Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2022, Az. X ZR 67/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3979

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentnichtigkeitsverfahren: Umfang der Offenbarung bei einer Patentanmeldung über die nahtlose Änderung der Datenübertragungsrate in einem ADSL-System - Übertragungsparameter


Leitsatz

Übertragungsparameter

Durch eine Patentanmeldung, die sich mit der nahtlosen Änderung der Datenübertragungsrate in einem ADSL-System befasst und hierzu vorschlägt, ausschließlich die Zuweisung von Bits zu Subkanälen zu ändern und eine bestimmte Signalisierungsart einzusetzen, ist nicht unmittelbar und eindeutig offenbart, dass diese Signalisierungsart auch zur bloßen Änderung der Bitzuweisung bei gleich bleibender Datenrate oder zur Änderung anderer Übertragungsparameter eingesetzt werden kann.

Tenor

Die Berufungen gegen das Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] vom 12. Februar 2020 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 694 020 (Streitpatents), das am 10. März 2000 unter Inanspruchnahme von drei [X.] Prioritäten vom 12. März 1999, 22. Oktober 1999 sowie 19. Januar 2000 angemeldet wurde und die Änderung von [X.] in einem Mehrträgermodulationssystem betrifft.

2

Patentanspruch 1, auf den fünf weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:

Method of changing transmission parameters in a multicarrier transmitter configured to transmit data-carrying DMT symbols and non-data carrying DMT symbols, with a non-data carrying DMT symbol being transmitted after every N data-carrying DMT symbols, [X.] in transmission parameters with a change in phase of the non-data carrying DMT symbol.

3

Die Patentansprüche 7, 13 und 19, auf die ebenfalls je fünf weitere Patentansprüche zurückbezogen sind, schützen sinngemäß ein entsprechendes Verfahren in einem Mehrträgerempfänger sowie einen Mehrträgersender und einen Mehrträgerempfänger, die ein solches Verfahren ausführen können.

4

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Klägerinnen zu 2 bis 4 haben zudem geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit zweiunddreißig Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.

5

Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt, soweit dessen Gegenstand über die mit Hilfsantrag 2 aus dem Schriftsatz vom 5. September 2019 verteidigte Fassung hinausgeht, und die weitergehende Klage abgewiesen.

6

Mit ihrer dagegen eingelegten Berufung strebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage an. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit einem neuen Hilfsantrag 0 und ihren erstinstanzlichen Hilfsanträgen 1 bis 4b aus dem Schriftsatz vom 5. September 2019 in geänderter Reihenfolge. Die Klägerinnen zu 2 bis 4 treten dem Rechtsmittel entgegen und beantragen mit ihrer Berufung die vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents. Die Klägerin zu 1 hat ihre Klage im Laufe des Berufungsverfahrens zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässigen Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg.

8

I. Das Streitpatent betrifft die Änderung von [X.] in einem Mehrträgermodulationssystem.

9

1. [X.]ach der Beschreibung des Streitpatents wird bei der im Stand der Technik bekannten (adaptiven) Mehrträgermodulation (Multicarrier Modulation oder Discrete Multitone Modulation, DMT) das zur Verfügung stehende Übertragungsfrequenzband in mehrere Subkanäle (subchannels) unterteilt, die auch als Träger (carriers) bezeichnet werden. Jeder dieser Träger könne individuell mit Informationen beladen werden (Abs. 2).

Eine Mehrträgermodulation sei insbesondere für [X.] (Asymmetric Digital Subscriber Line) vorgesehen. Vorgaben für Sende- und Empfangsgeräte seien in den [X.] G.992.1 und G.992.2 sowie dem [X.] [X.] niedergelegt (Abs. 3).

Die einzelnen Träger würden durch Modulation zu einem [X.] zusammengefügt. Üblicherweise werde hierbei eine [X.] (Bit Allocation Table, [X.]) eingesetzt, die vorgebe, wie viele Bits jedem Träger zugewiesen sind (Abs. 6). Die zugeteilte Anzahl hänge vom Signal-Rausch-Verhältnis ([X.], [X.]) und von der zulässigen Bitfehlerrate (Bit Error Rate, [X.]) der Verbindung ab (Abs. 5).

Vor der Modulation würden die zu übertragenden Daten auf einzelne Rahmen (frames) aufgeteilt, um zusätzliche Daten zur [X.]ommunikation von Modem zu Modem ([X.]/AOC) und um Prüfsummen ([X.]) ergänzt, verwürfelt (scrambled), in [X.] ([X.]) eingebettet und verschachtelt (interleaved) (Abs. 9).

Ein R-S-Codewort bestehe aus einer bestimmten Anzahl von [X.]en und umfasse eine entsprechende Anzahl von Rahmen sowie eine bestimmte Anzahl von [X.] (Abs. 10-13). Bei niedrigen Datenübertragungsraten könne dies dazu führen, dass der Anteil der Steuerdaten am gesamten Datenaufkommen sehr hoch sei, etwa 25 % (Abs. 14) oder sogar 50 % (Abs. 60).

Die Standards G.992.1 und [X.] sähen einen Mechanismus zur dynamischen Anpassung der Datenübertragungsrate (Dynamic Rate Adaptation, [X.]) vor. Eine solche Anpassung sei jedoch nicht nahtlos (seamless); sie erfordere vielmehr eine Unterbrechung der Datenübertragung und sei sehr langsam. Ein ebenfalls in diesen Standard vorgesehenes, als [X.] bezeichnetes Verfahren ermögliche eine Änderung der Bitzuweisung, nicht aber eine Änderung der Gesamtzahl der Bits je [X.], also keine Änderung der Datenrate (Abs. 19 f.).

Beide Verfahren verwendeten ein spezifisches Protokoll zur Aushandlung der Änderungen zwischen Sender und Empfänger. Die hierzu notwendigen [X.]achrichten würden über einen separaten [X.] ([X.], AOC) ausgetauscht. Dieses Protokoll reagiere empfindlich auf Impulsrauschen und hohe Rauschpegel. Im Fehlerfall könne eine [X.]euinitialisierung der [X.]ommunikationsverbindung erforderlich werden, was zu einer etwa zehnsekündigen Sendeunterbrechung führen könne (Abs. 21).

2. Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, eine bessere Methode zur Änderung von [X.] in einem Mehrträgermodulationssystem bereitzustellen.

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1       

Method of changing transmission parameters in a multicarrier transmitter

Verfahren zum Ändern von Übertragungsparametern in einem Mehrträger-Sender,

1.a     

configured to transmit data-carrying DMT symbols and [X.] symbols,

der dafür ausgelegt ist, [X.] [X.]e und nicht [X.] [X.]e zu senden,

1.b     

with a [X.] symbol being transmitted after every [X.] data-carrying DMT symbols, and

wobei ein nicht [X.]s [X.] nach jeden [X.] [X.]n [X.]en gesendet wird, und

1.c     

signalling a change in transmission parameters with a change in phase of the [X.] symbol.

eine Änderung von Übertragungsparametern mit einer Änderung der Phase des nicht [X.]n [X.]s signalisiert wird.

4. Der Gegenstand der Patentansprüche 7, 13 und 19 wird durch dieselben Merkmale geprägt und unterliegt deshalb derselben Beurteilung.

5. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.

a) Das Verfahren nach Patentanspruch 1 wird in einem [X.] ausgeführt.

Ein solcher Sender muss für den Einsatz in einem Mehrträgermodulationssystem geeignet sein. Hierunter ist nach der Beschreibung des Streitpatents (Abs. 2) ein [X.]ommunikationssystem zu verstehen, in dem das zur Übertragung genutzte Frequenzband in mehrere Träger bzw. Subkanäle unterteilt wird, die individuell mit zu übertragenden Daten bestückt werden können.

Weitere Festlegungen in Bezug auf ein bestimmtes System enthält Patentanspruch 1 nicht. Insbesondere ist sein Gegenstand nicht auf die in der Beschreibung näher erläuterten [X.] beschränkt.

b) Das Verfahren dient nach den Merkmalen 1 und 1.c der Änderung von [X.].

aa) Übertragungsparameter sind Vorgaben für die Art und Weise, in der die Daten übertragen werden.

Die Streitpatentschrift nennt insoweit beispielhaft die Länge eines Rahmens, die Datenübertragungsrate, die Länge eines [X.], die Verschachtelungstiefe (Abs. 10) sowie die Vorgaben aus der [X.] (Abs. 21). Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Patentanspruch 1 sieht ebenfalls keine Beschränkung auf bestimmte Übertragungsparameter vor.

bb) Patentanspruch 1 enthält auch keine Vorgabe dazu, wie viele Parameter von der Änderung betroffen sein müssen. Deshalb reicht es aus, wenn mindestens ein Übertragungsparameter geändert wird.

cc) Patentanspruch 1 schreibt darüber hinaus keine nahtlose (seamless) Änderung vor.

Eine solche Änderung wird in der Beschreibung als vorteilhaft hervorgehoben (Abs. 28). Patentanspruch 1 enthält jedoch keine diesbezüglichen Festlegungen. Er stellt vielmehr im Wesentlichen darauf ab, auf welche Weise die Änderung signalisiert wird.

c) Mit der Unterscheidung zwischen [X.]n und nicht [X.]n [X.]en in Merkmal 1.a knüpft das Streitpatent an die im Zusammenhang mit der Mehrträgermodulation übliche [X.]omenklatur an.

aa) [X.]ach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Patentgerichts dienen [X.] [X.]e der Übertragung von [X.]utzdaten, nicht [X.] [X.]e hingegen der Übertragung von [X.]ontroll- oder Steuerdaten.

bb) Dies steht in [X.] mit der einzigen Stelle, an der die Begriffe in der Beschreibung verwendet werden.

Ein in [X.]n zum Einsatz kommendes [X.] (sync symbol), also eine zu Steuerzwecken eingesetzte Information, wird dort als nicht [X.]s [X.] ([X.] symbol) bezeichnet (Abs. 79).

Dieses [X.] wird wiederkehrend jeweils nach 68 [X.]n [X.]en übertragen. Es entspricht damit zugleich der Vorgabe aus Merkmal 1.b. Dieses Merkmal gibt allerdings nur einen festen Abstand zwischen den jeweils wiederkehrenden nicht [X.]n Symbolen vor, nicht aber eine bestimmte Abstandsweite.

cc) Für die Einordnung als [X.]s [X.] reicht aus, wenn ein Symbol zur Übertragung von [X.]utzdaten eingesetzt werden kann. [X.]icht erforderlich ist hingegen, dass das Symbol tatsächlich mit [X.]utzdaten befüllt wird.

(1) Die Unterscheidung zwischen [X.]n und nicht [X.]n [X.]en dient nach der Erfindung dem Zweck, ein bestimmtes nicht [X.]s [X.] identifizieren zu können, mit dessen Hilfe eine Änderung von [X.] angezeigt wird, und die übrigen [X.]e zur Übertragung von [X.]utzdaten einsetzen zu können. Hierzu ist nicht erforderlich, dass die [X.]n [X.]e tatsächlich zur Übertragung von [X.]utzdaten eingesetzt werden.

(2) Dies steht, wie die [X.] zu Recht geltend machen, in [X.] mit den Ausführungen in der Streitpatentschrift zu den aus dem Stand der Technik bekannten Betriebszuständen mit reduzierter Leistung (low power modes, [X.]), die auch für die Erfindung nutzbar gemacht werden können.

[X.]ach der Beschreibung war ein [X.] mit geringer Datenrate (z. B. 32 kbps) bekannt, bei dem die Datenverbindung aufrechterhalten bleibe (Abs. 89). Daneben gebe es einen [X.] mit einer Datenrate von 0, bei dem keine Datenverbindung bestehe (Abs. 90). In beiden Fällen könne nach wie vor mit jedem 69. [X.] gesendet werden (Abs. 91).

Daraus ist zu entnehmen, dass [X.] [X.]e im Sinne des Patentanspruchs auch dann versendet werden können, wenn keine [X.]utzdaten übertragen werden, die Datenrate also 0 ist.

d) Von besonderer Bedeutung ist die in Merkmal 1.c definierte Art und Weise, in der die Veränderung signalisiert wird, nämlich durch Änderung der Phase des nicht [X.]n [X.]s.

aa) Die Beschreibung benennt als Beispiel auch insoweit das aus [X.] bekannte [X.] und führt aus, eine Signalisierung durch Änderung der Phase dieses Symbols sei robuster und weniger fehleranfällig als die im Stand der Technik vorgesehene Signalisierung über einen [X.]- oder [X.] (Abs. 79).

Patentanspruch 1 enthält indes auch insoweit keine Beschränkung auf ein bestimmtes Symbol. Aus dem Zusammenhang der Merkmale 1.b und 1.c ergibt sich lediglich, dass das Symbol, dessen Phase zum Zwecke der Signalisierung geändert wird, dasjenige ist, das nach jeweils [X.] [X.]n Symbolen übertragen wird.

bb) Merkmal 1.c enthält auch keine näheren Vorgaben bezüglich der Art der Phasenänderung und bezüglich der Mittel, mit denen diese erreicht wird.

[X.]ach der Beschreibung besteht eine geeignete Vorgehensweise darin, die Phase des [X.] um 180 Grad zu ändern, also zu invertieren (Abs. 79). Dieses Detail hat in Patentanspruch 1 keinen [X.]iederschlag gefunden.

e) Wie die Beklagte zu Recht geltend macht, gelten die Vorgaben der Merkmale 1.a und 1.b auch für den Zustand nach der in Merkmal 1.c vorgesehenen Änderung von [X.].

Ein Wechsel in einen Zustand, in dem lediglich nicht [X.] [X.]e übertragen werden, reicht zur Verwirklichung der Merkmale von Patentanspruch 1 folglich nicht aus. Vielmehr müssen weiterhin auch [X.] [X.]e übertragen werden.

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist aber nicht zwingend erforderlich, dass ein Symbol, das zur Übertragung von [X.]utzdaten eingesetzt werden kann, in jedem Betriebszustand auch tatsächlich zu diesem Zweck genutzt wird.

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Erfindung sei so offenbart, dass ein Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik, der schwerpunktmäßig mit der [X.]achrichtentechnik befasst sei und über [X.]enntnisse und Erfahrungen mit der [X.]onzeption von [X.]ommunikationssystemen unter Verwendung der Mehrträgermodulation verfüge, sie ausführen könne. Hierfür sei ausreichend, dass in der Beschreibung des Streitpatents anspruchsgemäße Ausführungsformen für [X.] aufgezeigt würden. Die Erläuterung der Erfindung anhand anderer Mehrträgermodulationssysteme sei entgegen der Auffassung der [X.] nicht erforderlich.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung gehe jedoch über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen ([X.]) hinaus. Diese offenbarten in ihrer Gesamtheit die nahtlose Änderung der Datenübertragungsrate in einem Mehrträgersystem mittels [X.] und deren Signalisierung durch ein [X.] [X.]. In der erteilten Fassung schütze [X.] 1 demgegenüber in verallgemeinerter Form ein Verfahren zum Ändern beliebiger Übertragungsparameter durch irgendein [X.] nicht [X.]s [X.].

Dementsprechend nehme das Streitpatent auch die Prioritäten vom 12. März 1999 ([X.]) und 22. Oktober 1999 ([X.]) nicht wirksam in Anspruch. Diese enthielten keine weitergehende [X.] als die Stammanmeldung.

Zudem sei der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nicht neu gegenüber einem von mehreren Unternehmen erstellten Vorschlag für eine [X.] (G.gen: [X.] Mode for [X.] and G.dmt, [X.], [X.], [X.] ([X.]), 3. bis 7. August 1998, [X.]). [X.] offenbare mit der vorgeschlagenen Signalisierung des Übergangs von einem Ruhe- in einen [X.] durch ein [X.] sämtliche Merkmale von Patentanspruch 1. Insbesondere würden [X.] und nicht [X.] [X.]e gesendet. Denn dem invertierten nicht [X.]n [X.] folge das erste [X.] Symbol des nächsten Superrahmens.

Gleiches gelte für ein in einer anderen Sitzung derselben Arbeitsgruppe vorgestelltes Dokument (G.gen.bis: [X.] ([X.]): a fast, robust, efficient protocol for on-line rate adaptation and power management, [X.], [X.], [X.] ([X.]), 29. März bis 2. April 1999, [X.]). Dieses Dokument gehöre zum Stand der Technik, weil das Streitpatent seine älteste Priorität nicht wirksam in Anspruch nehme. Inhaltlich entspreche [X.] der ältesten Prioritätsanmeldung und offenbare daher eine mögliche Ausgestaltung der von Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung umfassten Lehre.

Die mit den [X.] 1, 1a und 1b vom 5. September 2019 verteidigten Gegenstände gingen ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Auch insoweit sei nicht notwendig die nahtlose Änderung der Datenübertragungsrate vorgesehen. Zudem sei ihr jeweiliger Gegenstand nicht patentfähig.

Demgegenüber sei der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand patentfähig. Insoweit nehme das Streitpatent seine älteste Priorität wirksam in Anspruch und sei nicht unzulässig erweitert. Bei zutreffender Auslegung erfordere Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2, dass eine nahtlose Änderung der Datenrate unter Verwendung einer neuen vom Empfänger erstellten [X.] durch den Sender signalisiert werde. Dies entspreche der in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbarten technischen Lehre. [X.], die internationale Patentanmeldung [X.] ([X.]) und ein weiterer Vorschlag für eine Arbeitsgruppensitzung (G.gen: [X.] ([X.]) and VoDSL, [X.] Studiengruppe 15, [X.], [X.], [X.] ([X.]), 1. bis 5. [X.]ovember 1999, [X.]) stellten daher keinen zu berücksichtigenden Stand der Technik dar.

Gegenüber [X.] sei der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand neu. Dieses Dokument offenbare keine durch den Empfänger vorgegebene Änderung der Datenrate. Zudem erfolge die Änderung der Datenrate über eine Leistungssteuerung und nicht über eine neue Bitzuteilung.

Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 sei auch ausgehend von der im Streitpatent (Abs. 25) als Stand der Technik genannten internationalen Patentanmeldung [X.] ([X.]) in [X.]ombination mit [X.] sowie zwei weiteren Vorschlägen für die Arbeitsgruppe ([X.] - [X.], [X.], [X.] Studiengruppe 15, [X.] ([X.]), 3. bis 7. August 1998, [X.]; Recommendation [X.] Draft Document, [X.], [X.] Studiengruppe 15, [X.] ([X.]), 3. bis 7. August 1998, [X.]) nicht nahegelegt.

[X.] befasse sich nicht mit der Änderung der Datenrate und bilde deshalb keinen geeigneten Ausgangspunkt bei der Aufgabe, die Änderung der Datenübertragungsrate in einem Mehrträgersystem zu verbessern. [X.] offenbare lediglich eine veränderte Zuteilung der Bits auf die Träger.

Aus [X.] sei zwar die Verwendung eines invertierten [X.] bekannt. Daraus habe sich aber keine Veranlassung ergeben, dieses Symbol zum Schalten einer geänderten Bitzuteilung nach [X.] zu nutzen. Denn sowohl [X.] als auch die Lehre nach [X.] verwendeten separate [X.]anäle für das Umschalten.

[X.] offenbare den Übergang zwischen zwei [X.], jedoch keine Änderung der Datenrate durch neue Bitzuweisung. Die Übertragungsrate bleibe erhalten. Es werde lediglich zwischen einem Schlafmodus und einem [X.]ormalmodus gewechselt. [X.] befasse sich zwar mit phasenverschobenen Symbolen. Diese stünden aber in keinem Zusammenhang mit einer Änderung von [X.].

III. Diese Erwägungen halten der [X.]achprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.

1. Die [X.] sind wirksam erhoben.

Anders als die Beklagte meint, steht dem nicht entgegen, dass nicht jede [X.]lägerin die für ein [X.] vorgesehene Gebühr entrichtet hat.

Bei einer von mehreren [X.] gemeinsam erhobenen [X.]lage entsteht die nach [X.]r. 402 100 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 Pat[X.]ostG vorgesehene Gebühr nur einmal ([X.], Urteil vom 17. September 2020 - [X.], [X.], 45 Rn. 48 ff. - Signalumsetzung; Urteil vom 16. März 2021 - [X.], Rn. 58).

2. Das Patentgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Gegenstand des Streitpatents so offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Die [X.] erheben in ihrer Berufung insoweit keine Einwendungen mehr.

3. Im Ergebnis zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

a) [X.]ach der Rechtsprechung des Senats ist für die ursprüngliche [X.] eines beanspruchten Gegenstandes erforderlich, dass die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen in ihrer Gesamtheit unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung zu entnehmen ist ([X.], Urteil vom 15. September 2015 - [X.], [X.], 50 Rn. 24 - Teilreflektierende Folie).

Dies ist nicht der Fall, wenn der Gegenstand der erteilten Fassung des Streitpatents aus dem Inhalt der ursprünglichen Unterlagen nur aufgrund eigenständiger fachlicher Überlegungen hergeleitet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob es naheliegend war, solche Überlegungen anzustellen ([X.], Urteil vom 20. Mai 2021 - [X.]/19, [X.], 1162 Rn. 49 - Bodenbelag; Urteil vom 14. Dezember 2021 - [X.], [X.], 554 Rn. 39 - Procalcitonin-Schwellenwert).

Bei der Ausschöpfung des [X.]sgehalts der ursprünglichen Unterlagen sind grundsätzlich auch Verallgemeinerungen von ursprünglich offenbarten Ausführungsbeispielen zulässig. Danach ist ein "breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung aus fachlicher Sicht als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit bereits der Anmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist - sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen. Das gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind ([X.], Urteil vom 11. Februar 2014 - [X.], [X.]Z 200, 63 Rn. 21 ff. - [X.]ommunikationskanal; Beschluss vom 8. [X.]ovember 2016 - [X.], [X.]Z 212, 351 Rn. 45 - Ventileinrichtung; Urteil vom 13. Februar 2020 - [X.], [X.], 728 Rn. 26 - Bausatz; Urteil vom 23. April 2020 - [X.], [X.], 974 Rn. 39 - [X.]iederflurschienenfahrzeug).

Unzulässig ist eine Verallgemeinerung hingegen, wenn den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmen ist, dass bestimmte Merkmale in untrennbarem Zusammenhang miteinander stehen, der Patentanspruch aber nur einzelne davon vorsieht ([X.], Beschluss vom 11. September 2001 - [X.], [X.], 49 - Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 17. Februar 2015 - [X.], [X.]Z 204, 199 Rn. 31 - Wundbehandlungsvorrichtung; Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1038 Rn. 48 - [X.]). Der Beanspruchung von Schutz ohne ein bestimmtes Merkmal kann insbesondere entgegenstehen, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal oder eine bestimmte [X.]ombination von Merkmalen aufweisen und dem Inhalt der Anmeldung zu entnehmen ist, dass die im Anspruch vorgesehenen Mittel der Lösung eines Problems dienen, das das Vorhandensein des betreffenden Merkmals oder der betreffenden Merkmalskombination voraussetzt ([X.], Urteil vom 7. [X.]ovember 2017 - [X.], [X.], 175 Rn. 35 - [X.]; Urteil vom 8. Februar 2022 - [X.], Rn. 31).

b) In der Stammanmeldung des Streitpatents sind nur Verfahren und Vorrichtungen zum nahtlosen Ändern der Datenrate als zur Erfindung gehörend offenbart.

aa) In den ursprünglich eingereichten Unterlagen ([X.]) wird als Prinzip der Erfindung die nahtlose Änderung der Datenübertragungsrate während des Betriebs bezeichnet.

Diese Funktion wird in der einleitenden Zusammenfassung der Erfindung ([X.] ff.) und in den Vorbemerkungen zur Beschreibung der Ausführungsbeispiele ([X.]. 17 [X.] 5 ff.) hervorgehoben. Die einzelnen Ausführungsbeispiele betreffen durchweg Verfahren und Vorrichtungen, bei denen die Datenübertragungsrate nahtlos geändert wird. Die weiteren Merkmale dieser Beispiele sind auf diese Funktion ausgerichtet und dienen dazu, sie in besonders guter Weise zu verwirklichen.

bb) Der an beiden genannten Stellen ([X.]; [X.] 6 f.) ebenfalls erwähnte Einsatz eines robusten und schnellen Protokolls, das bei den Ausführungsbeispielen mit Hilfe des invertierten [X.] realisiert wird, ist in der ursprünglichen Anmeldung nur als Mittel offenbart, um eine nahtlose Änderung der Datenübertragungsrate möglichst zuverlässig zu ermöglichen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist in den ursprünglichen Unterlagen demgegenüber nicht offenbart, dass ein solches Protokoll auch eingesetzt werden kann, um eine Änderung der [X.] oder anderer Übertragungsparameter zu signalisieren.

Die Anmeldung bezeichnet es als [X.]achteil bekannter Lösungen, dass ein Wechsel der Datenrate durch eine Änderung der Größe der [X.] zugleich eine Modifizierung der [X.], der Verschachtelung und der Rahmenparameter erfordere, was einer nahtlosen Änderung entgegenstehe ([X.] 4-6; [X.] 23 ff.). Sie schlägt deshalb vor, ausschließlich die Größe der [X.] zu ändern und die weiteren Übertragungsparameter beizubehalten. Dies wird an mehreren Stellen als Mittel zur Ermöglichung einer nahtlosen Änderung der Datenrate hervorgehoben ([X.] 26 f.; [X.] ff., [X.] 20 ff.).

Vor diesem Hintergrund ist den ursprünglichen Unterlagen allenfalls aufgrund ergänzender fachlicher Überlegungen zu entnehmen, dass die offenbarte [X.] auch für die Signalisierung sonstiger Änderungen in Betracht kommt.

Die Anmeldung stellt Änderungen anderer Parameter für den von ihr behandelten technischen [X.]ontext als nachteilhaft dar. Um zu der Erkenntnis zu gelangen, dass die offenbarte [X.] dennoch auch zur Signalisierung solcher Änderungen eingesetzt werden kann, genügt es mithin nicht, einzelne Aspekte der offenbarten Erfindung von Besonderheiten der einzelnen Ausführungsbeispiele zu abstrahieren. Vielmehr bedurfte es einer Abkehr von einem in der Anmeldung als zentral offenbarten Lösungselement.

cc) Anders als die Beklagte meint, ergibt sich aus den Erläuterungen in den ursprünglichen Unterlagen, wonach der [X.] im Stand der Technik sowohl zur Signalisierung von [X.] als auch zur Signalisierung einer dynamischen Anpassung der Datenrate eingesetzt wurde (S. 7 [X.] 14 ff.), nichts Abweichendes.

Die Anmeldung weist auf den Umstand, dass für Änderungen der Datenrate und für [X.] dieselbe [X.] eingesetzt wird, nur für den im Stand der Technik hierzu vorgesehenen [X.] hin. Die stattdessen vorgeschlagene Signalisierung mit dem invertierten [X.] wird demgegenüber nur als Mittel zur nahtlosen Änderung der Anpassung der Datenrate aufgezeigt. Auch die Vorteile dieser [X.] werden nur im Vergleich zu konventionellen Ratenanpassungstechniken (conventional rate adaptation techniques) hervorgehoben ([X.] ff.), nicht aber gegenüber der üblichen Methode zur Signalisierung einer bloßen Umverteilung der Bits auf die Subkanäle.

Der Umstand, dass das Streitpatent gerade [X.] als Mittel zur nahtlosen Änderung der Datenrate vorschlägt, mag zwar die Schlussfolgerung nahelegen, dass das invertierte [X.] auch dazu geeignet sein könnte, eine bloße Änderung der Bitzuweisung ohne Anpassung der Datenrate zu signalisieren. Die Anmeldung macht diesen Zusammenhang aber weder an den aufgezeigten Passagen noch an anderer Stelle erkennbar. Um zu der genannten Schlussfolgerung zu gelangen, bedarf es vielmehr ergänzender fachlicher Überlegungen. Dies reicht für eine unmittelbare und eindeutige [X.] nicht aus.

4. [X.] hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie das Streitpatent in der Fassung nach dem neuen Hilfsantrag 0 verteidigt.

a) [X.]ach Hilfsantrag 0 soll Patentanspruch 1 wie folgt gefasst werden (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):

1.    

Method of changing transmission parameters including an allocation of bits to subchannels in a multicarrier transmitter

Verfahren zum Ändern von Übertragungsparametern einschließlich der Zuordnung von Bits zu Subkanälen in einem Mehrträger-Sender,

1.a     

configured to transmit data-carrying DMT symbols and [X.] symbols,

der dafür ausgelegt ist, [X.] [X.]e und nicht [X.] [X.]e zu senden,

1.b     

with a [X.] symbol being transmitted after every [X.] data-carrying DMT symbols,

wobei ein nicht [X.]s [X.] nach jeden [X.] [X.]n [X.]en gesendet wird,

1.c   

receiving a new allocation of bits to subchannels from a multicarrier receiver, and

eine neue Zuordnung von Bits zu Subkanälen von einem Mehrträger-Empfänger empfangen wird, und

1.d     

signalling a change in transmission parameters including the new allocation of bits to subchannels with a change in phase of the [X.] symbol.

eine Änderung von Übertragungsparametern einschließlich der Zuordnung von Bits zu Subkanälen mit einer Änderung der Phase des nicht [X.]n [X.]s signalisiert wird.

b) § 116 Abs. 2 [X.] steht der Zulässigkeit dieses erstmals im [X.] gestellten [X.] nicht entgegen.

Dieser Antrag entspricht im Wesentlichen dem erstinstanzlichen Hilfsantrag 1. Die Streichung von dort ergänzend vorgesehenen Anforderungen führt nicht zur Präklusion (vgl. [X.], Urteil vom 11. August 2020 - [X.], [X.], 1284 Rn. 77 - Datenpaketumwandlung).

c) Indes geht auch der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 0 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen hinaus.

Wie bereits im Zusammenhang mit der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 ausgeführt wurde, offenbaren die ursprünglich eingereichten Unterlagen lediglich die technische Lehre, durch Änderung der [X.] die Datenrate nahtlos zu ändern, nicht aber ein bloßes [X.] ohne Änderung der Datenrate, wie es nach Hilfsantrag 0 unter Schutz gestellt werden soll.

5. Für die [X.], 1a und 1b ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

a) [X.]ach diesen [X.] soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 0 wie folgt geändert werden:

- In Merkmal 1 wird vor dem Wort "changing" das Wort "seamlessly" eingefügt.

- ergänzend ist folgendes Merkmal 1.e vorgesehen:

wherein the [X.] symbol is a sync symbol, and wherein the phase-changen DMT symbol is an [X.] symbol.

wobei das nicht [X.] [X.] ein [X.] und das in der Phase geänderte [X.] ein invertiertes [X.] ist.

- [X.]ach Hilfsantrag 1a kommt zusätzlich das folgende Merkmal 1.f hinzu:

wherein the change in transmission parameters comprises using updated parameters for transmission after a finite number of DMT symbols following the transmission of the phase changed [X.] symbol.

wobei die Änderung von Übertragungsparametern den Einsatz geänderter Parameter zur Übertragung nach einer endlichen Anzahl von [X.]en nach der Übertragung des in der Phase geänderten nicht [X.]n [X.]s umfasst.

- [X.]ach Hilfsantrag 1b werden in Merkmal 1.f die Wörter "number of DMT symbols" ersetzt durch "number of frames".

b) Die Verteidigung mit diesen Gegenständen ist unzulässig.

Auch in der Fassung der [X.] bis 1b geht der jeweilige Gegenstand von Patentanspruch 1 über die ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Zwar wird insoweit nunmehr nach Merkmal 1 allgemein eine nahtlose Änderung von [X.] beansprucht, wozu zwingend eine Zuweisung von Bits an Subkanäle gehören muss. Auch hiermit ist eine nahtlose Änderung der Datenrate aber nicht zwingend vorgesehen. Vielmehr kommt auch eine bloße Umverteilung der Bits in den Subkanälen in Betracht, ohne dass die Datenrate verändert wird.

6. Für die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung der [X.] bis 3b, die von der Beklagten zuletzt vorrangig gegenüber den [X.] 2 bis 2b geltend gemacht wurde, gilt nichts anderes.

a) Patentanspruch 1 soll nach Hilfsantrag 3 folgende Fassung erhalten:

1       

Method of seamlessly changing transmission parameters including an allocation of bits to subchannels in a multicarrier transmitter

Verfahren zum nahtlosen Ändern von Übertragungsparametern einschließlich der Zuordnung von Bits zu Subkanälen in einem Mehrträger-Sender,

1.a     

configured to transmit data-carrying DMT symbols and [X.] symbols,

der dafür ausgelegt ist, [X.] [X.]e und nicht [X.] [X.]e zu senden,

1.b     

with a [X.] symbol being transmitted after every [X.] data-carrying DMT symbols,

wobei ein nicht [X.]s [X.] nach jeden [X.] [X.]n [X.]en gesendet wird,

1.c     

receiving a new allocation of bits to subchannels from a multicarrier receiver, and

eine neue Zuordnung von Bits zu Subkanälen von einem Mehrträger-Empfänger empfangen wird, und

1.d     

signalling a change in transmission parameters including the new allocation of bits to subchannels with a change in phase of the [X.] symbol,

eine Änderung von Übertragungsparametern einschließlich der neuen Zuordnung von Bits zu Subkanälen mit einer Änderung der Phase des nicht[X.]n [X.]s signalisiert wird,

1.e     

wherein the [X.] symbol is a sync symbol, and wherein the phase-changed DMT symbol is an [X.] symbol,

wobei das nicht [X.] [X.] ein [X.] und das in der Phase geänderte [X.] ein invertiertes [X.] ist,

1.g     

wherein the number of bits in the data-carrying DMT symbols is decoupled from a Reed-Solomon codeword size and an [X.] frame size.

wobei die Anzahl der Bits in den [X.]n [X.]en von der Größe eines [X.] und eines [X.]-Rahmens entkoppelt ist.

- [X.]ach den [X.] 3a und 3b ist zusätzlich zwischen Merkmal 1.e und Merkmal 1.g das Merkmal 1.f in der Fassung nach Hilfsantrag 1a bzw. 1b vorgesehen.

b) Der damit verteidigte Gegenstand geht ebenfalls über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Merkmal 1.g, wonach die Anzahl der Bits in den [X.]n [X.]en von der Größe des [X.] und der Größe eines [X.]-Rahmens entkoppelt ist, ist in den ursprünglichen Unterlagen zwar als zur Erfindung gehörend offenbart ([X.], [X.] 14 f. und [X.] 25). Merkmal 1 sieht aber auch in der Fassung nach den [X.] 3 bis 3b nicht notwendig eine nahtlose Änderung der Datenrate vor.

7. Wie das Patentgericht zu Recht entschieden hat, ist das Streitpatent in der Fassung von Hilfsantrag 2 demgegenüber patentfähig. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] bleibt erfolglos.

a) Patentanspruch 1 soll nach Hilfsantrag 2 folgende Fassung erhalten:

1       

Method of seamlessly changing transmission parameters including an allocation of bits to subchannels and a data rate in a multicarrier transmitter

Verfahren zum nahtlosen Ändern von Übertragungsparametern einschließlich der Zuordnung von Bits zu Subkanälen und einer Datenübertragungsrate in einem Mehrträger-Sender,

1.a     

configured to transmit data-carrying DMT symbols and [X.] symbols,

der dafür ausgelegt ist, [X.] [X.]e und nicht [X.] [X.]e zu senden,

1.b     

with a [X.] symbol being transmitted after every [X.] data-carrying DMT symbols,

wobei ein nicht [X.]s [X.] nach jeden [X.] [X.]n [X.]en gesendet wird,

1.c     

receiving a new allocation of bits to subchannels based on a new data rate from a multicarrier receiver, and

eine neue Zuordnung von Bits zu Subkanälen auf der Grundlage einer neuen Datenübertragungsrate von einem Mehrträger-Empfänger empfangen wird, und

1.d     

signalling a change in transmission parameters including the new allocation of bits to subchannels with a change in phase of the [X.] symbol,

eine Änderung von Übertragungsparametern einschließlich der neuen Zuordnung von Bits zu Subkanälen mit einer Änderung der Phase des nicht[X.]n [X.]s signalisiert wird,

1.e     

wherein the [X.] symbol is a sync symbol, and wherein the phase-changed DMT symbol is an [X.] symbol.

wobei das nicht [X.] [X.] ein [X.] und das in der Phase geänderte [X.] ein invertiertes [X.] ist.

b) Einige der modifizierten bzw. neu hinzugekommenen Merkmale bedürfen näherer Erläuterung.

aa) Wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat, ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen den in den Merkmalen 1 und 1.c genannten Anforderungen, dass nach Hilfsantrag 2 eine nahtlose Änderung der Datenrate und eine nahtlose [X.]euverteilung der Bits auf die Subkanäle zwingend erforderlich ist.

[X.]ach Merkmal 1 müssen durch das beanspruchte Verfahren die Zuweisung der Bits auf die Subkanäle und die Datenrate nahtlos geändert werden. Die zusätzliche Anforderung nach Merkmal 1.c macht deutlich, dass insoweit eine neue Bitzuweisung gemeint ist, die zu einer geänderten Datenrate führt.

Ausgestaltungen, in denen lediglich eine Umverteilung der Bits zwischen den Trägern ohne eine Änderung der Datenrate ([X.]) erfolgt oder die Bitzuteilung aufgrund einer außerhalb des beanspruchten Verfahrens zuvor geänderten Datenrate gewechselt wird, sind von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 nicht umfasst.

bb) Weiter hat das Patentgericht richtig erkannt, dass es nach den Merkmalen 1 und 1.c nicht darauf ankommt, von welcher Seite die beabsichtigte Änderung der Datenrate angestoßen wird.

Merkmal 1.c sieht nur vor, dass ein Mehrträgerempfänger an einen [X.] eine neue Bitzuweisung übermittelt, die zur gewünschten Änderung der Datenrate führt. Die Änderung kann dabei auch vom [X.] veranlasst worden sein.

Mit diesem Verständnis steht das in der Beschreibung des Streitpatents erläuterte Ausführungsbeispiel einer vom Sender initiierten (normalen) nahtlosen [X.] (Abs. 74) in [X.]. Danach erkennt der Sender in Schritt (2), dass die Datenrate erhöht oder gesenkt werden soll, und teilt dies dem Empfänger mit. [X.]ach weiteren Prüfungsschritten sendet der Empfänger in Schritt (6) die auf der neuen Datenrate basierende [X.].

cc) [X.]ach den Merkmalen 1 und 1.c ist zudem nicht erforderlich, dass die gewünschte neue Datenrate bereits vor Beginn der neuen Zuweisung der Bits auf die Subkanäle feststehen muss.

Vielmehr basiert die neue Zuteilung der Bits auf die Subkanäle auch dann auf einer neuen Datenrate nach Merkmal 1.c, wenn letztere unter Berücksichtigung der aktuellen Übertragungsbedingungen so weit wie möglich oder innerhalb eines bestimmten [X.]orridors geändert werden soll und der Empfänger bei der Erstellung der neuen Bitzuweisung auf die Träger erst die [X.]analeigenschaften untersucht und in Abhängigkeit davon eine mit der Änderung der bisherigen Datenrate verbundene [X.]euverteilung der Bits vornimmt.

c) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 geht bei diesem Verständnis der Merkmale 1 und 1.c nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus.

Insbesondere offenbaren die auf den Seiten 21 bis 23 der ursprünglichen Anmeldeunterlagen beschriebenen Protokolle einer nahtlosen [X.] den mit Hilfsantrag 2 beanspruchten Gegenstand.

d) Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand ist neu.

aa) Das von der [X.]lägerin insoweit herangezogene Dokument [X.] gehört - ebenso wie die Dokumente [X.] und [X.] - nicht zum Stand der Technik, weil das Streitpatent in der Fassung nach Hilfsantrag 2 die Priorität vom 12. März 1999 ([X.]) wirksam in Anspruch nimmt.

Entgegen der Auffassung der [X.] ist in [X.] auch das Merkmal 1.c als zur Erfindung gehörend offenbart.

(1) Dem steht nicht entgegen, dass nach dem in [X.] vorgeschlagenen Protokoll einer nahtlosen Ratenanpassung der Empfänger zunächst unter Messung des [X.] feststellt, ob die Datenrate aufgrund sich ändernder [X.] geändert werden kann, und (erst) dann die neue [X.] generiert (S. 4 Abs. 2 [X.]r. 2).

Wie bereits dargelegt wurde, erfordert Merkmal 1.c nach Hilfsantrag 2 nicht, dass die neue Datenrate bereits vor einer Änderung der Bitzuweisung als absoluter Wert feststehen muss.

(2) Unabhängig davon wäre aber auch eine solche Ausgestaltung von dem im [X.] offenbarten Protokoll einer nahtlosen [X.] umfasst.

Denn der Empfänger kann zunächst feststellen, auf welchen Wert die Datenrate bei den gegebenen Bedingungen geändert werden kann, und im [X.] daran die finale Bitzuweisung in [X.]enntnis dieser konkreten Datenrate vornehmen.

Aus den Ausführungen in [X.], wonach die neue [X.] die Anzahl der Bits in einem DMT-Rahmen und damit die neue Datenrate des Modems bestimmt (S. 4 Abs. 2 [X.]r. 2), folgt entgegen der Auffassung der [X.] nichts Gegenteiliges. Damit wird lediglich der im Stand der Technik bekannte Zusammenhang zwischen der Anzahl der Bits je [X.], die durch die [X.] bestimmt wird, und der daraus resultierenden Datenrate erläutert. Eine Vorgabe, dass die (gewünschte) neue Datenrate erst nach einer Änderung der [X.] bekannt sein darf, ist daraus nicht abzuleiten.

bb) Die übrigen Dokumente offenbaren die Merkmale von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 nicht vollständig, was von den [X.] zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird.

e) Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

aa) Ausgehend von [X.] ergab sich keine Anregung in Bezug auf diesen Gegenstand.

(1) Die Veröffentlichung [X.], die auch im Streitpatent als Stand der Technik benannt ist (Abs. 25), befasst sich mit der adaptiven Bitzuweisung in einem Mehrträgerkommunikationssystem mit variabler Bandbreite.

In einem solchen System würden digitale Signale unter Verwendung mehrerer Träger bzw. Subkanäle mit unterschiedlicher Frequenz gesendet und empfangen (S. 1 [X.] 7 f.). Jeder Träger werde für die Übertragung von Teilen des Signals verwendet (S. 1 [X.] 10 f.).

Die maximale Menge an Informationen (Bits), die auf einem Träger codiert werden könne, hänge von dem Signal-Rausch-Verhältnis (Signal-to-[X.]oise Ratio, [X.]) des [X.] ab. Dabei könne das Signal-Rausch-Verhältnis variieren, so dass auf den Trägern unterschiedliche Informationsmengen codiert werden könnten (S. 1 [X.] 14 ff.).

Das so genannte Bit Loading sei eine vorbekannte Technik zur Zuweisung von Bits auf die Subkanäle in [X.] mit dem jeweiligen Signal-Rausch-Verhältnis. Ein Algorithmus erzeuge hierzu eine [X.] ([X.]), die die Anzahl an Bits vorgebe, die jedem Träger zugewiesen werde (S. 1 [X.] 20 ff.). Es seien verschiedene Methoden zur Zuteilung der Bits auf die Subkanäle in [X.] mit ihren Eigenschaften bekannt (S. 1 [X.] 26 ff.).

Dabei sei es notwendig, dass Sender und Empfänger dieselbe [X.] verwendeten, die in der [X.] ausgehandelt werde. Das Signal-Rausch-Verhältnis könne sich während der Verbindung ändern, so dass ein synchroner Wechsel der [X.] erforderlich werde, damit sie besser zu den [X.]analeigenschaften passe ([X.] [X.] 24 ff., S. 3 [X.] 4).

Wenn die Synchronisierung der neuen [X.] zwischen Sender und Empfänger scheitere, könnten in der [X.]ommunikationsverbindung erhebliche Fehler auftreten (S. 3 [X.] 3 f.). Zudem könne die Bestimmung einer neuen [X.] zeitaufwändig sein. Dies sei während einer [X.]ommunikation zwischen Sender und Empfänger nicht wünschenswert, da in dieser [X.] keine Daten übertragen würden (S. 3 [X.] 8 f.).

Eine Lösung bestehe darin, die [X.] nach anfänglicher Initialisierung nicht mehr zu ändern. Dies sei allerdings bei einer Änderung des [X.] der [X.]anäle während der Datenübertragung inakzeptabel (S. 3 [X.] 11 f.). In einem solchen Fall sei wünschenswert, eine neue [X.] relativ schnell zu bestimmen und deren Verwendung zwischen Sender und Empfänger zu synchronisieren (S. 3 [X.] 13 f.).

Hierzu schlägt [X.] vor, in Sender und Empfänger jeweils zwei [X.]n vorzuhalten. Diese Tabellen würden durch Messung des [X.] anhand bekannter Daten, die in einem von den Datenrahmen getrennten Steuerrahmen an den Empfänger übermittelt würden, bei Bedarf aktualisiert (S. 3 [X.] 17 ff.).

Eine beispielhafte Rahmenstruktur ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 gezeigt.

Abbildung

In der bevorzugten Ausführungsform der Erfindung würden 69 Rahmen gleicher Länge verwendet, um einen Superrahmen (30) mit einer Dauer von rund 17 ms zu bilden. Der erste Rahmen jedes Superrahmens umfasse einen Steuerrahmen (control frame 32), in dem der Sender an den Empfänger einen bekannten Standarddatensatz zur Messung der Rauschabstände für jeden [X.]anal übermittle. Die restlichen 68 Rahmen (34) enthielten Daten (S. 3 [X.] 26 ff.).

Zu jedem beliebigen [X.]punkt der [X.]ommunikation werde eine der beiden in Sender und Empfänger vorgehaltenen Tabellen verwendet. Die jeweils korrespondierenden Tabellen in Sender und Empfänger seien Abbilder voneinander (S. 7 [X.] 5 ff.).

Zur Anpassung der Tabellen messe eine Tabellensteuereinheit (24) am Empfänger den Rauschabstand auf jedem der [X.]anäle [X.] bis fj anhand des im ersten Rahmen übermittelten [X.] (32). Die gemessenen Werte vergleiche sie mit vorbestimmten Werten, die die Bitkapazität eines [X.]anals bei einem gegebenen Signal-Rausch-Verhältnis erhöht um eine [X.] M (noise margin) definierten (S. 7 [X.] 10 ff.).

Es sei bekannt, dass ein bestimmter Mindestrauschabstand ([X.][cj]) benötigt werde, um eine bestimmte Anzahl von Bits ([X.]onstellationsgröße c) bei einer erwarteten Bitfehlerrate auf einem [X.]anal zu übertragen. Dieses Verhältnis ist in der nachfolgend wiedergegebenen Tabelle für eine erwartete Bitfehlerrate von 10-7 dargestellt (S. 9 [X.] 14 f.).

Abbildung

In Fällen, in denen das [X.] genutzt werde, um die maximale Anzahl an Datenbits zu übertragen, werde das Signal-Rausch-Verhältnis der [X.]anäle zuerst gemessen und im [X.] werde jeder Träger auf die maximale [X.]onstellationsgröße c gesetzt (S. 11 [X.] 9 ff.).

Allerdings sei es auch möglich, einen Träger mit einer geringeren als der maximal möglichen Anzahl an Bits zu belegen. Dann ergebe sich für die betreffende Frequenz eine [X.] M (126) (S. 10 [X.] 25, S. 11 [X.] 2 ff.). Bei einer Vielzahl von Anwendungen werde das [X.] genutzt, um weniger als die maximal mögliche Anzahl an Bits zu übertragen. In diesen Fällen sei es vorteilhaft, die [X.] zu erhöhen (S. 11 [X.] 11 ff.).

Hierzu schlägt [X.] einen iterativen Algorithmus vor, der anhand der nachfolgend wiedergegeben Figur 6 näher erläutert wird.

Abbildung

Im Rahmen der Initialisierung (152) würden die Obergrenze [X.] sowie die Untergrenze [X.] der [X.] M und ein [X.] (S. 12 [X.] 3 ff.) bestimmt. Letzterer werde verwendet, damit der Algorithmus nach einer bestimmten Anzahl an Iterationen ende (S. 13 [X.] 18 f.).

Im nachfolgenden Schritt (154) werde die [X.] M anhand der Werte [X.] und [X.] berechnet (M = ([X.]+[X.])/2). Mit Schritt (156) werde eine Tabelle R[X.][c] erzeugt. Diese zeige an, welche [X.]onstellationsgrößen c bei einem erhöhten Rauschabstand [X.]a[cj] übertragen werden könnten. Dieser erhöhte Rauschabstand [X.]a[cj] ergebe sich aus der Summe des Mindestrauschabstandes [X.][cj] für verschiedene [X.]onstellationsgrößen c und der errechneten [X.] M (S. 12 [X.] 8 ff.).

Daran anknüpfend werde mit Schritt (158) eine [X.] B[j] berechnet. Aus dieser ergebe sich die maximale Anzahl an Bits, die jedem der Träger [X.] bis fj nach den in der Tabelle R[X.][c] gespeicherten Werten zugeordnet werden könne. Diese Zuordnung erfolge entsprechend der anhand von Figur 5 erläuterten Vorgehensweise (S. 12 [X.] 14 ff.).

Durch das Aufsummieren der Einträge in der Tabelle B[j] in Schritt (160) werde die Größe [X.] bestimmt, die die maximale Anzahl der über den [X.]anal übertragbaren Bits in Abhängigkeit von R[X.][c] angebe. Dabei habe jeder Träger eine [X.] von mindestens M (S. 12 [X.] 20 ff.).

Im anschließenden [X.] (162) werde bestimmt, ob [X.] der Vorgabe [X.] entspreche. [X.] sei die Anzahl der Bits, die über das [X.] übertragen werden sollen. Wenn [X.] dem Wert [X.] entspreche, sei die Verarbeitung abgeschlossen (S. 12 [X.] 25 ff.). [X.] wird in [X.] auch als Zieldatenrate (target data rate) bezeichnet (S. 4 [X.] 18).

Werde hingegen festgestellt, dass [X.] dem Wert [X.] nicht entspreche, sei zu unterscheiden. [X.] sich in einem weiteren [X.] (164), dass [X.] kleiner als [X.] sei, werde in Schritt (166) der Wert [X.] auf die derzeit berechnete Größe M gesetzt. Hierdurch erhöhe sich bei erneuter Berechnung des Wertes M mit der nächsten Iteration die [X.] M. Werde demgegenüber festgestellt, dass [X.] größer [X.] sei, werde der Wert [X.] mit Schritt (168) auf die derzeit berechnete Größe M gesetzt, was zu einer Reduzierung des Wertes M bei der nächsten Iteration führe (S. 13 [X.] 1 ff.).

[X.]ach Schritt (166) oder (168) werde in Schritt (170) der [X.] erhöht. Im [X.] werde bestimmt, ob der Zähler [X.] kleiner als der maximal zulässige Wert für den Iterationszähler ([X.]) sei. Dies stelle sicher, dass der Algorithmus nach einer bestimmten Anzahl an Iterationen ende, auch wenn die Beendigungsbedingung (162) [X.] = [X.] nie erfüllt werde (S. 13 [X.] 17 ff.).

Wenn [X.] nicht kleiner als [X.] sei, würden in Schritt (174) die restlichen Bits aus der Tabelle B[j] entweder entfernt (wenn [X.] größer [X.] ist) oder hinzugefügt (wenn [X.] kleiner [X.] ist). Dies erfolge zufällig oder pseudozufällig. Damit ergebe die Summe aller zugeteilten Bits in der Tabelle B[j] stets den Wert [X.], also die Anzahl der Bits, die über das [X.] übertragen werden sollen. In diesem Fall gebe es keine Garantie, dass jeder Träger [X.] von mindestens M aufweise. Der Schritt (174) werde jedoch ausgeführt, um den [X.] abzuschließen, wenn der Algorithmus die Beendigungsbedingung (162) nicht erfüllen könne (S. 13 [X.] 20 ff.).

Sei demgegenüber [X.] kleiner als [X.], werde in einem Schritt (176) geprüft, ob sich [X.] dem Wert [X.] annähere. Werde festgestellt, dass [X.] sich mit jeder Iteration von [X.] entferne, gehe die Steuerung zu dem schon beschriebenen Schritt (174) über. Andernfalls gehe die Steuerung von Schritt (176) auf Schritt (154) zurück, in dem M mit dem neuen Wert [X.] oder [X.] berechnet werde (S. 13 [X.] 28 f., S. 14 [X.] 1 ff.).

In dem anhand von Figur 7 näher erläuterten [X.] (152) wird vor der Fortführung des Algorithmus zunächst bestimmt, ob bei einer Bitzuteilung B[j] ohne zusätzliche [X.] der Wert [X.] mit [X.] bereits identisch ist. Sei dies der Fall, werde der gesamte Algorithmus beendet. Denn die Berechnung einer [X.] sei in diesem Fall nicht sinnvoll, weil der [X.]anal nicht mehr als [X.] Bits übertragen könne (S. 14 [X.] 22 ff., S. 15 [X.] 6 ff., Figur 7 Schritt 190).

Die nach diesen Prinzipien erfolgende Zuteilung der Bits auf die Träger werde im Empfänger in den Tabellen (20, 22) gespeichert. Diese Tabellen würden an den Sender etwa über einen [X.] (26) übertragen und dort als Tabellen (12, 14) gespeichert. Am Sender (10) wähle eine Tabellenumschalteinheit (28) aus, welches der beiden Tabellenpaare (12, 20 bzw. 14, 22) verwendet werden solle. Typischerweise werde ein Paar so lange genutzt, bis die [X.]ommunikationsbedingungen so wechselten, dass sich die Bitvergabe unter den Subkanälen ändere (S. 7 [X.] 19 ff.)

Sei dies der Fall, werde im Empfänger eine neue Tabelle gebildet und an den Sender kommuniziert. Typischerweise schalte die Einheit (28) im Sender für die nachfolgenden Übertragungen auf die neue Tabelle um. Dies werde dem Empfänger vom Sender durch einen Indikator (flag) signalisiert (S. 3 [X.] 22 f., S. 7. [X.] 24 f.). Das Umschalten gelte üblicherweise ab dem nächsten Superrahmen, könne aber auch zu einem späteren [X.]punkt wirksam werden (S. 7 [X.] 22 ff.).

In einer bevorzugten Ausführungsform werde ein flag über einen einzelnen Träger des [X.]s verschickt, der hierfür reserviert sei und die Änderung der [X.] anzeige. In einer weiteren Ausgestaltung könne dieser reservierte Träger auch zur Übermittlung der neuen [X.] genutzt werden ([X.] 12-16).

(2) Damit sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1.a und 1.b offenbart.

(3) Merkmal 1.c ist ebenfalls offenbart.

In [X.] erhält der Sender vom Empfänger eine Tabelle mit einer neuen Zuteilung der Bits zu den Subkanälen.

(4) [X.]icht vollständig offenbart sind hingegen die Merkmale 1.d und 1.e.

[X.]ach [X.] ist allerdings erforderlich, dass der Sender das Umschalten der [X.] dem Empfänger signalisiert. Dies kann vorzugsweise über einen hierfür reservierten [X.] erfolgen, über den auch die neue [X.] übertragen werden kann.

Zu einer Phasenverschiebung eines in bestimmten Abständen gesendeten nicht-[X.]n [X.]s, das nach Merkmal 1.e ein invertiertes [X.] sein muss, verhält sich [X.] jedoch nicht.

(5) Ebenfalls nicht offenbart ist eine nahtlose Änderung der Datenrate nach den Merkmalen 1 und 1.c.

Das Patentgericht hat zwar zutreffend und von der Beklagten unwidersprochen festgestellt, dass der Wechsel der [X.] in [X.] nahtlos erfolgt, da die im Sender gewählte Tabelle bereits im Empfänger vorliegt und dementsprechend dort nicht neu berechnet werden muss. Der Empfänger kann nach Erhalt des flag ohne den Austausch weiterer [X.]achrichten auf die neue [X.] umschalten.

Hiermit ist nach dem [X.]sgehalt der [X.] aber keine Änderung der Datenrate verbunden. Vielmehr steht im Rahmen der Umverteilung der Bits auf die Träger bereits eine Datenrate [X.] fest, die zur Übertragung des [X.]s verwendet wird. Das in [X.] vorgeschlagene Verfahren wird dementsprechend noch im [X.] abgebrochen, wenn der Wert [X.] ohne die zusätzliche [X.] M erreicht ist.

Damit offenbart [X.] unmittelbar und eindeutig nur ein nach einer festgelegten Datenrate [X.] arbeitendes Mehrträgersystem, bei dem zur Optimierung des [X.] Bits zwischen den Trägern umverteilt werden können. Demgegenüber offenbart [X.] entgegen der Auffassung der [X.] gerade nicht, dass die errechnete Größe [X.] Einfluss auf die vorgegebene Datenrate [X.] hat. Dies gilt erst recht für eine nahtlose Änderung von [X.] durch einen hiervon nach oben oder unten abweichenden Wert [X.].

(6) Eine nahtlose Änderung der Datenrate unter Verwendung einer geänderten [X.] nach den Merkmalen 1 und 1.c war auch bei ergänzender Berücksichtigung von [X.] nicht naheliegend.

(a) [X.] befasst sich mit einem Ruhemodus ([X.] Mode) für die zur [X.] ihrer Veröffentlichung in der Entwicklung befindlichen [X.]-Standarddokumente [X.] und G.dmt.

Die dort vorgesehene Leistungsregelung bestehe aus den Stufen [X.] bis [X.], wobei im Modus [X.] die volle Datenrate zur Verfügung stehe. Mit dem vorgeschlagenen Ruhemodus könne in einer niedrigeren Leistungsstufe operiert werden, wenn keine Daten zur Übertragung anstünden (S. 1 [X.]r. 1).

[X.] schlägt hierzu in Bezug auf den Status [X.] einen Ruhemodus mit der Bezeichnung [X.]q vor, in dem die Prozessorleistung ([X.]) und die Leistung der analogen [X.]omponenten ([X.]) reduziert sind (S. 1 [X.]r. 2). Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 zeigt den Wechsel zwischen diesen beiden Zuständen:

Abbildung

Im Zustand [X.] werde die volle, durch Initialisierung und Training ausgehandelte Datenrate unterstützt. Wenn weder [X.]utzerdaten noch [X.]- oder AOC-[X.]achrichten vorhanden seien, könne in den [X.]q-Zustand mit reduziertem [X.] gewechselt werden. Jede Sende- und Empfangseinheit ([X.] Transceiver Unit, [X.]) könne den Übergang von [X.] nach [X.]q initiieren. Hierzu könnten neu definierte [X.] genutzt werden. Diese könnten sowohl von der Basis ([X.] Transceiver Unit - Central Office End, [X.]-C) als auch vom Endgerät ([X.] Transceiver Unit - Remote Terminal, [X.]-R) ausgehen (S. 1 [X.]r. 2.1, [X.] Tabelle A.1).

Im Status [X.]q sei [X.] in einem Zustand mit geringem [X.] suspendiert und die durchschnittliche Leistung der analogen [X.]omponenten sei reduziert. [X.]ur mit jedem 69. [X.] werde ein [X.] (Superframe Synchronization Symbol) übertragen. Mit den übrigen 68 [X.]en werde in Aufwärtsrichtung (Upstream) nichts und in [X.] ([X.]) nur ein Pilotsignal gesendet (S. 1 [X.]r. 2 und [X.] [X.]r. 2.2).

Wenn im Ruhemodus [X.]utzerdaten zur Übertragung detektiert würden, könne von jeder [X.] ein Wecksignal ([X.] signal) generiert werden, um vom [X.]q-Modus in den Status [X.] zu wechseln ([X.] [X.]r. 2.2). Dieser Weckruf werde durch ein in der Phase umgekehrtes [X.] erzeugt. Dieses Symbol könne während jeder inaktiven Periode von [X.]en und nicht nur mit dem 69. Symbol gesendet werden, was eine vernachlässigbare Verzögerung bei dem Statuswechsel sicherstelle. Unmittelbar nach dem Aufwecksymbol werde das erste Datensymbol des nächsten Superrahmens gesendet ([X.] [X.]r. 2.3).

Beim Eintritt in den Ruhemodus behielten die physikalische Schicht und die [X.] ihren derzeitigen Zustand mit voller Datenrate bei. Beim Wechsel aus dem Ruhemodus führen alle [X.] von diesem vorherigen Zustand fort, als hätten sie nie in den Ruhemodus gewechselt ([X.] [X.] [X.]).

Die im Ruhemodus übertragenen Symbole werden in der nachfolgend abgebildeten Tabelle [X.] des Anhangs der [X.] näher definiert.

Abbildung

Während des Ruhemodus sei jedes 69. [X.] ein QMSY[X.]C-Symbol, das identisch sei mit dem [X.]-C- bzw. [X.]-R-[X.]. Zwischen diesen Symbolen würden 68 [X.] übertragen. Jede [X.] könne die Rückkehr aus dem Ruhemodus unter Verwendung des gegenüber dem QMSY[X.]C-Symbol um 180 Grad phasenverschobenen [X.]s befehlen. Dieses Symbol könne während jeder Symbolperiode gesendet werden. Die nachfolgenden Symbole seien die ersten Datensymbole des nächsten Superrahmens ([X.] [X.] [X.] und [X.]).

(b) Daraus ergab sich keine Anregung in Bezug auf eine nahtlose Änderung der Datenübertragungsrate.

Die Rückkehr aus dem Ruhemodus in den [X.] ist nicht mit der Zuweisung einer neuen [X.] verbunden. Eine Änderung der Datenübertragungsrate ist in [X.] ebenfalls nicht offenbart.

bb) Aus [X.] und [X.] ergeben sich keine weitergehenden Anregungen.

(1) Die Dokumente [X.] und [X.] sind entgegen der vom Patentgericht im Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vertretenen Auffassung für die Prüfung der Patentfähigkeit gemeinsam in den Blick zu nehmen.

[X.] bezieht sich ausdrücklich auf den zur [X.] ihrer Veröffentlichung in der Entwicklung befindlichen [X.]-Standard [X.] (Titel und Abschnitt 7). Sie greift die im Rahmen dieser Standardisierungsbemühungen offene Frage auf, ob ein Ruhemodus in [X.] aufgenommen werden soll ([X.], Abschnitt 7 und [X.], [X.] [X.]r. 6.19).

Die in [X.] verwendeten Fachbegriffe sind daher vor dem Hintergrund des in der Entwicklung befindlichen [X.]-Standards zu sehen. Das ebenfalls auf dem Treffen in [X.] diskutierte Dokument [X.] stellt insoweit den im August 1998 aktuellen Standardisierungsentwurf dar.

(2) [X.] befasst sich mit einem Verfahren zur dynamischen Stromersparnis für den in der Entwicklung befindlichen [X.]-Standard [X.] (Titel und Abschnitt 7).

Hierzu sieht [X.] einen Ruhezustand mit der Bezeichnung [X.]a oder [X.] vor, in dem nur wenige oder keine Daten übermittelt werden (S. 1 Abschnitt 1). Ein Wechsel in den Ruhezustand wird als Einschlafverfahren (gotosleep), ein Verlassen dieses [X.] als Aufweckverfahren ([X.]) bezeichnet. Dabei könne das Aufweckverfahren zu jeder [X.] während des Superrahmens erfolgen. Die [X.] könne an den Grenzen eines Superrahmens ausgerichtet (aligned) sein (S. 1 Abschnitt 3).

[X.] schlägt vor, den Wechsel in den Schlafzustand durch eine [X.]- oder AOC-[X.]achricht oder ein [X.] im 69. Rahmen eines Superrahmens anzuzeigen. Ein [X.] in jedem Rahmen eines Superrahmens könne das Aufwachen anzeigen (S. 1 Abschnitt 3).

Zusammenfassend wird insoweit festgehalten, ein Wechsel von einer niedrigen zu einer hohen Datenrate werde zuverlässig durch das Einfügen eines SEGUE- oder [X.]s erreicht. Dieselbe Methode könne für den Wechsel von einer hohen zu einer niedrigen Datenrate genutzt werden ([X.] Schlussfolgerung nach Abschnitt 3).

(3) [X.] gibt den aktuellen Entwicklungsstand des in [X.] behandelten Standards [X.] wieder.

(a) In [X.] mit den Ausführungen in der Streitpatentschrift ist in [X.] vorgesehen, dass [X.] und nicht [X.] [X.]e gesendet werden. Dabei wird ein [X.] nach jeweils 68 [X.]n Symbolen gesendet.

(aa) Dies ergibt sich aus der nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Figur 5 der [X.] (Abschnitt 6.4.3.1).

Abbildung

Gezeigt ist die vorgesehene Rahmenstruktur nach [X.]. Danach werden Superrahmen mit einer Dauer von 17 ms gebildet, die jeweils aus 68 Datenrahmen ([X.], [X.]) mit den [X.]ummern 0 bis 67 und einem abschließenden [X.] (Sync Frame) bestehen. Die einzelnen Rahmen werden codiert und auf [X.]e moduliert.

(bb) Die Funktion und der Aufbau des danach vorgesehenen [X.]s ist in den Abschnitten 6.11.3 bis 6.11.5 der [X.] näher erläutert.

[X.]ach Abschnitt 6.11.5 soll für das [X.] im [X.] ein Datenschema (Data Pattern) nach der Pseudozufallssequenz [X.] genutzt werden.

(b) Die in [X.] nicht näher erläuterten [X.]e und [X.]e werden ebenfalls in [X.] beschrieben.

(aa) Danach erlaubt ein als C-REVERB1 bezeichnetes Signal [X.]-C und [X.]-R die Einstellung der automatischen Verstärkungskontrolle ([X.], AGC).

Das für C-REVERB1 genutzte Datenschema soll wie beim [X.]-[X.] die Pseudozufallssequenz [X.] sein. Zudem soll die für das [X.] genutzte und in [X.] Abschnitt 6.11.3 definierte Codierung verwendet werden (Abs. 8.4.6).

Weiterhin sind in [X.] u.a. die Signale C-REVERB2 (Abs. 8.4.10) und [X.] (Abs. 8.4.13) vorgesehen, die andere Funktionen bereitstellen. Sie sind genauso wie das [X.] aufgebaut, unterscheiden sich aber hinsichtlich ihrer Länge, also der Anzahl der wiederholten [X.]e (Abs. 8.4.6, Abs. 8.4.10 und Abs. 8.4.13).

(bb) Das Signal C-SEGUE1, das zur [X.]analanalyse eingesetzt werden soll (Abs. 8.6), wird durch eine Phasenverschiebung um 180 Grad des Signals C-REVERB1 gebildet (Abs. 8.6.1). Entsprechende Vorgaben finden sich für die Signale C-SEGUE2 (Abs. 8.8.2) und [X.] (Abs. 8.8.16), die anderen Funktionen dienen.

(4)Damit sind die Merkmale 1.a und 1.b offenbart.

Durch die Bezugnahme in [X.] auf den in der Entwicklung befindlichen Standard [X.] ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass eine [X.]-R- bzw. [X.]-C-Einheit [X.] und nicht-[X.] Symbole senden kann. Damit ist zugleich für den [X.] offenbart, dass nach jeweils 68 [X.]n Symbolen ein nicht-[X.]s [X.] gesendet wird ([X.], Abs. 6.4.3.1).

(5) [X.]icht offenbart ist Merkmal 1.e.

Dies gilt selbst dann, wenn man mit den [X.] davon ausgeht, dass ein Fachmann der Zusammenschau von [X.] und [X.] unmittelbar und eindeutig entnimmt, dass das [X.], durch das nach dem Vorschlag der [X.] der Eintritt in den Schlafzustand signalisieren werden kann, das gleiche Datenschema und die gleiche Codierung wie ein [X.] aufweist und gegenüber dem [X.] um 180 Grad phasenverschoben ist.

Denn [X.] offenbart auch in Zusammenschau mit [X.] nicht unmittelbar und eindeutig, das im [X.] mit dem 69. [X.] periodisch gesendete [X.] in der Phase zu verschieben und zur Signalisierung zu nutzen.

Vielmehr soll der Sender nach dem Vorschlag der [X.] den Wechsel in den Schlafzustand durch die Verwendung eines anderen Symbols signalisieren, das nach [X.] eine andere Funktion als das [X.] hat.

Der Umstand, dass für das [X.] im Ausgangspunkt dasselbe Datenschema und dieselbe Codiermethode verwendet werden sollen wie für das zuvor periodisch gesendete [X.], führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Merkmal 1.e erfordert nicht nur, dass das nicht invertierte Symbol gleich aufgebaut ist wie ein [X.], sondern dass es in der maßgeblichen Situation auch zu diesem Zweck eingesetzt ist. Diese Voraussetzung ist beim [X.] nicht erfüllt.

(6) Bei dieser Ausgangslage ergab sich keine Anregung für einen nahtlosen Wechsel der Datenrate nach den Merkmalen 1 und 1.c.

Auch in [X.] und [X.] zeigt der Sender das Ende der Ruhephase mittels eines [X.]s an, ohne dass dies auf der Zuweisung einer neuen [X.] beruhend auf einer neuen Datenrate durch einen Empfänger basieren würde.

cc) Die weiteren Dokumente liegen weiter ab und führen zu keiner anderen Beurteilung.

Dass es zum [X.] im allgemeinen Fachkönnen lag, die nahtlose Änderung der Datenrate nach Hilfsantrag 2 in einem Mehrträgermodulationssystem umzusetzen, ist durch die [X.] weder konkret dargelegt noch sonst ersichtlich.

IV. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] sowie § 92 Abs. 1 Satz 2, § 100 Abs. 1 und 2 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die [X.]lägerin zu 1 hat nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO den auf sie entfallenden Teil der Gerichtskosten zu tragen. Diese Rechtsfolge ist unabhängig von einem Antrag auszusprechen, weil über die Gerichtskosten gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden ist. Die außergerichtlichen [X.]osten der Beklagten sind der [X.]lägerin zu 1 mangels eines [X.]ostenantrags (§ 121 Abs. 2 [X.], § 269 Abs. 4 ZPO) hingegen nicht aufzuerlegen (vgl. zu dieser [X.]onstellation zuletzt [X.], Urteil vom 29. März 2022 - [X.], [X.], 813 Rn. 82 - Übertragungsleistungssteuerungsverfahren).

[X.]     

      

Grabinski     

      

[X.]ober-Dehm

      

Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. [X.] ist in Urlaub und kann     
deshalb nicht unterschreiben.

      

Rensen     

      

        

[X.]     

                          

Meta

X ZR 67/20

28.06.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 12. Februar 2020, Az: 5 Ni 50/16 (EP), Urteil

Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, Art 2 § 6 Abs 1 S 1 Nr 3 IntPatÜbkG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.06.2022, Az. X ZR 67/20 (REWIS RS 2022, 3979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3979 GRUR 2022, 1575 REWIS RS 2022, 3979 MDR 2022, 1424-1425 REWIS RS 2022, 3979


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ni 50/16 (EP), verb. m. 5 Ni 51/16 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 50/16 (EP), verb. m. 5 Ni 51/16 (EP), 12.02.2020.


Az. X ZR 67/20

Bundesgerichtshof, X ZR 67/20, 28.06.2022.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 Ni 50/16 (EP), verb. m. 5 Ni 51/16 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Patentfähigkeit – zur Vorveröffentlichung - zur öffentlichen Zugänglichkeit eines auf einem Meeting …


X ZR 32/20 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitssache betreffend ein Verfahren der elektronischen Kommunikation: Vorwegnahme durch öffentliche Zugänglichmachung von elektronischen Dokumenten auf …


5 Ni 33/18 (EP) (Bundespatentgericht)


2 Ni 15/17 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Verfahren zur Initialisierung mit variabler Zustandslänge in einem Mehrträger-Kommunikationssystem" – zur öffentlichen Zugänglichkeit …


5 Ni 39/10 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Verfahren zur Kommunikation und insbesondere ein Mehrträger-Kommunikationssystem und Verfahren, mit denen eine Overhead-Kanalübertragungsgeschwindigkeit …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.