Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 3 ARs 20/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15031

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ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT BUNDESTAG SPIONAGE UNTERSUCHUNGSAUSSCHUSS NSA EDWARD SNOWDEN

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Gegenstand

Antragsbefugnis der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses im Beweiserhebungsverfahren


Leitsatz

Der Minderheit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses kommen im Verfahren nach § 17 Abs. 2 und 4 PUAG nur dann eigene Rechte zu, wenn sie entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestags repräsentiert.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Ermittlungsrichterin des [X.] vom 11. November 2016 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin erstrebt die Umsetzung eines im [X.] der 18. Wahlperiode des [X.] gestellten Antrags, der darauf abzielt, dass die Voraussetzungen für den Vollzug eines vom [X.] bereits gefassten [X.] geschaffen werden.

2

Der [X.] setzte am 20. März 2014 den vorstehend genannten [X.] ein, um unter anderem zu klären, "ob, in welcher Weise und in welchem Umfang durch Nachrichtendienste der [X.] der sogenannten "[X.]" (der Vereinigten [X.] von Amerika, des [X.], [X.], [X.] und [X.]) eine Erfassung von Daten über Kommunikationsvorgänge (...), deren Inhalte sowie sonstige Datenverarbeitungsvorgänge (...) von, nach und in [X.] auf Vorrat oder eine Nutzung solcher auf öffentliche Unternehmen der genannten [X.] oder private Dritte erfasste Daten erfolgte bzw. erfolgt und inwieweit Stellen des [X.], insbesondere die [X.]regierung, Nachrichtendienste oder das [X.]amt für Sicherheit in der Informationstechnik von derartigen Praktiken Kenntnis hatten, daran beteiligt waren, diesen entgegenwirkten und gegebenenfalls Nutzen daraus zogen", und ferner zu untersuchen, "ob und inwieweit Daten über Kommunikationsvorgänge und deren Inhalte (...) von Mitgliedern der [X.]regierung, Bediensteten des [X.] sowie Mitgliedern des [X.] oder anderer Verfassungsorgane der [X.]republik [X.], durch Nachrichtendienste der (…) genannten [X.] nachrichtendienstlich erfasst oder ausgewertet wurden" (BT-Drucks. 18/843, [X.], 3 f. i.V.m. [X.] 18/23, [X.]816, 1828). Die Antragstellerin stellt zusammen ein Viertel der Mitglieder des [X.]es; die hinter ihr stehenden Fraktionen umfassen demgegenüber weniger als ein Viertel der Mitglieder des [X.]s.

3

Von Beginn an stand im [X.] die Vernehmung von [X.] im Raum. Im Rahmen eines Ersuchens des Antragsgegners äußerte sich die [X.]regierung erstmals in einer Stellungnahme vom 2. Mai 2014 zu den hiermit verbundenen rechtlichen Fragen. Sie kam unter anderem zu dem Ergebnis, dass auch eine Vernehmung des Zeugen im Ausland in Betracht komme und die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der [X.]republik [X.] gegenüber dem möglichen Interesse des [X.]es an einer Vernehmung von [X.] in [X.] überwiegen dürften. Am 8. Mai 2014 beschloss der [X.], zu dem Untersuchungsauftrag Beweis zu erheben durch Vernehmung des [X.] als Zeugen.

4

Im [X.] bestand und besteht weiterhin Uneinigkeit darüber, wie dieser Beschluss umgesetzt werden soll. Auf ein weiteres Ersuchen des Antragsgegners erklärte die [X.]regierung in einer ergänzenden Stellungnahme vom 2. Juni 2014, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass eine Vernehmung des Zeugen im Ausland möglich sei; es bestehe daher gegenwärtig kein Anlass für eine Neubewertung gegenüber der im Bericht vom 2. Mai 2014 dargelegten Rechtsauffassung. In der Folgezeit traf der Antragsgegner mehrere Beschlüsse mit dem Ziel, [X.] an seinem Aufenthaltsort in [X.] zu vernehmen. Hierzu war dieser indes nicht bereit, da er befürchtete, durch umfassende Angaben zu dem Untersuchungsauftrag seinen ihm durch die [X.] Behörden eingeräumten Aufenthaltsstatus zu gefährden. Im Gegensatz zu der von dem Antragsgegner verfolgten Vernehmung [X.]s in [X.] ist es das Interesse der Antragstellerin, den Zeugen vor dem [X.] in [X.] zu vernehmen. Im Juni und Juli 2014 stellte sie in diesem Zusammenhang mehrere Anträge, welche die Ausschussmehrheit jeweils ablehnte. In der Folge strengte die Antragstellerin ein Verfahren vor dem [X.]verfassungsgericht an mit dem Begehren festzustellen, dass sie durch die Weigerung der [X.]regierung, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Zeugenvernehmung [X.]s in [X.] zu schaffen, sowie durch die Ablehnung ihrer diesbezüglichen Anträge durch den Antragsgegner in ihrem Recht aus Art. 44 Abs. 1 GG verletzt worden sei. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 verwarf das [X.]verfassungsgericht (2 [X.], [X.] 138, 45) die Anträge. Soweit sich das Verfahren gegen die Weigerung der [X.]regierung richte, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Vernehmung [X.]s in [X.] zu schaffen, sei der Antrag mangels eines zulässigen Angriffsgegenstandes unzulässig, weil es sich bei den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Schreiben der [X.]regierung nur um unverbindliche Stellungnahmen gehandelt habe. Hinsichtlich der Ablehnung ihrer auf die Vernehmung des Zeugen [X.] in [X.] abzielenden [X.] sei der Rechtsweg zum [X.]verfassungsgericht nicht eröffnet. Insbesondere betreffe die Bestimmung des Vernehmungsortes und des Zeitpunktes der Vernehmung nur die Modalitäten des Vollzugs eines bereits ergangenen [X.]; hierüber habe grundsätzlich die jeweilige Ausschussmehrheit nach Maßgabe der §§ 17 ff. [X.] und der sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der Strafprozessordnung zu entscheiden.

5

Am 8. Oktober 2015 beantragten die Antragsteller im [X.] unter anderem (Ausschussdrucks. 423):

"Der [X.] möge beschließen: (...)

II.

1. Die [X.]regierung wird ersucht, unverzüglich

a) die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Zeugen [X.] in [X.] zu schaffen (insbesondere pass- und ausländerrechtliche Ermöglichung von Einreise und Aufenthalt sowie Zusage eines wirksamen Auslieferungsschutzes)

b) dem Ausschuss mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt sie die genannten Voraussetzungen herstellen kann und

(…)."

6

Diesen Antrag lehnte die Ausschussmehrheit in der Sitzung vom 15. Oktober 2015 ab. Weitere, auf eine im Wege der Videokonferenz in [X.] durchzuführende Vernehmung des Zeugen gerichtete Beschlüsse des Antragsgegners blieben erfolglos. Die Haltung [X.]s, für eine Vernehmung als Zeuge in [X.] nicht zur Verfügung zu stehen, ist unverändert.

7

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, die Ablehnung des Antrags vom 8. Oktober 2015 durch den Antragsgegner verstoße gegen § 17 Abs. 2 [X.], da der Antragsgegner zu Unrecht den Vollzug des [X.] vom 8. Mai 2014 verweigere. Die Rechtsschutzmöglichkeit des § 17 Abs. 4 [X.] sei auch dann gegeben, wenn die Ausschussmehrheit den Vollzug einer bereits beschlossenen Beweiserhebung verweigere. Da die Vernehmung des Zeugen [X.] aufgrund dessen eindeutiger Weigerung, sich in [X.] vernehmen zu lassen, nur noch in [X.] möglich sei, handele es sich bei dem begehrten Ersuchen an die [X.]regierung nicht um einen Antrag, der lediglich die Art und Weise des Vollzuges des [X.] betreffe; vielmehr gehe es um die Schaffung der unabdingbaren Voraussetzungen für die Durchführung der Beweiserhebung. Versagungsgründe nach § 17 Abs. 2 [X.] oder der sinngemäß anzuwendenden Strafprozessordnung lägen nicht vor. Insbesondere sei weder die Beweisaufnahme unzulässig noch [X.] - nach bisherigem Sachstand - unerreichbar.

8

Die Antragsteller haben beantragt zu beschließen,

der [X.] der 18. Wahlperiode des [X.] habe nochmals über II. 1. a) und b) des am 8. Oktober 2015 gestellten Antrages (Ausschussdrucks. 423) abzustimmen und ihm - zumindest mehrheitlich - zuzustimmen.

9

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zu verwerfen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei bereits unzulässig. Dieser erweise sich als unstatthaft. Zwar vermittele § 17 Abs. 2 [X.] auch einen Vollzugsanspruch hinsichtlich bereits gefasster Beweisbeschlüsse, diesem Vollzugsanspruch korrespondiere jedoch kein Rechtsschutzverfahren. Für den Antrag fehle es überdies an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil er sich als rechtsmissbräuchlich erweise. Dies ergebe sich insbesondere mit Blick darauf, dass zwischen der Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts vom 4. Dezember 2014 und der [X.]eitung des Verfahrens vor dem [X.]gerichtshof mehr als 20 Monate vergangen seien. Jedenfalls sei der Antrag aber unbegründet. Er sei nicht von dem der qualifizierten Minderheit zustehenden Beweiserhebungsrecht des § 17 Abs. 2 [X.] erfasst. Ob ein Zeuge in [X.] oder im Ausland vernommen werden solle, sei eine bloße Frage der Verfahrensgestaltung, die zur Verfahrensherrschaft der jeweiligen Ausschussmehrheit gehöre. Selbst wenn dies an[X.] zu beurteilen sei, werde der Anspruch auf Vollzug des [X.] nicht verletzt, weil sich aus § 17 Abs. 2 [X.] i.V.m. Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG, § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO Gründe ergäben, die ein Absehen von der Vernehmung [X.]s in [X.] rechtfertigten. Der Zeuge sei unter anderem deshalb unerreichbar im Sinne von § 17 Abs. 2 [X.], weil die [X.]regierung durch eine etwaige Zusage, den Zeugen im Falle einer Einreise in die [X.]republik [X.] nicht an die [X.] auszuliefern, gegen völkerrechtliche Verpflichtungen verstieße. Überdies seien die Gründe für das Absehen von einer Beweiserhebung in § 17 Abs. 2 [X.] nicht abschließend geregelt; vorliegend sei auch der Ablehnungsgrund des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gegeben, wonach die Ladung eines Zeugen im Ausland unterbleiben könne, wenn diese nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 11. November 2016 hat die Ermittlungsrichterin des [X.]gerichtshofs entschieden, der Antragsgegner habe nochmals über die Ziffern II.1.a) und b) des Antrags der Antragstellerin vom 8. Oktober 2015 abzustimmen und ihm - sollte er weiter von mindestens einem Viertel der Mitglieder des [X.] unterstützt werden - insoweit zumindest mehrheitlich zuzustimmen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Antrag sei zulässig. Er sei nach § 17 Abs. 4 [X.] statthaft. Die dort einfachrechtlich ausgestaltete Rechtsschutzmöglichkeit erfasse auch den Fall, dass ein bereits ergangener Beweisbeschluss nicht vollzogen werde. Dies folge aus dem Zweck der Minderheitenrechte, die der Gesetzgeber über verfassungsrechtliche Vorgaben hinaus einem Viertel der Mitglieder des [X.]es zubillige, gleichgültig ob diese Minderheit auch eine einsetzungsberechtigte Minderheit repräsentiere. Der Antrag der Antragstellerin betreffe nicht nur eine Vollzugsmodalität, sondern die Frage, ob der bereits gefasste Beweisbeschluss überhaupt vollzogen werde, da die Beweiserhebung ausschließlich im Wege einer Vernehmung [X.]s vor dem [X.] in [X.] möglich sei. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, insbesondere sei der Antrag weder verfristet noch habe die Antragstellerin ihr Beweiserhebungsrecht verwirkt. Der Antrag sei begründet, insbesondere bestünden keine Ablehnungsgründe. Von einer Unerreichbarkeit [X.]s im Sinne von § 17 Abs. 2 [X.] sei nach derzeitigem Sachstand nicht auszugehen. Ob über die in § 17 Abs. 2 [X.] genannten Möglichkeiten hinaus die Vernehmung eines Auslandszeugen auch nach den Maßstäben des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt werden könne, bedürfe keiner Entscheidung. Der Antragsgegner habe nicht dargetan, dass die Aussage von [X.] zur Klärung des Untersuchungsauftrags nicht mehr erforderlich sei. Zudem fehle eine detaillierte Abwägung unter Darstellung des Untersuchungsauftrags, des von der Vernehmung zu erwarteten Erkenntnisgewinns und der angestellten außenpolitischen Erwägungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und bringt vor, das Verfahren nach § 17 Abs. 4 [X.] sei auch deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht [X.] sei. Das in § 17 Abs. 4 [X.] im Interesse der qualifizierten Minderheit geregelte Rechtsschutzverfahren könne kein von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG losgelöstes Minderheitenrecht vermitteln. Zur Unbegründetheit des Antrags macht er insbesondere erneut geltend, dass der Antrag nur eine Vollzugsmodalität zum Gegenstand habe, über die gemäß § 9 Abs. 4 [X.] die Ausschussmehrheit zu entscheiden habe. Hinsichtlich dieser Rechtsfrage bestehe zudem auch eine Bindung des [X.]gerichtshofs an die tragenden Gründe der Entscheidung des [X.]verfassungsgerichts vom 4. Dezember 2014. Überdies sei der Zeuge unerreichbar im Sinne von § 17 Abs. 2 [X.]. Insoweit obliege ihm, dem Antragsgegner, gegenüber der [X.]regierung eine eigene Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Frage einer möglichen Verletzung völkerrechtlicher Verträge und der mit einer Vernehmung des Zeugen in [X.] einhergehenden rechtlichen und politischen Risiken. Schließlich sei die Vernehmung auch nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO nicht geboten. Unter ausführlicher Darlegung seiner Position setzt sich der Antragsgegner insoweit auseinander mit dem Untersuchungsauftrag, dem durch die Vernehmung des Zeugen zu erwartenden Beweiswert, der - nach Auffassung des Antragsgegners erwiesenen - Authentizität der vom Zeugen [X.] veröffentlichten Dokumente sowie den durch die Vernehmung zu erwartenden Gefahren für die Außenpolitik und innere Sicherheit.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss der Ermittlungsrichterin des [X.]gerichtshofs vom 11. November 2016 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und führt ergänzend zu ihrer Antragsbefugnis nach § 17 Abs. 4 [X.] aus. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift genüge es, dass sie das Quorum von einem Viertel der Mitglieder des [X.]es erfülle. Auf die engeren Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG komme es nicht an, weil das Verfahren vor dem [X.]gerichtshof nach dem [X.] über die Möglichkeiten eines verfassungsrechtlichen Organstreitverfahrens hinausgehe; dies verdeutlichten auch die Gesetzesmaterialien. Der Zeuge [X.] sei auch erreichbar, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich - ein entsprechendes Verhalten der [X.]regierung unterstellt - dem [X.] für eine Vernehmung zur Verfügung stellen werde. Aus dem System der [X.], welches das [X.] in Ergänzung zum verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren konstituiere, folge zudem, dass außenpolitische Erwägungen im Verfahren über die Beweiserhebung nach § 17 [X.] außer Betracht zu bleiben hätten. Ferner bedinge die Konzeption des § 17 [X.], dass die Ausschussmehrheit die der [X.]regierung als im Wege der Amtshilfe zu ersuchenden Stelle obliegende rechtliche Prüfung nicht vorweg nehmen dürfe. Auch die Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO lägen nicht vor, insbesondere sei es dem Antragsgegner verwehrt, die zu erwartende Aussage [X.]s antizipierend zu würdigen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird ergänzend auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze, insbesondere die Beschwerdebegründung vom 14. Dezember 2016 und die Erwiderung vom 21. Dezember 2016 Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß § 36 Abs. 3 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg. Der auf § 17 Abs. 2 und 4 [X.] gestützte Antrag ist unzulässig, da die Antragstellerin das dort vorausgesetzte Quorum nicht erreicht.

a) Allerdings ist das Rechtsschutzverfahren nach § 17 Abs. 4 [X.] statthaft. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es aus den in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Gründen nicht nur eröffnet, wenn der Erlass eines [X.] abgelehnt wird, sondern auch dann, wenn ein bereits gefasster Beweisbeschluss nicht vollzogen wird (Glauben/[X.], Das Recht der parlamentarischen [X.] in [X.] und Ländern, 3. Aufl., § 17 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 33; zu Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. auch [X.], Urteil vom 8. April 2002 - 2 [X.], [X.] 105, 197, 225 f.). Dies macht die Antragstellerin geltend. Ob der Antragsgegner durch sein Vorgehen tatsächlich den Vollzug des [X.] vom 8. Mai 2014 verhindert, ist - soweit entscheidungserheblich - eine Frage der Begründetheit.

b) Indes ist die Antragstellerin im vorliegenden Organstreitverfahren (Glauben/[X.], [X.], § 17 Rn. 25; [X.]/[X.], [X.], § 17 Rn. 32; zur Rechtsnatur des Verfahrens nach § 36 Abs. 1 [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, NJW 2010, 3251, 3252 [insoweit nicht in [X.]St 55, 257 abgedruckt]) nicht [X.]. § 17 Abs. 4 [X.] dient der Durchsetzung unter anderem der Rechte, welche § 17 Abs. 2 [X.] der qualifizierten Minderheit einräumt. Das entsprechende Quorum kann deshalb nur einheitlich bestimmt werden. Die Antragstellerin setzt sich zwar dem reinen Wortlaut des § 17 Abs. 2 und 4 [X.] entsprechend aus einem Viertel der Mitglieder des [X.]es zusammen. Diese Regelungen sind ungeachtet ihrer sprachlichen Fassungen jedoch dahin zu verstehen, dass der Ausschussminderheit im Verfahren nach § 17 Abs. 2 und 4 [X.] nur dann eigene Rechte zukommen, wenn sie entsprechend Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG mindestens ein Viertel der Mitglieder des [X.]s repräsentiert, was hinsichtlich der Antragstellerin nicht der Fall ist. Dieses Ergebnis folgt aus Sinn und Zweck der Regelung, wie sie sich unter Beachtung des den Gesetzesmaterialien zu entnehmenden Willens des Gesetzgebers ergeben, sowie der Systematik des [X.]gesetzes und den für das Recht des [X.]es bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben. Im Einzelnen:

aa) Nach seinem Wortlaut räumt § 17 Abs. 4 [X.] die Antragsbefugnis der qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des [X.]es ein. Bei rein wörtlicher Interpretation knüpft die Norm damit ausschließlich an die Verhältnisse betreffend die Besetzung des [X.]es an. Dies steht indes einem Verständnis der Vorschrift im hier vorgenommenen Sinne unter Berücksichtigung der sonstigen [X.] nicht von vorneherein entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 [X.], NVwZ 2017, 137, 140 [zu § 18 Abs. 3 [X.]]).

bb) Es entspricht dem aus der Entstehungsgeschichte des [X.]gesetzes ersichtlichen Willen des Gesetzgebers und dem von diesem verfolgten Zweck, die (qualifizierten) Minderheitenrechte nur nach Maßgabe des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG einzuräumen, der als entsprechendes Quorum auf ein Viertel der Mitglieder des [X.]es abstellt.

Der Einführung des [X.]gesetzes gingen zwei Gesetzesentwürfe voraus, welche beide dem späteren § 17 Abs. 2 [X.] gleichlautende Gesetzesfassungen enthielten. Der Fraktionsentwurf der [X.] führte hierzu aus, dass das qualifizierte Antragsrecht für die Mitglieder im [X.] in Fortentwicklung des qualifizierten Antragsrechts für die Einsetzung von [X.] gewährt werde (BT-Drucks. 14/2363, [X.]3 f.). Der Gesetzesentwurf der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] enthielt insoweit zwar keine näheren Ausführungen, allerdings beruhte er - wie später auch in § 4 Satz 2 [X.] umgesetzt - auf dem Ansatz, dass der [X.] die Mehrheits- und Minderheitsverhältnisse wi[X.]piegeln müsse, die im Plenum des [X.]s herrschten (BT-Drucks. 14/2518, [X.]2). Unter Zusammenführung der beiden vorgenannten Fraktionsentwürfe erarbeitete der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung im weiteren Verlauf eine [X.] (BT-Drucks. 14/5790). Während des Verfahrens im Ausschuss brachte die Fraktion der [X.] einen Änderungsantrag ein, der darauf abzielte, das Quorum für die Einsetzung und bestimmte Verfahrensrechte - unter anderem derjenigen von § 17 Abs. 2 und 4 [X.] (BT-Drucks. 14/5790, [X.] f.) - auf 5% des [X.] oder eine Fraktion herabzusetzen, um die Rechte kleinerer Fraktionen zu stärken. Diesen Antrag lehnten die übrigen Fraktionen im Ausschuss ab, da Art. 44 GG mit dem Quorum eines Viertels der Mitglieder des [X.]es eine für das Untersuchungsrecht als wichtiges Kontrollinstrument angemessene Entscheidung getroffen habe. Hiervon solle weder bei den [X.] noch bei der Ausgestaltung des Verfahrens abgewichen werden (BT-Drucks. 14/5790, [X.]3). Die [X.] wurde schließlich mit Unterstützung aller Fraktionen einstimmig vom Deutschen [X.] verabschiedet ([X.]/Gärditz-Roßbach, [X.], Vorbemerkung B Rn. 13 f. m.w. Einzelheiten zum Gesetzgebungsverfahren). Der somit eindeutige Wille des Gesetzgebers fordert mithin auch und gerade bei der Auslegung der mit Blick auf die Aufgaben eines [X.]es zentralen Verfahrensregelungen für die Beweiserhebung Beachtung.

cc) Dass die qualifizierte Minderheit von einem Viertel der Mitglieder des [X.]es nur dann im Verfahren nach § 17 Abs. 4 [X.] eigene Rechte geltend machen kann, wenn sie gemäß § 1 Abs. 1 [X.], Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG auch mindestens ein Viertel der Mitglieder des [X.]s repräsentiert, wird darüber hinaus durch systematische Gesichtspunkte gestützt.

(1) Das für die Durchführung des Verfahrens nach § 17 Abs. 4 [X.] erforderliche Quorum knüpft - soweit hier von Bedeutung - an die gleichlautende Regelung in Abs. 2 der Vorschrift an. Beide Bestimmungen richten sich - wie dargelegt - ihrem Wortlaut nach zwar in Abweichung von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 [X.] nicht an den Mehrheitsverhältnissen im [X.] aus, sondern nehmen diejenigen im [X.] in Bezug. Indes ist nach § 4 Satz 2 [X.] bei der Zusammensetzung des [X.]es darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zahl der Ausschussmitglieder die Mehrheitsverhältnisse im [X.] wi[X.]piegelt. Nach der Binnensystematik des Rechts der [X.] entsprechen sich daher die Quoren von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 [X.] einerseits und § 17 [X.] andererseits.

(2) Diesem Verständnis von § 17 Abs. 2 und 4 [X.] entspricht es, dass im Rahmen des in § 18 Abs. 3 [X.] geregelten Rechtsschutzverfahrens vor dem [X.]verfassungsgericht ebenfalls nicht jede Viertelminderheit im [X.] [X.] ist. Auch dort sind die an die qualifizierte Minderheit zu stellenden formalen Kriterien im Lichte des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen. [X.] ist daher im Rahmen von § 18 Abs. 3 [X.] nur die von der konkreten oder potenziellen Einsetzungsminderheit im Deutschen [X.] im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG getragene Ausschussminderheit ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 [X.], NVwZ 2017, 137, 140). Diese Einschränkung kann nicht nur für das in § 18 Abs. 3 [X.] geregelte verfassungsprozessuale Organstreitverfahren vor dem [X.]verfassungsgericht gelten; sie muss vielmehr gleichfalls für das in [X.]elben Vorschrift normierte einfachgesetzliche Rechtsschutzverfahren vor dem Ermittlungsrichter des [X.]gerichtshofs Anwendung finden. Andernfalls wären die für eine gerichtliche Überprüfung erforderlichen Quoren unter Umständen - je nach den konkreten Mehrheitsverhältnissen im [X.] und dem [X.] - unterschiedlich und hingen davon ab, ob die Recht-mäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens betreffend die Vorlage von Beweismitteln oder die Rechtmäßigkeit der Einstufung eines Beweismittels als Verschlusssache im Streit steht. Eine in dieser Form unterschiedliche Auslegung [X.]elben Verfahrensvoraussetzung innerhalb des § 18 Abs. 3 [X.] wäre in hohem Maße sachwidrig. Ist somit im Rahmen des § 18 Abs. 3 [X.] einheitlich als Quorum nur eine solche Ausschussminderheit anzusehen, die ein Viertel der Mitglieder des [X.]es repräsentiert, so wäre eine hiervon abweichende Betrachtung im Rahmen des § 17 Abs. 2 und 4 [X.] ebenfalls nicht sachgerecht; denn die §§ 17 und 18 [X.] sind beide wesentlicher Bestandteil des [X.] über die Beweisaufnahme im [X.] und formen gemeinsam das Beweiserhebungsrecht der qualifizierten Minderheit aus.

dd) Dieser Gleichlauf von Viertelminderheit im Sinne von § 17 Abs. 2 und 4 [X.] und Einsetzungsminderheit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 [X.] folgt auch aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

(1) § 17 Abs. 2 und 4 [X.] kann nicht losgelöst von der verfassungsrechtlichen Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen Minderheitenrechten und Mehrheitsprinzip betrachtet werden ([X.], [X.], 475, 477; aA zu § 17 Abs. 2 [X.]: Glauben, NVwZ 2017, 129, 130). Das [X.]gesetz ist im [X.] verfassungsinterpretatorisch und damit ein lediglich deklaratorisches Gesetz. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG wirkt daher konzeptionell in dessen Regelungsregime hinein ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 [X.], NVwZ 2017, 137, 140). Ob und in welchem Maße das [X.]gesetz daneben auch Regelungen des parlamentarischen Geschäftsordnungsrechts enthält (vgl. Glauben/[X.], [X.], [X.]. Rn. 14; [X.], NVwZ 2014, 18, 21) und eine einfachrechtliche Regelung in Form des [X.]gesetzes angesichts der aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Geschäftsordnungsautonomie des - dem Grundsatz der Diskontinuität unterliegenden - [X.]s zulässig ist (hierzu [X.], Das [X.]gesetz, [X.]75 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls im hier einschlägigen Regelungsbereich von § 17 Abs. 2 und 4 [X.] handelt es sich um die unmittelbare Umsetzung der aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Vorgaben für die Beweiserhebung. Das [X.]gesetz kann deshalb bereits aufgrund seines Rechtscharakters in dem hier bedeutsamen Bereich der Beweisaufnahme keine über Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG hinausgehenden Minderheitenrechte festsetzen ([X.], [X.], 475, 477 f.; [X.]., [X.], 410, 411). Insoweit gilt:

Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG räumt dem [X.] das Recht ein, [X.] einzusetzen. Damit erhält das Parlament die Möglichkeit, sich ohne Einflussnahme von Regierung und Verwaltung über Angelegenheiten zu informieren, deren Kenntnis es zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Das Schwergewicht der Untersuchungen liegt regelmäßig in der parlamentarischen Kontrolle von Regierung und Verwaltung. Unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems hat sich das Untersuchungsrecht dabei maßgeblich zu einem Recht der Opposition auf Sachverhaltsaufklärung unabhängig von der Regierung und der sie tragenden [X.]mehrheit entwickelt. Dementsprechend ist das parlamentarische Untersuchungsrecht durch das Grundgesetz als Minderheitenrecht ausgestaltet ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 [X.], NVwZ 2017, 137, 138). Indes war es angesichts der Erfahrungen aus der [X.] [X.] die bewusste Entscheidung des historischen [X.], nur eine Viertelmehrheit des [X.]es als organisatorisch verfestigte selbständige Teilgliederung mit eigenen verfassungsrechtlichen Rechten auszustatten. Er hat damit die Belange des [X.] auf der einen Seite und der Gefahr des Missbrauchs von Minderheitenrechten auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen ([X.], Urteile vom 8. April 2002 - 2 [X.], [X.] 105, 197, 223 f.; vom 3. Mai 2016 - 2 [X.], NVwZ 2016, 922, 927 f.; Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 [X.], NVwZ 2017, 137, 139; [X.], [X.], 475, 476; [X.], NVwZ 2014, 18, 21). Mit Blick hierauf statuiert Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ein austariertes System, das die Interessen der parlamentarischen Minderheit und das in der parlamentarischen Demokratie geltende Mehrheitsprinzip (Art. 42 Abs. 2 GG) - das auch im Verfahren vor dem [X.] die gesetzliche Regel darstellt und in § 9 Abs. 4 Satz 1 [X.] seinen einfachrechtlichen Nie[X.]chlag gefunden hat ([X.], Beschluss vom 17. August 2010 - 3 ARs 23/10, [X.]St 55, 257, 259 f.; Glauben/[X.], Das Recht der parlamentarischen [X.] in [X.] und Ländern, Kapitel 27 Rn. 2; [X.], [X.], 475) - zum Ausgleich bringt (allgemein zum Verhältnis von Mehrheitsprinzip und Minderheitenrechten vgl. [X.], Urteil vom 3. Mai 2016 - 2 [X.], NVwZ 2016, 922, 923 ff.). Vor diesem Hintergrund wi[X.]präche die Abkopplung des nach § 17 Abs. 2 und 4 [X.] erforderlichen [X.] von den Mehrheitsverhältnissen im [X.] dem verfassungsrechtlich verbindlich gelösten Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten von parlamentarischer Minderheit und Mehrheit.

(2) Dies steht auch im Einklang mit dem von § 4 Satz 2 [X.] in einfaches Gesetzesrecht umgesetzten verfassungsrechtlichen Grundsatz der [X.]. Danach muss grundsätzlich jeder vom [X.] gebildete Ausschuss ein verkleinertes Abbild des [X.] sein und dessen Zusammensetzung in seiner politischen Gewichtung wi[X.]piegeln. Dies folgt aus der von Art. 38 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit und Gleichheit des Mandats sowie der Repräsentationsfunktion des [X.]s. Wird die Repräsentation des Volkes in Ausschüsse verlagert, weil dort die Entscheidungen des [X.] tendenziell vorbestimmt oder gar für das Parlament getroffen werden, müssen diese Gremien auch in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen. Das gilt namentlich dann, wenn sie wesentliche Teile der dem [X.] zustehenden Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen ([X.], Urteile vom 13. Juni 1989 - 2 [X.], [X.] 80, 188, 221 f.; vom 8. Dezember 2004 - 2 [X.], [X.] 112, 118, 133, 136; zur Anwendbarkeit des Grundsatzes der [X.] auf den [X.] vgl. [X.]/[X.]/[X.], GG, 78. EL, Art. 44 Rn. 90; Glauben/[X.], Das Recht der parlamentarischen [X.] in [X.] und Ländern, § 4 [X.] Rn. 6 f.; [X.]/[X.], [X.], § 4 Rn. 4 ff.).

ee) Nach alldem kann schließlich aus der derzeit geltenden Fassung der Geschäftsordnung des [X.]es ([X.]), insbesondere deren § 126a, kein anderes Ergebnis folgen. Zwar hat der [X.] insoweit für die Dauer der 18. Wahlperiode geregelt, dass er bereits auf Antrag von 120 seiner Mitglieder einen [X.] gemäß Art. 44 GG einsetzt und die Zahl der Mitglieder im [X.] so bestimmt wird, dass die Fraktionen, die nicht die [X.]regierung tragen, gemeinsam ein Viertel der Mitglieder stellen. Ungeachtet der Frage, welche Rechtspositionen für die Minderheitsfraktionen hieraus folgen, kann diese jederzeit änderbare ([X.], NVwZ 2014, 18, 20 ff.) und jedenfalls durch die Diskontinuität des [X.]es begrenzte Regelung (vgl. [X.], Urteil vom 6. März 1952 - 2 [X.], [X.] 1, 144, 148; [X.]/[X.]/[X.], GG, 78. EL, Art. 40 Rn. 62 mwN) die verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG nicht ausdehnen ([X.], Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 2 [X.], NVwZ 2017, 137, 139). Ihr kommt deshalb auch bei der Auslegung des [X.]gesetzes in dem hier relevanten Zusammenhang mit Blick auf den Gleichklang zwischen verfassungs- und einfachrechtlicher Regelung bei der Gestaltung der Minderheitenrechte keine maßgebende Bedeutung zu (im Ergebnis ebenso [X.], [X.], 475, 477).

2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob aus Art. 38 Abs. 1 GG ein Anspruch der Antragstellerin auf willkürfreie Entscheidung über ihren Antrag folgt (so [X.], [X.], 475, 477). Angesichts dessen, dass die von § 17 Abs. 2 und 4 [X.] eingeräumten Rechte nur der qualifizierten Minderheit zustehen, bestehen bereits Bedenken, ob dieser Anspruch in dem Verfahren nach § 17 Abs. 4 [X.] geltend gemacht werden kann und insoweit nicht allenfalls ein verfassungsprozessuales Organstreitverfahren eröffnet wäre (aA unter Hinweis auf § 126a [X.] [X.], [X.], 475, 478). Jedenfalls erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners, von einer Vernehmung des Zeugen [X.] in [X.] abzusehen, mit Blick auf die etwa im Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Dezember 2016 dargelegten Erwägungen nicht als unsachliche, sich von den einschlägigen rechtlichen Maßstäben völlig entfernende Entscheidung, die unter keinem Gesichtspunkt vertretbar erscheint, und damit nicht als objektiv willkürlich.

3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nach § 36 Abs. 3 [X.] nicht veranlasst (vgl. [X.], Beschluss vom 26. März 2009 - 3 [X.], juris Rn. 24).

[X.]      

        

Schäfer      

        

Spaniol

        

Berg      

        

Hoch      

        

Meta

3 ARs 20/16

23.02.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 15. Dezember 2016, Az: 3 ARs 20/16, Beschluss

Art 44 Abs 1 S 1 GG, § 17 Abs 2 PUAG, § 17 Abs 4 PUAG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 3 ARs 20/16 (REWIS RS 2017, 15031)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15031


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BGs 125/16

Bundesgerichtshof, 1 BGs 125/16, 11.11.2016.


Az. 3 ARs 20/16

Bundesgerichtshof, 3 ARs 20/16, 23.02.2017.

Bundesgerichtshof, 3 ARs 20/16, 15.12.2016.


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