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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 53/13
vom
30. April
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Betruges u.a.
Nebenbeteiligte (Verfahrensbeteiligte):
1.
,
2.
,
hier:
Antrag der [X.]n
[X.]
, Rechtsanwalt Dr. S.
, auf
Festsetzung des Gegenstandswerts
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. April
2014
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsicht-lich der [X.]n
[X.]
auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der vom [X.] nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Ge-genstandswert für die Gebühren der Tätigkeit des Vertreters der Verfallsbetei-ligten
[X.]
im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der [X.]n
an der Aufhebung und dem Entfallen der erst-instanzlichen Verfallsanordnung sowie an der Abwehr der Revision der [X.], soweit diese das Unterlassen einer weitergehenden [X.] mit der Sachrüge beanstandet hat.
Das [X.] hatte in der angefochtenen und vom [X.] mit Urteil vom 3.
Dezember 2013 in Wegfall gebrachten Anordnung den Verfall des [X.] in Höhe von 2.000.000,00 Euro ausgesprochen. In den Urteilsgründen hatte das [X.] ausgeführt, die [X.]
[X.]
habe zwar insgesamt 5.200.000,00
Euro erlangt. Eine den Betrag von 2.000.000,00 Euro
übersteigende
Anordnung von Wertersatzverfall sei aber mit Blick auf die in dieser Sache im ersten Rechtsgang mit Urteil des [X.]s
Hamburg
vom 9. Mai 2008 getroffenen Feststellungen, denen zufolge die [X.] 2.000.000,00 Euro erhalten habe, nicht möglich. Diese Feststellungen seien mit 1
2
-
3
-
Urteil des [X.]s vom 29. Juni 2010 (1 [X.]) aufrechterhalten geblieben und daher bindend. Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie im [X.] die Anordnung des Verfalls des [X.] in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das [X.] ha-be sich zu Unrecht durch das Urteil des [X.]s daran gehindert gesehen, den Verfall des [X.] in Höhe von insgesamt 5.200.000,00 Euro anzuord-nen. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00
Euro.
Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Dezember 2006
5 [X.], noch zu §
10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. §
61 Abs.
1 [X.] aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Anordnung des Verfalls des Werter-satzes
von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht.
Raum Wahl Rothfuß
Jäger Radtke
3
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 1 StR 53/13 (REWIS RS 2014, 5962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5962
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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