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Verteidigergebühren im Revisionsverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts bei Sachrüge der Staatsanwaltschaft gegen das Unterlassen einer Verfallsanordnung
Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten [X.]auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreterin der [X.]n [X.]im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der [X.]n an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die [X.] mit der Sachrüge beanstandet hat.
Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die [X.] [X.]in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das [X.] habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüglich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 [X.], noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 [X.] aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung über einen Betrag von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht.
Raum Wahl [X.]
Jäger Radtke
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2008, Az: 620 KLs 5/04
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 1 StR 245/09 (REWIS RS 2014, 6012)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6012
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 53/13 (Bundesgerichtshof)
Festsetzung des Gegenstandswerts nach Entfallen einer erstinstanzlichen Verfallsanordnung im Revisionsverfahren
1 StR 53/13 (Bundesgerichtshof)
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