Aktenzeichen 2 BvR 1397/09

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2012:rs20120619.2bvr139709
RCN:
RCNGV72HFERXH3YQ3V

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 19.06.2012

Verfassungswidrigkeit der Ungleichbehandlung von verheirateten Beamten einerseits und in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Beamten andererseits hinsichtlich der Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 gem § 40 Abs 1 Nr 1 BBesG zwischen 01.08.2001 und 01.01.2009 - Differenzierung zwischen Ehe und anderen, in vergleichbarer Weise rechtlich verfassten Lebensformen kann bei Vergleichbarkeit des geregelten Lebenssachverhalts und des Normzwecks nicht allein mit Schutzgebot der Ehe gerechtfertigt werden - hier: Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig - Verfassungsbeschwerde teils unzulässig - gerügte Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt - Pflicht des Gesetzgebers zu rückwirkender Neuregelung für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Fälle - Gegenstandswertfestsetzung auf 25000 Euro

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