Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.06.2018, Az. 1 BvR 1928/16

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 8393

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Subsidiaritätsgrundsatz gebietet Erhebung der Untätigkeitsklage gem § 46 FGO, bevor die überlange Dauer eines Steuerfestsetzungsverfahrens mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann - hier: unzulässige Rüge der überlangen Dauer eines steuerrechtlichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens mit der postulierten Folge der Verwirkung von Aussetzungszinsen gem § 237 AO (juris: AO 1977) - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde sowie unzureichende Substantiierung einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG iVm Art 6 Abs 1 MRK


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind Entscheidungen des Finanzamts über die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 1 der Abgabenordnung ([X.]) sowie die diese bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen.

2

Kläger des [X.] waren zunächst die Beschwerdeführerin zu 1) und ihr Ehemann (im Folgenden auch: Eheleute). Nach dem Tod ihres Ehemannes führte die Beschwerdeführerin zu 1) das Verfahren gemeinsam mit ihrem [X.], dem Beschwerdeführer zu 2), fort. Zur Begründung machten sie gegen die [X.] im Wesentlichen geltend, dass das Einspruchs- und Klageverfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer, in dem die Aussetzungszinsen entstanden sind, mit insgesamt rund dreizehneinhalb Jahren (ungefähr neun Jahre Einspruchs- und viereinhalb Jahre Klageverfahren) unangemessen lange gedauert habe. Dies führe zu einer Verwirkung des [X.]. Das Finanzgericht wies ihre Klage ab. Die dagegen eingelegte Revision zum [X.] blieb ohne Erfolg.

3

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention ([X.]). Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass nur durch eine Verwirkung des Anspruchs der Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes angemessen sanktioniert werde. Die Rechtsprechung des [X.] ([X.]) zur überlangen Verfahrensdauer müsse auch bei Steuerstreitigkeiten berücksichtigt werden.

4

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 [X.]), weil sie unzulässig ist.

5

1. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem aus § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] folgenden Grundsatz der Subsidiarität.

6

a) Der Grundsatz der Subsidiarität dient zum einen der Wahrung der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung, nach der vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gewähren; zum anderen soll er sicherstellen, dass dem [X.] die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Fachgerichte vermittelt wird, so dass es nicht auf unsicherer Grundlage entscheiden muss (vgl. [X.] 77, 381 <401>; 86, 15 <27>; 97, 157 <165>; 114, 258 <279>). Er verlangt, dass ein Beschwerdeführer über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung in dem jeweils unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. [X.] 78, 58 <68>; 114, 258 <279>; 131, 47 <56> jeweils m.w.[X.], stRspr). Er greift nicht nur dann ein, wenn eine anderweitige Möglichkeit besteht, die Verfassungswidrigkeit des [X.] Akts der öffentlichen Gewalt geltend zu machen. Es genügt, wenn dessen Beseitigung aus anderen Gründen erreicht werden kann ([X.] 78, 58 <69>), also die Möglichkeit besteht oder bestand, ohne Inanspruchnahme des [X.]s im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen ([X.] 33, 247 <258>; 51, 130 <139>).

7

b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

8

aa) Soweit die Beschwerdeführer eine Überlänge des Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer rügen, hätte die Möglichkeit bestanden, das Verfahren durch Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 46 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu beschleunigen. Hierdurch hat der Gesetzgeber dem Anliegen, Verwaltungsverfahren in angemessener [X.] zu erledigen, Rechnung getragen.

9

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist von dem Erfordernis der Erhebung einer Untätigkeitsklage auch nicht aufgrund der von ihnen angeführten Entscheidung des [X.] vom 16. Juli 2009 ([X.], [X.], Urteil vom 16. Juli 2009, Nr. 8453/04, juris) abzusehen. Zum einen ist die Frage der Rechtswegerschöpfung nach Art. 35 [X.] im Individualbeschwerdeverfahren vor dem [X.] nicht notwendigerweise identisch mit der Frage der Rechtswegerschöpfung vor dem [X.] zu beantworten. Zum anderen fehlt es hierfür an dem Vortrag, dass die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 46 FGO bei der Rüge der Überlänge des Verwaltungsverfahrens vorliegend ineffektiv und das begehrte Rechtsschutzziel hierdurch nicht zu erreichen gewesen wäre (vgl. [X.], Kuppinger v. [X.], Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, juris). Dies wäre vorliegend schon deshalb erforderlich gewesen, weil anders als in zivilgerichtlichen Verfahren in finanzgerichtlichen Verfahren die Untätigkeitsklage gesetzlich normiert und damit keine Unsicherheit über die Zulässigkeitserfordernisse und seine Effektivität besteht (vgl. e contrario [X.], Kuppinger v. [X.], Urteil vom 15. Januar 2015, Nr. 62198/11, juris; [X.] ([X.]) Sürmeli v. [X.], Urteil vom 8. Juni 2006, Nr. 75529/01, [X.], [X.]). Darüber hinaus ermöglicht die Untätigkeitsklage, dass bei Vorliegen der in § 46 FGO genannten Voraussetzungen bereits vor Ergehen der Einspruchsentscheidung Klage erhoben werden kann, ohne dass diese deshalb als unzulässig abgewiesen wird (vgl. insoweit nur [X.], Urteil vom 15. November 2017 - 9 K 1016/14 -, juris, Rn. 45 f.; [X.], Urteil vom 23. Juni 2017 - 4 K 74/16 -, juris, Rn. 20 ff.).

bb) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Dauer des finanzgerichtlichen Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer wendet, genügt sie deshalb nicht dem Grundsatz der Subsidiarität, weil es die Eheleute versäumt haben, eine Klage auf angemessene Entschädigung für infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens erlittene Nachteile gemäß § 198 Abs. 1, § 201 Gerichtsverfassungsgesetz ([X.]) zu erheben. Dem steht nicht entgegen, dass das Klageverfahren vor dem Finanzgericht zum [X.]punkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (ÜberlVfRSchG) am 3. Dezember 2011 bereits abgeschlossen war (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. September 2013 - 1 BvR 2447/11 -, juris, Rn. 13 ff.).

Gemäß Art. 23 Satz 1 ÜberlVfRSchG gilt das Gesetz auch für abgeschlossene Verfahren, "deren Dauer bei seinem Inkrafttreten Gegenstand von anhängigen Beschwerden beim [X.] ist oder noch werden kann". Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 [X.] konnte abweichend von § 198 Abs. 5 [X.] bei abgeschlossenen Verfahren sofort und musste spätestens am 3. Juni 2012 erhoben werden (vgl. Art. 23 Satz 6 des Gesetzes).

Danach hätten die Eheleute noch einen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend machen können. Das finanzgerichtliche Verfahren war zum [X.]punkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 bereits abgeschlossen. Das Urteil des Finanzgerichts erging am 7. Juni 2011. Gemäß Art. 35 Abs. 1 [X.] beträgt die Frist zur Erhebung einer Individualbeschwerde zum [X.] sechs Monate nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung. Von daher hätte gegen das verfahrensbeendigende Urteil des Finanzgerichts zum [X.]punkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren am 3. Dezember 2011 noch Beschwerde zum [X.] eingelegt werden können, ungeachtet dessen, dass nicht mitgeteilt ist, wann die Entscheidung zugestellt und rechtskräftig wurde, da dies nur nach dem 7. Juni 2011 gewesen sein kann.

Die Erhebung einer [X.] war den Eheleuten auch nicht unzumutbar, weil zu diesem [X.]punkt die Festsetzung von Aussetzungszinsen und damit das Entstehen eines materiellen Schadens noch ungewiss gewesen wäre. Denn zum einen mussten die Eheleute nach der rechtskräftigen Zurückweisung ihrer Klage mit der Festsetzung von Aussetzungszinsen zwingend rechnen, da dem Finanzamt insoweit kein Ermessen eingeräumt war. Es ist auch nicht dargelegt, dass die Eheleute auf die Gewährung eines Erlasses der Aussetzungszinsen sicher vertrauen konnten. Zum anderen aber hätten sie [X.] zunächst nur wegen ihres Nichtvermögensschadens erheben und unter Hinweis auf den noch ausstehenden Zinsbescheid auf eine Aussetzung des Verfahrens hinwirken können. Nach Ergehen des Zinsbescheids hätten sie die ihnen auferlegten Zinszahlungen, soweit sie ihnen aufgrund der Verzögerung des Verfahrens entstanden waren, als materiellen Schaden geltend machen können.

2. Darüber hinaus zeigt die Verfassungsbeschwerde die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 [X.] nicht in hinreichend substantiierter Weise auf.

a) Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. [X.] 130, 1 <21> m.w.[X.]). Die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen ([X.] 108, 370 <386>). Soweit das [X.] für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. [X.] 77, 170 <214 ff.>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>). Es bedarf also einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (vgl. BVerf[X.] 20, 327 <329>).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Welche verfassungsrechtlich gebotenen Folgen aus einer Verfahrensverzö-gerung zu ziehen sind, entscheiden die Gerichte in Anwendung sowohl des materiellen als auch des Verfahrensrechts. Soweit die Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer rügen und sie deshalb materiell-rechtliche Folgen im Sinne einer Verwirkung des [X.] fordern, zeigen sie nicht nachvollziehbar auf, weshalb die hier bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten der Erhebung einer Untätigkeits- und einer [X.] keinen hinreichend effektiven Rechtsschutz bieten. Bei der Beurteilung von [X.] ist auch das Prozessverhalten der Beteiligten von Relevanz (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 5. August 2013 - 1 BvR 2965/10 -, juris, Rn. 18 m.w.[X.]; Beschluss des [X.] vom 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 -, juris, Rn. 90 m.w.[X.]).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.], denn steuerrechtliche Verfahren im engeren Sinne - wie hier - unterfallen schon nicht dem sachlichen Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] ([X.]), [X.] v. [X.], Urteil vom 12. Juli 2001, Nr. 44759/08, [X.], [X.], §§ 23 ff.; [X.], [X.], Entscheidung vom 16. September 2004, Nr. 70826, juris, § 20 f.; [X.], [X.], Entscheidung vom 16. März 2006, Nr. 77792/01, juris, §§ 36 ff.). Die Beschwerdeschrift zeigt nicht auf, wie der vom [X.] zur Begründung angeführte Umstand, dass Steuersachen (im engeren Sinne) zum Kernbereich staatlicher Vorrechte gehören, überwunden werden soll.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1928/16

04.06.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BFH, 27. April 2016, Az: X R 1/15, Urteil

Art 19 Abs 4 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 237 Abs 1 AO 1977, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 201 GVG, Art 6 Abs 1 MRK, Art 23 S 1 ÜberlVfRSchG, Art 23 S 6 ÜberlVfRSchG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 04.06.2018, Az. 1 BvR 1928/16 (REWIS RS 2018, 8393)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8393


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 BvR 1928/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1928/16, 04.06.2018.


Az. X R 1/15

Bundesfinanzhof, X R 1/15, 27.04.2016.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X R 1/15 (Bundesfinanzhof)

(Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens - Anwendungsbereich …


1 BvR 2447/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Effektiver Rechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren - hier: erhebliche Bedenken gegen Dauer des fachgerichtlichen Eilverfahrens …


1 BvR 3326/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Beachtlichkeit des entgegenstehenden Kindeswillens bei Entscheidung über Umgangsrecht - sowie zu den Anforderungen an …


2 BvR 1565/11 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität sowie mangels Rechtswegerschöpfung - hier: materielle Subsidiarität bei unterlassener …


2 BvR 1912/12 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Rspr des BVerwG zur Berücksichtigung einer überlangen Verfahrensdauer im Disziplinarverfahren …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 BvR 2447/11

1 BvR 2965/10

2 BvR 2044/07

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.