Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14.02.2012, Az. 2 BvL 4/10

2. Senat | REWIS RS 2012, 9193

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Verfassungswidrigkeit der Besoldung von Professoren (Besoldungsgruppe W 2) in Hessen - Einführung einer Leistungskomponente für Professorenbesoldung nur bei wissenschaftsadäquater Ausgestaltung (Zugänglichkeit und hinreichende Verstetigung) - partielle Unvereinbarkeit mit Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation (Art 33 Abs 5 GG) - Frist zur Neuregelung bis spätestens 01.01.2013 - allgemeine rückwirkende Neuregelung jedoch nicht geboten - abweichende Meinung: Unzureichende Berücksichtigung der tradierten Besonderheiten der Hochschullehrerbesoldung


Leitsatz

1. Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dazu gehört die Pflicht, die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen. Vergleiche sind nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten. Dabei entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das Bundesverfassungsgericht.

2. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen. Allerdings muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die besoldungsrechtliche Neubewertung eines Amtes immer noch den (unveränderten) Anforderungen des Amtes gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

3. In der Entwicklungsfähigkeit des Alimentationsprinzips ist es auch angelegt, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen zu schaffen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er - neben den vom Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen - auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun. Leistungsbezüge müssen, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken und dadurch kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein.

4. Da das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG tatsächlich eingehalten wird. Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln.

Tenor

1. Anlage IV Nummer 3 (Grundgehaltssätze [X.]esbesoldungsordnung W) zu § 32 Satz 2 des [X.]esbesoldungsgesetzes ([X.], in der Fassung des [X.] vom 16. Februar 2002 <[X.]esgesetzblatt I Seite 686>) in der Fassung des Anhangs 27 Nummer 3 (Grundgehaltssätze ab 1. August 2004) zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ([X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/ 2004 - [X.] 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.]esgesetzblatt I Seite 1798) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber den [X.] nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen [X.]entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

2. a) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008) zu § 4 Absatz 1 des [X.] über die Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 ([X.] 2007/ 2008 - [X.]/2008) vom 28. September 2007 (Gesetz- und [X.] für das Land Hessen I Seite 602),

b) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2008 und 1. Juli 2008) zu § 4 Absatz 1 des [X.]Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.]und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/ 2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (Gesetz- und [X.] für das Land Hessen I Seite 844),

c) Anlage 1 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. April 2009) zu § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Dienst-, Amts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 ([X.] 2009/2010 - [X.]2009/2010) vom 18. Juni 2009 (Gesetz- und [X.] für das Land Hessen I Seite 175),

d) Anlage 8 Nummer 3 (Grundgehaltssätze Besoldungsordnung W ab 1. März 2010) zu § 2 Absatz 2 des [X.] und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010

sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

3. Der Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2013 zu treffen.

Gründe

1

Die Vorlage betrifft die Frage, ob die [X.] eingeführte sogenannte "[X.]" der Professoren, hier bezogen auf einen [X.]sprofessor der [X.]esoldungsgruppe [X.] in [X.] in den Jahren 2005 bis 2010, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

2

1. Mit dem [X.] und Neuregelung des [X.]esoldungsrechts in [X.] und [X.] vom 23. Mai 1975 ([X.]) wurde die [X.]esoldung der Hochschullehrer bundeseinheitlich neu geregelt. Die bis dahin geltende [X.] wurde durch die [X.] ersetzt, die vier [X.]esoldungsgruppen umfasste (vgl. das [X.] in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung der [X.]ekanntmachung vom 3. Dezember 1998, [X.] ).

3

Nach § 33 Satz 1 [X.] 1998 waren die Ämter der Professoren und ihre [X.]esoldungsgruppen in der [X.]esbesoldungsordnung [X.] ([X.] zum [X.]) geregelt. Gemäß § 35 [X.]bs. 1 [X.] 1998 waren die Planstellen der Professoren an wissenschaftlichen [X.]n grundsätzlich in den [X.] und [X.] auszubringen; den Fachhochschulen standen für die [X.]esoldung ihrer Professoren die [X.] und [X.] zur Verfügung. Die [X.] der einzelnen [X.]esoldungsgruppen waren gemäß § 33 Satz 2 [X.] 1998 in der [X.] zum [X.] ausgewiesen. Innerhalb der [X.]esoldungsgruppen wurden die Grundgehälter der Professoren gemäß § 27 [X.] 1998 nach jeweils 15 [X.] bemessen. Die jeweilige Dienstaltersstufe bestimmte sich nach dem [X.] des Stelleninhabers. Der Stelleninhaber stieg alle zwei Jahre in die nächsthöhere Dienstaltersstufe auf, bis er nach dreißig Dienstjahren das Endgrundgehalt erreichte. Das [X.] war nach den allgemeinen [X.]eamtenbesoldungsvorschriften der §§ 28 ff. [X.] 1998 in Verbindung mit § 36 [X.] 1998 zu bestimmen.

4

In der [X.] bestimmte sich die Vergütung der Professoren primär nach dem Grundgehalt (vgl. § 1 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.] 1998). Daneben konnten [X.]sprofessoren der [X.]esoldungsgruppe [X.] gemäß § 34 [X.] 1998 individuelle [X.]esoldungsverbesserungen nach Maßgabe der Vorbemerkungen Nummer 1, 2 und 2a zur [X.]esbesoldungsordnung [X.] in Form von Zuschüssen und [X.] zum Grundgehalt erhalten, die aus [X.]nlass von [X.]erufungs- oder [X.]leibeverhandlungen vergeben werden konnten. Nahmen Hochschullehrer bestimmte Funktionen in der Hochschulleitung wahr, konnten sie Stellenzulagen für die Übernahme der Funktion erhalten (vgl. zu den Einzelheiten die Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für [X.]eamte, [X.] und Soldaten in der Hochschulleitung vom 3. [X.]ugust 1977, [X.]). Mit Wirkung vom 1. Januar 2002 betrugen die [X.] der [X.] je nach Dienstaltersstufe zwischen 2.843,98 € und 5.129,68 € in der [X.]esoldungsgruppe [X.] und zwischen 3.612,61 € und 5.910,29 € in der [X.]esoldungsgruppe [X.] (vgl. das Gesetz über die [X.]npassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2000 <[X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - [X.][X.]V[X.]npG 2000> vom 19. [X.]pril 2001, [X.], in Verbindung mit [X.]nlage 6 Nr. 3 der [X.]ekanntmachung nach [X.]rt. 4 [X.]bs. 3 des [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 und nach § 2 [X.]bs. 1 und § 3 [X.]bs. 2 der [X.] vom 20. [X.]pril 2001, [X.] 648 <663>).

5

2. Seit Ende der 1990er Jahre wurde verstärkt über Reformen im Hochschulbereich diskutiert. Zur Vorbereitung der von der [X.]esregierung angestrebten Reform des Hochschuldienstrechts einschließlich der [X.] wurde im Jahr 1999 die Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" eingerichtet, die ihren [X.]bschlussbericht am 7. [X.]pril 2000 verabschiedete. Im [X.] lag der Schwerpunkt des [X.]erichts auf Überlegungen zu einer stärkeren Leistungsorientierung ([X.]ericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts", S. 4 f., 37 ff.). Der [X.]ericht schlug vor, eine wettbewerbsfähige und flexible leistungsorientierte Vergütungsstruktur zu schaffen. Für Professoren an Fachhochschulen und [X.]en sollte jeweils ein einziges [X.]mt mit einem festen Gehaltsbestandteil als [X.] festgelegt werden, der durch [X.] variable Gehaltsbestandteile ergänzt werden sollte. Die variablen Gehaltsbestandteile sollten durch Wegfall der [X.] bei den Grundgehältern und der bisherigen Zuschüsse anlässlich von [X.]erufungs- und [X.]leibeverhandlungen finanziert werden. Damit sollte die Reform an das damalige Gesamtvolumen der [X.] anknüpfen und grundsätzlich kostenneutral realisierbar sein.

6

3. Die Vorschläge der Expertenkommission wurden von der [X.]esregierung in ihrem Gesetzentwurf zum [X.]sreformgesetz aufgegriffen, der im Gesetzgebungsverfahren verschiedene Veränderungen erfuhr.

7

a) Der Gesetzentwurf knüpfte ausweislich seiner [X.]egründung weitgehend an die Empfehlungen der Expertenkommission an und setzte eigene [X.]kzente beim [X.]esoldungsgefüge der Professoren (Entwurf eines Gesetzes zur Reform der [X.] <[X.]sreformgesetz - Prof[X.]esReformG> vom 1. Juni 2001, [X.] 402/01, [X.]; Entwurf eines Gesetzes zur Reform der [X.] <[X.]sreformgesetz - Prof[X.]esReformG> vom 31. [X.]ugust 2001, [X.]TDrucks 14/6852, [X.]). Die [X.]esregierung verfolgte nach der [X.]egründung zum Gesetzentwurf das Ziel, die [X.]esoldung an [X.]n umfassend zu modernisieren. Zur Verbesserung der Effektivität und Qualität von Lehre und Forschung sollte eine stärker leistungsorientierte [X.] mit einer wettbewerbsfähigen, flexiblen [X.]ezahlungsstruktur eingeführt werden ([X.] 402/01, [X.]; [X.]TDrucks 14/6852, [X.]). Der Regierungsentwurf sah insbesondere folgende Maßnahmen vor: Wegfall der bisherigen altersabhängigen Stufen bei den Grundgehältern sowie der Zuschüsse anlässlich von [X.]erufungs- und [X.]leibeverhandlungen; Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an [X.] mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung der Fachhochschulen mit den [X.]en; Vergabe variabler Leistungsbezüge anlässlich von [X.]erufungs- und [X.]leibeverhandlungen, für die besondere individuelle Leistung in den [X.]ereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen [X.]ufgaben im Rahmen der [X.] oder der Hochschulleitung.

8

b) Der [X.]esrat schlug in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der [X.]esregierung unter anderem die Streichung der Passage vor, wonach das Grundgehalt "als [X.]" gewährt werden sollte (vgl. [X.] 402/01, [X.]; [X.]TDrucks 14/6852, [X.]1). Zwar ziele das neue [X.]esoldungssystem darauf ab, dass Professoren neben dem festen Grundgehalt variable Leistungsbezüge in einem gewissen Umfang erhielten. Dabei sei jedoch zu beachten, dass das Grundgehalt die amtsangemessene [X.]limentation darstelle und durch individuelle Leistungsbezahlung ergänzt werden könne. Mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung sei es allerdings nicht vereinbar, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in [X.]ussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer [X.]esoldungsgruppe erhielten. Die [X.]esregierung stimmte in ihrer Gegenäußerung dem Vorschlag der Streichung des [X.]egriffs "[X.]" nicht zu ([X.]TDrucks 14/6852, [X.]5). Sie führte aus, dass die [X.]ezeichnung des Grundgehalts als [X.] keinen Rechtsanspruch auf eine Zahlung von [X.] zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] stellten - auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge - die amtsangemessene [X.]limentation dar. Die ausdrückliche [X.]ezeichnung des Grundgehalts als "[X.]" sei ein wichtiges positives Signal für die [X.]etroffenen, auf das nicht verzichtet werden könne.

9

c) Die [X.]eschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen [X.]estages vom 7. November 2001 ([X.]TDrucks 14/7356) enthielt unter anderem höhere [X.] als zuvor vorgeschlagen, für die [X.]esoldungsgruppe [X.] 3.724,00 € (vorher: 3.580,00 €) und für die [X.]esoldungsgruppe [X.] 4.522,00 € (vorher: 4.350,00 €). Zur [X.]egründung gab der Innenausschuss an, dass die [X.]ttraktivität des [X.] vor allem von der Höhe des jeweils garantierten Grundgehalts abhänge ([X.]TDrucks 14/7356, [X.]8). Die von der [X.]esregierung vorgesehenen [X.] seien deutlich zu niedrig, um wissenschaftlich hochqualifiziertes Personal zu gewinnen. Die vorgeschlagenen höheren [X.] für [X.] und [X.] entsprächen den derzeitigen Grundgehältern bei der [X.]erufung eines 35-Jährigen auf eine nach [X.] beziehungsweise [X.] ausgewiesene Stelle. Nur die höheren [X.]eträge sicherten eine amtsangemessene [X.]esoldung, denn es bestehe keine Sicherheit, dass alle Grundgehälter durch Leistungszulagen auf ein angemessenes Niveau aufgestockt würden. Da Leistungsbezüge überdies nur begrenzt ruhegehaltfähig seien, führten die höheren Grundgehälter zu einem [X.]usgleich beim Versorgungsniveau.

d) Der von der [X.]esregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Deutschen [X.]estag am 9. November 2001 in der durch den Innenausschuss beschlossenen Fassung angenommen ([X.] 900/01) und dem [X.]esrat zugeleitet, der die Einberufung des Vermittlungsausschusses verlangte ([X.]TDrucks 14/7743). Nachdem der Deutsche [X.]estag die [X.]eschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses ([X.]TDrucks 14/7777) angenommen hatte, stimmte auch der [X.]esrat dem Gesetz zu ([X.] 1062/01). [X.]m 16. Februar 2002 wurde das Gesetz zur Reform der [X.] ([X.]sreformgesetz - Prof[X.]esReformG) beschlossen, ausgefertigt und am 22. Februar 2002 verkündet ([X.] 686). Es trat gemäß seinem [X.]rtikel 6 am 23. Februar 2002 in [X.].

4. Das [X.]sreformgesetz ordnet in sechs [X.]rtikeln die [X.]esoldung - und daran anknüpfend teilweise auch die Versorgung - von Professoren an [X.] [X.]n neu. Kernstück des Reformgesetzes sind die in [X.]rtikel 1 vorgesehenen Änderungen des [X.]es, namentlich die Neufassung der §§ 32 bis 35 [X.] durch [X.]rt. 1 Nr. 7 Prof[X.]esReformG und des § 77 [X.] durch [X.]rt. 1 Nr. 12 Prof[X.]esReformG. Die [X.]rtikel 2 und 3 regeln die sich aus den Änderungen des [X.]es ergebenden Änderungen in anderen Gesetzen. Mit [X.]rtikel 4 wird die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. [X.]ugust 1977 aufgehoben. [X.]rtikel 5 ermächtigt das [X.]esministerium des Innern zu einer [X.]ekanntmachung der Neufassung des [X.]es.

a) Mit dem [X.]sreformgesetz ersetzte der [X.]esgesetzgeber die in [X.] gegliederte [X.]-[X.]esoldung durch die dienstaltersunabhängige [X.]. Diese beruht auf einem zweigliederigen Vergütungssystem, das aus einem festen Grundgehalt und variablen [X.] besteht. Schwerpunkte der Reform sind die leistungsorientierte [X.]usgestaltung der [X.]esoldungsstruktur sowie die Einrichtung zweier gemeinsamer Ämter an [X.] mit der Möglichkeit der besoldungssystematischen Gleichstellung von [X.] (vgl. [X.]TDrucks 14/6852, [X.], 12). Nach dem Willen des [X.]esgesetzgebers sollen für [X.] und Länder jeweils für ihren [X.]ereich umfangreiche Handlungsspielräume im Umgang mit leistungsbezogenen [X.]esoldungsbestandteilen eröffnet werden (vgl. [X.]TDrucks 14/6852, [X.], 13). Dies betrifft insbesondere die Regelung des Vergabeverfahrens, der Zuständigkeit für die Vergabe, der Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe sowie die Möglichkeit, den Vergaberahmen in begrenztem Umfang anzuheben. Insofern bedürfen die einschlägigen Vorschriften des [X.]es einer - insbesondere landesrechtlichen - [X.]usfüllung. Das neue System gilt mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2005 für alle neu eingestellten Professoren und eröffnet Optionsmöglichkeiten für bereits ernannte Professoren.

b) Die [X.]esbesoldungsordnung W ist in § 32 [X.] samt [X.]nlagen geregelt. § 32 [X.] erhielt durch das [X.]sreformgesetz folgende Fassung:

§ 32

[X.]esbesoldungsordnung W

Die Ämter der Professoren und ihre [X.]esoldungsgruppen sind in der [X.]esbesoldungsordnung W ([X.]) geregelt. Die [X.] sind in der [X.] ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an [X.]n, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht [X.]esoldungsgruppen der [X.]es- oder Landesbesoldungsordnungen [X.] und [X.] zugewiesen sind.

Mit Inkrafttreten des [X.]sreformgesetzes [X.] betrug das Grundgehalt gemäß [X.] Nr. 3 zum [X.] ([X.] der [X.]esbesoldungsordnung W) in der [X.]esoldungsgruppe [X.] 3.724,00 €; das Grundgehalt in der [X.]esoldungsgruppe [X.] betrug 4.522,00 € (jeweils Tabelle West). Dies entspricht den in der [X.]eschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen [X.]estages vom 7. November 2001 vorgeschlagenen [X.]eträgen ([X.]TDrucks 14/7356, [X.]).

Durch das Gesetz über die [X.]npassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in [X.] und [X.] 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ([X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - [X.][X.]V[X.]npG 2003/2004) vom 10. September 2003 ([X.] 1798) wurden die [X.] der [X.]esbesoldungsordnung W - ebenso wie die [X.] der übrigen [X.]esoldungsordnungen - zunächst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 um 2,4 %, mit Wirkung ab 1. [X.]pril 2004 um 1,0 % und mit Wirkung ab 1. [X.]ugust 2004 um weitere 1,0 % erhöht. Dies bedeutet für die [X.]esoldungsgruppe [X.] ab 1. Juli 2003 eine Erhöhung auf 3.813,38 €, ab 1. [X.]pril 2004 auf 3.851,51 € und ab 1. [X.]ugust 2004 auf 3.890,03 €. Für die [X.]esoldungsgruppe [X.] ergaben sich Erhöhungen ab 1. Juli 2003 auf 4.630,53 €, ab 1. [X.]pril 2004 auf 4.676,84 € und ab 1. [X.]ugust 2004 auf 4.723,61 €. Für spätere [X.]esoldungserhöhungen sind die Landesgesetzgeber zuständig.

c) § 33 [X.] regelt die variablen Leistungsbezüge, die in den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] als Teil der Dienstbezüge neben dem als [X.] gewährten Grundgehalt vergeben werden. Die Kategorien der Leistungsbezüge sind in § 33 [X.]bs. 1 [X.] aufgezählt, der "[X.]erufungs-" bzw. "[X.]leibe-Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 1), "besondere Leistungsbezüge" (Satz 1 Nr. 2) und "[X.]" (Satz 1 Nr. 3) unterscheidet. § 33 [X.]bs. 2 [X.] enthält Vorgaben zur Höhe der Leistungsbezüge; § 33 [X.]bs. 3 [X.] trifft [X.]ussagen zu ihrer Ruhegehaltfähigkeit. Hinsichtlich der [X.]usgestaltung der Leistungsbezüge bleiben erhebliche Spielräume, die durch Landesrecht beziehungsweise, soweit es um die Professoren an [X.]n des [X.]es geht, durch Rechtsverordnung des [X.]es auszufüllen sind (§ 33 [X.]bs. 4 [X.]). § 33 [X.] in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 lautet wie folgt:

§ 33

Leistungsbezüge

(1) In den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als [X.] gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:

1. aus [X.]nlass von [X.]erufungs- und [X.]leibeverhandlungen,

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen [X.]ufgaben im Rahmen der [X.] oder der Hochschulleitung.

Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Leistungsbezüge nach Satz 1 Nr. 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder [X.]ufgabe gewährt.

(2) Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der [X.]esoldungsgruppe [X.] und der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um den Professor aus dem [X.]ereich außerhalb der [X.] [X.]n zu gewinnen oder um die [X.]bwanderung des Professors in den [X.]ereich außerhalb der [X.] [X.]n abzuwenden. Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der [X.]esoldungsgruppe [X.] und der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 ferner übersteigen, wenn der Professor bereits an seiner bisherigen [X.] Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der [X.]esoldungsgruppe [X.] und der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um den Professor für eine andere [X.] [X.] zu gewinnen oder seine [X.]bwanderung an eine andere [X.] [X.] zu verhindern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an [X.]n, die nicht Professoren sind.

(3) Leistungsbezüge nach [X.]bsatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sind bis zur Höhe von zusammen 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens drei Jahre bezogen worden sind; werden sie befristet gewährt, können sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklärt werden. Für Leistungsbezüge nach [X.]bsatz 1 Satz 1 Nr. 3 gilt § 15a des [X.]eamtenversorgungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass der [X.]etrag der Leistungsbezüge als Unterschiedsbetrag gilt. Leistungsbezüge nach [X.]bsatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können über den Vomhundertsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach [X.]bsatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 mit solchen nach [X.]bsatz 1 Satz 1 Nr. 3 zusammen, die vor [X.]eginn des [X.]emessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, wird nur der bei der [X.]erechnung des Ruhegehalts für den [X.]eamten günstigere [X.]etrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(4) Das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge regelt das Landesrecht; insbesondere sind [X.]estimmungen

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach [X.]bsatz 3 Satz 1 und zur Überschreitung des [X.] nach [X.]bsatz 3 Satz 3 und

3. über die Teilnahme von [X.] an den regelmäßigen [X.]esoldungsanpassungen

zu treffen. Für den [X.]ereich der [X.]n des [X.]es regeln dies das [X.]esministerium der Verteidigung für seinen [X.]ereich sowie das [X.]esministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des [X.]es für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des [X.]esrates bedarf.

d) § 34 [X.] führt den sogenannten Vergaberahmen ein, also den Gesamtbetrag der jährlich für die Gewährung von [X.] zur Verfügung stehenden Mittel, innerhalb dessen sich die Personalausgaben einschließlich der variablen Leistungsbezüge bewegen müssen. Der Vergaberahmen bezweckt, die jährlichen [X.]esoldungsausgaben auf [X.]es- und Landesebene im Vergleich zur Geltung der früheren [X.]esbesoldungsordnung [X.] grundsätzlich konstant zu halten. Zugleich soll sichergestellt werden, dass die Flexibilität bei der Vergabe von [X.] nicht zu Minderausgaben und damit zur [X.] genutzt wird. Die Einführung der [X.]esbesoldungsordnung W mit variablen [X.] soll dadurch grundsätzlich kostenneutral umsetzbar sein (vgl. [X.]TDrucks 14/6852, [X.], 13). § 34 [X.]bs. 1 [X.] regelt die [X.]erechnung des [X.], der auf dem sogenannten [X.]esoldungsdurchschnitt basiert. § 34 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] gebietet eine getrennte [X.]erechnung des [X.]esoldungsdurchschnitts für den [X.]ereich der [X.]en und der gleichgestellten [X.]n einerseits sowie für den [X.]ereich der Fachhochschulen andererseits. Nach § 34 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] sind die regelmäßigen [X.]esoldungsanpassungen, nach § 34 [X.]bs. 2 Satz 3 [X.] Veränderungen in der [X.] zu berücksichtigen. Dem in § 34 [X.]bs. 5 [X.] enthaltenen Evaluierungsauftrag kam das [X.]esministerium des Innern durch den - unveröffentlichten - "[X.]ericht zum besoldungsrechtlichen Vergaberahmen bei der [X.] nach § 34 [X.]bs. 5 des [X.]es" aus dem [X.] nach. § 34 [X.] in der Fassung des [X.]sreformgesetzes lautet:

§ 34

Vergaberahmen

(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) ist in einem Land und beim [X.] so zu bemessen, dass die durchschnittlichen [X.]esoldungsausgaben für die in den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] sowie [X.] 2 bis [X.] eingestuften Professoren den durchschnittlichen [X.]esoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2001 ([X.]esoldungsdurchschnitt) entsprechen. Der jeweils maßgebliche [X.]esoldungsdurchschnitt kann durch Landesrecht sowie beim [X.] durch [X.]esrecht abweichend von Satz 1 auch auf höherem Niveau festgesetzt werden, höchstens jedoch auf den höchsten [X.]esoldungsdurchschnitt in einem Land oder beim [X.]. Der [X.]esoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des Landesrechts sowie beim [X.] jährlich um durchschnittlich 2 vom Hundert, insgesamt höchstens um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

(2) Der [X.]esoldungsdurchschnitt ist für den [X.]ereich der [X.]en und gleichgestellten [X.]n sowie für den [X.]ereich der Fachhochschulen getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen [X.]esoldungsanpassungen und den [X.]npassungen des [X.]emessungssatzes nach § 2 [X.]bs. 1 der [X.] teil; zur [X.]erücksichtigung der nicht an dieser [X.]esoldungserhöhung teilnehmenden [X.]esoldungsbestandteile kann ein pauschaler [X.]bschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der [X.] sind zu berücksichtigen.

(3) [X.]esoldungsausgaben im Sinne des [X.]bsatzes 1 sind die [X.]usgaben für Dienstbezüge nach § 1 [X.]bs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, für Dienstbezüge nach § 1 [X.]bs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie für sonstige [X.]ezüge nach § 1 [X.]bs. 3 Nr. 2 und 4. [X.]ei der [X.]erechnung des [X.] sind

1. die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an [X.]n, soweit deren Ämter nicht nach § 32 Satz 3 in den [X.]esoldungsordnungen [X.] und [X.] geregelt sind, und

2. die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an [X.]n, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für [X.]eamte der [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] sowie [X.] 2 bis [X.] geführt werden,

und die hierfür aufgewandten [X.]esoldungsausgaben einzubeziehen. Mittel Dritter, die der [X.] für die [X.]esoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, sind bei der [X.]erechnung nicht einzubeziehen.

(4) Sofern an [X.]n eine leistungsbezogene Planaufstellung und -bewirtschaftung nach § 6a des [X.] eingeführt ist, ist sicherzustellen, dass der [X.]esoldungsdurchschnitt eingehalten wird. Im Rahmen der [X.] erwirtschaftete Mittel, die keine Personalausgaben darstellen, beeinflussen den Vergaberahmen nicht.

(5) Die Wirkungen der Regelungen der [X.]bsätze 1 bis 4 sind unter [X.]erücksichtigung der Entwicklung der [X.]esoldungsausgaben im Hochschulbereich in [X.] und [X.] sowie der Umsetzung des Zieles des Gesetzes zur Reform der [X.] vom 16. Februar 2002 ([X.]G[X.]l. I S. 686), eine leistungsorientierte [X.]esoldung an [X.]n einzuführen, vor [X.]blauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.

e) [X.]usweislich der [X.]egründung des Gesetzentwurfs zum [X.]sreformgesetz sollte die Wettbewerbs- und Konkurrenzfähigkeit der [X.]n des Weiteren durch die Möglichkeit gestärkt werden, [X.] aus von der Privatwirtschaft eingeworbenen Drittmitteln zu erhalten (vgl. [X.]TDrucks 14/6852, [X.]). Diese Forschungs- und Lehrzulage ist in § 35 [X.] geregelt, der in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2002 folgendermaßen lautet:

§ 35

Forschungs- und Lehrzulage

(1) Das Landesrecht kann vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder [X.] der [X.] einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des [X.] aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für die Durchführung von [X.] darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit des Professors nicht auf seine Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

(2) Für den [X.]ereich der [X.]n des [X.]es können das [X.]esministerium der Verteidigung für seinen [X.]ereich sowie das [X.]esministerium des Innern im Einvernehmen mit den für die jeweiligen Fachbereiche zuständigen obersten Dienstbehörden für die Fachhochschule des [X.]es für öffentliche Verwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des [X.]esrates bedarf, die Zahlung einer Zulage für Forschungsvorhaben und [X.] nach [X.]bsatz 1 vorsehen.

f) Die [X.] aus [X.]nlass des [X.]sreformgesetzes sind in § 77 [X.] enthalten. Diese [X.]estimmung gewährt den der [X.]-[X.]esoldung unterliegenden Professoren [X.]estandsschutz für einen Verbleib im alten System sowie eine Optionsmöglichkeit für das neue System. Ihr Wechsel in Ämter der [X.]esoldungsordnung W erfolgt auf [X.]ntrag oder aus [X.]nlass von [X.]erufungs- beziehungsweise [X.]leibeverhandlungen. Die in der [X.]-[X.]esoldung verbleibenden Professoren rücken nach wie vor in [X.] bis zum Erreichen des [X.] vor, wobei die [X.]esoldungsanpassungen in der [X.] parallel zu den [X.]esoldungsanpassungen in den übrigen [X.]esoldungsordnungen erfolgen. § 77 [X.] in der Fassung des [X.]sreformgesetzes lautet:

§ 77

Übergangsvorschrift aus [X.]nlass des [X.]sreformgesetzes

(1) § 1 [X.]bs. 2 Nr. 2, § 8 [X.]bs. 3, § 13 [X.]bs. 1 Satz 5, [X.]bs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. [X.]bschnitt, die §§ 43, 50, die [X.]nlagen I und [X.] und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die [X.]nlagen [X.] und [X.] nach Maßgabe des [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. [X.]pril 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 618) sowie unter [X.]erücksichtigung der weiteren [X.]npassungen der [X.]esoldung nach § 14 und der weiteren [X.]npassung des [X.]emessungssatzes nach § 2 [X.]bs. 1 der [X.] sind bis zum Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 [X.]bs. 4 zu erlassenden Regelungen jeweils weiter anzuwenden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

(2) Für Professoren der [X.]esbesoldungsordnung [X.], die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 [X.]bs. 4 zu erlassenden Regelungen oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im [X.]mt befindlich sind, finden § 1 [X.]bs. 2 Nr. 2, § 8 [X.]bs. 3, § 13 [X.]bs. 1 Satz 5, [X.]bs. 4 Satz 1, der 3. Unterabschnitt im 2. [X.]bschnitt, die §§ 43, 50, die [X.]nlagen I und [X.] und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die [X.]nlagen [X.] und [X.] nach Maßgabe des [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. [X.]pril 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 618) sowie unter [X.]erücksichtigung der weiteren [X.]npassungen der [X.]esoldung nach § 14 und der weiteren [X.]npassung des [X.]emessungssatzes nach § 2 [X.]bs. 1 der [X.] [X.]nwendung; eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 [X.]bs. 2 Nr. 2 in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. [X.]bweichend von Satz 1 finden im Fall einer [X.]erufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen [X.] oder einer [X.]erufung an eine andere [X.] oder auf [X.]ntrag des [X.]eamten § 1 [X.]bs. 2 Nr. 2, § 8 [X.]bs. 3, der 3. Unterabschnitt im 2. [X.]bschnitt, die §§ 43 und 50 und die [X.]nlagen I, [X.] und [X.] in der nach dem 23. Februar 2002 jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe [X.]nwendung, dass Professoren der [X.]esoldungsgruppe [X.] ein [X.]mt der [X.]esoldungsgruppe [X.] und Professoren der [X.] und [X.] ein [X.]mt der [X.]esoldungsgruppe [X.] oder [X.] übertragen wird. Der [X.]ntrag des [X.]eamten ist unwiderruflich. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 keine [X.]nwendung.

(3) Für die Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftlichen und künstlerischen [X.]ssistenten, die am Tag des Inkrafttretens der aufgrund § 33 [X.]bs. 4 zu erlassenden Regelungen, oder, soweit diese Regelungen bis zum 31. Dezember 2004 noch nicht erlassen sind, am 1. Januar 2005 im [X.]mt befindlich sind, sind der 3. Unterabschnitt im 2. [X.]bschnitt sowie die [X.] in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung sowie die [X.]nlagen [X.] und [X.] nach Maßgabe des [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. [X.]pril 2001 ([X.]G[X.]l. I S. 618) sowie unter [X.]erücksichtigung der weiteren [X.]npassungen der [X.]esoldung nach § 14 und der weiteren [X.]npassung des [X.]emessungssatzes nach § 2 [X.]bs. 1 der [X.] über die in [X.]bsatz 1 genannten [X.]punkte hinaus anzuwenden.

(4) [X.]ei der [X.]erechnung des [X.] nach § 34 [X.]bs. 1 bleiben [X.]esoldungsgruppen außer [X.]etracht, soweit Stellen dieser [X.]esoldungsgruppen schon am 22. Februar 2002 in der betreffenden [X.] nicht mehr geschaffen werden durften.

5. Gemäß § 33 [X.]bs. 4 in Verbindung mit § 77 [X.]bs. 1 [X.] waren die Länder - sowie der [X.] im [X.]ereich der [X.]n des [X.]es - verpflichtet, das [X.]sreformgesetz spätestens bis zum 31. Dezember 2004 umzusetzen.

a) Der [X.] Landesgesetzgeber fügte zur Umsetzung des [X.]sreformgesetzes mit [X.]rt. 3 des [X.] des [X.] und anderer Gesetze vom 20. Dezember 2004 (GV[X.]l I S. 466 <476>) einen neuen § 2a sowie einen neuen § 2b in das [X.] [X.]esoldungsgesetz (H[X.]esG) in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GV[X.]l I S. 50) ein. Nach § 2a [X.]bs. 1 H[X.]esG werden die Ämter der Professorinnen und Professoren an [X.]n ([X.]en und Fachhochschulen) nach Maßgabe des Haushalts den [X.]esoldungsgruppen [X.] oder [X.] der [X.]esbesoldungsordnung W zugeordnet. Mit § 2a [X.]bs. 3 H[X.]esG wird das [X.] ermächtigt, im Einvernehmen mit dem [X.] und für Sport durch Rechtsverordnung das Nähere für die Vergabe von [X.] nach § 33 [X.] zu bestimmen. In der Verordnung sind insbesondere das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe, die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe, die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge und deren Teilnahme an den regelmäßigen [X.]esoldungsanpassungen zu regeln. In der Verordnung sind auch nähere [X.]estimmungen über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen nach § 35 [X.]bs. 1 [X.] zu treffen. § 2b H[X.]esG regelt die [X.]estimmung des [X.]esoldungsdurchschnitts nach § 34 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.].

b) [X.]uf der Grundlage von § 2a [X.]bs. 3 H[X.]esG erging in [X.] die Verordnung über Leistungsbezüge sowie Forschungs- und Lehrzulagen im Hochschulbereich ([X.] - HLeist[X.]VO) vom 4. Februar 2005 (GV[X.]l I S. 92). § 2 HLeist[X.]VO regelt die [X.]rten der Leistungsbezüge im Einklang mit der [X.]estimmung des § 33 [X.]bs. 1 [X.]. Die Kriterienvorgaben für die Leistungsbezüge werden nach den verschiedenen in § 33 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] und § 2 HLeist[X.]VO vorgesehenen Kategorien der Leistungsbezüge aufgefächert. Die [X.]erufungs- und [X.]leibe-Leistungsbezüge sind in § 3 HLeist[X.]VO, die besonderen Leistungsbezüge in § 4 HLeist[X.]VO, die [X.] in § 5 HLeist[X.]VO und die Forschungs- und Lehrzulagen in § 6 HLeist[X.]VO geregelt. Die §§ 7 bis 9 HLeist[X.]VO enthalten [X.]. Die Geltung der Verordnung war zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet; durch [X.]rt. 1 der Verordnung zur Änderung der [X.] vom 22. September 2010 (GV[X.]l I S. 323) wurde sie bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Die Verordnung hat in der bei Ernennung des Klägers des [X.]usgangsverfahrens geltenden Fassung folgenden Wortlaut:

§ 1

Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Vergabe von [X.] für Professorinnen und Professoren der [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] und für hauptberufliche Mitglieder von Leitungsgremien, deren Ämter der [X.]esoldungsordnung W angehören (§ 33 des [X.]es), und trifft [X.]estimmungen über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen (§ 35 [X.]bs. 1 des [X.]es) sowie für das Verfahren der Übernahme in ein [X.]mt der [X.]esoldungsordnung W (§ 77 [X.]bs. 2 des [X.]es).

§ 2

Leistungsbezüge

(1) Leistungsbezüge werden

1. aus [X.]nlass von [X.]erufungs- und [X.]leibeverhandlungen (§ 3),

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 4),

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen [X.]ufgaben im Rahmen der [X.] oder der Hochschulleitung (§ 5)

vergeben. Sie sollen mit Zielvereinbarungen verknüpft werden.

(2) Leistungsbezüge können an den regelmäßigen [X.]esoldungsanpassungen teilnehmen.

§ 3

Leistungsbezüge aus [X.]nlass von [X.]erufungs- und [X.]leibeverhandlungen

(1) [X.]us [X.]nlass von [X.]erufungs- und [X.]leibeverhandlungen können Leistungsbezüge vergeben werden, soweit dies erforderlich ist, um eine Professorin oder einen Professor für die [X.] zu gewinnen ([X.]erufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleib an der [X.] zu bewegen ([X.]leibe-Leistungsbezüge). [X.]ei der Entscheidung hierüber sind insbesondere die Qualifikation, Evaluationsergebnisse und die [X.]ewerberlage in dem jeweiligen Fach sowie die Entwicklungsplanung der [X.] zu berücksichtigen. [X.]leibe-Leistungsbezüge dürfen nur vergeben werden, wenn die Professorin oder der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder [X.]rbeitgebers glaubhaft gemacht hat.

(2) [X.]erufungs- und [X.]leibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet vergeben werden.

§ 4

Leistungsbezüge für besondere Leistungen

(1) Für besondere Leistungen in den [X.]ereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Neben den Leistungen im Hauptamt sind Nebentätigkeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt werden oder der Dienstherr ein dienstliches Interesse an der Übernahme anerkannt hat und sie unentgeltlich ausgeübt werden. [X.]ei der [X.]emessung der Leistungszulage ist eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 6 zu berücksichtigen.

(2) [X.]esondere Leistungen in der Forschung können insbesondere durch

1. [X.]uszeichnungen und Forschungsevaluation,

2. Publikationen,

3. internationales Engagement in Wissenschaft und Forschung,

4. [X.]ufbau und Leitung wissenschaftlicher [X.]rbeitsgruppen,

5. Einwerbung von Drittmitteln,

6. [X.]etreuung von Promotionen und Habilitationen,

7. Tätigkeiten im [X.]ereich des Wissens- und Technologietransfers begründet werden.

(3) [X.]esondere Leistungen in der Lehre können insbesondere durch

1. [X.]uszeichnungen und Lehrevaluation,

2. [X.]ktualisierung und fachliche Weiterentwicklung des Lehrangebots,

3. Einführung neuer Vermittlungsformen der Lehre,

4. Vortragstätigkeit,

5. Lehrtätigkeiten, die über die gesetzliche Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden,

6. Umfang der [X.]etreuung von Diplomarbeiten sowie der Prüfungstätigkeit

begründet werden.

(4) Leistungsbezüge für besondere Leistungen können als Einmalzahlung oder als laufende Zahlung für einen [X.]raum bis zu fünf Jahren vergeben werden. Nach einer Frist von fünf Jahren können die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Ein Widerruf für den Fall eines erheblichen Leistungsabfalls ist vorzubehalten.

§ 5

Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen und besonderen [X.]ufgaben im Rahmen der [X.] oder der Hochschulleitung

(1) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen [X.]ufgaben im Rahmen der [X.] oder der Hochschulleitung ([X.]) können an

1. hauptberufliche Mitglieder von Hochschulpräsidien und

2. Professorinnen und Professoren, die neben ihrem Hauptamt als nebenamtliche Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder als Dekanin oder Dekan tätig sind,

vergeben werden.

Die [X.] kann weitere Funktionen und [X.]ufgabenbereiche festlegen, für die [X.] vergeben werden können.

(2) [X.]ei der [X.]emessung der [X.] ist die mit der Funktion oder [X.]ufgabe verbundene Verantwortung und [X.]elastung, bei den Mitgliedern der Hochschulpräsidien auch die Größe der [X.], zu berücksichtigen. [X.] können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vergeben werden.

§ 6

Forschungs- und Lehrzulagen

[X.]n Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder [X.] der [X.] einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann aus diesen Mitteln für den [X.]raum, für den Drittmittel gezahlt werden, eine nichtruhegehaltfähige Zulage vergeben werden, soweit der Drittmittelgeber Mittel für diesen Zweck ausdrücklich vorgesehen hat.

§ 7

Zuständigkeit

(1) Über die Vergabe von Forschungs- und Lehrzulagen sowie von [X.] für Professorinnen und Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen [X.]esoldungserhöhungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit einschließlich der Überschreitung des [X.] nach § 33 [X.]bs. 3 Satz 1 des [X.]es entscheidet das Präsidium nach Maßgabe von § 42 [X.]bs. 7 des [X.].

(2) Über die Vergabe von [X.] für hauptberufliche Vizepräsidentinnen und -präsidenten sowie für die Kanzlerin oder den Kanzler entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Das [X.] behält sich die Entscheidung über die [X.] der Präsidentinnen und Präsidenten vor und genehmigt die [X.] der übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien sowie die Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von [X.], soweit der Vomhundertsatz nach § 33 [X.]bs. 3 Satz 1 des [X.]es überschritten werden soll.

§ 8

Übernahme in ein [X.]mt der [X.]esoldungsordnung W

(1) [X.] Mitgliedern des Präsidiums überträgt das [X.] auf [X.]ntrag ein [X.]mt der [X.]esoldungsordnung W nach Maßgabe von § 2a [X.]bs. 2 des [X.]n [X.]esoldungsgesetzes.

(2) Professorinnen und Professoren der [X.] und [X.] überträgt das Präsidium auf [X.]ntrag ein [X.]mt der [X.]esoldungsgruppe [X.]. Professorinnen und Professoren der [X.]esoldungsgruppe [X.] überträgt das Präsidium auf [X.]ntrag ein [X.]mt der [X.]esoldungsgruppe [X.]. § 3 gilt entsprechend.

§ 9

Widersprüche

Über Widersprüche gegen Entscheidungen über Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Präsidentinnen und Präsidenten entscheidet das [X.].

§ 10

In-[X.]-Treten; [X.]ußer-[X.]-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in [X.] und mit [X.]blauf des 31. Dezember 2010 außer [X.].

c) Zur konkreten [X.]usgestaltung und Umsetzung dieser Vorgaben hat die [X.] eine undatierte, zum 1. Mai 2005 in [X.] getretene "Richtlinie zur Vergabe von [X.], Forschungs- und Lehrzulagen" erlassen. Diese Richtlinie wurde inzwischen durch die "Richtlinie des Präsidiums der [X.] zur Vergabe von [X.] und Forschungs- und Lehrzulagen" vom 22. Februar 2010 sowie die "Grundsätze für die Kriterien der Gewährung von [X.] für besondere Leistungen sowie für die Ermittlung dieser Leistungen der [X.]" vom 11. Januar 2010 ersetzt. Die Richtlinie aus dem [X.] regelt gemäß ihrem in § 1 angegebenen Zweck die Grundsätze des Verfahrens und der Vergabe von [X.] sowie von Forschungs- und Lehrzulagen nach der [X.] in der jeweils gültigen Fassung. Nach § 2 ([X.]nwendungsbereich) regelt die Richtlinie das Verfahren zur Gewährung, [X.]emessung und Ruhegehaltfähigkeit von [X.]erufungs- beziehungsweise [X.]leibe-[X.] (§ 3), besonderen [X.] (§ 4), Funktions-[X.] (§ 5) und Forschungs- und Lehrzulagen (§ 6).

[X.]nlage 2 zur Richtlinie regelt die Stufen, in denen die besonderen Leistungsbezüge und die [X.] gewährt werden. So können etwa [X.] und [X.] bis zu 300,00 €, nebenamtliche Vizepräsidenten bis zu 900,00 € und Präsidenten bis zu 2.500,00 € an monatlichen Funktions-[X.] erhalten. [X.]esondere Leistungsbezüge werden in fünf Stufen vergeben, wobei die Stufe 1 - "Über die Erfüllung der Dienstpflichten deutlich hinausgehende Leistungen" - bis zu 400,00 € und die Stufe 5 - "Entscheidende Mitprägung der internationalen Reputation der [X.]" - bis zu 2.500,00 € monatlich beträgt. Mit [X.]eschluss vom 7. Juni 2005 setzte das Präsidium der [X.] die "Untergrenze für die [X.]" auf eine "dauerhafte [X.]esitzstandswahrung der [X.]esoldung plus einer auf drei Jahre befristeten [X.]erufungszulage in Höhe von 300 Euro pro Monat" fest.

6. [X.] ging infolge der sogenannten [X.] die Gesetzgebungskompetenz für die [X.]eamtenbesoldung und -versorgung auf die Länder über.

a) Das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes ([X.]rt. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, [X.], [X.], [X.], 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. [X.]ugust 2006 ([X.] 2034) führte mit Wirkung vom 1. September 2006 zu einer föderalen Neuordnung der dienstrechtlichen Regelungskompetenzen. Durch [X.]rt. 1 Nr. 8 des Änderungsgesetzes wurde unter anderem der [X.] eingefügte (vgl. [X.]rt. I Nr. 1 des 28. Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18. März 1971, [X.] 206) [X.]rt. 74a [X.] aufgehoben, der dem [X.] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die [X.]esoldung und Versorgung aller [X.]ngehörigen des öffentlichen Dienstes zugewiesen hatte. [X.]n die Stelle des in dieser [X.]estimmung zum [X.]usdruck kommenden Grundsatzes der bundeseinheitlichen [X.]esoldung und Versorgung trat die Regelung in [X.]rt. 74 [X.]bs. 1 Nr. 27 [X.], wonach der [X.] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über "die Statusrechte und -pflichten der [X.]eamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der [X.] in den [X.] mit [X.]usnahme der Laufbahnen, [X.]esoldung und Versorgung" innehat. Nach der Übergangsvorschrift des [X.]rt. 125a [X.]bs. 1 [X.] gilt das [X.] als [X.]esrecht fort; es kann aber durch Landesrecht ersetzt werden.

b) Die Länder haben von ihrer neuen Gesetzgebungskompetenz zum Teil bereits Gebrauch gemacht (vgl. [X.], Das Recht der <[X.]s->Professoren, in: [X.]/[X.] , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. [X.]ufl. 2011, [X.]13 <189 ff.>). Dabei sind zwei unterschiedliche Entwicklungsstufen der [X.] zu verzeichnen. Manche Länder verfügen bereits über abschließende Vollregelungen, die teilweise - zum [X.]eispiel hinsichtlich des [X.] - vom [X.] abweichen. In anderen [X.] ist weiterhin das bis zur Ersetzung fortgeltende [X.] neben den - nicht (notwendig) auf Vollständigkeit der Regelungsmaterie angelegten - Landesnormen heranzuziehen. Im Land [X.] gilt mangels entsprechender landesrechtlicher Regelungen der als Vorlagegegenstand benannte § 32 [X.] fort, wobei die Fortschreibung der Höhe der Grundgehälter in Form der [X.]nlagen zu den [X.]esoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen inzwischen vom [X.]n Landesgesetzgeber vorgenommen wird.

c) Lineare [X.]esoldungsanpassungen nahm der [X.] Landesgesetzgeber erstmals durch das Gesetz über die [X.]npassung der Dienst-, [X.]mts- und Versorgungsbezüge 2007/2008 ([X.]s [X.]esoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 - H[X.]V[X.]npG 2007/2008) vom 28. September 2007 (GV[X.]l I S. 602) vor, das unter anderem die [X.]esbesoldungsordnung W durch die [X.] [X.]esoldungsordnung W ersetzte. [X.]usweislich des Gesetzentwurfs vom 21. Juni 2007 ([X.]/7477) sollte eine [X.]npassung der Dienst-, [X.]mts- und Versorgungsbezüge in [X.] an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse erfolgen. Von der zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangenen Gesetzgebungszuständigkeit im [X.]ereich der [X.]esoldung und Versorgung sollte durch eine individualisierte Einmalzahlung im November 2007 sowie durch eine lineare [X.]nhebung der [X.]ezüge um 2,4 % ab 1. [X.]pril 2008 Gebrauch gemacht werden. Dementsprechend erhöhten sich in der [X.]esoldungsgruppe [X.] die [X.] zum 1. [X.]pril 2008 auf 3.983,39 € und in der [X.]esoldungsgruppe [X.] auf 4.836,98 €. Mit [X.]rt. 1 Nr. 2 [X.]uchstabe c des Gesetzes zur Änderung des [X.]n [X.]esoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2008 (GV[X.]l I S. 844) wurde das [X.] [X.]esoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 dahingehend geändert, dass zum 1. Juli 2008 eine weitere Erhöhung der [X.] um 0,6 % auf 4.006,73 € ([X.]esoldungsgruppe [X.]) beziehungsweise 4.865,32 € ([X.]esoldungsgruppe [X.]) erfolgte. Die prozentualen Erhöhungen erfolgten für die [X.]esoldungsgruppen der [X.]-, R-, W- und [X.]-[X.]esoldung sowie die [X.]esoldungsgruppen [X.] 13 bis [X.] 16 jeweils parallel und zeitgleich.

d) Mit dem Gesetz zur [X.]npassung der Dienst-, [X.]mts- und Versorgungsbezüge 2009/2010 ([X.]s [X.]esoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 - H[X.]V[X.]npG 2009/2010) vom 18. Juni 2009 (GV[X.]l I [X.]75) sollten die Dienst-, [X.]mts-, [X.]nwärter- und Versorgungsbezüge im Hinblick auf die Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die [X.]eschäftigten des Landes [X.] vom 28. März 2009 angepasst werden (vgl. [X.] 18/401). Die in der Tarifeinigung vereinbarten Einkommensverbesserungen sollten dahingehend auf die [X.]eamten übertragen werden, dass die [X.]ezüge rückwirkend zum 1. [X.]pril 2009 um 3,0 % und zum 1. März 2010 um weitere 1,2 % erhöht wurden. Dementsprechend erhöhten sich in der [X.]esoldungsgruppe [X.] die [X.] zum 1. [X.]pril 2009 auf 4.126,93 € und zum 1. März 2010 auf 4.176,45 €. In der [X.]esoldungsgruppe [X.] erhöhten sich die [X.] zum 1. [X.]pril 2009 auf 5.011,28 € und zum 1. März 2010 auf 5.071,42 €.

e) Nach Ergehen des [X.]ussetzungs- und [X.] des [X.] nahm der [X.] Landesgesetzgeber weitere [X.]esoldungserhöhungen durch das [X.] [X.]esoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 (H[X.]V[X.]npG 2011/2012) vom 6. Oktober 2011 (GV[X.]l I S. 530) vor, das in seinem § 1 die [X.]npassung der [X.]esoldung im Jahr 2011 und in seinem § 2 die [X.]npassung der [X.]esoldung im Jahr 2012 regelt.

1. Der im Jahr 1965 geborene Kläger des [X.]usgangsverfahrens wurde mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 vom Präsidenten der [X.] unter [X.]erufung in das [X.]eamtenverhältnis auf Lebenszeit zum [X.]sprofessor ernannt und in eine Planstelle der [X.]esoldungsgruppe [X.] eingewiesen. [X.]ei der [X.]erufung auf eine Professur für Physikalische [X.]hemie handelt es sich um seine Erstberufung.

Seit seiner Ernennung erhält der Kläger des [X.]usgangsverfahrens ein Grundgehalt nach der [X.]esoldungsgruppe [X.] (zum [X.]punkt der Ernennung 3.890,03 €) sowie gemäß einem Schreiben des Präsidenten der [X.] vom 27. September 2005 einen unbefristeten und ruhegehaltfähigen [X.]erufungs-Leistungsbezug in Höhe von 23,72 € monatlich. [X.]usweislich dieses Schreibens ergibt sich die Höhe des [X.]erufungs-Leistungsbezugs "aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] 1, Stufe 10 zuzüglich einem [X.]etrag von 300,00 €"; hiermit werden die Vorgaben des [X.] vom 7. Juni 2005 betreffend die "Untergrenze für die [X.]" umgesetzt. Nach den [X.]ngaben des [X.] erhielt der Kläger des [X.]usgangsverfahrens zudem für die [X.] bis Juni 2006 im Wege eines nicht ruhegehaltfähigen [X.]erufungs-Leistungsbezugs eine Pauschale als "Trennungsgeld" in Höhe von zunächst 300,00 € und sodann 450,00 €. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger des [X.]usgangsverfahrens Klage gegen das Land [X.], mit der er im Hauptantrag zuletzt die Feststellung begehrt, dass seine [X.]limentation aus der [X.]esoldungsgruppe [X.] den verfassungsrechtlichen [X.]nforderungen an eine amtsangemessene [X.]esoldung nicht genügt.

2. Das [X.] hat mit [X.]eschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren ausgesetzt und dem [X.]esverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt,

ob § 32 Sätze 1 und 2 [X.] in der durch das Gesetz zur Reform der [X.] vom 16. Februar 2002 in [X.] getretenen Fassung in Verbindung mit [X.] ([X.]esbesoldungsordnung W) und [X.] Ziffer 3 in der Fassung des [X.]nhangs 14 zu [X.]rt. 2 Nr. 3 des [X.]esbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 ([X.] [X.]esbesoldungsordnung W), letztere [X.]nlage ersetzt durch [X.]nlage 1 Nr. 3 ([X.] [X.]esoldungsordnung W) des [X.]n [X.]esoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 vom 28. September 2007, zuletzt geändert durch [X.]nlage 1 Nr. 3 ([X.] [X.]esoldungsordnung W) des [X.]n [X.]esoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2009/2010 vom 18. Juni 2009, mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] vereinbar ist.

Das Verwaltungsgericht hält die [X.]mäßigkeit der vorgelegten Vorschriften für entscheidungserheblich. Die im Hauptantrag erhobene Feststellungsklage habe ohne Weiteres Erfolg, wenn - wovon das Vorlagegericht ausgeht - die [X.]esoldung des Klägers des [X.]usgangsverfahrens keine amtsangemessene [X.]limentation darstelle.

Nach der Überzeugung des [X.] verstößt die [X.]esoldung des Klägers des [X.]usgangsverfahrens nach [X.]esoldungsgruppe [X.] gegen das in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] gewährleistete [X.]limentationsprinzip. Das Grundgehalt nach § 32 [X.] stelle keine dem [X.]mt des Professors angemessene [X.]limentierung dar, wobei es für die [X.]eurteilung der [X.]mtsangemessenheit nur auf die jeweiligen Grundgehälter, nicht auch auf die in [X.]ussicht gestellten Leistungsbezüge ankomme. Das dem nach [X.]esoldungsgruppe [X.] besoldeten Professor zustehende Grundgehalt entspreche weder der vom [X.]mtsinhaber geforderten [X.]usbildung, [X.]eanspruchung und Verantwortung noch der [X.]edeutung und dem [X.]nsehen des [X.]mtes in den [X.]ugen der Gesellschaft. Die Herabsetzung der [X.]esoldungsbezüge um mehr als ein Viertel gegenüber dem Endgrundgehalt der [X.]-[X.]esoldung (Stufe 15) sei [X.] nicht haltbar. Dem aus dem [X.]limentationsprinzip und dem [X.] folgenden [X.]bstufungsgebot werde die [X.], die am Ende des [X.]rbeitslebens eines [X.]-Professors auf das Niveau eines nach [X.]esoldungsgruppe [X.] 13 im Endgrundgehalt besoldeten [X.]eamten [X.], ebenfalls nicht gerecht. Zudem weise der Vergleich der [X.] der [X.] mit den Einkommen vergleichbarer [X.]erufsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes ein so starkes Missverhältnis auf, dass die [X.]limentation nicht mehr als amtsangemessen angesehen werden könne.

Zu der Vorlage haben der Kläger des [X.]usgangsverfahrens, die [X.]esregierung und die [X.] Landesregierung schriftlich Stellung genommen. Des Weiteren haben sich die [X.], der [X.], der [X.], der [X.] und [X.] sowie der [X.] geäußert.

Das [X.]esverfassungsgericht hat am 11. Oktober 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die [X.]eteiligten, darunter auch der Deutsche [X.]estag, ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben. Das Gericht hat Vertreter des Statistischen [X.]esamtes als sachverständige [X.]uskunftspersonen (§ 27a [X.]Verf[X.]) zu Vergleichen der [X.] mit der [X.]esoldung anderer [X.]eamtengruppen sowie der Vergütung bestimmter [X.]erufsgruppen in der Privatwirtschaft gehört. [X.]ußerdem haben sich Vertreter der [X.], des [X.], des [X.]es, des [X.] und [X.] sowie des [X.] geäußert.

Die Vorlage ist zulässig. Gegenstand des [X.] ist die [X.]esoldungsordnung W in Gestalt ihrer erstmaligen Einführung als [X.]esbesoldungsordnung W durch das [X.]sreformgesetz sowie in Gestalt der Fortschreibung ihrer [X.] durch die späteren [X.]esoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetze, die zunächst vom [X.]esgesetzgeber und sodann  - nach dem Übergang der [X.]esoldungsgesetzgebungskompetenz auf die Länder - vom [X.]n Landesgesetzgeber erlassen wurden. Letzterer hat - bei grundsätzlicher Fortgeltung des § 32 [X.] (vgl. [X.]rt. 125a [X.]bs. 1 Satz 1 [X.]) - die [X.]esbesoldungsordnung W durch die [X.] (Landes-)[X.]esoldungsordnung W ersetzt. Das [X.]usgangsverfahren betrifft die [X.]esoldung im [X.]raum vom Dezember 2005 bis zum Oktober 2010.

Innerhalb der [X.]esoldungsordnung W gibt der Vorlagebeschluss nur [X.]nlass, die amtsangemessene [X.]limentierung der [X.]eamten der [X.]esoldungsgruppe [X.] verfassungsrechtlich zu untersuchen. Das [X.]esverfassungsgericht hat die zur Prüfung gestellten Normen im Hinblick auf den konkreten [X.]usgangsfall zu überprüfen (vgl. [X.]VerfGE 81, 363 <375>). Hier ergibt sich aus den Gründen des [X.], dass die Vorlagefrage auf die [X.]mtsangemessenheit der Grundgehälter der [X.]esoldungsgruppe [X.] gerichtet ist. Dies ist die [X.]esoldungsgruppe, in die der Kläger des [X.]usgangsverfahrens seit seiner Ernennung zum [X.]eamten auf Lebenszeit eingewiesen ist. [X.]uch wenn sich der Tenor des [X.] pauschal auf die [X.]esoldungsordnung W bezieht, konzentriert sich die Vorlagefrage ausweislich der [X.]egründung des [X.], insbesondere des dort wiedergegebenen [X.], ausschließlich auf die [X.]esoldung nach der für den Kläger des [X.]usgangsverfahrens maßgeblichen [X.]esoldungsgruppe [X.].

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Tenor des [X.] den Vorlagegegenstand auf die [X.] der [X.]esoldungsordnung W als einen der beiden [X.]austeine des zweigliederigen Vergütungssystems der [X.]sreform beschränkt. Diese Eingrenzung ist vielmehr Folge des vom Vorlagegericht vertretenen Standpunkts, wonach für die [X.]eurteilung der [X.]mtsangemessenheit der [X.]esoldung der W-Professoren nur deren Grundgehälter, nicht auch die in [X.]ussicht gestellten Leistungsbezüge herangezogen werden können. Gleichwohl ist das [X.]esverfassungsgericht nicht daran gehindert, auch die Vorschriften über die Leistungsbezüge in die Prüfung einzubeziehen, soweit sie für die [X.]eantwortung der Vorlagefrage von Relevanz sind. Die [X.]edeutung der Leistungsbezüge im Gesamtgefüge der [X.]limentation bedarf gerade der Klärung.

Die [X.]egründungsanforderungen in [X.]ezug auf die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage und die Überzeugung des Gerichts von der [X.]widrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm (vgl. [X.]VerfGE 105, 61 <67>; 121, 241 <252 f.>; 126, 77 <97 f.>; jeweils m.w.N.) sind erfüllt.

Die im Tenor näher bezeichneten Vorschriften sind mit [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] unvereinbar, soweit der Gesetzgeber die [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] nicht in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentation entsprechenden Höhe festgesetzt hat.

1. Die Neuregelung der [X.] ist an den Vorgaben des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] zu messen. Nach [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] in der bis zum 31. [X.]ugust 2006 geltenden Fassung ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter [X.]erücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln; diese Formulierung wurde durch [X.]rt. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes ([X.]rt. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, [X.], [X.], [X.], 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. [X.]ugust 2006 ([X.] 2034) um die Wörter "und fortzuentwickeln" ergänzt.

a) [X.]rechtliche [X.]asis der [X.]eamtenbesoldung ist das [X.]limentationsprinzip. Es gehört zu den von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden [X.]harakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. [X.]VerfGE 8, 1 <16>; 117, 330 <349>; 119, 247 <263, 269>; stRspr). [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des [X.]erufsbeamtentums (vgl. [X.]VerfGE 106, 225 <232>; 117, 330 <344>). Des Weiteren begründet [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] ein grundrechtsgleiches Recht der [X.]eamten, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (vgl. [X.]VerfGE 99, 300 <314>; 107, 218 <236 f.>; 117, 330 <344>; 119, 247 <266>).

b) Der Inhalt des [X.]limentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt.

aa) Das [X.]limentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den [X.]eamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem [X.]mt verbundenen Verantwortung und nach der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die [X.]llgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. [X.]VerfGE 8, 1 <14>; 117, 330 <351>; 119, 247 <269>). Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem [X.]mt angemessenen [X.]limentierung hat der Gesetzgeber die [X.]ttraktivität des [X.]eamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das [X.]nsehen des [X.]mtes in den [X.]ugen der Gesellschaft, die vom [X.]mtsinhaber geforderte [X.]usbildung und seine [X.]eanspruchung zu berücksichtigen (vgl. [X.]VerfGE 44, 249 <265 f.>; 99, 300 <315>; 107, 218 <237>; 114, 258 <288>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im [X.]esoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der [X.]esoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in [X.]etracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

bb) [X.] sind primär innerhalb des [X.]esoldungssystems zu finden. Durch die [X.]nknüpfung der [X.]limentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die [X.]ezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Daher bestimmt sich die [X.]mtsangemessenheit im Verhältnis zur [X.]esoldung und Versorgung anderer [X.]eamtengruppen. Gleichzeitig kommt darin zum [X.]usdruck, dass jedem [X.]mt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der [X.]esoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des [X.]mtes und die Inanspruchnahme des [X.]mtsinhabers bestimmt. Die "amts"-angemessene [X.]esoldung ist notwendigerweise eine abgestufte [X.]esoldung (vgl. [X.]VerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>). Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer [X.]esoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen [X.]esoldungsordnungen möglich und geboten.

cc) Der systeminterne [X.]esoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt. Die [X.]limentation muss es dem [X.]eamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als [X.] zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem [X.]erufsbeamtentum zugewiesenen [X.]ufgaben beizutragen (vgl. [X.]VerfGE 44, 249 <265 f.>; 114, 258 <287 f.>; 119, 247 <269>). Die [X.]limentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des [X.]eamten, sondern sie hat - angesichts der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die [X.]llgemeinheit - zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. [X.]VerfGE 114, 258 <294>). Damit das [X.]eamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die [X.]mtsangemessenheit der [X.]limentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer [X.]usbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (vgl. [X.]VerfGE 114, 258 <293 f.>; 117, 330 <354>; 119, 247 <268>; [X.]VerfGK 12, 189 <202>; 12, 253 <263 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den [X.]ezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden [X.]esonderheiten des [X.]en [X.]esoldungssystems nicht außer [X.]cht gelassen werden, die auf den [X.]harakter des [X.]eamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind. [X.]ngesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden [X.] müssen die Konditionen (nur) insgesamt vergleichbar sein (vgl. [X.]VerfGE 114, 258 <294>; 119, 247 <268>).

c) [X.]ei der Konkretisierung der aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen [X.]limentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. [X.]VerfGE 8, 1 <22 f.>; 114, 258 <288>; 117, 372 <381>; 121, 241 <261>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der [X.]esoldung (vgl. [X.]VerfGE 81, 363 <375 f.>); diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt [X.] beziehungsweise bezifferbarer [X.]etrag, zu entnehmen (vgl. [X.]VerfGE 44, 249 <265 ff.>; 117, 330 <352>). Insofern stellt die in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den [X.]esoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. [X.]VerfGE 117, 330 <352>). Innerhalb seines weiten Spielraums politischen Ermessens darf der Gesetzgeber das [X.]esoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Zu prüfen, ob er dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, ist nicht [X.]ufgabe des [X.]esverfassungsgerichts (vgl. [X.]VerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>).

Dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab [X.] beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung durch das [X.]esverfassungsgericht (vgl. [X.]VerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle auf die Frage, ob die dem [X.]eamten gewährten [X.]ezüge evident unzureichend sind. Dies ist der Fall, wenn der unantastbare Kerngehalt der [X.]limentation als Untergrenze nicht mehr gewahrt ist (vgl. [X.]VerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>), was anhand einer Gesamtschau der oben dargelegten Kriterien und unter [X.]erücksichtigung der konkret in [X.]etracht kommenden Vergleichsgruppen zu prüfen ist.

d) Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der [X.]esoldung in Form von [X.] ab, welche die [X.]ewertung eines [X.]mtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. [X.]VerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juli 1999 - 2 [X.]vR 544/97 -, NVwZ 1999, [X.]328). [X.]ei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren [X.]eantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten [X.]mtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein [X.]mt neu und niedriger bewerten, die Struktur der [X.]esoldungsordnung oder die der einzelnen [X.]esoldungsgruppen, die Struktur des [X.]eamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss des [X.] des [X.] vom 15. Januar 1985 - 2 [X.]vR 1148/84 -, NVwZ 1985, [X.]; [X.]VerfG, [X.]eschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juli 1999 - 2 [X.]vR 544/97 -, NVwZ 1999, [X.]328). Eine veränderte [X.]ewertung unter [X.]bweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist - bei entsprechender [X.]esitzstandswahrung - selbst dann denkbar, wenn sich der [X.]mtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. [X.]VerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>).

[X.]llerdings darf sich der Gesetzgeber bei einer von ihm für notwendig gehaltenen Neuregelung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen (vgl. [X.]VerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>). Nimmt er aufgrund einer politischen Entscheidung beziehungsweise einer veränderten politischen Wertschätzung eine besoldungsmäßige Neubewertung eines [X.]mtes vor, ohne die dem [X.]mt zugrunde liegenden [X.]nforderungen zu verändern, muss er dafür Sorge tragen, dass eine derartige besoldungsrechtliche Neubewertung immer noch den (unveränderten) [X.]nforderungen des [X.]mtes und dessen prägenden Merkmalen gerecht wird. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der [X.]esoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

2. Von dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der [X.]usgestaltung des [X.]limentationsprinzips ist grundsätzlich auch die Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in der [X.]esoldung gedeckt.

a) Der Gesetzgeber kann das [X.]e Leistungsprinzip besoldungsrechtlich auf unterschiedliche [X.]rt und Weise verwirklichen. Das Leistungsprinzip zählt ebenso wie das [X.]limentationsprinzip zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums im Sinne von [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] (vgl. [X.]VerfGE 121, 205 <226>; stRspr). Es bezeichnet in [X.] zunächst das Prinzip der [X.]estenauslese, wie es ausdrücklich in [X.]rt. 33 [X.]bs. 2 [X.] verankert ist (vgl. [X.]VerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Das Leistungsprinzip betrifft nicht nur den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen [X.]mt beim Eintritt in das [X.]eamtenverhältnis, sondern beinhaltet auch die [X.]nerkennung und rechtliche [X.]bsicherung des [X.]eförderungserfolges, den der [X.]eamte bei der [X.]estenauslese aufgrund von Eignung, [X.]efähigung und fachlicher Leistung erlangt hat (vgl. [X.]VerfGE 117, 372 <382>; 121, 205 <226>). Über das Statusrecht ist das [X.]esoldungsrecht mittelbar leistungsbezogen, indem Leistung mit [X.]eförderung honoriert wird.

b) Die mittelbare Verwirklichung des Leistungsprinzips im [X.]esoldungsrecht - über das Statusrecht einerseits sowie über das herkömmliche System der [X.] bei der [X.]emessung des Grundgehalts andererseits - schließt allerdings den Einsatz unmittelbar von der individuellen Leistung der [X.]eamten abhängiger [X.]esoldungsbestandteile nicht aus. Insoweit kommt es zu einer Überschneidung des Leistungsprinzips mit dem [X.]limentationsprinzip, das schon vor Einfügung der [X.] in [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] eine stete Weiterentwicklung des [X.]eamtenrechts und dessen [X.]npassung an veränderte Umstände der Staatlichkeit ermöglichte (vgl. [X.]VerfGE 119, 247 <262>). Eine stärkere [X.]erücksichtigung des [X.] stellt einen zulässigen [X.]spekt der [X.]esoldungsgesetzgebung dar (vgl. [X.]VerfGE 110, 353 <365 ff.>). Dabei kann die [X.]indung der [X.]esoldung an Leistungsgesichtspunkte beispielsweise in Gestalt von Leistungsstufen, Leistungsprämien und Leistungszulagen erfolgen, wie es im [X.] (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 ([X.] 322) der Fall war (vgl. dazu [X.]VerfGE 110, 353 <366 ff.>). Daneben sind aber auch anders ausgestaltete leistungsbasierte [X.]esoldungssysteme denkbar. Dies gilt auch und gerade bei der [X.], die seit jeher in besonderem Maße durch leistungsbezogene Elemente gekennzeichnet ist (vgl. [X.]attis/[X.], Möglichkeit und Grenzen [X.] [X.]esoldung von [X.]sprofessoren, Rechtsgutachten, [X.], 1999, [X.]1 f.; Lehrich, Ökonomisierung der Wissenschaft - Rechtliche [X.]ewertung der Reformen im [X.]ereich der [X.] -, 2006, [X.]86 ff.).

3. [X.]llerdings sind Systemwechsel im [X.]esoldungsrecht unter Einsatz unmittelbar [X.] [X.]esoldungselemente nicht unbeschränkt möglich. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers findet auch und gerade bei Strukturveränderungen seine Schranke im [X.]limentationsprinzip des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.], das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit im [X.]esoldungsrecht ist (vgl. [X.]VerfGE 114, 258 <289>; 117, 372 <381>; stRspr).

a) Systemwechsel kommen in verschiedener Hinsicht und [X.]usgestaltung in [X.]etracht, wobei Veränderungen innerhalb oder außerhalb des [X.]en [X.]esoldungssystems vorstellbar sind. Hochschuldienstrechtliche Reformen sind, ohne dass [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] betroffen wäre, auch dahingehend denkbar, dass Neueinstellungen nicht im [X.]eamten-, sondern im [X.]ngestelltenverhältnis erfolgen (vgl. [X.]VerfGE 119, 247 <267> für die [X.]erufsgruppe der Lehrer; vgl. auch die Überlegungen zum Personalstatut für das wissenschaftliche Personal der [X.]n und der außeruniversitären Forschungseinrichtungen im [X.]ericht der Expertenkommission "Reform des Hochschuldienstrechts" vom 7. [X.]pril 2000, [X.]0 ff.). Entscheidet sich der Gesetzgeber indes für eine Verbeamtung der Professoren, so unterliegt das begründete [X.]eamtenverhältnis auch den [X.]indungen des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.]. Die Übernahme der Professoren in das [X.]eamtenverhältnis hat für den Dienstherrn viele - auch finanzielle - Vorteile. Sie befreit ihn von dem Zwang, [X.]rbeits- und Entgeltbedingungen mit den Tarifparteien auszuhandeln und abzustimmen. Die [X.]usgestaltung des [X.]eamtenverhältnisses ist der einseitigen Regelungskompetenz des [X.]eamtengesetzgebers unterstellt. Der [X.]eamte ist seinem Dienstherrn zur Treue verpflichtet, was auch Folgen für die [X.]usgestaltung des [X.]rbeitskampfrechts hat. Mit diesen und weiteren Vorteilen für den Dienstherrn sind umgekehrt die [X.]indungen verbunden, die sich aus [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] ergeben, insbesondere auch die [X.]nforderungen des [X.]limentationsprinzips. Ein "Rosinenpicken" erlaubt die Verschiedenheit der [X.]eschäftigungssysteme dem Gesetzgeber nicht (vgl. zum Ganzen auch [X.]VerfGE 119, 247 <267 f.>).

b) Die innerhalb des [X.]eamtenverhältnisses geltenden [X.]indungen des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] ziehen einem besoldungsrechtlichen Systemwechsel verfassungsrechtliche Grenzen. Zwar ist es in der Entwicklungs- und [X.]npassungsfähigkeit des [X.]limentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des [X.]nspruchs jedes [X.]eamten auf amtsangemessene [X.]limentation eröffnet. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach [X.] gegliederten [X.]esoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen [X.] als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen. Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom [X.]limentationsprinzip gestellten [X.]nforderungen auch den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun.

Dazu zählt der Gesetzesvorbehalt für die [X.]eamtenbesoldung (vgl. einfachrechtlich § 2 [X.]bs. 1 [X.]; zur Einstufung als hergebrachten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums [X.]VerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386>; offener [X.]VerfGE 99, 300 <313>). Er bedeutet, dass die [X.]limentation generell durch Gesetz zu regeln ist und nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden kann. Die Zulässigkeit leistungsbezogener [X.]ezahlungselemente setzt danach voraus, dass ein gesetzlicher Rahmen den [X.]nlass und die Möglichkeiten der Leistungsgewährung bestimmt, die Leistung aufgrund Verwaltungsentscheidung bewilligt wird und diese [X.]ewilligungsentscheidung dann in die [X.]ezügeberechnung eingeht (vgl. Summer, Gedanken zum Gesetzesvorbehalt im [X.]eamtenrecht, Z[X.]R 2006, [X.]0 <121, 126 f.>). Der Gesetzesvorbehalt entfaltet - insoweit parallel zum [X.]limentationsprinzip - Schutzfunktion für den [X.]eamten. Dieser muss sich im Interesse der Garantie der Unabhängigkeit des [X.]erufsbeamtentums - und damit der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Institution - auf ein Einkommen verlassen können, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet.

c) [X.]ezogen auf den Personenkreis der Professoren, die Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit aus [X.]rt. 5 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] sind, genügt ein zweigliederiges Vergütungssystem, bei dem neben feste [X.] flexible Leistungsbezüge treten, den verfassungsrechtlichen [X.]nforderungen nur bei [X.] [X.]usgestaltung der [X.]. [X.]rt. 5 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende [X.] (vgl. [X.]VerfGE 35, 79 <112>; 127, 87 <114>; stRspr). Sie fordert, dass in der [X.] freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann. Insofern dient [X.]rt. 5 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. [X.]VerfGE 35, 79 <116 f.>; 127, 87 <115 f.>).

[X.]ei der verfassungsrechtlichen Prüfung der Vereinbarkeit von hochschulrechtlichen Organisationsnormen mit [X.]rt. 5 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] ist darauf abzustellen, ob durch diese Normen die freie wissenschaftliche [X.]etätigung und [X.]ufgabenerfüllung strukturell gefährdet werden (vgl. [X.]VerfGE 111, 333 <355>; 127, 87 <116>). Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb nach seinem Ermessen zu regeln. Der Gesetzgeber darf dabei nicht nur neue Modelle und Steuerungstechniken entwickeln und erproben; vielmehr ist er sogar verpflichtet, bisherige Organisationsformen kritisch zu beobachten und zeitgemäß zu [X.] (vgl. [X.]VerfGE 35, 79 <117>; 111, 333 <355 f.>; 127, 87 <116>). Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine [X.] und ein Prognosespielraum zu (vgl. [X.]VerfGE 111, 333 <356>; 127, 87 <116>).

[X.]ei besoldungsrechtlichen Normen gelten diese Erwägungen entsprechend, so dass es auch insoweit darauf ankommt, ob eine strukturelle Gefahr wissenschaftsinadäquater Entscheidungen besteht. Dementsprechend sind die der Vergabe leistungsbezogener [X.]esoldungsbestandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen im Hochschulbereich grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie [X.] ausgestaltet sind und in einem [X.]en Verfahren erfolgen. Ein Verbot der [X.]ewertung wissenschaftlicher Qualität oder ein Verbot, an die [X.]ewertung Folgen bei der Ressourcenverteilung zu knüpfen, lässt sich [X.]rt. 5 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] nicht entnehmen. Forschungsleistungen und Forschungsvorhaben werden seit jeher nicht nur in Prüfungen und Qualifikationsverfahren, sondern auch in [X.]erufungsverfahren und bei der Vergabe von Drittmitteln bewertet. Ebenso zulässig ist die [X.]ewertung im Rahmen hochschulinterner Ressourcenverteilung. Die [X.]bsicht des Gesetzgebers, [X.]llokationsentscheidungen möglichst rational und leistungsorientiert zu steuern, ist bei [X.] [X.]ewertung der erbrachten und zu erwartenden Leistungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen [X.]VerfGE 111, 333 <359>).

d) Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige [X.] entstandenes [X.]limentationsdefizit entfalten zu können, für jeden [X.]mtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor - vorbehaltlich unausweichlicher [X.]eurteilungsspielräume zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit - unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung von [X.] hat. Dabei müssen, wenn es um die [X.] geht, die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe von [X.], das Verfahren und die Zuständigkeit [X.] ausgestaltet sein. Zudem müssen sich die Leistungsbezüge angemessen im Ruhegehalt niederschlagen, weil zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts im Sinne des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] auch die Versorgung des [X.]eamten nach seinem [X.]usscheiden aus dem aktiven Dienst gehört (vgl. [X.]VerfGE 11, 203 <210>; 44, 249 <265>; 76, 256 <295 ff., 347>; 117, 372 <380 f.>).

4. Systemwechsel sind in besonderem Maße mit Unsicherheiten behaftet und für Prognoseirrtümer anfällig. Daher kommt es auf die Einhaltung prozeduraler [X.]nforderungen an, die als "zweite Säule" des [X.]limentationsprinzips neben seine auf eine Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension treten und seiner Flankierung, [X.]bsicherung und Verstärkung dienen.

a) Zwar schuldet der Gesetzgeber von [X.] wegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz [X.], [X.] der [X.]gerichtsbarkeit aus [X.]r Sicht, in: [X.]erberich u. a. , Neue Entwicklungen im öffentlichen Recht, 1979, [X.]31 <141>). Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen [X.]limentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten [X.]esoldungshöhe liefert, bedarf es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] auch tatsächlich eingehalten wird (vgl. [X.]VerfGE 125, 175 <226> zur [X.]estimmung des menschenwürdigen Existenzminimums; vgl. auch [X.]VerfGE 95, 1 <22> betreffend prozedurale [X.]nforderungen bei [X.] durch Gesetz). Die prozeduralen [X.]nforderungen an den Gesetzgeber kompensieren die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene [X.]esoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stellt diese prozedurale [X.]bsicherung einen [X.]usgleich dafür dar, dass die [X.]usgestaltung des [X.]eamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der [X.]esoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliegt. Insofern entfaltet die prozedurale Dimension des [X.]limentationsprinzips Schutz- und [X.]usgleichsfunktion.

b) Prozedurale [X.]nforderungen in Form von [X.]egründungs-, Überprüfungs- und [X.]eobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der [X.]esoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen [X.]esoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von [X.]. Nimmt der Gesetzgeber eine Umgestaltung der [X.]esoldungsstruktur vor, ist zu berücksichtigen, dass ein solcher Wechsel verschiedene Unsicherheitsfaktoren birgt und dass sich seine Tragfähigkeit und [X.]uswirkungen erst allmählich herausstellen. Insoweit steht dem Gesetzgeber für die Etablierung neuer [X.]esoldungsmodelle ein Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der bei der [X.]eurteilung der [X.]mtsangemessenheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. auch [X.]VerfGE 111, 333 <360> zur [X.]). Im Gegenzug treffen den Gesetzgeber aber neben einer [X.]egründungspflicht eine [X.]eobachtungs- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, damit er möglichen Verstößen gegen das [X.]limentationsprinzip adäquat begegnen kann. Insoweit ist er gehalten, bei einer nicht unerheblichen [X.]bweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung Korrekturen an der [X.]usgestaltung der [X.]ezüge vorzunehmen (vgl. [X.]VerfGE 114, 258 <296 f.>; 117, 330 <355>).

Hieran gemessen sind die Vorgaben des [X.]rt. 33 [X.]bs. 5 [X.] - sowohl in der bis zum 31. [X.]ugust 2006 geltenden Fassung als auch in der ab dem 1. September 2006 gültigen Fassung, die in der hier maßgeblichen Frage keine andere [X.]ewertung zulässt - nicht erfüllt. Die [X.]-[X.]esoldung entspricht in ihrer Gesamtkonzeption nicht den [X.]nforderungen, die das [X.]limentationsprinzip an eine amtsangemessene [X.]limentierung des betroffenen Personenkreises stellt. Eine Gesamtbetrachtung der für die [X.]estimmung der [X.]esoldungshöhe maßgeblichen Kriterien ergibt, dass die gewährte [X.]esoldung evident unzureichend ist. In der [X.]esoldungsgruppe [X.] sind sowohl die [X.] der durch das [X.]sreformgesetz eingeführten [X.]esbesoldungsordnung W als auch die späteren [X.] der [X.]n [X.]esoldungsordnung W unangemessen (anders [X.]ayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juli 2008 - [X.]. 25-V[X.]-05 -, NVwZ 2009, S. 46 <48 f.> zu den [X.]n der [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] gemäß [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 Nr. 1 i.V.m. [X.]nlage 4 des Gesetzes zur [X.]npassung der [X.]ezüge 2007/2008 <[X.]ay[X.]V[X.]npG 2007/2008> vom 20. Dezember 2007 ). Das durch die [X.] entstandene [X.]limentationsdefizit wird durch die Leistungsbezüge in ihrer bisherigen [X.]usgestaltung nicht kompensiert.

1. Die festen [X.] der [X.]esoldungsordnung W genügen in der [X.]esoldungsgruppe [X.] nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem [X.]mt verbundenen Verantwortung und nach der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die [X.]llgemeinheit einen angemessenen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung der [X.] die Sicherung der [X.]ttraktivität des [X.] für entsprechend qualifizierte Kräfte, das [X.]nsehen dieses [X.]mtes in den [X.]ugen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte [X.]usbildung, seine Verantwortung und seine [X.]eanspruchung nicht hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem Vergleich der [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] mit den [X.]n anderer [X.]esoldungsordnungen und wird durch den Vergleich mit bestimmten Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

a) Die Gegenüberstellung mit der am ehesten als Vergleichsgruppe für die [X.] tauglichen [X.]esoldungsordnung [X.], die für den direkten Zugang zum höheren Dienst ein abgeschlossenes akademisches Studium voraussetzt, zeigt, dass die [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] - die deutlich niedriger als die [X.] der früheren [X.]esoldungsgruppe [X.] ausfallen - evident unangemessen sind. Insoweit muss sich der Gesetzgeber an seiner Konkretisierung des [X.]limentationsprinzips in Gestalt der [X.]esoldungsordnung [X.] festhalten lassen.

aa) [X.]ezogen auf den 1. Dezember 2005 - das Ernennungsdatum des Klägers des [X.]usgangsverfahrens - stellt sich die [X.]esoldungssituation folgendermaßen dar (vgl. zu entsprechenden Vergleichs- und [X.]erechnungsbeispielen [X.], Leistungsorientierte [X.], Rechtliche [X.]nforderungen und Gestaltungsmöglichkeiten für die Gewährung von [X.] der [X.], 2010, [X.] ff.; [X.], Das Gesetz zur Reform der [X.] und der Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentation, Z[X.]R 2006, [X.]9 <155>): Das Grundgehalt der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.][X.]esO (3.890,03 €) liegt zwischen der Stufe 8 (3.856,31 €) und der Stufe 9 (3.978,87 €) von insgesamt zwölf Stufen der [X.]esoldungsgruppe [X.] 14 [X.][X.]esO. Das nicht nach [X.] gestaffelte Grundgehalt eines [X.]-Professors entspricht somit im System der aufsteigenden [X.]esoldungsordnung [X.] etwa der [X.]esoldung eines 40-jährigen Oberregierungsrates beziehungsweise Oberstudienrates. [X.]ezogen auf die [X.]esoldungsgruppe [X.] 15 [X.][X.]esO ergibt sich, dass das Grundgehalt der [X.]esoldungsgruppe [X.] [X.][X.]esO (3.890,03 €) noch unter der Stufe 6 (3.903,77 €) liegt, welche die Eingangsbesoldung der [X.]esoldungsgruppe [X.] 15 darstellt. Damit erreicht das Grundgehalt eines [X.]-Professors nicht die [X.]esoldung eines jungen Regierungsdirektors beziehungsweise Studiendirektors. Ohne Leistungsbezüge liegt die [X.]esoldung eines [X.]-Professors nicht einmal auf dem Niveau des [X.] (Stufe 12) der [X.]esoldung eines Regierungsrates, [X.] oder [X.]kademischen Rates nach [X.] 13 (3.920,58 €), dem Eingangsamt des höheren Dienstes. Das Grundgehalt des [X.]-Professors liegt damit unter dem [X.]esoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe.

Dieses vom [X.]esgesetzgeber begründete evidente Missverhältnis hat der seit der [X.] für die [X.]esoldung und Versorgung seiner [X.]eamten zuständige [X.] Landesgesetzgeber nicht beseitigt, sondern bei der Einführung der [X.]n Landesbesoldungsordnungen beziehungsweise den allgemeinen [X.]esoldungsanpassungen fortgeschrieben. [X.]ei der Einführung der [X.]n [X.]esoldungsordnung W betrug der [X.] in der [X.]esoldungsgruppe [X.] ab dem 1. [X.]pril 2008 3.983,39 €. Er lag damit unter der Stufe 12 der [X.]esoldungsgruppe [X.] 13 (4.014,67 €) beziehungsweise zwischen der Stufe 8 (3.948,86 €) und der Stufe 9 (4.074,36 €) der [X.]esoldungsgruppe [X.] 14 beziehungsweise knapp unter der Stufe 6 (3.997,46 €) als Eingangsbesoldung der [X.]esoldungsgruppe [X.] 15 (vgl. [X.]nlage 1 zu § 4 [X.]bs. 1 H[X.]V[X.]npG 2007/2008). [X.]ei den linearen [X.]esoldungsanpassungen erfolgte die Erhöhung der [X.] für die [X.] und die allgemeine [X.]eamtenbesoldung des höheren Dienstes jeweils prozentual gleich und nicht etwa für Professoren überproportional (vgl. § 3 [X.]bs. 1 Nr. 1 H[X.]V[X.]npG 2007/2008, § 1 [X.]bs. 1 H[X.]V[X.]npG 2009/2010 und § 2 [X.]bs. 1 H[X.]V[X.]npG 2009/2010). Hierdurch konnte die [X.] zwischen den [X.]esoldungsordnungen nicht beseitigt werden.

bb) Diese Vergleiche belegen, dass die [X.] der [X.]esoldungsgruppe [X.] den alimentationsrechtlichen Determinanten in Form von [X.]usbildung, Verantwortung und [X.]eanspruchung des [X.]mtsinhabers evident nicht gerecht werden.

(1) Die Ämter nicht nur der [X.]esoldungsgruppe [X.], sondern auch der [X.]esoldungsgruppe [X.] stellen hohe [X.]nforderungen an den akademischen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. Die Einstellungsvoraussetzungen für das [X.] belegen, dass es sich hinsichtlich der [X.]usbildung um eine besonders anspruchsvolle und herausgehobene Tätigkeit im öffentlichen Dienst handelt. Nach § 44 des [X.] ([X.]) in der Fassung des [X.]rt. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich ([X.]) vom 27. Dezember 2004 ([X.] 3835) sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren ein abgeschlossenes Hochschulstudium, die pädagogische Eignung des [X.]ewerbers sowie seine besondere wissenschaftliche [X.]efähigung, die in der Regel durch eine qualitätvolle Promotion nachgewiesen wird. Darüber hinaus sind je nach den [X.]nforderungen der Stelle zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder besondere Leistungen bei der [X.]nwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis erforderlich. Ähnliche [X.]estimmungen enthalten § 71 des [X.] in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GV[X.]l I S. 374) beziehungsweise § 62 des [X.] vom 14. Dezember 2009 (GV[X.]l I S. 666), die diese [X.]nforderungen in das Landesrecht übernehmen. Eine Professur wird aufgrund des geforderten [X.] typischerweise nicht vor dem 35., oft erst um das 40. Lebensjahr herum erreicht. [X.]n dieser gerade für Habilitanden langen und mit Unsicherheiten behafteten Qualifikationsphase - mag sie auch regelmäßig von Einkünften aus einem [X.]eamtenverhältnis auf [X.] oder aus einem [X.]ngestelltenverhältnis begleitet sein - kann das [X.]esoldungsrecht nicht vorbeigehen.

(2) Mit dem [X.] sind vielfältige und anspruchsvolle [X.]ufgaben in Forschung und Lehre sowie administrativer [X.]rt verbunden. Nach § 43 [X.] nehmen Hochschullehrer die ihrer [X.] jeweils obliegenden [X.]ufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer [X.]usgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr. Diese [X.]ufgaben der [X.]n decken ihrerseits ein breites Spektrum ab, wie sich aus der [X.]ufgabenbeschreibung in §§ 3 und 4 des [X.] in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise in §§ 3 und 4 des [X.] vom 14. Dezember 2009 ergibt. Die [X.]ufgabenzuweisungen unterstreichen die gesamtgesellschaftliche [X.]edeutung der [X.]n und ihre zentrale Stellung in der [X.]. [X.]uch aus § 70 [X.]bs. 1 des [X.] in der Fassung vom 31. Juli 2000 beziehungsweise § 61 des [X.] vom 14. Dezember 2009 erschließt sich die besondere Qualität der Tätigkeit und der Verantwortung des [X.]. Diese Tätigkeit ist durch ein einzigartiges, verfassungsrechtlich durch [X.]rt. 5 [X.]bs. 3 Satz 1 [X.] abgesichertes Maß an Selbstbestimmtheit und Eigenverantwortung gekennzeichnet, das sich auch bei der [X.]estimmung der Wertigkeit des [X.]mtes innerhalb des besoldungsrechtlichen Gefüges niederschlagen muss.

(3) Zur [X.]eanspruchung des Inhabers eines [X.] gehört es insbesondere, dass er für die [X.]usbildung der Nachwuchskräfte in akademischen [X.]erufen Sorge trägt, die eines Tages ihrerseits anspruchs- und verantwortungsvolle [X.]ufgaben wahrnehmen sollen. Dies spricht dafür, dass das dem [X.] zugeordnete Grundgehalt nicht im unteren [X.]ereich der [X.]esoldung des höheren Dienstes ([X.]esoldungsordnung [X.]) angesiedelt sein darf. Ein weiteres Indiz für die evidente Unangemessenheit der [X.] ist der Umstand, dass ein [X.]-Professor möglicherweise eine geringere [X.]esoldung als ein der [X.]esoldungsordnung [X.] zugeordneter wissenschaftlicher [X.]eamter erhält, der die [X.] für eine [X.]erufung zum Professor nicht erfüllt.

b) Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes führen im Rahmen der erforderlichen Gesamtschau zu keiner anderen [X.]eurteilung, sondern bekräftigen die aufgrund des [X.]esoldungsvergleichs zu anderen [X.]eamtengruppen getroffene Feststellung der evidenten Unangemessenheit.

Das Statistische [X.]esamt hat in seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung Daten aus der [X.] 2006 vorgelegt, die es ermöglichen, die [X.]-[X.]esoldung mit dem Verdienst von ausgewählten, nach [X.]eruf, [X.]sabschluss, [X.]erufserfahrung und [X.]nforderungsniveau verwandten [X.]eschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft zu vergleichen und die relative Position der [X.]-Professoren in der jeweiligen gruppenspezifischen Verteilung der Verdienste zu bestimmen. Ein auf dieser Grundlage durchgeführter Vergleich der [X.]-[X.]esoldung mit der Gruppe aller Vollzeitbeschäftigten in leitender Stellung, die über einen [X.]sabschluss verfügen, ergibt, dass nur 20 % der Vergleichsgruppe weniger als der [X.]-Professor verdienen, während es im Vergleich zur früheren [X.]esoldungsgruppe [X.] (Stufe 11) 39 % der Vergleichsgruppe waren. Die [X.]-Professoren sind danach in der betreffenden [X.] weit unten angesiedelt, und ihre relative Verdienstposition hat sich durch die mit dem Übergang von der [X.]-[X.]esoldung zur [X.] verbundene [X.]bsenkung des Grundgehalts und die [X.]bschaffung der [X.] deutlich verschlechtert.

c) In der Gesamtschau ist dieser [X.]efund verfassungsrechtlich nicht mehr akzeptabel. Sachliche Gründe für die vom Gesetzgeber vorgenommene Veränderung der Wertigkeit des [X.] sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Vielmehr muss der Gesetzgeber die [X.]ttraktivität des [X.]eamtenverhältnisses - hier konkret des [X.] - für entsprechend qualifizierte Kräfte im [X.]lick behalten, um insgesamt die Qualität des [X.]erufsbeamtentums und die [X.]ttraktivität des Wissenschaftsberufs sicherzustellen.

2. Die evidente Unangemessenheit der [X.] wird nicht durch die vom Gesetzgeber in [X.]ussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben. Zwar kann der Gesetzgeber dem [X.]limentationsprinzip auch dadurch Rechnung tragen, dass er Teile des Gehalts als fest und andere Gehaltsbestandteile als von bestimmten Leistungskriterien - etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre - abhängig ausgestaltet. Wenn sich der Gesetzgeber aber für eine derartige Konzeption entscheidet, dann müssen bei für sich genommen nicht ausreichendem Grundgehalt die variablen Leistungsbezüge, um das Grundgehalt alimentativ aufstocken zu können, für jeden [X.]mtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.

a) Nach der einfachrechtlichen [X.]usformung besteht kein [X.]nspruch auf die Gewährung von [X.], sondern nur ein [X.]nspruch darauf, dass über die Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Nach dem Wortlaut des § 33 [X.]bs. 1 [X.] sowie der §§ 3 bis 6 HLeist[X.]VO ist die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Gewährung von [X.] als Ermessensentscheidung ausgestaltet, die gerichtlich (nur) auf Ermessensfehler hin überprüfbar ist (vgl. [X.], Das Recht der <[X.]s->Professoren, in: [X.]/[X.] , Hochschulrecht, Ein Handbuch für die Praxis, 2. [X.]ufl. 2011, [X.]13 <190, [X.]. 634>; [X.], Das Gesetz zur Reform der [X.] und der Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentation, Z[X.]R 2006, [X.]9 <158>).

[X.]uch im Gesetzgebungsverfahren ging man davon aus, dass kein [X.]nspruch auf die Gewährung von [X.] begründet werden solle. Der Stellungnahme des [X.]esrates zum Regierungsentwurf des [X.]sreformgesetzes ist zu entnehmen, dass es mit dem Grundsatz individueller Leistungshonorierung nicht vereinbar sei, ausnahmslos jedem Professor zusätzlich zum festen Grundgehalt Leistungsbezüge in [X.]ussicht zu stellen. Es dürfe daher keineswegs der Eindruck entstehen, das Gesetz gebe einen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungsbezüge; es könne und müsse auch Professoren geben, die lediglich das Grundgehalt ihrer [X.]esoldungsgruppe erhielten (vgl. [X.]TDrucks 14/6852, [X.]1). Diese [X.]ussage ist in der Gegenäußerung der [X.]esregierung unwidersprochen geblieben (vgl. [X.]TDrucks 14/6852, [X.]5). Diese betont vielmehr ausdrücklich, dass die [X.]ezeichnung des Grundgehalts als [X.] keinen Rechtsanspruch auf die Zahlung von [X.] zusätzlich zum Grundgehalt begründe. Die festen Grundgehälter in den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] stellten auch ohne zusätzliche Leistungsbezüge die amtsangemessene [X.]limentation dar.

b) Die dargestellten Unsicherheiten betreffen nicht nur das "Ob" der Gewährung von [X.], sondern setzen sich bei ihrer höhenmäßigen [X.]emessung fort. [X.]uch hierbei handelt es sich um eine von nur wenigen normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. [X.]ngesichts der Möglichkeit der Durchbrechung der [X.] 10-Obergrenze gemäß § 33 [X.]bs. 2 [X.] ist weder eine strikte Plafondierung nach oben noch - wie auch die Situation des Klägers des [X.]usgangsverfahrens zeigt - eine nicht unterschreitbare Untergrenze bei der Vergabe vorgesehen. Dabei besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Möglichkeit der einzelfallbezogenen Durchbrechung der [X.] 10-Obergrenze einerseits und der insgesamt gedeckelten Vergabe der Leistungsbezüge durch den Vergaberahmen nach § 34 [X.] andererseits. Diese Rahmenbindung bewirkt, dass bei der Vergabe von [X.] berücksichtigt werden muss, in welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits ausgeschöpft ist. So können besonders hoch bemessene Leistungsbezüge für einige wenige Spitzenkräfte dazu führen, dass für weitere Vergaben nur noch ein geringer Teil des Gesamtvolumens zur Verfügung steht. Für die "zu spät gekommenen" Professoren kommen dann allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in [X.]etracht, ohne dass dies von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Überdies ist die Teilnahme der Leistungsbezüge an den allgemeinen [X.]esoldungserhöhungen nicht gesetzlich geregelt, sondern der Entscheidung der Hochschulleitung überantwortet (vgl. § 7 HLeist[X.]VO).

c) [X.]uch die sonstigen Modalitäten der Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen [X.]usgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen [X.]harakter aufweisen. Nach § 33 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] können Leistungsbezüge im Sinne des § 33 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] ([X.]erufungs- bzw. [X.]leibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge) nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Nach § 33 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.] werden die [X.] im Sinne des § 33 [X.]bs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder [X.]ufgabe gewährt und haben damit naturgemäß befristeten [X.]harakter. Hieran anknüpfend unterscheiden sich die Leistungsbezüge auch hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit. [X.]usweislich der komplexen Regelung des § 33 [X.]bs. 3 [X.] hängen das "Ob" und das "Wie" der Ruhegehaltfähigkeit unbefristeter und befristeter Leistungsbezüge von einer Vielzahl von Faktoren sowie teilweise von einer Entscheidung der zuständigen [X.]sorgane ab (vgl. § 7 HLeist[X.]VO). Sie dürften daher im Ergebnis für die Ruhestandsversorgung oft nur in geringem Maße wirksam werden. [X.]uch aus diesem Grund sind die Leistungsbezüge in ihrer gegenwärtigen [X.]usgestaltung nicht zur Kompensation evidenter [X.]limentationsdefizite geeignet.

d) [X.]estätigt wird dieser [X.]efund durch die tatsächliche Praxis der Vergabe der Leistungsbezüge. Die hierzu verfügbaren Zahlen, die von den [X.]eteiligten und Äußerungsberechtigten in ihren schriftlichen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wurden, divergieren teils erheblich, was nicht zuletzt auf die Schwierigkeiten bei der Erfassung befristeter und einmaliger Leistungsbezüge zurückzuführen sein dürfte. [X.]uch [X.]ngaben zur Höhe der Leistungsbezüge bieten kein verlässliches [X.]ild. Gleichwohl zeigen die Zahlen übereinstimmend, dass in den vergangenen Jahren durchweg nicht alle erfassten Professoren in den Genuss von [X.] gekommen sind. So haben ausweislich des Evaluationsberichts des [X.]esministeriums des Innern im erfassten [X.]raum 800 Professoren, also rund 23 % der Professoren in Ämtern der [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.], keine Leistungsbezüge erhalten (Evaluationsbericht, [X.]6). Dies gilt insbesondere für Erstberufene, weil die am stärksten von der Nichtgewährung betroffene [X.]ltersgruppe die der Professoren zwischen 36 und 40 Jahren ist. Dass Leistungsbezüge in über der Hälfte der Fälle unbefristet gewährt wurden (Evaluationsbericht, [X.]6), heißt zugleich, dass ein nicht unerheblicher Teil (etwa 40 %) befristet oder einmalig vergeben wurde. Die Höhe der an die Professoren ausbezahlten Leistungsbezüge bewegt sich in den einzelnen Kategorien in einer weiten [X.]andbreite (Evaluationsbericht, [X.]5). Die so vergebenen Leistungsbezüge erfüllen weder nach ihrer Dauer noch nach ihrer Höhe alimentative Mindestanforderungen.

3. Das vom Gesetzgeber geschaffene [X.]esoldungsniveau verletzt trotz des ihm zukommenden großen [X.]eurteilungsspielraums den Grundsatz der amtsangemessenen [X.]limentation. Die besoldungsmäßige Neubewertung des [X.]mtes ist den (unverändert fortbestehenden) amtsprägenden Merkmalen und dem Inhalt des [X.]mtes nicht gerecht geworden. Zur [X.]eseitigung des als verfassungswidrig erkannten [X.]limentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten offen. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber keine bestimmte Lösung, etwa eine Rückkehr zum früheren System der [X.]-[X.]esoldung, vor. Es steht ihm frei, ein amtsangemessenes [X.]limentationsniveau über die Höhe der [X.] sicherzustellen oder etwa die Leistungsbezüge so auszugestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.

[X.]ngesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die Pflicht, nachdem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Insoweit besteht eine Kontroll- und gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht, um möglichen Verstößen gegen das [X.]limentationsprinzip adäquat begegnen zu können. Erweist sich das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen [X.]bweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der [X.]usgestaltung des [X.]esoldungssystems beziehungsweise der [X.]ezügehöhe vorzunehmen.

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (vgl. § 82 [X.]bs. 1 i.V.m. § 78 [X.]Verf[X.]) oder dazu führen, dass das [X.]esverfassungsgericht die mit der [X.]widrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 82 [X.]bs. 1 i.V.m. § 79 [X.]bs. 1 und § 31 [X.]bs. 2 [X.]Verf[X.]). Eine Nichtigerklärung hätte zur Folge, dass es für die [X.]esoldung an der gesetzlichen Grundlage fehlen würde, der es mit [X.]lick auf den verfassungsrechtlich vorgegebenen und einfachrechtlich in § 2 [X.]bs. 1 [X.] angeordneten Gesetzesvorbehalt bedarf. Damit würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige (vgl. [X.]VerfGE 119, 331 <382 f.>; 125, 175 <255 f.>).

Stellt das [X.]esverfassungsgericht die Unvereinbarkeit einer Norm oder mehrerer Normen mit dem Grundgesetz fest, folgt daraus grundsätzlich die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Rechtslage rückwirkend verfassungsgemäß umzugestalten. [X.]usnahmen von dieser Regelfolge der Unvereinbarkeit hat das [X.]esverfassungsgericht wiederholt bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen bejaht (vgl. [X.]VerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>). Speziell bei besoldungsrechtlichen Normen gilt zu beachten, dass die [X.]limentation des [X.]eamten der Sache nach die [X.]efriedigung eines gegenwärtigen [X.]edarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt. Eine allgemeine rückwirkende [X.]ehebung des [X.]verstoßes ist daher mit [X.]lick auf die [X.]esonderheiten des [X.]eamtenverhältnisses nicht geboten (vgl. [X.]VerfGE 81, 363 <383 ff.>; 99, 300 <330 f.>). Eine rückwirkende [X.]ehebung ist jedoch sowohl hinsichtlich des Klägers des [X.]usgangsverfahrens als auch hinsichtlich etwaiger Kläger erforderlich, über deren [X.]nspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist (vgl. [X.]VerfGE 99, 300 <331>).

Diese Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvL 4/10

14.02.2012

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvL

vorgehend VG Gießen, 7. Oktober 2010, Az: 5 E 248/07, Vorlagebeschluss

Art 33 Abs 5 GG, Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 74 Abs 1 Nr 27 GG vom 28.08.2006, § 32 S 2 BBesG vom 16.02.2002, § 33 Abs 1 BBesG vom 16.02.2002, Anl 4 Nr 3 BBesG vom 10.09.2003, Anh 27 Nr 3 BBVAnpG 2003/2004, Art 3 Nr 2 BBVAnpG 2003/2004, § 2a Abs 1 BesG HE 1976, § 4 Abs 1 BesVersAnpG HE 2007/2008 vom 28.09.2007, § 4 Abs 1 BesVersAnpG HE 2007/2008 vom 01.10.2008, Anl 1 Nr 3 BesVersAnpG HE 2007/2008 vom 28.09.2007, Anl 1 Nr 3 BesVersAnpG HE 2007/2008 vom 01.10.2008, § 1 Abs 2 BesVersAnpG HE 2009/2010 vom 18.06.2009, § 2 Abs 2 BesVersAnpG HE 2009/2010 vom 18.06.2009, Anl 1 Nr 3 BesVersAnpG HE 2009/2010 vom 18.06.2009, Anl 8 Nr 3 BesVersAnpG HE 2009/2010 vom 18.06.2009, HSchulLeistBV HE, ProfBesReformG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14.02.2012, Az. 2 BvL 4/10 (REWIS RS 2012, 9193)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9193 BVerfGE 130, 313-318 REWIS RS 2012, 9193 BVerfGE 130, 263-313 REWIS RS 2012, 9193

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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