Aktenzeichen 1 StR 529/19

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2020:150120B1STR529.19.0
RCN:
RCNKFDNP9XAKV9BGQD

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.01.2020

Umsatzsteuerhinterziehung: Der Einziehung unterliegende Taterträge; unmittelbarer Zufluss eines Vermögensvorteils für den als Organ einer Kapitalgesellschaft handelnden Täter; Dritteinziehung von Taterträgen bei dem faktischen Geschäftsführer oder dem Scheingeschäftsführer einer GmbH

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