Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.08.2013, Az. 1 BvR 2965/10

1. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2013, 3663

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Überlange Dauer eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens (hier: ca 20 Jahre) verletzt Betroffenen in Anspruch auf effektiven Rechtsschutz - mehrmalige Aussetzung des Ausgangsverfahrens gem § 148 ZPO jeweils ermessensfehlerhaft - Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Abschluss des Ausgangsverfahrens - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Es wird festgestellt, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem [X.] - 4 Ca 5756/97 - und dem [X.] - 10 Sa 88/99 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) verletzt.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen im [X.] zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das [X.] wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit über Urlaubsabgeltung, Abfindung und Erstattung von Umzugs- und Reisekosten, der über 20 Jahre dauerte.

2

1. Der Beschwerdeführer war als Redakteur bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens beschäftigt. [X.] kündigte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Kündigungsschutzklage, mit der er nach mehreren Zurückverweisungen des [X.] im März 2002 obsiegte. Zwischenzeitlich kündigte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer im Jahr 1994 aus betriebsbedingten Gründen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Kündigungsschutzklage blieb erfolglos; zuletzt wies das [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde im August 2008 zurück.

3

Im Ausgangsverfahren erhob der Beschwerdeführer am 25. März 1988 Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt. Bis Ende 1989 fanden insgesamt vier Kammertermine statt. Der Beschwerdeführer erweiterte die Klage mehrfach und wechselte in der ersten Instanz zweimal den Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 12. November 1990 trennte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit in sieben eigenständige Verfahren. Am 13. Dezember 1990 erhob der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Prozessverschleppung. Am 24. Juli 1991 setzte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das erste Kündigungsschutzverfahren aus. Nach Aufnahme des Rechtsstreits wies das Arbeitsgericht die Klage am 20. Mai 1998 ab. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein.

4

Das [X.] setzte den Rechtsstreit am 14. April 2000 erneut bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erste Kündigungsschutzklage aus. Die Aussetzung erfolgte unter Hinweis auf die Vorgreiflichkeit der ersten Kündigungsschutzklage ohne Darstellung von Ermessenserwägungen. Zwischenzeitlich stellte der [X.] mit Urteil vom 18. Oktober 2001 eine Verletzung von Art. 6 [X.] wegen der überlangen Dauer des ersten [X.] fest. Nachdem der Beschwerdeführer im ersten Kündigungsschutzprozess rechtskräftig obsiegt hatte, setzte das [X.] den Rechtsstreit am 17. November 2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zweite Kündigungsschutzklage aus. Die Aussetzung erfolgte unter Hinweis auf die Vorgreiflichkeit ohne Darstellung von Ermessenserwägungen. In der zweiten Instanz wechselte der Beschwerdeführer erneut zweimal seinen Prozessbevollmächtigten und stellte zwei unbegründete Befangenheitsanträge. Mit Urteil vom 9. September 2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12. Dezember 2009, gab das [X.] der Klage teilweise statt.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das [X.] mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 als unzulässig.

6

2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, die Gerichte hätten aufgrund überlanger Verfahrensdauer seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

7

3. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens und das [X.], Familie und Frauen Stellung genommen.

8

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch Befangenheitsanträge und mehrfachen [X.] zu einer Verzögerung des Verfahrens beigetragen habe. Die [X.] seien nicht begründet worden.

9

Das [X.] hat ausgeführt, in Bezug auf das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz liege eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des [X.] nicht vor. Die Verfahrensdauer sei geprägt durch die fortwährende Änderung der Klageanträge. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien von einem vorgreiflichen Kündigungsverfahren abhängig gewesen. In Bezug auf das Verfahren in zweiter Instanz wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit den Aussetzungen jeweils einverstanden gewesen sei. Die durchaus lange Verfahrensdauer sei eine Folge der langwierigen [X.] gewesen.

4. [X.] hat dem [X.] vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit die Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes durch überlange Verfahrensdauer gerügt wird, und gibt ihr insoweit statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]G).

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer geltend macht. Insbesondere fehlt es insoweit nicht am Rechtsschutzinteresse.

Dem steht nicht entgegen, dass das Ausgangsverfahren bereits beendet ist. Erledigt sich das überlange Verfahren, besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (vgl. [X.] 104, 220 <232 f.>), wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. [X.] 91, 125 <133>; 99, 129 <138>) oder wenn eine Gefahr der Wiederholung des Grundrechtseingriffs besteht (vgl. [X.] 91, 125 <133>; 103, 44 <58 f.>).

a) Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht das am 3. Dezember 2011 in [X.] getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 ([X.]) entgegen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 -, juris, Rn. 20).

b) Besonders schwer wiegt eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. [X.]K 17, 512 <516>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, juris, Rn. 28). So liegt es hier.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer mit ihr eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend macht.

a) Für den Bereich des Zivilprozesses gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. [X.] 93, 99 <107>). Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener [X.] zu einem Abschluss zu bringen (vgl. [X.] 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>).

Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen [X.]vorgaben dafür entnehmen, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Vielmehr ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. [X.] 55, 349 <369>). Dazu gehören etwa die Schwierigkeit einer zu entscheidenden Materie, die Notwendigkeit von Ermittlungen, die Bedeutung des Verfahrens und das Prozessverhalten der Beteiligten (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; [X.], Urteil vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97 - Metzger/[X.], [X.], [X.] f. <301>, Rn. 36). Auf Umstände, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, kann sich der Staat - anders als auf unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse (vgl. [X.] 36, 264 <275>) - nicht berufen (vgl. [X.]K 17, 512 <515>).

b) Ausgehend hiervon ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz in angemessener [X.] in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dem [X.] ist mit einer Dauer von mehr als 20 Jahren schon insgesamt als überlang anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ein schnelles Verfahren bereitstellen wollte (vgl. [X.] 31, 297 <305>), was in dem allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG Ausdruck gefunden hat. Gegen diesen verstoßen vorliegend drei ermessensfehlerhafte Aussetzungen, die insgesamt zu einer Verzögerung des Rechtsstreits von zwölf Jahren geführt haben.

aa) Im erstinstanzlichen Verfahren beruht eine Verzögerung von knapp sechs Jahren auf dem Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 24. Juli 1991. Nach § 148 ZPO muss das Gericht bei der Aussetzungsentscheidung sein Ermessen ausüben (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2006 - 2 [X.] -, juris, Rn. 19) und die mögliche Verfahrensverzögerung mit den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen abwägen. Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 -, juris, Rn. 7). Eine Verzögerung des vorgreiflichen Rechtsstreits ist ebenfalls ein Gesichtspunkt, dem bei der Ausübung des Ermessens Rechnung zu tragen ist (vgl. [X.]K 14, 270 <276 f.>).

Vorliegend ist aus der Begründung der Aussetzungsentscheidung weder ersichtlich, dass die voraussichtliche Dauer des für vorgreiflich erachteten Kündigungsschutzverfahrens in die Abwägung einbezogen worden ist, noch dass die Dauer des Ausgangsverfahrens von damals bereits über drei Jahren Berücksichtigung gefunden hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussetzung im Ergebnis ermessensfehlerhaft. Die durch die Aussetzung verursachte Verzögerung fällt somit in den Verantwortungsbereich des Gerichts (vgl. zu einer Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit einer Aussetzung: [X.]K 14, 270 <276 f.>; [X.], Urteil vom 11. Januar 2007 - Nr. 20027/02 -, juris, Rn. 77 f.; Urteil vom 13. Juli 2006 - Nr. 38033/02 -, juris, Rn. 44).

bb) Das [X.] hat das Verfahren am 14. April 2000 erneut ausgesetzt und zur Begründung lediglich auf die Vorgreiflichkeit des ersten Kündigungsschutzverfahrens hingewiesen. Damit ist unklar, ob das [X.] das ihm dabei zustehende Ermessen ausgeübt und die Interessen der Beteiligten sachgerecht abgewogen hat. Angesichts des zu diesem [X.]punkt bereits rund zwölf Jahre andauernden Ausgangsverfahrens und des bereits anhängigen zweiten Kündigungsschutzverfahrens ist diese Aussetzung jedoch im Ergebnis ermessensfehlerhaft.

cc) Nach rechtskräftigem Abschluss des [X.] hat das [X.] am 17. November 2004 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zweiten Kündigungsschutzklage [X.] ausgesetzt und die Entscheidung wiederum in Bezug auf die Ermessensausübung nicht begründet. Dies ist im Ergebnis angesichts der zu diesem [X.]punkt bereits über 16jährigen Dauer des Ausgangsverfahrens ebenfalls ermessensfehlerhaft. Die nunmehr gesteigerte Eilbedürftigkeit hätte sich für das [X.] auch aus dem Umstand ergeben müssen, dass der [X.] zwischenzeitlich dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Oktober 2001 Schadensersatz wegen der überlangen Dauer des ersten Kündigungsschutzverfahrens zugesprochen hatte ([X.], Urteil vom 18. Oktober 2001 - Nr. 42505/98 -, [X.], S. 585 ff.).

dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Verhalten des Beschwerdeführers.

(1) Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Beschwerdeführer mit den Aussetzungen durch das [X.] nach der Stellungnahme des [X.] jeweils einverstanden gewesen ist. Auch in Verfahren, in denen grundsätzlich die Parteimaxime gilt, entbindet das Verhalten der Parteien die Gerichte nicht von der rechtsstaatlichen Pflicht, ein zügiges Verfahren sicherzustellen (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Gewährleistungsgehalt des Art. 6 Abs. 1 [X.]: [X.], Urteil vom 11. Januar 2007 - Nr. 20027/02 -, juris, Rn. 78; [X.], Urteil vom 4. April 2002 - Nr. 45181/99, juris, Rn. 36). Dies gilt gerade bei einer Verfahrensverzögerung durch Aussetzung (vgl. [X.], Urteil vom 1. April 2010 - Nr. 12852/08 -, juris, Rn. 44), denn eine Entscheidung über eine Aussetzung liegt nach § 148 ZPO - anders als bei einem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO - im Ermessen des Gerichts, das hierüber auch ohne Antrag von Amts wegen zu befinden hat. Die Aussetzungen des vorliegenden Verfahrens gingen von dem Gericht aus und waren nicht in besonderer Weise deutlich gemachter Wunsch des Beschwerdeführers. Mit seiner Einverständniserklärung fügte er sich lediglich dem als sachdienlich empfohlenen Vorschlag des Gerichts, aus dem sich konkrete Perspektiven für die weitere Dauer des Verfahrens und Alternativen, soweit ersichtlich, nicht ergaben. Damit blieb die besondere Verantwortung für ein zügiges Verfahren und den Umgang mit begrenzten Verzögerungen durch Aussetzungen bei dem Gericht.

(2) Angesichts der gerichtlichen Verantwortung für ein zügiges fachgerichtliches Verfahren und aufgrund der Dauer des Ausgangsverfahrens von über 20 Jahren kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Beschwerdeführer durch mehrfachen Wechsel seines Prozessbevollmächtigten, mehrfache Änderung der Anträge und zwei unbegründete Befangenheitsanträge ebenfalls zu einer verlängerten Dauer des Verfahrens beigetragen hat, da die dadurch verursachten [X.]verluste im Verhältnis zu den Verzögerungen durch die Aussetzungen weit geringer ausfallen. Allein die von Arbeitsgericht und [X.] zu verantwortende Verzögerung von mindestens zwölf Jahren aufgrund dreier ermessensfehlerhafter Aussetzungen hat als Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erhebliches Gewicht.

3. Für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen keine Gründe vor, soweit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es insoweit an einer hinreichend substantiierten Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 [X.]G. Die Verfassungsbeschwerde hat überwiegend Erfolg. Die Festsetzung des [X.] folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 [X.] und den Grundsätzen für die Festsetzung des [X.] im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2965/10

05.08.2013

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BAG, 11. Oktober 2010, Az: 9 AZN 418/10, Beschluss

Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 9 Abs 1 ArbGG, Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 148 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.08.2013, Az. 1 BvR 2965/10 (REWIS RS 2013, 3663)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3663


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 2965/10

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 2965/10, 05.08.2013.


Az. 9 AZN 418/10

Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 418/10, 11.10.2010.


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