Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2023, Az. 4 ABR 4/22

4. Senat | REWIS RS 2023, 2850

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Gegenstand

Tarifpluraler Betrieb - Regelungssperre - Tarifvorbehalt


Leitsatz

1. In einem tarifpluralen Betrieb kann die Geltung des § 4a TVG nicht nur durch eine Vereinbarung aller von der Tarifkollision erfassten Tarifvertragsparteien abbedungen werden, sondern auch dadurch, dass der tarifschließende Arbeitgeberverband mit den jeweiligen Gewerkschaften entsprechende Vereinbarungen trifft.

2. Der Vorrang tariflicher Regelungen nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entfällt in einem tarifpluralen Betrieb nur dann, wenn alle Tarifverträge, die diese Sperrwirkung auslösen, eine entsprechende Öffnungsklausel iSv. Satz 2 der Vorschrift enthalten. Der Tarifvorbehalt in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG für das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten wird in einem solchen Betrieb durch jede zwingende tarifliche Regelung für alle Arbeitnehmer ausgelöst.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 28. April 2021 - 10 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der [X.] ([X.]) auf Unterlassung der Durchführung einer Betriebsvereinbarung.

2

Die antragstellende [X.] (Beteiligte zu 1.) ist in dem [X.] der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin, einem Schienenverkehrsunternehmen im Konzern der [X.], vertreten. Der Beteiligte zu 3. ist der auf Grundlage eines Tarifvertrags nach § 3 [X.] im [X.] gewählte Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin ist Mitglied des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbands der [X.] ([X.]) und als solches an die von diesem Verband einerseits mit der [X.] geschlossenen Tarifverträge und andererseits an die mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft ([X.]) vereinbarten Tarifverträge gebunden. Der [X.] und die [X.] verzichteten in dem am 27. Mai 2015 geschlossenen Tarifvertrag zur Sicherung kollisionsfreier Tarifbestimmungen ([X.]) ebenso wie der [X.] und die [X.] mit dem Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen (TV Grundsatzfragen) vom 30. Juni 2015 einvernehmlich auf die Anwendung von § 4a [X.]. Die Laufzeit des [X.] endete am 31. Dezember 2020.

4

Der von dem [X.] und der [X.] am 14. Dezember 2018 vereinbarte Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des [X.] sowie die Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträge für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 4 - Lokfahrdienst - und für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - [X.] und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des [X.] enthielten [X.]regelungen, ua. zum Ausfall von Arbeit sowie zu Ruhetagen. § 11 Abs. 2 der von diesen Tarifvertragsparteien vereinbarten „[X.] zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des [X.] ([X.])“ vom 14. Dezember 2018 sah zur [X.]gestaltung der Betriebsparteien Folgendes vor:

        

„Die Tarifvertragsparteien stimmen überein, dass das Mitbestimmungsrecht durch die tarifvertraglichen Bestimmungen ausdrücklich gestärkt und nicht eingeschränkt wird und somit über diese Regelungen hinausgehende betriebliche [X.] Gestaltung der Dienst- und Einsatzplanung vereinbart werden können. Insofern stellen diese Tarifregelungen in Verbindung mit den gesetzlichen Bestimmungen keinen abschließenden Rahmen für die betriebliche [X.]- und Personalplanung dar. Im Rahmen des betrieblichen Mitbestimmungsverfahrens können entsprechende Regelungen vereinbart werden. Es ist der Wunsch der Tarifvertragsparteien, dass die Betriebsparteien die [X.] vor dem Hintergrund der genannten Themen insgesamt passgenauer gestalten, als es auf [X.] möglich ist.“

5

Der [X.] und die [X.] schlossen am 4. Januar 2019 den Bundes-Rahmentarifvertrag für das Zugpersonal der Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der [X.] ([X.] [X.]/[X.]), den Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des [X.] ([X.] [X.]/[X.]), den Tarifvertrag für Zugbegleiter und Bordgastronomen von Schienenverkehrsunternehmen des [X.] ([X.] [X.]/[X.]) und den Tarifvertrag für [X.] von Schienenverkehrsunternehmen des [X.] ([X.]TV [X.]/[X.]).

6

Die Regelung zu den Ruhetagen in § 3 Abschnitt II [X.] [X.]/[X.] sieht in ihrem Absatz 4 Folgendes vor:

        

„Die Ruhetage sollen in Abständen von höchstens 144 Stunden (beginnend mit der ersten Schicht nach dem vorausgehenden Ruhetag) gewährt werden. Ruhetage mit einer Ruhezeit von 36 Stunden sollen nicht mehr als zweimal hintereinander angesetzt werden. Die Betriebsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen hiervon abweichen.“

7

§ 3 Abschnitt III [X.] [X.]/[X.] lautet:

        

Abschnitt III

        

Persönliche Planungssicherheit

        

(1)     

Erster Schritt: Persönliche Planungssicherheit - [X.] (Jahresplanung)

                 

Vom Arbeitgeber ist für jeden Arbeitnehmer für den Zeitraum eines Kalenderjahres ein verbindlicher [X.] zu erstellen. Dieser ist dem Arbeitnehmer spätestens bis zum 30. November des Vorjahres bekannt zu geben.

                 

Dieser [X.] enthält:

                 

a)    

den im Rahmen der Urlaubsplanung festgelegten Urlaub, inkl. der im Urlaub befindlichen Wochenenden; dabei soll die Urlaubsplanung bis 31. Oktober abgeschlossen sein;

                 

b)    

arbeitsfreie Tage von Teilzeitarbeitnehmern im Rahmen einer Festlegung der individuellen [X.]verteilung

                 

sowie außerhalb des Urlaubs:

                 

c)    

mindestens zwölf freie Wochenenden (Kalendertage Samstag und Sonntag; Mindestlänge 60 Stunden; beginnend spätestens am Freitag um 24:00 Uhr und endend frühestens am Montag um 4:00 Uhr) im Kalenderjahr (inkl. eines tarifvertraglich geregelten Wochenendes vor dem Hauptjahresurlaub),

                 

d)    

mindestens sechs weitere freie Samstage, Sonn- oder Feiertage jeweils als Kalendertage mit einer Mindestlänge von 48 Stunden,

                 

e)    

mindestens fünf weitere freie Kalendertage mit einer Mindestlänge von 48 Stunden

                 

sowie im [X.] daran zu planende arbeitsfreie Tage im Rahmen von Blockfreizeiten:

                 

f)    

zum Überstundena[X.]au und

                 

g)    

in Modellen zur [X.]reduzierung für ältere Arbeitnehmer.

                 

Vom verbindlichen [X.] kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer abgewichen werden.

        

(2)     

Zweiter Schritt: Persönliche Planungssicherheit - Verbindliche Ruhetage/Ruhezeiten (Monatsplanung)

                 

Der tarifvertragliche [X.] mit seinen verbindlich geregelten Freistellungen bildet die Ausgangssituation für die Schichtplanung.

                 

In der Schichtplanung wird die [X.] für mehrere Kalenderwochen eines Kalendermonats in einem Wochenrhythmus geplant. Dabei sind die noch nicht im [X.] verplanten freien Sonn- und Feiertage sowie sonstige Ruhetage/Ruhezeiten und Ersatzruhetage für Wochenfeiertage in die Schichtplanung einzuarbeiten.

                 

Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:

                 

a)    

Die Schichtplanung wird dem Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen im Voraus für die nachfolgenden Kalenderwochen eines Kalendermonats bekannt gegeben. Sie ist für diesen Zeitraum für den zeitlichen Rahmen der Arbeitseinsätze als [X.]planung verbindlich. Zeiten außerhalb dieses Rahmens gelten als verbindlich zugesagte Ruhetage/Ruhezeiten.

                          

Protokollnotiz:

                          

…       

                 

b)    

In die Schichtplanung werden die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung bekannten Schichten mit ihrem Beginn und Ende eingearbeitet.

                 

c)    

In der Schichtplanung können diese Schichten von einem maximal zweistündigen [X.] umgeben werden, der flexibel auf Zeiten vor und/oder nach der Schicht aufgeteilt werden kann. Der [X.] darf die Dauer der geplanten Schicht nicht um mehr als zwei Stunden und insgesamt 14 Stunden nicht überschreiten. Beginn und Ende des [X.]s sind ebenfalls in dieser Schichtplanung festzulegen. Zwischen zwei [X.] ist eine Ruhezeit zu planen.

                 

d)    

In die Schichtplanung werden ebenfalls alle bekannten Abwesenheiten des Arbeitnehmers und Vertretungen anderer Arbeitnehmer eingearbeitet, um eine größtmögliche Stabilität der Schichtplanung zu erreichen.

                 

e)    

Für den notwendigen Vertretungsbedarf sowie für Schichten, deren zeitliche Lage nicht rechtzeitig vor dem Zeitpunkt der Ausübung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bekannt ist, werden Dispositionszeiträume in der mitzubestimmenden Schichtplanung hinterlegt. Dispositionszeiträume können in Form von [X.], [X.]en und [X.] gestaltet werden. Dispositionszeiträume sind mit einem [X.]wert, mindestens dem arbeitstäglichen Durchschnitt der arbeitsvertraglichen [X.] zu planen.

                          

Protokollnotiz:

                          

…       

                 

f)    

Die Anzahl der Schichten innerhalb der Dispositionszeiträume ist auf maximal 20 Prozent aller monatlichen Schichten des Arbeitnehmers beschränkt.

                 

g)    

Dispositionszeiträume können auch ungleichmäßig auf die Arbeitnehmer verteilt werden, soweit dies dem erklärten Wunsch des Arbeitnehmers entspricht.

        

(3)     

Dritter Schritt: Persönliche Planungssicherheit - Verbindliche Schichtplanung (Wochenplanung)

                 

Im dritten Schritt wird die Schichtplanung verbindlich konkretisiert. Dabei sind folgende Regelungen zu beachten:

                 

a)    

Dem Arbeitnehmer ist so früh wie möglich, spätestens vier Tage (analog § 12 Abs. 2 TzBfG) vor Beginn des jeweiligen [X.]s, die verbindliche Schicht mitzuteilen. Nach Mitteilung der verbindlichen Schicht entfällt der [X.].

                 

b)    

Auch für Dispositionszeiträume gilt, dass die konkrete Schicht dem Arbeitnehmer so früh wie möglich im Sinne des Buchst. a) bekannt zu geben sind. Ist dies nicht möglich, so kann die Frist zur Bekanntgabe aller konkreten Schichten innerhalb des [X.] reduziert werden. Die Bekanntgabe muss spätestens zum Ende der letzten Schicht, mindestens jedoch 24 Stunden vor Beginn des [X.] erfolgen. Sind während eines [X.] auswärtige Übernachtungen zu erwarten, so ist dies dem Arbeitnehmer ebenfalls innerhalb der vorgenannten Fristen anzuzeigen.

                 

c)    

Abweichungen von dieser Schichtplanung, welche in verbindlich gewordene Ruhezeiten/Ruhetage des Arbeitnehmers eingreifen, können nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers vorgenommen werden.

                 

d)    

Eine Absage in Form von Ausfall oder [X.] von Arbeit bleibt im Rahmen der nachstehenden tarifvertraglichen Regelung (vgl. Abs. 5) möglich.

        

(4)     

Alle vorgenannten Planungsschritte unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 [X.].

                 

Im Rahmen der Ausübung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] prüft der Betriebsrat in Bezug auf den zweiten und dritten Schritt jeweils auch die Gestaltung der Dispositionszeiträume als Voraussetzung für die Erteilung seiner Zustimmung zu den vorgelegten Schichtplänen.

        

(5)     

Der Arbeitgeber kann bei Ausfall, [X.] oder Veränderung der zeitlichen Lage von Arbeit dem Arbeitnehmer [X.] absagen. Wird der Arbeitnehmer

                 

a)    

mehr als 24 Stunden vor Beginn der geplanten Schicht über den Ausfall / [X.] informiert, erfolgt keine Anrechnung der abgesagten [X.].

                 

b)    

innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der geplanten Schicht über den Ausfall / [X.] / Veränderung der zeitlichen Lage informiert, wird der Zeitabschnitt der ursprünglich geplanten zeitlichen Lage der Schicht, der nicht mehr durch die zeitliche Lage der neu geplanten Schicht abgedeckt wird, zu 50 Prozent angerechnet.

                 

c)    

erst nach sechs Uhr des Vortages oder nach dem späteren Ende der vorausgegangenen [X.], wenn diese bis 6:00 Uhr des Vortages begonnen hat, über den Ausfall von Arbeit innerhalb eines [X.] informiert, wird der [X.]wert entsprechend Abs. 2 Buchst. e) zu 50 Prozent angerechnet.

                 

d)    

nach Beginn der Schicht über den Ausfall / [X.] informiert, erfolgt neben der Anrechnung der geleisteten [X.] eine Anrechnung von 50 Prozent der abgesagten [X.]. Ist die geleistete [X.] kürzer als sechs Stunden, werden sechs Stunden zuzüglich 50 Prozent der über sechs Stunden hinausgehenden abgesagten [X.] angerechnet.“

8

Nach den am 1. Januar 2020 in [X.] getretenen § 52b Abs. 1 [X.] [X.]/[X.], § 56 Abs. 1 [X.] [X.]/[X.] und § 56 Abs. 1 [X.]TV [X.]/[X.] hat der Arbeitgeber einen [X.] zu erstellen, welcher der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unterliegt. Der [X.] ist dem Arbeitnehmer spätestens bis zum 30. November des Vorjahres bekannt zu geben. Er bildet die Basis für die Monatsplanung nach § 3 Abschnitt III Abs. 2 [X.] [X.]/[X.]. Nach § 52b Abs. 2 [X.] [X.]/[X.], § 56 Abs. 2 [X.] [X.]/[X.] und § 56 Abs. 2 [X.]TV [X.]/[X.] kann im Rahmen der Mitbestimmung bei Bedarf von den Ruhetagen und Zeitwerten abgewichen werden.

9

Weiterhin unterzeichneten der [X.], die [X.] und die [X.] am 4. Januar 2019 eine „Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des [X.]“. Darin heißt es ua.:

        

„II. Sperrwirkung der tarifvertraglichen Regelungen

        

Die gesetzliche Systematik der Sperrwirkung tarifvertraglicher Regelungen ist bei der Anwendung der Regelungen in § 3 [X.] [X.] sowie der diesen ergänzenden [X.]regelungen in den Haustarifverträgen [X.], [X.]TV, [X.] und [X.] zwingend zu beachten. Hiernach entfalten normative tarifvertragliche Regelungen zwischen den [X.] unmittelbare und zwingende Wirkung, d. h. sie erfassen automatisch das einzelne Arbeitsverhältnis und können nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Abweichende Vereinbarungen sind gem. § 4 Abs. 3 [X.] nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Daneben können gem. § 77 Abs. 3 [X.] Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

        

Das bedeutet insbesondere, dass die an die Tarifverträge der Parteien gebundenen Unternehmen diese Tarifverträge unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzung des § 4a Abs. 2 Satz 2 [X.] auf die Mitglieder der [X.] als unmittelbar und zwingend geltende Normen anwenden.

        

Aus dieser Systematik folgt, dass die in § 3 [X.] [X.] sowie in den diesen ergänzenden [X.]regelungen in den Haustarifverträgen [X.], [X.]TV, [X.] und [X.] begründeten individualrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer durch die Betriebsparteien nicht kollektiv-rechtlich verschlechternd verändert werden dürfen. Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer können betrieblich vereinbart werden.“

Am 20. August 2019 schlossen die Arbeitgeberin und der Betriebsrat die „Betriebsvereinbarung über die Schicht- und Einsatzplanung“ ([X.]). Diese lautet ua.:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Die Betriebsvereinbarung gilt räumlich für den [X.], auch für die (z.B. durch [X.]) neu hinzukommenden Einsatzstellen.

        

Die Betriebsvereinbarung gilt persönlich für alle Mitarbeiter im Sinne des § 5 Abs. 1 [X.], die im Triebfahrzeugdienst, im Zugbegleitdienst und im Ortsdienst ([X.]) beschäftigt sind.

        

…       

        

§ 2 Allgemeine Grundsätze und Beschreibung der ‚Wahlmodelle‘

        

Die Bestimmungen der Tarifverträge, insbesondere des BuRa-Zug-TV, [X.], [X.], [X.]TV, [X.] und der FGr-Tarifverträge, werden gleichberechtigt nebeneinander angewendet. Darüber hinaus regelt diese [X.] insbesondere den Umgang mit Schichtänderungen.

        

Bei der Berechnung der Dienstpläne werden die [X.] nach der vor Ort durchschnittlichen Schichtlänge bewertet. Die tatsächliche tarifliche Bewertung einer Disposchicht bleibt hiervon unberührt.

        

Den Mitarbeitern werden zwei Modelle für die künftige Diensteinteilung zur Auswahl angeboten.

        

a)    

Das Modell 1 sieht eine Dienst- und Schichtplanung nach den oben genannten gültigen Tarifverträgen vor. Dem Mitarbeiter wird sein individueller [X.] und/oder sein individueller [X.] bekannt gegeben. Darüber hinaus erhält er zu den tarifvertraglich vorgesehenen [X.] seine persönliche Monats- und Wochenplanung.

        

b)    

Das Modell 2 sieht eine Dienst- und Schichtplanung nach den oben genannten gültigen Tarifverträgen (siehe a)) vor. Dem Mitarbeiter wird sein individueller [X.] und/oder sein individueller [X.] bekannt gegeben. Dem Mitarbeiter werden sogenannte ‚Basispläne‘ (siehe § 4) für das Fahrplanjahr bekannt gegeben. Im [X.]/[X.] werden alle Ruhen aus der [X.] dargestellt.

                 

…       

        

Jeder Mitarbeiter erhält bis spätestens 30.06. des jeweiligen Jahres die Möglichkeit, sich für ein Modell für das künftige Fahrplanjahr zu entscheiden. Das gemeinsam erklärte Ziel ist es, dass sich jeder Mitarbeiter für eines der beiden Modelle entscheidet. Äußert sich der Mitarbeiter nicht oder nicht rechtzeitig, sucht der Regio Teamleiter das persönliche Gespräch mit seinem Mitarbeiter und der Interessenvertretung. Wird trotzdem bis spätestens 31.07. des jeweiligen Jahres keine Entscheidung getroffen, wird der Mitarbeiter in das Modell 1 eingeteilt.

        

…       

        

§ 3 Dienst- und Schichtplanung nach Modell 1:

                 

(1)     

Grundschicht im [X.]

        

Für die Mitarbeiter wird der tarifvertraglich festgelegte [X.] jeweils im Rahmen der Monatsplanung gesondert in Textform kommuniziert; dies ersetzt die A[X.]ildung in der Darstellung der Monatsplanung.

        

Der [X.] kann innerhalb der tarifvertraglich und arbeitszeitrechtlich festgelegten Grenzen variabel verschoben werden.

                 
                 
                 

(2)     

Darstellung und Verständigung über die Belegung von [X.]

        

Der Dienstbeginn von [X.] kann sich in einem Zeitraum von 0:00 - 24:00 Uhr bewegen.

        

Soweit der Disponent/Leitstelle dem Mitarbeiter ausnahmsweise 4 Tage (Berechnungsgrundlage Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit Punkt I.2.) vor der [X.] keine Arbeitsleistung zuweist, hat sich der Mitarbeiter bis spätestens 14:00 Uhr des [X.] der [X.] beim zuständigen Disponenten/Leitstelle zu melden. Mitarbeiter, die vor einer nicht verplanten [X.] Ruhe haben, erkunden sich im Laufe der letzten Schicht vor dieser Ruhe (aber mindestens bis spätestens 14.00 Uhr des [X.]) über die Verwendung in der [X.]. Der Disponent/Leitstelle teilt dem Mitarbeiter jetzt verbindlich seine Verwendung für die [X.] mit.

        

Besteht 4 Tage vor dem [X.] keine arbeitgeberseitige Konkretisierung der Verwendung, so erhält der Mitarbeiter Ruhe oder eine Bereitschaftsschicht zugewiesen. Mitarbeiter, die planmäßig nach dem Urlaub [X.] haben, sind vor Urlaubsantritt mit bereits bekannten freien Schichten bzw. Bereitschaftsschicht zu disponieren. Diese sind ihnen bekannt zu geben.

        

§ 4 Dienst- und Schichtplanung nach Modell 2

        

Für Mitarbeiter, die Basispläne erhalten, gilt:

        

An dem Einsatz von Basisplänen wird festgehalten. In den Basisplänen wird der örtliche Zusatzbedarf durch Dispo-Schichten dargestellt und eingearbeitet. Der Dienstplan soll vollständig durch Personal besetzt sein. Dieses Personal soll die Prämissen des jeweiligen [X.] erfüllen (Baureihen, [X.] etc.).

        

1.    

Die [X.]n werden wie folgt ausgestaltet:

        

Einarbeitung von [X.]

        

[X.]/[X.]: Die [X.] werden i.d.R. als [X.] dargestellt. Diese [X.] sind eine Aneinanderreihung von maximal 10 Tagen am Stück mit Darstellung einer Schieberuhe. Vor und nach einer [X.] muss eine Doppelruhe liegen. Die konkrete Belegung der [X.] nach arbeitszeitrechtlichen und tarifrechtlichen Bestimmungen erfolgt im Zuge der Monatsplanung.

        

Die maximale Anzahl von [X.] unterliegt folgenden Grenzen:

                 

…       

        

2.    

Dispositionsverfahren (Monatsplanung)

        

…       

        

Bei [X.], Bahn-/Betriebsarzt, Simulator, berufliche Gerichtstermine, Baustellen, Feiertagen, eigene Einsatzbeschränkung und Sonderverkehren ist eine Abweichung zu den geplanten Schichten aus dem Basisplan oder Einsatzplan ohne Rücksprache mit dem Mitarbeiter möglich.

        

Die Mitarbeiter erhalten die Monatsplanung auf Basis der im herrschenden Dispositionssystem hinterlegten [X.]n. Ziel ist bei einem ausgeglichenen Personalbestand eine vollständige Verplanung von Schichten und [X.]en (KIN-Prüferschichten sind ausgenommen).

        

…       

        

Der Dienstbeginn von [X.] kann sich in einem Zeitraum von 0:00 - 24:00 Uhr bewegen.

        

3.    

Wochenplanung

        

Für alle Änderungen nach der Monatsplanung gelten folgende Regelungen:

        

Es gilt ein [X.] von maximal 2 Stunden, der flexibel jeweils vor und/oder nach der Schicht aufgeteilt werden kann.

        

Soweit der Disponent/Leitstelle dem Mitarbeiter ausnahmsweise 4 Tage (Berechnungsgrundlage Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit Punkt I.2.) vor der [X.] keine Arbeitsleistung zuweist, hat sich der Mitarbeiter bis spätestens 14:00 Uhr des [X.] der [X.] beim zuständigen Disponenten/Leitstelle zu melden. Mitarbeiter, die vor einer nicht verplanten [X.] Ruhe haben, erkunden sich im Laufe der letzten Schicht vor dieser Ruhe (aber mindestens bis spätestens 14.00 Uhr des [X.]) über die Verwendung in der [X.]. Der Disponent/Leitstelle teilt dem Mitarbeiter jetzt verbindlich seine Verwendung für die [X.] mit.

        

Besteht 4 Tage vor dem [X.] keine arbeitgeberseitige Konkretisierung der Verwendung, so erhält der Mitarbeiter Ruhe oder eine Bereitschaftsschicht zugewiesen. Mitarbeiter, die planmäßig nach dem Urlaub [X.] haben, sind vor Urlaubsantritt mit bereits bekannten freien Schichten bzw. Bereitschaftsschicht zu disponieren. Diese sind ihnen bekannt zu geben.

        

Hinsichtlich den [X.], die in sog. Rollier- oder Dispoplänen eingesetzt werden, wird auf Anlage 1 verwiesen.

        

§ 5 Umgang mit Planschichtänderungen

        

(Modell 1 und Modell 2)

        

(Mitbestimmungsverfahren und Kommunikation an die Mitarbeiter)

        

1. Mitbestimmungsverfahren

        

Dem Betriebsrat werden Änderungen von Schichten zur Mitbestimmung im jeweiligen [X.], bei nachträglichen Änderungen unverzüglich, bekannt gegeben.

        

2. Umgang mit Schichtänderungen > 2 Stunden

        

Bei Abweichungen von der Schicht größer 2 Stunden werden die betroffenen Schichten seitens der Planungsgruppe auf Ausfall gesetzt und als Sonderleistung gekennzeichnet. Im Rahmen der Monatsplanung sind ausgefallene Planschichten des Modells 2, die sich aus Ausfallschichten ergeben, vorrangig in gleicher [X.] sowie mit gleichem Ort des [X.] zu disponieren.

        

3. Kommunikation an die Mitarbeiter:

        

Modell 1:

        

Liegen die Änderungen nach Herausgabe der Monatsplanung und außerhalb des jeweiligen [X.]s, ist die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich. Liegen diese Änderungen innerhalb des jeweiligen [X.]s, ist keine gesonderte Absprache mit dem Mitarbeiter erforderlich, sondern die Information erfolgt im Rahmen der Wochenplanung.

        

Modell 2:

        

…       

        

Modell 1 und 2:

        

Liegen die Planschichtänderungen nach Herausgabe der konkretisierten Grundschichten (in der Regel werden diese sieben Tage vorher eingestellt) werden diese ins Tablet eingestellt. Der Mitarbeiter informiert sich selbsttätig über die Änderung sofern er sich im Dienst befindet, Planschichtänderungen, die sich kurzfristiger als 4 Tage vorher ergeben und gleichzeitig eine Veränderung des Dienstbeginns- oder -endes betreffen, werden mit dem Mitarbeiter mündlich abgesprochen.

        

Die [X.] sind sich darüber einig, dass die Besonderheit des [X.] das Erfordernis mit sich bringt, Mitarbeiter kurzfristig zu disponieren und einzusetzen. Das betrifft v. a. Änderungen von Dienstbeginn und Dienstende im Rahmen von Notfällen im Sinne des § 14 [X.] und ebenso in den besonderen Fällen der § 43 Abs. 2 [X.] und § 29 Abs. 2 [X.]/[X.]-TG/[X.]/[X.] TV.

        

§ 6 Holen aus Ruhe

        

Grundsätzlich ist Holen aus Ruhe nicht erwünscht. Dies gilt nicht für die vereinbarten flexiblen [X.] nach § 4 Abs. 1.

        

Bei Abweichung vom Grundsatz ist der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu beteiligen. …

        

Stimmt der Mitarbeiter der Belegung eines [X.] mit einer Schicht zu, hat er Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser Ersatzruhetag ist unmittelbar vom [X.] bzw. Leitstelle im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren.

        

Wird dem Mitarbeiter ein Ersatzruhetag gewährt, ist dieser entsprechend zu kennzeichnen und kann nicht mehr mit Arbeit belegt werden.

        

§ 7 Umgang mit ‚Mitarbeiterwünschen‘

        

Jeder Mitarbeiter erhält die Möglichkeit, rechtzeitig vor Erstellen der Monatsplanung Wünsche anzumelden. …

        

§ 8 Ausübung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates

        

Zur Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte im Rahmen des [X.] erhält der Betriebsrat lesenden Zugriff auf das verwendete Dispositionssystem.

        

Die [X.]n und Monatsplanung werden dem Betriebsrat jeweils zur Zustimmung vorgelegt. Die Unterstützung des [X.] ist zwar gewünscht, jedoch nicht zwingend erforderlich.

        

Der Betriebsrat gibt dem Arbeitgeber seine Entscheidung unverzüglich bekannt: Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so teilt er dies dem Arbeitgeber unter Angabe von Gründen mit. In diesem Fall bemühen sich die Parteien um eine einvernehmliche Lösung.

        

Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht bis zum Vortag der Schicht, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Betriebsrat die Schicht betriebsverfassungsrechtlich behandelt hat, gegen diese keine Einwände hat und die Schicht wie vorgelegt durchgeführt werden kann.

        

Im Modell 1 sind sich die [X.] einig, dass die Ruhetage und die Zeiträume zwischen den Ruhetagen des [X.]s nach § 52 b Abs. 1 Buchstabe b und c [X.] und § 56 Abs. 1 Buchstabe b und c [X.]/[X.]TV unverbindlich und somit verschie[X.]ar sind (siehe hierzu § 52 Abs. 2 [X.]/§ 56 Abs. 2 [X.]/[X.]TV). Deswegen wird im Rahmen der Monatsplanung die betriebsverfassungsrechtliche Ablehnung einer Verschiebung der unverbindlichen Ruhetage auf folgende Fälle begrenzt: Nichteinhaltung der tarifvertraglichen und/oder arbeitszeitgesetzlichen Regelungen.

        

…       

        

§ 9 Schlussbestimmungen

        

Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in [X.].

        

…“    

Der [X.] und die [X.] vereinbarten am 17. September 2020 neue Tarifverträge, die mit ihrem Inkrafttreten am 1. März 2021 die Vorgängertarifverträge vom 14. Dezember 2018 ersetzten. Die „[X.] zur gemeinsamen Gestaltung der Personal-, Sozial- und Tarifpolitik in den Unternehmen des [X.] ([X.])“ vom 17. September 2020 enthält die gleiche Regelung zur [X.]gestaltung der Betriebsparteien wie der vorangegangene [X.].

Die [X.] hat die Auffassung vertreten, sie könne nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG und nach § 23 Abs. 3 iVm. § 77 Abs. 3 [X.] von der Arbeitgeberin die Unterlassung der Durchführung der [X.] SEP, hilfsweise einzelner Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung verlangen.

Sie hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - in der Sache beantragt:

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, die Betriebsvereinbarung über die Schicht- und Einsatzplanung vom 20. August 2019 durchzuführen,

        

2.    

der Arbeitgeberin für Zuwiderhandlungen gegen die beantragte Verpflichtung ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Ordnungsgeld anzudrohen.

        

Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. 

        

3.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu unterlassen, die folgenden Vorschriften der Betriebsvereinbarung über die Schicht- und Einsatzplanung vom 20. August 2019 durchzuführen:

                 

-       

§ 2 Satz 1,

                 

-       

§ 2 Buchstabe a,

                 

-       

§ 2 Buchstabe b Satz 1,

                 

-       

§ 2 Satz 20,

                 

-       

§ 2 Satz 24,

                 

-       

§ 3,   

                 

-       

§ 4,   

                 

-       

§ 5,   

        

4.    

der Arbeitgeberin für Zuwiderhandlungen gegen die beantragten Verpflichtungen ein in das Ermessen des Gerichts zu stellendes Ordnungsgeld anzudrohen.

Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben den Standpunkt eingenommen, die [X.] SEP verstoße nicht gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.]. § 11 Abs. 2 [X.] lasse den Abschluss betrieblicher Regelungen über die Schicht- und Einsatzplanung zu. Die Betriebsvereinbarung sei zudem als günstigere Regelung iSd. „Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit“ zulässig. Jedenfalls greife die [X.] nicht ein, da die Schicht-, Einsatz- und Urlaubsplanung der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 [X.] unterliege. Auf einen Verstoß gegen § 77 Abs. 3 [X.] könne ein Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht gestützt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde der [X.] zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die [X.] ihre Anträge weiter.

Im Verlauf des [X.] haben der [X.] und die [X.] am 24. Februar 2022 neue Tarifverträge geschlossen. Diese sind rückwirkend zum 1. März 2021 in [X.] getreten und haben den [X.] [X.]/[X.], den [X.] [X.]/[X.], den [X.] [X.]/[X.] und den [X.]TV [X.]/[X.] vom 4. Januar 2019 ersetzt. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des Außerkrafttretens dieser Tarifverträge beantragt die [X.] weiter,

        

hilfsweise für den Fall, dass der Senat über den Unterlassungsantrag zu 1. nicht in der Sache entscheidet,

        

5.    

festzustellen, dass die zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat abgeschlossene „Betriebsvereinbarung über die Schicht- und Einsatzplanung“ rechtsunwirksam ist,

        

hilfsweise für den Fall, dass der Senat über den Unterlassungsantrag zu 3. nicht in der Sache entscheidet,

        

6.    

festzustellen, dass

                 

-       

§ 2 Satz 1,

                 

-       

§ 2 Buchstabe a,

                 

-       

§ 2 Buchstabe b Satz 1,

                 

-       

§ 2 Satz 20,

                 

-       

§ 2 Satz 24,

                 

-       

§ 3,   

                 

-       

§ 4,   

                 

-       

§ 5,   

                 

der zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat abgeschlossenen „Betriebsvereinbarung über die Schicht- und Einsatzplanung“ rechtsunwirksam sind.

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist unbegründet.

I. Die Rechtsbeschwerde ist insgesamt zulässig, insbesondere ordnungsgemäß begründet iSv. § 94 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3, § 74 Abs. 2 ArbGG. Das gilt auch, soweit sie sich gegen die Abweisung des Unterlassungsanspruchs auf Grundlage von § 23 Abs. 3 Satz 1, § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch das [X.] wendet. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht mit der Annahme des [X.]s, ein etwaiger Verstoß gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] sei jedenfalls nicht grob iSv. § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.], auseinandersetzt. Die Unterlassungsansprüche werden auf denselben Lebenssachverhalt gestützt und bilden lediglich einen prozessualen Anspruch (Streitgegenstand), der auf unterschiedliche materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt ist. Die rechtliche Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist dann in vollem Umfang eröffnet, wenn eine Sach- oder Verfahrensrüge in zulässiger Weise in das Verfahren eingeführt worden ist (zum Revisionsverfahren [X.] 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - zu II der Gründe, [X.]Z 192, 204). Für die uneingeschränkte Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde genügt daher, dass sich die Rechtsbeschwerdebegründung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zum Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG hinreichend auseinandersetzt. Das ist vorliegend der Fall.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Das [X.] hat die [X.] im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

a) Die [X.] sind nach der gebotenen Auslegung zulässig.

aa) Mit dem Antrag zu 1. verlangt die [X.] von der Arbeitgeberin, die Durchführung der [X.] SEP insgesamt zu unterlassen. Der Antrag ist darauf gerichtet, dass sich die Arbeitgeberin gegenwärtig und zukünftig bei ihrem weiteren betrieblichen Handeln nicht auf die von der [X.] als tarifwidrig angesehene [X.] SEP stützt. Entsprechendes gilt für den hilfsweise gestellten Antrag zu 3.

[X.]) Mit diesem Inhalt sind die Anträge hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die begehrten Unterlassungspflichten sind so konkretisiert, dass die Arbeitgeberin erkennen kann, was von ihr verlangt wird (zu diesem Erfordernis [X.] - Rn. 15 mwN, [X.] 159, 222).

[X.]) Die [X.] ist [X.]. Sie macht geltend, die Durchführung der tarifwidrigen Betriebsvereinbarung beeinträchtigte sie in ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit. Auf solche Rechtsverletzungen gestützte Unterlassungsbegehren erscheinen nicht von vornherein als aussichtslos (sh. dazu [X.] - Rn. 16 mwN, [X.] 159, 222).

b) Neben der Arbeitgeberin ist nach § 83 Abs. 3 ArbGG der Betriebsrat beteiligt. Die [X.] und der [X.] sind hingegen nicht beteiligt.

aa) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind im Beschlussverfahren neben dem Antragsteller die Stellen beteiligt, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind ([X.] 20. März 2018 - 1 [X.] - Rn. 13).

[X.]) Der Betriebsrat wird durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen, da sich das Begehren gegen die Durchführung der von ihm mitvereinbarten Betriebsvereinbarung durch die Arbeitgeberin (§ 77 Abs. 1 [X.]) richtet (vgl. [X.] - Rn. 17, [X.] 159, 222). Dagegen wirkt sich die Entscheidung nicht unmittelbar auf die Rechtsposition der [X.] oder des [X.] aus.

c) Die [X.] sind unbegründet.

aa) Die [X.] kann ihr Begehren nach den Anträgen zu 1. und 3. nicht auf § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG stützen.

(1) Einer [X.] steht bei einer Verletzung ihrer Koalitionsfreiheit durch tarifwidrige Betriebsvereinbarungen ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG zu.

(a) Art. 9 Abs. 3 GG schützt eine Koalition in ihrem Bestand, ihrer organisatorischen Ausgestaltung und ihren Betätigungen, sofern diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Der Schutz erstreckt sich auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Geschützt ist insbesondere der Abschluss von Tarifverträgen. Das schließt den Bestand und die Anwendung geschlossener Tarifverträge ein ([X.]erfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 131, [X.]erfGE 146, 71). Die Koalitionsfreiheit wird nicht erst dann beeinträchtigt, wenn eine Koalition daran gehindert wird, Tarifrecht zu schaffen. Eine Einschränkung oder Behinderung dieses Freiheitsrechts liegt bereits in [X.] oder Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Wirkung des von Koalitionen geschaffenen Tarifrechts zu vereiteln oder leerlaufen zu lassen. [X.] ist, ob entsprechende [X.] nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig sind, also die tarifliche Ordnung nicht in rechtlich erzwingbarer Weise ersetzen können. Die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit liegt bereits in der Eignung solcher Absprachen, aufgrund ihres erklärten [X.] faktisch an die Stelle der tariflichen Regelung zu treten. Darauf zielen tarifwidrige Betriebsvereinbarungen und auf deren Grundlage getroffene Vereinbarungen mit einem vom Tarifvertrag abweichenden Inhalt ab. Ihr Zweck ist es, Tarifnormen als kollektive Ordnung zu verdrängen und sie damit ihrer zentralen Funktion zu berauben ([X.] - Rn. 20, [X.] 159, 222; 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 35, [X.] 138, 68).

(b) Geltendes Tarifrecht wird allerdings nur dann verdrängt, wenn der betreffende Tarifvertrag im Anwendungsbereich der fraglichen betrieblichen Regelung normativ gilt, sei es nach § 3 Abs. 1 [X.] oder § 3 Abs. 3 [X.]. Soweit es daran fehlt, besteht kein Geltungsanspruch des Tarifvertrags. Mit Beendigung der [X.] entfällt die Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit als Voraussetzung eines negatorischen Unterlassungsanspruchs, der auf die Abwehr zukünftiger Störungen gerichtet ist (vgl. [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] 159, 222).

(2) Danach besteht die geltend gemachte Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit nicht mehr. Die Arbeitgeberin ist nicht mehr an die Tarifverträge vom 4. Januar 2019, auf welche die [X.] ihren Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG stützt, gebunden. Diese sind durch die [X.] vom 24. Februar 2022, die zum 1. März 2021 in [X.] getreten sind, abgelöst worden. Die Berücksichtigung dieser erst nach Schluss der Anhörung in der Beschwerdeinstanz abgeschlossenen Tarifverträge unterfällt nicht dem Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen aus § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Derartige Normtatsachen, zu denen auch die zeitliche Geltung von Tarifnormen gehört, sind nach § 293 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. [X.] 21. März 2018 - 5 [X.] - Rn. 16 mwN).

(3) Demgegenüber stützt die [X.] ihren Unterlassungsanspruch nicht (auch) auf eine Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit im Hinblick auf die [X.] vom 24. Februar 2022. Das wäre als Antragsänderung in der [X.] auch nicht zulässig.

(a) Eine Antragsänderung setzt nicht zwingend eine Änderung des konkret gestellten Antrags voraus. Der Verfahrensgegenstand ändert sich dementsprechend iSv. § 263 ZPO auch dann, wenn zwar nicht der gestellte Antrag als solcher, aber der ihm zugrundeliegende Lebenssachverhalt ein anderer geworden ist ([X.] 8. Dezember 2010 - 7 [X.] - Rn. 16 mwN).

(b) [X.] und sonstige Antragsänderungen sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 559 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht mehr möglich. Hiervon hat das [X.] - abgesehen von den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO - aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen zugelassen, wenn sich der neue Sachantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden ([X.] 15. Mai 2018 - 1 [X.] - Rn. 36, [X.] 162, 379; 18. Mai 2016 - 7 [X.] - Rn. 24 mwN; 17. November 2010 - 4 [X.] - Rn. 12).

(c) Danach wäre eine Antragsänderung unzulässig gewesen. Mit der durch die Tarifverträge vom 24. Februar 2022 eingetretenen Änderung des [X.] ändert sich - bei gleichbleibendem Antrag - das rechtliche Prüfprogramm nicht nur unwesentlich. Es wäre in jedem Fall - unabhängig von einer ggf. bestehenden Verdrängung der Tarifverträge nach § 4a Abs. 1 [X.] infolge der abgelaufenen Laufzeit des [X.] - die Tarifwidrigkeit der [X.] SEP unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der gegenüber den Vorgängerregelungen vom 4. Januar 2019 geänderten Tarifverträge zu prüfen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung von denjenigen, in denen ein Anspruch auf unveränderte tarifliche Merkmale gestützt wird (zum Durchführungsanspruch [X.] 13. Oktober 2021 - 4 [X.] - Rn. 48; im Rahmen eines Eingruppierungsrechtsstreits [X.] 9. September 2020 - 4 [X.] - Rn. 15, [X.] 172, 130).

[X.]) Ein Anspruch auf Unterlassung der Durchführung der [X.] SEP insgesamt oder der im Antrag zu 3. bezeichneten Bestimmungen folgt auch nicht aus § 23 Abs. 3 iVm. § 77 Abs. 3 [X.].

(1) Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann eine im Betrieb vertretene [X.] dem Arbeitgeber bei groben Verstößen gegen seine Verpflichtungen aus dem [X.] durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu unterlassen. Die Regelung dient dem Schutz der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung gegen grobe Verstöße des Arbeitgebers. Es soll ein Mindestmaß gesetzmäßigen Verhaltens des Arbeitgebers im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung sichergestellt werden, indem der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten angehalten wird ([X.] 8. März 2022 - 1 [X.] - Rn. 41; 12. März 2019 - 1 [X.] - Rn. 72, [X.] 166, 79).

(2) Danach sind die [X.] der [X.] ohne Erfolg. Es kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] „eine Grundnorm der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung“ bildet, die einen gewerkschaftlichen Unterlassungsanspruch gegen bei ihrem Abschluss tarifwidrige und daher unwirksame Betriebsvereinbarungen trägt (so [X.] 20. August 1991 - 1 [X.] - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.] 68, 200; für einen gewerkschaftlichen Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung [X.] 29. April 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] 110, 252; offengelassen in [X.] - Rn. 23, [X.] 159, 222; 13. März 2001 - 1 [X.][X.] 2 a der Gründe, [X.] 97, 167; 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.] 91, 210). Auch dann wären die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.] mangels eines erforderlichen groben Verstoßes nicht erfüllt.

(a) Die [X.] SEP verstößt entgegen der Auffassung des [X.]s gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.].

(aa) Nach dieser Bestimmung können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Das gilt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] jedoch ua. dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Die Bestimmung verdeutlicht, dass es den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleibt, ob sie ergänzende Betriebsvereinbarungen zulassen wollen oder nicht. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn diese in einem nach seinem räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich einschlägigen Tarifvertrag enthalten ist und der Betrieb in den Geltungsbereich des Tarifvertrags fällt. Auf die [X.] des Arbeitgebers kommt es nicht an. Ein Verstoß gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] führt zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung ([X.] 17. August 2021 - 1 [X.] - Rn. 19; 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 41, [X.] 167, 264).

Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] greift indes nicht, soweit es um Angelegenheiten geht, die nach § 87 Abs. 1 [X.] der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen (grdl. [X.] 3. Dezember 1991 - [X.] 2/90 - zu [X.] 4 der Gründe, [X.] 69, 134; vgl. auch [X.] 17. August 2021 - 1 [X.] - Rn. 19; 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 41, [X.] 167, 264). Ein solches Mitbestimmungsrecht setzt allerdings nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] voraus, dass insoweit keine zwingende tarifliche Regelung besteht, an die der Arbeitgeber gebunden ist. § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] führt daher auch im Anwendungsbereich des § 87 Abs. 1 [X.] dann zur - vollständigen oder partiellen - Unwirksamkeit einer betrieblichen Regelung, wenn dieser eine zwingende tarifliche Regelung entgegensteht ([X.] 29. April 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.] 110, 252; sh. weiterhin [X.] 12. März 2019 - 1 [X.] - Rn. 39; 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 19, [X.] 139, 332: „Binnengrenze“).

([X.]) Danach wird die Regelung der Wahlmodelle für die Schicht- und Einsatzplanung in §§ 2 bis 4 [X.] von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfasst.

([X.]) Der [X.] wurde bei Abschluss der Betriebsvereinbarung am 20. August 2019 vom räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des [X.] [X.]/[X.], des [X.] [X.]/[X.], des [X.] [X.]/[X.] und des [X.]TV [X.]/[X.] erfasst. Die [X.] SEP gilt persönlich für Arbeitnehmer iSd. § 5 Abs. 1 [X.], die in den persönlichen Geltungsbereich der vorgenannten Tarifverträge fallen (§ 1 Abs. 1 [X.] [X.]/[X.], § 1 Abs. 1 [X.] [X.]/[X.], § 1 Abs. 1 [X.] [X.]/[X.], § 1 Abs. 1 [X.]TV [X.]/[X.]).

([X.]b) Gegenstand der §§ 2 bis 4 [X.] sind insbesondere die Grundsätze der Schicht- und Einsatzplanung, die bei Abschluss der Betriebsvereinbarung am 20. August 2019 bereits in § 3 [X.] [X.]/[X.] vom 4. Januar 2019 vereinbart waren und durch § 52b Abs. 1 [X.] [X.]/[X.], § 56 Abs. 1 [X.] [X.]/[X.] und § 56 Abs. 1 [X.]TV [X.]/[X.] vom 4. Januar 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 ergänzend geregelt wurden.

([X.]) Der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] steht nicht entgegen, dass sich die Geltungsbereiche der nicht inhaltsgleichen Tarifverträge der [X.] und der [X.] überschneiden. Dabei kann unentschieden bleiben, ob ein nach § 4a Abs. 2 Satz 2 [X.] verdrängter Minderheitstarifvertrag die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] auslöst (so [X.]erfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 168, [X.]erfGE 146, 71; vgl. auch [X.]/[X.] 18. Aufl. § 77 Rn. 145; [X.] 31. Aufl. § 77 Rn. 81a; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.] § 77 Rn. 49; [X.] ArbR-HdB/[X.] 19. Aufl. § 231 Rn. 27; aA [X.] RdA 2022, 164, 165; [X.] GK-[X.] 12. Aufl. § 77 Rn. 111; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 77 Rn. 281). Der [X.] [X.]/[X.], der [X.] [X.]/[X.], der [X.] [X.]/[X.] und der [X.]TV [X.]/[X.] konnten bei Abschluss der Betriebsvereinbarung nicht nach § 4a Abs. 2 Satz 2 [X.] verdrängt werden. Die Tarifvertragsparteien hatten die Anwendung von § 4a [X.] wirksam a[X.]edungen.

([X.]) § 4a [X.] ist tarifdispositiv. Das folgt zwar nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut. Dafür spricht aber, dass der Gesetzgeber mit dem [X.] in erster Linie auf eine Selbststeuerung der Tarifvertragsparteien zielt, um über die Vorwirkung dieser Regelung eine Kollision mit der Folge des Tarifverlusts zu vermeiden. § 4a [X.] greift nur subsidiär ein, wenn eine autonome Verständigung der Tarifvertragsparteien nicht gelingt ([X.]. 18/4062 S. 9, 12). Ein solches Verständnis entspricht der grundrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit. Es erhöht die Spielräume der Tarifvertragsparteien ([X.]erfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 178, [X.]erfGE 146, 71; [X.] 26. Juni 2018 - 1 [X.] - Rn. 69, [X.] 163, 108).

([X.]b) Der Ausschluss des § 4a [X.] wurde durch die Tarifvertragsparteien wirksam vereinbart.

([X.]a) Erforderlich für den Ausschluss ist eine Vereinbarung aller von der Kollisionsnorm des § 4a Abs. 2 [X.] (positiv oder negativ) betroffenen Tarifvertragsparteien ([X.]erfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 179, [X.]erfGE 146, 71). Das sind die in einem Betrieb kollidierend tarifierenden [X.]en und der Arbeitgeber oder - im Fall des Verbandstarifvertrags - der Arbeitgeberverband.

([X.][X.]) Für diese schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien gelten keine besonderen formalen Voraussetzungen. Ein einheitlicher Vertragsschluss aller an der Tarifkollision beteiligten Tarifvertragsparteien ist nicht erforderlich. Vielmehr kann § 4a [X.] auch dadurch wirksam a[X.]edungen werden, dass - wie vorliegend - der Arbeitgeberverband mit jeder der betroffenen [X.]en entsprechende Vereinbarungen trifft. Die Rechtsfolgen des Ausschlusses, die Verdrängung (§ 4a Abs. 2 Satz 2 [X.]) und das Nachzeichnungsrecht (§ 4a Abs. 4 [X.]) betreffen das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeberverband und der [X.] sowie deren jeweiligen Mitgliedern. Daher ist es ausreichend, dass der Arbeitgeberverband beiden [X.]en zusagt, sich nicht auf § 4a [X.] zu berufen (vgl. [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.] § 4a Rn. 22 f. mwN), oder mit beiden [X.]en den Ausschluss von § 4a [X.] vereinbart.

([X.]c) Die Tarifvertragsparteien können weiterhin einen Ausschluss von § 4a [X.] zeitlich begrenzen. Hat der Arbeitgeber oder der Arbeitgeberverband mit den in einem Betrieb kollidierend tarifierenden [X.]en getrennte Vereinbarungen mit unterschiedlichen Laufzeiten geschlossen, ist § 4a [X.] im Überschneidungszeitraum a[X.]edungen.

([X.]) Danach war die Arbeitgeberin an die von der [X.] geschlossenen Tarifverträge vom 4. Januar 2019 bei Abschluss der Betriebsvereinbarung am 20. August 2019 unmittelbar und zwingend gebunden. Die handelnden Tarifvertragsparteien hatten die Anwendung von § 4a [X.] mit dem TV Kollisionsfreiheit vom 27. Mai 2015 einerseits und dem TV Grundsatzfragen vom 30. Juni 2015 anderseits jedenfalls bis zum Ende der Laufzeit des [X.] am 31. Dezember 2020 wirksam a[X.]edungen.

([X.]) Die [X.] nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] war nicht nach dessen Satz 2 aufgehoben.

([X.]) Im tarifpluralen Betrieb entfaltet jeder Tarifvertrag im Rahmen seines Geltungs- und Regelungsbereichs die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] ([X.]/[X.] 18. Aufl. § 77 Rn. 144; [X.] 31. Aufl. § 77 Rn. 81a; [X.] GK-[X.] 12. Aufl. § 77 Rn. 112; [X.]/[X.] 23. Aufl. [X.] § 77 Rn. 49; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 77 Rn. 279; [X.] ArbR-HdB/[X.] 19. Aufl. § 231 Rn. 27; [X.] RdA 2022, 164, 165; [X.] im System der Arbeitsrechtsordnung S. 478; [X.] Die Auswirkungen von Tarifmehrheiten im Betrieb auf die Betriebsverfassung [X.]). Die Sperrwirkung entfällt nach § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur, wenn alle Tarifverträge eine entsprechende Öffnungsklausel enthalten. Eine Öffnungsklausel in nur einem von mehreren Tarifverträgen reicht nicht aus ([X.] aaO Rn. 81b; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn. 317; [X.] ArbR-HdB/[X.] aaO; [X.] aaO S. 325; aA [X.] RdA 2008, 193, 200; [X.] Rechtsfragen der Koalitions-, Tarif- und [X.]. S. 379: durch Öffnungsklausel im [X.]; [X.]/Schwarze § 77 [X.] Rn. 31: Sperrwirkung nur für die an den [X.] gebundenen Arbeitnehmer; [X.] aaO S. 508: Aufhebung der Sperrwirkung bzgl. der an den Tarifvertrag mit Öffnungsklausel gebundenen Arbeitnehmer). Das ergibt die Auslegung der gesetzlichen Regelung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. [X.]erfG 6. Juni 2018 - 1 [X.] ua. - Rn. 74 f., [X.]erfGE 149, 126; [X.] 11. Dezember 2019 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.] 169, 106).

([X.]a) Der Gesetzeswortlaut ist nicht eindeutig. Nach § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] muss „ein Tarifvertrag“ den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulassen. Das Wort „ein“ kann sowohl im Sinne eines Zahlworts als auch als unbestimmter Artikel verwendet werden. Der [X.] lässt ebenfalls nicht erkennen, ob eine Öffnungsklausel in einem von mehreren Tarifverträgen die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] insgesamt aufhebt. Die Verwendung des Singulars in Satz 1 „durch Tarifvertrag“ und Satz 2 „ein Tarifvertrag“ könnte aber dafür sprechen, dass die Sperrwirkung eines Tarifvertrags nur von den jeweiligen Tarifvertragsparteien beseitigt werden kann.

([X.][X.]) Sinn und Zweck des § 77 Abs. 3 [X.] stehen der Annahme entgegen, eine Öffnungsklausel in einem von mehreren Tarifverträgen könne die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] aufheben. Die Vorschrift dient der Sicherung der aktualisierten und ausgeübten Tarifautonomie sowie der Erhaltung und Stärkung der Funktionsfähigkeit der Koalitionen. Sie soll verhindern, dass Gegenstände, derer sich die Tarifvertragsparteien angenommen haben, konkurrierend - und sei es inhaltsgleich - in Betriebsvereinbarungen geregelt werden. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang bei der Regelung von Arbeitsbedingungen ein (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 18. März 2020 - 5 [X.] - Rn. 20, [X.] 170, 172; 23. Januar 2018 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.] 161, 305; 3. Dezember 1991 - [X.] 2/90 - zu [X.] 1 der Gründe, [X.] 69, 134). Im Geltungsbereich tariflicher Bestimmungen sind betriebliche Regelungen nur zulässig, wenn die Tarifvertragsparteien ihre Regelungsbefugnis iSv. § 77 Abs. 3 Satz 2 [X.] ausdrücklich zurücknehmen ([X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.] 91, 244).

([X.]c) Daher setzt die Zulässigkeit betrieblicher Regelungen im tarifpluralen Betrieb voraus, dass die Sperrwirkung aller Tarifverträge aufgehoben wird. Die Entscheidung über die Öffnung „ihres“ Tarifvertrags für betriebliche Regelungen kann als eine von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Entscheidung über die Anwendung der tariflichen Regelung nur von den Parteien des jeweiligen Tarifvertrags selbst getroffen werden. Anderen Tarifvertragsparteien steht insoweit keine Regelungskompetenz zu. Sie können nicht, selbst bei einem Verzicht auf eine eigene inhaltliche Regelung, den Betriebsparteien die Möglichkeit eröffnen, von Bestimmungen anderer Tarifvertragsparteien abzuweichen ([X.] 20. April 1999 - 1 [X.] - zu II 2 b aa der Gründe, [X.] 91, 244). Das liefe dem Zweck der Sicherung der Tarifautonomie zuwider und wäre nicht mit der gesetzlichen Wertung zu vereinbaren, tariflichen Regelungen von Arbeitsbedingungen Vorrang vor betrieblichen Regelungen einzuräumen.

([X.]b) Danach war die [X.] nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht durch dessen Satz 2 aufgehoben. Der von [X.] und [X.] vereinbarte § 11 Abs. 2 [X.] konnte die Sperrwirkung der tariflichen Regelungen von [X.] und [X.] (§ 3 [X.] [X.]/[X.], § 52b Abs. 1 [X.] [X.]/[X.], § 56 Abs. 1 [X.] [X.]/[X.] und § 56 Abs. 1 [X.]TV [X.]/[X.]) nicht beseitigen. Die Regelungen über die Grundsätze der Schicht- und Einsatzplanung in §§ 2 bis 4 [X.] SEP waren auch nicht durch Öffnungsklauseln im Tarifwerk von [X.] und [X.] zugelassen.

([X.]a) Die Öffnungsklausel in § 3 Abschnitt II Abs. 4 [X.] [X.]/[X.] ermöglicht den Tarifvertragsparteien lediglich eine Abweichung von der zeitlichen Abfolge der Ruhetage. Die Öffnungsklauseln in § 52b Abs. 2 [X.] [X.]/[X.], § 56 Abs. 2 [X.] [X.]/[X.] und § 56 Abs. 2 [X.]TV [X.]/[X.] betreffen ebenfalls nur die Festlegung von Ruhetagen.

([X.][X.]) § 3 Abschnitt III Abs. 4 [X.] [X.]/[X.] lässt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, der Abschluss ergänzender oder ändernder Betriebsvereinbarungen sei zulässig (zu diesem Erfordernis [X.] 17. Januar 2012 - 1 [X.] - Rn. 27). Die Bestimmung stellt nur klar, dass die tarifliche Regelung über Grundsätze der Schicht- und Einsatzplanung das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bei der Aufstellung der einzelnen Schicht- und Einsatzpläne unberührt lässt.

([X.]c) Die Bestimmungen in §§ 2 bis 4 [X.] SEP sind auch nicht durch die von [X.], [X.] und [X.] getroffene „Vereinbarung zur Umsetzung der persönlichen Planungssicherheit des [X.]“ vom 4. Januar 2019 als günstigere Regelungen zugelassen. Der Satz „Abweichungen zugunsten der Arbeitnehmer können betrieblich vereinbart werden“ bringt weder die Zulässigkeit abweichender Regelungen noch die erforderliche Bestimmung von Gegenstand und Umfang deutlich zum Ausdruck. Vielmehr lässt die Formulierung „aus dieser Systematik folgt …“ erkennen, dass lediglich die Rechtslage - der Tarifvertrag will keine Höchstarbeitsbedingungen regeln - beschrieben und klargestellt werden soll.

(ee) Die zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 [X.] steht der aus § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] folgenden Sperrwirkung für abweichende Regelungen über Grundsätze der Schicht- und Einsatzplanung nicht entgegen. Dem Betriebsrat steht aufgrund des [X.] in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] kein Mitbestimmungsrecht nach Nr. 2 und Nr. 5 der Bestimmung zu, soweit die Tarifverträge von [X.] und [X.] hierzu Regelungen treffen (Rn. 43).

([X.]) [X.] des § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] verlangt die [X.] des Arbeitgebers iSv. § 3 Abs. 1 [X.] ([X.] 26. September 2017 - 1 [X.] - Rn. 17, [X.] 160, 232; 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 21, [X.] 139, 332). Einer normativen Gebundenheit der betriebszugehörigen Arbeitnehmer bedarf es nicht. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der das Mitbestimmungsrecht verdrängenden tariflichen Regelung um Inhaltsnormen handelt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine bestehende tarifliche Regelung dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer ausreichend Rechnung trägt und daher Mitbestimmungsrechte entbehrlich sind. Etwaige [X.] sind nach dem Zweck des jeweiligen [X.] zu schließen ([X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 21, 26, aaO).

([X.]b) In einem tarifpluralen Betrieb gelten dieselben Grundsätze. Jede tarifliche Regelung, an die der Arbeitgeber gebunden ist, verdrängt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insgesamt auch hinsichtlich anderweitig oder nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern und nicht nur für solche, die an den die Sperrwirkung auslösenden Tarifvertrag gebunden sind ([X.] 31. Aufl. § 87 Rn. 46; [X.]/[X.]/[X.] [X.] 17. Aufl. § 87 Rn. 158; [X.] 2017, 19, 21; Schnitker/[X.] ZTR 2015, 423, 424; aA Wiese GK-[X.] 12. Aufl. § 87 Rn. 69; [X.] RdA 2008, 193, 200; [X.] Rechtsfragen der Koalitions-, Tarif- und [X.]. S. 382; [X.] NZA 2008, 325, 332; [X.] Tarifpluralität im System der Arbeitsrechtsordnung S. 507; [X.] Die Auswirkungen von Tarifmehrheiten im Betrieb auf die Betriebsverfassung S. 341; [X.]/Mehrens NZA 2010, 1313, 1315).

([X.]a) Die Annahme eines beschränkten Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bezogen auf anderweitig tarifgebundene Arbeitnehmer widerspräche der gesetzlichen Konzeption. Der Zweck des § 87 Abs. 1 [X.], alle betriebszugehörigen Arbeitnehmer in den [X.]n Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 [X.] vor der einseitigen Gestaltungsmacht des Arbeitgebers zur schützen, gebietet keine Begrenzung des im [X.] geregelten [X.] auf die Arbeitnehmer, die an die den Tarifvorbehalt begründenden tariflichen Regelungen normativ gebunden sind. Anderweitig tarifgebundene Arbeitnehmer, deren Tarifvertrag aufgrund einer A[X.]edingung des § 4a [X.] nicht verdrängt wird, werden zunächst durch dessen Regelungen geschützt. Selbst wenn eine aus der spezifischen normativen Wirkung tariflicher Inhaltsnormen [X.] zu Lasten der anderweitig tarifgebundenen Arbeitnehmer angenommen werden könnte, führte dies nicht dazu, dass der Tarifvorbehalt nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] im tarifpluralen Betrieb eine beiderseitige [X.] voraussetzt. Eine etwaige auf Grundlage des konkurrierenden Tarifvertrags verbleibende [X.] wäre - ebenso wie eine solche zu Lasten von nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern (grdl. [X.] 18. Oktober 2011 - 1 [X.] - Rn. 16 bis 26, [X.] 139, 332; zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 [X.] weiterhin [X.] 13. August 2019 - 1 [X.] - Rn. 38, [X.] 167, 252; 23. August 2016 - 1 [X.] - Rn. 18) - nach dem Zweck und der Reichweite des jeweiligen [X.] zu schließen.

([X.][X.]) Dieses Verständnis von § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] greift - anders als die Arbeitgeberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - auch nicht in unzulässiger Weise in die Koalitionsfreiheit der Tarifvertragsparteien ein, deren Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält, die aber aufgrund der abschließenden Regelung in einem anderen Tarifvertrag nicht für betriebliche Vereinbarungen zur Anwendung kommen kann. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus der fehlenden Möglichkeit der Anwendung einer Öffnungsklausel auf [X.] durch die Betriebsparteien überhaupt eine Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsfreiheit ergeben kann (zum Schutz der Anwendung geschlossener Tarifverträge [X.]erfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 131, [X.]erfGE 146, 71). Eine Ausnahme in Bezug auf diejenigen Arbeitnehmer, die an einen Tarifvertrag mit Öffnungsklausel gebunden sind, würde die Tarifvertragsparteien dieses Tarifvertrags und ihre Mitglieder zwar weniger belasten, wäre aber zur Erreichung des mit dem Tarifvorbehalt verfolgten Ziels nicht gleich wirksam. Vielmehr würde eine Konkurrenz von - ggf. auch inhaltsgleichen - tariflichen und betrieblichen Vereinbarungen ermöglicht, die der Tarifvorbehalt gerade verhindern soll. Den Parteien des Tarifvertrags mit einer Öffnungsklausel - hier [X.] und [X.] - bleibt es unbenommen, zur Regelung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder eigene inhaltliche Regelungen zu treffen. Vorliegend ist die Nichtanwendbarkeit der von ihnen in § 11 Abs. 2 [X.] vereinbarten Öffnungsklausel zudem eine Folge der gewillkürten Tarifpluralität. Sie beruht damit - ungeachtet einer möglichen Verdrängungswirkung nach § 4a Abs. 2 Satz 2 [X.] - auf ihrer eigenen Entscheidung, die Anwendung des § 4a [X.] abzubedingen.

([X.]) Danach war die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] nicht unter dem Gesichtspunkt einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit aufgehoben. Dem Betriebsrat stand hinsichtlich der Festlegung der Grundsätze der Schicht- und Einsatzplanung sowie der Urlaubsplanung aufgrund des [X.] in § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] und der [X.] der Arbeitgeberin an die zwingenden und insoweit abschließenden inhaltlichen Regelungen in § 3 [X.] [X.]/[X.], § 52b Abs. 1 [X.] [X.]/[X.], § 56 Abs. 1 [X.] [X.]/[X.] und § 56 Abs. 1 [X.]TV [X.]/[X.] kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 [X.] in diesem Umfang zu.

(ff) Der Verstoß der Regelungen in §§ 2 bis 4 [X.] SEP gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] führt zur Unwirksamkeit der gesamten Betriebsvereinbarung.

([X.]) §§ 2 bis 4 [X.] SEP sind infolge des Verstoßes gegen die [X.] des § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] unwirksam. Das Außerkrafttreten des [X.] [X.]/[X.], des [X.] [X.]/[X.], des [X.] [X.]/[X.] und des [X.]TV [X.]/[X.] infolge der Ablösung durch die [X.] (Rn. 16) lässt die Unwirksamkeit dieser Regelungen der [X.] SEP nicht entfallen.

([X.]b) Die Unwirksamkeit der genannten Bestimmungen der [X.] SEP bedingt nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ([X.] 9. Juli 2013 - 1 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.] 145, 330) die Unwirksamkeit der gesamten [X.] SEP. Der verbleibende Teil der Betriebsvereinbarung stellt ersichtlich keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung dar. Die Bestimmungen knüpfen an die Regelung der Wahlmodelle in den §§ 2 bis 4 [X.] SEP an und können ohne diese die ihnen zugedachte Funktion nicht erfüllen.

(b) Das [X.] hat allerdings in [X.] nicht zu beanstandender Weise angenommen, die Arbeitgeberin habe nicht grob iSv. § 23 Abs. 3 Satz 1 [X.] gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstoßen.

(aa) Ein grober Verstoß des Arbeitgebers gegen seine sich aus dem [X.] ergebenden Pflichten liegt vor, wenn es sich um eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung handelt. Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Allerdings scheidet ein grober Verstoß des Arbeitgebers dann aus, wenn er seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt ([X.] 18. März 2014 - 1 [X.] - Rn. 15; 19. Januar 2010 - 1 [X.] - Rn. 28, [X.] 133, 75).

([X.]) Bei der Gewichtung eines Verhaltens des Arbeitgebers als „groben Verstoß“ gegen die Pflichten aus dem [X.] haben die Tatsacheninstanzen einen Beurteilungsspielraum. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur nachprüfen, ob das [X.] den Begriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen des Übersehens wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist ([X.] 18. März 2014 - 1 [X.] - Rn. 16; 29. April 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 b [X.] der Gründe, [X.] 110, 252).

([X.]) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die Würdigung des [X.]s stand. Es hat - einen Verstoß gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterstellend - angenommen, ein solcher sei unter Berücksichtigung der schwierigen und bislang ungeklärten Rechtsfragen, die sich in einem gewillkürt tarifpluralen Betrieb mit unterschiedlichen tariflichen Öffnungsklauseln stellen, nicht als grob iSv. § 23 Abs. 3 [X.] anzusehen. Damit hat das [X.] den Begriff des „groben Verstoßes“ nicht verkannt. Es hat mit seiner Annahme auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer [X.] gelassen. Ob und in welchem Umfang die Arbeitgeberin mit der Durchführung der [X.] SEP gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] verstößt, hängt von der Beantwortung von umstrittenen und bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfragen ab. Sie betreffen die Voraussetzungen der Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 Satz 1 [X.] im Falle einer Tarifpluralität sowie die Frage, ob die Sperrwirkung bereits durch eine in einem von mehreren Tarifverträgen enthaltene Öffnungsklausel beseitigt wird. Weiterhin war bisher nicht geklärt, ob in einer solchen Fallgestaltung eine abschließende tarifliche Regelung, an die der Arbeitgeber gebunden ist, die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. [X.] insgesamt sperrt.

2. Die [X.] zu 2. und 4. sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Sie sind ersichtlich nur für den Fall der Stattgabe der [X.] gestellt. Diese - zulässige - innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten.

3. Ebenfalls sind die in der [X.] hilfsweise gestellten Feststellungsanträge nicht vom Senat zu entscheiden. Die Anträge stehen unter der zulässigen, aber nicht eingetretenen innerprozessualen Bedingung der Abweisung der [X.] wegen Unzulässigkeit.

a) [X.] ist zulässig. Eine innerprozessuale Bedingung muss nicht notwendigerweise das Unterliegen oder Obsiegen mit dem Hauptantrag sein ([X.] 17. Dezember 2015 - 2 [X.] - Rn. 23, [X.] 154, 20). Ebenso ist es zulässig, einen Feststellungsantrag - wie hier - nur für den Fall zu stellen, dass der Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen wird (vgl. [X.] 19. November 2015 - 6 [X.] - Rn. 18 mwN, [X.] 153, 271).

b) Die Voraussetzungen der Bedingung liegen nicht vor. Der Senat hat über die [X.] in der Sache entschieden. Die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der [X.] beruht auf der Unbegründetheit der [X.].

        

    [X.]     

        

    Der Richter am [X.]
Neumann ist an der Unterschriftsleistung
verhindert.
[X.]     

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    A. Loycke    

        

    Mayr    

                 

Meta

4 ABR 4/22

25.01.2023

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG München, 21. Juli 2020, Az: 25 BV 408/19, Beschluss

Art 9 Abs 3 GG, § 23 Abs 3 BetrVG, § 77 Abs 3 BetrVG, § 87 Abs 1 BetrVG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 4a TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.01.2023, Az. 4 ABR 4/22 (REWIS RS 2023, 2850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2850

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