§ 6 IFG

Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

1Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. 2Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. Mai 2025 01:21

G. Zuletzt geändert durch Art. 44 V v. 19.6.2020 I 1328

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BEHÖRDEN BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VERWALTUNGSRECHT AUSKUNFTSRECHT AUSKUNFT VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE BVERFG

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