Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZR 268/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2260

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:17. Juli 2003BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja ZPO §§ 91, 91a; BGB §§ 387 ffErklärt der Beklagte nach [X.] mit einer bereits vor Klageerhebung [X.] aufrechenbar gegenüberstehenden Forderung gegen diese die [X.], so ist trotz der materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnung (§ 389BGB) erst die [X.] das "erledigende Ereignis" für eine bis dahinzulässige und begründete Klage.[X.], Urteil vom 17. Juli 2003 - [X.] - [X.]AG Landshut- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 17. Juli 2003 durch die [X.] Kirchhof, [X.], [X.], [X.] undDr. [X.]für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. Oktober 2002 wird auf Kosten des [X.] zu 1) zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin hat Zahlung eines restlichen Steuerberaterhonorars in [X.] von 3.916,32 klagten mit Schreiben vom 10. [X.] in Rechnung gestellt hat. Sie hat die Klageforderung mit [X.] vom 29. Dezember 2000 rechtshängig gemacht. Die Beklagten habeneingewendet, Auftraggeber der Klägerin sei lediglich der Beklagte zu 1) gewe-sen, und haben weiter einzelne Ansätze der Rechnung bestritten. Im [X.] hat der Beklagte zu 1) mit einer ihm durch rechtskräftigesUrteil des [X.] vom 14. März 2001 zugesprochenen Forde-rung gegen die Klägerin in Höhe von 3.000 DM nebst 4 % Zinsen seit [X.] Mai 1998 gegen die Klageforderung aufgerechnet. Die Klägerin hat [X.] in Höhe von 1.632,72 3.193,33 DM) für erledigt erklärt, [X.] der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.283,59 - 3 -(= 4.466,32 DM) und, da die Beklagten der Erledigungserklärung nicht zu-stimmten, die Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache begehrt.Das Amtsgericht hat den Beklagten zu 1) zur Zahlung von 1.401,43 nebst 10,5 % Zinsen seit dem 20. September 2000 verurteilt und die Klage imübrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch gegendie Beklagte zu 2) stehe der Klägerin nicht zu, weil diese nicht Auftraggeberinder Klägerin sei. Aus der Rechnung vom 10. Dezember 1999 seien die [X.] Beträge für Bericht und Antrag zur Bilanz zu streichen, weil dieKlägerin insoweit keinen Auftrag des Beklagten zu 1) gehabt habe; ferner seienweitere Vorschußzahlungen sowie die zur Aufrechnung gestellte Forderung inHöhe von 1.632,72 sich die Hauptsache in dieser Höhe erledigt habe, sei zurückzuweisen. [X.] des Beklagten zu 1) sei bereits vor Rechtshängigkeit der Klagefor-derung entstanden. Wegen § 389 BGB sei auf den Eintritt der Aufrechnungsla-ge abzustellen, so daß die Klage unbegründet gewesen sei.Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg, soweit sie die [X.] Beklagten zu 1) zur Zahlung eines weiteren Betrages von 679,05 ˝e-gehrte. Hingegen stellte das Berufungsgericht auf die Berufung der [X.], daß sich der Rechtsstreit in bezug auf den Beklagten zu 1) in Höhe von1.632,72 nicht die Aufrechnungslage, sondern die im Prozeß abgegebene Aufrech-nungserklärung das erledigende Ereignis dar, durch das die zunächst zulässi-ge und begründete Klage unbegründet geworden sei. Dagegen wendet sichder Beklagte zu 1) mit der - zugelassenen - Revision.- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.I.1. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, da sie vomBerufungsgericht im Tenor des angefochtenen Urteils zugelassen worden ist.Daß in den Entscheidungsgründen von der Zulassung der [X.] § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Rede ist, berührt die Bindung [X.] an die Zulassung (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) nicht, weil [X.] für die Rechtsbeschwerde mit denjenigen für die Revisionübereinstimmen (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO). Aus den [X.] ergibt sich jedoch, daß das Berufungsgericht die Revision nurhinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zugelassen hat. Denn es führtdort zur Zulassung aus, zu der hier für einen Teil des [X.] Frage, ob bei einer Erledigung durch Aufrechnung aufden Zeitpunkt der [X.] oder der Aufrechnungslage abzu-stellen sei, liege eine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung vor. [X.] Ausführungen lassen deutlich erkennen, daß das Berufungsgericht nur hin-sichtlich eines rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des [X.],über den gesondert hätte entschieden werden können (Antrag auf [X.] teilweisen Erledigung der Hauptsache durch die von dem Beklagten zu 1)erklärte Aufrechnung), eine die Anrufung des [X.] gesehen hat. In einem solchen Fall ist die Zulassung trotz der un-eingeschränkten Zulassung der Revision im Tenor auf diesen Teil des Streit-- 5 -gegenstandes beschränkt (vgl. [X.], Urt. v. 5. Februar 1998 - [X.]/97,NJW 1998, 1138, 1139 f; v. 9. Januar 2001 - [X.], NJW 2001, 969,970; v. 29. Januar 2003 - [X.], z.[X.]. in [X.]Z).2. Die gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Revision ist auch im üb-rigen zulässig, insbesondere ergibt sich - ungeachtet der weiten Antragsfas-sung - aus der Revisionsbegründung hinreichend deutlich, daß mit der [X.] nur die Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich des zugelassenen [X.] begehrt wird. Denn nur insoweit ist der Beklagte zu 1)durch die angefochtene Entscheidung beschwert.II.Die Revision ist jedoch unbegründet.1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsurteil enthaltekeine hinreichenden Gründe im Sinne des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, weil [X.] nicht aufgenommen seien. Es genügt, daß aus den Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts hinreichend deutlich wird, was die [X.]en mitihren Rechtsmitteln erstrebt haben (vgl. [X.], Urt. v. 26. Februar 2003 - [X.], z.[X.]. in [X.]Z; Urt. v. 6. Juni 2003 - [X.], z.[X.].). Das ist hierder Fall.2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß [X.] in bezug auf den Beklagten zu 1) in Höhe von 1.632,72 Hauptsache erledigt ist.- 6 -a) Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nachihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begrün-det war und durch das behauptete Ereignis unzulässig oder unbegründet [X.] ([X.]Z 106, 359, 366 f; [X.], Urt. v. 6. Dezember 1984 - [X.], [X.], 588, 589). Ein vor Rechtshängigkeit liegendes Ereignis kann die [X.] nicht erledigen ([X.]Z 83, 12, 14; 127, 156, 163).Die [X.]en streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob [X.] durch die von dem Beklagten zu 1) erklärte Aufrechnung in Höhe von1.632,72 ˆe-klagte zu 1) meint, wegen der Rückwirkung der [X.] gemäߧ 389 BGB von Anfang an unbegründet war. Die Feststellung der Vorinstan-zen, daß die Klageforderung in dieser Höhe bis zur Aufrechnung gegen [X.] zu 1) bestanden hat und durch die Aufrechnung mit der dem [X.] zu 1) vor Rechtshängigkeit der Klageforderung aufrechenbar zuste-henden Gegenforderung in Höhe von 1.632,72 [X.]en nicht beanstandet. Sie läßt einen Rechtsfehler auch nicht erkennen.Ebensowenig bestehen an der Zulässigkeit der Klage hinsichtlich [X.] Aufrechnung erloschenen Teils der Klageforderung Bedenken wegeneines möglicherweise fehlenden [X.] (vgl. [X.],[X.] bei der Aufrechnung durch den Beklagten im Zivilpro-zeß, 1990 S. 56; [X.] [X.], 507, 508). Insbesondere war dieKlägerin nicht gehalten, ihrerseits gegen die Forderung des Beklagten zu 1) mitihrer Honorarforderung aufzurechnen, statt diese in vollem Umfange [X.] geltend zu machen. Bei der Gegenforderung des Beklagten zu 1) handelte- 7 -es sich um eine von der Klägerin zunächst bestrittene Kaufpreisforderung, diein keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarforderung der [X.]. In dem über diese Forderung des Beklagten zu 1) anhängigen Rechts-streit mußte sich die Klägerin schon wegen § 145 Abs. 3 ZPO nicht mit einer(Hilfs-)Aufrechnung verteidigen. Da sie die Gegenforderung des [X.]) bestritt, war es ihr bis zu deren rechtskräftiger Feststellung auch nichtzuzumuten, von einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer eigenen Forderungin Höhe der Gegenforderung des Beklagten zu 1) abzusehen und sich stattdessen durch Aufrechnung zu befriedigen. Nach ihrer rechtskräftigen [X.] zur Bezahlung der Forderung des Beklagten zu 1) war ihr die Verteidigunggegen diese Forderung im Wege der Aufrechnung durch § 767 Abs. 2 [X.]. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] beurteiltsich die Frage, wann eine gegen den festgestellten Anspruch geltend ge-machte Einwendung entstanden ist, nach materiellem Recht, wobei für die [X.] nicht auf die Ausübung dieses Gestaltungsrechts, sondern ohneRücksicht auf eine etwaige Kenntnis auf die Aufrechnungslage, also daraufabzustellen ist, wann sich die Forderungen objektiv aufrechenbar gegenüber-gestanden haben ([X.]Z 24, 97, 98; 34, 274, 279; 100, 222, 225).b) Wenn die Aufrechnungslage (§ 387 BGB) - wie im vorliegenden Fall -bereits vor Zustellung der Klage bestanden hat, ist in Literatur und Rechtspre-chung umstritten, ob das erledigende Ereignis die Aufrechnungslage oder die[X.] (§ 388 Satz 1 BGB) ist.aa) Ein Teil der jüngeren Rechtsprechung und die überwiegende [X.] sehen wegen der materiell-rechtlichen Rückwirkung nach § 389BGB die Aufrechnungslage als erledigendes Ereignis an und verneinen dem-- 8 -nach, wenn die Aufrechnungslage schon vor Klageerhebung bestanden hat,eine Erledigung der Hauptsache, weil diese nur durch ein nach [X.] liegendes Ereignis eintreten kann (vgl. OLG Hamm [X.], 296, [X.], 100; OLG Jena [X.] 1997, 135, 136; [X.]/[X.], 2. Aufl. § 91a Rn. 134; Musielak/[X.], ZPO 3. Aufl.§ 91a Rn. 57; [X.]/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91a Rn. 58 "[X.]/[X.]/[X.], BGB § 389 Rn. 3; [X.], [X.] Aufl. § 389 Rn. 5; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 389 Rn. 11; Pa-landt/[X.], [X.]. § 389 Rn. 2).bb) Die Gegenansicht hält demgegenüber die durch § 389 BGB ange-ordnete Rückwirkung als lediglich materiell-rechtliche Fiktion für die verfah-rensmäßige Frage der Erledigung der Hauptsache für bedeutungslos und stelltauf den tatsächlichen Vorgang der Erledigungserklärung als erledigendes Er-eignis ab (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 373 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001,432 = [X.], 540; [X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. § 91a Rn. 4 a.[X.]/[X.], ZPO 21. Aufl. § 91a Rn. 6 [X.]. 12; Heistermann NJW 2001,3527 f; [X.], aaO; [X.], aaO S. 58 ff, 64).cc) Das [X.] hat kurz nach dem Inkrafttreten des BGB - ohnenähere Begründung - ausgesprochen, daß der Kläger wegen der Rückwirkungder [X.] nach § 389 BGB kostenfällig sei, wenn schon vorBeginn des Prozesses die beiden Forderungen einander gegenüber gestandenhätten, obgleich in einem solchen Falle die Beseitigung des Klageanspruchserst durch die Erklärung erfolge ([X.], 389, 391). Später hat es die [X.] nur in einem Fall angenommen, in dem die zur Aufrech-nung gestellte Forderung im Laufe des Rechtsstreites für die beklagte [X.]- 9 -entstanden war ([X.], 381, 384). In der Entscheidung [X.], 414, in deres um die Kostenentscheidung bei der Fortsetzung eines von dem Konkurs-verwalter angestrengten Anfechtungsrechtsstreites nach Aufhebung des [X.] zwischen dem bisherigen Gemeinschuldner und dem [X.] ging, hat das [X.] offengelassen, ob in dem Falle, daß die [X.]slage bereits vor Beginn des Rechtsstreites bestand, "die rückwirken-de [X.] der Aufrechnung zu einem abweichenden Resultate führen kann" (aaOS. 417).Der [X.] hatte sich in der Entscheidung vom 6. [X.] ([X.], NJW 1986, 588) mit dem Sachverhalt zu befassen, daßder Kläger mit einem Teil der in einem Erstprozeß im Jahre 1976 rechtshängiggemachten Klageforderung gegen eine Forderung des Beklagten in einem vondiesem im Jahre 1980 angestrengten Zwischenprozeß aufgerechnet und so-dann im Erstprozeß die Hauptsache im Hinblick auf die im [X.] insoweit für erledigt erklärt hatte. Der [X.]hat eine Erledigung mit der Begründung angenommen, diese sei materiell ein-getreten durch die begründete Aufrechnung der streitgegenständlichen Forde-rung mit ebenfalls begründeten Gegenforderungen des Beklagten; dies sei das"erledigende Ereignis". Da die Klage bis zu diesem Zeitpunkt zulässig und [X.] gewesen sei, sei somit Erledigung eingetreten (aaO S. 589). Nach demfestgestellten Sachverhalt bestand allerdings kein Anhaltspunkt dafür, daß dieAufrechnungslage bereits vor Klageerhebung in dem Erstprozeß bestandenhaben könnte.c) Der Senat schließt sich auch für den Fall, daß die Aufrechnungslagebereits vor Rechtshängigkeit der Klageforderung bestanden hat, der [X.] 10 -sung an, daß nicht die Aufrechnungslage, sondern erst die Aufrechnung alssolche, also die [X.], das erledigende Ereignis darstellt.aa) Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswir-kungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oderBegründetheit der Klage (vgl. Musielak/[X.] aaO Rn. 10). Die materiell-recht-liche Wirkung, die bei der Aufrechnung die Geltendmachung der Klageforde-rung berührt, ist deren Erlöschen. Dieser Erfolg wird aber, wie § 389 BGB ein-deutig besagt, (erst) durch die Aufrechnung, d.h. durch die Aufrechnungserklä-rung (§ 388 Satz 1 BGB) "bewirkt" und nicht (bereits) durch die [X.] (vgl. [X.]Z 109, 47, 51). Das Vorliegen einer Aufrechnungslage führt,wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt wird, noch nicht zum Erlö-schen der beiderseitigen Forderungen ([X.]Z 2, 300, 303 f).bb) Tritt die Erlöschenswirkung erst mit der Erklärung der [X.], so war die Klage bis dahin zulässig und begründet. Die von § 389 BGBangeordnete Fiktion ("gilt") der Rückwirkung des Erlöschens auf den Zeitpunktder Aufrechnungslage ändert daran nichts. Diese Fiktion der Rückwirkung hatlediglich zur Folge, daß nicht nur die Hauptforderungen erlöschen, sondernauch Ansprüche z.B. auf Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur Erklärung [X.], die ohne die Rückwirkung nach wie vor bestünden, ab dem Zeit-punkt der Aufrechnungslage wegfallen (vgl. [X.]Z 80, 269, 278 f). Diese [X.] Rückwirkung tritt aber gleichfalls erst mit Abgabe der Aufrech-nungserklärung ein. Sie steht damit der Auffassung, daß prozessual die [X.]serklärung und nicht die Aufrechnungslage das erledigende Ereignisdarstellt, nicht [X.] 11 -cc) Weder die Abwägung der Interessen der Beteiligten noch [X.] vermögen ein abweichendes Ergebnis zu rechtfertigen.Zwar mag es zutreffen, daß sich der Inhaber einer aufrechenbaren Forderungwegen § 389 BGB ab Bestehen der Aufrechnungslage "wirtschaftlich nichtmehr als Schuldner zu fühlen" braucht (so [X.]/[X.] aaO), weil er [X.] durch Erklärung der Aufrechnung die Forderung seines Gläubigersrückwirkend zum Erlöschen bringen kann. Gleichwohl wird damit nicht schondie Aufrechnungslage zum "relevanten" Erledigungsereignis (vgl. aber [X.]/[X.] aaO). Es ist grundsätzlich dem beklagten Schuldner zurfreien Entscheidung überlassen, ob und wann er durch Erklärung der Aufrech-nung (§ 388 Satz 1 BGB) die Erlöschenswirkung (mit der materiell-rechtlichenFolge des § 389 BGB) eintreten lassen will. Fordert ihn der Kläger vorprozes-sual zur Zahlung auf, so vermag der Schuldner, dem die Aufrechnungslagebekannt ist, durch Erklärung der Aufrechnung vor Rechtshängigkeit eine etwai-ge Klage von Anfang an unbegründet zu machen. Sieht der Kläger von [X.] Aufforderung ab, können ihm gemäß § 93 ZPO die Prozeßko-sten zur Last fallen.Dagegen besteht für den klagenden Gläubiger nicht in jedem Falle dieMöglichkeit, sich seinerseits vor Klageerhebung durch Erklärung der [X.] zu befriedigen. Für [X.] die Aufrechnung aus Rechtsgründen ausgeschlossen sein, z.B. wenndem Beklagten eine Schadensersatzforderung gegen ihn zusteht (§ 393 BGB)oder die Forderung des [X.] vor Klageerhebung noch einredebehaftet ist(§ 390 Satz 1 BGB). Die Aufrechnung vor Klageerhebung kann dem Klä-ger/Gläubiger ferner aus tatsächlichen Gründen unmöglich sein, wenn etwa [X.] die Gegenforderung durch Abtretung oder im Wege der Erbfolge er-- 12 -langt hat (möglicherweise sogar erst nach Klageerhebung) und dies dem Klä-ger nicht bekannt ist. Im übrigen kann der Kläger - wie der Beklagte - guteGründe haben, von einer [X.] zunächst abzusehen, [X.] Kläger und/oder Beklagter mehrere Forderungen haben, mit denen undgegen die aufgerechnet werden kann. Für den Kläger kann es ferner bei-spielsweise naheliegen, von einer Aufrechnung abzusehen, wenn die Forde-rung des Beklagten demnächst verjährt (vgl. § 390 Satz 2 BGB).Würde man bei einer vor Rechtshängigkeit gegebenen Aufrechnungsla-ge bereits diese grundsätzlich als erledigendes Ereignis ansehen, so daß [X.] erst im Prozeß erklärten Aufrechnung des Beklagten die Klage gleichwohlals von Anfang an unbegründet zu behandeln wäre, hätte dies zur Folge, daßauch in den soeben genannten Fällen der Kläger weder durch [X.] durch eine Erledigungserklärung verhindern könnte, mit den durch [X.]erhebung verursachten Kosten belastet zu werden, sofern der [X.] Erledigung nicht zustimmt (§§ 91, 269 Abs. 3 ZPO a.F.). Auch § 269 Abs. 3Satz 3 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (§ 26 Nr. [X.]) zwingt den Kläger nicht, die Klage zurückzunehmen, statt sie für erle-digt zu erklären. Ist dagegen die Erledigung der Hauptsache durch Erklärungder Aufrechnung im Prozeß eingetreten, erlaubt es die bei übereinstimmenderErledigungserklärung der [X.]en gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessenzu treffende Kostenentscheidung, bei der Verteilung der Kostenlast zu berück-sichtigen, ob und gegebenenfalls welcher [X.] es billigerweise [X.], die Aufrechnung bereits vorgerichtlich zu [X.] 13 -III.[X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Kirchhof [X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZR 268/02

17.07.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2003, Az. IX ZR 268/02 (REWIS RS 2003, 2260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2260

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