Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 1 StR 245/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 6012

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Gegenstand

Verteidigergebühren im Revisionsverfahren: Bemessung des Gegenstandswerts bei Sachrüge der Staatsanwaltschaft gegen das Unterlassen einer Verfallsanordnung


Tenor

Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten         [X.]auf 5.200.000,00 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 [X.] festzusetzende Gegenstandswert für die Gebühren der Tätigkeit der Vertreterin der [X.]n      [X.]im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der [X.]n an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung gegen die [X.] mit der Sachrüge beanstandet hat.

2

Die Staatsanwaltschaft hat, nachdem sie erstinstanzlich im Schlussvortrag die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die [X.]      [X.]in Höhe von 5.200.000,00 Euro beantragt hatte, im Revisionsverfahren beanstandet, das [X.] habe zu Unrecht davon abgesehen, bezüglich der Nebenbeteiligten den Verfall des Wertersatzes anzuordnen, und keine Feststellungen dazu getroffen, welche Erlöse ihr zugeflossen seien. Der Gegenstandswert beträgt demgemäß 5.200.000,00 Euro.

3

Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob der Auffassung zu folgen ist, dass sich der Gegenstandswert insoweit verringert, als die Verfallsanordnung erkennbar nicht durchsetzbar wäre (zu einem solchen Fall vgl. [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 [X.], noch zu § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 61 Abs. 1 [X.] aF). Denn Anhaltspunkte für eine fehlende Durchsetzbarkeit der von der Staatsanwaltschaft erstrebten Verfallsanordnung über einen Betrag von 5.200.000,00 Euro bestehen hier nicht.

Raum                   Wahl                     [X.]

              Jäger                   Radtke

Meta

1 StR 245/09

30.04.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hamburg, 9. Mai 2008, Az: 620 KLs 5/04

§ 2 Abs 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.04.2014, Az. 1 StR 245/09 (REWIS RS 2014, 6012)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6012

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