Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 22.06.2023, Az. 2 C 4/22

2. Senat | REWIS RS 2023, 7022

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Gegenstand

Unvereinbarkeit der Gewährung von Mindestleistungsbezügen nach dem Bremischen Besoldungsgesetz mit dem Grundgesetz


Leitsatz

Die Anrechnung bereits vor 2013 vergebener Leistungsbezüge auf die allen W 2-Professoren gewährten "Mindestleistungsbezüge" in § 3a Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2013, § 28 Abs. 2 Satz 2 BremBesG F 2017 und § 28 Abs. 2 Satz 1 BremBesG F 2023 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem [X.] wird gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3a Abs. 2 Satz 2 des [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 ([X.]. GBl. [X.]), § 28 Abs. 2 Satz 2 des [X.] in der Fassung des [X.] in der Freien Hansestadt [X.]en vom 20. Dezember 2016 ([X.]. GBl. [X.]) und § 28 Abs. 2 Satz 1 des [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 2023 ([X.]. GBl. S. 415) mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.

Gründe

I

1

Das Verfahren betrifft die Neuordnung der [X.]esoldung von beamteten Professoren der [X.]esoldungsgruppe [X.] im beklagten [X.] im [X.] an das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2012 zur sog. [X.] - 2 [X.]vL 4/10 -.

2

Der 1963 geborene Kläger steht seit September 2008 als Professor an der [X.], Fakultät Elektrotechnik und Informatik ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienst des beklagten [X.]. Aufgrund einer [X.]erufungsvereinbarung vom Juli 2008 erhielt er zusätzlich zum Grundgehalt Leistungsbezüge zunächst befristet für drei Jahre in Höhe von 400 €. Diese Leistungsbezüge nahmen zwar an den allgemeinen [X.]esoldungserhöhungen teil, waren aber zunächst nicht ruhegehaltfähig. Mit [X.]escheid vom 26. August 2011 wurden die [X.] entfristet und für ruhegehaltfähig erklärt. Ab Oktober 2012 beliefen sich diese [X.] auf 443,75 €/Monat. Mit [X.]escheid vom 4. November 2011 gewährte die [X.]eklagte dem Kläger zusätzlich besondere Leistungsbezüge der Stufe 1 in Höhe von 419,32 €/Monat. Auch diese [X.]ezüge nahmen an den [X.]esoldungsanpassungen teil, waren aber zunächst nicht ruhegehaltfähig und befristet für die [X.] vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2015.

3

Auf das Urteil des [X.] vom 14. Februar 2012 - 2 [X.]vL 4/10 - ([X.] 130, 263) zur Verfassungsmäßigkeit der im Jahr 2002 eingeführten [X.] der Professoren reagierte das beklagte Land mit dem Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 ([X.]. [X.]. [X.]). Dieses sieht keine Erhöhung der Grundgehaltssätze der [X.]-Professoren vor, sondern bestimmt, dass jedem Professor der [X.]esoldungsgruppe [X.] ab dem 1. Januar 2013 unbefristete und ruhegehaltfähige Mindest- oder Grundleistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat gewährt werden, sofern vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge in dieser Höhe gewährt worden sind.

4

Auf der [X.]asis dieses Gesetzes setzte die [X.]eklagte die Leistungsbezüge des [X.] mit [X.]escheid vom 7. August 2014 neu fest: Da die dem Kläger bisher gewährten [X.]erufungs- und besonderen Leistungsbezüge der Stufe 1 den [X.]etrag von 600 €/Monat überstiegen, blieben sie in der Höhe unverändert (ab dem 1. Oktober 2012 [X.] in Höhe von 443,75 €/Monat und zum 1. Oktober 2012 besondere Leistungsbezüge in Höhe von 433,70 €/Monat = insgesamt 877,45 €/Monat). Die Leistungsbezüge wurden in Höhe von 600 €/Monat unbefristet und in Höhe von 277,45 €/Monat befristet bis zum 31. August 2015 gewährt. Ferner wurde bestimmt, dass die Leistungsbezüge an [X.]esoldungsanpassungen teilnehmen, in Höhe von 443,75 €/Monat - unbedingt - ruhegehaltfähig und in Höhe von 156,25 €/Monat ruhegehaltfähig sind, wenn sie ab dem 1. Januar 2013 zwei Jahre lang bezogen worden sind.

5

Hiergegen erhob der Kläger mit der [X.]egründung Widerspruch, die [X.]eklagte verletze das Leistungsprinzip, wenn sie bereits aufgrund konkreter überdurchschnittlicher Leistungen gewährte [X.]ezüge bei der Alimentation berücksichtige, indem sie diese [X.]ezüge anrechne. Dadurch entziehe sie dem Professor die Vergütung für besondere Leistungen trotz bestandskräftiger Zusagen. Auch wahre die Regelung den Abstand zu den weniger leistungsbereiten und leistungsfähigen Professoren nicht. Den Widerspruch des [X.] wies die [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2015 zurück.

6

Mit [X.]escheid vom 21. September 2015 wurden die besonderen Leistungsbezüge der Stufe 1 des [X.] ab dem 1. September 2015 in Höhe von 291,84 €/Monat unbefristet gewährt und für ruhegehaltfähig erklärt. Mit weiterem [X.]escheid vom 21. September 2015 wurden dem Kläger besondere Leistungsbezüge der Stufe 2 in Höhe von 465,18 €/Monat befristet für die [X.] vom 1. September 2015 bis 31. August 2019 gewährt; diese Leistungsbezüge nahmen zwar an den [X.]esoldungsanpassungen teil, waren jedoch nicht ruhegehaltfähig. Mit [X.]escheid vom 14. August 2019 wurden die Leistungsbezüge der Stufe 2 ab dem 1. September 2019 unbefristet gewährt und für ruhegehaltfähig erklärt. Mit weiterem [X.]escheid vom 14. August 2019 erhielt der Kläger besondere Leistungsbezüge der Stufe 3 ab dem 1. September 2019 befristet bis 31. August 2023 in Höhe von 307,62 €/Monat; diese Leistungsbezüge nahmen zwar an den [X.]esoldungsanpassungen teil, waren jedoch nicht ruhegehaltfähig.

7

[X.]ereits am 16. Juni 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht mit der [X.]egründung Klage erhoben, die Neufestsetzung der Leistungsbezüge sei nicht verfassungsgemäß. Sie verstoße sowohl gegen das Prinzip der leistungsgerechten [X.]esoldung als auch gegen das Alimentationsprinzip und den Gleichheitssatz. Die Änderung des Gesetzes führe faktisch zu einer Erhöhung der Grundvergütung unabhängig von erbrachten oder zu erbringenden Leistungen. Der Gleichheitssatz verbiete es jedoch, wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Durch die Konsumtion erfolge eine Gleichstellung von Professoren mit keinen oder niedrigen bis mittleren [X.] gegenüber solchen mit hohen [X.]. Damit verlören Leistungsbezüge den [X.]harakter als Leistungsvergütung. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der [X.]egründung abgewiesen, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einführung von sog. "[X.]" zum 1. Januar 2013 bestünden nicht.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen und zur [X.]egründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Einführung von [X.] greife nicht in den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 5 GG ein. Eine Anrechnungsvorschrift habe der Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt. Zunächst seien nach Absatz 1 Leistungsbezüge zu vergeben. Erst anschließend werde geprüft, ob der Mindestbetrag nach Absatz 2 erreicht sei oder ob die Leistungsbezüge auf den [X.]etrag von 600 € aufzustocken seien. Erworbene Rechtsposition der Professoren blieben unangetastet, eine Anrechnungsvorschrift sei gerade nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen. Es liege auch keine mittelbare [X.]eeinträchtigung vor, die einer Anrechnung gleichkomme. Art. 33 Abs. 5 GG schütze nicht die erlangte relative Position im [X.] im Vergleich zu anderen Professoren der [X.]esoldungsgruppe [X.]. Die Rechtsprechung zur Absicherung des [X.] nach dem Leistungsprinzip sei nicht auf [X.] übertragbar, die durch unterschiedliche Leistungsbezüge entstanden seien. Leistungsbezüge beträfen gerade nicht das [X.]. Zwar begründe die Neuregelung eine Ungleichbehandlung von Professoren ohne Leistungsbezüge sowie solchen mit [X.] unterhalb des [X.] von 600 € gegenüber Professoren mit [X.] oberhalb des [X.] von 600 €. Die beiden ersten Gruppen erhielten einen [X.], bei der dritten Gruppe erschöpfe sich die Neuregelung in einer bloßen Umgestaltung der bestehenden Leistungsbezüge. Diese Differenzierung sei aber vom weiten Spielraum des Gesetzgebers im [X.]esoldungsrecht gedeckt, der hier die Entscheidung des [X.] zur Professorenbesoldung umgesetzt habe. Die strukturelle Anpassung sei nicht willkürlich. Sie sei geeignet, eine amtsangemessene Alimentation aller Professoren der [X.]esoldungsgruppe [X.] zu erreichen. Auch belaste sie die letzte Gruppe von [X.] nicht unangemessen. Der Fall des [X.] zeige, dass es weiterhin möglich sei, den Mindestbetrag erheblich übersteigende Leistungsbezüge zu erhalten. Die ungeschmälerte [X.]eibehaltung könne nicht beansprucht werden. [X.] profitierten von Verstetigung, Dynamisierung und Ruhegehaltfähigkeit ihrer Leistungsbezüge in Höhe des [X.]. In [X.]ezug auf ruhegehaltfähige [X.]ezüge werde nicht in Rechtspositionen der Professoren eingegriffen. Vielmehr entfriste die Regelung die [X.]ezüge bis zur Mindesthöhe, sodass erstmals die Ruhegehaltfähigkeit gegeben sei. Eine Verminderung der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge oder ein Verfassungsverstoß ergebe sich auch nicht im Hinblick auf § 29 Abs. 2 [X.][X.]esG, wonach die Höhe der ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge höchstens 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts betragen solle.

9

Zur [X.]egründung der bereits vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revision trägt der Kläger vor: Ein alimentativer, bedingungsloser Grundbezug könne nicht gleichzeitig Leistungsbezug sein, der stets an [X.]edingungen geknüpft sein müsse. Der Sache nach handele es sich um eine Erhöhung des Grundgehalts, das gerade nicht an die Qualität der erbrachten Leistungen anknüpfe. Professoren, die besondere Leistungen erbracht hätten, profitierten von dieser Erhöhung des Grundgehalts jedoch nicht. Die vollständige Konsumtion der bestehenden Leistungsbezüge durch Mindestleistungsbezüge sei verfassungsrechtlich unzulässig, weil damit Unterschiede in der [X.]esoldung, die nach dem alten System der [X.]esoldung von Professoren durch Leistung erworben worden sein, im neuen System vollständig nivelliert seien.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt [X.]en vom 2. Februar 2022 und des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt [X.]en vom 10. April 2018 sowie den [X.]escheid der [X.] vom 7. August 2014 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2015 aufzuheben und festzustellen, dass die [X.]eklagte nicht berechtigt ist, die dem Kläger bereits vor dem 1. Januar 2013 vergebenen [X.] und besonderen Leistungsbezüge in Höhe von damals insgesamt 877,45 € auf die gemäß § 3a Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG 2013 sowie die Nachfolgeregelungen in § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG mindestens zuzusprechenden Leistungsbezüge anzurechnen.

Die [X.]eklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Neuregelung bewirke keinen unmittelbaren Eingriff in die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Rechtsposition des [X.]. Die Leistungsbezüge des [X.] seien der Höhe nach nicht angetastet, sondern vielmehr dynamisiert, verstetigt und ruhegehaltfähig ausgestaltet worden. Der Kläger habe auch keinen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass ein etwaiger [X.]esoldungsabstand zu vermeintlich leistungsschwächeren Professoren gewahrt werde. Das Leistungsprinzip, das die Anerkennung und rechtliche Absicherung des [X.]eförderungserfolgs fordere, sei nicht berührt.

II

Das Verfahren ist gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen, um dem [X.] die Frage vorzulegen, ob § 3a Abs. 2 Satz 2 des [X.]ischen [X.]esoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 ([X.]. [X.]. [X.]), § 28 Abs. 2 Satz 2 des [X.]ischen [X.]esoldungsgesetzes in der Fassung des [X.] in der Freien Hansestadt [X.]en vom 20. Dezember 2016 ([X.]. [X.]. [X.]) und § 28 Abs. 2 Satz 1 des [X.]ischen [X.]esoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 2023 ([X.]. [X.]. [X.]) mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar sind.

1. a) Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 ([X.]. [X.]. [X.] - [X.][X.]esG F 2013) wollte der [X.]ische Gesetzgeber zum 1. Januar 2013 den Vorgaben des Urteils des [X.] vom 14. Februar 2012 - 2 [X.]vL 4/10 - ([X.] 130, 263) zur Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation der Gruppe der Professoren der [X.]esoldungsgruppe [X.] nachkommen. Ausgehend vom zweigliedrigen Vergütungssystem, bestehend aus festen Grundgehaltssätzen und [X.], sollte durch die Einführung eines Mindest- und Grundleistungsbezügeanspruchs in Höhe von maximal 600 €/Monat eine amtsangemessene Alimentation dieser Professoren sichergestellt werden ([X.]ische [X.]ürgerschaft, [X.]. 18/941 S. 1).

Das Gesetz sieht in seinem Artikel 3 (Änderung des [X.]ischen [X.]esoldungsgesetzes) u. a. folgende Regelungen vor:

"§ 3

Ämter der [X.]undesbesoldungsordnung W

Die Ämter der Professorinnen und Professoren und ihre [X.]esoldungsgruppen sind in der [X.]esoldungsordnung W ([X.]) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 3 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an [X.]n, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht [X.]esoldungsgruppen der [X.] und [X.] zugewiesen sind. Im Übrigen findet § 77 des [X.]undesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung.

§ 3a

Leistungsbezüge

(1) In den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:

1. aus Anlass von [X.]erufungs- und [X.]leibeverhandlungen ([X.]erufungs- und [X.]leibeleistungsbezüge),

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der [X.] oder der Hochschulleitung ([X.]).

Leistungsbezüge nach Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Professorinnen und Professoren, die nach § 77 Absatz 2 Satz 2 des [X.]undesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die Übertragung eines Amtes der [X.]esoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Leistungsbezüge gewährt werden.

(2) [X.]ereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 1. Januar 2013 in der Summe mindestens in Höhe von 600 Euro monatlich sowie unbefristet zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind. Die nach den Sätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2013 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an [X.]esoldungsanpassungen teil.

(3) Die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gewährten Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der [X.]esoldungsgruppe [X.] und der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 übersteigen, wenn

1. dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem [X.]ereich außerhalb der [X.] [X.]n zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den [X.]ereich außerhalb der bremischen [X.]n abzuwenden,

2. die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen [X.] oder Forschungseinrichtung Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der [X.]esoldungsgruppe [X.] und der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie oder ihn für eine [X.] im Geltungsbereich des [X.]ischen Hochschulgesetzes zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere [X.], eine Forschungseinrichtung oder ein Unternehmen zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Person als Professorin oder Professor gewonnen werden soll, die in einem Unternehmen eine entsprechende Gesamtvergütung erhält.

Satz 1 gilt entsprechend für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an [X.]n, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.

§ 3b

Ruhegehaltfähigkeit von [X.]

(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. [X.]efristete Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt und wiederholt vergeben worden sind sowie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 1 und 2 können [X.]en des [X.]ezugs von [X.]erufungs-, [X.]leibe- und besonderen [X.] bei anderen Dienstherren ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

(2) Die Höhe der zu gewährenden ruhegehaltfähigen [X.]erufungs-, [X.]leibe- oder besonderen Leistungsbezüge soll höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen.

(3) [X.] an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen nach §§ 120 und 121 des [X.]ischen [X.]eamtengesetzes sind ruhegehaltfähig, wenn die [X.]eamtin oder der [X.]eamte aus dem [X.]eamtenverhältnis auf [X.] in den Ruhestand tritt und die [X.] mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Satz 1 gilt auch, wenn die [X.]eamtin oder der [X.]eamte aus dem [X.]eamtenverhältnis auf [X.] wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

(4) Tritt die Inhaberin oder der Inhaber von [X.]n nach Ablauf der Amtszeit wieder in das zuvor bekleidete Amt ein oder endet die Ausübung der Wahrnehmung von Aufgaben in der [X.] oder Hochschulleitung, sind sie in Höhe von 25 vom Hundert ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind, und in Höhe von 50 vom Hundert, soweit sie mindestens zehn Jahre bezogen worden sind.

(5) Treffen ruhegehaltfähige [X.]erufungs-, [X.]leibe- oder besondere Leistungsbezüge mit ruhegehaltfähigen [X.]n zusammen, können diese zusammen höchstens bis zur Höhe des jeweiligen Grundgehalts als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden.

§ 3c

Verordnungsermächtigung

Das Nähere zur Gewährung von [X.] nach § 3a regelt der Senat durch Rechtsverordnung; insbesondere sind [X.]estimmungen

1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,

2. über die Erklärung zur Ruhegehaltfähigkeit gewährter Leistungsbezüge und

3. über die Teilnahme von [X.] an den regelmäßigen [X.]esoldungsanpassungen

zu treffen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass an Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder [X.] der [X.] einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für [X.] darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich die Höhe des [X.] der Professorin oder des Professors nicht überschreiten."

Die Einführung von [X.] hatte auch Auswirkungen auf die [X.]ezüge von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der [X.]esoldungsgruppe [X.] in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sowie auf die Ansprüche ihrer Hinterbliebenen. Das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 ([X.]. [X.]. [X.]) sieht in seinem Artikel 2 eine Änderung des [X.]ischen [X.]eamtenversorgungsgesetzes vom 23. Oktober 2007 ([X.]. [X.]. [X.]) vor:

"§ 14

Übergangsregelung aus Anlass der Professorenbesoldungsneuregelung 2013

Die [X.]ezüge von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der [X.]esoldungsgruppe [X.] oder [X.] in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2013 insoweit neu festzusetzen, als neben dem Grundgehalt aus der [X.]esoldungsgruppe [X.] oder [X.] [X.]erufungs-, [X.]leibe- oder besondere Leistungsbezüge in der Summe in Höhe von mindestens 600 Euro als ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei der [X.]erechnung zu berücksichtigen sind und sich hieraus ein höherer Versorgungsbezug ergibt. Für Hinterbliebene gilt Satz 1 entsprechend."

b) Durch das am 1. Januar 2017 in [X.] getretene Gesetz zur Neuregelung des [X.]esoldungsrechts in der Freien Hansestadt [X.]en vom 20. Dezember 2016 ([X.]. [X.]. [X.], [X.][X.]esG F 2017) wurden die §§ 3 und 3a [X.][X.]esG F 2013 im Wesentlichen unverändert in die §§ 27 und 28 [X.][X.]esG F 2017 übernommen:

"§ 27

Grundgehaltssätze der [X.]esoldungsordnungen W und [X.]

Die Grundgehaltssätze der [X.]esoldungsgruppen der [X.]esoldungsordnung W sind in der Anlage 3 und die Grundgehaltssätze und Zulagen der [X.]esoldungsgruppen der [X.]esoldungsordnung [X.] sind in der Anlage 10 ausgewiesen.

§ 28

Leistungsbezüge in der [X.]esoldungsordnung W

(1) In den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:

1. aus Anlass von [X.]erufungs- und [X.]leibeverhandlungen ([X.]erufungs- und [X.]leibeleistungsbezüge),

2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie

3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der [X.] oder der Hochschulleitung ([X.]).

Leistungsbezüge nach Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Professorinnen und Professoren, die nach § 76 die Übertragung eines Amtes der [X.]esoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Leistungsbezüge gewährt werden.

(2) [X.]ereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind in der Summe mindestens in Höhe von 645,64 Euro monatlich sowie unbefristet zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind. Die nach Satz 1 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an [X.]esoldungsanpassungen teil.

(3) Die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gewährten Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der [X.]esoldungsgruppe [X.] und der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 übersteigen, wenn

1. dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem [X.]ereich außerhalb der [X.] [X.]n zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den [X.]ereich außerhalb der bremischen [X.]n abzuwenden,

2. die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen [X.] oder Forschungseinrichtung Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der [X.]esoldungsgruppe [X.] und der [X.]esoldungsgruppe [X.] 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie oder ihn für eine [X.] im Geltungsbereich des [X.]ischen Hochschulgesetzes oder des [X.]ischen Gesetzes über die [X.] für öffentliche Verwaltung zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere [X.], eine Forschungseinrichtung oder ein Unternehmen zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Person als Professorin oder Professor gewonnen werden soll, die in einem Unternehmen eine entsprechende Gesamtvergütung erhält.

Satz 1 gilt entsprechend für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an [X.]n, die nicht Professorinnen oder Professoren sind."

c) Durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 2023 ([X.]. [X.]. [X.], [X.][X.]esG F 2023) wurde der Wortlaut des § 28 Abs. 2 [X.][X.]esG geringfügig geändert:

"§ 28

Leistungsbezüge in der [X.]esoldungsordnung W

(1) ...

(2) In den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] werden Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mindestens in Höhe des in der Anlage 3 Nummer 2 genannten [X.]etrages monatlich sowie unbefristet gewährt. Der in Anlage 3 Nummer 2 genannte [X.]etrag nimmt an [X.]esoldungsanpassungen teil.

(3) ...

(4) ..."

2. Die Vereinbarkeit von § 3a Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2013, von § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2017 und von § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]esG F 2023 mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ist entscheidungserheblich i. S. v. Art. 100 Abs. 1 GG und § 80 Abs. 2 Satz 1 [X.]VerfGG.

a) Sind diese Vorschriften verfassungsgemäß und gültig, hat die Revision des [X.] keinen Erfolg. Die [X.]esoldung des [X.] richtete sich in diesem Fall seit dem 1. Januar 2013 auch hinsichtlich der dem Kläger gewährten [X.]erufungs- und besonderen Leistungsbezüge nach diesen gesetzlichen [X.]estimmungen.

b) Sind die genannten Vorschriften hingegen verfassungswidrig und nichtig, hat die Revision des [X.] Erfolg. Die [X.]estimmungen könnten für die [X.]esoldung des [X.] seit dem 1. Januar 2013 nicht herangezogen werden. Der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Anspruch des [X.] auf amtsangemessene Alimentation könnte dann seit dem 1. Januar 2013 neben der Gewährung des Grundgehalts nicht durch die genannten Vorschriften des [X.]esoldungsgesetzes über die Gewährung von [X.] sichergestellt werden.

Erklärte das [X.] die Vorschriften für verfassungswidrig und nichtig, so hätte der Gesetzgeber unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. [X.]VerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 [X.]vL 4/10 - [X.] 130, 263 <294 f.>). Auf der Grundlage des zweigliedrigen Vergütungssystems für Professoren, bestehend aus festen Grundgehältern und variablen [X.], hätte er die Möglichkeit, die Sätze der Grundgehälter zu erhöhen und die Leistungsbezüge auf die Erhöhung der Grundgehälter anzurechnen oder auch von einer solchen Anrechnung abzusehen. Der Gesetzgeber könnte aber für den [X.]ereich der Professoren auch ein anderes Vergütungssystem ohne variable, an die individuelle Leistung des Professors anknüpfende [X.]esoldungselemente wählen.

Die damit bestehende Möglichkeit einer anderen Entscheidung als die der Abweisung der Klage im Falle der Verfassungswidrigkeit der Normen genügt für die Annahme der Entscheidungserheblichkeit.

3. § 3a Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2013, § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2017 und § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]esG F 2023 sind nach der Überzeugung des Senats mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar.

a) Der Gesetzgeber hat gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Aufgabe und die [X.]efugnis, das Recht des öffentlichen Dienstes unter [X.]erücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des [X.]erufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln. Zu den hergebrachten Grundsätzen des [X.]erufsbeamtentums gehört das Alimentationsprinzip. Dieses verpflichtet den Dienstherrn, den [X.]eamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihn nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der [X.]edeutung des [X.]erufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 19. September 2007 - 2 [X.]vF 3/02 - [X.] 119, 247 <269>).

Gerade bei Professoren kommt ein zweigliedriges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen [X.] als weitere Gehaltsbestandteile in [X.]etracht. Dabei muss die [X.] aufgrund von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG [X.] ausgestaltet sein. Die der Vergabe leistungsbezogener [X.]estandteile vorgeschalteten Leistungsbewertungen sind im [X.]ereich der [X.] grundsätzlich zulässig, wenn und soweit sie [X.] ausgestaltet sind und in einem entsprechenden Verfahren erfolgen. Die Leistungsbezüge müssen, um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes [X.] entfalten zu können, für jeden Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Die Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge müssen vom Gesetzgeber hinreichend bestimmt ausgestaltet sein. Zudem muss der einzelne Professor unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistungsbezüge haben ([X.]VerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 [X.]vL 4/10 - [X.] 130, 263 <296 bis 301>).

Die [X.]egründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 ([X.]ische [X.]ürgerschaft, [X.]. 18/941 S. 1, 3, 9, 10 und 11) macht deutlich, dass der [X.]ische Gesetzgeber für die Professorenbesoldung vom zweigliedrigen Vergütungssystem, bestehend aus festen Grundgehältern und variablen [X.], ausgegangen ist, auf deren Gewährung dem Professor ein einklagbarer gesetzlicher Anspruch eingeräumt wird. Ausdrücklich wird in der Gesetzesbegründung die Variante abgelehnt, die amtsangemessene Alimentation der Professoren durch eine Erhöhung der Grundgehaltssätze sicherzustellen ([X.]ische [X.]ürgerschaft, [X.]. 18/941 S. 3).

Hat sich der Gesetzgeber zur Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation der Professoren für ein bestimmtes Modell entschieden, so folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG die grundsätzliche Verpflichtung, dieses auch konsequent, folgerichtig und in sich widerspruchsfrei umzusetzen. Ausnahmen von dem einmal gewählten System bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. Februar 2008 - 2 [X.]vL 1/06 - [X.] 120, 125 <155> und Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 [X.]vL 1/09 - [X.] 125, 175 <225> m. w. N.).

Gegen dieses Gebot der hinreichenden Folgerichtigkeit bei der Umsetzung einer Grundentscheidung hat der [X.]ische Gesetzgeber mit der Schaffung von [X.] verstoßen. Dabei ist nach Ansicht des Senats für die Frage der verfassungsrechtlichen [X.]ewertung der gesetzlichen Regelungen unerheblich, dass der Kläger von § 3a Abs. 2 Satz 1 und 3 [X.][X.]esG F 2013 lediglich profitiert hat - Entfristung der ihm bisher gewährten Leistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat und Teilhabe an [X.]esoldungsanpassungen - und von § 3a Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2013 nicht unmittelbar betroffen ist, weil er zum 1. Januar 2013 bereits Leistungsbezüge in Höhe von mehr als 600 €/Monat bezog. Denn der Gesetzgeber ist verpflichtet, das von ihm festgestellte [X.] im [X.]ereich der [X.]esoldung von [X.]-Professoren durch eine verfassungsmäßige gesetzliche Regelung zu beseitigen.

Während die festen Grundgehaltssätze dem [X.]-Professor allein aufgrund seines [X.]es ungeachtet seiner konkreten Leistung zustehen, muss der hinzutretende flexible [X.]esoldungsanteil unmittelbar von der individuellen Leistung des betreffenden Professors, etwa der Erzielung bestimmter Leistungen in Forschung und Lehre, abhängig sein. Zudem muss die der Vergabe leistungsbezogener [X.]esoldungsbestandteile vorgeschaltete [X.]ewertung der Leistungen des Professors [X.] ausgestaltet sein und in einem [X.]en Verfahren erfolgen.

Diese Vorgabe ist durch das System der Mindestleistungsbezüge in Höhe von ursprünglich 600 €/Monat gerade nicht gewährleistet. Denn diese Leistungsbezüge werden solchen Professoren gewährt, die vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.][X.]esG F 2013 in Höhe von 600 €/Monat bezogen. Die Feststellung einer besonderen individuellen Leistung dieses Professors ist nicht Voraussetzung für die [X.]ewilligung der Mindestleistungsbezüge. "Leistungsbezüge ohne konkrete Leistung" des [X.]-Professors sind aber ein Widerspruch in sich. Die vom Gesetzgeber geregelten pauschalen Mindestleistungsbezüge sind nicht das Äquivalent für die individuelle Leistung eines Professors, sondern der Sache nach die Erhöhung des von der individuellen Leistung unabhängigen Grundgehalts, die der Gesetzgeber gerade ausgeschlossen hatte. Ein besonderer sachlicher Grund, der eine Abweichung von dem vom [X.]ischen [X.]esoldungsgesetzgeber gewählten Modell aus festen Grundgehaltssätzen und an die individuelle Leistung des Professors anknüpfenden [X.]esoldungselementen rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr liegt nahe, dass die Konstruktion allein deshalb gewährt wurde, um formal einen Eingriff in die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten [X.]erufungsvereinbarungen zu vermeiden (vgl. [X.]erufungsurteil S. 10). Dass in der Sache eine "Anrechnung" der gewährten Leistungsbezüge auf die allgemeinen Mindestleistungsbezüge bezweckt war, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich klargestellt worden (vgl. [X.]ische [X.]ürgerschaft, [X.]. 20/1828 S. 6 zu Art. 3 Nr. 2).

b) § 3a Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2013 und § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2017 genügen auch nicht den Anforderungen an die [X.]estimmtheit und Normenklarheit einer gesetzlichen Regelung, die sich aus dem für Dienstbezüge geltenden Gesetzesvorbehalt als einem hergebrachten Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums i. S. v. Art. 33 Abs. 5 GG ergeben (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 27. März 2014 - 2 [X.] 2.13 - [X.]uchholz 240 § 2 [X.][X.]esG Nr. 13 Rn. 18 m. w. N.).

Zu den vom Gesetzgeber bei der Festlegung der [X.]esoldung seiner [X.]eamten zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vorgaben gehört der Gesetzesvorbehalt, ein hergebrachter Grundsatz des [X.]erufsbeamtentums ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 22. März 1990 - 2 [X.]vL 1/86 - [X.] 81, 363 <386>). Nach diesem einfachrechtlich in § 3 [X.][X.]esG F 2023 zum Ausdruck kommenden Grundsatz ist die Alimentation eines [X.]eamten generell durch Gesetz zu regeln; die [X.]esoldung kann nur nach Maßgabe eines Gesetzes zuerkannt werden. Allgemein hat der Gesetzesvorbehalt eine Schutzfunktion für den [X.]eamten. Infolge der genauen Festlegung der einzelnen Dienstbezüge i. S. v. § 2 Abs. 1 und 2 [X.][X.]esG F 2023 durch das Gesetz kann er sich auf ein ganz bestimmtes Einkommen verlassen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit sicherstellt. Hierdurch trägt der Gesetzesvorbehalt zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des [X.]erufsbeamtentums bei.

Diese Funktion kann eine gesetzliche Vorschrift, die eine zu den Dienstbezügen i. S. v. § 3 [X.][X.]esG F 2023 zählende finanzielle Leistung des Dienstherrn regelt, nur erfüllen, wenn sie hinreichend klar und bestimmt ist. Der Wille des Gesetzgebers hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der einzelnen Dienstbezüge muss sich für sämtliche Fallgestaltungen unmittelbar aus der Norm entnehmen lassen. Um kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze entstandenes [X.] entfalten zu können, muss der einzelne Professor unter klar definierten, vorhersehbaren und erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Gewährung der Leistungsbezüge haben ([X.]VerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 - 2 [X.]vL 4/10 - [X.] 130, 263 <301>).

Dies ist bei § 3a Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2013 sowie § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2017 in [X.]ezug auf das Tatbestandsmerkmal "[X.]ereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2" nicht der Fall. Die Unbestimmtheit der Normen hat zu einer Handhabung geführt, die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Die [X.]eklagte hat im Wesentlichen gleiche Sachverhalte unterschiedlich behandelt, ohne dass für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht ersichtlich sind, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (aa). Die mit dem unklaren Wortlaut der gesetzlichen Grundlagen verbundenen Ungereimtheiten haben ein solches Ausmaß angenommen, dass sich der Gesetzgeber zu einer klarstellenden Änderung der bisherigen Regelungen veranlasst gesehen hat (bb).

aa) Es sind eine Reihe von Gruppen von Professoren der [X.]esoldungsgruppe [X.] denkbar, hinsichtlich derer die Anwendung der § 3a Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2013 und § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2017 unklar ist. Zu nennen ist etwa die Gruppe von solchen [X.], die bereits vor dem 1. Januar 2013 unbefristete individuelle Leistungsbezüge unterhalb des [X.]etrags der ab dem 1. Januar 2013 gewährten Mindestleistungsbezüge (ursprünglich 600 €/Monat) bezogen haben und denen nach dem 1. Januar 2013 weitere individuelle Leistungsbezüge befristet oder unbefristet gewährt werden. [X.]ei dieser Gruppe ist angesichts des unklaren Wortlauts der gesetzlichen Regelungen fraglich, ob sie diese weiteren Leistungsbezüge nach dem 1. Januar 2013 ungeschmälert neben den [X.] erhalten oder nur insoweit, als diese in der Summe gemeinsam mit den vor dem 1. Januar 2013 gewährten individuellen Leistungsbezüge den [X.]etrag der Mindestleistungsbezüge ab dem 1. Januar 2013 übersteigen (Gruppe 1). Davon abzugrenzen sind [X.]-Professoren, die vor dem 1. Januar 2013 [X.]erufungs- und besondere Leistungsbezüge in einer die - späteren - Mindestleistungsbezüge übersteigenden Höhe erhalten hatten, deren besondere Leistungsbezüge aber nach dem 1. Januar 2013 wegen der [X.]efristung endeten. Auch hier stellt sich die Frage, ob bei einer erneuten [X.]ewilligung von besonderen [X.] nach dem 1. Januar 2013 diese Leistungsbezüge ungeschmälert neben den [X.] gezahlt oder lediglich unter [X.]erücksichtigung der Mindestleistungsbezüge reduziert gewährt werden ([X.]). Daneben besteht die Gruppe von Professoren, die bereits vor dem 1. Januar 2013 ernannt worden sind, aber erstmals nach diesem Stichtag individuelle Leistungsbezüge erhalten (Gruppe 3); eine weitere Gruppe bilden solche Professoren, die erst nach dem 1. Januar 2013 ernannt worden sind und im [X.] an ihre Ernennung [X.]erufungs- oder [X.]leibeleistungsbezüge oder besondere Leistungsbezüge erhalten (Gruppe 4). [X.]ei diesen beiden Gruppen ist fraglich, ob die an die individuelle Leistung anknüpfenden [X.]ezüge in den [X.] grundsätzlich aufgehen oder additiv neben die unbefristeten Mindestleistungsbezüge treten.

[X.]elegt ist eine unterschiedliche [X.]ehandlung der Gruppen 3 und 4 einerseits und der [X.] andererseits im Rahmen der [X.]estimmung der Dienstbezüge von Professoren durch die [X.]eklagte. In den Fällen der Gruppen 3 und 4, in denen nach dem 1. Januar 2013 erstmalig Leistungsbezüge bewilligt worden sind, hat die [X.]eklagte diese Leistungsbezüge neben den [X.] ungeschmälert gewährt. Dies ergibt sich aus der vom Senat im Revisionsverfahren eingeholten Stellungnahme der [X.] vom 6. Dezember 2022 (vgl. auch die Feststellungen zur Verwaltungspraxis der [X.]eklagten in diesen Fällen durch das OVG [X.]en, Urteil vom 22. Januar 2020 - 2 L[X.] 72/19 - [X.] 2020, 352 Rn. 56). In Fällen der [X.] hat die [X.]eklagte dagegen die nach dem 1. Januar 2013 wegen der [X.]efristung von früheren [X.] neu zu gewährenden Leistungsbezüge lediglich unter [X.]erücksichtigung der Mindestleistungsbezüge gewährt (vgl. die Fallkonstellation des [X.]erufungsverfahrens vor dem OVG [X.]en, Urteil vom 22. Januar 2020 - 2 L[X.] 72/19 - [X.] 2020, 352; das vor dem Senat geführte Revisionsverfahren - 2 [X.] 3.20 - ist durch einen Vergleich beendet worden, nachdem der Senat in der Revisionsverhandlung auf die mit dem unklaren Wortlaut verbundenen Probleme bei der Anwendung der Vorschriften hingewiesen hatte).

Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass von einer Regelung nur solche Leistungsbezüge erfasst werden, über deren Gewährung vor einem vom Gesetzgeber bestimmten Stichtag entschieden worden ist. Der sachliche Grund für die Differenzierung besteht darin, dass diejenigen Leistungsbezüge, die ab diesem Stichtag gewährt werden, ohnehin in Ansehung der gesetzlichen Neuregelung bewilligt worden sind und den Inhalt der Neuregelung berücksichtigen ([X.]VerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 [X.] 30.16 - [X.]VerwGE 159, 375 Rn. 32 m. w. N.). Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ist dagegen anzunehmen, wenn neue Leistungsbezüge nur teilweise den Zweck der [X.]ewilligung von [X.] berücksichtigen, in anderen Fällen der Gewährung ab dem 1. Januar 2013 die Leistungsbezüge aber neben den vollen [X.] ausgezahlt werden (Gruppen 3 und 4).

bb) Die mit dem Wortlaut der bisherigen Regelungen verbundenen Unklarheiten haben den Gesetzgeber mittlerweile zu einer Änderung veranlasst.

[X.]eim Erlass des [X.] in der Freien Hansestadt [X.]en (Gesetz vom 20. Dezember 2016, [X.]. [X.]. [X.], [X.][X.]esG F 2017) hat der Gesetzgeber an der Konstruktion aus Grundgehalt und [X.] zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in der [X.]esoldungsordnung W ausdrücklich festgehalten und den Wortlaut des § 3a [X.][X.]esG F 2013 im Wesentlichen unverändert in den § 28 [X.][X.]esG F 2017 übernommen ([X.]ische [X.]ürgerschaft, [X.]. 19/352 S. 8, Stellungnahme des Senats zur Forderung des [X.], den [X.] in das Grundgehalt zu integrieren; [X.]ericht und Antrag des staatlichen Haushalts- und Finanzausschusses, [X.]ische [X.]ürgerschaft, [X.]. 19/864 S. 2). Dies muss vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass in der Praxis der [X.]eklagten zu diesem [X.]punkt nach dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2013 bewilligte Leistungsbezüge offenbar regelmäßig ungekürzt neben den [X.] nach § 3a Abs. 2 [X.][X.]esG F 2013 gewährt worden sind.

Demgegenüber hat der Gesetzgeber durch das am 1. Juni 2023 in [X.] getretene Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 2023 ([X.]. [X.]. [X.]) den Wortlaut des § 28 Abs. 2 des [X.]ischen [X.]esoldungsgesetzes neu gefasst. Der Gesetzgeber hat die Worte "[X.]ereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge" gestrichen und bestimmt, dass in den [X.]esoldungsgruppen [X.] und [X.] Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mindestens in Höhe des in der Anlage 3 Nummer 2 genannten [X.]etrags ([X.]etrag der Mindestleistungsbezüge) monatlich sowie unbefristet gewährt werden. Gegenüber dem unbestimmten Wortlaut der bisherigen Regelungen soll durch die ab dem 1. Juni 2023 geltende Fassung gerade klargestellt werden, dass ein Nebeneinander von bereits gewährten [X.]erufungs-, [X.]leibe- oder besonderen [X.] und [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.][X.]esG ausgeschlossen ist und in jedem Fall, ungeachtet des [X.]punkts der Gewährung der Leistungsbezüge, eine Anrechnung bis zum [X.]etrag der Mindestleistungsbezüge zu erfolgen hat ([X.]ische [X.]ürgerschaft, [X.]. 20/1828, [X.]egründung S. 6).

c) Entgegen dem Vorbringen des [X.] verstoßen § 3a Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2013, § 28 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG F 2017 und § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.][X.]esG F 2023 nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Denn Art. 33 Abs. 2 GG schützt nicht den durch die [X.]ewilligung von hohen individuellen [X.] begründeten Abstand der Dienstbezüge eines [X.]-Professors zu den [X.]ezügen solcher Professoren dieser [X.]esoldungsgruppe, die mangels entsprechender Leistungen keine oder wesentlich geringere individuelle Leistungsbezüge erhalten.

Zunächst ist hervorzuheben, dass die Vorschriften des [X.] zur Umsetzung der Entscheidung des [X.] vom 14. Februar 2012 zur Professorenbesoldung die dem Kläger vor dem Januar 2013 gewährten [X.]erufungs- und besonderen Leistungsbezüge unberührt gelassen haben. Denn der [X.]ische Gesetzgeber ist nicht dem [X.]eispiel anderer Landesgesetzgeber gefolgt, die die Grundgehaltssätze erhöht und diese Erhöhung auf bereits bestehende Leistungsbezüge der Professoren angerechnet haben (z. [X.]. [X.]VerwG, Urteile vom 21. September 2017 - 2 [X.] 30.16 - [X.]VerwGE 159, 375, vom 6. Juni 2019 - 2 [X.] 18.18 - [X.]uchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153 und vom 22. Juni 2023 - 2 [X.] 11.21 -). Der Kläger hat vielmehr von der am 1. Januar 2013 in [X.] getretenen Neuregelung profitiert, weil seine bisherigen Leistungsbezüge in Höhe von 600 €/Monat entfristet worden sind und ihre Teilnahme an den [X.]esoldungsanpassungen bestimmt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des [X.] folgt aus dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten [X.], dass mit der Verleihung eines höheren Amts auch höhere Dienstbezüge verbunden sind. Der [X.] verlangt die Anerkennung von [X.]eförderungen auch im [X.]esoldungs- und Versorgungsrecht. Die [X.]eamtenalimentation ist gestuft (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 14. Juni 1960 - 2 [X.]vL 7/60 - [X.] 11, 203 <215> sowie aktuell etwa [X.]eschluss vom 23. Mai 2017 - 2 [X.]vL 883/14 u. a. - [X.] 145, 304 Rn. 75 m. w. N.) und richtet sich nach dem Inhalt des dem [X.]eamten übertragenen statusrechtlichen Amts (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 20. März 2007 - 2 [X.]vL 11/04 - [X.] 117, 372 <382>).

Ein derartiges Abstandsgebot gilt für die durch Leistungsbezüge begründeten [X.] von Professoren nicht (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 - 2 [X.] 18.18 - [X.]uchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 153 Rn. 19). Mit ihnen wird kein anderes Amt i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG verliehen.

Das Amt im statusrechtlichen Sinn kennzeichnet die dem [X.]eamten verliehene Rechtsstellung; es wird traditionell nach der Amtsbezeichnung, dem Endgrundgehalt der [X.]esoldungsgruppe und der Laufbahn differenziert (vgl. [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 3. Juli 1985 - 2 [X.]vL 16/82 - [X.] 70, 251 <266>). Diesen [X.] berührt die Zuerkennung von [X.] nicht. Dies folgt formal schon daraus, dass die Gewährung von [X.] die Höhe des [X.] unberührt lässt (vgl. zur hergebrachten [X.]egrifflichkeit auch die Legaldefinition in § 2 Abs. 8 Satz 1 [X.]LV). Der Umstand, dass die Leistungsbezüge teilweise ruhegehaltfähig ausgestaltet sind, ist insoweit ohne [X.]elang. Auswirkungen auf das verliehene [X.] sind mit der Gewährung einer Ruhegehaltfähigkeit von Zulagen nur verbunden, wenn diese als [X.]estandteil des Grundgehalts ausgewiesen sind (vgl. etwa § 42 Abs. 2 Satz 2 [X.][X.]esG für die Amtszulagen). Unabhängig hiervon werden Leistungszulagen auch nicht vom Dienstherrn der Professoren "verliehen" und können damit der Zuerkennung eines anderen Amts im statusrechtlichen Sinn auch aus organisationsrechtlichen Gründen nicht gleichgestellt werden.

Dem Kläger mag zuzugeben sein, dass die Wertigkeit von Professorenämtern der [X.] in der Praxis maßgeblich anhand der zugesprochenen Leistungsbezüge beurteilt wird. Die von ihm begehrte rechtliche ([X.]estands-)Absicherung dieser Unterschiede findet in Art. 33 Abs. 2 GG indes keine Grundlage.

Meta

2 C 4/22

22.06.2023

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Vorlagebeschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 2. Februar 2022, Az: 2 LB 261/20, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 3a Abs 2 S 2 BesG BR vom 01.10.2013, § 28 Abs 2 S 2 BesG BR 2017, § 28 Abs 2 S 1 BesG BR

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Vorlagebeschluss vom 22.06.2023, Az. 2 C 4/22 (REWIS RS 2023, 7022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7022

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