5. Senat | REWIS RS 2012, 7193
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Honorar einer Fernsehjournalistin nach dem Honorarrahmen Fernsehen - Tarifauslegung - kein Schuldanerkenntnis in einer Gehaltsabrechnung
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 24. März 2011 - 2 [X.] 893/10 - aufgehoben, soweit es die Klage auf Zahlung eines [X.] nebst Zinsen auf die von der Beklagten abgerechneten Honorare für die in den Anträgen zu [X.]. bis [X.]. bezeichneten Magazinbeiträge abgewiesen hat.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die [X.]che zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Die Parteien streiten darüber, ob Leistungen der Klägerin nach bestimmten Honorarkennziffern zu vergüten sind.
Die Klägerin, Mitglied der [X.] seit dem 1. Juni 2005, ist Journalistin und Filmautorin. Seit 1978 ist sie regelmäßig als freie Mitarbeiterin für die beklagte Rundfunkanstalt tätig, seit 1979 mit dem Status einer arbeitnehmerähnlichen Person (sog. feste freie Mitarbeiterin).
Für die [X.] der Beklagten stellte die Klägerin nach eigenem schriftlichen Konzept zahlreiche vier- bis siebenminütige Beiträge her, die im [X.] in der Sendung „Gesundheit“ (früher: „Sprechstunde“) oder im „[X.]“ in der Sendung „[X.]“ ausgestrahlt wurden. Beim Drehen, Schneiden und Vertonen wurde die Klägerin von Kameraleuten, [X.], Musikberatern und Grafikern unterstützt.
Die Beklagte vergütet ihre freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Fernsehen nach einem „[X.]“, der nach dem [X.] Nr. 4 Honorarrahmen Hörfunk und Fernsehen zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen als Tarifvertrag gelten soll. In den monatlichen Vergütungsmitteilungen der Beklagten an die Klägerin waren zum Teil für Beiträge zu den Sendungen „Gesundheit“ bzw. „[X.]“ die Angaben „Leistung 05 31 F Manuskript“ und „Leistung 14 11 F [X.]“ enthalten. Tatsächlich entsprach aber das an die Klägerin gezahlte Entgelt nicht diesen Honorarkennziffern (im Folgenden: [X.]), sondern lag generell innerhalb des Rahmens der - in einem Teil der monatlichen Vergütungsmitteilungen auch angegebenen - [X.] 32.30.
Die maßgeblichen [X.] des bis zum 31. März 2010 geltenden [X.] lauten:
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„Nr. |
Leistung |
je |
von DM |
bis DM |
von Euro |
bis Euro |
05.00 |
Sonstige urheberrechtliche Leistungen (Lizenzen) |
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... |
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05.30 |
Manuskripte nach eigner Idee für Sendungen bis |
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05.31 |
20 Minuten Sendelänge |
3.629,00 |
8.944,00 |
1.855,48 |
4.572,99 |
||
... |
|||||||
14.00 |
[X.] bei Dokumen-tationen, Reportagen, Features und ähnlichem, einschl. Schnitt und Fertigstellung |
||||||
Die Ermittlung des [X.]honorars erfolgt nach der zu erwartenden Beschäftigungsdauer, diese hängt vom Umfang und Schwierigkeitsgrad der Produktion ab. |
|||||||
Mit dem [X.]honorar werden Recherchen und Vorbereitungsarbeiten abgegolten; es wird als Pauschalhonorar ausgewiesen. |
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14.10 |
bis 20 Minuten Sendelänge |
||||||
14.11 |
bis 2 Wochen |
3.889,00 |
5.833,00 |
1.988,41 |
2.962,37 |
||
14.12 |
bis 3 Wochen |
6.092,00 |
7.777,00 |
3.114,79 |
3.976,32 |
||
... |
|||||||
32.00 |
Herstellung von aktuellen Kurzreportagen und Magazinbeiträgen: |
||||||
Redaktion, [X.], Schnittanweisung, Text |
|||||||
32.10 |
Kurzreportagen |
||||||
je angefangene |
Minute |
250,00 |
493,00 |
127,82 |
252,07 |
||
32.11 |
Kurzbeiträge unter 60 Sekunden |
298,00 |
363,00 |
152,36 |
185,60 |
||
32.20 |
bei besonderen Erfordernissen im künstlerischen, didaktischen oder journalistischen Bereich (auch Glossen) |
Minute |
518,00 |
806,00 |
264,85 |
412,10 |
|
Beiträge über 5 Minuten sind nach Ziff. 32.30 abzurechnen. |
|||||||
Herstellung von aktuellen Kurzreportagen und Magazinbeiträgen: |
|||||||
32.30 |
Magazinbeiträge |
Beitrag |
3.241,00 |
8.866,00 |
1.657,10 |
4.533,11 |
|
Beiträge von mehr als 15 Minuten Sendelänge sind daraufhin zu überprüfen, ob die Ziffern 05.00 und 14.00 anzuwenden sind.“ |
Der seit dem 1. April 2010 geltende [X.] hat lediglich die Honorare erhöht, ist aber in den im Streitfall maßgeblichen [X.] unverändert geblieben.
Mit Schreiben vom 31. März 2009 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich auf, ihre für die [X.] erbrachten Leistungen nach den [X.] 05.31 und 14.11 nachzuberechnen und zu vergüten.
Mit ihrer am 23. Dezember 2009 eingereichten, mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 erweiterten, im Kammertermin beim Arbeitsgericht teilweise zurückgenommenen und in der Berufungsinstanz nochmals erweiterten Klage hat die Klägerin zuletzt für den Zeitraum Januar 2006 bis Oktober 2010 für insgesamt 55 Beiträge zu den Sendungen „Gesundheit“ und „[X.]“ (Differenz-)Vergütung nach den [X.] 05.31 und 14.11 geltend gemacht, teilweise nebst einer tarifvertraglichen Zulage in bestimmter prozentualer Höhe, und die Auffassung vertreten, die [X.] 32.30 gelte nur für aktuelle Magazinbeiträge. Nicht aktuelle Magazinbeiträge, wie die von ihr hergestellten, seien nach den [X.] 05.31 und 14.11, deren Voraussetzungen ihre Leistungen erfüllten, zu honorieren. Das ergebe sich zumindest aus der Rechtsprechung des [X.] zur korrigierenden Rückgruppierung und der Angabe dieser [X.] in den Vergütungsmitteilungen. Außerdem hat die Klägerin einen Online-Zuschlag nach der bei der Beklagten geltenden Regelung verlangt. Dass das gezahlte Honorar innerhalb des von der [X.] 32.30 eröffneten Rahmens nicht billigem Ermessen entspreche, hat sie nicht geltend gemacht.
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 105.554,19 Euro nebst einem bestimmten Prozentsatz tarifvertraglicher Zulage sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung aus dem sich ergebenden Gesamtbetrag zu zahlen; |
2. |
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 14.133,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen. |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum erbrachten Leistungen seien als Magazinbeiträge ausschließlich nach der [X.] 32.30 zu vergüten. Dort sei ausdrücklich vorgesehen, dass erst bei Beiträgen von mehr als 15 Minuten Sendelänge zu überprüfen sei, ob die [X.] 05.00 und 14.00 anzuwenden seien. Zudem hätten die Leistungen der Klägerin die Voraussetzungen der [X.] 05.30 und 14.10 nicht erfüllt, weil sie weder Manuskripte für Sendungen verfasst noch [X.] in dem von der [X.] 14.00 verlangtem Umfange geführt habe. Die Vergütungsmitteilungen seien auch nicht als Mitteilung über eine Eingruppierung zu werten. Ein in Höhe von 4,5 % des [X.] sei vereinbarungsgemäß in den [X.] eingerechnet worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Die Revision der Klägerin ist nur im Streitgegenstand [X.] teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
I. Die Revision der Klägerin ist unbegründet, soweit sie für Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum eine Differenzvergütung zum (Mindest-)Honorar nach den [X.] 05.30 und 14.10, teilweise - nämlich bei den erstinstanzlich gestellten Anträgen - nebst einer tarifvertraglichen Zulage hierzu begehrt. Insoweit ist die Klage unbegründet.
1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass der Klägerin für die von ihr im Streitzeitraum erbrachten Leistungen Vergütung nach dem [X.] zusteht. Ob es sich bei dem [X.] in seiner jeweiligen Fassung tatsächlich um einen Tarifvertrag gemäß dem [X.] Nr. 4 [X.] Hörfunk und Fernsehen zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 21. Februar 1980 handelt, insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für Tarifverträge nach § 1 Abs. 2 TVG gewahrt ist, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Das [X.] hat den [X.] - den für die Tarifauslegung geltenden Grundsätzen folgend - zutreffend angewendet.
2. Ein Anspruch auf Vergütung nach den [X.] 05.30/31 und 14.10 folgt weder allein aus der Nennung dieser [X.] in einem Teil der monatlichen Vergütungsmitteilungen der Beklagten noch aus den Grundsätzen der korrigierenden Rückgruppierung.
a) Soweit die Klägerin nach ihrer Revisionsbegründung - anders als in den Vorinstanzen - den Anspruch auf eine Vergütung nach den [X.] 05.30/31 und 14.10 auch allein auf die Angabe dieser [X.] in einem Teil der Vergütungsmittelungen der Beklagten stützen will, verkennt sie, dass Angaben in einer Gehaltsabrechnung kein Anerkenntnis im Rechtssinne, dh. keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern lediglich [X.] darstellen ([X.] 28. Juli 2010 - 5 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 135, 197). Mit den Vergütungsmitteilungen wollte die Beklagte erkennbar für den Honoraranspruch der Klägerin keine eigenständige Anspruchsgrundlage schaffen. Ungeachtet des von der Beklagten mit den Angaben „[X.]“ und „14 11 F [X.]“ verfolgten Zwecks, bestand jedenfalls für die Klägerin kein Grund zu der Annahme, die Beklagte wolle unabhängig von den Anforderungen der jeweiligen [X.] eine Anspruchsgrundlage für eine Vergütung nach den in den Vergütungsmitteilungen angegebenen [X.] schaffen. Denn unstreitig entsprachen die unter diesen [X.] abgerechneten und gezahlten Honorare nicht einmal dem Mindestbetrag der [X.] 05.31 und 14.11 (vgl. dazu [X.] 23. September 2009 - 5 [X.] 973/08 - Rn. 27 f., [X.] § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 50).
b) Die vom [X.] entwickelten Grundsätze zur korrigierenden Rückgruppierung (vgl. [X.] 16. Februar 2000 - 4 [X.] 62/99 - [X.]E 93, 340; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] 447/01 - [X.] AVR § 12 Caritasverband Nr. 12) finden schon deshalb keine Anwendung, weil die Klägerin nicht in eine bestimmte Vergütungsgruppe eingruppiert ist. Die Ausführungen des [X.]s zur korrigierenden Rückgruppierung gehen deshalb ebenso wie die dagegen vorgebrachten Angriffe der Revision ins Leere.
Die Eingruppierung als bewertende Subsumtion des Arbeitgebers (vgl. [X.] 16. Februar 2000 - 4 [X.] 62/99 - [X.]E 93, 340) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer gemäß der anzuwendenden Vergütungsordnung nach der von ihm (überwiegend) auszuübenden Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe zuzuordnen ist. Das ist bei der Klägerin nicht der Fall. Sie ist keine Arbeitnehmerin, die nach der von ihr auszuübenden Tätigkeit in eine bestimmte Vergütungsgruppe einer bestimmten Vergütungsordnung einzugruppieren wäre. Die Klägerin erbringt als freie Mitarbeiterin Leistungen, die jede für sich nach einem bestimmten „Leistungsverzeichnis“, dem [X.], honoriert wird. Auch wenn sich die Art der Leistung wiederholt, folgt daraus nicht eine wie auch immer geartete „Eingruppierung“. Dementsprechend sehen weder der [X.] noch der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen eine Eingruppierung freier Mitarbeiter bzw. arbeitnehmerähnlicher Personen vor.
3. Die streitgegenständlichen Leistungen der Klägerin sind nicht nach den [X.] 05.30/31 und 14.10 zu honorieren. Der Anwendungsbereich dieser [X.] ist nicht eröffnet. Das hat das zur Auslegung eines Firmentarifvertrags ohne allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung berufene [X.] (vgl. [X.] 5. Oktober 2010 - 5 [X.]/10 - Rn. 3 und Rn. 5, [X.] 1979 § 72a Nr. 74 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 43; 28. Juni 2011 - 3 [X.]/11 - Rn. 11, [X.] 1979 § 72a Grundsatz Nr. 70 = EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 44) ohne Rechtsfehler erkannt.
a) Nach der [X.] 32.30 sind [X.] erst ab einer Sendelänge von mehr als 15 Minuten daraufhin zu überprüfen, ob die [X.] 05.00 und 14.00 anzuwenden sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass für [X.] bis zu 15 Minuten Sendelänge die [X.] 32.30 die speziellere [X.] ist und die [X.] 05.00 und 14.00 ausschließt. Angesichts der Ähnlichkeit der Leistungen, nämlich dem Erstellen eines Manuskripts sowie der [X.] einschließlich Schnitt und Fertigstellung in den [X.] 05.00 und 14.00 einerseits und Redaktion, [X.], Schnittanweisung und Text in der [X.] 32.00 andererseits, wird damit eine praktisch einfach handhabbare Abgrenzung für kürzere [X.] geschaffen.
Die streitgegenständlichen Leistungen betreffen Beiträge der Klägerin zu den Magazinen „Gesundheit“ (früher: „Sprechstunde“) und „[X.]“ und damit [X.] iSd. [X.] 32.30. Sie hatten unstreitig eine Sendelänge von (nur) vier bis sieben Minuten.
b) Dass die unter die [X.] 32.30 fallenden [X.] - so das zentrale Argument der Klägerin - „aktuell“ sein müssten, könnte sich allenfalls aus der überschriftartigen allgemeinen Leistungsbeschreibung unter [X.] 32.00 ergeben, die lautet: „Herstellung von aktuellen Kurzreportagen und [X.]n“. Doch ist es schon grammatikalisch nicht zwingend, dass sich das Adjektiv „aktuell“ auch auf [X.] bezieht. Es können auch [X.] und aktuelle Kurzreportagen gemeint sein. Für ein solches Verständnis der Überschrift spricht vor allem die Entstehungsgeschichte. Unter die [X.] 32.00 fielen früher die „Herstellung von aktuellen Kurzreportagen (auch Sport), Interviews, [X.]“, bis die Interviews der [X.] 31.00 zugeordnet wurden, ohne dass sie „aktuell“ sein müssten.
Der Begriff der „aktuellen Kurzreportage“ dient damit - ähnlich der Differenzierung nach der Sendelänge bei den [X.]n in der [X.] 32.30 - der Abgrenzung zu den in der [X.] 14.00 ausdrücklich aufgeführten „Reportagen“. Könnten danach auch „kurze“ Reportagen unter die [X.] 14.00 fallen, liegt es nahe, die ausschließliche Einordnung einer kurzen Reportage in die [X.] 32.00 durch das Adjektiv „aktuell“ zu verdeutlichen. Anhaltspunkte dafür, es gäbe auch nicht aktuelle Kurzreportagen, hat der Senat nicht.
Dagegen sind [X.] in der [X.] 14.00 nicht ausdrücklich aufgeführt, so dass unter Berücksichtigung der Differenzierung nach einer Sendelänge von bis zu oder mehr als 15 Minuten in der [X.] 32.30 die Notwendigkeit einer weiteren Aufschlüsselung nach aktuellen und nicht aktuellen [X.]n nicht besteht. Wäre gewollt gewesen, dass die [X.] 32.30 nur aktuelle [X.] erfassen soll, hätte es nahegelegen, ebenso wie die (nicht kurzen) Reportagen die „nicht aktuellen“ [X.] ausdrücklich in der [X.] 14.00 aufzuführen.
4. Dass die von der Beklagten gezahlten Honorare innerhalb des von der [X.] 32.30 eröffneten Rahmens nicht billigem Ermessen entsprächen, hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht.
II. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet, soweit sie den Streitgegenstand [X.] betrifft. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung (der Klägerin stehe kein höheres Honorar zu und sie könne deshalb auch keine höheren Zuschläge verlangen) kann die Klage auf Zahlung eines [X.]s nicht insgesamt abgewiesen werden.
1. Die Revision rügt zu Recht, die Klägerin habe [X.] nicht nur auf [X.] begehrt. Bei den erstinstanzlichen Klageanträgen zu VIII. bis [X.]. hat die Klägerin für einen Teil der streitgegenständlichen [X.] einen [X.] auf die von der Beklagten abgerechneten Honorare beansprucht mit der Begründung, die Beklagte habe einen solchen überhaupt nicht gezahlt. Ob und in welcher Höhe der Klägerin noch [X.] zustehen, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen des [X.]s nicht entscheiden. Das führt zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das [X.], § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
2. Das [X.] hat die Rechtsgrundlage für den [X.] nicht festgestellt. Nach übereinstimmendem Vortrag der Parteien soll er 4,5 % des Haupthonorars betragen, nach dem Sachvortrag der Beklagten allerdings gemäß einer mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung in den Minutensatz eingerechnet worden sein. Das hat die Klägerin bestritten. Feststellungen dazu hat das [X.] nicht getroffen. Dies wird nachzuholen sein.
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Müller-Glöge |
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Laux |
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[X.] |
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Zorn |
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[X.] |
Meta
18.04.2012
Urteil
Sachgebiet: AZR
vorgehend ArbG München, 7. Juli 2010, Az: 26 Ca 19386/09, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, Az. 5 AZR 307/11 (REWIS RS 2012, 7193)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7193
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 AZR 403/20 (Bundesarbeitsgericht)
Haustarifvertrag - Durchführungsanspruch - Bestimmtheit des Antrags
13 Sa 1097/11 (Landesarbeitsgericht Köln)
5 AZR 551/17 (Bundesarbeitsgericht)
Günstigkeitsvergleich - Sachgruppenvergleich - Anwendung und Auslegung der Tarifwerke der Deutschen Telekom Außendienst GmbH
9 AZR 38/23 (Bundesarbeitsgericht)
Arbeitnehmerähnliche Person - Tariflicher Ausgleich wegen Minderung der Gesamtvergütung - Auslegung
7 AZR 568/14 (Bundesarbeitsgericht)
Befristung - Hochschule - wissenschaftliches Personal
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