Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 3 ARs 20/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 698

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Gegenstand

Beschwerde gegen eine Anordnung der Ermittlungsrichterin des BGH nach dem Untersuchungsausschutzgesetz: Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Anordnung


Tenor

Die Vollziehung des Beschlusses der Ermittlungsrichterin des [X.] vom 11. November 2016 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss ausgesetzt.

Gründe

1

Der 1. [X.] der 18. Wahlperiode des [X.] hat im Wesentlichen den Auftrag aufzuklären, ob bestimmte ausländische Nachrichtendienste Kommunikationsvorgänge von, nach und in [X.] auf Vorrat erfassten und/oder daraus gewonnene Daten nutzten bzw. nutzen und inwieweit Stellen des [X.] in diese Vorgänge involviert waren. Das vorliegende Verfahren betrifft die dem Grunde nach am 8. Mai 2014 durch den Ausschuss einstimmig beschlossene Vernehmung des Zeugen S..

2

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Beschluss der Ermittlungsrichterin des [X.]gerichtshofs vom 11. November 2016 ([X.].: 1 [X.] 125/16 - 1 ARs 1/16), mit dem diese auf Antrag der Beschwerdegegnerin angeordnet hat, der [X.] habe nochmals über einen Antrag abzustimmen, die [X.]regierung zu ersuchen, die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen [X.] in [X.] zu schaffen und dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie diese herstellen könne; sollte der Antrag weiterhin von einem Viertel der Mitglieder des [X.] unterstützt werden, habe der Ausschuss ihm zumindest mehrheitlich zuzustimmen.

3

Der Beschwerdeführer beantragt, die Vollziehung dieses Beschlusses bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Der Antrag ist zulässig und begründet.

4

1. Für den gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 36 Abs. 3 [X.], § 307 Abs. 2 [X.] statthaften Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.

5

a) Nach seinem Wortlaut ordnet der Beschluss der Ermittlungsrichterin die Vornahme von Handlungen an; danach hat die Entscheidung einen vollziehbaren Inhalt. Die nähere Auslegung der erstinstanzlichen Entscheidungsformel sowie die Überprüfung von deren Rechtmäßigkeit und Vollstreckungsfähigkeit ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

6

b) Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt im Übrigen auch nicht deshalb, weil der [X.] am 1. Dezember 2016 mehrheitlich beschlossen hat, die erneute Abstimmung über den hier verfahrensgegenständlichen Antrag bis zum Abschluss des hiesigen Rechtsmittelverfahrens zu vertagen. Die Entscheidung, ob einer gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten ist, obliegt auch in Verfahren nach dem [X.]gesetz nicht der Dispositionsbefugnis des Verfahrensbeteiligten, der in erster Instanz unterlegen ist und gegen den sich die Anordnung wendet. Sie richtet sich vielmehr nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, mithin im vorliegenden Fall nach § 307 [X.]. Nach § 307 Abs. 1 [X.] entfaltet die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung; ihr kommt kein Suspensiveffekt zu. Die vorläufige Aussetzung der Vollziehung kann allein im Verfahren nach § 307 Abs. 2 [X.] erreicht werden.

7

2. Der Antrag hat in der Sache Erfolg.

8

a) Nach den allgemeinen Maßstäben ist die Aussetzung der Vollziehung nach § 307 Abs. 2 [X.] eine gerichtliche Ermessensentscheidung. Erweist sich das Rechtsmittel bei vorläufiger Prüfung aller Voraussicht nach als unzulässig oder unbegründet, so ist es nicht sachgerecht, den Vollzug einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entscheidung auszusetzen. Ist dies nicht der Fall, so ist unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug drohenden Nachteile überwiegt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 16. Juni 2009 - StB 19/09, [X.], 343, 344; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 307 Rn. 2 mwN).

9

Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, bei Verfahren nach dem [X.] dürfe die Vollziehung einer gerichtlichen Entscheidung wegen des hohen Gewichts des parlamentarischen Aufklärungsinteresses sowie des Beschleunigungsgebotes nur unter engeren Voraussetzungen ausgesetzt werden, etwa wenn schwerwiegende oder irreparable Nachteile drohten oder die angegriffene Maßnahme mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig oder ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sei (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 36 Rn. 53), ist dem in dieser Form nicht zu folgen. Auch im Strafverfahren kommen dem Interesse an der Aufklärung unter Umständen schwer wiegender Straftaten sowie dem Beschleunigungsgebot eine große Bedeutung zu. In der Sache geht es zudem regelmäßig, etwa bei Haftentscheidungen, um einschneidende Eingriffe in grundgesetzlich geschützte Rechtspositionen der Verfahrensbeteiligten. Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Aussetzung der Vollziehung einer gerichtlichen Anordnung nach dem [X.] kein anderer Maßstab an die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels anzulegen ist als in den sonstigen Fällen des § 307 Abs. 2 [X.]. Hierfür spricht auch, dass die Grundsätze, nach denen das [X.]verfassungsgericht bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 32 Abs. 1 [X.] entscheidet, soweit es die Erfolgsaussicht der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerde betrifft, denen gleichen, die im Rahmen des § 307 Abs. 2 [X.] allgemein gelten (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2016 - 2 BvR 2557/16, juris Rn. 6 ff.). Was die übrigen angeführten Gesichtspunkte angeht, so sind diese, sofern sie im konkreten Fall Bedeutung erlangen, zwar in die erforderliche Abwägung einzustellen; sie stellen indes keine konstitutiven Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs dar.

b) Danach gilt im vorliegenden Fall:

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet; der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist vielmehr bei der gebotenen vorläufigen Würdigung des Sach- und Streitstands offen. Im Rahmen der somit zu treffenden Rechtsfolgenabwägung überwiegen die Nachteile, die mit einem sofortigen Vollzug der Anordnung verbunden sind. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass bei einem Vollzug der ermittlungsrichterlichen Entscheidung die Hauptsache unabhängig von deren Ergebnis praktisch vorweggenommen würde. Demgegenüber erscheint ein Zuwarten bis zur Entscheidung des [X.]s über die Beschwerde weniger einschneidend. Der [X.] hat dabei die Bedeutung des sich im Ausland aufhaltenden Zeugen für den Untersuchungsgegenstand und die bisherigen Bemühungen bedacht, seine Einvernahme zu erwirken. Schließlich war vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Diskontinuität der Zeitpunkt des Ablaufs der Wahlperiode ebenso in den Blick zu nehmen wie der Umstand, dass der den Zeugen betreffende Beweisbeschluss bereits vom 8. Mai 2014 datiert, das bezüglich des auch hier verfolgten Begehrens der Antragstellerin zunächst angestrengte Organstreitverfahren schon mit dem Beschluss des [X.]verfassungsgerichts vom 4. Dezember 2014 (2 [X.], [X.]E 138, 45) endete und das hiesige erstinstanzliche Verfahren erst mit am 24. August 2016 eingegangenem Schriftsatz vom 18. August 2016 eingeleitet wurde.

Becker     

Schäfer     

Ri'in[X.] Dr. Spaniol befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.

Becker

Berg     

Hoch     

Meta

3 ARs 20/16

15.12.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 11. November 2016, Az: 1 BGs 125/16, Beschluss

Art 44 Abs 2 S 1 GG, § 36 Abs 3 PUAG, § 307 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.12.2016, Az. 3 ARs 20/16 (REWIS RS 2016, 698)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 698


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 ARs 20/16

Bundesgerichtshof, 3 ARs 20/16, 23.02.2017.

Bundesgerichtshof, 3 ARs 20/16, 15.12.2016.


Az. 1 BGs 125/16

Bundesgerichtshof, 1 BGs 125/16, 11.11.2016.


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