Zwischenentscheidung über die Frage des Ausschlusses eines Richters von der Mitwirkung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl Regelungen des BKAG - hier: kein Ausschluss kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG), kein Grund für Zweifel an der Unvoreingenommenheit (§ 19 BVerfGG)
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