 Abs. 1 [X.]. [X.] in Höhe von 500 € für ein Semester seien ein wirtschaftlich spürbarer Nachteil. Schließlich stehe der primäre Gesetzeszweck der Einwohnergewinnung zur zusätzlichen Einnahmenerzielung nicht in unmittelbarem Zusammenhang zur Inanspruchnahme der [X.]n [X.]s.

5. Das [X.], der [X.] im [X.], die [X.] und der Freie Zusammenschluss von [X.] folgen im Wesentlichen dem vorlegenden Gericht. [X.] stellten die Chancengleichheit beim Hochschulzugang und im Studium in Frage und seien unsozial, insofern sie ein Studium von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einzelnen abhängig machten. Die bestehenden Ungleichheiten im Bildungssystem würden durch sie noch verstärkt. Die Länder seien der Forderung des [X.]s (Hinweis auf [X.] 112, 226) nach Sozialverträglichkeit von [X.] nicht nachgekommen.

6. Die Klägerinnen und der Kläger des Ausgangsverfahrens halten die zur Prüfung gestellte Regelung für verfassungswidrig. Auch sie teilen im Wesentlichen die Auffassung des vorlegenden Gerichts. Die bremische Regelung sei mit Art. 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] und dem Sozialstaatsprinzip unvereinbar, da der Gesetzgeber seiner Regelungspflicht im Hinblick auf [X.] Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung faktischer Diskriminierung wegen der [X.] Herkunft Studierwilliger nicht nachkomme. Das Land [X.] sehe keine Darlehenslösung vor und habe Studierende nicht bereits dadurch ausreichend von der Erhebung von [X.] befreit, indem es Empfänger von Leistungen nach dem [X.] von der [X.]pflicht ausgenommen habe. Allgemeine [X.] seien darüber hinaus mit Art. 3 Abs. 1 und 2 [X.] sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 des [X.] über wirtschaftliche, [X.] und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 ([X.]; in [X.] getreten am 3. Januar 1976, [X.] [X.], [X.], [X.]) und Art. 2 des [X.] zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 20. März 1952 ([X.]; in [X.] getreten am 13. Februar 1957, [X.] Nr. 9, [X.]) in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ([X.]; in [X.] getreten am 3. September 1953, [X.] Nr. 5, [X.] 1954 [X.]) unvereinbar.

Die Vorlage ist zulässig.

§ 3 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung des [X.] vom 18. Oktober 2005 ([X.]) wurde zwar durch Art. 13 Nr. 2 des Zweiten Hochschulreformgesetzes vom 22. Juni 2010 ([X.]) aufgehoben. Doch ist eine Vorlage im Rahmen des Art. 100 [X.] weiter zulässig, solange sich die Ausgangsverfahren mit dem Außerkrafttreten nicht erledigt haben (vgl. [X.] 16, 6 <15>; 29, 325 <326>; 47, 46 <64>). Eine Erledigung ist hier nicht eingetreten, denn die in den Ausgangsverfahren angegriffenen Bescheide stützen sich auf die vom Verwaltungsgericht vorgelegten Normen.

Die Anforderungen aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerf[X.] an die Begründung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 [X.] sind erfüllt.

Die in [X.] ehemals geltende Regelung, nach der auswärtige Studierende - im Unterschied zu Studierenden mit Wohnung in der Freien Hansestadt [X.] - zur Zahlung von allgemeinen [X.] in Höhe von 500 € vom dritten bis zum 14. Semester herangezogen wurden, ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Zwar ergibt sich aus der Verfassung kein grundsätzliches Verbot der Erhebung allgemeiner [X.], wenn diese tatsächlich den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine sozial zumutbare Ausgestaltung gerecht werden (I). Doch ist die Belastung allein auswärtiger Studierender mit solchen Gebühren verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen (II).

Die Erhebung von allgemeinen [X.] ist im Ausgangspunkt mit dem Grundgesetz vereinbar, solange und soweit die Gebühren nicht prohibitiv wirken und sozial verträglich ausgestaltet sind.

1. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Studienangebote, so muss er den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten (vgl. [X.] 85, 36 <53>). Aus Art. 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] und dem Sozialstaatsprinzip der Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt sich für diejenigen, die dafür die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, im Rahmen der vom Staat geschaffenen Ausbildungseinrichtungen ein Recht auf freien und gleichen Zugang zum Hochschulstudium ihrer Wahl (vgl. [X.] 85, 36 <53 f.>; grundlegend [X.] 33, 303 <331 f.>; vgl. auch [X.], 1 <7 f.>).

a) Art. 12 Abs. 1 [X.] gewährleistet das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen ([X.] 85, 36 <53>). Dieses steht in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorganges darstellen (vgl. [X.] 33, 303 <329 f.>, unter Hinweis auf [X.] 7, 377 <401, 406>). Der verfassungsrechtliche Grundrechtsschutz zielt dabei nicht nur auf die Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt, sondern auch auf Teilhabe an staatlichen Leistungen (vgl. [X.] 33, 303 <330 f.>).

b) Aus diesem Teilhaberecht resultiert kein Anspruch auf Kostenfreiheit des Hochschulstudiums, doch dürfen Gebühren für ein Studium nicht prohibitiv wirken (aa) und müssen sozial verträglich ausgestaltet sein ([X.]).

Die Inanspruchnahme staatlicher Ressourcen durch einen eingeschränkten Nutzerkreis kann eine Abgabepflicht auslösen. Daher ist der Gesetzgeber nicht daran gehindert, bestimmte öffentliche Leistungen der Berufsausbildung, auch soweit diese bisher abgabenfrei waren, künftig nicht mehr kostenlos anzubieten (vgl. [X.], 1 <8> m.w.N.).

aa) Art. 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] und dem Sozialstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber jedoch, auch im Bereich des Hochschulzugangs für die Wahrung gleicher Bildungschancen zu sorgen (vgl. [X.] 112, 226 <245>); er muss Auswahl und Zugang nach sachgerechten, auch für die Benachteiligten zumutbaren Kriterien regeln (vgl. [X.] 43, 291 <345>). Der Gesetzgeber darf den Zugang zu staatlich geschaffenen Ausbildungseinrichtungen nicht prohibitiv gestalten. Gebühren dürfen keine unüberwindliche [X.] Barriere vor dem Hochschulzugang errichten (vgl. [X.]E 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8, 14>; [X.], Urteil vom 15. Dezember 2010 - [X.] 6 C 9.09 -, juris, Rn. 19, 25). Unzulässig ist eine Gebührenregelung, wenn sie ihrer Höhe nach in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße abschreckende Wirkung entfaltet (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2010 - [X.] 6 C 9.09 -, juris, Rn. 25).

[X.]) Das bedeutet nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von [X.]n verbunden sind, vollständig durch [X.] Begleitmaßnahmen kompensiert werden müssen (vgl. [X.], 1 <14>). Die Verfassung gebietet nicht den Ausgleich jeglicher [X.], insbesondere ökonomischen, Ungleichheit, die auch in der familiären, [X.] oder individuellen Herkunft der Ausbildungswilligen ihre Ursache haben kann (vgl. [X.], 1 <14>). Der Gesetzgeber darf diese Umstände jedoch nicht völlig unberücksichtigt lassen, soweit sie zu ungleichen Ausbildungschancen führen. Er darf Studierwillige also beispielsweise nicht schlicht auf die Möglichkeit verweisen, für die Finanzierung eines Studiums marktübliche Kredite in Anspruch zu nehmen.

Verfassungsrechtlich geboten ist damit ein sozial verträgliches, also entweder ein grundsätzlich für alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot, das im Rahmen der staatlich geschaffenen Ausbildungskapazitäten allen entsprechend Qualifizierten ein Studium ermöglicht und den Zugang zum Studium insbesondere nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht (vgl. [X.]E 102, 142 <147>; 115, 32 <37>; 134, 1 <8>). Das Grundgesetz verbietet es, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel beim Hochschulzugang bevorzugt einem privilegierten Teil der Bevölkerung zu Gute kommen zu lassen (vgl. [X.] 33, 303 <334 f.>). Bei der Erhebung von [X.] ist folglich den Belangen einkommensschwacher Bevölkerungskreise angemessen Rechnung zu tragen (vgl. [X.] 112, 226 <245>; [X.], 1 <9 ff.>); entscheidend ist, wie schwer eine Gebührenlast unter den konkreten Bedingungen ihrer Ausgestaltung wiegt und ob sie im Ergebnis allen Betroffenen tatsächlich zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat den Zugang zu Einrichtungen zur Ausübung grundrechtlicher Freiheit insgesamt so zu gestalten, dass die [X.] Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und [X.] Durchlässigkeit gewährleistet wird ([X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 3 Abs. 1 Rn. 63, Oktober 1992; s.a. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl. 2012, Art. 20 Rn. 119; [X.], in: [X.] Kommentar, [X.], Art. 20 Abs. 1 Rn. 1412, April 2009). Das Sozialstaatsprinzip verlangt darüber hinaus eine Ausgestaltung der [X.], die angemessen Rücksicht auf Belastungen Studierender nimmt, die aufgrund persönlicher Lebensumstände oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und [X.] Entfaltung behindert sind (vgl. [X.] 45, 376 <387>). Das gilt für Menschen mit Behinderungen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]) ebenso wie für Studierende mit Kindern oder Pflegeverantwortung in der Familie (Art. 6 Abs. 1 und 2 [X.]).

Wie der Gesetzgeber dem Verfassungsgebot zur [X.] Ausgestaltung allgemeiner [X.] im Einzelnen Rechnung trägt, ist in weitem Umfang seiner freien Gestaltung überlassen. Er kann die von der Verfassung geforderte Chancengleichheit insbesondere durch die Höhe von [X.], durch Stipendien, spezielle Studienkredite und durch [X.] und Ausnahmeregelungen zu wahren suchen. Das [X.] hat ausgeführt ([X.], 1 <19 ff.>; [X.], Urteil vom 15. Dezember 2010 - [X.] 6 C 9.09 -, juris, Rn. 32), dass bei der entsprechenden Ausgestaltung von [X.] die völkerrechtlichen Anforderungen zu beachten sind, hier aus Art. 10 Nr. 4 Buchstabe a der [X.] vom 18. Oktober 1961 ([X.]; in [X.] getreten am 26. Februar 1965, [X.] Nr. 35, [X.] S. 1122), aus Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c [X.] (vgl. auch [X.], [X.], [X.] (Art. 13), [X.]. E/[X.]/1999/10 vom 8. Dezember 1999, [X.] 19 f. zu Art. 13 Abs. 2 Buchstabe c [X.]) und aus Art. 2 [X.] in Verbindung mit Art. 14 [X.]. Dagegen ist von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

2. Nach diesen Maßgaben sind [X.] im Umfang von 500 € je Semester bei Bereitstellung hinreichender [X.]r Ausgleichsmaßnahmen nicht schon grundsätzlich verfassungsrechtlich ausgeschlossen.

a) Als Voraussetzung der Teilnahme am Studium beschränken [X.] den grundrechtlichen Teilhabeanspruch. Diese Beschränkung stützt sich auf das legitime Ziel, eine ergänzende Einnahmequelle zur Finanzierung der Studienangebote zu schaffen, und ist hierfür auch geeignet und erforderlich.

b) Der Teilhabeanspruch wird durch [X.] im hier in Rede stehenden Umfang nicht übermäßig beschränkt. Eine prohibitive Wirkung ist bei einer Studiengebühr in Höhe von 500 € derzeit nicht ersichtlich (vgl. [X.], 1 <14>; [X.], Urteil vom 28. Mai 2009 - [X.]. 4-VII-07 -, juris, Rn. 145). Eine Gebühr in Höhe von 500 € im Semester wirkt nicht abschreckend oder sonst von vornherein unangemessen.

Allerdings ist eine Gebühr in dieser Höhe keine vernachlässigbare Größe. Zwar mag eine solche Gebühr in Bezug auf die Gesamtkosten des Studiums geringfügig und kompetenzrechtlich von nachrangiger Bedeutung sein (vgl. [X.] 112, 226 <245>). Aus Sicht der Studierenden, deren Gesamtunterhaltsbedarf je nach Quelle mit zwischen circa 530 € und 812 € pro Monat angegeben wird (vgl. auch [X.], [X.], [X.] im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, [X.]) ist auch dies als deutlich spürbar einzustufen (so für [X.] auch [X.], Urteil vom 15. Dezember 2010 - [X.] 6 C 9.09 -, juris, Rn. 21; Urteil vom 15. Dezember 2010 - [X.] 6 C 10.09 -, juris, Rn. 21).

Dass [X.] in dem hier in Frage stehenden Umfang eine abschreckende Wirkung begünstigen können, ist nicht ausgeschlossen. So gaben bei einer Befragung von 5.240 Schulabgängerinnen und -abgängern im [X.] in [X.] 2,4 % beziehungsweise 6,5 % der Studienberechtigten an, aufgrund von [X.] auf ein Studium zu verzichten oder es zu verzögern ([X.], Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des [X.], Forschung und Technologie des [X.] [X.], 2010, [X.]); im bundesweiten Vergleich lag die Quote 2006 bei 3,6 % ([X.], [X.]/[X.], [X.] aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15 f.) und im [X.] bei 5,3 % ([X.], [X.], [X.] im Kontext der Studienfinanzierung, 2011, [X.]8).

Aus der nicht unerheblichen Belastung von Studierenden durch [X.] in Höhe von 500 € je Semester folgt jedoch nicht ohne weiteres, dass diese angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Studierenden insgesamt prohibitiv wirkt. Eine "Gebührenflucht" aus [X.] mit in Länder ohne [X.] ist nicht erkennbar. Nach der Einführung allgemeiner [X.] sank die Wahrscheinlichkeit, im Heimatland ein Studium beginnen zu wollen, ausweislich der vorliegenden Studien in Gebührenländern lediglich um rund zwei Prozentpunkte (vgl. [X.], Die wirtschaftliche und [X.] Lage der Studierenden in der Bundesrepublik [X.] 2009, 19. Sozialerhebung 2010, [X.] f.; [X.]/[X.]/[X.], [X.]? [X.], Discussion Paper Nr. 926, 2009, S. 15 f.). Eine prohibitive Wirkung von [X.] auf potentielle Studienanfängerinnen und -anfänger war 2008 nicht nachzuweisen, soweit Studierquoten und Studienanfängerzahlen von [X.] mit und ohne Gebühren miteinander verglichen werden (vgl. [X.], [X.]/ [X.], [X.] aus Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 15).

c) [X.] der hier in Rede stehenden Art bedürfen allerdings flankierender Maßnahmen, die [X.] Verträglichkeit und damit den Anspruch auf einen möglichst chancengleichen Zugang zum Studium gewährleisten.

aa) Fehlen flankierende Maßnahmen, verstärken sich aufgrund unzureichender finanzieller Mittel und in Familien ohne akademischen Bildungsabschluss bestehende Nachteile beim Zugang zum Hochschulstudium und bei der Erlangung eines entsprechenden Abschlusses. Nach der 19. Sozialerhebung des Deutschen [X.] 2009 studierten 71 % der Kinder aus Familien, in denen ein akademischer Bildungsabschluss vorhanden war, dagegen nur 24 % der Kinder aus Familien ohne einen solchen Abschluss ([X.], Die wirtschaftliche und [X.] Lage der Studierenden in der Bundesrepublik [X.] 2009, 19. Sozialerhebung 2010, [X.] ff.; vgl. zur Entwicklung auch [X.], [X.], [X.]? Eine Studie zur [X.] Ungleichheit im historischen Zeitverlauf, 2012). Bei der Entscheidung für oder gegen ein Hochschulstudium ist die finanzielle Belastung von erheblicher Bedeutung (vgl. [X.], Chancengerechtigkeit? Studienfinanzierung als wichtiger Faktor der Entscheidungsfindung für die Aufnahme bzw. den A[X.]ruch eines Hochschulstudiums, 2009, [X.]). Bei der [X.] wächst die Unsicherheit, je weniger die Finanzierung des Studiums von den Eltern geleistet werden kann, was Kinder aus ökonomisch schwächeren Familien benachteiligt. Studierende, die von ihren Eltern finanziert werden, sehen ihr Studium weit häufiger als sicher finanziert an als jene, die einen Kredit in Anspruch nehmen müssen (vgl. [X.], [X.]/[X.], [X.] aus der Sicht von Studienberechtigten, 2008, S. 17 f.).

[X.]) Eines der zentralen Mittel zur Gewährleistung einer sozialverträglichen Absicherung von [X.] ist die Bereitstellung von angemessen ausgestalteten [X.]. Maßgeblich für eine angemessene Ausgestaltung kann hierfür insbesondere sein, dass diese erst nach dem Abschluss des Studiums zurückzuzahlen und je nach persönlicher Situation Stundung, Niederschlagung oder Erlass möglich sind (vgl. [X.], 1 <10 ff.>). Daneben kommen auch weitere Mittel in Betracht wie Ausnahme-, Ermäßigungs- und Erlasstatbestände für sozial schwächere Personen, also auch zur Rücksichtnahme auf Belange einkommensschwacher Bevölkerungskreise (vgl. [X.] 112, 226 <245>). Schließlich wird der Gesetzgeber auch Maßnahmen in Blick auf besondere Familiensituationen und die besonderen Gleichbehandlungsgebote des Grundgesetzes in Erwägung zu ziehen haben.

3. Ob die [X.] Regelung der [X.] den Anforderungen an eine [X.] Ausgestaltung des chancengleichen Zugangs zu einem Hochschulstudium in jeder Hinsicht entspricht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Erhebung von [X.], wie sie mit der [X.] Regelung ins Werk gesetzt wird, ist jedoch nicht von vornherein mit der Verfassung unvereinbar. Ihr Umfang wirkt als solcher nicht prohibitiv und ist von dem Anspruch getragen, den Zugang zum Studium sozial verträglich auszugestalten.

Die zur Prüfung gestellten Regelungen des § 6 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.], die auswärtige Studierende anders als [X.] behandeln, indem sie nach dem ([X.] [X.] unterscheiden und nur [X.] ab dem dritten Semester eine Gebührenpflicht auferlegten, verstoßen gegen das Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 [X.] auf freien und gleichen Hochschulzugang in einem bundesweit zusammenhängenden System.

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. [X.] 98, 365 <385>; stRspr). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. [X.] 79, 1 <17>; 126, 400 <416> m.w.N.).

Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. [X.] 75, 108 <157>; 93, 319 <348 f.>; 107, 27 <46>; 126, 400 <416>; 129, 49 <69> m.w.N.). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ergibt sich unter anderem aus jeweils betroffenen Grundrechten (vgl. [X.] 88, 87 <96>). Hier folgt ein strengerer Rechtfertigungsmaßstab aus dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 [X.] für den besonderen Sachbereich des Hochschulzugangs (vgl. [X.] 33, 303 <329 ff., 352 f.>).

2. Die vorgelegten Regelungen begründen eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte.

Studierende, die an [X.]n in [X.] studieren und in [X.] wohnen, und solche, die in [X.] studieren, aber außerhalb [X.]s ihren Wohnsitz haben, befinden sich hinsichtlich der Ausbildung, für die in den vorgelegten Vorschriften Gebühren erhoben werden, in einer vergleichbaren Lage. Beide nehmen das Studienangebot [X.]s in gleicher Weise in Anspruch. Werden nur auswärtige Studierende zwischen dem dritten und 14. Semester mit Gebühren belegt, ist dies eine an den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 [X.] zu messende Ungleichbehandlung.

3. Es sind keine tragfähigen Sachgründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung erkennbar.

a) Als Rechtfertigungsgrund kann nicht allein auf den Wohnsitz oder Hauptwohnsitz und den hieraus folgenden Zugehörigkeitsstatus zum Land [X.] als solchen verwiesen werden.

aa) Allerdings sind unterschiedliche Regelungen in verschiedenen [X.] und verschiedenen Gemeinden verfassungsrechtlich nicht nur möglich, sondern sogar gewollt. Die Ermöglichung von Vielfalt ist ein wesentliches Element des Bundesstaatsprinzips wie auch der kommunalen Selbstverwaltung. Der Gleichheitssatz ist daher nicht anwendbar, wenn es um eine Ungleichbehandlung durch Regelungen verschiedener Kompetenzträger geht (vgl. [X.] 10, 354 <371>; 93, 319 <351>). Innerhalb des eigenen Kompetenzbereichs ist der [X.]gesetzgeber prinzipiell nicht gehindert, von der Gesetzgebung anderer Länder abweichende Regelungen zu treffen, auch wenn dadurch [X.] praktisch begünstigt oder auch belastet werden (vgl. [X.] 33, 303 <352>). Wenn insoweit in einigen [X.] [X.] erhoben werden, in anderen dagegen nicht, ist dies aus [X.] schon grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. aus kompetenzrechtlicher Sicht [X.] 112, 226 <244 f.>). Anwendbar ist der Gleichheitssatz dagegen, soweit es wie hier um die Ungleichbehandlung von [X.]n und anderen Personen in einer [X.]regelung geht.

[X.]) Vorliegend scheidet eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung in bloßer Anknüpfung an den Wohnsitz aufgrund der Besonderheiten des geregelten Sachbereichs aus. [X.]rechtliche Regelungen im Bereich des Hochschulwesens haben eine spezifische gesamtstaatliche Dimension, die besondere Rücksichtnahme der Länder untereinander verlangt. Fällt eine Materie in die Zuständigkeit des [X.]gesetzgebers, greift aber der zu regelnde Lebenssachverhalt seiner Natur nach über Ländergrenzen hinaus und berührt wie hier das in allen [X.] gleichermaßen anerkannte Teilhaberecht auf freien und gleichen Hochschulzugang, dann sind einseitige Begünstigungen der Angehörigen eines [X.] nur unter gesteigerten Anforderungen an ihre Rechtfertigung zulässig. Das Hochschulwesen ist ein solches bundesweit zusammenhängendes System, das zwar weithin in die Zuständigkeit des [X.]gesetzgebers fällt, in dem aber nicht alle Studiengänge überall angeboten werden und eine Nutzung der Ausbildungskapazitäten über die Ländergrenzen hinweg erforderlich ist (vgl. [X.] 33, 303 <352>). Daher darf beim Zugang zum Studium nicht pauschal nach [X.] differenziert werden (vgl. [X.] 33, 303 <355 f.>; 37, 104 <119 f.>). Entsprechend hatte sich auch der [X.] ausdrücklich gegen [X.]-Privilegien beim Zugang zu universitären Studien ausgesprochen (Parlamentarischer Rat, StenBer. über die 44. Sitzung des Hauptausschusses vom 19. Januar 1949, [X.]69 <575 f.>; zitiert bereits in [X.] 33, 303 <329>).

b) Tragfähige Sachgründe für die Rechtfertigung der differenzierenden bremischen Gebührenregelung, die mit der Hochschulausbildung in Zusammenhang stehen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die in der bremischen Regelung vorgenommene Gebührendifferenzierung ist nicht durch eine unterschiedliche Nutzung des Studienangebots gerechtfertigt (aa). Auch kann sich der Gesetzgeber zur Rechtfertigung nicht darauf berufen, mit der Regelung zur Wohnsitznahme in [X.] motivieren zu wollen, um so erhöhte Mittelzuweisungen im Rahmen des [X.] zu erlangen ([X.]): Die Gebühr lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, die aus dem Finanzausgleich dem Land zufließenden Zuweisungen enthielten einen Betrag zur Finanzierung der Ausbildung der Studierenden mit Wohnung in [X.]; deshalb dürften auswärtige Studierende landesgesetzlich verpflichtet werden, gleichfalls - statt über den Finanzausgleich durch Gebühren - ihren bremischen Studiengang finanziell mitzutragen. Das Gleiche gilt bei einer gezielten Zuweisung im [X.]haushaltsgesetz ausschließlich für Studierende mit Wohnung in [X.].

aa) Die Gebührendifferenzierung dient nicht dem Ausgleich einer unterschiedlichen Inanspruchnahme des Studienangebots. Es ist nicht ersichtlich, dass Studierende mit ([X.] [X.] Leistungen der bremischen [X.]n in anderer Weise nutzten als Studierende mit ([X.] [X.]. Auswärtige Studierende verursachen weder höhere Kosten noch ziehen sie einen größeren Vorteil aus den von einer bremischen [X.] angebotenen Leistungen. Der Wohnsitz, an den das [X.] die [X.]pflicht knüpft, hat keinen unmittelbaren Bezug zum Benutzungsverhältnis (so auch [X.], Allgemeine [X.] und die Grundrechte der Studierenden, 2009, S. 194).

[X.]) Auch das Ziel des [X.] [X.], durch finanziellen Druck Studierende zu einer Wohnsitznahme in [X.] zu veranlassen, damit das Land erhöhte Mittel im Rahmen des Finanzausgleichs erhält, trägt die Ungleichbehandlung nicht. Zwar sind die Länder und auch Gemeinden grundsätzlich nicht gehindert, Personen, die ihre Einrichtungen nutzen wollen, durch finanzielle Anreize oder finanziellen Druck zu veranlassen, auch ihren ([X.] das eigene Gebiet zu verlegen. So kann bei doppeltem Wohnsitz etwa auf das Melde- oder - in Form einer Zweitwohnungsteuer - auf das Steuerrecht zurückgegriffen werden. Für die Erhebung von [X.], die (auch) dazu dienen, zur Wohnsitznahme zu motivieren, um so zusätzliche Mittel aus dem Länderfinanzausgleich zu erlangen, fehlt es jedoch an dem im Bereich des Hochschulwesens erforderlichen Sachzusammenhang.

Das Land [X.] erhält zwar [X.] nach §§ 4 ff. Finanzausgleichsgesetz ([X.]) und Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 [X.] aus dem Finanzausgleich. Sie dienen aber in der Regel der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des [X.] (§§ 4 ff. und § 11 Abs. 1 und 2 [X.]); die sonstigen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Abs. 3 bis 4 [X.] sind anderen Zwecken als der Hochschulfinanzierung gewidmet. Alle Zuweisungen fließen zudem in den Haushalt des [X.] [X.]. Der bremische Haushaltsgesetzgeber entscheidet dann in eigener Verantwortung in seinem Budget über die Verwendung dieser Finanzmittel. Damit ist der Sachzusammenhang zwischen den [X.] des Finanzausgleichs und der Finanzierung der [X.]n gelöst. Deswegen können auch keine bestimmten Beträge daraus allein den Studierenden mit Wohnung in [X.] zugeordnet werden; ebenso wenig kann ein Fehlbetrag den Studierenden ohne Wohnung in [X.] zugerechnet werden (vgl. auch [X.] 65, 325 <355 f.>). Eine Rechtfertigung der Studiengebühr für auswärtige Studierende vom dritten bis zum 14. Semester ist sachlich nicht möglich, denn es fehlt an einem hinreichenden Sachzusammenhang zwischen den Finanzausgleichsmitteln als allgemeinen Einnahmen des [X.]haushalts, der Verwendungsentscheidung des [X.]haushaltsgesetzgebers sowie der Studiengebühr für Auswärtige. Ein Versuch einer Rechtfertigung der Studiengebühr durch Zuordnung von [X.] zum Aufwand für Ausbildungsplätze bremischer Studierender würde außerdem zugleich den berechtigten Einwand hervorrufen, gerade diese Ausbildungsplätze seien von dritter Seite - nämlich den Geberländern des Finanzausgleichs - mitfinanziert worden; auf diese Weise würde das Land [X.] letztlich aus einer Zuwendung von außen eine Studiengebühr für auswärtige Studierende zu legitimieren versuchen.

Gleiches würde gelten, falls das bremische [X.]haushaltsgesetz selbst den [X.]n Finanzmittel ausschließlich für die Finanzierung der Studierenden mit Wohnung in [X.] zuwiese, denn es besteht angesichts des bundesweiten Zusammenhangs des Hochschulsystems kein Sachgrund, auswärtige Studierende gezielt vom Studium fernzuhalten. Jedenfalls könnte eine derartige Vorschrift nicht dazu eingesetzt werden, den Aufwand für bremische Studierende als finanziert, den für auswärtige Studierende aber für ungedeckt zu betrachten, denn damit würde das Teilhabegrundrecht des Art. 12 [X.], das ein bundesweit zusammenhängendes Hochschulangebot gleicher Zugangskonditionen verlangt (vgl. grundlegend dazu [X.] 33, 303 <329 ff.>), verkannt, indem das Land im Haushalt nur Ausgaben für Studierende mit Wohnung in [X.] vorsähe. In haushaltsrechtlicher Hinsicht würde es dann ein Hochschulangebot allein für bremische Studenten schaffen. Ob eine solche Vorschrift allein als Berechnungsmethode für die Gesamtaufwendungen der bremischen [X.]n zulässig wäre, war vom Senat nicht zu entscheiden.

Die Entscheidung ist zu [X.] mit 6 : 2 Stimmen ergangen.

Meta

1 BvL 1/08

08.05.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvL

vorgehend VG Bremen, 17. September 2007, Az: 6 K 1577/06, Vorlagebeschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 S 1 GG, § 2 Abs 1 StKG BR, § 3 Abs 1 StKG BR, § 6 S 1 StKG BR

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.05.2013, Az. 1 BvL 1/08 (REWIS RS 2013, 6031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6031 BVerfGE 134, 1-25 REWIS RS 2013, 6031

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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