Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 4 AZR 403/20

4. Senat | REWIS RS 2021, 1899

BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) TARIFVERTRÄGE GEWERKSCHAFTEN

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Gegenstand

Haustarifvertrag - Durchführungsanspruch - Bestimmtheit des Antrags


Leitsatz

Der Anspruch einer Gewerkschaft gegenüber einem Arbeitgeber auf Durchführung eines Haustarifvertrags besteht nur hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer, die Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sind.

Ein auf Durchführung eines Haustarifvertrags gerichteter Leistungsantrag ist auch ohne namentliche Benennung der hiervon erfassten Gewerkschaftsmitglieder hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es kann über Bestand und nähere inhaltliche Ausgestaltung der Durchführung des Tarifvertrags rechtskräftig entschieden werden. Eine sich daraus ergebende Verlagerung der namentlichen Feststellung der Gewerkschaftsmitglieder in das Zwangsvollstreckungsverfahren ist aus Gründen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen. Die Interessen des beklagten Arbeitgebers werden hierdurch nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt.

Tenor

I. Auf die Revision des [X.] wird - unter deren Zurückweisung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2020 - 6 [X.] 355/19 - teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2019 - 6 [X.] - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die bei ihm in der Redaktion „[X.] Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter, die Mitglied beim Kläger sind,

a) für während einer Dienstschicht im Bereich Hörfunk entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen, Reportagen, Interviews und Gespräche nach dem [X.] Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021, abgeschlossen zwischen dem [X.] und dem [X.] [X.] - Honorarrahmen Hörfunk wie folgt zu vergüten:

Moderationen nach [X.] 21.00 ff., Reportagen nach [X.] 26.00 ff., Interviews nach [X.] 27.00 ff., Diskussionen und Gespräche nach [X.] 29.00 ff.;

b) für während einer Dienstschicht im Bereich Fernsehen entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text, Fachgespräche, Interviews, aktuelle Kurzreportagen, [X.], [X.] nach dem [X.] Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021, abgeschlossen zwischen dem [X.] und dem [X.] [X.] - Honorarrahmen Fernsehen wie folgt zu vergüten:

Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text nach [X.] 29.00 ff., Diskussionen und Gespräche, Fachgespräche, Interviews nach [X.] 31.00 ff., aktuelle Kurzreportagen und [X.] nach [X.] 32.00 ff., [X.] nach [X.] 33.00 ff.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

[X.] Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Durchführung eines Haustarifvertrags.

2

Der Kläger ist eine im Betrieb des [X.] vertretene [X.]. Bei dem [X.] handelt es sich um eine [X.]. Die Parteien haben [X.], ua. den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 25. Mai/3. Juni 1992 sowie diesen ergänzende Durchführungstarifverträge geschlossen. Mit dem [X.] Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vereinbarten die Parteien jeweils am 1. April 2016 einen „[X.]“ und einen „[X.] Hörfunk“. Die [X.] sind in der Folgezeit hinsichtlich der Höhe der Honorare mehrfach angepasst worden, im Übrigen aber unverändert geblieben. Derzeit gelten die mit Wirkung zum 1. April 2021 vereinbarten [X.]. Diese haben ua. folgenden Inhalt:

        

[X.]

        

Nr.       

Leistung            

je        

von EURO        

bis EURO            

        

…       

                                   
        

B.    

Leistungsschutzrechte

                          
        

…       

                                   
        

29.00 

Moderation, Präsentation mit eigenem Text

                          
                 

Die Höhe des Pauschalhonorars richtet sich nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Aufgabe und des Textes sowie der Beschäftigungsdauer.

                          
                 

Umfangreiche Vorbereitungen können nach Ziff. 38.10 zusätzlich bezahlt werden.

                          
        

29.10 

Text nicht live gesprochen

                          
        

29.11 

bis 20 Minuten Sendelänge

        

314,97

751,51

        

29.12 

bis 30 Minuten Sendelänge

        

467,88

1.231,58

        

29.13 

bis 45 Minuten Sendelänge

        

862,34

1.896,70

        

29.14 

bis 60 Minuten Sendelänge

        

1.066,43

2.467,76

        

29.20 

Text live gesprochen

                          
        

29.21 

bis 20 Minuten Sendelänge

        

369,25

960,98

        

29.22 

bis 30 Minuten Sendelänge

        

566,52

1.476,22

        

29.23 

bis 45 Minuten Sendelänge

        

1.066,43

2.467,76

        

29.24 

bis 60 Minuten Sendelänge

        

1.342,44

2.953,23

        

…       

                                   
        

31.00 

Diskussionen und Gespräche; Fachgespräche, Interviews

                          
                 

Das Honorar des Gesprächsleiters und/oder Gesprächsteilnehmers bei Diskussionen und Gesprächen richtet sich nach der Sendelänge.
Bei Fachgesprächen richtet sich das Honorar nach der Beschäftigungsdauer; es wird die [X.] vergütet, die der Mitwirkende der Produktion zur Verfügung steht.

                          
                 

Das Honorar wird als Pauschalhonorar ausgewiesen.

                          
        

31.10 

Diskussionen und Gespräche

                          
                 

bis 30 Minuten Sendelänge

                          
        

31.12 

- Gesprächsleiter/-in

        

1.034,36

1.476,22

        

31.13 

- Gesprächsteilnehmer/-in

        

369,25

616,18

                 

bis 45 Minuten Sendelänge

                          
        

31.14 

- Gesprächsleiter/-in

        

1.357,73

1.723,92

        

31.15 

- Gesprächsteilnehmer/-in

        

616,18

862,34

                 

bis 60 Minuten Sendelänge

                          
        

31.16 

- Gesprächsleiter/-in

        

1.723,92

2.219,32

        

31.17 

- Gesprächsteilnehmer/-in

        

862,34

986,19

        

31.20 

Fachgespräche

                          
        

31.21 

Teilnehmer/-in

Tag     

495,40

738,50

        

31.22 

Gesprächsleiter/-in incl. Recherchen und/oder Vorbereitungsarbeiten

Tag     

616,18

986,19

        

31.30 

Interviewer/-in

Mindesthonorar

247,69

        
        

31.31 

nicht live

Minute

69,56 

110,86

        

31.32 

live   

Minute

69,56 

162,82

        

31.40 

Interviewpartner erhalten nur dann ein Honorar, wenn sie nicht in eigener Sache sprechen.

                          
        

32.00 

Herstellung von aktuellen Kurzreportagen und Magazinbeiträgen:

                          
                 

Redaktion, Regie, Schnittanweisung, Text

                          
        

32.10 

Kurzreportagen      je angefangene

Minute

191,12

376,90

        

32.11 

Kurzbeiträge unter 60 Sekunden

        

227,82

277,51

        

32.20 

bei besonderen Erfordernissen im künstlerischen, didaktischen oder journalistischen Bereich (auch Glossen)

Minute

396,00

616,18

                 

Beiträge über 5 Minuten sind nach Ziff. 32.30 abzurechnen.

                          
                 

Herstellung von aktuellen Kurzreportagen und Magazinbeiträgen:

                          
        

32.30 

Magazinbeiträge

Beitrag

2.477,72

6.777,96

                 

Beiträge von mehr als 15 Minuten Sendelänge sind daraufhin zu überprüfen, ob die Ziffern 05.00 und 14.00 anzuwenden sind.

                          
        

32.40 

Umschnitt eines sendefertigen Beitrags in eine kürzere Fassung

Minute

69,56 

110,86

        

32.50 

Umschnitt eines sendefertigen Beitrags in eine längere Fassung

Minute

133,78

262,20

                 

als Obergrenze gilt der Tagessatz nach Ziff. 38.10

                          
        

33.00 

Sportreportagen

                          
        

33.10 

Sportberichte

Minute

79,50 

279,80

                 

Einzelbericht unter 60 Sekunden, sofern kein weiterer Bericht vom selben Sportereignis erfolgt

        

228,59

279,80

        

33.20 

[X.] von Sportereignissen

                          
        

33.21 

bis 90 Minuten

                 

1.146,74

        

33.22 

über 90 Minuten

                 

1.528,99

        

…       

                                   
        

38.00 

Sonstige Mitarbeit

                          
                 

Die Honorierung erfolgt pro Tag. Fallen mehr als fünf Beschäftigungstage an, sollte pauschaliert werden.

                          
        

38.10 

Produktionsvorbereitende und -abschließende Tätigkeiten, z.B. redaktionelle Mitarbeit, Recherchen, Beschaffung von Unterlagen.

Tag     

203,38

431,17

                                                     
        

38.15 

Bedienen des [X.]

Stunde

19,89 

19,89 

                 

(sofern nicht bereits in anderen Honoraren enthalten)

                          
                                                     
        

38.20 

Produktionsberatende Tätigkeiten, z.B. Fachberatung

Tag     

357,02

495,40

                                                     
        

38.30 

Tips   

        

36,70 

136,08

                                                     
        

38.40 

Bearbeitung von [X.]

Stunde

34,42 

34,42“

                          
        

[X.] Hörfunk

                 

Leistung            

je    

von EUR

bis EUR

        

…       

                                   
        

B.    

Leistungsschutzrechte

                          
        

…       

                                   
        

21.00 

Moderation

                          
                 

Vergütung für die Erstellung der entsprechenden Manuskripte siehe Ziffer 02.00

                          
        

21.10 

Moderation mit eigenem Text, Bandproduktion

                          
        

21.11 

bis 15 Minuten Sendelänge

        

87,94 

123,07

        

21.12 

bis 30 Minuten Sendelänge

        

123,07

172,77

        

21.13 

bis 45 Minuten Sendelänge

        

160,55

221,71

        

21.14 

bis 60 Minuten Sendelänge

        

197,24

258,41

        

21.15 

bis 90 Minuten Sendelänge

        

223,99

313,45

        

21.16 

bis 120 Minuten Sendelänge

        

291,29

391,40

                                                     
                 

In begründeten Fällen können anhand dieser Sätze Wochenpauschalen vereinbart werden

                          
                                                     
        

21.20 

Moderation mit eigenem Text

                          
                 

(Musiksendungen)

                          
        

21.21 

bis 20 Minuten Sendelänge

        

123,07

172,77

        

21.22 

bis 30 Minuten Sendelänge

        

160,55

191,12

        

21.23 

bis 45 Minuten Sendelänge

        

197,24

233,93

        

21.24 

bis 60 Minuten Sendelänge

        

231,63

308,07

        

21.25 

bis 90 Minuten Sendelänge

        

268,31

480,87

        

21.26 

bis 120 Minuten Sendelänge

        

396,00

604,72

        

21.27 

bis 180 Minuten Sendelänge

        

495,40

713,24

        

21.28 

bis 240 Minuten Sendelänge

        

693,39

892,15

                                                     
                 

In begründeten Fällen können anhand dieser Sätze Wochenpauschalen vereinbart werden

                          
                                                     
        

21.40 

Moderation, öffentlich

                          
                                                     
        

21.41 

bis 60 Minuten Sendelänge

        

628,42

1.110,05

        

21.42 

bis 90 Minuten Sendelänge

        

886,81

1.354,68

        

21.43 

über 90 Minuten Sendelänge

                 

2.032,76

        

…       

                                   
        

26.00 

Reportagen

                          
        

26.10 

Kurzbeiträge (alternativ Pauschale)

Minute

37,44 

53,52 

                 

Für Reportagen gilt ein Honorarwert von

mindestens

187,28

        
        

26.21 

bis 10 Minuten

        

266,81

286,66

        

26.22 

bis 20 Minuten

        

354,72

381,48

        

26.23 

bis 30 Minuten

        

492,33

517,57

        

26.24 

bis 45 Minuten

        

628,42

652,89

        

26.25 

bis 90 Minuten

        

1.164,33

1.207,13

        

26.30 

Berichterstattung von größeren Sportveranstaltungen

                          
        

26.31 

Antrittshonorar

Stunde

45,85 

69,56 

        

26.32 

[X.]

Minute

33,65 

36,70 

                 

(alternativ Pauschale)

                          
        

26.40 

[X.] informative Kurzbeiträge (Quickies) zwischen 0:40 und 1:30 Minuten außerhalb von Nachrichtensendungen

        

116,20

136,08

        

27.00 

Interviews

                          
        

27.10 

Interview

Minute

37,44 

47,40 

        

27.20 

Interview mit besonderer fachlicher Vorbereitung oder fachlichen Kenntnissen

Minute

45,85 

56,55 

        

27.30 

Telefoninterview

Minute

37,44 

41,29 

                 

Es gilt ein Honorarwert von mindestens 5 Minuten.

mindestens

187,28

        
                 

Bei Interviews mit verschiedenen Partnern an verschiedenen Aufnahmeorten zum selben Themenkreis gilt ein Honorarwert von 10 Minuten.

mindestens

451,05

        
                 

Interviewpartner erhalten nur dann ein Honorar, wenn sie nicht in eigener Sache sprechen.

                          
                 

Besteht ein Kurzbeitrag unter 10 Minuten aus verschiedenen Elementen ist nach Ziffer 02.81 zu honorieren (z.B. Manuskript, Umfragen, Reportagen usw.)

                          
        

…       

                                   
        

29.00 

Diskussionen und Gespräche

                          
        

29.10 

Diskussionen und Gespräche bis 30 Minuten Sendelänge

                          
        

29.11 

Gesprächsleiter

        

357,02

554,26

        

29.12 

Gesprächsleiter mit besonderer fachlicher Vorbereitung bzw. bei Hörerbeteiligung

        

474,76

689,58

        

29.13 

Gesprächsteilnehmer

        

170,48

495,40

        

29.20 

Diskussionen und Gespräche über 30 Minuten Sendelänge

                          
        

29.21 

Gesprächsleiter

        

532,82

819,54

        

29.22 

Gesprächsleiter mit besonderer fachlicher Vorbereitung bzw. bei Hörerbeteiligung

        

628,42

1.022,88

        

29.23 

Gesprächsteilnehmer

        

342,49

792,76

        

29.30 

Bearbeitung und Fertigstellung eines aufgenommenen Gesprächs

        

369,25

492,33

        

30.00 

Sonstige Mitarbeit

                          
                                                     
        

30.10 

Produktionsvorbereitende und -abschließende Tätigkeit, z. B. redaktionelle Mitarbeit, Gestaltung von Programmflächen, Recherchen, Beschaffung von Unterlagen etc.

Tag     

99,39 

344,78

                 

Bei Beschäftigung unter 4 Stunden gilt

Stunde

24,47 

24,47 

        

30.20 

[X.] fremder Beiträge

                          
        

30.21 

bis 5 Minuten

        

52,76 

69,56 

        

30.22 

über 5 Minuten

        

59,63 

99,39 

                 

Bei größerem Umfang erfolgt die Honorierung nach Ziffer 30.10

                          
        

30.30 

Bearbeitung von Hörerpost oder Beantwortung von Höreranrufen nach der Sendung

Stunde

34,42 

34,42 

                                                     
        

30.40 

Bei Schneiden, Produzieren und gegebenenfalls Überspielen von eigenen Beiträgen / sendefertigen Programmteilen

                          
                 

- durch Korrespondenten oder

                          
                 

- durch andere Mitarbeiter mit eigener Technik und / oder auf Anweisung der Redaktion

                          
                 

wird ein Zuschlag von 10 % auf das Honorar bezahlt.

                          
                                                     
                 

Bei [X.] wird dieser Zuschlag nicht berücksichtigt.

                          
        

…“    

                                   

3

Nach den Feststellungen des [X.] vergütet der Beklagte alle bei ihm beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen unabhängig von deren [X.]szugehörigkeit nach den Durchführungstarifverträgen.

4

Am 9. November 2016 informierte der Beklagte den Kläger über eine Änderung der Vergütung für die Redaktion „[X.] Aktuell“. Hierbei handelt es sich um eine trimediale Dachredaktion, die unter anderem die Sendungen „[X.]“ und „[X.]“ aus dem Fernsehbereich, „B5 [X.]“ im Hörfunk und die App „[X.]“ plant und beliefert. Entsprechend der Ankündigung werden die in dieser Redaktion eingesetzten arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere die „pauschalierten Tagesreporter“, seit Ende Dezember 2016 nicht mehr nach einzelnen, beitragsbezogenen Honorarkennziffern, sondern mit einem pauschalen Schichthonorar vergütet. Lediglich außerhalb von normalen Schichtzeiten erstellte Aufträge werden noch als Einzelaufträge vergütet. Auf die dagegen gerichtete Klage eines Mitarbeiters, der Mitglied beim Kläger ist, ist der Beklagte zur Zahlung der Differenz zwischen einer Vergütung nach den jeweiligen Honorarkennziffern und dem gezahlten pauschalen Schichthonorar verurteilt worden.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch die Änderung der Vergütung ein neues Vergütungssystem eingeführt. Er verhalte sich tarifwidrig, da die gezahlte Vergütung von der tarifvertraglich vereinbarten Vergütungssystematik und -höhe abweiche. In den [X.] sei eine Vergütung nach [X.] nur vorgesehen, wenn keine andere Honorarkennziffer einschlägig sei. Der Beklagte sei gegenüber dem Kläger zur ordnungsgemäßen Durchführung der [X.] für alle in der Redaktion tätigen arbeitnehmerähnlichen Personen unabhängig von deren [X.]szugehörigkeit verpflichtet. Jedenfalls aber könne der Kläger die Durchführung hinsichtlich seiner Mitglieder verlangen, ohne diese bereits im Erkenntnisverfahren namentlich benennen zu müssen.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

den [X.] zu verurteilen, die in dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021 für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter erstellten Vergütungsregeln für bei ihm in der Redaktion „[X.] Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter anzuwenden und zwar

                 

während einer Dienstschicht entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen nach [X.] 21.00 ff. [X.] Hörfunk, Reportagen nach [X.] 26.00 ff. [X.] Hörfunk, Interviews nach [X.] 27.00 ff. [X.] Hörfunk, Diskussionen und Gespräche nach [X.] 29.00 ff. [X.] Hörfunk

                 

sowie 

                 

während einer Dienstschicht entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text nach [X.] 29.00 ff. [X.], Diskussionen und Gespräche, Fachgespräche, Interviews nach [X.] 31.00 ff. [X.], aktuelle Kurzreportagen und Magazinbeiträge nach [X.] 32.00 ff. [X.] und Sportreportagen nach [X.] 33.00 ff. [X.]

                 

zu vergüten,

        

2.    

hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1 den [X.] zu verurteilen

                 

die in dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021 für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter erstellten Vergütungsregeln für bei ihm in der Redaktion „[X.] Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter, die Mitglied beim Kläger sind, anzuwenden und zwar

                          
                 

während einer Dienstschicht entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen nach [X.] 21.00 ff. [X.] Hörfunk, Reportagen nach [X.] 26.00 ff. [X.] Hörfunk, Interviews nach [X.] 27.00 ff. [X.] Hörfunk, Diskussionen und Gespräche nach [X.] 29.00 ff. [X.] Hörfunk

                 

sowie 

                 

während einer Dienstschicht entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text nach [X.] 29.00 ff. [X.], Diskussionen und Gespräche, Fachgespräche, Interviews nach [X.] 31.00 ff. [X.], aktuelle Kurzreportagen und Magazinbeiträge nach [X.] 32.00 ff. [X.] und Sportreportagen nach [X.] 33.00 ff. [X.]

                 

zu vergüten.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, ein Durchführungsanspruch des [X.] könne sich allenfalls auf dessen Mitglieder beziehen. Eine darauf gerichtete Klage sei nur hinreichend bestimmt, wenn die Mitglieder namentlich genannt würden. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet, da der Beklagte die [X.] weiterhin tarifkonform anwende. Die Zahlung von Schichtvergütung sei in den [X.] mit den Honorarkennziffern 30.10 ([X.] Hörfunk) und 38.10 ([X.]) vorgesehen. Ein Anwendungsvorrang anderer Honorarkennziffern bestehe nicht.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat, nachdem der Kläger seine Klage um den Hilfsantrag erweitert hat, die Berufung des [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, die Klage sei insgesamt unzulässig. Mit der durch den Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge im dargestellten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist teilweise begründet. Das Begehren des [X.] ist nach zutreffender Auslegung als einheitlicher Antrag zu verstehen ([X.]), welcher entgegen der Auffassung des [X.] sowohl in seiner umfassenden Form - im Hinblick auf den durch den Kläger gestellten Antrag zu 1. - als auch eingeschränkt - wie im Antrag zu 2. formuliert - zulässig ist (I[X.]). Die Revision ist aber nur hinsichtlich des eingeschränkten Begehrens erfolgreich, im Übrigen ist sie zurückzuweisen, weil die Klage insoweit unbegründet ist (II[X.]).

[X.] Die durch den Kläger formulierten Anträge bedürfen der Auslegung (zu den Grundsätzen etwa [X.] 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 29).

1. Ihrem Wortlaut nach sind beide Anträge auf „Anwendung“ der Vergütungsregelungen des [X.] Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. April 2021 nach bestimmten [X.]n gerichtet. Dabei steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass sich „Vergütungsregeln“ sowohl auf den Honorarrahmen Hörfunk als auch auf den [X.] bezieht, die zwischen dem [X.] und dem [X.] geschlossen worden sind. Der Kläger will mit seinem als „Anwendung“ bezeichneten [X.] - begrenzt auf die Redaktion „[X.] Aktuell“ - erreichen, dass die Vergütung der arbeitnehmerähnlichen Personen nach den im Antrag genannten [X.]n auch dann erfolgt, wenn die jeweiligen Beiträge innerhalb einer Schicht erstellt wurden.

Dabei bezieht sich der Anspruch auf die zukünftige Durchführung des Tarifvertrags. Die „Vergütungsregeln“ sollen dementsprechend nicht nur für die am Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen erfolgen, sondern zudem für diejenigen, die zukünftig bei dem [X.]n tätig werden (zu diesem Aspekt bei der gewerkschaftlichen Unterlassungsklage vgl. etwa [X.] 2005 S. 114, 117 f.). Das [X.] ist hingegen nach seinem Inhalt und dem klägerischen Vorbringen nicht auf eine Beseitigung von ggf. in der Vergangenheit erfolgten Verstößen gegen die vom Kläger geltend gemachte [X.] des Tarifvertrags gerichtet (vgl. zu einem solchen gewerkschaftlichen Beseitigungsanspruch [X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 38 ff., [X.]E 138, 68).

2. Gegenstand des [X.] (Antrag zu 1.) ist neben der ausdrücklich begehrten Durchführung des Tarifvertrags für alle derzeitig und zukünftig beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen auch das auf die Mitglieder des [X.] beschränkte Begehren. Es ist bereits im Hauptantrag als „Minus“ enthalten. Der Hilfsantrag (Antrag zu 2.) ist daher entbehrlich.

a) Ob ein Antrag als „Minus“ ein Teilbegehren enthält, das der klagenden Partei bei Abweisung eines unbegründeten Mehrbegehrens unter Wahrung des Antragsgrundsatzes nach § 308 ZPO zugesprochen werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dazu muss das Teilbegehren erkennbar zum Inhalt des ursprünglichen Antrags erhoben worden sein. Der in Anspruch genommene [X.] darf nicht zu etwas Anderem verurteilt werden, als zu dem, worauf er sich für seinen Sachvortrag einrichten musste (vgl. [X.] 24. Oktober 2017 - 1 [X.] - Rn. 11, [X.]E 160, 386; 11. Dezember 2001 - 9 [X.] 2 a der Gründe). Daher darf das Gericht bei einem Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, nicht dahin erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch unter einschränkenden Voraussetzungen gegeben ist, die nicht zum Inhalt des Anspruchs erhoben worden sind. Es würde nicht ein „Weniger“, sondern etwas Anderes als beantragt zugesprochen werden ([X.] 29. September 2020 - 1 ABR 21/19 - Rn. 22; 3. Mai 1994 - 1 [X.] - zu II C 1 der Gründe, [X.]E 76, 364).

b) Der Hauptantrag erfasst alle in der Redaktion „[X.] Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen, also auch diejenigen, die Mitglied beim Kläger sind. Die Mitglieder des [X.] stellen lediglich eine Teilmenge dieses Personenkreises dar. Da vorliegend die Namen der Mitglieder im Antrag nicht benannt werden, stellen diese lediglich eine Teilmenge aller arbeitnehmerähnlichen Personen dar, hinsichtlich derer es keines weiteren Sachvortrags bedurfte. Sie konnten daher ohne Weiteres als „Minus“ durch den Kläger - was spätestens durch Formulierung des [X.] erfolgt ist - zum Inhalt des Anspruchs gemacht werden. Der Streitgegenstand würde durch eine insoweit einschränkende Verurteilung des [X.]n nicht unter Verstoß gegen § 308 ZPO verändert (vgl. zum Unterlassungsanspruch [X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 91, 210).

I[X.] Mit der gegebenen Begründung durfte das [X.] die Klage nicht abweisen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Antrag des [X.] sowohl in seiner umfassenden Form als auch, soweit er auf die Mitglieder des [X.] beschränkt ist, zulässig.

1. [X.] ist hinreichend bestimmt.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Dadurch werden der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) abgesteckt sowie Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) festgelegt. Zugleich wird vermieden, dass das Risiko eines Unterliegens des [X.] durch eine vermeidbare Ungenauigkeit auf den [X.]n abgewälzt oder der Streit in ein sich anschließendes Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert wird (st. [X.]., etwa [X.] 25. Jan[X.]r 2017 - 4 [X.] - Rn. 18; 14. Dezember 2011 - 10 [X.] - Rn. 14; 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 138, 68).

Für die Prüfung, ob ein Klageantrag hinreichend bestimmt ist, sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Dabei ist das zu schützende Interesse des [X.]n, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schützenswerten Interesse des [X.] an wirksamem Rechtsschutz abzuwägen. Generalisierende Formulierungen können im Einzelfall unvermeidlich sein. Sonst würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozess[X.]le Anforderungen unzumutbar erschwert oder sogar beseitigt ([X.] 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 24; 14. Dezember 2011 - 10 [X.] - Rn. 14; 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 138, 68). In jedem Fall muss ein Leistungsantrag so gestaltet sein, dass ein stattgebendes Urteil [X.] ist und der Schuldner aus diesem ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen kann (vgl. [X.] 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 24; 25. Jan[X.]r 2006 - 4 [X.] - Rn. 14).

b) Diesen Anforderungen genügt der Antrag zunächst, soweit er sich auf alle arbeitnehmerähnlichen Personen bezieht. Die namentliche Benennung von [X.] ist entbehrlich, da der Antrag nicht auf diese eingegrenzt ist (vgl. [X.] 7. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 159, 222; 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 25, [X.]E 138, 68). Für den [X.]n wird hinreichend deutlich, welche Handlungen von ihm verlangt werden. Ihm ist bekannt, wer in der Redaktion „[X.] Aktuell“ tätig ist. Dem steht nicht entgegen, dass nicht im Einzelnen aufgeführt wird, welcher Beitrag mit welcher Länge nach welcher [X.] und in welcher Höhe zu vergüten sein soll, sondern lediglich die übergeordneten [X.]n einschließlich der Oberbegriffe wiedergegeben werden. Zwischen den Parteien steht ausschließlich im Streit, ob jegliche in einer Schicht erbrachte Tätigkeit pauschal als „Sonstige Mitarbeit“ vergütet werden kann oder ob, soweit Beiträge erstellt wurden, spezielle [X.]n anzuwenden sind. Der [X.] würde - im Falle der Begründetheit des Antrags - seiner Verpflichtung genügen, wenn er Vergütung nach einer der genannten [X.]n zahlt. Ob im Einzelfall jeweils die richtige Unterkennziffer gewählt wurde, wäre keine Frage der hier im Streit stehenden kollektiv-rechtlichen [X.], sondern der im Einzelfall bestehenden Ansprüche der Mitarbeiter, die im Individ[X.]lverfahren durch diese selbst zu klären wären.

c) Der Antrag ist weiterhin hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, soweit mit ihm als „Minus“ eine Durchführung allein gegenüber den [X.] verlangt wird. Es bedarf nicht bereits im Erkenntnisverfahren einer namentlichen Aufführung der [X.]smitglieder im Klageantrag ([X.] 51/2020 [X.]. 6; wie hier für einen Unterlassungsantrag [X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 91, 210; anders für den Unterlassungsantrag [X.] 19. März 2003 - 4 [X.] - zu II 2 a [X.] (1) der Gründe, [X.]E 105, 275; [X.]/[X.] 8. Aufl. [X.] § 1 Rn. 913).

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Urteil, dessen Vollstreckung noch von einer von dem Gläubiger zu beweisenden, zukünftigen Tatsache - wie vorliegend der Mitgliedschaft in einer [X.] - abhängt, ist daher regelmäßig unzulässig. Allerdings zeigt [X.]. § 726 ZPO, dass es „offene Urteile“ geben und gleichwohl dem Bestimmtheitserfordernis genügt werden kann. Hängt die Durchsetzbarkeit des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs von dem Eintritt anspruchsbegründeter Tatsachen ab, kann dem dafür beweisbelasteten Gläubiger nachgelassen werden, diese erst im Klauselerteilungsverfahren nachzuweisen (sh. nur MüKoZPO/[X.] 6. Aufl. § 726 Rn. 1 ff.; [X.]/Schütze 4. Aufl. § 726 ZPO Rn. 4, 7 jew. [X.]; sh. auch [X.] 10. September 1985 - 1 [X.] - zu [X.] 1 der Gründe, [X.]E 49, 303; 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 28). Dabei erfasst der Begriff der „Tatsache“ in § 726 ZPO auch Rechtsverhältnisse in Form einer „juristisch eingekleideten“ Tatsache (MüKoZPO/[X.] § 726 Rn. 9; [X.] ZPO/[X.] Stand 1. September 2021 ZPO § 726 Rn. 5).

[X.]) Diesen Anforderungen genügt der Antrag. Die Erfüllung der streitgegenständlichen Verpflichtung - die Vergütung der Mitarbeiter nach bestimmten [X.]n, soweit sie Mitglied beim Kläger sind - setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der [X.] weiß, wer diese Personen sind. Werden die vom Antrag erfassten Personen wie vorliegend lediglich als „Mitglieder“ bezeichnet, fehlt es daran. Der Nachweis der Mitgliedschaft wird in die Zwangsvollstreckung verlagert. Das ist aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und des Interesses des [X.] an effektivem Rechtsschutz hinzunehmen und führt nicht zur Unzulässigkeit des Antrags.

(1) Auch ohne Aufführen der einzelnen [X.]smitglieder im Klageantrag wird durch eine Entscheidung über den Bestand und die nähere inhaltliche Ausgestaltung des gewerkschaftlichen Durchführungsanspruchs rechtskräftig entschieden.

(a) Der Kläger macht einen eigenen kollektiv-rechtlichen Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags und nicht individuelle Ansprüche einzelner Arbeitnehmer gegenüber dem [X.]n geltend (hierzu [X.] 2005 S. 114, 117). Letzteres würde auf eine gesetzlich nicht vorgesehene und damit unzulässige Prozessstandschaft hinauslaufen (vgl. [X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.]E 141, 188; 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 91, 210; zur gesetzlichen Prozessstandschaft im Rahmen des § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG [X.] 16. November 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 112, 341). Dennoch ist der kollektiv-rechtliche Anspruch hinsichtlich seiner Individ[X.]lisierung von den sich ändernden Rechtsbeziehungen der arbeitnehmerähnlichen Personen zum Kläger und zum [X.]n, der Mitgliedschaft und dem Bestand des Beschäftigungsverhältnisses, abhängig. Diese Verzahnung eines zukunftsgerichteten, eigenen kollektiv-rechtlichen Anspruchs mit den individ[X.]lrechtlichen Rechtsverhältnissen der Mitarbeiter bei dem [X.]n prägt den geltend gemachten Anspruch.

(b) Durch den Klageantrag wird der erhobene kollektiv-rechtliche Anspruch konkret bezeichnet und bezogen auf die - zwischen den Parteien streitige - zutreffende Anwendung der [X.]n gegenüber dem Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen entschieden. Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) sind für den [X.]n erkennbar. Er kann daraus ersehen, in welchem Verhältnis die [X.]n 30.10 Honorarrahmen Hörfunk und 38.10 [X.] zu den zuvor aufgeführten stehen und wie sie gegenüber [X.] anzuwenden sind. Der grundsätzliche Streit über die Art der Anwendung der Honorarrahmen wird geklärt (für einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch [X.]/[X.]/[X.] 5. Aufl. § 4 Rn. 254 mit [X.]. 572). Die genaue Zuordnung zu einzelnen [X.] bewirkt keine Unsicherheiten hinsichtlich der Reichweite des ausgeurteilten Streitgegenstands auf der [X.] (vgl. [X.], 140, 143). Zwischen den Parteien ist zudem nicht streitig, dass die [X.] im Betrieb vertreten ist. Lediglich gegenüber welchen Mitarbeitern zukünftig die - für tarifmäßig erkannte - Durchführung zu erfolgen hat, ist bei einem Obsiegen des [X.] ggf. im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären, falls der [X.] eine dann bestehende Mitgliedschaft beim Kläger bestreiten sollte.

(2) Ein Erfordernis der namentlichen Benennung der aktuell betroffenen [X.]smitglieder würde demgegenüber die Möglichkeit, den Durchführungsanspruch gerichtlich durchzusetzen in einer Weise erschweren, die einen effektiven Rechtsschutz verhindern würde (vgl. hierzu allgemein [X.] 18. November 2014 - 1 [X.] - Rn. 43, [X.]E 150, 50; 22. Mai 2012 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.]E 141, 360).

(a) Der Mitgliederbestand des [X.] unterliegt durch die Möglichkeit von Ein- oder Austritten während des gesamten Verfahrens Schwankungen, die weder allein durch den Kläger beinflussbar noch für diesen vorhersehbar sind (vgl. [X.] 2005 S. 114, 130). Wäre der Kläger gehalten, seinen Antrag bei Änderungen des [X.] jeweils anzupassen, könnten solche veränderten tatsächlichen Umstände einerseits zu einer ggf. streitigen (Teil-)Erledigung des Rechtsstreits trotz Fortdauer des zwischen den Parteien bestehenden Streits über den kollektiv-rechtlichen Anspruch „an sich“ führen und andererseits Klageänderungen oder Klageerweiterungen notwendig machen. Das kann, insbesondere, wenn einzelne Mitgliedschaften in der klagenden [X.] im Streit stehen, zu einer erheblichen Verzögerung einer Sachentscheidung führen (ähnlich [X.] 1. Juli 2015 - 4 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe). Zudem kommt nach Abschluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eine Klageerweiterung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

(b) Darüber hinaus spricht der Schutz der kollektiven Koalitionsbetätigungsfreiheit des [X.] (Art. 9 Abs. 3 GG) dafür, dass die [X.] einen Rechtsstreit über die Durchführung eines Tarifvertrags so lange wie möglich ohne Nennung ihrer Mitglieder führen kann.

(aa) Art. 9 Abs. 3 GG schützt die Koalition selbst in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen und umfasst insbesondere die Tarifautonomie, die im [X.] der den Koalitionen eingeräumten Möglichkeiten zur Verfolgung ihrer Zwecke steht. Die Wahl der Mittel, die die Koalitionen zur Erreichung dieses Zwecks für geeignet halten, überlässt Art. 9 Abs. 3 GG grundsätzlich ihnen selbst, wobei der Schutz zumindest soweit reicht, wie es eine funktionierende Tarifautonomie erfordert ([X.] 23. Febr[X.]r 2021 - 3 [X.] - Rn. 79; 18. November 2014 - 1 [X.] - Rn. 30, [X.]E 150, 50). Dies umfasst auch die Absicherung der Durchsetzung geschaffener Tarifnormen ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 [X.]. - Rn. 131, [X.]E 146, 71). Mit Rücksicht darauf ist nach Möglichkeit zu vermeiden, dass die Mitgliederstärke der [X.] im Betrieb gegenüber dem Arbeitgeber offengelegt wird ([X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 [X.]. - Rn. 198, aaO; [X.] 18. November 2014 - 1 [X.] - Rn. 30 f., aaO).

([X.]) Das Erfordernis einer Benennung der Mitglieder im Klageantrag würde dazu führen, dass die Mitgliederstärke der klagenden [X.] und ihre individuelle Zusammensetzung - je nach Streitgegenstand vollständig oder teilweise - gegenüber dem Arbeitgeber mit Beginn des Rechtsstreits offengelegt werden müsste. Die [X.] wäre darüber hinaus nicht nur gehalten, die Mitgliederstärke anhand der einzelnen konkret benannten arbeitnehmerähnlichen Personen einmalig für einen bestimmten Zeitpunkt darzulegen, sondern müsste für den Zeitraum des gesamten Verfahrens Veränderungen im Mitgliederbestand im Klageantrag berücksichtigen. Für die rechtskräftige Klärung, ob und ggf. in welchem Umfang der kollektiv-rechtliche Durchführungsanspruch „an sich“ besteht, ist die namentliche Nennung der Mitglieder jedoch nicht erforderlich. Dem steht nicht entgegen, dass zur Durchsetzung einer (rechtskräftigen) Entscheidung über einen gewerkschaftlichen Durchführungsanspruch letztlich doch die Mitglieder gegenüber dem Arbeitgeber als Partei des streitgegenständlichen [X.] namentlich bezeichnet werden müssen, wenn dieser den [X.] - auch im Falle einer früheren einheitlichen Tarifvertragsanwendung - allein gegenüber den [X.] umsetzen will. Die Benennung der Mitglieder erst im Rahmen der Umsetzung der rechtskräftigen Entscheidung gewährleistet, die Offenlegung der Mitgliederstärke auf das erforderliche Maß zu begrenzen (zur Berücksichtigung der Risiken einer namentlichen Benennung [X.] 25. März 1992 - 7 [X.] - zu [X.] 6 der Gründe, [X.]E 70, 85).

Im Übrigen ist die [X.] so in der Lage, ihren kollektiv-rechtlichen Anspruch unabhängig von einer etwaig einzuholenden Zustimmung ihrer Mitglieder zur Benennung im Rahmen des - in seinem Ergebnis nicht feststehenden - Erkenntnisverfahrens durchzusetzen. Eine solche Einwilligung wäre jedenfalls faktisch erforderlich, wenn die [X.] nicht gegen den Willen ihrer Mitglieder handeln will (vgl. hierzu [X.], 159, 160 - allerdings mit anderem Ergebnis).

(3) Das Interesse des [X.]n wird durch den Verzicht auf die namentliche Benennung der Mitglieder des [X.] bereits im Erkenntnisverfahren nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigt (aA für einen Unterlassungsanspruch [X.] 19. März 2003 - 4 [X.] - zu II 2 a [X.] (3) der Gründe, [X.]E 105, 275). Entgegen der Auffassung des [X.]n besteht nicht die Gefahr, dass er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und weiteren Kosten ausgesetzt wird, ohne die Möglichkeit zu haben, sich [X.] zu verhalten und diese abzuwenden.

(a) Es ist zwar zutreffend, dass der [X.] nach einer Verurteilung zur Anwendung der Honorarrahmen gegenüber den „Mitgliedern des [X.]“ nicht ohne Weiteres erkennen kann, wer diese Personen sind. Er kann aber, will er seiner [X.] der Verurteilung entsprechend nachkommen, die bei ihm beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen auffordern, eine etwaige [X.]smitgliedschaft mitzuteilen. Hinsichtlich der ihm danach bekannten Personen kann er dann seine Verpflichtung erfüllen.

(b) Sollte der [X.] demgegenüber eine Zwangsvollstreckung durch den Kläger abwarten wollen, wäre eine solche erst nach namentlicher Benennung von [X.] durch den Kläger möglich. Das tatsächliche Bestehen dieser Mitgliedschaft unterliegt in einem solchen Fall einer Prüfung im Zwangsvollstreckungsverfahren. Die Mitgliedschaft ist eine Tatsache iSd. §§ 726, 731 ZPO, die im [X.] durch den Kläger zu beweisen ist.

(aa) Dabei dürfte ein Nachweis durch öffentliche Urkunde (§§ 415, 418 ZPO) nach § 726 Abs. 1 ZPO nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Öffentliche Urkunden über die Mitgliedschaft existieren idR nicht. Ein Notar könnte allein Tatsachen (wie zB die Vorlage eines Überweisungsträgers, eines Mitgliedsausweises) bestätigen, die lediglich als mittelbares Beweismittel dienen, die Mitgliedschaft als solche aber nicht beweisen können (vgl. [X.] 25. März 1992 - 7 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe, [X.]E 70, 85; vgl. zu § 58 Abs. 3 ArbGG weiterhin BT-Drucks. 18/4156 S. 16; sowie Sammet/Graf [X.] NZA 2017, 1167 ff.). Soll der Notar demgegenüber aus den ihm vorgelegten Tatsachen auch Schlussfolgerungen ziehen (zB auf die [X.]smitgliedschaft), handelt es sich um eine gutachterliche Stellungnahme - eine „[X.]“ - für die die Wahrheitsvermutung der §§ 415, 418 ZPO nicht in Betracht kommt (vgl. [X.] 29. August 1995 - 20 W 351/95 -).

([X.]) Der Nachweis der Mitgliedschaft wird daher idR im Rahmen einer Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO zu erfolgen haben. Eine solche ist zulässig, wenn der nach § 726 Abs. 1 ZPO erforderliche Nachweis nicht in der erforderlichen Form geführt werden kann, um eine titelergänzende Klauselerteilung im Verfahren vor dem Rechtspfleger zu erwirken (ausführlich [X.] 23. Oktober 2019 - 7 [X.] - Rn. 17, [X.]E 168, 204). Die [X.]szugehörigkeit kann der Kläger durch [X.] oder Zeugenbeweis sowie ggf. durch Vorlage einer „[X.]“ als mittelbarem Beweis nachweisen. Dem [X.]n wird daher in einem Klageverfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt, etwaige Einwände gegen die Klauselerteilung vorzubringen.

(c) Sollte die [X.] ohne vorherige Erfüllungsaufforderung und namentliche Benennung ihrer Mitglieder Klage nach § 731 ZPO erheben, könnte der [X.] diese - soweit die Mitgliedschaft nicht bestritten werden soll - mit der Folge des § 93 ZPO anerkennen. Ein erhöhtes Kostenrisiko entsteht daher für ihn nicht.

(4) Hinzu kommt, dass hinsichtlich der arbeitnehmerähnlichen Personen, deren Tätigkeit für den [X.]n erst nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung beginnt und/oder deren Mitgliedschaft bei dem Kläger erst nach diesem Zeitpunkt begründet wird, der Nachweis dieser Tatsachen bereits gesetzlich erst im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgesehen ist. Sie können vom Kläger im Erkenntnisverfahren noch nicht dargelegt und bewiesen werden. Die Vollstreckung ist daher vom zukünftigen Eintritt einer durch den Gläubiger zu beweisenden Tatsache abhängig. Das Verfahren nach §§ 726, 731 ZPO ist anzuwenden, da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt und nicht um ein komplex gelagertes Rechtsverhältnis handelt (zum Unterlassungsanspruch [X.] 2004, 152, 157; sh. auch [X.] 25. August 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 c [X.] der Gründe: Verwendung des Begriffs „Arbeitnehmer“ im Titel; vgl. zum Wegfall des [X.] im anderen Fall [X.] 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 28). Der Kläger ist demnach nicht gehalten, seinen Anspruch auf Durchführung des [X.] hinsichtlich dieses [X.] von Mitarbeitern erst in einem weiteren Rechtsstreit durchzusetzen, wenn die entsprechenden Tatsachen eingetreten sind.

cc) Der Senat muss nicht darüber befinden, ob dies - ggf. im Hinblick auf die Funktion eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO - für eine Unterlassungsklage anders zu beurteilen wäre (so [X.] 19. März 2003 - 4 [X.] - zu II 2 a [X.] (2) und (3) der Gründe, [X.]E 105, 275). Unterlassungs- und Durchführungsanspruch haben unterschiedliche Voraussetzungen und müssen daher nicht zwingend denselben prozess[X.]len Anforderungen genügen.

2. Für den Antrag besteht entgegen der Auffassung des [X.] das erforderliche Rechtsschutzinteresse.

a) Regelmäßig ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Leistungsklage bereits daraus, dass ein behaupteter, materieller Anspruch, dessen Existenz für die Prüfung des Interesses an seiner gerichtlichen Durchsetzung zu unterstellen ist, nicht erfüllt ist. Einer Klage kann allerdings - auch dann, wenn der behauptete Anspruch noch nicht erfüllt sein sollte - ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn der Kläger die Gerichte als Teil der Staatsgewalt „unnütz bemüht“. Das Erfordernis des [X.] soll verhindern, dass Klagebegehren in das Stadium der [X.] gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes nicht bedürfen ([X.] 22. September 2020 - 3 [X.] - Rn. 39; [X.] 4. Juni 2014 - [X.] - Rn. 17 f.).

b) Vorliegend folgt das Rechtsschutzbedürfnis des [X.] aus dem von ihm behaupteten - und durch den [X.]n bestrittenen - Anspruch auf Durchführung der Regelungen aus dem geschlossenen Tarifvertrag in einer bestimmten Art und Weise (vgl. hierzu auch [X.] 26. Juli 2012 - 6 [X.] - Rn. 33; 14. Juni 1995 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe). Ob dieser vorliegend besteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

c) Der Anspruch des [X.] ist auch nicht so offensichtlich ausgeschlossen, dass sein Begehren als sinnlos anzusehen wäre und es einer Entscheidung hierüber nicht bedürfte. Es kann dahinstehen, ob dies der Fall wäre, wenn feststünde, dass kein in der Redaktion „[X.] Aktuell“ tätiger Mitarbeiter Mitglied beim Kläger wäre (in diese Richtung für den Unterlassungsanspruch: [X.]/[X.] [X.] 4. Aufl. § 4 Rn. 96). Vorliegend ist jedenfalls der Kläger des Individ[X.]lprozesses unstreitig [X.]smitglied (Rn. 4).

d) Es steht dem Kläger kein „einfacherer und billigerer Weg“ zur Verfügung (zum Fehlen des [X.] in diesem Fall sh. [X.] 27. November 2019 - 10 [X.] - Rn. 31, [X.]E 168, 374; 26. September 2018 - 7 [X.] - Rn. 18; [X.] 22. November 2018 - [X.] - Rn. 25).

aa) Die Möglichkeit einer sog. Verbandsklage nach § 9 [X.] (näher [X.] 15. Juni 2016 - 4 [X.] - Rn. 15 [X.], [X.]E 155, 280) steht dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Mit einer solchen Feststellungsklage könnte nur eine rechtsverbindliche Tarifauslegung, aber keine Verurteilung der anderen [X.] zu einer Leistung erreicht werden ([X.] 14. Juni 1995 - 4 [X.] - zu I 1 der Gründe; vgl. auch [X.]/[X.] 21. Aufl. [X.] § 1 Rn. 88), eine Subsumtion unter einen konkreten Sachverhalt würde nicht erfolgen ([X.] 18. April 2012 - 4 [X.] - Rn. 30, [X.]E 141, 188). Sie wäre daher weniger effektiv, weil der Kläger keinen Vollstreckungstitel erlangen könnte (vgl. [X.] 1998 S. 743, 756; [X.] Die tarifvertraglichen Einwirkungspflichten [X.]; [X.] Der gewerkschaftliche Durchführungsanspruch beim Firmentarifvertrag S. 58). Daran ändert die in § 9 [X.] angeordnete erweiterte Bindungswirkung nichts, weil sie nicht weitergehende, sondern abweichende Rechtsfolgen hat ([X.] 1992, 572, 574).

[X.]) Der Kläger kann schließlich nicht darauf verwiesen werden, den arbeitnehmerähnlichen Personen die Durchsetzung ihrer Ansprüche im Wege der Individ[X.]lklage zu überlassen. Allein die Tatsache, dass ihnen diese Ansprüche ohne Einschreiten ihres Verbands aufgrund der normativen Geltung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] zustehen, lässt für die [X.] nicht die Möglichkeit entfallen, einen ihr zustehenden Anspruch selbst durchzusetzen ([X.], 159, 162; [X.] 1992, 572, 578).

3. Schließlich führt der Umstand, dass der Kläger den Durchführungsanspruch in der Revisionsinstanz auf den zuletzt geschlossenen [X.] Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen gestützt hat, der am 1. April 2021 in [X.] getreten ist, nicht zu einer unzulässigen Antragsänderung. Die [X.]n und damit der Gegenstand des zukunftsbezogenen Durchführungsanspruchs sind unverändert geblieben (vgl. [X.] 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 14).

II[X.] Die Revision des [X.] ist dennoch zum Teil ohne Erfolg. Er hat lediglich einen Anspruch auf Durchführung der [X.] gegenüber seinen Mitgliedern, nicht aber gegenüber allen bei dem [X.]n in der Redaktion „[X.] Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen. Der Leistungsantrag ist daher teilweise als unbegründet abzuweisen.

1. Der Senat ist - obwohl das [X.] den Antrag als unzulässig angesehen hat - nicht gehindert, dessen Begründetheit zu prüfen.

a) § 563 Abs. 3 ZPO bringt den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Revisionsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrechtlicher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen können, besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen; es kann nicht nur eine unschlüssige Klage als unbegründet abweisen, sondern auch einer nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt begründeten Klage stattgeben ([X.] 29. September 2017 - V ZR 19/16 - Rn. 43 [X.], [X.]Z 216, 83; vgl. auch [X.] 31. Jan[X.]r 1979 - 5 [X.] - zu II der Gründe).

b) Vorliegend ist der Sachverhalt unstreitig und vollständig durch das Berufungsgericht festgestellt. Tatsachen, die noch aufzuklären wären, sind nicht ersichtlich.

2. Ein Anspruch des [X.] gegen den [X.]n auf tarifkonforme Durchführung der Honorarrahmen besteht lediglich gegenüber arbeitnehmerähnlichen Personen der Redaktion „[X.] Aktuell“, die Mitglied beim Kläger sind, nicht aber bezogen auf alle arbeitnehmerähnlichen Personen.

a) Aus einem Tarifvertrag folgt die schuldrechtliche Verpflichtung der [X.]en, für dessen Durchführung zu sorgen. Die [X.] ist eine Konkretisierung der vertraglichen Verpflichtung, Verträge einzuhalten (zur [X.] beim Verbandstarifvertrag [X.] 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 42 [X.] zur [X.].). Das gilt auch für den Arbeitgeber, der selbst Partei eines [X.] ist ([X.] 11. September 1991 - 4 [X.] - zu II 2 a der Gründe, [X.]E 68, 261). Bei diesem ist der Arbeitgeber der [X.] gegenüber direkt verpflichtet, die Tarifnormen zu beachten und anzuwenden ([X.] 14. Juni 1995 - 4 [X.] - zu I 2 a der Gründe; zum verfassungsrechtlichen Schutz der Anwendung geschlossener Tarifverträge durch Art. 9 Abs. 3 GG [X.] 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 [X.]. - Rn. 131, [X.]E 146, 71).

b) Dem Kläger steht, da der [X.] die arbeitnehmerähnlichen Personen in der Redaktion „[X.] Aktuell“ tarifwidrig vergütet, ein Anspruch auf tarifkonforme Anwendung zu.

aa) Es kann dahinstehen, ob ein Durchführungsanspruch wie ein Unterlassungsanspruch voraussetzt, dass durch ein tarifwidriges Verhalten die Verdrängung der kollektiven Ordnung erfolgen soll (dies verneinend [X.] [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1 Rn. 1159; [X.]/[X.]/[X.] § 1 Rn. 892; [X.]/[X.] § 1 Rn. 1253; [X.] Die tarifvertraglichen Einwirkungspflichten [X.]; vgl. zum Unterlassungsanspruch [X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b [X.] der Gründe, [X.]E 91, 210; [X.]/[X.] § 1 Rn. 908). Vorliegend steht nicht die Vergütung einzelner arbeitnehmerähnlicher Personen, sondern die durch den [X.]n angewandte Vergütungssystematik für alle Mitarbeiter und damit die Verdrängung der kollektiven Ordnung im Streit.

[X.]) Weiterhin muss der Senat vorliegend nicht entscheiden, ob ein Durchführungsanspruch gegen die andere Partei eines [X.] - wie ein Anspruch der [X.] gegen den tarifschließenden Arbeitgeberverband, auf seine Mitglieder einzuwirken - idR nur bejaht werden kann, wenn hinsichtlich der Auslegung des Tarifvertrags ein rechtskräftiges Urteil in einem Verfahren nach § 9 [X.] oder eine verbindliche Entscheidung einer tariflichen Schiedsstelle vorliegt oder wenn die [X.] selbst von der Tarifwidrigkeit der Regelung ausgeht (so die bisherige Rechtsprechung [X.] 29. April 1992 - 4 [X.] - [X.]E 70, 165; einschränkend bereits [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 30; 10. Juni 2009 - 4 [X.] - Rn. 43; kritisch zum Erfordernis einer zumindest gleichzeitig ergehenden Entscheidung über den Inhalt der tariflichen Verpflichtung [X.]/[X.] § 1 [X.] Rn. 901; [X.] [X.]/[X.] § 1 Rn. 1161; [X.]/[X.] § 1 Rn. 1254; [X.] 1998 S. 743, 749 f.). Ein solches Verfahren zur Feststellung des Tarifinhalts ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn eine bestimmte Auslegung zwingend geboten und eindeutig ist (so schon [X.] 29. April 1992 - 4 [X.] - aaO).

cc) Das Verhalten des [X.]n ist eindeutig tarifwidrig. Die Vergütung entsprechend der Honorarrahmen hat, unabhängig davon, ob die Tätigkeit in Schichten erbracht wird, vorrangig nach den beitragsbezogenen [X.]n zu erfolgen. Eine Vergütung nach den von dem [X.]n generell angewandten [X.]n 30.10 Honorarrahmen Hörfunk und 38.10 [X.] kommt erst in Betracht, wenn keine andere [X.] einschlägig ist. Das ergibt die Auslegung der Honorarrahmen (zu den Maßstäben der Tarifauslegung zB [X.] 20. Juni 2018 - 4 [X.] - Rn. 19).

(1) Bereits der Wortlaut der Überschriften der [X.]n 30.00 ff. Honorarrahmen Hörfunk und 38.00 ff. [X.] „Sonstige Mitarbeit“ belegt, dass die nachfolgenden [X.]n lediglich dann gelten sollen, wenn die Tätigkeit keine der vorhergenannten [X.]n erfüllt. „Sonstig“ bedeutet „sonst noch vorhanden“, „in Betracht zu ziehen“, „anderweitig“ ([X.] [X.] „Sonstig“). Das setzt notwendigerweise voraus, zunächst etwas anderes zu berücksichtigen.

(2) Hierfür spricht auch die Systematik der Honorarrahmen. In diesen werden zunächst alle speziellen [X.]n aufgelistet, am Ende erfolgt die Regelung der sonstigen, „übrig bleibenden“ Mitarbeit. Es handelt sich bei den [X.]n für sonstige Mitarbeit erkennbar um Auffangtatbestände, um die Vergütung für nicht ausdrücklich geregelte Tätigkeiten sicherzustellen. Dies wird durch Zusätze in verschiedenen [X.]n bestätigt, die das Verhältnis zur „Sonstigen Mitarbeit“ verdeutlichen. So kann bei Moderationen nach [X.] 29.00 [X.] „zusätzlich“ - nicht stattdessen - eine Bezahlung nach [X.] 38.10 [X.] erfolgen. In [X.] 21.16 und 21.28 Honorarrahmen Hörfunk ist vorgesehen, dass in begründeten Fällen [X.] - also nicht [X.] nach [X.] 30.10 Honorarrahmen Hörfunk - gezahlt werden können. Zudem wird in [X.] 26.10 Honorarrahmen Hörfunk ausdrücklich die Möglichkeit, alternativ eine Pauschale zu zahlen, eröffnet. Dies lässt nur den Schluss zu, dass dies ohne gesonderte Normierung nicht möglich sein soll.

(3) Das Verhalten des [X.]n bliebe selbst dann tarifwidrig, wenn - wie von diesem behauptet - die Vergütung nach [X.] Personen günstiger wäre als bei einer Abrechnung nach den speziellen [X.]n. Es erscheint zwar fraglich, ob eine [X.] besteht, wenn ein Tarifvertrag trotz beiderseitiger [X.]heit im Hinblick auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte, iSd. § 4 Abs. 3 [X.] günstigere Regelung nicht angewendet wird (vgl. [X.]/[X.] § 1 Rn. 1255; in diese Richtung auch [X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]E 91, 210). Der [X.] behauptet allerdings nicht, mit den arbeitnehmerähnlichen Personen Verträge mit günstigeren Regelungen getroffen zu haben. Vielmehr beruft er sich darauf, er vergüte diese nach den tarifvertraglichen Regelungen. Ob eine - vom Tarifvertrag nicht getragene - andere Anwendung günstiger ist, ist aber keine Frage des in § 4 Abs. 3 [X.] verankerten Günstigkeitsprinzips (zu diesem [X.] 13. Mai 2020 - 4 [X.] - Rn. 32 [X.], [X.]E 170, 230).

c) Dieser Durchführungsanspruch des [X.] erfasst aber nicht alle in der Redaktion „[X.] Aktuell“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen, sondern nur diejenigen, die bei ihm Mitglied sind.

aa) Der Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags besteht nur, soweit dessen Wirkung reicht, seine Normen also unmittelbar und zwingend gelten (zum Unterlassungsanspruch [X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 91, 210; für nachwirkende Tarifregelungen sh. [X.] 7. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.]E 159, 222). Kann die [X.] - wie hinsichtlich der nicht bei ihr organisierten arbeitnehmerähnlichen Personen - keine Inhaltsnormen iSd. § 1 Abs. 1 [X.] treffen, besteht auch keine Berechtigung, deren Durchführung zu verlangen (zum Unterlassungsanspruch [X.]/[X.] § 1 Rn. 910; [X.]/[X.] § 4 Rn. 97).

(1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits [X.]. [X.] sind nach § 3 Abs. 1 [X.] die Mitglieder der [X.]en und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist. Die normative Wirkung des Tarifvertrags ist auf die Mitglieder des [X.] begrenzt.

(2) Tarifverträge können zwar auch im Wege einer einzelvertraglichen Bezugnahme im Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Mit der Vereinbarung einer solchen Bezugnahmeklausel begründen die Parteien jedoch keine [X.]heit (st. [X.]., ausf. [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 34 f. [X.], [X.]E 128, 165 unter ausdrücklicher Aufgabe der vorangehenden Senatsrechtsprechung). Ein arbeitsvertraglich in Bezug genommener Tarifvertrag gilt zwischen den Vertragsparteien vielmehr (nur) als Vertragsrecht. Die Tarifnormen finden so Anwendung, als hätten die Parteien sie privatautonom vereinbart ([X.] 16. Mai 2018 - 4 [X.] - Rn. 31 [X.]). Die Anwendung von Tarifverträgen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme ist von der Geltung aufgrund [X.]heit zu unterscheiden (hierzu [X.] 11. Dezember 2019 - 4 [X.] - Rn. 20, [X.]E 169, 106). Ob der Arbeitgeber mit den nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern oder arbeitnehmerähnlichen Personen derartige Klauseln vereinbart, steht ihm grundsätzlich frei. Er ist nicht gehindert, untertarifliche Bedingungen zu verabreden ([X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 38, [X.]E 130, 43; 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b [X.] und [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 91, 210). Das gilt entgegen der Auffassung des [X.] auch dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit die tariflichen Regelungen einheitlich für die Beschäftigungsverhältnisse aller Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen angewendet hat. Aus einem solchen Verhalten erwächst kein Anspruch der [X.] gegen den Arbeitgeber, dies auch zukünftig zu tun. Anders als beim gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch, der sich bei einer einheitlichen für die gesamte Belegschaft unabhängig von der [X.]szugehörigkeit geltenden Regelung auf diese insgesamt erstreckt, weil durch diese einheitliche Maßnahme die verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koalitionsfreiheit der [X.] verletzt wird ([X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, aaO; sh. auch [X.] 7. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 19 f., [X.]E 159, 222), kann der Arbeitgeber seiner [X.] unabhängig von seiner früheren Handhabung nachkommen, indem er den Tarifvertrag allein gegenüber den [X.] zur Anwendung bringt.

[X.]) Danach hat der Kläger nur hinsichtlich der eigenen Mitglieder einen Anspruch auf Durchführung der Honorarrahmen, nicht aber gegenüber allen arbeitnehmerähnlichen Personen. Für diejenigen, die nicht [X.]smitglied sind, ist der [X.] trotz der einheitlichen Anwendung in der Vergangenheit nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet, diese anzuwenden. Eine etwaige arbeitsvertragliche Verpflichtung des [X.]n gegenüber den arbeitnehmerähnlichen Personen betrifft nicht den Kläger und kann daher von diesem nicht geltend gemacht werden.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Treber    

        

    [X.]    

        

    Klug    

        

        

        

    Lippok    

        

    [X.]    

                 

Meta

4 AZR 403/20

13.10.2021

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 2. Mai 2019, Az: 6 Ca 7342/18, Urteil

Art 9 Abs 3 GG, § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 726 Abs 1 ZPO, § 731 ZPO, § 3 Abs 1 TVG, § 4 Abs 1 S 1 TVG, § 9 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2021, Az. 4 AZR 403/20 (REWIS RS 2021, 1899)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1899

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

10 Sa 421/22

5 Sa 570/22

8 Sa 420/22

10 Sa 422/22

12 Sa 443/22

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