Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.08.2013, Az. 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2013, 3505

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen bei einem gegen die Föderative Republik Jugoslawien am 30.05.1999 geführten NATO-Luftangriff - Verfassungsbeschwerden teils wegen Verfristung und nicht hinreichender Substantiierung unzulässig, teils unbegründet


Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Der Antrag der Beschwerdeführer zu [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt.

Die [X.] werden nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.] betreffen die Frage der Schadensersatz- und Entschädigungspflicht der [X.] für die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen als Folge der Zerstörung einer Brücke in der [X.] Stadt [X.] am 30. Mai 1999 während der gegen die [X.] geführten Luftoperation "Allied Force" der [X.] ([X.]).

2

1. Der Konflikt zwischen [X.] und [X.] um das [X.] erreichte im Jahr 1998 einen gewaltsamen Höhepunkt und hatte bis zum [X.] dieses Jahres zahlreiche Todesopfer gefordert und mehrere hunderttausend Menschen zu Flüchtlingen gemacht (vgl. die Berichte des Generalsekretärs der [X.] an den Sicherheitsrat der [X.] vom 4. September 1998, [X.]. S/1998/834 und vom 3. Oktober 1998, [X.]. S/1998/912). Der Sicherheitsrat der [X.] forderte beide Konfliktparteien wiederholt zu einem Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen und zum politischen Dialog auf und verlangte insbesondere von der [X.], ihre Sicherheitskräfte zurückzuziehen und die Rückkehr der Flüchtlinge zu ermöglichen (vgl. die Resolutionen des Sicherheitsrats der [X.] vom 31. März 1998, [X.]. S/[X.]/1160 <1998> und vom 23. September 1998, [X.]. S/[X.]/1199 <1998>). Die [X.] verlieh diesen Forderungen Nachdruck, indem sie zunächst begrenzte und in Phasen durchzuführende [X.] androhte und im Oktober 1998 die entsprechenden [X.] erteilte (vgl. die Erklärungen des [X.]-Generalsekretärs vom 24. September 1998 und vom 13. Oktober 1998, abgedruckt in Krieger , The [X.] Conflict and International Law, 2001, [X.]). Daraufhin erklärte sich der [X.] Präsident dem Sondergesandten der [X.] gegenüber zu einem Waffenstillstand sowie einem [X.] bereit und akzeptierte eine Beobachtungsmission der [X.] ([X.]. S/1998/953, Annex). Außerdem stimmte die [X.] der [X.]" der [X.] zu, mit der die Befolgung der Resolution des Sicherheitsrats der [X.] vom 23. September 1998 überwacht werden sollte ([X.]. S/1998/991, Annex). Weitere Gewaltausbrüche und Vertreibungen konnten durch diese Maßnahmen jedoch nicht verhindert werden. Der Nordatlantikrat der [X.] ermächtigte den [X.]-Generalsekretär im Januar 1999 daher dazu, zur Abwendung einer humanitären Katastrophe nötigenfalls Luftschläge gegen Ziele auf dem Gebiet der [X.] anzuordnen (Presseerklärung 1999 <12> vom 30. Januar 1999, abgedruckt in Krieger , a.a.[X.], S. 256). Nachdem die im Februar und März 1999 geführten Friedensverhandlungen in [X.] und [X.] vom [X.] Präsidenten abgebrochen worden waren, beauftragte der [X.]-Generalsekretär den Supreme Allied Commander Europe ([X.]) damit, Luftschläge gegen die [X.] einzuleiten mit dem Ziel, die gewaltsamen [X.]e durch [X.] Polizei und Armee zu beenden (Presseerklärung 1999 <40> vom 23. März 1999, abgedruckt in Krieger , a.a.[X.], S. 304).

3

2. Der [X.] stimmte der Beteiligung der [X.] an der Luftoperation "Allied Force" mit Aufklärungsflugzeugen und Flugzeugen zur elek-tronischen Kampfaufklärung (sog. ECR-Tornados) am 16. Oktober 1998 zu (vgl. BTDrucks 13/11469; Plenarprotokoll Nr. 13/248 der 248. Sitzung des [X.] vom 16. Oktober 1998, [X.]; ausführlich hierzu [X.] 100, 266 <267>). Während der [X.] waren diese Flugzeuge damit betraut, den Luftraum aufzuklären sowie das gegnerische Flugabwehrradar zu erkennen und zu bekämpfen.

4

3. Zwei Kampfflugzeuge der [X.] griffen am 30. Mai 1999 zur Mittagszeit die über den Fluss [X.] führende Brücke in der [X.] Stadt [X.] in zwei [X.]swellen an und zerstörten sie durch den Beschuss mit insgesamt vier Raketen. Infolge dieses [X.]s wurden zehn Menschen getötet und 30 verletzt, 17 davon schwer, wobei es sich durchweg um Zivilpersonen handelte. Flugzeuge der [X.] waren an der Zerstörung der Brücke nicht unmittelbar beteiligt, befanden sich jedoch am Tag des [X.]s im Einsatz.

5

4. Die Beschwerdeführer sind [X.] Staatsangehörige, die die [X.] auf Schadensersatz oder Entschädigung sowie Schmerzensgeld wegen der Tötung ihrer Angehörigen oder der Verletzungen, die sie bei der Zerstörung der Brücke erlitten haben, in Anspruch nehmen. Ob und inwieweit die am 30. Mai 1999 eingesetzten [X.] Aufklärungsflugzeuge auch den [X.] auf die Brücke von [X.] abgesichert haben, ist zwischen den Beschwerdeführern und der [X.] im fachgerichtlichen Verfahren streitig geblieben.

6

a) Das [X.] wies die Klage der Beschwerdeführer mit dem angegriffenen Urteil vom 10. Dezember 2003 (NJW 2004, [X.] f.) ab, denn die geltend gemachten Ansprüche fänden weder im Völkerrecht noch im [X.] Staatshaftungsrecht eine Grundlage.

7

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines völkerrechtlichen Delikts ergäben sich weder unmittelbar aus dem Völkerrecht noch in Verbindung mit Art. 25 [X.]. Es existierten keine Normen des Völkerrechts, die den Beschwerdeführern als Individuen durchsetzbare Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld einräumten. Die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als zwischenstaatliches Recht verstehe den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt, sondern gewähre nur mittelbaren Schutz durch den Heimatstaat. Eine bedeutsame Ausnahme hierzu sei die [X.], auf die sich die Beschwerdeführer jedoch nicht berufen könnten (vgl. [X.], Entscheidung der [X.] vom 12. Dezember 2001, Beschwerde Nr. 52207/99, [X.], S. 413 <414 ff.>). Im Übrigen fehle es an einem vertraglichen Schutzsystem, das den Beschwerdeführern individuelle Rechte einräume und ein Verfahren zu ihrer Durchsetzung schaffe. Dies gelte gleichermaßen für das Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des [X.] vom 18. Oktober 1907 ([X.] - RGBl 1910 S. 107), das [X.] von Zivilpersonen in [X.]zeiten vom 12. August 1949 ([X.] S. 1586), das Zusatzprotokoll zu den [X.] vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte vom 8. Juni 1977 (Protokoll I - [X.]) und das Abkommen zwischen den [X.]en des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II S. 1190).

8

Den Beschwerdeführern stünden auch keine Ansprüche aus dem [X.] Staatshaftungsrecht zu. Das Völkerrecht schließe zwar nicht aus, dass das nationale Recht eines Staates dem Verletzten einen Anspruch außerhalb völkerrechtlicher Verpflichtungen gewähre. Dies sei nach [X.] Recht derzeit aber nicht der Fall. Unmittelbar aus den Grundrechten ließen sich Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht ableiten, weil diese derartige Rechtsfolgen grundsätzlich nicht begründeten. Das [X.] Staatshaftungsrecht sei schließlich im Rahmen von bewaffneten Konflikten nicht anwendbar, weil es durch die Regeln des internationalen [X.]rechts überlagert werde.

9

b) Das [X.] wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer mit angegriffenem Urteil vom 28. Juli 2005 (NJW 2005, [X.] ff.) zurück. Ihnen stünden weder Ansprüche nach Völkerrecht noch nach [X.] Recht zu.

Soweit die Beschwerdeführer ihre Ansprüche unmittelbar auf das humanitäre Völkerrecht stützten, vor allem auf Art. 3 des [X.]s und Art. 91 des [X.], jeweils in Verbindung mit den dem Zivilschutz dienenden Regelungen des humanitären Völkerrechts, entspreche es jedenfalls gegenwärtig noch der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als zwischenstaatliches Recht den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt verstehe, sondern ihm nur mittelbaren Schutz durch den Heimatstaat gewähre.

Ansprüche aus den Grundrechten schieden aus, weil diese keine Anspruchsgrundlage darstellten und es im Übrigen an einer speziellen anspruchsbegründenden Norm fehle. Ein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 [X.] sei ebenso wenig gegeben. Zwar sei das [X.] Staatshaftungsrecht grundsätzlich anwendbar. Der [X.] seien jedoch keine Handlungen zuzurechnen, die sich als Amtspflichtverletzung darstellten. Den [X.] habe sie unstreitig nicht geführt; eine Zurechnung komme nur in Betracht, wenn die [X.] eine Verantwortlichkeit nach § 830 BGB als Mittäterin oder Gehilfin träfe. Selbst wenn die [X.] Aufklärungsflugzeuge den [X.] auf die Brücke von [X.] abgesichert hätten, wäre der [X.] eine derartige unterstützende [X.] nicht vorwerfbar. Denn es sei nicht erkennbar, dass ihre Unkenntnis von der unterstützten Handlung - der Zerstörung der Brücke - zumindest auf Fahrlässigkeit beruht habe. Die Beschwerdeführer haben weder dargelegt noch sei sonst ersichtlich, dass der [X.] bekannt gewesen sei, dass die Brücke von [X.] an dem fraglichen Tag überhaupt angegriffen werden sollte. Nach der von der Beklagten im Einzelnen dargelegten "need-to-know-Regel" habe jeder Mitgliedstaat der [X.] nur über die Kenntnisse verfügt, über die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben verfügen musste. Eine Haftung der [X.] scheide auch insoweit aus, als diese - ein Vetorecht unterstellt - nicht verhindert habe, dass die Brücke von [X.] in die [X.]n der [X.] aufgenommen worden sei. Ein derartiges Vetorecht hätte außen- und verteidigungspolitischen Charakter, für dessen Ausübung der Bundesregierung ein grundsätzlich nicht justiziabler Beurteilungs- und Ermessenspielraum zustehe, sofern die Entscheidung nicht offensichtlich willkürlich oder offensichtlich völkerrechtswidrig sei. Brücken seien jedoch abstrakt stets potentielle militärische Ziele, weswegen die Nichtausübung des [X.] gegen die Aufnahme der Brücke von [X.] in die [X.] jedenfalls nicht offenkundig willkürlich oder völkerrechtswidrig gewesen sei.

c) Der [X.] wies die hiergegen gerichtete Revision der Beschwerdeführer mit angegriffenem Urteil vom 2. November 2006 ([X.], 348 ff.) zurück.

Die geltend gemachten Ansprüche könnten auf [X.] weder auf Art. 3 des [X.]s noch auf Art. 91 des [X.] gestützt werden. Ungeachtet eines möglichen primärrechtlichen [X.]s auf Einhaltung des humanitären Völkerrechts, stünden aus diesen Normen folgende Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche nach wie vor allein dem Heimatstaat zu. Andere völkerrechtliche Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. Eine Vorlage an das [X.] nach Art. 100 Abs. 2 [X.] sei nicht erforderlich, weil ein völkerrechtlicher [X.] in der Praxis internationaler und nationaler Gerichte nicht eindeutig bejaht werde und es auch sonst keine Hinweise darauf gebe, dass solche individuellen Schadensersatzansprüche gegen den [X.] in der völkerrechtlichen Praxis anerkannt worden wären.

Auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 [X.] bestehe nicht. Es könne offen bleiben, ob das [X.] [X.] überhaupt Anwendung finde, denn ein Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem Luftangriff auf die Brücke von [X.] keine Amtspflichtverletzungen [X.]r Amtsträger - im Sinne schuldhafter Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht - vorlägen. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt fehle es bei den Angehörigen der [X.], die an der Luftraumüberwachung beteiligt waren, an dem nach § 830 BGB erforderlichen Vorsatz. Es sei weder festgestellt noch von den Beschwerdeführern unter [X.] vorgetragen, dass die [X.] Stellen von einem [X.] auf die Zivilbevölkerung oder jedenfalls einem "unterschiedslosen [X.]" gewusst hätten. Ferner sei der der Beklagten vom [X.] zugebilligte weite Beurteilungsspielraum bei der Erstellung der [X.], der erst bei völliger Unvertretbarkeit und offensichtlicher Völkerrechtswidrigkeit überschritten sei, nicht zu beanstanden. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass in einzelnen hoheitlichen Bereichen den zuständigen Stellen bei bestimmten Maßnahmen Beurteilungsspielräume zustünden, deren Wahrnehmung im [X.] nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen sei. Die Aufnahme der Brücke von [X.] in die [X.] habe sich im Rahmen dieses [X.] gehalten, weil die Infrastruktur eines Staates wie Straßen, Brücken, Fernmeldeeinrichtungen traditionell zu den militärischen Zielen gezählt werde. Jedenfalls im [X.]punkt der Aufnahme in die [X.] sei diese Einschätzung nicht offensichtlich unvertretbar oder offensichtlich völkerrechtswidrig gewesen. Schließlich hafte nicht jeder [X.]-Mitgliedstaat unabhängig von seinem konkreten Beitrag für die Folgen einer gemeinschaftlichen [X.]-[X.]. Es könne offen bleiben, wie dies für völkerrechtliche Ansprüche zu beurteilen wäre; für Ansprüche nach [X.] Recht komme dies wegen der personalen Konstruktion der Amtshaftung nicht in Betracht.

d) Die von den Beschwerdeführern zu [X.] erhobene Anhörungsrüge wies der [X.] mit angegriffenem Beschluss vom 18. Januar 2007 als unbegründet zurück.

5. Die Beschwerdeführer zu [X.]33. und [X.]34. haben mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 ihre [X.] zurückgenommen.

1. Die Beschwerdeführer sehen sich durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf ein faires Verfahren sowie in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 [X.] verletzt.

a) Es verstoße gegen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 [X.]), dass der [X.] ihnen die Beweislast für das schuldhafte Handeln der [X.] auferlegt habe, und dass von ihnen als zivilen Opfern eines arbeitsteilig geführten [X.] verlangt worden sei, die Entscheidungsprozesse der beteiligten Militärs und Politiker unterschiedlicher [X.] darzulegen. Dies sei wegen der militärischen Geheimhaltung faktisch unmöglich, weswegen - wie etwa im [X.], Produkthaftungs- oder Umwelthaftungsrecht - eine Beweislastumkehr gelten müsse.

b) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 [X.] sei verletzt, weil dem [X.] entscheidungserhebliche Fragen zur Existenz und Tragweite allgemeiner Regeln des Völkerrechts nicht vorgelegt worden seien. Ernsthafte Zweifel an der Auslegung und Anwendung des Völkerrechts durch die Fachgerichte bestünden, weil sie das Bestehen eines individuellen Schadensersatzanspruchs wegen Verstoßes gegen das [X.]völkerrecht dargelegt hätten. Die Vorlage sei auch nicht durch Art. 25 Satz 2 [X.] ausgeschlossen, denn Satz 2 sei rein deklaratorisch, soweit sich der individualschützende Charakter der allgemeinen Regel des Völkerrechts bereits aus dieser selbst ergebe; auch verweise Art. 100 Abs. 2 [X.] auf Art. 25 [X.] als solchen, nicht nur auf dessen Satz 2.

2. Die Beschwerdeführer zu [X.] rügen zusätzlich eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 [X.], Art. 2 Abs. 2 [X.], Art. 3 Abs. 1 [X.], Art. 6 Abs. 1 [X.], Art. 19 Abs. 4 [X.] und Art. 103 Abs. 1 [X.].

Die angegriffenen Urteile seien willkürlich und verstießen gegen Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 103 Abs. 1 [X.], weil der nach Völkerrecht und [X.] Recht bestehende Schadensersatzanspruch abgelehnt worden sei. Der Luftangriff auf die Brücke von [X.] habe die - auch gewohnheitsrechtlich geltenden - Schutzrechte zugunsten von Zivilpersonen nach dem Protokoll I verletzt. Die völkerrechtliche Haftung für die Verletzung von humanitärem Völkerrecht sei in Art. 3 des [X.]s sowie in Art. 91 des [X.] geregelt und habe als Völkergewohnheitsrecht allgemeine Geltung. Ferner bestehe ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 [X.], Art. 2 Abs. 2 [X.] und Art. 6 Abs. 1 [X.].

3. Die Beschwerdeführer zu [X.] machen darüber hinaus unter Bezugnahme auf ein völkerrechtliches Rechtsgutachten die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 [X.], Art. 14 [X.] und Art. 103 Abs. 1 [X.] geltend.

a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 Satz 1 [X.] sei dadurch verletzt, dass ihnen völkergewohnheitsrechtliche Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nicht zuerkannt worden seien. Der [X.] auf die Brücke von [X.] habe gegen zwingende Regeln des humanitären Völkerrechts - das Verbot des [X.]s auf zivile Objekte, das Verbot des unterschiedslosen [X.]s und die Regeln über die Zielbestimmung - verstoßen, die zugleich Teil des Völkergewohnheitsrechts seien. Die internationale und nationale Gerichtsbarkeit und [X.]praxis zeige, dass nicht nur ein Anspruch des Einzelnen auf Befolgung des humanitären Völkerrechts, sondern auch ein individuelles Recht auf Schadensersatz und auf effektiven Rechtsschutz nach Völkergewohnheitsrecht bestehe. Vor diesem Hintergrund seien auch die in Art. 3 des [X.]s und Art. 91 des [X.] statuierten Schadensersatzansprüche individualschützend.

b) Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 14 [X.] vor. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass Schadensersatzansprüche aufgrund von Art. 3 des [X.]s und Art. 91 des [X.] nicht anerkannt worden seien, zum anderen durch eine grundrechts- und völkerrechtswidrige Anwendung und Auslegung des [X.] [X.]s. Da die völkerrechtlichen Schadensersatzansprüche kein Verschulden voraussetzten, müsse dies nach dem Grundsatz der [X.] auch für einen [X.] Amtshaftungsanspruch gelten. Jedenfalls sei der [X.] das Verschulden ausländischer Stellen bei dem Luftangriff auf die Brücke von [X.] zuzurechnen. Die "need-to-know-Regel" dürfe nicht zu einer Exkulpation der [X.] führen, da dies die [X.] willkürlich und rechtsstaatswidrig zu Lasten der Beschwerdeführer verschieben würde. Auch sei kein weiter Beurteilungsspielraum der [X.] bei der Mitwirkung an der Aufstellung von [X.]n anzuerkennen.

c) Schließlich sei Art. 103 Abs. 1 [X.] verletzt, weil der [X.] sowohl in dem angegriffenen Urteil als auch in dem angegriffenen Beschluss auf weite Teile ihres Vortrags - insbesondere zum Bestehen von völkergewohnheitsrechtlichen Ansprüchen - nicht eingegangen sei.

Die Bundesregierung und das [X.] des [X.] hatten Gelegenheit zur Äußerung. Das [X.] hat namens der Bundesregierung eine Stellungnahme abgegeben, in der es der völker- und verfassungsrechtlichen Argumentation der Beschwerdeführer entgegengetreten ist und die [X.] im Ergebnis für jedenfalls unbegründet hält. Die Beschwerdeführer zu [X.] haben hierauf unter Vorlage eines ergänzenden Rechtsgutachtens erwidert.

Dem [X.] haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

Das Verfahren 2 BvR 487/07 ist hinsichtlich der Beschwerdeführer zu [X.]33. und [X.]34. mit der wirksamen Rücknahme der [X.]beschwerde beendet (vgl. [X.] 106, 210 <213>). Im Übrigen werden die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen [X.] (vgl. [X.] 15, 303 <305>) nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] nicht vorliegen. Die [X.] haben keine Aussicht auf Erfolg, weil sie - soweit sie zulässig sind - nach den Maßstäben, die in der Rechtsprechung des [X.]s bereits hinreichend geklärt sind (hierzu im Einzelnen unter 2.), unbegründet sind (vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>).

1. Die [X.]beschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] ist unzulässig, die [X.]beschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] nur teilweise zulässig.

a) Die [X.]beschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] ist unzulässig.

aa) Die [X.]beschwerde hat sich im vorliegenden Fall nicht durch den Tod der ursprünglichen Beschwerdeführerin erledigt. Zwar ist die Erledigung im Allgemeinen die Folge des Versterbens des Beschwerdeführers, weil die [X.]beschwerde grundsätzlich der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient (vgl. [X.] 6, 389 <442>; 109, 279 <304>). Stirbt ein Beschwerdeführer während eines anhängigen [X.]beschwerdeverfahrens, können seine Erben die [X.]beschwerde jedoch dann fortführen, wenn es sich im Ausgangsverfahren um finanzielle Ansprüche handelte (vgl. [X.] 3, 162 <164>; 23, 288 <300>; 26, 327 <332>; 109, 279 <304>).

bb) Die [X.]beschwerde ist allerdings unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]).

(1) Für eine fristgerechte und den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Begründung der [X.]beschwerde ist es erforderlich, die angegriffenen Entscheidungen oder Abschriften der angegriffenen Entscheidungen innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzulegen oder ihren wesentlichen Inhalt mitzuteilen ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. März 2006 - 1 BvR 1311/96 -, [X.] 2006, S. 533; vgl. auch [X.] 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Nicht ausreichend ist es hingegen, bis zum Ablauf der Monatsfrist lediglich die Beschwerdeschrift per Telefax zu übermitteln und die angegriffenen Entscheidungen - nach Fristablauf - mit dem [X.] nachzureichen ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 28. November 2007 - 1 BvR 2755/07 -, juris, Rn. 2; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 11. Mai 2005 - 2 BvR 176/05 -, juris, Rn. 3).

(2) Das Urteil des [X.]s vom 2. November 2006 wurde den Beschwerdeführern zu [X.] am 23. November 2006 zugestellt. Die Frist zur Begründung der [X.]beschwerde endete somit am 27. Dezember 2006 (§ 93 Abs. 1 Sätze 1 und 2 [X.], § 222 Abs. 2 ZPO; vgl. [X.] 24, 236 <242 f.>). Zu diesem [X.]punkt war beim [X.] nur die Faxkopie des Beschwerdeschriftsatzes eingegangen, auf deren letzter Seite vermerkt war: "Anlagen per Post, Anlage 1 - 3: …". Der [X.] der [X.]beschwerde nebst diesen Anlagen - den angegriffenen Entscheidungen - ist erst am 30. Dezember 2006 und damit nach Fristablauf beim [X.] eingegangen. Der wesentliche Inhalt der angegriffenen Entscheidungen wird auch in der [X.]beschwerde nicht derart mitgeteilt, dass eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung derselben möglich wäre. Die [X.]beschwerde wurde daher nicht fristgerecht begründet und ist somit unzulässig.

b) Die [X.]beschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] ist teilweise unzulässig. Ihre Behauptung, Art. 14 Abs. 1 [X.] sei dadurch verletzt, dass die angegriffenen Entscheidungen das [X.] [X.] nicht völkerrechtskonform dahingehend ausgelegt hätten, dass Verschulden eines [X.] Amtswalters nicht erforderlich oder der [X.] zumindest das Verschulden ausländischer Stellen zuzurechnen sei, wird den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] ergebenden Mindestanforderungen an die Begründung nicht gerecht.

aa) Die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Normen ist Sache der Fachgerichte. Sie können vom [X.] - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen. Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. [X.] 18, 85 <92 f., 96>; 85, 248 <258 f.>; 87, 287 <323>).

bb) Diese Voraussetzungen legen die Beschwerdeführer zu [X.] hinsichtlich der von ihnen behaupteten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 [X.] nicht hinreichend substantiiert dar. Aus ihrem Vortrag ergibt sich schon nicht - was Voraussetzung für eine mögliche Verletzung des Art. 14 Abs. 1 [X.] wäre -, dass das Völkerrecht eine entsprechende Überformung des [X.] [X.]s dahingehend gebietet; ohne ein entsprechendes völkerrechtliches Gebot scheidet eine völkerrechtskonforme Auslegung des [X.] [X.]s dagegen aus. Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer zu [X.] nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass es nach Maßgabe des [X.] Rechts willkürlich sei, auch Amtshaftungsansprüche für arbeitsteilig geführte [X.]-[X.] von einem amtspflichtwidrigem und schuldhaftem Verhalten [X.]r Amtswalter oder ihrer schuldhaften Beteiligung nach § 830 BGB abhängig zu machen.

2. Die [X.]beschwerde der Beschwerdeführer zu [X.] ist im Übrigen unbegründet, soweit sie völkerrechtliche Ansprüche betrifft.

a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind zuvörderst Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das [X.] grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem [X.]recht kann das [X.] auf eine [X.]beschwerde hin eingreifen ([X.] 18, 85 <92 f.>; stRspr). Auch die völkerrechtlichen Regeln und das [X.] haben die Fachgerichte selbst anzuwenden und auszulegen. Die verfassungsgerichtliche Nachprüfung diesbezüglicher Entscheidungen folgt den dafür geltenden allgemeinen Maßstäben für die Kontrolle von Gerichtsentscheidungen (vgl. [X.] 18, 441 <450>; 59, 63 <89>; 94, 315 <328>; 99, 145 <160>; 118, 124 <135>).

b) Die Beschwerdeführer zu [X.] sind in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 [X.] nicht dadurch verletzt, dass die angegriffenen Entscheidungen völkergewohnheitsrechtliche Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nicht anerkannt haben.

aa) Mit der [X.]beschwerde kann zwar grundsätzlich geltend gemacht werden, dass zivilgerichtliche Urteile nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 [X.] gehörten, weil sie sich über gemäß Art. 25 [X.] als Bestandteil des Bundesrechts geltende völkergewohnheitsrechtliche Regeln hinweggesetzt hätten (vgl. [X.] 31, 145 <177>; 66, 39 <64>; [X.]K 13, 246 <252>). Anders als von den Beschwerdeführern zu [X.] behauptet, gab und gibt es jedoch weder im Jahr 1999 noch gegenwärtig eine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat zusteht. Derartige Ansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen - nach wie vor - grundsätzlich nur dem Heimatstaat des Geschädigten zu oder sind von diesem geltend zu machen.

(1) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 [X.] sind die Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. [X.] 15, 25 <32 ff.>; 16, 27 <33>; 23, 288 <317>; 109, 13 <27>; 118, 124 <134>). Das Völkergewohnheitsrecht ist der Brauch, hinter dem die Überzeugung rechtlicher Verpflichtung steht (vgl. Ständiger Internationaler Gerichtshof, [X.], 1927 P.C.[X.]J. No. 10 , Rn. 44: "usage generally accepted as expressing principles of law"). Zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht sind grundsätzlich eine ausreichende [X.]praxis, also eine dauernde und einheitliche Übung unter weitgestreuter und repräsentativer Beteiligung (vgl. [X.] 94, 315 <332>; 96, 68 <87>), sowie die hinter dieser Praxis stehende opinio iuris sive necessitatis - die Auffassung, im Rahmen des völkerrechtlich Gebotenen und Erlaubten oder des Notwendigen zu handeln - erforderlich (vgl. [X.] 96, 68 <87>).

(2) Zwar lassen sich in der internationalen und nationalen Praxis vereinzelt Fälle nachweisen, in denen den Geschädigten bewaffneter Auseinandersetzungen eine Entschädigung durch den verantwortlichen Staat zugebilligt worden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], Vol. I, 2005, [X.]). Eine Verdichtung dieser Einzelfälle zu einer allgemeinen völkergewohnheitsrechtlichen Regel, nach der Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat zusteht, lässt sich jedoch - jedenfalls derzeit - nicht feststellen (vgl. [X.] von [X.], in: [X.] von [X.] u.a. , Entschädigung nach bewaffneten Konflikten, 2003, S. 1 <25>; [X.], [X.], S. 905 <909 f.>; [X.], in: Festschrift für [X.], 2006, S. 341 <356>; von [X.], Die Verantwortlichkeit [X.] für seine [X.] im Auslandseinsatz und die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche von Einzelpersonen als Opfer [X.]r Militärhandlungen, 2010, [X.] ff.). Der [X.] hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen ([X.], Urteil vom 3. Februar 2012, [X.], [X.], Rn. 108). Nationale Gerichte haben die auf völkerrechtliche Grundlagen gestützten Ansprüche von [X.]opfern überwiegend abgelehnt (vgl. von [X.], a.a.[X.], [X.] ff. m.w.[X.]). Zudem hat die Völkerrechtskommission der [X.] in Art. 33 Abs. 2 ihres Entwurfs zur Verantwortlichkeit der [X.] für völkerrechtswidrige Handlungen (Anlage zur [X.] der Generalversammlung der [X.] vom 12. Dezember 2001), in dem sie in der [X.]praxis bereits geltende Regeln kodifiziert hat, unmittelbar gegen [X.] gerichtete individuelle Ansprüche aus der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit der [X.] ausdrücklich ausgeklammert.

bb) In Ermangelung der von den Beschwerdeführern zu [X.] behaupteten allgemeinen völkergewohnheitsrechtlichen Regel kann dahinstehen, ob sie als [X.] Staatsangehörige, die sich im [X.]punkt des [X.]s auf die Brücke von [X.] außerhalb des Bundesgebietes aufhielten, in den Anwendungsbereich des Art. 25 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] fallen.

cc) Art. 3 des [X.]s und Art. 91 des [X.] begründen keine unmittelbaren individuellen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, weshalb offenbleiben kann, ob diese Vorschriften völkergewohnheitsrechtliche Geltung erlangt haben (vgl. Kalshoven, [X.] 40 <1991>, S. 827 <836>; Green, [X.], 2. Aufl. 2000, S. 277 f., 281 ff., 289 f.) und ihre fachgerichtliche Anwendung im Rahmen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 [X.] verfassungsgerichtlich überprüft werden kann.

(1) Art. 3 des [X.]s vermittelt grundsätzlich keinen individuellen Entschädigungsanspruch, sondern positiviert nur den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz (vgl. Art. 1 der Artikel über die Verantwortlichkeit der [X.] für völkerrechtswidrige Handlungen, vorgelegt von der Völkerrechtskommission der [X.], Anlage zur [X.] der Generalversammlung der [X.] vom 21. Dezember 2001) einer Haftungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien; dieser Schadensersatzanspruch besteht nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen [X.] und unterscheidet sich von dem [X.] der betroffenen Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts ([X.] 112, 1 <32 f.>; [X.]K 3, 277 <283 f.>). Zwar zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm, dass sie zum Schutz des Einzelnen bestimmt ist und damit mittelbar auch dem Schutz individueller Rechte dienen soll. Daraus folgt jedoch nicht, dass Art. 3 des [X.]s als Grundlage eines unmittelbaren, originär völkerrechtlichen Schadensersatz- und Entschädigungsanspruchs des betroffenen Individuums gegen den Staat in Betracht käme (vgl. [X.] 112, 1 <32>; [X.]K 7, 303 <308>; Kalshoven, a.a.[X.], S. 827 <837>). Dagegen spricht zum einen der Wortlaut, wonach eine [X.]partei im Falle eines Verstoßes gegen die - dem [X.] als Anlage beigefügte - Haager [X.]ordnung "gegebenen Falles" zum Schadensersatz verpflichtet ist. Angesichts dieses einschränkenden Zusatzes ist Art. 3 des [X.]s nicht vollzugsfähig ("self executing"), so dass ein Verständnis der Regelung als Anspruchsgrundlage für Individualansprüche bereits an ihrer fehlenden unmittelbaren Anwendbarkeit scheitert ([X.]K 7, 303 <308>). Zum anderen wurde das Individuum nach traditioneller Völkerrechtskonzeption nicht als Völkerrechtssubjekt qualifiziert ([X.]K 7, 303 <308>; vgl. [X.], [X.] 22 <1962>, S. 1 <23, 29 ff.>). Ungeachtet der - stetig fortschreitenden - Entwicklungen auf [X.] des [X.], die zur Anerkennung einer partiellen Völkerrechtssubjektivität des Einzelnen sowie zur Etablierung vertraglicher Individualbeschwerdeverfahren geführt haben, ist eine vergleichbare Entwicklung im Bereich der [X.] nicht nachzuweisen. Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nach wie vor nur dem Heimatstaat zu ([X.]K 7, 303 <308>).

(2) Auch aus Art. 91 des [X.] lässt sich kein individueller Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht herleiten. Trotz der in der [X.] zwischen dem [X.] von 1907 und dem Protokoll I von 1977 erfolgten Entwicklungen auf [X.] des [X.] orientiert sich der Wortlaut der Vorschrift nicht an entsprechenden Formulierungen in [X.], die ausdrücklich auf einen individuellen Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch hinweisen (vgl. beispielsweise Art. 5 Abs. 5 [X.]), sondern ist mit dem des Art. 3 des [X.]s nahezu identisch (vgl. [X.], Der Anspruch von [X.]opfern auf Schadensersatz, 2009, [X.] ff.). Auch nach dem in den 1970er Jahren vorherrschenden [X.] waren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht auf [X.] wiedergutzumachen (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]). Diese Gesichtspunkte lassen nur den Schluss zu, dass auch Art. 91 des [X.] keine Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche des Einzelnen begründet.

c) Die Beschwerdeführer zu [X.] sind auch nicht durch eine unterbliebene Vorlage an das [X.] zur Völkerrechtsverifikation in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 2 [X.] verletzt.

aa) (1) Das [X.] ist gesetzlicher [X.] im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 [X.], auch soweit es im [X.] nach Art. 100 Abs. 2 [X.] entscheidet (vgl. [X.] 18, 441 <447>). Deshalb kann ein Betroffener seinem gesetzlichen [X.] grundsätzlich durch die Unterlassung einer nach Art. 100 Abs. 2 [X.] gebotenen Vorlage entzogen werden (vgl. [X.] 64, 1 <12 f.>; 96, 68 <77>; [X.]K 9, 211 <213>; 13, 246 <250>; 14, 222 <226>).

(2) Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 [X.] ist bereits dann geboten, wenn das erkennende Gericht bei der Prüfung der Frage, ob und mit welcher Tragweite eine allgemeine Regel des Völkerrechts gilt, auf ernstzunehmende Zweifel stößt, mag das Gericht selbst auch keine Zweifel haben (vgl. [X.] 23, 288 <316>; 64, 1 <14 f.>; 75, 1 <11>; 96, 68 <77>). Nicht das erkennende Gericht, sondern nur das [X.] hat die Befugnis, vorhandene Zweifel selbst aufzuklären. [X.] Zweifel bestehen schon dann, wenn das Gericht von der Meinung eines [X.]organs oder von den Entscheidungen hoher [X.]r, ausländischer oder internationaler Gerichte oder von den Lehren anerkannter Autoren der Völkerrechtswissenschaft abweichen würde (vgl. [X.] 23, 288 <319>; 96, 68 <77>).

bb) Nach diesen Maßstäben war eine Vorlage an das [X.] nicht geboten; das [X.], das [X.] und der [X.] waren nicht verpflichtet, das Verfahren dem [X.] zur Feststellung über das Bestehen einer allgemeinen Regel des Völkerrechts vorzulegen, wonach Individuen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht einen unmittelbaren Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat haben. Eine solche Vorlage wäre unzulässig gewesen, weil Zweifel hinsichtlich der Existenz einer solchen allgemeinen Regel des Völkerrechts nicht bestanden. Wie oben dargelegt (vgl. [X.].), hat der Einzelne bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht nach derzeitigem [X.] keinen völkergewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung gegen den verantwortlichen Staat. Ein Normverifikationsverfahren hätte daran nichts ändern können, denn das [X.] ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 2 [X.] nicht dazu berufen, das Völkergewohnheitsrecht weiterzuentwickeln (vgl. [X.] 118, 124 <139>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2011 - 2 BvR 2984/09, 2 BvR 3057/09, 2 BvR 1842/10 -, NJW 2012, S. 293 <295>).

3. Soweit sich die Beschwerdeführer zu [X.] gegen die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 [X.] wenden, ist die [X.]beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil deutlich abzusehen ist, dass die Beschwerdeführer auch im Falle einer Zurückverweisung gemäß § 95 Abs. 2 [X.] im Ergebnis keinen Erfolg haben würden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]; vgl. [X.] 90, 22 <25 f.>). Zwar bestehen gegen die die Zubilligung eines [X.] zugunsten der Bundesregierung bei der Auswahl militärischer Ziele durch [X.] und [X.] verfassungsrechtliche Bedenken, jedoch kann nach den Umständen des vorliegenden Falles ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung dieser Bedenken der Klage der Beschwerdeführer zum Erfolg verhelfen könnte (a). Entsprechendes gilt in Bezug auf die von den Beschwerdeführern gerügte Darlegungs- und Beweislastverteilung (b). Es kann daher offen bleiben, ob das [X.] [X.] auf Fälle wie den vorliegenden überhaupt Anwendung findet (zum Streitstand siehe [X.], [X.] 2006, S. 699 <705 f.>; [X.], AöR 133 <2008>, S. 191 <209>; Raap, NVwZ 2013, S. 552 <554>).

a) Zwar stehen die innerstaatliche Geltung des Völkerrechts, das den [X.] gemäß Art. 20 Abs. 3 [X.] bindet (vgl. [X.], [X.], 2007, [X.]; Huhn, Amtshaftung im bewaffneten Auslandseinsatz, 2010, [X.]; [X.], AöR 133 <2008>, S. 191 <215>), wie auch die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] der Zubilligung nicht [X.] der Exekutive grundsätzlich entgegen. Vor allem aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes folgt regelmäßig eine Pflicht der Gerichte, angefochtene staatliche Maßnahmen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen; das schließt eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen und Wertungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, im Grundsatz aus (vgl. [X.] 15, 275 <282>; 61, 82 <110 f.>; 84, 34 <49>; 84, 59 <77>; 101, 106 <123>; 103, 142 <156>; 129, 1 <20>). Das gilt auch bei der Geltendmachung von [X.]n. Auch im [X.] hat der mit der Amtshaftungsklage befasste Zivilrichter daher die als amtspflichtwidrig beanstandete Maßnahme grundsätzlich selbständig und in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 1988 - [X.] -, NJW 1989, [X.] <97>).

aa) Der Gesetzgeber kann zwar innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen Durchbrechungen des Grundsatzes vollständiger gerichtlicher Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vorsehen (vgl. [X.] 129, 1 <21 ff.>), indes ist im vorliegenden Zusammenhang keine entsprechende Norm ersichtlich. Inwieweit gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Entscheidungsspielräume der Verwaltung ausnahmsweise auch ohne gesetzliche Grundlage von [X.] wegen zulässig sind, ist nicht abschließend geklärt. In Betracht zu ziehen sind sie allenfalls für begrenzte Bereiche, namentlich wenn unbestimmte Rechtsbegriffe wegen hoher Komplexität oder besonderer Dynamik der geregelten Materie so vage sind und ihre Konkretisierung im Nachvollzug der Verwaltungsentscheidung so schwierig ist, dass deren gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stoßen würde (vgl. [X.] 84, 34 <50>; 129, 1 <23>). Derartige Funktionsgrenzen sind namentlich für das politische Ermessen im Bereich der auswärtigen Gewalt (vgl. [X.] 40, 141 <178>; 55, 349 <365>) sowie in verteidigungspolitischen Fragen (vgl. [X.] 68, 1 <97>) anerkannt.

Im vorliegenden Fall dürfte die Zubilligung eines nicht justiziablen [X.] zugunsten der Bundesregierung verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen sein. Die Erstellung von [X.]n und die Nichtausübung eines [X.] gegen die Aufnahme eines bestimmten Ziels in diese Listen sowie die Einstufung eines Objekts als legitimes militärisches Ziel sind keine politischen Entscheidungen, die einer gerichtlichen Kontrolle von vornherein entzogen wären (vgl. [X.], a.a.[X.], S. 131; Huhn, a.a.[X.], [X.]). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Rechtsprechung durch die Klärung dieser Rechtsfrage an ihre Funktionsgrenzen stoßen würde. Die hier in Rede stehenden völkerrechtlichen Regelungen verwenden zwar unbestimmte Rechtsbegriffe zur Beschreibung dessen, was ein legitimes militärisches Ziel sein kann; deren Auslegung und Anwendung ist aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anhand objektiver Kriterien durchaus überprüfbar (vgl. [X.], AöR 133 <2008>, S. 191 <225>; von [X.], a.a.[X.], S. 336; kritisch Huhn, a.a.[X.], S. 186). [X.] und [X.] haben im Wesentlichen auf das außen- und verteidigungspolitische Ermessen der Bundesregierung abgestellt, ohne insbesondere auf die hier in Betracht zu ziehenden völkerrechtlichen Tatbestände einzugehen und zu erläutern, inwiefern diese gerichtlicher Kontrolle nicht zugänglich seien, und dürften damit von einem verfassungsrechtlich unzutreffend verkürzten Prüfungsmaßstab ausgegangen sein. Das muss an dieser Stelle indes nicht weiter vertieft werden.

bb) Denn in der Sache kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Erstellung von [X.]n im vorliegenden Fall Teil eines mehrstufigen Entscheidungsprozesses gewesen ist. Mit der, wie das [X.] festgestellt hat, "vorsorglichen" Aufnahme der Brücke von [X.] in [X.]n war noch nicht entschieden, dass es sich um ein legitimes militärisches Ziel im Sinne von Art. 51 des [X.] handelt; vielmehr hätten, so das [X.], die konkreten Umstände eines etwaigen [X.]s auf die Brücke bei der [X.] nicht in Rede gestanden. Die Bundesregierung hat im [X.]beschwerdeverfahren, ohne dass die Beschwerdeführer dem entgegengetreten sind, bestätigt, dass die [X.]n, die der Nordatlantikrat der [X.] unter Beteiligung der [X.] verabschiedet hatte, lediglich eine generelle Bewertung dahingehend enthielten, welche Objekte oder Arten von Objekten zur Zerstörung grundsätzlich geeignet wären, um die von der [X.] verfolgten politischen Ziele der Verhinderung weiterer Menschenrechtsverletzungen und der Abwendung einer humanitären Katastrophe durch ein Einlenken der [X.] Seite zu erreichen. Eine abschließende rechtliche Bewertung, ob es sich dabei jeweils um ein legitimes militärisches Ziel im Sinne von Art. 51 des [X.] gehandelt habe, sei mit der Aufnahme eines Ziels in die [X.] nicht verbunden gewesen. Die abschließende - auch von Art. 51 des [X.] geforderte - Einzelfallprüfung sei nicht auf [X.] des Nordatlantikrats, sondern in Vorbereitung des konkreten [X.]s auf [X.] vorgenommen worden. Auf der Stufe der als amtspflichtwidrig gerügten Maßnahme - der widerspruchslosen Aufnahme der Brücke von [X.] in die [X.] - wurde mithin noch keine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des konkreten [X.]s auf die Brücke getroffen und konnte auch nicht getroffen werden.

Das [X.] hat zugunsten der Beschwerdeführer die grundsätzliche Möglichkeit unterstellt, die Bundesregierung habe durch Nichtausübung des [X.] bei der Aufstellung der [X.]n und der damit verbundenen Festlegung bestimmter Ziele eine Amtshaftung begründen können. Es hat sodann - ausgehend von seinem eingeschränkten Prüfungsansatz - eine offensichtlich willkürliche oder offensichtlich völkerrechtswidrige und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehende Ausübung der der beklagten [X.] zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielräume verneint und dazu folgende Feststellungen getroffen: Brücken wie die hier in [X.] über den Fluss [X.] führende Brücke seien für den Fall bewaffneter Auseinandersetzungen oder Kriege abstrakt gesehen zunächst immer potentielle militärische Ziele, sei es aufgrund strategischer, sei es aufgrund taktischer Erwägungen. Es komme hinzu, dass es sich bei der fraglichen Brücke zwar sicherlich nicht um einen Hauptverkehrsweg gehandelt habe, aber um eine, über die in Verbindung mit dem südwärts führenden Straßennetz der nicht allzu weit entfernte [X.] unschwer zu erreichen sei. Die Brücke sei daher jedenfalls bei Zerstörung anderer - insbesondere der vorrangig nutzbaren - Verkehrswege potentiell geeignet gewesen, darüber zumindest kleinere Truppen- und Materialtransporte mit dem Ziel [X.] vorzunehmen. Die bloße Aufnahme in eine [X.] habe dem ([X.])Völkerrecht sicherlich nicht offenkundig widersprochen, da die Brücke jedenfalls grundsätzlich auch als militärisches Ziel anzusehen gewesen sei.

Im Falle einer Zurückverweisung der Sache hätte das nunmehr befasste Gericht nach [X.] davon auszugehen, dass die völkerrechtlich gebotene Einzelfallprüfung nicht bereits auf [X.] der Erstellung von [X.]n vorgenommen worden ist. Demgemäß galt für die Erstellung der [X.]n von vornherein ein anderer Sorgfaltsmaßstab als für die konkrete Einsatzentscheidung. Nach dem Sach- und Streitstand drängt es sich auf, dass dieser Sorgfaltsmaßstab sich von demjenigen, den [X.] und [X.] - ausgehend von einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ansatz - entwickelt haben, im Ergebnis nicht unterscheidet. Es ist daher abzusehen, dass die Gerichte im Fall der Zurückverweisung auch ohne Rückgriff auf einen Beurteilungsspielraum der Bundesregierung eine Amtspflichtverletzung bei der Erstellung der [X.] deshalb verneinen werden, weil es bei Erstellung der [X.] als möglich erschien, dass die konkreten Umstände im [X.]punkt des [X.]s es erlauben würden, die Brücke von [X.] in [X.] Weise zu zerstören.

b) Auf verfassungsrechtliche Bedenken stoßen auch die Entscheidungen des [X.]s und des [X.]s, soweit sie den Beschwerdeführern auferlegt haben, zum subjektiven Tatbestand des § 830 BGB vorzutragen und diesen Vortrag gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, während gleichzeitig in Bezug auf die beklagte [X.] eingeräumt wird, es könne ihr im vorliegenden [X.] nicht "zugemutet" werden, über die militärischen Vorgänge betreffend den [X.] auf [X.] und ihren Beitrag hierzu noch mehr als geschehen vorzutragen. Insoweit fehlt es indes ebenfalls an einem die Annahme der [X.]beschwerde tragenden Nachteil (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

aa) Aufgabe des bürgerlichen Rechts ist es in erster Linie, Interessenkonflikte zwischen rechtlich gleichgeordneten [X.] sachgerecht zu lösen (vgl. [X.] 30, 173 <199>). Die Verwirklichung dieses Ziels soll durch das zivilprozessuale Verfahrensrecht ermöglicht werden, indem es der Herbeiführung gesetzmäßiger und unter diesem Gesichtspunkt richtiger und im Rahmen dieser Richtigkeit gerechter Entscheidungen dient (vgl. [X.] 42, 64 <73>; 52, 131 <153>). [X.]rechtliche Bedenken gegen die Grundkonzeption des zivilprozessualen Erkenntnisverfahrens bestehen nicht, und zwar auch insoweit nicht, als die in dieses Verfahren eingebettete Beweisführungspflicht der [X.]en mit der sie ergänzenden Beweislastregelung in Frage steht (vgl. [X.] 52, 131 <154>).

Allerdings sind die Regeln über die Haftung des Staates für die Folgen einer pflichtwidrigen Ausübung öffentlicher Gewalt - auch wenn für sie betreffende Streitigkeiten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist und daher die Zivilprozessordnung Anwendung findet (Art. 34 Satz 3 [X.]) - dem öffentlichen Recht zuzuordnen (vgl. [X.] 61, 149 <176>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. August 2002 - 1 BvR 947/01 -, [X.], [X.]). Das [X.] dient nicht dem Interessenausgleich zwischen Privaten ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. August 2002, a.a.[X.]), sondern der Sicherung eines Mindestmaßes an Integrität privater Rechte gegenüber der öffentlichen Gewalt (Höfling, [X.] 61 <2002>, S. 260 <269 ff.>). Werden dem Bürger im Rahmen eines [X.]es daher Pflichten oder Obliegenheiten auferlegt, geschieht dies mit Blick auf ein hoheitlich geprägtes Rechtsverhältnis, in dem die Grundrechte unmittelbar und ohne Einschränkung Anwendung finden ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. August 2002, a.a.[X.], [X.] <126>). Auch wenn die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln im Zivilprozess, ihrerseits bereits aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. [X.] 52, 131 <145>; 106, 28 <48>) folgt, können sich vor allem aus den Grundrechten jedoch darüber hinausgehende Anforderungen an das gerichtliche Verfahren ergeben (vgl. [X.] 97, 169 <179>; 101, 106 <122>; 106, 28 <48>); der gerichtlichen Durchsetzung von [X.] dürfen keine praktisch unüberwindbaren Hindernisse entgegengesetzt werden (vgl. [X.] 89, 276 <289>). Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darf den durch einfachrechtliche Normen bewirkten Schutz grundrechtlicher Gewährleistungen daher nicht leerlaufen lassen ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 1999 - 1 BvR 2110/93 -, [X.], S. 1483 <1484>). Das Prozessrecht bietet insoweit geeignete Handhaben für eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast (vgl. [X.] 97, 169 <179>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 1999, a.a.[X.]).

bb) [X.] und [X.] haben sich mit diesen Anforderungen nicht auseinandergesetzt und, ohne auf die grundsätzlich gebotene Differenzierung einzugehen, eine Beweislastentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer getroffen.

Die Beschwerdeführer sind durch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast jedenfalls in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 [X.] betroffen (vgl. [X.] 112, 93 <107> m.w.[X.]). Eine Beweislastverteilung, die den durch zivilrechtliche Normen bewirkten Schutz grundrechtlicher Gehalte letztlich leerlaufen ließe, wäre daher verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. [X.], NJW 1995, [X.]>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 6. Oktober 1999, a.a.[X.]).

Hinsichtlich der hier in Rede stehenden, auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 [X.] gestützten Amtshaftungsansprüche trägt der Geschädigte grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale [X.], in: [X.], Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 399 ff. m.w.[X.]). In der Rechtsprechung des [X.]s ist jedoch anerkannt, dass die nicht darlegungs- und beweisbelastete [X.] eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffen kann, wenn die darlegungspflichtige [X.] außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner diese hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (so beispielsweise [X.], Urteil vom 11. Juni 1990 - [X.] -, NJW 1990, S. 3151 <3152>; Urteil vom 24. November 1998 - [X.] -, NJW 1999, S. 714 <714 f.>; Urteil vom 14. Juni 2005 - [X.]/04 -, NJW 2005, S. 2614 <2615 f.>). In diesen Fällen muss sich die nicht darlegungspflichtige [X.] zu dem Sachvortrag der anderen [X.] erklären und unter Umständen ihr Wissen, das der anderen [X.] unzugänglich war, offenbaren. Diese Grundsätze hat der [X.] auch im [X.] herangezogen. Er hat insoweit entschieden, es müsse im [X.] zu einer sachgerechten Modifizierung und Einschränkung der Darlegungs- und Beweislast - gegebenenfalls bis hin zu einer Beweislastumkehr - führen, wenn ein von einem Amtspflichtverstoß Betroffener außerhalb des von ihm [X.] stehe und daher zu Interna der Verwaltung keinen Zugang habe und haben könne (vgl. [X.]Z 129, 226 <234>).

Es ist in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an die effektive Durchsetzung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen zu entfalten und prozessrechtlich zu konkretisieren. Dazu gehört die Entwicklung von Grundsätzen zu der Frage, ob in Konstellationen wie der vorliegenden, in denen die Beweisnot der Beschwerdeführer als ungewollt vom Kampfgeschehen betroffener Zivilisten nicht von der Hand zu weisen ist, stets von [X.] wegen die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast zur Anwendung gelangen müssen oder gegebenenfalls sogar eine Beweislastumkehr angezeigt ist. Namentlich der [X.] geht auf diese Fragen nicht näher ein - was allenfalls teilweise seinen Grund im [X.] finden dürfte -, sondern legt seiner Entscheidung die im [X.] allgemein geltenden Grundsätze für die Darlegungs- und Beweislast zugrunde. Dies stößt insbesondere deshalb auf verfassungsrechtliche Bedenken, soweit zugunsten der beklagten [X.], wohl um eine sekundäre Darlegungslast zu verneinen, ohne Weiteres - nicht anders als in einem Prozess zwischen Privaten - Aspekte der Zumutbarkeit herangezogen werden. Eine weitere Erörterung der damit verbundenen Fragen kann indes unterbleiben.

cc) Denn im vorliegenden Verfahren kann ein den Beschwerdeführern günstigeres Ergebnis auch dann ausgeschlossen werden, wenn das nach Zurückverweisung mit der Sache befasste Gericht der beklagten [X.] eine sekundäre Darlegungslast auferlegt. Eine Haftung kommt nach § 830 BGB nur in Betracht, wenn [X.] Amtsträger von den konkreten Umständen des [X.]s Kenntnis gehabt hätten. Diese Kenntnis hat die Beklagte unter Hinweis auf die "need-to-know-Regel", nach der es militärischer Praxis bei [X.]-[X.]en entspricht, dass nur die unmittelbar mit der [X.] befassten [X.] die für den Einsatz notwendigen Informationen erhalten, widerlegt. Es ist nicht ersichtlich, was die [X.] weiter hätte vortragen sollen oder können, um ihre fehlende Kenntnis darzulegen oder den Beschwerdeführern sachgerechten Vortrag zu ermöglichen.

4. Der durch Art. 103 Abs. 1 [X.] gewährleistete grundrechtsgleiche Anspruch der Beschwerdeführer zu [X.] auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Art. 103 Abs. 1 [X.] verpflichtet das Gericht nur dazu, den Vortrag einer Prozesspartei zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. [X.] 42, 364 <367 f.>; stRspr). Er begründet aber weder eine Pflicht des Gerichts, dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht die richtige Bedeutung beizumessen (vgl. [X.] 76, 93 <98>) noch eine Verpflichtung, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. [X.] 64, 1 <12>; 87, 1 <33>). Ebenso wenig folgt aus Art. 103 Abs. 1 [X.] die Pflicht der Gerichte, namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, zu ausdrücklicher Befassung mit jedem Vorbringen (vgl. [X.] 86, 133 <146> m.w.[X.]; stRspr). Gemessen hieran macht die Feststellung des [X.]s, andere völkerrechtliche Anspruchsgrundlagen - außer Art. 3 des [X.]s und Art. 91 des [X.] - seien nicht ersichtlich, ausreichend deutlich, dass der Vortrag der Beschwerdeführer zu [X.] zu völkergewohnheitsrechtlichen Anspruchsgrundlagen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden ist.

5. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. ist entsprechend § 114 ZPO abzulehnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07

13.08.2013

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BGH, 2. November 2006, Az: III ZR 190/05, Urteil

Art 14 GG, Art 34 GG, Art 100 Abs 2 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 839 BGB, Art 91 GenfRKAbkZProt I, Art 3 LKO Haag

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.08.2013, Az. 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 (REWIS RS 2013, 3505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3505

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