Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2021, Az. StB 34/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 9839

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Gegenstand

Entscheidung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs: Beschwerdebefugnis eines Untersuchungsausschusses des Bundestages nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens


Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 6. August 2021 wird verworfen.

Gründe

1

[X.] gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 6. August 2021 (1 [X.]), mit dem dieser den Antrag auf Aufhebung des [X.] in Bezug auf die einem [X.] übergebenen Beweismittel verworfen hat, hat keinen Erfolg.

I.

2

Der ursprüngliche Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1. wurde durch den [X.], den Beschwerdeführer zu 2., am 1. Oktober 2020 als [X.] mit dem Auftrag eingesetzt, das Verhalten der [X.]esregierung und ihrer Geschäftsbereichsbehörden im Zusammenhang mit Vorkommnissen um den [X.] auch im Zusammenwirken mit anderen öffentlichen sowie privaten Stellen umfassend zu untersuchen (BT-Drucks. 19/22996 S. 2; [X.]. 19/180 S. 22669). Der Antragsteller beschloss am 29. Oktober 2020, Beweis durch das Ersuchen um Herausgabe im Gewahrsam der [X.] Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - der weiteren Beteiligten - befindlicher, näher bezeichneter Akten, Dokumente und Daten zu erheben. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft übergab Dokumente am 18. Dezember 2020 unter Hinweis auf Verschwiegenheitspflichten in versiegelten Kisten. Die Unterlagen wurden bei dem Antragsteller als [X.] eingestuft. Nachdem der [X.] in anderem Zusammenhang mit Beschlüssen vom 27. Januar 2021 über Einzelfragen der Verschwiegenheitspflicht entschieden hatte (StB 43/20, StB 44/20, StB 48/20), gestattete die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Öffnung der Kisten und übermittelte weitere Dokumente, die ebenso als [X.] eingestuft wurden.

3

Der Antragsteller beschloss am 4. März 2021, zur Unterstützung Ermittlungsbeauftragte einzusetzen. Diese erstatteten am 16. April 2021 (vom Antragsteller als "[X.]" bezeichnet) und durch zwei Nachträge vom 19. April ("[X.]I") sowie 19. Mai 2021 ("[X.]II") Bericht. Die Berichte, die Inhalte aus den als [X.] eingestuften Unterlagen zitierten, wurden gleichfalls - "gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]" - als [X.] eingestuft. Der Antragsteller bat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolglos, der Aufhebung der Einstufung der in den Berichten wiedergegebenen Dokumentinhalte zuzustimmen. Darauf schwärzte er die betreffenden Passagen und hob die [X.]-Einstufung für diese Fassungen auf. Er entschied am 21. Juni 2021, seinem eigenen [X.] die Berichte der [X.] zunächst in ihrer ausgestuften, umfänglich geschwärzten Fassung als Anlage beizufügen, und des Weiteren: "Sobald und soweit die Ermittlungsrichterin oder der Ermittlungsrichter des [X.] auf Antrag des Ausschusses gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 [X.] die Aufhebung des [X.] [X.] für die darin verwerteten Beweismittel für zulässig erklärt hat, werden die Berichte ungeschwärzt als Anlage bzw. Ergänzung des [X.]s veröffentlicht. Der Ausschuss beschließt für diesen Fall vorsorglich die Ausstufung der Berichte in dem gerichtlich für zulässig erklärtem Umfang." Ebenfalls am 21. Juni 2021 beschloss der Antragsteller, dem [X.] zu empfehlen, seinen Bericht nach Art. 44 [X.] zur Kenntnis zu nehmen (BT-Drucks. 19/30900).

4

Am 24. Juni 2021 hat der Antragsteller beim Ermittlungsrichter des [X.] beantragt,

die Aufhebung des [X.] [X.] für zulässig zu erklären in Bezug auf die von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft dem Ausschuss übergebenen Beweismittel, soweit sie in den Berichten der [X.] verwertet worden sind, mit Ausnahme von Namen darin genannter natürlicher Personen, die im Abschlussbericht des Ausschusses nicht namentlich genannt sind.

5

Nachdem der Deutsche [X.] in seiner Sitzung am 25. Juni 2021 der Beschlussempfehlung des Antragstellers einstimmig zugestimmt hatte (s. [X.]. 19/237 S. 30960 f.), hat der Ermittlungsrichter beim [X.] den Antrag durch Beschluss vom 6. August 2021 verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller sei nicht (mehr) antragsberechtigt, da er mit dem Beschluss des [X.], den Abschlussbericht zur Kenntnis zu nehmen, aufgehört habe zu existieren. Zwar habe er bei Eingang der Antragsschrift noch bestanden. Allerdings müssten die Zulässigkeitsvoraussetzungen im [X.]punkt der Entscheidung vorliegen. Das [X.] sei auch nicht als Rechtsnachfolger in die Antragsberechtigung des [X.]es eingetreten.

6

Hiergegen wenden sich der Antragsteller und hilfsweise "der Deutsche [X.] als Träger des Untersuchungsrechts als Rechtsnachfolger des [X.]es" mit ihrer Beschwerde. Dieser hat der Ermittlungsrichter durch ausführlich begründeten Beschluss vom 4. Oktober 2021 (1 [X.] 485/21) nicht abgeholfen.

II.

7

[X.] ist unzulässig. Der Antragsteller und Beschwerdeführer zu 1. ist nicht mehr beteiligungsfähig. Der Beschwerdeführer zu 2. ist nicht dessen Rechtsnachfolger; eigene originäre Rechte macht er nicht geltend.

8

1. Die nach § 36 Abs. 3 [X.] gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters des [X.] statthafte Beschwerde ist nicht wirksam vom Antragsteller erhoben worden, weil dieser bei Einlegung der Beschwerde - wie bereits im [X.]punkt des angegriffenen Beschlusses - nicht mehr bestanden hat.

9

Der [X.] selbst existiert nicht mehr. Unabhängig von dem zwischenzeitlich eingetretenen Ende der Wahlperiode (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 2. August 1978 - 2 BvK 1/77, [X.]E 49, 70, 86; BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99, [X.], 258, 263) war das Untersuchungsverfahren bereits mit dem - einstimmig angenommenen - Beschluss des [X.]es beendet, den Bericht des [X.]es zur Kenntnis zu nehmen (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: [X.], Art. 44 Rn. 98; [X.]/[X.]/[X.]/Glauben, [X.] Kommentar zum [X.], Stand: 213. EL, Art. 44 Rn. 138; Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 44 Rn. 55; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 33 Rn. 13; Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in [X.] und Ländern, 3. Aufl., Teil 5 Rn. 16; [X.], [X.]recht, 2. Aufl., Rn. 961). Folglich ist er nicht mehr in der Lage, ein Beschwerdeverfahren nach § 36 Abs. 3 [X.] zu führen.

Da der Ausschuss bereits bei Einlegung der Beschwerde geendet hatte, bedarf es keiner näheren Erörterung, ob auf diesen [X.]punkt oder den der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. einerseits etwa zu [X.]streitverfahren [X.], Urteile vom 22. September 2015 - 2 [X.], [X.]E 140, 115 Rn. 55 [X.]; vom 18. April 1989 - 2 [X.], [X.]E 79, 311, 327; Staatsgerichtshof des [X.], Beschluss vom 13. Juli 2016 - [X.]. 2431, [X.] 27, 311 Rn. 60 ff. [X.]; [X.], Entscheidung vom 11. September 2014 - [X.]. 67-IVa-13, [X.], 216 Rn. 30; andererseits [X.], Beschluss vom 12. Juni 2003 - 8 [X.]/03, [X.]. 2004, 23). Insofern ist gleichfalls unerheblich, dass der Ausschuss quasi im Vorgriff eine Ausstufung im gerichtlich für zulässig erklärten Umfang angeordnet hatte. Weil er hierbei ausdrücklich auf die Entscheidung des Ermittlungsrichters des [X.] abstellte, sind damit ersichtlich keine Erwägungen in Bezug auf ein anschließendes Rechtsmittelverfahren verbunden. Davon unabhängig kann ein Rechtsmittel grundsätzlich erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden (s. allgemein etwa [X.], Beschluss vom 16. Mai 1973 - 2 StR 497/72, [X.]St 25, 187, 189; BVerwG, Beschluss vom 26. September 2003 - 2 [X.] 3.03, [X.] 235.01 § 115 [X.] 2002 Nr. 1).

2. Der Deutsche [X.] oder dessen Präsident ist nicht allgemeiner Rechtsnachfolger des [X.]es und auch sonst nicht befugt, dessen Rechte als Beschwerdeführer im Verfahren nach § 36 Abs. 3 [X.] wahrzunehmen. Eine solche generelle oder auf die Beschwerdeeinlegung bezogene [X.] ist weder im Grundgesetz noch im [X.]gesetz geregelt. Dass sie sich aus allgemeinen Grundsätzen ergäbe, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr spricht das spezifische Regelungsgefüge dagegen.

a) Der [X.] ist ein gemäß Art. 44 [X.] mit besonderen Rechten ausgestattetes Hilfsorgan des [X.]es, der von [X.] wegen als Plenum diese besonderen Befugnisse nicht selbst wahrnehmen kann (s. [X.], Urteile vom 17. Juli 1984 - 2 [X.], 15/83, [X.]E 67, 100, 124; vom 8. April 2002 - 2 [X.], [X.]E 105, 197, 220). Der Ausschuss erhält zwar nicht die Stellung eines selbständigen, unabhängig von der vorhandenen [X.] Legitimation des [X.]es und seiner Mitglieder erst eigens demokratisch zu legitimierenden Organs, hat aber hoheitliche Befugnisse inne, die dem Plenum nicht zukommen (s. [X.], Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86 u.a., [X.]E 77, 1, 40 f.). Dementsprechend kann er insbesondere Beweise erheben (s. § 17 Abs. 1 [X.]). Geht es um die Aufhebung der Einstufung von Beweismitteln in den [X.] [X.], sind gemäß § 30 Abs. 4 Satz 2 [X.] der Ausschuss oder ein Viertel seiner Mitglieder in der Lage, eine Entscheidung des Ermittlungsrichters des [X.] zu beantragen.

b) Hiervon ausgehend kommt nicht in Betracht, dass nach der Beendigung der Ausschusstätigkeit der Präsident des [X.]es oder das Plenum Rechte wahrnimmt, die zuvor dem Ausschuss gerade aufgrund seiner besonderen Rolle und Befugnisse zugestanden haben. Ansonsten träte das Plenum oder der Präsident letztlich entgegen der vorgegebenen Aufgabenverteilung an Stelle des Ausschusses (vgl. grundsätzlich zur Rechtsnachfolge im [X.]beschwerdeverfahren [X.], Beschluss vom 15. Oktober 2015 - 2 BvR 624/12, [X.], 114 Rn. 4 f.; zu höchstpersönlichen Rechten im Verwaltungsverfahren [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 61 Rn. 28; [X.]/[X.]/Bier/[X.], [X.], Stand: 41. EL, § 61 Rn. 10 f.).

Gegen eine solche Möglichkeit spricht zudem, dass die verfahrensrechtlichen Regelungen, wie sie sich etwa aus §§ 8 ff. [X.] ergeben, für den [X.], nicht aber für den [X.] insgesamt gelten. Danach bleibt offen, nach welchen Maßstäben der [X.] als Plenum bei der Fortführung der Geschäfte des [X.]es seinen Willen bilden und im Einzelnen tätig werden oder der [X.]spräsident über die Wahrnehmung etwaiger Rechte befinden soll.

Außerdem besteht für eine Weiterführung von [X.] durch den [X.] regelmäßig kein Anlass. Ist die Tätigkeit des [X.]es nach Ansicht des [X.] trotz Vorlage eines Berichts noch nicht abgeschlossen, kommt in Betracht, den Ausschuss mit weiteren Untersuchungen zu betrauen (vgl. dazu [X.]. IV/37 S. 1581, 1584; [X.]/[X.]/[X.]/Glauben, [X.] Kommentar zum [X.], Stand: 213. EL, Art. 44 Rn. 138) oder gegebenenfalls, insbesondere nach Zusammentreten eines neuen [X.]es, einen weiteren Ausschuss einzusetzen.

c) Bei der Zuständigkeit des Präsidenten des [X.]es gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] für Aussagegenehmigungen "auch nach Auflösung des Ausschusses" handelt es sich um eine Einzelfallregelung, die für die Beschwerdemöglichkeit in der hier gegebenen Konstellation nicht maßgeblich ist. Ihr ist keine Entscheidung des Gesetzgebers zu entnehmen, der Präsident führe die Geschäfte des Ausschusses allgemein fort. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass es nach § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] stets - also bereits bei Bestehen des [X.]es - Sache des Präsidenten ist, über die Aussagegenehmigung zu entscheiden (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 16 Rn. 6). Dagegen obliegt der Geheimnisschutz im Übrigen dem Ausschuss (s. §§ 15, 30 [X.]).

d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sonstigen Betroffenen nach Beendigung der Ausschusstätigkeit unter Umständen noch eine Rechtsmittelmöglichkeit zustehen kann oder Verpflichtungen aus dem Untersuchungsverfahren zu erfüllen sind (vgl. allgemein [X.], Beschluss vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1178/86 u.a., [X.]E 77, 1, 38; [X.], Urteil vom 24. März 1998 - 5 A 216/95, NJW 1999, 80; [X.], Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 5/28 [X.], NVwZ 1989, 997; [X.]/[X.], [X.], § 36 Rn. 52; weitergehend für den [X.]spräsidenten als "Nachlassverwalter eines jeden [X.]es" [X.], [X.]recht, 2. Aufl., Rn. 967). Hierbei handelt es sich gegebenenfalls um nachwirkende Pflichten, denen nachzukommen ist. Eine Aktivlegitimation, um zuvor dem Ausschuss zustehende Rechte geltend zu machen, folgt daraus nicht.

e) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für die [X.] nach abschließender Behandlung des [X.]es unterschiedliche Regelungen zu einer Rechtsnachfolge oder zu Beteiligungsmöglichkeiten in gerichtlichen Verfahren getroffen sind (vgl. etwa § 34 [X.]; § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.]; § 42 Abs. 2 Satz 1 UAG M-V; § 26 Abs. 2 UAG NRW; § 30 Abs. 1 UAG RP; § 30 Abs. 1 Satz 1 [X.]; [X.]. M-V 3/1990 S. 40), ist dies in Bezug auf Untersuchungsausschüsse des [X.]es mangels entsprechender Regelung angesichts der dargelegten Befugnisverteilung ohne Belang. Die landesrechtlichen Normen zeigen vielmehr, dass die Rechtsfrage bekannt ist, der [X.]esgesetzgeber indes - wie auch verschiedene Landesgesetzgeber - von entsprechenden Regelungen abgesehen hat.

3. Schließlich hat die Beschwerde mit Blick auf etwaige eigene Rechte des [X.]es unter den gegebenen Umständen ebenfalls keinen Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob dem [X.] selbst unabhängig vom [X.] ein eigenes Beschwerderecht zustehen könnte, soweit er durch die angegriffene Entscheidung betroffen wäre (vgl. § 304 Abs. 2 StPO, Art. 44 Abs. 2 Satz 1 [X.]), ist die Beschwerde ausdrücklich "namens, jedenfalls in Rechtsnachfolge des 3. [X.]arischen [X.]es", nicht für den [X.] insgesamt eingelegt. Eine anderslautende Beschlussfassung des [X.], das im Übrigen den [X.] mit den teilgeschwärzten Anlagen einstimmig ohne Vorbehalte zur Kenntnis genommen hat, ist nicht vorgebracht.

4. Da die Beschwerde bereits aus den dargelegten Gründen unzulässig ist, bedarf der zwischenzeitliche Zusammentritt eines neuen [X.]es keiner weiteren Erörterung. Ebenso wenig ist zu entscheiden, ob für die Ausstufung das Verfahren nach § 30 Abs. 3 und 4 [X.] auch dann einschlägig ist, wenn gegebenenfalls lediglich eine vorläufige Einstufung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgenommen wurde und nicht der Ausschuss den [X.] beschloss.

III.

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Februar 2019 - 3 ARs 10/18, juris Rn. 36 [X.]).

Schäfer     

        

Paul     

        

Anstötz

        

Kreicker     

        

Voigt     

        

Meta

StB 34/21

16.12.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend BGH, 6. August 2021, Az: 1 BGs 340/21, Beschluss

§ 17 PUAG, § 30 PUAG, § 36 Abs 3 PUAG, Art 44 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2021, Az. StB 34/21 (REWIS RS 2021, 9839)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9839

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvE 1/11

2 BvE 2/01

2 BvR 624/12

3 ARs 10/18

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