1Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. 2Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328
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