Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.10.2011, Az. 2 BvC 9/11

2. Senat | REWIS RS 2011, 2728

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde: Unstatthaftigkeit, unzureichende Substantiierung sowie mangelnder Beitritt von hundert Wahlberechtigten gem § 48 Abs 1 BVerfGG - Ablehnung von PKH mangels Erfolgsaussichten, Ablehnung der Zulassung eines Beistandes - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 1000 Euro


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird zurückgewiesen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die Beschwerde betrifft die Gültigkeit der Wahl zum 17. [X.] am 27. September 2009.

2

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 legte die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die Wahl zum 17. [X.] ein. Zur Begründung nahm sie Bezug auf das Verfahren vor dem [X.] mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1472/09.

3

Mit am 13. Januar 2010 beim [X.] eingegangenem Schreiben rügt die Beschwerdeführerin die Untätigkeit des [X.]es hinsichtlich ihres [X.]. Sie beantragt, die angefochtene [X.] für nichtig zu erklären und eine Wiederholung der Wahl anzuordnen. Außerdem erstrebt sie die Feststellung, dass der Wahlprüfungsausschuss des [X.] in verfassungsrechtlich erheblicher Weise verfahrensfehlerhaft gehandelt habe, indem er über die Wahlprüfungsbeschwerde nicht in angemessener [X.] entschieden habe. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre Rechte aus Art. 3 Abs. 1, [ref=9f42f6e9-f990-4423-9092-5a761e8ca845]Art. 103 Abs. 1 [X.]].

4

Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 wies der [X.] den Wahleinspruch als unsubstantiiert zurück. Der Vortrag der Beschwerdeführerin lasse keinen Verstoß gegen wahlrechtliche Vorschriften erkennen. Die Wahlbeanstandung gehe nicht über unbelegte Vermutungen und bloße Andeutungen der Möglichkeit von Wahlfehlern hinaus.

5

Mit Schreiben vom 12. März 2011 bittet die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Bundestagsbeschluss darum, dem verfassungsgerichtlichen Verfahren Fortgang zu geben. Außerdem beantragt sie, ihr Herrn Dr. rer. nat. G. als Beistand beizuordnen. Hinsichtlich der Wahlanfechtung trägt die Beschwerdeführerin vor, es gehe um Menschenrechtsverletzungen seit 1966 sowie um eine gerichtsbekannte Anhörung aus dem Jahre 1970.

6

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird zurückgewiesen, weil auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. [[X.]-83ed-4963-[X.] 22 Abs. 1 Satz 4 BVerf[X.]]; [X.] 68, 360 <361>).

7

Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig.

8

Sie ist bereits nicht wirksam erhoben, weil es an den nach § 48 Abs. 1 [X.] erforderlichen Beitrittserklärungen von einhundert Wahlberechtigten fehlt. Die Beschwerdeführerin hat keine Beitrittserklärungen beigefügt.

9

Soweit die Beschwerdeführerin die Sachbehandlung durch den Wahlprüfungsausschuss des [X.]es rügt, ist die Wahlprüfungsbeschwerde auch unstatthaft. Zulässiger Gegenstand eines [X.] kann nur die Gültigkeit der Wahl zum [X.] sein (vgl. Art. 41 Abs. 1 GG, § 48 Abs. 1 [X.]).

Die Wahlprüfungsbeschwerde entspricht zudem nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, [ref=d8dada56-1120-411e-9232-876fc86d0131]§ 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerf[X.]], weil die Beschwerdeführerin einen Wahlfehler nicht darlegt (vgl. [X.] 48, 271 <280>; 58, 175 f.; 79, 173 f.).

Die Auferlegung einer [X.] beruht auf § 34 Abs. 2 [X.]. Nach dieser Vorschrift kann das [X.] eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung einer Wahlprüfungsbeschwerde - wie hier - einen Missbrauch darstellt.

Aufgabe des [X.]s ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das [X.] ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es bei der Erfüllung dieser Aufgaben durch - wie hier - an gravierenden [X.] leidende Beschwerden behindert wird (stRspr; vgl. nur [X.], 219 <221 f.>).

Der Beschwerdeführerin war zuzumuten, vor Einlegung der Wahlprüfungsbeschwerde deren Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermitteln. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 48 Abs. 1 [X.] hätte sich die Unzulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde der Beschwerdeführerin geradezu aufdrängen müssen. Im Hinblick darauf ist die verhängte [X.] auch der Höhe nach angemessen.


Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvC 9/11

04.10.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvC

Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 1 GG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 48 Abs 1 Halbs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.10.2011, Az. 2 BvC 9/11 (REWIS RS 2011, 2728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2728

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