1Die Ämter der Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze sind in Anlage IV ausgewiesen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B zugewiesen sind.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
G. Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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03.01.2020 | Synopse |
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