Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.06.2017, Az. 1 BvR 1978/13

1. Senat | REWIS RS 2017, 9368

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT GRUNDRECHTE INFORMATIONSFREIHEIT STIFTUNGEN

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Gegenstand

Informationszugang zu in Privatbesitz befindlichen amtlichen Dokumenten - Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität unzulässig - Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) mangels fachgerichtlicher Aufbereitung der den Informationszugang betreffenden einfachrechtlichen Fragen (hier: Existenz einer behördlichen Wiederbeschaffungspflicht bzgl Akten, die in die Verwahrung Privater gegeben wurden) nicht möglich


Leitsatz

Zu den Voraussetzungen einer auf Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG gestützten Verfassungsbeschwerde, mit der Informationszugang zu amtlichen Dokumenten geltend gemacht wird, die sich in Privatbesitz befinden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde richtet sich gegen die Versagung der Bereitstellung von Akten zur Einsichtnahme durch das [X.].

2

Die Beschwerdeführerin ist Journalistin und Historikerin. Für eine Hörfunksendung der [X.] befasste sie sich mit den Wiedergutmachungsleistungen der [X.] gegenüber [X.] ab dem [X.] und der sogenannten Aktion "Geschäftsfreund". Im Rahmen dieser bei einem Treffen zwischen [X.]kanzler [X.] und dem [X.] Staatschef [X.] geheim vereinbarten Aktion soll die [X.]regierung in der [X.] von 1961 bis 1965 insgesamt 630 Millionen DM an [X.] für Projekte in der [X.] gezahlt haben. Das hierzu verwendete Steuergeld soll ohne parlamentarische Legitimation und Kabinettsbeschluss ausgezahlt worden sein.

3

Im Rahmen ihrer Recherchen stellte die Beschwerdeführerin fest, dass hierzu Akten der [X.]regierung existieren, die nach ihrer Meinung auch amtlichen Charakter hätten. Diese hatten der Staatssekretär im [X.] [X.] sowie der damalige Vorstandsvorsitzende der [X.] und Mitbegründer der [X.], [X.], zu jener [X.] für die [X.]regierung geführt. Diese teilweise als Verschlusssachen gekennzeichneten Akten sollen nach Angaben der Beschwerdeführerin über den Nachlass von [X.] und [X.] in den Besitz zweier privater Einrichtungen, der Konrad-[X.]-Stiftung e.V. und des Historischen Instituts der [X.] AG, gelangt sein. Die Beschwerdeführerin wandte sich an beide Einrichtungen mit der Bitte um Einsichtnahme; beide Institutionen lehnten dies jedoch ab.

4

Die [X.] teilte mit, dass die in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen grundsätzlich nur für Forschungsprojekte, die von dem ihr eingegliederten Historischen Institut der [X.] initiiert würden, zur Verfügung stünden. So habe der Autor einer von der [X.] unterstützten Biographie von [X.] Zugang zu Akten aus dessen [X.] erhalten. Externen würden die Dokumente hingegen erst nach Verstreichen einer zwanzigjährigen Sperrfrist zugänglich gemacht. Diese war damals noch nicht verstrichen.

5

Die Konrad-[X.]-Stiftung begründete ihre Ablehnung damit, bei ihr handle es sich um eine private Institution, die selbst darüber befinden könne, wer Einsichtnahme in die bei ihr befindlichen Akten erhalte. Überdies seien die Erben des [X.] mit einer Einsichtnahme der Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Zudem handle es sich bei den betreffenden Akten teils um als Verschlusssachen eingestufte Dokumente. Schließlich gewährte die Konrad-[X.]-Stiftung der Beschwerdeführerin Einsicht in diejenigen Dokumente, die nicht als Verschlusssachen gekennzeichnet waren.

6

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an das [X.]. Sie stellte den Antrag, die amtlichen Unterlagen bereitzustellen und der Beschwerdeführerin Einsicht in diese zu gewähren. Der Präsident des [X.]s teilte ihr mit, dass das [X.] nur solche Unterlagen bereitstellen könne, die bei ihm lagerten, und dies bei den von ihr begehrten Unterlagen nicht der Fall sei. Er fügte hinzu, dass immer wieder amtliche Dokumente nicht an das [X.] abgegeben würden, sondern in die privaten Papiere von Politikern und Spitzenbeamten gelangten und mit diesen zum Beispiel an die "Archive der Parteien" übergeben würden. Wiederholte Versuche, dieser "Privatisierung" amtlicher Unterlagen entgegenzuwirken, seien gescheitert. Der Beauftragte der [X.]regierung für Kultur und Medien als Fachaufsichtsbehörde über das [X.] wies die Beschwerdeführerin ergänzend darauf hin, dass dem [X.] bereits von Gesetzes wegen keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, wenn amtliche Stellen ihrer nach § 2 Abs. 1 [X.]gesetz in der bis zum 15. März 2017 geltenden Fassung - BArchG (a. F.) - (vgl. entsprechend § 5 Abs. 1 BArchG in der Fassung vom 10. März 2017, [X.]) bestehenden Ablieferungspflicht nicht nachkämen.

7

Die Beschwerdeführerin verfolgte ihr Begehren gegenüber dem [X.] weiter und erhob Klage gegen die [X.] mit den Anträgen, die [X.] zu verpflichten,

1. sämtliche amtlichen Unterlagen des ehemaligen [X.] im [X.], Dr. [X.], insbesondere auch diejenigen Unterlagen, die sich im Besitz der Konrad-[X.]-Stiftung e.V. befinden, bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen,

2. sämtliche amtlichen Unterlagen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der öffentlich-rechtlichen [X.] und Vorstandsmitgliedes der [X.] AG, [X.], insbesondere auch diejenigen Unterlagen, die sich gegenwärtig im Besitz der [X.] AG befinden, bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück; die Revision ließ es nicht zu.

9

Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführerin habe keinen [X.] bezüglich der nachgesuchten Akten nach dem [X.]gesetz. Dieses gehe dem Informationsfreiheitsgesetz - [X.] - zwar als Spezialgesetz vor. Nicht zuletzt modifiziere § 5 Abs. 4 BArchG (a. F.) die archivrechtlichen Schutzvorschriften für den Fall, dass Archivgut des [X.] vor der Übergabe an das [X.] bereits einem Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz offen gestanden habe. Daraus folge, dass sich der Zugang zum Archivgut nach Übergabe an das [X.] nicht mehr nach dem Informationsfreiheitsgesetz, sondern nach dem [X.]gesetz bemesse. Allerdings seien die begehrten Unterlagen zu keinem [X.]punkt Archivgut des [X.] geworden, da sie dem [X.] von den in § 2 BArchG (a. F.) aufgeführten Stellen nie zur Übernahme angeboten und vom [X.] nicht übernommen worden seien. Auch kenne das [X.]gesetz keine Vorschriften, nach denen das [X.] selbst archivwürdige Unterlagen beschaffen und zur Einsichtnahme bereitstellen müsse.

Auch § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verhelfe der Beschwerdeführerin nicht zu den gewünschten Akten. Das Informationsfreiheitsgesetz gebe grundsätzlich nur einen Anspruch auf Zugang zu tatsächlich bei der Behörde vorhandenen Informationen. Auch wenn das Informationsfreiheitsgesetz dies, anders als die Informationsfreiheitsgesetze verschiedener Länder, nicht ausdrücklich bestimme, habe der [X.]gesetzgeber hierüber nicht hinausgehen wollen. Eine Verpflichtung zur Beschaffung von Informationen bestehe nach der einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht. Der Zweck des [X.] bestünde darin, die Transparenz behördlicher Entscheidungen und eine gleichgewichtige Informationsverteilung herzustellen. Hierfür bedürfe es nur des Zugangs zu Informationen, über die die Behörde im Rahmen ihres Entscheidungsprozesses verfüge.

Des Weiteren umfassten weder die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Recht auf Zugänglichmachung einer Informationsquelle. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle entscheide derjenige, der über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfüge. Auch wohne dem Rechtsstaatsprinzip und dem Demokratiegebot ohne gesetzliche Grundlage von vornherein kein Anspruch auf Beschaffung von Informationen, die sich in der Hand Privater befänden, inne.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das [X.]verwaltungsgericht als unbegründet zurück.

Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen seien nicht klärungsbedürftig. Ob Archivgut als Gegenstand eines Archivnutzungs- und Einsichtsanspruchs nach § 5 Abs. 1 BArchG (a. F.) nur solche archivwürdigen Unterlagen erfasse, die sich im Besitz des [X.]s befänden, lasse sich ohne weiteres im Sinne des [X.] beantworten. Die Frage, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch eine Beschaffungspflicht von amtlichen Informationen begründe, sei nur insoweit entscheidungserheblich, als es um die Beschaffung von Informationen gehe, die sich noch niemals im Besitz der um Gewährung von Informationszugang angegangenen Behörde befunden hätten. Demgegenüber gehe es in vorliegendem Verfahren weder um die Wiederbeschaffung von Informationen, die bei der Behörde angefallen seien, noch stehe der Versuch einer bewussten Vereitelung eines [X.]s durch Abgabe von Unterlagen nach Eingang des Antrags zur Entscheidung. Auch die Frage, ob Art. 5 Abs. 1 oder Art. 20 GG unmittelbar selbst einen Anspruch auf Aktenbeschaffung und -einsicht gewährten, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Ein verfassungsunmittelbarer Zugang zu amtlichen Informationen ergebe sich aus diesen Bestimmungen nicht.

Mit ihrer gegen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gerichteten [X.]beschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 (Informationsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 Satz 2 (Presse- und Rundfunkfreiheit) sowie Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Wissenschaftsfreiheit).

Sie macht geltend, die angefochtenen Entscheidungen würden den von Art. 5 GG gewährleisteten Schutz verkennen. Sie erwähnten bei der Auslegung des [X.]gesetzes und des [X.] die Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr billigten sie eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare und auch illegale Privatisierungs-Praxis beim Umgang mit staatlichen Unterlagen. Die streitgegenständlichen Vorschriften müssten im Lichte der Bedeutung der Grundrechte der Informations-, Presse-, Rundfunk- und Wissenschaftsfreiheit gesehen und ausgelegt werden. Dies hätten die Fachgerichte nicht berücksichtigt. Die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung verkenne die Reichweite des vom Gesetzgeber geschaffenen Anspruchs auf [X.] und die damit verbundene Bedeutung für die Informationsfreiheit sowie die Presse-, Rundfunk- und Wissenschaftsfreiheit. Im Lichte der Grundrechte der Beschwerdeführerin sei eine solche Beschränkung ihres [X.]anspruchs nicht gerechtfertigt. Die [X.] seien schwerwiegend und der Verwaltungsaufwand der Informationsbeschaffung für die Behörde im Vergleich hierzu gering. Es sei nicht zu erwarten, dass die Behörden durch die Anerkennung eines Anspruchs auf Informationsbeschaffung in solchen Fällen durch zahlreiche Anfragen lahmgelegt würden. Geboten sei eine Auslegung des [X.]gesetzes und des [X.] dahingehend, dass eine informationspflichtige Stelle auch Akten, die sich nicht in ihrem Besitz befinden, zur Einsicht bereitstellen müsse. Es bestehe implizit eine Beschaffungspflicht dieser Stellen. Von [X.] wegen dürften Private nicht willkürlich über vertrauliche amtliche Informationen verfügen. Der Staat müsse dafür sorgen, dass diese Unterlagen dorthin gelangten, wo sie hingehörten, und den gleichberechtigten Zugang zu diesen Unterlagen ermöglichen. Mit der Verfassung sei nicht vereinbar, dass mit hoheitlichen Aufgaben betraute Personen bei ihrem Ausscheiden aus dem jeweiligen Amte amtliche Unterlagen mitnähmen und an private Archive gäben, diese also der Öffentlichkeit entzogen würden und letztlich nur der gute Wille der jeweiligen privaten Institution darüber entscheide, wer die amtlichen Unterlagen einsehen könne. Eine solche Auslegung verletze die Beschwerdeführerin in den von ihr gerügten Grundrechten.

Die [X.], die [X.] für die Freiheit, die [X.], die [X.], die Konrad-[X.]-Stiftung und die [X.] - Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e.V. haben in Stellungnahmen gemäß § 27a [X.] die Arbeit ihrer Archive erläutert.

Die [X.]beschwerde ist unzulässig.

Die [X.]beschwerde genügt nicht den Anforderungen an den Grundsatz der Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, zur Durchsetzung des von ihr begehrten [X.] zunächst einen Antrag an das [X.] zu stellen, in dessen Zuständigkeit die Akten geführt wurden, und diesen Antrag erforderlichenfalls dann vor den Fachgerichten weiterzuverfolgen. Ein solcher Antrag ist hier nicht deshalb entbehrlich, weil die Beschwerdeführerin stattdessen einen Antrag an das [X.] gestellt hat. Da die Akten dem [X.] nie zur Übernahme angeboten wurden und von ihm damit auch nicht zum Archivgut erklärt werden konnten, sind sie nicht in dessen Verantwortungsbereich gelangt. Ein entsprechender Antrag hat sich auch nicht durch das nachfolgende Klageverfahren erübrigt. Zwar richtete die Beschwerdeführerin ihre verwaltungsgerichtliche Klage gegen den [X.] und damit gegen denselben Beklagten, gegenüber dem eine Klage auch im Falle eines erfolglosen Antrags beim [X.] zu erheben wäre. Das ändert jedoch nichts daran, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein der Antrag an das [X.] und dessen Verpflichtung zur Zugänglichmachung der begehrten Informationen war, nicht aber auch eine mögliche Verpflichtung des [X.]s.

Das [X.]verfassungsgericht kann zwar gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] vor Rechtswegerschöpfung über eine [X.]beschwerde entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist. Dies kommt grundsätzlich jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs eine für den Fall maßgebliche Klärung einfachrechtlicher Vorfragen oder die Feststellung auch für die verfassungsrechtliche Beurteilung erheblicher Tatsachen erwarten lässt (vgl. [X.] 79, 29 <35 ff.>; 86, 15 <15, 26 f.>; 86, 382 <388>; 104, 65 <71 ff.>; 139, 321 <347>). So liegt es hier. Der Schutzbereich der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG bemisst sich, soweit es um den Zugang zu amtlichen Informationen geht, jedenfalls zunächst nach der Auslegung einfachen Rechts. Die sich für den hier geltend gemachten Informationszugang stellenden Fragen sind fachgerichtlich noch nicht hinreichend aufbereitet.

1. Die Informationsfreiheit schützt den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen (vgl. [X.] 103, 44 <60>; zu dem von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] verbürgten Recht auf Information [X.], Entscheidung der [X.] Nr. 18030/11 vom 8. November 2016 - [X.] Helsinki Bizottság v. [X.]). Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle dann, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen ([X.] 90, 27 <32>; 103, 44 <60>; stRspr). Das Grundrecht gewährleistet insoweit grundsätzlich nur das Recht, sich ungehindert aus einer solchen für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung in der Regel nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt (vgl. [X.] 103, 44 <60>; vgl. auch [X.] 66, 116 <137>). Dementsprechend umfasst das Grundrecht ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Informationszugang jedenfalls dann, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist (vgl. [X.] 103, 44 <60>). Legt der Gesetzgeber die grundsätzliche Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich deren Öffnung als Informationsquelle fest, wird in diesem Umfang auch der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (vgl. [X.] 103, 44 <60 f.>). Dass darüber hinaus in besonderen Konstellationen aus dem Grundgesetz auch unmittelbare [X.]rechte folgen können, ist damit nicht ausgeschlossen, aber nicht Gegenstand vorliegenden Verfahrens.

2. § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] eröffnet demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG. Zwar unterliegt dieser Anspruch verschiedenen, insbesondere den in §§ 3 bis 6 [X.] aufgeführten Einschränkungen. Soweit hierdurch jedoch nicht bestimmte Bereiche oder Informationen schon als solche aus dem [X.] ausgenommen sind, sondern es sich um Einschränkungen handelt, die erst in Abhängigkeit vom Einzelfall wirksam werden, stellt das nicht in Frage, dass die dem [X.] unterstellten Informationen nach der Entscheidung des Gesetzgebers der Öffentlichkeit grundsätzlich zugänglich sein sollen (vgl. [X.], Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, Einl., Rn. 290; [X.], [X.]freiheit, 2012, [X.] ff.). Sie sind damit allgemein zugängliche Quellen und unterfallen Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG (vgl. [X.] 103, 44 <60>). Dass der [X.] nach Maßgabe solcher Einzelfallentscheidung unter Umständen hinter anderen Belangen zurücktreten muss, steht dem nicht entgegen. Aus der Charakterisierung der Informationen als allgemein zugängliche Quellen folgt nicht, dass ihre Zugänglichkeit auch im Ergebnis ohne weiteres gewährleistet ist. Vielmehr können angesichts der gesetzlichen Regelung der §§ 3 bis 6 [X.] Zugangsansprüche für verschiedene Verwaltungsangelegenheiten im Ergebnis auch weitflächig und nicht nur ausnahmsweise versagt werden. In manchen Fällen kann dies - etwa zum Schutz der Grundrechte betroffener Dritter oder zum Schutz besonders gewichtiger öffentlicher Belange - auch von [X.] wegen geboten sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich dabei um Entscheidungen zu vom Gesetzgeber grundsätzlich als allgemein zugänglich bestimmten Quellen und damit um Entscheidungen im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG handelt (vgl. [X.], [X.], [X.]. §§ 3 bis 6 Rn. 46). Anders liegt es freilich dort, wo der Gesetzgeber eine bereichsspezifisch strikte Begrenzung des [X.] vorgenommen hat (so in § 3 Nr. 8 [X.]). Dann hat er die Informationen schon generell aus dem [X.] herausgenommen. Ihnen kommt damit grundsätzlich nicht der Charakter als allgemein zugängliche Informationen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG zu.

3. Für die hier in Frage stehende Konstellation, in der sich die begehrten Informationen nicht unmittelbar bei der Behörde selbst, sondern bei einer privaten Stiftung befinden, regelt das Informationsfreiheitsgesetz indes nicht ausdrücklich, ob auch insoweit der Zugang zu den Akten eröffnet sein kann.

a) Rechtsprechung und Lehre verstehen den Anspruch auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 [X.] als grundsätzlich begrenzt auf die bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen (vgl. BVerwGE 151, 1 <11>, NVwZ 2015, [X.]69 <672> m. Anm. [X.]; [X.], Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 A 1998/13 -, DVBl 2015, S. 1318; [X.], Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27/11 -, [X.], S. 1196 <1200>; [X.], NVwZ 2016, S. 953 <954>; [X.], [X.], 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 36 f.). Dieses Verständnis zielt darauf, den [X.] von einer Informationsbeschaffungspflicht abzugrenzen, die der Gesetzgeber nicht begründen wollte. Das [X.]recht soll nicht als Mittel genutzt werden können, die Behörden zur Erhebung von Informationen zu veranlassen, welche sie im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht erhoben haben und die deshalb auch nicht Teil der amtlichen Akten sind. Insbesondere erstreckt sich der [X.]anspruch von vornherein nicht auf Dokumente, die eine informationspflichtige Stelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben zwar beschaffen könnte oder auch müsste, sich aber nicht beschafft hat (vgl. [X.], in: [X.]/Partsch/[X.]/ders., [X.], 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 24). Entsprechendes gilt für Informationen, die verloren gegangen sind und nur durch eine erneute Datenerhebung an der Quelle - etwa einem staatlicher Aufsicht unterliegenden Unternehmen - wieder beschafft werden könnten, oder für Informationen, die nur vorübergehend zu den Akten gelangt sind und vor Geltendmachung des [X.]anspruchs im Rahmen regulärer Aktenführung wieder zurückgegeben oder an Dritte abgegeben wurden. Ebenso wenig eröffnet in diesem Sinne § 1 Abs. 1 [X.] den Zugriff etwa auf Stellungnahmen und Positionspapiere anderer Behörden, die diesen nicht vorliegen, von ihnen aber angefordert werden könnten. Der [X.] nach dem Informationsfreiheitsgesetz erstreckt sich danach allein auf amtliche Informationen, die Grundlage der staatlichen Aufgabenwahrnehmung sind oder waren, nicht aber auf solche, die zur Aufgabenwahrnehmung hätten herangezogen werden können oder müssen. Anders als für verschiedene Landesgesetze (vgl. nur § 4 Abs. 1 [X.] NW; § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] RP; § 4 [X.] SH) ist die Begrenzung des [X.]s auf vorhandene Informationen für das Informationsfreiheitsgesetz des [X.] den gesetzlichen Bestimmungen zwar nicht ausdrücklich zu entnehmen. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der [X.]gesetzgeber diesbezüglich eine weitergehende Regelung schaffen wollte.Gegen dieses Verständnis des [X.] ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

b) Damit sind die Besonderheiten der vorliegenden Konstellation indes noch nicht erfasst. Bei den von der Beschwerdeführerin begehrten Informationen soll es sich um Dokumente handeln, die im Rahmen staatlicher Aufgabenwahrnehmung angelegt worden sind und als Akten des [X.]s geführt wurden. Durch die Übergabe an private Einrichtungen haben diese Dokumente dann den Charakter amtlicher Unterlagen nicht verloren. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der [X.] etwaiges Eigentum an den Dokumenten eingebüßt haben und die öffentlich-rechtliche Überformung der Akten zum amtlichen Gebrauch entfallen sein könnten. Damit wären sie dem Staat weiterhin rechtlich zugeordnet und unterlägen - auch wenn der unmittelbare Zugriff auf sie erschwert ist - grundsätzlich seiner öffentlich-rechtlichen oder zivilrechtlichen Verfügung und Verantwortung.

Es geht insoweit um die spezifische Frage, ob das [X.]recht des § 1 Abs. 1 [X.] eine auch den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG eröffnende Wiederbeschaffungspflicht von Akten begründen kann, die bei der Behörde angefallen waren und dann in den Gewahrsam privater Dritter gelangt sind. Ob oder inwieweit das Informationsfreiheitsgesetz in solchen Fällen Informationszugang gewährt, ist fachgerichtlich noch nicht geklärt. Dass in solchen Fällen bei einer den Gesetzeszweck berücksichtigenden Auslegung ein [X.]anspruch gegebenenfalls auch über eine Wiederbeschaffungspflicht begründet sein kann, ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

aa) So ordnet das Informationsfreiheitsgesetz für bestimmte Konstellationen schon selbst an, dass auch den Behörden nicht unmittelbar selbst vorliegende Informationen einbezogen werden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] trifft diejenige Behörde, die sich Privater zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient, die Pflicht, für die Rückholung oder Bereitstellung der Akten zu sorgen.

Auch soweit der Gesetzgeber entsprechende Regelungen nicht ausdrücklich geschaffen hat, wird in der Literatur ein Wiederbeschaffungsanspruch etwa dann anerkannt, wenn die informationspflichtige Stelle Unterlagen an Dritte ausgeliehen hat (so [X.], Das Informationsfreiheitsgesetz des [X.], 2009, [X.] f.; vgl. auch [X.], in: [X.]/Partsch/[X.]/ders., [X.], 2. Aufl. 2013, § 2 Rn. 24; [X.], [X.], § 1 Rn. 46 mit [X.]. 145). Ebenso erkennen Rechtsprechung und Literatur eine auf Treu und Glauben fußende Pflicht zur Wiederbeschaffung nicht mehr vorhandener Informationen an, wenn die informationspflichtige Stelle sie in Kenntnis eines geltend gemachten Informationsbegehrens aus der Hand gibt (vgl. [X.], [X.], S. 1196 <1200>; [X.], Urteil vom 18. März 2010 - 12 B 41.08 -, LKV 2010, [X.]; auf [X.] der Vollstreckung [X.], Beschluss vom 16. Mai 2000 - [X.]/98 -, [X.], S. 1334; [X.], in: [X.]/[X.], [X.] Informations- und Medienrecht, Stand: 1. August 2016, § 1 [X.] Rn. 160; [X.], a.a.[X.], S. 152).

Für die Klärung dieser Frage ist auch an die Zielsetzung des Gesetzgebers anzuknüpfen. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs liegt das Ziel des [X.] darin, durch Zugang zu Informationen und eine größere Transparenz behördlicher Entscheidungen die Voraussetzungen für die Wahrnehmung individueller Bürgerrechte zu befördern und die [X.] Meinungs- und Willensbildung zu unterstützen (vgl. BTDrucks 15/4493, [X.]). Diese Zielsetzung wird mit Blick auf amtliche Dokumente, die sich in Privatbesitz befinden, bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 [X.] auch außerhalb der dort ausdrücklich geregelten Fälle zu berücksichtigen sein.

In Betracht zu ziehen ist insoweit auch eine Auslegung der Vorschrift im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. [X.], Entscheidung der Zweiten Sektion Nr. 37374/05 vom 14. April 2009 - [X.] a Szabadságjogokért v. [X.] -, Tz. 27 f., 36; Entscheidung der Ersten Sektion Nr. 39534/07 vom 28. November 2013 - [X.], Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes v. Austria -, Tz. 33 f., 41; Entscheidung der [X.] vom 7. Februar 2017 - [X.] v. Russia -, Tz. 40 ff.).

bb) Hinsichtlich der hier in Frage stehenden Konstellation, in der es um die Wiederbeschaffung von bei Privaten befindlichen Akten geht, besteht für die Auslegung des § 1 Abs. 1 [X.] Klärungsbedarf auch mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 GG). Bei den begehrten Informationen soll es sich um Akten des [X.] handeln, die dieser dann jedenfalls dem Grundsatz nach herausfordern kann. In Betracht kommen insoweit die Berufung auf seine Rechte aus Eigentum oder auf eine öffentlich-rechtliche Widmung dieser Dokumente sowie - mittelbar - ein Vorgehen über das Beamtenrecht (vgl. § 67 Abs. 4 [X.]) gegenüber den Rechtsnachfolgern der Amtsträger, die die Akten bei den privaten Einrichtungen in Verwahrung gegeben haben. Mit der Entscheidung darüber, ob der [X.] von diesen Rechten Gebrauch macht, bestimmt der [X.] mittelbar, ob die Allgemeinheit zu einer Akte nach dem Informationsfreiheitsgesetz Zugang erhalten kann oder aber die Information der privaten Einrichtung vorbehalten bleibt, die dann neben der eigenen Nutzung auch selbst - insoweit ungebunden - über die Gewährung von Zugang an Dritte verfügen kann. Durch seine Entscheidung, eine Akte von einer privaten Einrichtung herauszufordern oder nicht, bestimmt der [X.] also im Ergebnis darüber mit, wer Zugang zu den Akten erhalten kann und wer nicht. Der [X.] ist hierbei durch Art. 3 GG gebunden. Dem ist auch bei der Auslegung des § 1 Abs. 1 [X.] Rechnung zu tragen. Es bedarf insoweit einer Auslegung, die für den Zugang zu den Informationen weder eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den verschiedenen [X.] untereinander begründet, noch zwischen den [X.] und der jeweiligen privaten Einrichtung, an die die Informationen gelangt sind.

c) Ob unter dem Gesichtspunkt der Wiederbeschaffung von in private Einrichtungen gelangten Dokumenten bei sachgerechter Auslegung des [X.] vorliegend ein Anspruch der Beschwerdeführerin gegeben und damit der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG eröffnet ist, haben die Fachgerichte noch nicht entschieden. Zwar haben sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin - sowohl nach den Vorschriften des [X.]gesetzes als auch nach denen des [X.] - insoweit verneint, als es um den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch gegenüber dem [X.] ging, welches die Akten nie in Gewahrsam hatte. Demgegenüber wurde die Frage einer möglichen Wiederbeschaffungspflicht der Akten durch die Behörde, bei der diese angefallen waren und die für diese zuständig ist, weder durch sie selbst geprüft noch - angesichts des begrenzten Streitgegenstands in den angegriffenen Entscheidungen - in die gerichtliche Prüfung einbezogen. Vielmehr stützt das [X.]verwaltungsgericht seine Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausdrücklich darauf, dass in dem ihm unterbreiteten Verfahren entscheidungserheblich nur die Frage der Beschaffung von Informationen sei, die sich noch niemals im Besitz des um Gewährung von Informationszugang angegangenen [X.]s befunden hätten. Um die Wiederbeschaffung von Informationen gehe es in diesem Verfahren nicht.

Unter diesen Umständen bleiben wichtige einfachrechtliche Fragen des von der Beschwerdeführerin mit ihrer [X.]beschwerde geltend gemachten [X.]rechts ungeklärt und sind nach dem Grundsatz der Subsidiarität zunächst von den Fachgerichten zu klären. Soweit erforderlich, haben diese hierbei dann auch etwaige weitere Feststellungen zu dem tatsächlichen Charakter der in Frage stehenden Dokumente - etwa zu der Frage, ob es sich um amtliche Dokumente handelt - zu treffen, die sie bisher offenlassen konnten. Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführerin hinsichtlich der für den Antrag auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 [X.] zuständigen Stelle ein Hinweis hätte erteilt werden müssen, kann auf eine zunächst fachgerichtliche Klärung dieser Fragen nicht unter Rückgriff auf § 90 Abs. 2 Satz 2 [X.] verzichtet werden.

Wenn § 1 Abs. 1 [X.] den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf [X.] zu den begehrten Informationen deckt, steht dieser Informationszugang unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG. Sofern sich nach fachgerichtlicher Auslegung ergibt, dass vom Grundsatz her ein [X.] nach § 1 Abs. 1 [X.] eröffnet ist, bedarf es für die weiteren Voraussetzungen und Maßgaben des entsprechenden Anspruchs einer Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des [X.] im Lichte der grundrechtlich gewährleisteten Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Halbsatz 2 GG. Dabei ist der Bedeutung der allgemeinen Zugänglichkeit der Quellen das ihr für die Freiheitswahrnehmung des Einzelnen wie für die Kommunikation im [X.]n [X.]staat zukommende Gewicht beizumessen und mit entgegenstehenden Belangen in einen vertretbaren Ausgleich zu bringen.

Meta

1 BvR 1978/13

20.06.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 27. Mai 2013, Az: 7 B 43/12, Beschluss

Art 5 Abs 1 S 1 Halbs 2 GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, BArchG, § 1 Abs 1 IFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.06.2017, Az. 1 BvR 1978/13 (REWIS RS 2017, 9368)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9368 BVerfG 145, 365-380 REWIS RS 2017, 9368


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1978/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1978/13, 20.06.2017.


Az. 7 B 43/12

Bundesverwaltungsgericht, 7 B 43/12, 27.05.2013.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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