Aktenzeichen B 10 ÜG 12/13 R

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BSG:2014:030914UB10UEG1213R0
RCN:
RCNAKP4RMP39G8DZFA

Verknüpfte Entscheidungen

Bundessozialgericht: Urteil vom 03.09.2014

Überlanges Gerichtsverfahren - unangemessene Verfahrensdauer - richterlicher Überprüfungsmaßstab des Entschädigungsgerichts - Kontrolldichte des Revisionsgerichts - Zwölfmonatsregel - Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu 12 Monaten pro Gerichtsinstanz - Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren kein Teil des Gerichtsverfahrens - richterliche Grundpflicht zur stringenten und beschleunigten Verfahrensgestaltung - gleichzeitige Aktenanforderung - eigenes Prozessverhalten des Entschädigungsklägers - umfangreiches und nicht sachdienliches Vorbringen - Verzögerung durch zulässiges Prozessverhalten - Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit - sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Revisionsbegründung - Übertragung der Prozessvertretung des beklagten Landes auf die LSG-Präsidentin - Zurückverweisung

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