Nichtannahmebeschluss: Überlange Dauer eines erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Verfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit über 30 Monate - knappe personelle Ausstattung des Gerichts unerheblich - jedoch keine Wiederholungsgefahr wegen zwischenzeitlich geschaffener Rechtsbehelfe (§§ 202 S 2 SGG, 198 ff GVG - Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren)
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