Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2010, Az. 6 C 8/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 395

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Gegenstand

Studiengebühr; Wehr- und Zivildienst; Baden-Württemberg


Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren nach dem [X.] (LHGebG BW).

2

Der Kläger leistete von September 2002 bis Juni 2003 Zivildienst. Im Wintersemester 2003/2004 nahm er an der beklagten [X.] ein Studium im Diplomstudiengang Elektro-/Informationstechnik auf, für das er fortlaufend und noch im Wintersemester 2008/2009 eingeschrieben war.

3

Mit auf §§ 3, 5 Abs. 1 LHGebG BW gestütztem Gebührenbescheid vom 10. November 2006 verpflichtete die Beklagte den Kläger, ab dem Sommersemester 2007 für die weitere Dauer seines Studiums eine Studiengebühr von 500 € je Semester zu bezahlen. Mit Schreiben vom 29. März 2007 beantragte der Kläger bei der [X.], die Studiengebühren für zwei Semester auszusetzen, da er aufgrund seines Zivildienstes erst ein Jahr später mit dem Studium habe beginnen können und daher nunmehr zwei Semester länger Studiengebühren bezahlen müsse, als wenn er keinen Zivildienst geleistet hätte. Mit Bescheid vom 5. April 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.

4

Mit seiner auf die Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2007 gerichteten Klage ist der Kläger vor dem Verwaltungsgericht erfolglos geblieben. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagte unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu verpflichten, ihn von der Studiengebührenpflicht für zwei Semester zu befreien. Zur Begründung hat er zum einen auf eine seiner Ansicht nach gegebene gebührenrechtliche Benachteiligung wegen der Nichtberücksichtigung geleisteten Wehr- und Zivildienstes verwiesen sowie zum anderen einen Verstoß der landesrechtlichen Gebührenregelungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie den [X.] vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, [X.] und kulturelle Rechte ([X.]) geltend gemacht.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte habe auf den Antrag des [X.] vom 29. März 2007, ohne sich auf die Bestandskraft des Gebührenbescheids vom 10. November 2006 zu berufen, mit ihrem Bescheid vom 5. April 2007 erneut über die Verpflichtung des [X.] entschieden, für die weitere Dauer seines Studiums Studiengebühren zu bezahlen, und diese zu Recht bejaht. Der Kläger erfülle die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren nach dem [X.]. Dieses Gesetz stehe sowohl mit Verfassungsrecht als auch mit einfachem Bundesrecht in Einklang. Die Einführung der Abgaben, die als Benutzungsgebühren für die individuelle Inanspruchnahme der [X.]n als staatlicher Infrastruktureinrichtungen geschuldet würden, habe in der Kompetenz des [X.] gelegen, der hierdurch nicht gegen seine Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten verstoßen habe. Den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 13 Abs. 2 Buchst. c [X.] lasse sich weder ein striktes Gebot zur Abschaffung von Studiengebühren noch ein striktes Verbot ihrer (Wieder-)Einführung entnehmen. Der in der Gebührenerhebung liegende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Ausbildungsfreiheit genüge selbst den Maßstäben, nach denen eine subjektive Beschränkung der Berufswahl gerechtfertigt sei. Der Landesgesetzgeber habe die Studiengebührenpflicht auch - insbesondere durch die Einräumung eines Anspruchs auf ein Studiengebührendarlehen in § 7 LHGebG BW - derart ausgestaltet, dass sie nicht zu einer unüberwindlichen [X.]n Barriere für die Aufnahme eines Studiums werde. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes werde nicht verletzt. Zwar entfalte die allgemeine Gebührenpflichtigkeit des Studiums insoweit eine sog. unechte Rückwirkung, als sie nicht nur Studienanfänger sondern auch Studierende erfasse, die bei Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über ihre Einführung bereits an einer [X.] des Landes eingeschrieben gewesen seien. Deren Erwartung, das Studium ohne Gebührenbelastung abschließen zu können, sei jedoch nicht geschützt. Die vorgesehene Übergangszeit bis zur ersten Gebührenerhebung im Sommersemester 2007 habe ihnen ausreichend [X.] gewährt, sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Ein weiter gehender Vertrauensschutz komme auch Studierenden nicht zu, die [X.]verluste durch einen vor ihrem Studium geleisteten Wehr- oder Zivildienst erlitten hätten. Für diese Gruppe von Studierenden habe der Landesgesetzgeber zudem weder aus Gründen des sonstigen Verfassungsrechts - Art. 12a Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 GG - noch aus Gründen des einfachen Bundesrechts - § 34 Satz 1 Nr. 1 [X.] - Befreiungstatbestände oder eine längere Übergangsfrist vorsehen müssen. Auch im Übrigen sei in den [X.] Regelungen zur Erhebung der Studiengebühren ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht angelegt.

6

Zur Begründung seiner von dem Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision führt der Kläger aus: Dem [X.] fehle es an einer Befreiungsregelung für Studierende, die vor Einführung der Gebührenpflicht Wehr- oder Zivildienst geleistet hätten. Diese würden im Vergleich mit Studierenden, die einen solchen Dienst nicht absolviert hätten und deshalb ihr Studium ein Jahr früher hätten aufnehmen können, benachteiligt, weil sie zwei Semester länger der Studiengebührenpflicht unterlägen. Dies verstoße gegen § 34 Satz 1 Nr. 1 [X.], der in rechtsgrundsätzlicher Weise ein allgemeines Benachteiligungsverbot zum Ausdruck bringe, sowie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des [X.] vom 16. April 2008 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 16. Februar 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2007 zu verpflichten, ihn für zwei Semester von der Studiengebührenpflicht zu befreien.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil steht mit [X.]recht in Einklang.

1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die zulässige Verpflichtungsklage, die der Sache nach auf eine (Teil-)Rücknahme des bestandskräftigen Studiengebührenbescheides der Beklagten vom 10. Novem[X.] 2006 gerichtet ist, als unbegründet erachtet. Er hat dabei auf die Bestimmungen des baden-württem[X.]gischen [X.] ([X.]) in seiner Fassung durch Art. 1 des am 28. Dezem[X.] 2005 in [X.] getretenen Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 19. Dezem[X.] 2005 ([X.], [X.]. GBl BW 2006 S. 15) abgestellt; hiergegen ist aus Gründen des revisiblen Rechts nichts zu erinnern. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, die landesrechtlichen Studiengebührenvorschriften verstießen nicht gegen [X.]recht, und zwar weder nach ihren allgemeinen Ausgestaltungsmerkmalen (a)) noch im Hinblick auf die Heranziehung von Studierenden, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben (b)).

a) Der erkennende Senat hat die grundsätzliche Vereinbarkeit allgemeiner [X.] mit [X.]recht [X.]eits im Falle der [X.] Studienbeiträge bejaht (Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 [X.] 16.08 - BVerwGE 134, 1 = [X.] Hochschulrecht Nr. 165). Für die baden-württem[X.]gischen Studiengebühren gelten weithin entsprechende Erwägungen (aa) - gg)).

aa) Dem Land Baden-Württem[X.]g stand die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung allgemeiner Studiengebühren an den Hochschulen des [X.] zu. Die Regelung allgemeiner [X.] fällt gemäß Art. 70 Abs. 1 [X.] in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder. Diese Abgaben sind zudem nach den Maßstäben, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung in Art. 104a ff. [X.] ergeben, als sog. Vorzugslasten dem Grunde nach [X.]eits durch ihre [X.] und der Höhe nach jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie - was bei einer Semestergebühr von 500 € selbst im Hinblick auf kostengünstige Studiengänge auf der Hand liegt - nur einen Teil der durch ein Studium entstehenden zurechenbaren Kosten auf die Studierenden ü[X.]wälzen.

bb) Der [X.]gesetzge[X.] hat die ihm zustehende Gesetzgebungskompetenz nicht unter Verletzung seiner Pflicht zu bundesfreundlichem Verhalten wahrgenommen.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs besteht kein Anhaltspunkt für einen Verdrängungseffekt der baden-württem[X.]gischen Studiengebühren dergestalt, dass Studierende durch sie zum Besuch von Hochschulen außerhalb des [X.] bewogen werden. Entsprechend ist nichts dafür ersichtlich, dass der [X.]gesetzge[X.] mit einer derartigen Verdrängung rechnen musste oder eine solche gar beabsichtigt haben könnte (vgl. dazu allgemein: [X.], Urteil vom 26. Januar 2005 - 2 [X.] - [X.]E 112, 226 <246 f.>; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 6 [X.] 8.00 - BVerwGE 115, 32 <34 f.> = [X.] Hochschulrecht Nr. 158 S. 22).

Ebenso wenig hat der [X.]gesetzge[X.] mit dem von ihm geschaffenen System allgemeiner Studiengebühren die mit dem [X.] verfolgten [X.] unterlaufen. Das landesrechtliche und das bundesrechtliche [X.] beziehen sich auf jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände und verfolgen keine widersprüchlichen Regelungsansätze (zu diesem Maßstab allgemein: [X.], Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2004/95 - [X.]E 98, 106 <118 f.>). Es kann auch sonst keine Rede davon sein, dass der [X.]gesetzge[X.], wie es die Annahme eines Verstoßes gegen den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz der wechselseitigen Pflicht des [X.] und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten in jedem Fall voraussetzen würde ([X.], Urteile vom 19. Okto[X.] 1982 - 2 [X.] - [X.]E 61, 149 <205> und vom 22. Mai 1990 - 2 [X.]/88 - [X.]E 81, 310 <337>, Beschlüsse vom 7. Novem[X.] 2002 - 2 BvR 1053/98 - [X.]E 106, 225 <243> und vom 3. März 2004 - 1 [X.] - [X.]E 110, 33 <52>), seine Kompetenz zur Regelung des Rechts der Studiengebühren in missbräuchlicher Weise wahrgenommen hätte. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis zwischen der in § 9 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 [X.] festgelegten Kappungsgrenze und der durch § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorgesehenen Darlehensdeckelung.

Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die Verpflichtung, den als [X.] gewährten Teil der Ausbildungsförderung zurückzuzahlen, auf einen Gesamtbetrag von 10 000 € beschränkt. Das baden-württem[X.]gische Studiengebührenrecht gewährt Studienbewer[X.]n und Studierenden nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 [X.] einen Anspruch gegen die [X.] als Förderbank des [X.] auf Gewährung eines privatrechtlichen Darlehens zur Finanzierung der Studiengebühren. Gemäß § 9 Abs. 4 [X.] ü[X.]nimmt der als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts eingerichtete Studienfonds auf Antrag und Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus dem Darlehen die Zahlung an den Darlehensge[X.], soweit das unverzinsliche [X.] nach § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] und das Darlehen für Studiengebühren zuzüglich Zinsen zusammen die Höchstgrenze von 15 000 € ü[X.]schreiten. Nach § 9 Abs. 6 Satz 2 [X.] besteht ein Anspruch des Darlehensnehmers gegenü[X.] dem Studienfonds auf Erlass der abgetretenen Schuld.

Die bundesrechtliche Vorschrift dient der Begrenzung der Verschuldung, die aus der darlehensweise geleisteten Förderung für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (§ 11 Abs. 1 [X.]) herrührt. Die dargestellten landesrechtlichen Bestimmungen stellen durch das garantierte Studiengebührendarlehen sicher, dass die aufgrund des [X.]es [X.]eitgestellten Mittel nicht zweckwidrig für die Finanzierung der Studiengebühren verwandt werden und dass auch die mit der Inanspruchnahme des Darlehens verbundene zusätzliche Belastung für die Studierenden limitiert wird. Der [X.]gesetzge[X.] will ebenso wie der [X.]gesetzge[X.] vermeiden, dass studierfähige junge Menschen durch einen drohenden Schulden[X.]g von der Aufnahme eines Studiums abgeschreckt werden (vgl. BTDrucks 14/4731 S. 26, 36 einerseits und [X.]/4858 [X.], 43, 57, 69 andererseits). Das [X.]recht nimmt dabei vorausschauend auf die Auswirkungen Bedacht, die sich für die Betroffenen aus dem [X.]recht ergeben. Die Festlegung einer niedrigeren landesrechtlichen Kappungsgrenze hätte eine wesentliche Einschränkung der Anwendungsbreite und Wirksamkeit des Studiengebührensystems zur Folge gehabt, zu deren Hinnahme der [X.]gesetzge[X.] kompetenzrechtlich nicht verpflichtet war.

cc) Das baden-württem[X.]gische Studiengebührenrecht verletzt nicht das aus Art. 12 Abs. 1 [X.] i.V.m. dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 [X.] statuierten Sozialstaatsprinzip ableitbare Recht auf Teilhabe an den staatlichen [X.]. Der [X.]gesetzge[X.] hat durch die Einführung allgemeiner Studiengebühren keine unü[X.]windlichen [X.] Barrieren für die Ergreifung oder Weiterführung eines Studiums errichtet.

Der [X.]gesetzge[X.] war sich, wie die Gesetzesmaterialien ([X.]/4858 S. 35 ff.) belegen, der Problematik bewusst, dass allgemeinen Studiengebühren grundsätzlich eine abschreckende oder verdrängende Wirkung insbesondere im Hinblick auf Studien[X.]echtigte aus einkommensschwachen Bevölkerungsschichten und bildungsfernen Elternhäusern zukommen kann. Er hat dieser Gefahr durch die Ausgestaltung des [X.] in einer Weise entgegengewirkt, die unter Berücksichtigung der [X.] und des Gestaltungsspielraums, die ihm zustehen, bundesrechtlich nicht beanstandet werden kann.

Eine Studiengebühr von 500 € pro Semester ist im Gesamtzusammenhang einerseits der von Ort zu Ort unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und andererseits der Kosten und Vorteile eines Hochschulstudiums von der Höhe her moderat (vgl. [X.], Urteil vom 26. Januar 2005 a.a.[X.]). Für die zur Zahlung der Gebühr Verpflichteten stellt sie sich gleichwohl als spürbare Zusatzbelastung dar. Der [X.]gesetzge[X.] hat diese Belastung jedoch in mehrfacher Hinsicht in sozialverträglicher Weise abgemildert.

Die Regelungen des § 3 [X.] und des § 6 [X.] schränken die Gebührenpflicht für besondere Fallgestaltungen und Lebenssituationen der Studierenden in beachtlichem Umfang ein. Hervorzuheben ist die in § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 [X.] BW enthaltene allgemeine Erlass- bzw. Härtefallvorschrift, die im Hinblick auf die bei Nichtentrichtung der Gebühr drohende [X.] bzw. Exmatrikulation (§ 60 Abs. 5 Nr. 2, § 62 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) von Art. 12 Abs. 1 [X.] gefordert wird (vgl. dazu: [X.], [X.] vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 35 und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 29, 32; BVerwG, Beschlüsse vom 11. Novem[X.] 2009 - BVerwG 6 [X.] - [X.] Hochschulrecht Nr. 168 Rn. 6 und vom 3. Septem[X.] 2010 - BVerwG 6 B 29.09 - juris Rn. 11). Auf der Grundlage der gesetzlichen Einschränkungen der Gebührenpflicht blieben etwa im Sommersemester 2007 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs achtzehn Prozent der Studierenden von der Gebührenerhebung verschont.

Das wichtigste Instrument zur Sicherung der Sozialverträglichkeit der Studiengebühren stellt der Anspruch auf Gewährung eines zeitlich begrenzten, verzinslichen [X.] dar, den § 7 [X.] den Studierwilligen gegenü[X.] der [X.] einräumt und der unabhängig von einer bestimmten Bonität oder einer Sicherheitsleistung ist. Hierdurch hat der [X.]gesetzge[X.] sichergestellt, dass in dem durch das Recht auf Teilhabe an den staatlichen [X.] geschützten zeitlichen Umfang grundsätzlich niemand von einem Studium absehen oder ein begonnenes Studium abbrechen muss, weil ihm die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Studiengebührenpflicht nicht zur Verfügung stehen.

Die Studierenden, die zur Finanzierung der Studiengebühren das Studiengebührendarlehen in Anspruch genommen haben, hat der [X.]gesetzge[X.] in der Phase der Rückzahlung des verzinsten Darlehens durch mehrere Maßnahmen entlastet. So muss mit der Rückzahlung in monatlichen Raten von mindestens 50 € und höchstens 150 € regelmäßig erst zwei Jahre nach dem Abschluss des Studiums begonnen werden. Bei niedrigem Einkommen, Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsverzug besteht die Möglichkeit der Stundung, gegebenenfalls auch der Niederschlagung oder des Erlasses der Schuld. Hinzu kommt die [X.]eits erwähnte Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 [X.], die nach der bindenden Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof - im Sinne der später durch § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 [X.] in der Fassung des [X.] zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschul[X.]eich vom 3. Dezem[X.] 2008 ([X.]) vorgenommenen Klarstellung - gebietet, dass die Schulden aus dem Studiengebührenkredit einschließlich der Zinsen dauerhaft gekürzt werden, sobald und soweit sie zusammen mit den Schulden aus dem Darlehen nach dem [X.] die Höchstgrenze von 15 000 € ü[X.]schreiten.

Der Senat verkennt nicht, dass sich eine Verschuldung in dieser Höhe für die Betroffenen dann als drückend erweisen kann, wenn sich für sie infolge eines Studienabbruchs oder aus anderen Gründen die besseren [X.]hancen auf dem Arbeitsmarkt, die mit einem - ü[X.]wiegend durch öffentliche Mittel geförderten - Studium regelmäßig verbunden sind, nicht realisieren. Dies gilt umso mehr, als ein erheblicher Teil der Schuld aus aufgelaufenen Zinsen bestehen kann. Der Zinssatz für Studiengebührendarlehen ist zwar nach der begründeten Erwartung des [X.]gesetzge[X.]s ([X.]/4858 S. 16) schon wegen der Absicherung des Darlehens durch den Studienfonds günstiger als die Verzinsung eines marktüblichen Kredits, eine strikte gesetzliche Zinso[X.]grenze enthält die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf den vorliegenden Fall anwendbare Fassung des [X.]hochschulgebührenrechts jedoch nicht. Hieraus ergibt sich gleichwohl keine nicht mehr hinnehmbare abschreckende Wirkung der Studiengebühren. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs führt [X.]eits die Anwendung der Kappungsgrenze nach § 9 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 2 [X.] dazu, dass ein erheblicher Teil der nach dem [X.] geförderten und damit nach typisierender Betrachtung unter [X.] Gesichtspunkten besonders schutzwürdigen Studierenden von einer Zinsbelastung für das Studiengebührendarlehen freigestellt wird. Unabhängig davon fordert das Recht auf Teilhabe an den staatlichen [X.] nicht, dass Erschwernisse, die mit der Erhebung von Studiengebühren verbunden sind, stets vollständig oder weitestgehend durch [X.] Begleitmaßnahmen kompensiert werden. Diese Maßnahmen müssen nur hinreichend sicher verhindern, dass die Gebührenerhebung zu unü[X.]windlichen [X.] Barrieren für die Aufnahme oder Weiterführung eines Studiums oder zu einer [X.] Unverträglichkeit führt. Diesen Anforderungen werden die darlehensfinanzierten baden-württem[X.]gischen Studiengebühren auch unter Berücksichtigung der Regelungen ü[X.] die Verzinsung der Studiengebührendarlehen bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise - noch - gerecht.

Den [X.]gesetzge[X.] trifft allerdings die Pflicht, die Problematik einer ins Gewicht fallenden abschreckenden Wirkung des Studiengebührensystems unter Beobachtung zu halten und gegebenenfalls durch eine Korrektur Abhilfe zu schaffen. Dass das Land Baden-Württem[X.]g sich dieser Verpflichtung bewusst ist, belegen die Einrichtung eines unabhängigen [X.] zum Monitoring der Studiengebühren durch das [X.]ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und die - auch auf Empfehlung dieses [X.] (vgl. dessen Zwischen[X.]icht vom 26. Mai 2008) - durch das Änderungsgesetz vom 3. Dezem[X.] 2008 eingeführten neuen Regelungen zur Steigerung der Sozialverträglichkeit des Studiengebührensystems, unter anderem die Festlegung einer verbindlichen Zinso[X.]grenze von 5,5 Prozent in § 9 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 9 [X.] n.F.

dd) Die baden-württem[X.]gischen Studiengebühren sind mit Art. 12 Abs. 1 [X.] auch in seiner Funktion als Freiheits- bzw. Abwehrrecht vereinbar. [X.] haben den [X.] von [X.]. Sie gestalten die Studienbedingungen in bestimmter Weise aus, treffen a[X.] nicht vergleichbar einer Berufswahlregelung Bestimmungen ü[X.] den Zugang zum Hochschulstudium. Dies folgt daraus, dass Studierende, die ü[X.] ausreichende eigene Mittel zur Zahlung der Studiengebühren nicht verfügen, ihren Zugang zum oder ihren Verbleib im Studium durch die Inanspruchnahme des gesetzlich garantierten [X.] erreichen können.

Als [X.] genügen die Studiengebührenvorschriften den Anforderungen des [X.] in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 [X.], weil sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Nach Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs bezweckt der [X.]gesetzge[X.] mit der Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht, den Hochschulen zusätzliche Einnahmen zu verschaffen, dadurch die Studienbedingungen und die Qualität der Lehre zu verbessern und zugleich die Studierenden zu einem effizienten Studium mit dem Ergebnis kürzerer Studienzeiten anzuhalten. Sämtlichen Zielen liegt das legitime Gemeinwohlanliegen zugrunde, die Leistungsfähigkeit und Effizienz der Lehre an den Hochschulen des [X.] zu sichern. Die Erhebung allgemeiner [X.] stellt ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel dar, um die bezeichneten Ziele zu erreichen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil vom 29. April 2009 a.a.[X.] Rn. 36 ff.).

ee) Die prägenden Ausgestaltungsmerkmale der baden-württem[X.]gischen Studiengebühren stehen nicht in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 [X.], der im Abgabenrecht vor allem in Gestalt des Grundsatzes der Abgabengerechtigkeit und der daraus ableitbaren Forderung der Belastungsgleichheit zur Anwendung gelangt. Insbesondere darf eine Semesterabgabe in der in Rede stehenden, an die tatsächlichen Kosten in keinem Fall heranreichenden Höhe ohne Differenzierung nach der Kostenintensität der einzelnen Studiengänge oder der in ihnen erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen erhoben werden. Weiter führt die Zinsbelastung, die sich als Folge der Inanspruchnahme des garantierten [X.] ergibt, nicht zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren unangemessenen Belastung der Darlehensnehmer gegenü[X.] Studierenden, die die Studiengebühren bei Fälligkeit unter Inanspruchnahme von ihnen anderweitig zur Verfügung stehenden Mitteln begleichen. Die [X.] beugt Darlehensanforderungen aus sachfremden Gründen vor und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die aus der Gebührenpflicht resultierende finanzielle Belastung nicht sofort bei ihrem Entstehen während des Studiums, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt unter der Voraussetzung einer hinreichenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen realisiert.

ff) Der [X.]gesetzge[X.] war nicht durch Art. 13 Abs. 2 Buchst. c des [X.] vom 19. Dezem[X.] 1966 ü[X.] wirtschaftliche, [X.] und kulturelle Rechte ([X.]) an der Einführung allgemeiner Studiengebühren gehindert. Aus dieser Vorschrift könnten selbst im Fall ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit keine Rechte hergeleitet werden, die nicht [X.]eits auf [X.] des nationalen Verfassungsrechts durch das - hier gewahrte - Recht auf Teilhabe an den staatlichen [X.] gewährleistet sind. Da der [X.]gesetzge[X.] durch die Einführung der allgemeinen Studiengebühren das System einer von finanziellen Ausgrenzungen freien Hochschulbildung nicht verlassen hat, scheidet auch ein Verstoß gegen ein etwa aus Art. 2 Abs. 1 [X.] ableitbares Verbot regressiver Maßnahmen aus.

gg) Der baden-württem[X.]gische [X.]gesetzge[X.] hat bei der Einführung der allgemeinen Studiengebührenpflicht im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt [X.]eits immatrikulierten Studierenden nicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 [X.] verankerte Prinzip der Rechtssicherheit in der Form des Rechtsgrundsatzes des Vertrauensschutzes verstoßen.

Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des am 28. Dezem[X.] 2005 in [X.] getretenen Gesetzes vom 19. Dezem[X.] 2005, das die allgemeine Studiengebührenpflicht in das [X.]hochschulgebührengesetz einführte, wurden diese Abgaben erstmals für das Sommersemester 2007 erhoben. Der Gebührenpflicht kommt eine sog. unechte Rückwirkung zu, da sie nach Ablauf der Ü[X.]gangszeit nicht nur Studierende erfasst, die ihr Studium erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung begonnen haben, sondern auch diejenigen, die sich - wie der Kläger - [X.]eits in vorhergehenden Semestern an einer Hochschule des [X.] eingeschrieben hatten, jedoch noch nicht der [X.]eits seinerzeit bestehenden Pflicht zur Zahlung von [X.] unterfielen. Eine solche unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Etwas anderes gilt unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit dann, wenn die Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen durften und dieses Vertrauen schutzwürdiger ist als die mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen verfolgten Anliegen; um die Grenzen der Zumutbarkeit zu wahren, muss der Gesetzge[X.] gegebenenfalls geeignete Ü[X.]gangsregelungen vorsehen, wobei ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht ([X.], Beschlüsse vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 2/83 - [X.]E 72, 200 <242 f.> und vom 14. Okto[X.] 1997 - 1 BvL 5/93 - [X.]E 96, 330 <340>, Urteil vom 23. Novem[X.] 1999 - 1 [X.] - [X.]E 101, 239 <263>, [X.] vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - a.a.[X.] Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.[X.] S. 48 bzw. [X.]).

Nach diesen Maßstäben ist die Erstreckung der allgemeinen Studiengebührenpflicht auf die im Dezem[X.] 2005 [X.]eits eingeschriebenen Studierenden nicht zu beanstanden. Das Interesse des [X.]gesetzge[X.]s, den neuen Studiengebühren und den damit verfolgten Zielen rasch zu uneingeschränkter Wirksamkeit zu verhelfen und dementsprechend auch die [X.]eits Immatrikulierten möglichst schnell der Gebührenpflicht zu unterwerfen, wiegt schwerer als die Erwartung der Betroffenen, ihr Studium jedenfalls dann, wenn sich eine Veranlagung zu den schon bisher existierenden [X.] vermeiden ließ, ohne Gebührenbelastung zum Abschluss bringen zu können.

Hätte der [X.]gesetzge[X.] nicht auch die [X.]eits immatrikulierten Studierenden alsbald mit allgemeinen Studiengebühren belastet, hätte er die erstrebten zusätzlichen Finanzmittel zur Steigerung der Qualität von Studium und Lehre für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum nur in einem stark eingeschränkten Umfang erschließen können und zudem erhebliche Abstriche im Hinblick auf den [X.] der Gebühren hinnehmen müssen. Insgesamt hätte seine Grundsatzentscheidung, ein kostenfreies Hochschulstudium nicht mehr anzubieten, an Ü[X.]zeugungskraft verloren (vgl. Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.[X.] S. 48 bzw. [X.] f.).

Auf der anderen Seite durften die im Dezem[X.] 2005 - gegebenenfalls seit geraumer Zeit - [X.]eits an einer Hochschule des [X.] Baden-Württem[X.]g immatrikulierten Studierenden nicht darauf vertrauen, in dem bisher gegebenen Rahmen weiterhin gebührenfrei studieren zu können. Zum einen besteht generell kein grundrechtlich gewährleisteter Anspruch auf ein kostenfreies Hochschulstudium (Urteile vom 23. Okto[X.] 1996 - BVerwG 6 [X.] 1.94 - BVerwGE 102, 142 <146 f.> = [X.] Hochschulrecht Nr. 149 S. 56 f., vom 25. Juli 2001 a.a.[X.] S. 36 f. bzw. S. 23 f. und vom 29. April 2009 a.a.[X.] Rn. 20). Zum anderen hatte das [X.]verfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren, das am Anfang des Jahres 2003 unter anderem von der baden-württem[X.]gischen [X.]regierung anhängig gemacht worden war, mit Urteil vom 26. Januar 2005 (a.a.[X.] S. 226 ff.) die durch Art. 1 Nr. 3 des [X.] des [X.] vom 8. August 2002 ([X.]) eingeführte Vorschrift des § 27 Abs. 4 [X.] ü[X.] die Gebührenfreiheit eines grundständigen Studiums für nichtig erklärt. Diese Bestimmung gehörte ihrerseits in den Rahmen einer [X.]eits seit mehreren Jahren zuvor geführten politischen Diskussion ü[X.] den Nutzen allgemeiner Studiengebühren (vgl. dazu: [X.], Urteil vom 26. Januar 2005 a.a.[X.] S. 228 ff.). Vor diesem Hintergrund konnten die Studierenden, die ihr Studium frei von einer allgemeinen Studiengebührenpflicht begonnen hatten, [X.]echtigterweise nur erwarten, dass ihnen eine gesetzliche Neukonzeption des [X.] die Fortsetzung ihres Studiums nicht finanziell unmöglich machen und der [X.]gesetzge[X.] sie nicht unvermittelt und ü[X.]gangslos mit der Gebührenerhebung konfrontieren würde (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Okto[X.] 1997 a.a.[X.] S. 341 und [X.] vom 30. April 2007 - 1 BvR 1323/05 - NVwZ-RR 2007, 569 <571>).

Diesem Vertrauen ist der [X.]gesetzge[X.] gerecht geworden. Er hat, wie [X.]eits dargelegt, durch den garantierten Anspruch auf ein Studiengebührendarlehen sichergestellt, dass niemand sein Studium wegen eines finanziellen Unvermögens zur Erfüllung der Gebührenpflicht abbrechen muss. Er hat zudem den [X.]eits Immatrikulierten durch die Ü[X.]gangsfrist von mehr als einem und einem Viertel Jahr - das heißt durch die Gewährung von zwei weiteren gebührenfreien Semestern zusätzlich zu den [X.]eits absolvierten, von Gebühren unbelasteten Studienhalbjahren - nach den in der Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Konstellationen zugrunde gelegten Maßstäben (Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.[X.] S. 47 bzw. [X.]; Beschluss vom 5. Okto[X.] 2006 - BVerwG 6 [X.] - [X.] Hochschulrecht Nr. 163 Rn. 5) ausreichend Zeit gewährt, um sich auf die veränderte Rechtslage einzustellen. Der Wegfall der im Rahmen des vormaligen landesrechtlichen Systems von [X.] eingerichteten sog. Bildungsguthaben ändert an dieser Beurteilung nichts, denn diese stellten keine staatliche Leistung, sondern nur eine Rechengröße zur Bestimmung des Beginns der [X.]pflicht dar (vgl. [X.]eits: Urteil vom 25. Juli 2001 a.a.[X.] S. 48 bzw. [X.]) und konnten einen stärkeren Vertrauensschutz nicht begründen.

b) Ein Verstoß gegen [X.]recht in Gestalt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzgrundsatzes oder des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 [X.] ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das baden-württem[X.]gische Studiengebührenrecht keine generellen Vergünstigungen für Studierende vorsieht, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben.

Dem Umstand, dass ein Studierender Wehr- oder Zivildienst geleistet hat, kommt für sich genommen nach den Maßstäben des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung keine Bedeutung für die Voraussetzungen einer verfassungsgemäßen Erhebung von Studiengebühren zu. Die Dienstleistung erlangt eine solche Bedeutung auch nicht als Ü[X.]gangsproblematik im Zusammenhang mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren. Für Studierende, die - wie der Kläger - vor der Einführung oder der erstmaligen Erhebung dieser Gebühren Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, ihr Studium wegen der Dienstleistung erst später beginnen konnten und entsprechend länger der Gebührenpflicht unterliegen, war nach den genannten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen keine im Vergleich mit der allgemein vorgesehenen Ü[X.]gangsfrist weiter ausgreifende Ü[X.]gangsregelung geboten.

Die Wehr- und Zivildienstpflichtigen stehen nach Art. 12a Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in einem besonderen, verfassungsrechtlich verankerten Pflichtenverhältnis (vgl.: [X.], Beschluss vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 83/69 u.a. - [X.]E 28, 243 <261>, Urteil vom 13. April 1978 - 2 [X.] u.a. - [X.]E 48, 127 <161>, [X.] vom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 - NJW 2004, 2297 <2299>). In Anbetracht dieser Pflichtenstellung ist es ausgeschlossen, die Erfüllung des Wehr- oder Ersatzdienstes als Betätigung des Vertrauens in den bisherigen gebührenrechtlichen Zustand an den baden-württem[X.]gischen Hochschulen zu qualifizieren. Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 [X.] gebietet nicht, Studierende, die Wehr- oder Zivildienst geleistet haben, gegenü[X.] Kommilitonen, die ihr Studium gleichzeitig - ohne vorherige Wehr- oder Zivildienstleistung - begonnen haben, im Rahmen der Einführung allgemeiner Studiengebühren besserzustellen bzw. sie denjenigen gleichzustellen, die ihr Studium ohne vorherige Dienstleistung ein Jahr früher beginnen konnten. Das Grundgesetz mutet den Dienstpflichtigen grundsätzlich im staatlichen Interesse die kompensationslose Hinnahme der mit dem Dienst notwendigerweise verbundenen Lasten zu ([X.], [X.] vom 17. Mai 2004 a.a.[X.] S. 2299; [X.], in: [X.]/[X.], Grundgesetz, [X.], Stand: April 2010, Art. 12a Rn. 47). Es liegt in dem Entscheidungsspielraum des jeweils verantwortlichen Gesetzge[X.]s, ob er die Nachteile ausgleichen will, die sich in anderen Lebens[X.]eichen an die Erfüllung der Dienstpflicht knüpfen. Sofern entsprechende Regelungen - etwa § 34 Satz 1 Nr. 1 [X.], der Benachteiligungen bei der Zulassung zum Hochschulstudium wegen der Erfüllung von Dienstpflichten nach Art. 12a [X.] verbietet - erlassen worden sind, kann aus ihnen kein allgemeiner Rechtsgrundsatz abgeleitet werden. Der [X.]gesetzge[X.] hat durch die Nicht[X.]ücksichtigung eines geleisteten Wehr- oder Zivildienstes bei der Einführung der allgemeinen Studiengebühren seinen Entscheidungsspielraum nicht ü[X.]schritten. Dies gilt umso mehr, als die Frage, inwieweit die Dienstleistung im konkreten Fall einen Studienbeginn tatsächlich verzögert hat, nicht pauschal beantwortet werden kann.

Meta

6 C 8/09

15.12.2010

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 16. Februar 2009, Az: 2 S 1527/08, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 12a Abs 1 GG, Art 12a Abs 2 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 GG, Art 70ff GG, Art 70 GG, Art 104aff GG, Art 104a GG, Art 2 Abs 1 WiSoKuPakt, Art 13 Abs 2 Buchst c WiSoKuPakt, § 3 HSchulGebG BW, § 5 Abs 1 HSchulGebG BW, § 7 HSchulGebG BW

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2010, Az. 6 C 8/09 (REWIS RS 2010, 395)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 395

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1 BvF 1/94

2 BvF 1/03

1 BvF 3/92

1 BvL 5/93

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