Bundespatentgericht, Urteil vom 12.02.2020, Az. 5 Ni 50/16 (EP), verb. m. 5 Ni 51/16 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2020, 118

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – zur Patentfähigkeit – zur Vorveröffentlichung - zur öffentlichen Zugänglichkeit eines auf einem Meeting vorgelegten Dokuments


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 694 020

([X.] 39 081)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2020 durch [X.], [X.]in [X.] sowie [X.] Dipl.-Ing. Univ. Albertshofer, [X.]. Univ. Dr. [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Bieringer

für Recht erkannt:

[X.] Das europäische Patent 1 694 020 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass es folgende Fassung erhält:

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Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

II[X.] Das Urteil ist für jede [X.] gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 1 694 020 (Streitpatent), das am 10. März 2000 angemeldet wurde und auf die als [X.]/54473 veröffentlichte [X.] (vorgelegt als [X.]wo bzw. [X.]) zurückgeht. Das Streitpatent nimmt die folgenden drei [X.] in Anspruch: [X.] 124222 P vom 12.03.1999, [X.] 161115 P vom 22.10.1999 sowie [X.] 177081 P vom 19.01.2000.

2

Es trägt in der [X.] die Bezeichnung: „Multicarrier modulation system and method“ und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] 600 39 081.0 geführt. Das Streitpatent, das von den Klägern in vollem Umfang angegriffen ist, umfasst 24 Patentansprüche, von denen die Ansprüche 1, 7, 13 und 19 nebengeordnet sind.

3

Diese lauten nach der Streitpatentschrift (EP 1 694 020 [X.]) wie folgt:

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4

In [X.] Übersetzung nach der Streitpatentschrift lauten diese Ansprüche:

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5

Wegen des Wortlauts der [X.] bis 6, 8 bis 12, 14 bis 18 sowie 20 bis 24 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

6

Mit ihren Klagen jeweils vom 26. Juli 2016 greifen die Klägerinnen der beiden [X.]ahren das Streitpatent in vollem Umfang an und machen übereinstimmend fehlende Patentfähigkeit (fehlende Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit) geltend sowie, dass die Erfindung über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe.

7

Die Klägerinnen im [X.]ahren 5 Ni 51/16 (EP) berufen sich darüber hinaus auf den [X.] der mangelnden Ausführbarkeit der erfinderischen Lehre.

8

Sämtliche Klägerinnen rügen zudem, dass das Streitpatent die Prioritäten nicht wirksam in Anspruch nehme, da das Prioritätsrecht nicht wirksam vom Erfinder auf die Anmelderin übertragen worden sei und zumindest die beiden älteren Prioritäten nicht alle beanspruchten Merkmale zeigten.

9

Die Klägerinnen im [X.]ahren 5 Ni 50/16 (EP) stützen ihren Vortrag unter anderem auf folgende Dokumente:

[X.] Streitpatentschrift EP 1 694 020 [X.]

[X.]wo [X.]/54473 [X.] (internationale Anmeldung), [entspricht [X.] im [X.]. 5 Ni 51/16]

[X.]prio1 [X.]-Prioritätsanmeldung [X.] 60/124,222 vom 12.03.1999

[X.]prio2 [X.]-Prioritätsanmeldung [X.] 60/161,115 vom 22.10.1999

NiK1 [X.] Temporary Document [X.], veröffentlicht im Rahmen eines [X.], das vom 3. bis 7. August 1998 in [X.] stattfand (nachfolgend „[X.]")

NiK2 [X.] [X.], veröffentlicht im Rahmen eines Standardisierungstreffens der [X.], das vom 3. bis 7. August 1998 in [X.] stattfand (nachfolgend „AB-028")

NiK2a "Recommendation G.lite Draft Document" als [X.] veröffentlicht ebenfalls bei dem Treffen in [X.] (nachfolgend "[X.]")

NiK3 [X.] "Temporary Document [X.]" für das [X.], [X.], [X.], 29. März bis 2. April, 1999.

[X.] Auszüge aus dem Report des [X.] in [X.], Communication Standards Review, [X.], [X.], [X.] 1999 ([X.]/04)

NiK4 [X.] "[X.]" für das [X.], [X.], [X.], [X.]A, 1. bis 5. November 1999.

NiK4a Auszüge aus dem Report des [X.] in [X.] ([X.]/11)

NiK5 [X.]/57472 [X.]

[X.] Uploadnachweis zu [X.]i aus [X.]. 5 Ni 51/16

BDP8 Uploadnachweis zu [X.]c aus [X.]. 5 Ni 51/16

BDP9 [X.] 7,050,458 [X.]

[X.] [X.], [X.], [X.]: „[X.]", 1999 [X.], [X.]-13-780545-4

[X.] zu 5 Ni 51/16 ist unter anderem gestützt auf folgende Dokumente:

N1 Streitpatentschrift EP 1 694 020 [X.]

N3 [X.] EP 1 694 020 [X.] der für das Streitpatent eingereichten Anmeldeunterlagen

[X.] [X.] [X.]/54473 [X.] der für die [X.] ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen

N5a [X.]-Prioritätsanmeldung [X.] 60/124,222

[X.] [X.]-Prioritätsanmeldung [X.] 60/161,115

N5c [X.]-Prioritätsanmeldung [X.] 60/177,081

[X.] „[X.] G.992.1: [X.] (ADSL) Transceiver”, [X.] ([X.]), [X.] – Telecommunication Standardization Sector, [X.] GROUP 15, [X.], 12. bis 23. Oktober 1998

[X.]a [X.]snachweis zu [X.]: Dateiverzeichnis des [X.]-Dateiservers zu dem Arbeitsgruppentreffen in [X.], 12. bis 23. Oktober 1998, abrufbar über https://www.itu.int/ifa/t/2001/sg15/2001_xchange/wp1/q4/98-10-Geneva/

[X.]b Kopie der Zeitschrift „Communications Standards Review Telecommunications" von [X.] 1998 über das [X.]-T Meeting in [X.], [X.], 12. bis 23. Oktober 1998, und den dort veröffentlichten [X.] ([X.]) gemäß Anlage [X.], abrufbar über http://www.lindahall.org/csr/pdfs/csrt908.pdf

[X.] „G.lite - Thoughts on dynamic power saving methods”, [X.], [X.] - Telecommunication Standardization Sector, [X.] GROUP 15, [X.], [X.], 3. bis 7. August 1998

[X.]a [X.]snachweise zu [X.], [X.] und [X.]: Dateiverzeichnis des [X.]-Dateiservers zu dem Arbeitsgruppentreffen in [X.], [X.], 3. bis 7. August 1998, abrufbar über https://www.itu.int/ifa/t/2001/sg15/2001_xchange/wp1/q4/98-08-Antwerp

[X.]b Ausdruck einer E-Mail über das Hochladen der Anlage [X.] auf den Server der [X.], abrufbar über http://ties.itu.int/listarchives/tsg15-sav-052005/tsg15q4/msg00596.html

[X.]c Kopie der Zeitschrift „Communications Standards Review Telecommunications" von [X.] 1998 über das [X.]-T Meeting in [X.], [X.] (3. bis 7. August 1998) und den dort veröffentlichten [X.] gemäß Anlage [X.], abrufbar über http://www.lindahall.org/csr/pdfs/csrt906.pdf

[X.]d [X.]-Dokumentation „Work methods for study groups of the [X.] Telecommunication Standardization Sector ([X.]-T)" aus 1996

[X.]h Ausdruck einer Webseite der [X.] mit Verweis auf die zwischen 1995 und 1998 herausgegebenen Exemplare der Zeitschrift „Communications Standards Review Telecommunications", abrufbar über http://www.lindahall.org/csr-collection/

[X.]i „Admin: Paper Submission Guidelines for Antwerp, [X.]" ([X.]) zu dem Arbeitsgruppentreffen in [X.], [X.], 3. bis 7. August 1998, abrufbar über https://www.itu.int/ifa/t/2001/sg15/2001_xchange/wp1/q4/98-08-Antwerp/

[X.]j „Admin: [X.] Information" ([X.]) zu dem Arbeitsgruppentreffen in [X.], [X.], 3. bis 7. August 1998, abrufbar über https://www.itu.int/ifa/t/2001/sg15/2001_xchange/wp1/q4/98-08-Antwerp/

[X.]k Stellungnahme bzgl. nicht vorhandener Vertraulichkeitsverpflichtung in der [X.], veröffentlicht um April 1999

[X.] „Recommendation G.lite Draft Document”, [X.], [X.] - Telecommunication Standardization Sector, [X.] GROUP 15, [X.], [X.], 3. bis 7. August 1998

[X.]a Ausdruck einer E-Mail über das Hochladen der Anlage [X.] auf den Server der [X.], abrufbar über http://ties.itu.int/listarchives/tsg15-sav-052005/tsg15q4/msg00576.html

[X.] „G.gen.bis: [X.] ([X.]): a fast, robust, efficient protocol for on-line rate adaptation and power management”, Temporary Document [X.], [X.] - Telecommunication Standardization Sector, [X.] GROUP 15, [X.], [X.], 29. März bis 2. April 1999

[X.]a [X.]snachweis zu [X.]: Dateiverzeichnis des [X.]-Dateiservers zu dem Arbeitsgruppentreffen in [X.], [X.], 29. März bis 2. April 1999, abrufbar über https://www.itu.int/ifa/t/2001/sg15/2001_xchange/wp1/q4/99-03-[X.]/

[X.]b Ausdruck einer E-Mail über das Hochladen der Anlage [X.] auf den Server der [X.], abrufbar über http://ties.itu.int/listarchives/tsg15-sav-052005/tsg15q4/msg01288.html

[X.]c „Q4/SG15 Rapporteur Meeting Electronic Document Submission Guidelines" ([X.]) zu dem Arbeitsgruppentreffen in [X.], [X.], 29. März bis 2. April 1999, abrufbar über https://www.itu.int/ifa/t/2001/sg15/2001_xchange/wp1/q4/99-03-[X.]/

NK5 „Communications standards review”, [X.], [X.], [X.] 1999

[X.] „G.gen: [X.] Mode for G.lite and G.dmt”, Temporary Document [X.], [X.] - Telecommunication Standardization Sector, [X.] GROUP 15, [X.], [X.], 3. bis 7. August 1998

[X.]a Ausdruck einer E-Mail über das Hochladen der Anlage [X.] auf den Server der [X.], abrufbar über http://ties.itu.int/listarchives/tsg15-sav-052005/tsg15q4/msg00591.html

[X.] 98/57472 [X.], veröffentlicht am 17. Dezember 1998

[X.] [X.] 5,521,906, veröffentlicht am 28. Mai 1996

[X.] „[X.] ADSL: concept, architecture, and performance", [X.] et al., [X.], 19. Oktober 1994, Seiten 3/1-3/5

[X.]0 „Simulation and Experimental Studies on the Concept of a Rate-Adaptive Digital Subscriber Loop (RA-DSL)", [X.] et al., [X.]E Journal on Selected Areas in Communications, [X.]E Service Center, [X.], [X.], [X.], vol. 9, no. 6, August 1991, Seiten 941-950, ISSN: 0733-8716

[X.]1 „G.gen: [X.] ([X.]) and VoDSL”, [X.], [X.] - Telecommunication Standardization Sector, [X.] GROUP 15, [X.], [X.], [X.]A, 1. bis 5. November 1999

[X.]1a [X.]snachweis zu [X.]1: Dateiverzeichnis des [X.]-Dateiservers zu dem Arbeitsgruppentreffen in [X.], [X.], [X.]A, 1. bis 5. November 1999, abrufbar über https://www.itu.int/ifa/t/2001/sg15/2001_xchange/wp1l/q4/99-11-[X.]/

[X.]1b Ausdruck einer E-Mail über das Hochladen der Anlage [X.]1 auf den Server der [X.], abrufbar über http://ties.itu.int/listarchives/tsg15-sav-052005/tsg15q4/msg01861.html

[X.]2 Auszüge aus „Communications standards review", [X.], [X.], Dezember 1999

Nach Verbindung der beiden [X.]ahren gemäß § 147 ZPO durch Beschluss vom 6. September 2018 haben die Klägerinnen unter anderem noch folgende Dokumente eingereicht:

[X.] Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom 12. April 2018

N16 Eidesstattliche Versicherung von [X.] vom 11. April 2018

[X.] Gutachten von Prof. H… zu [X.] und [X.], samt Anlage [X.] – [X.]-1998 und GH2-Lebenslauf des Autors

[X.]l [X.] OF 4 [X.] [X.] [X.] – 1998, [X.], 12. bis 23 Oktober 1998

[X.][X.] vom [X.]-Server betreffend [X.]l

[X.]b Kopie des [X.] „[X.]“ ([X.]) von der [X.] (5109 [X.], [X.], [X.]-2498)

[X.]c Bestellbestätigung zu [X.]b

[X.]3 [X.] 5,479,447

[X.]4 Temporary Document [X.], [X.], 6.-9. April 1998

[X.]4a Dateiverzeichnis vom [X.]-Server betreffend [X.]4

[X.]5 Temporary Document, [X.], [X.], 11.-14. Mai 1998

[X.]5a Dateiverzeichnis vom [X.]-Server betreffend [X.]5

[X.]6 Temporary Document, [X.], [X.], [X.], 29. Juni bis 3. Juli 1998

[X.]6a Dateiverzeichnis vom [X.]-Server betreffend [X.]6

[X.]7 [X.] 99/52219 [X.]

Die Klägerinnen zu 2 und 3 im [X.]ahren 5 Ni 50/16 (EP) haben am 19. Juni 2019 die Rücknahme der Klage erklärt.

Die Klägerinnen beantragen übereinstimmend,

das [X.] Patent EP 1 694 020 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im vollen Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen kostenpflichtig abzuweisen,

hilfsweise das Streitpatent mit einem der mit Schriftsatz vom 5. September 2019 eingereichten [X.], 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 3, 3a, 3b, 4, 4a, 4b, 5, 5a, 5b, 6, 6a, 6b, 7, 7a, 7b, 8, 8a, 8b, in dieser Reihenfolge, aufrecht zu erhalten, weiter hilfsweise nach Maßgabe eines der [X.] bis 8 gem. Schriftsatz vom 5.Juli 2019.

Die Klägerinnen halten die Nichtigkeitsklage auch gegenüber den Fassungen nach den [X.] aufrecht.

Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 lautet (gegliedert und mit gegenüber der erteilten Fassung hervorgehobenen Änderungen):

Abbildung

Abbildung

Patentanspruch 1 der Fassung nach Hilfsantrag 1a ist gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 um das Merkmal 1.f ergänzt:

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In der Fassung von Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1b hat das Merkmal 1f folgenden geänderten Wortlaut:

Abbildung

Die Fassung nach Hilfsantrag 2 ist im Tenor wiedergegeben. Wegen der Fassungen nach den [X.] 1, 1a und 1b im Übrigen und wegen der weiteren hilfsweise zur Entscheidung gestellten Anträge wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 5. Juli und vom 5. September 2019 Bezug genommen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen. [X.]n seien zurückzuweisen und das Streitpatent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Die erteilte Anspruchsfassung sei gegenüber der Ursprungsoffenbarung nicht unzulässig erweitert, die erfindungsgemäße Lehre für den Fachmann ausreichend offenbart und somit ausführbar.

Da die früheste Priorität zutreffend in Anspruch genommen werde, könnten die „[X.]“, die mangels Vorveröffentlichung ohnehin nicht zum Stand der Technik zählten, die Patentfähigkeit nicht in Frage stellen. Selbst wenn eine Vorveröffentlichung vor dem [X.] unterstellt werden würde, könnten die vorgelegten Dokumente die Merkmale der geltenden Patentansprüche weder vorwegnehmen noch nahelegen. Dies gelte auch für die weiteren Entgegenhaltungen. Jedenfalls in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen habe das Streitpatent daher Bestand.

Die Beklagte stützt ihre Argumentation unter anderem auf folgende Dokumente:

N[X.] Arbeitsvertrag A… Inc., datiert vom 30. Mai 1991

N[X.]a [X.] Übersetzung zu N[X.]

[X.] Fachliche Stellungnahme des Richters am [X.] vom 28. März 2017

NB3 [X.]-Richtlinien „Guidelines for TIES access", abrufbar unter https://web.archive.org/web/20030715000000*/https://www.itu.int/TIES/registration/DM1003.pdf

[X.] Urteil des [X.] zu 4c O 42/17 vom 8. Mai 2017

NB5 Eidesstattliche Versicherung von T…

NB5a Übersetzung der Anlagen 2 und 3 der NB5

[X.] Gutachten der im [X.]-Bundesstaat [X.] zugelassenen Rechtsanwältin O… vom 14. April 2017

[X.]a [X.] Übersetzung zu [X.]

NB7 Eidesstattliche Versicherung des Erfinders [X.]…

NB7a [X.] Übersetzung zu NB7

[X.] Rechtsgutachten des Herrn Prof. [X.]…, [X.]-Rechtsanwalt
mit Zulassung W…

[X.]a [X.] Übersetzung zu [X.]

N[X.]2 Zweisprachige eidesstattliche Versicherung von [X.]…

N[X.]3 [X.], Urteil vom 11. Juli 2018 - 4c 0 77/17 -, juris

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Akteninhalt sowie die Sitzungsniederschriften vom 18. September 2019 und vom 12. Februar 2020 Bezug genommen.

Mit einem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] vom 5. Juni 2019 hat der Senat den Parteien die Gesichtspunkte mitgeteilt, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sind.

Entscheidungsgründe

A.

Die zulässigen Klagen sind teilweise begründet. In der erteilten Fassung ist das [X.] mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] wegen unzulässiger Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1c EPÜ) und auch mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1a, Art. 52 - 57 EPÜ). Aus diesen Gründen kann das [X.] auch in keiner der Fassungen nach den [X.] 1, 1a und 1b Bestand haben. Der Fassung nach Hilfsantrag 2 stehen jedoch keine Nichtigkeitsgründe entgegen, so dass die Klagen insoweit abzuweisen waren.

I. Zum Gegenstand des [X.]s

1. Das [X.] betrifft Kommunikationssysteme und –verfahren, die sich der Mehrträgermodulation („multicarrier modulation“) bedienen, insbesondere solche, die Mehrträgermodulation mit adaptiver Übertragungsrate („rate adaptive“) verwenden ([X.]schrift, Abs. [0001]).

Gemäß [X.]schrift wird bei Mehrträgermodulation (auch „Discrete Multitone Modulation“ DMT) die Übertragungsbandbreite in mehrere Kanäle („[X.]“), die so genannten Träger („carriers“) unterteilt, wobei jeder Träger Bits individuell moduliert. Ein Sender moduliert einen Eingangsdatenstrom auf einen oder mehreren Trägern und überträgt die modulierte Information, die ein Empfänger demoduliert und daraus den [X.] bildet ([X.]schrift, Abs. [0002]).

Die Vorteile der Mehrträgermodulation gegenüber der Einzelträgermodulation sind beispielsweise eine höhere Immunität gegenüber Impulsrauschen, eine niedrigere Komplexität beim Entzerren im Fall von Mehrfachpfaden, eine höhere Immunität gegenüber schmalbandigen Störungen und eine höhere Flexibilität bei der Datenrate und der Bandbreite. Daher wird die Mehrträgermodulation aus diesen und anderen Gründen in vielen Anwendungen, besonders bei [X.], WLAN, PowerLine etc. eingesetzt. Die [X.]Standards [X.] und G992.2 sowie der [X.] [X.] spezifizieren Standardimplementierungen für [X.]-Transceiver, die die Mehrträgermodulation nutzen ([X.]schrift, Abs. [0003]).

Ein standardkonformer [X.]-DMT-Sender weist drei Schichten auf, nämlich einen [X.], der die Funktionalitäten zur Mehrträgermodulation bereitstellt, einen [X.]/[X.], der die Funktionalitäten zur Modulation eines Bitstroms bereitstellt und einen [X.] [X.], der Bits und Bytes in die Zellen eines [X.]-Rahmens ([X.]: Asynchronous Transfer Mode) umwandelt ([X.]schrift, Abs. [0004] – [0009] [X.] [X.].1), wobei die weiteren Einzelheiten in den Absätzen [0005] bis [0008] der [X.]schrift beschrieben werden.

Abbildung

Die Parameter des [X.]/[X.] sind die Größe des [X.] ([X.]) und die Tiefe des [X.] sowie die Größe des [X.]-[X.]S. Im (seinerzeit) aktuellen [X.] besteht eine spezielle Beziehung zwischen diesen Parametern für ein Mehrträgermodulationssystem, insbesondere ist die Größe der [X.] ([X.]) ein ganzzahliger Teiler der Länge des [X.] ([X.]schrift, Abs. [0010]).

[X.] enthalten Overhead-Bytes, die nicht Teil der Nutzdaten sind und für die Kommunikation zwischen den Modems verwendet werden. Ein solches, für den [X.] verwendetes Byte eines [X.]-Rahmens steht für Daten des Nutzers nicht zur Verfügung, was die Datenrate des Nutzers mindert. Inhalt und Form dieser Kanäle wiederum sind in den [X.] bzw. [X.]s beschrieben (Framing), wobei es unterschiedliche Betriebsarten gibt, die entweder mehr oder weniger Overhead-Bytes aufweisen ([X.]schrift, Abs. [0012]). Daraus resultieren Beschränkungen für die Parameterwahl, die sich in vier Bedingungen formulieren lassen. Die (hier herausgegriffene) 4. Bedingung besagt, dass ein [X.]-Modem die Anzahl der Bits in einem [X.] (N[X.]) nicht ändern kann, ohne auch entsprechend die Anzahl der Bytes in den R-S Codewörtern (NFEC) und in den [X.] (N[X.]) zu ändern ([X.]schrift, Abs. [0013]). Gemäß den Absätzen [0018] bis [0022] der [X.]schrift berührt diese Bedingung die Fähigkeit der Modems, Übertragungsparameter dynamisch online anzupassen. Die Standards [X.] und [X.] spezifizieren zwar einen als Dynamic Rate Adaption ([X.]) bekannten Mechanismus, jedoch ist dieser nicht nahtlos („seamless“), also nicht ohne Unterbrechung der Datenübertragung. (Seinerzeit) Aktuelle [X.] nutzen darüber hinaus das [X.], das als Verfahren zur Online-Anpassung von Änderungen des Kanals spezifiziert sei; dieses Verfahren sei zwar nahtlos („seamless“), erlaube aber keine Änderung der Datenrate, denn beim [X.] werden nur die Einträge der Zuteilungstabelle ([X.]) geändert, aber die Anzahl der Bits pro [X.] bleibt gleich, daher auch die Übertragungsrate („…while maintaining the same data rate…“) ([X.]schrift, Abs. [0019]).

Sowohl [X.] als auch Dynamic Rate Adaption ([X.]) verwenden standardkonform ein Protokoll zum Aushandeln der Änderungen über einen eingebetteten Kanal (AOC Channel), der als störanfällig und in der Lage beschrieben wird, das System in einen unerwünschten Zustand zu versetzen, sogar evtl. bis zur Neuinitialisierung des Systems ([X.]schrift, Abs. 0021]), weshalb der Bedarf für ein verbessertes DMT-Übertragungssystem offensichtlich sei ([X.]schrift, Abs. [0023]).

Die Patentschrift [X.] 5 521 906 (als Anlage [X.] eingereicht) offenbare ein Kommunikationssystem auf der Basis eines Mehrträgermodulationsverfahrens, bei dem die Zuordnungen der Kanäle dadurch aktualisiert werden, dass die eine Seite von der anderen in periodischen Abständen eine aktualisierte [X.] („updated bit loading information“) anfordert, nach deren Empfang die erste Seite die aktualisierte Bitzuteilungstabelle bestimmt ([X.]schrift, Abs. [0024]).

Die Offenlegungsschrift [X.] [X.] (Als Anlage [X.] bzw. [X.] eingereicht) betrifft eine adaptive Bitzuordnung für eine variable Bandbreite bei einer Mehrträgermodulation. Ein Algorithmus misst von [X.] das [X.] der Kanäle und ermittelt in Abhängigkeit von der gegebenen Bitfehlerrate und der gewünschten Übertragungsrate die Grenzen für jeden Kanal. Sowohl im Sender als auch im Empfänger werden Paarungen von [X.] vorgehalten und jeweils dann aktualisiert, wenn sie gerade nicht verwendet werden. Nach der Aktualisierung wird ein Flag gesendet ([X.]schrift, Abs. [0025]).

2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das [X.] die Aufgabe, ein verbessertes Mehrträgermodulationsverfahren (DMT) bereit zu stellen, bei dem die Übertragungsparameter in einfacher und zuverlässiger Weise geändert werden können ([X.]schrift, Abs. [0026]), was nach [X.], Absatz [0028] eine Änderung der Übertragungsbitrate nahtlos während des Betriebs erlaubt.

3. Als einschlägigen Fachmann definiert der Senat einen Diplom-Ingenieur (Univ. oder Master) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Schwerpunkt Nachrichtentechnik und Berufserfahrung in der Konzeption von [X.] inklusive der verwendeten Modulationsverfahren sowie deren Eigenschaften. Dieser Fachmann ist über die aktuellen Entwicklungen und Vorschläge in den einschlägigen Standardisierungsgremien informiert und kennt die in den verschiedenen DSL-Standards hierfür verwendeten und diskutierten Lösungsansätze.

II. Zur erteilten Fassung

1. Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt das [X.] in den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 7 jeweils Verfahren zum Ändern von Übertragungsparametern in einem Mehrträger-Sender bzw. –Empfänger sowie in den Ansprüchen 13 und 19 entsprechende Vorrichtungen vor, die gegliedert und mit [X.] Übersetzung lauten:

Gliederung des Patentanspruchs 1:

        

geltende Fassung lt. [X.]schrift

dt. Übers. lt. [X.]schrift

1.    

Method of changing transmission parameters in a multicarrier transmitter

Verfahren zum Ändern von Übertragungsparametern in einem Mehrträger-Sender,

1.a     

configured to transmit data-carrying DMT symbols and non-data carrying DMT symbols,

der dafür ausgelegt ist, [X.] [X.]e und nicht [X.] [X.]e zu senden,

1.b     

with a non-data carrying DMT symbol being transmitted after every N data-carrying DMT symbols,

wobei ein nicht [X.]s [X.] nach jeden N [X.]n [X.]en gesendet wird,

        

characterized by

gekennzeichnet durch

1.c     

signaling a change in transmission parameters with a change in phase of the non-data carrying DMT symbol.

Signalisieren einer Änderung von Übertragungsparametern mit einer Änderung der Phase des nicht [X.]n [X.]s.

Gliederung des Patentanspruchs 7:

        

geltende Fassung lt. [X.]schrift

dt. Übers. lt. [X.]schrift

7.    

Method of changing reception parameters in a multicarrier receiver

Verfahren zum Ändern von [X.]n in einem Mehrträger-Empfänger,

7.a     

configured to receive data-carrying DMT symbols and non-data carrying DMT symbols,

der dafür ausgelegt ist, [X.] [X.]e und nicht [X.] [X.]e zu empfangen,

7.b     

with a non-data carrying DMT symbol being received after every N data-carrying DMT symbols,

wobei nach jeden N [X.]n [X.]en ein nicht [X.]s [X.] empfangen wird,

        

characterized by

gekennzeichnet durch

7.c     

detecting a change in phase of the non-data carrying DMT symbol.

Detektieren einer Änderung der Phase des nicht [X.]n [X.]s.

Gliederung des Patentanspruchs 13:

        

geltende Fassung lt. [X.]schrift

dt. Übers. lt. [X.]schrift

13.     

A multicarrier transmitter configured to transmit data-carrying DMT symbols and non-data carrying DMT symbols,

Mehrträger-Sender, der dafür ausgelegt ist, [X.] [X.]e und nicht [X.] [X.]e zu senden,

13.a   

with a non-data carrying DMT symbol being transmitted after every N data-carrying DMT symbols,

wobei nach jeden N [X.]n [X.]en ein nicht [X.]s [X.] gesendet wird,

13.b   

comprising means for changing transmission parameters

mit Mitteln zum Ändern von Übertragungsparametern,

        

characterized by

gekennzeichnet durch

13.c   

signaling a change in transmission parameters with a change in phase of the non-data carrying DMT symbol.

Signalisieren einer Änderung von Übertragungsparametern mit einer Änderung der Phase des nicht [X.]n [X.]s.

Gliederung des Patentanspruchs 19:

        

geltende Fassung lt. [X.]schrift

dt. Übers. lt. [X.]schrift

19.     

A multicarrier receiver configured to receive data-carrying DMT symbols and non-data carrying DMT symbols,

Mehrträger-Empfänger, der dafür ausgelegt ist, [X.] [X.]e und nicht [X.] [X.] zu empfangen,

19.a   

with a non-data carrying DMT symbol being received after every N data-carrying DMT symbols,

wobei nach jeden N [X.]n [X.]en ein nicht [X.]s [X.] empfangen wird,

19.b   

comprising means for changing reception parameters

mit Mitteln zum Ändern von [X.]n,

        

characterized by

gekennzeichnet durch

19.c   

detecting a change in phase of the non-data carrying DMT symbol.

Detektieren einer Änderung der Phase des nicht [X.]n [X.]s.

2. Der Senat legt diesen Ansprüchen folgendes Verständnis zu Grunde:

Der Fachmann versteht unter „[X.]“ Symbole, ganz allgemein Symbole mit Nutzlast („payload“). Unter einem „nicht-[X.]n“ Symbol versteht er ein Kontroll- oder Steuersymbol (auch Parameter, Overhead, Header u.Ä.). Gemäß Beschreibung ist das [X.] ein nicht-[X.]s Symbol (vgl. [X.]schrift Abs. [0079]). Die Merkmalsgruppen 1.a bzw. 7.a und 1.b bzw. 7.b betreffen somit also einen Rahmen (Frame) bestehend aus Nutzdaten und Steuerdaten, die in bestimmten Abständen („N“) gesendet bzw. empfangen werden.

Mit Patentanspruch 1 wird ein Verfahren zum Ändern von Übertragungsparametern („changing transmission parameters“) in einem Mehrträgersender („multicarrier transmitter“) beansprucht. Gemäß [X.]schrift (vgl. [X.]schrift, Abs. [0021]) bildet die [X.] ([X.]) einen solchen Übertragungsparameter. Auch Datenrate, R-S Codewortlänge und Interleavertiefe sind als Übertragungsparameter beschrieben. Dem Wortlaut folgend ist das Merkmal 1 jedoch nicht auf die o.g. Parameter beschränkt. Das beanspruchte Verfahren ist geeignet, in einem Sender mit Mehrträgermodulation angewendet zu werden, wobei der Sender gemäß Merkmal 1.a so konfiguriert ist, dass sowohl [X.] als auch nicht-[X.] [X.]e übertragen werden können.

Der Sender wird gemäß Merkmal 1.b so konfiguriert, dass nach jeweils N [X.]n [X.]en jeweils ein nicht-[X.]s [X.] übertragen wird. Gemäß Ausführungsbeispiel (vgl. Abs. [0079] der [X.]schrift) wird ein [X.] alle 69 Symbole übertragen, was gemäß [X.] und [X.] ein festes nicht-[X.]s [X.] sei. Ein Beispiel ist das in der [X.]schrift zitierte [X.] [X.] Framing mode #3 (vgl. [X.]schrift, Abs. [0013], [0059],[0060]).

Das kennzeichnende Merkmal 1.c versteht der Fachmann dahingehend, dass der [X.] konfiguriert ist, um (dem Receiver) eine Änderung in den Übertragungsparametern zu signalisieren, indem die Phase des nicht-[X.]n [X.]s geändert wird. Gemäß fachmännischem Verständnis handelt es sich bei dem nicht-[X.]n [X.] gemäß Merkmal 1.c um dasselbe [X.], das gemäß Merkmal 1.b in regelmäßigen Abständen gesendet wird, jedoch mit geänderter Phase. Das Ausführungsbeispiel beschreibt in diesem Zusammenhang ein invertiertes [X.] („[X.] symbol“, vgl. [X.]schrift, Abs. [0079]). Das mit geänderter Phase übertragene [X.] wird somit an [X.] Stelle übertragen.

Der Patentanspruch 7 betrifft eine Änderung der [X.] in einem Mehrträger-Empfänger (Merkmal 7). Nach fachmännischem Verständnis ist das beanspruchte Verfahren geeignet, in einem Empfänger verwendet zu werden, der [X.] und nicht-[X.] [X.]e empfängt (Merkmale 7.a). Nicht beansprucht - jedoch würde der Fachmann davon ausgehen - ist, dass der Empfänger, die entsprechenden Symbole demodulieren kann. Die Merkmale 7.a und 7.b charakterisieren den Empfänger dahingehend, dass er entsprechende Frames empfangen kann. Das Merkmal 7.c ist dahingehend zu verstehen, dass verfahrensgemäß am Empfänger eine Änderung der Phase des nicht-[X.]n DMT Symbols erfasst wird. Aus dem Ausführungsbeispiel entnimmt der Fachmann, dass Sender und Empfänger paarweise vorhanden sein müssen und dass das nicht-[X.] DMT Symbol ein [X.] sein kann. Dem Wortlaut folgend ist das aber nicht beansprucht. Somit fallen auch beliebige andere Symbole unter den Wortlaut des Patentanspruchs. Darüber hinaus versteht der Fachmann die Merkmale des Patentanspruchs 7 analog zum Patentanspruch 1, wobei jedoch jeder für sich unabhängig ist, d.h. dass das Verfahren des Senders nicht an den Empfänger gebunden ist (und umgekehrt).

Der [X.] gemäß Patentanspruch 13 ist dazu geeignet, [X.] Symbole und nach jedem [X.] Symbol ein nicht-[X.]s Symbol zu senden (Merkmale 13, 13.a). Vorrichtungsgemäß weist der beanspruchte Sender Mittel zum Ändern von Übertragungsparametern auf (Merkmal 13.b), welche nur funktional dahingehend spezifiziert sind, dass sie Parameter ändern können. Gemäß Beschreibung kann ein Modulator in einem Sender als Teil eines Transceivers (vgl. [X.]schrift, [X.]]) zunächst eine Bitzuteilungstabelle mit einer ersten Übertragungsrate und danach eine Bitzuteilungstabelle mit einer zweiten Übertragungsrate verwenden (vgl. [X.]schrift, Abs. [0037] [X.] [X.]. 1), worauf der Anspruch aber nicht beschränkt ist. Gemäß Merkmal 13.c ist der Sender geeignet, eine Änderung der Übertragungsparameter (gemäß Ausführungsbeispiel kann das ein Umschalten auf eine andere Bitzuteilungstabelle sein) mit einer Änderung des nicht-[X.]n Symbols zu signalisieren. Der Fachmann versteht, dass der Sender die Phase des Symbols ändern kann oder ein entsprechend phasenverschobenes Symbol verwendet. Das Ausführungsbeispiel beschreibt, dass das [X.] gemäß [X.] [X.] invertiert wird (vgl. [X.]schrift, Abs. [0079]).

Der Patentanspruch 19 beansprucht einen Mehrträger-Empfänger, der dazu geeignet ist, [X.] Symbole und nach jedem [X.] Symbol ein nicht-[X.]s Symbol zu empfangen (Merkmale 19, 19.a). Vorrichtungsgemäß weist der beanspruchte Empfänger Mittel zum Ändern von [X.]n auf (Merkmal 19.b), welche nur funktional dahingehend spezifiziert sind, dass sie [X.] ändern können. Gemäß Beschreibung kann das ein Demodulator sein, der eine nahtlose Änderung zu einer zweiten Empfangsbitrate bewirkt (vgl. [X.]schrift, Abs. [0038]), worauf der Anspruch aber nicht beschränkt ist. Vielmehr umfasst der Wortlaut des Patentanspruchs 19 auch Mittel, die [X.] in anderer Weise als nahtlos ändern. Gemäß Merkmal 19.c ist der Empfänger geeignet, eine Änderung in der Phase des nicht-[X.]n Symbols zu detektieren. Zwar ist nicht beansprucht, welche Mittel der beanspruchte Empfänger dazu aufweist, jedoch weiss der Fachmann, wie ein Empfänger, der Phasenverschiebungen detektieren kann, aufgebaut ist (z.B. ein Demodulator).

3. Zum [X.] der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1c EPÜ)

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung geht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim [X.] Patentamt eingereichten Fassung hinaus. Das [X.] ist in der erteilten Fassung bereits aus diesem Grunde für nichtig zu erklären.

Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen (als [X.] 00/54473 [X.] veröffentlicht und als Anlagen [X.] bzw. BDP2wo eingereicht) offenbaren als Ganzes die nahtlose Änderung der Datenübertragungsrate in einem Mehrträger-System mittels [X.], wobei die Signalisierung durch ein phasenverschobenes [X.] erfolgt. Auch in den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen wird von einer nahtlosen Änderung der Datenrate („seamlessly changing a transmission bit rate“) sowie einer ersten und einer zweiten Bitzuteilungstabelle gesprochen („a first bit allocation table“; „a second bit allocation table;“). Die ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbaren in gleicher Weise das korrespondierende Verfahren sowie korrespondierende Sender und Empfänger.

Weder die nahtlose Änderung der Datenübertragungsrate noch das Ändern der [X.] ([X.]) haben Eingang in den erteilten Patentanspruch 1 gefunden. Vielmehr beansprucht der Patentanspruch 1 in verallgemeinerter Form lediglich ein Verfahren zum Ändern von (beliebigen) [X.], welche nach jedem [X.] [X.] mittels phasenverschobenem (beliebigen) [X.] signalisiert werden.

4. Zum [X.] der mangelnden Ausführbarkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1b EPÜ)

Die Klägerinnen im Verfahren 5 Ni 51/16 machen geltend, dass das [X.] die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen könne und begründen diesen [X.] damit, dass die Erfindung nicht im gesamten beanspruchten Bereich ausführbar sei, da es außer [X.] andere Mehrträgermodulationsverfahren (z.B. [X.]) gebe (vgl. Klageschrift, Rdn. 80ff.).

Der Fachmann versteht jedoch die Merkmale des Oberbegriffs für Übertragungsparameter und für N=69 aus seinem Fachwissen ([X.] [X.]-Standard) oder aus der in der Beschreibungseinleitung gewürdigten Druckschrift [X.] [X.] ([X.]/[X.]) und invertiert (gemäß kennzeichnendem Merkmal 1.c) das dort als Flag verwendete [X.]. Der Fachmann weiß auch, dass er für das technische Wirksamwerden der geänderten Übertragungsparameter ein System bestehend aus Sender und Empfänger benötigt. Ausführungsbeispiele findet er in der [X.]schrift, Absätze [0070] bis [0091]. Nach Überzeugung des Senats liegt der geltend gemachte [X.] nicht vor, da der Fachmann vermittels seines Fachwissens zusammen mit dem in der [X.]schrift gewürdigten Stand der Technik die beanspruchte Erfindung zumindest im Umfang der beschriebenen Ausführungsformen ausführen kann.

5. Zum [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1a, Art. 52 - 57 EPÜ)

Das [X.] ist in der erteilten Fassung auch mangels Patentfähigkeit für nichtig zu erklären, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu ist.

5.1 Zur Vorveröffentlichung der [X.]Dokumente

Da die [X.] - wie nachfolgend unter Ziff. 5.3 dargelegt wird - den Gegenstand der erteilten Fassung offenbart, kommt es entscheidungserheblich darauf an, ob die vorgelegten [X.]Dokumente Stand der Technik bilden. Dies verneint die Beklagte mit der Behauptung, speziell für das Dokument [X.]Telecommunication Standardization Sector, [X.] GROUP 15 Temporary Document [X.] gemäß Anlage [X.] habe eine Geheimhaltungsvereinbarung bestanden. Zum Beweis dieser von den Klägerinnen bestrittenen Tatsache hat sie den [X.] benannt, der in der mündlichen Verhandlung
vom 12. Februar 2020 zum Beweisthema gemäß Beweisbeschluss vom 18. September 2019 vernommen wurde.

Der Senat gelangt nach der Aussage des [X.] zu der Überzeugung, dass eine Vertraulichkeitsvereinbarung für das Dokument [X.] nicht bestanden hat. Herr [X.] hat erklärt, er habe an [X.]Meetings teilgenommen und dort technische Dokumente präsentiert sowie verschiedene Sessions geleitet. Mit dem Dokument [X.] habe er allerdings nichts zu tun gehabt. Er bestätigt jedoch, dass das Dokument beim [X.] im August 1998 vorgelegen habe. Der Zeuge [X.] erinnert sich außerdem, dass vertrauliche Dokumente besonders gekennzeichnet gewesen waren, wenn es auch eine schriftliche Vertraulichkeitsvereinbarung nicht gegeben habe. Es sei aber sein Verständnis gewesen, dass die Dokumente nicht weitergegeben werden sollten, bei den Meetings sei auch über Vertraulichkeit gesprochen worden. Soweit auch geladene [X.]Nichtmitglieder anwesend waren, vermute er, dass sie gehört hätten, dass Dokumente vertraulich behandelt würden. Bei den Meetings seien in der Regel zwischen 50 und 110 Teilnehmer anwesend gewesen.

Nach dieser Aussage des Zeugen steht für den Senat fest, dass eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung bezüglich des Dokuments [X.] nicht bestanden hat. Einen entsprechenden Vermerk trägt das vorgelegte Dokument ebenfalls nicht. Auch im Übrigen ist nicht von einem (stillschweigenden) Konsens der Teilnehmer auszugehen, die in [X.] vorliegenden Dokumente unterlägen einer Geheimhaltung. Da die Meetings eine beachtliche Teilnehmerzahl aufwiesen, innerhalb derer sich auch zahlreiche Nichtmitglieder der [X.] befanden, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass ein unbegrenzter Personenkreis die Möglichkeit hatte, das Dokument [X.] beim [X.]Meeting der [X.] in [X.] vom 3. bis 7. August 1998 zur Kenntnis zu nehmen und auch weiteren Fachleuten zur Verfügung zu stellen. Somit war die [X.] zeitlich vor den vom [X.] beanspruchten Prioritäten (ältester [X.]: 12. März 1999) öffentlich zugänglich und gehört folglich zum Stand der Technik.

Soweit die Klägerinnen die wirksame Inanspruchnahme der Prioritäten bestritten haben (siehe dazu Ziff. 5.2), ist das für die Zugehörigkeit der [X.] zum Stand der Technik daher unbeachtlich. Die [X.] bildet jedenfalls Stand der Technik.

5.2 Zur Inanspruchnahme der Prioritäten

Die älteste Prioritätsanmeldung vom 12. März 1999 kann nicht wirksam in Anspruch genommen werden. Damit gelten auch die im Prioritätsintervall öffentlich gewordenen Druckschriften [X.] und [X.] als Stand der Technik.

Die Priorität einer Voranmeldung kann in Anspruch genommen werden, wenn sich die dort anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist ([X.], Urteil vom 11. Februar 2014 - [X.]/12 - Kommunikationskanal). Diese Kriterien erfüllt das aus der Nachanmeldung erteilte [X.] nicht. Die technische Lehre des [X.]s gemäß erteiltem Patentanspruch 1 ist in der beanspruchten Allgemeinheit nicht aus der Prioritätsanmeldung [X.] 60/124,222 vom 12. März 1999 entnehmbar. Denn als zur Erfindung gehörend offenbart die Voranmeldung vom 12. März 1999, dass auf Basis einer Datenratenanpassung vom Empfänger („receiver“) eine neue Bitzuteilung ([X.]) vom Empfänger an den Sender gesendet wird, die die [X.] am Sender bewirkt (vgl. [X.]/BDP2prio1, Textseite 4, Aufzählungspunkt 2, letzter Satz und Aufzählungspunkte 4. bis 6.) und das Umschalten am Sender dem Empfänger mittels des invertierten [X.] signalisiert wird (vgl. [X.]/BDP2prio1, Textseite 4, Aufzählungspunkt 6.). Auf diesen Kerngedanken der ältesten Prioritätsanmeldung ist der erteilte Patentanspruch 1 nicht beschränkt.

Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die beiden anderen Prioritäten zu Recht in Anspruch genommen sind.

5.3 Zur Neuheit gegenüber der [X.]/[X.]

Die [X.] bzw. [X.] ist ein Diskussionspapier zum Aufnehmen des [X.] Mode (Schlafmodus) in den [X.] (vgl. dortiger Titel). Der Stand der Technik nach [X.]/[X.] offenbart das Umschalten zwischen einem Schlafmodus ([X.]q, „[X.] Mode“) ohne Datenübertragung („reduced MIPS [X.]q state“) und einem [X.] ([X.], „full rate, [X.]“) mit voller Datenrate („[X.] state“, „[X.]“). Der Übergang vom Schlafmodus ([X.]q) in den [X.] wird durch ein invertiertes Symbol signalisiert (vgl. [X.], [X.]. 1). Das invertierte Symbol ist ein [X.], das auf dem Träger 64 um 180° phasenverschoben ist (vgl. [X.]/[X.], Tabelle [X.], [X.] und [X.]).

Abbildung

Abbildung

Im Einzelnen offenbart die [X.]/[X.] hinsichtlich des erteilten Patentanspruchs 1 folgende Merkmale:

Merkmal 1:

Verfahren zum Ändern von [X.] in einem [X.],

[X.]/[X.] steht als Diskussionspapier mit Textvorschlag (vgl. [X.]/[X.] Appendix) zu G.Lite und G.dmt im Kontext mit der [X.] Standardisierung G.Lite ([X.], Titel). [X.]/[X.] betrifft einen Mehrträgertransceiver (vgl. [X.]/[X.], Abschnitt 2.1; [X.]: [X.] Transceiver Unit), also auch einen [X.]. [X.]/[X.] betrifft das Ändern von einem Schlafmodus ([X.]q, „[X.] Mode“) in einen [X.] ([X.]/[X.], Abschnitt 1, „Introduction“ und Abschnitt 3 „[X.] State“: [X.], „[X.], [X.]“). Da für beide Modi unterschiedliche Übertragungsparameter („[X.]“ im Gegensatz zu keiner Datenrate) verwendet werden, betrifft dies auch das beanspruchte Ändern von [X.] in einem [X.].

Merkmal 1.a:

der dafür ausgelegt ist, [X.] [X.]e und nicht [X.] [X.]e zu senden,

Der Sender gemäß [X.]/[X.] sendet im [X.] [X.] Symbole und ein [X.] (nicht-datentragend), vgl. [X.]/[X.], Abschnitt [X.], [X.].

Merkmal 1.b:

wobei ein nicht [X.]s [X.] nach jeden N [X.]n [X.]en gesendet wird,

Gemäß [X.]/[X.], Abschnitt [X.], [X.] ist jedes 69. [X.] ein [X.] (nicht-[X.]s) Symbol.

Merkmal 1.c:

Signalisieren einer Änderung von [X.] mit einer Änderung der Phase des nicht [X.]n [X.]s.

[X.], [X.]. mit Tabelle [X.]: Das [X.] wird verwendet um die Änderung vom Schlafmodus in den [X.] anzuzeigen („Either [X.] may command a return from [X.] Mode using the [X.] symbol.“). Das [X.]-Symbol entspricht dem um 180° phasenveränderten [X.]-Symbol (vgl. [X.]/[X.], Tabelle [X.], „Identical to the [X.] symbol with all carriers except the pilot ([X.]) phase-shifted by 180°.“).

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, das Merkmal 1.b sei aus der [X.]/[X.] nicht entnehmbar, da im Schlafmodus keine [X.]n [X.]e übertragen würden, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Denn nach einem nicht-[X.]n [X.]-Symbol sind als nächstes die ersten [X.]n Symbole („first data symbols“) des nächsten Rahmens zu übertragen (vgl. [X.]/[X.], Abschnitt [X.], [X.], letzter Satz: „ … the symbols following the [X.] are the first data symbols of the next superframe.“).

Somit sind sämtliche Merkmale des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 aus der Druckschrift [X.]/[X.] bekannt.

5.4 Da die Priorität [X.] 60/124,222 vom 12. März 1999 nicht wirksam in Anspruch genommen ist, steht die [X.]/[X.] der Patentfähigkeit des erteilten Patentanspruchs 1 entgegen (vgl. gerichtlichen Hinweis vom 5. Juni 2019, [X.]). Denn hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichkeit muss für die [X.] der gleiche Maßstab gelten wie für die Druckschrift [X.], deren öffentliche Zugänglichkeit der Senat nach Zeugenbeweis bejaht (siehe oben). Insofern war das als Anlage [X.]/[X.] eingereichte Dokument [X.]MA-027 gemäß Anlage [X.]a am 03.12.1999 auf dem [X.]Server zugänglich. Die dem Fachmann vermittelte Lehre der [X.]/[X.] entspricht der Lehre der ältesten Prioritätsanmeldung vom 12. März 1999, da beide Dokumente über weite Textpassagen wortgleich sind. Sie offenbart auf der zweiten Seite unter der Abschnittsüberschrift „Seamless Rate Adaptation“, das invertierte [X.] Symbol zum Anzeigen einer Änderung der Datenrate zu verwenden (Merkmal 1.c). Soweit die [X.]/[X.] eine Konkretisierung („seamless rate adaptation [X.]“) des in breiter Allgemeinheit beanspruchten Verfahrens offenbart, fällt die Lehre der [X.]/[X.] unter den Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1.

5.5 Ausführungen zu den abhängigen Patentansprüchen und zu den nebengeordneten Patentansprüchen erübrigen sich an dieser Stelle, da die Beklagte den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen der beantragten Reihenfolge ihrer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

III. Zu den Hilfsanträgen

1. Hilfsanträge 1, 1a und 1b

Die [X.], 1a und 1b sind zur Selbstbeschränkung des [X.]s nicht geeignet, da die Gegenstände der jeweils nebengeordneten Patentansprüche jeweils über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim [X.] Patentamt eingereichten Fassung hinaus gehen und zudem nicht neu sind.

Gegenüber dem Hauptantrag weist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 folgende Änderungen auf. Die Merkmale 1, 1.c und 1.d des erteilten Patentanspruchs 1 sind ersetzt durch 1. 1.c 1.d 1.e 1.d

1. seamlessly changing transmission parameters including an allocation of bits to [X.] in a multicarrier transmitter

1.a configured to transmit data-carrying DMT symbols and non-data carrying DMT symbols,

1.b with a non-data carrying DMT symbol being transmitted after every N data-carrying DMT symbols,

characterized by

1.c receiving a new allocation of bits to [X.] from a multicarrier receiver, and

1.d including the new allocation of bits to [X.] with a change in phase of the non-data carrying DMT symbol,

1.e wherein the non-data carrying DMT symbol is a sync symbol, and wherein the phase-changed DMT symbol is an [X.] symbol.

Mit Merkmal 1. 1.d 1.c 1.d 1.e

1.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 ist mit Merkmal 1.ewo) hinaus.

1.2 Gleiches gilt für den Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1a. Gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 weist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a das folgende nach dem Merkmal 1.e1.f.aVar auf:

1.f.aVar wherein the change in transmission parameters comprises using updated parameters for transmission after a finite number of DMT symbols following the transmission of the phase-changed non-data carrying DMT symbol.

Auch dieses Merkmal betrifft lediglich Übertragungsparameter im Allgemeinen, jedoch nicht ausschließlich die ursprünglich offenbarte Lehre zur Änderung der Datenübertragungsrate.

1.3 Gleiches gilt für den Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1b. Gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 1 weist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1b das folgende nach dem Merkmal 1.e1.f.bVar auf:

1.f.bVar wherein the change in transmission parameters comprises using updated parameters for transmission after a finite number of frames following the transmission of the phase-changed non-data carrying DMT symbol.

Auch das Merkmal 1.f.bVar betrifft lediglich Übertragungsparameter im Allgemeinen, jedoch nicht ausschließlich die ursprünglich offenbarte Lehre zur Änderung der Datenübertragungsrate.

1.4 Entsprechendes gilt für die jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche 3, 5 und 7 gemäß Hilfsantrag 1, 1a und 1b, da auch diese nicht auf die ursprünglich offenbarte Lehre zur Änderung der Datenübertragungsrate beschränkt sind.

1.5 Darüber hinaus ist der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 – selbst wenn er zulässig wäre – auch mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht patentfähig. Denn auch hinsichtlich des [X.] kann die ältere Priorität vom 12. März 1999 nicht wirksam in Anspruch genommen werden. Daher ist die [X.] zu berücksichtigender Stand der Technik. Da die [X.]/[X.] eine Konkretisierung für die Änderung der Datenraten (vgl. [X.], [X.] und 3: Abschnitt „seamless rate adaptation [X.]“) des in breiter Allgemeinheit beanspruchten Verfahrens offenbart, fällt die Lehre der [X.] unter den Wortlaut des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1, 1a, 1b (siehe Ausführungen zur [X.] in Ziff. [X.]). Darüber hinaus entnimmt der Fachmann das jeweilige Merkmal 1f in den Varianten nach Hilfsantrag 1a und 1b aus der Druckschrift [X.], [X.], letzter Absatz, Nr. 6.: „In particular, the new [X.] is used for transmission on the first frame following the [X.] symbol or a finite number of frames following the [X.] symbol.“ Zwar ist die Anzahl der [X.]e in [X.] nicht explizit genannt, jedoch entnimmt der Fachmann dies der o.g. Fundstelle schon deshalb unmittelbar, weil die Anzahl der Frames und der [X.]e über das Framing miteinander in Beziehung stehen.

1.6 Soweit die Klägerinnen auch vorgetragen haben, dass es ausgehend von der Druckschrift [X.] an der erfinderischen Tätigkeit mangele, teilt der Senat diese Auffassung in Kombination mit der [X.] hinsichtlich des Patentanspruchs 1 in den Fassungen nach Hilfsantrag 1, 1a und 1b. Gleiches gilt für die jeweiligen nebengeordneten Patentansprüche.

Die Druckschrift [X.] [X.] ([X.]/[X.]) ist am 17. Dezember 1998 veröffentlicht. Sie bildet also unbeachtlich der Wirksamkeit der Inanspruchnahme der Prioritäten Stand der Technik. Die Druckschrift [X.]/[X.] ist von der Prüfungsstelle genannt und in der Beschreibungseinleitung der [X.]schrift gewürdigt (vgl. [X.]schrift, Abs. [0035]). Die Druckschrift [X.] betrifft eine adaptive Bitzuordnung für eine variable Bandbreite in einem Mehrträger-Kommunikationssystem (vgl. [X.]/[X.], Titel: „[X.] FOR [X.] [X.] MULTICARRIER COMMUNICATION“). Gemäß der Lehre der [X.]/[X.] werden zum Übertragen von digitalen Signalen mehrere Träger („carriers“, „[X.]“) mit unterschiedlicher Frequenz (vgl. [X.]/[X.], 2. Abs) und eine Bitzuteilungstabelle („bit allocation table“; [X.]/[X.], [X.], [X.] 20 ff.), die festlegt, welche Informationsmenge für jeden Träger codiert wird, verwendet. Beide Seiten (Sender und Empfänger) benötigen die Bitzuteilungstabelle, damit die übertragenen digitalen Daten entsprechend ihrer Codierung am Sender wieder am Empfänger dekodiert werden können. Eine Änderung in den Eigenschaften (z.B. Signal-zu-Rausch-Verhältnis) der [X.] erfordert eine Aktualisierung der [X.] sowohl beim Sender als auch beim Empfänger (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.] 24 bis [X.], [X.] 4). Gemäß [X.]/[X.] werden im Sender und im Empfänger jeweils zwei [X.] vorgehalten. Dabei wird die nicht aktive Tabelle im Empfänger geändert und an den [X.] übertragen. Wenn der [X.] die aktive Tabelle wechselt, also die zuvor vom Empfänger erhaltene Tabelle aktiviert und entsprechend codiert, sendet der [X.] als ersten Rahmen (von 69 Rahmen) ein Flag an den Empfänger über ein nur für das Flag reservierten Träger, das den Empfänger veranlasst diese Tabelle zur Dekodierung zu verwenden.

Im Einzelnen lehrt die Druckschrift [X.]/[X.] folgende beanspruchte Merkmale 1:

Merkmal 1. :

Gemäß [X.]/[X.] werden zwei Paare von [X.] („a pair of bit allocation table“) in einem [X.] und Empfänger vorgehalten. Jeweils die Bitzuteilungstabelle des nicht verwendeten Paares wird geändert, insbesondere also auch die Tabelle im Sender (vgl. [X.]/[X.], [X.], 4. Abs.; „summary of the invention“). Gemäß Druckschrift [X.]/[X.], [X.], [X.] 23 f. handelt es sich bei den Sendern der [X.]/[X.] um [X.] für [X.] (vgl. auch [X.]/[X.] Ansprüche 1-20; [X.]. 3 mit Beschreibung). Das Umschalten erfolgt auch nahtlos, da sowohl Sender als auch Empfänger dieselbe Bitzuteilung nutzen.

Merkmal 1.a:

Der Sender gemäß [X.]/[X.] sendet 68 Rahmen mit [X.]n [X.]en (vgl. [X.], [X.], [X.] 26-28; [X.], [X.], [X.] 1-4 i.V.m. [X.]. 2) und einen Rahmen mit Kontrolldaten, also nicht-[X.] [X.]e im Sinne des [X.]s. Somit ist der Sender der [X.]/[X.] dafür ausgelegt, [X.]e im Sinne des Merkmals 1.a zu senden.

Merkmal 1.b:

Das Framing gemäß [X.]/[X.] erzeugt einen Superframe, der aus 69 Rahmen besteht, wobei der erste Rahmen ein Kontrollrahmen ist, der einen definierten Datensatz beinhaltet (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.] 28-30: „[X.] (known) data set from the transmitter to the receiver; the remaining frames contain data.“). Die anderen 68 Rahmen beinhalten Nutzdaten. Somit lehrt die [X.]/[X.] den Fachmann nach jeweils 68 Rahmen ein [X.] ohne Nutzdaten (nämlich den Kontrollrahmen) zu senden (vgl. auch [X.]/[X.], [X.]. 2 i.V.m. [X.], [X.] 29 bis [X.], [X.] 4).

Merkmal 1.c :

Gemäß [X.]/[X.] empfängt der Sender eine neue Bitzuteilungstabelle ([X.]) vom Empfänger, wobei im Empfänger Tabellen 20 und 22 definiert werden (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.] 17-25; [X.], [X.] 14 ff.: „[X.] so defined are stored in the tables 20 and 22 at the receiver. [X.], e. g., via a control channel 26, and are there stored as the tables 12 and 14, respectively.“).

Merkmal 1.d (teilweise):

Gemäß [X.]/[X.] wird die Änderung der verwendeten Bitzuteilungstabelle mittels eines Flags signalisiert (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.] 22 f.: „ … this is done by transmitting a flag from the transmitter to the receiver at some point during the data transmission;“). Eine Änderung der Phase des nicht-tragenden [X.]s, das an [X.] Stelle übertragen wird, ist der [X.]/[X.] nicht zu entnehmen.

Der [X.]/[X.] ist nicht entnehmbar, dass das Flag durch Ändern der Phase eines [X.]s charakterisiert wäre. Somit fehlt der Lehre der [X.]/[X.] das Merkmal 1.d

Die im Prioritätsintervall veröffentlichte [X.] betrifft ein System und ein Verfahren zum Erzeugen und wiederholten Übertragen eines signalmodulierten Symbols während Leerzeiten in Nutzerdaten („[X.] modulated symbol during idle periods in [X.].“). Aus der [X.], die ebenfalls [X.] betrifft, erhält der Fachmann die Anregung, zum Signalisieren von Parameteränderungen („[X.]”) ein 180° phasenverschobenes Signal zu verwenden, das ein [X.]-Signal ist (vgl. [X.], [X.], [X.] 21-25: “For an [X.] system, and variants thereof, a preferred idle symbol is the “superframe” synchronization symbol. A separate modulated symbol would indicate the end of the idle state. In the preferred embodiment, the [X.] symbol is the idle symbol shifted by a 180° phase shift, which is equivalent to inverting the time domain samples.”).

Somit ging der Fachmann von der Änderung der [X.] gemäß [X.]/[X.] aus und nahm die Anregung aus der [X.] auf, das separate Signalisierungsflag der [X.]/[X.] durch ein invertiertes [X.] zu ersetzen. Eine erfinderische Tätigkeit kann der Senat darin nicht erkennen.

Auch das jeweilige Merkmal 1.f in der Fassung nach Hilfsantrag 1a und 1b ändert an dieser Beurteilung nichts, da bereits die [X.]/[X.] dem Fachmann lehrt, dass die Stelle, an der das Flag gesendet wird, für ihn wählbar ist (vgl. [X.]/[X.], [X.] , [X.] 24 ff. „When it does so, it transmits a flag to the receiver that indicates that a switch to the alternative pair is to take place. [X.] will usually be made effective as of the next superframe, [X.], [X.], be made effective at some agreed upon point after that.“). Eine bestimmte Anzahl an [X.]en (Merkmal 1.f gemäß Hilfsantrag 1a) oder an Frames (Merkmal 1.f gemäß Hilfsantrag 1b) festzulegen, nach denen das Flag gesendet werden soll, ist mit der o.g. Lehre der [X.]/[X.] naheliegend.

Ausführungen zu den abhängigen Patentansprüchen und zu den nebengeordneten Patentansprüchen erübrigen sich an dieser Stelle, da die Beklagte den Anspruchssatz als Ganzes verteidigt und im Rahmen weiterer Hilfsanträge versucht, zur Patentfähigkeit der dort beanspruchten Gegenstände zu gelangen.

2. Zum Hilfsantrag 2

Die Patentansprüche nach Hilfsantrag 2 sind zur Selbstbeschränkung des [X.]s geeignet.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lässt sich folgendermaßen gliedern (Hinzufügungen gegenüber der Fassung nach Hilfsantrag 1 fett hervorgehoben):

1. and a data rate in a multicarrier transmitter

1.a configured to transmit data-carrying DMT symbols and non-data carrying DMT symbols,

1.b with a non-data carrying DMT symbol being transmitted after every N data-carrying DMT symbols,

characterized by

1.c based on a new data rate from a multicarrier receiver, and

1.d

1.e

2.1 Der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig

Die Merkmale 1. 1.c 1. 1.c 1.c

Somit wird nunmehr ein Verfahren zum nahtlosen Ändern der [X.] und der Datenrate (Merkmal 1. 1.c

Zusammen mit den weiteren Merkmalen 1.a und 1.b sowie 1.d 1.e wo) vermittelte technischen Lehre.

Der gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Gegenstand ist eine beschränkte Teilmenge der mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Gegenstände. Er erweitert daher auch nicht den Schutzbereich des [X.]s.

2.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist vollständig in der ältesten Prioritätsanmeldung offenbart. Somit ist die Priorität der [X.]-Priorität [X.] 60/124,222 vom 12. März 1999 zu Recht in Anspruch genommen.

Die Klägerinnen haben schriftsätzlich (vgl. Schriftsatz vom 12. August 2019, Rn. 151 - 160) vorgetragen, dass der Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 unzulässig sei, weil das Ändern der Datenrate lediglich optional beansprucht sei und die ursprünglich offenbarte Lehre, wonach die Verwendung einer neuen [X.] die Änderung der Datenrate bewirke, nicht beansprucht sei. Nach Überzeugung des Senats versteht der Fachmann die Merkmale 1.1. 1.c

Zur Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung genügt es, wenn die in der Voranmeldung anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen technischen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist ([X.], Urteil vom 11. Februar 2014 - [X.]/12 - Kommunikationskanal). Dies ist vorliegend der Fall. Denn als zur Erfindung gehörend entnimmt der Fachmann bereits der Voranmeldung vom 12. März 1999, dass die neue Datenrate am Empfänger verwendet wird, um auf deren Basis eine neue Bitzuteilung an den Sender zu übertragen (vgl. [X.]/BDP2prio1, Textseite 4, Aufzählungspunkte 4. und 5.: „4. The receiver sends the new [X.] to the transmitter using an [X.] in [X.]. This corresponds to a rate adaptation “request” request by the receiver. [X.] transmitter receives the new [X.].“) und dass der Sender diese neue Datenrate (nicht irgendeine, sondern die Datenratenanpassung vom Empfänger) durch die Anwendung der neuen Bitzuteilung umschaltet und dies dem Empfänger mittels des invertierten [X.] signalisiert wird (vgl. [X.]/BDP2prio1, Textseite 4, Aufzählungspunkte 6.: „[X.] an [X.] symbol as a flag to signal the receiver that the new [X.] is going to be used.“). Es kommt also nicht darauf an, ob der Sender oder der Empfänger eine neue Übertragungsdatenrate wünscht.

Nach alledem ist der Patentanspruch 1 in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 zulässig und hat den Zeitrang der ältesten Priorität vom 12. März 1999.

Gleiches gilt für den nebengeordneten Patentanspruch 3, der das korrespondierende Verfahren für den Empfänger betrifft, den nebengeordneten Patentanspruch 5, der den korrespondierenden Sender ([X.]) betrifft, und den nebengeordneten Patentanspruch 7, der den korrespondierenden Empfänger (Receiver) beansprucht, sowie die [X.], 4, 6 und 8, die jeweils das [X.] ausgestalten.

2.3 Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 2 ist patentfähig

Zur Prüfung der Patentfähigkeit sind die Druckschriften [X.]/[X.], [X.] und [X.] nicht zu betrachten. Die Druckschriften [X.]/[X.] (datiert vom 29. März bis 2. April 1999; auf den [X.]Server geladen am 12. März 1999, vgl. [X.]a), [X.] (datiert vom 1. bis 5. November 1999; auf den [X.]Server geladen am 31. Oktober 1999, vgl. [X.]a) und [X.] (veröffentlicht am 14. Oktober 1999) waren nicht vor dem ältesten [X.] öffentlich zugänglich. Sie bilden keinen Stand der Technik.

Gemäß Patentanspruch 1 empfängt der Sender („multicarrier transmitter“) vom Empfänger („multicarrier receiver“) eine neue Bitzuteilungstabelle („new allocation of bits to [X.]“), die auf der neuen Datenrate basiert (Merkmal 1.c 1.e

2.3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 ist neu.

Das gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Verfahren unterscheidet sich in zwei Schritten signifikant von dem Stand der Technik nach [X.]/[X.]. Erstens legt der Empfänger der [X.]/[X.] keine Änderung der Datenrate fest, die Grundlage für eine neue an den Sender zu übertragende Bitzuteilung sein könnte. Vielmehr offenbart [X.]/[X.] einen Vollratenmodus [X.] („full rate“; [X.]/[X.], Abschnitt 2.1, 1. Abs.: „At [X.] state, the [X.] as negotiated through initialization and training is supported“) und einen Schlafmodus [X.]q ([X.]/[X.], ebenda: „ [X.], reduced MIPS [X.]q state.“), bei dem die Änderung der Datenübertragung (zwischen Datenrate 0 und voll) davon abhängig ist, ob Nutzerdaten übertragen werden sollen (vgl. [X.]/[X.], Abschnitt 2.1. 2. Satz). Somit geht das Merkmal 1.c

Zweitens offenbart die [X.]/[X.] keine Bitzuteilung an der sich die Änderung von Datenraten ausrichtet. Diese konnte der Fachmann aus der [X.]/[X.] auch nicht mitlesen, denn die Änderung der Datenrate gemäß [X.]/[X.] wird über die Leistungssteuerung erreicht (vgl. [X.]/[X.], Abschnitt 1, 2. Abs.: „The [X.] Mode proposes a method of operating in a low processing and low AFE power state … “), eine Änderung der Bitzuteilung in Folge einer Datenratenanpassung offenbart die [X.]/[X.] nicht. Somit geht aus der [X.]/[X.] auch das Merkmal 1.

2.3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Soweit die Klägerinnen vorgetragen haben, dass es dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ausgehend von [X.]/[X.] in Kombination mit [X.]/[X.] oder [X.] bzw. [X.] an der erfinderischen Tätigkeit mangele, teilt der Senat dies nicht.

Zur technischen Lehre der [X.]/[X.] im Allgemeinen wird auf die Ausführungen zum Hilfsantrag 1 verwiesen (siehe Ziff. [X.]). Hinsichtlich des [X.] ist der Aspekt des Änderns der [X.] gemäß [X.]/[X.] ergänzend zu betrachten. Um eine Anpassung der Übertragung auf variierende Kanaleigenschaften zu erzielen, werden gemäß [X.]/[X.] Referenzframes vom Sender an den Empfänger gesendet. [X.] werden damit die Kanalcharakteristika gemessen und eine Umverteilung der Bitzuteilungen für j (Sub)Kanäle vorgenommen (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.] 9 ff.; [X.], [X.] 11 ff.), indem das gemessene Signal-zu-Rausch-Verhältnis ([X.]) für jeden Kanal mit einem Konstellations-Signal-zu-Rausch-Verhältnis („constellation signal to noise ratio“), das mit einem [X.] („trail noise margin“) augmentiert ist, verglichen. Dazu soll eine gegeben Kanalqualität (Bit error ratio [X.]), [X.]) erreicht werden (vgl. [X.]/[X.], [X.] letzter Absatz). Die Lehre der [X.]/[X.] offenbart keine Änderung der Datenübertragungsrate. Vielmehr ist die Datenübertragungsrate N gegeben (vgl. [X.], [X.], [X.] 18: „target data rate). Das gemäß [X.]/[X.] offenbarte Verfahren passt nicht die Datenrate sondern die Bitzuteilungstabelle an, falls sich die Charakteristik des Übertragungskanals dramatisch ändert (vgl. [X.]/[X.], [X.]2 oben). Die [X.] beschreibt dies beispielhaft an 2 Subkanälen (vgl [X.]/[X.], [X.]1, [X.] 15 – 25), die eine maximale Konstellationsgröße (d. h. maximale Anzahl an Zuständen aus Amplitude und Phase im [X.], also bits) von 5 bzw. 4 bits aufweisen. Im diesem Beispiel wird eine Datenübertragungsrate von 6 Bits angenommen. Dann kann die Verteilung auf die Träger 5 zu 1 sein, d.h der erste [X.] wird mit 5 Bits belegt und der zweite [X.] mit 1 Bit. Das Verfahren ändert nun die Belegung der Subkanäle auf 3 zu 3 und ändert somit die Bitzuteilung von 5 zu 1 auf 3 zu 3. Eine Änderung der Datenübertragungsrate erfolgt dabei nicht. Sie ist (im Beispiel) immer noch 6 Bits.

Der [X.]/[X.] fehlt somit das Merkmal 1.

Hinsichtlich des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 fehlen der [X.]/[X.] auch das Signalisieren mittels phasenverschobenen [X.]-Signal (Merkmal 1.d

Die von den Klägerinnen vorgetragenen Kombinationen der [X.]/[X.] mit [X.]/[X.], [X.] und [X.] können den Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht nahelegen.

Soweit die Klägerinnen vorgetragen haben, dass der Fachmann aus der [X.]/[X.] den Hinweis entnehme, ein inverses [X.] allgemein zum Schalten zu verwenden, folgt der Senat dem nicht. Zwar ist ein invertiertes [X.] dem Fachmann aus der [X.]/[X.] bekannt, jedoch hatte der Fachmann keine Veranlassung, dieses zum Schalten der geänderten Bitzuteilungen der [X.]/[X.] vorzusehen. Denn sowohl die Lehre nach [X.]/[X.] als auch die Lehre gemäß [X.]/[X.] verwenden einen separaten Kanal für das Umschalten. Gemäß [X.]/[X.] wird ein EOC bzw. AOC verwendet (vgl. [X.]/[X.], [X.] letzter Absatz: „Either [X.] may initiate the transition to [X.]q using a newly defined set of AOC commands.“). Gemäß [X.]/[X.] wird ein reservierter Kanal verwendet (vgl. [X.]/[X.], [X.]7, [X.] 13 – 15: „In a preferred embodiment, the flag is sent at the step 272 via a single carrier of the multicarrier signal that is reserved for use by the transmitter and receiver only for the flag.”).

Soweit die öffentliche Zugänglichkeit der [X.] und [X.] unter den Parteien strittig war, gilt für diese der gleiche Maßstab wie für die Druckschrift [X.]/[X.], deren öffentliche Zugänglichkeit der Senat nach Zeugenbeweis bejaht (siehe oben). Sie waren somit auf dem [X.] vom 3. bis 7. August 1998 öffentlich zugänglich und bilden somit Stand der Technik.

Die [X.] bezieht sich auf G.lite (vgl. [X.], Abschnitt 7), also der im Entwurf befindliche G.992.1-Standard. Die [X.] betrifft Gedanken zu dynamischen Energiesparmaßnahmen (vgl. [X.], Titel). Ein Wechsel in den Schlafzustand („gotosleep“) wird durch ein [X.] im 69. Frame angezeigt und ein Aufwecken („wakeup“) wird durch ein [X.] an einer beliebigen Position angezeigt. Die [X.] lehrt, dass ein Wechsel in den Schlafmodus durch ein bestimmtes Symbol ([X.]) in einem bestimmten Frame (69ter Frame) und ein Wechsel in den Wachzustand durch ein anderes bestimmtes Symbol ([X.]) angezeigt werden soll. Soweit die Klägerinnen vortragen, dass [X.] in Abschnitt 3 ein Umschalten zwischen einer niedrigen und einer hohen Datenrate offenbare, so handelt sich hier um den Übergang zwischen zwei Modi (high und low). Das Ändern einer Datenrate mittels neuer Bitzuweisungen zeigt die [X.] jedoch nicht.

Die [X.] enthält den [X.] für G.lite (vgl. [X.], Abstract). Die [X.] betrifft [X.] (vgl. [X.], [X.]4). [X.], Seite 28, [X.]ur 5) zeigt einen Superframe, bei dem das 69. Symbol ein [X.] ist. Soweit die Klägerinnen des Verfahrens 5 Ni 51/16 die Abschnitte 8.6.1 ([X.], [X.]) und 8.8.2 ([X.], [X.]) zitieren, um das C-[X.]1 Symbol, das aus der [X.] um 180° aus dem [X.] gebildet wird, zu belegen, betrifft das nicht das Ändern von [X.] (insb. nicht der Datenrate), sondern den [X.], der im Kapitel 8 beschrieben wird. Der Übergang zwischen den verschiedenen Energiezuständen (entsprechend dem Power Management) ist in [X.] auf Seite 80 in der [X.]ur 17 dargestellt. Der Fachmann erkennt daraus, dass jeder Übergang ein [X.] erfordert (was das [X.] gerade vermeidet). Zwar offenbart die [X.] phasenverschobene Symbole, jedoch werden sie nicht zum Anzeigen einer Änderung der Übertragungsparameter verwendet.

Soweit die Klägerinnen vorgetragen haben, dass die [X.] und die [X.] jeweils eine Anregung lieferten, die Merkmale betreffend das invertierte [X.] (Merkmale 1.d

Gleiches gilt für die Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.]/[X.], denn auch die [X.] zeigt kein Verfahren zum Ändern der Datenübertragungsrate mittels Ändern von Bitzuteilungen. Soweit die [X.] überhaupt unterschiedliche Datenraten zeigt, betrifft es dort lediglich das Energie-Management mit vordefinierten Zuständen und über den [X.] (vgl. [X.], [X.], letzter Absatz und [X.]0 [X.] [X.]. 17).

2.3.3 Die Ausführungen zum Patentanspruch 1 gelten auch für den nebengeordneten Patentanspruch 3, der das korrespondieren Verfahren für den Empfänger betrifft, den nebengeordneten Patentanspruch 5, der den korrespondierenden Sender ([X.]) betrifft, und den nebengeordneten Patentanspruch 7, der den korrespondierenden Empfänger (Receiver) beansprucht, sowie die Unteransprüche 2, 4, 6 und 8, die jeweils das [X.] ausgestalten.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat von einem in etwa hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien ausgeht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Meta

5 Ni 50/16 (EP), verb. m. 5 Ni 51/16 (EP)

12.02.2020

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

nachgehend BGH, 28. Juni 2022, Az: X ZR 67/20, Urteil

Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 12.02.2020, Az. 5 Ni 50/16 (EP), verb. m. 5 Ni 51/16 (EP) (REWIS RS 2020, 118)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 118


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ni 50/16 (EP), verb. m. 5 Ni 51/16 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 50/16 (EP), verb. m. 5 Ni 51/16 (EP), 12.02.2020.


Az. X ZR 67/20

Bundesgerichtshof, X ZR 67/20, 28.06.2022.


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