Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.03.2018, Az. 2 BvR 1371/13

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2018, 12291

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) EUROPA- UND VÖLKERRECHT GRUNDRECHTE MILITÄR NATO ATOMWAFFEN

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Art 25 Abs 2 Halbs 2 GG begründet für ausschließlich staatengerichtete völkerrechtliche Normen keine subjektiven Rechte Einzelner - hier: zum Rechtsschutz gegen die Stationierung US-amerikanischer Atomwaffen auf dem Fliegerhorst Büchel - Verletzung von Grundrechten (Art 2 Abs 2 S 1 GG und Art 14 Abs 1 GG; Art 2 Abs 1 GG iVm Art 25 GG; Art 19 Abs 4 GG) nicht hinreichend dargelegt


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Stationierung von [X.] im [X.]. Die Beschwerdeführerin wohnt in der Nähe des [X.] in der [X.]. Sie verfolgt mit der Verfassungsbeschwerde ihr Begehren aus dem fachgerichtlichen Verfahren weiter, die [X.] zu verpflichten, gegenüber den [X.] auf den Abzug von auf dem [X.] mutmaßlich stationierten [X.] Atomwaffen hinzuwirken.

2

1. Der [X.] wurde Mitte August 1955 an die [X.] übergeben. 1958 wurde dort das [X.] stationiert, das im Dezember 1958 offiziell der [X.] unterstellt wurde. Im Fliegerhorst befinden sich zudem Staffeln der [X.] (702 [X.]). Diese dienen nach verbreiteter Annahme vor allem der Verwahrung, Bewachung, Wartung und Freigabe der dort im Rahmen der innerhalb der [X.] ([X.] vom 4. April 1949 in der Fassung vom 15. Oktober 1951 ) vereinbarten nuklearen Teilhabe (vgl. § 16 [X.] und hierzu BTDrucks 11/4609 [X.] 7 f.) gelagerten Atomwaffen (vgl. [X.], [X.] in [X.] und [X.] ). Die [X.] hat der [X.] im Gegenzug die Bereitstellung von 46 nuklearfähigen Trägerflugzeugen für die nukleare Teilhabe zugesagt und stationiert 44 Tornados in [X.] (vgl. [X.], Atomwaffen in [X.], BICC 01/2013). Im Rahmen der nuklearen Teilhabe sollen auch [X.] Soldaten im Einsatz von Atomwaffen ausgebildet werden (vgl. [X.], Atomwaffensperrvertrag und Nukleare Teilhabe - [X.] beenden?, [X.] 7 ).

3

2. Am 19./20. November 2010 verabschiedeten die [X.]-Bündnispartner ein neues strategisches Konzept, welches sich erstmals auf das Ziel einer nuklearwaffenfreien Welt festlegte, zugleich aber das Prinzip der nuklearen Abschreckung bis zur vollständigen Vernichtung aller Nuklearwaffen auf der Welt bestätigte (vgl. Strategisches Konzept für die Verteidigung und Sicherheit der Mitglieder der [X.]s-Organisation, 2010).

4

Am 27. März 2017 begann ohne Beteiligung der Atommächte sowie mehrerer [X.]-[X.], darunter [X.], eine [X.]-Atomwaffenverbotskonferenz als erster Schritt zu einer Nuklearwaffenkonvention. Am 7. Juli 2017 einigten sich in deren Folge 122 [X.] auf einen Vertrag, der ein generelles Verbot von Atomwaffen, auch als Bestandteil einer Abschreckungsstrategie, vorsieht ([X.]/[X.]/2017/8). Verboten sind danach Herstellung, Lagerung, Besitz, Weitergabe und Einsatz von Nuklearwaffen (Art. 1 des Vertrags). Der Vertrag liegt seit dem 20. September 2017 bei den [X.] ([X.]) zur Unterzeichnung aus und wird 90 Tage nach der Ratifizierung durch mindestens 50 [X.] in [X.] treten (Art. 14 f. des Vertrags).

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1. Die Beschwerdeführerin wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2009 an den [X.]. Hierin führte sie insbesondere aus, sie befürchte, terroristischen Angriffen auf den Fliegerhorst in besonderer Weise ausgesetzt zu sein. Die [X.] halte [X.] für die nukleare Teilhabe vor. Das stelle einen Verstoß gegen [X.] dar. Zudem seien auch Nuklearwaffen an sich völkerrechtswidrig. Da die [X.] ein zu weites Verständnis des völkerrechtlichen Selbstverteidigungsrechts verträten und auch den Einsatz von Nuklearwaffen im Rahmen einer etwaigen "antizipatorischen Selbstverteidigung" als zulässig ansähen, seien Verstöße gegen das Gewaltverbot zu befürchten. Die Nuklearwaffen verstießen zudem gegen Prinzipien des humanitären Völkerrechts wie die Gebote, zwischen Soldaten und Zivilbevölkerung zu unterscheiden, keine unnötigen Leiden zu verursachen und das Gebiet unbeteiligter und neutraler [X.] nicht in Mitleidenschaft zu ziehen. Eine rechtswidrige Kriegsführung von [X.]m Boden aus verletze den [X.]-Vertrag und die [X.] Verfassung. Dabei könne sie sich wie jeder Bürger auf das Völkerrecht berufen und daraus subjektive Rechte in Form eines Unterlassungsanspruchs gegen die [X.] herleiten. Dies folge aus Art. 25 und Art. 26 [X.], wonach jeder Bürger vom [X.] verlangen könne, dass eine von [X.]m Boden ausgehende rechtswidrige Kriegsführung unterbunden werde.

6

2. Das [X.] antwortete mit Schreiben vom 4. November 2009, dass sich die [X.]regierung in allen damit befassten Foren dafür einsetze, multilateral eine vollständige Abschaffung aller Massenvernichtungswaffen als Beitrag zu [X.] und Stabilität in der Welt zu erreichen. Sie habe mit darauf hingewirkt, dass bei den [X.]-Nuklearstreitkräften in [X.] seit den Spitzenzeiten des [X.] eine Verringerung der Sprengköpfe um annähernd 95 Prozent erfolgt sei. Ziel bleibe darüber hinaus die umfassende, nachprüfbare und unumkehrbare Abrüstung im Rahmen einer verantwortungsvollen Sicherheitspolitik, welche bestehende Risiken sorgfältig abwäge. Auch in der Koalitionsvereinbarung für die 17. Legislaturperiode würden die von [X.] [X.] unterbreiteten Vorschläge für weitgehende neue Abrüstungsinitiativen - einschließlich des Zieles einer nuklearwaffenfreien Welt - nachdrücklich unterstützt. Die [X.]regierung werde sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür einsetzen, dass Nachfolgeabkommen zu auslaufenden Verträgen ausgehandelt und die bislang ausgebliebene Ratifizierung des Atomteststoppvertrags und des angepassten [X.] nachgeholt würden. Es sei darüber hinaus das ausdrückliche Bestreben der [X.]regierung, sich im Zuge der Ausarbeitung des neuen strategischen Konzepts der [X.] im Bündnis sowie gegenüber den [X.] Verbündeten dafür einzusetzen, dass die in [X.] verbliebenen Atomwaffen abgezogen würden. Durch infrastrukturelle, technische und organisatorische Maßnahmen sowie durch strikte Geheimhaltung und Überwachung aller Maßnahmen werde im Übrigen ein Höchstmaß an Schutz und Sicherheit für die Einwohner [X.]s gewährleistet.

7

3. Die unter dem 13. April 2010 am [X.] erhobene Klage der Beschwerdeführerin gegen die [X.] verwies das [X.] zuständigkeitshalber mit Beschluss vom 26. Mai 2010 an das [X.].

8

Die Beschwerdeführerin beantragte hierin, die [X.] zu verurteilen, gegenüber den [X.] darauf hinzuwirken, dass die auf dem [X.] gelagerten [X.] Atomwaffen abgezogen werden, sowie alle auf nukleare Teilhabe gerichteten Handlungen einzustellen, hilfsweise, darauf hinzuwirken, dass die [X.]-Strategie zukünftig auf den Einsatz von Atomwaffen verzichte. In der Klagebegründung wiederholte und vertiefte sie die Ausführungen aus ihrem Schreiben an den [X.].

9

Sie sei insbesondere durch ihren Wohnsitz in unmittelbarer Nähe des [X.] der Gefahr terroristischer Anschläge ausgesetzt. [X.] sei der letzte verbliebene Nuklearwaffenstandort in [X.]. Es lagerten dort bis zu 20 [X.] mit einer erheblichen Zerstörungskraft. Das [X.] betone nach außen, der als Pilot eingesetzte [X.]soldat handele auf Beschluss und Befehl der [X.] und erst nachdem [X.] nach persönlicher Weisung durch den [X.]en die Waffen "scharfgemacht" hätten. Die nukleare Teilhabe im Sinne der "[X.] zur Weiterentwicklung der [X.]" vom 12. Juli 1994 würde aber konkret durch die Piloten des [X.] ausgeübt. Der Koalitionsvertrag für die 17. Legislaturperiode binde die Forderung nach dem Abzug der Atomwaffen in [X.] zudem an die [X.]-Strategie. Auch bleibe im Dunkeln, was mit der nuklearen Teilhabe im Übrigen, insbesondere in den [X.]-Stäben, sei. Die bisher seitens des [X.] abgegebenen Erklärungen würden daher nicht ausreichen, so dass Klage geboten sei.

4. Das [X.] wies die Klage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 14. Juli 2011 als unzulässig ab. Es legte dabei die Annahme, dass auf dem [X.] die letzten auf [X.]m Gebiet verbliebenen Atomwaffen lagern, zu der die Beklagte aus Gründen der Geheimhaltung keine Aussagen getroffen hatte, seiner Entscheidung zugrunde. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen etwaige [X.]-Einsätze und Rechtsansichten sowie ein mögliches Vorgehen der [X.] richte, sei die [X.] Gerichtsbarkeit nicht eröffnet. Überdies fehle es an der Klagebefugnis. Eine solche folge insbesondere nicht daraus, dass sie ca. 3,5 Kilometer von dem [X.]flugplatz [X.] entfernt wohne.

Klageziel sei nicht die Verhinderung eines bevorstehenden Einsatzes von Atomwaffen und erst recht nicht deren Einsatz in einem Angriffskrieg. Vielmehr sei die Klage darauf gerichtet, den Abzug der Atomwaffen aus [X.] und ein Ende des Konzepts der nuklearen Abschreckung zu erreichen. [X.] Vertrags- oder Gewohnheitsrecht verbiete Atomwaffen als solche jedoch nicht. Auch der [X.] habe in dem von der Beschwerdeführerin benannten aufwändigen Gutachten keine endgültige Aussage über die Zulässigkeit des Einsatzes von Atomwaffen durch einen [X.] zur Selbstverteidigung in einer extremen Situation treffen können.

Die Beschwerdeführerin könne sich jedenfalls nicht auf einklagbare subjektive Rechte berufen. Solche würden insbesondere nicht durch Art. 25 oder Art. 26 [X.] vermittelt. Die in Rede stehenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts seien nicht individualgerichtet. Aus Art. 26 [X.] folge nichts Anderes. Dass die [X.] Handlungen vornehme, vorzunehmen gedenke oder Unterlassungen beabsichtige, die das friedliche Zusammenleben störten, oder dass sie gar einen Angriffskrieg beabsichtige, behaupte die Beschwerdeführerin nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin sich auf Art. 25 [X.] in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 [X.] stütze, berufe sie sich auf Beeinträchtigungen, die entstehen könnten, wenn sich die Gefahr etwaiger Angriffe von Terroristen auf Atomwaffen im [X.] realisiere, und damit auf von Handlungen Dritter ausgehende Gefahren, die der [X.] nicht zurechenbar seien.

Bloße Gefährdungen seien nur dann als Grundrechtsverletzungen zu qualifizieren, wenn sich hinsichtlich ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit gewisse, nicht völlig unbestimmte Annahmen treffen ließen. Welchen Einfluss die aufrechterhaltene Stationierung von Atomwaffen in [X.] für das Verhalten von Terroristen (und im Konflikt mit [X.]-[X.] stehenden Drittstaaten) habe, entziehe sich einer gerichtlichen Feststellung. Insoweit befinde sich die Beschwerdeführerin zudem in der unüberschaubar großen Gesellschaft von Anwohnern und Nutzern vieler gefährdeter oder gefährlicher Unternehmen, Verkehrs- und sonstigen Einrichtungen sowie exponierter Bauwerke, die Ziel terroristischer Angriffe sein könnten.

Eine Verletzung staatlicher Schutzpflichten setze überdies voraus, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen habe oder die ergriffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückblieben. Dies sei nicht ersichtlich. Vielmehr gehe auch aus den unter anderem von der Beschwerdeführerin zu den Verfahrensunterlagen gereichten Studien hervor, dass in Bezug auf den [X.] auch gegen terroristische Angriffe besondere Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien.

Aufgrund dieser Erwägungen sei es für die Entscheidungsfindung weder auf Beweisanträge der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt angekommen, noch eine Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 2 [X.] erforderlich gewesen.

5. Ein daraufhin von der Beschwerdeführerin beim Oberverwaltungsgericht des Landes [X.] gestellter Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 7. Mai 2013 lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag ab - 4 A 1913/11 - und hielt insoweit die Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts aufrecht.

Das Verwaltungsgericht sei - im Einklang mit dem [X.] und dem [X.] - nicht von einer ausnahmslosen Völkerrechtswidrigkeit der Androhung und/oder des Einsatzes von Atomwaffen ausgegangen. Dass eine extreme Notwehrsituation, für die der [X.] die Völkerrechtswidrigkeit eines [X.] offengelassen habe, nach Ansicht der Beschwerdeführerin für die [X.] nicht denkbar sei, könne nicht Basis der rechtlichen Würdigung sein. Auch habe der [X.] in dem genannten - nicht rechtsverbindlichen - Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass Atomwaffen völkergewohnheitsrechtlich nicht verboten seien. Dementsprechend sei auch das [X.] in seinem Urteil vom 22. November 2001 zum (damaligen) strategischen Konzept der [X.] davon ausgegangen, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, die der [X.] oder einem [X.]-Partner die Lagerung von Atomwaffen oder auch deren Einsatz zu Zwecken der Abschreckung verbiete.

Da ein Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts nicht vorliege, komme es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin aus Art. 25 Satz 2 und Art. 26 [X.] zu Recht verneint habe. Das Verwaltungsgericht habe zugunsten der Beschwerdeführerin die Lagerung von Atomwaffen in [X.] und damit die Existenz einer Gefahrenquelle unterstellt und zutreffend festgestellt, dass ein auf bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen gerichteter Anspruch der Beschwerdeführerin nicht in einer Weise substantiiert dargelegt worden sei.

Unabhängig davon seien die von der Beschwerdeführerin angeführten möglichen terroristischen Handlungen der [X.] nicht zurechenbar und auch nur begrenzt vorherzusehen und zu verhindern. Zudem sei eine aktuelle Gefährdung weder erkennbar noch von der Beschwerdeführerin plausibel gemacht worden. Ihr Vorbringen beschränke sich auf die Darstellung "denkbarer" Szenarien und Spekulationen.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 9. August 2011 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Schreiben des [X.] und das Urteil des [X.]. Unter dem 7. Juni 2013 hat sie die Verfassungsbeschwerde auch auf den Beschluss des [X.] erstreckt, der ihr am 10. Mai 2013 zugegangen sei.

Die Stationierung der Atomwaffen stelle einen Nachteil dar, der seinen Ursprung und seine Rechtfertigung nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung habe. Aus dem vorgenannten Gutachten des [X.]s ergebe sich, dass Atomwaffen wegen Verstoßes gegen das völkergewohnheitsrechtliche Gewaltverbot aus Art. 2 Abs. 4 [X.]-Charta und das humanitäre Völkerrecht generell völkerrechtswidrig seien. Dass der [X.] die Frage der Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Atomwaffen in einer extremen Notwehrsituation offengelassen habe, ändere daran nichts, weil eine Notwehrsituation für [X.] nicht ersichtlich sei. Aus der Verletzung dieser allgemeinen Regeln des Völkerrechts könne die Beschwerdeführerin eine subjektive Rechtsstellung herleiten, ohne dass es auf Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] ankäme. Denn das humanitäre Völkerrecht sei bereits aus sich heraus individualschützend. Zudem verstießen die Stationierung beziehungsweise die Mitwirkungshandlungen der [X.] gegen Art. I und Art. II des [X.] sowie Art. 3 des Zwei-plus-Vier-Vertrages.

Die Beschwerdeführerin sei von dieser Völkerrechtswidrigkeit auch individuell betroffen. Das Vorhalten des Fliegerhorstes in unmittelbar Nähe zu ihrem Wohnort, die Duldung dessen Inanspruchnahme durch die Vereinigten [X.] für die Lagerung von Atomwaffen sowie die Übungen [X.]r Soldaten in Zusammenhang mit diesen Waffen erhöhten ihr Risiko für Leib und Leben sowie ihr Eigentum signifikant. Die Wahrscheinlichkeit der Realisierung dieses Risikos möge zwar so gering sein, dass man nicht von einer Gefahr sprechen könne; darauf käme es aber ebenso wenig wie auf eine Verantwortlichkeit des [X.]n [X.]es an, weil die Auferlegung des Risikos selbst einen Eingriff darstelle, der wegen der Völkerrechtswidrigkeit verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt werden könne.

Es seien zudem keine hinreichenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden. Die Anschläge vom 11. September 2001 sowie das verfassungsrechtliche Verbot, Flugzeuge zur Wahrung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] abzuschießen ([X.] 115, 118), zeigten vielmehr, dass es keine geeigneten Schutzvorkehrungen zur Verhinderung terroristischer Angriffe oder Flugzeugabstürze gebe. Aufgrund der Gefahr terroristischer Angriffe und daraus entstehender Kämpfe, insbesondere einer Atombombenexplosion, sei auch ihr durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschütztes Eigentum gefährdet.

Weiterhin rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres durch Art. 19 Abs. 4 [X.] gewährleisteten Rechts auf effektiven Rechtsschutz. Der inkriminierte Umgang mit den Atomwaffen verletze das völkerrechtliche Gewaltverbot, worauf sie sich als Nachbarin und damit faktisch Betroffene berufen könne. Auch sei ihr Recht auf [X.] nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.] verletzt, weil entgegen Art. 100 Abs. 2 [X.] keine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das [X.] zur Klärung des Inhalts von Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] erfolgt sei. Eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 [X.] liege schließlich darin, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt trotz mehrfacher Aufforderung nicht ausreichend aufgeklärt habe.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerf[X.] nicht vorliegen. Die Annahme ist insbesondere nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerf[X.] genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf[X.]), weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>).

Sie ist bereits mangels hinreichender Substantiierung unzulässig. Eine den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerf[X.] genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Dabei muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll ([X.] 130, 1 <21 m.w.[X.]>; stRspr). Die Verfassungsbeschwerde lässt bereits die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch das Schreiben des [X.] und die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen nicht erkennen, auch wenn man - wie im bisherigen Verfahren - die Existenz der Atomwaffen im [X.] unterstellt. Das gilt mit Blick auf ihre Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] (1.), Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 [X.] (2.) und ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 [X.] (3.).

1. Die Beschwerdeführerin hat eine Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] nicht substantiiert dargelegt.

a) Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und/oder Art. 14 Abs. 1 [X.] setzt einen der [X.] zurechenbaren Eingriff voraus. Zwar ist der Grundrechtsschutz dabei nicht auf imperative Eingriffe beschränkt, das heißt auf Maßnahmen, die unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom [X.] verfügtes, erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot zu einer Verkürzung grundrechtlich geschützter Interessen führen (vgl. [X.] 105, 279 <299 f.>; 116, 202 <222>). Grundrechte können vielmehr auch bei mittelbaren und faktischen Beeinträchtigungen betroffen sein, wenn diese in Zielsetzung und Wirkung imperativen Eingriffen gleichkommen (vgl. [X.] 105, 279 <303>; 110, 177 <191>; 113, 63 <76>; 116, 202 <222>). Hängt die Beeinträchtigung grundrechtlich geschützter Interessen vom Verhalten anderer Personen ab oder beruht sie auf einem komplexen Geschehensablauf, so setzt die Bejahung eines Eingriffs voraus, dass der [X.] diese als für ihn vorhersehbare Folge zumindest in Kauf nimmt (vgl. [X.] 105, 279 <300>). Ist er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert, auf den Geschehensablauf Einfluss zu nehmen, kann ihm dieser verfassungsrechtlich nicht als Folge eigenen Verhaltens zugerechnet werden. Die verfassungsrechtliche Verantwortlichkeit der an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt, und damit auch der Schutzbereich der Grundrechte, enden daher grundsätzlich dort, wo ein Vorgang in seinem wesentlichen Verlauf von einer fremden Macht nach ihrem, von der [X.] unabhängigen Willen gestaltet wird (vgl. auch [X.] 55, 349 <362 f.>; 57, 9 <23 f.>; 66, 39 <62 f.>; 140, 317 <347 Rn. 62>).

Das deckt sich mit der nach Art. 1 Abs. 2 [X.] gebotenen Berücksichtigung der [X.] bei der Auslegung des Grundgesetzes und der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des [X.] (vgl. hierzu [X.] 111, 307 <329 f.>; 128, 326 <369>; 140, 317 <359 Rn. 91>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 -, NVwZ 2017, [X.] 1196; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 -, juris, Rn. 36). Auch dieser nimmt eine Verantwortlichkeit eines [X.] für Menschenrechtsverletzungen, die Vertreter eines [X.] auf seinem Territorium begehen, nur an, wenn dies mit der stillschweigenden oder ausdrücklichen Billigung des [X.] geschieht (vgl. BVerwGE 154, 328 <338 f. Rn. 27>, unter Hinweis auf [X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 - Nr. 39630/09 - [X.]/[X.], Urteil vom 24. Juli 2014 - Nr. 28761/11 - [X.]/[X.] und Urteil vom 23. Februar 2016 - Nr. 44883/09 - [X.] und [X.]/Italien).

b) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] und Art. 14 Abs. 1 [X.] begründen darüber hinaus aber auch eine Pflicht des [X.]es, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen Dritter zu bewahren, wenn die Grundrechtsträger nicht selbst für ihre Integrität Sorge tragen können (vgl. [X.] 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 53, 30 <57>; 56, 54 <78>; 90, 145 <195>; 115, 320 <346>; 121, 317 <356>; 142, 313 <337 Rn. 69> - zu Art. 2 Abs. 2 [X.]; [X.] 114, 1 - zu Art. 14 Abs. 1 [X.]).

c) Eine Verletzung derartiger Schutzpflichten kommt jedoch nur in Betracht, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen worden sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. [X.] 56, 54 <81>; 77, 381 <405>; 79, 174 <202>; 92, 26 <46>; 125, 39 <78 f.>; 142, 323 <337 f. Rn. 70>) oder auf einer unzureichenden Tatsachenermittlung oder unvertretbaren Einschätzungen beruhen (vgl. [X.] 61, 82 <114 f.>; 84, 34 <50>; 88, 203 <254>; 95, 1 <15>). Ein Beschwerdeführer muss insoweit darlegen, dass der [X.] seinen Schutzpflichten nicht nachgekommen ist (vgl. [X.] 77, 170 <215>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Januar 2016 - 1 BvR 2980/14 -, NJW 2016, [X.] 1716 <1717>).

2. Mit der Verfassungsbeschwerde kann jedermann ferner geltend machen, im Widerspruch zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 [X.] in seiner durch Art. 2 Abs. 1 [X.] gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit beeinträchtigt zu sein (vgl. [X.] 23, 288 <300>; 31, 145 <177>; 112, 1 <21 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 8. März 2017 - 2 BvR 483/17 -, NJW 2017, [X.] 1166; Wollenschläger, in: Dreier, [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 53, m.w.[X.]). Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind insoweit Teil der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 [X.].

a) Art. 25 Satz 1 [X.] verschafft den allgemeinen Regeln des Völkerrechts - dem [X.] und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts (vgl. [X.] 141, 1 <17 f. Rn. 42> m.w.[X.]) - innerstaatliche Wirksamkeit, wobei ihnen Art. 25 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] einen Rang oberhalb der (einfachen) Gesetze, aber unterhalb der Verfassung einräumt (sog. Zwischenrang, vgl. [X.] 6, 309 <363>; 37, 271 <279>; 111, 307 <318>; 112, 1 <24, 26>; 141, 1 <17 Rn. 41> m.w.[X.]). Ein Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts führt somit zu einer Kollision mit der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] 6, 309 <363>; 23, 288 <300>; 31, 145 <177>; 112, 1 <21 f.>; 141, 1 <17 Rn. 40>). Demnach sind die [X.]n [X.]sorgane nicht nur verpflichtet, die allgemeinen Regeln des Völkerrechts zu respektieren, indem sie diese befolgen und Verletzungen unterlassen, sondern - unter bestimmten Voraussetzungen - auch im eigenen Verantwortungsbereich das Völkerrecht durchzusetzen, wenn dritte [X.] dieses verletzen ([X.] 112, 1 <26>). [X.] Behörden und Gerichte dürfen daher einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nicht[X.]r Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wirksamkeit verschaffen und sind gehindert, an einer solchen Handlung bestimmend mitzuwirken (vgl. [X.] 75, 1 <18 f.>; 109, 13 <26>; 109, 38 <52>; 112, 1 <27>; 141, 1 <29 Rn. 70>).

b) Nach Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] erzeugen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des [X.]es. Dies gilt allerdings nur für solche allgemeinen Regeln des Völkerrechts, die einen hinreichenden [X.] aufweisen. Dabei wird Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] einerseits als lediglich deklaratorisch angesehen, weil aus völkerrechtlichen Normen, die von sich aus individualberechtigend oder -verpflichtend wirken, bereits nach der von Art. 25 Satz 1 [X.] angeordneten Übernahme Rechte und Pflichten für den Einzelnen folgen. Aus Normen, die indes von sich aus Individuen weder berechtigen noch verpflichten, können nach dieser Ansicht auch mittels Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] keine subjektiven Rechte und Pflichten entstehen (vgl. [X.] 15, 25 <33 f.>; 27, 253 <274>; 41, 126 <160>; vgl. auch [X.] 46, 342 <362 f.>; 63, 343 <373 f.>). Andererseits wird in jüngerer [X.] die Auffassung vertreten, dass es unabhängig davon, ob Ansprüche von Einzelpersonen schon kraft Völkerrechts bestehen, geboten sein kann, Völkerrechtsverstöße als subjektive Rechtsverletzungen geltend machen zu können ([X.] 112, 1 <22>; weitergehend BVerwGE 154, 328 <346>).

aa) Wie auch immer die Grenzen einer Geltendmachung allgemeiner Regeln des Völkerrechts im Einzelnen auch zu bestimmen sind, setzt ihre Subjektivierung jedenfalls voraus, dass die in Frage stehende allgemeine Regel des Völkerrechts einen engen Bezug zu individuellen hochrangigen Rechtsgütern aufweist, wie dies etwa im völkerrechtlichen Enteignungsrecht der Fall ist ([X.] 112, 1 <22>). Sinn und Zweck der von Art. 25 [X.] angeordneten Inkorporation der allgemeinen Regeln des Völkerrechts mit Vorrang vor den Gesetzen ist es, einen weitgehenden Gleichklang der freiheitlichen Verfassungsordnung mit dem Völkerrecht herzustellen; die Verfassung erzwingt insoweit eine dem allgemeinen Völkerrecht entsprechende Gestaltung des [X.]rechts (vgl. [X.] 23, 288 <316>; 112, 1 <25>; [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 25 Rn. 9; [X.], in: von [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 1).

Diese Zielsetzung würde unterlaufen, wenn ausschließlich an [X.] gerichtete Normen des Völkerrechts, die - wie das Gewaltverbot - nicht bereits von sich aus eine subjektive Schutzwirkung aufweisen, über Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] inhaltlich verändert, nämlich individualisiert, in das [X.]recht übernommen würden und dadurch letztlich eine über die Intention des Völkerrechts hinausgehende innerstaatliche Rechtslage geschaffen würde ([X.], in: [X.], Völkerrecht, 7. Aufl. 2016, [X.] 61 <118 ff.; Rn. 150 ff.>; vgl. auch [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2002, Art. 25 Rn. 25; [X.], in: von [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 41, 49 f.; [X.], Allgemeine Regeln des Völkerrechts, in: [X.]/Kirchhof, [X.], 3. Aufl. 2013, § 235 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.], [X.] 283 <288 f.>; Wollenschläger, in: Dreier, [X.], [X.], 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rn. 36; Herdegen, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 25 Rn. 90 ; [X.], [X.]srecht der internationalen Beziehungen, 2017, [X.] 162 f., Rn. 40; für das Gewaltverbot abweichend Fischer-Lescano/[X.], in: [X.]/[X.]/Deiseroth, [X.] durch Recht?, 2010, [X.] 181 <189 ff.>; offengelassen in BVerwGE 154, 328 <347>).

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entstehungsgeschichte von Art. 25 [X.]. Diesem lag zwar die Vorstellung zugrunde, dass das Völkerrecht nicht mehr als Recht, welches "nur den [X.], aber nicht den Einzelnen im [X.] verpflichtet", angesehen werden, sondern "durch die [X.]skruste hindurch bis zum Einzelnen" gehen sollte ([X.]r [X.]tag/[X.]archiv, [X.] 1948 - 1949, Akten und Protokolle, [X.], 1981, [X.] 206 [X.]. 61). Das damit verbundene Ziel, die strikte Mediatisierung des Einzelnen zu überwinden und das Völkerrecht in bestimmtem Umfang zu individualisieren, wird aber bereits dadurch erreicht, dass sich jedermann, der von staatlichem Handeln nachteilig in subjektiven Rechten betroffen ist, darauf berufen kann, dass ein solcher Eingriff zu einer allgemeinen Regel des Völkerrechts und damit zu der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 [X.] in Widerspruch steht (vgl. [X.] 6, 309 <362 ff.>; 23, 288 <300>; 31, 145 <177>; 112, 1 <21 f.>; 141, 1 <17 Rn. 40>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 17. Mai 2017 - 2 BvR 893/17 -, juris, Rn. 33; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2002, Art. 25 Rn. 26). Dass Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] darüber hinaus aus auch rein staatengerichteten Regeln des Völkerrechts - wie dem Grundsatz pacta sunt servanda oder Ähnliches - subjektive Rechte des Einzelnen begründen sollte, lässt sich der Entstehungsgeschichte nicht entnehmen.

Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] kann daher nicht so verstanden werden, dass für die Geltendmachung einer durch Art. 25 [X.] begründeten materiellen Rechtsstellung abweichend von Art. 19 Abs. 4 [X.] eine Popularklage eröffnet wird (so auch BVerwGE 154, 328 <347 ff. Rn. 48 f.>).

bb) Voraussetzung für die Berufung auf eine aus Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] subjektivierte allgemeine Regel des Völkerrechts ist überdies, dass der Betroffene Träger der individuellen hochrangigen Rechtsgüter ist, zu denen die Norm einen engen Bezug hat, und dass er damit in deren Schutzbereich einbezogen ist (vgl. [X.] 112, 1 <22>). Zudem muss er geltend machen, gerade durch das mutmaßlich völkerrechtswidrige Verhalten [X.]r [X.]sorgane unmittelbar in diesem individuellen hochrangigen Rechtsgut betroffen zu sein (dazu BVerwGE 154, 328 <347>).

3. Art. 19 Abs. 4 [X.] eröffnet demjenigen den Rechtsweg, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Gewährleistet wird nicht nur formal die Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. [X.] 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 93, 1 <13>; 143, 216 <224 f. Rn. 20>). Für die Eröffnung der Garantie effektiven Rechtsschutzes genügt allerdings weder die Möglichkeit einer bloßen Interessenbeeinträchtigung noch die mögliche Verletzung von Rechtssätzen, die nicht dem Interesse des Einzelnen zu dienen bestimmt sind (vgl. [X.] 31, 33 <39 f.>; 83, 182 <194>; 96, 100 <114>; 116, 1 <11>). Art. 19 Abs. 4 [X.] garantiert keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der öffentlichen Hand; er trifft vielmehr eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz.

An diesen Maßstäben gemessen, ist ein Eingriff in Grundrechte der Beschwerdeführerin ebenso wenig dargelegt wie eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten (1.), eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Satz 2 [X.] (2.) oder eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 [X.] (3.).

1. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefahren stellen keine grundrechtserheblichen Beeinträchtigungen von durch Art. 2 Abs. 2 [X.] geschützten Interessen dar. Insoweit fehlt es schon an verlässlichen Anhaltspunkten für die Bejahung der hier allein in Betracht kommenden eingriffsgleichen Gefährdung.

a) Da das Risiko terroristischer Anschläge der [X.]n [X.]sgewalt nicht zuzurechnen ist - die Bedrohung der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] geschützten Rechtsgüter geht von [X.], insbesondere terroristischen Vereinigungen aus - kommt als Anknüpfungspunkt für eine grundrechtliche Verantwortlichkeit allein der Umstand in Betracht, dass die [X.] den [X.] durch die hierzu getroffenen völkerrechtlichen Vereinbarungen über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte und die militärische Nutzung von Liegenschaften sowie ihre nukleare Teilhabe ([X.] vom 4. April 1949 in der Fassung vom 15. Oktober 1951 ; [X.] in der [X.] vom 23. Oktober 1954 ; Abkommen zwischen den Parteien des [X.]es über die Rechtsstellung ihrer Truppen [[X.]-Truppenstatut] vom 19. Juni 1951 und das hierzu abgeschlossene Zusatzabkommen vom 3. August 1959 , teilweise geändert durch die [X.] , 18. Mai 1981 und 18. März 1993 ; vgl. BVerwGE 154, 328 <334 Rn. 19>) die Stationierung der Atomwaffen in [X.] gestattet hat. Dies stellt jedoch keinen Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin dar, weil es zum einen an der Finalität einer möglichen Nachteilszufügung fehlt - die gerügten Gefahren sind hinsichtlich ihres [X.] für die [X.]n [X.]sorgane nicht vorhersehbar und werden von diesen auch nicht in Kauf genommen - und weil zum anderen der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wäre. Weder reicht der [X.] [X.] Terroristen die Hand, noch verleiht er deren Aktivitäten den Anschein der Legalität oder billigt und unterstützt sie in sonstiger Weise.

b) Auch eine Verletzung der Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 [X.] ist selbst unter Berücksichtigung der verheerenden Folgen der von der Beschwerdeführerin befürchteten Angriffe und Unfälle nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat bereits nicht dargelegt, dass allein der Abzug der Atomwaffen geeignet wäre, die Gefahren vor terroristischen Angriffen oder Unglücksfällen und ihren Auswirkungen abzuwenden. Sie trägt selbst vor, dass die [X.] Schutzvorkehrungen getroffen habe und legt nicht dar, dass diese gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder dass sie erheblich dahinter zurückblieben (vgl. auch [X.] 77, 170 <220 ff.>; [X.], NJW 1993, [X.] 2432). Aus den von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Ausführungen [X.]s, der zwar eine 2008 erfolgte Feststellung von Sicherheitsmängeln betont, zugleich jedoch detailliert erläutert, welche Schutzvorkehrungen konkret getroffen wurden - die Konstruktion der Unterflurmagazine, eine strikte Abschirmung durch [X.], eine zusätzliche Sicherung durch eine Luftwaffensicherungsstaffel sowie eine regelmäßige Kontrolle der Sicherheitsstandards - ergeben sich keine offenkundigen Lücken im Sicherheitskonzept (vgl. [X.], [X.] in [X.] und [X.], [X.] 2 f. ).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von den zuständigen [X.]n Stellen vorgenommene Risikoermittlung und -bewertung unvertretbar wäre oder auf einer unzureichenden Informationsbasis beruhte. Im Übrigen ist es Sache der für die Außen- und Verteidigungspolitik zuständigen Stellen des [X.], darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Schutzpflicht des [X.]es in Bezug auf Grundrechte im Bereich der Außen- und der Verteidigungspolitik gegenüber fremden [X.] oder anderen Mächten und Vereinigungen genügt wird (vgl. [X.] 66, 39 <60 f.>; BVerwGE 154, 328 <335 Rn. 21 f.>).

c) Unabhängig davon fehlt es an der hinreichenden Darlegung der erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch das Handeln und/oder Unterlassen [X.]r [X.]sorgane. Diese folgt insbesondere nicht aus der örtlichen Nähe ihres Wohnortes zu dem unterstellten Stationierungsort, denn im Fall eines terroristischen Angriffs auf den [X.] oder eines Unfalls mit Atomwaffen - insbesondere bei einer Atombombenexplosion - wären nicht nur die Anwohner und Nachbarn von [X.] betroffen. Die Beschwerdeführerin unterscheidet sich insoweit nicht von der unüberschaubar großen Zahl von Anwohnern und Nutzern vieler im [X.] vorhandener gefährdeter sowie gefährlicher Einrichtungen, die mit ähnlichen existenzbedrohenden oder -vernichtenden Folgen Ziel terroristischer Angriffe werden könnten (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juli 2011 - 26 K 3869/10 -, juris, Rn. 109). Auch das "völkerrechtliche Engagement" der Beschwerdeführerin begründet insoweit keine besondere Betroffenheit. Gesellschaftliches Engagement führt nicht zu einer (verfassungs-)rechtlichen Privilegierung bei der Durchsetzung der eigenen Interessen.

2. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 [X.] beruft, sind die angegriffenen Entscheidungen ebenfalls nicht zu beanstanden.

Ein gewohnheitsrechtliches Verbot, Atomwaffen einzusetzen, hat der [X.] in dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Gutachten nach ausführlicher Auswertung der [X.]praxis und der einschlägigen völkerrechtlichen Regeln nicht erkennen können (Internationaler Gerichtshof, Gutachten vom 8. Juli 1996, [X.], [X.] 1996, [X.] 226 <247, 253 ff.>). Insbesondere hat er offengelassen, ob der Einsatz von Atomwaffen, etwa unter extremen Umständen in Ausübung des Selbstverteidigungsrechts, zulässig sei (Internationaler Gerichtshof, Gutachten vom 8. Juli 1996, [X.], [X.] 1996, [X.] 226 <263 Rn. 97>).

Dass ein noch über ein (bereits fragliches) Einsatzverbot hinausgehendes völkergewohnheitsrechtliches Verbot, Atomwaffen vorzuhalten, belegbar ist, begegnet erheblichen Zweifeln. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts jedenfalls die Regeln des universell geltenden [X.]s, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze, umfassen (vgl. [X.] 15, 25 <32 ff.>; 16, 27 <33>; 23, 288 <317>; 94, 315 <328>; 96, 68 <86>; 118, 124 <134>). [X.] ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht (vgl. Ständiger Internationaler Gerichtshof, PCIJ Series A 10 <1927>, 18 - Lotus-Fall; [X.]/[X.]/[X.], Völkerrecht, Bd. I/1, 2. Aufl. 1989, [X.] 56 ff. m.w.[X.]). Als solches setzt seine Entstehung erstens das zeitlich andauernde und möglichst einheitliche Verhalten unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von [X.] und anderen, rechtssetzungsbefugten Völkerrechtssubjekten sowie zweitens die hinter dieser Übung stehende Auffassung, "im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder des Notwendigen zu handeln" (opinio iuris sive necessitatis, vgl. [X.] 66, 39 <64 f.>; 96, 68 <86 f.>; 109, 38 <53 f.>), voraus. An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller [X.] hohe Anforderungen zu stellen ([X.] 118, 124 <134 f.>).

Vor diesem Hintergrund dürfte das tatsächliche Verhalten der derzeit über Kernwaffen verfügenden [X.] in der Vergangenheit, aber auch zum gegenwärtigen [X.]punkt der Annahme einer allgemeinen Übung und Rechtsüberzeugung dahin, dass es [X.] kraft allgemeinen Völkerrechts verwehrt sei, Atomwaffen zu Verteidigungszwecken bereit zu halten, entgegenstehen (vgl. [X.] 66, 39 <65>; vgl. auch Internationaler Gerichtshof, Gutachten vom 8. Juli 1996, [X.], [X.] 1996, [X.] 226 <255 Rn. 73>).

Der derzeit zur Ratifizierung ausliegende [X.]-Vertrag zum umfassenden Verbot von Atomwaffen vermag an diesem Befund nichts zu ändern. Da insbesondere die Atommächte und einige [X.]-[X.] die Vertragsverhandlungen sowie die Ausarbeitung des Vertrages boykottiert haben, dürfte der Vertrag mangels einheitlicher [X.]praxis (vgl. hierzu etwa Herdegen, in: [X.]/[X.], [X.], Art. 25 Rn. 36 ; [X.] von [X.], in: [X.], Völkerrecht, 6. Aufl. 2014, § 17 Rn. 26) nach gegenwärtiger Einschätzung nur schwerlich effektives [X.] werden (vgl. auch zur Verengung des [X.], in: [X.], Völkerrecht, 6. Aufl. 2014, § 54 Rn. 19).

3. Schließlich ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die angegriffenen Gerichtsentscheidungen die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 19 Abs. 4 [X.] verletzen.

a) Die Verwaltungsgerichte haben die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen allgemeinen Leistungsklage der Beschwerdeführerin im Einklang mit der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von einer Klagebefugnis abhängig gemacht (vgl. BVerwGE 153, 246 Rn. 15 m.w.[X.]). Dementsprechend haben Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 42 Abs. 2 VwGO die Klagebefugnis bereits deshalb verneint, weil es an einer Völkerrechtsnorm fehlte, zu der die von der Beschwerdeführerin angegriffene Situation in Widerspruch stand, und weil sie in den von der Beschwerdeführerin herangezogenen allgemeinen Regeln des Völkerrechts, insbesondere dem Gewaltverbot und den einschlägigen Bestimmungen des humanitären Völkerrechts, keine individualschützenden Normen erkannt haben. Dagegen gibt es nichts zu erinnern (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris, Rn. 13).

Es ist verfassungsrechtlich insbesondere auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Klagebefugnis auch im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 [X.] verneint hat. Die Beschwerdeführerin hat in weiten Teilen ihres Rechtsvortrags eine Verletzung bloß staatengerichteter Völkerrechtsnormen, etwa des [X.], des Nichtverbreitungsregimes und des Gebots, in einem bewaffneten Konflikt neutrale [X.] nicht zu beeinträchtigen, geltend gemacht. Aus diesen allgemeinen Regeln des Völkerrechts lassen sich auch durch die Übernahme in das nationale Recht gemäß Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] jedoch keine subjektiven Rechtspositionen ableiten.

Ein aus dem Gewaltverbot hergeleiteter Unterlassungsanspruch würde zudem voraussetzen, dass die Regeln zur [X.]verantwortlichkeit ebenfalls subjektiviert würden. Das Gewaltverbot beinhaltet lediglich eine Unterlassungspflicht, vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung. Letzterer folgt erst aus den völkerrechtlichen Normen zur [X.]verantwortlichkeit, nach denen zum Beispiel der verletzte [X.] einen Anspruch hat, von dem verantwortlichen [X.] zu verlangen, das rechtswidrige Handeln einzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 2 lit. a [X.] der [X.] zum Thema "Responsibility of States for Internationally Wrongful Acts", [X.] zur Resolution der Generalversammlung der [X.] A/[X.]/56/83; für den Unterlassungsanspruch anderer [X.] bei einer Verletzung von erga-omnes-Verpflichtungen siehe Art. 48 Abs. 2 lit. a des [X.]). Die insoweit anspruchsvermittelnden Normen des Völkerrechts, die Reaktionsmöglichkeiten auf ein rechtswidriges Verhalten in einem Rechtssystem gleichberechtigter [X.] ohne zentrale Durchsetzungsgewalt schaffen, sind indes lediglich staatengerichtet und daher nicht geeignet, nach Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] Rechte und Pflichten für den Einzelnen zu begründen.

b) Inwiefern aus den weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten allgemeinen Regeln des Völkerrechts, etwa aus den von ihr benannten Normen aus dem Bereich des humanitären Völkerrechts, im Rahmen von Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] subjektive Rechte folgen können, kann dahinstehen. Die Beschwerdeführerin hat jedenfalls nicht dargelegt, in den Schutzbereich der entsprechenden Regeln einbezogen und durch ein mutmaßlich gegen diese Normen verstoßendes Verhalten der [X.] unmittelbar betroffen zu sein. Dies ist auch nicht ersichtlich, denn die von der Beschwerdeführerin benannten Normen des humanitären Völkerrechts, etwa das Gebot, zwischen Soldaten und Zivilbevölkerung zu unterscheiden, und das Gebot, keine unnötigen Leiden zu verursachen, schützen Personen, die unmittelbar mit Kampfhandlungen konfrontiert sind. Das ist bei der Beschwerdeführerin offenkundig nicht der Fall.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerf[X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1371/13

15.03.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. Mai 2013, Az: 4 A 1913/11, Beschluss

Art 1 Abs 2 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 25 S 1 GG, Art 25 S 2 Halbs 2 GG, Art 26 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 16 KrWaffKontrG, § 42 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 15.03.2018, Az. 2 BvR 1371/13 (REWIS RS 2018, 12291)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12291

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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