Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 1 StR 53/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5947

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Gegenstand

Festsetzung des Gegenstandswerts nach Entfallen einer erstinstanzlichen Verfallsanordnung im Revisionsverfahren


Tenor

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten [X.] auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit des Vertreters der [X.]n [X.] im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der [X.]n an der Aufhebung und dem Entfallen der erstinstanzlichen Verfallsanordnung sowie an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer weitergehenden Verfallsanordnung mit der Sachrüge beanstandet hat.

2

Das [X.] hatte in der angefochtenen und vom Senat mit Urteil vom 3. Dezember 2013 in Wegfall gebrachten Anordnung den Verfall des [X.] in Höhe von 2.000.000,00 Euro ausgesprochen. In den Urteilsgründen hatte das [X.] ausgeführt, die [X.] [X.] habe zwar insgesamt 5.200.000,00 Euro erlangt. Eine den Betrag von 2.000.000,00 Euro übersteigende Anordnung von [X.] sei aber mit Blick auf die in dieser Sache im ersten Rechtsgang mit Urteil des [X.]s Hamburg vom 9. Mai 2008 getroffenen Feststellungen, denen zufolge die [X.] 2.000.000,00 Euro erhalten habe, nicht möglich. Diese Feststellungen seien mit Urteil des Senats vom 29. Juni 2010 (1 [X.]) aufrechterhalten geblieben und daher bindend. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie im Schlussplädoyer die Anordnung des Verfalls des [X.] in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das [X.] habe sich zu Unrecht durch das Urteil des Senats daran gehindert gesehen, den Verfall des [X.] in Höhe von insgesamt 5.200.000,00 Euro anzuordnen. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.

3

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 [X.], noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 [X.] aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Anordnung des Verfalls des [X.] von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht.

Raum                               Wahl                               [X.]

                     Jäger                               [X.]

Meta

1 StR 53/13

30.04.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 3. Dezember 2013, Az: 1 StR 53/13, Urteil

§ 2 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 1 StR 53/13 (REWIS RS 2014, 5947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5947


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 53/13

Bundesgerichtshof, 1 StR 53/13, 30.04.2014.

Bundesgerichtshof, 1 StR 53/13, 03.12.2013.


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