Bundespatentgericht, Urteil vom 07.11.2012, Az. 5 Ni 39/10 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2012, 1660

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – „Verfahren zur Kommunikation und insbesondere ein Mehrträger-Kommunikationssystem und Verfahren, mit denen eine Overhead-Kanalübertragungsgeschwindigkeit steuerbar geändert werden kann“ (europäisches Patent) – unzulässige Erweiterung des Inhalts


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 090 490

([X.])

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2012 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] und [X.]. Dr. Wollny

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 090 490 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 15 bis 17 insoweit für nichtig erklärt, als diese über folgende Fassung hinausgehen:

dadurch gekennzeichnet, dass der Transceiver so ausgestaltet ist, dass die Sendegeschwindigkeit von [X.] dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von [X.]byte für jeden Rahmen in der [X.] ausgewählt wird, derart, dass die Anzahl von [X.]byte für zumindest einen Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von [X.]byte für zumindest einen anderen Rahmen in der [X.].

dadurch gekennzeichnet, dass der Transceiver so ausgestaltet ist, dass die Empfangsgeschwindigkeit von [X.] dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von [X.]byte für jeden Rahmen in der [X.] ausgewählt wird, derart, dass die Anzahl von [X.]byte für zumindest einen Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von [X.]byte für zumindest einen anderen Rahmen in der [X.].

17. Transceiver nach Anspruch 15 oder 16, bei dem die Anzahl von [X.]byte in dem zumindest einen Rahmen null ist.“

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin ¾, die Beklagte ¼.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des aus der internationalen Anmeldung PCT/[X.]1999/014467 (veröffentlicht als Druckschrift [X.]) hervorgegangenen, auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 090 490 ([X.]), das am 25. Juni 1999 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 60/090,891 vom 26. Juni 1998 angemeldet worden ist. Das vom [X.] unter der Nummer 699 20 226 geführte [X.] trägt in der [X.] die Bezeichnung „Multicarrier Communication with variable overhead rate“ („[X.] mit variabler Rahmenkopfrate“) und umfasst 17 Patentansprüche, von denen nur die Patentansprüche 15 bis 17 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen sind.

2

In der erteilten Fassung ([X.]) lauten diese Patentansprüche in der [X.] wie folgt:

3

15. A digital subscriber line transceiver using multicarrier modulation configured to transmit a sequence of frames over a communications channel and characterized in that the transceiver is configured to control a transmission rate of overhead data by selecting a variable number of overhead data bits for each frame in the frame sequence such that the number of overhead data bits for at least one frame in the frame sequence is different from the number of overhead data bits for at least one other frame in the frame sequence.

4

16. A digital subscriber line transceiver using multicarrier modulation configured to receive a sequence of frames over a communications channel and characterized in that the transceiver is configured to control a reception rate of overhead data by selecting a variable number of overhead data bits for each frame in the frame sequence such that the number of overhead date bits for at least one frame in the frame sequence is different from the number of overhead data bits for at least one other frame in the frame sequence.

5

17. [X.] in [X.] zero.“

6

In [X.] haben die Patentansprüche nach der Patentschrift ([X.]) folgenden Wortlaut:

7

15. Digitaler Anschlußleitungstransceiver mit Mehrträgermodulation in einer Ausgestaltung zum Senden einer Sequenz von Rahmen über einen Übertragungskanal und dadurch gekennzeichnet, daß der Transceiver so ausgestaltet ist, daß die Sendegeschwindigkeit von [X.] dadurch gesteuert wird, daß eine variable Anzahl von [X.]bits für jeden Rahmen in der [X.] ausgewählt wird, derart, daß die Anzahl von [X.]bits für zumindest einen Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von [X.]bits für zumindest einen anderen Rahmen in der [X.].

8

16. Digitaler Anschlußleitungstransceiver mit Mehrträgermodulation in einer Ausgestaltung zum Empfangen einer Sequenz von Rahmen über einen Übertragungs-Kanal und dadurch gekennzeichnet, daß der Transceiver so ausgestaltet ist, daß die Empfangsgeschwindigkeit von [X.] dadurch gesteuert wird, daß eine variable Anzahl von [X.]bits für jeden Rahmen in der [X.] ausgewählt wird, derart, daß die Anzahl von [X.]bits für zumindest einen Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von [X.]bits für zumindest einen anderen Rahmen in der [X.].

9

17. Transceiver nach Anspruch 15 oder 16, bei dem die Anzahl von [X.]bits in dem zumindest einen Rahmen null ist.“

Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die jetzige Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der wegen Verschmelzung nach Klageerhebung inzwischen erloschenen ursprünglichen Klägerin ([X.].) geltend, der Gegenstand des [X.]s im angegriffenen Umfang gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ([X.]) hinaus und sei auch nicht patentfähig.

Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Klägerin auf folgende Unterlagen:

[X.] [X.] ([X.]schrift),

NK2 [X.] ([X.] Übersetzung des [X.]s),

[X.] Merkmalsgliederung der Ansprüche 15 bis 17 des [X.]s,

NK4 Klageschrift der Beklagten im [X.] LG Düsseldorf vom 25. Februar 2010,

NK5 [X.],

NK6 im Prüfungsverfahren vorgelegte geänderte Anspruchsfassung vom 27. Juli 2000,

[X.] im Prüfungsverfahren vorgelegte geänderte Anspruchsfassung vom 12. Januar 2001,

NK8 T1E1.4 Interim meeting Report, April 5, 1998, [X.], Illinois,

[X.] T1E1.4/98-007R1; Standards Project for Interfaces Relating to Carrier to Customer Connection of Asymmetrical Digital Subscriber Line ([X.]) Equipment; [X.], [X.] 4, 1998,

[X.]0 [X.]-T J.112 (03/98); [X.]: [X.], sound programme and other multimedia signals; Interactive Systems for digital television distribution, [X.] services

[X.]1 WO 98/10549 A2,

[X.]2 [X.] 5 511 073 A,

[X.]3 [X.] 5 208 810 A,

[X.]4 [X.] 5 323 383 A,

[X.]5 [X.] 4 791 652,

[X.]6 T1E1.4/98-230. T1E1.4 Meeting Report, [X.]-4, 1998, [X.], Alabama,

[X.]7 T1E1.4/98-226. T1E1.4 Interim Meeting Report, [X.] 4-7, 1998, [X.], Texas,

[X.]8 [X.] - Telecommunication Standardization Sector, [X.] 15, Temporary Document [X.], [X.], [X.], 11-14 [X.] 1998, Question: 4/15, [X.]: [X.]; [X.]: Considerations for G.lite Framing,

[X.]8a List of Documents for [X.] 1998 Rapporteur Meeting: NF-0xx,

[X.]8b [X.] - Telecommunication Standardization Sector, [X.] 15, [X.], [X.], [X.], 11-14 [X.] 1998, Question: 4/15, [X.]: Rapporteur Question 4/15 - DCEs for Subscriber Access Systems ([X.], [X.]); [X.]: [X.] - [X.]/15 - xDSL Network Access Systems,

[X.]8c [X.] - Telecommunication Standardization Sector, [X.] 15, Temporary Document [X.], [X.], [X.], 29 [X.] – 3 July, 1998, Question: 4/15, [X.]: Rapporteur [X.]/15 Network Access Systems - xDSLs; [X.]: Draft Report of the [X.] 1998 [X.]/15 Rapporteur Meeting,

[X.]8d [X.] - Telecommunication Standardization Sector, [X.] 15, [X.], [X.], [X.], 11-14 [X.] 1998, Question: [X.]/15, [X.]: [X.], Editor G.lite; [X.]: Updated G.lite Issue List,

[X.]8e T1E1.4/98-190. [X.] Standards Project, [X.]: [X.]; [X.]: [X.] ([X.]), [X.]-5, 1998, [X.], AL,

[X.]8f [X.]. [X.]/[X.] [X.] 98 Document List,

[X.]8g [X.] - Telecommunication Standardization Sector, [X.] 15, [X.], [X.], [X.], 11-14 [X.] 1998, Question: [X.]/15, [X.]: [X.], Editor G.lite; [X.]: Updated G.lite Issue List (vgl. [X.]8d),

[X.]9 [X.]-T G.992.2 (06/99); [X.]: [X.] SYSTEMS AND MEDIA, [X.] SYSTEMS AND [X.]. Digital transmission systems - Digital sections and digital line system - Access networks, [X.] ([X.]) transceivers;

[X.]9a [X.] - Telecommunication Standardization Sector, [X.] 15, [X.], [X.], [X.], 11-14 [X.] 1998, Question: [X.]/15, [X.]: [X.], Editor G.lite, [X.]: Recommendation G.lite Draft Document,

NK20 Internet-Auszüge: „[X.]-T in brief“ und „[X.] 15 at a Glance“ (URL: http://www.itu.int/net/[X.]-T/info/Default.aspx),

NK20a [X.] zum „Merger Agreement“ zwischen der R… T… Corporation und der T… T…- … Corporation vom 11. März 2010 in [X.] Sprache mit [X.] Übersetzung in Auszügen,

NK 21 Antrag auf Vorabentscheidung gemäß § 718 Abs. 1 ZPO vom 19. Oktober 2011 im [X.] vor dem OLG Düsseldorf ([X.]. [X.]/11).

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 090 490 im Umfang der Patentansprüche 15 bis 17 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das [X.] im angegriffenen Umfang mit insgesamt 4 Hilfsanträgen (Hilfsantrag 1 bis 3 sowie Hilfsantrag 3a als Anlagen zum Schriftsatz vom 16. Oktober 2012), wobei sie die Fassung gemäß Hilfsantrag 2 vorrangig zur Entscheidung stellt.

Diese lautet wie folgt:

dadurch gekennzeichnet, dass der Transceiver so ausgestaltet ist, dass die Sendegeschwindigkeit von [X.] dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von [X.]byte für jeden Rahmen in der [X.] ausgewählt wird, derart, dass die Anzahl von [X.]byte für zumindest einen Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von [X.]byte für zumindest einen anderen Rahmen in der [X.].

dadurch gekennzeichnet, dass der Transceiver so ausgestaltet ist, dass die Empfangsgeschwindigkeit von [X.] dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von [X.]byte für jeden Rahmen in der [X.] ausgewählt wird, derart, dass die Anzahl von [X.]byte für zumindest einen Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von [X.]byte für zumindest einen anderen Rahmen in der [X.].

17. Transceiver nach Anspruch 15 oder 16, bei dem die Anzahl von [X.]byte in dem zumindest einen Rahmen null ist.“

Wegen des Wortlauts der weiteren Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16. Oktober 2012 Bezug genommen.

NK8, [X.] und [X.]8 vor dem Prioritätstag des [X.]s der Öffentlichkeit zugänglich waren.

Zur Stützung ihres Vorbringens legt die Beklagte folgende Unterlagen vor:

[X.] zu „Byte“; URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Byte&printable=yes [recherchiert am 19. Januar 2011], 7 S.

NB2 LG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2011, [X.].: 4b [X.]/10,

NB3 [X.], Beschluss vom 12. September 2012, [X.].: I – 2 U 65/11.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie den Hinweis des Senats nach § 83 [X.] vom 26. Juli 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, mit der im Umfang der Patentansprüche 15 bis 17 die Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung gegenüber dem Inhalt der ursprünglichen Anmeldung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ) geltend gemacht werden, ist teilweise begründet.

[X.], [X.] und [X.] dahingestellt bleiben können.

I.

1. Das Streitpatent betrifft laut Absatz [0002] der [X.] Übersetzung der europäischen Patentschrift ([X.]) ein Verfahren zur Kommunikation und insbesondere ein Mehrträger-Kommunikationssystem und Verfahren, mit denen eine Overhead-Kanaldatenübertragungsgeschwindigkeit steuerbar geändert werden kann.

[X.], Absatz [0003]).

[X.], Absatz [0004]).

[X.], Absätze [0005] bis [0009]).

[X.], Absatz [0016]).

[X.], Absatz [0017]).

[X.], Absatz [0020] und [0021]).

2. Die Gegenstände der Ansprüche 15 bis 17 des Streitpatents richten sich an einen Diplomingenieur der Nachrichtentechnik oder Informatik und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Übertragungstechnik in Telekommunikationsnetzwerken.

3. Ausgehend vom Fach- und Erfahrungswissen dieses Fachmanns legt der Senat den in den Anspruchsfassungen enthaltenen Begrifflichkeiten jeweils folgendes Verständnis zu Grunde:

Bit stellt eine Binärziffer dar, kann also beispielsweise die Werte „0“ oder „1“ annehmen. Ein Byte ist hingegen ein Datenwort, welches aus mehreren einzelnen, aufeinanderfolgenden Bits besteht, deren sequentielle Abfolge mit einer konkreten digitalen Information verbunden ist, wie etwa der Adresse eines digitalen Elementes, dem Code einer Ziffer oder eines Buchstabens. Die Anzahl der einem Byte zugeordneten Bits beträgt zwar im Verbund mit der Adressierung von digitalen Informationselementen in der Regel 8 Bit, ist aber nicht allgemeingültig bestimmt, sondern muss je nach Einzelfall per definitionem festgelegt werden.

[X.] – wie es im gegebenen nachrichtentechnischen Kontext beansprucht wird – besteht aus Sicht des Fachmanns aus einer zunächst als beliebig anzusehenden, aber für eine konkrete Anwendung stets konstanten Anzahl von einzelnen Bits in einer für das [X.] relevanten Ordnung und Abfolge. [X.] sind als Steuer- und/oder Übertragungsinformation in einem eigens hierfür vorgesehenen Bereich eines digitalen Rahmens angeordnet, der dazu dient, Daten zwischen einem Sender und einem Empfänger zu übertragen. Ein derartiger Rahmen weist neben einem Bereich für [X.] weitere Bereiche auf, die dazu dienen, Nutzinformationen aufzunehmen. Mit diesem Rahmen oder mehreren zusammengehörigen Rahmen, die eine [X.] bilden, werden folglich Steuer- und Nutzinformationen gemeinsam von einem Sender zu einem Empfänger übermittelt.

Anzahl von [X.] ausgewählt werden, bedeutet dies bei Berücksichtigung der sonstigen Randbedingungen für die Bestückung eines solchen Rahmens, dass jeder einzelne Rahmen ein ganzzahliges Vielfaches eines Bytes als Overhead aufweist, also 0, 1, 2 usw. Byte.

4. Zur erteilten Fassung

Die von der Patentinhaberin in erster Linie verteidigte erteilte Fassung der nebengeordneten Patentansprüchen 15 und 16 kann in [X.] Fassung wie folgt gegliedert werden:

Patentanspruch 15:

15.1) Digitaler [X.] mit Mehrträgermodulation

15.2) in einer Ausgestaltung zum Senden einer Sequenz von Rahmen über einen Übertragungskanal und dadurch gekennzeichnet, dass

15.3) der Transceiver so ausgestaltet ist, dass

15.3a) die Sendegeschwindigkeit von [X.] dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von [X.]bits für jeden Rahmen in der [X.] ausgewählt wird,

15.3b) derart, dass die Anzahl von [X.]bits für zumindest einen Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von Overhead Daten Bits für zumindest einen anderen Rahmen in der [X.].

Patentanspruch 16:

16.1) Digitaler [X.] mit Mehrträgermodulation

16.2) in einer Ausgestaltung zum Empfangen einer Sequenz von Rahmen über einen Übertragungskanal und dadurch gekennzeichnet, dass

16.3) der Transceiver so ausgestaltet ist, dass

16.3a) die Empfangsgeschwindigkeit von [X.] dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von [X.]bits für jeden Rahmen in der [X.] ausgewählt wird,

16.3b) derart, dass die Anzahl von [X.]bits für zumindest einen Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von Overhead Daten Bits für zumindest einen anderen Rahmen in der [X.].

[X.]) hinausgeht und somit unzulässig geändert wurde (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG [X.] Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ).

[X.]) eine unzulässige Erweiterung darstellt, da von der ursprünglich vorgegebenen Zusammenfassung einer Anzahl von Bits zu einem Byte abgewichen wird.

Es bleibt entgegen der ursprünglich durch den Begriff des „overhead byte“ festgelegten Anzahl der „overhead data bits“ nach der Fassung der Streitpatentschrift zum Einen deren genaue Anzahl völlig offen und ausdrücklich variabel - sie kann also auch eine Anzahl umfassen, die geringer ist als die Anzahl von Bits, die ein Byte bilden - zum Anderen ist auch die ursprüngliche unmittelbar aufeinanderfolgende sequentielle Abfolge der Datenbits innerhalb des Rahmens aufgehoben, wodurch zusätzlich eine beliebige Verteilung der Datenbits innerhalb des Rahmens mit umfasst ist. Laut erteilter Fassung ist nach Ansicht des Senats auch einzig die Anzahl der Bits und nicht mehr die Anzahl der Bytes ausschlaggebend. Da nunmehr die Anzahl der Bits variabel ist, widerspricht dies der ursprünglich vorgegebenen Zusammenfassung mehrerer Bits zu einem Datenwort mit der Länge von einem Byte.

[X.] beispielsweise Seite 8, Zeilen 14 bis 15; Seite 9, Zeilen 5 bis 7 und 19 bis 22; Seite 21, Zeile 23; Seite 22, Zeilen 9 bis 10).

bits für jeden Rahmen in der [X.] ausgewählt wird (Merkmal 15.3a / 16.3a), und dass die Anzahl von [X.]bits für zumindest einen Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von [X.] für zumindest einen anderen Rahmen in der [X.] (Merkmal 15.3b / 16.3b).

5. Zur Fassung nach Hilfsantrag 2

Soweit die Beklagte das Streitpatent im angegriffenen Umfang hilfsweise vorrangig mit der Fassung des [X.] verteidigt, ist es rechtsbeständig. Die unabhängigen Patentansprüche 15 und 16 gemäß Hilfsantrag 2 können in [X.] Fassung wie folgt gegliedert werden (Abweichungen zum Wortlaut der erteilten Ansprüche fett bzw. durchgestrichen):

Patentanspruch 15:

15.1) Digitaler [X.] mit Mehrträgermodulation

15.2) in einer Ausgestaltung zum Senden einer Sequenz von Rahmen über einen Übertragungskanal und dadurch gekennzeichnet, dass

15.3) der Transceiver so ausgestaltet ist, dass

15.3a2) die Sendegeschwindigkeit von [X.] dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von [X.]bits byte für jeden Rahmen in der [X.] ausgewählt wird,

15.3b2) derart, dass die Anzahl von [X.]bits byte für zumindest einen Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von Overhead Datenbits byte für zumindest einen anderen Rahmen in der [X.].

Patentanspruch 16:

16.1) Digitaler [X.] mit Mehrträgermodulation

16.2) in einer Ausgestaltung zum Empfangen einer Sequenz von Rahmen über einen Übertragungskanal und dadurch gekennzeichnet, dass

16.3) der Transceiver so ausgestaltet ist, dass

16.3a2) die Empfangsgeschwindigkeit von [X.] dadurch gesteuert wird, dass eine variable Anzahl von [X.]bits byte für jeden Rahmen in der [X.] ausgewählt wird,

16.3b2) derart, dass die Anzahl von [X.]bits byte für zumindest einen Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von Overhead Datenbits byte für zumindest einen anderen Rahmen in der [X.].

a) Die Patentansprüche 15 und 16 gemäß Hilfsantrag 2 sind zulässig, da die vorgenommenen Änderungen im Streitpatent ursprünglich offenbart sind und im Vergleich zur erteilten Fassung eine Beschränkung darstellen.

15.3a2 / 16.3a2 und 15.3b2 / 16.3b2 innewohnen, führen nicht zu einem anderen Gegenstand, als er ursprünglich durch das Streitpatent geschützt war, sondern schränken diesen Gegenstand wesentlich ein. Die Formulierung der Merkmale 15.3a / 16.3a im Streitpatent, dass eine variable Anzahl von [X.]bits für jeden Rahmen in der [X.] ausgewählt wird, beschreibt in ihrer Allgemeinheit nämlich, dass eine veränderliche Anzahl von Bits beliebiger Ordnung ausgewählt werden kann. Im Rahmen der Merkmale 15.3a2 / 16.3a2 gemäß Hilfsantrag 2 ist jedoch diese unzulässige Verallgemeinerung dahingehend zurückgeführt, dass nur noch die Auswahl einer sequenziell geordneten Anzahl von Bits im Rahmen von Bytes möglich ist. Diese neue [X.] stellt somit eine echte Teilmenge aus der Menge der Möglichkeiten dar, die in den erteilten Patentansprüchen 15 und 16 durch die Formulierung der Merkmale 15.3a / 16.3a bereits umfasst war. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt somit keine Schutzbereichserweiterung (Art. 123 Abs. 3 EPÜ vor).

Der [X.] mit den gemäß Hilfsantrag 2 geänderten Merkmalen ist in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen auch als zur Erfindung gehörig offenbart.

[X.], Absatz [0011]) und in den [X.] ([X.], Seite 5, Zeilen 21 bis 23) ist dargelegt, dass die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Streitpatents verwendeten Rahmen einer [X.] aus einer Anzahl von Byte aufgebaut sind („A frame … is made up of a collection of bytes … .“), und dass vergleichbare Rahmen im [X.] Daten in Form genau eines Bytes aufweisen („… one byte out of each frame in each superframe during conventional DSL communications is dedicated to overhead data, …“; [X.], Absatz [0017]; [X.], Seite 7, Zeilen 5 bis 6). Als erfindungswesentlich für das Streitpatent ist beispielsweise in [X.], Absatz [0020] offenbart, dass Rahmen aus einer [X.] ausgewählt werden können und geändert und/oder ausgewählt werden kann, wie viele Bytes als Overhead und/oder Nutzdaten in diesem einen ausgewählten Rahmen verwendet werden („[X.]. [X.] bytes to either overhead or payload data is flexible (i. e., changeable and/or selectable).“; Unterstreichungen hinzugefügt; vgl. auch [X.], Seite 8, Zeilen 14 bis 17), womit letztlich erreicht wird, dass die Overhead Datenübertragungsrate während des Betriebs geändert werden kann. Dies kann beispielsweise dergestalt erfolgen, dass bei Auswahl einer kleinen Byteanzahl der Overhead Daten für einen Rahmen entsprechend mehr Nutzdaten aufgenommen werden, was in direkter Folge zu einem größeren und folglich beschleunigten [X.] führt. Die Übertragungsgeschwindigkeit der Nutzdaten wird durch diese Maßnahme also variiert („… the overhead data transmission rate is determined during start-up and can be modified during steady state mode. [X.] in DSL Systems, [X.] transmission rate during steady state mode results in a higher payload data transmission rate … .“; vgl. auch [X.], Seite 8, Zeilen 19 bis 22). Somit ist der Sachgehalt der Merkmale 15.3a2 / 16.3a2 auch ursprünglich offenbart.

15.3b2 / 16.3b2, nämlich, dass die Anzahl von [X.]byte für zumindest einen Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von Overhead Datenbyte für zumindest einen anderen Rahmen in der [X.], stellen lediglich eine kausal folgerichtige und somit zulässige Anpassung an die im vorangegangenen Merkmal veränderte Bezugsgröße (Byte statt Bit) dar.

b) Die mit den Patentansprüchen 15 und 16 verteidigten Gegenstände gelten als neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da diese, wie nachfolgend dargelegt, dem Fachmann durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahe gelegt sind.

[X.] ([X.] - [X.]). Ob die Druckschrift [X.] im patentrechtlichen Sinn vorveröffentlicht ist, was von der Beklagten bestritten wird, kann dahinstehen, da sie sich selbst bei zugunsten der Klägerin unterstellter Vorveröffentlichung nicht als patenthindernd erweist.

[X.] beschäftigt sich wie das Streitpatent unter anderem mit der Belegung des Overheads in digitalen Datenrahmen für die Übertragung von Informationen zwischen einem Sender und einem Empfänger (Seite 1). Die [X.] werden im [X.] im Rahmen des [X.] (heute als [X.]-Standard G.992.1 bekannt) und des zur Zeit der Veröffentlichung projektierten [X.]-Standards (heute als [X.]-Standard G.992.2 bekannt) thematisiert. Es wird auch eine Bandbreitenanpassung durch die Variation der Größe eines Overheads in den Rahmen ausgeführt, jedoch ist in dieser Druckschrift an keiner Stelle davon die Rede, dass entsprechende Maßnahmen wie im Streitpatent explizit auf einen digitalen [X.] ausgerichtet sind. Dass dieser zudem auf der Basis einer Mehrträgermodulation arbeitet, ist aus Sicht des Senats in der Druckschrift [X.] nicht offenbart, da der dort beschriebene Standard namens „[X.]“, der mit sehr geringen Bitraten laufen soll, explizit dem Standard „[X.]“, der für eine Mehrträgermodulation geschaffen wurde, gegenübergestellt wird. Über den Standard „[X.]“ heißt es auf Seite 1 (unter „1.Introduction“), dass dieser eine sehr schlechte Effizienz bzgl. der zur Verfügung stehenden Bandbreite aufweist. Es mag jedoch – die Vorveröffentlichung der Druckschrift unterstellt – für einen Fachmann zum Prioritätszeitpunkt vorstellbar gewesen sein, dass es sich bei „[X.]“ um eine Art Weiterentwicklung von „[X.]“ handelt, dass beide „Standards“ auf der gemeinsamen Grundlage einer Mehrträgermodulation basieren und hierfür ein [X.] notwendig gewesen sein könnte (Merkmal 15.1). Beide Standards finden sich nämlich letztlich in der ADSL-Technik wieder.

[X.] auch noch prinzipiell entnehmen, dass Sequenzen von Rahmen über einen Übertragungskanal gesendet werden, da sich sonst die Frage nach einer effektiven Bandbreitennutzung für ihn gar nicht stellen würde (Merkmal 15.2). Jedoch ist aus der Figur auf Seite 2 und der unteren Figur „[X.] Mode“ auf Seite 3 nicht - wie die Klägerin behauptet - bekannt, dass die Sendegeschwindigkeit von [X.] durch die Auswahl einer variablen Anzahl von [X.]bits für jeden Rahmen in der [X.] gesteuert wird. Auch ist hieraus nicht bekannt, dass die Anzahl von [X.]bits für zumindest einen dieser Rahmen in der [X.] verschieden ist von der Anzahl von Overhead Daten Bits für zumindest einen anderen Rahmen in besagter zu übertragender [X.][X.] beschriebenen Entwicklung von „[X.]“ auch in keiner Textstelle zum Ausdruck gebracht. Vielmehr zeigt die Figur auf Seite 2 einen Rahmen („[X.]“), der einen Overhead zeigt, der mit „[X.]“ bezeichnet wird und entsprechend der Legende der Figur eine Größe „Ns“ von 1, 2 oder 4 Byte annehmen kann. Ferner weist derselbe Rahmen einen mit „PAYLOAD“ bezeichneten Bereich der Größe „Np“ für die zu übertragenden reinen Nutzdaten auf. Dieser Rahmen bestehend aus Overhead und Nutzdaten wird in Folge in einen so genannten „[X.]“ der Länge „Ki“ gemultiplext, welcher im angegebenen Beispiel daran anschließend in ein Tupel von vier so genannten „4 kHz frames“ der Länge „Ni“ gewandelt wird. Die Ausprägung der Größe „Ns“ in Form unterschiedlich langer Datenworte bedeutet folglich nicht, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, die generelle Variabilität dieser Größe für jeden Einzelrahmen, denn „Ns“ wird für den gezeigten Rahmen nur einmal und zwar für den anfänglichen „[X.]“ angegeben. Nirgends kann im weiteren Verlauf der ursprünglich durch diese Größe „Ns“ im „[X.]“ festgelegter Bytewert des Overheads an anderer Stelle variiert werden. Vielmehr ist dieser durch die fortschreitende Verarbeitung und/oder Kodierung des [X.] einmal festgelegt von außen unveränderbar in den Nachfolgerahmen des „[X.]“ aufgegangen. Eine Betrachtung der unteren Figur auf Seite 3 der Druckschrift [X.] vermittelt ebenfalls nur, dass Nutzdaten („Payload Data P") und [X.] („[X.]“) in Rahmen [X.] 0 bis [X.] 3 einer [X.] („[X.]“) untergebracht werden, wobei die [X.] in einer Sequenz stets dieselbe Byte-Anzahl „S“ (hier 16 Byte) aufweisen. Da die [X.] „S“ per Handshake aufgrund der Übertragungsbedingungen im System zu Beginn des [X.] einer Kommunikationsverbindung zwischen zwei Teilnehmern in einem [X.] festgelegt werden, wird damit auch bereits die Übertragungsgeschwindigkeit für diese Datenmenge im „[X.]“ (bestehend aus [X.] 0 bis [X.] 3) festgelegt. Eine anschließende Zerstückelung dieser Daten und Verteilung auf mehrere andere Rahmen, wie im Kontext des „[X.]“ angegeben, ändert in Folge nichts mehr an der ursprünglich bereits durch den Wert von „S“ festgelegten Übertragungsgeschwindigkeit. Somit sind die Merkmale 15.3a und 15.3b nicht offenbart. Auch andere Textstellen oder Figuren dieser Druckschrift vermögen es nicht, den Fachmann anzuleiten, eine Sendegeschwindigkeit dergestalt zu variieren, wie es die im Patentanspruch 15 gemäß Hilfsantrag 2 formulierte Ausgestaltung des Transceivers vorsieht.

[X.], dieselbe Argumentation wie für den Patentanspruch 15 ausgeführt.

[X.] und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

[X.]e ([X.]/98-190), da sowohl die [X.] als auch die [X.]e in den wesentlichen Teilen denselben technischen Sachverhalt beschreiben, der vor dem Prioritätsdatum des Streitpatents zwei Standardisierungskommissionen, nämlich der [X.] ([X.]) und der [X.] ([X.]e), zur Kenntnis gebracht wurde.

[X.] ([X.]/98-007R1), denn in dieser Druckschrift wird lediglich beschrieben, dass neben dem in jedem Rahmen eines [X.] vorhandenen Overhead-Byte zusätzlich ein weiteres ursprünglich hierfür nicht vorgesehenes Byte, das so genannte „[X.]“ (z. B. Figur 13 und Figur 27), für den Transport von [X.] genutzt und wie dieses implementiert werden kann. Jedoch erfolgt dies entgegen den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder explizit vor dem technischen Hintergrund, mittels solch einer Maßnahme bewusst eine Übertragungsgeschwindigkeit zu beeinflussen, noch werden Kriterien für diese Modifikation oder für die Auswahl hierfür in Frage kommender Rahmen des [X.] beschrieben. Folglich wird in dieser Druckschrift auch keine Steuerung eines konkret als Übertragungsgeschwindigkeit benannten Parameters dergestalt beschrieben, dass hierfür explizit mindestens zwei Rahmen einer [X.] eine unterschiedliche Anzahl an [X.] in nur hierfür vorgesehenen und für keine anderen Aufgaben bereitgehaltenen Bereichen enthalten sein sollen.

[X.] ist auch die [X.] ([X.] Interim meeting Report) zu betrachten, die im gegebenen technischen Zusammenhang noch weiter [X.] und somit ebenfalls den Patentansprüchen 15 und 16 gemäß Hilfsantrag 2 nicht patenthindernd entgegensteht. Dieser Teil eines [X.], der sich mit einer verringerten Komplexität des zukünftigen Standards „[X.]“ auseinandersetzt (Seite 2, Zeile 1), weist lediglich ein kurzes Zitat eines im Streitpatent genannten Erfinders ([X.]) auf, das jedoch selbst keine relevanten technischen Details bezogen auf die Merkmale der Patentansprüche 15 und 16 des [X.] beinhaltet („[X.] thought that RS overhead could be addressed by spanning codewords beyond frames, also a time domain method could put no overhead in some frames.“größeren Komplexität hingeführt. Dies gilt allein schon aufgrund der gegenüber dem Standard hier offensichtlich notwendigen zusätzlichen Auswertung der für die Datenübertragung relevanten aktuellen Randbedingungen, von denen wiederum die zusätzlichen Datenverarbeitungsschritte zur Auswahl der jeweiligen Overheadbyte der einzelnen Rahmen abhängen. Das hier genannte Proposal (Seite 2, Absatz 1 und 2) zielt jedoch entsprechend seiner Titelzeile (Seite 2, Zeile 1) explizit auf die Reduzierung der Komplexität eines künftigen Standards („[X.]“) ab. Offensichtlich werden mit der Druckschrift [X.] und dem Streitpatent zwei vollkommen unterschiedliche Ziele verfolgt, weshalb die Druckschrift [X.] die Patentfähigkeit des Streitpatents in der Fassung gemäß Hilfsantrag 2 nicht in Frage stellen kann.

[X.] / [X.]e mit einer der Druckschriften [X.] oder [X.] führt nicht zum Gegenstand des mit dem Hilfsantrag 2 verteidigten Gegenstands. Die Druckschriften [X.] oder [X.] liefern – wie bereits im Rahmen ihrer Einzelbetrachtung ausgeführt - dem Fachmann keinen Anreiz, wie er ausgehend von der [X.] / [X.]e zu einer Variation der Sende- und/oder Empfangsgeschwindigkeit gelangen sollte, wie sie gemäß Hilfsantrag 2 beansprucht wird.

[X.]0 bis [X.]7 kommen dem Streitgegenstand zur Überzeugung des Senats nicht näher als die vorgenannten und haben daher in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.

c) Der im Rahmen der verteidigten Fassung gemäß Hilfsantrag 2 beanspruchte Patentanspruch 17, der sich auf die Patentansprüche 15 und 16 rückbezieht, ist nach Überzeugung des Senats ebenfalls zulässig. Die in Patentanspruch 17 vorgenommene Änderung ergibt sich in kausal notwendiger Weise durch die Anpassung an die mit Hilfsantrag 2 verteidigten Fassungen der Patentansprüche 15 und 16. Diese Änderung wird von der ursprünglichen [X.] umfasst und führt auch nicht zu einer Erweiterung des Schutzbereichs, wobei insoweit auf die Ausführungen unter 5a) verwiesen wird.

6. Eines [X.] auf den Hilfsantrag 1 und die Hilfsanträge 3 und 3a bedarf es unter diesen Umständen nicht.

[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] [X.] § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.] § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

5 Ni 39/10 (EP)

07.11.2012

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 07.11.2012, Az. 5 Ni 39/10 (EP) (REWIS RS 2012, 1660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1660

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