Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2010, Az. VIII ZR 58/09

8. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 9970

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VERJÄHRUNG ERLEDIGUNG ÜBEREINSTIMMENDE ERLEDIGUNGSERKLÄRUNG KOSTENFESTSTELLUNGSANTRAG EINSEITIGE ERLEDIGUNGSERKLÄRUNG

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Gegenstand

Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit


Leitsatz

Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Rechtsstreits stellt auch dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist .

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 24. Februar 2009 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.]) vom 4. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten, nachdem die Klägerin ursprünglich die Zahlung von 300 € aus einem Vergleich verlangt hatte und die [X.] in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben hat, um die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.

2

Die [X.] mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 26. November 1996 eine Wohnung in [X.] Wie im Mietvertrag vorgesehen, zahlte die [X.] eine Kaution von 1.800 DM (920,33 €). Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2003. Im [X.] hieran machte die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe von 926 € wegen Schäden an der Wohnung sowie eine Restmietforderung für den Monat Juli 2003 in Höhe von 316,39 €, mithin insgesamt 1.242,39 € geltend. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 2003 forderte die Klägerin die [X.] nach vorangegangenem Schriftwechsel erneut zur Zahlung des oben genannten Gesamtbetrages auf, erklärte hilfsweise mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der [X.]n bis zu dessen Höhe und unterbreitete der [X.]n den Vorschlag, die [X.] von 1.242,39 € mit der Mietkaution abzugelten. Der hierauf bezogene Teil des Schreibens lautet:

"Um vorliegenden [X.] abzuschließen, schlagen wir für unsere Mandantschaft vergleichsweise vor, die mit Schreiben vom 09.10.2003 aufgemachten Ansprüche in Höhe von 1.242,39 [X.] mit der Mietkaution abzugelten. Insoweit bitten wir höflichst um Rückäußerung, ob diesem Vergleichsvorschlag näher getreten wird."

3

Hierauf teilte die [X.] durch Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2004 mit, die von der Klägerin vertretenen Ansichten könnten nicht geteilt werden und die aufgestellten Forderungen seien überzogen, gleichwohl werde ein Einigungsvorschlag unterbreitet. Hierzu wird im genannten Schreiben ausgeführt:

"Wir wollen uns zunächst nicht weiter mit Ihren Ausführungen auseinandersetzen und schlagen Ihrer Mandantschaft - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - namens und in Vollmacht unserer Mandantin ausschließlich im Interesse einer endgültigen und einvernehmlichen Erledigung der Sache vor, dass unsere Mandantin an Ihre Mandantschaft einen Betrag in Höhe von [X.] 300,00 zur Abgeltung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung zahlt. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass dieses Vergleichsangebot nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sache abgegeben wird […]."

4

Die [X.] ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ihr Anspruch auf Herausgabe des verpfändeten Mietkautionssparbuchs nicht gegenüber der Klägerin, sondern gegenüber deren Geschäftsführer bestehe.

5

Mit Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 erklärte die Klägerin die Annahme des [X.] der [X.]n. Sie führte hierzu aus, das Vergleichsangebot der [X.]n werde so verstanden, dass diese zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche 300 € zahle, womit auch gemeint sei, dass die Klägerin keine Betriebskostenabrechnung mehr erstellen und auf einen zu erwartenden Nachforderungsbetrag ebenso verzichten werde wie die [X.] auf die Rückgewähr der Mietkaution.

6

Mit Anwaltsschreiben vom selben Tage teilte die [X.] der Klägerin mit, sie könne deren mit dem vorgenannten Schreiben unterbreiteten "(Gegen) Vorschlag" nicht nachvollziehen, da ihrerseits zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder erklärt worden sei, auf die Herausgabe des Mietkautionssparbuchs zu verzichten. Zugleich forderte die [X.] die Klägerin zur Herausgabe dieses Sparbuchs auf.

7

Eine im Jahre 2006 von der [X.]n erhobene Klage gegen die Klägerin auf Rückzahlung der Mietkaution wurde mit der Begründung abgewiesen, die Parteien hätten am 9. Februar 2004 eine umfassende Einigung erzielt, welche auch den Kautionsrückzahlungsanspruch umfasse. Die von der [X.]n hiergegen eingelegte Berufung nahm diese, nachdem das Berufungsgericht auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen hatte, zurück.

8

Die Klägerin hat die [X.] vorliegend auf Zahlung des [X.] von 300 € nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen. Die [X.] hat im Prozess die Einrede der - unstreitig bereits vorprozessual eingetretenen - Verjährung erhoben. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die [X.] hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.

9

Das Amtsgericht hat die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 24. Februar 2009 - 2 [X.]/08, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtete Klage sei begründet, da die Zahlungsklage bis zur Erhebung der [X.] zulässig und begründet gewesen sei.

Die Beklagte habe sich in dem von ihr mit Schreiben vom 13. Januar 2004 angebotenen und von der Klägerin angenommenen Vergleich wirksam zur Zahlung von 300 € verpflichtet. Diese Verpflichtung sei nicht durch Anfechtung des Rechtsgeschäfts rückwirkend entfallen.

Mit der Erhebung der [X.] durch die Beklagte sei die Klage unbegründet geworden, da die Verjährung des [X.] bereits eingetreten gewesen sei. Bei der Verjährungsfrist sei auf die ursprünglichen Forderungen aus dem Mietverhältnis und nicht auf den später abgeschlossenen Vergleich abzustellen, da dieser nicht zu einer Umschaffung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses geführt habe. Die Verjährung sei demgemäß schon vor der Beantragung des Mahnbescheids eingetreten. Dies ändere jedoch nichts an der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Eine Erledigung der Hauptsache trete auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den [X.] bereits vor Erhebung der Klage vollendet gewesen sei, sich die beklagte [X.] jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe. Die fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruchs (§ 214 Abs. 1 BGB) und damit die materiell-rechtliche Wirkung, welche die Unbegründetheit der Klage zur Folge habe, werde nicht durch den Eintritt der Verjährung, sondern erst durch die Erhebung der [X.] herbeigeführt. Die mit der Erhebung der [X.] verbundenen Rückwirkungen, wonach die Forderung bereits ab dem Zeitpunkt des [X.] nicht mehr durchsetzbar sei und ein Verzugsschaden nicht geltend gemacht werden könne, änderten hieran nichts. Denn diese Rückwirkung trete ebenfalls erst mit Erhebung der [X.] ein. Dementsprechend habe der [X.] für den vergleichbaren Fall der im Prozess erfolgten [X.] die [X.] nicht an deren materiell-rechtlicher Rückwirkung (§ 389 BGB) scheitern lassen, da diese Wirkungen erst mit der [X.] einträten und das Vorliegen der Aufrechnungslage allein, wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt werde, noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen führe ([X.], 392, 398 f.).

[X.] sprächen nicht dagegen, eine Erledigung im prozessualen Sinne auch dann anzunehmen, wenn die Klage aus Gründen unzulässig oder unbegründet werde, die im Verantwortungsbereich des [X.] lägen. Dadurch entstehende [X.] der beklagten [X.] könnten nach deren Zustimmung zur Erledigung im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet werden. Dagegen hätten [X.] keinen Einfluss auf den Eintritt der Erledigung. Es bestehe auch kein Anlass, aus [X.] die Erhebung der [X.] gegenüber einem bei Klageerhebung bereits verjährten Anspruch allein deshalb nicht als erledigendes Ereignis im prozessualen Sinne zu behandeln, weil die beklagte [X.] in diesem Fall stets vor [X.]n geschützt werden müsse. Denn jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor Beginn des Prozesses von der [X.] keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl Anlass hierzu bestanden habe, könne dem Kläger regelmäßig kein die Kostentragungspflicht in jedem Fall begründender Vorwurf daraus gemacht werden, die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs zumindest versucht zu haben. Ob der Geltendmachung der verjährten Forderung im Einzelfall billigenswerte Erwägungen des [X.] zugrunde gelegen hätten, sei im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu klären, sofern der Beklagte sich der Erledigungserklärung des [X.] anschließe und damit von der Möglichkeit Gebrauch mache, eine für ihn günstige Kostenentscheidung zu erwirken.

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt. Nicht gefolgt werden kann jedoch seiner Auffassung, die Zahlungsklage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der [X.] (zulässig und) begründet gewesen.

1. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde ([X.], 392, 395; 106, 359, 366 f.). Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage ([X.], 392, 398).

Zu der Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, werden sowohl in der Rechtsprechung der Instanzgerichte als auch in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.

a) Nach der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte und der Literatur stellt die Erhebung der Einrede der Verjährung ein erledigendes Ereignis dar. Für die Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache vorliege, sei es grundsätzlich ohne Bedeutung, auf welchen Umständen die nachträglich eingetretene Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage beruhe. Eine Erledigung der Hauptsache könne auch dann eintreten, wenn die Klage aus Gründen unzulässig oder unbegründet werde, die allein im Verantwortungsbereich des [X.] lägen. Daher könne auch die Verjährung der Klageforderung zur Erledigung des Rechtsstreits führen, obwohl es der Kläger selbst in der Hand gehabt hätte, den Eintritt der Verjährung zu vermeiden (vgl. [X.], [X.] 2002, 778, 779, [X.], 422 und WRP 1979, 799, 801; [X.], [X.], 288; [X.], [X.] 1985, 951, 952 f.; [X.], [X.], 267, 268; [X.], [X.], 701, 702; [X.], NJW-RR 1996, 1520; [X.], [X.], 232, 233; [X.], [X.], 96 und [X.], 716; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 6; Prütting/Gehrlein/Hausherr, ZPO, § 91a Rdnr. 8 und 11; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl., § 91a Rdnr. 5; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 91a Rdnr. 7; [X.]/Lauterbach/[X.], ZPO, 67. Aufl., § 91a Rdnr. 59 - "Verjährung"; [X.]/[X.]/[X.], Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 130 Rdnr. 2; [X.], [X.] 1998, 698 f.; [X.], [X.], 656, 663; [X.], NJW 2001, 2289 f.; [X.], JA 2004, 331, 334; Thesen, WRP 1981, 304, 305). Eine Erledigung der Hauptsache trete deshalb auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den [X.] bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen gewesen sei, sich der Beklagte jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe ([X.], aaO; Prüttung/Gehrlein/Hausherr, aaO, Rdnr. 11; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; offengelassen: [X.], aaO). Gründe, die Kosten des Rechtsstreits trotz Eintritts eines erledigenden Ereignisses dem Kläger - in den Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung - aus [X.] aufzuerlegen, können nach dieser Auffassung etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger einen bereits verjährten Anspruch rechtshängig gemacht hat, ohne dass der Beklagte Gelegenheit gehabt hatte, die Verjährung zu prüfen und bereits vorprozessual geltend zu machen ([X.], aaO; [X.], aaO; vgl. auch [X.], aaO; aA [X.], aaO, 2291).

b) Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Erhebung der Einrede der Verjährung nicht um ein erledigendes Ereignis. Umstände, deren Eintritt der Kläger beeinflussen könne, insbesondere solche, die auf einem Verhalten des [X.] selbst beruhten und deren Eintritt er hätte verhindern können, müssten als Erledigungsereignisse außer Betracht bleiben. Bei der Verjährung liege es alleine an dem Gläubiger, der den geltend gemachten Anspruch habe verjähren lassen, dass letzterer infolge der [X.] unbegründet geworden sei. Es bestehe kein überzeugender Grund, den Kläger vor den Folgen seines Verhaltens zu schützen. Eine Klage werde zwar erst dann unbegründet, wenn der Beklagte eine begründete [X.] erhebe. Voraussetzung sei allerdings, dass die Verjährungsfrist auch abgelaufen sei, der Kläger also die Verjährung nicht durch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen unterbrochen habe ([X.], [X.], 657, 658; [X.], NJW-RR 1986, 38 f.; [X.], [X.], 199 f.; [X.], [X.], 161, das diese Rechtsprechung aber aufgegeben hat, vgl. [X.], [X.] 1985, aaO; [X.]/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 152; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 33; [X.], WRP 1990, 651, 654; Bork, [X.], 8, 12). Begründet wird diese Auffassung auch damit, dass die Geltendmachung der Einrede im Prozess auf den Zeitpunkt des [X.] zurückwirke (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdnr. 58 - "Verjährung"; [X.], [X.] 1998, aaO, [X.]). Die [X.] führe deshalb dazu, dass die ab [X.] bestehende Undurchsetzbarkeit des Anspruchs beachtlich werde und die Klage damit ab dem Zeitpunkt des [X.] als unbegründet anzusehen sei. Werde ein bereits verjährter Anspruch eingeklagt und erhebe der Beklagte danach erstmals die [X.], so werde die Klage dadurch nicht unbegründet, vielmehr sei sie dies aufgrund der genannten Rückwirkung bereits vor Klageerhebung gewesen ([X.], aaO). Auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten sei es nicht sachgerecht, den Kläger für eine nachlässige Prozessführung zu begünstigen (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO; vgl. auch [X.]/[X.], aaO). Sinn und Zweck sowohl des § 91a ZPO als auch der Erledigungsentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung sei es, den Kläger vor ungerechtfertigten Nachteilen zu bewahren, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage ohne sein Zutun unzulässig oder unbegründet werde (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO).

c) Eine weitere Auffassung unterscheidet danach, ob der Eintritt der Verjährung vor oder nach Erhebung der Klage oder der Beantragung einer einstweiligen Verfügung erfolgt ist. Nach dieser Auffassung stellt die Einrede der Verjährung gegenüber einer bereits vor Verfahrensbeginn verjährten Forderung kein erledigendes Ereignis dar, während ein solches im Falle des erst während des laufenden Verfahrens erfolgenden [X.] bejaht wird ([X.]/Vollkommer, aaO, Rdnr. 5 und 58 - "Verjährung"; [X.], aaO, S. 698; Hase, [X.], 254, 255 f.).

d) Der [X.] hat die Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, noch nicht entschieden. Er hatte sich allerdings bereits mit der vergleichbaren Frage zu befassen, ob die im Prozess erfolgte [X.] auch dann ein erledigendes Ereignis darstellt, wenn die Aufrechnungslage bereits vor Rechtshängigkeit der Klageforderung bestand ([X.], 392, 396 ff.). Auch über die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn das erledigende Ereignis in den Verursachungs- oder Verantwortungsbereich des [X.] fällt, hatte der [X.] bereits zu entscheiden ([X.], Urteil vom 13. Mai 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 1319, unter [II] 2 b - Radio Stuttgart).

aa) In der erwähnten Grundsatzentscheidung vom 17. Juli 2003 zur [X.] bei schon vor Rechtshängigkeit bestehender Aufrechnungslage ([X.], aaO) hat sich der [X.] der Auffassung angeschlossen, dass trotz der in § 389 BGB vorgesehenen materiell-rechtlichen Rückwirkung der [X.] nicht die Aufrechnungslage, sondern erst die Aufrechnung als solche, also die [X.], das erledigende Ereignis darstelle. Die materiell-rechtliche Wirkung, die bei der Aufrechnung die Geltendmachung der Klageforderung berühre, sei deren Erlöschen. Dieser Erfolg werde aber, wie § 389 BGB eindeutig besage, (erst) durch die Aufrechnung, d.h. durch die [X.] (§ 388 Satz 1 BGB) "bewirkt" und nicht (bereits) durch die Aufrechnungslage. Das Vorliegen einer Aufrechnungslage führe, wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt werde, noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen. Trete die Erlöschenswirkung erst mit der Erklärung der Aufrechnung ein, so sei die Klage bis dahin zulässig und begründet gewesen. Die von § 389 BGB angeordnete Fiktion ("gilt") der Rückwirkung des Erlöschens auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage ändere daran nichts. Diese Fiktion der Rückwirkung habe lediglich zur Folge, dass nicht nur die Hauptforderungen erlöschen, sondern auch Ansprüche etwa auf Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur Erklärung der Aufrechnung, die ohne die Rückwirkung nach wie vor bestünden, ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage wegfielen. Diese materiell-rechtliche Rückwirkung trete aber gleichfalls erst mit Abgabe der [X.] ein. Sie stehe damit der Auffassung, dass prozessual die [X.] und nicht die Aufrechnungslage das erledigende Ereignis darstelle, nicht entgegen. Weder die Abwägung der Interessen der Beteiligten noch sonstige [X.] rechtfertigten ein abweichendes Ergebnis. Es sei grundsätzlich dem beklagten Schuldner zur freien Entscheidung überlassen, ob und wann er durch Erklärung der Aufrechnung (§ 388 Satz 1 BGB) die Erlöschenswirkung (mit der materiell-rechtlichen Folge des § 389 BGB) eintreten lassen wolle. Fordere ihn der Kläger vorprozessual zur Zahlung auf, so könne der Schuldner, dem die Aufrechnungslage bekannt sei, durch Erklärung der Aufrechnung vor Rechtshängigkeit eine etwaige Klage von Anfang an unbegründet machen. Sehe der Kläger von einer vorprozessualen Aufforderung ab, könnten ihm gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten zur Last fallen. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der [X.]en könne im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung bei der Verteilung der Kostenlast berücksichtigt werden, ob und gegebenenfalls welcher [X.] es billigerweise zuzumuten gewesen sei, die Aufrechnung bereits vorgerichtlich zu erklären.

bb) Im Urteil vom 13. Mai 1993 ([X.], aaO) hat sich der [X.] ausgehend von einem während des Prozesses durch Aufgabe der Benutzung des Titels erloschenen Werktitelschutzes mit der Frage der Auswirkungen eines vom Kläger verursachten erledigenden Ereignisses befasst. Er ist der oben unter 1 b angeführten Mindermeinung, die für die Frage der Wirksamkeit einer einseitigen Erledigungserklärung auch darauf abheben will, ob das Ereignis, auf das sie sich bezieht, in den Verursachungs- bzw. Verantwortungsbereich des [X.] selbst fällt, nicht beigetreten. Diese Auffassung vernachlässige mit ihrer im Wesentlichen auf [X.] gründenden Argumentation, dass die befürchteten [X.] der beklagten [X.] nach deren Zustimmung zur Erledigung ohne weiteres auch im Rahmen der nach § 91 a ZPO ohnehin nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet werden können. Mit Recht stelle die herrschende Meinung daher nur auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit ab (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1984 - [X.], NJW 1986, 588, unter 3).

2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält der Senat bezüglich der im Streitfall entscheidenden Frage die unter 1 a dargestellte überwiegende Auffassung für zutreffend. Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Verfahrens stellt ein erledigendes Ereignis dar. Dies gilt auch dann, wenn die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.

Der Eintritt der Verjährung hat für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs (vgl. [X.]Z 156, 269, 271; [X.]/[X.], 5. Aufl., vor § 194 Rdnr. 5 und § 214 Rdnr. 1; [X.]/[X.], BGB, 69. Aufl., § 214 Rdnr. 1/2). Der Schuldner ist ab dem [X.] lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB; [X.], Urteil vom 15. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2443, unter II 2 c; [X.]/[X.], aaO), was dem Anspruch die Durchsetzbarkeit nimmt ([X.], Beschluss vom 4. Dezember 2007 - [X.], [X.], 666, unter [X.] d; [X.], aaO, S. 661). Die Verjährung berührt nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithin weder den anspruchsbegründenden Tatbestand noch das Bestehen des Rechts des Gläubigers; im Rechtsstreit hat deshalb, selbst wenn die verjährungsbegründenden Umstände als solche vom Kläger selbst vorgetragen werden, auf Antrag Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen [X.] zu ergehen ([X.]Z 156, aaO). An dieser Konzeption hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz festgehalten ([X.]Z 156, aaO).

Ob der Schuldner von der ihm nach [X.] zustehenden Einrede der Verjährung Gebrauch macht, steht in seinem freien Belieben ([X.]/[X.], aaO). Erhebt der Beklagte erstmals während des Prozesses die Einrede der Verjährung, so wird hierdurch für den Kläger ein Hindernis geschaffen, den geltend gemachten Anspruch erfolgreich durchzusetzen. Seine ursprünglich zulässige und begründete Klage wird durch die Erhebung der Einrede unbegründet. Erst letztere und nicht bereits der Eintritt der Verjährung führt zur sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. [X.], 392, 398 f., zur [X.]).

a) Dass die [X.] materiell-rechtlich - etwa hinsichtlich des Verzuges (vgl. hierzu [X.]Z 104, 6, 11; 48, 249, 250) - auch auf den Zeitpunkt des [X.] zurückwirkt ([X.], aaO, [X.]; [X.], aaO), ändert hieran nichts (ebenso [X.], aaO, Rdnr. 6, hinsichtlich der materiell-rechtlichen Rückwirkung bei der [X.]) und hat insbesondere nicht zur Folge, dass die Klage im Falle der [X.] als von Anfang an unbegründet zu gelten hat ([X.], aaO, S. 663; aA [X.], aaO). Wie der [X.] in dem oben unter 1 [X.] erwähnten Urteil vom 17. Juli 2003 ([X.], aaO) hinsichtlich der im Prozess erfolgten [X.] bereits entschieden hat, tritt die materiell-rechtliche Rückwirkung erst durch die [X.] ein. Letzterer kommt mithin die Bedeutung des erledigenden Ereignisses im Prozess zu. Es besteht kein sachlicher Grund, dies bei der Einrede der Verjährung anders zu behandeln. In beiden Fällen ist es alleine dem Schuldner überlassen, ob er von der genannten Möglichkeit der Anspruchsabwehr Gebrauch macht. Zudem weist die [X.] eine Ähnlichkeit mit der [X.] insoweit auf, als sie ebenfalls die materielle Rechtslage - mit der entsprechenden Folge für die Begründetheit der Klage - ändert und einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter (vgl. hierzu [X.]Z 156, aaO) hat (vgl. [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; Letzterer allerdings mit entgegengesetzter Schlussfolgerung).

b) Für die Bewertung der [X.] als erledigendes Ereignis ist es ohne Belang, dass der Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung eines bereits verjährten Anspruchs einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die spätere Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geleistet hat. Wie vom [X.] bereits entschieden, ist bei der Frage, ob ein erledigendes Ereignis vorliegt, allein auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit abzustellen; auf [X.] kommt es in diesem Zusammenhang nicht an ([X.], Urteil vom 13. Mai 1993, aaO; Urteil vom 6. Dezember 1984, aaO; ebenso [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO; [X.], aaO, S. 664; [X.], aaO). [X.] können im Rahmen einer nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO Bedeutung erlangen, sofern sich der Beklagte - anders als im vorliegenden Fall - der Erledigungserklärung des [X.] anschließt.

3. Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht der Erhebung der [X.] auch im Falle der bereits vor Rechtshängigkeit eingetretenen Verjährung die Eignung als erledigendes Ereignis beigemessen. Nicht frei von [X.] ist hingegen seine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, bei der es zu der Bewertung gelangt ist, die Klage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der [X.] zulässig und begründet gewesen, da zwischen den [X.]en ein Vergleich wirksam zustande gekommen sei und der Klägerin aus diesem ein Anspruch auf Zahlung von 300 € zugestanden habe. Diese Auslegung der im Rahmen der vorgerichtlichen Verhandlungen der [X.]en über eine gütliche Einigung abgegebenen Willenserklärungen weist revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf und bindet den Senat daher nicht (vgl. [X.]Z 150, 32, 37; [X.], Urteile vom 23. Januar 2009 - [X.], [X.], 1810, [X.]. 8; vom 8. Januar 2009 - [X.], [X.], 840, [X.]. 9).

a) Das Berufungsgericht ist - ohne dies im Einzelnen zu begründen - bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die Beklagte durch das mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.Januar 2004 unterbreitete, von der Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 angenommene Vergleichangebot zur Zahlung des ursprünglich eingeklagten Betrages von 300 € verpflichtet hat und durch diesen Vergleich alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis der [X.]en und dessen Beendigung einschließlich des [X.] der [X.] abgegolten sein sollten. Dies beruht auf durchgreifenden [X.].

aa) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - [X.], [X.], 1002, unter II 2 a m.w.N.; [X.]/Busche, aaO, § 133 Rdnr. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte [X.]wille zu berücksichtigen (vgl. [X.]Z 150, 32, 37; 121, 13, 16; Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - [X.], [X.], 1031, unter [X.]). Bei seiner Willenserforschung hat der Tatrichter aber auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der [X.]en und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können ([X.], Urteil vom 16. November 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 683, [X.]. 7 m.w.N.). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach [X.] und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste ([X.]Z 103, 275, 280; 36, 30, 33; [X.], Urteil vom 18. Dezember 2008 - [X.], [X.], 774, [X.]. 25).

bb) Diesen Anforderungen wird die Auslegung des [X.] nicht gerecht. Zwar spricht, wovon auch die Revision ausgeht, der Wortlaut des im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der [X.] vom 13. Januar 2004 enthaltenen Vergleichsangebots dafür, dass von der vorgesehenen Abgeltung sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis und damit auch der Anspruch auf Rückzahlung der [X.] umfasst sein könnten. In diese Richtung weisen bereits die Eingangsformulierung des Vergleichsangebots, wonach der Vergleichsvorschlag im Interesse einer endgültigen und einvernehmlichen Erledigung der Sache erfolge, sowie der anschließende Hinweis, das Vergleichsangebot werde nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sache abgegeben. Für eine Erstreckung auf sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis der [X.]en spricht schließlich auch die Formulierung des [X.] selbst, wonach die Beklagte sich "zur Abgeltung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung" verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 300 € zu zahlen.

Bereits im Rahmen der am Wortlaut orientierten Auslegung hätte das Berufungsgericht allerdings berücksichtigen müssen, dass nicht isoliert auf den Wortlaut des unmittelbar auf den Vergleichsabschluss bezogenen Teils des Schreibens der [X.] vom 13. Januar 2004 abgestellt werden darf, sondern auch der weitere Inhalt dieses Schreibens in die Auslegung einzufließen hat. So wird in den vorhergehenden Absätzen ausgeführt, dass die von der Klägerin geforderte [X.] für Juli 2003 nicht geschuldet werde und die Schadensersatzforderung "maßlos überzogen" sei. Angesichts dieses Inhalts des Schreibens drängt sich bereits bei der Auslegung anhand des Wortlauts auf, dass der Vergleichsvorschlag der [X.] nicht so zu verstehen war, dass diese ein Angebot unterbreiten wollte, welches wirtschaftlich zu ihrem Nachteil über dasjenige der Klägerin hinausging.

cc) Erst recht legen, wie die Revision zutreffend rügt, die Begleitumstände eine andere Auslegung als die des [X.] nahe. Zwar hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, das zuvor unterbreitete Vergleichsangebot der Klägerin vom 16. Dezember 2003, wie sich insbesondere aus den Ausführungen im letzten Absatz der Ziffer [X.] des Berufungsurteils ergibt, als Auslegungsmaterial berücksichtigt. Es hat hierbei den darin enthaltenen Auslegungsstoff jedoch nicht vollständig gewürdigt und hierdurch allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt.

Während die Klägerin angeboten hatte, die von ihr vorgerichtlich geforderte Zahlung von 1.242,39 € (Schadensersatz und Mietrückstand) mit der [X.] zu verrechnen, was bedeutet hätte, dass seitens der [X.] außer der Einbuße der [X.] keine weitere Zahlung zu leisten gewesen wäre, geht das im [X.] hieran erfolgte Angebot der [X.] nach seinem isoliert betrachteten Wortlaut dahin, dass die Beklagte die [X.] nicht zurückerhält und darüber hinaus eine Zahlung von 300 € an die Klägerin leistet. Auch der Klägerin ist, wie sich deren Schreiben vom 9. Februar 2004 entnehmen lässt, nach Erhalt des Angebots der [X.] aufgefallen, dass ein so verstandenes Vergleichsangebot über ihren eigenen Vorschlag hinausging. Unter Berücksichtigung der Begleitumstände kann jedoch nicht angenommen werden, dass die Beklagte ohne erkennbaren Grund eine höhere finanzielle Belastung hätte tragen wollen, als dies nach dem Angebot der Klägerin der Fall gewesen wäre, zumal sich, worauf die Revision zutreffend hinweist, den Feststellungen des [X.] keine Änderung der Sachlage zwischen den Schreiben vom 16. Dezember 2003 und 13. Januar 2004 entnehmen lässt.

Die Auslegung des [X.] verstößt hiernach gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu [X.]Z 137, 69, 72; 131, 136, 138; Senatsurteil vom 7. November 2001 - [X.], NJW 2002, 506, unter [X.]; [X.], Urteil vom 3. April 2000, 3. April 2000 - [X.] 1694/98, [X.], 2009, unter [X.]). Auch wenn beiden [X.]en erkennbar daran gelegen war, zu einer gütlichen Einigung hinsichtlich der aus dem beendeten Mietverhältnis noch bestehenden Ansprüche zu gelangen, steht angesichts des Gesamtinhalts des Vergleichsangebots der [X.] außer Frage, dass diese die Forderungen der Klägerin als überhöht angesehen hat. Bei vernünftiger Betrachtung kann es daher keinesfalls im Interesse der [X.] gelegen haben, über den Vergleichsvorschlag der Klägerin hinaus, der rund drei Viertel der von der [X.] für "maßlos überzogen" erachteten Forderung betrug, zusätzlich 300 € zu zahlen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin, wie sich ihrem Schreiben vom 9. Februar 2004 entnehmen lässt, davon ausging, bei einem so verstandenen Vergleichsinhalt ihrerseits von der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung abzusehen und auf eine mögliche Nachforderung zu verzichten. Die Betriebskostenabrechnung war nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen der [X.]en und insbesondere nicht des Vergleichsangebots der [X.] vom 13. Januar 2004.

b) Da das Vergleichsangebot der [X.] mithin nicht den Inhalt hatte, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist und den die Klägerin bei ihrer mit Schreiben vom 9. Februar 2004 erklärten Annahme zugrunde gelegt hatte, fehlt es bereits an einer Einigung der [X.]en, auf die die Klägerin den mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 300 € hätte stützen können. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Anfechtung des Vergleichsangebots durch die Beklagte kommt es daher nicht an.

Damit war die Klage bereits vor der Erhebung der [X.] unbegründet. Für die durch das Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist folglich kein Raum.

III.

Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage als unbegründet erweist, ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, zurückzuweisen.

[X.]                                 Dr. Hessel                                    Dr. Achilles

                Dr. Fetzer                                 [X.]

Meta

VIII ZR 58/09

27.01.2010

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Halle (Saale), 24. Februar 2009, Az: 2 S 228/08, Urteil

§ 133 BGB, § 157 BGB, § 194 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 779 BGB, § 91 ZPO, § 256 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2010, Az. VIII ZR 58/09 (REWIS RS 2010, 9970)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9970

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