Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 1 StR 245/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 5937

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 245/09

vom
30. April
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.
3.
4.

wegen
zu 1. und 4.: versuchten Betruges u.a.

zu 2. und 3.: Steuerhinterziehung u.a.

Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte):
1.

,
2. ,
[X.],

hier:
Antrag der Verfallsbeteiligten

F.

auf Festsetzung des

Gegenstandswerts

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. April
2014
beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsicht-lich der Verfallsbeteiligten

F.

auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Der vom
[X.] nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Ge-genstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der
Vertreterin
der Verfallsbetei-ligten

F.

im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten
an der Abwehr der Revision der Staatsanwalt-schaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die [X.] mit der Sachrüge beanstandet hat.

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvor-trag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die
Verfallsbeteiligte

F.

in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im [X.] beanstandet, das [X.] habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüg-lich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Ge-genstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00
Euro.

Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung 1
2
3
-
3
-
erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Dezember 2006

5 [X.], noch zu §
10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. §
61 Abs.
1 [X.] aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende
Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung über einen Betrag von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht.
Raum Wahl Rothfuß

Jäger Radtke

Meta

1 StR 245/09

30.04.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 1 StR 245/09 (REWIS RS 2014, 5937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5937

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1 StR 166/07

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