Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 19.09.2022, Az. 1 BvQ 45/22

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 6573

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT POLIZEI DEMONSTRATIONEN GEFAHRENABWEHR VERSAMMLUNGEN

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung in einem eA-Verfahren


Tenor

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen.

Gründe

1

Der Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung wird verworfen, weil für eine gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der [X.] im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. [X.] 89, 91 <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde [X.] 79, 365 <369>). Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Ist deshalb vom [X.] auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 8. Februar 2021 - 1 [X.]/20 -; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 9. September 2021 - 2 BvR 1427/21 -; Beschluss der [X.] des [X.] vom 29. Oktober 2021 - 1 BvQ 147/20 -).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvQ 45/22

19.09.2022

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvQ

vorgehend BVerfG, 22. Juni 2022, Az: 1 BvQ 45/22, Ablehnung einstweilige Anordnung

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 19.09.2022, Az. 1 BvQ 45/22 (REWIS RS 2022, 6573)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6573

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvQ 147/20 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Ablehnung eines unzureichend begründeten Eilantrags - mangelndes Rechtsschutzbedürfnis


1 BvQ 135/20 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im isolierten eA-Verfahren - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erfolglosigkeit des eA-Antrags


1 BvQ 63/20 (Bundesverfassungsgericht)

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung - fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Maßgeblichkeit des Mindestwertes


2 BvQ 18/21 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung eines Eilantrags


1 BvR 2152/20 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: mangelndes Rechtsschutzbedürfnis


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.