Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.10.2023, Az. 1 BvR 1160/19

1. Senat | REWIS RS 2023, 7192

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

POLITIK STRAFRECHT DATENSCHUTZ POLIZEI GRUNDRECHTE STRAFVERFAHREN ERMITTLUNGSVERFAHREN BKA

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Gegenstand

Zwischenentscheidung über die Frage des Ausschlusses eines Richters von der Mitwirkung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl Regelungen des BKAG - hier: kein Ausschluss kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG), kein Grund für Zweifel an der Unvoreingenommenheit (§ 19 BVerfGG)


Tenor

1. Richter [X.] ist nicht von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

2. [X.] von Richter [X.] ist nicht begründet.

Gründe

1

Das Zwischenverfahren betrifft ein Ersuchen des [X.]s [X.] vom 31. Juli 2023, das Anlass gibt, seinen Ausschluss von der Ausübung des [X.]amts in diesem [X.] zu prüfen.

2

Gegenstand des zugrundeliegenden [X.]s ist die Vereinbarkeit verschiedener Regelungen des Gesetzes über das [X.] und die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten ([X.]gesetz - [X.]) in der Fassung des [X.] des [X.]gesetzes vom 1. Juni 2017 ([X.] 1354) mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 [X.]. Art. 1 Abs. 1 GG).

3

Zum einen rügen die Beschwerdeführenden die Ermächtigung des [X.]s zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]. § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) zum Zweck der Terrorismusabwehr. Zum anderen beanstanden sie die Regelungen zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im Datenbestand des [X.]s (§ 16 Abs. 1 [X.]. § 12 Abs. 1 Satz 1 sowie § 16 Abs. 6 Nr. 2 auch [X.]. § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.] als auch § 18 Abs. 1, 2 und 5 auch [X.]. § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.]). Soweit die Beschwerdeführenden ursprünglich noch gerügt hatten, die Befugnisse zu Online-Durchsuchungen (§ 49 [X.]) und [X.] (§ 51 Abs. 2 [X.]) begründeten nicht mehr hinnehmbare Risiken für die Informationssicherheit in der [X.]republik [X.], haben sie ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen.

4

1. [X.] [X.] hat unter Bezugnahme auf die vorliegende Verfassungsbeschwerde in einem Schreiben an den Präsidenten des [X.]verfassungsgerichts als Vorsitzenden des [X.] vom 31. Juli 2023 um eine Entscheidung des Senats gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des [X.]verfassungsgerichtsgesetzes ([X.]) gebeten.

5

Zur Begründung hat er ausgeführt:

1. Das Verfahren

In dem oben genannten Verfahren werden sowohl die Regelungen zu den besonderen Mitteln der Datenerhebung (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]), zu dem verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme (§ 49 [X.]) und zur Überwachung der Telekommunikation (§ 51 [X.]) als auch die Regelungen zur Datenweiterverarbeitung auch im Informationssystem unter Einbezug der Zweckbindungsbestimmung (§ 16 Abs. 1 [X.]. § 12 Abs. 1 Satz 1 sowie § 16 Abs. 6 Nr. 2 auch [X.]. § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.]) und zur Datenweiterverarbeitung von Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen auch im [X.] (§ 18 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 auch [X.]. § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.]) angegriffen. Die Normen wurden vom [X.] im Wesentlichen zur Umsetzung des sogenannten [X.] des [X.]verfassungsgerichts erlassen beziehungsweise abgeändert ([X.], Urteil des [X.] vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09 - [X.]E 141, 220, im Folgenden: [X.]).

2. Begründung des Anlasses des Zweifels

Sowohl zu dem [X.] selbst als auch zu dessen Umsetzung habe ich [X.] in verschiedenen Formen geäußert, die für sich genommen nach meiner Einschätzung nicht zu dem oben genannten [X.] dieselbe Sache i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bilden, sondern ganz oder teilweise jeweils § 18 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.] zuzuordnen sind. Es erscheint aber die Frage berechtigt, ob nicht im Sinne einer 'zusammenfassenden Betrachtung' etwas 'Zusätzliches' gegeben ist, das [X.] eine Art Urheberschaft für die im oben genannten [X.] angegriffenen Normen zuweist (vgl. [X.]E 135, 248 <259>), beziehungsweise ein Fall gegeben ist, in dem es sich zwar nicht formell, aber materiell um dieselbe Sache i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] handelt (vgl. [X.]E 109, 130 <132>), oder ein sonstiger Fall eines über § 18 Abs. 3 [X.] überschießenden Bezugs zu dem konkreten oben genannten Verfahren vorliegt, der eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnte.

Ich bitte daher, dass der Senat entscheiden möge, ob die unten aufgeführten Gründe nachvollziehbaren Anlass bieten, an der Unvoreingenommenheit von [X.] als [X.] zu zweifeln.

3. Tätigwerden in unterschiedlicher Funktion

Das [X.] stellt im Bereich des Sicherheitsrechts eine Art 'Kopernikanische Wende' dar, die der Sache nach eine Überarbeitung sämtlicher Sicherheitsgesetze auf [X.]- und Landesebene nach sich zog. Ich selbst sah, wie fast die gesamte akademische Gemeinschaft in [X.], die allgemeine Linie, in der das Urteil stand, und das Urteil selbst, grundsätzlich positiv, hatte aber in [X.] Zweifel an der Überzeugungskraft der Argumentation. So stellte ich etwa in meinem Vortrag auf der [X.] im Jahr 2021 die Notwendigkeit infrage, für die Situation der sogenannten konkretisierten Gefahr einen eigenen Begriff zu schaffen.

Aufgrund der weitreichenden Aussagen und der daraus resultierenden Folgen für die Sicherheitsgesetzgebung insgesamt bestand in Wissenschaft und Praxis ein großes Diskussions- und [X.]. Zu der Interpretation der Entscheidung und ihren Folgen habe ich nach dem Urteil bis zu meiner Ernennung als [X.], wie viele der öffentlich-rechtlichen Kolleginnen und Kollegen, die auf diesem Gebiet arbeiten, in sehr unterschiedlicher Funktion Stellung genommen: als Wissenschaftler, als Lehrender, als Politikberater, als Gutachter und als Verfahrensbevollmächtigter. In diesen Äußerungen habe ich trotz ihrer großen Anzahl keine besondere pointierte und einheitliche Position bezogen. Vielmehr waren die Äußerungen stark von der jeweiligen Funktion geprägt, in der ich die Aussagen formuliert habe, und oft auch durch vorherige Abstimmung mit weiteren Personen, meist den Auftraggebern, beeinflusst. Hierzu im Einzelnen:

4. Entwurf eines [X.]tagspolizeigesetzes

In der letzten Legislaturperiode (19. WP) trat die [X.]tagsverwaltung mit der Bitte an [X.] heran, ihr bei der Formulierung eines Entwurfs für ein [X.]tagspolizeigesetz zu helfen. Sie wollte nicht die [X.]regierung, insbesondere das [X.]ministerium des Innern, um Hilfe bitten. Ziel war es, ein Polizeigesetz zu schaffen, das sich im Rahmen der anderen [X.]polizeigesetze bewegte und nur zu spezifischen Fragen der [X.]tagsverwaltung einen eigenen Gedanken enthielt. Die erbetene Unterstützung war dabei nicht verfassungsrechtlicher, sondern einfachrechtlicher und gesetzgebungstechnischer Natur. Der Entwurf wurde von einem größeren Kreis, der aus Mitgliedern der [X.]tagsverwaltung und [X.] bestand, vorbesprochen. Bestimmungen, die nicht spezifisch die [X.]tagspolizei betrafen, wurden aus anderen [X.] übernommen, insbesondere dem [X.]polizeigesetz sowie einem intern vorliegenden Entwurf zur Änderung des [X.]polizeigesetzes mit dem Zweck der Umsetzung des [X.] und der Umstellung des Dateiensystems beim [X.] und auch dem [X.]. Den gemeinsam erarbeiteten Entwurf, um dessen vertrauliche Behandlung die Verwaltung bat, fasste ich unter meinem Namen zu einem Entwurf zusammen. § 41 des Entwurfs ist den §§ 12, 16 und 18 [X.] beziehungsweise den Randnummern 277 ff. des [X.] nachempfunden. Er unterscheidet sich von der Regelung der §§ 16 ff. [X.] insbesondere durch die sehr unterschiedliche Aufgabenstellung der [X.]tagspolizei und die fehlende zentrale Stellung bei der Schaffung eines [X.]es. [X.] zum verdeckten Eingriff in informationstechnische Systeme sieht der Entwurf in der Form vor, als der [X.]tagspolizei gestattet wird, das [X.] zu beauftragen (§ 40 Abs. 1 Nr. 2 Entwurf). Eine zusammenfassende Regelung zu den besonderen Mitteln der Datenerhebung kennt der Entwurf nicht.

Dem Entwurf lag zugleich eine an den damaligen [X.]tagspräsidenten adressierte persönliche Stellungnahme von [X.] bei, in der ich, unabhängig von dem Inhalt des von [X.] konsentierten Gesetzentwurfs, von der Umsetzung des Vorhabens in dieser Form abriet, da Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG die Polizeigewalt nicht dem [X.]tag, sondern dem [X.]tagspräsidenten zuweist.

Das Vorhaben zum Erlass eines [X.]tagspolizeigesetzes wurde in der letzten Legislaturperiode nicht umgesetzt. Vor wenigen Wochen, nach der ersten Senatsberatung zum oben genannten [X.], wurde ich von der [X.]tagsverwaltung darüber informiert, dass das Vorhaben jetzt neu aufgenommen wird, der alte Entwurf überarbeitet wurde (so wurde etwa in § 41 Entwurf 'weiterverarbeiten' durch 'verarbeiten' ersetzt) und nun der [X.]tagspräsidentin vorlegt werden soll. Den neuen Entwurf kenne ich im Einzelnen nicht. Sollte der Senat über §§ 16, 18 [X.] entscheiden, könnte dies auch Auswirkungen auf die Formulierung des § 41 Entwurf haben.

5. Landesverfassungsgerichtliches Verfahren vor dem [X.]n Verfassungsgerichtshof

Abgeordnete der Landtagsfraktionen von [X.] und [X.]/Die [X.] des [X.] erhoben im August 2018 eine abstrakte Normenkontrolle gegen 17 Normen des [X.], insbesondere des Polizeivollzugsdienstgesetzes. Der Verfahrensbevollmächtigte der Landtagsabgeordneten in dem Verfahren ist derselbe wie im hiesigen [X.]. Seine Antragsschrift ist im [X.] veröffentlicht. Angegriffen werden insbesondere die Interventionsbefugnis des [X.], die Befugnis der Polizeibehörden zur Videoüberwachung, die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes zur Identitätskontrolle, zu Aufenthaltsanordnungen, zum unmittelbaren Zwang, auch mit besonderen Waffen, zur [X.], zum Einsatz technischer Mittel zur Verhütung schwerer grenzüberschreitender Kriminalität, zur Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung und zur gezielten Kontrolle, zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung, zum Einsatz besonderer technischer Mittel (§ 63 [X.]) und von V-Leuten, zur Überwachung der Telekommunikation und Telemedien und zur Zurückstellung der Benachrichtigung. Angegriffen wird auch die Befugnis zur Datenweiterverarbeitung (§ 80 [X.]) und zum Datenabgleich.

Viele der angegriffenen Normen besitzen [X.], der sich mehr oder weniger an den Normen des [X.] orientiert, jeweils angepasst an das kompetenzielle und systematische Umfeld und an abweichende politische Entscheidungen im Einzelnen. Thematische Überschneidungen bestehen zu den im oben genannten Verfahren zum [X.] angegriffenen Bestimmung bei der Regelung zu den besonderen technischen Mitteln und der Datenverarbeitung.

Die Regelung zu den besonderen technischen Mitteln ist über weite Passagen gleich, nicht aber hinsichtlich der Bestimmung der Kontaktpersonen. Die Regelung zur Datenverarbeitung gestattet der [X.] in § 80 Abs. 1 [X.] personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 79 [X.] in polizeilichen Informationssystemen weiterzuverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen besonderen Voraussetzungen vorsehen. In Absatz 2 wird dann die Weiterverarbeitung von repressiv erhobenen Daten zu präventiven Zwecken und in Absatz 3 die Weiterverarbeitung zum Zwecke der Straftatenverhütung oder Straftatenverfolgungsvorsorge und in Absatz 4 bis 7 werden Einzelfragen geregelt. Die Normen sind dabei von vornherein auf die Aufgabenstellung des [X.] bezogen (§ 2 [X.] - Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, mitsamt Straftatenverhinderung und vorbeugender Bekämpfung), der anders als die präventiven Befugnisse des [X.] nicht auf Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus (§ 5 [X.]) beschränkt ist. Weiter ist verfassungsrechtlicher Maßstab nicht das Grundgesetz, sondern die [X.] Verfassung.

In diesem noch nicht abgeschlossenen Verfahren nahm ich für die [X.] Staatsregierung [X.]. Das Mandat legte ich kurz vor meiner Ernennung zum [X.] des [X.]verfassungsgerichts nieder. Meine Stellungnahmen stellten die angegriffenen Normen jeweils als verfassungsgemäß dar. Dabei wird insbesondere der jeweilige Inhalt, der systematische Kontext und der Unterschied zu den vorausgehenden landesrechtlichen Normen dargestellt. Hinsichtlich der gesetzgeberischen Wertungen wiederholen die Stellungnahmen vor allem die in den Landtagsdrucksachen eingenommenen Positionen. Da der [X.] schon zwei Mal umfangreich zum [X.]n Polizeigesetz und dabei auch ausdrücklich zu einigen der neu angegriffenen Normen entschieden hatte, nimmt der Schriftsatz auch zu der Frage der Rechtskraft [X.] Urteile Stellung. Wegen der Bedeutung der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts für die Auslegung der [X.]n Grundrechtsnormen spielte in den Stellungnahmen wiederholt auch die Interpretation des [X.] argumentativ eine Rolle.

Beschränkt man sich auf den Teil der Normen, die die Weitergabe und Zweckänderung im Wortlaut ähnlich wie die Passage in Randnummer 277 des [X.] und in §§ 16, 18 [X.] betreffen, bezieht sich darauf zumindest eine Stellungnahme zu dem in der Antragsschrift wiederholt verwendeten Begriff der Datenbevorratung. Am Ende des Schriftsatzes finden sich die Bezugnahmen speziell zu § 80 [X.]. Dort werden der Inhalt der Norm, die [X.] und die Abweichungen zur Vorgängernorm dargestellt. Anschließend wird dann konkret zu der Antragsschrift vorgetragen, indem die einzelnen Argumente des Antragsstellers zurückgewiesen werden, ohne daneben noch eine zusätzliche positive Argumentationslinie zur Stützung der Verfassungsmäßigkeit zu begründen. Ein Bezug zum [X.] und dem [X.] findet sich an einer Stelle, an der dargelegt wird, weshalb der Gesetzgeber nicht, wie von den [X.] vorgeschlagen, § 18 Abs. 2 [X.] übernommen hat, sondern eine eigenständige Regelung geschaffen hat.

6. Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung

Im Januar 2016 erhob ich als Verfahrensbevollmächtigter eine Verfassungsbeschwerde der [X.] ([X.]), sowie einzelner Mitglieder der [X.]-Fraktion des 18. Deutschen [X.]tags gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (sog. Vorratsdatenspeicherung). Auch dieses Mandat legte ich vor meiner Ernennung als [X.] des [X.]verfassungsgerichts nieder. Nach der Verkündung des [X.] ergänzte ich damals meine Stellungnahme und erweiterte meine Argumentation insofern, als ich die neuen Argumente, die sich aus dem [X.] meiner Ansicht nach für die Verfassungsbeschwerde ziehen ließen, darstellte. Ein konkreter Bezug zu den angegriffenen Normen im oben genannten [X.] besteht meiner Ansicht nach nicht; es bestehen aber thematische Überschneidungen.

7. Gutachten für die [X.] für die Freiheit ([X.])

[X.] erstellte ich im Auftrag der [X.] ein nach wie vor im [X.] einsehbares Rechtsgutachten zum Umsetzungsbedarf des [X.] mit dem Titel 'Der Umsetzungsbedarf des [X.] und der Länder aufgrund des Urteils des [X.]verfassungsgerichts vom 20.04.2016 zum [X.]', in dem auch zu den internen Übermittlungsnormen und deren Anpassungsbedarf Stellung genommen wird. Als Resümee für den Bereich der Datenverarbeitung ist dort festgehalten, dass nach meiner Einschätzung das [X.]verfassungsgericht bei der Formulierung der Voraussetzungen für Übermittlungsbefugnisse dem Gesetzgeber entgegenkommen und seine eigene Rechtsprechung konsolidieren wollte. Weiter stelle die Entscheidung eine kontinuierliche Fortbildung der Grundlagen des verfassungsrechtlichen Datenschutzes dar und weise eine Verbindung zum informationellen Trennungsgebot auf. Das Gericht dürfe dabei vermutlich erwarten, dass alle Normen, die die Weitergabe von auf geheimen Informationseingriffen beruhenden personenbezogenen Daten regeln, nunmehr an diesen neuen Vorgaben überprüft würden. Weiter habe ich dort im Anhang ein Prüfschema für den Änderungsbedarf von [X.] entworfen und an diesem im Rahmen eines Schnelltests die fünf wichtigsten Sicherheitsgesetze des [X.] - ohne das [X.] - und die Sicherheitsgesetze der Länder [X.] und [X.] gemessen. Die Regelungen zu den besonderen Mitteln der Datenerhebung sind dort wiederholt abstrakt angesprochen.

8. Darstellungen im wissenschaftlichen Kontext

Schließlich habe ich [X.] zu dem Änderungsbedarf und zu den nachfolgenden gesetzlichen Regelungen in verschiedenen Publikationen wissenschaftlich geäußert. Auf Anfrage der Schriftleitung der Zeitschrift für Gesetzgebung habe ich im Jahr 2016 unmittelbar nach der Veröffentlichung des [X.] einen längeren Besprechungsaufsatz verfasst, bei dem auch die hier in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Gedanken zu Datenverarbeitungsnormen zur Sprache kamen. [X.] ich bei der Kommentierung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 9a GG im [X.] Kommentar am Ende eine Darstellung des geltenden Rechts eingefügt. Zu erwähnen ist auch eine ausgesprochen ausführliche und lange Falllösung, die sich um die sogenannte 'drohende Gefahr' des [X.] dreht, die wiederum für sich in Anspruch nimmt, die Gedanken des [X.] verallgemeinert zu haben. Die Falllösung stellt ebenfalls die Probleme dar, ohne dass für eine besondere Seite in pointierter Weise Stellung genommen wird. Auf [X.] dürfte meine Zusammenfassung der Datenverarbeitungsgrundsätze einzuordnen sein, die in dem [X.], das von [X.] gegründet und von [X.] und meinem Schüler [X.] fortgeführt wurde, enthalten ist. Ohne besondere Schlussfolgerungen daraus zu ziehen, ist das [X.] schließlich unter anderem in der Stellungnahme des [X.] des Landtages [X.] vom 12. Juli 2016 sowie vor dem [X.] des Deutschen [X.]tages zum '[X.]' erwähnt.

6

2. Die Beschwerdeführenden und die nach § 94 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Nr. 1 [X.] Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

7

Nach Auffassung der Beschwerdeführenden spricht in einer Gesamtschau Überwiegendes gegen die Besorgnis der Befangenheit des [X.]s [X.]. Zwar seien einige Vorschriften des [X.]dienstgesetzes an den im [X.] streitgegenständlichen Normen ausgerichtet, sodass insbesondere die §§ 79 und 80 [X.] wörtliche Übereinstimmungen zu § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 1 und 5 [X.] aufwiesen. Insoweit ähnelten sich die Antragsschrift im abstrakten Normenkontrollverfahren vor dem [X.]n Verfassungsgerichtshof und die Beschwerdeschrift im vorliegenden Verfahren in weitem Umfang. Gegen die Besorgnis der Befangenheit spreche indes, dass die von [X.] [X.] im abstrakten Normenkontrollverfahren vertretene [X.] Staatsregierung im vorliegenden [X.] keine Stellungnahme abgegeben habe. Zudem unterschieden sich die [X.] in beiden Verfahren, wobei divergierende Schutzstandards zwischen der [X.] und dem Grundgesetz nicht ausgeschlossen seien.

8

Die übrigen Äußerungsberechtigten haben von einer Stellungnahme abgesehen.

9

Die von [X.] [X.] angezeigten Umstände geben Anlass, einen Beschluss des Senats über die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 [X.] herbeizuführen. Zu der Prüfung von Ausschlussgründen aus § 18 Abs. 1 [X.] ist der Senat wegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ohnehin in jedem Stadium eines Verfahrens verpflichtet (vgl. [X.]E 46, 34 <35 f.>; 95, 322 <330>; 152, 332 <335 Rn. 5>).

[X.] [X.] ist von der Mitwirkung an dem [X.] [X.] (§ 18 [X.]) ausgeschlossen. Bei vernünftiger Würdigung aller Umstände (vgl. [X.]E 148, 1 <6 Rn. 17>; 152, 332 <335 Rn. 6>; 159, 135 <141 Rn. 18>) besteht auch kein ausreichender Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (§ 19 [X.]).

[X.] [X.] ist in diesem [X.] [X.] von der Ausübung seines [X.]amts ausgeschlossen (§ 18 [X.]).

1. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist ein [X.] oder eine [X.]in des [X.]verfassungsgerichts von der Ausübung seines oder ihres [X.]amts ausgeschlossen, wenn er oder sie in derselben Sache von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Diese Vorschrift garantiert die subjektive Unabhängigkeit des [X.]s oder der [X.]in und stellt die Offenheit und Unbefangenheit im Hinblick auf den zur Entscheidung anstehenden Fall sicher. Die Ausschlussregelung ist eng auszulegen (vgl. [X.]E 140, 115 <136 f. Rn. 50 f.>; 152, 332 <335 f. Rn. 8>; 155, 357 <368 Rn. 18>; stRspr).

Das Merkmal "in derselben Sache" in § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist stets in einem konkreten, strikt verfahrensbezogenen Sinn zu verstehen. Es genügt dabei nicht, dass der [X.] oder die [X.]in in seiner oder ihrer früheren amtlichen oder beruflichen Eigenschaft in einem mit dem anhängigen verfassungsgerichtlichen Verfahren in irgendeinem Zusammenhang stehenden Verfahren tätig geworden ist. Zu einem Ausschluss kann regelmäßig lediglich eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Verfahren (Ausgangsverfahren) führen (vgl. [X.]E 148, 1 <5 f. Rn. 14>; 152, 332 <336 Rn. 9>; 155, 357 <369 Rn. 19>).

Nicht als Tätigkeit "in derselben Sache" gelten die Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 [X.]) und die Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu einer Rechtsfrage, die für das Verfahren bedeutsam sein kann (§ 18 Abs. 3 Nr. 2 [X.]).

2. a) Gemessen hieran stellt die Prozessvertretung der [X.]n Staatsregierung durch [X.] [X.] im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor dem [X.]n Verfassungsgerichtshof hinsichtlich verschiedener Vorschriften des [X.]dienstgesetzes ([X.]; Ziffer 5 des Ersuchens) kein Tätigwerden "in derselben Sache" dar. Weder handelt es sich um eine Tätigkeit im streitgegenständlichen [X.] noch um eine solche in einem ihm unmittelbar vorausgegangenen und sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren. Allein der Umstand, dass die im Verfahren vor dem [X.]n Verfassungsgericht angegriffenen Normen des [X.]dienstgesetzes teilweise wortgleich mit den hier angegriffenen Normen sind, begründet kein Tätigwerden "in derselben Sache".

Ein Tätigwerden "in derselben Sache" liegt schließlich auch nicht vor, soweit [X.] [X.] in einem anderen [X.] vor dem [X.]verfassungsgericht als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist (Ziffer 6 des Ersuchens). Dies genügte für einen Ausschluss nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] selbst dann nicht, wenn dessen Gegenstand - anders als vorliegend - mit demjenigen des zur Entscheidung anstehenden Verfahrens teilweise übereinstimmte (vgl. [X.]E 109, 130 <131>).

b) Die übrigen in dem Ersuchen unter den Ziffern 3, 4 und 7 bis 8 aufgeführten Tätigkeiten fallen - soweit sie überhaupt einen hinreichend engen Bezug zu den vorliegend streitbefangenen Normen und den maßgeblichen Rechtsfragen aufweisen - jedenfalls in den Anwendungsbereich von § 18 Abs. 3 Nr. 1 und 2 [X.].

Bei dem veröffentlichten Vortrag auf der [X.], den Beiträgen in juristischen Fachzeitschriften, Lehrbüchern und Kommentaren (im Einzelnen aufgeführt unter Ziffer 3 und 8 des Ersuchens) sowie dem im Auftrag der [X.] für die Freiheit erstatteten Gutachten (Ziffer 7 des Ersuchens) handelt es sich um wissenschaftliche Äußerungen nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 [X.]. Gleichermaßen gilt dies für die Stellungnahmen gegenüber den Untersuchungsausschüssen des Landtages [X.] sowie des Deutschen [X.]tages (Ziffer 8 des Ersuchens).

Dem Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 [X.] unterfällt schließlich ebenfalls die Mitarbeit des [X.]s [X.] an dem Entwurf eines [X.]tagspolizeigesetzes (Ziffer 4 des Ersuchens). Dabei kann letztlich offenbleiben, ob diese als Mitwirkung an einem - dann allerdings ohnehin nicht einmal dem streitgegenständlichen -Gesetzgebungsverfahren oder als Äußerung einer wissenschaftlichen Meinung zu Rechtsfragen zu werten ist. Denn in beiden Fällen ist sie von der [X.] eines Tätiggewesenseins in derselben Sache ausgenommen (vgl. [X.]E 135, 248 <256 Rn. 20>).

Die von [X.] [X.] in seiner Erklärung angezeigten Umstände geben im Ergebnis keinen Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Er ist daher nicht wegen Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung seines [X.]amts ausgeschlossen.

1. a) Die Besorgnis der Befangenheit eines [X.]s oder einer [X.]in des [X.]verfassungsgerichts nach § 19 [X.] setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu rechtfertigen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.] oder die [X.]in tatsächlich parteilich oder befangen ist oder sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit zu zweifeln (vgl. [X.]E 152, 332 <337 Rn. 15>; 156, 340 <348 f. Rn. 21>; 159, 135 <141 Rn. 18> m.w.N.).

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Umstände Anlass zur Sorge geben, dass ein [X.] oder eine [X.]in aus persönlichen oder anderen Gründen auf eine bestimmte Rechtsauffassung schon so festgelegt ist, dass er oder sie sich gedanklich nicht mehr lösen kann oder will und entsprechend für Gegenargumente nicht mehr offen ist. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass [X.]innen und [X.] des [X.]verfassungsgerichts über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, in Unvoreingenommenheit und Objektivität zu entscheiden. Bei den Vorschriften über die Besorgnis der Befangenheit geht es aber auch darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. [X.]E 152, 332 <337 f. Rn. 15>; 156, 340 <348 f. Rn. 21>; 159, 135 <141 f. Rn. 19> m.w.N.).

Danach können Zweifel an der notwendigen Objektivität und Unvoreingenommenheit insbesondere dann berechtigt sein, wenn frühere Forderungen nach einer Rechtsänderung in einer konkreten Beziehung zu einem während der Amtszeit beim [X.]verfassungsgericht anhängigen Verfahren stehen (vgl. [X.]E 148, 1 <7 f. Rn. 19>; 152, 332 <338 Rn. 17>). Auch in diesen Konstellationen ist jedoch entscheidend, ob das Verhalten den Schluss zulässt, der [X.] oder die [X.]in stehe einer der eigenen entgegenstehenden Rechtsauffassung nicht mehr frei und unvoreingenommen gegenüber, sondern sei bereits festgelegt (vgl. [X.]E 142, 9 <15 Rn. 18> m.w.N.; 148, 1 <9 f. Rn. 24>). Dabei kommt es für die aus der Befürchtung einer bereits vorgefassten Rechtsauffassung gespeiste berechtigte Besorgnis fehlender Unvoreingenommenheit und Offenheit auf den Eindruck der [X.] zu den im anhängigen Verfahren relevanten Rechtsfragen an (vgl. [X.]E 152, 332 <338 f. Rn. 17> m.w.N.).

Die Sorge, dass der [X.] oder die [X.]in die streitigen Rechtsfragen nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, kann weiterhin etwa bestehen, wenn Äußerungen zu verfassungsrechtlichen Fragen als Bevollmächtigter oder Bevollmächtigte eines an einem früheren Verfahren vor dem [X.]verfassungsgericht Beteiligten abgegeben wurden und der in dem früheren Verfahren verfolgte Rechtsstandpunkt auch im anhängigen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. [X.]E 95, 189 <191 f.>; 101, 46 <51>; 109, 130 <132>). Prozessvertretungen können für sich genommen, auch wenn sie für das anhängige Verfahren relevante Rechtsfragen betroffen haben, wegen der auf die Wahrung der Interessen des Vertretenen ausgerichteten Rolle Zweifel an der Unvoreingenommenheit regelmäßig nicht begründen. Eine andere Bewertung kann sich aber ergeben, wenn besondere Umstände hinzutreten. Hinsichtlich dieser objektiven Umstände ist auf eine Würdigung des Einzelfalls abzustellen. Von Bedeutung ist etwa, ob die Tätigkeit die besondere Unterstützung eines auch im gegenständlichen Verfahren Beteiligten bezweckte oder ob eine zeitliche und sachliche Verklammerung zwischen der früheren Tätigkeit und dem anhängigen Verfahren besteht (vgl. [X.]E 95, 189 <191 f.>; 101, 46 <51 f.>; 109, 130 <132>).

b) Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 19 [X.] kann allerdings nicht aus Gründen hergeleitet werden, die nach der ausdrücklichen Regelung in § 18 Abs. 2 und 3 [X.] einen Ausschluss von der Ausübung des [X.]amtes nicht rechtfertigen (vgl. [X.]E 82, 30 <38>; 135, 248 <257 Rn. 24>; 152, 332 <339 Rn. 18>; 155, 357 <371 f. Rn. 29>). Es wäre ein Wertungswiderspruch, könnte gerade wegen eines dieser Gründe ein [X.] oder eine [X.]in aufgrund der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung ausgeschlossen werden. Daher muss stets etwas Zusätzliches gegeben sein, das über die bloße Tatsache der Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren und das Äußern einer wissenschaftlichen Meinung zu einer für das jetzige Verfahren bedeutsamen Rechtsfrage hinausgeht, damit eine Besorgnis der Befangenheit nach dem dafür geltenden Maßstab als begründet erachtet werden kann (vgl. [X.]E 82, 30 <38 f.>; 135, 248 <257 Rn. 24>; 148, 1 <8 Rn. 20>; 152, 332 <339 Rn. 18>). Diese zusätzlichen Umstände müssen eine besonders enge Beziehung des [X.]s oder der [X.]in zu den zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Normen in der Öffentlichkeit geschaffen haben (vgl. [X.]E 148, 1 <8 Rn. 20>; 152, 332 <339 Rn. 18>).

c) Diese Maßstäbe finden einheitlich bei Entscheidungen über [X.] nach § 19 Abs. 1 [X.] und bei Entscheidungen über Ersuchen nach § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 [X.] Anwendung (vgl. [X.]E 101, 46 <53>; 109, 130 <132>; 152, 332 <338 Rn. 16>).

2. Bei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen hinsichtlich der von [X.] [X.] dargelegten tatsächlichen Umstände weder aufgrund einzelner Aspekte noch aus deren [X.] Wirkung (dazu [X.]E 135, 248 <257 f. Rn. 26>; 152, 332 <339 Rn. 19>) ausreichende Gründe für die Besorgnis seiner Befangenheit.

a) Die Tatsache, dass [X.] [X.] im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor dem [X.]n Verfassungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigter der [X.]n Staatsregierung aufgetreten ist, ist vorliegend nicht geeignet, Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit zu begründen. Davon gehen die Beschwerdeführenden ausweislich ihres Schriftsatzes selbst aus. Es fehlt an besonderen Umständen, die über die bloße Prozessvertretung eines im streitgegenständlichen Verfahren Äußerungsberechtigten in einem anderen Verfahren hinaus die Besorgnis rechtfertigen, dass [X.] [X.] die vorliegend streitigen Rechtsfragen nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde.

aa) In personeller Hinsicht ist dabei zu gewichten, dass die Beschwerdeführenden im [X.] und die Antragstellenden im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nicht personenidentisch sind. Die [X.] Staatsregierung hat im vorliegenden Verfahren nicht Stellung genommen und ist auch nicht nach § 94 Abs. 5 [X.] beigetreten. Für die Annahme, dass [X.] [X.] zur [X.]n Staatsregierung eine besondere Nähebeziehung aufweist, die über die Prozessvertretung hinausgeht, ergeben sich aus dem Ersuchen vom 31. Juli 2023 keine Anhaltspunkte.

bb) Auch eine sachliche Verklammerung zwischen dieser Tätigkeit und dem vorliegenden Verfahren lässt sich nicht feststellen, sodass es auf eine etwaige zeitliche Nähe nicht entscheidend ankommt.

Insbesondere betreffen beide Verfahren nicht - auch nicht nur teilweise - denselben Gegenstand (vgl. hierzu [X.]E 109, 130 <132>). Allein, dass einige der zahlreichen zur Überprüfung gestellten Vorschriften des [X.]dienstgesetzes den vorliegend angegriffenen Vorschriften des [X.]gesetzes teilweise nachgebildet sind und ebenso das Ziel verfolgen, die Anforderungen des Urteils des [X.] vom 20. April 2016 zum [X.]gesetz ([X.]E 141, 220 - [X.]-Gesetz) umzusetzen (vgl. [X.], [X.], 142), ändert hieran nichts. Überdies ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle durch den [X.]n Verfassungsgerichtshof am Maßstab der [X.] zu bewerten ist, während sich die Beschwerdeführenden vorliegend allein auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG berufen. Damit ist auch die Beurteilungsgrundlage beider Verfahren nicht identisch.

cc) Im Übrigen lassen die durch [X.] [X.] für die [X.] Staatsregierung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle verfassten Schriftsätze eine verfassungsrechtliche [X.] für die vorliegend streitgegenständlichen Fragen nicht erkennen.

Erkennbar hat [X.] [X.] im Sinne der vertretenen [X.]n Staatsregierung argumentiert. Dies ist jedoch schon seiner Rolle als [X.] geschuldet (vgl. Rn. 24). Inhaltlich hat sich [X.] [X.] aber im Wesentlichen auf die im Urteil zum [X.]gesetz durch das [X.]verfassungsgericht konsolidierten Maßstäbe bezogen und die im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle zur Überprüfung gestellten Normen des [X.]dienstgesetzes im Lichte dieser Maßstäbe gewürdigt. Ein besonderes Eintreten etwa für ein bestimmtes verfassungsrechtliches Konzept, auf das er sich festgelegt hat, liegt seinen Schriftsätzen nicht zugrunde. Vielmehr orientieren sich die Ausführungen an einer Lesart der Maßstäbe des Senats. Allein eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts zu den einschlägigen Fragestellungen kann für sich genommen weder als verfassungsrechtliche [X.] verstanden werden noch die Besorgnis der Befangenheit begründen.

b) Die Vertretung im [X.] gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (1 BvR 229/16) begründet bei vernünftiger Würdigung ebenfalls keinen Anschein einer derartigen [X.]. Anders als im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle für die [X.] Staatsregierung hat [X.] [X.] hier infolge seiner prozessualen Rolle auf Seiten der dortigen Beschwerdeführenden gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Informationserhebungsbefugnis argumentiert. Auch insoweit orientieren sich seine Ausführungen indes eng an einer Auslegung der für einschlägig erachteten Passagen des Urteils des [X.] zum [X.]gesetz, um Rückschlüsse auf die gerügte Verfassungswidrigkeit der im dortigen Verfahren zur Überprüfung stehenden Normen zu ermöglichen. Neben einer damit nicht erkennbaren [X.] ist im Übrigen auch eine sachliche Verklammerung zwischen dieser Tätigkeit und dem vorliegend maßgeblichen Verfahren nicht ersichtlich.

c) Keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen ferner die wissenschaftlichen Äußerungen von [X.] [X.]. Diese sind nicht durch besondere zusätzliche, deutlich hinausreichende Umstände gekennzeichnet, aus denen sich der Anschein einer fehlenden Unvoreingenommenheit gegenüber den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen ergeben könnte.

So sind die wissenschaftlichen Beiträge bereits nicht spezifisch auf das vorliegende Verfahren und dessen verfassungsrechtliche Fragen bezogen. [X.] [X.] hat sich zwar in verschiedenen wissenschaftlichen Äußerungen unter anderem differenziert mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats, insbesondere auch den Vorgaben des Urteils zum [X.]gesetz, auseinandergesetzt. Dies ist für rechtswissenschaftlich Arbeitende, die sich auch mit sicherheitsrechtlichen Fragestellungen befassen, indes schwerlich vermeidbar und keineswegs ungewöhnlich. Soweit sich überhaupt inhaltliche Überschneidungen zum vorliegenden Verfahren ergeben, werden die zahlreichen Aussagen und Implikationen des Urteils des [X.] zum [X.]gesetz überwiegend deskriptiv und systematisierend dargestellt sowie im einfach- und verfassungsrechtlichen Kontext verortet. Es finden sich sowohl zustimmende als auch kritische Aspekte, ohne eine rechtspolitische oder dezidiert verfassungsrechtliche [X.] erkennen zu lassen. Dass aber allgemein gehaltene rechtliche Überlegungen auch in einem konkreten Verfahren zur Anwendung gelangen können, ist ihnen immanent und könnte allenfalls dann zur Besorgnis der Befangenheit führen, wenn weitere Umstände in der Person des [X.]s oder der [X.]in hinzuträten, aus denen auf eine fehlende Unvoreingenommenheit und eine [X.] zu entscheidungsrelevanten Rechtsfragen geschlossen werden könnte (vgl. [X.]E 156, 340 <350 Rn. 25>; 159, 135 <146 Rn. 36>). Dies ist nicht der Fall. Insbesondere bezweckten die wissenschaftlichen Tätigkeiten nicht die Unterstützung eines der hiesigen Verfahrensbeteiligten (vgl. [X.]E 95, 189 <191 f.>; 101, 46 <50 f.>) und blieben frei von [X.]en mit Blick auf die vorliegend bedeutsamen Rechtsfragen. Auch das für die [X.] für die Freiheit erstellte Gutachten erörterte lediglich die Umsetzung der durch das Urteils des [X.] zum [X.]gesetz konsolidierten verfassungsrechtlichen Vorgaben. Eine irgendwie geartete Urheberschaft für später in [X.] getretene Normen oder die Forderung nach einer Rechtsänderung kann hieraus nicht abgeleitet werden (vgl. [X.]E 148, 1 <7 f. Rn. 19>; 152, 332 <338 Rn. 17>).

d) Zweifel an der Objektivität des [X.]s [X.] sind nicht aufgrund dessen Mitwirkung am Entwurf für ein [X.]tagspolizeigesetz in der 19. Legislaturperiode berechtigt. Es handelt sich nicht um eine Mitwirkung an den vorliegend streitgegenständlichen Vorschriften des [X.]gesetzes. Dass der - bislang nicht umgesetzte - Entwurf des [X.]tagspolizeigesetzes zum Teil inhaltsgleiche Regelungen aufweist, die mangels spezifischer Bezüge zur [X.]tagspolizei dem [X.]gesetz nachgebildet werden sollten, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Insoweit fehlt es offensichtlich an Umständen, die eine besonders enge Beziehung des [X.]s zu den vorliegend zur verfassungsrechtlichen Prüfung anstehenden Vorschriften des [X.]gesetzes befürchten lassen oder gar zur Übernahme einer Gewährsfunktion für die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen gerade in den hier angegriffenen Punkten geführt haben könnten.

e) Auch eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Art und Weise (vgl. [X.]E 135, 248 <257 Rn. 25>; 152, 332 <344 f. Rn. 29>) der von [X.] [X.] aufgeführten Tätigkeiten vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu tragen. Zwar können sich hinzutretende besondere Umstände grundsätzlich aus deren [X.] Wirkung ergeben (vgl. [X.]E 135, 248 <257 Rn. 25>; 152, 332 <339 Rn. 19>). Aber auch bei Abstellen auf das Zusammenwirken unterschiedlicher Umstände müssen diese in der Gesamtschau nachvollziehbar den Eindruck fehlender Unvoreingenommenheit gegenüber den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen begründen.

Dies ist nicht der Fall. Die im Ersuchen aufgeführten Tätigkeiten des [X.]s [X.] - die allesamt zeitlich vor seiner Wahl und Ernennung zum [X.] des [X.]verfassungsgerichts liegen (vgl. [X.]E 142, 9 <14 Rn. 17>; 142, 18 <21 Rn. 14>) - sind insgesamt nicht durch Umstände gekennzeichnet, die eine Befürchtung fehlender Neutralität und Unvoreingenommenheit gegenüber den einschlägigen Rechtsfragen des anhängigen Verfahrens begründen können.

Insbesondere ist seinen wissenschaftlichen Äußerungen - wie auch den jeweiligen Prozessvertretungen - erkennbar keine [X.] zu entnehmen. [X.] [X.] hat sich auch nicht ausdrücklich zur Verfassungswidrigkeit der hier angegriffenen Normen festgelegt oder auch nur geäußert, noch hat er etwa für diese eine besondere Gewährsfunktion übernommen. Dass er in der öffentlichen Wahrnehmung mit diesen Vorschriften überhaupt speziell in Verbindung gebracht wird, ist nicht erkennbar. Für ein besonderes Engagement des [X.]s [X.], das ihn in der Öffentlichkeit gar als geistigen Urheber des vorliegenden Regelungskonzepts oder auch nur als vehementen, einer Änderung seiner Rechtsansicht nicht mehr offenen Verfechter der hier streitgegenständlichen Regelungen des [X.]gesetzes erscheinen ließe, ist ebenfalls nichts ersichtlich.

Meta

1 BvR 1160/19

24.10.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

§ 18 Abs 1 Nr 2 BVerfGG, § 18 Abs 3 Nr 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 12 Abs 1 S 1 BKAG vom 01.06.2017, § 16 Abs 1 BKAG vom 01.06.2017, § 16 Abs 6 Nr 2 BKAG vom 01.06.2017, § 18 Abs 1 BKAG vom 01.06.2017, § 18 Abs 2 BKAG vom 01.06.2017, § 18 Abs 5 BKAG vom 01.06.2017, § 29 Abs 4 S 2 BKAG vom 01.06.2017, § 45 Abs 1 S 1 Nr 4 BKAG vom 01.06.2017, § 49 BKAG vom 01.06.2017, § 51 Abs 2 BKAG vom 01.06.2017

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.10.2023, Az. 1 BvR 1160/19 (REWIS RS 2023, 7192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7192

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