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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 245/09
vom
30. April
2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen
zu 1. und 4.: versuchten Betruges u.a.
zu 2. und 3.: Steuerhinterziehung u.a.
Nebenbeteiligte (Verfallsbeteiligte):
1.
,
2. ,
[X.],
hier:
Antrag der Verfallsbeteiligten
F.
auf Festsetzung des
Gegenstandswerts
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 30. April
2014
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsicht-lich der Verfallsbeteiligten
F.
auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der vom
[X.] nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Ge-genstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der
Vertreterin
der Verfallsbetei-ligten
F.
im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten
an der Abwehr der Revision der Staatsanwalt-schaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die [X.] mit der Sachrüge beanstandet hat.
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvor-trag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die
Verfallsbeteiligte
F.
in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im [X.] beanstandet, das [X.] habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüg-lich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Ge-genstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00
Euro.
Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung 1
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erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Dezember 2006
5 [X.], noch zu §
10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. §
61 Abs.
1 [X.] aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende
Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung über einen Betrag von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht.
Raum Wahl Rothfuß
Jäger Radtke
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 1 StR 245/09 (REWIS RS 2014, 5937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5937
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 53/13 (Bundesgerichtshof)
1 StR 245/09 (Bundesgerichtshof)
1 StR 53/13 (Bundesgerichtshof)
Festsetzung des Gegenstandswerts nach Entfallen einer erstinstanzlichen Verfallsanordnung im Revisionsverfahren
1 StR 245/09 (Bundesgerichtshof)
Verteidigergebühren im Revisionsverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts bei Sachrüge der Staatsanwaltschaft gegen das Unterlassen einer Verfallsanordnung
1 StR 166/07 (Bundesgerichtshof)